1894 / 60 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 10 Mar 1894 18:00:01 GMT) scan diff

auseinander. Beschlossen wurde, daß die Unterhalts⸗

flicht nicht mit dem Tode des Verpflichteten erlöschen oll, der Berechtigte sich aber die Herabsetzung der Unterhalts⸗ rente bis auf die Hälfte der Einkünfte des bei dem Tode' vor— handenen Vermögens des Verpflichteten gefallen lassen muß (gl. Preuß. A. L⸗R. II, 1 §z 806). Im übrigen foll nach dem Tode des Verpflichteten die Unterhaltspflicht von der Leistungsfähigkeit desjenigen, gegen den der Anspruch erhoben wird, nicht abhängig, auch eine später eintretende Erhöhung oder Verminderung der Einkünfte des beim Tode vorhandenen Vermögens des i fen auf den Umfang der Unter⸗ haltsrente ohne Einfluß sein.

Die Bestimmungen des Entwurfs über die Gewährung des Unterhalts durch die Entrichtung einer Geldrente und über deren Vorauszahlung (G 1454 verb. mit § 1491 Abf. 1, 3c) ö keine Anfechtung. Hinzugefügt wurde aber, daß der Berechtigte statt der Rente eine . in Kapital verlangen kann, wenn ein 1 Grund vor⸗ liegt. Ob und in welcher Art und für wel en Betrag der Verpflichtete Sicherheit zu leisten hat, soll sich nach den e, des Falls bestimmen (ogl. S 766 Abs. 2, 3 des

ntw. I).

5 die Uebertragung der für die Unterhaltspflicht der Verwandten geltenden Vorschriften des 5 1481 Abs. 2, des s 14681 Satz 1, der 88 1487. 1488, des 5 1490 Abf. 1. und der 58 14923, 1494 auf die Unterhaltspflicht des geschiedenen unschuldigen Ehegatten erhob sich kein Widerspruch, ebenso⸗ wenig gegen die, Vorschrift, daß die Unterhaltspflicht mit dem Tode und mit der Wiederverheirathung des Berechtigten erlischt (6 1454 Abs. 1 verb. mit 5 1496). Auch die Be— stimmungen des 5 1454 Abs. 2 über die Einwirkung des ehe— lichen Güterrechts auf die Unterhaltspflicht des geschiedenen Ehegatten, wenn dieser eine neue Ehe eingeht, wurden sachlich nicht beanstandet.

Für den Fall, wenn der nach 8 1454 einem geschiedenen Ehegatten zustehende Unterhaltsanspruch mit dem Unter⸗ haltsanspruch eines späteren Ehegatten des Verpflichteten oder mit dem Unterhaltsanspruch von Verwandten zusammentrifft bestimmt der 8 1483 Abs. 3, daß der geschiedene Ehegatte dem späteren Ehegatten und den minderjährigen unverheiratheten Kindern des Ker glich zen nachsteht, allen übrigen Verwandten aber vorgeht. Diese Bestimmung wurde mit der Abweichung genehmigt, daß der geschiedene Ehegatte dem späteren Ehe— gatten und den minderjährigen unverheiratheten Kindern des Verpflichteten gleichstehen soll. .

Einvernehmen bestand, daß, wenn die Che wegen Geistes— krankheit eines Ehegatten geschieden worden ist, ihm der andere Ehegatte den Unterhalt in gleicher Weise zu gewähren habe, wie nach den zu 1454 und zu 51483 Abf. 3 gefaßten Beschlüssen der schuldige Ehegatte dem schuldlosen Ehegatten.

Im Anschluß an die Bestimmungen des 1454 war ferner von einer Seite angeregt, dem § 1258 die Vor— schrift hinzuzufügen, daß, wenn bei der Eheschließung die Nichtigkeit der Ehe beiden Ehegatten un⸗ bekannt gewesen, nach erfolgter Auflösung oder Nichtig⸗ keitserklärung der Ehe jeder Ehegatte dem anderen gegen⸗ über zur Unterhalts gewährung nach Maßgabe des Ss A1451 verpflichtet sein solle. Der Anregung wurde jedoch keine Folge gegeben. Dagegen fand ein Antrag, die Vor— schriften des 8 1454 auf den Fall auszudehnen, wenn ein Ehegatte, der nach der Todeserklärung des anderen Ehegatten sich wiederverheirathet hat, von dem zu 8 1464 beschlossenen Anfechtungsrecht Gebrauch macht, die Zustimmung der Mehrheit. In einem solchen Falle soll danach der die neue Ehe anfechtende Ehegatte verpflichtet sein, dem anderen Ehegatten der neuen Ehe nach § 1454 den Unterhalt zu gewähren, sofern nicht der letztere bei der Eheschließung wußte, daß der für todt erklärte Ehegatte die Todeserklärung überlebt habe.

Die Kommission ging sodann zur Berathung des von dem Rechtsverhältnisse zwischen Eltern und ehelichen Kindern handelnden dritten Titels (85 1497 bis 1561) über.

