Ministerium der gei lichen, Unterrichts und Medizinal⸗Angelegenh eiten. Am Schullehrer-⸗Seminar zu Prenzlau ist der Diakonus und Rektor Harnisch zu Nowawes bei Potsdam als Seminar⸗ Oberlehrer angestellt worden.
Die Nummer 18 der Gesetz⸗Sammlung, welche pon heute ab * Ausgabe gelangt, enthält unter
Nr. gh76 das De ger, betreffend die Dienstvergehen der im Dienst der evangelisch⸗-lutherischen Kirche der Provinz
Hannover Angestellten. Vom 24. April 1894; unter
Nr. 9677 das Gesetz, betreffend die Gleichstellung der Notare mit den anderen Beamten be gli der Strafen bei Nicht⸗ . der tarifmäßigen Stempel. Vom 28. Mai 1894; und unter
Nr. 9678 die Verfügung des Justiz⸗Ministers, betreffend die Anlegung des Grundbuchs für einen Theil der Bezirke der Amtsgerichte Duͤren, Jülich, Sankt Vith, Bonn, Eitorf, Rheinbach, Euskirchen, Adenau, Ahrweiler, Meisenheim, Münstermaifeld, Sinzig, Kastellaun, Bergheim, Köln, München⸗ Gladbach, Opladen, Tholey, Lebach, Sankt Wendel, Neu⸗ magen, Prüm und Bitburg. Vom 8. Juni 1894.
Berlin, den 19. Juni 1894.
Königliches Gesetz-Sammlungs⸗Amt. Weberstedt.
Bekanntmachung.
Nach Vorschrift des Gesetzes vom 10. April 1872 (Gesetz⸗-Samml. S. 357) sind bekannt gemacht: . -
1) das am 26. Februar 1894 Allerhöchst vollzogene Statut für die Ent⸗ und Bewässerungsgenossenschaft im Truftebachthale zu Berg hausen im Kreise Wittgenstein durch das Amteblatt der Königlichen Regierung zu Arnsberg Nr. 19 S. 159, ausgegeben am 12. Mai 1894;
2) das am 3. März 1894 Allerhöchst vollzogene Statut für die Ent. und Bewässerungegenossenschaft im Altmühlbachthal zu Berg⸗ hausen im Kreise Wittgenstein durch das Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Arnsberg Nr. 19 S. 156, ausgegeben am 12. Mai 1894;
3) das am 14. April 1894 . vollzogene Statut des . Wiesenverbandes, Ent⸗ und Bewässerungsgenossen chaft im
eise Bersenbrück, durch das Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Osnabrück Nr. 23 S 151, ausgegeben am 1. Juni 1894
4) der Allerhöchste Erlaß vom 24. April 1894 durch welchen der Stadtgemeinde Berlin das Enteignungsrecht für die dauernde Be— schränkung des zur Anlage einer Pferdebahn von der Französischen Straße über die Weidendammer Brücke nach den in der Friedrichstraße liegenden Gleisen und unter Abzweigung dieser Linie von dem Grund stück der Königlichen Friedrich⸗Wilhelms⸗Universitft einerseits nach dem Monbijouplatz, andererseits nach dem Haackeschen Markt in Anspruch zu nehmenden ö verliehen worden ist, durch das Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin Nr. 20 S. 197, ausgegeben am 18. Mai 1894; .
9) der Allerhöchste Erlaß vom 9. Mai 1894, betreffend die Ver⸗ leihung des Enteignungsrechts an den Kreis Brieg bezüglich der zum Ausbau der Wegestrecken von Schönfeld bis zum Bahnhof Bömisch— dorf der Eisenbahnlinien Brieg Neisse und von Stoberau bis zur Oderfähre bei Koppen als Chausseen, sowie der Wegestrecke von Brieg in der Richtung auf Pampitz bis zum Hermsdorfer Wegweiser als
flasterstraße erforderlichen Grundstücke, durch das Amtsblatt der öniglichen Regierung zu Breslau Nr. 23 S. 247, ausgegeben am 8. Juni 1894.
Angekommen:
der Präsident des Kaiserlichen Patentamts, Wirkliche Geheime Ober⸗Regierungs⸗Rath von Koenen, vom Urlaub aus Wiesbaden.
Aichtamtliches.
Deutsches Reich. Preußen. Berlin, 19. Juni.
Seine Majestät der Kaiser und König nahmen heute im Neuen Palais den Vortrag des Ministers der öffent⸗ lichen Arbeiten entgegen und empfingen die neuernannten Regierungs⸗Präsidenten von Königsberg und Köln. Um 1 Uhr fanden militärische Meldungen statt.
Der Ausschuß des Bundesraths für Justizwesen hielt heute eine Sitzung.
Der Minister der geistlichen 2c. Angelegenheiten hat unter dem 31. Mai d. J. Allgemeine Vorschriften für die über das Ziel der Volksschule hinausgehenden Mädchenschulen, ferner einen Lehrplan für die höhere Mädchenschule sowie Ergänzungen zu den bisherigen ö für Lehrerinnen erlassen.
Der Minister hat geglaubt, daß, nachdem Jahre lang auf dem Gebiete des höheren Mädchenschulwesens nur die Protokolle einer im August 1873 von der Unterrichtsverwaltung ein⸗ berufenen Konferenz von Lehrern und Lehrerinnen sowie die von der Unterrichtsverwaltung erlassene Prüfungsord⸗ nung für Lehrerinnen und Schulvorsteherinnen vom 24. April 1854 sowie. weitere Prüfungsordnungen für Sprachlehrerinnen, Zeichen Handarbeits- und Turn⸗ lehrerinnen die gemeinsame Richtschnur für die Ent—⸗ wickelung des Maͤdchenschulwesens gebildet haben, nun— mehr die Zeit gekommen sei, eine Normal-Lehrordnung für die höhere Mädchenschule zu erlassen, die mit dem 1. April 1895 in Kraft treten soll. Die Regelung der äußeren . heiten der höheren Mädchenschule, der Rang- und Gehalts— verhältnisse der betheiligten Lehrer und der Aufsichtsverhält—⸗ nisse der Schulen hat, so wünschenswerth die gleichzeitige Ein⸗ führung darauf bezüglicher Bestimmungen gewesen wäre, vor⸗ 1a, nicht zur Ausführung gebracht werden können.
