zen . ö. * 33 83 53 Die . 36 fest und verlief durchweg träge. er uß war ruhig. Der Umsatz der Aktien betrug 106 000 Stück. ; Weizen an af sehr fest, blieb während des ganzen Börsen⸗ verlaufs allgemein fest auf stramme Kabelberichte, Käufe der Baissiers und ausländische Käufe. Schluß fest. Mais entsprechend der Festig⸗ 2 . Weizens im allgemeinen fest während des ganzen Börsen⸗
aufs.
. 20. Juni. (W. T. B) Weizen durchweg fest auf gin ausländische * und Berichte von Ernteschäden in den
ordweststaaten. — ais durchweg fest auf Berichte von Ernte⸗
schäden durch Dürre.
Mexiko, 19. Juni. (W. T. B.) Die Firma Scherer u. Co. (nicht zu verwechseln mit dem Bankhause H. Scherer u. Co.) hat die Zahlungen eingestellt.
Verdingungen im Auslande.
Großbritannien. .
27. Juni, 1 Uhr. A. P. Dunstan, Sekretär der Ostindischen Eisenbahngesellschaft, Nicholas - Lane, Lon don EC. : Lieferung von I) Leinwand, 2 Spitzhacken, 3) Röhren aus Leinwand und Kautschuk, 4) Häuten, Leder u. s. w., 5) galvanisiertem Eisenblech, flachem und ,. 6) Hammerstielen, Klöpfeln und Terpentin. Ausführliche Verzeichnisse in den Bureaurx der Gesellschaft, gegen Zahlung von 21 Sh. für Nr. J bis 5, und von 109 Sh. für Nr. 6 .
Italien. . . 25. Juni, 9 Uhr. Artillerie Direktion der Gießerei zu Turin: Lieferung von 20 006 Kg Bronze in Stücken. Kostenanschlag 29 000 Fr. Kaution 2900 Fr.
25. Juni, 10 Uhr. Direktion der Tabackmanufaktur zu Mailand: Lieferung von 38 000 Kg Stärke. Kaution 2000 Fr.
Spanien.
23. Juni, 1 Uhr. General Direktion der öffentlichen Arbeiten zu Madrid und gleichzeitig Provinzialregierung zu Ca dix: Herstellung einer Metallbrücke über den Fluß San Pedro, Strecke Madrid — Cadix. Kostenanschlag 323 225 Fr. Kautton 16170 Fr. Auskunft bei den genannten Behörden.
Egypten.
16. August, Mittags. General⸗Inspektor der Polizei zu Kairo: Lieferung von Sattlerarbeiten für einen Zeitraum von einem Jahre vom 1. September 1894 an. . .
1. September. Mittags. Salzverwaltung zu Kairo: Lieferung von papiernen Säcken zur Packetierung von Salz während drei Jahren, in Theillieferungen von mindestens 16 Millionen Säcken jährlich.
Verkehrs⸗Anstalten.
Wie alljährlich, so werden auch in diesem Sommer bei Beginn der Schul. und Gerichtsferien Sonderzüge zu ermäßigten Preisen von Berlin nach München, Kufstein, Salzburg, Reichenhall, Lindau, nach Frankfurt a. M dem Rhein, Schwarzwald, den Reichslaͤnden und der Schweiz, sowie nach Stuttgart und Friedrichshafen zur Beförderung ge— langen. Die . findet an folgenden Tagen statt: a. nach Muͤnchen, Kufstein, Salzburg, Reichenhall und Lindau am S., 7. und 14. Juli und 7. August, b. nach Frankfurt 4. M. und Basel am 6. 7. und 14. Juli und 11. August, c. nach Stuttgart und Friedrichs hafen am 21. Juli d. J. Die Züge . München gehen jedesmal um 5 Uhr 55 Min. Nachm., die gage nach Frankfurt a. M. und Basel am 7. Juli und 11. August um 6 Uhr 489 Min. Nachm., und der Zug nach Stuttgart um 6 Uhr 5 Min. Nachm. vom hiesigen Anhalt⸗Dresdener Bahnhof ab. Die Züge nach Frankfurt a. M. und Basel am 6. und 14. Juli werden vom Potsdamer Bahnhof um 5 Uhr 40 Min. Nachm. abgelassen. Die betheiligten Eisenbahn⸗ Verwaltungen geben über diese Züge alles Nähere enthaltende Ueber⸗ sichten aus, welche bei den Fahrkarten⸗Ausgabestellen auf dem Anhalter Bahnhof, dem Potedamer Bahnhof, den Stadtbahnhöfen Alexander⸗
latz, Friedrichstraße, Zoologischen Garten, sowie bei der Auskunfts⸗
elle der preußischen Staatsbahnen auf dem Bahnhof Alexander ⸗Platz unentgeltlich zu haben sind bezw. von dort gegen Einsendung des Portos bezogen werden können.
Brem en, 20. Juni. (W. T. B.). Norddeutscher Lloyd. Der Reichs ⸗Postdampfer Preußen“ ist am 18. Juni Vormittags in Aden angekommen. Der Postdampfer ‚Pfalz'“ ist am 16 Juni von Buenos Aires nach der Weser abgegangen. Der Schnell⸗ dampfer Elbe ist am 19. Juni Vormittags auf der Weser an⸗ gekommen. Der Postdampfer Gera“ ist am 19. Juni Nachmittags auf der Weser angekommen. Der Schnelldampfer Kaiser Wil helm I.“ hat am 19. Juni Nachmittags Punta Delgada passiert. Der ö „Hohenstaufen“ hat am 18. Juni Nachmittags die Reife von Genua nach Negpel fortgesetzt.
— 21. Juni. (W. T. B.) Der Postdampfer Kronprinz Friedrich Wilhelm“ ist am 19. Juni, Nachm, von Neapel nach New⸗Jork abgegangen. Der Reichs⸗Postdampfer, Hohen st aufen“
ist am 19. Juni, Abende, in Neapel angekommen. Der Schnell⸗
dampfer. Spree! hat am 20. Juni die Reise pon Southampton nach Bremen fortgesetzt, er überbringt 572 Passagiere und volle Ladung. Der Schnellhampfer Lahn“ ist am 19. Juni Vormittags von Rew-York nach der Weser abgegangen. Der Postdampfer Graf Bismarck“ ist am 20. Juni Vormittags in Lissabon angekommen. Der Postdampfer Roland‘ hat am 20. Juni Nachmittags die Reise von Antwerpen nach Corunna fortgesetzt.
