1894 / 144 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 21 Jun 1894 18:00:01 GMT) scan diff

dem Reichs ⸗Versicherungtamt einzureichen und demnächst dem Bundes rath (8 48) vorzulegen. . . (Vergl. S 14 des Gesetzes vom 6. Juli 1884; §5§ 20 und 21 des Heck vom 5. Mai 1886; § 23 Absatz 4 des Gesetzes vom 13. Juli 1887.)

Erweiterung bestehender Berufsgenossenschaften. . S 62.

Die Grweiterung einer bestehenden Berufsgenossenschaft erfolgt durch Beschluß der Genossenschaftsversammlung und der Pertreter von Unternehmern der an die Berufsgenossenschaft anzuschließenden Be⸗ triebe, unter Zustimmung des Bundesraths. Die Vertreter der Unter⸗ nehmer sind gemäß § 50 zu wählen und von dem Reichs⸗Versicherungs⸗ amt zu der von ihm anzusetzenden Genossenschaftsversammlung ein zuladen. Auf diese Genossenschaftsversammlung, welche in Gegenwart eines Vertreters des Reichs⸗Versicherungsamts abzuhalten ist, finden die Bestimmungen des 5 51 Absatz 3, 4 und 6 Anwendung.

Besondere Bestimmungen.

553. . Auf die nach Maßgabe dieses Gesetzes errichteten neuen Berufs⸗ . finden die Vorschriften über die Unfall versicherungs⸗ '. enschaften, soweit nicht besondere Bestimmungen getroffen sind, nwendung. . Auf die durch Erweiterung einer bestehenden Berufsgenossenschaft hinzugetretenen Betriebe finden die für dieselbe maßgebenden gesetz⸗ lichen und statutarischen Vorschriften Anwendung. Die erforderlichen Ergänzungen des Statuts und des Gefahrentarlfs hat der Genossen⸗ schaftsvorstand herbeizuführen. Bis zum Zustandelemmen der EGr⸗ gaͤnzungen hat das Reichs- Versicherungsamt nach Bedarf aushilfs⸗ weise Anordnungen zu treffen. ö. 094.

Die Mitglieder der Generalversammlung (8 5l) bilden für die Dauer der ersten Wahlperiode die Genossenschaftsversammlung. Für spätere Genossenschaftsversammlungen kann durch das Genossenschafts statut eine andere Zusammensetzung vorgeschrieben werden. Wird eine solche Bestimmung nicht getroffen, so sind die Vertreter zur Ge— nosfenschaftsversammlung jetesmal nach Vorschrift des S 30 zu wählen. Die Wahlperiode wird durch das Statut bestimmt. Die Ausagrbei⸗ tung des Statuts auf Grund der gemäß 5 51 Absatz 5 beschlossenen e,, n,. kann dem Vorstand oder einem Ausschuß übertragen werden.

Der von der Generalversammlung . Vorstand bleibt auf die Dauer der ersten Wahlperiode als Gengssenschaftsporstand im Amt. Nach Ablauf der Wahlperiode wird der Genossenschaftsvorstand und dessen Vorsitzender nach näherer Bestimmung des Statuts von der Genossenschaftsversammlung aus ihrer Mitte gewählt. Die Vor⸗ schriften des 5 34 über die Zusammensetzung des Vorstandes finden auf Berufsgenossenschaften keine Anwendung., .

Eine Ersetzung der Genossenschaftsvorstände durch Behörden oder Beamte (G 37) findet nicht statt.

So lange die Wahl der gesetzlichen Organe einer . schaft nicht zu stande kommt oder diese Srgane die Erfüllung ihrer

esetzlichen oder statutarischen Obliegenheiten verweigern, hat das . die letzteren auf Kosten der Berufsgenossen⸗ schaft wahrzunehmen oder durch Beauftragte wahrnehmen zu lassen. (Vergl. 5 AN des Gesetzes vom 6. Juli 1884.) .

Das Statut muß über Namen und Sitz der Genossenschaft Be⸗ stimmung treffen. .

Vergl. 5 17 Ziffer 1 des Gesetzes vom 6. Juli 1884; § 22 sffer 1 des Gefetzes vom 5. Mai 1886; 24 Ziffer 1 des esetzes vom 13. Juli 1887.) .

Es kann die Eintheilung der Berufsgenossenschaft in örtlich ab⸗ egrenzte Sektionen vorschrelben. Dabei ist zugleich über Sitz und rn der Sektionen, über die Bildung der Sektionsvorstände und über den Umfang ihrer Befugnisse Bestimmung zu treffen.

(Vergl. S 19 des Gesetzes vom 6. Juli 1884; 5 23 Absatz 2 des Gesetzes vom 5. Mai 1886; § 25 Absatz 1 des Gesetzes vom 13. Juli 1887.) . J

Den Sektionen können die P 6beträge für die in ihren Bezirken eingetretenen Unfälle bis zu nig Prozent vorweg auf⸗ erlegt werden. .

Die hiernach den Sektionen zur Last fallenden Beträge sind von den Mitgliedern derselben nach Maßgabe der für die Genossenschaft festgesetzten Gefahrenklassen und der in diesen zu leistenden Beiträge (S§ 47, 53) aufzubringen. ;

(Vergl. S 29 des Gesetzes vom 6. Juli 1884.) § 56.

Berufsgenossenschaften, welche nur den Jahresbetrag der Ent— schädigungen umlegen, haben einen Reservefonds anzusammeln. Zur Bildung desselben sind Zuschläge zu den Entschädigungsbeträgen zu erheben, und zwar bei der erstmaligen Umlegung dreihundert Prozent, bei der zweiten zweihundert, bei der dritten einhundertundfünfzig, bei der vierten einhundert, bei der fünften achtzig, bei der sechsten sechzig und von da an bis zur elften Umlegung jedesmal zehn Prozent weniger. .

Die Zinsen des Reservefonds sind demselben so lange zuzuschlagen, bis er den doppelten Jahresbedarf erreicht hat. t das letztere der Fall, so können die Zinsen insoweit, als der Bestand des Reserve⸗ fonds den laufenden doppelten Jahresbedarf übersteigt, zur Deckung der Genossenschaftslasten verwendet werden, .

