worden, da die Thätigkeit des Verletzten dem . 1. diente, den sein Dienstherr als Hauptgeschäft betrieb, ieser Pferdehandel aber als ein Nebenbetrieb der Land⸗ . nicht angesehen werden konnte und für sich allein nach der jetzigen Lage der Unfallversicherungsgesetz⸗
gebusg nicht versichert ist. leich dem Handel mit Pferden sind auch der
Betrieb einer ö und das Zureiten von fremden Pferden an sich nicht versichert, es sei denn, daß in ihnen Deckhengste zum Zweck der Hebung der Pferde⸗ fach in größerer Anzahl gehalten werden (6 1 Abs. 6 des andwirthschaftlichen Unfallversicherungsgesetzes).
Es folgen dann mehrere Entscheidungen, welche sich auf die Abgrenzung der Fuhrwerks⸗, Bau⸗, Gräberei, Mühlen⸗ und ee ghrf iche Betriebe gegen einander erstrecken.
Der Entschädigungsanspruch eines Schmiedemeisters, welcher auf dem Gehöft eines Landwirths bei dem Beschneiden der Hufe von Fohlen einen schweren Unfall erlitten hatte, ist zurück⸗ n,. worden, weil der Schmiedemeister hierbei nicht als
rbeiter des Landwirths, sondern in seiner Eigen— ö als selbständiger Gewerbetreibender thätig gewesen war.
Zu der Thätigkeit eines Fuhrmanns kann neben dem Transport und dem Abladen der Waaren an dem Bestimmungs⸗ ort auch die sich hieran anschließende, den Anordnungen des Auftraggebers entsprechende Aufstapelung der Waaren an dem Abladungsort gehören. Diese letztere Arbeit ist jedenfalls dann, wenn sie sich unmittelbar an den Transport anschließt, ein Theil der Thätigkeit in dem Fuhr— werksbetrieb.
Die Schiedsgerichts-Vorsitzenden haben die Prozeß⸗ fähigkeit einer Partei wie auch die Legitimation eines Vertreters von Amtswegen zu prüfen; auch ist das Ergebniß der 1 also namentlich der Inhalt einer Vormundsbestallung, aktenkundig zu machen. Mie Wittwe ist im Streitverfahren zur Vertretung ihrer minderjährigen Kinder nur dann berufen, wenn ihr auch sonst die Vertretung der— 6. zusteht, mithin regelmäßig nur dann, wenn sie deren
ormünderin ist.
Die schiedsgerichtlichen Urtheile haben neben der Entwickelung der bei der Entscheidung leitend gewesenen Gesichtspunkte eine erschöpfende Darstellung des Sachverhalts, wie derselbe dem Schiedsgerichte vorgelegen hat, zu enthalten; eine bloße Verweisung auf den Akteninhalt oder das Sitzungsprotokoll en igt . .
In den Fällen, in welchen ein Beisitzer oder ein Stell— vertreter eines solchen nach Ablauf seiner Amtsperiode wieder⸗
ewählt wird und seine Thätigkeit fortsetzt, kann von einer . erneuten Beeidigung abgesehen werden; es genügen hier die Verweisung auf den früher geleisteten Eid und die Abnahme eines Handschlages.
Ein für leistungsfähig erklärter Kommunalverband kann für eine und dieselbe Art seiner Bauarbeiter entweder die Versicherung selbst übernehmen oder, ohne von dem durch die Leistungsfähigkeitserklärung erworbenen Rechte Gebrauch zu machen, bei der Berufsgenossenschaft verbleiben beziehungsweise ihr beitreten oder endlich die Versicherung bei der Versicherungsanstalt der Berufs⸗ genossenschaft nehmen; dagegen ist es unzulässig, gleich⸗ artige Arbeiten, z. B. Chausseebauarbeiten, theilweise auf die eine und theilweise auf die andere Art zu versichern.
Der General-Inspekteur des Militär- Erziehungs- und Bildungswesens, General der Infanterie von Keßler ist nach Berlin zurückgekehrt.
Der Inspekteur der Jäger und Schützen, General⸗-Lieutenant von Schweinichen hat behufs Besichtigung von Jäger⸗ Bataillonen Berlin verlassen.
Der neuernannte Regierungs⸗Assessor Höckner aus Trier ist auf einige Monate dem Landrath des Kreises Gelsenkirchen, Regierungsbezirk Arnsberg, zur aushilfsweisen Beschäftigung zugetheilt worden.
Laut telegraphischer Meldung an das Ober-Kommando der Marine ist am 1. Juni S. M. Kreuzer „Sperber“, Kommandant Korvetten⸗Kapitän von Arnoldi, in Kamerun eingetroffen und S. M. Kbt. „Hyäne“, Kommandant Kapitän⸗ Lieutenant Reincke, von dort in See gegangen.
Sigmaringen, 4. Juni. Seine Durchlaucht der Prinz und Ihre Königliche Hoheit die Prinzessin Karl von Hohenzollern sind heute hier eingetroffen und am Bahnhof nn Behörden und zahlreichen Vereinen festlich empfangen worden.
Bayern.
