1894 / 94 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 21 Apr 1894 18:00:01 GMT) scan diff

der bisherige Superintendent der aufgelösten Diözese Schagken, Archidiakonus Lackner in Königsberg zum Super⸗ intendenten der neugebildeten Diözese Königsberg Land 1, Regierungsbezirk Königsberg, bestellt worden.

Aichtamtliches.

Deutsches Reich.

Preußen. Berlin, 21. April. Ihre Majestät die Königin von Großbritannien und Irland hat Seine Majestät den Kaiser und König zum Chef des ersten royal dragoon Regiments er—⸗ nannt. Es ist das älteste fast der Armee und hat schon bei Dettingen sich ruhmreich ausgezeichnet.

re Majestät die Kaiserin und Königin empfingen ö wie . * B.“ aus Abbazia meldet, den Besuch des Erzherzogs Karl Stephan, seiner Gemahlin und Familie, welche Vormittags auf der Jacht Krista“ von Lussin piccolo dort eingetroffen waren und von Ihrer Majestät zur Tafel geladen wurden. Nach dem Diner begleiteten Ihre Majestät die Kaiserin und die Kaiserlichen Prinzen die erzherzogliche Familie zum Hafen, worauf Ihre Majestät mit den iltesten vier Prinzen eine Spazierfahrt auf der Yacht „Christabel unternahmen. .

Die vereinigten Ausschüsse des Bundesraths für Zoll⸗ und ö und für Handel und Verkehr hielten heute eine Sitzung.

Die Kommission für die zweite Lesung des Ent⸗ wurfs eines Bürgerlichen Gesetzbuchs für das Deutsche Reich erledigte in den Sitzungen vom 16. bis 18. April zunächst den Rest der Verschriften über die Unter⸗ haltspflicht des unehelichen Vaters (SS 1571 bis 1578).

Die Vorschrist des S 1572 Abs. 2 Saß 1, wonach als Empfängnißzeit des Kindes die Zeit vom 181. bis 300. Tage vor der Gehurt, mit Einschluß des 181. und des 3090. Tages, gilt, wurde mit der Abweichung genehmigt, daß in Uebereinstimmung mit dem zu 8 1467 gefaßten Beschlusse an die Stelle des 3600. Tages der 302. Tag treten soll. Einvernehmen be— stand, daß die Bestimmung des § 1572 Abs. 2 Satz 2 durch den in der vorigen Sitzung zu dem 81572 Abs. 1 beschlossenen Zusatz entbehrlich geworden sei, wonach eine Zeiwohnung außer Din ech bleiben soll, wenn es offenbar unmöglich ist, daß die Mutter das Kind aus dieser Beiwohnung empfangen habe. Eine Ergänzung erfuhr der Entwurf durch Aufnahme der Vorschrift, daß, wenn jemand nach der Geburt des Kindes seine Vaterschaft in einer öffentlichen Urkunde anerkannt hat, er sich nicht darauf berufen kann, es habe während der Empfängnißzeit auch ein anderer der Mutter des Kindes beigewohnt. Ein weitergehender Antrag, wonach derjenige als der uneheliche Vater des Kindes gelten sollte, welcher dem Vormund oder der Mutter des Kindes oder dem Vormundschaftsgericht gegenüber seine Vaterschaft in einer öffentlichen n n anerkannt habe, fand nicht die Zu⸗ timmung der Mehrheit. J . en dem 8 . in Verbindung mit dem § 1571 ist der Vater des unehelichen Kindes vor der Mutter und den mütterlichen Verwandten dem Kinde Unterhalt zu gewähren verpflichtet; doch beschränkt sich die Verpflichtung auf die Gewährung des nothdürftigen Unterhalts; auch erlischt sie mit dem vollendeten 14. Lebensjahre des Kindes. Demgegenüber war beantragt, zu bestimmen, daß der uneheliche Vater dem Kinde einen angemessenen Bei— trag zu dem standesmäßigen, d. h. der Lebensstellung der Mutter ö Unterhalt zu gewähren habe und der Beitrag nach den Vermögensverhältnissen der Mutter und der unter⸗ haltspflichtigen Verwandten der Mutter einerseits und den Vermögensverhältnissen des Vaters andererseits zu bemessen sei, daß aber, soweit das Kind den Unterhalt von der Mutter und den mütterlichen Verwandten nicht, zu erlangen ver— möge, der Vater allein das Kind zu unterhalten habe. Ein anderer Antrag ging dahin, dem Vater allein vor der Mutter und den mütterlichen Verwandten, die Verpflichtung zur Gewährung des standesmäßigen, d. h. der Lebensstellung der Mutter entsprechenden Unterhalts . Nach einer eingehenden Erörterung fand dieser An⸗ beschlossen, daß die Unterhaltspflicht des Vaters erst mit dem vollendeten 16. Lebensjahre erlöschen solle. Ein Antrag, hinzuzufügen, daß, wenn zu diesem Zeitpunkt das Kind aus besonderen Gründen nicht im stande sei, sich selbst zu er⸗ halten, der Vater ihm so lange Unterhalt zu gewähren habe, als die Bedürftigkeit dauere, wurde abgelehnt. Nach dem §s 1574 in Verbindung mit dem S 1488 umfaßt der

