1894 / 63 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 14 Mar 1894 18:00:01 GMT) scan diff

Deutscher Neichs

Königlich

Preußis

*

und

Anzeiger

taats⸗Anzeiger.

Alle Nost⸗Anstalten nehmen Kestellung an;

Aer Bezugspreis beträgt viertelsahrli 4 6 50 9.

fir Berlin außer den Nost⸗Anstalten auch die Expedition

8wW., Wilhelmstraße Nr. 32.

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Insertionspreis für den Raum einer Arnczeile 30 3. Inserate nimmt an:

die Königliche Expedition des Nrutschen Reichs Anzeigers

und Königlich Rrenßischen Staata- Anzeiger

Berlin 8 T., Wilhelmftraße Nr. 32.

Berlin, Mittwoch, den 14. März, Ahends.

1894.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

den nachbenannten Offizieren 2c. die Erlaubniß zur An⸗

legung der ihnen verliehenen nichtpreußischen Insignien zu ertheilen, und zwar:

des Ritterkreuzes erster Klasse des Königlich bayerischen Militär-Verdienst-Ordens: dem Oberst⸗Lieutenant von dem Knesebeck, Kommandeur des 1. Garde⸗Dragoner⸗Regiments Königin von Großbritannien und Irland, und ö . dem Major Grafen von Einsiedel im Garde⸗Kürassier⸗ Regiment; des Ritterkreuzes zweiter Klasse des Königlich sächsischen Albrechts⸗-Ordens: dem Premier⸗Lieutenant von Wedel im 2. Garde⸗Ulanen⸗ Regiment;

des Kommandeurkreuzes zweiter Klasse des Groß—

herzoglich badischen Ordens vom Zähringer Löwen: dem Oberst⸗Lieutenant von Brandis, A la suite des

Garde⸗Füsilier⸗Regiments und Inspekteur der militärischen

Strafanstalten;

des Ritterkreuzes erster Klasse desselben Ordens:

dem Intendantur⸗ und Baurath Rühle von Lilienstern von der Intendantur des Garde⸗Korps;

des Ritterkreuzes zweiter Klasse desselben Ordens:

dem Garnisonverwaltungs⸗Inspektor Böttger, Vorstand der Garnisonverwaltung in Halberstadt;

des Ritterkreuzes zweiter Klasse des Großherzoglich sächsischen Haus-Ordens der Wachsamkeit oder vom weißen Falken: dem Second ⸗Lieutenant Grafen von Königsmarck, A la suite des 1. Garde⸗Dragoner-Regiments Königin von Großbritannien und Irland;

des Komthurkreuzes zweiter Klasse des Herzoglich sachsen-ernestinischen Haus-Ordens:

dem Major Muelenz, à la suite des 3. Posenschen Infanterie⸗Regiments Nr. 58 und Direktor der Kriegsschule zu Cassel; des Ritterkreuzes erster Klasse desselben Ordens:

dem Hauptmann Messerschmidt, à la site des 3. Posenschen Infanterie⸗Regiments Nr. 58 und Lehrer an der Kriegsschule zu Cassel, und

dem Hauptmann Thümmel im 2. Hannoverschen In⸗ fanterie⸗Regiment Nr. 77, bisher à la suite des Infanterie— Regiments Prinz Louis Ferdinand von Preußen (2. Magde—⸗ burgisches) Nr. 27 und Lehrer an der Kriegsschule zu Cassel; des Ritterkreuzes zweiter Klasse desselben Ordens:

dem Premier⸗-Lieutenant pon Treuen feld im Infanterie⸗ . Graf Bülow von Dennewitz (6. Westfälisches) Nr. 55;

des Fürstlich tn n n en Ehrenkreuzes dritter Klasse: den Hauptleuten Toelle und König im 3. Thüringischen Infanterie⸗Regiment Nr. 71 und dem Premier⸗Lieutenant von Kauffberg in demselben Regiment, kommandiert als Adjutant zur 2. Infanterie⸗Brigade;

