1894 / 73 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 28 Mar 1894 18:00:01 GMT) scan diff

Deutscher Nei

und

Königlich Preußischer Staats⸗Anzeiger.

; D Insertionspreis fur den Raum einer Aruchzeile 30 5.

Inserate nimmt an: die Königliche Expedition

des Beutschen Reichs Anzeigers *

S⸗Anzeiger

Ver Krezugaspreis beträgt vierteljährlich 4 M 50 9. Alle Nost⸗Anstalten nehmen Bestellung an; für Gerlin außer den RHost-Anstalten auch die Expedition 8w., Wilhelmstraße Nr. 32. FGinzel ne Nummern kosten 25 5.

und Königlich Rreußischen Staats- Anzeigers Berlin 8X., Wilhelmstraße Nr. 32.

M 73.

Berlin, Mittwoch, den 23. März, Abends.

1894.

Bestellun gen auf den Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlich Preußischen Stagts-Anzeiger für das mit dem 1. künftigen Monats beginnende Vierteljahr

nehmen sämmtliche Post⸗Aemter, für Berlin auch die Expedition dieses Blattes, SW. Wilhelmstr. 32, sowie die Zeitungs⸗Spediteure entgegen. Der vierteljährliche Bezugspreis des aus dem Deutschen Reichs-Anzeiger und dem Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger bestehenden Gesammtblattes einschließlich des Postblattes und des Central⸗Handels⸗Registers für das Deutsche Reich beträgt im Deutschen Reichs⸗Postgebiet 4 6 50 3. Bei verspäteter Bestellung kann eine Nachlieferung bereits erschienener Nummern nur soweit erfolgen, als der geringe Vorrath reicht.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

dem Geheimen Rechnungs-⸗Rath und Bureau-⸗Vorsteher Reimann beim Evangelischen Ober-Kirchenrath den Rothen Adler⸗Orden dritter Klasse mit der Schleife,

dem praktischen Arzt, Sanitäts⸗Rath Dr. Bertelsmann zu Bielefeld den Rothen Adler⸗Orden vierter Klasse,

dem im Auswärtigen Amt beschäftigten Bauinspektor Schran, dem Rentier Fulius Starck zu Stettin und dem Kirchenkassen⸗Rendanten Rosenthal zu Landsberg a. W. den Königlichen Kronen-Orden vierter Klasse, sowie

dem Kanzleigehilfen Vogt bei dem Landgericht zu Elber⸗ feld und dem in der Verwaltung der Königlichen Hausfidei⸗ kommißherrschaft Gramenz angestellten Gärtner August m zu Gramenz das Allgemeine Ehrenzeichen zu ver⸗ eihen.

Le Gouvernement Impérial Allemand et le Gouvernement Impérial de Russie, animés du désir de régler la question du rapatriement des ressor— tissants d'un des deux pays qui se trouvent dans le territoire de l'autre, sont convenus de ce qui suit.

Article 1.

Chacune des deux parties contractantes s'engage à recevoir ceux de ses anciens ressortissants qui, abrès avoir perdu leur nationalits, soit par un sour à l'6étranger, soit par un acte d'expatriation. soit par une autre raison quelconque, n'en ont pas acquis une autre.

Il est cependant entendu que la réception ne sera pas accordée pour des individus n'ayant jamais possèdè la nationalité perdue par leurs parents.

Article 2.

Les individus devant étre rapatriès seront regus à la suite d'une correspondance directe entre les autoritès frontiéres Allemandes et Russes.

Le renvoi d'un individu sera annoncé préalablement à autorité frontière dans le district de laquelle la ré- esption doit avoir lien, et celle-ci, d'apres le résultat d'un examen des circonstances et des papiers de lgiti- mation, donnera son consentement à la réception de cet individu à un endroit indiqus.

Article 3.

Une correspondance préalable ne sera pas nécessairè si individu à rapatrier est muni de papiers valables ou expirés seulement depuis une année ou qu'il ny ait aucun doute qu'il ne posséde la nationalits on qu'il ne l'ait possédée auparavant.

Dans tous ces cas, les autorités frontières seront tenues de le recévoir sans autre formalité.

Article 4. .

La correspondance par voie diplomatique aura lien dans le cas ou les autorités frontires ne parviendront pas à un accord sur le rapatriement, ainsi que dans les cas ou la décision des autorits frontières sera des- approuvse par les autorités supérieures du pays origine. .

Article 5.

Les l0calités la réception des individus à rapatrier s'effectuera exclusivement, seront fies par les parties contractantes.

Article 6.

Chacune des parties contractantes deèsignera à l'autre les autorités frontières chargées des négociations sur le rapatriement.

