1894 / 76 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 31 Mar 1894 18:00:01 GMT) scan diff

Auch wenn Aufnahmegesuche dort nicht eingehen sollten, erwarte ich Bericht.

Unter Bezugnahme auf meine Rundverfügung vom 25. April 1887 IH. IIIL B. do erinnere ich wieder⸗ holt daran, daß jedem Bewerber ein Exemplar der Bestimmungen vom 6. Juni 1884 mitzutheilen ist und daß die anmeldende Behörde sich von der genügenden Turnfertigkeit des Anzumeldenden Ueberzeugung zu verschaffen hat, damit nicht etwa aufgenommene Bewerber wegen nicht genügender Turnfertigkeit wieder entlassen werden muͤssen.

56 ich noch besonders auf den zweiten Absatz des 5 8 der ,, vom 6. Juni 1884 verweise,

ö ie Königliche Regierung, . veranlasse ich das Königliche Provinzlal-Schulkollegium, die Unterstützungsbedürftigkeit der Bewerber sorg⸗ fältigst zu prüfen, sodaß die bezüglichen Angaben in der durch meinen Erlaß vom 20. März 1877 L. III. 7340 - vorgeschriebenen Nachweisung als unbedingt zuverlässig bei Bewilligung und Bemessung der Unterstützungen zu Grunde gelegt werden können.

Auch noch im letzten Jahre sind trotz des wiederholten ausdrücklichen Hinweises auf diesen Punkt in einzelnen Fällen erhebliche Schwierigkeiten daraus erwachsen, daß die pekuniäre Lage einberufener Lehrer sich hier wesentlich anders auswies, als nach jenen vorläufigen Angaben bei der Einberufung an⸗ genommen werden durfte. Die betreffenden Lehrer sind ausdrücklich auf die mißlichen Folgen ungenauer Angaben hinzuweisen.

Die Lebensläufe, Zeugnisse 2c. sind von jedem Bewerber zu einem besonderen Heft vereinigt vorzulegen.

In den im vergangenen Jahre eingereichten Nachweisungen haben mehrere der anmeldenden Behörden in Spalte „Be— merkungen“ auf frühere Nachweisungen, Berichte, den Begleit⸗ bericht und der Meldung beiliegende Zeugnisse ꝛc. verwiesen. Dieses ist unzulässig. .

Die genannte Spalte ist der Ueberschrift derselben ent⸗ sprechend kurz und bestimmt auszufüllen.

Berlin, den 22. März 1894.

Unterschrift.) An sämmtliche Königliche Regierungen und das König⸗ liche Provinzial-Schulkollegium hier.

Abschrift erhält das Königliche Provinzial⸗Schulkollegium zur Nachricht und gleichmäßigen weiteren Veranlassung be⸗ züglich der zu seinem Geschäͤftskreise gehörigen Unterrichts⸗ anstalten. .

Dabei bemerke ich, daß es in hohem Maße erwünscht ist, eine größere Zahl wissenschaftlicher Lehrer, welche für Erthei⸗ lung des Turnunterrichts geeignet sind, durch Theilnahme an dem Kursus dafür ordnungsmäßig zu befähigen.

Der Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal⸗Angelegenheiten. Im Auftrage: Kügler. An sämmtliche Königliche Provinzial⸗Schulkollegien (auch Berlin).

Hauptverwaltung der Staatsschulden.

Der bisherige Kassen-Sekretär Grünewald ist zum Buchhalter ernannt worden.

Bekanntmachung.

Nach Vorschrift des Gesetzes vom 10. April 1872 (Gesetz⸗Samml. S. 357) sind bekannt gemacht:

I) das Allerhöchste Privilegium vom 28. November 1893 zur Ausgabe guf den Inhaber lautender Hypotheken- Pfandbriefe und Kommunal⸗Obligationen für die Westdeutsche Bodenkredit . Anstalt zu Köln durch Extrablatt zum Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Köln, Jahrgang 1894 Nr. 9 S. 76, ausgegeben am 28. Februar 1894;

2) der Allerhöchste Erlaß vom 12. Februar 1894, betreffend die Verleshung des Rechts zur Chausseegelderhebung an den Kreis Breslau sür die von ihm zu bauende Chaussee von Kattern über Sillmenau bis zur Einmündung in die Kreis aussee Domslau Jerasselwitz bei Bismarcksfeld, durch das Amteblatt der Königlichen Regierung zu Breslau Rr. 10 S. 101, ausgegeben am 9. März 1894;

3) der Allerhöchste Erlaß vom 12. Februar 1894, betreffend die Verlaͤngerung der Frist für die Herstellung der Zweigbahn von Duickborn nach dem Himmelmogr durch die Altona ⸗Kaltenkirchener Eisenbahngesellschaft, durch das Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Schleswig Nr. 109 S. 85, ausgegeben am 10. März 1894

4 der gilterh chstẽ Erlaß vom 14. Februar 1894, betreffend die Anwendung der dem Chausseegeldtarif vom 29. Februar 1840 an⸗ gehängten Bestimmungen wegen der Ehausseepolizelvergehen auf die in der Unterhaltung des Kreises Militsch befindlichen Chausseen 1) von Bartnig bis zur Grenze mit dem Kreise Adelnau, 2) von Prausnitz biß zur Grenze mit dem Kreise Trebnitz bei Kapatschütz, 3) von Trachenberg bis zur Ladzijaer Gemarkungsgrenze und 4) bon Klein⸗ n, bis zur Breslau-Rawitscher Provinzialstraße, durch das

misblatt der Königlichen Regierung zu Breslau Nr. 11 S. 109, ausgegeben am 16. März 1894; .

