w 7 M 77777777 . 2
iheilen der Sätze des 5 8 des Deutschen Gerichtskostengesetzes erhoben. Wird der Antrag vor Abhaltung der Versammlung zurückgenommen, so mird ein Zehntheil dieser Sätze erhoben. Für hie höhere Instanz unden die Vorschriften der 8§ 45. 45 und für alle Instanzen die orschriften der 85 2, 101 des Deutschen Gerichtskostengesetzes ent- sprechende Anwendung. Fünfter Abschnitt. Zwangs volsstreckung.
534. Auf die Zwangsvollstreckung in die Bahneinheit finden der erste, dritte und fünfte Abschnitt des Gesetzes vom 13. Juli 1883, betreffend die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen (Gesetz Samml. S. 131) und das Hes⸗ vom 18. Juli 1883, betreffend die Gerichtskosten bei Zwangsversteigerungen und Zwangsver⸗ waltungen von Gegenständen des unbeweglichen Vermögens (Gesetz⸗ Samml. S. 189) im ganzen Umfange der Monarchie Anwendung, soweit nicht nachstehend ein Anderes bestimmt ist.
Sobald die für das Bahnunternehmen ertheilte Genehmigung erloschen oder das Zwangsliquidationsverfahren eröffnet ist, ist eine Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung der Bahn nicht mehr einzuleiten und ein etwa eingeleitetes Verfahren einzustellen.
Ist zur Zeit des Antrags auf Einleitung der Zwangsver⸗ waltung oder Zwangsversteigerung oder auf Eintragung einer voll⸗ streckoaaren Forderung im Bahngrundbuche die Bahneinheit in dem letzteren nicht eingetragen, so ist der Antrag vom Amtsgericht der Bahnaussichts behörde mitzutheilen, welche von Amtswegen das Ersuchen um Anlegung des Bahngrundbuchblatts in Gemäßheit der Vorschriften des zweiten Abschnitts dieses Gesetzes zu stellen hat. Die Eintragung der vollstreckbaren Forderungen erfolgt bei Anlegung des Grundbuchblatts auf Grund des vorher gestellten Antrags mit dem nach der Zeit des letzteren zu bestimmenden Range; bei der Bestimmung der Reihenfolge, in welcher Realansprüche und Forderungen, für welche die Bahn in Beschlag genommen ist, zu befriedigen sind (6 30 des Gesetzes vom 13. Juli 1883), gilt der Zeit⸗ punkt des Eingangs des Antrags als Zeit der Entstehung des Pfand⸗ rechts. Der Vermerk über den Antrag auf Zwangkversteigerung oder Zwangsverwaltung (8§ 18, 139 des Gesetzes vom 13. Juli 1883) ist bei Anlegung des Bahngrundbuchblatts einzu tragen.
F§z 35. Für die Zwangsvollstreckung in die Bahn ist als Voll⸗ streckungsgericht das zur Führung des Bahngrundbuchs berufene Amts⸗ gericht ausschließlich zuständig. Die Vorschriften des § 755 Absatz 2 und des § 7656 Absatz 2 der Deutschen Zivilprozeßordnung finden entsprechende Anwendung.
§ 36. An unbeweglichen oder beweglichen Gegenständen und Rechten, welche zu mehreren Bahnen desselben Eigenthümers gehören, bestimmt sich das Antheilsverhältniß durch das Verhältniß der im letzten Geschäftsjahre vor der Beschlagnahme (G 36 des Gesetzes vom 13. Juli 1883) auf den einzelnen Bahnen zurückgelegten Wagenachs⸗ kilometer, soweit nicht aus dem Bahngrundbuch, den Statuten oder den . der Genehmigung ein anderes Verhältniß sich ergiebt.
; F§ 37. Hinsichtlich der Reihenfolge der aus dem Kaufgelde zu befriedigenden Ansprüche gelten die Vorschriften der 58 24 bis 30 des Gesetzes vom 13. Juli 1883 mit folgenden Maßgaben:
Nach den in 5 24 bezeichneten Ausgaben sind die gemäß F§ 6, 7 dieses Gesetzes begründeten Entschädigungsforderungen zu berichtigen. Das Vorrecht erlischt, wenn die Entschädigungsforderungen nicht innerhalb eines Jahres seit der Erklärung der Bahnaufsichtsbehörde gerichtlich geltend gemacht und bis zur Eröffnung des Vollstreckungs⸗ verfahrens verfolgt ist.
Das in § 26 bestimmte Vorrecht steht denjenigen Personen zu, welche sich dem Cigenthümer der Bahn für den Betrieb derselben zu dauerndem Dienste verdungen haben.
Die in den 5§ 27, 28 bestimmten Vorrechte stehen für diejenigen Steuern und andere öffentliche Abgaben zu, welche für den Bahn— betrieb oder bezüglich der zur Bahneinheit gehörigen Grundstücke zu entrichten sind. .
Nach den in § 28 bezeichneten Forderungen sind zu berichtigen die Forderungen auf Erstattung von Beträgen, welche innerhalb des letzten Jahres im gegenseitigen Bahnverkehr von einem anderen Bahn— unternehmer ausgelegt oder für ihn erhoben oder für die Benutzung von Transportmitteln zu entrichten sind (Abrechnungsforderungen).
§ 38. Mit dem Antrage auf Einleitung der Zwangsver— waltung ist von dem Antragsteller eine Erklärung der Bahn— aufsichtsbehörde beizubringen, daß die Einkünfte aus der Zwangs— verwaltung den Kosten des Verfahrens mit Einschluß der Ausgaben und Ansprüche auß der Verwaltung voraussichtlich entsprechen werden oder es ist eine nach den Erklärungen der Bahnaufsichtsbehörde voraussichtlich hierzu ausreichende Deckung zu gewähren. .
§ 39. Wird über das Vermögen des Bahneigenthümers das Konkursverfahren eröffnet, so ist die Zwangsverwaltung einzuleiten, falls die Bahnaufsichtsbehörde das Vollstreckungsgericht um die Ein⸗ leitung derselben ersucht. Dies Ersuchen ist nur dann zu stellen, wenn die Einkünfte aus der Zwangsverwaltung den Kosten des Verfahrens mit Einschluß der Ausgaben und Anspruͤche aus der Verwaltung vor—⸗ aussichtlich entsprechen werden.
Ist die Bahn nicht im Bahngrundbuche eingetragen, so hat die Bahnaufsichtsbehörde bei Stellung des Antrages auf Einleitung der Zwangsverwaltung zugleich um die Anlegung des Bahngrundbuchblatts zu ersuchen. ö .
§ 40. Als Verwalter sind die auf Ersuchen des Gerichts von der Bahnaufsichtsbehörde bestimmten Personen zu bestellen. Die Ver⸗ waltung wird unter Leitung dieser Behörde geführt.