Die 14977 bis 1500 enthalten allgemeine Vor— schriften. Gegen den 8 1477, wonach das eheliche Kind den Familiennamen des Vaters theilt, erhob sich kein Widerspruch. Dagegen wurde der 1458, der zum besondern Ausdruck bringt, daß das Kind seinen Eltern, so lange es unter ihrer Erziehungsgewalt steht oder von ihnen in ihrem Hausstande unterhalten wird, kindlichen Gehorsam schuldig ist, gestrichen. Die Vorschriften des § 1499 über die Ver pflichtung des Kindes zu Dienstleistungen in dem Hauswesen und in dem Gewerbe der Eltern, so lange es dem Hausstand der Eltern angehört und entweder unter ihrer Erziehungsgewalt steht oder von ihnen unterhalten wird, gelangten sachlich nach dem Entwurf zur Annahme. Der von einer Seite beantragte Zusatz, daß die Eltern, so lange das Kind ihrem Hausstand angehört und unter ihrer Erziehungsgewalt steht, Dienste des Kindes, die seinen Kräften und seiner Lebens— stellung entsprechen, auch einem Dritten überlassen können, fand keine Billigung; ebensowenig der damit im Zusammen⸗ hang stehende Antrag, als 8 1508a zu bestimmen, baß, wenn von dem Inhaber der elterlichen Gewalt einem Kinde gegenüber, welches das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat, die Erlaubniß, mit Verlassen des elterlichen Hausstandes in Dienst oder in Arbeit zu treten, ohne zureichenden Grund verweigert oder die er— theilte Erlaubniß ohne zureichenden Grund zurückgenommen oder beschränkt wird, diese Erlaubniß durch das Vormund— schaftsgericht ergänzt werden kann. Dagegen wurde als sz 14932 die Vorschrift beschlossen, daß, wenn das Kind nach Beendigung der elterlichen Gewalt dem Hausstande seiner Eltern angehört und etwas aus seinem Vermögen zur Bestreitung der Kosten des Hausstandes verwendet oßer den Eltern zur Verwendung für diesen Zweck überlassen hat, im Zweifel anzunehmen ist, es habe die Ahsicht, Ersatz zu verlangen, e,, Ferner soll als 3 1499 die Vorschrift auf⸗ genommen werden, daß, wenn ein nach Beendigung der elterlichen Gewalt dem Hausstande des Vaters angehörendes Kind sein Vermögen in der Verwaltung des Vaters beläßt oder dem letzteren später die Verwaltung dieses Vermögens einräumt, der Vater, sofern das Kind nicht ein anderes bestimmt hat, die Einkünfte des Vermögens, die er während der Dauer seiner Verwaltung bezieht, nach freiem Ermessen verwenden kann, soweit, sie nicht zur Bestreitung der Kosten einer ordnungsmäßigen Verwaltung und zur Erfüllung solcher Verpflichtungen des Kindes erforderlich sind, die aus den Einkünften bestritten zu werden pflegen. Das gleiche Recht soll der Mutter zustehen, wenn das Kind ihrem Hausstande angehört. Ein Antrag, dem Vater sowie der Mutter das be— eichnete Recht auch gegen den Willen des Kindes zu gewähren, f lange es in dem elterlichen Hautzstande verbleibt und von

dem Vater oder der Mutter unterhalten wird, fand nicht die Zustimmung der Mehrheit. .

Die von der Ausstattung der Kinder e, e nn, Vorschriften des 5 1500 hatten bereits früher bei elegenheit der Berathung der fortgesetzten Gütergemeinschaft ihre Er⸗ ledigung gefunden. .

Die S8 1501 bis 1561 regeln die elterliche Gewalt. Der Entwurf geht davon aus, daß das Kind, so lange es minderjährig ist, unter elterlicher Gewalt steht. Die elterliche Gewast steht den Eltern gemeinschaftlich zu; bei Lebzeiten des Vaters wird sie indessen von dem Vater und nur während seiner Verhinderung in den gesetzli bestimmten Fällen von der Mutter ausgeübt. a dem Tode des Vaters steht sie der Mutter zu G 1501. Gegen diesen Standpunkt des Entwurfs wurde von keiner Seite Widerspruch erhoben, insbesondere wurde die Beendigung der elterlichen Gewalt mit der Voll— jährigkeit des Kindes sowie die elterliche Gewalt der Mutter grundsätzlich gebilligt. Ein Antrag: für den Jol wenn bei dem Eintritt der Volljährigkeit des Kindes die oraussetzungen vorliegen, unter denen eine Vormundschaft über dasselbe an— zuordnen sein würde, dem Vormundschaftsgerichte die Befugniß zu geben, die Fortdauer der elterlichen Gewalt anzuordnen, sofern das Kind unverheirathet ist, fand nicht die Zustimmung der Kommission.

Auch die Vorschriften des 8 1502, wonach die elterliche Gewalt das Recht und die Pflicht, für die Person des Kindes zu sorgen und desfen Vermögen zu ver— walten, sowie has Recht der Nutznießung an diesem Vermögen begründet, gelangten sachlich nach dem Entwurf zur Annahme. Die Berathüng des 8 1563, der verschiedene, für die vormundschaftliche Verwaltung geltende Vorschriften auf die elter⸗ liche Gewalt überträgt, wurde bis zur nächsten Sitzung vertagt. Die Vorschriften der 35 1504 bis 1506 über die elterliche Er⸗ ziehungsgewalt, über den Anspruch der Eltern auf Herausgabe des Kindes gegen Dritte, welche das Kind den Eltern widerrechtlich vorenthalten, sowie über den An— theil der Mutter an der Sorge für die Person des Kindes neben dem Vater fanden in der Hauptsache Zu⸗ stimmung; die Bestimmung des 5 1505 Abs. 2, daß zum Zwecke der Zurückführung eines flüchtigen Kindes polizeiliche Hilfe in Anspruch genommen werden könne, wurde jedoch, weil dem öffentlichen Rechte angehörend, gestrichen.

Der General⸗Inspekteur des Militär- Erziehungs- und Bildungswesens, General der Infanterie von Keßler hat Berlin verlassen.

Der Kaiserliche Gesandte am Königlich serbischen Hofe Freiherr von Waecker-Gotter hat einen ihm Allerhoͤchst bewilligten kurzen Urlaub angetreten. Während seiner Ab⸗ wesenheit fungiert der Legations-Sekretär Graf von Bern— st orff als Geschäftsträger.

