1894 / 144 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 21 Jun 1894 18:00:01 GMT) scan diff

b. für krankenversicherungspflichtige Mitglieder einer eingeschriebenen

oder auf Grund landesrechtlicher zer . errichteten Hilfs⸗

kasse das Dreihundertfache desjenigen Betrags, nach welchem ihre

Krankenversicherungsbeiträge zu berechnen sein würden, wenn sie auf

Grund ihrer Beschäftigung Mitglieder einer Orts⸗, Betriebs

. Bau⸗ oder Innungö⸗Krankenkasse wären, oder der Gemeinde⸗ ankenversicherung anzugehören hätten;

e. für andere nicht gegen Krankheit versicherte Arbeiter, Gesellen, Gehilfen mit Ausnahmẽ der Handlungsgehilfen und Lehy)linge, für Betriebsunternehmer, sowie für die im 3 4 Absatz 5 bezeichneten Personen der dreihundertfache Betrag des ortsüblichen Tagelohns ge—⸗ wöhnlicher Tagearbeiter des Beschäftigungsorts (§5 8 des Kranken⸗ K ; . .

q. für Betriebsbeamte, Werkmeister. Techniker Handlungsgehilfen und die im § 4 Absatz 4 bezeichneten Personen, soweit sie der Ge⸗ meinde⸗Krankenversicherung oder einer Krankenkasse nicht angehören, derjenige Arbeitsverdienst, den der Verletzte während des letzten Jahres seiner GHesch fe n in dem Betriebe, in welchem der Unfall sich er— eignete, an Gehalt oder Lohn durchschnittlich für den Arbeitstag be⸗ zogen hat. War der Verletzte in dem Betriebe nicht ein volles Jahr, von dem Unfall zurückgerechnet, beschäftigt, so ist der Betrag zu Grunde zu legen, welchen während dieses Zeitraums ähnlich be—⸗ schäftigte Personen in demselben Betriebe oder in benachbarten gleich artigen Betrieben durchschnittlich bezogen haben. Sind derartige Din nicht vorhanden, oder erreicht deren Arbeitsverdienst den dreihundertfachen Betrag des ortsüblichen Tageslohns gewöhnlicher Tagearbeiter (5 8 des Krankenversicherungsgesetzes) nicht, so ist der letztere der Berechnung zu Grunde zu legen. . .

Löhne und Gehälter, welche den Satz von vier Mark täglich übersteigen, kommen mit dem vier Mark übersteigenden Betrage nur zu einem Drittel in Anrechnung. .

(Vergl. S 5 Absatz 3 des Gesetzes vom 6. Juli 1884; 5 6 Absatz 3 und 4 des Gesetzes vom 5. Mai 1886; 53 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 15. März 1886; 87 des Gesetzes vom 13. Juli 1887; § 22 des ö vom 22. Juni 1889.)

9

Sofern eine Rente auf Grund des für verletzte jugendliche Personen besonderg festgeseßten niedrigeren ortsüblichen Tagelohns bemessen worden ist, ist dieselbe vom vollendeten sechzehnten Lebensjahre des Verletzten ab auf den nach dem Arbeitsverdienst Erwachsener zu be⸗

rechnenden Betrag zu erhöhen. . (Vergl. S 6 Absatz 2 vom 5. Mai 1886)

t Im Falle der Tödtung ist als Schadensersatz außerdem zu leisten: 1) als Ersatz der Beerdigungskosten das Zwanzigfache des nach Fz 14 auf den Arbeitstag entfallenden Verdienstes, jedoch mindestens dreißig Mark; . .

2) eine den Hinterbliebenen des Getödteten vom Todestag an zu gewährende Rente, welche einen Bruchtheil seines nach den Vorschriften des § 14 berechneten Arbeitsverdienstes bildet.

Wenn für die Höhe der Rente der Betrag des Arbeitsverdienstes des Getödteten bestimmend, dieser aber in Folge eines früher erlittenen Betriebsunfalls geringer gewesen ist als der vor diesem Unfall bezogene Lohn, so ist eine aus Anlaß des Betriebsunfalls bei Lebzeiten bezogene Rente dem Arbeitsverdienste bis zur Höhe des der früheren Renten— feststellung zu Grunde gelegten Arbeitsberdienstes hinzuzurechnen.

Die Hen für Hinterbliebene beträgt:

a. für die Wittwe des Getödteten bis zu deren Tode oder Wieder⸗ verheirathung zwanzig Prozent, für jedes hinterbliebene vaterlose Kind bis zu dessen zurückgelegtem fünfzehnten Lebensjahre fünfzehn Prozent und, wenn das Kind auch mutterlos ist oder wird, zwanzig Prozent des Arbeitsverdienstes. . .

Die Renten der Wittwen und der Kinder dürfen zusammen sechzig Prozent des Arbeitsverdienstes nicht übersteigen; ergiebt sich ein höherer Betrag, so werden die einzelnen Renten in gleichem Ver⸗ hältnisse gekürzt. ; ( . .

Im Falle der Wiederverheirathung erhält die Wittwe den drei⸗ fachen Betrag ihrer Jahresrente als Abfindung.

Der ep , der Wittwe ist ausgeschlossen, wenn die Ehe erst nach dem Unfall geschlossen worden ist; .

b. für Aszendenten des Verstorbenen, wenn dieser zu ihrem Unter⸗ halt wesentlich beigetragen hat, für die Zeit bis zu ihrem Tode oder bis zum Wegfall der Bedürftigkeit zwanzig Prozent des Arbeits verdienstes.

Wenn mehrere der unter b benannten Berechtigten vorhanden sind, so wird die Rente den Eltern vor den Großeltern gewährt;

C. für Enkel und Geschwister des Verstorbenen, sofern derselbe zu . Unterhalt wesentlich beigetragen hat, für Enkel bis zum zurückgelegten fünfzehnten Lebensjahre des jüngsten derselben und . Geschwister bis zu ihrem Tode oder bis zum Wegfall der Bedürftig zwanzig Prozent des Arbeitsverdienstes. j

Kern mehrere der unter C benannten Berechtigten vorhanden sind, so wird die Rente den Enkeln vor den Geschwistern gewährt.

Wenn die unter b bezeichneten mit den unter a bezeichneten Be⸗ rechtigten konkurrieren, so haben die ersteren einen Anspruch nur, soweit für die letzteren der Höchstbetrag der Rente nicht in Anspruch ge⸗ nommen wird. Die unter ( bezeichneten Berechtigten haben einen Anspruch nur, soweit für die unter a und b Bezeichneten der Höchst⸗ betrag der Rente nicht in Anspruch genommen wird.

br Hinterbliebenen eines Ausländers, welche zur Zeit des Unfalls nicht im Inlande wohnten, haben keinen Anspruch auf die Rente. Durch Beschluß des Bundesraths kann diese Bestimmung für bestimmte Grenzbezirke, sowie für die Angehörigen solcher auswärtiger Staaten, durch deren ,, eine entsprechende Fürsorge für die Hinter⸗ bliebenen durch Betriebsunfall getödteter Deutscher gewährleistet ist, außer Kraft gesetzt werden.