Die Kammer der Abgeordneten verhandelte in ihrer in Sttzung über die Petitionen um fakultative estattung der Leichenverbrennung. Der Abg. Grillen⸗ berger empfahl die Petitionen, ebenso der Abg. Aub vom medizinischen Standpunkt aus, wenigstens als fakultativ. Der Minister⸗Präsident Dr. Freiherr von Crailsheim erklärte namens des abwesenden Ministers des Innern, die Regierung habe aus Anlaß der Petitionen eingehende Erhebungen bei den Staatsanwaltschaften und auch bei den Kirchenbehörden angestellt und werde sich nach deren Ergebniß entscheiden. Es sei fraglich, ob nicht in Bayern eine Ergänzung des Polizei ⸗Strafgesetzbuchs nothwendig sei; ob hierzu ein genügendes Bedürfniß bestehe, bleibe dahingestellt. Ein weiterer en, wurde nicht gestellt. Bei Besprechung der Eingabe für eine Lokalbahn München — Wolfratshausen — Kochel erklärte der Minister, er werde an dem Bau durch den Staat 6 sei jedoch bereit, nach Wahl der Interessenten von Wolfratshausen oder von Penzberg ab nach Kochel zu bauen. Ersterenfalls sei die Erwerbung der Isarthalbahn von der Lokalbahn⸗-Gesellschaft nothwendig. Die Kammer der Reichsräthe erledigte den Militär⸗ Etat. Der HBerichterstatter General Fries bemerkte, die jetzige Verschiedenheit der Zivil- und Militär⸗Straf⸗ gerichtsordnung bezüglich der Oeffentlichkeit des Ver⸗ 6 scheine nicht mehr haltbar; eine Uebereinstimmung sollte hergestellt werden; dadurch werde das Prinzip der Oeffentlich⸗ keit in einer künftigen deutschen Militär⸗Strafgerichtsordnun mehr gefördert. Der Kriegs⸗Minister Freiherr von As 3
hach die Befürchtung aus, mit einem solchen Gesetz in der Abgeordnetenkammer auf Widerspruch zu stoßen, er wolle . in der nächsten Session auf die Sache zurück⸗ ommen. Die Beschlüsse der Abgeordnetenkammer betreffs der Einführung der allgemeinen Einkommensteuer wurden nicht mehr erledigt. Der Finanz⸗Minister Dr. Freiherr von Riedel erklärte, er halte sich für verpflichtet, die zugesagten Vorarbeiten zu machen, wenigstens betreffs der Revision der bestehenden direkten Steuergesetze. In beiden Kammern verlas hierauf der Minister⸗Präsident Dr. Freiherr von Crailsheim eine Verordnung Seiner Königlichen Hoheit des Prinz⸗Regenten, die den Landtag bis auf weiteres vertagt. Die Kammern gingen mit einem Hoch auf Seine Königliche Hoheit auseinander.
Württemberg.
In der gestrigen Sitzung der Kammer der Standes herren wurde das Gesetz über die Enthebung dienstunfähig gewo rdener Körperschaftsbeamten einstimmig, das Pensionsgeseßz mit 13 gegen 7 Stimmen, je nach den Beschlüssen des anderen Hauses, angenommen.
n der Kammer der Abgeordneten verlas heute der Präsident Hohl eine Note des Staats⸗Ministeriums, worin die Vorlage über die Verfassungsrevision zurück⸗ gezogen und der Schluß des Landtags auf morgen an— beraumt wird.
Mecklenburg⸗Schwerin.
Ihre Kaiserliche Hoheit die Großherzogin ist gestern Abend nach Schwerin zurückgekehrt. Ihre Königlichen Hoheiten der Großherzog und der Erbgroßherzog waren zum Empfange am Bahnhof anwesend.
Sach sen⸗Meiningen.
Der Landtag ist auf den 14. Juni d. J. nach Meiningen
einberufen worden.
Sachsen⸗Coburg⸗Gotha. Seine Königliche Hoheit der Herzog hat vorgestern Abend Schloß Greinburg verlassen, um sich über Darmstadt nach London zu begeben.
Oesterreich⸗ Ungarn.
Wie übereinstimmend aus Budapest gemeldet wird, hat Graf Khuen⸗Héderväry dem Kaiser in der gestrigen Audienz den Bericht erstattet, daß es ihm nicht gelungen n die ihm übertragene Mission , n,. und er diese daher in die Hände des Kaisers zurücklege. Später empfing der
„Budapester Korresp.“ zufolge der Kaiser den Präsidenten
des Unterhauses Banffy und den Vize⸗-Präsidenten des Oberhauses Szlavy, die sodann, ebenso wie Graf Khuen— Héderväry mit Dr. Wekerle konferierten. Am Nachmittag empfing der Kaiser nochmals den Grafen Khuen⸗Héderväry, der am Vormittag noch mit dem Abg. Koloman Szel! konferiert hatte. Dr. Wekerle wurde heute in einstündiger Audienz vom Kaiser empfangen. Derselbe erhielt gestern Nachmittag ein Kaiserliches Handschreiben, mit welchem die Demission des Kabinets angenommen, dem Kabinet der Dank für die entwickelte Thätigkeit ausgesprochen und dasselbe mit Fort⸗ führung der Geschäfte betraut wird.
Im Unterhause wurden gestern Dr. Wekerle und Dr. von Szylagyi bei ihrem Eintritt in den Saal mit Eljenrufen empfangen. Dr. Weker le erklärte, nachdem die Vorschläge, die die Regierung der Krone unterbreitet habe, nicht im vollen Umfange angenommen worden seien, habe sich das Ministerium genöthigt gesehen, seine Demission zu überreichen. Der König habe diese entgegengenommen, aber noch keine end⸗ gültige Entscheidung getroffen; deswegen halte er (Wekerle) eine Erörterung über die Motive der Demission gegenwärtig nicht für passend und bitte, eine Debatte über diesen Gegen—⸗ stand zu unterlassen. Er beantrage, die Sitzungen vorläufig zu vertagen und innerhalb der nächsten Tage eine 8 n einzuberufen, in der er die Motive der Demission darlegen wolle. Der Abgeordnete Ugron erklärte sich durch die Aus⸗ führungen Dr. Wekerle's nicht zufriedengestellt und fragte, warum er die Motive der Demission dem Hause erst später mittheilen wolle. Das Land habe ein Recht darauf, die Wahrheit zu erfahren. Der Abg. Ugron besprach sodann unter Unterbrechungen der Linken die jüngsten Straßendemonstrationen und fragte, wen die Regierung zum Narren halten wolle. Nach wiederholten Ermahnungen entzog der Präsident Ugron das Wort. Der Abg. Graf Apponyi fragte, warum das Haus einberufen worden sei, und verlangte, der Minister⸗Präsident solle den Widerspruch zwischen seinen heutigen und seinen im Klub der liberalen Partei gemachten Ausführungen aufklären. Der Abg. Hermann erklärte, es sei gefährlich, die Nation noch einige Tage in Ungewißheit zu halten, er nehme aber die Erklärung Wekerle's zur Kenntniß. Dr. Wekerle erwiderte, die Regierung habe ihre Demission ge— geben, jedoch das formelle Gesuch erst am Sonnabend ein⸗ reichen können, da es von allen Ministern habe unterschrieben werden müssen. Die einfache Courtoisie verbiete, die Motive der Demission vor deren formeller Annahme zu diskutieren. Die Mission des Grafen Khuen⸗Héderväry fe. kein formeller Auftrag, ein Kabinet zu bilden, sondern nur, sich über die Lage zu orientieren. Er (Dr. Wekerle) werde alles aufbieten, damit die Lage ehestens geklärt werde. Das Haus nahm sodann den Antrag Wekerle's an, bis auf weiteres keine Sitzungen zu halten. Im Oberhause gab Dr. Wekerle die gleiche Er— klärung ab wie im Unterhause und ersuchte das Haus, sich zu vertagen, bis ein neu zu konstituierendes Kabinet in der Lage sei, die politische Vertretung zu übernehmen. 96 Moritz Esterhazy fragte an, warum Dr. Wekerle sich über die Motive der Demission im liberalen Klub ge— äußert habe, während er jetzt eine bezügliche Aeußerung nicht für taktvoll halte. Das Vorgehen Wekerle's habe die verschiedenen konstitutionellen Faktoren beeinflußt, ja sogar gelähmt. Dr, Wekerle erwiderte, sein Vorgehen habe absolut keine konstitutionellen Faktoren beeinflußt; übrigens habe er hier nur über sein Verhältniß zur Legislative Rechenschaft zu eben. Das Haus vertagte sich sodann bis zur Lösung der abinetskrisis.