§ 41. Bei der Vertheilung der Einkünfte der Zwangsverwaltung sind neben den laufenden Abgaben, Leistungen und Zinsen die in S37 Abs. 2 und 5 bezeichneten Forderungen in der daselbst bestimmten Rangordnung zu berichtigen. Vor den in Abs. 3 des F 147 des Ge⸗ setzes vom 15. Juli 1883 bezeichneten Forderungen sind die während des Verfahrens fällig werdenden Theilschulden zu berichtigen, soweit solche nicht aus den statutenmäßig zu ihrer Einlösung bestimmten Fonds, welche nicht zur Bahneinheit gehören, zur Hebung gelangen und sofern nicht andere, den Theilschulden vorgehende Bahnpfand⸗ schulden fällig sind oder die Zwangsversteigerung oder das Konkurs⸗ verfahren eröffnet ist. . ⸗
§ 42. Bei dem Antrage auf Einleitung der Zwangsversteigerung bedarf es der Beifügung eines Auszuges aus der Grundsteuermutterrolle und der Gebäudesteuerrolle (6 14 Ziffer 1 des Gesetzes vom 13. Juli 1883) hinsichtlich der zur Bahneinheit gehörigen Grund⸗ stücke nicht. . .
45. Vor Feststellung der Kaufbedingungen ist die Bahnauf⸗ sichtsbehörde zu hören. Dieselbe hat vor dem Versteigerungstermine die allgemeinen Bedingungen mitzutheilen, an welche die Genehmigung zum Erwerb des Bahnunternehmens geknüpftz wird.
§ 44. An Stelle des nach der Veranlagung zur Grund- und Gebäudesteuer zu berechnenden Betrages, innerhalb dessen Hypo⸗ theken und Grundschulden auf dem zu versteigernden Gegenstande eingetragen sein müssen, um nach der Vorschrift des § 64 Abf. 2 des Gesetzes vom 13. Juli 18833 zur Sicherheitsleistung be— nutzt werden zu können, ist ein bestimmter Betrag von dem Gerichte nach Anhörung der Bahnaufsichtsbehörde festzusetzen. Der festgesetzte Betrag ist in der Bekanntmachung des Versteigerungs⸗ termins anzugeben.
An Stelle der in 5 40 Ziffer JI bis 3 des Gesetzes vom 13. Juli 1883 bezeichneten Angaben tritt eine den wesentlichen Inhalt der Genehmigung wiedergebende Beschreibung der Bahn.
§ 45. Die Ertheilung des Zuschlags erfolgt unter der Bedingung, daß für die Person des Erstehers die staatliche Genehmigung zum Erwerbe der Bahn beigebracht wird. Wird diese Genehmigung ver⸗ sagt, so ist das Urtheil über die Ertheilung des Zuschlags gufzuheben und ein den Zuschlag versagendes Urtheil zu erlassen, welches allen Interessenten von Amtswegen zuzustellen ist. Die . der Ent⸗ scheidung steht im Sinne des 8 99 Abs. 4 des Gesetzes vom 13. Juli 1883 der Verkündung des den lch versagenden Urtheils gleich. Der Termin zur Belegung und Vertheilung des Kaufgeldes wird erst nach Beibringung der Genehmigung zum Erwerbe anberaumt.
§ 46. Die in den SF A und 47 des Gesetzes über die Eisen⸗ bahnunternehmungen vom 3. November 1838 vorgesehenen öffentlichen Versteigerungen erfolgen nach den für die Zwangsversteigerung der Bahn geltenden Vorschriften. Die Feststellung eines geringsten Gebots findet nicht statt.
Ist die Bahn nicht im Bahngrundbuch eingetragen, so hat die . bei Stellung des Antrags auf . der Zwangsbersteigerung zugleich um die Anlegung des Bahngrundbuchblatts zu ersuchen. Bei Bahnen, welche dem Betriebe noch nicht übergeben . entsteht in diesem Falle die Bahneinheit mit der Eintragung im
ahngrunbbuche. .
§ 47. Eine Zwangsvollstreckung in andere, als die im Reichs⸗ gesetz vom 3. Mai 1886, betreffend die Unzulässigkeit der Pfändung von Eisenbahnfahrbetriebsmitteln (Reichs⸗Gesetzbl. S. 131), bezeichneten, zur Bahneinheit gehörigen Gegenstände findet nur statt, soweit die Bahnaufsichtsbehörde . daß die Vollstreckung mit dem Be⸗ triebe des Bahnunternehmens vereinbar ist.
Die in Abs. J bestimmte Beschränknng der Zwangsvollstreckung kommt in Wegfall, sobald die für das Bahnunternehmen ertheilte Genehmigung erloschen ist.
Sechster Abschnitt. Zwangsliguidation.
§z 48. Nach Erlöschen der Genehmigung für das Bahnunter⸗ nehmen ist, wenn über das Vermögen des Bahneigenthümers der Konkurs eröffnet ist, auf Antrag von dem Amtsgericht, bei welchem das Konkursverfahren anhängig ist, zur abgesonderten Befriedigung der Bahnpfandgläubiger aus den einzelnen Bestandtheilen der Bahneinheit die Zwangsliquidation zu eröffnen.
Zu dem Antrage ist jeder Bahnpfandgläubiger, sowie der Konkurs⸗ verwalter berechtigt.
§ 49. Der Beschluß, durch welchen die Zwangsliquidation er⸗ öffnet wird, ist öffentlich bekannt zu machen. Der den Antrag auf Zwangsliquidation abweisende Beschluß des Gerichts ist dem Antrag⸗ steller von Amtswegen zuzustellen.
S§z 50. Gegen den Exröffnungsbeschluß steht jedem Bahnpfand⸗ gläubiger, sowie dem Konkursverwalter, gegen den abweisenden Be— . dem Antragsteller die sofortige Beschwerde nach Maßgabe der Deutschen Zivilprozeßordnung (68 540, 531 bis 538) zu. Die Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen den Eröffnungsbeschluß beginnt mit der Bekanntmachung desselben (5 49).
§z 51. Nach der Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses und bis zur Beendigung der Zwangsliquidation findet eine selbständige Verfolgung des Pfandrechts durch einzelne Bahnpfandgläubiger nicht statt.
F 5z. Zugleich mit der Eröffnung der Zwangsliquidation er⸗ nennt das Gericht einen Liquidator und beruft eine Versammlung der Bahnpfandgläubiger zur Bestellung eines Ausschusses von mindestens zwei Mitgliedern.
Auf die Berufung und Leitung der Verhandlung finden § 29 Abs. 2 und § 30 Abs. 1 Anwendung.
Wahlen erfolgen nach relativer Mehrheit, andere Beschlußfassungen nach absoluter Mehrheit der Stimmen der erschienenen Gläubiger. Die Stimmenmehrheit wird nach den Beträgen der Forderungen be⸗ rechnet. Die Inhaber von Theilschuldverschreibungen müssen dieselben nach Anordnung des Gerichts hinterlegt haben.
