1894 / 47 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 23 Feb 1894 18:00:01 GMT) scan diff

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forderung des bauleitenden Beamten auf der Baustelle einfinden, so oft nach dem Ermessen des letzteren die zutreffenden baulichen An- ordnungen ein mündliches Benehmen auf der Baustelle erforderlich machen. Die sämmtlichen auf dem Bau beschäftigten Bevollmächtigten, Gehilfen und Arbeiter des Unternehmers sind bezüglich der Bau⸗ ausführung und der Aufrechterhaltung der Ordnung auf dem Bauplatz den Anordnungen des bauleitenden Beamten bezw. dessen Stellvertreters unterworfen. Im Fall des Ungehorsams kann ihre sofortige Ent⸗ fernung von der Baustelle verlangt werden. ;

Der Unternehmer hat, wenn nicht ein Anderes ausdrücklich ver⸗ einbart worden ist, für das Unterkommen seiner Arbeiter, insoweit dies von dem bauleitenden Beamten für erforderlich erachtet wird, selbst zu sorgen. Er muß für seine Arbeiter auf eigene Kosten an den ihm angewiesenen Ort en die nöthigen Abtritte herstellen, sowie für deren regelmäßige Reinigung, Desinfektion und demnächstige Be⸗ seitigung Sorge tragen. ; .

Für die Bewachung seiner Gerüste, Werkzeuge, Geräthe ꝛc. sowie seiner auf der Baustelle lagernden Materialien Sorge zu tragen, ist lediglich Sache des Unternehmers.

Mitbenutzung von Rüstungen.

Die von dem Unternehmer hergestellten Rüstungen sind während ihres Bestehens auch anderen Bauhandwerkern unentgeldlich zur Be⸗ nutzung zu überlassen. Aenderungen an den Rüstungen im Interesse der bequemeren Benutzung seitens der übrigen Bauhandwerker vor⸗ zunehmen, ist der Unternehmer nicht verpflichtet.

§ 11.

Beobachtung polizeilicher Vorschriften. Haftung des Unternehmers für seine Angestellten ꝛe.

Für die Befolgung der für . bestehenden polizei⸗ lichen Vorschriften und der etwa besonders ergehenden polizeilichen An⸗ ordnungen ist der Unternehmer für den ganzen Umfang seiner vertrags⸗ mäßigen Verpflichtungen verantwortlich. Kosten, welche ihm dadurch . können der Staatskasse gegenüber nicht in Rechnung gestellt werden.

Der Unternehmer trägt insbesondere die Verantwortung für die gehörige Stärke und sonstige Tüchtigkeit der Rüstungen. Dieser Ver⸗ antwortung unbeschadet ist er aber auch verpflichtet, eine von dem bau⸗ leitenden Beamten angeordnete Ergänzung und Verstärkung der Rüstungen unverzüglich und auf eigene Kosten zu bewirken.

Für alle Ansprüche, die wegen einer ihm selbst oder seinen Be⸗ vollmächtigten, Gehilfen oder Arbeitern zur Last fallenden Vernach⸗ lässigung polizeilicher Vorschriften an die Verwaltung erhoben werden, hat der Unternehmer in jeder Hinsicht aufzukommen.

Ueberhaupt haftet er in Ausführung des Vertrags für alle Handlungen seiner Bevollmächtigten, Gehilfen und Arbeiter persönlich. Er hat insbesondere jeden Schaden an Person oder Eigenthum zu vertreten, welcher durch ihn oder seine Organe Dritten oder der Staatskasse zugefügt wird.

Krankenversicherung der Arbeiter.

Der Unternehmer ist verpflichtet, in Gemäßheit des Gesetzes über die Krankenversicherung der Arbeiter vom 15. Juni 1883 (R.⸗G.⸗-Bl. S. 73) die Versicherung der von ihm bei der Bauausführung be⸗ schäftigten Personen gegen Krantheit zu bewirken, soweit dieselben nicht bereits nachweislich Mitglieder einer den gesetzlichen Anforde⸗ rungen entsprechenden Krankenkasse sind.

Auf Verlangen der bauleitenden Behörde hat er gen if S 70 des genannten Gesetzes gegen Bestellung ausreichender Sicherheit eine den gn ter dieses Gesetzes entsprechende Baukrankenkasse entweder für seine nicht bereits anderweitig versicherten versicherungspflichtigen Arbeiter und Angestellten allein, oder mit andern Unternehmern, welchen die Ausführung von Arbeiten auf eigene Rechnung übertragen wird, gemeinsam zu errichten. ;

. ihm diese Verpflichtung nicht auferlegt, errichtet jedoch die bauleitende Behörde selbst eine Baukrankenkasse, so hat er seine nicht bereits anderweitig versicherten versicherungspflichtigen Arbeiter und Angestellten in diese Kasse aufnehmen zu lassen und erkennt das Statut derselben in allen Bestimmungen als verbindlich an. Zu den Kosten der Rechnungs⸗ und Kassenführung der Baukrankenkasse hat er in diesem Falle auf Verlangen der bauleitenden Behörde einen von der selben festzusetzenden Beitrag zu leisten.

Unterläßt es der Unternehmer, die Krankenversicherung der von ihm beschäftigten versicherungspflichtigen Personen zu bewirken, so ist er verpflichtet, alle Aufwendungen zu erstatten, welche etwa der bau⸗ leitenden Behörde hinsichtlich der von ihm beschäftigten Personen durch Erfüllung der aus dem Reichsgesetze vom 15. Juni 1883 sich ergebenden Verpflichtungen erwachsen.

Etwaige in diesem Falle von der Baukrankenkasse statutenmäßig geleistete Unterstützungen sind von dem Unternehmer gleichfalls zu ersetzen.

Der Unternehmer erklärt hiermit ausdrücklich die von ihm gestellte Kaution auch für die Erfüllung der sämmlichen vorstehend bezeich— neten Verpflichtungen in Bezug auf die Arbeiter⸗Krankenversicherung haftbar. § 11a. . Haftpflicht des Unternehmers bei Eingriffen desselben in die Rechte Dritter.

Für Beschädigungen angrenzender Ländereien, insbesondere durch Entnahme, durch Auflagerung von Erd⸗ und anderen Materialien außerhalb der schriftlich dazu angewiesenen Flächen, oder durch unbe— fugtes Betreten, ingleichen für die Folgen eigenmächtiger Versperrungen von Wegen und Wasserläufen haftet ausschließlich der Unternehmer, mögen diese Handlungen von ihm oder von seinem Bevollmächtigten, Gehilfen oder Arbeitern vorgenommen sein.

Für den Fall einer solchen widerrechtlichen und nach pflichtmäßiger Ueberzeugung der Verwaltung dem Unternehmer zur Last fallenden Beschädigung erklärt sich derselbe damit einverstanden, daß die bau⸗ leitende Behörde auf Verlangen des Beschädigten durch einen nach Anhörung des Unternebmers von ihr zu wählenden Sachverstãndigen auf seine Kosten den Betrag des Schadens ermittelt und für seine Rechnung an den Beschädigken auszahlt, im Falle eines rechtlichen Zahlungshindernisses aber hinterlegt, sofern die Zahlung oder Hinter— legung mit der Maßgabe erfolgt, daß dem Unternehmer die Rück— forderung für den Fall vorbehalten bleibt, daß auf seine gerichtliche Klage dem Beschädigten der Ersatzanspruch ganz oder theilweife ab— erkannt werden sollte.