Der Seebezirks⸗ Kommandant, Kontre-Admiral Graf Cassini veranstaltete gestern in Triest zu Ehren des britischen Geschwaders ein glänzendes Gartenfest.
Großbritannien und Irland. Im Unterhaus erklärte gestern, wie „W. T. B.“ be⸗ richtet, der Kanzler der Schatzlammer Sir W. Harcourt in Beantwortung elner Anfrage Balfour's, er könne den Tag für
die . des Antrags, den Balfour zu Gunsten des Baues einer Eisenbahn nach Uganda einbringen wolle, nicht festsetzen. La bouch ere beklagte, daß der das gl tin lienische Abkommen betreffende Schriftwechsel zurückgehalten werde. Der Parlamentssekretär des Auswärtigen Sir E. Grey erwiderte, die Verzögerung sei lediglich technischen Ursachen zuzuschreiben.
Frankreich.
In der gestrigen Sitzung der Deputirtenkammer er⸗ griff nach dem Bericht des ‚W. T. B.“ zunächst r sident Casimir Périer das Wort, um rn ahl zum Vorsitzenden zu danken. In seiner Ansprache forderte er die Kammer auf, in eifriger und spystematischer Arbeit die von dem Lande geforderten Reformen einem guten Ende ,, . und schloß mit der Versicherung, daß Frankreich dem Glauben an seine Zukunft treu bleibe. been Der Deputirte Goblet interpellierte über die Zusammensetzung des neuen Kabinets und betonte, man nehme auf die Beschlüsse der Kammer keine Rücksicht. Das neue Kabinet könne in keiner Weise die Forderungen der Radikalen befriedigen. Der Minister⸗Präsident Dupuy er⸗ widerte, das Kabinet werde sich dem Werk der Reformen und des Fortschritts widmen, wobei er alle Republikaner um ihre Unterstützung bitte. Der Deputirte Pelletan führte aus, das Kabinet fahre fort, sich auf die Rechte zu stützen, und lasse, den Einfluß des Klerus wieder wach werden, obwohl die letzte Abstimmung der Kammer die neue , verurtheilt habe. Schließ⸗ lich wurde mit 315 gegen 169 Stimmen eine von dem Minister⸗Präsidenten Dupuy genehmigte Tagesordnung an⸗ genommen, die besagt: Die Kammer geht in dem Vertrauen, daß die Regierung durch Vereinigung der Republikaner die Politik demokratischer Reformen und der Vertheidigung der Rechte der weltlichen Gesellschaft zum Ziele führen werde, zur Tagesordnung über.
Die heutigen Morgenblätter heben hervor, der Minister⸗ Präsident Dupuy habe mit seinen Erklärungen in der Kammer eine neue politische Orientierung gegeben. Die Konservativen und in , republikanischen Blätter werfen Dupuy vor, daß er sich den Radikalen genähert habe.
Der Deputirtenkammer ist gestern der Gesetzentwurf zu⸗ gegangen, worin die Zustimmung zu dem in Berlin zwischen Deutschland und Frankreich abgeschlossenen Abkommen über die Abgrenzung des Schutzgebiets von Kamerun und der Kolonie des französischen Congo, sowie über die Festsetzung der deutschen und französischen Interessensphäre im Gebiet des Tschadsees ge— fordert wird.
Rußland. Der „Regierungs⸗-Anzeiger“ veröffentlicht die Ernennung
Iswolski's zum Minister-Residenten beim Päpst⸗—
lichen Stuhl.
Italien.