trag die Zustimmung der . Weiter wurde ĩ

dem unehelichen Kinde zu gewährende Unterhalt den ge⸗

sammten Lebensbedarf sowie die Kosten der Erziehung und der Vorbildung zu einem Beruf; auch hat der Vater die Kesten der Beexdigung des Kindes zu tragen, soweit sie nicht ven den Erben des Kindes zu erlangen sind. Hiergegen erhob sich kein Widerspruch. Auch darin trat die Kommission dem Entwurf G 1574 verbunden mit 8 1401 Abs. 1, 3) bei, daß der Unterhalt in der 6 einer vierteljährlich vorauszuzahlenden Geldrente gewährt werden und daß, wenn das Kind den Beginn des Vierteljahres erlebt, ihm der volle auf das Biertel⸗ jahr fallende Betrag gebühren soll. Nach dem 1574 in He hhulsee, mit dem 5 1492 kann Nachzahlung der Unter⸗ haltsrente nur verlangt werden von der Zeit an, zu welcher der Vater in Verzug gekommen oder der Unterhaltsanspruch rechts hängig geworden ist. Statt dessen wurde beschlossen, daß der Unterhaltsanspruch ohne diese Beschränkungen auch für die Vergangenheit solle geltend gemacht werden können. Einvernehmen bestand, daß die Vorschrift des Ent— wurfs 8 1574 verb. mit 14893), wongch wegen wesent— licher enderung der VBerhältnisse eine entsprechende Abänderung des die Verpflichtung zur Unterhaltsgewährung aussprechenden Urtheils verlangt werden kann, durch die früher beschlossene Ergänzung der Jivilprozeßordnung (8 2936 in der Anmerkung zu § 195 des an II) entbehrlich geworden sei. Die weitere Vorschrift des Entwurfs über die Geltenz⸗ machung des Unterhaltsanspruchs im Konkurse über das Vermögen des unehelichen Vaters G 1574 verb. mit 5 1494) gelangte sachlich nach dem Entwurf zur Annahme; sie soll . . entsprechend dem Beschlusse zu 1494, in die Konkursordnung eingestellt werden. Die Be⸗ timmung des § 1575 Abs. 1, wonach die Verpflichtung

des Vaters zur Unterhaltsgewährung auf seine Erben überg 5 t, wurde mit der Einschränkung genehmigt, daß die Erben des Vaters berechtigt sein sollen, das Kind mit dem Betrage abzufinden, welcher dem Kinde als Pflichttheil ebühren würde, wenn es ein eheliches Kind des Vaters waͤre. m en, wurde die Vorschrift dahin erweitert, daß der Unterhaltsanspruch des Kindes auch dann gegen die Erben des Vaters geltend gemacht werden kann, wenn dieser vor der Ge⸗ burt des Kindes gestorben ist. Die Vorschrift des 16575 Abs. 2 in Verbindung mit dem 8 1496, wonach der Unterhalts⸗ an spruch mit dem Tode des Kindes erlischt, soweit er nicht auf Nachzahlung oder auf solche im voraus zu bewirken de Leistungen gerichtet ist, die zur Zeit des Todes bereits fällig waren, erfuhr keine Anfechtung, ebensowenig der 5 1576 Abs. 1, wonach ein Vertrag, insbesondere ein Vergleich, zwischen dem Vater und dem Vormund des Kindes über die Unterhalts⸗ verpflichtung des Vaters für die Zukunft zulässig ist, aber der 3 des . bedarf. Auch die Vorschrift des Entwurfs (8 1676 Abs. verb. mit 8s 1495 Abs. 2, daß Vorausleistungen den Vater nur insoweit befreien, als er sie für den gesehlich bestimmten Zeit⸗ abschnitt bewirkt hat, wurde nicht beanstandet. J

Der 8 1577 legt dem unehelichen Vater die Verpflichtung auf, der Mutter ö der Grenzen der Nothdurft wegen der Kosten der Entbindung sowie für die Dauer der ersten sechs Wochen nach der Geburt des Kindes wegen der Kosten ihres Unterhalts Ersatz zu leisten. Nach dem 5 1578 soll dieser Anspruch der Mutter mit dem Ablauf der Frist von zwei Jahren, welche sechs Wochen nach der Geburt des Kindes beginnt, verjähren. Diese Vorschriften gelangten mit der Abweichung zur An⸗ nahme, daß die Verjährungsfrist auf vier Jahre festgesetzt wurde. .

Eine Ergänzung erfuhr der Entwurf durch die Aufnahme einer Vorschrift, wonach schon vor der Geburt des Kindes im Wege einer einstweiligen Verfügung angeordnet werden kann, daß der Vater nach der Geburt des Kindes der Mutter die Kosten der Entbindung sowie die Kosten ihres Unterhalts für sechs Wochen und dem Vormunde des Kindes oder der Mutter die Kosten des Unterhalts des Kindes für das erste Viertel— jahr zu zahlen sowie die zu zahlenden Beträge in angemessener it vor der Geburt zu hinterlegen habe; dabei soll die Glaubhaftmachung einer Gefährdung des Anspruchs nicht er— forderlich sein. ; . . .

Einem Antrage, die in verschiedenen Reichsgesetzen Gesetz vom 21. Juni 1869, betreffend die Beschlagnahme des Arbeits⸗ oder Dienstlohnes; Zivilprozeßordnung 749 Abs, I Nr. 1 Abs. 4; Unfallversicherungsgesetz vom 6. Juli 1884 5 68 u. s. w.) zu Gunsten des Unterhalts anspruchs ehelicher Kinder bestimmten Ausnahmen von den Pfändungsbeschränkungen auf die nach den 8s§ 1571 ff. 1577 dem unehelichen Kinde und dessen Mutter zustehenden Ansprüche gegen den unehelichen Vater auszudehnen, wurde keine Folge gegeben. .

