1894 / 84 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 10 Apr 1894 18:00:01 GMT) scan diff

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Die Mitglieder des Aufsichtsraths legitimieren sich durch eine notarielle Bescheinigung, welche auf Grund der Wahlprotokolle aus—⸗ gestellt wird. . . .

Sollte im Laufe eines Jahres die Zahl der Mitglieder durch Tod oder Ausscheidung unter fünf sinken, so gilt der Aufsichtsrath als gehörig besetzt, so lange er aus mindestens drei Mitgliedern besteht. Die Ersatzwahl erfolgt in der nächsten Generalversammlung.

Artikel 21.

Der Aufsichtsrath wählt alljährlich in der auf die ordentliche Generalversammlung folgenden Sitzung aus seiner Mitte zu notariellem . einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter desselben. Die

ahl erfolgt nach relativer Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos. Zur Legitimation des Vorfitzenden und seines Stellvertreters genügt eine notarielle Bescheinigung.

Artikel 22.

Der Aufsichtsrath versammelt . so oft es im n ge der Gesellschaft erforderlich ist, mindestens aber viermal jährlich, auf Einladung des Vorsitzenden. Wenn der Vorstand oder zwei Mitglieder des Aufsichtsraths es beantragen, muß in längstens acht Tagen eine Versammlung des Aufsichtsraths einberufen werden. .

Die Verhandlungen des Aufsichtsraths leitet der Vorsitzende und in dessen Behinderung der Stellvertreter. . J

Beschlußfähig ist der Aufsichtsrath, wenn mindestens drei Mit— glieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit absoluter Mehrheit efaßt; bei Stimmengleichheit entscheidet, wenn es sich um Wahlen . das Loos, in anderen Fällen die Stimme des Vorsitzenden.

Ueber die Verhandlung und Beschlüsse des Aufsichtsraths wird ein Protokoll geführt und von sämmtlichen anwesenden h her unterzeichnet. Zur Beglaubigung der Uebereinstimmung von Abschriften und Auszügen der Protokolle mit der Urschrift genügt die Bescheinigung des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters.

Die vom Aufsichtsrath ausgehenden Ausfertigungen und Bekannt⸗— machungen werden vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter unter⸗

schrieben, wobei unter die Firma zu setzen ist: „Der Aufsichtsrath“.

Artikel 23.

Der Aufsichtsrath hat den Vorstand bei seiner Geschäftsführung in allen Zweigen der Verwaltung zu überwachen und zu dem Zweck sich von dem Gange der Angelegenheiten der Gesellschaft zu unter⸗ richten. Er kann jederzeit üher dieselben Berichterstattung von dem Vorstande verlangen und selbst oder durch einzelne von ihm zu be— stimmende Mitglieder die Bücher und Schriften der Gesellschaft ein⸗ sehen, sowie den Bestand der Gesellschaftskasse und die Bestände an Werthpapieren u. s. w. untersuchen. Er hat die Jahresrechnung, die

Bilanzen und die Vorschläge zur Gewinnvertheilung zu prüfen und

darüber der Generalversammlung der Aktionäre Bericht zu erstatten.

Artikel 24.

Außer den anderweitig in diesem Statut erwähnten Befugnissen des Aufsichtsraths gehören insbesondere zum Geschäftsbereich desselben: a. die Vorberathung und Beschlußfassung über die an die General⸗ versammlung ergehenden Anträge, insbesondere wegen Fest— stellung der Bilanz; . die Vereinbarung der Anstellungsbedingungen mit dem Präsidenten und den übrigen Vorstandsmitgliedern und der Abschluß der Anstellungsverträge mit denselben; die Festsetzung der allgemeinen Bedingungen für die Beleihung von Grundstücken, für die Beleihung, Erwerbung und Ein⸗ lösung von Hypothekenforderungen und Grundschulden (Art. 2 Nr. 1 und 2) sowie für die Ausgabe und Ausfertigung von Hypotheken⸗Pfandbriefen und Kommunal⸗Obligationen; die Genehmigung der Verträge, welche mit den Vertretungen der Provinzen, Kreise, Städte, öffentlichen Wassergenossen⸗ schaften und sonstigen öffentlichen Korporationen aller Art wegen der in Art. 2 Nr. 3 gedachten Geschäfte zu schließen sind, be⸗ ziehentlich die Ermächtigung zum Abschluß solcher Verträge; die Beschlußfassung über die Errichtung von Zweiganstalten und General⸗Agenturen; ; die Genehmigung der Anstellungsverträge, welche für mehr als drei Jahre geschlossen werden sollen, oder wenn das Jahres⸗ gehalt mehr als 6000 M beträgt; ö g. die Beschlußfassung über die allgemeinen Normen des Geld⸗ verkehrs und über diejenigen Bankinstitute und Bankhäuser, bei denen Gelder hinterlegt werden dürfen. Zu den sub d und é gedachten Beschlüssen ist die Mehrheit von zwei Dritteln der in der Sitzung anwesenden Mitglieder des Aufsichts— raths erforderlich.

Artikel 25.

Der Aufsichtsrath kann für bestimmte Gegenstände und für eine bestimmte Zeit die Ausübung seiner Funktionen einzelnen oder mehreren Mitgliedern übertragen.

Artikel 26.

Die Mitglieder des Aussichtsraths erhalten zusammen, außer der Erstattung der durch ihre Thätigkeit veranlaßten Auslagen, die nach Art. 37 festzusetzende Tantieme. . .

Die Vertheilung der Tantième unter die Mitglieder des Auf⸗ sichtsraths wird durch Beschluß desselben bestinmt.

Den Mitgliedern des ersten Aufsichtsraths kann eine Vergütung für die Ausuͤbung ihrer Thätigkeit nach Ablauf des Zeitraums, für welchen er gewählt war, durch die Generalversammlung bewilligt

werden.

3) Generalversammlung. Artikel 27.

Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich innerhalb der ersten sechs Monate des Geschäftsjahres statt und wird durch den Vorstand berufen. Die erste ordentliche Generalversammlung findet im zweiten Geschäftsjahre statt.

