ö. Extrablatt zu Nr. Al des f atts der Käniglichen ier 9 zu Marienwerder veröffentlichten Anweisung zur . gpolizeilichen Ueberwachung der im Stromgebiet ber ichsel beriehrenden Fahrzeuge vom 1. April 1863 10. Mai egoannen.
Mit dem 10. Juni d. J. beginnend, wird auf Anordnung der Herren Minister des Innern, der auswärtigen Angelegen⸗
eiten, der Finanzen und der geistlichen, Unterrichts- und
edizinal⸗Angelegenheiten von hen die garni h Grenze auf der Weichsel hei Schilno siromah passierenden
ahrzeugen (Flößen und Schiffen feder Art und Größe) zur iheilweisen Deckung der der Stgatskasse durch die gesundheits— polizeiliche Ueberwachung des Stromwverkehrs erwachsenden , eine Vergütung nach den nachstehenden Bestimmungen erhoben;
JL. Die Vergütung wird berechnet nach der Kopfzahl der auf den Fahrzeugen eingehenden Personen und heträgt
I) bei den Traften (Flößen) 5 — fünf — Mark für jede ing nh Person,
bei den Dampfschiffen 1 — eine. — Mark für jede eingehende Person, jedoch im ganzen nicht mehr als 5 — fünf — Mark für jedes Dampfschiff,
I) bei allen Übrigen Schiffen 1 — eine — Mark für jede eingehende gien, jedoch im ganzen nicht mehr als 3 — drei — Mark für jedes Schiff.
II. Die Vergütung ist zu entrichten von dem Führer der Traft hezw. des Fahrzeugs an das Königliche Neben⸗Zollamt II u Schilng. Ausnahmsweise kann die Zahlung bei den nach . bestimmten Traften auch erst nach der Ankunft in i erfolgen, falls die Voraussetzungen der Nr. UI 2 vor⸗ iegen.
n III. Das Verfahren bei Festsetzung und Entrichtung der Vergütung regelt sich wie folgt:
1) Bei den Traften hat der Führer bei der Deklaration zum Jweck der Zollabfertigung anzugeben, wieviel Personen einschlleßlich der Kassierer und Rottleute zu jeder einzelnen Traft gehören.
Nach Empfangnahme der Bescheinigung A, welche nach §z 12 der Anweisung vom 1 April 189510. Mai 1894 seitens des leitenden Arztes des Ueberwachungsbezirks Schilno zu ertheilen ist, legt der Führer der Traft diese Bescheinigung dem Neben⸗Zollamt Schilno vor, welches nach Verglei⸗ chung mit den bei der Deklaration in Bezug auf den Personenstand gemachten Angaben und festgestell⸗= ten Uebereinstimmung den Betrag der für die Traft zu entrichtenden Vergütung feststellt und nach Zahlung derselben auf der Bescheinigung in Kolonne Bemerkungen über den Gesammtbetrag der entrichteten Vergütung quittiert.
2) Bei Traften, welche für in Thorn ansässige Firmen bestimmt sind, kann die Zahlung der Gebühr auch erst nach Ankunft in Thorn gestattet werden.
Die bezüglichen Anträge sind bei dem Königlichen Haupt— Zollamt in . zu stellen, welches die hierbei zu erfüllenden Bedingungen vorschreibt und dem Königlichen Neben-Follamt IJ zu Schilno entsprechende Anweisung ertheilt.
Die Festsetzung der Gebühr erfolgt auch in diesen Fällen in der unter Nr. III 1 vorgeschriebenen Weise durch das Königliche Neben⸗Zollamt II zu Schilno.
3) Bei denjenigen Schiffen, welche der schriftlichen De⸗ klaration unterliegende Gegenstände an Bord haben, hat der Führer gleichzeitig mit der Deklaration die Anzahl der an ö befindlichen Personen anzugeben. Im übrigen wird ver⸗ fahren, wie unter J bezüglich der Traften bestimmt ist.
D
I Bei denjenigen Schiffen, welche der schriftlichen De⸗ klaration unterliegende Gegenstände nicht an Bord haben, ge—⸗ nügt eine mündliche Angabe der Zahl der an Bord befindlichen Personen gegenüber den Zollbehörden.