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Aufmessungen während des Baues und Abnahme.

Der bauleitende Beamte ist berechtigt, zu verlangen, daß über alle später nicht mehr nachzumessenden Arbeiten von den beiderseits zu bezeichnenden Beauftragten während der Ausführung gegenseitig an. zuerkennende Notizen geführt werden, welche demnächst der Berechnung zu Grunde zu legen sind.

Von der Vollendung der Arbeiten oder Lieferungen hat der Unternehmer dem bauleitenden Beamten durch eingeschriebenen Brief Anzeige zu machen, worauf der Termin für die Abnahme mit thun. lichster Beschleunigung anberaumt und dem Unternehmer schriftlich gegen Behändigungsschein oder mittels eingeschriebenen Briefes be— kannt gegeben wird.

Ueber die Abnahme wird in der Regel eine Verhandlung auf⸗ genommen; auf Verlangen des Unternehmers muß dies gescheben. Die Verhandlung ist von dem Unternehmer bezw. dem für den⸗ selben etwa erschienenen Stellvertreter mit zu vollziehen.

Von der über die Abnahme aufgenommenen Verhandlung wird dem Unternehmer auf . beglaubigte Abschrift mitgetheilt.

Erscheint in dem zur Abnahme anberaumten Termin, gehöriger Benachrichtigung ungeachtet, weder der Unternehmer selbft noch ein Bevollmächtigter desselben, so gelten die durch die Organe der bau— leitenden Behörden bewirkten Aufnahmen, Notierungen ꝛc. als anerkannt.

Auf die Feststellung des von dem Unternehmer Geleisteten im Falle

Müssen Theillieferungen sofort nach ihrer 2 abgenommen werden, so bedarf es einer besonderen Benachrichtigung des Unter⸗ nehmers hiervon nicht, vielmehr ist es Sache desselben, für seine An⸗ wesenheit oder Vertretung bei der Abnahme Sorge zu tragen.

§5 13. Rechnungsaufstellung.

Bezüglich der formellen Aufstellung der Rechnung, welche in der em, Ausdrucksweise, Bezeichnung der Bautheile resp. Räume und Reihenfolge der Positionsnummern genau nach dem Verdingungs⸗ anschlag einzurichten ist, hat der Unternehmer den von der bau⸗ leitenden Behörde bezw. dem bauleitenden Beamten gestellten An⸗ forderungen zu entsprechen. x

Etwaige Mehrarbeiten sind in besonderer Rechnung nachzuweisen, unter deutlichem Hinweis auf die schriftlichen Vereinbarungen, welche bezüglich derselben getroffen worden sind.

Tagelohnrechnungen.

Werden im Auftrage des bauleitenden Beamten seitens des Unter⸗ nehmers Arbeiten im Tagelohn ausgeführt, so ist die Liste der hierbei beschäftigten Arbeiter dem bauleitenden Beamten oder dessen Vertreter behufs Prüfung ihrer Richtigkeit täglich vorzulegen. Etwaige Aus⸗ stellungen dagegen sind dem Unternehmer binnen längstens acht Tagen mitzutheilen.

Die Tagelohnrechnungen sind längstens von zwei zu zwei Wochen dem bauleitenden Beamten einzureichen.

§ 14. Zahlungen.

Die Schlußzahlung erfolgt auf die vom Unternehmer einzu⸗ reichende Kostenrechnung alsbald nach vollendeter Prüfung und Fest⸗ stellung derselben.

Abschlagszahlungen werden dem Unternehmer in angemessenen Fristen auf Antrag nach Maßgabe des jeweilig Geleisteten bis zu der , bauleitenden Beamten mit Sicherheit vertretbaren Höhe gewährt.

Bleiben bei der Schlußabrechnung Meinungsverschiedenheiten zwischen dem bauleitenden Beamten oder der bauleitenden Behörde und dem Unternehmer bestehen, so soll das dem letzteren unbestritten zustehende Guthaben demselben gleichwohl nicht vorenthalten werden.

Verzicht auf spätere Geltendmachung aller nicht aus— drücklich vorbehaltenen Anspräche.

Vor Empfangnahme des von dem bauleitenden Beamten oder der bauleitenden Behoͤrde als Restguthaben zur Auszahlung angebotenen Betrags muß der Unternehmer alle Ansprüche, welche er aus dem Vertragsverhältniß über die behördlicherseits anerkannten hinaus etwa noch zu haben vermeint, bestimmt bezeichnen und sich vorbehalten, widrigenfalls die Geltendmachung dieser Ansprüche später ausge— schlossen ist.

Zahlende Kasse. .Alle Zahlungen erfolgen, sofern nicht in den besonderen Be— ö, etwas Anderes festgesetzt ist, aus der Kasse der bauleitenden Behörde. § 15 Gewährleistung.

. Die in den besonderen Bedingungen des Vertrags vorgesehene, in Ermangelung solcher nach den allgemeinen gefetzlichen Vorschriften sich bestimmende Frist für die dem Unternehmer obliegende Gewähr—⸗ leistung für die Güte der Arbeit oder der Materialien beginnt mit dem Zeitpunkt der Abnahme der Arbeit oder Lieferung.

Der Einwand nicht rechtzeitiger Anzeige von Mängeln gelieferter Waaren (Art. 347 des Handelsgesetzbuchs) ist nicht statthaft.

§ 16. Sicherheitsstel lung. Bürgen. Bürgen haben als Selbstschuldner in den Vertrag mit einzutreten. Kautionen.

Kautionen können in bagrem Gelde oder guten Werthpapieren . sicheren gezogenen Wechseln oder Sparkassenbüchern bestellt werden.

Die Schuldverschreibungen, welche von dem Deutschen Reich oder von einem deutschen Bundesstaat ausgestellt oder garantiert sind, sowie die Stamm⸗ und Stamm -⸗Priorikäts Aktien und die Prioritäts— Obligationen derjenigen Eisenbahnen, deren Erwerb durch den preu— ßischen Staat gesetzlich genehmigt ist, werden zum vollen Kurswerthe als Kaution angenommen. Die übrigen bei der Deutschen Reichsbank beleihbaren Effekten werden zu dem daselbst beleihbaren Bruchtheil des Kurswerths als Kaution angenommen.

Die Ergänzung einer in Werthpapieren bestellten Kaution kann gefordert werden, falls infolge eines Kursrückgangs der Kurswerth bezw. der zulässige Bruchtheil desselben für den Betrag der Kaution nicht mehr Deckung bietet.