Der fertiggestellte Lehrplan ist einer Anzahl bewährter . utachten sind einem hervorragend tüchtigen Provinzial⸗Schulrath zur Beurtheilung zugefertigt worden. Darauf haben unter Zu⸗ iehung von zwei Schul⸗Direktoren . stattgefunden. . den letzteren sind je ein akademisch und ein seminarisch
Schulmänner zur Aeußerung ö ihre
gebildeter Lehrer und zwei Lehrerinnen betheiligt gewesen, welche als Vertreter der verschiedensten Richtungen auf dem Gebiete des Mädchenschulwesens angesehen werden können.
Vor Aufstellung des Normal⸗ Lehrplans war es nöthig,
den Begriff der 9 heren Mädchenschule, welcher bis jetzt in
reußen noch nicht feststand, klar zu bestimmen. Als Merkmale sind bezeichnet worden: neun Jahreskurse, eine Einrichtung von mindestens sieben aufsteigenden Klassen und der allgemein verbindliche Unterricht in zwei fremden Sprachen. Damit sind der weiteren Entwickelung dieser Schule sichere Wege und deutliche Ziele gegeben. Bei der näheren Begrenzung der . für die höhere Mädchenschule trat der Gesichtspunkt in ben Vordergrund, daß sie allgemeine Bildung auf religiös⸗ sittlicher Grundlage geben solle. Der Charakter der Fachschule insbesondere und jede Hineinnahme von Lehraufgaben, welche erst ein späteres Lebensalter zu lösen hat, sollen ihr ferngehalten werden. Damit ist namentlich auch dem bedenklichen Gebrauche, die oberste Klasse zu einer Prä⸗ parandenanstalt zu machen, begegnet. Es darf . werden, daß gerade dieser Gesichtspunkt bei allen, welche zu den Vorarbeiten herangezogen worden sind, lebhafteste ö gefunden hat. Wenn aber die höhre Mädchenschule nur die Aufgabe hat, die Grundlagen allgemeiner Bildung zu gewähren, und wenn ihr nicht gestattet wird, in irgend eine beruf⸗ liche Vorbildung überzugreifen, so ist ihr selbstverständlich für die Zeit, . deren sie ihre Schülerinnen in Anspruch nimmt, ein Maß auferlegt und schon dadurch die Be⸗ schränkung der Schule auf neun Jahreskurse geboten, und dies umsomehr, als erfahrungsmäßig Mädchen wie Knaben, um neun aufsteigende Klassen zu durchlaufen, in der Regel 109 Jahre bedürfen, häufig auch die Mädchen erst mit sieben Jahren zur Schule kommen. Es sind indeß für die Annahme von neun Jahreskursen noch andere Rücksichten maßgebend gewesen. Der Minister konnte sich der Erkenntniß nicht verschließen, daß Mädchen nicht ohne Gefahr für ihre Gesundheit zugemuthet werden darf, eine zu lange Reihe von Jahren hindurch in wöchentlich 30 Stun⸗ den einem in allen Gegenständen allgemein verbindlichen Unter—⸗ richt beizuwohnen, und daß es den Lehrern thatsächlich um so weniger gelingt, das Interesse der Schülerinnen überall rege zu erhalten, als der Reiz der Entlassungsprüfung fehlt, welcher den Primanern unserer höheren Lehranstalten die, An⸗ regung zu erhöhter Thätigkeit giebt. Der Minister ist aber weit entfernt davon, zu wünschen oder gar zu ver— anlassen, daß die Bildung oder die Lernarbeit der jungen Mädchen mit dem vollendeten 15. oder 16. Lebensjahre ihren Abschluß finde. Er wil8l sie nur in freierer Weise, je nach der Neigung und nach der Berufswahl des jungen Mädchens fortgesetzt sehen, und er will außerdem, daß den bisherigen Zöglingen der höheren Mädchenschule die Möglichkeit gelassen werde, sich auch im Hause zu bethätigen und in der Familie unter der besonderen Leitung der Mutter die weiteren Schritte in das Leben vorzu⸗ bereiten. Die Verfügung vom 31. Mai empfiehlt daher den höheren Mädchenschulen die Angliederung wahlfreier Kurse an die Arbeit der Schule. Die Leitung solcher Kurse wird voraus⸗ sichtlich vorzugsweise den akademisch gebildeten Lehrern und hervorragend wissenschaftlich gebildeten Lehrerinnen zufallen, und diese werden dabei die gewünschte Gelegenheit finden, ihre Schülerinnen in die ihnen lieb ge⸗ wordene Wissenschaft einzuführen. Die Lehrkurse selbst werden sich sehr verschieden gestalten. Denjenigen Mädchen, welche nicht darauf angewiesen sind, im späteren Leben ihren Unterhalt selbst zu gewinnen, werden sie zur Erweite⸗ rung und Vertiefung ihrer Bildung neue Wissensgebiete aufschließen. Sie werden Dichtungen, für deren Ver⸗— ständniß das Kind noch nicht befähigt war, ver— stehen oder die Geschichte fremder Länder kennen lernen oder auf verschiedenen Gebieten der Naturwissenschaft heimisch werden und das alles, ohne mehr als höchstens sechs bis zehn Stunden wöchentlich dem häuslichen Leben entzogen zu sein. Andere Mädchen werden in den von ihnen gewählten Kursen die⸗ jenigen Kenntnisse sammeln, welche ihnen bei Abgang von der Schule noch behufs Befähigung für den Eintritt in das Seminar fehlten, und ebenso werden wieder andere sich auf den Uebergang in gewerbliche Lehrinstitute vorbereiten können. Sollte die Reichsregierung dahin gelangen, den Frauen das ärztliche Studium zu gestatten und sie deshalb zur Reife⸗ prüfung an Gymnasien zuzulassen, so0 werden auch Kurse in der lateinischen oder der griechischen Sprache nicht fehlen.