Dem Führer solcher Schiffe ist aber die Bescheinigung A
seitens des leitenden Arztes des Ueberwachungsbezirks Schilno l Diese Ausferti⸗ gungen legt der Führer des Schiffs dem Königlichen Neben Zollamt zu Schilno vor, welches die eine derselben als Rech⸗ nungsbelag zurückbehält, während die andere, nachdem die Fest⸗ . ner ; mlung zur Bergthung stellung der Vergütung, deren Zahlung und die Quittungs⸗ des Entwurfs einer Grundbuchordnung für Deutsch⸗-stafrika
s ist, dem Schiffs⸗
in doppelter Ausfertigung zu übergeben.
leistung, wie unter 1 vorgeschrieben, erfolgt führer zurückgegeben wird.
IV. Fahrzeuge, für welche die nach Maßgabe der vor⸗ stehenden Bestimmungen auf sie entfallende Vergütung nicht entrichtet wird, werden von der Weiterfahrt ausgeschlossen
Danzig, den 7. Juni 1894.
Der Staatskommissar für das Weichselgebiet, Ober⸗Präsident der Provinz Westpreußen, Staats⸗Minister von Goßler.
Aichtamtliches.
Reich.
Ver kin & Jnni.
Deutsche s
Preuß en.
Seine Majestät der Kaiser und König besichtigten,
wie „W. T. B.“ meldet, heute Morgen auf dem Tempelhofer
Felde die beiden in Berlin garnisonierenden Garde⸗Dragoner⸗
Negimenter. Im Gefolge Seiner Majestät befand sich die
Deputation Allerhöchstihres britischen Regiments First Royal
Dragoons. Seine Majestät trugen die Uniform des Ersten
Garde⸗Dragoner⸗Regiments Königin von Großbritannien und Irland.
In der am Donnerstag, 7. d. M., unter dem Vorsitz des Vize⸗Präsidenten des Staats⸗Ministeriums, Staats⸗ sekretärs des Innern Dr. von Boetticher abgehaltenen Plenarsitzung des Bundesraths wurde dem Entwurf einer Verordnuüng wegen Abänderung der Verordnung über den Geschäftskreis 2c. der deutschen Seewarte, sowie dem Entwurf einer Verordnung, betreffend die Abänderung und Ergänzung der Bestimmungen über die Tagegelder und Fuhrkosten von Be⸗ amten der Reichs⸗Post⸗ und Telegraphenverwaltung, die Zu⸗ stimmung ertheilt. Die Beschlüsse des Landesausschusses von Elsaß⸗Lothringen zu dem Entwurf einer Gemeindeordnung, sowie die vom Reichstag bei der Berathung des Haushalts für die Schutzgebiete auf das Etatsjahr 1894,95 gefaßten Resolutionen wurden den zuständigen Ausschüssen und be⸗ e genf dem Reichskanzler überwiesen. Endlich wurde r die
Heimath zu entbehren sei.
Allerhöchsten Orttäz zu unterbreitenden Vorschläge!
wegen m. der Stellen eines e . des Bundesamts 6. das Heima en und eines ständigen richterlichen Bei⸗
hers des Neichs-Versicherungsamts, sowie über verschiedene Eingaben Beschluß gefaßt.
Nachweisung der zur Anschreibung gelangten Einnahmen leinschließlich der kreditierten Beträge) an Zöllen und gemein⸗ schaftlichen Verbrauchssteuern sowie anderer Einnahmen im Deutschen Reich für das Etats jahr 1893/94.
Zölle 364 430 353 6 (gegen — * Zeitraum des Vorjahrs 15486 775 S), Tabacksteuer 11 788 5650 M — 3639 3 uckermaterialsteuer — 1 687 958 S (4 566568 049 M), uckersteuer 79 56 692 S (4 5606908 S), Salzsteuer 1305789 S (4 899 996 6), Maischbottich⸗ und Branntwein⸗ materialsteuer 24 650 769 M (4 3562 824 M), Verbrauchs⸗ abgabe von Branntwein und gig u derselben 117 810 858 S (4 3912567 6), Brausteuer 26 648 065 6 (4 S848 224 M6), Uebergangsabgabe von Bier 3 678 4314 „6 (4 S8 084 M); Summe 671 192652 (4 53 776 238 6). Spielkartenstempel 1 3757 094 M C 11 257 6), Wechsel⸗ stempelsteuer 8 174 920 S (4 269 311 6), Stempelsteuer für: a. Werthpapiere 4166 208 S6 (4 515 290 S), b. Kauf- und sonstige Anschaffungsgeschäfte 8 1614790 ½ (— 11554177 ), c. Loose zu: Privallotterien 1 479 417 M6 ( — 226 990 WM), Staatslotterien 7 856 613 S6 (4 540 550 MS). Post⸗ und , , g 266 466 748 66 (4 9880 30 6), Reichs⸗Eisenbahn⸗Verwaltung 62 362 578 6 ( 3151 (C908 06).