Den Angehörigen eines Versicherten, welcher sich , einem in See gegangenen Fahrzeuge befunden hat, steht der Anspruch auf Rente

Auf Streitigkeiten über Unterstützungsansprüche, welche auf Grund des § 71 gegen den Bauherrn erhoben werden, findet die Vorschrift des F 58 i. 1 Anwendung; auf Streitigkeiten über Ersatzansprüche, welche auf Grund des 71 und des § 57 Absatz 2 gegen den Bau⸗ ö erhoben werden, findet die Vorschrift des 5 58 Absatz 2 An⸗ wendung.

§ 73. Auf Krankenkassen, welche auf Grund der Vorschriften des Titels VI, der Gewerbeordnung von Innungen für die Gesellen und Lehrlinge ihrer Mitglieder errichtet werden, finden die Vorschriften des § 19 Absatz 5, § 20 bis 22, 26 bis 33, 39 bis 42, 46, 46a, 46, 41824 5 2, F 49a Absatz 4, 51 bis 53a, ba bis 58, 65 . nwendung.

ird für eine Innung nach Maßgabe der vorstehenden Be⸗ stimmung eine Innungs⸗Krankenkasse errichtet, so werden die von Innungsmitgliedern in ihrem Gewerbebetriebe beschäftigten ver⸗ , , Personen, vorbehaltlich der Bestimmung des § 76, oweit sie zu dem Zeitpunkte, mit welchem die Kasse ins 166 tritt, in 3. Beschäftigung stehen, mit diesem Zeitpunkte, soweit sie später in diese Beschäftigung eintreten, mit diesem Eintritt Mitglieder der Innungs. Kranken 3 e

Versicherungspflichtige Piersonen, deren Arbeitgeber der Innung, für welche eine Innungs-⸗Krankenkasse errichtet ist, erst nach deren Er— richtung beitreten, werden, soweit sie bisher einer Orts-Krankenkasse angehörten, mit Beginn des neuen Rechnungsjahres Mitglieder der Innungs⸗Krankenkasse, sofern der Arbeitgeber drei Monate zuvor dem Vorstande der Orts⸗-Krankenkasse seinen Eintritt in die Innung nach⸗ gewiesen hat. .

Mit dem Zeitpunkte, mit welchem versicherungspflichtige Personen Mitglieder einer Innungs - Krankenkasse werden, scheiden sie aus anderen auf Grund dieses 3 errichteten Kassen, welchen sie bis dahin vermöge ihrer Beschä thun, angehörten, aus.

Den Zeitpunkt, mit welchem eine neuerrichtete Innungs- Kranken kasse ins Leben tritt, bestimmt die höhere Verwaltungsbehörde,

Im übrigen bleiben für diese Kassen die Vorschriften des Titels Vl der Gewerbeordnung in Kraft.

eit

von dem

auch dann zu, wenn dieses Fahrzeug untergegangen oder nach den Be—⸗ a der Art. 866, 867 des ar,. buchs als 4 anzufehen ist, und seit dem Untergange bezw. seit den . ach⸗ 6 von dem Fahrzeug ein Jahr verflossen ist, ohne daß von dem Leben des Vermißten glaubhafte Nachrichten eingegangen sind. Der Ünfallversicherungs verband oder die Bexufsgenossenschaft kann von den um Bezuge von Renten berechtigten Hinterbliebenen verlangen, daß e vor einer zur Abnahme von Eiden zuständigen Behörde die eides⸗ tattliche Versicherung abgeben, von dem Leben des Vermißten keine anderen als die angezeigten Nachrichten erhalten zu haben. ; Die Zahlung der Rente beginnt in den Fällen dieser Art mit dem Tage, an welchem das Fahrzeug untergegangen ist, oder, wenn das Fahrzeug verschollen war, nach Ablauf eines halben Monats Tage ab, bis zu welchem die letzte Nachricht über das Fahrzeug reicht. Der Anspruch auf fernere Rentenbezüge erlischt, wenn

das Leben des als verstorben geltenden Ernährers nachgewiesen ist. (Vergl. S 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 6. Juli 1884; § 7 des Gesetzes vom 5. Mai 1886; 5 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 15. März 1886; 5 13 Abfatz 1 u. 2 des Gesetzes vom 13. Juli 1887; zu Albfatz 5 u. 6: 5 14 des Gesetzes vom

13. Juli 1887.)

1

An Stelle der im 8 9 vorgeschriebenen Leistungen kann bis zum beendigten Heilverfahren freie Kur und Verpflegung in einem Kranken⸗ hause gewährt werden, und zwar: ; .

1) für Verunglückte, welche verheirathet sind oder eine eigene Haushaltung haben oder Mitglieder der Haushaltung ihrer Familie find, mit ihrer Zustimmung, oder unabhängig von derselben, wenn die Art der Verletzung Anforderungen an die Behandlung oder Ver⸗ pflegung stellt, denen in der Familie nicht ö. t werden kann, oder wenn die Verletzten wiederholt den ärztlichen Anordnungen zuwider gehandelt haben, oder wenn ihr Zustand oder Verhalten eine fort⸗ gesetzte Beobachtung erfordert; ;

3) für fonftige Verunglückte in allen Fällen. ö

Für die Zeit der Verpflegung des Verunglückten in dem Kranken⸗ hause steht seinen im §. 16 Ziffer 2 bezeichneten Angehörigen die daselbst angegebene Rente insowelt zu, als sie auf dieselbe im Fall des Todes des Verletzten einen Anspruch haben würden. Sind sosche Angehörige nicht vorhanden, oder erreichen deren Renten den Höchst⸗ betrag ( 16 nicht, so ist dem Verunglückten für dieselbe Zeit eine Rente im Betrage von einem Achtel des ortsüblichen Tagelohns ge— wöhnlicher eg nr desjenigen Orts zu zahlen, an welchem er zur Zeit des Unfalls beschäftigt war.

ö. Wuff 837 des Gesetzes vom 6. Juli 1884; 8 8 des Gesetzes vom 5. Mai 1836; § 9 Absatz 4 des Gesetzes vom 15. Juli 1887.)

Verhältniß zu . Armenverbänden 2c.