Baar, hinterlegte Kautionen werden nicht verzinst. Zinstragenden Werthpapieren sind die Talons und Zinsscheine, insoweit bezüglich der letzteren in den besonderen Bedingungen nicht etwas Anderes bestimmt wird, beizufügen. Die Zinsscheine werden so lange, als nicht eine Veräußerung der Werthpapiere zur Deckung entstandener Verbindlich⸗ keiten in Aussicht genommen werden muß, an den Fälligkeits terminen dem Unternehmer ausgehändigt. Für den Umtausch der Talons, die Einlösung und den Ersatz ausgelooster Werthpapiere, sowie den Ersatz abgelaufener Wechsel hat der Unternehmer zu sorgen.

. Falls der Unternehmer in irgend einer Beziehung seinen Ver⸗ bindlichkeiten nicht nachkommt, kann die Behörde zu ihrer Schadlos—= haltung auf dem einfachsten gesetzlich zulässigen Wege die hinterlegten Werthpapiere und Wechsel veräußern bezw. einkassieren.

Die Rückgabe der Kaution, soweit dieselbe für Verbindlichkeiten des Unternehmers nicht in Anspruch zu nehmen ist, erfolgt, nachdem der Unternehmer die ihm obliegenden Verpflichtungen vollständig erfüllt hat, und insoweit die Kaution zur Sicherung der Garantieverpflichtung dient, nachdem die Garantiezeit abgelaufen ist. In Ermangelung anderweiter Verabredung gilt als beduüngen, daß die Kaution in ganzer Höhe zur Deckung der Garantieverbindlichkeit einzubehalten ist.

§17.

Uebertragbarkeit des Vertrags. Ohne Genehmigung der bauleitenden Behörde darf der Unter— e , seine vertragsmäßigen Verpflichtungen nicht auf Andere über— ragen. WVerfällt der Unternehmer vor Erfüllung des Vertrags in Konkurs, so ist die bauleitende Behörde berechtigt, den Vertrag mit dem Tage der Konkurseröffnung aufzuheben. Bezüglich der in diesem Falle zu gewährenden Vergütung sowie der Gewährung von Abschlagszahlungen finden die Bestimmungen des § 9 sinngemäße Anwendung.

ö. den Fall, daß der Unternehmer mit Tode abgehen sollte, bevor der Vertrag vollständig erfüllt ist, hat die bauleitende Behörde die Wahl, ob sie das Vertragsverhältniß mit den Erben desselben fort⸗ setzen oder dasselbe als aufgelöst betrachten will.

§ 18. Gerichts tand. Für die aus diesem Vertrage entspringenden Rechtsstreitigkeiten hat der Unternehmer unbeschadet der im 5 19 vorgefehenen Zu⸗ , . eines Schiedsgerichts bei dem für den i der Bau⸗ ausführung zuständigen Gericht Recht zu nehmen. S 19. Schiedsgericht. Streitigkeiten über die durch den Vertrag begründeten Rechte und Pflichten sowie über die Ausführung des Fer, sind i der vertragschließenden Behörde zur Entscheidung vorzulegen.

der Arbeitsentziehung (3 9) finden diese Bestimmungen gleichmäßige Anwendung.

Die Entscheidung dieser Behörde gilt als anerkannt, falls der Unternehmer nicht binnen vier Wochen vom Tage der Zustellung der⸗

e. der Behörde anzeigt, daß er auf schiedsrichterliche Entscheidung antrage.

ie Fortführung der Bauarbeiten nach Maßgabe der von der getroffenen Anordnungen darf hierdurch nicht aufgehalten wer

Auf das schiedsrichterliche Verfahren finden die Vorschriften der Deutschen Zivilprozeßordnung vom 30. Januar 1877 55 S85l bis 877 Anwendung.

Falls über die Bildung des Schiedsgerichts durch die besonderen de, g., . abweichende Vorschriften nicht getroffen sind, ernennen die Verwaltung und der Unternehmer je einen Schiedsrichter Dieselben sollen nicht gewählt werden aus der . der unmittelbar Betheiligten oder derjenigen Beamten, zu deren Geschäftskreis die An. gelegenheit gehört hat.

Falls die Schiedsrichter sich über einen gemeinsamen Schiedsspruch nicht einigen können, wird das Schiedsgericht durch einen Obmann ergänzt. Derselbe wird von den Schiedsrichtern gewählt oder, wenn diese sich nicht einigen können, von dem Präsidenten derjenigen be— nachbarten Provinzialbehörde desselben Verwaltungszweigs ernannt, ö. Sitz dem Sitze der vertragschließenden Behörde am nächsten elegen ist.

Der Obmann hat die weiteren Verhandlungen zu leiten und darüber zu befinden, ob und inwieweit eine Ergänzung der bisherigen Verhandlungen (Beweisaufnahme u. s. w.) stattzufinden hat. Die . über den Streitgegenstand erfolgt dagegen nach Stimmen— mehrheit.

Bestehen in Beziehung auf Summen, über welche zu entscheiden ist, mehr als zwei Meinungen, so wird die für die größte Samme abgegebene Stimme der für die zunächst geringere abgegebenen binzu— gerechnet.

Ueber die Tragung der Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens entscheidet das Schiedsgericht nach billigem Ermessen.

Wird der Schiedsspruch in den im 8 867 der Zivilvrozeßordnung bezeichneten Fällen aufgehoben, so hat die Entscheidung des Streitfalls im ordentlichen Rechtswege zu erfolgen.

§ 20. Kosten und Stempel.

Briefe und Depeschen, welche den Abschluß und die Ausführung des Vertrags betreffen, werden beiderseits frankiert.

Die Portokosten für solche Geld- und sonstige Sendungen, welche . ausschließlichen Interesse des Unternehmers erfolgen, trägt der etztere.

Die Kosten des Vertragsstempels trägt der Unternehmer nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. ö

Die übrigen Kosten des Vertragsabschlusses fallen jedem Theile

zur Hälfte zur Last.

Vorstehende Bedingungen werden hiermit öffentlich bekannt gemacht. Berlin, den 16. Februar 1894. Königliche Ministerial-Baukommission.

Statistik und Volkswirthschaft.

Zum deutsch-russischen Handelsvertrag. Die Berliner Stadtverordneten⸗Versamm lung hat die in Nr. 45 d. Bl. unter Mannigfaltiges“ mitgetheilte Entschließung zu Gunsten des deutsch⸗russischen Handelsvertrags mit allen gegen eine Stimme angenommen und damit zugleich das Erfuchen an den Ma— 6 gestellt, sich der Erklärung anschließen und dem Reichstage siervon Kenntniß geben zu wollen.

Aus Posen telegraphiert man der „Köln. Z.“, daß die dortige Stadtverordneten⸗Versammlung gleichfalls eine Ein⸗ gabe an den Reichstag zu Gunsten des deutsch- russischen Handels⸗ vertrags beschlossen, und daß der Ober-Bürgermeister Witting den einstimmigen Beitritt des Magistrats zu der Eingabe erklärt habe.