Der Bundesrath kann eine Verstärkung des Reservefonds bis zur Hälfte der gesetzlichen Jahreszuschläge, sowie die Ansammlung des bei der elften Umlegung erhobenen Jahreszuschlags für weitere Jahre anordnen. ;

Auf Antrag des Genossenschaftsvorstandes kann die Genossenschafts⸗ versammlung jederzeit weitere Zuschläge zum ö beschließen, sowie bestimmen, daß derselbe uber den doppelten Jahresbedarf erhöht werde. Derartige Beschlüsse bedürfen der Genehmigung des Reichs⸗ Versicherungsamts. ; ;

In dringenden Bedarfsfällen kann die H mit Geneh⸗ migung des Reichs⸗Versicherungsamts schon vorher die Zinsen und erforderlichenfalls auch den Kapitalbestand des Reservefonds angreifen. Die Wiederergänzung erfolgt alsdann nach näherer Anordnung des Reichs⸗Versicherungsamts.

(Vergl. 5 18 des Gesetzes vom 6. Juli 1884; § 13 des Ge— . . 11. Juli 1887; 5 19 des Gesetzes vom 13. Juli

Auflösung von .

J. welche zur Erfüllung der ihnen durch dieses 96 auferlegten Verpflichtungen leistungsunfähig werden, können auf Antrag des Reichs⸗Versicherungsamts von dem Bundes⸗ rath aufgelöst werden. Diejenigen Betriebe, welche die aufgelöste Gr off fe gebildet haben, sind anderen Berufsgenossenschaften oder Unfallversicherungsgenossenschaften nach deren Anhörung zuzu⸗ ., Mit der Auflösung der Berufzgenossenschaft gehen deren

echtsansprüche und Verpflichtungen, vorbehaltlich der Bestimmung im 5 122 auf das Reich über. . (Vergl. S 33 des Gesetzes vom 6. Juli 1884 und § 14 des Gesetzes vom 5. Mai 1886.)

3) Veränderungen. ,

Bis zu dem Zeitpunkte, zu welchem dieses Gesetz seinem vollen Umfange . in 6 tritt, können durch Beschluß des Bundesraths aus den auf Grund der Gesetze vom 6. Juli 1884 Reichs⸗Gesetzbl. S. 66), vom 28. Mal 1835 (Reichs ⸗Gesetzbl. S. 159), vom II. Juli 1887 (Reichs⸗Gesetzhl. S. 287) und vom 13. Juli 1887 Reichs⸗Gesetzbl. S. 329) errichteten erufsgenossenschaften, ohne

ücksicht auf die in diesen Gesetzen vorgeschriebenen Voraussetzungen, nach Anhörung der betheiligten Genossen chaftsporstände Betriebe aus⸗ geschieden und entweder elner Unfa versicherungsgenossenschaft oder

einer auf Grund dieses Gesetzes zu errichtenden Berufsgenossenschaft zugetheilt werden; letzteres jedoch nur vor der Genehmigung der 5 der neu zu errichtenden Genossenschaft. Vor der Zuthei⸗ lung muß auch die Generalversammlung der neuen Genossenschaft ge⸗

hört werden. Aenderungen ö. Bestandes.

Nach dem Zeitpunkt, zu welchem dieses Gesetz seinem vollen Um⸗ fange 9. in Kraft tritt, sind Aenderungen in 6. Bestande der nach diesem Gesetz oder nach früheren Gesetzen errichteten Genossenschaften unter nachstehenden Voraussetzungen zulässig: ;

1) Die i n ft mehrerer Genossenschaften erfolgt auf über⸗ einstimmenden Beschluß der Genossenschaftsbersammlungen mit Ge⸗ nehmigung des Bundesraths. ; .

3 Das Ausscheiden ö. Betriebszweige oder örtlich ab⸗ gegrenzter Theile aus einer Genossenschaft und deren Zutheilung zu einer anderen Genossenschaft erfolgt auf. Beschluß der betheiligten Genossenschaftsversammlungen mit Genehmigung des Bundesraths. Die Genehmigung kann versagt werden, wenn durch das Ausscheiden die Leistungsfaͤhigkeit einer der betheiligten Genossenschaften in Bezug auf die ihr obliegenden Pflichten gefährdet wird.

3) Wird die Vereinigung mehrerer Genossenschaften oder das Aus tei einzelner Betriebszweige oder örtlich abgegrenzter Theile aus einer Genossenschaft und deren ,, zu einer anderen Genoffenschaft auf Grund eines Genossenschaftsbeschlusses beantragt, dagegen von einer der betheiligten Genossenschaften abgelehnt, so ent⸗ scheidet auf Anrufen der Bundesrath. . ; .

4) Anträge auf Ausscheidung einzelner Betriebszweige oder ört⸗ lich abgegrenzter Theile aus einer Genossenschaft und Bildung einer befonderen Genossenschaft für dieselben sind zunächst der Beschluß⸗ faffung der Genossenschaftsversammlung zu unterbreiten und sodann dem Bundesrath zur Entscheidung vorzulegen. Die Genehmigung zur Bildung einer neuen Ge ge fer schen kann versagt werden, wenn einer der im § 48 Ziffer 1 und 2 , ründe vorliegt. Wird die Genehmigung ertheilt, so erfolgt die Beschlußfassung über das Statut für die neue Genossenschaft nach den Bestimmungen der

2 bis 29. ö (Vergl. S 31 des Gesetzes vom 6. Juli 1884 und § 42 des

Gesetzes vom 5. Mai 1886.) FS 60.

Zur Stellung von Anträgen auf Veränderung einer Unfall⸗ versicherungsgenossenschaft sind auch deren Vorstände, die Regierungen der Bundesfaaten, die Vertretungen der Kommunalverbände, soweit sie betheiligt sind, sowie Betriebsunternehmer oder Verbände von olchen befugt. hezg. . Genehmigung von Veränderungen, durch welche der Bestand der Unfallversicherungsgenossenschaften berührt wird, sind die Regierungen derjenigen Bundesstaaten, deren Gebiet bei der Ver⸗ änderung betheiligt ist, sowie die Vertretungen derjenigen weiteren Kommunalverbände, für deren Bezirke die Genossenschaften errichtet

d, zu hören. sind, zu h 861.

Werden Betriebe aus einer Unfall versicherungsgenossenschaft oder aus einer nach diesem Gesetz oder nach früheren Gesetzen errichteten Berufsgenossenschaft ausgeschieden und einer anderen Genossenschaft zugetheilt, für welche abweichende gesetzliche oder statutarische Be⸗ stimmungen insbesondere hinsichtlich des Umfangs der. Versicherung oder der Entschädigung gelten, fo finden auf die Versicherung der in diesen Betrieben beschaͤftigten Personen fortan die für die letztgenannten Genossenschaften geltenden Vorschriften Anwendung.