Dem Entwurf ist der im Gemeinen Recht, im Sächsischen Gesetzbuch und in anderen neueren Gesetzen anerkannte so⸗ genannte Deflorations anspruch fremd. Die Kommission war grundsätzlich mit der Beseitigung dieses Anspruchs ein⸗ verstanden. Die Mehrheit stimmte jedoch dem Vorschlag zu, die Vorschriften über unerlaubte. Handlungen durch die Bestimmung zu ergänzen, daß derjenige, welcher eine Frauensperson durch Anwendung hinterlistiger Kunstgriffe vergl. 8 181 Nr. 1 . des Strafgesetz⸗ buchs) zur Gestattung außerehelicher Beiwohnung verleitet,

ihr zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens (vergl.

8s 765 des Entwurfs II) und außerdem nach Maßgabe des 3 770 (Abs. 1 des Entwurfs Il) zur Zahlung einer billigen Ent⸗ schädigung verpflichtet ist. Weiter wurde beschlossen, hinter 8 1228 als 12284 die Vorschrift einzuschalten, daß, wenn eine bisher unbescholtene Frauensperson während des Brautstandes ihrem Verlobten die Beiwohnung gestattet hat, sie unter den im S 1228 bestimmten Voraussetzungen außer der Ersatzleistung eine billige Entschädigung nach Maßgabe des § 770 Abs. 1 (des Entwurfs I) verlangen kann.

Die Berathung wandte sich sodann den Vorschriften über die Legitimation durch nachfolgende Ehe (85 1579 bis 1585) zu. Gegen den sachlichen Inhalt des 51579, welcher die Voraussetzungen und die Wirkung der Legitimation bestimmt, erhob sich kein Widerspruch. Ebensowenig wurde der Grundsatz des 5 1580 beanstandet, wonach die Legitimation nicht von der Anerkennung der Vaterschaft durch den Ehemann abhängig gemacht ist, sondern ohne Rücksicht darauf, ob der Ehemann das Kind als das seinige anerkannt hat oder nicht, dann eintritt, wenn er innerhalb der im § 1672 Abs. 2 bezeichneten Empfängnißzeit des Kin des der Ehefrau beigewohnt hat. Infolge der zu den 5 1467, 1572 gefaßten Beschlüsse erhielt der 8 1580 jedoch den Zusatz, daß der Ehemann ungeachtet der Beiwohnung, dann nicht als Vater des Kindes gelten soll, wenn es offenbar unmöglich ist, daß die Ehefrau das Kind von dem Ehemann empfangen hat. Abgelehnt wurde der Antrag, dem 8 1580 die Vorschrift hinzuzufügen,. daß, wenn vor der Eheschließung eine auf Grund des 1572 er⸗ hobene Klage des Kindes gegen den Ehemann durch ein in der Sache selbst entscheidendes Urtheil rechtskräftig abgewiesen oder die Vaterschaft eines Dritten nach s 1572 zwischen dem Kinde und dem Dritten rechtskräftig festgestellt oder von dem Dritten mit Zustimmung des Vormundes des Kindes in einer öffentlichen Urkunde anerkannt worden ist, das Kind die Rechte eines ehe— lichen Kindes des Ehemannes nur dann erlangt, wenn dieser es vor oder bei der Eheschließung in einer öffentlichen Urkunde als sein Kind anerkannt hat. Dagegen wurde zu 1580 der weitere Zusatz beschlossen, daß, wenn der Ehemann seine Vater— ö hf in einer öffentlichen Urkunde anerkannt hat, vermuthet wird, er habe innerhalb der Empfängnißzeit des Kindes der Mutter beigewohnt. Die Vorschriften des 5 1581 über den Einfluß der Ungültigkeit der Ehe auf die Legitimation sowie die Vorschrift des 8 1582 über die Legitimatien der Abkömmlinge eines vor der Ehe⸗ schließung seiner Eltern verstorbenen unehelichen Kindes gelangten sachlich nach dem Entwurf zur Annahme.

Von den Vorschriften über die Legitimation i Ehelichkeitserklärung (5 1583 bis 1609) wurden no die 5 1683 bis 1594, zum theil auch der 5 1595 erledigt. Der Entwurf behandelt die Ehelichkeitserklärung als Gnaden⸗ sache. Nach dem S 1683 erfolgt die Legitimation durch eine Verfügung der Staatsgewaltz sie bewirkt, daß grundsätz⸗ lich das Kind von der Zeit der Ehelichkeitserklärung an die rechtliche Stellung eines ehelichen Kindes sein es Vaters erlangt. Dieser Standpunkt des Entwurfs fand all⸗ seitige Zustimmung. Auch die Bestimmung des 5 1684 Satz 1,

wonach die Ehelichkeitserklärung dem Staate zusteht, welchem der . , wurde genehmigt; vorbehalten blieb jedoch die Erörterung der Frage, ob nicht die Bestimmung durch die demnächst zu beschließenden Vorschriften des internationalen Privatrechts entbehrlich werden würde. Der zweite Satz des ; 1684, welcher im übrigen die Regelung der ö zur Ehelich keitserklätrung den Landesgesetzen vorbehält, wurde als enibehr— lich gestrichen. Den S8 1685 bis 1595, welche die sach⸗ lichen und die formelsen Voraussetzung en der Chelich— keitserklärung regeln, stimmte die Kommission im wesent⸗ lichen zu. Gegenüber dem Entwurfe, nach welchem die Ehelichkeitserklärung nur auf den Antrag des Vaters und nur bei Lebzeiten desselben wirksam erfolgen

kann (68 1585, 1593, 1595), war von einer Seite

befürwortet, die CEhelichkeitserklärung auch nach dem Tode des Vaters auf Antrag des Kindes zuzulassen, wenn der Vater in einer Verfügung von Todeswegen den Wunsch ausgesprochen habe, daß das Kind für ehelich erklärt werde. Ein anderer

