Serie XXIll. Nr. 123000) 559* h86*r
589 60020 737 7381 785 833 S6 h? SS lꝰ 920 95 9* 989 994
051 * 054* 08 . 107
127* 147
185* 294* 296 312* 335
3 5822 511* 53 1* 548*
b) 31 ½ Y Pfandbriefe (Gezogene Endnummermn):
Es sind alle diejenigen Titel der Ferien XXIII, XRRV— XIII und XIIVdgleichviel welcher Litera) zur Heimzahlung berufen, deren Nummer in ihren letzten drei Stellen eine der hier verzeichneten, durch Ausloosung bestimmten Gndnummern aus weist.
Serie xxxvl.(36)
(Nr. 6700 199000.) O58. 518 113 5626 120 5741 1514. 6340 132 652 1372 755 1800 758 3614. 7770 320 822 33 9. S5 hr 3712 378 3871. 8582 40? 8595 417. 95042 425 908 4166 978 152
(33) Serie XXXV. (35)
Nr. 45001. 67000) 044* 665 123 6701 146 706 1851 740* 203 742* 217 7h8* 243 759 2865 792* 328 S4 9* 413 878 5133 g947* 525 9528 5711 960* 591* 968 606
008? 050 * 057* Oh 8? 101* 156* 178 1882 195
214
216* 254* 256
3132 324 326* 328
331
3971
Serie xxVll. (37) Nr. 99001. 154000)
111
56 7* 580
594 * 669 * 720 * 722* 730 * 750
S0 S* S16* Sogn S7“ SSM s 917
926* 927“ 942* gõ6*
Serie XNNXVlIll.(38) Nr. 154001207000.) 010 5031 0232 5151 O58 * 549 1387 571 1611 593 187“ 609 312 641 367 687 8699 718 888 n, 3907 751* 3912 850 414* 9022 463 914 46435 958 467* 967*
4852
177* h0z * 64
62 4* 668 * 700
788* Sh3 * 9352 943* 963 *
134* 1462 218 254* 324 325 342 383 * 397* 424 447 157*
Serie XXXIX. 39) Nr 207001. 237000
h 75 9* 784
807
844
Sg *: 926 * 62 * 974 * 97 5*
010 084 208* 287* 289* 405* 458 468 hh4 575
296 383 566
077 142 156 278
Serie XL. 40) Nr. 237001250000
Serie XII. (2 (Nr. 268001287000.)
Serie XL. (4) Nr. 26 o00 1.268000) Oo66*. 5241 071 5612 102 569 237*“ 582 281 692* 291*“ 6982 4352 724 185 1748 bo8n 887
Serie XIV. 14)
Nr. 29 1001. 323000) 053 902 124 927 632 985 S50
c) Restanten der vollständig ausgeloosten Pfandbriefe der Serien J bis W incl.
Von den in den vorausgegangenen Ziehungen wollständig ausgelocasten 5 und 416, Pfandbriefen, somie den 40 Pfandbriefen der Ferten II, RW VIII, XIX und XW sind die nachstehend aufgeführten Titel bis jetzt noch nicht eingelöst:
Serie
Lit. E. 657!
Serie
Lit. D. 101018
Serie lll. Lit. B. 11131
Serie WII. Lit, H ft, 372971 912531 4176210 417631 4176410
l. Serie IV.
Lit. D. 15091 E. 8943 *
**
II. Serie V. Lit. D. 27211 .
Serie VIII. 16
Lit. E.
7886“ 681441
Serie VI. Lit. D. 188011
Serie IX. Lit. K. S4d0 431
Serie X.
Lit. L. 1085021 „II10940 1
77
Serie XI.
Lit. K. 1243651 n, 1s bg g in
Serie XIII. it. L. 169037 10
Serie XVIII. Lit. G. 25639816
„ER. 26591516 „ 2708036 27686416
2 7*
(Die beigedruckten kleineren Zahlen bezeichnen die Ziffer der Verloosung, in welcher die betreffende Nummer gezogen wurde.)
Serie XIX.
Lit. J. 29189410 28616213 298620
28669918 Lit. L.
Lit. K. 2940741 28952714 2997102
2912681
Serie XX. 1 3107681 3171951
7. Verloosung: Zinsende 1. August 1878.
8. 0, 9. er 10. . 11. y
i 13. ö . JJ 14. ö kö KJ 15. q . J
14
12 Verloosung: Zinsende 1. August 1883.
1884. 1885. 1886.