Der Königliche Gesandte in Darmstadt Freiherr von Plessen ist vom Urlaub auf seinen Posten zurückgekehrt und hat die Geschäfte der Gesandtschaft wieder übernommen.

Nachdem der bisherige Königlich württembergische Gesandte am hiesigen Allerhöchsten Hofe, Staatsrath von Moser von diesem Posten abberufen worden ist, fungiert bis auf weiteres, wie bisher, der württembergische Militärbevollmächtigte, Oberst und Flügel⸗Adjutant Freiherr von Watter als interimistischer Geschäftsträger.

Laut telegraphischer Meldung an das Ober-Kommando der Marine ist S. M. Kanonenboot „Iltis“, Kommandant Korvetten⸗Kapitän Graf von Baudissin, am 8. März in Hankow angekommen und beabsichtigt, am 20. d. M. nach Shanghai in See zu gehen.

Stettin, 9. März. In der gestrigen Sitzung des Provinzial⸗Landtags wurden zunächst Rechnungen dechargiert. Der Antrag der Kommission, den Fonds zur Unterstützung des Chaussee- und Wegebaus für das Jahr 1894,95 von 400 000 S um 50 000 „M zu erhöhen, wurde nach ö Diskussion abgelehnt; dagegen soll Her Pro⸗ vinzial-Ausschuß ersucht werden, für die Zukunft je nach dem Ergebniß einer Prüfung der Bedürfnißfrage eine größere Summe für den gedachten Zweck in den' Etat einzustellen. Zur Wiederherstellung bezw. für den Ausbau der St. Marien— kirche zu Bergen auf Rügen wurden 10000 M, zu dem Bau einer Nebenbahn Greifswald Grimmen = Triebsees 250 000 M bewilligt.

In der heutigen Sitzung wurde zunähst die von dem Provinzial⸗Ausschuß beantragte Aufnahme einer Anleihe von 6 Millionen Mark zur Förderung des Baues von Kleinbahnen bergthen. Die Kommission des Provinzial⸗Landtags hat die Aufnahme dieser Anleihe befürwortet, jedoch die Maßgabe hinsichtlich der Gewährung von Beihilfen hinzugefügt, daß höchstens 8000 M6 Beihilfe für den Kllometer aus Provinzial⸗ mitteln zu gewähren, und daß ferner bei der Feststellung der Höhe dieser Betheiligung der Provinz seitens des Provinzial⸗ Ausschusses auf die dem Kreise vom Provinzialverbande bereits gewährten Mittel zu Kleinbahnbauten Rücksicht zu nehmen sei. Die Summe von S000 S für 1 km ist darnach berechnet, daß eine Spurbreite von 75 em thunlich gefördert werden soll, daß die Kosten einer Kleinbahn der— artiger Spurhreite pro Kisometer auf höchstens 25 000 M be⸗ messen sind. und daß der Provinzialberband eine Beihilfe bis zu einem Drittel der Baukosten zu gewähren in die Lage ver— setzt werden soll. Der Antrag der Kommission wurde angenommen, hinsichtlich der Höhe der aufzunehmenden Anleihe fast einstimmig; der hieran geknüpfte Antrag des Abgeordneten Stipanski: „Wenn Prioritäts Aktien ausgegeben werden, hat der Provinzial-Ausschuß möglichst darauf zu sehen, daß die Hälfte der Betheiligung der Provinz in Prioritäts-Aktien angelegt werbe“ wurde mit ge— ringer Mehrheit angenommen. Den Antrag des Provinzial⸗ Ausschusses, den Kleinbahnfonds ,, auf sechs 26 mit einem jährlichen Zuschuß von 156 000 zu dotieren, hat sich

die Kommission des Provinzial-Landtags nicht an eeignet; die Kommission schlägt vielmehr vor, dem zunächst en , e Bedürfnisse entsprechend, nur 49 060 S ln den Etat 1894/95 einzustellen. Der Antrag des er e g, n ur wurde

aber angenommen. Der Etat . 1894965 wurde sodann be—⸗ rathen und festgestellt; das Gehalt des Landesraths Denhard

wird von 9000 S auf 12000 keine wesentlichen Abweichunge wurfe beschlossen. In dem fe ntheil an der einem P Organisierling der Denkmalspflege renden Remuneration.

„S6 erhöht; im übri n von dem vorge tgestellten Etat befi rovinzial⸗Konse Provinz) zu gewäh— war die Tagesor nung

en wurden egten Ent⸗

Der Königliche Kommissarius gab einen kr dBeschlüsse des diesjährig Landtags, sprach den Dank der Königlichen Staa für die durch diese Bes teressen der Provinz aus und erklärte im Na sers und Königs den 20. Pomm

ür geschlossen.

irzen Rückblick Provinzial⸗ tsregierung rge für die

über die Thätigkeit un chlüsse bekundete Fürso

ajestät des Kai Provinzial⸗Landtag f

Die Versammlung trennte sich mit einem be auf Seine Majestät den Kaifer und Kön

Württemberg. Die Kammer der Abgeordneten Pensionsgesetzes der beschloß mit 43 gegen lberathung einzutreten. Oldenburg.

ist gestern nach Erledi orsitzenden des Staats⸗

geisterten Hoch

die Generaldebatte des schafts beamten und

sch afts h 37 Stimmen, in die Einze

(H.) Der Landta licher Vorlagen durch den Minister Jansen mit folgender Rede geschlossen

Meine hochgeehrten Herren!