orschlag ging dahin, den 5 1595, soweit dieser die Chelichkeitz= erklärung im Fall des vorher erfolgten Todes des Vaters aus— schließen will, durch die Vorschrift zu ersetzen, daß es der EChelichkeitserklärung nicht entgegenstehe, wenn der Vater nach der Stellung des Antrages sterbe oder geschäftsunfähig werde, und daß es genüge, wenn er bei oder nach der gericht lichen oder notariellen Beurkundung des Antrags (8 1591) das Gericht oder den Notar mit der Einreichung des Antrages bei der zuständigen Behörde betraut habe. Die che. entschied sich für die Annahme dieses Verschlags mit dem Zusatze, daß, wenn die Ehelichkeitserklärung nach dem Tobe des Vaters erfolgt, ihre Wirkung als vor dem Tode desselben eingetreken gilt. Abweichend von dem Entwurf (58 1587) wurde ferner beschlossen, daß, solange das Kind nicht das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat, die Einwilligung der Mutter zur Ehelichkeitserklärung des KLindes erforderlich ist, die verweigerte Einwilligung aber auf Antrag des Kindes durch das Vormundschaftsgericht ersetzt werden kann, wenn die Verweigerung dem Kinde zu unverhältnißnäßigem Nachtheile gereicht. Ferner soll die Vorschrist des 8 1587 Satz 2 durch die Be— stimmung ersetzt werden, daß es der Einwilligung der Mutter des Kindes oder der Einwilligung der Ehefrau des Vaters (5 16587 Satz 1) nicht bedarf, wenn die Mutter oder die Fran zur Abgabe einer Erklärung dauernd außer stande oder wenn ihr Aufenthalt dauernd unbekannt ist. Zugleich wurde beschlossen, dem 8 1593 den Zusatz zu geben, daß es auf die Wirksamkeit der Ehelichkeits⸗ erklärung keinen Einfluß hat, wenn eine Verhinderung der Mutter des Kindes oder der Ehefrau des Vaters an der Er— klärung oder die Unbekanntschaft ihres Aufenthalts zu Unrecht als dauernd angesehen worden ist. Einvernehmen bestand, die Vorschrift des 5 1583 Satz 2, wonach der gesetzliche Vertreter des Kindes für dasselbe die Einwilligung zur Chelichkeits— erllärung ertheilen kann, wenn es das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, auf den Fall der Geschäftsunfähigkeit des Kindes auszudehnen. Auch darüber war man einverstanden, den 8 1591 Satz 2 dahin zu ändern, daß die Einwilligung des Kindes, der Mutter desselben und der Ehefrau des Vaters nicht nur diesem, sondern auch der Behörde gegenüber erklärt werden kann, bei welcher der Antrag einzureichen ist. Die Berathung des 8 1595, soweit er den Fall betrifft, wenn das Kind vor der Chelichkeits⸗ erklärung gestorben ist, wurde bis zur nächsten Sitzung vertagt.

Mit Genehmigung Seiner Majestät des Kaisers und Königs sind mit dem 1. April d. J. bei dem Reichs⸗ Marineamt (Marinedepartement) zioei neue Abthei⸗ lungen gebildet worden und zwar: eine Artillerie⸗Abtheilung

und eine Konstruktions-Abtheilung. Die Artillerie—⸗

Abtheilung umfaßt in zwei Dezernaten die bisher von den Artillerie⸗Dezernaten bearbeiteten Angelegenheiten der Artillerie⸗ Konstruktion sowie der Artillerie-⸗Verwaltung und Küsten⸗ befestigung. Die Kon st ru ktions⸗-Abtheilung umfaßt, ebenfalls in zwei Dezernaten, die Geschäfte der bisher im Kon⸗ struktionsbureau bearbeiteten Angelegenheiten des Schiffsbaues und Maschinenbaues.

In Erweiterung der Allerhöchsten Ordre vom 29. August 18233 haben Seine Majestät der Kaiser durch Ordre vom R, April d. J. bestimmt, daß für jeden Küstenbezirk ein dem Küstenbezirks⸗Inspektor unterstelltes stenbezirks amt ein⸗ gerichtet wird, welches als Marinebehörde dem Reichs⸗Marine— amt untersteht. . .

Der Staatssekretär des Reichs-⸗Marineamts hat dazu unter dem 14. April folgende Ausführungsbestimmungen er— lassen:

ff Die Küstenbezirks⸗Aemter erhalten nachstehende Bezeichnungen und Garnisonen: . ö

Küstenbezirks⸗Amt L' in Neufahrwasser, Küstenbezirks⸗Inspelter Korvetten⸗Kapitän z. D. Darmer, für den 1. Küstenbezirk: die Küste von Ost. und Westpreußen. . . .

Tüstenbezirks⸗Amt II in Stettin, Küstenbezirks-⸗Inspektor Kapitän zur See z. D. Herbig, für den 2. Küstenbezirk: die Küste von Pom⸗ mern und Mecklenburg. - ; . .

Küstenbezirks-⸗Amt 1II in Kiel, Küstenbezirks⸗Inspektor: Kapitãn zur See z. 3 Dittmer, . den 3. Küstenbezirk: Wübeck und die Ost— küste von Schleswig⸗-Holstein. .

Kol. dh n g if in Bremerhaven *), Küstenbezirks⸗Inspektor Kapifaͤn zur See z. D. Herz (mit Wahrnehmung der Geschäfte be auftragt), für . e g hsensg die Westküste von Schleswig⸗ Holstein ausschließlich des egebiets.

fe re n, V. in Bremerhaven“), Rüstenbeʒir s Inspekto ,,. See z. D. Herz, für den 5. Küstenbezirk: das Elbe un Wesergebiet.

r zeiirke· Amt VL in Wilhelmshaven, Fistenbee rs n pelt Kapitän zur Ser z. D. Klaufa, für den 6. Küstenbezirk: das Ja gebiet, die ostfriesische Küste und die Insel Helgoland.