16. Verloosung: Zinsende 1. August 1887. 17. . . J 18. ö , . 1889. 19. ö. 1890.
20. Verloosung: Zinzende 1. August 1891.
21. ö 22. ö 23. 9
1892. 1893. 1894.
J n) 1 ö * 1 1. 2
Die aus den vorausgegangenen Verloosungen eingelösten Pfandbriefe sind annullirt worden; die in den ersten sechs Verloosungen gezogenen Pfandbriefe sind sämmtlich zur Einlösung gelangt.
Die Heimzahlung der gezogenen Nummern erfolgt zum Nennwerthe zuzüglich der aufgelaufenen Stüchzinsen spesenfrei gegen Rückgabe der Pfandbriefe mit den nicht verfallenen Coupons und den Talons
bei
1 11
21
97 r
2
unserer Cassa in München, den Herren Merck, Finck C Cie. in München, der Königl. Hauptbank in Nürnberg, sowie
den Königl. Filialbanken in Amberg, Ansbach, Augsburg, Bamberg, Bayreuth, Hof, Ludwigshafen, München, Passau, Regensburg,
Schweinfurt, Straubing und Würzburg,
den Herren Friedr. Schmid K Cie. in Augsburg,
dem Herrn F. Benkert⸗Vornberger in Würzburg,
den Herren von Miedel & Schüller in Bayreuth und Hof, der Bank für Handel und Industrie in Darmstadt,
der Bank für Handel und Industrie in Berlin (Schinkelplatz
den Herren Adelssen C Cie. in Berlin,
der Filiale der Bank für Handel und Industrie in Frankfurt a. M. „der Württembergischen Bankanstalt, vormals Pflaum K Cie., in
Stuttgart, den Herren Nümelin & Cie. in Heilbronn,
bei stöster's Bank (Aktiengesellschaft) in Mannheim und Heidelberg,
„den Herren Wingenroth, Soherr K Cie. in Mannheim,
„den Herren G. Müller und Cons. in Karlsruhe, dem Herrn Veit LS. Homburger in Karlsruhe, der Banlcommandite Kauffmann, Engelhorn K Cie. in Straßburg i. Els., den Herren Schmitz, Heidelberger 6 Cie. in Mainz, dem A. Schaaffhausen'schen Bankverein in stöln, den Herren Sal. Oppenheim jr. C Cie. in stöln, der Allgemeinen Deutschen Creditanstalt in Leipzig, den Herren Albert Kuntze K Cie. in Dresden, den Herren Hermann Arnhold K Cie., Bank⸗Commandit⸗Gesellschaft
in Halle a. S.,
dem Herrn L. Pfeiffer in Kassel, den Herren Eduard Frege & Cie. in Hamburg, der k. k. priv. österreich. Creditanstalt für Handel u. Ge werbe in Wien,
den Herren Dutschka & Cie. in
Wien.
Nach dem 1. August des betreffenden Verloosungsjahres verfallene oder verfallende, fehlende Coupons werden mit den entsprechenden Beträgen am Capital in Abzug gebracht. — Am 1. August 1894 treten die in der 23. Ziehung ausgeloosten Pfandbriefe aus der couponsmäßigen Verzinsung. Auf alle nach dem 1. August des betreffenden Berloosungdjahre⸗ zur Einlösung gelangenden Pfandbriefe wird ein 10 iger Depositalzins gewährt. — Vinkulirte Pfandbriefe sind von dem betreffenden Eigenthümer (mit beglaubigter unterschrish abzuquittiren. — Bei Stiftungen und anderen curatelmäßigen Corporationen ist außerdem die Genehmigung der zuständigen Curatelbehörde erforderlich. . Gedruckte Verloosungslisten sind in unserem Effekten⸗Bureau, sowie bei sämmtlichen Pfandbrief⸗Verkaufsstellen und Couponszahlstellen zu haben. — Der Umtausch der verloosten Titel in 3 1 o ige Pfandbriefe
wird auf Wunsch von der Bank zum Tagescours besorgt.
München, den 1. Mai 1894.
Die Dirertion.