Bei der gestern in der Deputirten kamm er begonnenen Berathung des am Sonnabend von dem Minister⸗Präsidenten Crispi gestellten Antrags waren der Sitzungssaal und die Tribünen dicht besetzt, auch die für das diplomatische Korps reservierte Tribüne war gefüllt. Zuerst sprach, wie „W. T. B.“ meldet, der Deputirte Carmine gegen den Antrag und brachte eine Tagesordnung ein, worin das Ministerium aufgefordert wird, der Kammer noch innerhalb des laufenden Monats eine Vorlage zu unter— breiten, welche die Verminderung der effektiven Ausgaben im Budget für 1895/96 um 70 Millionen Lire in sich schlösse. Der Deputirte Agnini sprach im Namen der sozialistischen Gruppe ebenfalls gegen den Regierungsantrag und hielt unter großer Unruhe des Hauses und Ordnungsrufen des Präsi⸗ denten eine Rede in sozialistischem Sinne. Der De⸗ putirte Brunialti bekämpfte den Antrag als inkonsti⸗ tutionell, während der Deputirte Attilio Luzzatto ihn befürwortete und unter Anführung von parlamentari— schen Präzedenzfällen dessen Verfassungsmäßigkeit vertheidigte. Der Deputirte Sereng führte aus, der Antrag Crispi zeige das Bestreben, eine Verständigung anzubahnen, da ja alle Redner sich zu Gunsten von Ersparnissen ausgesprochen hätten. Redner ermahnte die Regierung, sich mit der Fünfzehner⸗ kommission, welche die Finanzmaßregeln geprüft habe, ins Einvernehmen zu setzen, bekämpfte jedoch die Ernennung einer neuen Kommission von 18 Mitgliedern. Im weiteren Verlaufe der Sitzung sprach der Deputirte Prinetti gegen den Antrag Crispi und unter⸗ stützte lebhaft die Tagesordnung Carmine. Die Deputirten Imbriani und Cavallotti bekämpften ebenfalls den An⸗ trag Crispi. Cavallotti erklärte, er schließe sich der Tages⸗ ordnung Carmine gern an; das sei kein Grund zur Ent⸗ rüstung, denn man habe ganz andere Koalitionen gesehen, die man gebilligt habe, wenn sie zu Gunsten der Regierung gewesen seien. Der Deputirte Zanardelli sprach unter großer Aufmerksamkeit des Hauses ebenfalls gegen den Antrag Crispi und erklärte, er glaube nicht, daß die Kommission den von der Regierung vorgeschlagenen Auf⸗ trag in einem Monat ausführen könne. Der Antrag Crispi schließe eine Verwirrung der Kompetenzen in sich, für die es keinen a,, Präzedenzfall gebe. Der De⸗ putirte Giolitti führte aus, die Kammer wünsche ebenso wie die Regierung Ersparnisse; es sei aber offenbar, daß die Re⸗ gice un geeignetere Mittel habe, solche zu machen. Er sei aher für die Tagesordnung Carmine und zwar umsomehr, als die Regierung, die schon 57 Millionen Ersparnisse vorge— schlagen habe, leicht auch 79 Millionen Ersparnisse realisiren könne. Der Minister⸗Präsident Crispi erklärte unter leb⸗ hafter Aufmerksamkeit des Hauses, der Regierungsantrag sei voin moralischen und konstitutionellen Gesichtspunkte aus viel bekämpft worden. Ein Redner habe ihn mit einer Heftigkeit angegriffen, die um so bemerkenswerther sei, als sie von einer Seite der Kammer komme, deren sonstige Mäßigung bekannt sei. Crispi gab darauf einen historischen Rückblick über die Frage, legte seine Ideen über die Verwaltungsreform und die rnb unn! der letzteren dar und fuhr fort, er würde diese Reformen und sogar die Vereinfachung der Zivil⸗ verwaltung zu stande gebracht haben, wenn die Kammer die Vorlage über die unbeschränkten Vollmachten ge⸗ nehmigt hätte. Die Kommission habe den Vorschlag der Regierung aber derartig abgeändert, daß diese ihn nicht mehr habe annehmen können und daher den Antrag vom Sonnabend eingebracht habe. 9 werde der von der Kammer zu wählenden Kommission alle Vorarbeiten der Regierung für bie Verwaltungsreform zur Verfügung stellen und ihr alle Mittel
die Hand geben, damit sie ihre Arheiten vollenden könne. Crispi 6 . egen die Anschuldigung, daß die Kommission ewählt werden solle, um die Verantwortung von der Regierung abzuwälzen und die Kammer zu täuschen, und schloß: „Meine Lohalität kann von niemandem angezweifelt werden; ich habe nie jemanden getäuscht,. (Sehr gut; lebhafte Zustimmung,;) serauf wurde der Antrag Erispi in namentlicher Ah⸗ limmung mit 235 gegen 214 Stimmen angenommen; 5 Depuuͤrte enthielten sich der Abstimmung. . Gestern Abend trat der Minist errath zu einer Sitzun zusammen, Nach einer Meldung des „Popolo Romano“ un hes „Folchetto“ hätten ämmtliche Minister Crispi ihre ortefeuilles zur Verfügung gestellt und ihm ihr vollstes Vertrauen zum Ausdruck gebracht. Der Papst empfing gestern den Erzbischof von Mohilew in längerer Audienz.
Spanien.
In Tolosa ist, wie W. T. B.“ meldet, am Sonntag ein ,, gegen die Handelsverträge mit dem Deutschen Reich, Oesterreich⸗Ungarn und Italien abgehalten worden, an, dem auch zahlreiche Vertreter der Industrie aus den baskischen Provinzen theilnahmen.
Schweiz.
Die ordentliche Sommersession der Bundesversamm⸗ lung ist gestern eröffnet worden. Der Nationalrath wählle zum Präsidenten Bren ner ⸗Basel (radikal) und zum Vize⸗Präsidenten Bachman , liberal). Der Ständerath wählte zum Präsidenten Torrentsé-Wallis sultramontan) und 6 Vize⸗Präsidenten Jordan Martin aus Lausanne (radikal). Der Bundesrath hat bei der Bundesversammlung eine Abänderung der bisherigen Verwaltungsorganisation in dem Sinne, daß der Bundes-Präsident stets die au Swärtigen Angelegen⸗ heiten zu leiten hätte, beantragt.
Belgien.
Die Parteien der Rechten in der Deputirtenkammer haben dem „W. T. B.“ zufolge beschlossen, die Frage der Eingangs zölle vor dem am 12. d. M. erfolgenden Schluß der Session zu berathen.
Rumänien.
Am Sonntag fand nach einer Meldung des „W. T. B.“ in Bukarest aus Anlaß des Klausenburger Mem oran dum⸗ prozesses unter sehr zahlreicher Betheiligung ein Straßen⸗ aufzug mit Fahnen und Musik statt. Eine hierauf in einem öffentlichen Garten n n. Bukaxrests abgehaltene Volks⸗ versammlung verlief in vollster Ruhe.
Amerika.