London, 20. Juni. (W. T. B.) Der Union dampfer Arab' ist am Dienstag auf der Ausreise von Lissabon abgegangen. Der Castle⸗Dampfer „Drummond Castle“ ist auf der Heim⸗ reise heute in London angekommen. Der Castle⸗Dampfer .- Nor⸗ ham Castle“ ist auf der Ausreise heute in Kapstadt angekommen.
Theater und Musik.
Im Königlichen Opernhause gelangt morgen Mezart's „Hochzeit des Figaro“ unter Weingartner's Leitung zur Aufführung. Fräulein Leisinger tritt zum letzten Mal als Gräfin auf. Im übrigen ist die Oper , esetzt: Graf: Herr Bulß, Susanne: Fräulein Dietrich, Cherubin: Frau Herzog, Figaro: i Krolop, Basilio: Herr Lieban. Die Damen Sucher und Pierson haben bereits am 17. d. M. mit kontraktlichem Urlaub Berlin verlassen.
Im Königlichen Schauspielhause wird morgen Shake⸗ speares „Wintermärchen“ mit Friedrich von Flotow's Musik gegeben. (Leontes: Herr Ludwig, Hermione: Fräulein Poppe.) Die mit- wirkende Königliche Kapelle dirigiert Musikdirektor Wegener,
Im Berliner Theater findet am Freitag die letzte Aufführung von „Wilhelm Tell“ statt; Ludwig Barnay wird die Titelrolle dar⸗ stellen. Am Sonnabend geht , „Minng von Barnhelm zum letzten Mal in Scene. — Zu allen in der Abschiedgwoche stattfinden⸗ den sechs Vorstellungen werden die Billets vom Montag ab an der Vormittagskasse verkauft.
Mannigfaltiges.
Die gemischte Deputation des Magistrats und der Stadtverordneten zur Vorberathung der städtischen Steuer⸗ reform trat gestern Abend unter 1 des Ober ⸗Bürgermeisters Zelle in die zweite Lesung der Steuervorschläge ein. Die Bauplatz⸗ steuer wurde nach dem Bericht der N. A. th. wie in der ersten Lesung mit 1a o des Werths ö Die Grundsteuer ist gleich⸗ falls in derselben Höhe wie in der ersten Lesung, also auf 60 fest⸗ gestellt worden, jedoch wurde eine nachträgliche Regulierung nach Durch— berathung der übrigen Steuervorschläge in zweiter Lesung vorbehalten. Die Kanalisationsabgabe soll, wie in der ersten Lesung bestimmt, ganz von den Grundbesitzern erhoben werden.
Die städtische Sparkasse hat am Schluß des Vierteljahres Januar⸗März d. J. einen günstigeren Abschluß erzielt als vorher. Eingezahlt wurden nämlich der ‚Nat.-Ztg.“ zufolge in dem bee zeichneten Vierteljahre 9 903 495,60 M und abgehoben 7169 791,86 , sodaß eine Mehreinnahme von 2733 703,741 zu verzeichnen ist. Das Vierteljahr Oktober Dezember 1893 hatte nur eine Mehreinnahme von 641 113,96 6 ergeben. Am Schluß des Verwaltungsjahres 1. Januar 1893 bis 31. März 1894 sind auf die Einzelkonten an Zinsen gutgeschrieben 4 995 686,17 , wodurch das Guthaben der Interessenten auf 151 275 2651,75 S gestiegen ist. Dasselbe vertheilt sich auf 499 817 Sparkassenbücher und hat sich in dem Verwaltungs⸗ jahre um 12893 917, 98 „S erhöht. Das Gesammtvermögen der Sparkasse betrug Ende März d. J. 163 4898 280,84 M
Ueber Hochwasser und , ,, sowie dadurch verursachte Verkehrsstörungen sind heute folgende Nachrichten ein gegan gen:
Breslau, 21. Juni. Der Wasserstand der Oder, der seit gestern wieder um 1,5 m gestiegen ist, beträgt, wie W. T. B.“ meldet, in Ratibor heute 5,, m. Das Wetter ist bedeckt. In Breslau fällt neuerdings starker Regen. Auf der Bahnstrecke Pleß— Dzieditz ist wegen einer Dam mrutschung der Güterverkehr ein⸗ gestellt; der Personenverkehr wird durch Umsteigen aufrechterhalten.
Ratibor, 20. Juni. In der vergangenen Nacht fiel wiederum starker Regen; heute ist das Wetter trübe. In Pleß steht das Wasser 20 em höher als jemals in diesem Jahrhundert; fünfzehn Familien sind unter Mitnahme ihres Viehstandes geflüchtet; der durch das Hochwasser angerichtete Schaden beträgt etwa 40 000 S. Auf der Strecke Kattowitz — Dzieditz verkehren die Eisenbohnzüge nur bis Goezalkowitz, da der Eisenbahndamm gefährdet ist. Die betheiligten Behörden treffen alle geeigneten Schutzmaßregeln. Zur Stunde ist ein geringes Fallen des Wassers bemerkbar. .
Troppau, 20. Juni. Durch das Hochwasser der Olsa ist theilweise die Bezirksstraßenbrücke zerstört worden; die telegraphische Verbindung mit Freistadt ist unterbrochen, der Lauf der Weichsel hat sich durch das Hochwasser verändert. Der Regen hielt den Tag über an; in Hermanitz ist ein Knabe ertrunken.
Krakau, 20. Juni. Das Hochwasser fällt seit gestern lan , , eine neuerliche Ueberschwemmung in Anbetracht der Niederschläge der letzten Nacht nicht ausgeschlossen.
Pest, 20. Juni. Auf der Strecke Galg ocz — Lipotvar — Szered ist der Gesammtverkehr wieder aufgenommen. Auf der Linie i , ,, ., wird der Personenverkehr
mittels Umsteigens aufrecht erhalten. Zwischen Waag ⸗Neustadt und Zsolna ruht der gesammte Verkehr.