Druck von H. Kutzner, München, Frauenstraße 20.
des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:
Deutscher Neichs⸗Anzeiger
Konialich Preußischer Staats ⸗Ameiger.
und
ö Alle Nost-Anstalten nehmen Bestellung an; 8W., Wilhelmstraße Nr. 32.
für Gerlin außer den Nost-Anstalten auch die Expedition Sinzelne Uummern kosten 25 8.
Aer Kezugspreis beträgt virrteljährlich 4 M 50 8.
h
K— Insertionzprriz für den Raum einer Aruckzeile 30 5. , P JInserate nimmt au: die stönigliche Expedition
des Neutschen Reichs · Anzeigers
und Königlich Rrenßischen staats-Anzeigers
Berlin 8 T., Wilhelmftraße Nr. 22.
Be
1894.
3 18.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: den pensionierten berittenen Gendarmen Rien zu Alt— kirch im Ober⸗Elsaß und Buddig zu Lingolsheim im Unter⸗Elsaß, beide bisher in der Gendarmerie⸗Brigade in Elsaß⸗ Lothringen, ferner dem Steiger Wilhelm Brockhaus zu Witten im Landkreise Bochum und dem Salzsieder Caspar Dahmen zu Werl im Kreise Soest das Allgemeine Ehren— zeichen, sowie dem Portepee⸗ Fähnrich Baumann im Grenadier-Regi— ment König Karl (5. Württembergisches) Nr. 123 die Rettungs— Medaille am Bande zu verleihen.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: den nachbenannten Königlich sächsischen Offizieren und Beamten folgende Auszeichnungen zu verleihen, und zwar: den Rothen Adler-Orden dritter Klasse: dem Oberst⸗LLieutenant Sachse, Abtheilungs⸗Chef im Kriegs⸗Ministerium; den Königlichen Kronen-Orden dritter Klasse: dem Major Franke, Bataillons⸗K‚ommandeur im 7. In⸗ fanterie⸗Regiment Prinz Georg Nr. 106; sowie den Königlichen Kronen-Orden vierter Klasse: dem Geheimen Sekretär Klo h che und
den Sekretären König und Arnold, sämmtlich im Kriegs⸗Ministerium.
Deutsches Reich.
Gesetz, betreffend die Kontrole des Reichshaushalts, des Landeshaushalts von Elsaß-Lothringen und des Haushalts der Schutzgebiete für die Etatsjahre 1892/93 und 1893.94. Vom 14. Mai 1894.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:
Die Kontrole des gesammten Reichshaushalts und des Landeshaushalts von Elsaß⸗-Lothringen, sowie des Haushalts der Schutzgebiete von Kamerun und Togo und des südwest— afrikanischen Schutzgebiets für die Etatsjahre 1892/3 und 1895/94 wird von der preußischen Ober⸗Rechnungskammer unter der Benennung „Rechnungshof des Deuischen Reichs“ nach Maßgabe der im Gesetze vom 11. Februar 1875 (Reichs— Gesetzbl. S. 61), betreffend die Kontrole des Reichshaushalts und des Landeshaushalts von Elsaß⸗-Lothringen für das Jahr 1874, enthaltenen Vorschriften geführt.
Ebenso hat die preußische Ober⸗Rechnungskammer in Bezug auf die Rechnungen der Reichsbank für die Jahre 1892 und 1893 die gemäß § 29 des Bankgesetzes vom 14. März 1875 (Reichs- Gesetzbl. S. 177) dem Rechnungshof des Deutschen Reichs obliegenden Geschäfte wahrzunehmen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 14. Mai 1894.
(L. S.) Wilhelm. Graf von Caprivi.
Gele betreffend die Abzahlungsgeschäfte. Vom 16. Mai 1894.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung
81
Hat bei dem Verkauf einer dem Käufer übergebenen beweglichen Sache, deren Kaufpreis in 2 berich⸗ tigt werden soll, der Verkäufer sich das Recht vorbehalten, wegen Nichterfüllung der dem Käufer obliegenden Verpflich⸗ tungen von dem Vertrage zurückzutreten, so ist im Falle dieses Rücktritts jeder Theil verpflichtet, dem anderen Theil die empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Eine entgegen— stehende Vereinbarung ist an, .