Außerordentliche Generalversammlungen werden berufen, wenn sie der Aufsichtsrath oder der Vorstand für nothwendig erachtet oder wenn sie von einer Anzahl von Aktionären, deren Antheile zusammen den zwanzigsten Theil des Grundkapitals darstellen, in einer von ihnen unterzeichneten Eingabe unter Angabe des Zwecks und der Gründe der Berufung verlangt wird.

n n wn. Generalversammlungen können auch vom Auf⸗ sichtsrath berufen werden.

Die Berufung der Generalversammlungen erfolgt durch einmalige Bekanntmachung im „Deutschen Reichs- Anzeiger“ unter Angabe der Tagesordnung und zwar mindestens 20 Tage vor dem zur Abhaltung der Generalversammlung bestimmten Tage, dieser sowie der Tag der Bekann tmachung nicht mitgerechnet.

Artikel 28.

Jede Aktie gewährt eine Stimme. . . Zur Theilnahme an der Generalversammlung ist jeder Aktionär berechtigt, der seine Aktien bezw. Interimsscheine spätestens am viert letzten Tage vor dem Tage der Generalversammlung, dieser nicht mit⸗ . ö bei der Gesellschaft oder bei den in der Einladung genannten tellen unter orf unf eines mit seiner Unterschrift versehenen Nummernvperzeichnisses hinterlegt oder bis zu gedachtem Tage den

J dem Vorstande glaubhaft hescheinigt hat. . Jeder stimmberechtigte Aktionär kann sich durch einen mit schrift— licher Vollmacht versehenen Bevollmächtigten vertreten lassen. Ueber die Zulafsung von Vollmachten, sofern sie nicht gerichtlich oder notariell beglaubigt sind, entscheiden im Zweifel die anwesenden Mitglieder des

Aufsichtsraths durch Mehrheitsbeschluß. . ö

Außerdem können vertreten werden; Korporationen, juristische . Handelsgesellschaften u. dgl. durch ihre gesetzlichen oder tatutenmäßigen Vertreter, , er. durch ihre Vormünder, Ehefrauen durch ihre Ehemänner. . In denjenigen, Fällen, in welchen sonst die Vertretung durch zwei Personen erforderlich ist, genügt die Vertretung durch einen Vertreter.

Artikel 29.

Regelmäßige Gegenstände der Tagesordnung für die ordentliche Generalbersammlung sind: . a. Entgegennahme des Geschäftsberichts, der Bilanz und der Ge— winn⸗ und Verlustrechnung, b. Entgegennahme des Berichts der Revisoren, ; e ö. . Feststellung der Jahresdividende, ; i der Entlastung an Vorstand und Aufsichtsrath, Wahl von Mitgliedern des Aufsichtsraths und Revisoren, anderweitige Vorlagen des Aufsichtsraths oder des Vorstandes, Anträge von Aktionaͤren, deren Antheile zusammen den zwanzigsten Theil des Grundkapitals darstellen, welche so rechtzeitig einge⸗ reicht werden, daß sie noch auf die Tagesordnung gesetzt werden können (Art. 238 Abs. 2 des Allgemeinen Deutschen Handels—⸗

gesetzbuchs). Artikel 30.

Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Vor— sitzende des Aufsichtsraths, in dessen Behinderung dessen Stellver⸗ treter bezw. das an Lebensjahren älteste Mitglied des Aufsichts⸗ raths. Ist keine dieser Personen erschienen, eröffnet ein. Mitglied des Vorstandes die Versammlung und läßt von dieser einen Vor— sitzenden wählen. .

Zur Beschlußfassung in der Generalversammlung ist die einfache Mehrheit der vertretenen Stimmen vorbehaltlich der für einzelne Fälle abweichenden Bestimmungen des Gesetzes bezw. dieses Statuts erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet, wenn es sich um Wahlen handelt, das Loos, während Anträge bei Stimmengleichheit als abgelehnt gelten. Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen, be⸗ stimmt die Relhenfolge der Vorträge, sowie den Abstimmungsmodus. Bei den Wahlen findet jedoch stets, sofern sie nicht einstimmig durch Zuruf erfolgen, geheime Abstimmung durch Stimmzettel statt. .

Ueber die Beschlußfassungen der Generglversammlung wird ein notarielles Protokoll geführt, welches vom Vorsitzenden unterschrieben wird. Das Protokoll, dem ein vom Vorstand zu vollziehendes Verzeich⸗ niß der angemeldeten bezw. vertretenen Aktien und Stimmen anzu⸗ fügen ist, hat für alle Aktionäre volle Beweiskraft, und die ordnungs⸗ mäßig gefaßten Beschlüsse sind für alle Aktionäre verbindlich.

Artikel 31.

Zu Beschlüssen über: a. Erhöhung des Grundkapitals, ; b. Aenderung des Statuts und des Gesellschaftsgegenstandes, c. Entlassung von Aufsichtsrathsmitgliedern aus ihren Funktionen, d. Auflöfung der Gesellschaft ist eine Mehrheit yon wenigstens drei Vierteln der bei der Abstim— mung vertretenen Stimmen erforderlich.

4 Revisoren.

Artikel 32.

Die ordentliche Generalpversammlung der Aktionäre wählt jährlich zwei Revisoren, sowie einen ersten und zweiten Stellvertreter der— selben. Dieselben dürfen nicht zugleich Mitglieder des Aufsichtsraths, des Vorstandes oder Beamte der Gesellschaft sein. Ihre Amtsdauer erlischt am Schlusse der nächsten ordentlichen Generalversammlung.

Die Ausscheidenden können wiedergewählt werden.

Die Revisoren erhalten für ihre Mühewaltung eine Entschädigung.

Artikel 33.

Die Revisoren haben die Inventarien, Jahresrechnungen und Bilanzen zu prüfen und darüber an die Generalversammlung der Aktionäre Bericht zu erstatten. Soweit hierzu erforderlich, sind sie berechtigt, Einsicht in die Bücher, Rechnungen, Korrespondenzen und Urkunden der Gesellschaft zu nehmen.

Vierter Titel.

Bilanz, Geschäftsbericht, Gewinnvertheilung, Reservefonds.

Artikel 34.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Die Bilanz wird auf den 31. Dezember jedes Jahres gezogen. Artikel 35.