) der Allerhöchste Erlaß vom 14. Februar 1894, betreffend die Anwendung der dem Chausseegeldtarif vom 29. Februar 1840 an⸗ gehängten Bestimmungen wegen der Chausseepolizeivergehen auf die fin der Unterhaltung des Landkreises Breslau befindliche Chaussee von der Groß ⸗Rädlitz = Clgrencranster Kreiechaussee bis zum Kottwitzer Forstrevier, durch das Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Bres—⸗ fau Rr. 11 S. 169, ausgegeben am 16. März 18945,

6) der Allerhöchste Erlaß vom 19. Februar 1894, betreffend die Verleihung des Enteignungsrechts sowie des Rechts zur Chausseegeld⸗ erhebung an den Kreis Strasburg für die von ihm zu bauende Chauffee von Strasburg nach Szymkowo durch das Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Marienwerder Nr. 12 S. 108, ausgegeben am 22. März 1894;

7) Der Allerhöchste Erlaß vom 19. Februar 1894 betreffend die Verlelhung des Enteignungsrechts an den Kreis Nimptsch für die von ibm n bauende Chaussee von der Breslau⸗Glatzer Provinzialstraße in Nimptsch nach dem Bahnhof, gleichen Namens der Eisenbahn Nimptsch = Gnadenfrei, sowie die Anwendung der dem Chausseegeldtarif vom 29. Februar 18490 angehängten Bestimmungen wegen der Chaussee polijeivergehen auf diese Straße, durch das Amtsblatt der Königlichen Regierung ju Breslau Nr. 11 S. 109, ausgegeben am 16. März 1894.

Bekanntmachungen. . Das bevorstehende Studien ⸗Semester unserer Universität nimmt

mit dem 16. April d. J. seinen gesetz lichen Anfang. Indem wir dies hierdurch zur allgemeinen

ünktlich mit dem * des Semesters hier einzufinden haben, um dadurch vor den Nachtheilen zu bewahren, welche ihnen durch das . des Anfangs der Vorlesungen unausbleiblich erwachsen müfsfen. Zugleich erfuchen wir hiermit die Eltern und Vormünder der Studierenden, auch ihrerseits zur Beobachtung dieses wichtigen Punktes der akademischen Disziplin möglichst mitzuwirken. In. Insehung der⸗ . Studierenden, welche auf Grund vorschriftsmäßiger Duͤrftig⸗ eitzattefsfe die Wohlthat der Stundung des Honorars für die Vorlesungen in Anspruch zu nehmen beabsichtigen oder um ein akademisches Stipendium sich bewerben wollen, bemerken wir daß nach den , . orschriften derartige Gesuche bei ,, der Nichtberücksichtigung, und zwar die Stundungsgesuche innerhal der ersten Woche und die Gesuche um Verleihung eines Stipen⸗ diums innerhalb der ersten vierzehn Tage nach dem gesetzlichen Anfang des Semesters, von den Petenten in Person eingereicht wer⸗ den müssen, und daß von denjenigen Studierenden, welchen die Wohl⸗ that der Stundung bereits zuerkannt worden ist, unter dem Präjudiz des Verlustes ihrer Berechtigung, von dem erhaltenen Stundungs⸗ schein innerhalb der ersten Woche nach dem gesetzlichen Anfang bes Semesters bei der Quästur Gebrauch gemacht werden muß. Bonn, den 29. März 1894. . . Rektor und Senat der Rheinischen Friedrich⸗Wilhelms / Universität. Kamphausen.

II.

Die Immatrikulation für das bevorstehende Studien⸗Semester findet vom 16. April an H nn , d J in t. statt. Später können nach den bestehenden Vorschriften nur diejenigen Studierenden noch immatrikuliert werden welche die Verzögerung ihrer Anmeldung nach Nachweisung gültiger Verhinderungsgründe zu ent⸗ schuldigen vermögen. Behufs der Immatrikulation haben 1) die⸗ nigen Studierenden, welche die Universitätsstudien beginnen, insofern . Inländer sind, ein vorschriftsmäßiges Schulzeugniß und, falls sie

usländer sind, einen Paß oder e fl ausreichende Legitimations⸗ papiere, Y) diejenigen, welche. von anderen ö kommen, außer den vorstehend bezeichneten Papieren noch ein vollstãndiges Abgang zeugniß von jeder früher , . Universität vor⸗ zulegen. Diejenigen Inländer, welche keine Maturitätsprüfung be⸗ standen, beim Besuch der Universität auch nur die Absicht haben, sich eine allgemeine Bildung für die höheren Lebenskreise oder eine befondere Bildung für ein gewisses Beruffach zu geben, ohne daß sie sich für den eigentlichen gelehrten Staats- oder Kirchendienst bestimmen, können auf Grund des 5 3 der Vorschriften vom 1. Oktober 1879 nur nach vorgängiger, ihnen hierzu seitens des Königlichen Univer⸗ sitäts⸗Kuratoriums ertheilter Erlaubniß immatrikuliert werden.

Bonn, den 29. März 1894. Die Immatrikulations-Kommisfsion.

Angekommen: der Ministerial-Direktor im Ministerium der öffentlichen Arbeiten, Wirkliche Geheime Ober⸗Regierungs-Rath Fleck, von einer Dienstreise.

Aichtamtliches. Deutsches Reich.

Preußen. Berlin, 31. März.

Seine Majestät der Kaiser und König arbeiteten, wie aus Abbazia gemeldet wird, im Laufe des heutigen Vor⸗ mittags mit dem stellvertretenden Chef des Militärkabinets, Obersten und Flügel⸗Adjutanten von Lippe, sowie mit dem Chef des Marinekabinets, Admiral à la suite Freiherrn von Senden⸗Bibran.