Nachdem Ihre umfassenden Arbeiten nunmehr zum Ab langt sind, bin ich beauftragt, Ihnen den Dank Hoheit des Großherzogs für die au auszusprechen, welche

ung sämmt—⸗ inisteriums,

Seiner Königlichen fopfernde und mühevolle Thãatigkeit Sie während einer ungewöhnlich lan den mannigfachen an Sie herangetretenen Uuf,

Neben der Feststellung des Staatshaus stellung des weiteren Ausbaues ist unter den Ergebnissen

gen Sessien aben gewidmet haben. alts und der Sicher⸗ des Oldenburgischen Eifenbahn der Session vor allem heraus Revision der Gehaltsregulative, welche bei der verwicke gen Art der Aufgabe Ihre AÄArbeit und Hingebun Maße in Anspruch genommen hat, und durch deren Grundlage der Verhältnisse des S desselben für hoffentlich viele Jahre

Unter den wichtigeren

zuheben die lten und schwiern⸗ in besonderem chluß eine feste taatsdienstes auf allen Gebieten geschaffen worden ist.

welche Sie im übrigen he— und die durch Ihre Berathungen ihrer L Abschluß der Kommunal. der Wegeordnung f Außerdem sind zahlreiche andere, do zorlagen in erfreulichem, bewährten regierung und Landtag erledigt, foda Befriedigung auf die hinter uns

schäftigt haben, gegengeführt worden sind, ist insbesondere der Steuergesetzgebung und die Revision Herzogthum zu erwähnen. Interessen des L Einvernehmen zwischen Staats auch Sie, meine Herren, mit dreimonatliche Session zurückblicken dürfen! Im Namen Seiner Königlichen Hoheit des

ndes dienende W

Großherzogs erkläre

ich nunmehr den XXV. Landtag des Großherzogthums für geschlossen!

einer gestrigen Sitzung den einzelner Bestimmungen des 3 April 1875 in dritter Lesung nach chlüssen der zweiten Lesung ohne Debatte an und er— sung den Gesetzentwurf über die Dienst ein kommens der Ver—

Der Landtag nahm in s Gesetzentwurf wegen Abänderung Berggesetzes vom ledigte sodann in zweiter Le anderweite Feststellung des waltungs-Beamten und der Justiz⸗-Beamten Entwurf über die anderweite kommens der Richter Tarif nach den Vors

Feststellung des Dienstein—⸗ und den Normal-Besoldungs— chlägen der Kommission in zweiter Lesung, Schwarzburg⸗Sondershausen. Zur Hebung des durch die Fut Viehbestandes nach einem einheitlichen Seine Durchlaucht der Fürst dem Ministerium die von 19000 6 auszahlen lassen, die unter allmählicher Ver— ausgabung von Zinsen und Kapital in diesem Sinne zur Ver⸗ wendung kommen sollen.

ternoth erheblich zurück— gegangenen

Neuß j. L. Der Landtag hat in seiner gestri Antrag der Abgg. Sberländer und Geno im Hinblick auf die Gefahr der

en Sitzung einen en auf Vorlegung Aufhebung

eines Gesetzes, das z Niederlassung

Jesuitengesetzes das Fürstenthum vor der schützen soll, einstimmig angenommen. El sas⸗Lothringen.

In der Sitzung des Landesausschusses vom 8. d. M. erklärte bei der zweiten Lesung des Etaks der des Innern, und zwar bei der Position für amtlicher Mittheilungen, der Unter-Staatssekretär daß in diesem Jahre eine Mehrforderung für diesen Titel nicht eingebracht worden sei, weil aus den Ersparnissen früherer Jahre die Kosten gedeckt werden könnten. an den vorjährigen Abstrich und erklärte, daß, wenn die Gebote stehenden Fonds erschöpft sein würden, wiederum ei Mehrforderung gestellt werden müsse. zur Berathung stand, wurde hierauf unverändert ang

dieses Ordens

erwaltung Verbreitung on Köller,

Er erinnerte dabei

Der Etat, soweit er enommen.

Oesterreich⸗Ungarn.

der Regierung ausgearbeiteten Grundzüge orm, die als Grundlage mit den koalierten Klubs dienen sollen, T. B.“ meldet, Folgendes: klassen soll weder be

der Wahlref für die Besprechungen hestimmen, wie „W. An den zur Zeit bestehenden Wähler— züglich der Vertheilung der Mandate noch bezüglich der Erfordernisse des Wahlrechts eine Aenderung Platz greifen. Die Aushehnung de Schaffung einer neuen Wähler kla Wählerklasse ist wahlberechtigt jeder tigte österreichische, vom Wahlrechte nicht

s Wahlrechts soll durch sse stattfinden. 24 jährige eigenberech⸗ ausgeschlossene Staats⸗ vor der Wahlausschreibung bereits sechs

entweder ein Realschule oder rfolgreich absolviert, oder eiwilligen⸗Rechts erlangt, talt, deren Zeugniß den rksmäßige Gewerbe Staat oder vom Lande

bürger, welcher Monate im öffentliches Ober⸗Gymnasium oder eine Ober— eine diesen gleichgestellte Lehranstalt e die Begünstigung des Einjährig⸗-Fr oder eine gewerbliche Unterrichtsanf Nachweis der Befähigung für das handwe ersetzt, erfolgreich zurückgelegt, oder eine vom erhaltene ober subventionierte Ackerbauschule erfolgreich besucht und einer Krankenkasse als ve

Wahlbezirke wohnhaft war und

rsicherungspflichtiges Mitglied Jahre ununterbrochen angehört, oder seit zwei entrichtet hat „Personen

mindestens zwei Jahren eine landesfürstliche direkte Steuer Aktiv dienende Offiziere, Militär⸗ Mannschaftsstandes Gendarmerie die weder wählbar no

Großgrundbesitzes können solche“ es ihnen vermöge Grundbesitzes

Geistliche, Gagisten der bewaffneten Macht sowie der zeitlich beurlaubten inbegriffen sind In der Wählerklasse des ersonen das Wahlrecht, wenn zukommt, nur durch Bevoll⸗

wahlberechtigt.