§z 53. Der Name des Liquidators ist öffentlich bekannt zu machen. Ihm ist eine urkundliche Bescheinigung seiner Bestellung zu ertheilen, welche er bei Beendigung seiner Geschäftsführung zurückzureichen hat.
Die Vergütung für die Geschäftsführung des Liquidators wird in Ermangelung einer Einigung mit dem Ausschusse der Bahnpfand⸗ gläubiger und dem Konkursverwalter durch das Gericht festgesetzt. Das Gleiche gilt für eine den Mitgliedern des Ausschusses bewilligte Vergütung, wenn über die Höhe derselben eine Einigung mit der Ver⸗ sammlung der Bahnpfandgläubiger und dem Konkursverwalter nicht erzielt wird.
Auf Antrag des Gläubigerausschusses kann das Gericht den Liqui⸗ . wegen Pflichtverletzung oder aus anderen wichtigen Gründen entlassen.
ien die in diesem Paragraphen bezeichneten Entscheidungen des Gerichts findet Beschwerde nach Maßgabe der Deutschen Zivilpro— zeßordnung (5§ 531 bis 538) statt. Dieselbe ist im Falle des dritten Absatzes eine sofortige (6 540).
5 54. Der Liquidator hat als Vertreter der Bahnpfandgläubiger die Verwerthung aller Bestandtheile der Bahneinheit herbeizuführen. In wichtigeren Fällen hat derselbe dem Ausschuß der Bahnpfand⸗ gläubiger von der beabsichtigten Maßregel Mittheilung zu machen.
Der Liquidator hat die Genehmigung des Ausschusses einzuholen, wenn er Grundstücke aus freier Hand veräußert oder einer solchen Veräußerung des Konkursverwalters zustimmt.
Die Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung von Grund— stücken kann durch den Liquidator betrieben werden, ohne daß er einen vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hat.
§ 55. So oft aus der Verwerthung von Bestandtheilen der Bahneinheit hinreichende baare Masse vorhanden ist, hat der Liquidator eine Vertheilung vorzunehmen. Die Kosten und Ausgaben der Zwangsliquidation sind vorweg zu berichtigen.
Bei der Vertheilung kommen hinsichtlich der Theilnahmerechte, sowie der Reihenfolge und des Umfangs der zu befriedigenden Forderungen die für die Vertheilung des Erlöses einer Zwangs⸗ versteigerung geltenden Vorschriften zur Anwendung. Die in 537 Abf. 3 bezeichneten Entschädigungsforderungen können Befriedigung nur in Höhe des Erlöses des einzelnen Grundstücks beanspruchen. Die Vertheilungen an die Bahnpfandgläubiger erfolgen, ohne daß es einer Anmeldung bedarf, auf Grund des Bahngrundbuchs. Soweit für die Bestimmung des Umfangs einer Forderung nach dem Gesetze vom 13. Juli 1883 der Zeitpunkt der Beschlagnahme maßgebend ist, tritt der Zeitpunkt, an welchem die Eröffnung der Zwangsliquidation bekannt gemacht ist (5 49), an die Stelle.
Die Vornahme einer Vertheilung unterliegt der Genehmigung des Ausschusses. Von der beabsichtigten Vertheilung ist der Konkurs⸗ verwalter zu benachrichtigen.
Nicht erhobene AÄntheile sind nach der Bestimmung des Aus— schusses für Rechnung der Betheiligten zu hinterlegen.
§z 56. Nach der letzten Vertheilung und nach der Rechnungs— legung des Liquidators beschließt auf den von dem Liquidator und dem Ausschusse der Bahnpfandgläubiger gestellten Antrag das Gericht die Aufhebung der Zwangsliquidation.
Das Gericht hat die Einstellung der Zwangsliquidation zu beschließen: 1) wenn die Bahnpfandgläubiger der Einstellung zustimmen. Auf die Zustimmung der Inhaber von Theilschuldverschreibungen finden die Vorschriften der 85 28 bis 31 Anwendung; 2) wenn gegen den Beschluß, durch welchen das Konkursverfahren eröffnet worden, die Beschwerde eingelegt und rechtskräftig für begründet erachtet ist. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die eingelegte Beschwerde kann angeordnet werden, daß die Vollziehung der Zwangsliquidation auszusetzen sei. . .
Gegen die vorstehend bezeichneten Entscheidungen findet Beschwerde nach Nabgaht der Deutschen Zivilprozeßordnung GS 53l bis 538) statt.
Die Aufhebung oder Einstellung ist öffentlich bekannt zu machen.
§ 57. An Gerichtsgebühren für die Zwangsliquidation werden von der in 8 8 des Deutschen Gerichtskostengesetzes bestimmten vollen Gebühr sechs Zehntheile und wenn die Zwangsliquidation eingestellt wird, nur vier Zehntheile erhoben. ; ;
Die Gebühr wird nach dem Gesammtwerthe der Bestandtheile der Bahneinheit berechnet. Ein Gebührenvorschuß ist nicht zu zahlen.
Die Bestimmungen des Deutschen Gerichtskostengesetzes finden entsprechende Anwendung. .
58. Die Zwangöliquidation in Gemäßheit der vorstehenden Bestimmungen findet außer dem Falle des Konkursverfahrens statt, wenn ein Antrag auf Eröffnung desselben aus dem Grunde, daß eine den Kosten entsprechende Konkursmasse nicht vorhanden sei, abgewiesen worden, der Cigenthümer der Bahn jedoch zahlungsunfähig ist,..
Für die Zwangsliquidation ist das Amtsgericht, welches für das Konkursverfahren zuständig sein würde, ausschließlich zuständig.
Zu dem Antrage auf Eröffnung der Zwangsliquidation ist nur
ein Bahnpfandgläubiger berechtigt. Im übrigen tritt an die Ste des Konkursverwalters der Eigenthümer der Bahn. 9. § 59. Auf Antrag eines Bahnpfandgläubigers, für dessen For— derung der Bahneigenthümer nicht persönlich haftet, findet die Zwangs liquidation auch, dann statt, wenn der Eigenthümer nicht zahlungs— unfähig ist. Die Vorschriften in Abs. 2 und 3 des § 58 finden
Anwendung. Siebenter Abschnitt. Schlußbestimmungen.
§ 60. Wenn ein anderer als der Eigenthümer einer Bahn den
Betrieb auf derselben kraft eigenen Nutzungsrechts ausübt, so gehört dies Nutzungsrecht in Ansehung der Zwangsvollstreckung zum unbe— weglichen Vermögen. Die Zwangsvollstreckung erfolgt nach den Vor— schriften des fünften Abschnitts dieses Gesetzes als Zwangsverwaltung durch Ausübung des Nutzungsrechts. Zur Immobiliarmasse gehören die in 5 4 bezeichneten Gegenstände, soweit sie Eigenthum des Nutzungs⸗ berechtigten sind. Auf die Zwangsvollstreckung in derselben finden die Vorschriften des 8 47 entsprechende Anwendung. SFS 51. Bei Bahnen, welche nur zum theil im Gebiet des ,,. Staats liegen, finden die Vorschriften dieses Gesetzes, ofern nicht durch Staatsvertrag ein anderes bestimmt ist, auf die im preußischen Gebiet befindlichen Bestandtheile Anwendung.