Preßburg, 20. Juni. Bisher sind in Bad Pyst ian hundert Häuser eingestürzt; in den umliegenden Gemeinden sind Pioniere bei der Rettung der gefährdeten Menschenleben thätig, trotzdem sind mehrere Personen ums Leben gekommen. Der Waggfluß ist noch weiter gestiegen und hat die Stadt Szered überschwemmt; viele Häuser sind dort gefährdet. Mehrere Ortschaften bei Galantha sind vollständig überschwemmt. In Marmaros-⸗Szigeth sind 156065 Klafter Holz weggeschwemmt.
Friesack, 20. Juni. Heute fand, wie der ‚Tägl. R. be— richtet wird, die feierliche Grundsteinlegung zu dem Denkmal des Kurfürsten Friedrich J. von Brandenburg statt. Im Auftrage Seiner Majestät des Kaisers und Königs war der Flügel ⸗Adjutant Qberst von Scholl erschienen. Ferner waren anwesend: der Oher⸗Präsident der Provinz Brandenburg Staats⸗Minister Dr. von Achenbach, der Landes⸗Direktor Wirkliche Geheim Rath von Levetzow als Ehren⸗Präsident u. a. Auch der Verein für vaterländische, Geschichte „Brandenburgia“ war durch eine Abordnung vertreten. Die Stadt war reich geschmückt; auf dem Denkmalsplatze hatten die Schüler und Vereine mit ihren Fahnen Aufstellung genommen. Der Wirkliche Geheime Rath von Levetzow hielt eine Ansprache, welche mit einem Hoch auf Seine Majestät den Kaiser endete. Die ganze Festversammlung stimmte dann die Nationalhymne an. Hierauf folgte die Verlesung der Urkunde, welche mit Münzen, Tagesblättern und den Akten deß Denkmalsausschusses in den Grundstein gelegt wurde. Nachdem die Verlösthung erfolgt war, gaben die Ehrengäste die üblichen Hammer⸗ schläge ab. Mit einer Ansprache des Oberpredigers von Friesack und einem gemeinsamen Gesang wurde die Feier beendet.
Erfurt, 20. Juni. Vom 5. bis 9. Juli wird in Erfurt im Rahmen der Thüringer Gewerbe⸗ und Industrie⸗Ausstellung eine allgemeine deutsche Frühobst⸗ und Früh gem üse⸗Aussteklung stattfinden, die vorzugsweise bestimmt ist, eine Uebersicht der in Deutschland angebauten besten Stein⸗· und Beerenobstsorten und damit gleichzeitig eine Unterlage für die Verhandlungen des Deutschen Pomologen⸗Vereins zu geben, der am 6. und 7. Juli in Erfurt seine Versammlung abhalten wird. Der Verein wird, nachdem er auf der im Herbst des Jahres 1893 in Breslau abgehaltenen Versammlung mit der Sichtung des zum allgemeinen Anbau zu empfehlenden Kernobst⸗ Sortiments zu einem bestimmten Abschluß gelangt ist, in Erfurt in die Arbeiten zur Sonderung der Stein und Beerenohstsorten ein⸗ treten, um die für die Großkulturen, z. B. zum Zweck der in der Jetztzeit zu großer Bedeutung gelangten Beerenweinbereitung, geeignetsten Sorten zu ermitteln und allgemein bekannt zu geben. Ein anderer Zweck der Ausstellung ist die Ermittelung der besten frühen Kernobst— und Frühgemüsesorten, also zweier Spezialitäten, die für die Kulturen unserer Zeit von hervorragender Bedeutung sind. Programme sind von dem Stadt Garteninspektor G. Bergfeld in Erfurt zu erhalten.
Mainz, 20. Juni. Der Deutsche Schützentag bewilligte, laut Meldung des W. T. B.“, der Stadt Mainz einen Zuschuß von 23 900 M zu den der Stadt durch den Schützentag entstandenen Kosten und wählte Nürnberg als Feststadt für das Bundesschießen im Jahre 1897; der Antrag, Hannover oder Dresden als Feststadt zu wählen, wurde abgelehnt.
Coburg. Aus der Mitte der Bürgerschaft, von Magistrat und Stadtverordneten Versammlung wird ein Aufruf an die Bevölkerung der Herzogthümer Coburg und Gotha vorbereitet, um dem verewigten Herzog Ernst II. bier in Coburg ein würdiges Standbild zu errichten. Wie die Cob. Ztg. hört, steht im Anschluß daran eine hie r erunz desselben Zwecks aus weiteren nationalen Kreisen in
ussicht.
Brüssel, 20. Juni. Das Comité für die Internationale Ausstellung in Brüssel beschloß, wie . W. T. B.“ berichtet, die Ausstellung wegen der auszuführenden großen Arbeiten bis 1897 zu verschieben.
Nach Schluß der Redaktion eingegangene Depeschen.
Coburg, 21. Juni. Der Erzherzog Carl Ludwig
von Oesterreich ist gestern inkognito hier eingetroffen.
ü QM——Ür/ „/ M ;, ;,, ) ///
icht vom 21. Juni, r Morgen
— *
Stationen. Wetter.
in O Celsius
Temperatur
Mittelwerthe.
*
wolkenlos 2 heiter Nebel bedeckt wolkenlos
Belmullet . Aberdeen... .
enhagen . i, m.
regnerische Witterung; am höchsten ist der Luftdruck über Frankreich und der Biscayasee. land, wo wieder überall Regenwetter ,, ist, wehen in den nordwestlichen Gebietsthei nordwestliche, in den übrigen Gegenden meist südliche bis westliche Winde, fast überall ist Regen gefallen, am meisten, 2⁊0 mm, auf Borkum; die Temperatur liegt 1 bis 55 Grad unter dem In West⸗Europa ist der Luftdruck wieder in Zunahme dürfte zunächst für das westliche Deutschland wieder Aufklaren bei kühler Witterung zu erwarten sein.
Benutzun
In Deutsch⸗ setzung. ö 73 Uhr.
en lebhafte schwache, Romeo und Julia.
Sonntag: Zum letzten Male. begriffen, und dementsprechend 8.
statt. Deutsche Seewarte.
aranda. wolkenlos
bedeckt
t. Petersbg. r. e
Mos . Cort, Queeng⸗
wolkig bedeckt halb bed. wolkig i) Regen?) bedecit
pius. bedeckt l iaff.
