Dentscher Reichs⸗Anzeiger
Königlich Pr
und
eußischer Staats⸗Anzeiger.
— — ————
Ver Brezugsprris beträgt vierteljährlich A M 50 9. Alle RHost-Anstalten nehmen Gestellung an; P für Berlin außer den Nost Anstalten auch dir Expedition
8wW., Wilhelmstraße Nr. 32.
Einzelne AKummern kosten 25 8.
r 9 * D.
. !
*
.
Insertionspreis für den Raum einer Aruchzeile 30 3. Inserate nimmt an:
]
die stönigliche Expedition des Neutschen Reichs- Anzeiger
und Königlich Rreußischen Staats- Anzeige ra
Berlin 8W., Wilhelmstraße Nr. 32.
n 131.
Berlin, Mittwoch, den 6. Juni, Abends.
1894.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Ober⸗Landeskulturgerichts Rath von Baumbach— Amönau zu Berlin und dem Gutsbesitzer und Amtsvorsteher, Rittmeister der Landwehr⸗Kavallerie palding zu Groß— gon im Kreise Grimmen den Rothen Adler⸗Srden vierter Klasse, .
9 evangelischen Lehrer Marczinski zu Marlinowen im Kreise Goldap und dem emeritierten Lehrer Zepernick zu Milow im zweiten Jerichowschen Kreise, bisher zu Kl. Wulkow in demselben Kreise, den Adler der Inhaber des Königlichen Haus⸗Ordens von Hohenzollern, sowie
dem Fabrikarbeiter Christian Kultermann zu Grabow a. O. im Kreise Randow das Allgemeine Ehren⸗ zeichen zu verleihen.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Commendatore Maestro Giovanni Sgambati in Rom den Königlichen Kronen⸗-Orden dritter Klasse, sowie dem Kaiserlich Königlichen Polizei⸗Kommissär Moriz Stukart in Wien den Königlichen Kronen-Orden vierter Klasse zu verleihen.
Deutsches Reich.
dem Kaiserlichen Konsulat in Alexandrien
Dem bei beschäftigten Vize⸗Konsul Bagerecke ist auf Grund des 1 des 94. vom 4 Mai 1870 in Verbindung mit 8§ 85 des Gesetzes vom 6. Februar 1875 für den Amtsbezirk des Konsulats die Ermächtigung ertheilt worden, in Fällen der Abwesenheit oder Behinderung des Kaiserlichen Konsuls bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichsangehörigen und Schutz genossen, mit ECinschluß der unter deuischem Schutz lebenden Schweizer, vorzunehmen und die Geburten, Heirathen und Sterbefälle von solchen zu beurkunden.
Der Ober⸗Bibliothekar an der Königlichen Bibliothek zu Berlin Dr. Johannes Müller ist zum Reichstags— Bibliothekar ernannt worden.
Dem Bibliothek⸗Assistenten bei dem Reichstag Eduard Blömeke ist der Charakter als Bibliothekar verliehen worden.
Königreich Preußen.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
den bisherigen Seminar-Oberlehrer Friedrich von . zu Northeim zum Seminar-Direktor zu ernennen; erner
infolge der von der Stadtverordneten⸗Versammlung zu Ratibor getroffenen Wahl den Amtsanwalt Max Westram daselbst als besoldeten Beigeordneten dieser Stadt für die ge⸗ setzliche Amtsdauer von zwölf Jahren zu bestätigen.
Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal⸗Angelegenheiten.
Dem Seminar⸗Direktor von Werder ist das Direktorat des Schullehrer⸗Seminars zu Northeim verliehen worden.
Der bigherige Kreis⸗Wundarzt des Kreises Stuhm Dr. Annuske in Stuhm ist zum Kreisphysikus des Kreifes Putzig, und
der praktische Arzt Dr. med. Neidhardt in Heiligen⸗ hafen unter Belassung in seinem Wohnsitz zum Kreisphysikus des Bezirks Oldenburg ernannt worden.
Nach einer mir seitens der Kaiserli chen Normal⸗-Aichungs⸗ aommissien hierselbst zugegangenen Mittheilung hat dieselbe Ur Beleitigung von Zweifeln, welche in Betreff der amtlichen Beglaubigung und der Stempelung der von den preußischen Apotheken nach 3 24 der Vorschriften über Einrichtung und Betrieb der Apotheken vom 16. Dezember 1893 D n erk blatt fer die gesammte innere Verwaltung in den Königlich preußischen Staaten“, 1894 Nr. 1) zu 6 renden Normal⸗ n e aufgetreten sind, unter dem 4. März d. J.
ö ichungs⸗Aufsichts behörden olgendes bekannt gegeben:
Die Normalgewichte sollen nach der angezogenen Bestim⸗ mung zur Prüfung der Medizinalgewichte dienen und alle fünf Jahre der zustaͤndigen Aichungsbehörde zur Prüfung auf ihre Richtigkeit ö t werden.