Der Minister hofft, auf diese Weise den mannigfachen Bestrebungen nach Erweiterung der Erwerbsfähigkeit des weib⸗ lichen Geschlechts freie Bahn zu öffnen und dabei zugleich zu verhüten, daß diese Bestrebungen in den ruhigen Ent— wickelungsgang unserer hunderttausend Kinder in den höheren Mädchenschulen störend eingreifen.
In Beziehung auf die Zusammensetzung des Lehrkörpers der höheren Mädchenschule stellt sich die Verordnung auf den Standpunkt der August⸗Konferenz von 1873, auf welchem ja auch jetzt schon die Einrichtung der meisten vollorganisierten höheren Mädchenschulen beruht. Das Kollegium soll aus einem Direktor oder einer Direktorin, aus Oberlehrern und Oberlehrerinnen, ordentlichen Lehrern und . Lehrerinnen bestehen. Der Zugang zu den ea en Stellen soll wie bisher akademisch und seminarisch gebildeten Lehrern gie ch ahi offen stehen. Die auf der Konferenz im
ugust 1873 zum Ausdruck gebrachte Erwartung, daß die gemeinsame Arbeit der auf verschiedenen Wegen vorgebildeten Lehrkräfte den Schulen zum Segen gereichen werde, ist voll eingetroffen, und es liegt kein Grund vor, hier andere Wege einzuschlagen. Dagegen ist es nöthig erschienen, den Einfluß der Lehrerinnen einigermaßen zu stärken und allgemein vor⸗ ,, . was in vielen Schulen jetzt schon geschieht, daß er Direktor bei seiner erziehlichen Thätigkeit die Mitwirkung einer Lehrerin, welche dadurch selbstverständlich ihm gegen- über aus dem Verhältniß der Unterordnung nicht scheidet, in Anspruch nehmen und daß wenigstens in einer der drei obersten Klassen eine Lehrerin das Ordinariat haben solle. Diese beiden Lehrerinnen sollen die Amtsbezeichnung Oberlehrerin führen und ihre ö durch Ablegung einer besonderen Prüfung erwerben. Die genannte Amtsbezeichnung ist nicht neu, aber bisher nur sehr vereinzelt gebraucht worden.
Für die Mädchenschulen, welche weniger als sieben auf⸗ steigende Klassen haben und doch über die Ziele der Volksschule hinausgehen, auch ihre Zöglinge aus anderen Kreisen enmnehmen als die Volksschulen, einen Lehrplan zu erlassen, ist nach den Ausführungen der Verfügung vom 31. Mai noch nicht rathsam erschienen. Dagegen ist bestimmt, daß in solchen Schulen sich der allgemein verbindliche Unterricht auf eine fremde Sprache
u beschränken habe; der Unterricht in der anderen darf n ketu lg lher lf werben. kö
Der Verfügung über den Normal⸗Lehrplan sind all⸗ gemeine Vorschriften über den Unterrichtsbetrieb beige—= e en, welche sich unterschiedslos auf alle Mädchenschulen eziehen, die über die . der Volksschule hinausgehen. Diese 3 bezwecken vorzugsweise gute Ausstattung und Einrichtung der Unterrichtsräume und die Durchführun esunder . Grundsätze beim Unterricht und bei der nanspruchnahme des häuslichen Fleißes der Kinder.
Die Verfügung bezüglich der Prüfungsordnung be— friedigt drei Wünsche. Sie schiebt das Alter für die u u,
zu sämmtlichen Lehrerinnenprüfungen um ein 3 hinaus,.
läßt aber diese Maßregel, damit jetzt in der Bildung be griffene Mädchen nicht gestärt werden, erst am 1. Oktober 1897 in Kraft treten. Sie ermächtigt die Prüfungg⸗ kommissionen auf Grund vorzugsweise guter Leistungen in einzelnen Fächern, von der Prüfung in anderen hin ff nden ien zu nehmen, und schreibt dabei ausdrücklich vor, daß nicht in sämmtlichen Zweigen aller Prüfungsgegenstände ge— prüft werden soll. Im Zusammenhang damit steht es, daß von jetzt an die Spezialzensuren nach der Prüfung immer in das Protokoll eingetragen werden sollen, aber ein Auszug aus diesem Protokoll den Prüflingen nicht mitzutheilen ist. Neu eingeführt ist eine , iche Pruͤ⸗ fung. Die . Vorschriften sind so getroffen, daß Werth und Geltung der bisherigen Lehrerinnen— , nicht herabgedrückt werden. Lehrerinnen, welche die g,, in Gemäßheit der Prüfungsordnung vom 24. April 1874 bestanden haben, besitzen nach wie vor die Befähigung zum Unterricht in allen Klassen der höheren Mädchenschule; nur für die Stellen der Ober⸗ lehrerinnen, der Direktorinnen und Vorsteherinnen privater Mädchenschulen mit sieben und mehr aufsteigenden Klassen wird noch die Ablegung einer wissenschaftlichen Prüfung verlangt. Diese Prüfung erstreckt sich auf zwei von der Be— werberin selbst gewählte Gegenstände und ermittelt, ob sich die Bewerberin die Befähigung erworben habe, in diesen Gegenständen selbständig wissenschaftlich zu arbeiten. Da Werth darauf gelegt wird, daß den Lehrerinnen der Zu— gang zu den höheren Stellen an der Mädchenschule nur durch gen ißt Tüchtigkeit eröffnet werde, so sind nur solche Lehrerinnen zu der wissenschaftlichen Prüfung zugelassen, welche eine fünfjährige Lehrthätigkeit geübt haben, und da für diese neu eingeführte Prüfung noch Erfahrungen zu sammeln sind, soll sie bis auf weiteres nur in Berlin abgehalten werden.