Das „Marineverordnungsblatt“ veröffentlicht folgend Allerhöchste Ordre, betreffend Schieß ans ga chnün gz fn die Marine (nebst vom Staatssekretär des Rei ö Marineamts unter dem 10. April dazu erlassener Ausführungs⸗ Verfügung):

ö in Verfolg Meiner Ordre vom 27. . betreffend Einführung neuer n n . für die Ma hhe· Infanterie, unter gleichzeitiger Aufhebung aller ut gegensteh gel oser ordnungen, daß den Mannschgften der Matrosen⸗Dipisionen, . hiehen Artillerie⸗Abtheilungen und Torpedo⸗Abtheilungen für gutes in mit dem Geschütz, der Schnellladekanone, Revolverkanone un

1 J * ter 17 ) Zur Zeit befindet sich der Sitz der Küstenbezirks⸗ Lem . und 7 . Hamburg (Seewarteh). Die lÜlebersiedelung na Bremerhaven wird besonders bekannt gegeben werden.

K

Maschinengewehr Schützenabzeichen in . , vorgelegten Probe zu verleihe ju veranlassen. Berlin, den 19. März 1894. Wilhelm. Reichskanzler (Reichs⸗Marineamt).

Ferm von Fangschnüren nach Sie haben das weitere

Der General der Kavallerie von Kros des Leib⸗Garde⸗Husaren⸗Regiments 1. Kavallerie⸗Inspektion, gekommen.

Der Wirkliche Geheime Admiralitäts⸗Rath und Direktor des Verwaltungs⸗Departements des t von Dienstreisen zurückgekehrt.

igk, 4 la suite und Inspekteur der ist von Urlaub hier wieder an—

Reichs⸗Marine⸗Amts,

Laut telegraphischer Meldung an das Ober-Kommando „Möwe“, Kommandant Kor— vetten-⸗Kapitän Hartmann, am 20. April in Sansibar und S. M. Kanonenboot „Loreley“, Kommandant Korvetten Kapitän Grolp, am 18. April in Piräus letzteres wird am 25. April nach Konstan

der Marine ist S. M. S.

angekommen; tinopel abgehen.

Steuer soll nach der Menge

Wiesbaden, 20. April. hoben werden und 5 J für das Liter betragen.

des Kom munal-⸗Landtag des Bezirksverbandes mit Aus Kommission noch nicht dur Landesbank und Sparkass mit der Gemeinde H der Frankfurt⸗Main straßen vereinbarten theilt. Bezüglich der Vorlag fähigen Dienstzeit eines Wegemeiste den Vorschlägen des Landesausschusses festzuse Gemeindevorstände von K

In der heutigen dritten Sitzung ämmtliche Spezial⸗Etats nahme des von der Finanz— chberathenen Etats der Nassauischen ͤ Alsdann wurde dem öchst wegen Uebernahme von Theilstrecken zer und der Homburg⸗Höchster Bezirks— gsentwurf die Genehmigung er— gen Festsetzung der pensions⸗ sen, letztere nach tzen. Das Gesuch der atzenellnbogen und Umgegend um Her— stellung einer Verbindungsstraße von Eisighofen zur wurde dem Landes⸗Ausschuß üͤberwie die Gesuchsteller dahin zu bescheiden, überlassen bleibe, wegen Ausbaues der strecke als Vizinalweg mit de handlung zu treten.

Ss wurden s

e genehmigt.

rs wurde beschlof Schloß Rosenau, wose

Aarstraße sen mit der Anheimgabe, daß es den Gemeinden fraglichen Straßen⸗ zezirksverwaltung in Unter— Das Gesuch des Gemeinde⸗Vorstandes von Straßebersbach um Uebernahme der Ortsberin strecke in ständische Unterhaltung wurde dem Landes-Aus Beschlußfassung Gesuch der Gemeinde Menger chusses zu den Kosten des engerskirchen nach Löwenberg. Endlich herigen drei Beiräthe zur Landesbank⸗-Direktion mit Acclamation tzung findet Dienstag, den Auf der Tagesordnung stehen

überwiesen, skirchen um Bewilligung eines Vizinalweges von wurden die bis—

Baues eines

wiedergewählt. Die nächste Si 2, Vormittags 10 Uhr, statt.

Berichte der Finanzkommission.

mitgetheilt Majestät der Kaiser nach den zur positionen Montag, den 25. April, wünschung Seiner Majestät des z Dem Allerhöc

e geit ene t h nehmen, das die wirt Mittags, zur Beglück— Königs in Dresden ein. hsten Wunsch entsprechend findet kein Emp Seine Majestüt der Kaiser wirb der Nach⸗ n Alaunplatz stattfindenden Parade Uhr ist bei Ihren Masestäten e Familientafel.

auf dem Bahnhof statt. Seiner Majestät mittags um 1 Uhr auf den beiwohnen. Nachmittags um 4 in der Villa Strehlen Königlich Seiner Majestät des Kaisers erfolgt voraussichtlich um 6 Uhr von der Haltestelle Strehlen.

Die Abreise Nachmittags

Gestern Vormittag 111 iche Einzug Ih der Großherzogin statt. ung berittener

Uhr fand in Darmstadt der feier—

rer Königlichen Hoheiten des Groß Hier en dem Erzherzog

Gemahlin audienz empfangen.