Die zur Reichskasse gelangte Ist⸗Ein nahme abzüglich der Ausfuhrvergütungen und Verwaltungskosten beträgt bei den nachbezeichneken Einnahmen für das Etatsjahr 1893,94: Zölle 336 627 292 s ( 23 387 880 MS), Tabacksteuer 10 918 425 6 = 377583 S), Zuckermaterialsteuer — 1 680 741 6s 14917 846 6), Zuckersteuer 72745 856 „S6, darunter Ver⸗ brauchsabgabe nach dem Gesetz vom 9. Juli 1887 — 1499 585 S (4 20519 726 S), Salzsteuer 43 672 045 M ( 1076 823 ις), Maischbottich⸗ und Branntweinmaterial⸗ steuer 19 207 292 ½ς (— 594 214 S), Verbrauchsabgabe von Branntwein und Zuschlag zu derselben 100 128 206 66 (4 4352 550 16), Brausteuer und Uebergangsabgabe von Bier 265 751 498 S (4 794 242 S); Summe 607 369 870 M l 12 534 182 ½ε) Spielkartenstempel 1 301 223 6 — 7006 h.
Die vierte Session des Kolonialraths wurde am 7. Juni, Vormittags um 10 Uhr, von dem Direktor im Aus⸗ wärtigen Amt Dr. Kayser eröffnet. Von den Mitgliedern hatte sich Fürst Hohenlohe, Staatssekretär a. D. Herzog, Geheimer Kommerzien⸗Rath Langen, Oberst von Palszieur und Herr Steudinger entschuldigt.
Der Vorsitzende gab im Anschluß an die in der vorigen Session von dem Kolonialrath gefaßten Beschlüsse und ge⸗ stellten Wünsche einen Ueberblick über die Entwickelung der Schutzgebiete seit der letzten Tagung. Mit Genugthuung wurde die Verstärkung der Schutztruppe in Ost-⸗Afrika und Südwest⸗Afrika begrüßt und der Anerkennung des Vorsitzen den für die Umsicht zugestimmt, mit welcher Gouverneur Freiherr von Schele für Aufrechterhaltung von Ruhe und Sicherheit gesorgt und durch eigene opfervolle Expedi⸗ tionen die Erschließung des Landes gefördert hat. Die Ausführungen des Geheimen Kommerzien-Raths Hr. Oechelhäuser über den Eisenbahnbau fanden allgemeine Zustimmung. Bezüglich Südwest⸗Afrikas wurde aufs neue aus⸗ geführt, wie wenig eine direkte Schiffsverbindung mit der Auch sei es nothwendig, eine Kabel⸗ verbindung herzustellen. Es wurde auch bemerklich gemacht, daß nach Wiederherstellung der Ruhe und Ordnung es nicht schwer werden würde, durch eigene Einnahmen aus dem Schutz⸗ gebiet (Hüttensteuer, Viehsteuer, Landankäufe) die Ausgaben zu decken.
Nach einer Pause ging die Versammlung zur Berathung über. Es fand nur eine allgemeine Diskussion statt. Die Vorlage wurde einem Ausschuß zur Vorberathung überwiesen und in diesen die Herren: Staatssekretär von Jacobi, Ministerial⸗ Fräsident Dr. von Grimm, Dr. Scharlach und Dr. Lucas gewählt. Der Ausschuß trat sofort in die Berathung. Die nächste Plenarsitzung fand heute um 3 Uhr statt.