Die Kommission für Arbeiterstatistik wird am 23. d. M. wieder zu einer Sitzung zusammentreten. Die Berathungen werden sich hauptsächlich auf die Erhebungen über die Arbeitszeit 2ꝛc. in Bäckereien und Konditoreien, im Handelsgewerbe und in Getreidemühlen erstrecken.
Bei der Erhebung, betreffend die Bäckereien und Kon⸗ ditoreien, handelt es sich noch um Abgabe des an den Reichskanzler zu erstattenden Schlußgutachtens. Für den Fall, daß die Kommission sich dafür entscheidet, eine Regelung der Arbeitszeit in Bäckereien und Kon⸗ ditoreien — auf dem Wege eines Bundesrathsbeschlusses oder eines besonderen Gesetzes — zu empfehlen, sind zur Vorberei⸗ tung der nächsten Sitzung zwei Entwürfe für die Vorschläge über die Art der Regelung ausgearbeitet worden. Während nach dem einen Entwurf eine Maximalarbeitszeit ö. die Woche festgesetzt werden soll, legt der andere Entwurf die täg⸗ liche Arbeitsschicht der Regelung zu Grunde.
Für die Arbeitszeit, Kündigungsfristen und Lehrlings— verhältnisse im Handelsgewerbe sind im Anschluß an die im Herbst 1892 veranstaltete Fragebogen⸗Erhebung zahlreiche Gut⸗ achten kaufmännischer Verbände und Vereine eingefordert worden, deren Bearbeitung (Drucksachen der Kommission für Arbeiterstgtistit. Erhebungen Nr. V. Berlin, Carl Hey⸗ mann's Verlag 1894) vor wenigen Wochen der Kommission vorgelegt worden ist.
Bei der bevorstehenden Berathung über die das Handels— gewerbe und die Getreidemühlen betreffenden Erhebungen wird es sich im wesentlichen um eine Erörterung der Frage handeln, in welcher Weise die in Aussicht genommenen weiteren Er— mittelungen zu erfolgen haben werden. Schon bei dieser Er⸗ örterung wird die Kommission einige Angehörige des Handels⸗ gewerbes und des Müllerberufs zuziehen, während die Ver—⸗
nehmung einer größeren Zahl von Auskunftspersonen zur er⸗
schöpfenden Klarstellung der thatsächlichen Verhältnisse späteren Sitzungen vorbehalten bleibt.
Der General-Lieutenant Blecken von Schmeling, Kommandeur der 1. Garde⸗Infanterie⸗Division, und der General Lieutenant von Schweinichen, Inspekteur der Jäger und Schützen, haben Berlin verlassen.
Der Kaiserliche Minister⸗Resident in Caräcas Graf von KLleist⸗Tychow ist in Urlaub hier eingetroffen. Mit seiner Vertretung ist der nach Caräcas entsandte Attaché Freiherr von und zu Bodman betraut.
Der Herzoglich braunschweigische Gesandte am hiesigen Allerhöchsten Hofe, Wirkliche Geheime Rath 5 von Cramm-⸗Burgdorf hat Berlin mit Urlaub verlassen.
Der Regierungs-Rath Höchstädt zu Wiesbaden ist an die Königliche . zu Danzig versetzt worden.
Der neuernannte Regierungs⸗-Assessor Krause ist dem. Landrath des Kreises Schlochau, Regierungsbezirk Marien⸗ werder, und der neuernannte gere e rr f. Graf von Westphalen dem Landrath des Landkreises Münster bis auf weiteres zur Hilfeleistung in den landräthlichen Geschäften zu⸗ getheilt worden.
Die Regierungs⸗Referendare Spieß aus Arnsberg, von 5 aus Köslin und Goetsch aus Oppeln haben die zweite
taatsprüfung für den höheren Verwaltungsdienst bestanden—
ist in
Der Strafanstalts⸗Direktor Gollert zu Brie randen⸗
gleicher Amtseigenschaft an die Strafanstalt zu
burg a. H., . 1 trafanstalts⸗Direkter Gnügge zu Diez in gleicher
Amtseigenschaft an die Strafanstalt zu Brieg,
der Strafanstalts-Inspeklor Kreschm ar zu Elberfeld als
Erster Inspektor und Vorsteher an die Strafanstalt zu Diez,
der Strafanstalts⸗Sekretär Burchardt zu Striegau als Inspeltor an das Arresthaus t Elberfeld uk ; der Strafanstalts⸗Bureau⸗Assistent Körner zu Lünebur als Sekretär an die Gefangenanstalten zu Breslau . rden. wert ger bei dem Arresthause zu Elberfeld angestellte, bei der Strafanstalt zu Trier kommissarisch beschäftigte Strafanstalts⸗ Sekretär Bulgrin ist zum Strafanstalts-Inspektor ernannt, und es ist ihm unter einstweiliger Belassung in seiner gegen⸗ wärtigen Beschäftigung eine Inspektorstelle bei der Straf⸗ anstall zu Celle verliehen worden. Der Strafanstalts⸗-Sekretär Michaelsen zu Kottbus ist
als Inspektor bei dem dortigen Zentralgefängniß angestellt
worden.