J des Abgeordnetenhauses Justiz⸗Minister Graf Schönborn im des Ministerraths, daß spätestens bis zum 4. Mai eine ministerielle Erklärung über die Preßreform erfolgen werde. Der Preßausschuß beschloß daraufhin, die weitere Ver⸗ handlung über die Angelegenheit bis zur Abgabe dieser Erklärung zu vertagen. Der Steuerausschuß beschloß nach eingehender Debatte mit 14 gegen 12 Stimmen, die Progression bei der steuer nicht nur gemäß der Regierungsvorlage bis 36 6060 Gulden Jahreseinkommen, sondern auch darüber hinaus fort⸗ zuführen und innerhalb dieser Kategorie den Steuersatz von 4 Proz. bis auf 5 Proz. zu erhöhen. Ein Subcomité ist be⸗ auftragt worden, die belref

herzogs und Der Zug wurde durch eine Abthei⸗ Postillone eröffnet, der eine Abtheilun Hürger und eine Eskadron des 1. Großherzoglich hes Pner⸗Regiments (Garde⸗Dragoner⸗Reglmenh)

em, sechsspännigen offenen Galawagen Ih n, dem zwei Spitzreiter voraufritten, fuhren der Sberst⸗ chall und der IOber⸗Zeremonienmeister voran, während Den Schluß des Zuges bildete Großherzoglich Hessischen Dragoner⸗ r Regiment) Nr. 24. Am Rheinthor, hieß der Ober-Bürger⸗

berittener chen Dra⸗ Nr. 23 folgten. rer Königlichen

erklärte gestern der Namen

Gefolge anschloß. ne Eskadron des Negiments (Leib⸗Dragone wo eine Ehrenpforte errichtet war, orneweg das hohe Paar im Namen der Siadt willkommen, worauf Seine Königliche Hoheit der Groß⸗ herzog mit huldvollen Worten bankte. der Zug durch die als via tr sraße zum Stadthause,

Dann bewegte sich inmphalis geschmückte Rhein⸗ wo Ihrer Königlichen Hoheit der ßherzogin von Schülerinnen mit einer poetischen Be⸗ ung Blumenspenden dargebracht wurden, und dann an dem g⸗Denkmal vorüber durch die an deren Ende wiederum eine Ehrenpforte zum Neuen Palais. Auf dem Wege bildeten siegervereine, Innungen und andere, Korporationen aller esangvereine, Deputationen von Gießener Studenten, die Darmstädter Polytechnikums, die Volksschulen d Schüler höherer Schulen des Landes S zrängte sich eine nach Taufenden zählende M Großherzogliche Blumenspenden überschüttete. gas feierliche

geschmückten Ludwi llhelminenstraße, errichtet war,

renden des palier. Hinter diesen enschenmenge, die das Paar mit stürmischem Jubel begrüßte und In den Jubel mischte sich Geläut aller Glocken und der Donner der Nachdem das Hohe Paar . erfolgte noch Spalier betheiligten Vertretungen. hre Königlichen roßherzogin ie glänzende Großherzoglich WUuge zu, der vo Siuden en und U hloß fich

im Palais ein Vorheimarsch Gestern Abend fuhren Großherzog Straßen der Stadt, Später sah das

troffen w aller am

durch mehrere St Illumination zu besichtigen. Paar vom Balkon des Schlosses dem Fackel⸗ n zahlreichen Vereinen, Korporationen, Schulen, Innungen dargebracht wurde.

eine Serenade, auger mehrere Lieder vortrugen und die Serenade wurd chaften befohlen, Höchstwelche i er Zweiten Kammer ist vor g ein Gesetzentwurf, über die au er, zur Beral

An den Fackel⸗ bei der eine große Anzahl .Die Deputation für den e zu den Großherzoglichen hr ihren Dank aussprachen. stern seitens der Re⸗ eform der Wein⸗ hung und Beschlußfassung überreicht wor⸗

des Entwurfs orden, daß der seitherige Mo erlassen und künftighin außer dem Verbrauch

Erwägung gegangen w dus der Besteue⸗

tung zu v

in. Wirthschaften auch der Verbrauch der Privaten der Abgabe zu unterziehen sei; daß der bestehenden Abneigung gegen die Kellerkontrole, in Verbindung mit Bestands aufnahme und Kontoführung, sowie gegen die Transportkontrole und ezettelungspflicht Rechnung getragen, und endlich jede Be⸗ einträchtigung und Belästigung der Weinproduktion, des Wein⸗ handels, er Weinbewegung und der Weinausfuhr vermieden werden müsse. Zur Erreichung dieser Zwecke ist der Eintritt der Steuerpflicht auf den Zeitpunkt des ersten Uebergangs des Private verlegt und eine wiederholte Besteuerung desselben Objekts von vornherein als unter allen Umständen ausgeschlossen angesehen worden. Demgemäß ist nach dem Entwurf als steuerpflichtig anzusehen der erste Ueber⸗ gang a. vom Produzenten an den Wirth; b. vom Händler an den Wirth; g. vom Produzenten an den Privaten; d. vom Händler an den Privaten. Steuerfrei soll dagegen bleiben der Uebergang a. vom Produzenten an den Händler; b. von einem Händler an den anderen; (. von cinem Wirth an einen anderen Wirth oder einen Privaten; d. von einem Privaten an einen anderen Privaten. Zur Vermeidung der Transportkontrole und Bezettelungs⸗ pflicht ist die Deklarationspflicht vorgesehen und als Regel die Verpflichtung zur Zahlung der unter Zulassung mehrfacher Erleichterungen auferlegt. ie des zu versteuernden Weins er—

Weines an Wirthe oder

Braunschweig.

Seine Königliche Hoheit der Prinz riedrich Wilhelm von Preußen begiebt sich heute 9 des Erziehers Wittig von Braunschweig nach Altenburg.

Sach sen⸗Coburg⸗Gotha.