F§z 62. Die in diesem Gesetz angeordneten öffentlichen Bekannt— machungen erfolgen durch mindestens einmalige Einrückung in den Anzeiger des Amtsblatts. Die Bekanntmachung gilt als bewirkt mit dem Ablaufe des zweiten Tages nach der Ausgabe des die Einrückung oder die erste Einrückung enthaltenden Blattes.
Außerdem erfolgt die Bekanntmachung durch mindestens einmalige Einrückung in die durch die Statuten oder die Bedingungen der Aus— gabe der Theilschuldverschreibungen bestimmten Blätter. Diese Be— stimmung findet auch auf die Bekanntmachung des Termins einer Zwangsversteigerung Anwendung, im übrigen bleiben die Vorschriften des 8 46 des Gesetzes vom 13. Juli 1883 unberührt.
F§z 63. Bei Eintragung einer bereits zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Betriebe befindlichen Bahn in das Bahngrundbuch sind auf Ersuchen der Aufsichtsbehörde die Forderungen aus einem über die Bahn vor dem Inkrafttreten des Gesetzes geschlossenen Kauf⸗ vertrage, soweit für dieselben ein Vorrecht vor anderen Verbindlich keiten des Erwerbers bedungen ist, sowie die vor diesem Zeitpunkte auf Grund des in § 22 bezeichneten Gesetzes ausgegebenen Theilschuld⸗ verschreibungen auf den Inhaber als Bahnpfandschulden einzutragen. Die Eintragung der Theilschuldverschreibungen findet nicht statt, soweit die Bahn, welche die Bahneinheit bildet, nach den Ausgabe bedingungen von der Haftung für Theilschuldverschreibungen aus— genommen war.
Die Eintragung erfolgt in der durch die Zeit der Entstehung der Forderungen bestimmten Reihenfolge mit dem Vermerke, daß das Rangverhältniß der Gläubiger zu einander nach dem vor der Ein⸗ tragung zwischen ihnen begründeten Verhältnisse sich bestimme.
Soweit der Bahneigenthümer die im ersten Absatz bezeichnete Eigenschaft der früheren Schuld oder deren Betrag bestreitet, ist bei der Eintragung eine Vermerkung zur Erhaltung seines Widerspruchs gegen die Pfandhaftung der Bahn einzutragen.
§z 64. Sind Forderungen der in § 63 bezeichneten Art vor⸗ handen, so hat die Bahnaufsichtsbehörde von Amtswegen das Amts gericht zu ersuchen, das Bahngrundbuchblatt in Gemäßheit der Vor— schriften des zweiten Abschnitts dieses Gesetzes anzulegen.
F§z 65. Mit der Ausführung dieses Gesetzes werden der Justiz⸗ Minister und der Minister der öffentlichen Arbeiten beauftragt.
Statistik und Volkswirthschaft.
Zum deutsch-⸗russischen Handelsvertrag.
Aus Stolp berichtet die ‚Ostsee⸗J.“ nach der „Z. für Hinterp.“, daß der Bauernverein dort am Sonnabend eine Versammlung abhielt, in welcher eine Petition an den Reichstag für den russischen Handels⸗ und Schiffahrtsvertrag angenommen und eine Entschließung abgefaßt wurde, die den Reichstagsabgeordneten Will ersucht, für den Vertrag zu stimmen.
Im Danziger Landkreise haben, wie die ‚V. Z.“ mittheilt, in den letzten Tagen an mehreren Orten Versammlungen ländlicher Grundbesitzer stattgefunden, die Resolutionen zu Gunsten des russischen Handelsvertrags angenommen haben; diese sind dem Abg. Meyer⸗ Rottmannsdorf zugesandt worden. (Vgl. Nr. 55 d. Bl.) Am Sonn— tag fand eine zahlreich besuchte Versammlung in Neustadt in West— preußen statt. w Ländliche Genossenschaften.
In den General⸗Anwaltschaftsverband ländlicher Genossenschaften für Deutschland zu Neuwied sind im Monat Januar 25 Darlehng⸗ kassen⸗Vereine und 1 Molkerei⸗Genossenschaft und im Monat Februar 28 Darlehnskassen⸗Vereine aufgenommen worden. Zu dem Verbande ge⸗ hören jetzt über 1250 eingetragene Genossenschaften. Fast jeder Darlehnskassen⸗ Verein hat für seine Mitglieder auch den gemeinschaftlichen Bezug der nothwendigsten Wirthschaftsbedürfnisse in die Hand genommen, also einen Konsumverein als Unter— genossenschaft gebildet. Durch die von der Zentralstelle gus— gehenden Massenbezüge werden den einzelnen Vereinen und deren Mit— gliedern außerordentliche Vortheile zu theil. Würden die Konsum⸗ vereine bei den Raiffeisen'schen Darlehnskassen als selbständige Ver⸗
Oeffentliche Stiftungen in Bayern.
Zu Ende des Jahres 1891 gab es im Königreich Bayern 18417 öffentliche Stiftungen mit 442 636 842 S rentierendem Vermögen. Hiervon entfallen 213 079 994 M oder 48,1 / auf, Wohlthätigkeit, 6h 639 356 ½ oder 37,4 , auf Kultuszwecke, 63 106 768 S oder 14,z o auf Unterrichtszwecke und S0 724 S oder O, Zoo auf ge⸗ meindliche und sonstige Zwecke. Auf den Kopf der Bevölkerung treffen vom Gesammtvermögen 79.1 M, und zwar 38,1 6 von dem Vermögen der Wohlfahrtsstiftungen, 296 „ von dem der Kultus⸗ stiftungen, 11, 6 von demjenigen der Unterrichts- und O, 1 M6 von dem der sonstigen Stiftungen.
Viehzählung in Mecklenburg-Schwerin.
Es liegt jetzt eine spezielle Bearbeitung der Viehzählung vom 1. Dezember 1893 in Mecklenburg⸗Schwerin vor. Hierbei wurden gezählt 96 046 Pferde, 17 Maulesel, 52 Esel, zol 751 Stück Rind vieh, 732 177 Schafe, 318 659 Schweine, 26 645 Ziegen und 46 705 Bienenstöcke. . . .
Von den 96 046 Pferden entfielen auf das Domanium 37 270, auf die Ritterschaft 41 229, auf die Klostergüͤter 2363, auf die Städte 12 308, auf die städtischen Güter 25876.
Von den 301 751 StückRindvieh entfielen guf das Domanium 106 6135, auf die Ritterschaft 88 306, auf die Klostergüter 4589, auf die Städte 13 831, auf die städtischen Güter 7690. .
