1894 / 37 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 12 Feb 1894 18:00:01 GMT) scan diff

d 7

e,, ne ,.

m,.

ö

, , e , , , m , ,.

Die Kommission für die zweite Lesung des Ent⸗ wurfs eines Bürgerlichen Gesetzbuchs für das Deutsche Reich erledigte in den Sitzungen vom 5. bis 7 Februar zunächst den Rest der Vorschriften über die Errungenschaftsgemeinschaft (68 1410 bis 1430).

Der von der Schuldenhaftung handelnde § 1423 wurde mit einigen aus früheren Beschlüssen sich ergebenden Aenderungen sachlich nach dem Entwurf angenommen. Auch die Vorschriften des 8 1424 über die Zwangs vollstreckung gegen das Gesammtgut und über den Einfluß des Kon⸗ kurses auf das Gesammtgut erfuhren sachlich keine An⸗ fechtung; man war aber einverstanden, diese Vorschriften in die Zivilprozeßordnung und in die Konkursordnung zu verweisen. Zustimmung fanden ferner die Vorschriften des § 1425, wonach auf die ger ich Unterhaltspflicht der Ehegatten gegenüber Verwandten die bei der all⸗ gemeinen Gütergemeinschaft geltenden Vorschriften des 8 1363 entsprechende Anwendung inden sollen, ebenso die Bestimmungen der 88 1426, 1427 über die im Ver⸗ hältnisse der Ehegatten zu einander bestehende Ausgleichungspflicht hinsichtlich der Gesammtgutsverbind⸗ lichkeiten und der Gewährung einer Ausstattung an gemein— schaftliche oder an nicht gemeinschaftliche Kinder, sowie die Vorschriften des 8 1428 über die Zeit der Geltendmachung gegenseitiger Ansprüche der Ehegatten.

Die 88 1429, 1430, die im Anschluß theils an die all⸗ gemeine Gütergemeinschaft theils an das geseßliche Güterrecht die Gründe der Auflösung der Errungenschaftsgemeinschaft und das Rechtsverhältniß nach der Auflösung be— stimmen, gelangten mit den aus fruheren Beschlüssen sich er⸗ gebenden Aenderungen sachlich im wesentlichen nach dem Entwurf zur Annahme. Neu hinzugefügt wurde die Vorschrift, daß nicht nur durch die Todeserklarung des Mannes, sondern auch durch die Todeserklärung der Frau die Errungen⸗ schaftsgemeinschaft aufgelöst wird und daß, wie der für todt erklärte Mann 18 1430 Abs. I), so auch die für todt erklärte Frau im Falle der Rückkehr die Wiederherstellung der Errungenschaftsgemeinschaft verlangen kann. Gestrichen wurde die Vorschrift in Abs. 2 Satz 2 des 51430, wonach das Recht der Frau, im Falle der Auflösung der Gemeinschaft durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Mannes auf die Wiederherstellung der Gemeinschaft zu klagen, erlöschen soll, wenn die Klage nicht vor der Beendigung des Konkurses erhoben worden ist. . ̃

Nachträglich erhielt der in der vorigen Sitzung angenommene S1412, wonach Sondergut eines Ehegatten insbesondere auch die Gegenstände sind, die er während der Dauer der Errungenschaftsgemeinschaft durch Schenkung oder als Aus⸗ stattung erwirbt, den Zusatz, daß dies nicht gelten soll von Zuwendungen, die als Einkünfte anzusehen sind...t

Die Berathung wandte sich sodann den Vorschriften über die Gemeinschaft des beweglichen Vermögens und der Errungenschaft (868 1431 bis 1434) zu. .

Der § 1431, welcher den Grundsatz ausspricht, daß auf diese Gemeinschaft die für die allgemeine Gütergemeinschaft geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung finden, wurde nicht beanstandet. Auch die Vorschriften des 1132 über das Sondergut der Ehegatten und den Begriff des un—⸗ beweglichen Vermögens im Sinne der Gemein— schaft des beweglichen Vermögens und der Errungen⸗ schaft, sowie die Vorschriften des 8 1433 über die Gemeinschaftlichkeit der durch Erbfolge u. s. w. begrün⸗ deten Verbindlichkeiten des einen oder des anderen Ehegatten fanden sachlich im wesentlichen Zustimmung. Mit Rücksicht darauf aber, daß nach dem früher zu 8 181 ge⸗ faßten Beschluß bei der allgemeinen Gütergemeinschaft Sonder⸗ gut im Sinne des Entwurfs nicht zugelassen werden soll, wurde beschlossen, den Inhalt des 5 1351 Abs. 1 hierher zu übertragen und an Stelle des 8 1351 Abs. 2 dem S 1452 die Bestimmung hinzuzufügen, daß bei der Gemeinschaft des beweglichen Vermögens und der Errungenschaft auf das Sonder⸗ gut die bei der Errungenschaftsgemeinschaft geltenden Vor⸗ schriften Anwendung finden. Abweichend von dem Entwurf S 1431 Abs. 1 verbunden mit 88 13465. entschied sich ferner die Mehrheit dafür, bei der Gemeinschaft des beweg⸗ lichen Vermögens und der Errungenschaft Vorbehalts⸗ gut des Mannes nicht zuzulassen. Der § 1434 schließt die Anwendung der Bestimmungen über die fort⸗ gesetzte Gütergemeinschaft (85 1383 bis 1409) bei der Bemeinschaft des beweglichen Vermögens und der Errungen⸗ schaft überhaupt aus. Es war beantragt worden, eine Aus⸗ nahme von diesem Grundsatz in der Weise eintreten zu lassen, daß die genannten Bestimmungen Anwendung zu finden haben, wenn der Eintritt der fortgesetzten Gütergemeinschaft durch Ehevertrag vereinbart ist. Die Mehrheit schloß sich diesem Antrage an. Dagegen wurde der Anregung, diese Vorschrift auch auf die Errungenschaftsgemeinschaft auszudehnen, keine Folge gegeben. . ö.