Spätestens am 1. April muß dem Aufsichtsrath und den Revi⸗ soren die Bilanz nebst Gewinn⸗ und Verlustrechnung, der Geschäfts⸗ bericht und die Vorschläge über die Gewinnvertheilung für das vor— aufgegangene Geschäftsjahr vorgelegt werden. Für die Aufstellung der Jahresrechnungen kommen die Vorschriften des Deutschen Handelsgesetzbuchs mit folgenden Maßgaben zur Anwendung:

1) In der Gewinn- und Verlustrechnung sind in getrennten

Positionen A im Soll

die Höhe der von der Gesellschaft gezahlten Hypot heken-Pfand— brief⸗ und Obligationszinsen; B. im Haben

der Betrag der eingegangenen Zinsen für hypothekarische und Grundschuldforderungen und für Kemmunalanleihen, der Ver⸗ waltungskostenbeiträge, der Provisionen und der etwaigen sonstigen Leistungen der Schuldner, soweit sie nicht Kapital⸗ abzahlungen sind; und ö.

2) in der Bilanz ebenfalls in getrennten Positionen anzugeben

A. unter den Aktiven

a. der Betrag der zur Deckung der Hypotheken⸗Pfandbriefe be⸗ stimmten hypothekarischen und Grundschuldforderungen;

b. der Betrag der zur Deckung der Kommunal -Obligationen be⸗ stimmten Darlehensforderungen;

c. die Höhe der rückständigen Jahresleistungen der Schuldner;

d. die der Gesellschaft gehörigen Grundstücke nach ihrer Gesammt— zahl unter Ansatz des nach den Vorschriften des Deutschen Handelsgesetzbuchs zu berechnenden Werths;

B. unter den Passiven

die ausgegebenen Hypotheken- Pfandbriefe und Kommunal⸗ Obligationen, beide nach ihrem Nennwerth.

Das gesammte im Betriebsjahre bei Begebung von Hypotheken— Pfandbriefen und Kommunal⸗Obligationen zu Lasten der Gesellschaft entstandene Disagio und die durch diese Begebung der Gesellschaft er⸗ wachsenen Kosten sind zu Lasten des Berichtsjahres zu verbuchen.

Wenn bei Amortisationsdarlehen im Fall der Hinausrückung der Amortisation die Tilgungsbeiträge vorübergehend zu Gunsten der i verrechnet werden, so müssen diese Forderungen in der

ilanz als besondere Aktivposten eingestellt werden. Gleiches gilt von sonstigen Nebenleistungen, die gestundet werden, wie die Kosten für die Herstellung, Abstempelung und Begebung der Hypotheken Pfandbriefe und Kommunal⸗Obligationen, Provision u. s. w.

Artikel 36.

Der Geschäftsbericht erläutert den Vermögensstand und die Ver⸗ ö der Gesellschaft und wird dergestalt abgefaßt, daß aus ihm erhellen:

I) der Gesammtbetrag der von der Gesellschaft auf ländliche und der auf städtische Grundstücke ertheilten hypothekarischen bezw. Grundschuldforderungen; .

2) der Gesammtbetrag der gegen Amortisation, der ohne Amortisation und der an Kopporationen ohne Unterpfand ge— währten Darlehne;

3) die Zahl der bestehenden Darlehne;

4) die Zahl der Zwangtversteigerungen und Zwangsverwaltungen getrennt nach ländlichen und städtischen Grundstücken)g, an denen die Gesellschaft im Berichtsjahre betheiligt war; .

5) die Zahl der Grundstücke, welche die Gesellschaft im Berichts— jahre hat übernehmen müssen, sowie die Verluste oder Gewinne,

die beim Wiederverkauf von erstandenen Grundstücken eingetreten

sind;

6) die einzelnen Buchwerthe der von der Gesellschaft erstand und noch nicht wieder verkauften Grundstücke; ö.

7) die von den der Gesellschaft zu entrichtenden Jahres leistungen e nen Rückstände, getrennt nach den Jahren der

älligkeit;

8) die im Berichtsjahre im Wege der regelmäßigen Amortisation

sowie die aus anderen Gründen erfolgten Rückzahlungen.

Artikel 37.

Nach Genehmigung der Bilanz durch die Generalversammlung

wird der erzielte Reingewinn folgendermaßen vertheilt:

1) Zunächst sind 50/9 in den durch den Art. 2396 in Ver— bindung mit Art. 185 b des O.⸗G.⸗B. vorgeschriebenen Reserpe⸗ fonds so lange einzustellen, als derselbe den zehnten Theil des Gesammtkapitals nicht überschreitet; .

2) dann wird eine Dividende bis zu 4 des eingezahlten Aktien— kapitals ausbezahlt;

3) von dem verbleibenden Ueberschuß werden:

a. 5 oso des Ueberschusses für die Bildung eines Spezial— reservefonds, b. 10 9 des Ueberschusses als Tantisme für die Mitglieder des Aufsichtsraths verwendet. Die Tantième für den Vorstand oder sonstige Angestellte der Gesellschaft wird nach Maßgabe der Anstellungsverträge gezahlt. Ueber die Verwendung des verbleibenden Restes verfügt die Generalversammlung, welche insbesondere eine weitere Zuweisung an den Reservefonds und an den Spezialreservefonds beschließen kann.

Artikel 38.

Die Bilanz und die Gewinn⸗ und Verlustrechnung werden nach statt⸗ gehabter Generalpersammlung ohne Verzug im „Deutschen Reichs Anzeiger“ veröffentlicht.

Von dem Geschäftsbericht nebst Bilanz und Gewinn⸗ und Verlust⸗ rechnung wird jedem Aktionär unentgeltlich und jedem Inhaber eines Hypotheken-Pfandbriefs bezw. einer Kommunal-Obligation, welcher den Besitz durch Vorlegung des Stücks oder Talons bescheinigt, gegen Zahlung von höchstens 50 3 und Erstattung der Portokosten bis zum Schluß desjenigen Geschäftsjahres, in welchem der Bericht für das verflossene Geschäftsjahr erstattet wurde, und später, so lange der Vorrath reicht, auf Wunsch ein Druckexemplar verabfolgt.

Artikel 39.

Die Auszahlung der Dipidende und Superdividende findet jährlich

spätestens vom 1. Juli ab statt. Artikel 40.

