1894 / 108 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 09 May 1894 18:00:01 GMT) scan diff

Deutscher Neichs Anzeiger

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und Königlich Rreußischen Staats- Aujeigerz

Berlin 8T., Wilhelmstraße Nr. 32.

3 108.

1894.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: den nachbenannten Offizieren folgende Auszeichnungen zu verleihen, und zwar:

den Rothen Adler-Orden dritter Klasse mit der Schleife: dem Obersten a. D. Bielitz, bisher Kommandeur des Infanterie⸗Regiments Nr. 140, und dem Obersten z. D. von Salisch, bisher Kommandeur des Landwehrbezirks Neuwied;

den Rothen Adler-Orden vierter Klasse:

dem Major a. D. Ripk e, bisher Bezirks⸗-Offizier bei dem Landwehrbezirk II Altona,

dem Rittmeister a. D. Grafen von Brockdorff⸗ Ahlefeldt, bisher Eskadron-Chef im Kürassier-⸗Regiment von ö (Westfälisches) Nr. 4, und . .

em Hauptmann a. D. Ham ann, bisher Kompagnie⸗ Chef im Infanterie⸗Regiment von Horn (53. Rheinisches) Nr. 29;

den Stern zum Königlichen Kronen-Orden

zweiter Klasse:

dem General⸗Lieutenant z. D. Patrunky, bisher Kom⸗

mandant von Metz;

den Königlichen Kronen-Orden zweiter Klasse: dem Obersten a. D. Granier, bisher Kommandeur des Feld⸗Artillerie⸗ Regiments Prinz August von Preußen (Ost⸗ preußisches) Nr. 1; den Königlichen Kronen-Orden dritter Klasse mit Schwertern am Ringe:

dem Oberst⸗Lieutenant a. D. . von Forstner, bisher Kommandeur des Landwehrbezirks Marienburg; sowie

den Königlichen Kronen-Orden dritter Klasse: dem Oberst⸗Lieutenant z. D. Da un, bisher Zweiter Stabs⸗ offizier bei dem Landwehrbezirk gölknn, ; dem Oberst⸗Lieutenant z. D. Ziemssen, bisher Kom— mandeur des Landwehrbezirks Deutsch⸗Eylau, . dem Oberst⸗Lieutenant z. D. Caspary, bisher Kom⸗ mandeur des Landwehrbezirks Gießen, unnd dem Oberst⸗Lieutenant z. D. von Stieglitz, Kommandeur des Landwehrbezirks Celle.

bisher

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

den Pfarrern Miething zu Dollenchen im Kreise Luckau und Krekler zu Asseln im Kreise Büren den Rothen Adler⸗ Orden vierter Klasse,

dem Pfarrer und Ehren⸗Domherrn Waltzer zu Wittels⸗ heim, dem bisherigen Zweiten Lotterie⸗Direktor Lilienthal zu Berlin und dem Rechnungs⸗-Rath Rudolph Malz eben⸗ daselbst den Königlichen Kronen⸗Orden dritter Klasse,

dem Eisenbahn⸗Güter⸗Expedienten Rohrmann zu Hamm i. W., bisher zu Hagen i. W., den Königlichen Kronen⸗ Orden vierter Klasse,

dem emeritierten Lehrer Robert Schulz zu . waldau im Kreise Freystadt den Adler der Inhaber des Königlichen Haus⸗Ordens von Hohenzollern, sowie

dem Werkmeister August Nölle zu Elberfeld und dem Gutskämmerer Johann Krepper zu Davidehlen im Kreise Insterburg das Allgemeine Ehrenzeichen zu verleihen.

Seine Majestät der Kaiser und König haben Allergnädigst geruht:

den nachbenannten Reichsbeamten die Erlaubniß zur An⸗

legung der ihnen verliehenen Insignien zu ertheilen, und zwar:

des Komthurkreuzes des Großherzoglich mecklenburg⸗schwerinschen Greifen-Ordens: ö n Ober⸗Postdirektor Hoffmann zu Schwerin (Mecklen⸗ urg); ; des Fürstlich lippischen Ehrenkreuzes dritter Klasse: dem Geheimen Kanzlei⸗Rath und Bureau⸗Vorsteher des Bundesraths und des Reichsamts des Innern Kirschner zu Berlin; sowie des Fürstlich schwarzburgischen Eh renkreuzes dritter Klasse:

dem Rechnungs⸗Rath im Reichs amt des Innern Lieb au zu Berlin.

Deuntsches Reich.

Seine Majestät der Ka iser haben Allergnädigst geruht:

dem Direktor der Deutschen Seewarte in Hamburg, Ge⸗ , Admiralitaͤts, Nath, Professor hr. Neumayer den argtter als Wirklicher Geheimer Admiralitäts⸗Rath mit dem Range eines Raths erster Klasse zu verleihen.

Gesetz, betreffend Abänderung des Gesetzes über die Ab— wehr und Unterdrückung von Viehseuchen.

Vom 1. Mai 1894.

Wir Wiltze lm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen ꝛc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

Artikel 1.