Die Ss§ 1435 bis 1439 enthalten nähere Bestimmungen über die Veröffentlichung von Eheverträgen und anderer in den vermögensrechtlichen Verhältnissen der Ehe⸗ gatten eingetretener Aenderungen, deren Wirksamkeit r Dritte durch die Veröffentlichung gesetzlich bedingt ist. Nach dem § 1435 Abs. 1 erfolgt die Veröffentlichung durch Ein⸗ tragung in das von jedem Amtsgericht zu führende ehe⸗ rechtliche Register. Diese Vorschriften sowie die Vorschriften des 5 1435 Abs. 2 über die Oeffent⸗ lichkeit des Registers gelangten sachlich nach dem Entwurf mit dem Zusatz zur Annahme, daß durch Anordnung der Landes⸗Justizverwaltung die Führung des Registers kr mehrere Amtsgerichtsbezirke einem Amtsgericht übertragen werden kann. Auch die Vorschriften des 8 1436 äber die örtliche Zuständigkeit für die Eintragung und über die Wiederholung der Eintragung im Fall einer spãteren Verlegung des Wohnfitzes wurden unter Ablehnung eines Antrags, wonach in einem solchen Fall eine neue Eintragung in das Register des Amts—⸗

erichts, in dessen Bezirk der Wohnsitz verlegt ist, nicht er⸗ orderlich sein sollte, genehmigt. Der 5 1437 erfordert, von einzelnen besonders hervorgehobenen Fällen abgesehen, in denen der Antrag eines Chegatten genügen soll, zur Wirksamkeit der Eintragung in das Register den Antrag beider Ehegatten, insbesondere auch für die Eintragung eines Ehevertrags. Der Antrag bedarf der gerichtlichen oder notariellen Form. Statt dessen wurde beschlossen, daß die einzutragende Aenderung von den Ehegatten persönlich oder in öffentlich beglaubigter Form anzumelden ist, daß aber, wenn die Aenderung lediglich auf Erklärung des einen Ehegatten beruht (vergl. S 1278 Abs. 4, 8 1307 Abs. 3), dessen Anmeldung und, wenn die Aenderung auf einem Ehevertrag

oder auf einer gerichtlichen Entscheidung (vergl. S 1327 Nr. 2 bis 4, 88 1330 bis 1332, 1381, 1429, 1430) beruht, die An⸗ meldung des einen o des anderen Ehegatten genügen soll, sofern im letzteren Falle mit der Anmeldung die Vorlegung des Ehevertrags oder der mit dem Zeugnisse der Rechtskraft versehenen richterlichen Entscheidung verbunden wird. Bei Ver⸗ legung des Wohnsitzes soll 1 zur Eintragung in das Register des neuen Wohnsitzes (5 1456 Satz 2) der Antrag eines Ehegatten nur dann genügen, wenn mit der Anmeldung eine nach der Aufhebung des früheren Wohnsitzes ertheilte Abschrift aus dem Register des früheren Wohnsitzes vor⸗ gelegt wird Einvernehmen bestand, die Wirksamkeit der Eintragung abweichend von dem Entwurfe nicht von der erfolgten Anmeldung abhängig zu machen. Gegen den sachlichen Inhalt des S 1437 Abs. 2, wonach die Ein⸗ tragung nach Maßgabe des Inhalts der Anmeldung erfolgen soll, erhob sich kein Widerspruch, ebensowenig gegen die Vor⸗ schrift des 8 1438 über die gegenseitige Verpflichtung der Ehegatten, zur Stellung des Antrags mit⸗ zuwirken, soweit die Anmeldung eines der Ehe⸗ gatten nicht genügt, und gegen die Vorschriften des 53 1439 über die öffentliche Bekanntmachung der Eintragung. Verschiedene Anträge, die Vorschriften der 1435 bis 1439 über das eherechtliche Register sämmt⸗ lich oder doch insoweit, als sie lediglich das Verfahren regeln, dem in Aussicht genommenen , über das Verfahren in Angelegenheiten der nichtstreitigen Gerichtsbarkeit einzufügen, fanden nicht die Zustimmung der Mehrheit (vergl. die 49. des Entw. IH.

Die Kommission ging sodann zur Berathung der Vor⸗ schriften über die Scheidung und Trennung von Tisch und Bett (88 14490 bis 1463) über. Auf die Anregung eines Mitgliedes verständigte man sich dahin, die endgültige Abstimmung über diesen Titel bis zum Abschluß der Berathung der einzelnen Bestimmungen vorzubehalten.

Zu dem S 1440 Abs. 1, welcher die Zulässigkeit der Auflösung der Ehe durch Scheidung ausspricht, war von einer Seite der Zusatz beantragt, daß die Scheidung für den der katholischen Kirche angehörenden Ehegatten die Auf— lösung der häuslichen und ehelichen Gemeinschaft bewirke, ihn aber nicht berechtige, während des Lebens des anderen Ehegatten eine neue Ehe zu schließen. Die Mehrheit entschied sich unter Ablehnung dieses Zusatzes für den Standpunkt des Entwurfs. Gegen die Vorschriften des § 1440 Abs. 1, 2, wonach eine Ehe nur durch gerichtliches Urtheil und nur in den gesetzlich bestimmten Fällen geschieden werden kann, erhob sich, vorbehaltlich der Fest⸗ stellung der einzelnen Scheidungsgründe und vorbehaltlich der von einigen Seiten angeregten Frage der Zulassung der Scheidung auf Grund gegenseitiger Einwilligung der Ehe⸗ gatten, kein Widerspruch. Insbesondere war man mit der n, . des landesherrlichen Scheidungsrechts ein— verstanden.