Die Verpflichtung der eingeschriebenen Hilfskassen, sowie der sonstigen Kranken⸗, Sterbe⸗, Invaliden⸗ und anderen Unterstützungs⸗ kassen, den von Unfällen betroffenen Personen, sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen Unterstützungen zu gewähren, sowie die Verpflich= tung von Gemeinden oder Armenverbänden zur Unterstützung hilfs— bedärftiger Personen wird durch dieses Gesetz nicht berührt. Soweit auf Grund solcher Verpflichtung Unterstützungen in Fällen gewährt sind, in welchen dem Unterstützten nach Maßgabe der 58 9ff. dieses Gesetzes ein Entschädigungsanspruch zusteht, geht der letztere bis zum Betrage der geleisteten Unterstützung auf die Kassen, die Gemeinden oder die Armenverbände über, von welchen die Unterstützung gewährt worden ist.

Das Gleiche gilt von den Betriebsunternehmern und Kassen, welche die den bezeichneten Gemeinden und Armenverbänden obliegende Ver pflichtung zur Unterstätzung auf Grund gesetzlicher Vorschrift erfüllt

haben. . Vergl. 8 8 des Gesetzes vom 6. Juli 1884; 8 11 des Gesetzes e . Mai 1886; 8 16 des Gesetzes vom 13. Juli 1887.)

,,,, Mittel.

Die Mittel zur Deckung der von einer Unfallversicherungs⸗ genossenschaft zu leistenden i ,,, und aufzuwendenden Verwaltungskosten werden von den Mitgliedern durch Beiträge auf— gebracht. Die Beiträge sind so zu berechnen, daß durch dieselben außer den sonstigen Leistungen des Verbandes der Kapitalwerth der ihm im abgelaufenen Rechnungsjahr zur Last gefallenen Renten gedeckt wird, Die Grundsätze für die ,, des Kapitalwerths, werden durch das Reichs⸗Versicherungsamt festgestellt. Die Ausschreibung der Bei⸗ träge erfolgt durch . zu öffentlichen Abgaben oder nach der Zahl der Vollarbeiter des Betriebs (68 46, 763 ohne Rücksicht, auf die Höhe der von den Versicherten verdienten Löhne und Gehälter.

Auf die Beiträge sind von den Mitgliedern nach Bestimmung des Statuts viertel⸗ oder halbjährliche Vorschüsse zu leisten. Die⸗ selben bemessen sich für die einzelnen Mitglieder ngch der Höhe der für das letztvergangene Rechnungsjahr auf, sie vertheilten Beiträge und betragen jedesmal den vierten Theil beziehungsweise die Hälfte der letzteren, folange nicht die Genossenschaftspersammlung einen niedrigeren Betrag festgesetzt hat. . neu eintretende Mitglieder sind die Vor⸗ schüsse nach demjenigen Betrage zu bemessen, welchen diese Mitglieder nach dem Steuerfuß oder nach der Zahl der Vollarbeiter ihres Be⸗ triebs (65 46, 72 Äbsatz 2, 76, 77 Absatz I) zu den Jahreslasten des letztvergangenen Rechnungsjahres hätten beitragen müssen, wenn sie in demfelben schon Mitglieder der Unfallversicherungsgenossenschaft ge⸗ wesen wären. Diesen letzteren Mitgliedern hat der Vorstand die Höhe des von ihnen zu entrichtenden Vorschusses mitzutheilen. .

J. die Zeit bis zum Abschluß der ersten Jahresrechnung wird der Betrag der Vorschüsse der einzelnen Mitglieder durch den Vor⸗ stand mit Genehmigung des Reichs-Versicherungsamts festgesetzt und durch das zu den Bekanntmachungen des Verbandes bestimmte Blatt veröffentlicht. In gleicher Weise sind Beschlüsse der Genossenschafts⸗ versammlung wegen Ermäßigung der Vorschüsse zur Kenntniß der Betheiligten zu bringen.

Die Vorschüsse sind binnen zwei Wochen nach den durch das Statut oder die ö, bestimmten Fälligkeits terminen an den Vorstand einzuzahlen. ie werden in derselben Weise beigetrieben wie Gemeindeabgaben. ;

Die . kann bestimmen, daß Genossenschafts⸗ mitglieder, welche ihr Gewerbe im Umherziehen betreiben, die Vor⸗ schüsse für längere Zeiträume bis zur Dauer eines Jahres zu leisten haben, und daß ihnen vor Entrichtung derselben der Wandergewerbe⸗ schein (3 61 der Gewerbeordnung) nicht auszuhändigen ist.

(Vergl. S 33 des Gesetzes vom 5. Mai 1886; § 10 des Ge⸗ setzes vom 11. Juli 1887.) § 20.

Durch statutarische Bestimmung einer Gemeinde oder eines weiteren Konmmunalverbandes, kann mit, Genehmigung, der höheren Verwaltungsbehörde für bestimmte Bezirke oder Betriebszweige an geordnet werden, daß die Beiträge, welche auf die Betriebsunternehmer fallen, an Stelle dieser Unternehmer fen oder theilweise durch Ge⸗ meinden oder Kommunalverbände aufzubringen sind.

Von solchen Anordnungen hat die Gemeinde oder der Kommunal⸗ verband dem Vorstand der Unfallversicherungs⸗Genossenschaft Mit⸗ theilung zu machen. Innerhalb der einzelnen Gemeinden oder Kom⸗ munalverbände werden die aus solchen Bestimmungen auf dieselben entfallenden Lasten wie Gemeindeabgaben aufgebracht, 5 nicht durch 9 ö Bestimmung ein anderer Vertheilungsmaßstab fest— gesetzt ist. .

Soweit derartige, Bestimmungen nicht erlassen sind, können Ge⸗ meinden 3. übereinstimmende Beschlüsse zur gemeinsamen Ueber⸗ nahme der ihnen zufallenden Lasten sich vereinigen. Dabei ist über die Vertretung und Verwaltung der Vereinigung Bestimmung zu treffen, welche der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde oder, wenn die Gemeinden den Bezirken verschiedener höherer Ver⸗ waltungsbehörden angehören, der Zentralbehörde bedarf.

Die getroffenen Vereinbarungen und Bestimmungen treffenden Unfallversicherungsgenossenschaft, sowie dem

ind der be⸗ deichs⸗Ver⸗

sicherungsamt mitzutheilen.