Der Reservefonds, welcher in Ausführung des Art. 239 in Verbindung mit Art. 185 gebildet ist, dient nur zur Deckung eines aus der Bilanz sich ergebenden Verlustez. ö

„Ueber die Verwendung des Spezialreservefonds und der sonstigen Rücklagen beschließt die Generalversammlung auf Antrag des Auf— sichtsraths.

Fünfter Titel. Auflösung. Artikel 41.

Ein Beschluß, durch welchen die Gesellschaft aufgelöst werden soll, darf nur in einer außerordentlichen Generalversammlung und nur unter der Vorauösetzung gefaßt werden, daß nach Ausweis der Präsenz⸗ liste drei Viertel des Grundkapitals in der Generalversammlung ver⸗ treten sind. Sofern die erste zur Fassung des Auflösungsbeschlusses berufene Generalversammlung nicht beschlußfähig ist, wird eine zweite General versammlung berufen, welche ohne a c, auf die Höhe des vertretenen Grundkapitals beschlußfähig ist, was in der Bekanntmachung besonders hervorzuheben ist.

Sechster Titel. Aufsicht der Staatsregierung. Artikel 42.

Die Aufsichtsbehörde ist befugt, zur Wahrnehmung des Aufsichts— rechts für beständig oder für einzelne Fälle einen Kommissar zu er— nennen. Derselbe ist insbesondere befugt, die Gesellschaftsorgane, ein schließlich der Generalversammlung, gültig zu berufen, ihren Be⸗ rathungen beizuwohnen und jederzeit von den Kassen, Büchern, Rech⸗ nungen und sonstigen Schriftstücken der Gesellschaft Einsicht zu nehmen. Der Aufsichtsbehörde werden die vom Aufsichtsrath erlassenen all⸗ gemeinen Bestimmungen für die Werthsermittelung von Grundstücken, die stattgehabten Beleihungen mit Angabe des Verhältnisses des an— genommenen Beleihungswerths zu dem Grundsteuer⸗Reinertrage, bejw. Gebäudesteuer-Nutzungswerthe nach einem von ihr vorgeschriebenen Schema, sowie die Bilanzen, Geschäftsberichte und Generalversamm⸗ lungsbeschlüsse vorgelegt.

Siebenter Titel. . Beleihung von Grundeigenthum.

Artikel 43.

Die Gesellschaft beleiht nur solche Grundstücke, die einen dauernden und sichern Ertrag geben. ;

Ausgeschlossen von der Beleihung sind deshalb insbesondere Steinbrüche, Bergwerke, Torfstiche, Bauplätze, während Darlehne auf Neubauten gegen eine vom Antragsteller zu leistende Sicherheit zwar ertheilt werden können, aber als Unterlage für auszugebende Hypotheken⸗ Pfandbriefe nicht früher dienen dürfen, als die beliehenen Baulichkeiten vollkommen fertiggestellt und ertragsfähig sind.

Artikel 44.

Die Gesellschaft beleiht Grundstücke ersten Stelle.

Darlehne unter eintausend Mark werden überhaupt nicht ertheilt,

Die Darlehnsprospekte und Antragsformulare der Gesellschaft werden nicht nur sämmtliche vom Schuldner zu übernehmende Baar— verpflichtungen, einschließlich aller Nebenleistungen, enthalten, sondern auch die Frist angeben, für welche längstens der Beginn der Tilgung vertragsmäßig hinausgerückt wird.

Artikel 45.

in der Regel nur zur

Die Beleihung darf

a. bei ländlichen Grundstücken zwei Drittel,

b. bei städtischen Grundstücken die Hälfte, bei besonders gut. ge legenen Grundstücken in größeren Städten mit normal fort— schreitender Entwickelung drei Fünftel,

„bei Weinbergen, Wäldern und solchen Liegenschaften, deren Er— trag auf Anpflanzungen beruht und deren Werth unter Berück— sichtigung dieser Anpflanzungen abgeschätzt ist, ein Drittel des ermittelten Werths nicht übersteigen.

Im Falle C ist jedoch die Gesellschaft befugt, wenn die

dauernde wirthschaftliché Unterhaltung der Anpflanzungen rechtlich sichergestellt ist, das Grundstück bis zu zwei Dritteln des Werths zu beleihen.

Artikel 46.

Die Werthsermittelung der in Pfand zu nehmenden Grundstücke soll vorzugsweise erfolgen auf Grund

a. unverdächtiger uf und Erwerbsurkunden,

b. der Veranlagung zur Grund- und Gebäudesteuer nach dem Er—⸗

trage der Grundstücke und dem Nutzungswerthe der Gebäude,

C. der Ertrags und Miethswerthe der Grundstücke.

Bei Gebäuden sollen auch die Herstellungskosten und Feuer⸗ versicherungssummen in Betracht gezogen werden. .

Bei der Beleihung von Fabriken und gewerblichen Anlagen wird nur der von der jeweiligen Benutzungsart unabhängige dauernde Wer berücksichtigt.

Außerdem wird die Gesellschaft regelmäßig eine Schätzung durch ihre Taxatoren veranstalten, für welche lediglich die dauernden Eigen—⸗ schaften des zu beleihenden Grundstücks und derjenige Ertrag, welchen as Grundstück bei gewöhnlicher Bewirthschaftung in den Händen eines seden Besitzers nachhaltig gewähren kann, maßgebend sein sollen.

. In ö Fällen muß die für die Beleihung angenommene Sicher⸗ heit fowohl durch den Ertrags- als durch den Verkaufswerth des be— liehenen Grundstücks vollkommen gerechtfertigt sein.

Artikel 47.

Neben der Sicherheit der Hypothek ist bei hypothekarischen Dar— lehnen auch die ipersönliche Kreditwürdigkeit des Darlehnsnehmers in

icksicht zu iehen. Rücksicht zu z Artikel 48.“

Baulichkeiten, welche sich auf dem verpfändeten Grundstück be— finden, müssen nach den vom Aufsichtsrath erlassenen allgemeinen Rormen und, nach den etwaigen besonderen Bestimmungen des mit dem Grundstückseigenthümer geschlossenen Vertrags gegen . persichert sein und während der ganzen Dauer des Darlehnsvertrags versichert gehalten werden. Im Unterlassungefalle ist die Gesellschaft i n, Versicherungsprämie für Rechnung des säumigen Schuldners U entrichten. ö .