Gegenüber dem S 14410 Abs. 3 Satz 1, wonach auf beständige Trennung der Ehegatten von Tisch und Bett nicht erkannt werden kann, lag der Antrag vor, einem Ehegatten, der auf Scheidung klagen könne, das Recht zu geben, statt auf Scheidung auf dauernde Aufhebung der häuslichen und ehelichen⸗ Gemeinschaft zu klagen, jedoch mit der Einschränkung, daß, wenn der andere Ehegatte die Scheidung verlange, die Klage als Klage auf Scheidung anzusehen sei. Weiter sollte diesem Antrage zufolge bestimmt werden, daß, wenn auf dauernde Aufhebung der häuslichen und ehelichen Gemeinschaft erkannt sei, nach Ablauf von zwei Jahren jeder der Ehegatten, sofern nicht die Wiederaufnahme des ehelichen Lebens stattgefunden habe, auf Grund des Urtheils im Wege einer neuen Klage Scheidung verlangen könne. Der Antrag wurde abgelehnt. Andererseits erklärte sich die Mehrheit dafür, in S 1440 Abs. 3 den ersten Satz zu streichen, da es einer besonderen Hervorhebung, daß auf beständige Trennung von Tisch und Bett nicht erkannt werden könne, nicht bedürfe. Die Ent⸗ scheidung der Frage, ob und inwieweit es zulässig sein solle, auf zeitweilige Trennung von Tisch und Bett zu erkennen, blieb bis zur Berathung des 8 1444 vorbehalten.

Der 5 1441 Abs. 1, wonach ein Ehegatte auf Scheidung klagen kann, wenn sich der andere Ehegatte des Ehebruchs, der Doppelehe oder eines nach dem §S des Straf⸗ gesetzbhuchs strafbaren Fleischesvergehens schuldig gemacht hat, gelangte nach dem Entwurf zur Annahme, ebenso der 58 1441 Abs. 2, wonach in diesen Fällen das Recht auf Scheidung ausgeschlossen sein soll, wenn der klagende Ehegatte der nach Abf. 1 die Scheidung begründenden Handlung des anderen Ehegatten zugestimmt oder sich der Theilnahme an derselben schuldig gemacht hat. Gegen den s 1442, welcher einem Ehegatten das Recht giebt, auf Scheidung zu klagen, wenn ihm der andere Ehegatte nach dem Leben gestellt hat, erhob sich kein Wider⸗ spruch. Auch die Vorschriften des 5 14413 über die Scheidung wegen böslicher Verlassung wurden unter Ablehnung eines auf die Beseitigung dieses Scheidungs—⸗ grunds gerichteten Antrags sachlich nach dem Entwurf an⸗ genommen. Der Anregung, die Scheidung wegen böslicher Verlassung auszuschließen, wenn der schuldige Ehegatte vor der Erhebung der Scheidungsklage die hn g. Gemeinschaft wiederherstelle, wurde keine Folge gegeben.

In der heutigen Nummer des „Reichs⸗-Anzeigers“ werden die Namen der für die gegenwärtige Legislaturperiode vom Bundesrath und vom Reichstag neu⸗ bezw. wiedergewählten Mitglieder der Kommission für Arbeiterstatistik veröffentlicht. Neu gewählt sind der Großherzoglich hessische

Regierungs⸗ Rath Freiherr von Gemmingen, sowie die Me ee , . Mag daster- Dr. Aropaischeck Letecha, Merbach

D 8 —— * ö 7 ) . Q ö

und Schmidt (Elberfeld). Von den bisherigen Mit—⸗ gliedern sind ausgeschieden die früheren Mitglieder des Reichstags Biehl, Hr. Hartmann und Dr. Hirsch. Der Unter⸗ Staatssekretär im Reichsamt des Innern Dr. von Rottenburg und der Direktor des Kaiserlichen Statistischen Amts Dr. von Scheel, welche am 13. April 1892, ersterer zum Vorsitzenden, letzterer zum Mitglied der Kommission auf fünf Jahre ernannt worden sind, gehören der Kommission auch weiterhin an.

Am 8. d. M. verstarb zu München im Alter von S5 Jahren der Senior 2 früheren Diplomaten, Freiherr Karl von Werther. boren am 30. Januar 1800 zu Königsberg, trat Freiherr von Werther, nachdem er im Juni

zur diplomatischen Laufbahn über und wurde nach enem

iplomatischen Examen im April 1834 zum Legations⸗-Sekretãr ernannt. Als solcher fungierte er von 1834 bis 1841 bei den preußi⸗ schen Gesandtschaften in München, im Saag in London und Paris Von 1842 ab war er Gesandter in Bern und Athen sowie seit 1849 in Kopenhagen, bis er im Frühjahr 1854 nach Ausbruch des Krieges der Westmächte gegen Rußland als Gesandter nach St. Petersburg entsandt wurde. Nachdem er im Mai 1855 zum Wirklichen Geheimen Rath ernannt war, wurde er an—⸗ fangs 1859 bei Beginn der italienischen Verwickelungen als Gesandter nach Wien entsandt und verblieb daselbst bis zum Beginn des Krieges von 1866. Im August 1866 nahm er an den 3 en theil und zeichnete den Prager Friedensvertrag; n nn gf! kehrte er auf den Posten in Wien urück. Im Oktober 1869 zum Botschafter in Paris ernannt, n er in dieser bis zum Ausbruch des deutsch⸗ französischen Krieges. Von 1871 bis Frühjahr 1874 befand er sich im Ruhestande, bis er im Mai 1874 zum Botschafter in Konstantinopel ernannt wurde. Diesen Posten bekleidete er, bis er bei Ausbruch des russisch⸗ türkischen Krieges, im Früh⸗ jahr 1877, von Konstantinopel abberufen und unter Verleihung des Schwarzen Adler⸗Ordens in den definitiven Ruhestand ver—⸗ setzt wurde. Von da ab lebte Freiherr von Werther bis zu seinem Tode in München. Sein Name bleibt mit den wichtigsten Ereignissen der Neuzeit eng verknüpft.