ferner: des Großherrlich türkischen Osmanis-Ordens vierter Klasse: den Second-Lieutenants von der Osten und Graf von Westphalen im Regiment der Gardes du Korps, dem Second⸗Lieutenant Grafen zu Eltz im 1. Garde⸗ Ulanen⸗Regiment, und . dem. Second⸗Lieutenant Grafen von Königsm arck, à la spite des 1. Garde-Dragoner⸗Regiments Königin von Großbritannien und Irland; des Ritterkreuzes erster Klasse des Kaiserlich japanischen Ordens des heiligen Schatzes: dem Second⸗-Lieutenant von Forcade de Biaixr im Leib. Garde⸗Husaren⸗Regiment; des Komm andeurkreuzes zweiter Klasse des Königlich schwedischen Schwert⸗Ordens: dem Obersten von Krosigk, Kommandeur des Garde⸗ Füsilier⸗Regiments; des Ritterkreuzes erster Klasse des selben Ordens: dem Hauptmann von dem Knesebeck J. im Garde⸗ Füsilier⸗Regiment; sowie des Ritterkreuzes erster Klasse des Königlich norwegischen Ordens des heiligen Olaf: dem Stabsarzt Dr. Schjerning vom Königin Augusta ( 1 B Fenmem Rr. 4, Hülfs-Referenten im Kriegs⸗ terium.

Königreich Preußen.

Auf Ihren Bericht vom 1. März d. J. will Ich der Gemeinde Frechen im Landkreise Köln, welche den Bau einer Kleinbahn von Frechen nach Köln mit Abzweigung nach dem Güterbahnhofe Ehrenfeld der Aachen⸗Kölner Eisenbahn ausführt, das Enteignungsrecht zur Entziehung und zur dauernden Beschränkung des für diese Anlage in Anspruch zu nehmenden Grundeigenthums verleihen. Die eingereichte Ueber⸗ sichtskarte erfolgt anbei zurück. Berlin, den 5. März 1894. Wilhelm k.

Thielen. An den Minister der öffentlichen Arbeiten.

Freiwild u nm wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Anleihe⸗ scheine der Stadt Saarbrücken im Betrage von 360000

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen re. Nachdem die Stadtverordneten⸗Versammlung von Saarbrücken darauf angetragen hat, der Stadt Saarbrücken behufs Beschaffung der Mittel zum Neubau einer Brücke und zum Ankauf von Grundstücken die Aufnahme einer Anleihe von 360 000 „S, in Buchstaben: „Drei⸗ hundertsechzig Tausend Mark“ gegen Ausstellung auf den Inhaber lautender und mit Zinsscheinen versehener, seitens der Gläubiger unkünd⸗ barer Anleihescheine zu gestatten; nachdem bei diesem Antrage im Interesse der Stadtgemeinde sowohl, als der Gläubiger sich nichts zu erinnern gefunden hat, ertheilen Wir in Gemäßheit des 2 des Ge⸗ setzts vom 17. Juni 1833 durch gegenwärtiges Privilegium Unsere landesherrliche Genehmigung zur Ausstellung der erwähnten Anleihe⸗ scheine zum Betrage von 360 000 , in Buchstaben: „Dreihundert⸗ sechzig Tausend Mark“, welche in folgenden Abschnitten: 300 000 MSM zu 1000 , 50 000 6 zu 5h00 M6, zusammen 360 000 60

nach dem anliegenden Muster auszufertigen, mit drei ein halb Prozent jährlich zu verzinsen und mittels Verloosung vom Jahre 1895,96 ab jährlich mit einem Prozent des Kapitals unter Zuwachs der Zinsen von den getilgten Anleihescheinen zu tilgen sind.

Die Ertheilung erfolgt mit der Wirkung, daß ein jeder Inhaber dieser Anleihescheine die daraus hervorgegangenen Rechte geltend zu machen befugt ist, ohne zu dem Nachweise der Uebertragung des Eigenthums verpflichtet zu sein.

Durch vorstehendes Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte Dritter ertheilen, wird für die Befriedigung der Inhaber der Anleihescheine eine Gewährleistung seitens des Staats nicht über nommen.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei⸗ gedrucktem Königlichen Insiegel.

Gegeben Berlin im Schloß, den 26. Februar 1894.

.. 8 Wilhelm R. Graf zu Eulenburg. Miquel.