ö haus. V Figaro. 66 .
winemünde Neufahrwasser Memel ... . bedeckt
. . bedeckt ünster. .. Dunst Karlsruhe .. wolkig?) Wiesbaden.
bedeckt) München.. Regen Chemnitz.. bedeckt Berlin.... Wien .... Bres lan H N
. heiter
) Nachts Regen. ) Nachts Regen. ) Nachts Regen. I Nachts Regen. 53 Nachts Regen.
Uebersicht der Witterung.
Die Theildepression, welche gestern über der Kanal⸗ gegend lag, ist ostwärts nach Deutschland fort— . und veranlaßt in weiter Umgebung trübe,
von Flotow.
wolkig bedeckt
bedeckt wolkenlos
rauen.
Fulda. —
Theater ⸗Anzeigen.
Königliche Schauspiele. 160. Vorstellung. Komische Oper in 4 Akten von Amadeus Mozart. Lorenzo da Ponte. In Seene gesetzt vom Ober⸗Regisseur Dirigent: Anfang 74 Uhr. Schauspiel haus. 168. Vorstellung. Das Winter märchen. Schauspiel in 5 Aufzügen von William Shakespeare, nach der Uebersetzung von Franz von Dingelstedt und Schlegel⸗Tieck. Musik von Friedrich setzt . 1 yl Grube. Dekorati 5 . esetzt vom Ober⸗Regisseur Max Grube. Dekorative Regen?) r vom Ober⸗Inspektor Brandt. Dirigent: Musikdirektor Wegener. Sonnabend: Opernhaus. 161. Vorstellung. Tann hänser und der Sängerkrieg auf Wartburg. Romantische Dper in 3 Akten von Richard Wagner. Ballet von Emil Graeb. Vorletztes Auftreten des Fraͤulein Leisinger vor ihrem Abgang von der Königl. Schauspiel haus. 169. Vorstellung. Die gelehrten Lustspiel aptiste Molisre. Der eingebildete Kranke. in 3 Aufzügen von Jean Baptiste Moliore, mit
Sonnabend: Barnhelm. Sonntag, Nachm. 25 Uhr:
Freitag: Opern⸗ Die Hochzeit des olfgang , nach Beaumarchais, von Uebersetzung von Knigge⸗Vul⸗
Abends 73 Uhr: Ludw. Stahl.)
verkauf am Montag, 25. Juni. Kapellmeister Weingartner. —
burg. — reitag: Zum 181. Male.
3 Akten von Max Halbe. Sigmund Lautenburg. 75 Uhr.
ugend.
Graeb. In Scene
Anfang 73 Uhr
der Wolf Graf Baudissin'schen Ueber⸗
Deutsches Theater. Freitag: Zum letzten Male. Anfang 77 Uhr. Sonnabend: Der Herr Senator.
Am Sonnabend, 30. Juni, findet die letzte Vor⸗ stellung unter der Direktion von Adolph HArronge
Berliner Theater. Freitag: Zum letzten Male.
Wilhelm Tell. (Ludwig Barnay.) Anfang 74 Uhr. Zum letzten Male.
Zum letzten Male. Der KWaufmaun von Venedig.
Zum letzten Male. (Marie Pospischil, Charlotte Boch, Ludw. Barnay,
Für die letzten 6 Vorstellungen beginnt der Billet⸗
Residenz . Theater. Direktion: Sigmund Lauten Zu volksthümlichen Preisen. Ein Liebesdrama in In Seene gesetzt von Parquet 2 s
Sonnabend und folg. Tage: Dieselbe Vorstellung.
Sonntag ku. folg. Tage: Konzert der „Randa municipale di Romar“ (RKapelle der Stadt Rom), Dirigent: Masstro Capaliere Allessandro Vessclla, und des Neuen Orchesters: Paul Prill. Entröe 1 6
/
Familien⸗Nachrichten.
Verlobt: Frl. Marie Siegel mit Hrn. Professor Pr. Oskar Minkowski (Karlsruhe — Straßburg) — Frl. Klara Harder mit Hrn. Prem. Lieutenant Paul Ludendorff (Glogau — Lych.
Verehelicht: Hr. Ludolf Baron von Maltzahn mit Frl. von Knobloch (Berlin).
Geboren: Ein Sohn: Hrn.
Der Weg zum
Minna von
astor Staemmler Othello. Gieutenant der Reserve C. Schenck (Altenburg). Hrn. ite re ger Konrad Richter (Romnitz, . Groß · Baudiß ) — Hrn. Rittmeister Detlev onig . — Eäne Tochter: Pin— Rochus von Rochow (Schloß Stülpe). — Hrn. Legations⸗Rath Johannes (Berlin). Gestorben: Hr. Freiherr von Sibra auf Wurchow. — Hr. Karl von Ladiges (Wismar);ꝰ— Dr. Geheimer Regierungs⸗Rath von Buschmann (Varel). — Hr. . a. D. Max ndl Davos. — Hr. Rechtsanwalt, Justiz Rath Ka⸗ Robert Kühn (Glogau). — Verw. Fr. Dꝛegiten und Baurath Pauline Hoffmann, geb. Schelle (Leipzig).
Anfang
Anfang 7 Uhr. . .
ñ Kroll's Etablissement. Oper. Konzert. der Garde ⸗ Jäger (Potsdam). in 5 Aufzügen von Jean Anfang 65 Uhr. In deutschen Versen von Ludwig
Lustspiel der 2. Garde ⸗Infanterie⸗Brigade.
Konzerte.
Freitag: Doppel⸗ Neues Orchester: Paul Prill. Dirigent: Lüttich. Sonnabend: Sommerfest ehemaliger Angehöriger
Entrée 50 3. Dutzend⸗Billets 4 0
Redakteur: Dr. H. Klee, Direktor. Berlin: — Verlag der Expedition (Sch ol).
Druck der Norddeutschen Buchdruckerei und Verlagt⸗ Anstalt, Berlin SM., Wilhelmstraße Nr. 32. Neun Beilagen
leinschließlich Börsen Beilage).
Kapelle
Anfang 5 Uhr.
Duschnik). — Hrn. Regierungs⸗ jet und Prem.
zum Deutschen Reichs⸗Anz
M 144.
Erste Beilage
Berlin, Donnerstag, den 21. Juni
eiger und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger.