. SGestern Nachmittag machten Seine Majestät der Kaiser und mehrere der Fürstlichkeiten einen Ausflug nach

h gselbst bis gegen 6 Uhr The dansant stattfand. Ihre Majestäten die Kaiserin Friedrich und die Königin Vietsria statteten Am Abend war die Stadt in allen Str die Veste strahlte in bengalischem Licht. Im NResidenzschloß fand Abends 10 Uhr ein Konzert statt.

Desterreich⸗ Ungarn.

. Der Kaiser eröffnete gestern, wie „W. T. B.“ meldet, die inter nationale Ausstellung für Volksernährung und Armeeverpflegung. Zum Empfang hatten sich der Protektor der Ausstellung Erz von Oesterreich-Este sowie die Erzherzoge Albrecht, Otto, Ludwig Viktor und Rainer, ferner mehrere Minister und Vertreter des dip In seiner Erwiderung auf die Ausstellungscomites hafter Genugthuung

In dem?

ende Skala auszuarbeiten. Der stellvertretende Obmann des Polenklubs Jendrze⸗

jowicz theilt in einer Berichtigung mit, er habe in der vor— gestrigen Sitzung des Polenklubs nicht gesagt, daß ihm die Regierung erklärt habe, sie werde in drei Monaten die Wahl⸗ reform⸗Vorlage einbringen (siehe die gestrige Nummer d. Bl.); er habe vielmehr nur gesagt: die Wahlreform-Vorlage sei seitens der Regierung angekuͤndigt und stehe bevor.

Großbritannien und Irland. In der gestrigen Sitzung des Unterha uses wurde, wie

W. T. B.“ berichtet, bei der Berathung des Regierungs⸗ antrages auf Ernennung eines großen Äusschusfes für schottische Angelegenheiten ein Amendement Wolmer, das die Befugnisse des Ausschusses auf gewisse Vorlagen be⸗ schränken wollte, mit 5 gegen 208 Stimmen abgelehnt. Cin Unterantrag Maxwell, wonach nur Regierungsvorlagen von dem Ausschuß behandelt werden sollen, wurde von der Regierung acceptiert. Ein Antrag Little, daß statt 15 nichtschottischer Unterhausmitglieder deren 31 in dem ,,, . sollten, wurde mit 241 gegen 211 Stimmen h

Berathung wurde sodann vertagt. e hierauf, die Weiterzahlung der ÄApanage des Herzogs von Sachsen⸗Coburg und Gotha einzustellen. La⸗ houch re unterstützte den Antrag, indem er ausführte, England sei in dem Vertrage mit Rußland keine Verpflichtung eingegangen, Apanagen zu zahlen; gegebenen Falls sei England verpfl sittwer gelder zu zahlen. Der Kanzler des Schatzamts Sir W. Harcourt erklärte, die von Morton erwähnten Gerüchte, daß die Königin versucht habe, den Herzog von Sachsen⸗Coburg zur Verzichtleistung auf seine Apanage zu veranlassen, seien durchaus unbegründet. Das Unterhaus besitze absolute Freiheit vi der Annuität, da ihm das us e vor⸗ e

ie weitere orton beantragte

ichtet, der Herzogin ittwen⸗

alten sei. Aber das Haus habe zu beschließen, was

Steuer dem Empfänger

ittag in Begleitung

hrenddessen Besuche ab. aßen glänzend erleuchtet,

herzog Franz Ferdinand

lomatischen Korps eingefunden. Ansprache des Präsidenten des sagte der Kaiser, er begrüße mit leb— das von dem Verein zur Verbreitung landwirthschaftlicher Kenntnisse ins Leben gerufene Unter⸗ hschaftlichen Leistungen in verschiedenen Richtungen, insbesondere auf den Gebieten der Volksernährung und Armeeverpflegung, zur Anschauung bringen solle. Der Kaiser sprach den Wunsch aus, daß das Ziel zum Wohle aller Berufsklassen erreicht werde und daß von der Ausstellung entsprechende Nutz— anwendung, Anregung und Ermuthigung Der Kaiser erklärte sodann die Ausstel Hochrufen der Anwesenden für eröffnet. höchstdemselben die Vertreter der fremd gestellt, woran sich unter Führung des Erzherzogs Franz Ferdinand und des Comités ein Rundgang des Kaisers durch die fertiggestellte Ausstellung schloß.

Der bisherige deutsche Boischafter Prinz Reuß wurde Carl Ludwig und dessen sowie von dem Erzherzog Otto in Abschieds⸗

ausgehen möchten. lung unter stürmischen Darauf wurden Aller⸗ en Kommissionen vor⸗

Personaleinkommen⸗

es seiner eigenen Würde und Ehre schuldig sei. Er wolle nicht auf den ivilstand des Herzogs von Sachsen⸗Coburg eingehen. Der Herzog sei ein Sohn der Königin, mit den Einkünften des Herzogthums habe das Haus nichts zu thun; es handele sich nur um das, was sich ezüglich des Sohnes der Königin, der englischer Prinz bleibe, schicke. Sir W. Harcourt erklärte dann unter Hinweis darauf, daß der Herzog aus freien Stücken auf 15 0900 Pfund verzichtet habe, die Regierung habe unter Gladstone beschlossen, daß es nicht passend sein würde, die Apangge von 10690 fund zu reduzieren oder aufzuheben. Die Regierung halle an jenem Beschluß fest und glaube, das Haus werde fühlen, daß kein ungeeigneterer Moment, einen so unliebfamen Schritt, wie den beantragten, dem englischen Volke zu empfehlen, hätte gefunden werden können. Redner appellierte ernstlich an seine Partei, den Beschluß der Regierung, der mit Bedacht efaßt ei, zu unterstützen. Balfour trat ebenfalls für Able nung es Antrags Morton ein, der sodann unter lautem Beifall mit 298 gegen 67 Stimmen verworfen wurde.