1830 die erste . Prüfung bestanden, gegen Ende 1832

Der General Lieutenant Müller, Kommandeur der 12. Division, hat Berlin wieder verlassen.

Der Kaiserliche Botschafter am Königlich italienischen Hofe Bernhard von Bülow ist von dem ihm Allerhöchst bewilligten Urlaub auf seinen Posten zurückgekehrt und hat die Geschäfte der Botschaft wieder übernommen.

Der Königliche Gesandte in Karlsruhe, Wirkliche Ge⸗ heime Rath von Eisendecher hat einen ihm Allerhöchst be⸗ willigten kurzen Urlaub angetreten.

Der Bevollmächtigte zum Bun desrath, Sengtor der freien und Hansestadt Hamburg, Dr. Burchard ist hier ange⸗ kommen.

Schleswig, 11. Februar. Am heutigen Tage, Mittags 12 Uhr, wurde in der Stadt Schleswig der 28. Schleswig⸗ Holsteinische Provinzial-Landtag in Gegenwart von 535 Abgeordneten von dem Ober⸗Präsidenten, Wirklichen Ge⸗ heimen Rath von Steinmann mit nachstehender Ansprache eröffnet:

Hochgeehrte Herren!

Bei Ihrem Zusammentreten zum 28. Schleswig⸗Holsteinischen Provinzial⸗Landtage bringe ich Ihnen den Willkommensgruß der Königlichen Staatsregierung entgegen.

Der Druck, unter welchem das Wirthschaftsleben im großen Vaterlande und über dessen Grenzen hinaus während des verflossenen Jahres zu leiden hatte, ist auch an unserer Provinz nicht vorüber⸗ gegangen.

Für die Landwirtbschaft trat noch hinzu, daß infolge der an⸗ haltenden Dürre des Frühjahrs in vielen Gegenden die Entwickelung des Wintergetreides litt und Heu und Futterkräuter nicht in der ge⸗ wöhnlichen Menge gewonnen wurden. Auch die Viehweiden boten fast überall ein recht trauriges Bild. Von Futternoth, wie sie ander⸗ wärts geherrscht hat, war bei uns gleichwohl nicht die Rede. Aus einzelnen Distrikten des Westens konnten im Gegentheil ansehnliche Mengen von Raubfutter nach Mitteldeutschland ausgeführt werden.

Handel und Industrie vermochten sich abgesehen von einigen wenigen Betriebszweigen der allgemeinen Ungunst der Geschäfts⸗ lage naturgemäß am wenigsten zu entziehen. Aus ibren Kreisen sowie auf Seiten der Rhederei werden Klagen deshalb besonders ver⸗ nehmbar. ö .

Der Nord⸗Ostsee⸗Kkanal geht der Vollendung im Jahre 1895 entgegen.

ö An den die Vervollständigung des Staatsbahnnetzes bezweckenden Projekten, welche dem Landtage der Monarchie neuerdings zur Be⸗ schlußnahme vorgelegt worden sind, ist unsere Provinz mit der lang⸗ erstrebten Bahnlinie Sonderburg -Pattburg und Tingleff betheiligt Die Linie Oldesloe=— Hagenow gebt, nachdem die laltd polis fiche Prüfung stattgefunden hat, der Ausführung entgegen. Der Neubau des großen Bahnhofes für Altona ist in wichtigen Theilen fertig gestellt. Die Inangriffnahme des Bahnhofbaues für Kiel fteht bevor.

Für den Bau von Klein- und Anschlußbahnen ist eine Reibe von Projekten im Gange. Nach welchen Grundsäͤtzen und in welchem Umfange Kleinbahn⸗Unternehmungen aus Mitteln der Provinz zu unterstützen sein werden, wird Ihrer durch eingehende Berichterftattung des Prodinzial⸗Ausschusses vorbereiteten Beschlußnahme im Laufe der gegenwärtigen Tagung unterliegen. ;

Die Einführung der neuen Landgemeinde ⸗Ordnung ist allenthalben ohne Schwierigkeiten erfolgt. Das Gesetz funktioniert bestens.

Die eigene kommunale Verwaltung der Provinz ist in allen

weigen in dem gewohnten guten Gange weitergeführt worden. Die Irrenanstalt zu Neustadt, welche die Provinz in den Stand setzt, einen Theil der durch das Gesetz vom 11. Juli 1891 ihrer Fürforge überwiesenen Geisteskranken in trefflich eingerichteten Räumlichkeiten unterzubringen, ist im Laufe des letzten Jahres eröffnet worden. . übrigen Kategorien der durch das Gesetz der Fürsorge der Provini überwiesenen Unglũcklichen werden einstweilen noch Gemeinde⸗ und Privat ⸗Anstalten benutzt.

Von der Königlichen Staatsregierung wird Ihr Gutachten zu⸗ nächst erfordert über eine nothwendige Einzelabaͤnderung der pro⸗

w 2221 d 1 221

Mit dem

erõff net. ö 4 .

Ünter dem Vorsitz des an Jahren ältesten Mitgliedes der e, , des Landes⸗Direktors von Ahlefeld⸗Kiel, wurde mittels Acclamation der Klosterpropst Graf von Reventlou⸗Preetz wiederum zum Vorsitzenden des Provinzial⸗ Landtags, und der Ober⸗Bürgermeister, Geheime Regierungs= Rath Toosbüy⸗Flensburg zum stellvertretenden Vorsitzenden

ewählt.