Der Deutsche Verein für Armenpflege und Wohl— . thätigkeit

hat in seiner Ausschußsitzung vom 12. Februar den Zeitpunkt der diesjährigen Jahresversammlung in Köln auf den 25. und 25. Sep— tember festgesetzt und hierfür folgende Tagesordnung aufgestellt: LTag: I) Geschäftliche Mittheilungen. 2) Mittheilung über den Stand der Arbeiten der Kommission über die Frage der Einwirkung der sozialen Gesetzgebung auf die Armenpflege. Referent: Magistr.⸗ Assessor Dr. Freund⸗Berlin. 3) Mittheilung uber den Stand der Gesetz⸗ gebung anderer Staaten betreffs der Armenpflege. Referent: Freiherr von Reitzenstein Freiburg. 4 Ehrenamtliche und berufsamtliche Thätig— keit in der städtischen Armenpflege. Referenten: Stadtrath Brink⸗ mann Königsberg, Beigeordneter Hr. Zimmermann⸗Köln, event. Dr. Münsterberg⸗ Hamburg. II. Tag: 1) Grundsätze über Art und Höhe der Unterstützungen. Referenten: Magistrats-Assessor Cuno⸗Berlin, Landes⸗Rath van Dehn⸗Rotfelser⸗Cassel. 2) Die Bestrebungen der Privatthätigkeit und ihre Zusammenfassung. Referenten: Syn— dikus a. D. Eberty⸗Berlin, Bürgermeister Känzer⸗Posen, event. Ge— heimer Ober⸗Regierungs⸗Rath von Massow⸗Potsdam. In der Aus⸗ schußsitzung wurde außerdem aus der Kasse des Vereins, dem zur Zeit 414 Mitglieder, nämlich 181 Gemeinden, 24 Provinzialverbände, 44 Armenvereine und 165 Einzelpersonen angehörten, eine Summe von 2009 6 zur Deckung der noch vorhandenen Unkosten des von Professor Pr. Böhmert verfaßten Werks „Das Armenwesen in 77 deutschen Städten“ feen Uebernahme des Werks in den Ver— lag von Duncker u. Humblot bewilligt, sowie eine weitere Summe von 250 S zur Anstellung von Erörterungen über die thatsächlichen Verschiedenheiten, welche in den einzelnen Städten bei Beantwortung der Frage obwalten, welche Fälle der Armenunterstützung zur Streichung des Familienhauptes in den Wahllisten führen, ausgesetzt. Aus dem sonst Erledigten sei hervorgehoben, daß auf die Eingabe des Vereins an den Bundesrath wegen strengerer Heranziehung der⸗ jenigen, die sich der Nährpflicht für ihre Angehörigen frivol entziehen, im Wege eines Verwaltungs⸗Zwangsverfahrens, eine Antwort des Staatssekretärs Herrn von Boetticher vorlag, welche dahin geht, daß neben den strafgesetzlichen der Kompetenz des Reichs zustehenden Be⸗ stimmungen es Sache der Entschließung der Einzelstaaten fei, hierauf bezügliche verwaltungs. bezw. polizeirechtliche Zwangsmaßregeln, die jedoch nicht den Charakter einer Strafe haben, zu erlassen. Auf diese Antwort hin beschloß man, sich an sämmtliche Regierungen zu wenden, daß da, wo es noch nicht geschehen, die Strafgesetzgebung durch der⸗ artige Zwangsvorschriften verstärkt werde.

Hauptergebnisse der österreichischen Eisenbahnstatistit . im Jahre 1892. . ö

.Das statistische Departement im K. K. österreichischen Handelt Ministerium veröffentlicht soeben die Hauptergebnisse der österreichi · schen Eisenbahnstatistik im Jahre 18925. Das ö der beiden Reichs⸗ hälften der Monarchie gemeinsamen und der österreichischen Eisen— bahnen erfuhr darnach im Jahre 1892 durch die Inbetriebsetzung neuer Bahnlinien einen Zuwachs von 109 464 km (1891: 315,411 Rm) und erreichte dadurch, sowie infolge von Veränderungen in den Länge⸗ verhältnissen bereits bestehender Bahnen Ende 1892 eine Ausdehnung von 16 5685, 401 kin (1891: 16596, S᷑8 km), wovon auf die gemeinsamen Eisenbahnen 26583754 km (1891: 2658, 754 km) und auf die öster— reichischen Eisenbahnen 14 026, 647 km (Isg: 13 938, 101 Km), und zwar auf die K. K. Staatsbahnen 6275066 km (1891: 4996, 131 km), auf die Privatbahnen 7751587 km (1891: 2941 975 km) entfielen. Von den K. K. Staatsbahnen waren 14094 Km in fremdem Staatsbetriebe, während von den Privat. bahnen 227,84 km auf Rechnung des Staats, 1092414 m auf Rechnung der Eigenthümer, im ganzen alfo 1320 256 Km (1891

17725614 km) vom Staat und 6431, 331 Km (1891: 7169,959 km) von Privaten verwaltet und betrieben wurden. Mit Schluß des

ahres 1892 befanden sich demnach im ganzen 753,222 Km (1891: . km) für den . ö bestimmte Eisenbahnen im Staat betriebe.

für den Bau und die Anlage der gemeinsamen und der ssterreichischen Eisenbahnen verwendete Kapital hat am Schlusse des Jabres 1892 insgesammt 2940, 8 Millionen Gulden (1891: 2788.3 Millionen Gulden) betragen, jomit gegenüber dem Vorjahre eine Zu⸗ nahme von 152.5 Millio'en Gulden oder 5, 1 co erfahren, und stellte sich der Betrag der kilometrischen Bau- und Anlagekosten auf ro ss3 gr isi: 170 7i7 t) .

Der Fabrpark der gemeinsamen und der österreichischen Eisen⸗

bahnen bestand aus: 4126 Lokomotiven (1891: 3996), 3416 Tendern 1891: 2322), 260 Schneepflügen (1891: 261), 8616 Personenwagen (1891: . 94 580 Lastwagen (1891: 91 410) und 497 Postwagen 1891: 470). e Die Verkehrsergebnisse gestalteten sich auf den in Betracht kommenden Eisenbahnen folgendermaßen: An Reisenden wurden be⸗ fördert insgesammt 92 74080 Personen (1891. 841 gö6 961), an Gütern 85 271793 t (1891: 84557 334). Jeder Reisende hat durch⸗ schnittlich zurückgelegt 35, 96 m (1891: 36,22 km) und jede Güter— tonne durchschnittlich durchlaufen 9041 km (1891: 9462 km).

Die auf den gemeinsamen und österreichischen Eisenbahnen er— zielten Betriebseinnahmen bezifferten sich im ganzen auf 224 939 149 1. 1891: 231 549 4532 Fl.) An denselben partizipierten der Personen⸗ verkehr mit 18 501 464 Fl. (1891: 48 923 587 Fl.), der Gepäckverkehr mit 2 476 299 Fl. (1891: 2379 296 Fl.), der Eilgut⸗ und Fracht⸗ gutperkehr mit 169 151 56 Fi. sf. is 83 44 FI. und die sonstigen Einnahmen mit 4810 350 Fl, (1891: 4261 127 Fl).