Da die Medizinalgewichte Präzisionsgewichte im Sinne der Aichordnung sind, so ergiebt sich aus vorigem, daß die ormalgewichte mit der Genauigkeit von Gebrauchsnormalen ür Präzisions gewichte beglaubigt sein müssen. Die in Preußen ierfür zuständigen Ai ungsbehörden sind die Königlichen
den
Aichungs⸗Inspektionen für die einzelnen Provinzen. Die aus dem übrigen Deutschland bezogenen Normalgewichte können auch von den dortigen zuständigen Aichungsbehörden beglaubigt sein. Der Nachweis der ersten und aller später erfolgten Prüfungen wird lediglich durch den Beglaubigungsschein erbracht, welchen die zuständige Aichungsbehörde aus⸗ stellt und . der Apothekenvorstand bei den Revisionen vorzulegen haben wird. Eine Stempelung der fraglichen Gewichte ist überhaupt nicht erforderlich, sie würde auch, da ihre jedesmalige Erneuerung bei den Nach⸗ prüfungen nicht thunlich wäre, nur die erste, nicht aber die folgenden Beglaubigungen nachweisen. Wird dessenungeachtet eine Stempelung der Gewichte gewünscht, so darf sie nur mit dem Stempel für Goldmünzgewichte erfolgen; etwa vorhandene andere Stempel bilden kein Hinderniß der Beglaubigung. Nothwendig ist dagegen die Bezeichnung der Normalgewichte mit einer eingeschlagenen Geschäftsnummer, welche von der Aichungsbehörde bestimmungsgemäß in den Beglaubigungs— schein eingetragen wird und die Zugehörigkeit von Gewichten und Schein nachweist.
Der Stempel für Goldmünzgewichte ist der im § 79 Absatz 3 der Aichordnung vom 27. Dezember 1884 („Reichs⸗ Gesetzbl.“ 1885, Beilage zu Nr. 5) vorgeschriebene; er ist durch je einen sechsstrahligen Stern an den beiden Außenseiten der Buchstabengruppe D. R. charakterisiert.
Normalgewichte, welche in vorschriftsmäßiger Weise noch nicht beglaubigt sind, werden der nächsten zuständigen Aichungs⸗ behörde unverzüglich zur Beglaubigung vorzulegen sein.
Zu der vorstehenden Bekanntmachung hat die Normal— Aichungs⸗Kommission unter dem 5. April d. J. noch folgende Erläuterung gegeben:
1) Zur Prüfung der Normalgewichte der Apotheken sind in Preußen die Königlichen Aichungs⸗Inspektionen für die einzelnen Provinzen zuständig. Nach Ha des ersten Abschnitts der Instruktion vom 1. Mai 1885 dürfen die Inspektionen hierzu jedoch auch Aichungsbeamte ermächtigen, sofern diese geeignet und mit den nöthigen Hilfsmitteln hinreichend ausgerüstet sind. Dabei werden der Regel nach solche Beamte zu berück⸗ sichtigen sein, welche nicht selbst Fabrikanten von solchen Ge⸗ wichten sind. Die Prüfung kann nur aus Gründen, welche die Beschaffenheit der Gewichte selbst betreffen, versagt werden.
2) Die Beglaubigung der , . der Normalgewichte kann durch Stempelung mit dem Stempel für Goldmünz— gewichte erfolgen oder durch Ausstellung eines Beglaubigungs⸗ scheins. Im ersten Fall ist eine Bezeichnung der Gewichte durch eingeschlagene Geschäftsnummer nicht erforderlich, da dieselbe nur dann stattzufinden hat, wenn eine Stempelung nicht gewünscht oder nicht angängig ist. Gewichte, welche eine solche Bezeichnung nicht tragen oder keinen Raum zur Anbringung einer solchen Bezeichnung bieten, sind mit dem bezeichneten Stempel zu versehen. Die Kasten mit einer Geschäftsnummer zu versehen, neben welcher auch der Stempel eingeschlagen sein darf, ist zulässig, falls diese Nummer mit derjenigen der Gewichte, wenn diese solche Nummer tragen, .
Zur Stempelung der kleinsten Gewichte von 5 ig abwärts wird die Beschaffung eines Stempels für Goldmünzgewichte in der Größe des Stempels E für Präzisions⸗-Aichungsstempel von den Aichungs-Inspektionen zu veranlassen sein.
Euer Hochwohlgeboren benachrichtige ich hiervon mit dem , ,., Ersuchen, den betheiligten Kreisen gefälligst Kenntniß zu geben.
Berlin, den 29. Mai 1894.
Der Minister der geistlichen, Unterrichts und Medizinal⸗Angelegenheiten. Im Auftrage: Skrze czka. An sämmtliche Königliche Regierungs-Präsidenten und den Königlichen Polizei⸗Präsidenten in Berlin.
Hauptverwaltung der Staatsschulden.
Bekanntmachung.
Bei der heute öffentlich in Gegenwart eines Notars bewirkten 34. Verloosung der 4½prozentigen Prioritäts⸗ Obligationen von 1860 und 33. Verloosung der 4 / prozentigen Partial⸗Obli⸗ gationen von 1861 der ,, Eisenbahngesellschaft sind folgende Nummern gezogen worden: L. von 1860. Litt. A. zu 1000 Fl. — 1714 16 29 .