Von den 752177 Schafen, entfielen auf das Domanium 188 475, auf die Ritterschaft 437 573, auf die Klostergüter 24 49, auf die Städte 14 665, auf die städtischen Güter 166165. ;
Von den 318 669 Schweinen entfielen auf das Domanium 147 756, auf die Ritterschaft 118 838, auf die Klostergüͤter 7768, auf die Städte 34 534, auf die städtischen Güter 318 659. .
Bei der Zählung vom 16. Januar 1853 ergaben sich 88 145 Pferde, 270 085 Stück Rindvieh, 939 097 Schafe, 225 720 Schweine, 33 534 Ziegen. Die Zahl der Pferde, des Rindbiehs, der Schweine und der Ziegen hat alfo seit 1383 zugenommen, während die Zahl der Schafe vön Ih M7 auf 37 177 zurtickgegangen ist. Der an mah ig Rückgang der Schafe ist seit 1564 eingetreten. Im Jahre 18 wurden noch 1237 014 Schafe ermittelt.
— —
Enqu te.
Eine interessante Enquete zur Klärung der Frage des Einflusses, den der deutsch russische Handelsvertrag auf das Kleingewerbe ausüben dürfte, hat der technische Ausschuß des Vereins zur Beför— derung des Gewerbfleißes in den preußischen Staaten veranstaltet. Bekanntlich wird vielfach behauptet, daß die Kleinindustrie keinen An⸗ theil haben werde an dein unverkennbaren Vortheil der Großindustrie aus dem genannten Handelsvertrag. Um nun einmal den Antheil des Kleinbetriebs an der Großindustrie im allgemeinen zahlenmäßig fest⸗ zustellen, hat der Ausschuß an 100 Großbetriebe, deren Besitzer Mit⸗ glieder des Vereins sind, folgende Frage gerichtet:; „Welchen Betrag pon Ihrem jährlichen Umschlag verausgaben Sie für Lieferungen und Arbeiten, die Sie von selbständigen Handwerkern, Fuhrunternehmern u. dergl. ausführen lassen?‘ Von den 1090 Großbetrieben haben 59 Auskunft ertheilt, 34 von ihnen so erschöpfend, daß das Material direkt verwendbar war. Unter diesen 34 Großbetrieben waren 15 Maschinenfabriken, 7 chemische, 3 Textil⸗Industrien, 1 Färberei, 1 Messing⸗ und Nickelwerk, 1 Gummifabrik, 3 Berg⸗ und Hüttenwerke, 1Brauerei 2c. Die Zusammenstellung hat ergeben, daß von dem durch⸗ schnittlichen Jahresumsatz pro Fabrik in Höhe von 4 Millionen Mark 250 000 M oder 635 0½ aus der Rleinlnd e fftie bezogen werden. Rechnet man die Hälfte dieser Summe für den Arbeitslohn und nimmt man den Lohn eines kleinindustriellen Arbeiters auf 1000 „M an, so ergiebt sich nach Meinung des technischen Ausschusses, daß diese Fabriken außer ihrem eigenen Personal 125 Personen der Kleinindustrie be⸗ schäftigen. Mit der Stärkung der Großindustrie ist somit auch ein Vortheil für die Kleinindustrie verknüpft.
Zur Arbeiterbewegung.
Der sozialdemokratische Parteivorstand erläßt an der Spitze des „Vorwärts“ einen Aufruf wegen der Maifeier; es wird darin auf den Beschluß des Kölner Partei⸗ tages hingewiesen, in welchem es heißt, daß die allgemeine Arbeitsruhe am 1. Mai erstrebt werde. „Da aber ihre Durchführung hei, der gegenwärtigen Wirthschaftslage in Deutschland zur Zeit nicht möglich ist, so empfiehlt der Partei⸗ tag, daß nur solche Arheiter und Arheiter⸗Organisationen, die ohne Schädigung der Arbeiter⸗Interessen dazu im stande sind, neben den anderen Kundgebungen den 1. Pai auch durch die Arbeitsruhe zu feiern.“
In Oranienburg befinden sich nach demselben Blatt die Weißgerber der Glacslederfabrik von C. Pohlmann seit dem 26. Februar im Ausstande; sie verlangen eine Lohnerhöhung von 125 5 und zehnstündige Arbeitszeit.
In Keula bei Muskau haben, wie der „Vorwärts“ ferner be⸗ richtet, die Former der Eisenhütten wegen angekündigter Lohnkürzung die Arbeit niedergelegt.
sichtsraths und der Direktion über das verflossene Geschäftsjahr vor⸗ in Die Bilanz nebst Gewinn- und Verlust Rechnung wurde ein⸗ timmig genehmigt und der Verwaltung Entlastung ertheilt. Die aus dem Aufsichtsrath ausscheidenden Mitglieder: Freiherr E. von Eckardstein, A. Woermann, Geheimer Regierungs⸗Rath H. Lent wur— den einstimmig wiedergewählt. Die Dividende soll von heute ab zur Auszahlung gelangen.
Magdeburg, 5. März. (W. T. B.) Zuckerbericht. Kornzucker exkli, von 92/9 — —, neue 13,65, Kornzucker exkl. 3880/0 Rendement 12, 85, neue 13,05, Nachprodukte erkl., 75 0/0 Rende⸗ ment 19,445. Ruhig. Brotraffinade J. — —, Brotraffinade II. n=, Gem. Raffinade mit Faß — — Gem. Melis J, init Faß — = Geschäftslos. Preise nominell. Rohzucker. J. Produkt Transtto f. a. B. Hamburg pr. März 12,80 bez., 12,823 Br., pr. April 12,75 bez., 12,77 Br., ver Mai 12,825 bez. und Br., pr. Juni 12,85 Gd., 12, 90 Br. Still.
Essen a. d. Ruhr, 5. März. (W. T. B.) Der Rhein. Westf Ztg.“ zufolge setzte die Monatesversammlung des West—⸗ fälischen Kokssyn dikatzs die Produktionseinschränkung für März auf 7oso herab. Die Beiträge der Mitglieder für Februar und März wurden auf 25 0so festgesetzt. Die Aussichten für die nächsten Monate werden als zufrieden stellend bezeichnet. Die Produktion im Monat Januar betrug bei einer thatsächlichen Einschränkung von 8, 2/0 25 0006 Tons mehr als im Jahre 1893. Die Anforderungen der Abnehmer waren so stark, daß Ende Januar ein Lieferungsräckstand von 18 000 Tons verblieben war, der sich Ende Februar auf 15 000 Tons ermäßigt hatte. Für das zweite Semester d. J. sind schon größere Lieferungs— verträge gethätigt.