Vermögensrechtliche Fahhen der Veränderung.

Werden mehrere Genossenschaften zu einer Genossenschaft ver⸗ einigt, so gehen mit dem Zeitpunkte, zu welchem die, Veränderung in Wirkfamkeit tritt, alle Rechte und Pflichten der vereinigten Genossen⸗ schaften auf die neugebildete Genossenschaft über.

(Vergl. 5 33 Absatz 1 des Gesetzeß vom 6. Juli 1884 und §z 43 Absatz 1 des Gesetzes vom 5. Mai 1886.) § 63.

Wenn einzelne Betriebszweige oder örtlich abgegrenzte Theile aus einer nur den Jahresbetrag der Entschädigungen umlegenden Genossenschaft ausscheiden und einer anderen Genossenschaft an⸗ geschlossen werden, so sind von dem Eintritt dieser Veränderung ab die Entschädigungsansprüche, welche gegen die erstere Genossenschaft aus den in Betrieben der ausscheidenden Genossenschaftstheile ein⸗ getretenen Unfällen erwachsen sind, von der Genossenschaft, zu befriedigen, welcher die Genossenschaftstheile neu angeschlossen sind. Nach Ablauf jedes Rechnungsiahres sind die auf Grund dieser Be⸗ stimmung gezahlten Entschädigungen durch die Beiträge der Mitglieder mit aufzubringen. . . .

Scheiden einzelne Betriebszweige oder örtlich abgegrenzte Theile aus einer nur den Jahresbetrag der Entschädigungen umlegenden Genossenschaft unter Bildung einer neuen Genossenschaft aus, so sind von dem Zeitpunkte des Ausscheidens ab die Entschädigungsansprüche, welche gegen die erstere Genossenschaft aus den in Betrieben der ausscheidenden Genossenschaftstheile eingetretenen Unfällen erwachsen sind, von der neugebildeten offt fer ft zu befriedigen. Nach Ablauf jedes Rechnungsjahres sind die auf, Grund dieser Bestimmung . Entschädigungen durch die Beiträge der Mitglieder mit auf— zubringen.

Insoweit zufolge des Ausscheidens von Betriebszweigen oder örtlich abgegrenzten Theilen Entschädigungsansprüche auf andere Ge⸗ nossenschaften übergehen, haben diese Anspruch auf einen entsprechen⸗ den Theil des Reservefonds und des sonstigen Vermögens derjenigen Genossenschaft, aus welcher die Ausscheidung stattfindet.

(Vergl. § 32 Jg 2 ff. des Gesetzes vom 6. Juli 1884 und §z 43 Absatz 2 ff. des Gesetzes vom 5. Mai 1886.) § 64. .

Scheiden einzelne Betriebszweige oder abgegrenzte Theile aus einer den Kapitalwerth der Entschädigungen erhebenden Genossenschaft aus, so verbleibt dieser Genossenschaft das bisher angesammelte Deckungskapital und das sonstige Vermögen, sowie die Verpflichtung zur Befriedigung aller Ansprüche, deren Kapitalwerth auf die Mit- glieder durch die Heberolle (6 110) bereits ausgeschrieben ist.

Soweit die Ausschreibung des Kapitalwerths noch nicht statt⸗ gefunden hat, ist für die bis zum Eintritt der Veränderung zu zahlen⸗ den Entschädigungen nicht der Kapitalwerth zu erheben, . nur der bis zum r r. des Ausscheidens thatsächlich zu zahlende Be—⸗ trag umzulegen. Von dem Eintritt der Veränderung ab sind die . von derjenigen Genossenschaft zu befriedigen, welcher die Betriebe neu angeschlossen sind. Nach Ablauf jedes Rechnungsjahres sind die auf Grund dieser Bestimmung gezahlten Entschädigungen durch die Beiträge der Mitglieder mit aufzubringen.

66.

Die vorstehenden Bestimmungen über die Vermögensauseinander⸗ setzung können durch übereinstimmenden Beschluß der betheiligten Genossenschaftspersammlungen abgeändert oder ergänzt werden. Die⸗ selben finden auch auf die nach früheren Gesetzen errichteten Berufs⸗ genossenschaften Anwendung.

Vergl. 5 32 Absatz 5 des Gesetzes vom 6. Juli 1884 und §z 43 Absatz 5 des Gesetzes vom 5. Mai 1886.) § 66.

Bei unerledigten Entschädigungsansprüchen aus Unfällen, welche

sich in einem übergehenden Betriebe vor dem Zeitpunkte des Ueber⸗

angs ereignet haben, liegt die erstmalige Festsetzung der Ent⸗ e gu, sowie die Vertretung derselben im Berufungs⸗ und Revislongberfahren auch nach diesem Zeitpunkte der Ie n nch id aus der die Ausscheidung stattfindet, in denjenigen Fällen ob, in denen es sich um eine Zahlungspflicht dieser a n el handelt. Wenn eine solche Zahlungspflicht nicht in Frage steht, so hat auch für Un⸗ fälle, die sich vor der Veränderung in der Zugehörigkeit der Betriebe ereignet haben, die Genossenschaft, der die Betriebe neu zugetheilt sind,

die Entschädigung festzusetzen. ;

§ 567.

Führt eine Veränderung der Bezirke (68 59 ff.) 6 Auflösun einer Unfallversicherun a erf ft, so geht deren Vermögen m allen Rechten und Pflichten, (in. nicht eine andere Unfallversicherungs. genossenschaft mit Genehmigung der betheiligten Landesreglerungen dieses Vermögen übernimmt, auf den weiteren Kommunalverband . Bnndesstaat über, für welchen die Genossenschaft er= richtet war.

Das Vermögen gemeinsamer Unfallversicherungsgenossenschaften (8 23 Absatz 2) wird mit allen Rechten und Pflichten antheilig von den betheiligten Kommunalverbänden oder Bundesstaaten übernommen und zwar, sofern darüber eine Einigung nicht zu stande kommt, na Bestimmung des Bundesraths, oder, wenn nur Kommunalverbäͤnde eines Bundesstaats betheiligt sind, 4 Landes⸗Zentralbehörde.