Nach der im Reichs⸗Eisenbahnamt aufgestellten Nach⸗ weisung über die im Monat April d. J. auf deutschen Bahnen (ausschließlich der bayerischen) bei den Zügen mit Personenbeförderung vorgekommenen Verspätungen haben auf 34 größeren Bahnen und Bahnnetzen mit einer Gesammtbetriebslänge von 37 594,70 Km von den fahrplanmäßigen Zügen überhaupt sich ver⸗ spätet: 269 Schnellzüge, 360 Personenzüge und 112 zur Personen⸗ sowie zur Güterbeförderung gleichzeitig dienende Züge, zusammen 732. Von den fahrplanmäßigen Zügen mit Personenbeförderung wurden geleistet: 14 902 639 Zug⸗ kilometer, 282 707 575 Achskilometer gegen 15 318 659 Zug⸗ und 291 732 381 Achsktilometer im Vormonat un gegen 14 860 9366 Zug⸗ und 288 587 665 Achskilometer in demselben Monat des Vorjahres. Von den Ver⸗ spätungen wurden Al durch das Abwarten verspäteter An⸗ schlußzüge veranlaßt, sodaß den aufgeführten Bahnen selbst 161 Verspätungen zur Last fallen, gegen 101 im Vormonat und 1503 in demselben Monat des Vorjahres. Von den auf eigener Bahn vorgekommenen Verspätungen entfallen auf 1 Million Zugkilometer 31, 1 Million Achskilometer 2, mithin auf 1 Million Zugklilometer 70 — 69 v. H. weniger als im Monat April des Vorjahres un 41 — 57 v. H. weniger als im Vormonat, und auf 1 Million Achskilometer 3 — 60 v. H. weniger als im Monat April des Vorjahres und 2 — 50 v. H. weniger als im Vormonat. Infolge der Verspätungen wurden 416 An⸗ schlüsse versäumt (gegen 1113 in demselben Monat des Vor⸗ ahres und 1137 im Vormonat). Bei 109 Bahnen find Zug⸗ verspätungen und bei 11 Bahnen Anschlußversäumnisse nicht vorgekommen. In der Nachweisung sind die Bahnen, auf denen Zugverspätungen vorkamen, nach der Verhältniß⸗ ahl (geometrisches Mittel) zwischen der Anzahl der von den sahrplanmäßigen, der Personenbeförderung dienenden Zügen auf 1 Million Zugkilometer und der auf 1 Million Achtz⸗ lilometer entfallenden eigenen Verspätungen geordnet. Danach nehmen die Kiel⸗Eckernförde⸗Flensburger Bahn, die Werra⸗
bahn und die Altdamm⸗Kolberger Bahn die ungünstigsten
Stellen ein. Wird die Reihenfolge der Bahnen statt nach der Anzahl der Verspätungen nach der Anzahl der . luß⸗ 3 bestimmt, so treten die Kiel⸗Eckernförde⸗Flensburger Bahn, die Bahnen im Bezirke der Königlichen Eisenbahn⸗ Direktion (linksrheinische) zu Köln und die Altdamm⸗Kolberger Bahn an die ungünstigsten Stellen.
Der Chef des Ingenieur- und Pionier-Korps und General⸗Inspekteur der Festungen, General der Infanterie Golz hat Berlin verlassen.
Der General der Kavallerie von Krosigk, 4à la suite des Leib⸗Garde⸗Husaren⸗Regiments und Inspekfeur der 1. Ka⸗ vallerie⸗Inspektion, und der General der Kavallerie von Rosenberg, 4 la snite des Husaren-⸗Regiments von Zieten (Brandenburgisches) Nr. 3 und Inspekteur der 2 Kayvallerie⸗ Inspektion, sind hierher zurückgekehrt
Dem Vernehmen nach ist der Regierungs⸗Präsident Dr. von Heydebrand und der Lasfa zu Königsberg i Pr. zum 1. Juli d. J. in gleicher ln ol lhenkghast an die König⸗ liche Regierung zu Breslau versetzt worden. Wie wir weiter hören, sind der Ober⸗Präsidial⸗Nath von Tieschowitz zu Hannover und der Ober⸗Regierungs⸗Rath Freiherr von Richt⸗ hofen zu Potsdam zu Präͤsidenten der Königlichen Regierung zu Königsberg bezw. zu Köln ernannt worden und werden am 1. Juli d. J. in die neuen Aemter eintreten.
Der neuer nannte Regierungs- Assessor von Gehren ist der Königlichen Direktion für die Verwaltung der direkten Steuern zu Berlin zur dienstlichen Verwendung überwiesen worden.
Bayern.
Seine Königliche Hoheit der Prinz⸗Regent traf gestern Vormittag in Zweibrücken ein und hesichtigte eingehend die von der Landbevölkerung gestellten 4 Wagen, welche die land wirthschaftlichen Betriebe in lebenden Bildern darstellten
Schaumburg⸗Lippe.
Ihre Durchlauchten der Fürst und die Fürstin haben
sich zu längerem Aufenthalt nach Badenweiler begeben
Oesterreich⸗Ungarn.