Leipzig, 5. März (W. T. B.) Kammzug-⸗-Termin— handel. La Plata Grundmuster B. per März 3,35 „S, per April 3,30 MS, per Mai 3,373 AM, ver Juni 3,429 „Ss, per Juli 3, 45 AMS, per August 3,47 4, per Sevtember 3, 0 M, per Oktober 3,55 M, per Nobember 3,55 AM, per Dezember 3,577 „S, per Januar — g Umsatz 25 000 kg.
Brem en, 5. März (W. T. B.) Börsen⸗Schlußbericht. Raffiniertes Petroleum. (Offizielle Notierung der Bremer Petroleum⸗ Börse.) Still. Loke 4,85 Br. — Baum wolle. Ruhiger. Upland middling, loko 391 5. — Schmalz. Ruhig. Wilcox 397 , Armour shield 39 3, Gudahy 40 , Fairbanks 34 3. — Speck. Fester. Short elear middl. loko 355. — Wolle. Umsatz: 137 Ballen. Taback. Umsatz: 62 Faß Kentucky.
Wien, 5. März. (W. T. 37 Die Bilanz des Wiener Bankvereins für das Geschäftsjahr 1893 ergiebt, nachdem vorher 400 000 Fl. als weitere Reserve für die Betheiligung am Mannes⸗ mannröhrenwerk und an der ungarischen Schraubenfabrik eingestellt worden sind, ein Reinerträgniß von 2 680 152 Fl., wobei der Gewinn auf die ungarische Landesbank in Liquidation, die Orientbahnen und
*
Bruttoeinnahmen 1127 568,28 Fr., Zunahme gegen das Vorjahr 180 269,04 Fr.
London, 5. März. (W. T. B.) Wollau kti on. Preise fest behauptet, Deutschland kauft stark.
An der Küste 1 Weizenladung angeboten.
96 o/o Japazucer loko 168 ruhig, Rüben⸗Rohzucker loko 126 ruhig. — Chile Kupfer 403, pr. 3 Monat 403.
Glasgow, 5. März. (W. E. B.) Die Verschiffungen von Roheisen betrugen in der vorigen Woche 6720 Tons gegen 4954 Tons in derselben Woche des vorigen Jahres.
Bradford, 5. März. (W. T. BJ Wolle ruhig aber stetig, Kreuzzuchten eher gefragter, englische Wolle geschäftslos, Mohairwolle fester, Alpakkawolle stetig; Garne stetig. Stoffe unverändert.
Am ster dam, 5. März. (W. T. B.) Java- Kaffee good ordinarv 57. — Bankazinn 43 .
New⸗JYJork, 5. März. (W. T. B.) Die Börse eröffnete zu höheren Kursen und wurde im weiteren Verlauf lebhaft und im allgemeinen fest, der Schluß war recht fest zu höchsten Tageskursen. Der Umsatz der Aktien betrug 302 000 Stück. Der Silber⸗ vorrath wird auf 185 009 Unzen geschätzt. .
Weizen schwächte sich nach Eröffnung etwas ab auf günstigeres Wetter, schwächere Kabelberichte und auf Zunahme der unterwegs be⸗ findlichen Zufuhren, später erholt auf Abnahme der Visible supply, auf Zunahme der Exportnachfrage und Deckungen der Baissiers. Schluß fest. — Mais schwächte sich nach Eröffnung entsprechend der Mattigkeit in den Weizenmärkten etwas ab, später erholt auf er⸗ wartende Abnahme der Ankünfte. Schluß sehr fest.
Visible supply an Weizen 75 569 000 Bushels, do. an Mais 19 106 000 Busphels. J
Chieago, 5. März. (W. T. B.) Weizen schwächte sich nach Eröffnung etwas ab auf Zunahme der auf dem Ozean schwimmenden Zufuhren, schwächere Kabelberichte und günstiges Wetter, später erholt auf Abnahme der Visible supply, auf umfangreiche Käufe und Deckungen. Schluß stetig. — Mais steigend auf große Käufe und Kaufordres.
Verkehrs⸗Anstalten.
Die Postdampfer Zaandam“ und „Edam“ der Nieder⸗ ländisch⸗Amerikanischen Dampfschiffahrts⸗Gesellschaft sind am 4. d. M. in New-⸗York angekommen.
Hamburg, 5. März. (W. T. B.) Ham burg⸗Ameri⸗ kanische Packetfahrt. Aktien⸗Gesellschaft. Der Postdampfer Dan ia“ ist gestern Morgen, der Schnelldampfer ‚Colum bia“ gesten Abend in New-⸗York eingetroffen. Der Postdampfer Holsatia“ hat gestern Abend Lizard passiert. Der Schnelldampfer „»Augusta Victoria“ ist gestern Nachmittag in Gibraltar eingetroffen.
In Stuttgart befinden sich die Schneider in einer Lohn—
bewegung.
In Verviers sind etwa 300 Schuhmacher in einen Ausstand
eingetreten, um eine Lohnerhöhung zu erzielen.
Handel und Gewerbe.
— In der gestrigen ordentlichen Generalversammlung der Dis—
t der Eisenbahnen.
6. Woche (vom 5. Februar bis 11. Februar 1394) 193 160,46 Fr. Zunahme gegen das Vorjahr 11 290,58 Fr. Seit Beginn des Be—
Der Triest, h.
März. (W. T. B.) Der Lloyddampfer „Vor⸗
wärts“ ist gestern Vormittag aus Alexandrien und der Lloyddampfer „Helios“ aus Konstantinopel hier angekommen.
London, 5. März. „Tartar“ ist am Sonnabend auf der Ausreise von Southampton abgegangen. Der Union⸗Dampfer „Goth“ ist am Freitag auf der Ausreise von Durban (Natal) abgegangen. Der Union⸗Dampfer „German“ ist am Sonnabend auf der Ausreise von den Cana⸗
(W. T. B.) Der Union⸗Dampfer
konto⸗-Gesellschaft in Berlin wurden die Berichte des Auf—
,
triebjahres (vom 1. Januar bis 11. Februar 1894) betrugen die
——
rischen Inseln abgegangen.
AUntersuchungs⸗Sachen. Ausgebote, Zustellungen u. dergl. Unfall⸗ und Invaliditäts⸗ ꝛc. Versicherung. Verkäufe, Verpachtungen, Verdingungen ꝛeé. Verloosung 2. von Werthpapieren.
Deffentlicher Anzeiger.
* O O CO — 2
Kommandit ⸗Gesellschaften auf Aktien a. Aktien ⸗Gesellsch. Erwerbs⸗ und Wirthschafts⸗Genossenschaften. Niederlassung ꝛc. von Rechtsanwälten. Bank⸗Ausweise.
Verschiedene Bekanntmachungen.
1) Untersuchungs⸗Sachen.
Keine.
) Anfgebote, Zustelnngen und dergl.
I72lI28 Zwan gsversteigerung.