Die 55 4 und 17 des Gesetzes vom 23. Juni 1880, be⸗ treffend die Ahwehr und Unterdrückung von Viehseuchen k S. 153), werden durch folgende Bestimmungen ersetzt:

8 4.

Dem Reichskanzler liegt ob, die Ausführung dieses Gesetzes und der auf Grund desselben erlassenen Anordnungen zu überwachen.

Tritt die Seuche in einem für den inländischen Vieh— bestand bedrohlichen Umfang im Ausland auf, so hat der Reichskanzler die Regierungen der betheiligten Bundesstaaten ur Anordnung und einheitlichen Durchführung der nach Maßgabe dieses Gesetzes erforderlichen Abwehrmaßregeln zu veranlassen.

Tritt die Seuche in einer solchen Gegend des Reichs— gebiets oder in einer solchen Ausdehnung auf, daß von den u ergreifenden Maßregeln nothwendig die Gebiete mehrerer Bundesstaaten betroffen werden müssen, so hat der Reichs⸗ kanzler oder ein von ihm bestellter Reichskommissar für Her⸗ stellung und Erhaltung der Einheit in den seitens der Landes—

behörden zu ut e , oder getroffenen Maßregeln zu sorgen

und zu diesem Behuf das Erforderliche anzuordnen, nöthigen⸗ falls auch die Behörden der betheiligten Bundesstaaten un— mittelbar mit Weisungen zu versehen. 8 17

Alle Vieh- und Pferdemärkte sowie auch öffentliche Schlachthäuser sollen durch beamtete Thierärzte beaufsichtigt werden. Dieselbe Maßregel kann auch auf die von Unter⸗ nehmern behufs öffentlichen Verkaufs in öffentlichen oder pri⸗ vaten Räumlichkeiten zusammengebrachten Viehbestände, auf die zu Zuchtzwecken öffentlich aufgestellten männlichen Zucht— thiere, auf öffentliche Thierschauen und auf die durch obrigkeitliche Anordnung veranlaßten Zusammenziehungen von Pferde⸗ und Viehbeständen, sowie auf Gastställe, private Schlachthäuser und Ställe von Viehhändlern ausgedehnt werden. Der Thierarzt ist verpflichtet, alle von ihm auf dem Markt oder unter den vorbezeichneten Pferde⸗ und Viehbeständen beobachteten Fälle übertragbarer Seuchen oder seuchenverdächtiger Erscheinungen sogleich zur Kenntniß der Polizeibehörde zu bringen und nach sofortiger Untersuchung des Falls die Anordnung der erforderlichen polizeilichen Schutzmaßregeln zu beantragen.

Liegt Gefahr im Verzuge, so ist der Thierarzt befugt, schon vor polizeilichem Einschreiten die Absonderung und Bewachung der erkrankten und der verdächtigen Thiere an⸗

zuordnen. Artikel 2. Im 5 18 desselben Gesetzes ist in der ersten Zeile die Einschaltung „(5 14)“ zu streichen. Artikel 3. Die Ss§ 19, 22 und A desselben Gesetzes werden durch folgende Bestimmungen ersetzt

1) Die Absonderung, Bewachung oder polizeiliche Beob⸗ achtung der an der Seuche erkrankten, der verdächtigen und der der Seuchengefahr ausgesetzten Thiere.

Der Besitzer eines der Absonderung oder polizeilichen Be⸗ obachtung unterworfenen Thieres ist verpflichtet, auf Erfordern solche Einrichtungen zu treffen, daß das Thier für die Dauer der Absonderung oder Beobachtung die für dasselbe bestimmte Räumlichkeit (Stall, Standort, Hof⸗ oder Weideraum u. s. w.) nicht verlassen kann und außer aller Berührung und Gemein⸗ schaft mit anderen Thieren bleibt.

8 22.

4). Die Sperre des Stalls oder sonstigen Standorts seuchenkranler oder verdächtiger Thiere, des Gehöfts, des Orts, der Weide, der Feldmark, oder eines ohne Rücksicht auf Feldmarkgrenzen bestimmten, thunlichst eng zu bemessenden Gebiets gegen den Verkehr mit Thieren und mit solchen Gegen⸗ ständen, welche Träger des Ansteckungsstoffs sein können.

Die Sperre des Gehöfts, des Orts, der Weide, der Feld⸗ mark oder des sonstigen Sperrgebiets (Absatz 1) darf erst dann verfügt werden, wenn der Ausbruch der Seuche durch das Gutachten des beamteten Thierarztes festgestellt ist. .

Die Sperre eines Orts, einer Feldmark eder eines sonstigen Sperrgebiets (Absatz 1) ist nur dann zulässig, wenn die Seuche ihrer Beschaffenheit nach eine größere und all⸗ gemeinere Gefahr einschließt. Die Sperre kann auf einzelne 4, oder Theile des Orts oder der Feldmark beschränkt werden.