Article 7T. ö

Les deux Gouvernements sS'engagent à aviser leurs autorités frontisres de donner une Solution aussi prompte que possible à toutes les demandes de rapatriement qui leur seront adresses.

Article 8.

Cet arrangement restera en vigueur aussi longtemps qu'il n'est pas dénoncè d'une part ou d'autre. En Ce (as, il restera valable encore pendant trois mois à partir du jour la dénonciation par une des parties aura Stè communiquée à l'autre.

Article 9. . La presente convention sera exécutoirs à daten du 20emèé jour apres sa promulgation dans les formes bresęrites par les ois des deux Empires,

Berlin, le 19 Fevrier / 29 Janvier 1894.

Ben de Marschall. Gomte Paul Schouvalotff.

Deutsches Reich.

Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht:

dem Vorsteher des Zoll- und Steuer-Rechnungsbureaus

des Reichs⸗Schatzamts, Geheimen Rechnungs⸗Rath Arndt bei

seiner Versetzung in den Ruhestand den Charakter als Kaiser⸗ licher Geheimer Regierungs⸗Rath zu verleihen.

Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht: dem Inspektor der direkten Steuern von Engelbrechten in Straßburg aus Anlaß seiner Versetzung in den Ruhestand den Charakter als Kaiserlicher Steuer⸗-Rath zu verleihen.

(Uebersetzung.)

Die Kgiserlich deutsche Regierung und die Kaiser⸗ lich russische Regierung haben sich zur Regelung der Frage, nach welchen Grundsätzen jeder Theil zur Wieder⸗ Uebernahme seiner auf dem Gebiete des anderen Theils lebenden Angehörigen verpflichtet sein soll, über folgende Punkte geeinigt.

Artikel 1.

Beide Theile verpflichten sich, diejenigen ihrer früheren Angehörigen, welche ihre Staatsangehörigkeit durch Abwesen⸗ heit im Auslande oder durch förmliche Entlassung oder auf andere Weise verloren haben, zu übernehmen, falls jene nicht eine andere Staatsangehörigkeit erworben haben.

Diese Uebernahmepflicht soll sich jedoch nicht erstrecken auf Personen, welche die von ihren Eltern verlorene Staats⸗ angehörigkeit ihrerseits niemals besessen haben.

Artikel 2.

Die heimzuschaffenden Personen sollen übernommen werden auf Grund eines unmittelbaren Schriftwechsels der deutschen und russischen Grenzbehörden.

Die Heimschaffung ist jedesmal der Grenzbehörde desjenigen Bezirks, in welchem die Uebernahme geschehen soll, vorher an⸗

izeigen, worauf diese nach Prüfung der Verhältnisse und der Ausweispapiere ihre Zustimmung dazu zu geben hat, daß die . Person an einem bestimmten Ort übernommen werde. . Artikel 3.

Ein vorgängiger Schriftwechsel ist nicht , wenn die heimzuschaffende Person mit Papieren versehen ist, die noch gültig oder doch erst seit einem Jahre abgelaufen sind, oder wenn kein Zweifel darüber besteht, daß sie dem übernehmenden Staat angehört oder früher angehört hat.

In allen diesen Fällen sollen die Grenzbehörden die be⸗ treffende Person ohne weitere ö übernehmen.

Artikel 4.

Eine diplomatische Verhandlung soll stattfinden in den Fällen, in denen die Grenzbehörden sich über die Uebernahme⸗ pflicht nicht einigen können, oder wenn die Entscheidung der Grenzbehörden von den höheren Behörden des Heimathsstaats nicht gebilligt wird.

Artikel 5.

Ueber die Grenzorte, wo die Uebernahme der heim⸗ zuschaffenden Personen stattzufinden hat, werden sich die beiden Regierungen verständigen.

Artikel 6.

Die beiden Regierungen werden einander die Grenzbehörden bezeichnen, in deren Hand die Uebernahmeverhandlungen gelegt werden sollen.

Artikel 7.

Die beiden Regierungen verpflichten sich, ihre Grenz⸗ behörden anzuweisen, alle Uebernahme⸗Anträge mit größt⸗ möglicher 3 zu erledigen.

Artikel 8.

Dieses Uebereinkommen soll so lange in Kraft bleiben, als es nicht von einer oder der anderen Seite gekündigt wird. In diesem Fall soll es noch drei Monate über den Tag hinaus bestehen, an welchem die Kündigung des einen Theils dem andern Theil angezeigt sein wird.

Artikel 9.

Gegenwärtiges Abkommen tritt in Wirksamkeit 20 Tage, nachdem es in beiden Staaten vorschriftsmäßig veröffentlicht worden ist. .