1894
—
Entwurf eines Gesetzes, betreffend Erweiterung der Unfallverficherung.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen ꝛe.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt: J. Allgemeine Bestimmungen. Umfang der ö
Arbeiter, Gesellen, Gehilfen und Lehrlinge, sowie Betriebsbeamte, Werkmeister und Techniker in Betrieben, die nicht bereits auf Grund anderer Gesetze der Unfallversicherungspflicht unterliegen, werden gegen die Folgen der Unfälle, welche sich ereignen
1) bei dem Betriebe,
2) bei häuslichen oder anderen Diensten, zu denen sie neben der Beschäftigung im Betriebe von ihren Arbeitgebern oder von deren Beauftragten herangezogen werden,
versichert. ö SHetriebsbeamte, Werkmeister, Techniker, Handlungsgehilfen und Lehrlinge unterliegen der Versicherungspflicht nur, wenn ihr Jahres⸗ k an Lohn oder Gehalt zweitausend Mark nicht über⸗ eigt. Als Gehalt oder Lohn im Sinne dieses Gesetzes gelten auch Tantièmen und Naturalbezüge. Für die letzteren wird der nach 51 Absatz 5 des Krankenversicherungsgesetzes 1) festgesetzte Durchschnitts⸗ werth in Ansatz gebracht. . (Vergl. S 3 des Gesetzes ö 6. Juli 1884.)
Den Betrieben werden im Sinne dieses Gesetzes gleichgestellt der Reichs-, Staats- und Kommunaldienst, sowie Anstalten und Ver⸗ anstaltungen zu religiösen, wohlthätigen oder gemeinnützigen Zwecken, u, . der Kunst, der Wissenschaft, der Gesundheitspflege und der Leibesübung.
Auf die im § 1 des Gesetzes, betreffend die Fürsorge für Beamte und Personen des Soldatenstandes in Folge von Betriebsunfällen, vom 15. März 1886 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 53) bezeichneten Personen“, auf Beamte, welche von einem Bundesstaat oder einem Kommunal⸗ verbande mit festem Gehalt und Pensionsberechtigung angestellt sind, sowie auf andere Beamte eines Bundesstaats oder Kommunal⸗ verbandes, für welche die im § 12 a. a. O,) vorgesehene Fürsorge in Kraft getreten ist, findet das gegenwärtige Gesetz keine Anwendung.
(Vergl. 8 4 des Gesetzes vom 6. Juli 1884; 5 4 des Gesetzes vom 5. Mai 1836; § 1 Absatz 3 des Gesetzes vom 11. Juli 1887 und 5 1 Absatz 3 des Gesetzes vom 13. Juli 1887.)
3 3
Für Betriebe, welche mit besonderer Unfallgefahr für die darin beschäftigten Personen nicht verknüpft sind, kann durch Beschluß des Bundesraths die Versicherungspflicht ausgeschlossen werden.
(Vergl. 5 1 Absatz 7 des Gesetzes vom 6. Juli 1884.) 54
AUnternehmer der unter dieses Gesetz fallenden Betriebe sind, so— fern ihr Jahresarbeitsverdienst zweitausend Mark nicht ühbersteigt, berechtigt, sich selbst gegen die Folgen von Betriebsunfällen zu versichern.
Durch Beschluß des Bundesraths oder durch Statut 8 27) kann für gewisse Berufszweige und Bezirke bestimmt werden, daß Betriebs⸗ unternehmer, deren Jahresarbeitsverdienst zweitausend Mark nicht über⸗ steigt, der Unfallversicherungspflicht unterliegen. .
Durch Statut (6 27) kann die Versicherungspflicht auf Betriebs⸗ beamte, Werkmeister und Techniker, sowie auf Handlungsgehilfen und Lehrlinge mit höherem Jahresarbeitsverdienst als zweikausend Mark erstreckt werden.
Durch Statut (5 27) kann bestimmt werden, daß und unter welchen Bedingungen der Vorstand (§ 33) berechtigt ist, Organe und Beamte der Unfallversicherungsgenossenschaft (3 23 oder der Beruft⸗ genossenschaft (8 48) gegen die bei ihrem Dienstbetriebe sich ereignenden Unfälle zu versichern.
Durch Statut (5 27) kann ferner bestimmt werden, daß und unter welchen Bedingungen Betriebsunternehmer oder der Vorstand (8 33) berechtigt sind, nicht im Betriebe beschäftigte, aber die Betriebs stätte besuchende . gegen die Folgen der bei dem Betriebe sich ereignenden Unfälle zu versichern.
(Vergl. S 2 des Gesetzes vom 6. Juli 1884; 8 2 des Gesetzes vom h. Mai 1886; 85 2, 48 des Gesetzes vom 11. Juli 1887 und §z 4 des Gesetzes vom 13. Juli 1887.)
Träger 3 .
Die Versicherung erfolgt: .
1) bei Betrieben des Reichs oder eines Bundesstaats und beim . oder Staatsdienst durch das Reich beziehungsweise den Bundes⸗ aat. Das Reich und die Bundesstaaten sind jedoch berechtigt, bezüglich aller oder einzelner uyter dieses Gesetz fallender Betriebe und Dienst⸗ zweige der für den betreffenden Bezirk errichteten Unfall versicherungs⸗ genossenschaft (6 23) oder der in dem betreffenden Bezirke für gleich artige Betriebe errichteten Berufsgenossenschaft (3 48) durch eine vor der Genehmigung des Statuts (527) von dem Reichskanzler be⸗ ziehungsweise der LandesZentralbehörde abzugebende Erklärung als Mitglied beizutreten. Eine Zurücknahme des Beitritts ist nur mit Zustlmmung der Genossenschaftsversammlung (68 30, 53) zulässig;
2) Im übrigen auf Gegenseitigkeit durch die Unternehmer der unter dieses Gesetz fallenden Betriebe, welche zu diesem Zweck in Unfallversicherungs⸗Genossenschaften (5 23) oder Berufsgenossenschaften G 48) vereinigt werden. . (Vergl. zu Ziffer 1: 5 102 des Gesetzes vom 5. Mai 1886, Fz 4 des Gesetzes vom 11. Juli 1887, § 102 des Gesetzes vom 13. Juli 1887;
) Krankenversicherungsgesetz 8 1 Absatz 5:
Als Gehalt oder Lohn im Sinne dieses Gesetzes gelten auch Tantiòmen und Naturalbezüge. Für die letzteren wird der Durch- schnittswerth in , gebracht; dieser Werth wird von der unteren Verwaltungsbehörde festgesetzt.