Frankreich.

Auf dem Festmahl der , ,. versprach dem W. T. B.“ zufolge Minister⸗Präsident Casimir Périer, die Regierung werde die Entwickelung der französischen In⸗ dustrie im Auslande und den Kolonien unterstützen. Der Handels⸗Minister Marty sprach über die 83 und meinte, sie müßten loyal angewendet werden. Der inister für Kolonien Boulanger sprach von der kolonialen Aus⸗ breitung und empfahl die Entwickelung des Handels, der Eng⸗ land seinen Wohlstand in den Kolonien verdanke.

Rußland. Im Reichsrath wird nach einer Meldung des, W. T. B.“

aus St. Petersburg in diesen Tagen die Schiffahrts⸗ steuer zur Berathung kommen. Die Steuer trägt gegenwärtig nur 500 00 Rubel ein, soll aber noch weiter herabgesetzt werden; durch strengere Handhabung bel der Steuererhebung wird gleichwohl auf eine größere Einnahme gerechnet.

Italien.

In der gestrigen Sitzung der Deputirtenkammer legte Vacchelli, wie ‚W. T. B.“ meldet, den Bericht über die auf den Notenum lauf bezüglichen Maßregeln vor. Dieser Bericht bildet die Fortsetzung des ersten Berichts Vacchelli's über die von der Regierung vorgeschlagenen Finanzmaßregeln. Man glaubt, daß der Bericht am Montag zur Vertheilung gelangen werde. Bei der Berathung des Maxrinebud gets behauptete Imbriani, daß das in den Ar⸗ senalen verwendete Personal foörtwährend anwachse, wofür er die Deputirten verantwortlich mache, von denen einige, um ihren Zweck zu erreichen, mit ihren Stimmen schacherten. (Großer Lärm. Im briani: „Es ist so! Die früheren wie die jetzigen Minister können nicht sagen, daß es unwahr ist.! Minister⸗Präsident Cris pi: „Es ist nicht wahr.“ Imbriani: „Ich habe nicht auf Sie angespielt ! Minister⸗ Präsident Crispi: „Ich stelle Ihre Behauptung in Abrede, nicht nur für meine Person, sondern auch für meine Kollegen? Imbriani: „Ich werde zu Ihnen kommen, um Ihnen die Namen zu nennen.“ Minister⸗Präsident Crispi: „Nennen Sie dieselben öffentlich, wie auch Ihre Anklage eine öffentliche war.“ (Sehr gut Imbriani: „Ich werde die Namen nicht nennen, weil ich Ehrgefühl habe und es sich um eine heikle Frage handelt.“ (Lärin. Der Präsident tadelte den Redner, da es nicht gestattet sei, Anschuldigungen vorzu⸗ bringen, ohne gleichzeitig die Beweise dafür zu liefern. Damit war der Zwischenfall erledigt. Im weiteren 2 der Berathung erklärte der Marine⸗-Minister Morin, da nach den bereits durchgeführten Ersparnissen nur noch wenig abzustreichen übrig bleibe; man könne die anzustrebenden Resultate nur durch organische Reformen erzielen. Italien besitze gegenwärtig vier Arsenale und einen großen maritimen Platz,. Das Budget stehe aber dazu nicht im richtigen Ver⸗ hältniß; man muͤsse das Arsenal in Neapel um so eher auf⸗ heben, als Neapel weder befestigt sei, noch befestigt werden könne. Heute sollte die Berathung fortgesetzt werden.

Portugal.

Nach den nunmehr vollständig vorliegenden Wahl⸗ resultaten wurden 109 Ministerielle, 4 Progressisten, 11 Unabhängige und 2 Republikaner gewählt.

Schweden und Norwegen.

Der König gedenkt, wie W. T. B.“ aus Helsingborg berichtet, am 4. Mai seine Reise nach Deutschland anzutreten. Dänemark.

Wie nach einer Meldung des W. T. B.“ aus Kopenhagen in dortigen Hofkreisen verlautet, wird die Abreise des Königs nach Wiesbaden und der Königin nach Dessau wahrscheinlich am 7. Mai erfolgen. Die Königin wird in Dessau bei ihrer Schwester, der verwittweten Prinzessin Friedrich von Anhalt verweilen und später einen Besuch in Gmunden machen.

Amerika.

Eine Kundgebung des Admirals de Mello beschuldigt, einer Meldung des „W. T. B.“ aus Buenos Aires zufolge, die Generale Salgado und Laurentino, den Kampf im entscheidenden Augenblick aufgegeben zu haben. De Mello erklärt, die Waffen niedergelegt zu haben, weil ihm die Mittel zur Fortsetzung des Kampfes vollständig ausgegangen ken und spricht die Hoffnung aus, daß seine Anstrengungen ür die Zukunft Brasiliens nicht fruchtlos bleiben würden.

Afrika. Nach Berichten der letzten in Marseille eingegangenen

Zeitungen aus Madagaskar wäre die Lage dort noch immer eine sehr unruhige, namentlich im Süden der Insel.

Parlamentarische Nachrichten.

Das Haus der Abgeordneten erledigte in seiner heutigen 54 Sitzung, welcher der ace, . Dr. Miquel und der . der öffentlichen rbeiten Thielen mit Kommissarien heiwohnten, zunächst in dritter Berathung die Vorlage, ö die Deckung von Ausgaben des Rechnungsjahrs 1892935, und den Gesetzent wurf, be⸗ treffend Aenderungen der Wegegesetz gebung der Pro⸗ vinz Hannover. Darauf begann die erste Berathung des Gesetzentwurfs, betreffend den Bau eines Schiffahrtkanals vom Dort⸗

mund⸗Ems⸗Kanal bis zum Rhein.