; Das Pfandrecht ist ausdrücklich auf, die Brandentschädigungs— gelder auszudehnen, sofern sich dasselbe nicht schon gesetzlich auf diese

erstreckt. Artikel 49.

Sämmtliche durch die Werthsermittelung und den Vollzug des Darlehens entstehenden Kosten trägt der Antragsteller allein.

Wird ein Antrag abgelehnt, wofür es der Angabe von Gründen nicht bedarf, so werden die durch die Schätzung entstandenen Kosten nicht zurückerstattet.

An die Bewilligung eines Darlehens bleibt die Gesellschaft höchstens vier Wochen gebunden.

Artikel 50.

Die Bedingungen der Darlehnsgewährung und der Darlehnstilgung unterliegen im allgemeinen der freien Vereinbarung zwischen der Ge⸗ sellschaft und dem Darlehns nehmer.

Artikel 51.

Die Zahlung der Darlehnsvaluta findet nur in baarem Gelde statt.

Die Zinsen und die diesen rechtlich gleichstehenden Leistungen, zu denen insbesondere die Verwaltungskostenbeiträge zu rechnen sind, müssen dem jeweiligen Kapitalrest entsprechen. Ist daher eine von den bezahlten Tilgungsquoten unabhängige feststehende Jahresleistung, wie bei Amortisationsdarlehnen, vereinbart worden, so ist der auf den bejahlten Kapitalstheil entfallende Betrag an Zinsen und anderen Nebenleistungen zum Zweck der Tilgung zu verwenden.

Auf Verwaltungskostenbeiträge und ähnliche Leistungen, welche insgesammt o/o der Schuld nicht übersteigen, findet diese Bestim—⸗ mung keine Anwendung.

Artikel 52.

Die Gesellschaft gewährt a. unkündbare, d. h. durch Annuitäten oder b. kündbare, d. h. in ungetrennter Summe oder in Raten rück— zahlbare Darlehne. Artikel 53.

Die Annuität besteht aus

a. den Zinsen,

b. der Amortisationsquote und

einem Verwaltungskostenbeitrage.

Die jährliche Amortisationsquote muß mindestens go /g der Dar⸗ lehenssumme betragen, und sind die Zinsen ohne Rücksicht auf die fortschreitende Amortisation bis zur Beendigung derselben von der vollen Darlehenssumme zu zahlen mit der Maßgabe, daß der auf den amortisierten Theil entfallende Zinsbetrag zur Amortisation ver— wendet wird.

Sobald 10 0 oder bei eintretender Veräußerung des verpfändeten Grundstücks 5 o/o der ursprünglichen Darlehenssumme getilgt sind, kann der Schuldner von der Gesellschaft die Ertheilung einer Quittung und Löschungsbewilligung für den getilgten Betrag beanspruchen. Hierdurch wird die Veipflichtung zur Fortzahlung der bei Eingehung des Darlehensvertrags festgesetzten Annuität in keiner Weise berührt. Der Beginn der Amortisation darf höchstens auf zehn Jahre hinausgerückt werden. Nebenleistungen, die bei unkündbaren oder künd—⸗ baren Darlehnen ausbedungen werden, dürfen nicht länger als auf zehn Jahre gestundet werden.

Jedem Schuldner eines unkündbaren Darlehens wird auf Verlangen alllährlich nach Veröffentlichung der Bilanz schriftlich mitgetheilt, welche Höhe der Amortisationsfonds nach den Büchern der Gesellschaft am Schlusse des Vorjahres erreicht hat.

Artikel 54. Jedem Darlehensschuldner wird urkundlich das Recht eingeräumt, spätestens zum Ablauf des zehnten Jahres nach der Darlehensaufnahme seine Schuld nach voraufgegangener Kündigung ganz oder theilweise in Baar zurückzuzahlen. Die Kündigungsfrist darf die Frist von neun Monaten, bei kündbaren Darlehnen die der Gesellschaft selbst ein⸗ geräumte Kündigungsfrist nicht überschreiten. Abschlagszahlungen von weniger als 1000 S ist die Gesellschaft anzunehmen nicht ver⸗ pflichtet; sie ist auch befugt, angebotene Abschlagszahlungen nach ihrem Belieben um höchstens 1000 t zu erhöhen oder zu ermäßigen und braucht Theilzahlungen überhaupt nur gegen Einräumung des Vor— rechts für den ungetilgten Betrag der Schuld anzunehmen. In Ansehung einer nach den vorstehenden Bestimmungen zu— lässigen Rückzahlung dürfen Rückzahlungspropisionen seitens der Ge— selschaft nicht erhoben und die Bestellung einer Kündigungskautlon nicht gefordert werden.

Artikel Hö.

Von jedem fälligen Betrage, welcher nicht spätestens drei Tage nach Verfall gezahlt wird, ist die Gesellschaft befugt, Zinsen bis zu soso jährlich zu erheben.

Die Zinsen werden mindestens für einen Zeitraum von fünfzehn Tagen erhoben. Artikel 56.

In folgenden Ausnahmefällen steht der Gesellschaft das Recht zu, die von ihr gewährten Darlehne, sowohl die kündbaren als auch die unkündbaren, nach voraufgegangener dreimonatlicher Aufkündigung zu⸗ rückzufordern:

a. wenn die vom Schuldner vertragsmäßig zu leistenden Zahlungen nicht innerhalb drei Monaten nach Fälligkeit an die Gesell« schaft berichtigt sind;

wenn der verpfändete Grundbesitz oder ein Theil desselben zur Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung gebracht, oder auch nur ein bezügliches Verfahren eingeleitet, oder wenn die Rechts— gültigkeit oder der Rang der bestellten Hypothek bezw. Grund⸗ schuld von dem Eigenthümer des verpfändeten Grundstücks be— stritten wird;