Den Betriebseinnahmen gegenüber stellten sich die Gesammt⸗ ausgaben auf 132317 981 Fl. (1891: 133 265 429 Fl.), von welchen auf die eigentlichen Betriebsausgaben 109 589 0956 Fl. (1891: 110 926 809 Fl.) und die besonderen, zu den eigentlichen Betriebs⸗ ö, nicht gehörigen Ausgaben 22 728 885 Fl. (1851: 223258610 Fl.) entfielen.

Was endlich die Dampftramways anbelangt, so wurden ver—

mittels derselben bei einer Länge von 101 128 km 6712 852 Per-

erzielt. Zur Bestreitung der Gesammtausgaben waren 699 344 Fl. erforderlich, von welchen auf die eigentlichen Betriebsausgaben 550 381 F. und auf die besonderen zu den eigentlichen Betriebekosten nicht gehörigen Ausgaben 148 963 Fl. entfielen.

sonen und 151 942 t Güter befördert und an Einnahmen 803 324 .

Zur Arbeiterbewegung.

In Burg dauert der Ausstand in der Schuhfabrik von Gleige u. Grabow (vgl. Nr. 41 d. Bl.) unverändert fort. Die Unterhandlungen wegen der Zwicker sind, wie der Vorwärts“ be⸗ richtet, ergebnißlos geblieben; bessere Einrichtungen wollen die Fabri⸗ kanten schaffen.

Hier in Berlin ist nach demselben Blatt in der Luxuspapier⸗ fabrik und chromolithographischen Anstalt von F. Priester u. Eyck ein Ausstand ausgebrochen. Der Verband aller in der Metall⸗ industrie beschäftigten Arbeiter Berlins und der Umgegend hielt am Montag eine außerordentliche General⸗ versammlung ab, in der, wie die Berliner „Volks⸗-Ztg.“ mittheilt, ein Antrag, auch Frauen die Aufnahme in den Verband zu gewähren, mit großer Mehrheit abgelehnt wurde. In einer Ver⸗ sammlung der Maler, Lackierer, Anstreicher und verwandten Berufsgenossen am 20. d. M. wurde berichtet, daß sich die Zahl der Filialen seit 1899 um drei und die der Mitglieder um 1171 vermindert habe; jetzt bestehen noch 97 Fllialen mit 5432 Mitgliedern. Der Rückgang sei trotz lebhafter Agitation namentlich in den ö. Dst. und Westpreußen, Schlesien und Posen erfolgt. ingegangen sei u. a. die Filiale Danzig. Vielfach werde in der Propinz über die Höhe der Beiträge 6 Von den 5000 Berufsgenossen, die in Berlin im Sommer eschaͤftigt sind, seien nur etwa 800 Vereinsmitglieder.

In St. Gallen sind einer Mittheilung des ‚Vorwärts“ zu⸗ folge die Bleicher und Appreteure in eine Bewegung für den Zehnstundentag eingetreten. Eine kürzlich abgehaltene Versammlung beschloß, die Unterhandlungen mit den Arbeitgebern weiter zu führen und den Zehnstundentag mit 10 0 Lohnerhöhung zu verlangen.

Aus London wird der „Voss. Z.“ geschrieben: Der parlamen— tarische Ausschuß des Gewerkvereins-Kongresses hielt am Mittwoch in London unter Vorsitz des Abg. John Burns eine Sitzung ab, in der beschlossen wurde, Sonntag, den 18. März, im Hyde⸗ park eine große Arbeiterkundgebung abzuhalten, um gegen die Haltung des Oberhauses, das die Haftpflicht⸗Bill zu Falle brachte, zu protestieren.

Literatur.

Volkswirthschaft.

Die Nationalökonomie nach ihrer Stellung, Methode und ihrem neueren Entwickelungsgang. Eine Einleitungs-Vorlesung von Dr. jur. et cam. Karl asserrab, o. ö. Professor der Nationalökonomie an der Universität Freiburg in der Schweiz. Preis O80 S Verlag von Duncker. Dieser lichtvolle Vortrag verbreitet sich über die Stellung der Nationalökonomie zu den anderen Wissenschaften und über die induktiv historisch realistische Methode der Nationalökonomie, durch welche insbesondere deutsche Gelehrte dieser Wissenschaft neues Leben zugeführt haben, so daß Deutschland jetzt die geistige Führerschaft in der National⸗ ökonomie erhalten hat, wie um die Mitte des vorigen Jahrhunderts die Franzosen und von da bis zur Mitte unseres Jahrhunderts die Engländer Führer waren. Treffend sind auch einerseits die Verdienste, andererseits die Mängel der abstrakten Nationalökonomie von Ad. Smith gekennzeichnet. Weiter wird in Kürze der Verdienste der haupt— sächlichsten Vertreter der deutschen Reformrichtung, (List, Roscher, Knies, L. von Stein, Schäff le, Wagner, Schmoller, Brentano, von Schön⸗ berg, von Scheel, Held und Nasse) gedacht. .

Kultur⸗- und Reiseskizzen aus Nord- und Mittel⸗ Amerika, entworfen auf einer zum Studium der Zuckerindustrie unternommenen Reise von Dr. H. Paasche, Professor der Staats— wissenschaften, Mitglied des i und des preußischen Landtags. Preis 10 beziehungsweise 12 6 Magdeburg, Verlag von Albert Rathke. In dem Titel ist die Veranlassung der Reise angedeutet, welche den Verfasser nach Amerika führte. Die Ergebnisse seines Studiums beziehen sich aber nicht allein auf die Zuckerindustrie. Pr. Paasche hat das soziale Leben beobachtet und seine Eindruͤcke in Skizzen niedergelegt, die weitesten Kreisen, insbesondere denen, die sich fur volkswirthschaftliche und soꝛialpolitische Beobachtungen interessieren, willkommen sein werden. Die Form ist keine wissenschaftliche, sondern eine unter⸗ haltende; aber der Inhalt geht doch über die engen Zwecke einer Unterhaltung hinaus, und man wird sich beim Lesen nicht nur gut unterhalten fühlen, sondern sicher sein, durch die volkswirthschaftlichen Beobachtungen und Mittheilungen des Verfassers auch vielfach belehrt zu werden. In dieser Beziehung sei z. B. auf den Abschnitt Der nordamerikanische Zuckertrust“, ferner auf die Kapitel „Land und Vollswirthschaftliches aus dem fernen Westen', Wirthschaftliches aus Utah and, Das Zuckerland Kalifornien Amerikanisches Eisen. bahnwesen . Aus den Zuckerdistrikten von Matanzas und Cienfuggas“ WVolkswirthschaftliches aus Venezuela u. f. w. hingewiesen. Es sei Einiges daraus hervorgehoben. Nord⸗Amerika ist der größte Zucker⸗ verbraucher der Welt; aber „die eigene Produktion deckt nur 180 des Kensums, und der Zugterhandel nach der Ünion ist daher von allergrößter Bedeutung für alle Zucker produzierenden Länder. Das Land kauft aber, durch seine Zollgesetzgebung veranlaßt, fast nur Rohzucker, um ihn in eigenen großen Fabriken zu raffinieren und fũr den Verhrauch fertig zu stellen. Nirgends wird so billig Affiniert wie in Amerika. In Brooklyn schmeljen zwei Raffinerien taglich je 2, eine (die größte] 4 Millionen Pfund Robzucker ein auch Ine Raffinerie in Jersey City verarbeitet täßslich Millionen Pfund. Air! großen Zuckerraffinerien der Union sind von einer einzigen Attiengesellschaft mit einem Aftienkapital von 75 Millionen Dollars I18 Millionen Mark aufgekauft. Die Vereinigung in einer