Eine im Auswärtigen Amt in Washington aus La Libertad eingetroffene Depesche meldet, wie „W. T. B.“ be⸗ richtet, daß die Insurgenten in San Salvador einen vollkommenen Sieg errungen hätten und der Präsident Ezeta aus dem Lande geflohen sei. — In New⸗York eingetroffenen Meldungen aus Panama zufolge wären die Truppen der Regierung von San Salvador von den Aufständischen in einem Treffen bei Santa Ana besiegt worden, wobei 600 Mann gefallen seien. Auch der Bruder des Präsidenten, General Eze ta, unter dessen Befehl die Regierungstruppen gestanden hätten, sei geblieben. Der Präsident habe zu Gunsten Bonilla's demissioniert.
Entscheidungen des Reichsgerichts.
Der Verkauf von aus Talg und Speiseöl hergestelltem, dem Schweineschmalz äußerlich gleichendem sog. Eßfett“ als Schweine⸗ schmalz ist, nach einem Urtheil des Reichsgerichts, III. Strafsenats, vom 17. März 1694 aus § 10 Z. 2 des Nahrungömittelgesetzes vom 14 Mai 1879 als Verkauf eines nachgemachten Nahrungsmittels zu bestrafen. „Nach den vom Reichsgericht in wiederholten Entscheidungen, in Uebereinstimmung mit der allgemeinen Auffassung des Verkehrs anerkannten Grundsaͤtzen kann ein Nahrungsmittel dann, wenn ihm durch Behandlung seines Stoffes oder seiner Form der äußere Anschein eines anderen Nahrungsmittels verliehen worden ist, als nachgem achtes Nahrungsmittel der letzteren Art im Sinne des § 10 des Nahrungs—⸗ mittelgesetzes bezeichnet werden. Wie al o dementsprechend beispiels⸗ weise Margarine, obwohl dieselbe ein volkswirthschaftlich er⸗ wünschter 63h für die theurere Milchbutter und deshalb ein selbständiges Nahrungsmittel ist, in dem Fall als nachgemachte Milch⸗ butter angesehen weiden kann, wenn ihr der äußere Anschein derselben gegeben . so steht auch nichts entgegen, das aus Talg und Speiseöl bergestellte sog. Eßfett, welches möglicherweise einen ebenso er⸗ wünschten Ersatz für das theurere Schweineschmalz zu bieten geeignet ist, als nachgemachtes Schmalz zu bezeschnen, vorausgesetzt, daß es diesem nach uf oder Form äußerlich gleichend hergestellt ist und danach Schmalz zu sein scheint. (775 94.)
Der Verkauf einer ö . Waare, unter fälschlicher Bezeichnung derselben mit dem Namen einer gang⸗ baren Waare, zu einem zwar dem Werth derselben entsprechenden Preis an einen Detailhändler zum Weiterverkauf, ist nach einem UÜrtheil des Reichsgerichts, III. Strafsenats, vom 17. März 1894, als Betrug zu bestrafen, wenn der Käufer bei dem gutgläubigen Weiter⸗ verkauf der Waare unter jener falschen Bezeichnung nicht nur keinen Gewinn erzielte, sondern auch das Vertrauen seiner Kundschaft einbüßte. — Der Geschäftsreisende M. bot in der Absicht, den Absatz des von seiner Firma fabrizierten sog. Eßfettes.‘, eines aus Talg und Speiseöl hergestellten Kunstprodults, zu fördern, dieses Fett der ö K. zum Weiterverkauf als Sch wweineschmalz an, den Lentner zum Preiss von 52 S. Als Hierauf Frau K. über diesen billigen Preis für Schweineschmalz ihr Befremden äußerte, spiegelte M; ihr vor, ö. seine Firma diese Waare bei der ungünstigen Ge⸗ schäftslage zur Zeit billiger zu verkaufen genöthigt wäre. 6e K. kaufte sodann 1 Ztr, von der Waare, welche ihr mit einer von M. ausgestellten, auf die Lieferung von Schmalz lautenden Rech— nung geliefert wurde. Der Preis von 52 M für den . Eßfett war zwar an sich ein angemessener, aber dadurch, daß bel dem Weiterverkauf des Eßfettes als Schmalz die Fälschung ent⸗ deckt wurde, erzielte die Frau K. bei dem Handel nicht nur keinen Geschäftsgewinn, sondern sie verlor dadurch das Vertrauen ihrer Kundschast und erlitt somit weitere pekuniäre, Einbußen in ihrem ganzen Geschäft. M. wurde wegen Betrugs in idealer Konkurrenz mit dem Verkauf nachgemachter Nahrungsmittel ( 10 des Nahrungs⸗ mittelgesetzes) verurtheilt, und die Revision des Angeklagten wurde dom Reichsgericht verworfen, indem es begründend aussührte: . Verfehlt sind die . der Revision, daß in dem angefochtenen Urtheil das Thatbestandsmerkmal der Bermsgensbeschädigung nicht sestgestellt sei. Zwar kann zugegeben werden, daß der Vorderrichter bei der Beurtheilung des Vorhandenseins eines „direkten und indirekten“ Schadens nicht scharf unterscheidet, ob solcher bei dem Abschluß des Vertrages oder erst bei dessen Erfüllung eingetreten ist. Die Annahme senes Thatbestandsmerkmals wird aber immerhin durch die erkennbare, die Gesammtwirkung der Irrthumserregung auf datz Vermögen der Frau K. ins Auge ah thatsächliche Erwägung getragen, daß die
K, infolge der nicht vertragsmärigen Lieferung der Waare einen mittelbaren Schaden in der Weise erliften habe, 4 sie nicht nur den Gewinn, den sie aus dem Weiterverkauf der lediglich zu diesem Zweck — also unter der berechtigten Voraussetzung der vortheilhaften Ver⸗ werthbarkeit — erworbenen Waare mit Sicherheit zu erwarten berechtigt war, nicht erzielte, sondern auch mit der gutgläubigen Verfolgung dieses Zweckes das Vertrauen ihrer Kundschaft verlor und somit weitere erhebliche pekuniäre Einbußen in ihrem ganzen Geschäft erlitt. In diesem Sinne verstanden, kann die Annahme des Eintritts einer Ver⸗ mögensbeschädigung bei Erfüllung des Vertrages, wenn auch die von der K. übernemmene Leistung der Zahlung von 52 6 durch den Werth der thatsächlich erfolgten nicht vertragsmäßigen Gegenleistun gedeckt sein mochte, als Thatbestandsmerkmal des Betruges rechtli
um so weniger beanstandet werden, als auch die n; des Kausalzusammenhanges jener Wirkungen mit den Täuschungshand⸗ ien , w rechtlich nicht von der Hand zu weisen , . ;
Entscheidungen des Ober⸗Verwaltungsgerichts.