„. wenn durch irgend welche Ursache der Werth des Unterpfandes im Vergleich zu dem bei der Beleihung angenommenen Werth so gesunken ist, daß die jeweilige Schuldsumme nicht mehr als genügend gesichert erscheint; Verminderungen des Werths, der verpfändeten Grundstücke, insofern denselben kein unwirthschaft⸗ liches Verfahren des Besitzers zu Grunde liegt, ingleichen solche Abveräußerungen, deren Ünschädlichkeit na ö der be⸗

e en gesetzlichen Bestimmungen von der zuständigen Be⸗

örde, bescheinigt wird, berechtigen die. Gesellschaft zur Kündigung nur in dem Betrage, welcher in dem Werthe der perbleibenden Substanz des Unterpfandes nicht mehr seine statuten mäßige Deckung findet zur Kündigung des gesammten Kapitals aber nur dann, wenn der gedeckt bleibende Betrag desselben nicht mehr den geringsten Satz einer zulaͤssigen Darlehensbewilligung erreicht; wenn der Schuldner in Konkurs verfällt oder auch nur die Zahlungen einftellt; wenn das Unterpfand theilweise veräußert oder unter mehrere Eigenthümer getheilt und nicht wegen Regulierung der

Hypothek bezw. Grundschuld ein Abkommen mit der Gesellschaft getroffen wird;

f. wenn die vereinbarten Versicherungen hinsichtlich der beliehenen Gebäude, des lebenden oder todten Inventars oder der Ernte nicht erfüllt bezw. nicht aufrecht erhalten werden.

—ĩ Bei einer Zwangsversteigerung und in den sub d bezeichneten Fällen sind die Darlehne sofort ohne vorhergehende Kündigung rückforderbar.

Artikel 57.

Auf die Beleihung und Erwerbung von Hypothekenforderungen und Grundschulden, sowie auf deren Einlösung für Rechnung von Grund⸗ besitzern gegen Sicherstellung (Art.? Nr. 2) finden die Bestimmungen der Art. 43— 56 sinngemäße Anwendung.

Achter Titel. Hypotheken⸗Pfandbriefe. Artikel 58.

Der Gesammtbetrag der auszugebenden Hypotheken⸗Pfandbriefe und Kemmunal-Obligationen darf zusammen, so lange das eingezahlte Grundkapital nicht den Betrag von 10 Millionen Mark erreicht, das Fünfzehnfache, bei einem höheren Betrage das Zwanzigfache des ein— gezahlten Grundkapitals nicht übersteigen.

Artikel 59.

Die Hypotheken-Pfandbriefe werden nach einem vom Aufsichts⸗ rath für jede Serie festzustellenden Schema ausgefertigt, lauten auf Inhaber, enthalten das Wesentliche des zwischen der Gesellschaft und dem Inhaber, bestehenden Rechtsverhältnisses insbesondere bezüglich der Kündbarkeit der Hypotheken-Pfandbriefe, und werden von einem Vorsitzenden des Aufsichtsraths und zwei Mitgliedern des Vorstandes durch eigenhändige oder faesimilierte Ünterschrift unterzeichnet.

Außerdem wird noch auf jedem Hypotheken⸗Pfandbriefe von einem vom Aussichtsrath aus seiner Mitte zu bestimmenden Mitgliede be— scheinigt, daß die . ö Deckung vorhanden ist.

rtikel 60.

. Die Hypotheken⸗Pfandbriefe sind seitens der Inhaber unkündbar, seitens der Gesellschaft dagegen kündbar.

Auf das Recht zur Kündigung kann die Gesellschaft nur in so weit verzichten, als ihr gegenüber die Kündbarkeit der zur Unterlage dienenden hypolhekarischen und Grundschuldforderungen ausgeschlossen ist, also höchstens auf einen Zeitraum von zehn , . (Art. 53). SBypotheken⸗Pfandbriefe, deren Einlösungsbetrag den Nennwerth übersteigt, gelangen nicht zur Ausgabe.

. Artikel hl. ) Der Aufsichtsrath setzt in dem Reglement über die Ausgabe der Hypotheken⸗Pfandbriefe auch den Nennwerth der Stücke fest. Stücke von mehr als 5000 t und weniger als 100 S dürfen nicht ausgegeben werden.

. Den Hypotheken ⸗Pfandbriefen werden Zinsscheine für höchstens zehn Jahre und ein Talon beigefügt, gegen dessen Einlieferung feiner Zeit ein neuer Zinsscheinbogen ausgegeben wird.

. Artikel 62. Die ausgegebenen Hypotheken-Pfandbriefe müssen in Höhe ihres Nennwerths stets durch entsprechende, der Gesellschaft zu— stehende hypothekarische oder Grundschuldforderungen von min— destens gleicher Höhe und gleichem Zinsertrag gedeckt sein, und zwar mindestens zur Hälfte durch unkündbare, in Annuitäten rück— zahlbare Darlehne. Vermindert sich der Kapitalbetrag der als Unter⸗ lage dienenden Forderungen, so ist die Summe, um welche sich der Betrag vermindert hat, unverzüglich durch eine mindestens gleich große Deckung zu ersetzen. Bei vorzeitiger Rückzahlung unkündbarer Forde— rungen dürfen an Stelle derselben bis zum Ablauf der planmäßigen Tilgungsperiode auch kündbare Hypotheken und Grundschulden oder solche mit festen Rückzahlungsterminen benutzt werden. . Artikel 63.

Für die pünktliche Zahlung von Kapital und Zinsen der Hypo— theken-Pfandbriefe haftet die Gesellschaft nicht nur mit der Gesammt— heit der von ihr erworbenen hypothekarischen und Grundschuldforde⸗ rungen, sondern auch mit ihrem gesammten übrigen Vermögen.

Artikel 64.

Die Urkunden über die zur Deckung der Hypotheken-Pfandbriefe bestimmten Forderungen müssen in einem Tresor oder feuersicheren Schrank aufbewahrt werden, zu welchem sich ein Schlüssel in Händen eines Aufsichtsrathsmitgliedes und ein zweiter in Händen eines Vor— standsmitgliedes befindet.

Artikel 65.

Die Kündigung der ausgegebenen Hypotheken-Pfandbriefe zur Rückzahlung erfolgt entweder auf Grund einer Ausloosung oder auf Grund eines Beschlusses des Aufsichtsraths.