ö Fz 16 des Gesetzes vom 6. Mai 1886, 8 21 Lätt. p; 30 des Gesetzes vom 11. ö. 1887.) ;

Soweit auf Grund dieses Gesetzes Berufsgenossenschaften errichtet werden, finden die Vorschriften des 9 Absagtz 1 bis 4 mit der Maßgabe Anwendung, daß die Genossen ,, . beschließen kann, an Stelle des Kapitalwerths der Renten nur den Jahresbetrag der der Berufsgenossenschaft im abgelaufenen ,, zur Last ge⸗ fallenen er n en mittels der Umlage zu erheben. Ein iche Beschluß bedarf der Zustimmung von mindestens drei Vierteln aller in der Versammlung vorhandenen Stimmen.

Wenn eine Berufsgenossenschaft nur den Jahresbetrag der Ent— schädigungen umlegt, so hat sie nach der näheren Bestimmung dez 56 einen Reservefonds nn,,

Zu anderen Zwecken als zur Deckung der nach diesem Gesetz zu leistenden Entschädigungsbeträge und der Verwaltungskosten, zur Ge— währung von Prämien für Rettung Verunglückter und für Abwendung von Unglücksfällen, sowie zur Ansammlung des Reservefonds (G5 21, 2s, 6) dürfen weder Beiträge erhoben werden, noch Verwendungen aus dem Vermögen der Genossenschaft erfolgen.

Behufs Beschaffung der zur Bestreitung der Verwaltungskosten erforderlichen Mittel können die Genossenschaften von den Mitgliedern für das erste Jahr einen Beitrag im voraus erheben. Derselbe bemißt sich, falls das Statut nichts Anderes bestimmt, nach der Zahl der Vollarbeiter (5 46).

erg § 10 Absatz 4 des Gesetzes vom 6. Juli 1884; 15 Absaßz 2 und 3 des Gesetzes vom 5. Mai 1886; § 18 Absatz ? und 3 des Gesetzes vom 13. Juli 1887; 5 45 des Gesetzes vom

22. Juni 1889.) Il. Organisation. 1) k i .

Die Unfallversicherungs genoffenschaften werden nach Bestimmung oder für das Gebiet des Bundesstaats errichtet.

sind ohne

Rechnungsjahres zuerst beschäftigt worden sind. (Vergl. S 18 des Gesetzes vom 5. Mai 1886; §5 41 des Ge⸗ setzes vom 22. Juni ö .

Der Sitz der Unfallversicherungsgenossenschaft wird durch die Landesregierung bestimmt.

Ist die Genossenschaft für mehrere Bundesstaaten oder Gebiets— theile von solchen errichtet, so bestimmt den Sitz, falls eine Verein— barung der betheiligten Landesregierungen nicht zu stande kommt, der Bundesrath.

K Stellung. 25

Die Unfallversicherungsgenossenschaft kann unter ihrem Namen Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, vor Gericht klagen und verklagt werden. Für ihre Verbindlichkeiten haftet den Gläubigern das Genossenschaftsvermögen, soweit dasselbe zur Deckung der Ver⸗ pflichtungen der Genossenschaft nicht ausreicht, der Kommunalverband, für welchen die Unfallversicherungsgengssenschaft errichtet ist, wenn dieser unvermögend oder wenn die Versicherungsanstalt für den Bundes⸗ staat errichtet ist, der Bundesstaat. =

Ist die Genossenschaft für mehrere Kommunalverbände oder Bundesstaaten oder Theile von solchen errichtet, so bemißt sich im Falle der Unzulänglichkeit des Genossenschaftsvermögens deren Haftung nach dem Verhältniß der auf Grund der letzten Volkszählung fest— gestellten Bevölkerungsziffer derjenigen Bezirke, mit welchen sie an der Genossenschaft betheiligt sind. ; .

Die Einnahmen und Ausgaben der Genossenschaft sind gesondert zu verrechnen, ihre Bestände gesondert zu verwahren.

Die Genossenschaft darf andere als die in diesem Gesetz ihr über⸗ tragenen Geschäfte nicht übernehmen.

(Vergl. S5 33, 92 des Gesetzes vom 6. Juli 1884; §§ 14, 18, 110, 113 des Gesetzes vom 5. Mai 1886; §§ 41, 44 des Gesetzes vom 22. Juni 1889.)

§ 26.

Für die Unfallversicherungsgenossenschaft kann nach Bestimmung des Statuts ein Reservefonds angesammelt werden.

Statut. 3 *.

Sofern nicht die Verwaltung des Verbandes auf eine Behörde oder einen Beamten gemäß F 37 übergeht, regelt die Unfallversicherungs⸗ genossenschaft ihre Angelegenheiten durch ein Statut, welches durch eine Genossenschaftsversammlung (6 30) zu beschließen ist. Dasselbe muß Bestimmung treffen:

1) über die Zahl der gewählten Mitglieder des Vorstandes und der Ersatzmänner für dieselben, die Obliegenheiten und Befugnisse, sowie die Berufung des Vorstandes (58 33 bis 36) und den den ö und Ersatzmännern zustehenden Ersatz für baare Auslagen

§ 40;

2) über die Aufstellung der Jahresrechnung und die Einsetzung eines Ausschusses zur Prüfung und Abnahme derselben (6 39;

e 35 über die Bezirke und die Obliegenheiten der Vertrauensmänner 5 38) ‚.

4) über die den Mitgliedern der Genossenschaftsversammlung zu gewährenden Reisekosten und Tagegelder (6 32) (

5) über daz Verfahren bei Betriebsveränderungen, sowie bei Aenderungen in der Person des Unternehmers (6 79);

6) über die Voraussetzungen für eine Aenderung des Statuts;

7) über die Veröffentlichung der Rechnungsabschlüsse.

s8) über den Zeitpunkt der Fälligkeit der von den Mitgliedern auf die Beiträge zu leistenden Vorschüsse (6 19 Absatz 2);

9) über die öffentlichen Blätter, durch welche Bekanntmachungen der Genossenschaft zu erfolgen haben;

16) über die den Arbeltern, welche zur Theil nahme an den Unfall= untersuchungen (85 85) zugezogen 13 zu gewährende Entschädigung.

Der Genossenschaftsversammlung müssen vorbehalten werden:

I) die Wahl der Vorstandsmitglieder,

2) Abänderungen des Statute,

3) die Wahl des ö . soweit nicht die Pnrüfung und Abnahme der Rechnung auf eine Behörde übergegangen ist (5 37). ;

§ 28. . . Das Statut bedarf zu seiner Gültigkeit der Genehmigung des Reichs ⸗Versicherungsamtg. Demselben sind die von der Genossen . versammlung über das Statut gefaßten Beschlüsse mit den Protokollen durch den Vorstand binnen einer Woche einzureichen. ch Gegen die Entscheidung des Reichs⸗Versicherungsamts, ö. welche die Genehmigung versagt wird, findet binnen einer Frist . vier Wochen, vom Tage der Zustellung an den Vorstand ab, Beschwerde an den Bundesrath statt.