Im Wege der Zwangevollstreckung soll das im Grundbuche von den Umgebungen im Kreise Nieder⸗ barnim Band 74 Nr. I96 auf den Namen der Frau Julia Augusta Katharina von Krause, geb.
artmann zu Berlin eingetragene, Stephanstraße
Nr. 8 belegene Grundstück am 30. April 1894, Vormittags 10 Uhr, vor dem unter⸗ zeichneten Gericht an Gerichtsstelle, Neue Friedrich⸗ straße 13, Hof, Eingang C., Erdgeschoß, Saal 40, bersteigert werden. Das Grundstück hat einen Flächen⸗ inhalt von 6a 26 4m und ist mit 11 9600 ½ Nutzungs⸗ werth zur Gebäudesteuer veranlagt. Auszug aus der Steuerrolle, beglaubigte Abschrift des Grund⸗ buchblatts, etwaige Abschätzungen und andere das Grundstück betreffende Nachweisungen, sowie be⸗ sondere Kaufbedingungen können in der Gerichts— schreiberei, ebenda, Zimmer 42, eingesehen werden. Alle Realberechtigten werden aufgefordert, die nicht von selbst auf den Ersteher übergehenden Ansprüche, deren Vorhandensein oder Betrag aus dem Grund— buche zur Zeit der Eintragung des Versteigerungs— vermerks nicht hervorging, insbesondere derartige Forderungen von Kapital, Zinsen, wiederkehrenden ebungen oder Kosten, spätestens im Versteigerungs⸗ termin vor der Aufforderung zur Abgabe von Ge— boten anzumelden und, falls der betreibende Gläubiger widerspricht, dem Gerichte glaubhaft zu machen, widrigenfalls dieselben bei Feststellung des geringsten Gebots nicht berücksichtigt werden und bei Verthei⸗ lung des Kaufgeldes gegen die berücksichtigten An⸗ sprüche im Range zurücktreten. Diejenigen, welche das Eigenthum des Grundstücks beanspruchen, werden aufgefordert, vor 8 des , , . die Einstellung des Verfahrens herbeizuführen, widrigenfalls nach erfolgtem Zuschlag das Kaufgeld in Bezug auf den Anspruch an die Stelle des Grundstücks tritt. Das Urtheil über die Ertheilung des Zuschlags wird am 30. April 1894, Mittags 12 Uhr, an Gerichtsstelle, wie oben, verkündet werden.
Berlin, den 27. Februar 1894.
Königliches Amtsgericht J. Abtheilung 87. lztz 68] Bekanntmachung.
Auf Antrag der Deutschen Bank in Berlin, ver— treten durch den ,, Dr. Schultz in Berlin, 6 das gesetzliche Mortifikationsverfahren über die
bligationen., der 300 Hamburgischen Prämien
i
Anleihe von 1866 Série 3254 Nr. EI und Serie 1216 Nr. 8, groß 50 Thaler Kurant, nebst Talons und Kupons von 1894 bis 1896 eingeleitet und die vor— Iläufige H bezüglich der Obligationen
bei der Finanz. Deputation verfügt worden, was hier⸗ durch öffentlich bekannt . wird. h Hamburg, den 22. August 1893. Das ,, Hamburg. Abtheilung für Aufgebotssachen. enn Tesdorpf Dr. Beglaubig Ude, Gerichtsschreibergehilfe.
.
44498 Aufgebot.
Die Rentnerin Wittwe Müller, Auguste, geb. Panis, zu Berlin, Straußbergerstraße Nr. 48, ver⸗ treten durch den Rechtsanwalt Freude zu Stettin, hat das Aufgebot der beiden 40,0igen Pfandbriefe der National ⸗ Hypotheken ⸗ Credit. Gesellschaft (eingetragene Genossenschaft mit unbeschränkter Haftpflicht) zu Stettin, Serie E. Nr. 1498 und 1938 über je 200 ½ , welche von ihr angeblich im Jahre 1891 mit alten Papieren versehentlich verbrannt sind, beantragt. Der Inhaber der Pfandbriefe wird auf⸗ gefordert, spätestens in dem auf den 1H. Januar E896, Mittags 12 Uhr, vor dem unterzeich—⸗ neten Gerichte, Elisabethstraße 42, Zimmer Hö, anberaumten Aufgebotstermine seine Rechte anzu⸗ melden und die Pfandbriefe vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung derselben erfolgen wird.
Stettin, den 16. Oktober 1893.
Königliches Amtsgericht. Abtheilung XI.
722061 Generalaufgebot. Folgende Urkunden
a. der Ho Pfandbrief des Danziger Hypotheken⸗ vereins Litt. G. Nr. 2616 über 300 Me,
b. der Pfandschein Nr. 2020 der Westpr. land⸗ schaftlichen Darlehnskasse in Danzig über zu⸗ sammen 1300 .
sind angeblich verloren und sollen
ad a. auf Antrag des Danziger Hypothekenvereins, vertreten durch seine Direktion und diese vertreten durch Rechtsanwalt Weiß in Danzig,
ad b. auf Antrag der Louise Bertha Wilhelmine Bendrat zu Danzig, vertreten durch den Justiz⸗Rath Martiny in Danzig,
amortisiert werden. Die Inhaber dieser Urkunden werden aufgefordert, ihre Rechte auf die erwähnten Urkunden spätestend im Aufgebotstermine am 24. September er, Vorm. 9 Uhr, bei dem unterzeichneten Gericht anzumelden und die Urkunden vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung der letzteren erfolgen wird.
Danzig, den 21. Februar 1894.
Königliches Amtsgericht. X.
60338 Aufgebot.
Auf den Antrag des Bienstknechts Ernst Grünig, früher in Schönbrunn, jetzt in Lessendorf, wird der Inhaber dez angeblich verloren gegangenen Spar— kassenbuchs Nr. 15 334 der städtischen Sparkasse zu Sagan, ausgestellt für den Dienstknecht Ernst Grünig in Schönbrunn, und zur Zeit des. Verlustes über 63,26 MS lautend, aufgefordert, spätestens in dem Aufgebotstermine am ZO. Juni E894, Vor⸗ mittags 10 Uhr, seine Rechte bei dem unter zeichneten Gerichte anzumelden und das Sparkassen—⸗ buch vorzulegen, widrigenfalls dasselbe für kraftlos erklärt wird. Sagan, den 28. November 1893.
Königliches Amtsgericht.
57894 Aufgebot. ᷣ
Der frühere Fuhrwerksbesitzer, je i Geschirrführer Karl Börner in Dei vertreten durch den Rechts⸗ anwalt Dr. Rümler daselbst, hat das 26 ebot der Wechsel vom 6. März 1886 und 15. Mai 1886 über
Günther in Zeitz, ausgestellt vom Fuhrwerksbesitzer Karl Börner in Zeitz, zahlbar bei dem Aussteller und giriert auf das Bankhaus F. M. Müller in Zeitz beantragt. Der Inhaber der Urkunden wird auf⸗ gefordert, spätestens in dem auf den 12. Juli 1894, Vormittags 111 Uhr, vor dem unter⸗ zeichneten Gerichte, Zimmer Nr. 5, anberaumten Aufgebotstermine seine Rechte anzumelden und die Urkunden vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklä⸗ rung der Urkunden erfolgen wird.