Dem Vorbehalt des Rücktrittsrechts steht es gleich, wenn der . wegen Nichterfüllung der dem Käufer ob⸗ liegenden Verpflichkungen kraft Gesetzes die Auflbfung des
ertrags verlangen kann. 32
Der Käufer hat im Falle des Rücktritts dem Ver—
käufer für bie infolge des Vertrags gemachten Auf⸗
wendungen, sowie für solche Beschädigungen der Sache
Erfatz zu leisten, welche durch ein Verschulden des Käufers oder durch einen sonstigen von ihm zu vertretenden Umstand verursacht sind. Für die Ueberlassung des Gebrauchs oder der Benutzung ist deren Werth zu vergüten, wobei auf die inzwischen eingetretene Werthminderung der Sache Rücksicht zu nehmen ist. Eine entgegenstehende Vereinbarung, insbesondere die vor Ausübung des Rücktrittsrechts erfolgte vertragsmäßige Festsetzung einer höheren Vergütung, ist nichtig.
Auf die Festsetzung der Höhe der Vergütung finden die Vorschriften des 3 260 Absatz 1 der Zivilprozeßordnung ent— sprechende Anwendung. .
33.
. Die, nach den Bestimmungen der S8§ 1, 2 begründeten gegenseitigen Verpflichtungen 3 Zug um Zug zu erfüllen.
Eine wegen Nichterfüllung der dem Käufer obliegenden Verpflichtungen verwirkte Vertragsstrafe kann, wenn sie un— verhältnißmäßig hoch ist, auf Antrag des Käufers durch Urtheil auf den angemessenen Betrag herabgesetzt werden. Die Herab⸗ setzung einer entrichteten Strafe ist ausgeschlossen.
Die Abrede, daß die Nichterfüllung der dem Käufer ob⸗ liegenden Verpflichtungen die Faͤlligkeit der Restschuld zur Folge haben solle, kann rechtsgültig nur für den Fall ge— troffen werden, daß der Käufer mit mindestens zwei auf einander folgenden Theilzahlungen ganz oder theilweise im Verzug ist und der Betrag, mit dessen Zahlung er im Verzug ist, mindestens dem zehnten Theil des Kaufpreises der über— gebenen Sache gleichkommt. g
85.
Sat der Verkäufer auf Grund des ihm vorbehaltenen Eigenthums die verkaufte Sache wieder an sich genommen, so gilt dies als Ausübung des Rücktrittsrechts.
36
2 Die Vorschriften der 85 1 bis 5 finden auf Verträge, welche darauf abzielen, die Zwecke eines ib ahl ges fre (8 I) in einer anderen Rechtsform, insbesondere durch mieth⸗ weise Ueberlassung der Sache zu erreichen, entsprechende An⸗ wendung, gleichviel ob dem Empfänger der Sache ein Recht, später deren Eigenthum zu erwerben, eingeräumt ist oder nicht. 8 ¶ .
Wer Lotterieloose, Inhaberpapiere mit Prämien (Gesetz vom 8. Juni 1871, Reichs⸗Gesetzbl. S. 210) oder Bezugs- oder Antheilscheine auf solche Loose oder Inhaberpapiere gegen Theilzahlungen verkauft oder durch sonstige auf die gleichen Zwecke abzielende Verträge veräußert, wird mit Geldstrafe bis zu fünfhundert Mark bestraft.
Es begründet keinen Unterschied, ob die Uebergabe des Papiers vor oder nach der Zahhing des Preises erfolgt.
89
3 ᷣ Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden keine Anwendung, wenn der Empfänger der Waare als Kaufmann in das Han— delsregister eingetragen ist.
2 .
Verträge, welche vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen worden sind, unterliegen den Vorschriften des⸗ selben nicht.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Prökelwitz, den 16. Mai 1894.
z Wilhelm. Graf von Caprivi.
1. V.
Auf Grund des 5 75a des Krankenversicherungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 10. April 1892 (Reichs⸗ Gesetzblatt S. N79) ist
1) der Kranken⸗ und Sterbekasse der Metallarbeiter (6. S.) zu Hanau und von neuem
2) dem Kranken⸗Unterstützungs-Verein zu Podelwitz bei
Leipzig (G. H.) . — die Bescheinigung ertheilt worden, daß sie, vorbehaltlich der Höhe des Krankengeldes, den Anforderungen des 8§ 75 des Krankenversicherungsgesetzes genügen. Berlin, den 20. Mai 1894. Der Reichskanzler. Im Auftrage: von Rottenburg.
Königreich Preußen.