mächtigte ausüben. Von der Wäãhlbarkeit sind nebst den obigen au alle in dauernder oder zeitlich aktiver Dienst⸗ leitung befindlichen Beamten der bewaffneten Macht . schlossen. Die Zahl der Mandate der neuen Wählerklasse wird auf 43 festgesetzt und zwar für Böhmen 7 Landgemeinde⸗ und 3 , e. für, . 2 Landgemeinde⸗ und ein Stadtwahlbezirh, für Niederösterreich ein Landgemeinde und 3 Eiadin gh lte inte für Mähren 3 Landgemeinde- und ein Stadtwahlbezirk mit je einem Mandat. Steiermark und Tirol erhalten je 2, die übrigen Länder je ein neues Manyat. Direkte Wahlen der neuen Wöählerklasse in den bisherigen Landgemeinde⸗ und naichtstädtischen Wahlbezirken * dort in Ausficht zu nehmen, wo dies die Landesgesetzã gebung als zulässig erkennt. Für die direkten Wahlen wären in den Wahlbezirken der Landgemeinden und der neuen Wählerklasse kleinere Wahlkreise 9 je 4000 Seelen zu bilden, bezw. kleinere Gemeinden bis zu dieser Seelenzahl zusammenzuziehen und größere Gemeinden zu theilen. Jeder ahlkreis hat seinen ö. administrativem Wege · zu bestimmen⸗ den Wahlort. Der rr nn bleibt es vorbehalten, hinsichtlich der Bildung dieser kleineren Wahlkreise und hin⸗ sichlich der Wahlorte andere Bestimmungen zu treffen. In sedem Wahlerte werden die Stimmen gezählt. Das Amt des Wahlkommissars in den Wahlkreisen 5f zum Ehrenamt er⸗ klärt werden, zu dessen Annahme Jedermann verpflichtet ist. Im österreichischen Abgeordnetenhaufe legte die Regierung gestern das Budgetprovisorium für die Monate April und Mai vor. Der Abg. Bianchini richtete eine Anfrage an die Regierung über die Verhandlungen mit Frankreich wegen Herabsetzung des Zolls auf den Im— port von französischen Weinen. Nach kurzer Debatte nahm das Haus sodann den Gesetzentwurf über die provisorische Regelung der Handelsbeziehungen mit Rußland in allen Lesungen an. Im gal der Debatte erklärte der Abg. Freiherr von Morsey, seine Partei werde für die Handels— verträge nur unter der Bedingung stimmen, daß mit Rumänien und Rußland keine Veterinär⸗Konventionen abgeschlossen werden. In dem Polenklub brachte gestern der Abg. Lewicki die Selbstmorde von Soldaten zur Sprache, die in der lesten Zeit mehrfach in der Garnison zu Przemysl vor— gelsmmen seien, und bemerkte, nach seinen Informationen lrefe nicht die Offiziere, sondern Unteroffiziere resp. Gefreite die Schuld an denselben. Der Polenklub beschloß, eine Depu⸗

tztion in dieser Angelegenheit an den Kriegs-Minister zu ent—

senden. Der Obmann des Polenklubs Benos ist gestern Nachmittag gestorben. .

Der fortschrittliche Parteiverband des Ge— meinderaths erklärte sich in einer gestern abgehaltenen Sitzung ohne Debatte mit 70 von 71 Stimmen für die Wahl des Vize⸗-Bürgermeisters Richter zum Bürgermeister. Die Wahl Richter's ist somit gesichert.

Großbritannien und Irland.

Der englische Gesandte in Teheran Sir F. Lascelles ist, wie W. T. B.“ aus London erfährt, zum Botschafter in St. Petersburg ernannt worden.

Die Besserung im Befinden Gladstone's macht gute Fortschritte.

Frankreich.

Der Prinz von Wales hat sich, wie „W. meldet, gestern von Cannes nach Mentone begeben, um dem Kaiser und der Kaiserin von Oesterreich einen Besuch abzustatten.

Die Armeekommission hat, wie die „Köln. Ztg.“ er— fährt, den Antrag angenommen, die für die Hilfsdienste der Armee vorgesehenen Leute, die bis jetzt nur in Kriegszeiten einberufen werden konnten, in zwei Klassen einzutheilen, und zwar in solche, die in Friedens— zeiten als Nicht Kombattanten zum Dienst heranzuziehen seien, und solche, die nur in Kriegszeiten Dienst thun sollen. Der Kriegs⸗-Minister General Mercier habe bereits eiklürt, daß zur Ausführung dieses Beschlusses kein Gesetz nothwendig sei. Man könne ihn durch einfache Verfügung auf dem Verwaltungswege in Kraft setzen. Zweck der Ein— berufung der Nicht-Kombattanten in Friedenszeiten ist, die Zahl der Kombattanten, von denen bis jetzt ein ganz betraͤchtlicher Theil für die Hilfsdienste verwandt wird, zu vermehren. Ein anderer vom Deputirten Montfort ge— stellter Antrag verlangt, die mit dem neuen Militärgesetz ab⸗ geschaffte Wiederanwerbung von Mannschaften wieder einzu⸗ führen, damit jedes Regiment eine gewisse Anzahl alter Sol⸗ daten besitze. ;

Der Kardinal⸗-Erzbischof von Rouen Thomas ist gestern gestorben.

Gestern Vormittag wurden in Paris neun Anarchisten verhaftet, darunter ein Italiener Namens Maglia.

Italien.