Zeitz, den 23. Dezember 1893.
Königliches Amtsgericht. Rittler.
567645 Anfgebot.
Der Schneidermeister Anton Schellewald zu Köln hat das Aufgebot einer am 10. Mai 1893 von ihm über 225,45 „S ausgestellten, auf den geschäftslosen Clemens Althaus zu Köln, vom Werthstraße Nr. 36 gezogenen und von diesem acceptierten, am 10. August 1893 fälligen Wechsels beantragt. Der Inhaber der Urkunde wird aufgefordert, spätestens in dem auf den 20. Juli 1894, Vormittags 10 Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte anberaumten Aufgebots⸗ termine seine Rechte anzumelden und die Urkunde vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung der Urkunde erfolgen wird.
Köln, den 29. Dezember 1893.
Das Königliche Amtsgericht. Abtheilung 8.
72210 Aufgebot.
Der Arbeiter Johann Saß, der Schmied Wilhelm Saß, der Landmann Carl Saß und der Schmied Albert Saß zu Wangelin, sowie der Arbeiter Theodor Saß zu Sanckow und die Amtsdienerfrau Emma Pelzer, geb. Saß, zu Marienfließ haben das Auf⸗ gebot des Hypothekenscheins vom 15. September 1881 über die für ihren Erblasser, den damaligen Erbpächter Carl Saß zu Porep auf die Erbpacht⸗ hufe Nr. 6 daselbst Fol. 8 des Grund⸗ und Hypo⸗ thekenbuchs eingetragene Forderung von 500 Se zu 5 oo Zinsen beantragt. Der Inhaber der Urkunde wird aufgefordert, spätestens in dem auf den 22. September 1894, Vormittags 9 Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte anberaumten Auf— gebotstermine seine Rechte anzumelden und die Urkunde vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklä⸗ rung der Urkunde erfolgen wird.
Parchim, den 2. März 1894. Großherzogl. Mecklenburg⸗Schwerinsches Amtsgericht.
72204 Aufgebot.
Nachdem das Aufgebotsverfahren zur Löschung der
unter eg , III Eintragsziffer 2 des Hypotheken⸗
buchs für Oberkatz am 17. Oltober 1876 eingetragenen,
zu 5 oo verzinslichen Kaufgelderforderung von 182 46
S6 R der Johannes Weigandt schen Erben in
Baltimore an Kaspar Friedrich Strauch und dessen
Ehefrau Christiane Elisabethe, geb. Weigandt, von
Oberkatz, für welche Forderung folgende Grundstücke:
1) Dpt. Nr. 2943 des Grundbuchs für Oberkatz: Acker in der Landwehr,
2) 23 Antheil an Hpt. Nr. 3182 daselbst: Wiese in den Zehnäckern,
3 r Nr. 4585 daselbst: Wiese in den Katzen⸗ wiesen,
verpfändet sind, von den jetzigen Eigenthümern der
1) dem Bauer Rudolph Strauch,
2) dem Bauer Karl Friedrich Strauch,
3) dem Taglöhner Ferdinand Strauch,
4) dem Taglöhner Georg Friedrich Strauch,
5) dem Taglöhner Johann Wilhelm Strauch,
6) dem Bauer Matthäus Rosenbusch, als Vor⸗
mund über Matthäus Strauch,
sämmtlich von Oberkatz, beantragt und dabei von den Antragstellern der Wegfall des Pfandrechts be⸗ hauptet und erklärt worden ist, daß sie darüber weder einen ausreichenden Nachweis beibringen, noch die im Hppothekenbuche aufgeführten letzten Inhaber der Hypothek oder deren Erben und Zessionarien über⸗ haupt oder ihrem Aufenthalte nach in der Art be⸗ zeichnen können, daß sie zur Ausstellung des nöthigen Nachweises aufgefordert werden können, so ergeht hiermit an die an obige Hypothekenforderung un⸗ bekannten Berechtigten die Aufforderung, in dem auf Montag, den 18. Juni 1894, Vormittags 9 Uhr, anberaumten Aufgebotstermine in Person oder durch gehörig legitimierte Bevollmächtigte zu erscheinen, ihre hyvothekarischen Rechte anzumelden und die darüber ausgestellten Urkunden vorzulegen unter dem Rechtsnachtheil, daß bei unterlassener An⸗ meldung der Verlust des betreffenden Pfandrechts angenommen und die Löschung der Hypothek be⸗ wirkt werden wird.
Zur Eröffnung eines Ausschlußurtheils wird zu⸗ gleich Termin auf Montag, den 25. Juni 1891, Vormittags 1A Uhr, bestimmt. Betheiligte, welche nicht am Sitze des Gerichts ihren Wohnsitz haben, haben zur Annahme künftiger gerichtlicher Verfügungen einen Bevollmächtigen zu bestellen.
Wasungen, den 22. Februar 1894. Herzogliches Amtsgericht. Abth. II. (gez) Hermann. Ausgefertigt: (L. S) Rösiger, Gerichtsschreiber.
722091 Aufgebot.
Auf dem im Grundbuche von Grũnz Band J. Seite 201 Nr. 21 verzeichneten, dem Büdner Christian Richert zu Grünz gehörigen Grundstücke stehen in Abthei—⸗ lung 1II. unter Nr. 1 Einhundertzwei Thaler 17 Silbergroschen 6 Pfennige Erbtheile der Ge⸗ schwister Rieck, Vornamens Caroline Wilhelmine und Erdmann August, aus dem Rezesse vom 19. April 1852 eingetragen. Das aus der Rezeß⸗ ausfertigung, auf welcher die bewirkte Eintragung vermerkt ö mit angehängtem Hypothekenschein be⸗ stehende Hypothekendokument ist, nachdem die Rechts nachfolger der genannten Gläubiger üher die be⸗ zeichnete Post löschungsfähig quittiert haben, von diesen nicht aufzufinden gewesen und angeblich ver⸗ loren gegangen. Dasselbe wird daher auf den An ⸗ trag des Grundstückseigenthümers zwecks Löschung der Post aufgeboten.
Es werden deshalb die Inhaber des bezeichneten vpothekendokuments aufgefordert, spätestens in dem iermit auf den 27. Juli 1894, Vormittags 11 Uhr, bestimmten Aufgebotstermine bei dem unterzeichneten Gericht, Zimmer Nr. 1, ihre Rechte , . und das Dokument vorzulegen, widrigen falls t mit ihren Rechten und ie ch aus; Fichln en werden und die Kraftloserklärung des okuments erfolgen wird. J Penkun, den 5. Februar 1894.
Königliches Amtsgericht.
je 400 M, fällig am 6. Juni 1886 und 22. 1 1886, acceptierk von dem Maurermeister Ernst
Pfandobjekte