Der „Kladderadatsch“ vom 1. April d. J. wendet sich in seinem Briefkasten gegen ein angebliches „Lügen⸗ gewebe“, das er mit folgenden Behauptungen zerreißen will:

„Wir bemerken dabei gleich, daß wir uns über die Mittheilung des Auswärtigen Amts, um die es sich handelt, von vornherein freie Verfügung vorbehalten haben; wir haben vorher erklärt, daß wir auf jede „vertrauliche. Eröffnung verzichteten. Also zehn Tage, nachdem der Reichs⸗Anzeiger“ hatte erklären müssen, „unsere Angriffe entbe hrten jeder thatsächlichen Begründung“, ließ uns das Auswärtige Amt erfuchen, doch endlich zu schweigen; man denke“ das sollte Besorgnisse beschwichtigen, die wir nie gehegt haben „nicht an eine Anklage, man habe ja nie daran denken können; es seien leider ganz ungehörige Dinge geschehen, aber das habe sich nicht verhüten lassen. Die Gründe, aus denen das letztere nach der Auffassung des A. A. nicht möglich gewesen ist, behalten wir für uns.“

Wir sind zu der Erklärung ermächtigt, daß von seiten des Auswärtigen Amts niemals eine Mittheilung des erwähnten oder ähnlichen Inhalts an irgend eine Person direkt oder in⸗ direkt gegangen ist und daher die bezügliche Behauptung des „Kladderadatsch“ von Anfang an bis zu Ende auf Erfindung beruht.

Der Justiz-Minister hat unterm 19. d. M. an die . der Sber⸗Landesgerichte folgende Verfügung erlassen:

Schon im Jahre 1885 haben auf Veranlassung meines Herrn Amtsdorgängers Ermittelungen darüber stattgefunden, ob nicht von der durch die Reichs ˖ Gesetz gebung eingeführten unbeschränkten Frei⸗ zügigkeit der Rechtsanwaltschaft Gefahren für den Anwaltsstand und damit zugleich für die gesammte Rechtspflege zu befürchten seien, und ob etwa“ durch Einführung der gesetzlichen Beschränkung der Zu⸗ lassung auf die für jedes Gericht nach dem übereinstimmenden Gut— achten des Ober⸗Landesgerichts und des Vorstandes der Anwalts⸗ kammer erforderliche Zuhl von Rechtsanwälten jenen Gefahren in wirkfamer Weise entgegentreten werden n;,

Rach dem Ergebniß dieser Ermittelungen ist damals von dem Versuche einer anderweiten , der Frage abgesehen worden, da Die in ben Berichten der Provinzialbehörden, sowie der Vorstände der IAnwaltskammern vertretenen Ansichten vielfach einander widersprachen und hiernach die Angelegenheit noch nicht hinreichend geklärt erschien.

Seit jener Zeit hat die Zahl derjenigen, welche sich dem An⸗ waltsstande widmen, in einem das Bedürfniß namentlich in den großen Städten weit übersteigenden Maße zugenommen.

Während in Berlin im Jahre 18378 an dem damaligen Stadt⸗ gericht, Kreisgericht und Kammergericht zusam men 93 Anwälte an⸗ gestellt waren, sind zur Zeit bei den Berliner Gerichten 611 Rechts⸗ anwälte, darunter 509 bei dem Landgericht 1, zugelassen. Eine er⸗ hebliche Vermehrung der Rechtsanwaͤlte hat auch stattgefunden in Frankfurt a. M., Breslau, Magdeburg und andern Städten.

Nach den durch Seng gf aus Anwaltskreisen bestätigten Wahr⸗ nehmungen sind weitere Mißstände dadurch hervorgetreten, daß junge Juristen alsbald nach bestandener Staatsprüfung ohne genügende Be⸗ fanntschaft mit den Verhältnissen des Lebens, ohne hinreichende praktische Durchbildung und ohne eingehende Selbstprüfung in Bezug auf den ju wählenden Beruf die Zulassung zur Rechts anwaltschaft

Gegenüber diesen Erscheinungen ist in der Fachliteratur und in einem Theile der öffentlichen Presse die Ansicht ausgesprochen worden, daß zur Aufrechterhaltung des Anseheng des Anwaltsstandes ein Ein⸗ schreiten im Wege der e en geboten sei. -

Meinungsverschiedenheit besteht aber darüber, wie die Abhilfe am zweckmäßigsten und sichersten zu bewerkstelligen sei.

Von den in dieser Hinsicht gemachten Vorschlägen werden haupt⸗ sächlich die folgenden einer näheren Erwägung zu unterziehen sein:

I) In erster Linie handelt es sich um die Frage der Einführung des schon in der Zirkular⸗Verfügung vom 11. April 1885 J. 1367 erwähnten sogenannten num erus elausus. Hierüber ist folgen⸗ der Vorschlag gemacht;

Die Zahl der bei einem Gericht im Höchstbetrage zuzulassenden Rechtsanwälte wird durch übereinstimmendes Gutachten des Ober⸗ Landesgerichts und des Vorstandes. der Anwaltskammer für mehrere Jahre im voraus festgesetzt. Bei Meinungsverschiedenheit ist die geringere Zahl maßgebend. Die Zulassung bei einem Gericht mu verfagt werden, wenn die, für dasselbe festgesetzte Höchstzah erreicht ist. Sinkt die Zahl, der bei einem Gericht zu⸗ gelassenen Rechtsanwälte unter die festgesetzte Höchstzahl, so erfolgt die Zulassung aus der Zahl der sich innerhalb einer bestimmten Frist meldenden Bewerber durch die Justizverwaltung nach Benehmen mit dem Vorstande der Anwaltskammer. .

Es Fönnte in Frage kommen, ob nicht in diesem Falle die * lassung lediglich nach Maßgabe des (höheren) Dienstalters der Be⸗ werber zu erfolgen habe. Indessen würde die unbedingte Berücksich⸗ tigung des höheren Dienstalters voraussichtlich dahin führen, da gerade bei den bedeutenderen Gerichten in den großen Städten si mit der Zeit ein Mangel an thatkräftigen, arbeitsfreudigen und leistungsfäbigen Anwälten herausstellen würde. Ueberdies würde aber auch die Gefahr entstehen, daß, ähnlich wie in Frankreich das No—⸗ tariat und die Anwaltsstellen, so in Deutschland die Rechtsanwalts stellen durch Vereinbarung gegen Entgelt von einer Hand in die

andere übergingen.