Die Deputirtenkammer ertheilte gestern, wie „W. T.. B.“ meldet, mit großer Mehrheit die Ermächtigung zur gerichtlichen Verfolgung des Deputirten de Felice Giuffrida wegen Verschwörung gegen die Sicherheit des Stagts und Aufreizung zum Bürgerkriege. Die Regierung wurde ermächtigt, de Felice Giuffrida in Haft zu belaffen. „Seitens der Quästur wird die gestern gemeldete Dar⸗ tellung des Attentats auf der Piazza del Monte Citorio für unrichtig erklärt. Nach ben übereinstimmenden Aussagen der vernommenen Zeugen sei die Holzschachtel an dem Kammer⸗ gebäude niedergelegt, aber niemandem übergeben worden. Weitere Verhaftungen hätten nicht stattgefunden Die Bombe habe aus einer Petroleumkaffetle bestanden, die sich in der Holzschachtel befunden habe. Der Exylosionsstoff sei noch nicht festgestellt, worden, doch habe er jeden— falls nicht nur aus Schießpulver bestanden. Von den infolge des Attentats verhafteten Personen sind drei wieder freigelassen worden. Die gerichtliche Untersuchung dauert fort. Der Zu⸗ stand von zwei Verwundeten hatte sich gestern Morgen ver— schlimmert; die anderen Verwundeten befinden sich dagegen besser. Der Thatort wird vom Publikum viel besucht.

Der Kardinal Ricci ist gestern gestorben.

2 91 1 .

Spanien. Sagasta konferierte nach einer Meldung des, W. T. B.“ aus Madrid, gestern mit dem Präsidenten beider Kammern und mit mehreren Ministern des zurücktretenden Kabinets, unter anderem mit Ga mazo, gärn Der „Im parcial“ spricht den Wunsch aus, daß bei der Hildung, eines neuen Kablnets einige neue Elemente m as Kabinet aufgenommen würden, die ihm neues Blut zuzu⸗ führten geeignet seien. Das Blatt hofft, der Shah iin f.

Gam azo werde das Portefeuille des Schatzes behalten. „La Correspondencia“ sagt, wenn Gamazo aus Delor gin, von seinen Kollegen in jedem Augenblick die eben uͤber⸗ wundenen Schwierigkeiten wieder aufgeworfen zu sehen, in das Kabinet nicht eintreten sollte, so würde die Krisis eine ganz ausnahmsweise Bedeutung annehmen.

Niedctlande.

Die Zweite Kammer nahm, einer Meldung des W. T. B. zufolge, gestern ein Amendement des Abg. de Mayier zu dem Hauptartikel des Wahlreform⸗Gesetz entwurfs an, worin als Bedingung der Ausübung des Wahl- rechts ein gewisser Steueranschlag festgesetzt war. Der⸗ Minister des Innern Dr. Tak van Poortyvliet zog infolge dessen den Gesetzentwurf zurück. Die Kammer vertagte sich hierauf kurze Zeit. Nach Wiederaufnahme der Sitzung theilte der Präsident, mit, die Regierung halte es nicht für nothwendig, jetzt weitere Gesetzentwürfe zu berathen, gleichviel ob in Plenar⸗ oder Ausschußsitzungen. Die Kammer v ertagte sich darauf auf unbestimmte Zeit? Die Auflösung der Kammer ist wahrscheinlich.

Rumänien.

Die Deputirtenkammer genehmigte dem . zufolge gestern die Budgets der Staatsschulden, der öffent⸗ lichen Arbeiten, der Domänen, des Innern und des Aus—⸗ wärtigen. Die Abstimmung über das Gesammtbudget wurde wegen Beschlußunfähigkeit auf heute vertagt.

Schweden und Norwegen.

In der gestrigen Sitzung des Storthing beantragte nach einem Telegramm des „W. T. B.“ aus Christiania der Abg. Ullmann eine Tagesordnung, worin es heißt: in dem Schweigen der Thronrede über die Fragen, um derentwillen das Ministerium die Regierung übernommen habe, sehe das Storthing einen neuen Beweis von dem Mangel an Fähigkeit und gutem Willen der Regierung, diese Fragen zu lkösen, die Selbständigkeit des Reichs zu behaupten und sein Wohl zu fördern, und beschließe, daß der offene Brief des Königs mit der Rede dem Protokoll beigelegt werden soll.

Amerika.

Nach einer Meldung der New⸗Horker „World“ aus Rio de Janeiro vom 8. d. M. kreuzen alle dort stationierten Kriegsschiffe, mit Ausnahme der amerikanischen, außerhalb der Bucht von Rio, um dem gelben Fieber zu entgehen. Das Schiff der Aufstänbischen, Victoria“ on auf einen eng—⸗ lischen Röemorqueur geschossen und einen Mann von dessen Besatzung gefangen genommen haben.

Die Wahlen zum chilenischen Kongreß sind nach einer Meldung des Reuter'schen Bureaus aus Valparaiso be— endet. Der neue Senat ist aus 21 Liberalen und 11 Konser— vativen zusammengesetzt. In der Kammer gewinnen Liberale und Konservative 28 Sitze, die Balmacedisten 28, die Radikalen 6.

Asien.

Nach einer Meldung des „Reuter'schen Bureaus“ aus Kalkutta wäre die Expeditien gegen den feindlichen Aborstamm, wie Berichte von Eingeborenen besagten, nach zweitägigem Kampf zum Rückzug gezwungen worden. Eine Abtheilung von dreißig Mann unter Führung eines britischen Offiziers solle niedergemetzelt sein. Verstärkungen feien abgegangen.

Afrika.

Nach einer Meldung des „Reuter schen Bureaus“ aus Kairo wird der Khedive voraussichtlich im Anfang des Monats Juni nach der Schweiz reisen, um dort sechs Wochen

zu bleiben und alsdann gleich wieber nach Egypten zurück⸗

zukehren.