Streitigkeiten, welche in Betreff der Vermögensauseinandersetzunz zwischen Unfallversicherungsgenossenschaften und Berufsgenossenschäften entstehen, werden mangels Verständigung über eine schiedsrichterliche Entscheidung von dem Reichs⸗Versicherungsamt entschieden. (Vergl. 5 32 Absatz 6 des Gesetzes vom 6. Juli 1884 und §z 43 Absatz 6 des Gesetzes vom 5. Mai 1886.)

4) Reichs- und Staatsbetriebe.

Besondere K

Für Betriebe des Reichs oder eines Bundesstaats tritt bei An⸗ wendung dieses Gesetzes an die Stelle der Unfallversicherungsgenossen⸗ schaft das Reich bezlehungsweise der Bundesstaat. Die Befugnisse und Obliegenheiten der Genossenschaftspersammlung und des Genossen⸗ schaftsvorstandes werden durch Ausführungsbehörden wahrgenommen, welche für das Reich vom Reichskanzler, für den Bundesstaat von der Landes⸗Zentralbehörde zu bezeichnen sind. Dem Reichs Ver⸗ sicherungsamt ist mitzutheilen, welche Behörden als Ausführungs— behörden bezeichnet worden sind. . -

Die Feststellung der Entschädigungen (8 8?) erfolgt durch Beamte, welche von der Ausführungsbehörde zu bezeichnen sind.

Die Bestimmungen des vorhergehenden Absatzes finden keine An= wendung, soweit der Reichskanzler beziehungsweise die Landesregierung erklärt, daß Betriebe dieser Art einer Unfallversicherungsgenossenschast oder einer Berufsgenossenschaft angehören sollen (5 5.

§ 70. .

Soweit das Reich oder ein Bundesstaat an die Stelle der Unfall= versicherungsgenossenschaft tritt, finden die S5 19 bis 43, 45 bis 68, 71 bis 86, 109 bis 113, 114 Absatz 2 und 3, 115 bis 119, 122 Absatz 1 bis 4, 123, 132 bis 138 keine Anwendung,, Die zur Durchführung der Bestimmungen im § 69 erforderlichen Aus— führungsvorschriften sind für die Reichsverwaltungen vom Reichs⸗ kanzler, für die Landesverwaltungen von der Landes⸗Zentralbehörde

zu erlassen. . ; III. Mitgliedschaft. Mitgliedschaft.

ö

Mitglied der Unfallversicherungsgenossenschaft ist jeder Unter= nehmer eines der nach diesem Gesetze e cf, der Genossenschast zugewiesenen Betriebe, welche im Genossenschaftsbezirk ihren Sitz haben (§8§8 5, 48). ( . . . -

Mitglied einer auf Grund dieses Gesetzes errichteten Berufs— genossenschaft ist jeder Unternehmer eines in deren Bezirke belegenen Betriebes derjenigen Betriebszweige, für welche die Berufsgenossen⸗ schaft errichtet ist. 4 .

Die Mitgliedschaft beginnt für die Unternehmer der zur Zeit des Inkrafttretens des Gesetzes versicherungspflichtigen Betriebe mit diesem Jeitpunkte, bei späterer Errichtung einer Berufsgenossenschaft mit dem bei ihrer Errichtung festgesetzten Zeitpunkte, für die Unternehmer später entstehender Betriebe mit dem Zeitpunkte der Eröffnung des Betriebes. . ö

Soweit unter dieses Gesetz fallende Betriebe oder Bestandtheile von solchen bereits einer Berufsgenossenschaft oder einer damit ver bundenen Versicherungsanstalt angehören und nach 7 und 58 ff. dort auszuscheiden haben, vollzieht sich die Ausscheidung mit dem— jenigen Zeitpunkte, zu welchem dieses Gesetz seinem ganzen Inhalte nach in Kraft getreten ist, oder mit dem bei der Zuweisung zu einer anderen Genossenschaft festgesetzten späteren Zeitpunkte.

(Vergl. 5 34 Absatz J des Gesetzes vom 6. Juli 1884.)

Ermittelung der , . Betriebe.

Nach Bildung einer Unfallversicherungsgenossenschaft hat jede Gemeindebehörde für ihren Bezirk binnen einer von dem Reichs⸗ Versicherungsamt zu bestimmenden und öffentlich bekannt zu machenden Frist ein Verzeichniß sämmtlicher Unternehmer der unter dieses Gesetz fallenden Betriebe aufzustellen und durch Vermittelung der unteren Verwaltungsbehörde dem Vorsitzenden des Genossenschaftsvorstandes zu übersenden.

In dem Verzeichniß ist für jeden Unternehmer anzugeben, welches Gewerbe derselbe betreibt, wie viele versicherte männliche und weibliche, jugendliche und erwachsene Personen er dauernd und wie viele verficherte Personen er vorübergehend im Jahresdurchschnitt be⸗ schäftigt; bezüglich der letzteren ist auch die durchschnittliche Dauer der Beschäftigung anzugeben. ; ö

Sofern die Umlegung der Beiträge nach dem Maßstabe ven öffentlichen Abgaben erfolgt, ist der Betrag der letzteren an Stelle der Personenzahl anzugeben. .

Bei Unternehmern, welche mit ihrem ganzen Betriebe oder mit einem Theile desselben schon einer Berufsgenossenschaft oder einer da— mit verbundenen Versicherungsanstalt angehören, ist anzugeben, welcher Berufsgenossenschaft der Unternehmer angehört (5 7), und wenn er ihr nur mit einem Theil seines Betriebes angehört, welcher Bestand⸗ theil den Hauptbetrieb bildet. ;

Die Gemeindebehörde ist befugt, die Unternehmer zu einer Aus⸗ kunft über die vorstehend bezeichneten Verhältnisse innerhalb einer zu bestimmenden Frist durch Geldstrafen im Betrage bis zu einhundert Mark anzuhalten. Wird die Auskunft nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ertheilt, so hat die Gemeindebehörde bei Aufstellung des Verzeichnisses nach ihrer Kenntniß der Verhältnisse zu verfahren.

S 73. .