Wird innerhalb dieser Frift Beschwerde nicht eingelegt, oder wird die

der Landesregierungen für weitere Kommunalverbände ihres Gebiets

ersagung der Genehmigung des Statuts vom Bundesrath aufrecht in so hat das Reichs. Versicherungsamt innerhalb vier 3. . abermalige Beschlußfa ung anzuordnen. Wird auch dem anderweit beschlofsenen Statut die Genehmigung endgültig verfagt, oder kommt ein Beschluß der Verbands versammlung über das Statut nicht zu siande, so wird Lin solches vom Reichs⸗Versicherungsamt erlassen.

n letzterem Falle hat das Reichs Versicherungbamt auf Kosten der Henossenschaft die zur Ausführung des Statuts erforderlichen An—⸗ orrnn igen zu treffen. ?

Abänderungen des Statuts bedürfen der Genehmigung des Reichs Versicherungsamts. Gegen die Versagung der Genehmigung findet binnen vier Wochen, vom Tage der Zustellung ab, die . an den Bundegrath statt. ;

Nach Feststellung des Statuts sind durch den Vorstand im „Reichs-Anzeiger und in dem für die Veröffentlichungen der Landes— Zentralbehörde bestimmten Blatte der Nanie, Sitz und Bezirk der lÜnfallversicherungsgenossenschaft, sowie der Name des Vorsitzenden des Vorstandes bekannt zu machen. Veränderungen sind in gleicher Weise zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.

(Vergl. S 20 des Gesetzes vom 6. Juli 1884) Genossen H

Die Genossenschaftsversammlung besteht aus Vertretern der ver— sicherungepflichtigen Unternehmer.

Die Zentralbehörde bestimmt, in welcher Weise und in welcher ahl durch Wahlmänner die Vertreter der Unternehmer zu wählen ind. Die Zent ralbehörde kann die Bestimmung der Wahlbezirke und

ben Erlaß der Wahlordnung auch einer anderen Behörde übertragen.

Innungen, welche im Bezirke der Unfallversicherungsgenossenschaft ihren 3 haben, sind unter Berücksichtigung der Zahl ihrer Mitglieder an den Wahlen zur Genossenschaftsversammlung zu betheiligen. Die Betheiligung kann denselben an Stelle der einzelnen w oder neben denselben eingeräumt werden. Wenn der Bezirk eines Innungsverbandes den Bezirk der Genossenschaft ganz oder theilweise umfaßt, so geht die Wahlberechtigung der Innungen derjenigen Ge— werbe, für welche der Verband besteht, auf diesen über.

Geht der Bezirk der Genossenschaft über die Grenzen eines Bundes⸗ staatsß hinaus, so werden die Obliegenheiten der Zentralbehörde von der Zentralbehörde desjenigen Bundesstaats, in dessen Gebiet der Sitz der Unfallversicherungsgenossenschaft belegen ist, nach Verständigung mit den übrigen Zentralbehörden wahrgenommen; wird eine Ver= ständigung zwischen den Zentralbehörden nicht erreicht, so entscheidet der Bundesrath.

(Vergl. 20, 23 des Gesetzes vom 5. Mai 1886.) Berufung, ö

Die Berufung und Leitung der Genossenschaftsversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden des Genossenschaftsvorstandes (5 34.

Die Beschlüsse der Genossenschaftsversammlung werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Jedes Mitglied der Genossenschafts⸗ versammlung hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit giebt die Stimme des Vorsitzenden den i n

Die Mitglieder der Genossenschaftsversammlung sind berechtigt, für ihre Theilnahme an den Verhandlungen Reisekosten und Tagegelder nach den durch das Statut festgestellten Sätzen zu beanspruchen.

,,,

Die Unfallversicherungsgenossenschaft wird durch einen Vorstand verwaltet, soweit nicht einzelne Angelegenheiten durch Gesetz oder Statut anderen Organen übertragen sind.

Der Vorstand hat die Genossenschaft gerichtlich und außergericht⸗ lich zu vertreten. Die Pertretung erstreckt sich auch auf diejenigen Geschäfte und Rechtshandlungen, für welche nach den Gesetzen eine Spezial voll macht erforderlich ist. ö

F 34.

Der Vorstand besteht aus einem oder mehreren Beamten des weiteren Kommunalverbandes oder Bundesstaats, für welchen die Unfall versicherungsgenossenschaft errichtet ist, und aus Mitgliedern der Genossenschaft.

Die Beamten werden nach Maßgabe der landesgesetzlichen Vor⸗ schriften von dem Kommunalverbande beziehungsweise von der Landes⸗ regierung in der erforderlichen Zahl und unter Ernennung des Vor⸗ sitzenden bestellt. Die Bezüge dieser Beamten und ihrer Hinterbliebenen sind von der Unfallversicherungsgenossenschaft zu vergüten.

Die aus der ge ffn ef zu bestellenden Vorstandsmitglieder werden nach näherer Bestimmung des Genossenschaftsstatuts gewählt.

Die Wahl erfolgt auf fünf Jahre. des Statuts sind Ersatzmänner zu wählen.

Einem Innungsverbande, dessen Bezirke den Bezirk des Unfall⸗ versicherungsverbandes ganz oder theilweise umfaßt, und dem nach dem Ermessen der Zentralbehörde eine erhebliche Bedeutung für diesen Bezirk beiwohnt, kann von der Zentralbehörde die Befugniß bei⸗ gelegt werden, ein Vorstandsmitglied aus den dem Innungsverband ö Mitgliedern der Unfallversicherungsgenossenschast zu be⸗ ellen.

(Vergl. S8 46, 47 des 8 vom 22. Juni 1889.)

§ 35.

Auf gemeinsame Genossenschaften ( 23 Absatz ?) finden die vor⸗ stehenden Bestimmungen mit folgenden Maßgaben Anwendung:

I) für die Bestellung der dem Vorstande angehörenden Beamten und für deren dienstliche Verhältnisse sind die am Sitze der Unfall⸗ versicherungsgenossenschaft geltenden Vorschriften maßgebend. Erstreckt ich der Bezirk der Genossenschaft über Gebiete mehrerer Bundes⸗ staaten, so entscheidet über die Bestellung der Beamten, falls ein

Nach näherer Bestimmung

Einverständniß unter den betheiligten Landesregierungen nicht erzielt

wird, der Bundesrath;

2) über die Vertretung von Innungeverbänden im Genossen— schaftcborstande entscheidet, falls eine Verständigung zwischen den betheiligten Landesregierungen nicht erzielt wird, der Bundesrath.

Vergl. S 64 des Gesetzes ö. 22. Juni 1889.)