) Gesetz vom 15. März 1886 51: Beamte der Reichs⸗Zivilverwaltung, des Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine und Personen des Soldatenstandes, welche in reichsgesetzlich der Unfallversicherung unterliegenden Betrieben be⸗ schäftigt sind. . ..
2 6912: ; .
Staats- und Kommunalbeamten und deren Hinterbliebenen, für welche durch die Landesgesetzgebung oder durch statutarische Festsetzung Hen die Folgen eines im Dienst erlittenen Betriebunfalls eine den Vorschriften der s 1 bis 5 des gegenwärtigen Gesetzes mindestens h. kommende an gr getroffen ist, steht wegen eines solchen Un—⸗ alls ein reichsgesetzlicher Anspruch auf Ersatz des durch denselben er⸗ littenen Schadens nur nach Maßgabe der §S§ 8 bis 19 des gegen⸗ wärtigen Gesetzes zu. Auf solche Staats- und ommunalbeamten und deren Hinterbliebene finden die reichsgesetzlichen Bestimmungen über Unfallversicherung keine Anwendung.
zu Ziffer 2: S 9 des Gesetzes vom 6. Juli 1884 . AÄbfatz s des Gesetzes vaime65. Mai 1856. 3 4 des Gefceß . . Juli 1887 und § 16 des Gesetzes vom 13. Juli
§ 6. t ö. Unternehmer gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb erfolgt. höergl. §z 9 Absatz 2 des Gesetzes vom 6. Juli 1884; 5 13 . 2 des Gesetzes vom 5. Mai 1886 und § 16 Absatz 2 des Gesetzes vom 13. Juli 1887.) § 7.
Betriebe, welche wesentliche Bestandtheile verschiedenartiger Ge⸗ werbszweige umfassen, sind derjenigen Unfallversicherungs⸗Genossenschaft oder , . Berufsgenossenschaft zuzutheilen, welcher der Haupt⸗ betrieb angehört. Derselben . sind auch land⸗ und forst⸗ wirthschaftliche Betriebe zuzutheilen, welche von den Unternehmern der unter dieses Gesetz fallenden sonstigen Betriebe nebenher derart betrieben werden, daß regelmäßig nicht land⸗ oder forstwirthschaftliche, sondern gewerbliche Arbeiter verwendet werden. In solchen Neben⸗ betrieben erfolgt die Versicherung nach Maßgabe der für den Haupt⸗ betrieb geltenden Bestimmungen.
(Vergl. S 9 Absatz 3 des Gesetzes vom 6. Juli 1884.)
Gegenstand der Versicherung und Umfang der Entschädigung.
§ 8. Gegenstand der Versicherung ist der nach Maßgabe der nach⸗ folgenden Bestimmungen zu bemessende Ersatz des 8 welcher durch Körperverletzung oder Tödtung entsteht. Der An spruch ist aus⸗ geschlossen, wenn der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. (Vergl. 5 5 Absatz 1 und 7 des ö. vom 6. Juli 1884 und §z 8 des Gesetzes vom 13. Juli 1887.)
89.
Im Falle der Verletzung soll der Schadensersatz bestehen:
) in den Kosten des Heilverfahrens, welche vom Beginn der vierzehnten Woche nach Eintritt des Unfalls an entstehen,
2) in einer dem Verletzten vom Beginn der vierzehnten Woche nach Eintritt des Unfalls an für die Dauer der Erwerbsunfähigkeit zu gewährenden Rente.
Die Rente beträgt: .
a. im Falle völliger Erwerbsunfähigkeit für die Dauer derselben sechsundsechzigzweidrittel Prozent des Arbeitsverdienstes (6 14), b. im Falle theilweiser Erwerbsunfähigkeit für die Dauer der⸗ selben einen Bruchtheil der Rente unter a, welcher nach dem Maße der verbliebenen Erwerbsfähigkeit zu bemessen ist.
erg; § 5 Absatz 2 und 6 des Gesetzes vom 6. Juli 1884 Fz 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 5. Mai 1886; § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 15. März 1886; §5 9 des Gesetzes vom 13. Juli 1887.) 310
Die Unfallversicherungsgenossenschaften (G 23) und Berufsgenossen⸗ schaften (CC 48) sind befugt, der Krankenkasse, welcher der Verletzte angehört, gegen Erstattung der ihr dadurch erwachsenden Kosten die Fuͤrsorge für den Verletzten über den Beginn der vierzehnten Woche hinaus bis zur Beendigung des Heilverfahrens zu übertragen. In diesem Falle gilt als Ersatz der im 56 Absatz 1è Ziffer 1 des ö esetzes) bezeichneten Leistungen die Hälfte des in diesem Gesetze be—⸗ ö Mindestbetrags des Krankengelds, sofern nicht höhere Auf— wendungen nachgewiesen werden.
Von Beginn der fünften Woche nach Eintritt des Unfalls bis zum Ablauf der dreizehnten Woche ist das Krankengeld, welches den durch einen Betriebsunfall verletzten Personen auf Grund des Kranken⸗ versicherungsgesetzes gewährt wird, auf mindestens zwei Drittel des bei der Berechnung desselben zu Grunde gelegten Arbeitslohns zu bemessen. Die Differenz zwischen diesen zwei Dritteln und dem gesetzlich oder statutengemäß zu gewährenden niedrigeren Krankengeld ist der be— theiligten Krankenkasse (Gemeinde⸗Krankenversicherung) von dem Unter— nehmer desjenigen Betriebs zu erstatten, in welchem der Unfall sich ereignet hat. Die zur Ausführung dieser Bestimmung erforderlichen Vorschriften erläßt das Reichs⸗Versicherungsamt.
(Vergl. S 5 Absatz 8 und 9 des Gesetzes vom 6. Juli 1884;
§z 10 Absatz 4 und 5 des Gesetzes vom 5. Mai 1886; § 11
Absatz 2 des Gesetzes vom 13. Juli 1887.)
S§ 11.