Auf Ihren Bericht vom 20. April d. J. will Ich dem Kreise Brieg im n n,, Breslau, welcher beschlossen hat, die Wegestrecken 1) von Schönfeld über Groß-Jenkwitz bis zum Bahnhof Böhmischdorf der Eisenbahnlinie Brieg=— Neisse. 2) von Stoberau bis zur Oderfähre bei Koppen als Chausseen und 3) die Wegestrecke von Brieg in der Richtung auf Pampitz bis zum Hermsdorfer Wegweiser als Pflaster⸗ straße auszubauen, das Entei ö für die zu diesen Straßenbauten erforderlichen Grundstücke verleihen und ge⸗ nehmigen, daß die dem Chausseegeldtarif vom 29. Februar
1840 (GesettzSamml. S. M4 ff.) angehängten Bestimmungen
wegen der Chaussee⸗Polizeivergehen auf die gedachten Straßen , kommen. Die eingereichte Karte erfolgt anbei zurück. Berlin, den 9. Mai 1894. Wilhelm R. Thielen. An den Minister der öffentlichen Arbeiten.
Ministerium der öffentlichen Arbeiten.
Die Königliche Eisenbahn-Direktion zu Bromberg ist mit der Anfertigung allgemeiner Vorarbeiten für eine Neben bahn von Riesenburg nach Jablonowo mit Abzweigung nach Marienwerder beauftragt worden.
Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-⸗Angelegenheiten.
Der Gymnasial⸗ Direktor, Professor Lemcke in Stettin ist , Provinzial-Konservator der Provinz Pommern bestellt worden.
Königliche Akademie der Künste.
Von dem . Minister der geistlichen, Unterrichts- und WMedizinal⸗Angelegenheiten sind in Bestätigung der statuten⸗ mäßig von der Genossenschaft der Ordentlichen Mitglieder der Akademie der Künste vollzogenen Wahlen
1) der Maler, Free. Wilhelm Amberg,
2) der Maler, Professor Carl! Becker,
3) der Maler, Professor Fr. Geselschap,
4) der Bildhauer, Professor Erdmann Encke,
5) der Architekt, Baurath Franz Sch wechten,
6 ö . Geheime Regierungs⸗Rath J. Rasch⸗
orff,
der Musiker, Professor Albert Becker,
S8). der Musiker, Professor Reinhold Succo zu. Mitgliedern des Senats der Königlichen Akademie der Künste . den Zeitraum vom 1. Oktober 1894 bis Ende Septemher 1897 weiter berufen worden.
Außerdem ist vom 1. April d. J. ab infolge seiner Er⸗ nennung zum Ersten ständigen Sekretär der Äkademie der Künste für die Dauer seines Amts
der Kunstgelehrte, Professor Dr. Hans Müller Mitglied des Senats geworden.
Berlin, den 21. Mai 1894.
Der Präsident. In Vertretung: Dr. Martin Blumner.
Abgereist:
Seine Excellenz der Direktor der Königlichen Staats⸗ Archive, Wirkliche Geheime Rath Dr. von Sybel, nach Marburg;
der Vize⸗Präsident des Rechnungshofes des Deutschen Reichs Mand, nach Wildbad.
Aichtamtliches. Deutsches Reich.
Preußen. Berlin, 22. Mai.
Ihre Majestät die Kaiserin und Königin trafen,
von Grünholz kommend, in Begleitung Ihrer Königlichen
Hoheit der Prinzessin Heinrich heüte Morgen in Berlin ein,
wohnten später im Ministerium der öffentlichen Arbeiten einer
Delegirtenversammlung des Vaterländischen Frauen⸗Vereins
. . begaben Sich Mittags nach dem Neuen Palais bei otsdam.
Der Ausschuß des Bundesraths für Handel und Ver⸗ kehr hielt heute eine Sitzung.
Das „Armee⸗Verordnungs⸗Blatt“ veröffentlicht folgende Allerhöchste Kabinetsordre, betreffend die Genehmigung von grauem Manteltuch für die Truppen und grauen Paletots ꝛc. für die . und Feuerwerkt⸗Qffiziere sowie die oberen Beamten der Militärverwaltung bei . enehmige für Neubeschaffungen der Truppen die beili
, . . an Stelle des seitherigen .
uchs und bestimme zugleich, daß die Mäntel für ÜUnberittene fortan
nach der beifolgenden Probe zu fertigen sind. Ferner bestimme