Wählbar zu Mitgliedern der Vorstände sind nur deutsche, männ⸗ liche, groß jährige Mitglieder der nuf nr fen e gen , fn die im Bezirke der Genossenschaft ihren Wohnsitz haben. Nicht wählbar ist, wer durch gerichtliche Anordnung in der , über sein Vermögen beschraͤnkt ist, oder sich nicht im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befindet. rn § 24 des Gesetzes vom 6. Juli 1884.) rsetzung des . durch eine Behörde ꝛc.

Auf Antrag der Genossenschaftsversammlung kann die Zentral behörde desjenigen Bundesstaats, in welchem sich der Sitz der Ge⸗ nossenschaft, befindet, anordnen, daß die Verwaltung der Genossen⸗ aft, soweit sie dem Vorstande zustehen würde, von dem Vorstande der Invaliditäts- und Altersversicherungsanstalt, oder von den mit der landwirthschaftlichen Unfallversicherung betrauten Organen der Kommunal verwaltung oder von besonderen Behörden oder Beamten, deren Bestimmung der , ,, überlassen bleibt, geführt Herder Wird eine solche Anordnung getroffen, so ist gleichzeitig die Erstattung der durch die Verwaltung entstehenden Kosten zu regeln.

Geht der Bezirk einer Unfallversicherungsgenossenschaft über die Grenzen eines Bundesstaats hinaug, so bedarf es auch der Juftim⸗ . betheiligten Bundesregierungen. . . ine Zurücknahme der Anordnung findet nur mit Zustimmung aller bei ihrer Einrichtung betheiligten Stellen statt.

(Vergl. 5 26 Absatz 3 des Gesetzes vom 5. Mai 1886; § 47 des Gesetzes vom X. Juni 1889.) Vertrauensmänner.

i 38. . Als örtliche Organe der Unfallversicherungsgenossenschaft werden 1 ertrauensmänner auß dem Kreise der Geno enschaftsmitglieder be⸗ llt. Ucber die Bezirke und die Obliegenheit der Vertrauensmänner hat das Statut Beflimmung zu treffen. Die Wahl der Vertrauensmänner liegt dem Vorstand ob.

Für die der Genossenschaft angehörenden Mitglieder einer Innung ist auf Antrag. des Vorstandes der betreffenden Innung ein geeignetes Mitglied dieser oder einer anderen Innung als Vertrauenz⸗

mann zu bestellen. Rechnu gs euch

ur Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung wird von der Genossens aftsversammlun nach näherer Bestimmung des Statuts ein Auschuß auf fünf Jahre bestellt. ö Wird die Verwaltung gemäß § 37 von dem Vorstande der Invaliditãts· und Altersversicherungsanstalt, oder von den mit der landwirthschaftlichen Unfallversicherung betrauten Organen der Kom⸗ munalver waltung geführt, so geht die Prüfung und Abnahme der Jahretrechnung auf diejenige Stelle über, d. die Rechnungen dieser Anstalt beziehungsweise der landwirthschaftlichen Berufsgenossen⸗ schaft prüft und abnimmt (G 54 Ziffer 8 des Gefetzes vom X. Juni 1889; 3 26 Absatz 4, 8 116 des Gesetzes vom 5. Mai 1886. Wird dagegen gemäß S 37 die Verwaltung durch von der Zentral;

behörde bestimmte besondere Behörden oder Beamte geführt, fo geht die, Prüfung und Abnahme der Jahregrechnung auf die der Behörde beziehungsweise dem Beamten vorgesetzte Dienstbehörde, oder eine andere von der Zentralbehörde zu bestimmende Behörde über.

Vergl. z 26 Absatz 2 und 3 des Gesetzes vom 5. Mai 1885;

§ 28 Absatz 3 des Gesetzes vom 13. Juli 1887.)

Ehrenämter.

. w Die gewählten Mitglieder des Vorstandes, sowie die gemäß 53 an dessen Stelle getretenen Organe der Selbstverwaltung, die itglieder des Rechnungsausschusses, die Vertrauensmänner und die Schiedsgerichtsbeisitzer verwalten ihre Aemter als Ehrenämter und erhalten nach den durch das Statut zu bestimmenden Sätzen, die Schiedsgerichtsbeisitz er nach 5 58 des Invalidität und Altersver⸗ sicherungsgesetzes z), Ersatz für baare Auslagen, die von den Versicherten gewahlten ; chiedsgerichtsbeisi er außerdem Ersatz für entgangenen Arbeitsverdienst. Den gewählten Vorstandsmitgliedern kann durch das Statut oder die Genossenschaftsversammlung eine Vergütung fur ihre Mühewaltung gewährt werden. [Vergl. 8 25 des Gesetzes vom 6. Juli 1884; 30 des Ge— setzes vom 5. Mai 1886; 5 31 des Gesetzes vom 13. Juli 1857; F 58 des Gesetzes von 223. Juni 1889. Haftung der . der Organe.

ö u Die Mitglieder des Vorstandes und des Rechnungsausschusses, sowie die Vertrauensmänner haften der Genoffenschaft für getreue Geschäftsverwaltung wie Vormünder ihren Mündeln. Handeln sie absichtlich zum Nachtheil der Genossenschaft, so unterliegen sie der Strafbestimmung des § 266 des Strafgesetzbuchs. (Vergl. S 26 des . vom 6. Juli 1884; § 59 des Ge⸗ setzes vom 22. Juni 1889.) Ablehnung 26 Wahlen.

Wahlen zu solchen Stellen, welche als Ehrenamt wahrzunehmen sind, können von den Arbeitgebern der nach Maßgabe diefes Gefetzes versicherten Personen nur aus denselben Gründen abgelehnt werden, aus welchen die Ablehnung des Amts eines Vormundes zulässig ist. Die Wahrnehmung eines auf Grund der Gesetze, betreffend die Krankenversicherung, die Unfallbersicherung oder die Invaliditäts- und Altersversicherung übertragenen Ehrenamts steht der Führung einer Vormundschaft gleich. Durch das Statut 27) können die Ab— lehnungsgruͤnde anders geregelt werden. Die bezeichneten Personen, welche eine Wahl ohne zulässigen Grund ablehnen, oder sich der Aus⸗ übung ihres Amts ohne hinreichende Entschuldigung entziehen, werden, soweit besondere Bestimmungen nicht getroffen sind, vom Vorstande mit Geldstrafen bis zu eintausend Mark belegt.

Die Wiederwahl kann für eine Wahlperiode abgelehnt werden.

(Vergl. 5 24 Absatz 2 des Gesetzes vom 6. Juli 1884; 5 60 des Gesetzes vom 22. Juni 1889.) . 5 43.