Noch weniger möchte es sich empfehlen, die Priorität der Mel⸗ dungen sei es in der Gestalt allgemeiner Vormerkungen für den Fall des Eintritts einer Vakanz, sei es in Bezug auf die Bewerbungen im Einzelfalle entscheiden zu lassen, da dieselbe von Zufälligkeiten abhängt und keinerlei Gewähr für die größere Tüchtigkeit des Be⸗ werbers bietet. Zahlreiche Anwälte würden sich bei allen in Be— tracht kommenden Gerichten auf Jahre hinaus als eventuelle Be⸗ werber vormerken lassen.

Einer besonderen Erwägung wird es bedürfen, ob der numerus Clausus die gefammte Rechtsanwaltschaft umfassen, oder auf die bei einem Kollegialgericht (Landgericht und Ober⸗Landesgericht) zu⸗ zulaffenden Rechtsanwälte zu beschränken ist. Im letzteren Falle würde allerdings die Befürchtung nahe liegen, daß die bei einem Lrndgericht zugelafsenen Anwälte in ausgiebigerer Weise, wie bisher, von der ihnen im S. 27 Abs.? der Rechtsanwalts⸗ ordnung gewährten Befugniß, die Ausführung der Parteirechte in der mündlichen Verhandlung, beziehungsweise die Vertretung der Partei dem - bei einem Amtsgerichte zugelassenen Rechtsanwalte zu übertragen, Gebrauch machen würden. Es entsteht daher eventuell die Frage, ob nicht zur Vermeidung dieser, die beabsichtigte Ein⸗ schränkung der Zulassung wiederaufhebenden Folgen, eine Ab⸗ änderung des §5 27 Abs. 2, a. a4. O. etwa dahin erforderlich lich sein würde: „daß die bei einem Amtsgerichte zugelassenen Rechts⸗ anwälte bei einem Kollegialgericht nicht mehr die Vertretung, sondern nur in Anwesenheit des bei dem letzteren zugelassenen Prozeß⸗ hertreters die Ausführung der Parteirechte übernehmen dürfen.

2) Um den sofortigen Uebertritt der Gerichts⸗Assessoren zur Rechtsanwaltschaft zu verhindern, ist seitens der Vorstände einzelner Anwaltskammern der Vorschlag gemacht worden, die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft davon abhängig zu machen, daß der Gerichts⸗ Asfessor zunächst etwa zwei Jahre bei einem Ge⸗ richt oder bei anderen Behörden oder, als Gehilfe eines Rechtsanwalts thätig gewesen sei. Die vorbereitende Be⸗ schäftigung bei einem Rechtsanwalt würde im Falle der Annahme diefes Vorschlags einer weiteren gesetzlichen Regelung nach Maßgabe des 5 6 des Ausführungsgesetzes zum Gerichts⸗Verfassungsgesetz vom 24. April 1878, insbesondere auch nach der Richtung hin bedürfen, ob und in welchem Umfange diese Zeit bei einem etwaigen späteren Eintritt in die richterliche Laufbahn zur Anrechnung zu bringen ist.

Von den Bedenken, welche gegen eine solche, den Uebertritt des Gerichts⸗Assessors zur Rechtsanwaltschaft hinausschiebende Maßregel erhoben zu werden pflegen, mögen hier nur zwei erwähnt werden.

Es wird darauf hingewiesen, daß es unbillig und ungerechtfertigt erscheine, für den Eintritt in die Rechtsanwaltschaft einen längeren Volbereitungsdienst als für die Anstellung im Richteramt zu erfor⸗ dern. Indessen die Anstellung eines Richters erfolgt in jedem Falle nach dem die Individualität des Bewerbers und die sonstigen Umstände des Einzelfalls berücksichtigenden Ermessen der Justizwerwaltung, wäh⸗ rend der dem Rechtsanwaltsberufe sich widmende Gerichts ⸗Assessor den Ort und das Gericht seiner Thätigkeit selbst auswählt und da⸗ durch nicht selten ig schwierige einen besonderen Grad praktischen Blicks und Takts erheischende Situationen hineingeräth, denen er so⸗ fort in selbständiger Weise gerecht werden soll.

Ein zweites, schwerer wiegendes Bedenken wird mit dem Hinweis auf die Befürchtung begründet, daß durch jene Maßregel die obne—⸗ hin schon übermäßig große Zahl der Gerichts⸗AÄssessoren noch weiter ver⸗ mehrt werden würde. Es wird der Erwägung bedürfen, ob überhaupt

und in welcher Weise dem fortwährend steigenden Andrange zum Justiz⸗ dienst entgegen zu wirken ist.

3) Um den Landgerichten und namentlich den Ober Landesgerichten einen tüchtigeren, in längerer praktischer Thätigkeit bewährten Anwalts⸗ stand zu sichern, und um gleichzeitig den Zuzug der jüngeren Anwälte in die großen Städte einigermaßen zu mindern, ist die Aufnahme folgender Bestimmungen in Vorschlag gebracht:

a. Die Zulassung bei einem Koklegialgericht muß versagt werden, wenn ein Rechtsanwalt nicht zuvor mindestens drei Jahre lang bei einem Amtsgericht zugelassen gewesen ist, oder (außer dem oben zu 2 erwähnten zweijährigen Zeitraum) drei Jahre im Justizdienst oder als Lehrer des Rechts an einer deutschen Universität oder bei einem Rechtsanwalt thätig gewesen ift, beziehungsweise einen Rechtsanwalt vertreten, oder ein Reichs⸗, Staats⸗ oder Gemeindeamt bekleidet hat. .

b. Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bei einem Ober⸗Landes⸗ 66 ist bedingt durch das zustimmende Gutachten des Ober ⸗Landes⸗ gerichts.

Während die dem § 99 der Rechtsanwalts ordnung nachgebildete Bestimmung unter b im Interesse der Rechtspflege bei den Landes⸗ Justizkollegien unbedenklich erwünscht fein würde, ist gegen den Vor⸗ schlag zu à geltend gemacht worden, daß die Einführung einer längeren Wartezeit für die Zulassung bei den Landgerichten leicht eine Ueber⸗ füllung der Anwälte bei den Amtsgerichten zur Folge haben könne, und daß damit neue Gefahren für die ntegritãt des Anwaltsstandes herbeigeführt würden. Intebesondere sei auch zu besorgen, daß felbft diejenigen Amtsgerichte, bei denen bis jetzt wegen Mangels an lohnender Thätigkeit Rechtsanwälte fern geblieben , trotz fehlenden Bedürfnisses einen Zuzug von Anwälten erbielten. Diefe Besorgniß wäre allerdings hinfällig, wenn der oben erwähnte numerus clausus auch auf die Un lie aus⸗ gedehnt würde. . .