Unternehmer von Betrieben, für welche eine Beruftgenossenschaft neu gebildet (5§ 48 ff.), oder die Erweiterung einer bestehenden Be⸗ rufsgenossenschast genehmigt ist (585 48, ha), sind auf Anordnung der Zentralbehörden in die Unternehmerverzeichnisse (5 72) nicht aufzu⸗ nehmen; für dieselben sind vielmehr besondere Verzeichnisse nach dem selben Muster aufzustellen und durch Vermittelung der unteren Ver⸗ waltungsbehörden den Genossenschaftsvorständen zu übersenden. So⸗ weit in einer Gemeinde Betriebe der in Rede stehenden Art nicht vorhanden sind, ist dies in gleicher Weise zur Kenntniß der Genossen⸗ schaftsvorstände zu bringen.

Erfolgt die Zutheilung von Betrieben zu Verufegenosse y cho fte nach der y der Unternehmerverzeichnisse an den Varg n, der Unfallversicherungsgenossenschaft 5 72), so hat der Vorsitzende de Vorstandes der letzteren Genossenschaft diese Betriebe auszusondern und ein Verzeichniß derselben dem Vorstande der Berufsgenossenschaft

zu übersenden. § 74.

Die Gemeindebehörde hat die Verzeichnisse vor der, h endun (C8 72, 73) während zwei. Wochen zur Einsicht der Betheiligten aun, zulegen und den Beginn dieser Frist auf ortsübliche Weise bekannt zu machen.

Binnen einer weiteren Frist von vier Wochen können die . triebsunternehmer Abänderungen oder Ergänzungen des Verʒeichnis bei der Gemeindebehörde beantragen. Wird dem ., 6 ; gutachtlichen Aeußerung der Gemeindebehörde dem Verzei zufügen.

(Fortsezzung in der Zweiten Beilage.)

oder nicht in vollem Umfang entsprochen, so ist derselbe he fe bei,

zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und K

Zweite Beilage öniglich Preußischen Staats⸗A1nzeiger.

1894.

Berlin, Donnerstag, den 21. Juni

(Fortsetzung aus der Ersten Beilage.)

8 75. . Unternehmer eines unter dieses Gesetz fallenden Betriebes, welche nicht in eines der Verzeichnisse aufgenoinmen sind, oder den ver— sicherungeyflichtigen Betrieb erst nach der Aufstellung des Verzeich⸗ nisses eröffnen, sind verpflichtet. ihre Betriebe binnen sechs Wochen nach dem Beginn der Auslegung des Verzeichnisses, beziehungsweise nach der Eröffnung des Betriebes bei der Gemeindebehörde zur Unfallversicherung anzumelden. Diese Anmeldungen sind mit den im 5 2 Abs. 2 bis 4 vorgeschriebenen Angaben, zu welchen bei neu eröffneten Betrieben der Eröffnungstag hinzutritt, nach Vorschrift der 72 und 73 an den Vorsitzenden des Vorstandes der Unfall— i,, . ,, weiterzugeben. ird die Anzeige nicht rechtzeitig erstattet, so findet die V i des 5 72 Abs. 5 Anwendung. ; 2 k Ermittelung der k die Bemessung der Beiträge.

Der Vorstand hat die Zugehsrigkeit der Üüberwiesenen Betriebe zur Unfallversicherungsgenossenschaft oder zur Berufsgenossenschaft zu Fsrüfen und, sofern die Umlegung der Beiträge nicht nach dem Maß— stabe von öffentlichen Abgaben (cz 46) erfolgt, die anzurechnende Zahl der Vollarbeiter (6 72 Abs. 2) und im Falle der Einführung eines Gefahrentgrifs die Gefahrenklasse festzusetzen.

Die Mitglieder sind verpflichtet, den Organen des Verbandes oder der Genossenschaft auf. Erfordern binnen zwei Wochen Über ihre Betriebs- und Arbeiterverhältnisse diejenige weitere Auskunft zu er— theilen, welche zur Ermittelung der Unterlagen für die Bemessung der Beiträge erforderlich ist. .

Kataster. . § 77.

Aus den Verzeichnissen der versicherungspflichtigen, der Genossen= schaft angehörenden Betriebsunternehmer hat der Vorstand den ge⸗ meindeweise geordneten Entwurf eines Katasters aufzustellen, in welchen für jeden Betriebsunternehmer die Betriebsart, die Zahl der Voll— arbeiter (6 76) oder der maßgebende Steuerbetrag (5 46). und, soweit Gefahrentarife bestehen, die Gefahrenklasse, welcher der Betrieb zugetheilt wird, aufzunehmen ist.

Die Katasterentwürfe sind den Gemeindebehörden auszugsweise mitzutheilen. Die Gemeindebehörden haben diese Auszüge während zwei Wochen zur Einsicht der Betheiligten auszulegen und den Be— ginn dieser Frist auf ortsübliche Weise bekannt zu machen.

. Binnen einer weiteren Frist von vier Wochen können die Be⸗ triebsunternehmer gegen die Aufnahme oder Nichtaufnahme ihrer Be— triebe in das Kataster, sowie gegen die Grundlagen für die Be⸗ nm ihrer Beiträge Einspruch bei der unteren Verwaltungsbehoörde erheben.

Ferner sind den Vorständen derjenigen Berufsgenossenschaften, aus denen Betriebe ausscheiden sollen, die Katasterentwürfe in Aus— zügen, aus welchen die ausscheidenden Betriebe zu ersehen sind, zuzu⸗ stellen Die Vorstände der Berufsgenossenschaften können binnen einer Frist von sechs Wochen gegen die Aufnahme oder Nichtaufnahme don Betrieben in das Kataster bei der unteren Verwaltungsbehörde Einspruch erheben.

Gegen den auf den Einspruch schriftlich zu ertheilenden Bescheid steht dem Betriebsunternehmer und den Vorständen der Genoffen— schaften binnen zwei Wochen nach der Zustellung die Beschwerde an die höhere Verwaltungsbehörde zu, welche endgültig entscheidet. So⸗ fern es sich aber um einen Streit zwischen den Vorständen von Be— rufsgenossenschaften und Unfallversicherungsgenossenschaften über die Zugehörigkeit von Betrieben oder um einen Streit über die Ver— anlagung zu den Klassen des Gefahrentarifs handelt, hat die höhere Verwaltungsbehörde die Sache an das Reichs,Versicherungsamt zur Entscheidung abzugeben.

Der Einspruch des Unternehmens ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Berichtigung solcher Unterlagen für die Veranlagung handelt, hinsichtlich deren er eine ihm obliegende oder von ihm erforderte An— zeige verabsäumt hat.

Der auf den Einspruch erfolgende Bescheid ist vorläufig voll— streckbar.