Nach 7 66 des Zuständigkeitsgesetzes vom 1. August 1883 findet gegen die Anordnungen der für die Wahrnehmung der Wasserpolizei zuständigen Behörde wegen Räumung von Gräben c. als Rechtsmittel innerhalb zwei Wochen der Einspruch an die Wasser⸗ Polizeibehörde statt. Unter diese Bestimmung fällt nach einem Urtheil des Ober⸗Verwaltungsgerichts, III. Senats, vom 2. April 1894 die Beseitigung aller Abflußhindernisse, gleichviel, ob diese durch die Natur oder von Menschenhand geschaffen sind, und im letzteren Falle, ob ein Dritter oder der Inanspruchgenommene selbst, z. B. durch das Aufwerfen eines Dammes sie geschaffen hat. Wenn der Vorderrichter eine Räumung im Sinne des § 66 des Zuständigkeitsgesetzes nur da, wo es sich um das re . Freihalten des Wasserlaufs von den durch den natür⸗ . Verfall des Bettes und der Ufer herrührenden Störungen und Hemmnissen handelt, annimmt und bei der Beseitigung vorsätzlich geschaffener Abflußhindernisse für ausgeschloßfen erachtet, so faßt er den Begriff der Räumung nach f 66 zu eng auf. — Wesentlich für die Anwendung des § 66 und infolge dessen für den Begriff der Räumung nach dem z 66 ist nur, daß die Räumung nicht verlangt wird, weil der Inanspruchgenommene der Urheber des Abflußhindernisses sei, sondern weil er die öffentlich⸗rechtliche Pflicht der dauern⸗ den Räumung habe. Letzteres kann aber auch zutreffen, wenn der Inanspruchgenommene selbst das Abflußhinderniß künstlich hergestellt, z. B. einen Damm aufgeworfen hat.“ (III. 407.)
— Die Bestimmung des § 100 A. L.⸗R. J, 8, wonach in der Regel ein jeder die über sein Eigenthum gebenden Gräben und Kanäle, wodurch das Wasser seinen ordentlichen und gewöhnlichen Ablauf hat, zu unterhalten verbunden ist, findet nach einem Urtheil des Ober⸗Verwaltungsgerichts, III. Senats, vom 2. April 1894 Anwendung auch auf einen nicht rezeßmäßigen, freiwillig nnd im eigenen Interesse vom Grundbesitzer angelegten Graben, und die ,,, ist befugt, das im öffentlichen Rechte be— gründete rforderniß der Unterhaltung des Grabens auch dann geltend zu machen, wenn die Unterhaltung nur im Interesse von Privatpersonen, die einen priatrechtlichen Anspruch auf Zuführung ihres Wassers nach dem Nachbargrundstück nicht haben, nöthig ist. — Ueber den dem Landwirth A zu W. (Regierungs⸗ bezirk Magdeburg), früher dessen Vater gehörigen Plan war seit langer Zeit das Wasser der auf dem oberhalb belegenen B.'schen Grundstück entspringenden Quelle geflossen. Etwa seit 1860 ist dieses Wasser an dem A.'schen Plan entlang in einer zu dem Zweck von der Gemeinde W. angelegten, noch in dem Grund und Boden des Plans liegenden Röhrenleitung abgeführt worden. Weil diese Röhrenleitung aber nicht
ut funktionierte, hat der Vater des A. zur Ableitung des durch die he h ler rien, nicht abfließenden Wassers über sein Grundstück einen Abzugsgraben angelegt, durch welchen das Wasser der B.'schen Quelle seitdem anfangs theilweise, später, nachdem die Röhrenleitung garnicht mehr funktionirte, vollständig seinen Abfluß hatte. A. warf nun neuerdings einen Domm auf, um zu verhindern, daß das B.'sche Wasser in seinen Graben fließe. Infolge dieser Abdämmung staute das Wasser zeitweise derartig auf, daß nicht bloß der an dem A.'schen Plane vor⸗ beiführende Separationsweg überschwemmt, sondern auch die an dem Wege gelegenen, im Eigenthum dritter Personen stehenden Felder und Wiesen unter Wasser gesetzt wurden. Der Amtsvorsteher zu W. gab demzufolge dem A. durch eine Verfügung bei Androhung einer r e eff af auf, den Damm zu beseitigen und das B. 'sche Wasser durch seinen Graben ablaufen zu lassen. Der gegen diese Verfügung erhobene Einspruch wurde zurückgewiesen, und die von A. gegen den Amtsvorsteher erhobene Klage wurde vom Kreis⸗ ausschuß abgewiesen. Der Bezirksausschuß bestätigte das Urtheil des Kreisausschusses, und das Ober⸗Verwaltungsgericht erkannte auf Auf⸗ rechterhaltung der Entscheidung des Bezirksausschusses, indem es be— — 1 ausführte: .. . Nach der Beweisaufnahme ist von einer
loßen Deckung gegen wildablaufendes Wasser durch den Damm keine Rede. Es ist vielmehr ein zum ordentlichen und gewöhnlichen Abfluß des Wassers dienender Graben im Sinne des § 100 Tit. 8 Th. J A. L.⸗R. auf dem klägerischen Plan vorhanden, zu dessen Räumung der Kläger als Eigenthuͤmer nach öffentlichem Recht verpflichtet ist und bei dem er zur Erfüllung dieserPflicht den darin aufgeworfenen Damm beseitigen muß. Daß der Graben kein rezeßmäßiger . ist gleichgültig Ebenso unerheblich ist es, daß der Vater des Klägers den zu räumenden Graben freiwillig und lediglich in seinem eigenen Interesse angelegt haben mag. Auch insoweit enthält die Vorschrift des § 109 keine Einschränkung. Ob der Kläger verpflichtet ist, das Wasser der B.'schen Quelle aufzunehmen und ob diese Last zu Unrecht von der Gemeinde W. vergrößert worden ist, weil sie die von ihr eingerichtete Röhrenleitung nicht im stande hält, muß ebenfalls auf sich beruhen bleiben. Es könnten hierdurch nur Ansprůche gegen den Eigenthümer der B. schen Quelle darauf, daß er das Wasser der Quelle nicht mehr dem klägerischen Plane zuführe, und gegen die Gemeinde W. auf Ersatz begründet werden. Selbst wenn aber 46. deshalb der Kläger nicht die aus seinem Eigenthum entspringende öffentlich⸗rechtliche Räumungepflicht haben, sondern diese dem Eigenthümer der Quelle oder der Gemeinde obliegen sollte, müßte dies außer Betracht bleiben, weil die Klage allein gegen die Wasser⸗Polizeibehörde gerichtet worden ist. Es kann . nur noch in Frage kommen, ob ausreichender Anlaß zum polizeilichen Einschreiten bestand. Das ist unbedenklich anzunehmen. Nach dem § 19 des Vorfluthgesetzes vom 15. November 1811 ist die Ortt⸗Polizeibehörde berechtigt, die im öffentlichen Rechte begründete Verpflichtung zur Räumung auch dann geltend zu machen, wenn die Räumung nur im Interesse von Privatpersonen nöthig ist. (III. 407.)