9 . Vorfitzende begrüßte darauf die Versammlung und brachte auf Seine Majestät den Kaiser und König ein dreimaliges Hoch aus, in welches die Verfammlung begeistert einstimmte.

Bonn, 11. ruar. Ihre Königlichen Hoheiten der Prinz und die Prinzessin Heinrich trafen heute Vor⸗ mittags 10 Uhr hier ein und wurden auf dem Bahnhof von

iner Durchlaucht dem Prinzen und Ihrer Königlichen oheit der Prinzessin *** zu Schaumburg⸗Lippe empfangen.

nst er, 11. Februar. . Mittag 12 Uhr wurde der Landtag der Provinz Westfalen im Sitzungssaale des hiesigen Ständehauses, nachdem zuvor die Mitglieder des Landtags dem im Dom bezw. in der evangelischen Kirche ab⸗ gehaltenen feierlichen Gottesdienst beigewohnt hatten, durch den Königlichen Landtags-Kommissar, Wirklichen Geheimen Rath und n, der Provinz Westfalen Studt mittels folgender Ansprache eröffnet:

. HSochgeehrte en!

Die Vorlagen, mit welchen sich der Provinzial Landtag in dieser Tagung jn beschäftigen haben wird, sind für die wirthschaftliche Ent- vickelung und die Wohlfahrt der Provinz zum theil von erheblicher Tragweite. .

Durch das Gesetz über die Kleinbahnen ist den Provinzial⸗ verbänden die Möglichkeit eröffnet, auf die Ausgestaltung diefes wichtigen Verkehrsmittels fördernden Einfluß zu üben. Die in der bezüglichen Denkschrift des Landeshauptmanns dargelegten Gesichts⸗ punkte werden es dem Provinzial⸗Landtag erleichtern, zu der Klein- bahnfrage Stellung zu nehmen und . Maßnahmen ausfindig zu machen, welche die zur Zeit dem Verkehr nicht genügend erschloffenen Gegenden der Wohlthaten einer Kleinbahnverbindung theülbaftig machen sollen.

Zum 3 . der Errichtung einer Landeskultur Rentenbank für die

ö. zestfalen ist Ihrem vorjährigen Beschlusse gemäß von dem . ein Statut entworfen, dessen Prüfung Ihnen ob⸗ iegen wird. Die Landesbank, an welche die Landeskultur ⸗Rentenbank als be⸗ sondere Abtheilung angeschlossen werden soll, bedarf aus diesem Anlaß, sowie zur Erfüllung der sonstigen ihr zugewiesenen Aufgaben, ver— stärkter Betriebsmittel, die auf dem Wege einer Provinzialanleihe zu beschaffen sein werden.

Nachdem Durch statistische Erhebungen feststeht, daß das Vor— kommen des Milzbrandes unter dem Viehstande der Probinz keines⸗ wegs ein so seltenes ist, wie früher angenommen wurde, wird Ibrer⸗ seits die Frage in erneute Erwägung zu ziehen sein, ob für di Ein— führung der Verpflichtung zum Schadenerfatze für das an dieser Seuche gefallene Vieh ein Bedürfniß vorfiegt. .

Der von dem Fischereiwereine für Westfalen und Lippe aus— gearbeitet: und von dem Provinzialausschuß in seinen Grundgedanken gebill igte Entwurf eines Gesetzes, welches die Ausübung der Adsazenten⸗ sscherei in den Privatflüssen nach dem Muster der Jagd regelt, wird Ihnen Gelegenheit bieten, den vorliegenden nochmaligen Versuch zur gesetzlichen Beseitigung der Uebelstände, die unleugbar mit jener Art der Fischerei verbunden sind, einer Begutachtung zu unterziehen.

ls ein wichtiger Berathungsgegenstand ist ferner ju nennen die Feststellung dar Bedingungen für die Aufnahme der Lehrer an den höheren. und mittleren nichtstaatlichen Tebranflalten in die Westfälische Wittwen⸗ und Waisenversorgungskasse. Durch die Vorlage eines Entwurfs der betreffenden e,, ist der Provinzial⸗ ausschuß dem von dem 34. Provinzial Landtag erthefften Auf. trage nachgekommen. 2

Das Gesetz üher den Bau neuer Schiffahrtskanäle vom 9. Juli 1885 sieht die Herstellung eines Kanals vor, welcher den Rhein mit der Ems, Weser und Elbe zu verbinden bestimmt ift. und stellt die zu. vörderst zum Bau der Kanalstreckevon Dortmund nach der unteren Ems nöthigen Mittel mit der Bedingung berest, daß der für diefe Strecke erfor⸗ derliche Grund und Boden unentgeltlich überlaffen wird. In weiterer Ausführung der Absicht des Gesetzes hat die Königliche Staats regierung nunmehr die Herstellung der Verbindung des Dortmund= Ems hãfenkanals mit dem Rheine, und zwar durch den Ausbau der sogenannten Südemscherlinie, ins Auge gefaßt, bierbei jedoch von der vorerwähnten Bedingung Abstand genommen und nur die Gewãhrung einer Burgschaft für die Verzinsung eines bestimmten Theils des Baukapitals, sowie der Betriebs- und Unterhaltungẽfoften, foweit diefe Zinsen und Kosten nicht aus den Einnahmen der Kanalftrecke Deckung inden, beansprucht. Es ist davon ausgegangen, daß die Kommunal derbände der beiden zunächst betheiligten Propinzen, Rheinland und Westfalen, diese Bürgschaft zu entsprechenden Antheilen, unter Heran⸗ ziehung der besonders interessierten Kreife im Wege der Mehrbelastung, u ,. ben, .