In beiden Fällen ist sie nur auf einen Zinstermin statthaft und muß dreimal im „Deutschen Reichs⸗Anzeiger“ bekannt gemacht werden. Zwischen der ersten Bekanntmachung und dem Rückzahlungstermin muß ein Zeitraum von mindestens sechs Monaten liegen. ;

Die Ausloosung der Hypotheken⸗Pfandbriefe geschieht in Gegen⸗ wart zweier Aufsichtsrathsmitglieder, eines Vorstandsmitgliedes und eines Notars, der darüber ein Protokoll aufnimmt.

Artikel 66.

Die zur Rückzahlung berufenen Hypotheken-Pfandbriefe sowie die Zinsscheine der Hypotheken-Pfandbriefe werden an den von der Gesell— schaft bekannt zu machenden Zahlstellen eingelöst. Von dem zur Rückzahlung bestimmten Termin ab hört die Verzinsung der Hypo⸗ theken⸗Pfandbriefe auf.

Die Rückzahlung erfolgt gegen Einlieferung der Hypotbeken⸗ Pfandbriefe und der nicht fälligen Zinsscheine in baarem Gelde zum Nennwerth. Für fehlende Zinsscheine wird der entsprechende Betrag in Abzug gebracht.

Artikel 67.

Die eingelösten Hypotheken-Pfandbriefe werden in Gegenwart zweier Aufsichtsrathsmitglieder, eines Vorstandsmitgliedes und eines den Akt der Abstempelung protokollierenden Notars als „ungültig“ abgestempelt.

Artikel 68.

Die Bestimmungen der Artikel 12 und 13 bezüglich beschädigter oder verlorener Aktien, Dividendenscheine und Talons finden auch auf beschädigte oder verloren gegangene Hypotheken⸗-Pfandbriefe, Zinsscheine und Talons Anwendung.

Neunter Titel.

Darlehne an Provinzen, Kreise, Städte, öffentliche Wassergenossenschaften und sonstige öffentliche Korporationen.

Artikel 69. .

Bei Darlehnen, welche an Provinzen, Kreise, Städte, öffentliche Wassergenossenschaften und sonstige öffentliche Korporationen aller Art gegeben werden, finden die Bestimmungen des siebenten Titels, soweit sie sich nicht auf das Vorhandensein eines Unterpfandes beziehen, sinngemäße Anwendung.

Artikel 70.

In, Höhe dieser Darlehne werden von der Gesellschaft verzinsliche Obligationen (Kommunal ⸗Obligationen genannt) ausgegeben. Der Gesammtbetrag der auszugebenden Obligationen darf mit dem Ge⸗ rn, der auszugebenden Hypotheken Pfandbriefe die Grenze des Fünfzehn⸗ bezw. Zwanzigfachen des eingezahlten Grundkapitals nicht übersteigen (Art. 58).

Auf. die Kemmunal-Obligationen finden die Vorschriften der Art. 59 bis einschließlich 68 sinnentsprechende Anwendung; insbesondere ist auch zu bescheinigen, daß die Berechtigung zur Aufnahme der als Deckung dienenden Darlehne der Gesellschaft nachgewiesen ist.

Zehnter Titel. Uebergangsbestimmungen. . k..

Die erste Generalversammlung findet auf Einladung der Bergisch⸗ Märkischen Bank statt. Zu derselben bedarf es einer Bekanntmachung der Tagesordnung nicht. Die , , n . wählt ihren Vor⸗ sitzenden selbst und setzt die Tagesordnung selbst fest.

Zur ersten Sitzung des Aufsichtosraths ist gleichfalls eine Ein⸗

ladung oder eine Bekanntmachung der 6, nicht erforderlich. In derselben werden der Vorsitzende und sein Stellvertreter gewählt. Im übrigen setzt der Aufsichtsrath die Tagesordnung selbst el Der Vorsitzende des Aufsichtsraths und sein Stellvertreter sind berechtigt, gemeinsam mit verbindlicher Kraft für alle Aktionäre die⸗ jenigen Aenderungen des Statuts zu verlautbaren, welche der Handels⸗ i , zur Eintragung der Gesellschaft für erforderlich er⸗ achten sollte. Berlin, den dritten Oktober eintausend achthundert drei und neunzig. . Deutsche Bank R. Koch. Rudolph Koch. E. Breustedt.

Deutsche Bank . Exrich Breustedt. Berliner Handels⸗Gesellschaft . Rosenberg. Schreier p. a. Hermann Rosenberg. Waldemar Schreier. Gustav Gebhard. v. d. Heydt. Kersten C Söhne. Karl von der Heydt. . Dr. Hans Jordan für die Bergisch⸗Märkische Bank.

Deutscher Reichstag. 77. Sitzung vom Montag, 9. April, 1 Uhr.

Ueber den Beginn der Sitzung ist bereits in der Nummer vom Montag berichtet worden.

Bei der ersten Berathung des Handels- und Schiff⸗ fahrtsvertrags mit Uruguay erhält nach dem Abg. Grafen von Kanitz, dem ersten Redner, das Wort der