Es ist weiter darauf hingewiesen worden, daß die im 527 Abs.?2 der Rechtsanwaltsordnung gewährte Substitutionsbefugniß den Zweck der Maßregel leicht illusorisch machen könne. Die letztere Befürch⸗ tung würde indessen durch die bereits unter 1 erwähnte Abänderung des § A eit. beseitigt werden können.

6 Aehnlich dem Vorschlage zu 3, ist ein Vorschlag, welcher autet:

Die Zulassung bei einem Ober ⸗Landesgericht, bei einem Land⸗

aich oder bei' einem Amtsgericht an dem Sitz eines

. en Gerichts oder bei einer Kammer für Handelssachen muß

Kenntniß bringen, machen wir diejenigen, welche die Absicht haben die hiesige Unbversitãt zu besuchen, darauf aufmerksam, daß sie sich

nachgesucht und erlangt haben.

versagt werden, wenn der Antragsteller noch nicht fünf Jahre Rechts⸗ anwalt oder noch nicht drei gern Richter oder Staatzanwalt ge⸗

wesen ist, oder nicht vor wenigstens acht ĩ i jju i . hat. if . urch den Zusatz „oder bei einem Amtsgericht am Sitz eines n r re fh. . . die Gefahr . Neber⸗ t ren Amtsgerichte mit ü r l e, en e, e,. mit Rechtsanwalten vielleicht noch Euer Heochwohlgeboren ersuche ich, über die im vorstehenden er⸗ örterte Angelegenheit nach Anhörung des Vorstandes der dortigen Anwaltskammer sowie unter Ueberreichung des von demselben er⸗ statteten Gutachtens, sich gefälligst gutachtlich äußern zu wollen.

Laut telegraphischer Meldung an das Ober Kommando der Marine wird S. M. S. „Möwe“, Kommandant Kapitän⸗ Lieutenant Hartmann, am 1. April von Bombay nach Sansibar in See gehen.

Sachsen.

Ihre Majestät die Königin wird sich, wie das Dr, ö meldet, nächsten Dienstag, den 3. April, Abends, zu den Fest⸗ lichkeiten aus Anlaß der Vermählung Seiner Königlichen n, des Prinzen Johann Georg von Sachsen mit Ihrer Königlichen Hoheit der Herzogin Maria Isabella von Württemberg über Baden⸗Baden nach Stuttgart begeben, wo die Ankunft am 4. April Abends erfolgt. Am folgenden Tage Abends wird Ihre Mgijestäͤt von Stuttgart nach Baden⸗Baden abreisen, bei Ihrer Königlichen Hoheit der verwittweten Fürstin von Hohenzollern bis 8. April Abends zum Besuch verweilen und am 9. April früh in Dresden wieder eintreffen.

Ihre Königlichen Hoheiten der Prin Prinz Albert und die Prinzessin IYlaht gestern Nachmittag zunächst nach Eichstädt zum Besuch Seiner Königlichen Hoheit des Prinzen Max be⸗ geben und reisen von dort nach Stuttgart. Seine Königliche Hoheit der Prinz und Ihre Kaiserliche und Königliche Hoheit die Prinzessin Friedrich August, sowie Seine Königliche Hoheit der Prinz Johann Georg reisen heute Nachmittag gleichfalls nach Eichstädt, von wo erstere sich nach München und von dort nach Stuttgart be— geben, während letzterer von Eichstädt direkt nach Stuttgart reist.

Georg, der ilde haben sich

. . Württemberg. Seine Majestät der König hat sich heute zum Besuch Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs von Hessen nach Darmstadt begeben. ;

Sachsen⸗Coburg⸗Gotha.

Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Hessen und Ihre Großherzogliche Hoheit die Prinzessin Alix sind gestern Mittag wieder von Coburg abgereist. Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Altenburg ist gestern Nach⸗ mittag zum Besuch am Herzoglichen Hofe in Coburg ein⸗ getroffen. ;

Samburg.

Der zur Deckung des Defizits eingesetzte bürgerschaftlich

ö 9. des Venn ge ne Ausschuß hat dem „W. T. B.“ zufolge eine etwas veränderte Regelung der Erbschaftssteuer, die Ablehnung der ,, ö ö einer prozentweise steigenden Zuschlagssteuer auf die Einkommen über 3000 M beantragt.

Oesterreich⸗Ungarn.

Sämmtliche Straßen von Bu dapest waren gestern, wie W. T. B. berichtet, anläßlich des ink een rr Leiche Kossuth's schwarz beflaggt, die Fenster und Balkone vieler schwarz drapiert. In den breiteren Straßen hingen . rauerflaggen und in Trauerflor gehüllte Natigsnalfahnen. Der Westbahnhof. war auf der Innen- und Außenseite in seiner ganzen Höhe mit schwarzem Trauerschmuck dekoriert. Auf den Straßen bewegte sich eine ungeheuere Menschenmenge. Die Züge brachten unausgesetzt große Menschenmassen aus allen Theilen des Landes. Mittags wurden sämmtliche Ge⸗ schäfte geschlossen. Die Straßenlaternen waren angezündet und mit Trauerflor verhängt.