Die polizeilich angeordnete Sperre eines Stalls oder sonstigen Standorts, eines Gehöfts oder einer Weide verpflichtet den

Besitzer, diejenigen Einrichtungen zu treffen, welche zur wirk⸗ samen Durchführung der 5 vorgeschrieben werden.

8) Die Unschädlichmachüng (Desinfektion) der von den kranken oder verdächtigen Thieren benutzten Ställe, Standorte und Eisenbahnrampen, sowie des von ihnen herrührenden Düngers und die Unschädlichmachung oder unschädliche Be— seitigung der mit denselben in Berührung gekommenen Geräth⸗ schaften und sonstigen Gegenstände, insbesondere auch der Kleidungsstücke solcher k welche mit den kranken Thieren in Berührung gekommen sind. e

Erforderlichenfalls kann auch die 2 der Per⸗ sonen, welche mit seuchenkranken oder verdächtigen hieren in Berührung gekommen sind, angeordnet werden.

In Zeiten der Seuchengefaͤhr und für die Dauer derselben kann die Reinigung der von zusammengebrachten, der Seuchen⸗ gefahr ung, . Thieren benutzten Wege und Standorte (Rampen, Buchten, Gastställe, Marktplätze u. s. w.) polizeilich angeordnet werden.

Die Durchführung dieser Maßregeln muß nach Anordnung des beamteten Thierarztes und unter polizeilicher Ueberwachung

erfolgen. Artikel 4. Im 5 28 desselben Gesetzes sind die Worte „innerhalb des Seuchenorts oder dessen ,. zu streichen. . Artikel 5. Nach 5 29 desselben Gesetzes wird folgender 8 29a ein⸗

geschaltet: § 29a.

III. Die öffentliche Bekanntmachung des Ausbruchs und des Erlöschens der Seuche.

ö . Artikel 6.

Hinter 5 44 desselben Gesetzes wird eingeschaltet:

cc. Maul⸗ w 8 44a.

Ist der Ausbruch der Maul- und Klauenseuche festgestellt, so kann das Weggeben von Milch aus einem Seuchengehöfte, einer der Sperre unterworfenen Ortschaft, Feldmark ober einem sonstigen Sperrgebiete (5 22 Absatz ) verboten oder an die Bedingung gar. werden, daß die Milch vorher abge⸗ kocht wird.

Das Weggeben ungekochter Milch aus Sammelmolkereien kann in Zeiten der Seuchengefahr und für die Dauer der—⸗ selben verboten werden. Ist einer der betheiligten Viehbestände unter Sperre gestellt, so darf die Milch nur nach erfolgter Abkochung weggegeben werden.

Artikel 7.

Der 8 45 desselben Gesetzes erhält als zweiten Absatz folgenden Zusatz:

Der Landesgesetzgebung bleibt die Bestimmung überlassen, ob und unter welchen Bedingungen eine Schutzimpfung der der Ansteckung ausgesetzten Rindviehbestände polizeilich an⸗ geordnet werden darf.

Artikel 7a.

a. Die S8 57 bis 64 desselben Gesetzes erhalten statt der bisherigen folgende Ueberschrift:

4) Entschädigung für getödtete, oder nach Vornahme einer polizeilich angeordneten Impfung eingegangene Thiere.

b. Der S 57 desselben Gesetzes erhält folgende Fassung: Für die auf polizeiliche Anordnung getödteten, oder na dieser Anordnung gefallenen, sowie für diejenigen Thiere, welche infolge einer gemäß 8 45 polizeilich angeordneten Impfung eingehen, muß vorbehaltlich der in diesem Gesetz be⸗

zeichneten Ausnahmen eine , gewährt werden. Zas C. Der Absatz! des S h9 desselben Gesetzes erhält folgende assung:

Als Entschädigung soll der gemeine Werth des Thieres gewährt werden, ohne Rücksicht auf den Minderwerth, welchen das Thier dadurch erlitten hat, daß es von der Seuche ergriffen, oder der Impfung unterworfen worden ist. Bei den mit Rotz⸗ krankheit behafteten Thieren hat jedoch die Entschädigung drei Viertel, bei dem mit der Lungenseuche behafteten Rindvieh sowie bei den nach Ausführung einer gemäß § 45 polizeilich angeordneten Impfung eingegangenen Thieren vier Fünftel des so berechneten Werths zu betragen.

Artikel 8. Der 66 Nr. 4 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmungen ersetzt: ö Wer den im Fall der Seuchengefahr . an⸗ geordneten Schutzmaßregeln 8* 19 bis 28, 38, 4 a, 51), sowie den auf Grund des 8 Abs. 2 getroffenen polizeilichen Anordnungen zuwiderhandelt. Artikel 9

Der Reichskanzler wird ermächtigt, den unter Berück⸗ sichtigung obiger Aenderungen sich ergebenden Tert des Ge⸗ setzes *. 23. Juni 1880 durch das Reichs⸗Gesetzblatt bekannt zu machen. . .

Urkundlich unter Unserer , Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. .

Gegeben Schloß Friedrichshof, Kronberg, den 1. Mai 1894.

(L. 8.) Wilhelm. von Boetticher.