S. M. Kbt. „Hyän e“, Kommandant Korvetten⸗Kapitän Reincke, ist laut telegraphischer Meldung an das Ober— Kommando der Marine am 16. Juni in Mossamedes ange⸗ kommen und gestern von dort wieder in See gegangen.
Sachsen.
Seine Königliche Hoheit der Prinz Friedrich August hat sich gestern Nachmittag nach Lan dir begeben, wo Ihre Kaiserliche und Königliche Hoheit die Prinzessin Friedrich August bereits seit dem J2. d., M. zum Besuch des Groß⸗ herzoglich toscanischen Hofes weilt.
ie Gesammteinnahme der Königlich sächsischen Staatseisenbahnen im Jahre 1893 betrug nach dem vom Dresd. Journ.“ mitgetheilten Rechnungsabschluß 93 708 013,0 6, die Gesammtausgabe 61 597 345, 80 MS; der Ueberschuß mithin 32 110 667,21 S gegen 29 573 650, 10 im Vorjahr (mehr: 2537 (017,11 ). Sachsen⸗Meiningen.
Dem in Meiningen versammelten Landtag sind, wie man dem „Haun. Cour.“ meldet, u. a. folgende Vorlagen zugegangen: ein Nachtrag zum Berggesetz, das Vorrecht des Staats zur Gewinnung von Kali⸗ und Steinsalzen betreffend; eine Vorlage wegen Bewilligung von 750 000 S für die von Preußen zu erbauende ö Probstzella — Wallendorf; ein Gesetzentwurf über Bestrafung von Forstvergehen; ferner Vorlagen wegen Bewilligung von A 000 MS für die Arbeiter⸗ kolonie, Geilsdorf und von 3900 S für die Schließung der Bahnhöfe durch Signale.
Oesterreich⸗Ungarn.
Der Kagiser hat sich heute in Begleitung der fremd⸗ ländischen Militärattachés nach dem Brucksr Lager zur Inspi⸗ zierung der Truppen der zweiten Lagerperiode begeben.
Der Minister des Auswärtigen Graf Kälnoky hat sich auf mehrere Tage nach . in Mähren begeben.
Das ungaxische Oberhaus hat beschlossen, das Re⸗ nuntium des Abgeordnetenhauses betreffs der Ehevorlage, mit Umgehung der Ausschußberathung, am Donnerstag 21. d. M.) zu 8.
Das ungarische Abgeordnetenhaus nahm gestern mit großer Mehrheit den russischen Handelsver trag an. Der ö von Lukacs widerlegte die von der Opposition vorgebrachten Bedenken und erklärte, die land⸗ wirthschaftlichen Interessen seien durch den Vertrag nicht preis⸗ gegeben, da die Tarifsätze nicht herabgesetzt seien. Gerade die landwirthschaftlichen Interessen verböten die Provozierung eines Zollkrieges.
Wie dem „Kuryer Poznanski“ aus Krakau gemeldet wird, ist der e wischof von Krakau, Kardinal Dun ajewski gestern gestorben.
Großbritannien und Irland. Vor dem Polizeigericht in Westminster begann gestern die Verhandlung gegen den Anarchisten Fritz Brall, Mitglied des ehemaligen Autonomie⸗Klubs. Brall ist des verbrecherischen Besitzes von Geräthen zur Falsch⸗ münzerei, einer großen Menge von Säuren und an⸗ deren Chemikalien sowie von Sprengstoffen angeklagt. Mn dem Verhandlungsraum befanden sich ein in der Wohnung des Verhafteten beschlagnahmter großer Koffer und andere Beweisstücke. Infolge des Berichts des Sachverständigen der Regierung wurde den bisherigen Anklagepunkten auf Grund des Sprengstoffgesetzes vom Jahre 1875 noch die Anklage wegen Felonie hinzugefügt. — Frankreich.
Der Senat genehmigte gestern, nachdem die Dringlichkeit anerkannt worden war, die Vorlage, durch welche zwei Pon⸗ tonier-Kegimenter in Ärtillerie⸗ und Ingenieur-Truppen um⸗
gewandelt werden.
Die beiden Arbeiter, die bei ee , zwei
deutsche Eisenbahnbeamte angegriffen hatten (gl. Rr. 138
des R. u. St. A. vom 14. Juni), wurden, wie die „Köln.
tg.“ mittheilt, zu 8 und zu 40 Tagen Gefängniß verurtheilt. as Urtheil stellte fest, daß die Deutschen in keiner Weise zum
Angriff herausgefordert hatten.
Italien.
Dem Minister⸗Präsidenten Crispi sind, wie aus Rom gemeldet wird, bis jetzt gegen 18000 Glückwunsch⸗ Depeschen aus dem In- und Äuslande zugegangen. Sämmt⸗ iche Mitglieder des lalienischen Königshauses, wie auch die Königin⸗Wittwe Maria Pia und der König von Portugal sandten Telegramme. Die Minister der auswärtigen An⸗ ꝑLlegenheiten der Hauptstaaten Europas übermittelten ihm die
lückwuͤnsche ihrer Regierungen.
Die Kommission der Generale zum Studium von Reformen im Heereswesen wird am 21. d, M. im Kriegg—⸗ Ninisterium zusammentreten. Der „Riforma“ zufolge ist die Vommission ermächtigt, ohne an der ständigen Einrichtung von zwölf Armee⸗Ktorps zu rühren, die Aufhebung, Einschränkung und Neubildung der einzelnen Theile der , vorzuschlagen.