Abg. hr. Hammacher (nl): Er giebt zu, daß die Landwirth⸗

schaft an diesem Vertrage kein Interesse hat, und wünscht zu wissen, warum der schon im Sommer 1892 abgeschlossene Vertrag erst heute zur Verhandlung gelange. Artikel 4 enthält eine Einschränkung der Meistbegünstigung zu Gunsten der drei schon angeführten südameri⸗ kanischen Staaten; auch fei die Ausdehnung kuf besonderen Be⸗ günstigung auf Deutschland an Bedingungen geknüpft, welche im Text des Vertrags nicht recht verständlich wären. Königlich preußischer Bevollmächtigter zum Bundesrath, Direktor im Auswärtigen Amt Reichardt: Meine Herren! Um auf die letzte Frage des Vorredners zunächst zu antworten, möchte ich betonen, daß der Schwerpunkt des Erstrebten und der Schwerpunkt des Erreichten bei diesem Vertrage nicht im Art. 4, sondern im Art. 3 liegt, in welchem im Prinzip. Deutschland die unbedingte Mꝛistbegünsti gung in Uruguay eingeräumt ist. Die Mängel, die der Vorredner bezüglich des Art. 4 betonte, sind alten Vertrage des Zollvereinß mit Uruguay und finden sich anglog, in verschiedenen anderen Handelsverträgen, nament— lich mit überseeischen Staaten. Die Bedeutung, die mit der Fassung verbunden ist, ist keinem Zweifel unterworfen: unter Entgeltlichkeit und Unentgeltlichkeit ist nur gemeint, Einräumung gegen Aequivalent oder ohne Aequivalent. Praktisch hat die Sache für Deutschland gar keine Bedeutung; denn durch den Schlußsatz des Art. 4 ist festgesetzt, daß sich auf Artikel, die Deutschland einführt nach Uruguay, die Vergünstigungen der Nachbarstaaten Uruguays überhaupt nicht sollen erstrecken können. s werden sich also in der Praxis aus dieser allerdings nicht glücklichen, aber von früher übernom⸗ menen Fassung Unzuträglichkeiten nicht ergeben. Die Zweifel, die der Vorredner geltend machte, ob eine protokollarische Abrede, wie sie bis⸗ her zwischen Deutschland und Uruguay bestanden hat, überhaupt mit Recht als Basis einer Meistbegünstigung gelten könne, werden auf Seiten der Regierung vollständig getheilt. Man steht heute im Gegensatz zu früheren Zeiten auf dem Standpunkt, daß bei Mangel von Verträgen die Meistbegünstigung nur durch Gesetz, also nur unter Zustimmung der gesetzgebenden Faktoren gewährt werden kann., Es hat mit Uruguay auf Grund jenes Protokolls bisher ledig⸗ lich ein thatsächliches Meistbegünstigungs⸗ Verhältniß bestanden, weil Uruguay seiner Zeit das betreffende gröto e seinen gesetzgebenden Körperschaften vorlegen wollte, aber nicht vorgelegt hat, und weil wir bei uns den Grundfatz befolgen, die Vorlage derartiger Abkommen an den Reichstag erst eintreten zu lassen, wenn der andere Kontrahent die Genehmigung seiner parlamentarischen Faktoren erlangt hat. Dies ist auch der hauptsächliche Grund gewesen, warum der jetzige Vertrag verhältnißmäßig spät dem hohen Hause vorgelegt worden sst. Zunächst nahm die Vorlage und die Erledigung bei den Körperschaften in Uruguay längere Zeit in Anspruch; nachher trat die Auflösung des Reichstags dazwischen und endlich die Geschäftslage des Hauses im Anfange dieses Jahres, die es nicht erwünscht erscheinen ließ, den Reichstag noch mit einer solchen Vorlage zu befassen.

Abg. Möller (n.): Daß unser Export nach Uruguay zurück⸗ gegangen ist, liegt an der ungünstigen wirthschaftlichen Lage jener Staaten und an der eben erst überwundenen Schwindelperiode daselbst. Von dem Rückgange sind nicht bloß wir, sondern auch alle anderen nach dort exportierenden Staaten betroffen worden.

. Ahg. Dr. Barth (frs. Vg): Wenn der Abg. Graf Kanitz bei dieser Gelegenheit die Regierungen auffordert, für seine neueste Idee betreffs der Fixierung der Preise für ausländisches Getreide den ersten Schritt zu thun, so wird das Schweigen vom Bundesrathstische ihn wohl bereits eines Besseren belehrt haben. Die von uns abgeschlossenen Tarifverträge allein schon machen es unmöglich, den Antrag zur Än⸗ nahme gelangen zu lassen. Der Antrag will einen Hein ne, er von Ah S für die Tonne Weizen, 75 ν mehr als der heutige Preis. Damit würde der Zoll von 3,50 S für Getreide mit einem Schlage auf 11 erhöht. und eine solche Maßnahme würden sich die Ver⸗ tragsstaaten einfach nicht gefallen lassen.

Abg. Rickert (frs. Vg.) : Ich glaubte, der Antrag sei ein Scherz. Sollte er wirklich eingebracht sein, dann bitte ich dringend, alles zu unternehmen, um ihn noch auf die Tagesordnung zu bringen. Dieser . muß, bevor wir auseinandergehen, noch gründlich beleuchtet werden.

Abg. Graf Kanitz (dkons.): Ich freue mich außerordentlich, daß der Abg, Rickert dem Antrag zustimmt (große Heiterkeit und Wider— spruch links), dann habe ich ihn zu meinem Bedauern miß⸗ verstanden. .

Dauiit schließt die Generaldiskussion. Der Vertrag wird in zweiter Lesung unverändert ohne Debatte angenommen.

Es folgt die zweite Berathung des Abkommens mit der Schweiz, betreffend den gegenseitigen Patent-, Muster⸗ und Maxrkenschutz.

Berichterstatter der sechsten Kommission, die diese Vorlage

vorberathen hat, ist der Abg. Dr. Paasche. Die Kommission hat das Abkommen unverändert angenommen. Abg. Dr. Ham macher (nl): Die Kommission hat ausführlich über die Schwierigkeiten verhandelt, welche der deutschen chemischen, namentlich der Farbewaarenindustrie dadurch erwachsen, daß die Schweiz nur Erfindungen patentiert, welche durch Modelle darstellbar sind. Diesen Umstand haben sich schweizerische a ,,, zu nutze gemacht, welche bei Basel umfangreiche Fabriken errichtet haben und nun ven dort aus in unlguterer Konkurrenz die angrenzenden deutschen Gebietstheile mit ihren Produkten überschwemmen. Da aber das Reich unmöglich von der Schweiz eine Reform ihres Patentrechtes in der gewünschten Weise erzwingen kann, auch die Vertreter der ver⸗ bündeten Regierungen versprochen haben, die Sache fortgesetzt im Auge zu behalten, um die Anschauungen von Ehre und Anstand auch in dieser Beziehung international zur Anerkennung zu bringen, so hat man von besonderen Beschlüssen in dieser Richtung Abstand genommen. Bleibt es aber bei dieser unlauteren Konkurrenz, so wird schlimmsten⸗ falls zum letzten Schritte, zur Kündigung des Vertrages, geschritten werden müssen.

Abg. Lenz ma nn (fr. Volksp.): Diese Bedenken haben unsere Freunde in der Kommission bewogen, gegen den ganzen Vertrag zu

übernommen aus dem