Nr. 396, 399, 4093, 404, 406, 407, 410, 413, 455, 457 bis 459, 151, 452, 4535 bis 466.
Summe 18 Stück über 18 000 Fl. — 30 857 S 22 5. Litt. B. zu 500 . — S857 S 14 3.
Nr. 174 bis 177, 180, 181, 184, 189, 190, 192, 194, 195, 313 bis 316, 318, 321, 323 bis 326, 328, 329, 536, hr 541, 542.
Summe 28 Stück über 14 000 Fl. — 23 999 M 92 8.
Litt. G. zu 10990 Fl — 171 M 43 3. Nr. 38 bis 40, 43, 46 bis 48, 59, 61, 62, 64, 67 bis 72. 75, 78, 81, 83, 86, go, gl, 676, 680, 682, 683, 685 bis S687, 689, 69 l, 693, 696, 698, 702 bis 704, 706, 710, 711, 714, 716, 718, 721, 723, 726, 779, 782, 790 bis 792, 795. Summe 54 Stück über 5400 Fl. — 9257 M 22 3. Im ganzen 100 Stück über 37 400 Fl. — 64114 M 36 3.
II. von 1861 zu 500 Fl. — S7 M 14 3. Nr. 35, 36, 55, 113, 119, 134, 144, 157, 177, 199.
Summe 10 Stück über 5000 Fl. S571 M 40 8.
Den Besitzern werden
die Obligationen von 1869 zum 1. Januar 1895,
. ö 15861 , 1. Juli 1895 mit der Aufforderung gekündigt, den Kapitalbetrag der Stücke von 1860 vom 2. Jan uar 1895 ab,
. ) ,, gegen Quittung und Rückgabe derselben und der nach diesen Terminen zahlbar werdenden Zinsscheine Reihe V Nra6 bis 16 nebst Anweisungen für die Reihe VI bei der Staats⸗ schulden⸗Tilgungskasse in Berlin, Taubenstraße 29, zu erheben. Die Zahlung erfolgt von 9 Uhr Vormittags bis 1 Uhr Nach⸗ mittags, mit Ausschluß der Sonn⸗ und Festtage und der letzten drei Geschäftstage jeden Monats.
Die Einlösung geschieht auch bei den Regierungs⸗Haupt⸗ kassen, in Frankfurt a. M. bei der Kreiskasse und in Homburg v. d. Höhe bei der Steuerkasse. Zu diesem Zwecke können
die Obligationen von 1860 nebst Zubehör schon vom 1. De⸗
zember 1894 ab, die nebst Zubehör schon vom
bligationen von 1861 . 1. Juni 1895 ab einer dieser Kassen eingereicht werden, welche sie der Staats⸗ schulden-Tilgungskasse zur Prüfung vorzulegen hat und nach erfolgter Feststellung die . vom 2. Januar 1895 bezw. 1. Juli 1895 ab bewirkt. Der Betrag der eiwa fehlenden Zinsscheine wird vom Kapital zurückbehalten. Die Verzinsung hört auf: bei den verloosten Obligationen von 1860 mit dem 1. Januar 1895, bei den verloosten Obligationen von 1861 mit dem 1. Juli 1895. Zugleich werden die bereits früher ausgeloosten noch rück⸗ ständigen Obligationen L der Anleihe von 1860, 33. Verloosung, gekündigt zum 1 Januar 1894. Abzuliefern mit Zinsscheinen Reihe V Nr. 4 bis 16 und Anweisungen . Abhebung der Reihe VI.
Litt. A. zu 1900 Fl. — 1714 29 S Nr. 265, 284. Litt. B. zu 500 — S567, 14 S6 Nr. 73. Litt, C. zu 100 Fl. — 171,43 S Nr. 732, 757, 1314, 1332, 1339, 1359. II. der Anleihe von 1861 zu 500 Fl. — S857, 14 M0 Aus der Kündigung zum 1. Juli 1884. Abzuliefern mit dem am J. Januar 1885 fälligen 5 und Anweisung zur Abhebung der Reihe IV. Nr. 1654, wiederholt und mit dem Bemerken aufgerufen, daß die Ver⸗ zinsung derselben mit dem Tage ihrer Kündigung aufgehört hat. Die Staatsschulden⸗Tilgungskasse kann sich in einen Schriftwechsel mit den Inhabern der Obligationen über die Zahlungsleistung nicht einlassen. . zu den Quittungen werden von den oben⸗
768,
insschein
gedachten Kassen unentgeltlich verabfolgt. erlin, den 2. Juni 1894. Hauptverwaltung der Staatsschulden. von Hoffmann.
Angekommen:
der Minister für Handel und Gewerbe
Seine Excellen e, aus Thüringen.
Freiherr von Ber
Aichtamtliches.
Deutsches Reich. Preuß en. Berlin, 6. Juni.
Seine Majestät der Kaiser und König nahmen am heutigen Vormittag im Neuen Palais die Vorträge des Chefs des k Zivilkabinets, des Präsidenten des . Oher⸗Kirchenraths. Wirklichen Geheimen Raths D. Dr. Barkhausen sowie des Reichskanzlers entgegen.