Lalsen Sie mich, verehrte Herren, der Hoffnung Ausdruck geben, daß der, von Ihnen hiernach zu fassende ö dazu gf . möge, diese für die gesammten Verkehrsinteressen unseres Vaterlandes , . Angelegenheit zu einem gedeihlichen Abschluß zu bringen. z Der Inhalt der zum ersten Mal wieder für eine zweijährige Ftateperiode aufgestellten Voranschläge, sowie des von dem Hei g Ww'schuß erstatteten Verwaltungsberichts liefert aufs neue, wie Sie zu Ihrer Befriedigung erkennen werden, den Beweis, daß die provinziale Selbstverwaltung den ihr gestellten hohen Zielen mit unabläfsigem gi 4 er , und r. Erfolg nachstrebt und daß bei ung der Ausgaben in allen Geschäftszweigen eine vorsichti 6 2 464 .

m Allerhöchsten Auftrage erkläre ich den 35. Provinzial-Landta der Provinz Westfalen für eröffnet. ö ö . ö

Das aälteste Mitglied der Versammlung, Justiz⸗Rath Geck aus Hagen, brachte nach nn, . Worten der Erwiderung ein dreifaches Hoch auf Seine Majestät den Kaifer und König aus, in welches die Versammlung lebhaft einstimmte.

Bayern.

Der Referent des zweiten und dritten Ausschusses der Lammer der Reichsräthe von Auer beantragt in seinem Referat, über den Beschluß der Kammer der Abgeordneten, zan die Königliche Staatsregierung die Bitte zu richten, im Bundesrath dahin . wirken, daß durch e ber ich Maß⸗ nahmen den schäd ichen Auswüchsen der Geld-, Frucht- und Waarenbõrse nachdrũcklichst ie n, werden, zur Tages⸗ ordnung überzugehen. In der Begründung wird ausgefũhrt: die Auswüchse im re ,,. würden in ganz Deutschland als ein Uebel betrachtet., die Anregung im euch, werde seiner i sowiesso Früchte bringen; in Bayern seien diese Auswüchse weniger empfunden worden, als an den großen deutschen Börsenplätzen, wenn auch nicht zu 2 ard f 3 auf den . in Berlin ran eine ung auch au . . 296. mũsse e , nen . 9 . wo das Uebel seinen Sitz habe. Der bayerische Landtag möge sich mit solchen Materien 263 befassen, die besser dem . vorbehalten blieben. Die bayerische Regierung aber bedũ keiner solchen Resolution, um an der endlichen Abhilfe mitzuwirken.

Petitionsauss der Kammer der Ab⸗ 6 hat, wie die ‚Neuesten Nachrichten“ melden, die Petition wegen Verbots des Schächtens abgelehnt.

früh 2. üh über das nden Seiner Majestät des egebene Bulletin . ö sind im Laufe des gestrigen Tages frei von 696 . in,, in nahezu . . ind in nahme. Seine

Das heute Vormittag ausgegebene Bulletin lautet:

nicht eingetreten, insbesondere hat die Blut beim id eine Abnahme nicht erfahren. Schlaf und Appetit sind , ö Seine Königliche Hoheit der Fürst von Hohenzollern ist am Sonnabend zu einem kurzen Besuch Ihrer Majestaͤten des Königs und der Königin in Dresden eingetroffen.

Baden.

Die Zweite Kammer hat in ihrer Sitzung vom 9. d. M. den Gesetzentwurf über die Gewährung von Entschädigungen bei Seuchenverlusten in namentlicher Abstimmung ein— stimmig angenommen.

Mecklenburg⸗Strelitz. Wie die „Nstr. Zig. hört, hat Ihre Königliche Hoheit die Großherzogin die beabsichtigte Reise . 9

geschoben. Braunschweig.

Der Staatshauahalts-⸗Etat für die nächsten zwe Jahre gestattet, wie W. T. B. meldet, den Erlaß der zehnten Stufe der Personalsteuer sowie einer Monatsrate der Grund⸗ und Gewerbesteuer; den Gemeinden werden außer 6 Proz Erhebungsgebühren 17 Proz. aller direkten Steuern mit 00 000 M und den Kreisen weitere 0 009 S überwiesen; dagegen soll eine Million Mark für außerordentliche Bauten, statt wie früher aus dem Ordinarium, durch eine Anleihe ge⸗ deckt werden.

Sachsen⸗Meiningen.

Der Landtag hat am 9. d. M. das Besoldungs⸗ gesetz für die Volksschullehrer im ganzen genehmigt. Die Aufbringung der Alterszulagen in den Städten wurde dahin geregelt, daß die Alterszulagen vom Staat zu gewähren sind, soweit nicht die sieben größten Städte die Hälfte davon zu tragen haben. In seiner vor— gestrigen Sitzung bewilligte der Landtag, wie die, Magd. Ztg.“ erfährt, 200 00 S zur weiteren Abhilfe des Futter— mangels und genehmigte sodann den Etat und das Steuergesetz. Hierauf erfolgte die Vertagung des Landtags.

Sachsen⸗Coburg⸗Gotha.

Seine Königliche Hoheit der Herzog empfing, wie die „Goth. Ztg.“ meldet, am Freitag in Gotha den italienischen außerordentlichen und bevollmächtigten Botschafter in Berlin, General Lieutenant Grafen Lanza und den portugiesischen außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister in Berlin, Vicomte de Pindella behufs Entgegennahme der Accreditive als außerordentliche Gesandte und bevollmächtigte Minister am Herzoglichen Hofe. Nach der Audienz erfolgte die Vorstellung der beiden Gesandten bei Ihrer Kaiserlichen und Königlichen Hoheit der Herzogin.

Oefterreich⸗ Ungarn.

Die „Wiener Zeitung“ von gestern veröffentlicht ein . an den Minister⸗Präsidenten Fürsten Windischgrätz, wodurch der Reichsrath auf den 22. d. M. n, wird.