2 gewährt die größten Vortheile; es werden große Er⸗ pvarungen im Betriebe gemacht, alle Zwischenhändler und Spekulanten sind verdrängt, alle Kaufordres von den Groß— händlern laufen in der Zentrale zusammen, viele Provisionen und Spesen werden dadurch gespart. Spekulationseinkäufe werden nicht gemacht. Da täglich 1260 C60 Ztr. Zucker eingeschmolzen werden, würde die Gesellschaft enorme Summen brauchen, wenn sie auch nur für kurze Zeit Vorräthe aufspeichern wollte, wozu auch keine Lagerräume disponibel sind. Das Publikum fährt bei der Vereinigung des Ge⸗ schäfts in einer Hand gut, und auch der Verkäufer der Rohwaare hat keine Ursache zur Klage, weil eine solche Riesenfabrik am wenigsten Veranlassung zu spekulativer Beeinflussung des Marktes hat. Sicherlich ist der Zuckertrust eine gewaltige Macht auf dem inter⸗ nationalen Zuckermarkt, aber so sagt Paasche wir sollten diese Macht nicht überschätzen; denn die Furcht vor ihr ist schädlicher als die ganze Einrichtung, und hat man sich daran gewöhnt, in dieser kaum noch zu beseitigenden Vereinigung ein Unternehmen zn. erblicken, das in solider Weise für den Konsum des größten Absatzgebiets der Welt sorgt und seinen wachsenden Bedarf decken muß, so wird in ihm keine besondere Gefahr für die Zuckerindustrie anderer Länder liegen. Daraus folgt natürlich nicht, daß wir nicht von den Amerikanern lernen und nicht gleich ihnen die Vortheile des großen Betriebs und k Vorgehens uns zu nutze machen sollten. Die Versuche einiger Unternehmer in Nebraska und Kalifornien, eine Rübenzucker⸗Industrie zu begründen und den Zucker selber und so billig zu erzeugen, daß sie mit den anderen Produktionsländern konkurrieren können, werden nach Dr. Paasche's Meinung nicht zum Ziele führen, da der Boden sich nicht für den Rübenbau eignet und es an billigen Arbeitskräften fehlt, wie sie dem deutschen Rübenbauer zur Verfügung stehen. In den Weststaaten lohnt nur der Betrieb, bei dem die wenigsten fremden Arbeitskräfte gebraucht werden; bei der großen Ausdehnung der Farmen ist an eine baldige Ausdeh⸗ nung der Rübenzuckerkultur nicht zu denken, zumal kein Ge— spann da ist, welches die Rüben von der meist isolierten Farm bi dem gänzlichen Mangel an Chausseen zur Fabrik abfahren könnte. Ebenso hat auch die iet o keinerlei Vortheile vor ihrer älteren Schwester in Europa voraus, zumal die Arbeitslöhne hoch sind und die Abfälle nicht genügend verwerthet werden können. Auch die Mittheilungen über die gedrückte Lage der Landwirthschaft, die sich mit sehr niedrigen Preisen begnügen muß, während die Zwischen⸗ händler und kapitalistischen Gesellschaften viel Geld verdienen, sind von hohem Interesse. Diese Angaben mögen genügen, um zur Lektüre dieses ebenso anziehend wie belehrend geschriebenen Buchs anzuregen.

Für das Handwerks eine Besprechung des Entwurfs des preußischen Handels. Ministers Freiherrn von Berlepsch zur Organi⸗ sation des Handwerks und zur Regelung des Lehrlingswesens, von Hugo Böttger. Braunschweig, Verlag von Albert Limbach. Der Verfasser hat in einem im vorigen Jahr erschienenen Buch Das Programm der Handwerker?“ einen werthvollen Beitrag zur Orientierung in der Handwerkerfrage geliefert; es wurde darin eine Gesammtdarstellung der Handwerkerfrage in Bezug auf ihr Wesen und ihre Geschichte, in Bezug auf das bestehende Handwerkerrecht und auf die Forderungen der Handwerker gegeben. Wir haben in Nr. 232 des R. u. St.⸗A. vom 27. September 1893 darüber berichtet. Es konnten damals in dem Buch die neuen Vorschläge des preußischen Handels-Ministers noch keine Berücksichtigung finden, doch sprach sich der Verfasser, anknüpfend an frühere Reden des Staatssekretärs des Innern von Boetticher, für obligatorische Handwerkerkammern aus. In der oben angezeigten neuen Schrift erörtert er die neuen Vorschläge. Er giebt darin eine Uebersicht über die Lage des Handwerks, bringt den Wort— laut des Entwurfs, erörtert dessen einzelne Theile und giebt eine Zu⸗ sammenstellung der über den Entwurf in Versammlungen, Zeitschriften und Zeitungen gefällten Urtheile. Er spricht sich gegen die Zwangs⸗ Jachgenossenschaften aus, weil er meint, daß dadurch die freien Innungen aufgesaugt würden; wohl aber tritt er für die Schaffung von Handwerkskammern ein und ist im allgemeinen mit den Vor⸗ schlägen des Handels ⸗Ministers hinsichtlich der Gehilfenvertretung und der Regelung es Lehrlingswesens einverstanden. Er zollt der Initiative des Ministers Beifall und fordert von den Hand werkern, daß sie ihrerseits an die Reform Hand legen und gegebenen Falls Gegenvorschläge machen. In jedem Falle ist die kleine Schrift zur Orientierung über die schwebende Frage brauchbar, da sie bezüglich der Stellungnahme der Oeffentlichkeit zu dem Entwurf viel Material enthält, das sonst nur zerstreut in Zeitungen zu finden ist. Die Stel⸗ lungnahme des sachkundigen Verfassers wird. auch den jenigen interessieren, der anderen Ueberzeugungen huldigt.