Der xrussische Minister-Resident Iswolski überreichte gien Mittag dem Papst das Beglaubigungsschreiben. Der
inister-⸗Resißent wurde im Vorzimmer des Papstes von
ämmtlichen Würdenträgern empfangen. Die Audienz dauerte
ast eine Stunde und hatte, wie ‚W. T. B.“ berichtet, einen
ehr herzlichen Eharakler. Nach der Audienz begab fich der inister⸗Resident zum Kardinal Rampolla.
Der Pa pst hat gestern durch Handschreihen dem dienst= thuenden Kämmerer Grafen Soderini als besondere amtliche er ig die Ueberbringung der goldenen Rose, sobald der
apst diese einem Souveraͤn verleiht, zuertheilt.
Spanien.
Der Senat hat mit 127 gegen 72 Stimmen einen An⸗ trag angenommen, in welchem dem Vertrauen zu der Regierung Ausdruck gegeben wird.
Die spanische regatte, welche zur Empfangnahme der ersten Rate der Kriegsentschädigung aus dem Melilla feldzuge nach Casablanca abgegangen war, ist, wie aus Tanger gemeldet wird, von dort unverrichteter Dinge zurückgekehrt. Wie ein Telegramm aus Mahrid weiter meldet, liegen fünf Millionen Pesetas Kriegsentschädi ung seitens Marokkos thatsächlich in Mazagan bereit, doch koöͤnnen sie nicht vor Eingang der erforderlichen Befehle deö neuen Sultans aus— geliefert werden.
Schweiz.
Mit Rücksicht auf die Vorgänge bei der Nor dostbahn beauftragte der Bundesrath das Eisenbahn⸗Departement, einen ier n ef vorzulegen, durch den fuͤr die Schweize⸗ rischen Eisenbahnge ellschaften neue Vorschriften zur Verhütung von Mißbräuchen bei Ausübung des Stimmrechts der Aktionäre in der Generalversammlung, sowie über Mitwir— lung des Bundes und der Kantone bei der Bestellung von Behörden, die der Gesellschaft unterstehen, aufgestellt werden. Im Nationalrath wurde von 16, meist demokratischen Mitgliedern ein weiterer Antrag auf Durchficht der Aktien— ei gebung in dem Sinne eingereicht, daß bei öffent⸗ ichen Interessen dienenden Unternehmungen (wie Essen⸗ bahnen) besondere Bestimmungen über Organisation und Ver⸗ waltung aufgestellt werden sollen.
Montenegro.
Der englische Admiral Seymour ist aus Cetinje wieder abgereist. Graf Saminiatelli ist an Stelle des Marchese Castel⸗ bianco zum italienischen Minister⸗Residenten ernannt worden.
Amerika.
Ueber die Verhandlungen des Sengts der Vereinigten Staaten von Nord⸗Amerika betreffs der Zuckerzölle, die am 5. Juni nach den von den Demokraten gemachten Festsetzungen mit 35 gegen 28 Stimmen angenommen wurden, wird der Köln. Itg.“« aus Washing ton geschrieben; Der Paragraph Zucker war unstreitig einer der wichtigsten und heißest umstrittenen der ganzen Tarifvorlage. Senator Manderson von Nebraska wies in seiner Rede darauf hin, welch eine ungeheure. Bedeutung dem Zucker im Wirthschaftsleben der Vereinigten Staaten zukomme: seien doch im Jahre 1893 innerhalb der Landesgrenze fast 5 000 006 0090 Pfund verbraucht worden, die einen Werth von 182 Millionen Dollars ausmachten. Wolle man den Zucker vom Zoll befreien, so würde jene Summe an das Ausland gehen und der Untergang der Rübenzucker⸗ sowie der Rohrzuckerindustrie in, den Vereinigten Staaten über kurz oder lang her— . werden. Würden diese Industrien hingegen in angemessener Weise beschützt, so sei alle Aussicht vor⸗ handen, daß bis zum Jahre 1905 der ganze Bedarf des amerikanischen arktes im eigenen Lande erzeugt werden könne, zumal sich kein Land für den Anbau der
uckerrübe so sehr eigne wie der Norden der Vereinigten
taaten. Höchstwahrscheinlich werde der Anbau der Zucker⸗ rübe denjenigen des Zuckerrohrs ganz verdrängen, da nicht nur der Anbau leichter sei, sondern die Rübe 15 bis 19 Proz. Zucker enthalte, wohingegen das Zuckerrohr nur 13 abwerfe. in diese Ausführungen schloß sich ein längerer Kampf über die Zuckerprämie, die von einigen republikanischen Senatoren vertheidigt, von den demokratischen Vertretern des Zuckerstaats Louisiana scharf angegriffen wurde. Die Republikaner brachten Aenderungsvorschläge aller Art zum Zuckerparagraphen ein, wohl weniger in der Absicht, die Vorlage zu verbessern, als wo⸗ möglich durch die Verbesserungsvorschläge eine Meinungs⸗ k eine Spaltung unter den Demokraten herbei⸗ zuführen. 36. diesen Feldzugsplan ließen sich diese aber nicht ein, sondern stimmten el sämmtliche Verbesserungsanträge nieder. Nach den Beschlüssen des Senats wird vom J. Januar 1895 ab auf allen Zucker, Zuckersaft, Syrup und konzentrierte Melasse ein Zoll von 49 Prozent des Werths, auf Zucker über Nummer 16 holländ. Standard ein zusätzlicher Zoll von 1/8 Cent das Pfund ahi ferner auf icke der aus Ländern ein⸗ fg, wird, die Ausfuhrprämien bezahlen, überdies 119 Cent erhoben. Melasse bis zu 56 Grad soll einen Zoll von 2 Cents, über 56 Grad 4 Cents für den Gallon bezahlen.
Nach Meldungen aus Buenos Aires nehmen die Ver⸗ handlungen wegen Abtretung des Provinzialhafens Laplata an die Nation guten Fortgang.