Wenn der aus der Krankenversicherung erwachsende Anspruch auf Krankengelv vor dem Beginn der vierzehnten Woche nach Eintritt eines Unfalls fortfällt, aber bei dem Verletzten noch eine Beschränkung der Erwerbsfähigkeit fortbesteht, für welche nach Ablauf von dreizehn Wochen seit dem Eintritt des Unfalls aus der Unfallversicherung Schadensersatz zu leisten wäre, so ist dem Verletzten für die Dauer dieses Zustandes, jedoch längstens bis zum Beginn der vierzehnten Woche nach dem Eintritt des Unfalls, für jeden Arbeitstag eine weitere Ent⸗ schädigung in Höhe der Hälfte des ortsüblichen Tagelohns gewöhn⸗ licher Tagearbeiter des Beschäftigungsorts von der Genossenschaft zu , Diese Entschädigung ist von der Krankenkasse dem Ver⸗ etzten auf Antrag vorschußweise zu zahlen und derselben von der Ge⸗ nossenschaft zu erstatten. . .
Als Beschäftigungsort gilt im Zweifel diejenige Gemeinde, in deren Bezirk der Betrieb belegen ist.
(Vergl. 5 34 des Gesetzes vom 6. Juli 1884; § 10 Absatz 3, F 44 des Gesetzes vom 5. Mai 1886.) 5 198
Solchen nach diesem Gesetze versicherten Personen, welche, gegen Krankheit nicht versichert sind, hat die Gemeinde des Beschäftigungs⸗ orts während der ersten dreizehn Wochen nach dem Unfall die Kosten des Heilverfahrens in dem im 86 Absatz 1 Ziffer 1 des Kranlen⸗ , . efetzes bezeichneten mfange zu gewähren. Diese Ver⸗ pflichtung fert nicht, insoweit die Verletzten gegen Dritte einen Entschädigungsanspruch auf gleiche Fürsorge haben, oder sich im Aus⸗ lande aufhalten. Soweit aber solchen Personen die im 6 Absatz 1 Ziffer 1 des Krankenversicherungsgesetzes ) bezeichneten Leistungen von den zunächst Verpflichteten nicht gewährt werden, hat die Gemeinde dieselben mit Vorbehalt des Ersatzanspruchs zu übernghmen. Die zu ien, Zweck gemachten Aufwendungen sind von den Verpflichteten zu erstatten.
Für außerhalb des Gemeindebezirks wohnhafte bersicherte Personen hat die Gemeinde ihres Wohnorts die im Absatz 1 bezeichneten ö unter Vorbehalt des Anspruchs auf Ersatz der aufgewendeten Kosten zu übernehmen. . w
Als Ersatz der Kosten des Heilverfahrens gilt die Hälfte des nach dem Krankenversicherungsgesetze zu gewährenden Mindestbetrags des Krankengeldes. . ; .
Die Genossenschaft ist befugt, die im Absaß 1 bezeichneten Leistungen selbst zu übernehmen. .
Auf Betriebsunternehmer, sowie auf Betriebsbeamte, Werkmeister und Techniker, sowie Handlungsgehilfen finden diese Bestimmungen keine Anwendung.
Vergl. S5 Absatz 10 des Gesetzes vom 6. Juli 1884; 5§ 10
) Krankenversicherungsgesetz 8 6 Absatz 1 Ziffer 1:
§ 6. Als Krankenunterstützung ist zu gewähren; ⸗
I) vom Beginn der Krankhelt ab freie ärztliche Behandlung, Arznei, fowie Brillen, Bruchbänder und ähnliche Heilmittel.
des Gesetzes vom 5. Mai 1886 / . 1IJ. Juli 3. ; und S]? des Gesetzes vom 1.
Streitigkeiten, welche aus Anlaß der Bestimmungen der 1
bis 12 unter den hel e i . — 5 . sich . 1 Gewährung der Entschädigung andeit, nach § 58 Absatz j und 4, soweit es sich um Erstattungsansprüche handelt, nach 5 58 Absatz? des ben, , , , , entschieden.
(Vergl. 5 5 Absatz 8 a. E. und 11 des Gesetzes vom 6. Juli
1884; §5 12 Absatz 1 und 2 des Gesetzes vom 5. Mai 1886;
§ 8 des Gesetzes vom 11. 6. 1887.)
Bei der Berechnung der Rente wird als Arbeitsverdienst zu Grunde eig ;
a. für Mitglieder einer Orts-,. Betriebs⸗ (Fabrik-, Bau⸗ oder Innungs⸗Krankenkasse, sowie für Mitglieder der Gemeinde⸗Kranken⸗ versicherung der dreihundertfache Betrag des für ihr Krankengeld maßgebenden Durchschnittslohns oder wirklichen Arbeitsverdienstes 6 ! 20, 26a Ziffer 6, 64, 72, 73 des Krankenversicherungs⸗ gesetzes) ?);
1X Krankenversicherungsgesetz 8 538 Absatz 1 und 2:
Streitigkeiten, welche zwischen den auf Grund dieses Gesetzes zu versichernden Personen oder ihren Arbeitgebern einerseits und der Ge⸗ meinde⸗Krankenversicherung oder der Orts⸗Krankenkasse andererseits über das Versicherungsverhältniß oder über die Verpflichtung zur Leistung oder Einzahlung von Eintrittsgeldern und Beiträgen oder über Unterstützungsansprüche entstehen, sowie Streitigkeiten über Unter⸗ stützungsansprüche aus 557 Absatz 3 und über Erstattungsansprüche aus z 50 werden von der Aufsichtshehörde entschieden. Erstreckt sich der Bezirk der Gemeinde⸗Krankenversicherung oder der Orts⸗Kranken⸗ kasse über mehrere Gemeindebezirke, so kann durch die Zentralbehörde die Entscheidung anderen Behörden übertragen werden. Die Ent⸗ scheidung kann binnen vier Wochen nach der Zustellung derselben mittels Klage im ordentlichen Rechtswege, soweit aber landesgesetzlich solche Streitigkeiten dem Verwaltungsstreitverfahren überwiesen sind, im Wege des letzteren angefochten werden.