Der ländliche Personalkredit. Sozialpolitische Studien von Dr. Eugen Jäger, Redakteur der Pfälzer Ztg.“. Pr. 5.60 6 Verlag von Puttkammer u. Mühlbrecht in Berlin. Das Werk bildet den IV. Band der von dem Verfasser unter dem Titel Die Agrarfrage der Gegenwart.! herausgegebenen Sammlung, ist aber in sich abgeschlossen und selbständig. Es behandelt eingehend den Kredit und das moderne Kreditwesen, den landwirthschaftlichen Wucher, die Viehleihe, die Vereinigungen und Hilfsmittel gegen den Wucher, die österreichische Wuchergesetzgebung, die deutsche Wucher⸗ gesetzgebung, wobei jedoch das neue Wuchergesetz noch nicht berück- sichtigt ist, die ländlichen Darlehnskassen⸗Vereine nach Raiffeisen die Reformthätigkeit von Raiffeisen und Schulze⸗Delitzsch, die Zentral -Darlehnskasse, Anwaltschafts. und Revisionsverband, landwirthschaftliche Neben! und AUntergenossenschaften, die Be⸗ deutung der Darlehnskassen Vereine, die Verbreitung der länd—⸗ lichen Darlehnskassen im Deutschen Reich, die Anstalten für ländlichen Personalkredit in. Oesterreich⸗ Ungarn, den ländlichen Personalkredit in Frankreich, die ländlichen Darlehnskassen in Italien. Werthvoll ist das Buch namentlich durch das beigebrachte reiche Material, welches der Verfasser zur Beurtheilung der Kreditfrage ge⸗ sammelt hat nicht nur aus wissenschaftlichen Werken, sondern aus den thatsächlichen Zuständen, die auf Grund offizieller Angaben dar⸗ gestellt werden. Bei der Erörterung der Ursachen der landwirthschaft⸗ lichen Noth und der Mittel zur Abhilfe wird das Buch gute Dienste leisten und vielfache Beachtung finden.

Die Reform der Invaliditäts und Altersver— sicherung, von Herman Gebhard, Direktor der Hanseatischen Versicherungsanstalt für Invaliditäts⸗ und Altersversicherung. Preis 1ẽS Mainz, Verlag von J. Diemer. Der Verfasser erörtert die Frage, ob eine Beseitigung oder Umgestaltung des Systems der Bei⸗ tragsentrichtung mittels Marken ausführbar, ob die jetzige Abgrenzung des Kreises der versicherungspflichtigen Personen aufrecht zu erhalten und ob eine Erhöhung der Leistungen des Gesetzes möglich sei. Das Markensystem erklärt er für unentbehrlich, wohl aber eine Ver- einfachung desselben für möglich. Ferner muß nach seiner Meinung der Kreis der Versicherungspflichtigen ausgedehnt werden auf die selbständigen Hausgewerbetreibenden und kleinen Betriebsunternehmer. Ea r , fordert der Verfasser bezüglich der Erhöhung der Leistungen des Gesetzes die Errichtung einer fuͤnften Lohnklasse für die hoch—⸗ a nn Arbeiter, Betriebs beamten, Schiffsoffiziere und Handlungs⸗ gehilfen.

Handel und Gewerbe.

Tägliche Wagengestellung für Kohlen und Koks an der Ruhr und in Oberschlesien. An der Ruhr sind am 22. d. M. gestellt 11 617, nicht rechtzeitig gestellt keine Wagen. In Oberschlesien sind am 21. d. M. gestellt 35438, nicht recht⸗ zeitig gestellt keine Wagen.

Die von dem Aufsichtsrath der Nordstern“, Lebens versicherungs ⸗Aktiengesellschaft zu Berlin und „Nord⸗ stern', Unfall und Alters versicherungs -A Aktiengesell⸗ schaft von der Direktion vorgelegten Rechnungsabschlüsse für das Jahr 1893 werden als guůnftig bezeichnet. In der Lebens⸗ versicherung wurden 2734 neue 2 geschlossen über 12839 019 06 Kapital und 5368,10 M jährliche Rente, und der Ver= sicherungsbestand belief sich Ende des Jahres auf 30303 Versiche—⸗ rungen über 119 042 656 Kapitalversicherungen und 121 101,10 4

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Rentenversicherungen. Die Jahresrechnung schließt mit einem Ueber⸗ schuß von 6561 137,80 46 gegen 575 652,54 M im Vorjahre. In der auf den 2. April d. J. festgesetzten Generalversammlung werden Di⸗ rektion und Aufsichtsrath die Zahlung von 145 000 4 gleich 116 4 für jede Aktie an die Aktionäre und die Ueberweisung von 1466 9662, 92 4. an die am Gewinn betheiligten Versicherten beantragen bei k 5 der Gewinnreserve um 27 557,8 4 Die Prämienreserve wächs um 2294 564,68 6 auf 24 528 374,96 9 In der Unfall⸗ und Altersversicherung erhöhte sich die Prämien. Ein⸗ nahme von 833 682.02 M auf 974 541,70 Æ ; die Bilan; schließt mit einem Ueberschuß von 141 903,27 46, welche die Zahlung der Maximaldividende bon 10 0 der Einzahlung an die Aktionäre, gleich 75 S für jede Aktie, sowie die Zahlung einer Disidende von 5 0so an die am Gewinn betheiligten Versicherten gestattet. Der Kapital- reservefond steigt auf 181 157 16, der Risikereservefond auf

S1 8o1 S, die Praäͤmienreserve auf 1 688 630 M die Prämien

überträge auf 212 790 0

Börse zu Düsseldorf. (Amtlicher Preisbericht vom 22. Februar 18945 Der Kohlen- und Roheisenmarkt sind andauernd fest. Für Fertigfabrikate hat sich eine wesentliche Besserung noch nicht an ö (Berechnung in Mark für 10900 kg und, wo nicht anders bemerkt, ab Werk.) 6 und Koks. 1) Gas⸗ und Flammkohlen: Gaskohle für Leuchtgasbereitung 10 - 11 00, Generator⸗ ohle 8,50 9,50, Gasflammförderkohle 3,50 9.50; 2) Fett⸗ kohlen: Förderkohle 7.50 —– 5,50, melierte beste Kohle 850 9450, Kokskohle 6—- 700; 3) Magere Kohlen: , , , 75, melierte Kohle 8— 19, Nußkohle Korn II. (Anthracit) 18,00 20 00; 4) Koks: Gießereikoks 13,40 14,50, Hochofenkoks 11, Nußkoks, gebrochen 11 =- 15; 5) Briquetts 8 50 —- 11,060. Erze: 1) Roh⸗ spath 7,50 7,809, 2) Gerösteter. Spatheisenstein 10,50 11,00, 3) So⸗ morrostro f. o. b. Rotterdam —, 4) Nassauischer Rotheisenstein mit ca. 50 o Eisen 8,50 g, 00, 5j Rasenerze franco —. Roheisen: 1) Spiegeleisen la 19— 12/0 Mangan 51, 2) Weißstrah⸗ liges Qualitäts⸗Puddelroheisen: rheinisch⸗westf Marken 45, 00 46,00, Siegerländer 13, 3) Stahleisen 466, 4) Engl. Bessemereisen ab Verschiffungshafen —, 5) Spanisches Bessemereisen Marke Mudela eif. Rotterdam —, 6) Deutsches do. —— . 7) Thomaseisen frei Verbrauchsstelle 46,90, 8) Puddeleisen (Luxemburger Qualität) 35,20, 9) Englisches Roheisen Nr. HI ab Ruhrort 55,00, 10) Luxem⸗ burger Gießereieisen Nr. NI ab Luxemburg 43,00, 11) Deutsches Gießereieisen Nr. JI 62, 12) do. Nr. II 19) do. Nr. III 53, 14) do. Hämatit 62, 15) Spanisches Hämatit Marke Mudela ab Ruhrort 69 -= 70. Stabei sen: Gewöhnl. Stabeisen 100 - 105. Bleche: 1) Gewöhnliche Bleche 120-135, 2) Kesselbleche 150 165, 3) Fein bleche l25—-— 135. Draht: 1) Eisenwalzdraht ——, 2) Stahl⸗ walzdraht —.