Ueber die Veranlassung zu dem in Nr. 58 d. Bl. gemeldeten Zusammenstoß zwischen den Engländern und Portu— giesen erfährt das Reuter'sche Bureau“, daß die Mozambigue⸗ Gesellschaft von der Transkontinentalen Telegraphen⸗Gesellschaft eine Geldentschädigung habe erhalten wollen. Da die Telegraphen⸗ Gesellschaft sich nicht dazu verstanden habe, so sei es zunächst zu kleinlichen Chikanen gekommen. Die britischen Kanonenboote „Mosquito“ und „Herald“ hätten z. B. wo anders hinsegeln müssen, um Proviant und Kohlen zu bekommen. Die un⸗ mittelbare . des Konflikts sei der Umstand gewesen, daß zwei Schüsse vom portugiesischen Fort zur Warnung gefallen seien. Darauf seien zwei portugiesische Boote vom Fort nach dem anderen Ufer des Flusses ge⸗ rudert, und deren Bemannung habe begonnen, die Telegraphenpfähle aus der Erde zu graben. Der Befehlshaber des britischen Kanonenboots „Mosquito“ habe darauf den Kommandanten des Forts benachrichtigt, daß er das Feuer beginnen würde, falls die Portugiesen fortfahren würden, der Legung des Telegraphen Hindernisse zu bereiten.

Parlamentarische Nachrichten.

Die Berichte über die gestrigen Sitzungen des Reichs⸗ tags befinden sich in der Ersten, die Schlußberichte über die gestrigen Sitzungen des Herrenhauses und des Hauses der Abgeordneten in der Zweiten Beilage.

Der heutigen 68. Sitzung des Reichstags wohnten der Reichskanzler Graf von Caprivi, die Staaks— sekretäre Dr. von Boetticher und Freiherr von Marschall, der Königlich preußische Minister für Handel und Gewerbe Freiherr von Berlepsch und der Königlich preußische Minister für Landwirthschaft, Domänen und Forsten von Heyden bei. Der Abg. von Koscielski (Pole) hat sein Mandat niedergelegt.

In erster und zweiter Berathung erledigte der Reichstag den Gesetzentwurf, betreffend die Verlängerung des Handels⸗ provisoriums zwischen dem Reich und Spanien.

Darauf folgt die zweite Berathung des Handels- und Schiffahrtsvertrags zwischen dem Reich und Rußland.

Vor dem Eintritt in die Verhandlung spricht der

Abg. Freiherr von Manteuffel (dkons.) namens der kon⸗ servativen Partei das Bedauern aus, daß über einen so wichtigen Vertrag ein schriftlicher Bericht nicht erstattet worden ist. Ein Än—⸗ trag der Konservativen in der Kommission auf Erstattung eines schriftlichen Berichts blieb in der Minorität. Nun 1 doch sonderbar: beim österreichischen Handelsvertrag wurde überhaupt keine Kommissionsberathung beschlossen, für die drei sogenannten kleinen

Handels verträge wurde Kommissionsberathung und schriftlicher Bericht für nothwendig erachtet, und für den schwerwiegenden russischen Handel vertrag lehnt man schriftlichen Bericht ab! Das . im Lande den Eindruck machen, alz wenn dieser Vertrag der a ergleichgũltigste von allen jenen Verträgen ist!

Abg, Rickert, (fr. Wg): Die ganze Erwerbzwelt in Deutschland sieht diesem wichtigen Werk mit Spannung entgegen: sie würde groß; Verluste erleiden, wenn der Vertrag nicht bis zum 20. März zu stande käme, jeder Tag und jede Woche ist Hier von Wichtigkeit. Deßhalb haben wir es für unsere Pflicht gehalten, das Werk vor Ostern zu Ende zu bringen. Die Gegner haben in der Kommission nicht einen einzigen neuen Grund vorgebracht und wir haben uns bereit er⸗ klärt, in Tages- und Abendsitzungen zu verhandeln. Nur einmal wurde von mir ein Antrag auf ö. der Diskussion gestellt, aber fofort auf, den Widerspruch der Rechten zurückgezogen. Es würden drei, vier, ja fünf Wochen verloren gehen, wenn schriftlicher Bericht beschlossen worden wäre. Wir sind auch jetzt bereit, in Tages., und Abendsitzungen so lange sprechen zu lassen, wie Sie wollen; aber der Vertrag muß am 20. März in Kraft treten.

Abg. Dr. Bachem (Zentr.): Auch meine Partei hätte einen schriftlichen Bericht gern gesehen, wir wollten aber vor Sstern fertig werden, Ein Herr der Rechten wollte den schriftlichen Bericht bis Sonnabend, den 19. März, erstattet wissen. Das war aber nur auf Kosten der Gründlichkeit des Berichts möglich und würde das Zu⸗ standekommen des Vertrags um mindestens 14 Tage verzögert haben.

Abg. Dr. Ham macher (ul.), als Vorsitzender der Kommission, bestätigt, daß den Gegnern des Vertrags in der Diskussion der weiteste Spielraum gewährt worden ist. Wenn die Gegner einen schriftlichen Bericht für nothwendig halten, so können sie ja noch heute einen solchen Antrag stellen.

Abg. Freiherr von Manteuffel (dkons. ): Das thun wir nicht, weil die Majorität des Hauses doch gegen uns entscheiden würde. Die Freunde des Vertrags haben sich in der Kommission so gut wie gar nicht an der Diskussion betheiligt, sie vermochten eben keine Gründe für ihre Haltung vorzubringen. Nur damit dies dokumenttert ,. haben wir besonderen Werth auf einen schriftlichen Bericht gelegt.