Nach 3 Uhr erfolgte auf dem Westbahnhof die Ankunft des Zuges mit der Leiche Kossuth's, nachdem vorher der Zug mit den Deputationen eingetroffen war. Diese nahmen auf dem Perron Aufstellung, wo bereits viele Abgeordnete, dar⸗ unter die Führer sämmtlicher Parteien sowie die Abordnung der Stadt, geführt von dem Vize⸗Bürgermeister Gerloczy, versammelt waren. Als der Zug eingelaufen war, entstieg ihm der Vize-Bürgermeister Markus und begab sich mit den Gemeinderaͤthen zu dem Waggon, worin die Leiche in einem einfachen Sarge aus Nußbaumholz stand. Stadträthe und Abgeordnete hoben den Sarg heraus, stellten ihn auf ein schwarz drapiertes Holzgerüst, und der Vize-Bürgermeister Markus übergab ihn der Obhut der Stadt. Der Vize-Bürgermeister Gerlocz) dankte hierauf der Familie Kossuth für die Einwilligung zur Heimführung der Leiche und versicherte, die Hauptstadt werde den Sarg als theure Reliquie bewahren. Nachdem Franz Kossuth gedankt, wurde der Sarg auf den Leichenwagen gehoben, und der Leichenzug setzte sich in Bewegung. Die Präsidenten der politischen Parteien trugen die Enden der Trauerschleifen. Dem Zuge vorgn schritten drei evan⸗ gelische Geistliche, dann folgten alte 48 er Honveds. Auf dem ganzen Wege stand die nach Tausenden zählende Menschen⸗ menge dicht gedrängt und entblößten Hauptes. Um P/ Uhr lange der Zug am Museum an, auf dessen ö Hunderte von Kränzen lagen. Die beiden Söhne Kossuth s hatten den Sarg zu Fuß begleitet, während Frau Ruttkay mit der Gattin Helfys zu Wagen gefolgt war. Vor dem Museum bildeten die Studenten Spalier und salutierten mit den Schlägern, als der Sarg hineingetragen und aufgebahrt wurde. Die Leichen der Gemahlin und der Tochter Kossuth's verblieben auf dem Bahnhof und wurden Abends zur Aufbahrung nach der Theresienstädter Kirche übergeführt. Während des ganzen Juͤges durch die Stadt läuteten die Glocken. Die Feier verlief durchaus weihevoll.

Großzbritannien und Irland.

Bei zwei Nachwahlen zum Unterhause haben, wie W. T. M berichtet, die irre eben. die he her gende

Wahlbezirke bereits früher vertraten, gesiegt. In Mont⸗ gomeryshire wurde der Gladstonianer Owen mit einer Majo⸗ rität von 235 Stimmen an Stelle des zur Peerswürde erho⸗ benen bisherigen Unterhausmitgliedes Stuart Rendel, in Ber⸗ wickshire der Ministerielle Tennant, an Stelle des infolge des Todes seines Vaters in das Oberhaus eingetretenen Lord Tweedmouth, mit 565 Stimmen Majorität gewählt.

Rußland.

Der vormalige Finanz⸗Agent in Berlin, Wirkliche Staats⸗ rath von Kumanin ist, wie „W. T. B.“ aus St. Peters⸗ burg erfährt, gestern zum Beamien mit besonderen Aufträgen beim Finanz ⸗Minister ernannt worden.

Rumänien.

Der Senat genehmigte dem „W. T. B.“ zufolge in seiner gesttgen Sitzung einstimmig die Konvention mit Ruß⸗ and über den direkten Verkehr der Gerichtshöfe in den Grenzdistrikten hinsichtlich der gegenseitigen Mittheilung von Gerichtsakten.

Serbien. Der Minister⸗Präsident Sim ic empfing laut Meldung des „W. T. B.“ gestern das gesammte diplomatische Korps.

Montenegro.

. Wie „W. T. B.“ aus Cetinje berichtet, griff vorgestern eine große n h Albanesen eine montenegrinische Grenzortschaft am Somfluß an, tödtete vier und ver⸗ wundete sieben Montenegriner. Dagegen zernierten die Monte⸗ negriner mehrere Albanesen in einer Grotte, wobei sich ein mehrstündiger Kampf entspann. Die Verluste der Albanesen sind nicht bekannt.

Dänemark.

Der seit Jahren andauernde politische Kampf zwischen dem Folkething und der Regierung ist, wie l ( g meldet, durch eine gestern Abend abgeschlossene Vereinbarung beendigt worden. Folkething und Landsthing be— willigten zum ersten Male seit dem Jahre 1885 der Regierung das Fin an zgesetz, worin die Bewilligungen zu den von der Regierung früher ohne Genehmigung des Reichstags ausgeführten Veranstaltungen eingeschlossen sind. Ausgeschlossen sind nur die Bewilligungen für das Gendarmerie⸗Korps. Der Reichstag nimmt dabei an, daß, um eine Wiederholung provyisorischer Ver⸗ anstaltungen zu verhindern, derartige Gesetze beiden Kammern vor dem Schluß der nächsten Sitzung vorgelegt werden sollen. Die Befestigungsanlagen und die Landesvertheidigung überhaupt follen nur mit dem Zwecke der Wahrung der Neu— tralität des Landes, deren Anerkennung und Achtung zu er— langen gesucht werden soll, geordnet werden. J . Unter großer Betheiligung hat bei den gestrigen Ro mm unalwahlen in, Kopenhagen die konservative Bürgerliste über die radikal⸗sozialdemokratische gesiegt. Die Mehrheit beträgt 4000 Stimmen. . .

Amerika. Im Repräsentantenhaus wird Bla nd seinen Antrag

auf Silberausprãägung nochmals einbringen. Wird der Antrag vom Senat und dem Hause mit einer Masjorität von zwei Dritteln angenommen, so wird das Veto des Präsidenten dadurch unwirksam,

. Die portugiesischen Schiffe werden einer Meldung aus Buenos Aires zufolge nach Ablauf der Quarantäne die brasilianischen Aufständischen nach Portugal bringen.

Australien.