Kunst und Wissenschaft.
Ueber die Promotionen auf den preußischen Uniper⸗ sitäten schreibt die ‚Statist. Korr.“! Auf den neun preußischen Landesuniversitäten und der Akademie zu Münster sind in den 26 Semestern von Michgelis 1879 bis Ostern 1892 im ganzen Mot Doktoranden rite zum Doktor promoviert worden, wobei die in den theologischen Fakultäten zum Lizentiatengrade Beförderten mit ein⸗ gerechnet sind. Außerdem sind in der gleichen Zeit noch 376 Ehren promotionen vorgekommen. An Ehrenpromotionen war am reichsten das Jahr von Michaelis 1883 bis dahin 1884; auf dieses entfielen 86 solcher Ehrenbejeigungen, und von ihnen hat Halle allein 2h verliehen. Eine noch höhere Ziffer weist Göttingen für das Jahr von Ostern 1887 bis dahin 1888 auf, nämlich 33. Die einzelnen Univer⸗ sitäten und Fakultäten sind nicht in gleichem Grade freigebig mit dem Ehrendoktor, und auch dann noch machen sich erhebliche Unterschiede bemerkbar, wenn man die aus besonderen Anlässen hervorgegangene gelegentliche Häufung solcher Ehrungen ausscheidet. In den be⸗
zeichneten 20 Semestern entfielen von den 376 Ehrenprometionen: auf die evangelisch⸗theologische Fakultät 137 (davon Kiel 4, Königs⸗ berg 5, Bonn und Breslau je 9, Berlin 16, Greifswald 18, Marburg 23, Göttingen 26, Halle 7 — die katholisch⸗theologische Fakultät 20 (davon Breslau 3, ünster 17, Bonn O), — die suristische Fakultät 73 (davon Kiel und Königsberg je 2, Bres⸗ lau 4, Greifswald 5. Marburg 6, Berlin 7, lle 9, Bonn 14, re e. 24), — die medizinische Fakultät 47 (davon Kiel und Königsberg je 1, Breslau 2, Greifswald 3, Göttingen 5, . . Marburg 8. Bonn 20, Berlin 0), — die philosophische Fakultät 99, (davon Kiel 4, Königsberg 5, Greifswald 7, Berlin und Münster je 8, Bonn 10, Breslau 11, Halle 13, Göttingen 14, Marburg 19). Die 06 rite Pr omovierten, deren i und Vertheilung manche Streiflichter auf unsere Hie f ere ältnisse wirft, stammen von verschiedenen, theilweise wohl auch nicht preußischen Universitäten; ein Theil der Doktoranden hat auch nicht an der Universität studiert, bei der er die Doktorwürde erwirbt. In welchem Umfange dies vor⸗ kommt, ist ziffermäßig nicht bekannt. Der Grad, in dem es geschieht, läßt sich aber einigermaßen r ablesen aus dem Verhältnisse der n zu der Durchschnittszahl der Studierenden jeder Uni⸗ versitãt.
Während der bezeichneten 25 Semester wurden promoviert
ö auf 1000 durchschnittlich überhaupt dort q rene
in Göttingen..
in Greifswald
in Halle
in Marburg
in Bonn
in Berlin
in Königsberg...
in Münster.. . in Hreslan.. . 616 18. Kiel und Göttingen promovieren verhältnißmäßig die meisten Dok toren; Greifswald, Halle und Marburg treten etwas zurück, noch mehr Bonn. In Kiel und Göttingen promovieren im Vergleich zur Studentenzahl 25 mal so viel als in Berlin oder Königsberg. Ganz besonders gering ist die Promotionsziffer in Breslau (die gleich niedrige Ziffer für Münster hat wegen der katholisch⸗theologischen Fakultät nichts Auffallendes). Breslau und Königsberg haben eine im ganzen ärmere Studentenschaft als die anderen Universitäten oder die meisten davon. Da die 1 der akademischen Würde (außer der wissenschaftlichen Leistung) Geld und noch einmal Geld kostet, so kann man sich deshalb die niedrigen Ziffern für diese beiden Universitäten wohl erklären. In Breslau tritt außerdem noch der Einfluß der katholisch⸗theologischen Fakultät hinzu, die nicht viel Promotionen liefert, — ein nr , der wohl auch die Ziffer für Bonn so niedrig hat gestalten helfen. Bei den übrigen Universitäten kommen besondere Gründe für die Bevorzugung der einen oder der anderen zur Promotion in Betracht, und zwar sind diese Gründe nach den Fakultäten verschieden. Darum möge weiter in einer nächsten Nummer die Vertheilung der rite Promovierten auf die Fakultäten veranschaulicht werden.