S 78.

. Die Genossenschaftsvorstände haben nach dem Ergebnisse dieser Verhandlungen das Kataster festzustellen und als Grundlage für die Erhebung der Beiträge zu benutzen.

§ 79.

Die Mitglieder der Genossenschaften haben Aenderungen des Be— triebes, welche für das Kataster von Bedeutung sind, dem Vorstande binnen einer Frist von vier Wochen anzuzeigen. Die Anzeige erfolgt durch Vermittelung der Gemeindebehörde, welche eine gutachtliche eußerung beizufügen hat. Erachtet der Vorstand infolge dieser Anzeige oder von Amtswegen eine Abänderung des Katafters für geboten, so theilt er dies unter Angabe der Gründe sowie des Zeit— punktes, zu welchem die Aenderung in Kraft treten soll, durch Ver— mittelung der Gemeindebehörde dem Betriebsunternehmer mit. Eine gleiche Mittheilung ist zu machen, wenn eine Abänderung des Katasters abgelehnt wird.

Dem Betriebsunternehmer stehen gegen die Entscheidung des Vor— standes die im 5 77 vorgesehenen Rechtsmittel zu.

80.

Entscheidungen des Vorstandes über Ergänzungen des Katasters, neelche infolge der Anmeldung neuer Betriebe gemäß § 75 oder von Amts wegen erfolgen, werden nach Maßgabe der vorstehenden Be⸗ stimmungen den Betriebsunternehmern eröffnet, welchen dagegen die im § 77 vorgesehenen Rechtsmittel zustehen.

IV. Schiedsgerichte. Schiedsgerichte. 881

Als Schiedsgerichte für den Bereich der , ,,, scaften und, der auf Grund dieses Gesetzes gebildeten Berufsgenossen⸗ shaften sowie der unter dieses Gesetz fallenden Reichs⸗ und Staats— betriebe dienen die für die Invaliditäts und Altersbersicherung ein— hesetzten Schiedsgerichte unter Beibehaltung ihrer Bezirke. Die Koften des Schiedsgerichts fowie des Verfahrens vor demfelben trägt, soweit glich um Ansprüche auf Grund dieses Gesetzes handelt, dersenige räger der Versicherung, welchem der Betrieb, in dem sich der Unfall net hat, zugehört. Ueber die Vertheilung der Kosten zwischen iesem und den Inoaliditäts⸗Versicherungsanstalten entscheidet beim pio gel einer Vereinbarung nach Anhörung der betheiligten Vor⸗ ände und Ausführungsbehörden die Landes-Zentralbehörde.

d Dem Vorsitzenden des Schiedsgerichts und dessen Stellvertreter 6 eine Vergütung von der Unfallversicherungsgenossenschaft oder von

er Ber aft he n e fiche; nicht gewährt werden. Vergl. Sz 54 . des Gesetzes vom 5. Mai 1886 und

4 Absatz 1, des Gesetzes vom 15. Juli 1887)

s Auf die durch dieses Geseß begründeten Obliegenheiten der Bei e nden die Bestimmungen im § 73 des Gesetzes, betreffend die del ite k und Altersversicherung vom 22. Juni 1889 (Reichs esetzbl. S. 97) über die Fe tsetzung der den Beisitzern zu gewäh—

9 z 73 des Gesetzes vom 22. Juni 1889: § 73. Der Vor tzende und dessen Stellvertreter, sowie die Bei⸗

renden Vergütungen und der baaren Auslagen, sowie über di

ge zlagen, e Be⸗ strafung der Beisttzer, welche fich der Ausübung ihres Amtes ohne ö J entziehen, Anwendung.

as Schier sgericht ist befugt, den Betheiligten solche Kosten des Verfahrens zur Last zu legen, welche durch unbegrü Beweis ö derselben veranlaßt worden sind. ö. . J . V. Verfahren. Anzeige und 1 der Unfälle.

Von jedem in einem versichẽrten Betriebe vorkommenden U durch welchen eine in demselben beschäftigte oder 3 6 ö. Grund dieses Gesetzes versicherte Person getödtet wird oder eine Körperverletzung erleidet, die eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als , . ö. . 3 ö ge bat 1 von dem Betriebsunter⸗

„der Orts Polizeibehörde des Beschäftigungs Abs. 2, 5.23 Abs. 5). Anzeige zu erstatten.

Dieselbe muß binnen zwei Tagen nach dem Tage erfolgen, an ö der Betriebsunternehmer von dem Ünfall Kenntniß er⸗

Für den Betriebsunternehmer kann derjenige, welcher ; i des Unfalls den Betrieb oder den Ver eber in in . . lee be r, 13. . ö ö. Anzeige erstatten; im Fast der

it oder Behinderung des Betriebs ĩ ,. . g etriebsunternehmers ist er dazu

Die Verstände der unter Reichs oder Staatsverwaltung stehenden Betriebe haben die im Absatz 1 vorgeschriebene Anzeige der . Dienstbehbrde nach deren näherer Anweisung zu erstatten.

Vergl. S 51 des Gesetzes vom 5. Juli 1884; 855 des Gesetzes vom 5. Mai 1886; § 58 ö. Gesetzes vom 15. Juli 1887)

853 . Die Orts⸗Polizeibehörden, in Reichs. und Staatsbetrieben die Vetrie ber arstãnze haben die zur Anzeige gelangenden Unfälle . var nach s 52 des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Fuli 1834 zu führende Unfall verzeichniß einzutragen. 56 F 52 ö vom 6. Juli 1884; § 56 des Ge— etzes vom 5. Mai 1585 und 5 660 des vom 13. Juli 1887.) ö ö § 84.

Jeder Unfall, durch welchen eine versicherte Person getö ĩ oder eine Körperverletzung erlitten hat, * , , n n, oder eine Erwerbsunfähigkeit von mehr als dreizehn Wochen zur Folge haben wird, ist von der Hrts-Polizeibehörde sobald wie möglich, in den im S 76 des Krankenversicherungsgesetzes i) bezeichneten Fallen spätestens unmittelbar nach Eingang eines entsprechenden Ersuchens der Unfall ViieTsicherungsgenossenschaft oder der Berufsgenossenschaft einer Untersuchung zu unterziehen, durch welche festzustellen sind:

1) die Veranlassung und Art des Unfalls,

die getõdteten oder verletzten Personen,

3) die Art der vorgekommenen Verletzungen,

ö ö. k ö. .