Der niederösterreichische Landtag beschloß, wie W. T. B. berichtet, in seiner Sitzung vom aneh , dem Frauenerwerbsverein eine Subvention von 500 Gulden zu gewähren. Die Antisemiten protestierten gegen die Gültigkeit dieses Beschlusses, da, wie sie behaupteten, das Haus beschiuß⸗ unfähig sei. Der Landmarschall verkündigte den Beschluß als gültig, worauf die Antisemiten unter lebhaften Protestrufen den Saal verließen. Die Sitzung wurde darauf wegen Be— schlußunfähigkeit geschlossen. )

4 Das Unterrichts-⸗Ministerium hat die sofortige Schließung der Vorlesungen und die Einstellung der Thätigkeit der Technischen Hoch schule in Graz angeordnet, nachdem die Hörer am Freitag dem Regierungs⸗ vertreter gegenüber die Urheberschaft einer Broschüͤre zuge— standen hatten, welche jüngst ohne Angabe des Druckorts erschienen war und heftige Ausfälle gegen den Lehrkörper und den vor— jöhrigen Rektor wegen dessen Stellungnahme zu der Studentenbewegung h die durch den Erlaß des Kriegs— Ministeriums wegen des Verbots der Zugehörigkeit der Reserve⸗ Offiziere zu Studenten verbindungen hervorgerufen war. Der Gemeinderath von Graz beschloß, eine Petition an das Unterrichts ⸗-Ministerium um Rückgängig machung des Beschlusses wegen Schließung der technischen Hoch— schule zu richten. Der Bürgermeister erklaͤrte, er werde die Petition am Sonntag persönlich dem Minister unterbreiten. Im steierischen Landtag ward eine von sämmtlichen Abgeordneten unterzeichnete Interpellation eingebracht, worin von dem Unterrichts Ministerium die 6 einer Untersuchung über die Verhältnisse der technischen Hochschule unter Eingehen auf die tieferen Ursachen der beklagenswerthen Vorgänge ge— fordert wird. In seiner Antwort erklärte der Statt⸗ 2. Freiherr von Kübeck, der Unterrichts- Minister abe den von den Studenten gewünschten Empfang einer Deputation unter den durch die Disziplin gebotenen Voraussetzungen zugestanden. Die Studenten hätten dieses een jedoch nicht angenommen und seien nicht er— chienen, sie hätten vielmehr ihr Anliegen disziplinarwidrig in einer Broschüre niedergelegt. Die Regierung werde die Autoritãt der Ehr ef und die Disziplin unter den Stu⸗ dierenden aufrecht erhalten.

Der Vorarlberger 2 ist am Freitag vor Be— ginn der ,,, auf Allerhõchste e me n ver⸗ tagt worden. Es handelt sich dabei um einen Konflikt, der infolge von Abänderungen ausgebrochen ist, die der Wehr— ausschuß dieses Landtags an der Regierungsvorlage über die Reorganisation der , 583 vertheidigung, vor enommen hat. Der betreffende Ausschuß hatte insbesondere dem 8 8 die Bestimmung angefügt, daß, wer sich der Soldatenmißhandlung schuldig mache oder sich irgendwo an einem Duell eilige, unfähig sein solle, eine Offiziers⸗ oder Unteroffiziets harge zu erhalten oder beizubehalten.

In der vorgestrigen Sitzung des ungarischen Unter⸗ n,. erklärte der Minis ben r. Wekerle, die

egierung halte an dem mitgetheilten Programm i und werde das Eherechts gesetz zugleich mit der Revision des Gesetzes von 1868 der Sanktion unterbreiten. Auf eine Interpellation über die eventuelle Errichtung einer

ge Bettruhe.

In dem Befinden Seiner Majestãt ist sen gestern Ane Aenderung

wortete der Minister⸗Präsident, Ungarn habe allerdings das Recht rn, n,. einer r Bank, die sster⸗ reichisch⸗ ungarische Bank befriedige jedoch derzeit die Bedürfniffe Ungarns auf das weitgehendste. Auf eine vom Abg. Mes lenyi eingebrachte Interpellation, worin dieser unter Hinweis darauf, daß die Regierung über die Majorität nicht mehr verfüge, anfragte, ob die Regierung nicht den Zeitpunkt für gekommen erachte, dem Könige Unterbreitungen zu machen und die Konsequenzen aus der parlamentarischen Lage zu ziehen, erklärte der Minister⸗Präsident, solange die Regierung im Hause die Majorität besitze, würde der Rücktritt eine politische Feigheit bedeuten. Die Regierung. werde ihre Prinzipien nicht im Stiche lassen. Das Haus nahm dig Ant⸗ worten des Minister⸗Präsidenten mit großer Majorfttt zur Kenntniß. Nächste Sitzung am 19. d. *. Auf der Tages⸗ ordnung steht das Ehegesetz.

Im 2m ladinaprozeß wurde, wie aus Prag gemeldet wird, am Sonnabend Mittag das Beweisverfahren geschlossen. Die in Haft befindlichen Angeklagten weigerten sich, den Saal zu verlassen, ehe nicht das Verbot des Empfangs von Be— suchen an Sonntagen wieder aufgehoben werde. Trotz der Aufforderung des Präsidenten blieben die Angeklagten auf den Plätzen. Als sie später sich zurückzogen, veran⸗ laßten sie Tumulte in den Korridoren, sodaß die bewaffnete Gefängnißwache die Ruhe herstellen mußte. Den Vertheidigern, die sich zum Präsidenten des Strafgerichts begaben, wurde bedeutet, daß die Besuche an Sonntagen nicht mehr gestattet würden, weil Mißbräuche stattgefunden hätten.

Großbritannien und Irland.