Afrika.
Zur Lage in Marokko liegen folgende Mittheilungen des „Reut. Bur.“ aus Tanger, 16. Juni, vor:
In der hiesigen Moschee wurde heute die Proklamation des Sultans Abdul Aziz verlesen, worin er den Gläubigen seine Thronbesteigung anzeigt. Die Proklamation ist von den Ministern Sidi El Gharnit, El Mesfui, El Hami und El Bahmad gegengezeichnet. Im Innern des Landes herrscht Ruhe und die Truppen begehen keine Ausschreitungen.
Folgendes ist der Wortlaut der Depesche, welche der Vezir El Gharnit an Sidi Mohammed Torres in Tanger r ft hat, damit dieser sie den Gesandten des Auslandes zustelle: „Unser Herr und Meister, Mulei el Hassan, Fürst aller Gläubigen, stets gehorsam den Befehlen des All⸗ mächtigen, ist in die Regionen der ewigen Milde ein⸗ gegangen. Wir haben uns versammelt und . Nachfolger unseres geliebten Herrn seinen Sohn Mulei Abdul Aziz pro⸗ klamiert und theilen Dir dieses mit, damit Du es Deiner Regierung mittheilen kannst, welcher wir alle Segnungen Allahs wünschen, da wir die Freunde Marokkos sind. Wir schicken das Original dieser Mittheilung an, unseren Herrn Mulei Abdul Aziz. Und möge Allah ihn schützen und segnen nach den Wünschen seines demüthigsten Dieners.“
Parlamentarische Nachrichten.
Nach amtlicher D,, haben bei der Reichstags⸗ Ersatz wahl im 6. ,, Wahlkreis — Pinneberg ꝛ(. — erhalten: Landtags⸗Abgeordneter Mohr
in Altona (ngtionalliberah 599d Stimmen, von Elm in
burg (Sozialdemokrat) 12231 Stimmen, Po ellanmaler in . (Antisemi) 2328 Stimmen, Rektor Kopsch in Berlin g innige Volkspartei) 500 Stimmen. Es * somit eine Stichwahl zwischen Mohr und von Elm erforderlich.
= Der Landtags⸗Abgeordnete vom Heede (nl, 3. Arns⸗ e. . Rah enn Altena, Iserlohn) 5 ö in Berlin erstorben.
Nr. d dez Ministerial⸗Blatts für die gesammte innere Verwaltung in den Königlich preußischen Staaten, herausgegeben im Bureau des Ministeriums des Innern, vom 31. Mai, hat folgenden Inhglt: J. Allgemeine Verwaltungg⸗ sachen. Verfügung, betr. die Entschädigung der Standesbeamten i Wahrnehmung der Standesamtsgeschäfte in einem Nachbarbezirke. — Zirkular, betr. Zahlung von Remunerationen an Gemeindebeamte für ihre Thätigkeit als Standesbeamte. — Verfügung, betr. die Ver⸗ pflichtung zur Einreichung von Duplikaten der e we hä en und Gegenerklärun en im Verwaltungsbeschlußverfahren. II. Organifationg. sachen. A Behörden und Beamte. Zirkular, betreffend die Be⸗ messung des Gehalts nach Dienstaltersstufen für die Strafanstasts⸗ lehrer. Bekanntmachung, Deckblätter zu den Grundsätzen für die Be⸗ setzung der Subaltern⸗ und Unterbeamtenstellen. — Verfügung, betr. die Annahme von Anwärtern für den höheren Polizeidienst. — B., Geschäftsgang und Ressortverhältnisse. Verfügung, betr. die Uebersendung der seitens der Amtsverwaltung an die Justizbehörden abzulassenden Belagoblãtter 2. = Zirkular, betr. Veranstaltungen, welche aus Anlaß von Reisen Seiner Majestät in den Provinzen getroffen werden. Verfügung, betr. die Portokosten der Standesämter. — III. Ver- waltung der, Kommunen. Korporationen und Institute. Uebersicht über die Thätigkeit der Schiedsmänner. — Verfügung, betr., die Ge— nehmigung zur Verwendung von Sparkaffen Ueberschüssen. — IJ. Polizei Verwaltung. A. Gendarmerie. Zirkular, betr. die Stundung der Fahr und Frachtgelder für Gendarmen und deren Dienstpferde bei größeren Zusammenziehungen. — B. Gewerbe⸗ Polizei. Zirkular, betr. die Gewährung von Wandergewerbescheinen an Ausländer, — Zirkular, betr. die Beibringung von Ursprungs⸗ zeugnissen bei der Einfuhr deutscher Waaren nach Rußland. — Zirkular, betr. die polizeilichen und technischen 6. und Gewichts⸗ revisinnen in Fabriken. — Zirkular, betr. die Ra untersuchung des über Stettin eingeführten amerikanischen Petroleums. — 6. Gefängniß⸗ wesen, Straf⸗ und Besserungsanstalten. Zirkular, betr. den Trans⸗ port von Gefangenen aus Strafanstalten zu gerichtlichen Terminen. S Zirkular, betr. den Waffengebrauch der Strafanstalts. und Gefängnißbeamten. — Zirkular, betr. die Beschäftigung von Gefangenen für den Bedarf der Anstaltsbeamten. — Zirkular, betr. das Verhot der fremdländischen Bezeichnung von in Strafanstalten hergestellten Gegenständen. — PH. Paß ⸗ und Fremdenpolizei. Zirkular, betr. Erhebungen über die Einschiffung von Auswanderern. . B. See und Luftschiffahrt. Zirkular, betr. Mittheilungen über aufgefundene kleine Luftballons zu wissen⸗ schaftlichen Zwecken. — V. Verwaltung der öffentlichen Arbelten. Zirkular, betr. die Aukstellung und Prüfung bautechnischer Ent⸗ würfe und Kostenanschläge ꝛc. — Zirkular, betr. die Militär⸗ pensionen der in der Bauverwaltung angestellt gewesenen Militär- Pensionäre. — Verfügung, betr. die Tragung der Koflen des Genehmigungẽ ꝛc. Verfahrenz für Kleinbahnen. — VI. Verwaltung für Handel und Gewerbe. Verfügung, betr. die Anwendung von Stand rohren bei Dampf · Kochkesseln. — Zirkular, betr. die Ueberwachung be—⸗ weglicher Dampfkessel durch die Beamten der Gewerbe⸗Inspektionen. — VII. Verwaltung für Landwirthschaft, Domänen und Forsten. Zirkular, betr. den Zuschlag für abgegebene Gebote für Holz und andere Walderzeugnisse. — III. Verhältnisse zu fremden Staaten. Zirkular, betr. das deutsch⸗russische Uebernahme⸗Abkommen.