Der Verwaltungsrath der Bergisch⸗Märkischen Bank beschloß nach dem Antrage des Vorstandes, der auf den 10. April d. J. einzuberufenden Generalversammlung für das Geschäftsjahr 1893 nach den bisher üblichen Abschreibungen und reichlichen Ruͤckstellungen die Vertheilung einer Dividende von 70½, wie in den Vorjahren, vor— zuschlagen. 4

Die Königlich bayerischen Staatsbahnen verein— nahmten im Januar d. J. 7570 807 (4 702 327) 16

Der Aufsichtsrath der deutschen Dampfschiffahrts— Gesellschaft Kosmos“ in Hamburg beschloß, bei reichlichen Abschreibungen eine Dividende von 70½ für 1893 zur Vertheilung zu bringen.

Magdeburg, 22. Februar. (W. T. B.) Zuckerbericht. Kornzucker exkl,, von 92 9sg —, neue 13,80, Kornzucker erkl. s88 0/0 Rendement ) neue 13,10, Nachprodukte erkl., 735 00 Rende⸗ ment 109,60. Ruhig. Brotraffinade J. 26,00, Brotraffinade II. 265, I5, Gem. Raffinade mit Faß 26,25, Gem. Melis L, mit Faß 24,75. Ruhig. Rohzucker. J. Produkt Transito f. 4. B. Hamburg pr. Februar 13,125 Gd., 13.30 Br., pr. März 12,929 Gd, 12,973 Br., vr. April 12,87 Gd., 12,90 Br., per Mai 12,90 Gd., 12,95 Br. Still. .

Frankfurt a. M., 22. Februar. (W. T. B.) Die Frfkf. Ztg. meldet aus Rom- Die Steuererhöhung trifft auch die in ausländischem Besitz befindliche Rente. In 4 o steuer⸗ freie Titres soll nur die 5 Rente umgewandelt werden. In 48 e—, innere Obligationen werden alle von der Regierung garantierten ausloosbaren oder in bestimmten Ter— minen 6, Titres und Eisenbahn⸗Obligationen, sowie die ehemals päpstlichen Anleihen umgewandelt. Von der Steuererhöhung befreit bleiben die Aktien und die direkten Obligationen der Eisenbahn⸗ Gesellschaften.

Wie demselben Blatte aus London gemeldet wird, hat die Regierung von Guatemala die Suspendierung der Zahlung auf die ausländische Schuld angezeigt wegen der Depresslon des Silbers und der Schwierigkeit der Beschaffung von Rimessen.

Leipzig, 22. Februar. (W. T. B.) Kam mzug-⸗-Termin⸗ bandel. La Plata Grundmuster B. per Februar S, per März 3,40 M„. ver April 3,42 6, ver Mal 3.45 S, ver Juni 3, 50 S6, per Juli 3,50 S, per August 3,528 M, ver Sevtember 3,55 S, per Oktober 3,57 , ver November 3,60 , ver Dezember 3,60 6 Umsatz 25 000 kg.

Bremen, 22. Februar. (W. T. B.) Börsen⸗Schlußbericht. Raffiniertes Petroleum. (Offizielle Notierung der Bremer 4 Börse.) Stetig. Loko 4,85 Br. Baum wolle. Schwach. Upland middling, loko 39 5. Schmalz. Fest. Wilcox 405 , Armour shield 10 , Cudahy 415 , Fairbanks 35 . Speck. Fest. Short clear middl. loko 364, Februar-Abladung 36. Taz ac Umsatz: 100 Kisten Seedleaff, 324 Packen Ambalema, 3000 Packen St. Felix.

Wien, 22. Februar. (W. T. B.) Der Generalrath der Oesterreichisch⸗Ungarischen Bank genehmigte den Entwurf des zwischen den Finanz-⸗Ministerien beider Reichshälften und der Oesterreichisch⸗Ungarischen Bank abzuschließenden Uebereinkommens wegen der Einlage von Zwanzigkronenstücken durch die Finanz Ministerien bei der Bank, während dieser die Ueberlassung von Silberkurantgeld und Banknoten zur Einziehung der Staatsnoten

obliegt.

23. Februar. (W. T. B.) Die Brutto⸗ Einnahmen der Drientbahnen betrugen in der 4. Woche (vom 22. Januar bis 28. Januar 1894) 200 010,42 Fr., Zunahme gegen das Vorjahr 54 609,17 Fr. Seit Beginn des Betriebsjahres l vom 1. Januar bis 28. Januar 1894) betrugen die Bruttoeinnahmen 702 420, 11 Fr., Zunahme gegen das Vorjahr 184 484,92 *

London, 22. Februar. (W. T. B. Die Bank von England hat heute den Diskont von 23 auf 2M herabgesetzt.

An der Küste 1 Weizenladung angeboten.

9600 Javazucker loko 154 ruhig, Rüben -Rohzucker loko 133 fest. Chile⸗-Kupfer 41. pr. 3 Mongt 411, is.

Liverpool, 22. Februar. (W. T. B.) Offizielle Notierungen.) American good ordin. Jissis, do, low middling /ig do. middling Kis, do. good middling 4s, do. middling fair 43, Pernam fair 4518, do. good fair 45, Ceara fair 41, do. good fair 4 / is, Egyptian brown fair 4*siz, do. do. good fair 415 /ig, do. do. good 5, Peru rough good fair Hi ig, do. do. good His siz, do. do. fine 6s / is, do. moder. rough fair 4u / ig, do. do. good fair 5, do. do. good 3 do. smooth fair 4, do. do. good fair 47 /is, M. G. Broach good 48, do. fine 47, Dhollerah good 33, do. fully good 34, do. fine 3is / is Domra ood 38, do. fully good 34, do. fine Rs / is, Seinde good 3, Bengal e ood 31, do. fine 33. .

Bradford, 22. Februar. (W. T. B.) Wolle ruhig, aber stetig, besser; Mahairwolle fest. In Garnen mäßiges Geschäft, . fester. In Stoffen mehr Geschäft.

w 22. Februar. (W. T. B.). Die Verwal⸗ tung der Zentralagrarbank reichte dem Finanz ⸗Ministerium einen Plan für die Liquidation der Bank ein.

Anm ster dam, 22. Februar. (W. T. B.) Die Nieder⸗ ö 3 Bank hat heute den Diskont von 3 auf 24 90 herab⸗ gesetzt.

Java⸗Kaffee good ordinary 52. Ban kazinn 43.