Regierungsbezirk Trier. Anleiheschein . der Stadt Saarbrücken.

Rheinprovinz.

Deutsche Reichswäbrung.

Ausgefertigt gemäß des landesherrlichen Privilegiums vom 26. Fe⸗

bruar 1894 (Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Trier vom

ö 1894 Nr. . . . Seite ... und Gesetz⸗ Sammlung für 1894 Seite... laufende Nr. .

Auf Grund des von dem Bezirksausschuß zu Trier genehmigten Beschlusses der Stadtverordneten ⸗Versammlung vom 6. Juli 1893 wegen Aufnahme einer Anleihe von 360 000 bekennt sich die Stadt Saarbrücken, vertreten durch die Endesunterzeichneten, durch diese, für jeden Inhaber gültige, seitens des Gläubigers unkündbare Verschrei⸗ bung zu einer Darlehnsschuld von Mark, welche an die Stadt Saarbrücken baar gezahlt worden und mit 3 0 zu verzinsen ist.

Die Rückzahlung der ganzen Schuld von 360 000 4A erfolgt mittels Verloofung der Anleihescheine in den Jahren 1895/96 bis späte⸗ stens 1938/39 einschließlich aus einem Tilgungsstock, welcher mit wenig⸗ stens einem Prozent des Kapitals jährlich unter Zuwachs der Zinsen von den getilgten Anleihescheinen gebildet wird. Die Ausloosung ge— schieht in dem Monat Dezember jeden Jahres. Der Stadt bleibt jedoch das Recht vorbehalten, den Tilgungssteck zu verstärken oder . sämmtliche im Umlauf befindliche Anleihescheine auf einmal zu kündigen.

ie durch die verstärkte Tilgung ersparten Zinsen wachsen eben falls dem Tilgungsstock zu. J

Die ausgeloosten, sowie die gekündigten Anleihescheine werden unter Bezeichnung ihrer Nummern und Beträge, sowie des Termins, an welchem die Rückzahlung erfolgen soll, öffentlich bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung erfolgt sechs, drei, zwei und einen Monat vor dem Zahlungstermin in dem „Deutschen Reichs⸗ und Preustischen Staats-Anzeiger“, dem Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Trier, der Saarbrücker und St. Johanner Zeitung.

Geht eines dieser Blätter ein, so wird an dessen Statt von der Stadtverordneten ⸗Versammlung mit Genehmigung des Bezirksaus« schusses zu Trier ein anderes Blatt bestinmmt.

Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu entrichten ist, wird es in halbjährlichen Terminen am 1. April und 1. Oktober, vom fut gen Tage an gerechnet, mit drei ein halb Prozent jährlich verzinst. ö

Berlin, 8. März. v. Aster,

Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rückgabe der fällig gewordenen Zinsscheine beziehungsweise dieses Anleihescheins bei der Stadtkasse zu Saarbrücken, und zwar auch in der nach dem Eintritt des Fälligkeitstermins folgenden Zeit. Mit dem zur Empfangnahme des Kapitals eingereichten Anleihe⸗ scheine sind die dazu gehörigen Zinsscheine der späteren Fälligkeits⸗ termine zurückzuliefern. Für die fehlenden Zinsscheine wird der Be⸗ trag vom Kapital abgezogen. Die gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb 30 Jahren nach dem Rückzahlungstermine nicht erhoben werden, sowie die innerhalb fünf Jahren nach Ablauf des Kalender⸗ jahres, in welchem sie fällig geworden, nicht erhobenen Zinsen ver⸗ jähren zu Gunsten der Stadt. Das Aufgebot und die Kraftlos— erklärung verlorener oder vernichteter Anleihescheine erfolgt nach Vorschrift der 55 838 und folgende der Zivilprozeßordnung für das Deutsche Reich vom 30. Januar 1877 (Reichs⸗Gesetzblatt Seite 853) beziehungsweise nach 5 20 des Ausführungsgesetzes zur Deutschen Zivilprozeßordnung vom 24. März 1879 (Gesetz. Samml. S. 281).