Nr. 24 des Zentralblatts der Bauverwaltung“, heraus⸗ gegeben im Ministerium der öffentlichen Arbeiten, vom 16. Juni hat folgenden Inhalt: Wirklicher Geheimer Ober-Baurath J. W. Schwedler in Berlin . — Aufstellung der Columbia. Brücke im Zuge der nordamerikanischen Nordbahn. — Wettbewerb um ein neues National. Museum in München. — Umbau des Mühlendamms in Berlin. — Vermischtes: Wettbewerb um Pläne für einen Konzert- und Ballsaal in München. — Preisausschreiben für ein Rathhaus in Poppelsdorf bei Bonn. — Dichtung gewölbter Brückenkanäle (Aquäͤ- dukte). . Nothlasche für gebrochene Drehstühle. — Verfuche mit Holzpflaster in Paris. — Eisenbahn in Syrien. — Faksimile. Ausgabe des Codice Atlantico des Leonardo da Vinci. — Bücherschau.
Entscheidungen des Reichsgerichts.
.Die Veröffentlichung eines Räthsels oder eines Rebus in einer Zeitung mit der Ankündigung, daß jeder Einsendung einer Lösung ein bestimmter Geldbetrag beigefügt werden müsse, und daß die Einsender verschiedene Gewinne erhalten sollen, fällt, nach einem Urtheil des Reichsgerichts, 1. Strafsengts, vom 31. März 1894, unter die Strafbestimmung des § 286 des Strafgesetzbuchs, betr. die Ver⸗ anstaltung öffentlicher Ausspie lungen ohne obrigkeitliche Erlaubniß. — N. hatte ein Scherzrebus in seiner Zeitung ver— öffentlicht, dessen Lösung das Wort Einheitszeit? bildete. Dieser Veröffentlichung fügte die Ankündigung bei, die vier „besten! von den vierzig zuerst eingehenden richtigen Lösungen werden. gewisse näher bezeichnete Gegenstände er= halten, der Einsender jeder weiteren Lösung, ob richtig oder nicht, erhalte einen Schmuckgegenstand; jeder Lösung seien aber 50 83 in Briefmarken beizufügen. N. wurde wegen Veranstaltung einer öffent⸗ lichen Ausspielung ohne obrigkeitliche Erlaubniß verurtheilt, und die vom Verurtheilten eingelegte Revision wurde vom Reichsgericht ver⸗ worfen, indem es begründend ausführte: „Ein willkürliches Heraus⸗ greifen von Nummern aus dem Glücksrade durch Menschenhand steht den Veranstaltungen gleich, die dem Zufall auf mechanischem Wege den Willen lassen. Wenn also der Angeklagte unter 40 ö Lösungen vier auswählt, so übernimmt hierbei die Willkür die Rolle des Zufalls. (488 / 94.)
— Als Feilhalten von Handfeuerwaffen, die des vorgeschriebenen Prüfungszeichens ermangeln, ist, nach einem Urtheil des Reichsgerichts, 1s1. Strafsenats, vom 9. April 1894, auf Grund der S§ 1 u. 9 des Gesetzes vom 19. Mai 1891, betreffend die Prüfung der Verschlüsse und Läufe der Handfeuerwaffen, zu bestrafen, sowohl das vorsätzliche als auch das fa hrlässige Bereithalten der Waffen zum Verkauf an einer dem Publikum zu⸗ gänglichen, zum Verkauf bestimmten Stelle, in einem Laden oder einem für den Engrosver kauf bestimmten Lager—⸗ raum. „Festgestellt ist, daß das ungestempelte Terzerol sich nicht in dem als Verkaufsstelle für das Publikum dienenden offenen Laden der Angeklagten, sondern in deren Lagerraum und zwar noch in einem Packet verpackt, wie solches von der abrit bezogen war, befunden hat. Wohl würde, wenn sich weiter feststellen ließe, daß der fragliche Lagerraum jedem Engrosbesteller ohne weiteres offen stand, bezw. für ihn zugänglich war, und die dort lagernden Waaren solchergestalt von jedem Kauflustigen besichtigt und ausgewählt werden konnten, dieses Moment sich allerdings für die Herstellung des Begriffs ‚„Feilhaltenꝰ verwerthen lassen. Denn, . auch Feilhalten! an einen begrenzten Personenkreis, j. B. Grossisten, den Begriff erfüllen kann, ist nicht füglich zu be⸗ zweifeln. — — ö man, daß es sich um . mungen wesentlich polizeilich präventiver Natur handelt, und daß dieselben, zumal wenn die nach den Ausführungsbestimmungen des Bundesrgths vom 22. Juni 1892 sehr mannigfaltige vorschriftsmäßige Beschaffen heit des angewendeten Prüfungszeichens mit in Frage kommt, bei der