Die siebenjährige Prinzessin Victoria Eugenie von Battenberg, Tochter des Prinzen Heinrich von Battenberg, sürzte, wie W. T. B.“ meldet, am Sonnabend Nachmittag in Osborne bei einem Spazierritt vom Pferde. Die Prin zessin kehrte zu Fuß nach dem Schlosse zurück, verfiel dort aber in einen bewußtlosen Zustand, aus welchem sie bis gestern Nachmittag noch nicht erwacht war. Der Zustand der Prin⸗ zessin erregt ernstliche Besorgnisse.

Frankreich. j

Der. Präsident Carnot gab vorgestern den Mitgliedern der Sanitatskonferenz ein Frühstück von 60 Gedecken.

In dem am Sonnabend abgehaltenen Ministerrath wurden dem W. T B. zufolge Maßregeln für die Sicher⸗ heit der Truppen in Timbuktu berathen. Der Prãsident Carnot unterzeichnete eine Vorlage, woxin die Dauer des Lagerns von Getreide in den Zollniederlagen auf ein Jahr beschränkt wird. —— ö

In der vorgestrigen Sitzung der Deputirtenkamm er. gab der Minister⸗Präsident Casimir Périer Aufsschluß über die Vorgänge bei Timbuktu und betonte, man dürfe deren Tragweite nicht übertreiben. Die Regierung habe Befehl gegeben gehabt, keine militärische Expedition zu unter— nehmen. ohne, vorher um zren Rath angegangen zu sein. Nachdem sie die Besetzung Timbuktus erfahren, habe sie den Gouverneur des Sudan am 24. Januar telegraphisch ange⸗ wiesen, den Obersten Bonnier, sobald die Umstaͤnde es ge⸗ statteten, nach Frankreich zurückzusenden. Inzwischen habe fie empfohlen, keinen neuen Angriff zu unternehmen, aber Vor— sichtsmaßregeln zu ergreifen. Der Minister⸗Präsident verlas sodann die Depeschen des Gouverneurs des Sudan ssiehe die vorgestrige Nr. d. Bl.) und fügte hinzu, die Regierung habe telegraphisch mitgetheilt, sie werde sofort die erforderlichen Verstärkungen abgehen lassen; gleichzeitig seien Maßregeln er⸗ riffen worden, um, falls dies erforderlich sein sollte, neue Verstärkungen aus Algier folgen zu lassen. Von einer Räumung Timbuktus koͤnne nicht die Rede sein. Frankreich weiche nach diesem Zwischenfall nicht zurück; es würde dies etne große Unklugheit sein. Die Regierung werde darauf bedacht sein, ähnlichen Vorkommnissen vorzubeugen, bitte aber die Kammer, jetzt keine Berathung darüber zu beginnen. Der Zwischenfall war damit erledigt. Auf die Interpellation des Depunirten Faberot über die Schließung der Arbeitsbörse erwiderte der Minister des Innern Raynal, es sei unmöglich, die Börse wieder zu eröffnen, weil die Arbeitersyndikate das Gesetz vom Jahre 1884 nicht beobachteten; gleichzeitig erinnerte der Minister an die Umtriebe an der Arbeitsbörse. Schließlich wurde die von der Regierung angenommene einfache Tagesordnung mit 372 gegen 166 Stimmen genehmigt.

Nach der „Politischen Korrespondenz“ hat der Vatikan gr das neue französische Gesetz über die Verwaltung der Kirchengüter, wonach die Pfarrer dem Präfekten vlertel⸗ jährlich Bericht erstatten müssen, Vorstellungen erhoben, jedoch gh ch itig einigen französischen Bischöfen, wie dem Erzñbischof von Aix, die mit heftigen, der Republik feindseligen Kund⸗ ebungen gegen das Gesetz Einspruch erhoben hatten, seine Mißbilligung ausgesprochen.

Der Redakteur des Sorialiste“ Breton ist zu zwei Jahren Gefängniß und 1990 Fr. Geldstrafe verurtheilt worden wegen Bedrohung des Präsidenten Carnot, falls dieser Vaillant nicht begnadigen würde.

Italien.

Die an auswärtigen Börsenplätzen verhreiteten Gerüchte über eine schwere Erkrankung des Minister-Präfidenten Erispi sind nach einer Meldung der „Agenzia Stefani“ unbegründet. Crispi sei bei bestem Wohlsein und habe fich vorgestern wie gewöhnlich in das Ministerium zur Erledigung von Staatsgeschäften begeben. .

Spanien. m Sonnabend Nachmittag ist, wie W. T. B.“ berichtet, in Madrid ein Ministerrath .. worden, wobei die von dem Marschall Martine ampos eingegangenen Depeschen verlesen wurden. Der Marschall meldet, der Sultan hahe im 3 die spanischen Ferderungen angenemmen ögere jedoch mit der Ausführung. Der Ministerrath verfü ie hehe daß das andalusische Armee⸗Korps und die 36 für jede Eventualität bereit halten sollten. Die Untersuchung über das Attentat im Teatro Liceo in Barcelona ist zu Ende geführt; die Angeklagten werden vor das Schwurgericht gestelll werden.

Schweiz. Der Bundesrath hat dem W. T. B. zufolge dreizehn sich in Zürich aufhaltende Anarchisten und en gh dn fn ausgewiesen. Es sind dies die Italiener Ottino, ö i, Cavichini, Rigoli, Zanotta, Romanoni; die Deutschen

Wichers (Hamburg), Ries Eschhofen). Twing (Potsdam),

keine nn igen unggrischen Bank nach Ablauf des Privilegiuns der österreichisch- ungarischen Bank ant—

aus Aschersleben, Nonnemann Balingen), Bender (Westfalen ; der Oesterreicher Kahane. Da die

ie /// //

*. .