— Soeben erschien ein für die Kenntniß von Usambara, des werthvollsten Theiles unserer ostafrikanischen Kolonien, außerordentlich hervorragendes Werk: „Ueber die Gliederung der Vege⸗ tation von Usambara und der angrenzenden Gebiete“ von dem Geheimen Regierungs-⸗Rath Professor Dr. A. Engler (Abhandlungen der Königlich Preußischen Akademie der Wissenschaften zu Berlin 1894, S8 St. XVI S. 293 ff. — S6 Seiten, 40.). Diese Arbeit wurde allerdings hauptsächlich von pflanzengeographischen Gesichtspunkten aus unternommen, und nur der Fachmann wird ver⸗ stehen, welche große Arbeitsleistung hier vorliegt; aber auch der Laie, welcher sich für die Vegetationsverhältnisse Usambaras interessiert, oder welcher sich aus kommerziellen Gründen über die Naturprodukte dieses reichen Landes orientieren will, wird hier sehr vieles außerordentlich Werth⸗ volle finden. Die Resultate beruhen zumeist auf den gegen 5000 Nummern betragenden Sammlungen von C. Hol st, welche von den Beamten des Königlichen botanischen Museums zu Berlin und einigen anderen Botanikern bestimmt wurden und deren von dem Sammler mit un⸗
ermüdlichem Fleiß zusammengetragene Notizen es auch hauptsächlich
ermöglichten, ein klares Bild von der Zusammensetzung der Flora zu geben. Besonders aus zwei Gründen überragt diese vorliegende Vegetationsschilderung alle ähnlichen bisher erschienenen Arbeiten: einmal deshalb, weil die dem Sammler genau vorgeschriebenen und von demselben ausgefüllten Angaben für jede einzelne ein⸗ gesandte Pflanze genau verwerthet wurden, und dann, weil in einer bisher unerreichten Vollständigkeit und Genauigkeit auch das gesammte eingesandte Material durchbestimmt worden war. Usambara ist ein geologisch außerordentlich gegliedertes Land und dem⸗ entsprechend ist auch seine Flora eine sehr reiche. Dieselbe läßt sich auch leicht in mehrere, messt sehr scharf gegliederte Formationen zer⸗ legen, von denen Engler die folgenden einander gegenüberstellt. So⸗ weit am Lande sich der Einfluß von Ebbe und Fluth bemerkbar macht, begegnet man der Formation des Strandlandes, hauptsächlich durch die reichen Mangrovenbestände charakterisirt, deren ausgezeichnete und natürlich leicht zu Schiff zu verladende Hölzer für die Kolonisten der Tropengegenden eine stetig zunehmende Bedeutung gewinnen. An diese Formation schließt sich direkt an die der Creekzone (auf recentem Kalk), also das Gebiet, welches nur wenig über dem Meeres⸗ spiegel liegt und sich zusammensetzt aus Grasland, Sträuchern, wald⸗ artigen Komplexen, dürren Gebüschen, Sümpfen und Tümpeln und einem ertragsfähigen Kulturland. Es folgt darauf, in einer Höhe von 25 bis etwa 125 m Höhe über dem Meeresspiegel, die Formation des Buschlandes der Jurakalkformation, welche aus trockenen Gras⸗ fluren und besonders einem dichten Buschbestand besteht, darauf die Formation des Buschsteppenvorlandes, welche alles Hügelland zwischen dem Küstengebiete und der Waldregion des Gebirges umfaßt und einen meist sehr fruchtbaren Boden mit dichter Strauchbedeckung enthält. Daran schließt sich sodann die Formation der tropischen Gebirgs⸗ waldregion, deren unterer Theil fast völlig den üppigen Tropen- wäldern entspricht, welche man aus West ⸗Afrika und den indisch⸗ malayischen Gebieten kennt, während er nach oben allmählich in einen trockneren Tropenwald übergeht. Oberhalb desselben treten dann meist die baumlosen oder baumarmen Formationen des höheren Gebirgslandes auf (etwa von 1200 bis 170990 m ü. M.), hauptsächlich durch weites, offenes Weideland charakterisiert, welches hier und da durch Heidebestand unterbrochen wird und auch nicht selten einen typischen Gebirgsbusch zeigt. Die Bergkuppen endlich, über 1700 m Höhe, welche bis zu 2000 m erreichen, sind mit einem dichten Hoch⸗ gebirgswald bedeckt, und hier zeigen sich auch haupt sächlich Nadel hölzer mit khrem werthvollen Bau⸗ und Nutzholz als Bestand bildend. — Von welcher Bedeutung die vorliegende Arbeit Engler's für die Kolonisation und die Nutzbarmachung Usambgras ist, liegt auf der Hand. Um nur eines anzuführen, zeigt die Flora von Usambara eine große Ueber- einstimmung mit derjenigen Abessiniens. Und da nun die Verwerthung der Erzeugnisse Abessiniens schon ziemlich gut bekannt geworden ist, so kann man natürlich mit größtem Recht auf diejenigen Usambaras schließen; ferner läßt die Besiedelungsfäbigteit einer bestimmten HSöhenzone Abessiniens bei einem äbnlichen! oder gleichen
flanzenwuchs auch eine solche für Usambara erwarten. — Wirklich tragisch erscheint es, daß zu gleicher Zeit mit dem Erscheinen dieses Werkes die Nachricht von dem e, des Mannes eintrifft, auf dessen unermüdlicher a mn, hauptsächlich die hohen wissen⸗ schaftlichen Resultate beruhen — Carl Holst war am 19. August 1868 in Flensburg geboren und besuchte das Gymnasium in Altona, von dem er Ostern 1883 als Unter. Sekundaner entlassen wurde. Da er große Vorliebe für die Natur zeigte, wurde er Gärtner und legte 1887 in Potsdam sein Examen als Gartenkünstler ab. Nachdem er dann einige Zeit in seinem Fache thätig gewesen war, zog ihn sein Forscher⸗ trieb nach Usambara, wo er als Verwalter und Gärtner der neugegründeten Missionsstation in Mlalo Stellung fand. Nachdem er dort werth= volle Sammlungen angelegt und diese dem Direktor des .
botanischen Gartens zu Berlin übermittelt hatte, entschloß er mit
behördlicher Unterstützung einige Zeit der Sammfelthätigkeit