So lange die Wahl der gesetzlichen Organe der Unfallversicherungs⸗ n e, nicht zu stande kommt, oder so lange diese Organe die Erfüllung ihrer gesetzlichen oder statutarischen Obliegenheiten ver⸗ weigern, hat der Vorsitzende des Vorstandes dieselben auf Kosten des Verbandes wahrzunehmen oder durch Beauftragte wahr—⸗ nehmen zu lassen. ;

(Vergl. S 27 des Gesetzes vom 6. Juli 1884; § 61 des Ge⸗ setzes vom 22. Juni 1889.) Unbehinderte ö der Funktionen.

Die Schiedsgerichtsbeisitzer aus dem Kreise der Versicherten haben in jedem Falle, in welchem sie zur Wahrnehmung ihrer Obliegen⸗ heiten berufen werden, die Arbeitgeber hiervon in Kenntniß zu setzen, widrigenfalls ihnen die im 5 40 vorgesehenen Entschädigungen vu fen werden können. Die Nichtleistung der Arbeit während der Zeit, in welcher die bezeichneten Personen durch die Wahrnehmung jener Obliegenheiten an der Arbeit verhindert sind, berechtigt den Arbeit- geber nicht, das Arbeitsverhältniß vor dem Ablauf der vertragsmäßigen Dauer desselben aufzuheben. (Vergl. S 62 des Gesetzes vom 22. Juni 1889.) Gemeinsame rr nn der Lasten. 7

Mehrere Unfallversicherungs genossenschaften können vereinbaren, die ö der Unfallversicherung ganz oder zum theil gemeinsam zu tragen.

(Vergl. S 30 des Gesetzes vom 6. Juli 1884; 5 41 des Ge⸗ setzes vom 5. Mai 1886; § 65 des Gesetzes vom 22. Juni 1889.) Maßstab für die ng der Beiträge.

Sollen die Beiträge durch Zuschläge zu öffentlichen Abgaben auf⸗ gebracht werden (vergl. 5 19 n . so muß das Statut dies fest⸗ setzen und gleichzeitig auch darüber Bestimmung treffen, wie Mitglieder, welche die der Beitragserhebung zu Grunde zu legenden Abgaben nicht zu entrichten haben, zu den Genossenschaftslasten heranzuziehen sind. Sofern das Statut die Aufbringung nach dem Steuerfuß nicht vor ern. erfolgt die Erhebung der Beiträge nach der Zahl der durch⸗

nittlich das ganze Jahr hindurch in dem Betriebe beschäftigten ver⸗

1. Gesetz vom 22. Juni 1889 § 54 Ziffer 8:

Für jede Versicherungsanstalt ist ein Statut zu errichten, welches a dem Ausschusse beschlossen wird. Dasselbe muß Bestimmung

reffen:

8) über die Aufstellung und Abnahme der Jahresrechnung, soweit hierüber nicht von der Landes⸗Zentralbehörde Be⸗ stimmungen getroffen werden;

Gesetz vom 5. Mai 1886 §5 26 Absatz 4: .

Soweit eine solche Uebertragung stattfindet, gehen die Befugnisse und Obliegenheiten der Organe der Genossenschaft auf die betreffenden Organe der Selbstverwaltung über. .

§ 110. Die Landesgesetzgebung ist befugt, die Abgrenzung der Berufsgenossenschaften, deren Organisation und Verwaltung, das Verfahren bei Betriebsveränderungen, den Maßstab für die Umlegung der Beiträge und das Verfahren bei deren Umlegung und Erhebung, abwelchend von den Bestimmungen der 18, 20 bis 25, 26 Absatz J, 2Ziffer 3. Absatz 3 und 4, 27 bis 41, 46, 47, 438 Absatz 1, 79 bis 33 zu regeln, sowie abweichend von den Bestimmungen dieses Gesetzes die Organe zu bezeichnen, durch welche die Verwaltung der Berufs⸗ genossenschaften geführt wird und die in diesem Gesetze den Vorständen der . übertragenen Befugnisse und Obliegenheiten wahrgenommen werden.

) Gesetz vom 22. Juni 1889 § 58: ;

§ h5. Die unbesoldeten Mitglieder des Vorstandes, die Mit⸗ glieder des Ausschusses und des Aufsichtsraths die Vertrauensmänner und die Schiedsgerichtsbeisitzer verwalten ihr Amt als Ehrenamt und erhalten nach den durch das Statut zu bestimmenden Sätzen nur Ersatz für baare Auslagen, die Vertreter der Versicherten außerdem Ersatz für entgangenen Arbeitsverdienst.

sicherten Personen (Vollarbeiter). Di ; ae , gg, 5 r 9 ö i . durch Schãtzung (Vergl. S 36 des Gesetzes vom 5. Mal 1835. Gẽfahrentarif.

Durch das Statut kann ferner bestimmt werden, daß bei der Be⸗ messung der Beiträge . der Grad der mit den PVetrieben . bundenen r,, in Betracht zu ziehen ist. In diesem Fall sind durch den n , , entsprechende Gefahrenklassen zu bilden und über das Verhältniß der in denselben zu leistenden Beitra ssãtze Bestimmungen zu treffen. Die Gefahrenklaffen und die Höhe ber in . 3 ö leistenden Beitragssätze sind mindestens von h zu 5 Jahren

Die Beschlußfassung über die Aufstellung, die Beibeha die Abänderung des Gefahrentarifs liegt kEunmm n, lung ob. Dieselbe kann diefe Befugniß einem Äusschuß oder dem Vorstand übertragen. Sämmtliche auf den Gefahrentarif bezüg⸗ . bedürfen der Genehmigung des Reichs Versiche⸗ (Vergl. S 28 des Gesetze, vom 6. Juli 1884; 5 35 Absatz 6 des Hesetzes vom 5. Mai 1886; 5 35 des 13. Juli 1887.) ; , 2) Berufes., n schaft an Frrichtung.

48.

Für Betriebe, welche unter dieses Gesetz fallen, können auf An— 8 von Betriebsunternehmern oder von Unternehmerverbänden . Befreiung der Betriebe von der Zugehörigkeit zu den Unfallverfiche⸗ rungsgenossenschaften Berufsgenossenschaften gebildet oder e e. Berufsgenossenschaften erweitert werden.