Nach einer Meldung des „W. T. B.“ aus Budapest empfing der Kaiser gestern Nachmittag den Präsidenten des Abgeordnetenhauses Baron Banffy in längerer Audienz, worauf dieser mit Dr. Wekerle konferierte. Der Ackerbau⸗ Minister Graf Bethlen wird sich heute von den Beamten des Ackerbau⸗Ministeriums verabschieden.
Der „Budapester Korrespondenz“ zufolge setzte r. Wekerle gestern seine Verhandlungen mit einzelnen Mitgliedern der liberalen Partei fort und erbat sich hierfür die Beihilfe des für das neue Kabinet in Aussicht genommenen Präsidenten des Abgeordnetenhauses Baron Banffy. Da der Abschluß der Verhandlungen kaum vor heute Abend zu erwarten sei, dürfte Dr. Wekerle sich erst morgen zur Audienz beim Kaiser melden.
Frankreich.
Der Ministerrath beschäftigte sich, wie ‚W. T. B.“ meldet, in seiner gestrigen Sitzung mit dem jüngst von dem Deputirten Paschal Grousset an den Minister-Präsidenten Dupuy gerichteten Schreiben und beschloß, dem Schreiben keine weitere Folge zu geben, da die Frage durch die von der Kammer angenommene Tagesordnung erledigt sei. Der Ministerrath schloß sich ferner den Beschlüssen der Senats fommission an, wonach die Jeanne d' Arc⸗Feier alljährlich begangen werden soll. Der Kriegs⸗Minister General Mercier unterbreitete dem Ministerrath ein Dekret, durch das die Kommission zur Prüfung von Erfindungen um⸗ gebildet werden soll. Die Kommission soll danach künftig aus 6 dem Zivil⸗ und 6 dem Militärstande, sowie aus 4 der Marine angehörenden Personen bestehen. Außerdem sollen zeitweilig zur Prüfung besonderer Fälle weitere Mitglieder zu⸗ gelassen werden können.
Die Präsidenten der republikanischen Gruppen des Senats haben beschlossen, die Anfrage an den Minister⸗ Präsidenten Du puy zu richten, in welcher Weise er das Ge⸗ setz von 1894 über die Syndikate anzuwenden beabsichtige, und ihn aufzufordern, nöthigenfalls einen Entwurf einzu⸗ bringen, nach welchem dieses Gesetz abzuändern wäre.
In der Deputirtenkammer interpellierte gestern Etienne die Regierung über die französische Politik in Afrika. Der Redner gab einen Ueberblick über die Ereignisse, die zum Abschluß der Berliner Congo⸗Akte geführt hätten, und wies auf die Abmachung von Harrar und den Vertrag zwischen England und dem Congostaat hin, durch den die egyptische Frage wieder angeregt worden sei. Belgien habe die von ihm ein⸗ gegangenen Verpflichtungen verletzt, es hätte keinen Theil des Congostaates abtreten dürfen. Die Rechte Frankreichs seien verletzt worden, er fordere die Regierung auf, deren Berück— sichtigung durchzusetzen. (Wiederholte Beifallsrufe) Delonele protestierte gegen den Anspruch Englands, sich des Gebiets des oberen Nil bemächtigen zu wollen; dieses Gebiet sei an Cgypten zurückzugeben. Delafosse beklagte die Schwäche der französi⸗ schen Diplomatie. Der Minister des Auswärtigen Hanotauz sagte, er zögere nicht zu erklären, daß die zwischen England und dem Congostgat abgeschlossene Konvention eine Frage des internationalen Rechts in Afrika hervorrufe und die Rechte Frankreichs berühre. Die Konvention mißachte die hestehenden Vorzugsrechte Frankreichs. Es hanhele sich nicht allein um das Congobassin, sondern um das Bassin des Nil und die Integrität der Türkei, welche letztere sich auf formelle Akte stütze, die die Rechte des Sultans auf den äquatorialen Sudan, sowie die Rechte der Mächte auf Süd⸗Egypten feststellten. Die französische Regierung habe in London und Brüssel die bestimmtesten Vorbehalte gemacht. Diese Vorbehalte seien zuerst nicht berücksichtigt worben; neuer= dings aber habe England sich bereit ertlärt, in Rerhandlungen einzutreten. . betrachte Frantreich die Konvention als null und nichti Türkei und Deutschland hätten ebenfalls Vorbehg
und ohne sebe rech i Vragweite. Die . J lu gemacht. Frankreich habe den Willen und die, Mittel, seine Rechte zu
vertheidigen. Verschiedene Greignissg selen in Ubangi vorgekommen. Die Agenten des Cöngöstqats hätten auf fran= zösischem Territorium Posten eingesetzt. Die zur Vertheidigung
französischen Posten nothwendigen Streitkräfte seien ab⸗ eg hf üb, andere Truppen würden nachfolgen. Die Ce hall werde die Pflicht, die Rechte , r,. zu verlheldigen, nicht verabsäumen. Etienne brachte hierguf eine Tagesordnung ein, worin es heißt: Indem die Kammer die Erklärung der Regierun hh. und üher⸗ eugt ist, daß die Regierung, gestützt ] die internationalen He rg, den Rechten Frankreichs Achtung verschaffen wird, Der Minister⸗Präsident
eht sie zur Tagesordnung über . alsdann mit
upuüy billigte diese Tagesordnung, die 7 Stimmen einstimmig angenommen wurde. Die heutigen Pariser Blätter zollen einstimmig der Sprache Hanotaur und der Ahbstimmung der Kammer bezüglich des Vertrags zwischen England und dem Congostaat Beifall.