Dem „Reuter schen Bureau“ wird aus Auckland von gestern gemeldet: Der Dampfer „Alameda“ bringe die Nach⸗ richt, auf Samoa sei infolge der Bestrafung der wider⸗ setziichen Häuptlinge durch den Oberrichter Ide der Krieg ausgebrochen. Diese Bestrafung habe einen bewaffneten Aufstand hervorgerufen. Die Aufständischen hätten einen Re⸗ gierungsbeamten getödtet, und König Malietoa habe Truppen entsandt, welche die Stellung der Aufständischen an⸗ griffen; 30 Mann seien getödtet, 50 verwundet worden, die Aufständischen zögen sich zurück. Die Truppen des Königs hätten einen Gefangenen getödtet und Häuser niedergebrannt. Gegen die Ausländer würden Drohungen ausgestoßen; es herrsche große Besorgniß, ein Kriegsschiff werde mit großer Sehnfuchk erwartet. Die Konsuln versuchten die Aufständischen zur Unterwerfung zu bewegen.

Parlamentarische Nachrichten.

Die Wahlprüfungskommission des Reichstags be—⸗ antragt, die Wahl des Abg. Bayerlein (al.) für den een Boah. kreis des Königlich bayerischen Regierungsbezirks Oberfranken (Bay⸗ reuth) für gültig, die des Abg. von Polenz (8kons.) im XXIII. Wahlkreise des Königreichs Sachsens für ungültig zu er⸗ Haren und die Entscheidung über die Gültigkeit der Wahlen der Abgg. Siegle (nl) im ersten Wahlkreise des Königreichs Württem⸗ berg und Dr. Böttcher (nl) im Wahlkreise Fürstenthum Waldeck und Pyrmont bis zum Eingang weiterer Ermittelungen auszusetzen.

Auf der Tagesordnung für die 39. Plenarsitzung des Hauses der Abgeordneten am Dienstag, 3. April Gen er Hane, 12 Uhr), stehen; die erste und zweite Berathung des Gesetzentwurfs, betreffend die Aufhebung der im Geltungebereich des Rheinischen Rechts bestebenden Vorschriften über die in die Geburtsregister einzu⸗ tragenden Vornamen; die Berathung des 45. Berichts der Staats⸗ schuldenkommission über die Verwaltung des Staatsschuldenwesens im e gh vom 1. April 1892/93; die erste Berathung der Rechnungen der Kasse der ,, ,. für das Jahr vom 1. April 1892/93; die Berathung des Antrags des Abgeordneten Dr. Eckels, wegen Aenderung des 8 39 Abs. J der Vormundschaftsordnung vom 3. Juli 1875. die erste und zweite Berathung des Antrags des Abgeordneten Dr. Krause , auf . eines Gesetzentwurfs, be⸗ treffend die leichstellung der Notare mit den anderen Beamten be⸗ züglich der Strafen bei Nichtverwendung der tarifmäßigen Stempel; ferner Kommissionsberichte über Petitionen.

Nr. 13 der ‚Veröffentlichungen des Kaiserlichen Gesundheitsamts“ vom 29. März hat , Nie , Gesundheitsstand und Gang der Volkskrankheiten (Cholera, In⸗ fluenza u. J. w =. Zeitweilige Maßregeln gegen Cholera ꝛ, Medininalstatiftische Mittheilungen aus dem Staate Bremen, 1892.

== Desgl. aus Mailand. Sterblichkeit in Britisch Indien, 1881ꝭ91.

Gesetzgebung u. . w. (Preußen. Reg. Bez. Königsber

Vieh und Abdeckereigewerbe, (Reg.-Bez. ö 9 sammler. Sachsen⸗Meiningen). Lysol. (Oestferreich). u⸗ ewerbe. (sroßbritzannien). Schweinefieber. Hang der Thier⸗ Euchen im Deutschen Reich, Februar. Influenza der Pferde in Bayern, 1833. Thierseuchen in den Niederlanden, Februar. Desgl. in Rumänien, 4. Vierteljahr. Zeitweilige Maßregeln gegen Thierseuchen. (Schweden). Rechtsprechung. TLandgericht Stutt⸗ art). Fahrlässige Tödtung eines Kindes durch Morphium. Ver⸗ handlungen von gesetzgebenden Körperschaften. (Deutsches Reich). Nachrichtendienst in Viehseuchenangelegenheiten. Vermischtes. (Deutsches Reich). Ausführung des Unfall versicherungsgesetzes 1892. (Preußen). Untersuchung von Schweinen auf Trichinen und Finnen 1890 bis 1892. (Reg. Bez. Posen). Untersuchungsstation, 1593 (Sach sen Altenburg). Bewegung der Bevölkerung, 1892. (Oesterreich!. Kraterschlangen. (Schweiz). Ferien kolonien, 1876,80. . Geschenkliste. Wochentabelle über die Sterbefälle in deutschen Städten mit 40 000 und mehr Einwohnern. Deggl. in 3 Städten des Auslandes. Erkrankungen in Krankenhäusern deuischer Desgl. in deutschen Stadt⸗ und Landbezirken.

rung.

Entscheidungen des Reichsgerichts.

Zur Anwendung des Reichsgefetzes gegen den Verrath mili⸗ tärischer Geheimnisse vom 3. Juli 1893 (g, ,,, in welchem der Verrath und die Beschaffung militärischer e mit Strafe bedroht ist, hat das Reichsgericht, vereinigter II. und

III. Strafsenat, durch das Urtheil vom 16. Dezember 1893 mehrere bemerkenswerthe Rechts sãtze ausgesprochen:

J Der § 92 3. 1. des Strafgesetzbuchs, betr. die Mittheilung von Sta atsgeheimnissen c., findet seit dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 3. Juli 1883 keine Anwendung auf Fälle, in denen . sich ö . ö 3 Interesse der Landesverthei⸗

igung handelt. Für diese Fälle finde 1sschließli vom 3 5 ö. nwendung. ,

2) Das Gesetz vom 3. Juli 1893, 1 bis 4, findet Anwen gleichniel, ob der Thäter die Originale der n , Schriften und Zeichnungen oder von ihm selbst oder durch andere angefertigte Kopien derselben sich verschafft oder anderen mittheilt. ,,,, das ; geheimzuhaltenden