Berlin, den 10. Februar / 9. Januar 1894.

——

Den nachbenannten Krankenkassen: 1 . w der Arbeiter in Leeste (E. S.), 2) dem Allgemeinen Kranken⸗ und Sterbe⸗Unterstützungs⸗ Verein der Schneider zu Hannover, Linden, Limmer und Döhren (G. H.), 3) der „Einigkeit“, eingeschriebenen Hilfskasse für die Kirch⸗ spiele Neuenfelde und Estebrügge, dem Kranken⸗Unterstützungsbund der vereinigten Maurer und Zimmerer der Stadt Biesenthal (E. 3 5) der Kranken⸗ und Sterbekasse zu Ginnheim (E. H.), ) der Männer⸗Kranken Unterstützungskasse der Gesell⸗ schaft zur Einigkeit, gegründet 1857 (C. H.) in Frank⸗ furt a. M., 7) der Kranken- und Sterbekasse der Bandwirkermeister zu Elberfeld (E. H.), 8) der Männerkrankenkasse „zur Beständigkeit“ (E. H.) in Frankfurt a. M., q 9) der Kranken⸗ und Sterbekasse der Maurer, Zimmerer und Berufsgenossen im Saalkreise (E. H.) in Oppin, der Zentral⸗ Kranken- und Sterbekasse „Colonia“ (E. H.) in Köln ist auf Grund des § 75a des Krankenversicherungsgesetzes in der Fassung vom 10. April 1892 (R⸗Ges⸗Bl. S. 379) die Bescheinigung ertheilt worden, daß sie, vorbehaltlich der Höhe des Krankengeldes, den Anforderungen des 5 75 a. a. O. genügen. Berlin, den 21. März 1894. Der Minister für Handel und Gewerbe. In Vertretung: Lohmann.

10)

Königreich Preußen.

Auf Ihren Bericht vom 19. Februar d. J. will Ich dem Kreise Löwenberg im Regierungsbezirk Liegnitz, welcher den Bau zweier Chausseen, und zwar: 1) von Lähn über Waltersdorf, Tschischdorf bis zur Grenze des Kreises Hirsch⸗ berg in der Richtung auf Bober⸗ Röhrsdorf, 2) von der Grenze des Kreises Hirschberg bei Neu⸗Flachenseiffen über Langenau bis zur Grenze des Kreises Schönau in der Richtung auf Johnsdorf zur Ausführung gebracht hat, gegen Uebernahme der künftigen chausseemäßigen Unterhaltung der Straßen das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes nach den Bestimmungen des Chausseegeldtarifs vom 29. Februar 18490 (GesetzSamml. S. 94 ff.) einschließlich der in demselben ent⸗ haltenen Bestimmungen über die Befreiungen, sowie der sonstigen, die Erhebung betreffenden zusätzlichen Vorschriften vorbehaltlich der Abänderung der saͤmmtlichen vorauf⸗ eführten Bestimmungen verleihen. Auch sollen die dem Fhausseegeldtarif vom 29. Februar 1840 angehängten Be⸗ stimmungen wegen der Chaussee⸗Polizeivergehen auf die ge⸗ dachten Straßen zur Anwendung kommen. Die eingereichte Karte erfolgt anbei zurück.

Berlin, den 28. Februar 1894.

Wilhelm k.

; Thielen. An den Minister der öffentlichen Arbeiten.

Auf den Bericht vom 16. Februar d. J. will Ich der politischen Gemeinde Klein-Wanzleben, Kreis Wanzleben, auf Grund des Gesetzes vom 11. Juni 1874 (Gesetz⸗Samml. S. 221) hiermit das Recht verleihen, zur Anlage eines neuen Begräbnißplatzes das Grundstück Kartenblatt 1 Parzelle 371/28 der Gemarkung Klein⸗Wanzleben im Wege der Enteignung zu erwerben. Die eingereichte Handzeichnung folgt zurück.

Berlin, den 28. Februar 1894.

Wilhelm R. Graf zu Eulenburg. Bosse.

An den Minister des Innern und den Minister der geistlichen 2c. Angelegenheiten.

Auf Ihren Bericht vom 8. März d. J. will Ich der Gemeinde Schngthorst im Kreise Lübbecke, welche den Bau einer Gemeinde⸗Chaussee von Schnathorst bis zum so⸗ genannten Holser Rott im Anschluß an die von Rott nach Nettelstedt bereits hergestellte Chausseestrecke und deren 4 Unterhaltung beschlossen hat, das Enteignungsrecht für die zu dieser Chaussee erforderlichen rung gf verleihen und zugleich genehmigen, daß die dem Chausseegeldtarif vom