Die Bildung von Berufsgenossenschaften erfolgt auf dem Wege der Vereinbarung der Betriebsunternehmer unter Zustimmung des . Die Zustimmung des Bundesraths kann versagt werden:

1) wenn die betheiligten Betriebe nach ihrer Anzahl oder Be⸗ schaffenheit nicht geeignet sind, um die dauernde , fähigkeit der Berufsgenossenschaft in Bezug auf die bei der Unfallversicherung ihr obliegenden Pflichten zu gewährleisten;

2) wenn Betriebe von der Aufnahme in die Berufsgenossenschaft ausgeschlossen werden sollen, welche ihr zweckmäßiger Weise zu⸗ zutheilen wären;

3) wenn eine Minderheit der Bildung oder Erweiterung der Be— rufsgenossenschaft widerspricht und für einzelne Industriezweige oder Bezirke die Belassung in den Unfallversicherungsgenossen, schaften oder die Bildung einer besonderen Berufsgenoffen⸗ schaft beantragt, welche als dauernd leistungsfähig zu er—⸗ achten ist.

(Vergl. S 12 des Gesetzes ö 6. Juli 1884.)

Die . über die Bildung einer neuen Berufs genossenschaft erfo . durch eine zu diesem Zweck zu berufende General- versammlung von Betriebsunternehmern mit Stimmenmehrheit.

Anträge auf Einberufung der Generalversammlung sind an das Reichs ⸗Versicherungsamt zu richten; dasselbe hat die eingehenden An⸗ träge mit seinem Gutachten der Aufsichtsbehörde vorzulegen, von der die Entscheidung des Bundesraths darüber einzuholen ist, inwieweit der ,. des 48 Ziffer J für vorliegend erachtet wird. Erachtet der Bundesrath diesen Fall nicht für vorliegend, so hat das Reichs⸗ Versicherungsamt den Anträgen stattzugeben, wenn diefelben innerhalb vier Monaten nach der Verkündung dieses Gesetzes gestellt werden und die Antragsteller nach ungefährer Schätzung mehr als den zwanzigsten Theil der Unternehmer derjenigen Betriebe, für welche die Berufsgengssenschaft errichtet werden soll, bilden, oder mehr als den zehnten Theil der in diesen Betrieben vorhandenen versicherungs⸗ pflichtigen Personen beschäftigen.

Findet das e we G eungsamt bei der Prüfung von Anträgen auf Einberufung der Generalversammlung, daß der unter 5 48 . 2 vorgesehene Fall vorliegt, so sind Unternehmer der dabei in Betracht kommenden Betriebe zum Zweck der Beschlußfassung über die Abgrenzung der Berufsgenossenschaft zu der Generalversammlung mit einzuladen.

Das Reichs-Versicherungsmt hat den Landes⸗Zentralbehörden mitzutheilen, welche Betriebszweige für die Einladung zur General⸗ versammlung in Betracht kommen.

(Vergl. 5 13 des Gesetzes ö. 6. Juli 1884)

Die Generalversammlung besteht aus Vertretern der Unternehmer, für welche die Berufsgenossenschaft gebildet werden soll.

Die unteren Verwastungsbehörden des Bezirks, für welchen die Berufsgenossenschaft errichtet werden soll, bezeichnen aus der Mitte der ihren Bezirken angehörenden Unternehmer , . en Betriebs⸗ zweige, welche die Berufsgenossenschaft umfassen soll, Wahlmänner, deren Zahl die Landes⸗Zentralbehörde bestimmt. Die Wahlmänner werden nach Bezirken, welche von den Landes⸗Zentralbehörden bestimmt werden, zu Wahlversammlungen berufen und wählen unter Leitung eines von der Zentralbehörde bestimmten Beamten aus ihrer Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit die Vertreter, aus welchen die General⸗ versammlung besteht. Im übrigen wird das Wahlverfahren durch eine Wahlordnung geregelt, welche von der Zentralbehörde oder einer von ihr zu bestimmenden anderen Behörde, oder, sofern der Bezirk der Berufsgenossenschaft sich über Gebietstheile verschiedener Bundes⸗ staaten erstreckt, im Einvernehmen mit den Zentralbehörden derselben vom Reichs⸗Versicherungsamt . wird. Streitigkeiten über die Wahlen werden von derjenigen Behörde, welche die Wahlordnung erlassen hat, endgültig entschieden.

Für jeden Vertreter sind ein erster und ein zweiter Ersatzmann zu wählen, welche denselben in Behinderungsfällen zu ersetzen und a wal des Ausscheidens in der Reihenfolge ihrer Wahl einzutreten aben.

(Vergl. S 20 des Gesetzes vom 5. Mai 1886.)

Die Namen der Gewählten sind dem Reichs⸗Versicherungsamt

durch den Beauftragten i

Die gewählten Vertreter werden von dem Reichs Versicherungs⸗ amt zur Generalversammlung einzeln geladen. Jeder Vertreter hat eine Stimme. Abwesende Vertreter können sich nur durch ihre Ersatz⸗ männer vertreten lassen. Die Vertreter erhalten für ihre Theilnahme an den Verhandlungen Vergütungen von derjenigen Landesregierung, welche ihre Wahl s,, hat, nach den von derselben festzustellenden gr. Die gezahlten Vergütungen sind von den Berufsgenossen⸗ schaften als eigene Verwaltungskosten zu erstatten.

Die Genera versammlung findet in Gegenwart eines Vertreters des Reichs⸗Versicherungsamts statt, welcher dieselbe zu eröffnen, die Wahl des aus einem Vorsitzenden, zwei Schriftführern und mindestens zwei Beisitzern bestehenden Vorstandes herbeizuführen und, bis dieselbe erfolgt ist, die Verhandlungen zu leiten hat. ;

Die Generalversammlung hat unter der Leitung ihres Vorstandes zunächst über den auf Bildung der Berufsgenossenschaft gerichteten Antrag, welcher zu ihrer Einberufung Anlaß gegeben hat, auch über die seh ihrer Mitte dazu etwa gestellten Abänderungsanträge Beschluß zu fassen.

Auf Verlangen des Vertreters des ,, . samts, welcher jederzeit gehört werden muß, erfolgt die Abstimmung über die in Bezug auf die Abgrenzung der Berufsgenossenschaft gestellten An⸗ träge getrennt nach Betriebszweigen oder Bezirken. .

In der Generalversammlung ist ferner über Grundzüge für das Genossenschaftsstatut Beschluß zu fassen; wenn hierbei nicht beschlossen wird, nur den Jahresbetrag der Entschädigungen durch Umlage zu er⸗ heben (5 21), fo kann dies später nur mit Genehmigung des Bundes⸗ raths beschlossen werden. Ueber die Verhandlungen der Generalversammlung ist ein Pro⸗ tokoll aufzunehmen, welches die gestellten Anträge, sowie die gefaßten Beschlüsse letztere unter Angabe des Stimmverhältnisses, sowie der Art der Abstimmung enthalten muß. Das Protokoll ist inner⸗

halb acht Tagen nach der Generalversammlung durch den Vorstand