Mn hland.
Der „Regierungs⸗Anzeiger“ en, de,, einen Ukas des Kaisers, durch welchen dem General⸗Ahsutanten Ticherewin pie Oberaufsicht und Verantwortung für die Gefahrlosigkeit her Kaiserlichen Residenzen und für die Gefahrlosigkelt bei den Reisen des Kaisers übertragen wird Tscherewin führt den Titel „dujourierender General“. Zum Kanzlei⸗Chef Tscherewin's sst der Kammerherr Fedossejem ernannt worden
Italien.
Der Minister⸗Präsident ECrispi und die sihrigen Minsster haben sich gestern, wie „M. T. Y.“ meldet, nach dem Guirinal begehen, um, wie seden Donnerstag, dem König Yericht zu erstatten. ng her Lösung der Ministerkrisis liegt noch keine amtliche Nachricht vor. Man hält noch immer an der Meinung fest, daß Er igpi mit der Bildung eines neuen Fabinett beauftragt werden werde. Gersichtweise verlautet, Crispi werde versuchen, mit di Ru dini und Zanardelli, mit benen er gestern konferierte, ein Beruhigungs⸗Ministerium zu bilden.
Eyanien.
Der Finanz⸗Minister verlas in dem gestern abgehal tenen Ministerrath das Buh get für das Jahr 1864/5, Es werden dem „MW. T. B.“ zufolge darin die Einnahmen
auf 744 553 223 Pesetaz, die Ausgaben auf 766 126 729) Pesetas festgesetzt 13 7 Pesetas. Der Finanz Minister
z ] * * . ⸗ bringen, wonach die Anleihe durch die Tabacksteuer garantiert
werden soll.
Die Regierung der Vereinigter Danischen Regierung eine Note ühersandt, erstattung von 2M½n, Milli kuhanische Zollverwaltung zu Unrecht langt wird.
Belgien.
Gestern Abend wurde in Antwerp ammlung abgehalten, in der dem „W Redner ohne Parteiunterschied gegen don Einfuhrzöllen, die für den unheilvolle Folgen haben würden, energisch
3 . 4 An n r 9 * 9fen . . Ven r e 0 arm ram 1 11
411
Numaänien.
5 hier wieder ein und wurde von d Würdenträgern, der Generalität ur auf das herzlichste empfangen Monarchen eine aus 200 Mann Bukarester Studentenschaft
181. —
Schweden und Norwegen
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9 Normittagssitzung 211 27d 2 ** 1 — 21
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In der gestrig noi 9 mai M peliere, wie .
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Regiernng umgeben, die der Mehrheit der Naticnalversammlung des Landes entbehrte. Die Re⸗ gierung wurde durch den von der? ' verurtheilt. Dem auf Grund des
wurde Widerstand entgegengesezt und die zur digung des Vaterlands bestimmten Waffen wurden im Geheimen unbrauchbar gemacht. Wieder ist Gure Majestät von einer Regierung umgeben, die weder die Zustimmung noch das Vertrauen der Mehrheit der Naticnalversammlung hat, und gleichzeitig mit der Ernennung dieser Regierung triegsfahrzeuge vorgenommen. Das norwegische Volk will in seinem Vertheidigun gs werk eine Wehr für die Freiheit und Selbständigteit des Vaterlands haben. Als Vertreter des Volks wendet sich jetzt das Storthing mit diefer Forderung an Eure Majestät., in deren Hand die Verfa fung Norwegens den Oberbefehl über die Land⸗ und See— macht des Reichs gelegt hat.