Streitigkeiten über die im s 57 Absatz 2 und 3 bezeichneten An⸗ sprüche, Streitigkeiten über Erstattungsansprüche aus 5 3a Absatz 4, S5 3 und 57a, ferner Streitigkeiten zwischen. Gemeinde⸗Kranken⸗ persicherungen und Krankenkassen uber den Ersatz irrthümlich geleisteter Unterstützungen werden im Verwaltungsstreitverfahren, wo ein solches nicht besteht, von der Aufsichtsbehörde entschieden. Die Entscheidung der Aufsichtsbehörde kann binnen vier Wochen nach Zustellung der—⸗ selben im Wege des Rekurses nach Maßgabe der 58 230 und 21 der . angefochten werden.
Ya. a. O.
§ 6. Als Krankenunterstützung ist zu gewähren;
I) vom Beginn der Krankheit ab freie ärztliche Behandlung, Arznei, sowie Brillen, Bruchbänder und ähnliche Heilmittel;
2) im Falle der Erwerbsunfähigkeit vom dritten Tage nach dem 5 der Erkrankung ab für jeden Arbeitstag ein Krankengeld in 8 . der Hälfte des ortsüblichen Tagelohns gewöhnlicher Tage⸗ arbeiter.
Die kö endet spätestens mit dem Ablauf der dreizehnten Woche nach Beginn der Krankheit, im en. der Erwerbg⸗ unfaͤhigkeit spätestens mit dem Ablauf der dreizehnten Woche nach Beginn des Krankengeldbezugs. Endet der Bezug des Krankengelds erst nach Ablauf der dreizehnten Woche nach dem Beginn der Krank⸗ heit, so endet mit dem Bezuge des Krankengelds zugleich auch der Anspruch auf die im Absatz J unter Ziffer J bezeichneten Leistungen.
Das Krankengeld ist nach Ablauf jeder Woche zu zahlen.
5 8. Der Betrag des ortsüblichen Tagelohns gewöhnlicher Tage⸗ arbeiter wird von der höheren Verwaltungsbehörde nach Anhörung der Gemeindebehörde festgesetzt und durch das für ihre amtlichen Be⸗ lanntmachungen bestimmte Blatt veröffentlicht. Aenderungen der det chen treten erst sechs Monate nach der Veröffentlichung in Kraft. . Die Festsetzung findet für männliche und weibliche, für Personen über und unter 16 Jahren besonders statt. Für Personen unter 16 Jahren (iugendliche Personen) kann die Festsetzung getrennt für junge Leute zwischen 14 und 16 Jahren und für Kinder unter 14 Jahren vorgenommen werden. Für Lehrlinge gilt die für junge Leute getroffene Feststellung.
§z 64. Die für Ortskrankenkassen geltenden Bestimmungen der SS 26- 42, 46 - 4s b, 48a und 492 Absatz 4 finden auf die Betriebs⸗ Fabrik Krankenkassen .. e,, ,,
§ 20. Die Orts⸗Krankenkassen sollen mindestens gewähren:
I) im Falle einer Krankheit oder durch Krankheit herbeigeführten Erwerbsunfähigkeit eine Krankenunterstützung, welche nach S8 6, 7, 8 mit der Maßgabe zu bemessen ist, daß der durchschnittliche Tagelohn derjenigen Klassen der Versicherten, für welche die Kasse errichtet wird, soweit er drei Mark für den Arbeitstag nicht überschreitet, an die Stelle des ortsüblichen Tagelohns gewöhnlicher Tagearbeiter tritt;
2) eine Unterstützung in Höhe des Krankengelds an Wöchnerinnen, welche innerhalb des letzten Jahres, vom Tage der Entbindung ab gerechnet, mindestens sechs Monate hindurch einer auf Grund dieses Gesetzes errichteten . oder einer Gemeinde⸗Krankenversicherung an⸗ ehört haben, auf die Dauer von mindestens vier Wochen nach ihrer hel dert nf und soweit ihre Beschäftigung nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung für eine längere Zeit untersagt ist, für diese Zeit;
3) für den Todesfall eines Mitglieds ein Sterbegeld im zwanzig⸗ fachen Betrage des durchschnittlichen Tagelohns (Ziffer I).
Die Feststellung des durchschnittlichen Tagelohns kann auch unter k der zwischen, den Kassenmitgliedern hinsichtlich der Lohnhöhe bestehenden Verschiedenheiten klassenweise erfolgen. Der durchschnittliche Tagelohn einer Klasse darf in diesem Fall nicht über den Betrag von vier Mark festgestellt werden.
Verstirbt ein als Mitglied der Kasse Erkrankter nach Beendigung der Krankenunterstützung, so ist das Sterbegeld zu gewähren, wenn die Erwerbsunfähigkeit bis zum Tode fortgedauert hat und der Tod infolge derselben Krankheit vor Ablauf eines Jahres nach Beendi—⸗ gung der Krankenunterstützung eingetreten ist.
F§ 26a Ziffer 6:
urch das Kassenstatut kann ferner bestimmt werden:
6) daß die Unterstützungen und Beiträge statt nach den durch⸗ schnittlichen Tagelöhnen ' 20) in Prozenten des wirklichen Arbeits- verdienstes der einzelnen Bersicherten feftgesetzt werden, soweit dieser vier Mark für den Arbeitstag nicht ib lg
73. Die in Gemaäͤßheit des § 69 errichteten Krankenkassen sind zu schließen:
1) wenn der Betrieb, für welchen sie errichtet sind, aufgelöst wird;
2) wenn der Bauherr oder Unternehmer es unterläßt, für ord⸗ nungsmäßige Kassen. und Rechnung führung Sorge zu tragen.
In dem Falle zu trifft den Bauherrn oder Unternehmer die im § 71 ausgesprochene Verpflichtung; .
Im übrigen finden auf die in Gemäßheit, des Sz 69 errichteten Krankenkassen die Vorschriften der Ss§ 63 bis 68 mit der Maßgabe Anwendung, daß über die Anwendbarkeit der Vorschrift des 5 32 die höhere Verwaltungsbehörde bei Genehmigung des Kassenstatuts, über die Verwendung des bei Schließung oder Au . einer Kasse ver⸗ bleibenden Restes des Kaffendermögens das Kassenstatut Bestimmung treffen muß. Eine Verwendung zu Gunsten des Bauherrn oder
Ünternehmers ist ausgeschlossen.