) die, Vinterbliebenen der durch den Unfall getödteten Personen welche nach § 16 dieses Gesetzes einen E adi ; ö a. . s setz n Entschaͤdigungsanspruch er⸗

(Vergl. S 53 des Gesetzes vom 6. Juli 1884, 5 h7 des Gesetzes vom 5. Mai 1886, 8 . Gesetzetz vom i Juli Eger 8

Zur Theilnahme an den ntersu ungsverhandlunge ĩ die Gemeindebehörde des Orts, an . 9 n e nter geführt wird, auf, Ersuchen der für die Untersuchung zuständigen Be⸗ hörde, einen Arbeiter; demselben wird nach den durch das Statut zu bestimmenden Sätzen für den durch seine Theilnahme an den Ver— handlungen entgangenen Arbeitsperdienst Ersatz geleistet. Die Fest⸗ setzung n, ö .

Dem zustaändigen Vertrauensmann der Unfallversicherungsgenossen— schaft oder der Berufsgenossenschaft und dem re n nn, von der, Einleitung der Untersuchung rechtzeitig Kenntniß zu geben. Wird, von der Genossenschaft die Zuziehung von Zeugen oder Sachperständigen beantragt, so erfolgt deren Vernehmung auf Kosten des Antragstellers. Außerdem sind, soweit thunlich, die sonstigen Be⸗ theiligten zuzuziehen

In das über die Untersuchung aufgenommene Protokoll, sowie in die sonstigen Utersuchungsberhandlungen ist den Betheiligten auf ihren Antrag Einsicht zu gestatten; auch sind ihnen auf Antrag und gegen k ö. k . zu ertheilen.

Vergl. S b5 Abs. 2 des Gesetzes vom 6. Juli 188 58 des Gesetzes vom 5. Mai Les . ö 8 86

Bei den Reichs- und Staatsbetrieben bestimmt die vorgesetz Dienstbehörde diejenige Behörde, welche die , . Bestimmungen der 58 84 und 85 vorzunehmen und die Vergütung für den zu den Untersuchungsverhandlungen zugezogenen Arbeiter fest⸗ zusetzen hat.

(Vergl. S h6 des Gesetzes vom 6. Juli 1884) Feststellung der k 8

Die Feststellung der Entschädigungen für die durch Unfall ver— lezten Versicherten und für die Hinterbliebenen der durch Ünfall ge⸗ tödteten Versicherten erfolgt

I) durch den Vertrauensmann, wenn es sich handelt

a. um den Ersatz der Kosten des Heilverfahrens,

b. um die für die Dauer einer voraussichtlich vorübergehenden Erwerbsunfähigkeit zu gewährende Rente,

sitzer sind auf die gewissenhafte Erfüllung der Obliegenheiten ihres Amtes eidlich zu verpflichten. t ; . .

. Die Festsetzung der den Beisitzern zu gewährenden Vergütungen (6 58), sowie der baaren Auslagen erfolgt durch den Vorsitzenden.

Personen, welche die Wahl ohne zulässigen Grund ablehnen oder sich der Ausübung ihres Amtes ohne hee eh. Entschuldigung ent⸗ ziehen, werden vom Vorsitzenden mit Geldstrafe bis zu fünfhundert Mark belegt.

Kommt eine Wahl nicht zu stande oder verweigern die Ge— wählten ihre Dienstleistung, fo hat, solange und soweit dies der Fall ist, die untere Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk der Sitz des Schiedsgerichts belegen ist, die Beisitzer aus der Zahl der Arbeitgeber beziehungsweise Versicherten zu ernennen.

US 76 des Krankenversicherungsgesetzes:

Die Verwaltungen der Gemeinde Krankenversicherung, sowie die Vorstände der Krantenkassen und der im S 70 bezeichneten Hilfskassen sind verpflichtet, jeden Erkrankungefall, welcher durch einen nach den Unfallversicherungögesetzen zu e f n genden Unfall herbeigeführt ist, sofern mit dem Ablauf der vierten Woche der Krankheit die Erwerbs- fähigkeit des Erkrankten noch nicht wieder hergestellt ist, binnen einer Woche nach diesem Zeitpunkt dem Vorstand der Berufögenossenschaft bei welcher der Erkrankte 4 Unfall versichert ist, anzuzeigen. l die Berufsgenossenschaft in Sektionen getheilt, so ist die Anzeige an den Sektionsborstand zu richten. Zur Erftattung der Anzeige ist, sofern der Vorstand der Gemeinde oder der Krankenkasse nicht eine andere Person damit beauftragt, der Rechnungsführer, für örtliche Verwaltungsstellen der eingeschriebenen Hilfskassen dasjenige Mitglied, welches die Rechnungsgeschafte derselben führt, verpflichtet.

Die Unterlassung der Anzeige kann von der Aufsichtsbehörde mit

Ordnungsstrafe bis zu zwanzig Mark geahndet werden.

. um den Ersatz der Beerdigungskosten; ö . . , . durch den Vorstand.

Da satut kann bestimmen, daß die t ö schädigungen in den Fällen der Ziffern ö und . i des Vorstandes oder durch eine befondere Kommission oder durch die Vertiguensmãnn et oder durch den Sektionsborstand zu bewirken ist

Vor der Feststellung der Gntschädigung ist dem Gntschtenmn z. berechtigten durch Mittheilung der Unterlagen, auf Grund deren die⸗ selbe zu bemessen ist, Gelegenheit zu geben, sich binnen einer Frist von einer Woche zu äuüßern. Auf Verlangeg des Entschädigungsberechtigten ,,, e. . 36 sn bestellenden Vertreter Gelegen⸗

seinen An v ündli 1 . pru or dem Feststellungsorgan mündlich ergl. S 57 des Gesetzes vom 6. Juli 1884; §5 62 d . 6 ö 5. Mai 1856; 5 67 des Gesetzes . es g

8 88.

Die Feststellung der Entschaͤdigung ist sobald als mögli = nehmen. Kann dieselbe bei Verletzungen nicht alsbald ö folgen, so ist eine Entschädigung zunächst vorläufig so zeitig zuzu⸗ billigen, daß dieselbe sofort nach der Beendigung der Leistungen aus der Rdrankenhersicherung bezogen werden kann. Bies gilt insbesondere für die Fortsetzung des Heilverfahrens, sofern ein erh nach Ablauf von dreizehn Wochen seit der Verletzung noch erforderlich ist.