Der vorstehende Adreßentwurf und der Antrag Haug⸗ land, daß der Bericht der Storthingskommission zur Unter⸗ suchung der außergewöhnlichen militärischen Veranstaltungen in den Jahren 1381 und 1895 der Regierung mit der For⸗ derung, die Sache dem Reichs⸗Advokaten vorzulegen, zugestellt werden solle, werden in der nächsten Sitzung zur Berathung gelangen.
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Amerit᷑a.
Einer Depesche des, Nem⸗ Jork Herald“ aus La Libertad zufolge wurde General Gutierrez; zum Präsidenten von San Sa lapador proklamiert.
„Nach Meldungen aus Monteviden ist das Geschwader Peixatozg wieder nach Rio de Janeiro zurückgegangen. — Aus Rio Grande wird gemeldet, Sarainpa sei mit 1000 Mann in Oruzalta angekommen und treffe lebhaft Vorbereitungen zu einem Feldzuge Die peruanische . hat die Schweiz als Schiedsrichter in dem zwischen Peru und Eeuador schwebenden Streitfall angenommen.
Das Defizit beträgt somit 2M 5s 4M wird einen Gesetzentwurf ein⸗
vegründete grundele
* 34 * . * 8 11 2 * ] ustimmung und des Vertrauens der
wurde die geheime Ausrüstung der
Parlamentarische Nachrichten.
Im 2. ppelner Landtagswaßlkreise ist der Major 4. D, Riftergutsbesitzer Szmula (Pole), dessen Wahl 6 ungültig erklärt war, zum Mitgliede des Hauses der
bgeordneten mit 229 Stimmen wiedergewählt worden. Reymann (konservativ) hat 178 Stimmen erhalten.
Entscheidungen des Reichsgerichts.
Ist bei der freiwilligen Veränßernng einer Sache durch Ver steig erung einem Mitbieter hei seiner Anfrage, wiediel bisher ge—⸗ boten sei, vorsätzlich eine falsche Auskunft gegeben worden und ist dadurch dieser Mitbie ter zur Abgabe eines über das ihm genannte Meistgebot hinqusgehenden Gebots beffimmt worden, so kann dieser, nach einem Urtheil des Rejchsgerichts, V. Ziwilsenats, vom 3. März 1394, im Gebiete des Preufischen Allgemeinen Landrechts gon dem auf Grund seines Gebots abgeschlossenen Kauf wien abgehen Dies gilt auch für den Fall, daß thafsächlich vor der Versfeigerung das genannte Meistgebot von Dritten er⸗ folglos gemacht, während der Versteigerung aber nicht wöieder⸗ holt worden war. Der Salter S in einem wesffälischen Orte ließ dnrch den Auftienskommsfsar St. sein Grundftsck ver= steigern.
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gehot betta gen würde, W bot
gebot das Grund stück zugeschlagen Sy ä fer nahme des gekauften Grundffücks und die j indem er behauptete, aß er zur Abgabe feines Seh ots urch bestimmt worden wäre. Denn . stent A. Ses Auftlonsfommissars auf seine Frage, wie vie] bigher geboten worden sei, vorsäͤtzlich die falsche Angabe gemacht, doß bereits M M geboten worsen wären, und 8 s
hon 91600 „P verleitet wor en. Auf die Klage des 5 gegen W wurde Sem H. ein Eiz auferlegt, daß es nicht wahr ei, daß W. vor Abschlaß des Kaufvertrags gesagt habe, daß im termin JI 060 , geboten feen, 3 id ler tete Burde W. nach dem Klageantrag vernet heft
Berufungsgericht im wesenflichen bestätig
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Entscheidungen des Sber⸗Vermaltungsgerichts.