Sch Zeichnungen vollständig oder nur ilweis beschafft und mitgetheilt werden, 1

3) Unter den im 51 des Gesetzes vom 3. Juli 1893 erwähnten anderen Gegenständen“ (Wer vorsätzlich Schriften, Zeich nungen oder andere Gegenstände, deren Geheimhaltung im . der Landespertheidigung erforderlich ist 2.) sind zu verstehen nicht nur Gegenstände, hinsichtlich deren eine Besitzergreifung möglich ist sondern auch Gegenstände, welche zwar im Sinne des Gesetzes nicht in Besitz genommen, aber zur Kenntniß anderer gebracht werden können, also unbewegliche Sachen sowohl wie bewegliche. Ob die Gegenstände unmittelbar oder durch Schrift, Zeichnung oder mündliche Mittheilung oder durch andere Mittel, ob sie vollständig oder unvollständig, hinsichtlich aller ihrer Eigenschaften oder nur hin⸗ sichtlich einzelner derselben zur Kenntniß gelangen, macht rechtlich keinen Unterschied, Das gilt auch von den 55 2— 4 dez gesetzes in welchen von Gegenständen der im S 1 bezeichneten Art die Rede ist. Nur eine Eigenschaft müssen die Gegenstände haben: ihre Geheimhaltung muß im Interesse der Landesvertheidigung erforderlich sein. An und für sich wohnt keiner Sache diese Eigen⸗ schaft bei, während es andererseits kaum Sachen giebt, welche völlig untauglich sind, unter Umständen ganz oder zum tę*nr diese Eigenschaft zu gewinnen. Alles hängt hier davon ab, daß die Sache ganz oder theilweise dergestalt in den Bereich der Landesvertheidigung gezogen wird, daß in deren Interesse ihre Geheimhaltung geboten ist. Das ist möglich nicht nur bei künstlich hergestellten Werken, sondern auch bei Werken der Natur, und deshalb ist es nicht ausgeschlossen, daß unter Umständen auch Gegenstände, wie Wege, Brücken, Eisen⸗ bahnen und Wasserläufe, die Eigenschaft erhalten, daß sie im Interesse der Landesvertheidigung gänzlich oder hinsichtlich einer be⸗ stimmten Beschaffenheit geheim zu halten sind. .

) Das im Gesetz vom 3. Juli 1893 vorausgesetzte Ge heimein der Gegenstände ist ein relatives. Regelmäßig wird es sich um Dinge handeln, die einem kleineren oder größeren Kreise von Personen bereit bekannt geworden sind, deren Kenntniß aber weiteren Kreisen im Interesse der Landesvertheidigung vorenthalten bleiben muß. Die Begrenzung des Kreises, welchem das Geheimniß nicht zugänglich ge— macht werden darf, hängt von der Beschaffenheit des einzelnen Falles ab. Das Interesse der Landesvertheidigung wird vielleicht in keiner Weise dadurch berührt, daß einzelne oder sämmtliche Bewohner einer Ortschaft oder eines ganzen Landstrichs im In⸗ lande über die Stärke oder die Schwäche gewisser Vertheidigungs⸗ mittel genau unterrichtet sind, während durch die Verbreitung einer folchen Kenntniß im Üuslande die Sicherheit des Deutschen Reichs unzweifelhaft gefährdet werden würde.

5) Die Anwendbarkeit der 58 1—4 des Gesetzes ist davon ab⸗ hängig, daß der Thäter sich bewußt ist, daß er sich oder einem anderen Kenntniß von einem im Interesse der Landesvertheidigung zu wahrenden Geheimniß verschafft. „Ist die Geheimhaltung eines Gegenstande⸗ im Interesse der Landesvertheidigung nur nach bestimmten Richtungen hin erforderlich, so müssen die hierdurch gesetzten Schranken des Geheimnisses nicht nur objektiv überschritten, sondern der Thäter muß sich auch dieser Ueberschreitung bewußt gewesen sein. Harmlose Ermittelungen und Mittheilungen fallen nicht unter die Strafbestimmungen der 1—4 des Gesetzes.“

6) Der S 1 des ö setzt voraus, daß der Thäter vorsätzlich Gegenstände, deren Geheimhaltung im Interesse der Landes⸗ vertheidigung erforderlich ist, in den Besitz oder zur Kenntniß eines anderen gelangen läßt, obwohl er weiß, daß dadurch die Sicher- heit des Deutschen Reichs gefährdet wird; der Thatbestand des 5 3 dagegen ist schon erfüllt, wenn der Thäter den Besitz oder die Kenntniß derartiger Gegenstände fich selbst in der Absicht verschafft hat, davon zu einer die Sicherheit des Deutschen Reichs gefährdenden Mit⸗ theilung an andere Gebrauch zu machen. Der § 1 läßt mildernde Um stände zu, während 3 mildernde Umstände ausschließt. In Bezug auf diese Bestimmungen hat das Reichsgericht ausgesprochen: Hat der Thäter sich die Kenntniß der beschriebenen Geheimnisse in der erwähnten Absicht verschafft und den Versuch gemacht, dieselben zur Kenntniß eines anderen gelangen zu lassen, so ist er nicht aus § 3, sondern wegen Versuchs eines aus § 1 zu bestrafenden Verbrechens, event, unter Zulassung mildernder Um stände zu bestrafen. Gegenüber dem S 1 hat der § 3 einen subsidiären Charakter; hat der Thäter den bei der Erlangung des Besitzes oder der Kenntniß beabsichtigten Gebrauch wirklich emacht oder seine Absicht bereits durch Ausführungshandlungen bett Mir so kann seine Bestrafung nur wegen vollendeten oder versuchten Verbrechens gegen § 1, nicht aus 8 3 des Gesetzes erfolgen. (e. D. u. Gen. C. 3/953.)

Kunft und Wissenschaft.

Vergangene Nacht, von 19 bis 4 Uhr Morgens, wurde am Meteorologisch⸗ Magnetischen Observatorium in Potsdam ein Nordlicht von ziemlicher Intensität, sowie eine beträchtliche magnetische Störung beobachtet, worüber wir demnaͤchst nähere Einzelheiten berichten werden. ;