Entschãdigungsberechtigt d 1 die

ädigungsberechtigte, für welche die Entschädigung ni Amtswegen festgestellt ist, haben ihren e , mn, U. Vermeidung des Ausschlusses vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalls bei dem . Vorstand anzumelden.

Nach Ablauf dieser Frist ist der Anmeldung nur dann Folge zu geben, wenn zugleich glaubhaft bescheinigt wird, daß die Folgen des Unfalls erst später bemerkbar geworden sind, oder daß der Entschädi⸗

ungoberechtigte von der Verfolgung seines Anspruchs durch außerhalb

eines Willens liegende Verhältnisse abgehalten worden ist, außerdem

dann, wenn der Unternehmer oder dessen Vertreter die ihm nach 5 827

obliegende Anzeige nicht erstattet hat. Ist die Anzeige später als zu

der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit erfolgt, so beginnt die zweijährige

Frist von dem Tage, an welchem die Unfallanzeige erstattet ist. (Vergl. S 59 des Gesetzes vom 6. Juli 1884, 5 6 des 8e. ,, , . Absatz 1 und 2 des

etzes vom 5. Mai ; Absatz 1 u f vom 13. Juli 183) . 90.

8 Ereignete sich der Unfall, infolge dessen der Entschädigungsa erhoben wird, in einem Betriebe, der in das 2 ö. He r schaft nicht eingetragen ist, so hat die Anmeldung des Anspruchs bei dem Vorstande derjenigen Genossenschaft zu erfolgen, welcher der Betrieb nach Ansicht des Entschädigungsberechtigten anzugehören hat. § 91.

. Wird der angemeldete Entschädigungsanspruch anerkannt, so ist die Höhe der Entschädigung sofort l, f l it der . . Ansicht, daß ein , Unfall nicht vorliegt, so ist der Entschaͤdigungsanspruch durch schriftlichen Bescheid abzulehnen.

(Vergl. S 59 Absatz 3 des . vom 6. Juli 1884)

Ist das Feststellungsorgan (5 87) der Ansicht, daß zwar ein ent schädigungspflichtiger Unfall vorliegt, die r n gl 2 einer anderen Genossenschaft obliegt, so hat dasselbe den Vorstand dieser Genossenschaft aufzufordern, binnen zwei Wochen sich über die Anerkennung der Entschaͤdigungspflicht zu erklären. Geht eine Er⸗ tlärung nicht ein, oder wird die Entschädigungspflicht abgelehnt, so hat die zuerst in Anspruch genommene Genossenschaft e die Entschädigung festzustellen. Nach erfolgter rechtskräftiger Feststellung ist sie berechtigt, die nach ihrer Ansicht verpflichtete andere Genossen⸗ schaft wegen Ersatzes der gezahlten Entschädigung und wegen ÜUeber⸗ nahme der Entschadigungspflicht in Anspruch zu nehmen.

AUeber diese Ansprüche entscheidet das Reichs-⸗Versicherungsamt. Wird der Anspruch zurückgewiesen, so bewendet es bei der Verpflich- tung der ersten Genossenschaft. Wird dagegen der Anspruch als be⸗ rechtigt anerkannt, so geht die Verpflichtung der ersten Genossenschaft auf die andere Genossenschaft über. Die letztere hat der ersteren die bereits gezahlten Entschädigungsbeträge zu erflatten. Die Entscheidung ist dem Entschädigungsberechtigten zuzustellen.

93

5.

Die Mitglieder der Genossenschaften sind verpflichtet, auf = dern der Behörden, Vorstände und . . Woche diejenigen Angaben über die Krankenversicherung oder diejenigen Lohn- und Gehaltsnachweisungen (5 14) zu liefern, welche zur Fest⸗ stellung der Entschädigung erforderlich sind. Dieselbe Verpflichtung liegt den Vorständen der Krankenkassen und den Verwaltungen der genen ,,,, ob.

ergl. S 60 des Gesetzes vom 6. Juli 1884 un ö Gesetzes vom 5. Mai 1886.) ö V 2

. § 94.

Ueber die Feststellung der Entschädigung hat der Vorstand (Aus- schuß, Vertrauensmann), welcher dieselbe vorgenommen hat, dem Ent= schädigungsberechtigten einen schriftlichen Bescheid zu ertheilen, aus welchem die Höhe der Entschädigung und die Art ihrer Berechnung zu ersehen ist. Bei Entschädigungen für erwerbzunfähig gewordene Verletzte ist namentlich anzugeben, in welchem Maße die Erwerbs— unfähigkeit angenommen worden ist.

. 6l . ö ö. 1884; 66 des Ge⸗ etzes vom 5. Mai und § 69 des Gesetzes

15. Juli 1887.) ö .

Berufung gegen die 98, der Genossenschaftsorgane. 9

8 . Gegen den Bescheid, durch welchen der Entschädigungsanspru abgelehnt wird, sowie gegen den Bescheid, e n n, 5

schädigung festgestellt wird, findet die Bern iedsri i ke n . erufung auf schiedsrichterliche ie Berufung ist bei Vermeidung des Ausschlusses binnen vier Wochen, nach der Zustellung des Bescheides bei demjenigen Schieds⸗ gericht (6 81) zu erheben, in dessen Bezirk der Betrieb, in welchem der

Unfall sich ereignet hat, . ist. Der Bescheid muß die Bezeichnung der für die Berufung zustän⸗ 6 Stelle, sowie die Belehrung über die einzuhaltenden Fristen ent= alten. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung. . § 62 Abs. 2 ff. des Gesetzes vom 6. Juli 1884; 6 des Gesetzes vom 5. Mai 1886; 8 38 des Gesetzes vom II. Juli 1887 und § 70, Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 13. Juli 1887.) Entscheidung des *,, Revision an das Reichs. ersi .

Die Entscheidung des Schiedsgerichts ist dem Berufenden und demjenigen Genosenschaftsorgane, welches den angefochtenen Bescheid erlassen hat, zuzustellen. Gegen die Entscheidung steht in den Fällen des 8 87 Ziffer 2 dem Verletzten oder dessen Hinterbliebenen, sowie dem Genossenschaftsvorstande binnen einer Frist von vier 6 . nach der Zustellung das Rechtsmittel der Revision zu. Dasselbe hat

aufschiebende Wirkung nur soweit, als es sich um Betraͤge handelt,