Wird bei der Schlachtung eines in das eingebrachten Schlachtthiere s, dessen Fleisch als ge sch d lich festgestellt, so ist nach einem Urtheil des Ober⸗Verwastungs⸗ zerichts J. Senats dom 14. Oktober 1893, die Ortspolizeibehörde auch gegen den Willen des Eigenthümers des Schlachtthieres befugt, das Fleisch zum Genuß untauglich zu machen. Ein dem 3. gehörtges Schwein wurde bei der Schlachtung auf dem städtichen Schlachthofe in E. als mit der Tuberkulose behaftet ge⸗ funden und der städtischen Polizeiwerwaltung zur Verfügung gestellt. Die ftädtischen Veterindr⸗ und Medizinalbeamten begutachteten, daß das Fleisch auch nach langdauernder Erhitzung auf 190 Grad gesundheits⸗ gefährlich bleiben werde und daher zum menschlichen Genusse untgug⸗ lich zu machen set. Daraufhin erließ die Ortspoltzei an 3 eine Ver⸗ fügung, er folle erklären, ob er das vorher ungenießbar zu machende Fleisch zu gewerblichen Zwecken abholen wolle, anderenfalls werde dag Schwein unter polizeillcher Aufsicht völlig vernichtet werden. 3. welcher die Herausgabe des Schweines ohne vorheriges Ungenießbar⸗ machen des Fleisches verlangte, erhob Beschwerde, welche aeg durch Schlußbescheld des Ober⸗Prästden ten zurückgewiesen wurde. Die von 3. sodann erhobene Klage auf Aufhebung der Verfügung wurde dom Ober⸗PVerwaltungsgericht abgewiesen, indem es hegründend ausführte? Die Rechtmäßigkeit des Gingrfffs jener polizei lichen Verfügung kann allerdings; nicht lediglich us dem 8 12 Nr. 1 des Naßhrungsmittesgesetzes vom 14. Mai 1877 e en, werden, wonach mit Strafe bedroht wird: wer vorsätzlich gesundheitsschädliche Nahrungsmittel herstellt oder in Verkehr hringt.
enn der bloße Besstz eines der in dieser Bestimmung erwähnten Gegenstände ö. weifellos nicht mit Strafe bedroht. Dagegen findet die angefochtene rng ihre rechtliche Stütze in den Vorschriften des 3 10 I 17 M. . N. und des 5 6 Litt. f. des Gesetzes über die Polizeiverwaltung pom 1I. März 1850, wonach der Polizeibehörde die Sorge für Leben und Gesundheit des 9 likums oder einzelner Mitglieder desselben obliegt Die Auffassung des Klägers, daß er na eigenem Ermessen über das Schwein zu den gesetz lie zu läffigen Zwecken verfügen dirfe, während die Poltze abzuwarten haße, bis er e wide g handle oder doch den Versuch dazu mache. und 1 dag g n. der Polizei kein absolut sicheres Mittel gegen die Möglichkeit der Verwendung gesundheitschädlichen
Angahe wäre er ui dem Gehot .
2 .. — 49 r. . . zffentliche Schlachthaus
In dherit 3 ⸗
Fleisches als Nahrunggmittel sei, während der unbescholtene 2 die genügende und denkbar größte Sicherheit in dieser Benehung
— diese Auffassung verkennt völlig und jedenfalls im Wider
mit dem beste henden Rechtszuffand die Stellung und den
der Behörde auf dem Gebiete der präpentipen Polizel, ingbesendere des Gesundheitsweseng, indem sie ihr lediglich eine restriftive Thätigkeit anweisen will. ( 1, 16.)
Hat ein Grundbesitzer eigenmächtig und widerrechtlich Gräben durch einen m nrfn,, Weg gezogen, so fann er, nach einem Urtheil des Ober⸗Verwaltungsgerichts, V. Senats, vom 7. Nohember 1893, zwar von der Irts yo sszesbehzrde zur erftmaligen Herstellung der nötfhigen Neberbrückun gen, nicht aber zu dauernden Unterhaltung derselben nach öffentlichem Recht an⸗ gehalten werden. Die Gemeinde hat vielmehr, falls sie glaubt, daß ihre Wegebaulast durch die unberechtigte Anlage der Gräben und die demzufolge nothwendig gewordenen Neberbrückungen gefteigert se, ihre en, n h, im ordentlichen Rechts wege zu ver⸗ folgen. Die Thatsache, daß Kläger Gräben quer durch den Fuß⸗ weg gelegt hat die Figenmächtigkeit und Nnerlaubtheft deffen an⸗ genommen —, kann doch höchsten? dessen Yllicht zur ersftmaligen Her⸗ stellung, nicht auch zur dauernden Unterhaltung der nöthigen Neber⸗ hrücknngen hach öffentlichem Rechte begründen Gg besteht fein öffehtlicher Rechte satz dahin, daß derjenige, welcher die öffentliche Pechtsordnung gestört hat, der Besestigung der Folgen seiner für die Erhaltung des wiederhergestelften Juftan de dauern) - hre Wegebaulaft
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kit ger Zuchtpferde und für die Nachkommen 91, 939 und 101
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