Abg. Dr. Ham macher (nl. ): Ich muß der Kritik der Kom— missionsberhandlungen seitens des Abg. Freiherrn von Manteuffel ent- schieden entgegentreten. Auch die Freunde des Vertrags haben in der Kommission ihre Gründe ausgiebig zum Ausdruck gebracht. Die Be— sorgniß des Abg. Freiherrn von Manteuffel, er werde mit einem Antrag auf Zurüͤckperweisung an die Kommission behufs schriftlicher Berichterstattung in der Minorität bleiben, beweist nur, daß die Kommission in voller Uebereinstimmung mit der Mehrheit des Reichs . den Beschluß gefaßt hat, die schriftliche Berichterstattung ab— zulehnen.

Darauf beginnt die zweite Berathung. Berichterstatter ist der Abg. Möller (ul.).

Zur Debatte steht zunächst der Art. 1 und die Bemerkung des Schlußprotokolls dazu. Nach Art. 1 sollen die Angehörigen eines der beiden vertragschließenden Theile im Gebiet des andern die gleichen Rechte genießen, wie die Inländer, und keine höheren Abgaben zahlen. Der zweite Absatz lautet:

Es herrscht jedoch darüber Einverfländniß, daß durch die vor⸗ stehenden Bestim mungen die besonderen Gesetze, Erlasse und Ver⸗ ordnungen auf dem Gebiete des Handels, der Gewerbe und der Polizei nicht herührt werden, welche in jedem der beiden vertrag—⸗ schließenden Länder gelten oder gelten werden und auf alle Aus— länder Anwendung finden.“ .

Nach dem Schlußprotokoll sollen im Paßwesen die An⸗ gehörigen beider Theile wie die der meistbegünstigten Ration behandelt werden.

Abg. Dr. Hasse (ul.) wünscht, daß die Vertreter der verbündeten Regierungen über die Bedeutung dieses Artikels diefelbe Erklärung ab⸗ geben möchten wie in der Kommission. Besonders müßte aufgeklärt werden, was unter „Polizei? im zweiten Absatz zu verstehen ift, und ob die Regierung durch diesen Artikel unsere autonome Gesetzgebung gebunden hat, sodaß sie gegenüber den Anträgen, welche dem Reichstag vorliegen, wonach die Einwanderung russischer Fuden verboten werden soll, erklären könnte, wir sind durch den Vertrag gebunden, solche Einwanderung zu dulden. Die Thatsache, daß früher alljährlich 530 bis 70 000. Personen über die Grenze kamen, theils in Deutschland blieben, theils wieder zurückgewiesen wurden, war keine erfreuliche. Es ist ja jetzt eine Beschränkung darin eingetreten. Man hat früher gemeint, daß die Sachsengängeren die Ursache dieser Einwanderung set; die Untersuchung des Vereins für Sozialpolitik, welche Professor Weber⸗Berlin bearbeitet hat, hat aber ergeben, daß nur, wenn die russischen Arbeiter einwandern, die deutschen Arbeiter auf die Sachsengängerei sich begeben. Die Einwand rung ist also die Ursache, 1 die Wirkung der Sachsengängerei. Deshalb sollte man die Einwanderung aufheben und nicht beleben. Wir hätten gewünscht, daß wir nur die handelspolitischen Bestim⸗ mungen anzunehmen gehabt hätten, für welche überwiegende Gründe sprechen. Wir befinden uns aber, und zwar nicht bloß die⸗ jenigen meiner Freunde, welche von ihren ländlichen Wählern gedrängt werden, gegen den Handelsvertrag zu stimmen, sondern die meisten meiner Freunde nicht in einer frohen Stimmung. Da ich das Wort einmal hahe, will ich die Regierung bitten, die Aufhebung der Staffeltarife nicht erst am 1. September, sondern schon am 1. August eintreten zu lassen. .

Bei Schluß des Blattes nimmt der Reichskanzler Graf von Caprivi das Wort. Wir werden diese Rede am Montag

im Wortlaut mittheilen.

In der heutigen 33. Sitzung des Hauses der Ab⸗ geordneten, welcher der Staats-Minister Dr. Bosse mit Kommissarien beiwohnte, wurde die zweite Berathung des Etats des Ministe riums der geistlichen 2c. An⸗ gelegenheiten bei dem Kapitel „Elementarschulen“ weiter at et . .

An den Titel ‚Besoldungen für 254 Kreis⸗Schulinspektoren“ knüpfte sich eine längere Debatte, über welche wir in der Montags⸗-Nummer ausführlich berichten werden. (Schluß des Blattes.)

Die Wahlprüfungskeommission des Reichstags beantragt, die Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl des Abg. von Gerlach (ödkons.) im dritten Wahlkreise des Regierungsbezirks Köslin (Köslin, Kolberg, Körlin und Bublitz) bis zum Eingang weiterer Ermittelungen auszusetzen.

Von den Abgg. Auer (Soz.) u. Gen. ist im Reichstage folgende Resolution zur zweiten Berathung des Entwurfs eines Ge setzes, betreffend die Feststellung des Reichshaushalts-Etats für das Eiatsjahr 1894,95 (Kap. 1 Tit. 5b der Einnahmen), eingebracht: Der Reichstag wolle ,, , den Herrn Reichskanzler zu er⸗ suchen, nach jeder Neubemessung der Jahresmengen an Branntwein, die die eigzelnen Brennereien während der Kon—⸗ tingentsperiode zum, niedrigeren Satz der Verbrauchsabgabe herstellen dürfen, spätestens bis zum Schluß des Betriebsjahres dem Reichstag ein nach Steuerdirektivbezirken und für jeden Steuerdirektivbezirk nach der Höhe des Kontingents geordnetes Verzeichniß der in 5 2 Alinea 4 des Gesetzes, betreffend die Besteuerung des Branntweins, näher be—⸗ eichneten Brennereien vorzulegen, deren Kontingent mindestens 200 h] en., unter Angabe von Namen und in des Unternehmers jeder Brennerei, die nach ihrer Eigenschaft als landwirthschaftliche oder gewerbliche aufzuführen ist.