Zinsscheine können weder aufgeboten, noch für kraftlos erklärt werden; doch soll demjenigen, welcher den Verlust von Zinsscheinen vor Ablauf der fünfsährlgen Verjährungsfrist bei der Stadtkasse angemeldet und den stattgehabten Besitz der Zinsscheine durch Vor⸗ zeigung des Anleihescheins oder sonst in glaubhafter Weise darthut, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der angemeldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Zinsscheine gegen Quittung ausgezahlt werden. Mit diesem Anleihescheine sind halbjährige Zinsscheine auf den nächsten neunjährigen Zeitraum ausgegeben. Die ferneren Zins⸗ scheine werden für fünfsährige Zeiträume ausgegeben werden. Die Ausgabe einer neuen Reihe von Zinsscheinen erfolgt bei der Stadt- kasse in Saarbrücken gegen Ablieferung der der älteren Zinsscheinreihe beigedruckten Anweisung. Beim Verlust der Anweisung erfolgt die Aushändigung der neuen Zinsscheine an den Inhaber des Anleihe⸗ scheins, sofern dessen Vorzeigung rechtzeitig geschehen ist.

Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet die Stadt mit ihrem Vermögen und mit ihrer Steuerkraft.

Dessen zu Urkunde haben wir diese Ausfertigung unter unserer Interschrift ertheilt.

Saarbrücken, den

Der Bürgermeister. Unterschrift.)

Die städtische Finanz⸗Kommission. Unterschriften.) Regierungsbezirk Trier.

Zinsschein

.... Reihe zu dem Anleihescheine der Stadt Saarbrücken Nr. .. zu 3 00 Zinsen.

Rheinprovinz. über. Mark

Der Inhaber dieses Zinsscheins empfängt gegen dessen Rückgabe die Zinsen des vorbezeichneten Anleihescheins für das Halbjahr vom is mit Mark ... Pf. bei der Stadt⸗

zu Saarbrücken.

Der Bürgermeister. Die städtische Finanz⸗Kommission. Unterschrift.) Unterschriften.) Der Gemeinde Empfänger. Unterschrift)

Dieser Zinsschein ist ungültig, wenn dessen Geldbetrag nicht innerhalb fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres der Fälligkeit erhoben wird.

Regierungsbezirk Trier. Anweis ung zum Anleihescheine der Stadt Saarbrücken kN Mark.

Rheinprovinz.

Der Inhaber dieser Anweisung empfängt gegen deren Rückgabe zu dem obigen Anleihescheine die.... Reihe von Zinsscheinen für die Jabre . bei der Stadtkasse zu Saarbrücken, sofern nicht rechtzeitig von dem als solchen sich ausweisenden Inhaber des Anleibescheins dagegen Widerspruch erhoben wird.

Saarbrücken, den . . . Der Bürgermeister. Die städtische Finanz ⸗Kommission. (Unterschriften.)

Unterschrift. ö Der Gemeinde Empfänger. (Unterschrift.)

Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal⸗Angelegenheiten.

Dem Privatdozenten in der philosophischen Fakultät der Universität Greifswald Dr. Wilhelm Müller ist das Prä⸗ dikat Professor beigelegt worden.

Der praktische Arzt Dr. Schonlau in Steinheim, bisher mit der kommissarischen Verwaltung der Kreis-Wundarztstelle des Kreises Höxter beauftragt, ist zum Kreis-Wundarzt dieses Kreises ernannt worden.

Per sonal⸗ Veränderungen.

Königlich Preußische Armee.

Offiziere, Po k ze. Ernennungen, Beförderungen und Versetzungen. Im aktiven Heere. Hauptm. und Battr. Chef vom Nassau.

eld. Art. Regt Nr. 27, zur Dienstleistung bei dem Art. Depot in

pandau, Gottschalck, Sec. Lt. vom Inf. Regt. Graf Schwerin 9 Pomm.) Nr. 14, als Komp. Offizier zur Unteroff. Schule in Marienwerder, kommandiert.

Berlin, 10. März. 6. Stanislaus zu Sayn⸗Witt⸗ genstein⸗ Sayn, in der Armee und zwar als See. Lt. z Ua suite des Westfäl. Ulan. Regts. Nr. 5, unter Vorbehalt der Patentierung,