die die Zeit vor dem Erlaß des angefochtenen Bescheides nach⸗ ich gezahlt werden sollen.
Bildet in dem Falle des 5 16 Ziffer 2 die Anerkennung oder
=, , des Rechtsverhältnisses zwischen dem Getödteten und dem die Entschädigung Beanspruchenden die , ,, des Ent⸗ . 5 kann das Schiedsgericht den Betheiligten auf- geben, zuvörderst die eh tel ung des betreffenden Rechtsver ere. im ordentlichen Rechtswege herbeizuführen. In diesem Falle ist die Klage bei Vermeidung des Ausschlusses des Entschädigungsanspruchs binnen einer vom Schiedsgericht zu bestimmenden, mindestens auf vier Wochen zu bemessenden Frist nach der Zustellung des hierüber er⸗ theilten Hei des Schiedsgerichts zu erheben. ;
Nach erfolgter rechtskräftiger Entscheidung des Gerichts hat das 5 3 auf erneuten rer über den Entschädigungsanspruch u entscheiden.
(Vergl. 5 63 Abs. 2 ff. des Gesetzes vom 6. Juli 1884; §5 68 des Hen z vom 5. Mai 1886; § 71 des Gesetzes vom 13. Juli 1887.)
§ 97.
Ueber die Revision entscheidet das Reichs Versicherungs amt; Das Rechtsmittel ist bei demselben binnen vier Wochen nach der Zustellung der Entscheidung des Schiedsgerichts einzulegen.
Die Revision kann nur darauf gestützt werden: .
1) daß die angefochtene Entscheidung ef der Nichtanwendung oder auf der unrichtigen Anwendung des bestehenden Rechts oder auf einem Verstoß wider den klaren Inhalt der Akten beruhe;
2) daß das Verfahren an . Mängeln leide.
Bei Einlegung der Reviston ist anzugeben, worin die Nicht⸗
anwendung oder . unrichtige Anwendung des bestehenden Rechts oder der Verstoß wider den klaren Inhalt der Akten oder die be⸗ haupteten Mängel des Verfahrens gefunden werden. Das RNeichs⸗ Versicherungsamt ist bei seiner Entf e nn an diejenigen Gründe nicht gebunden, welche zur Rechtfertigung der gestellten Anträge geltend gemacht worden sind. . . Fehlt die Angabe solcher Gründe oder ergiebt sich aus der Prüfung der Anträge, daß die angegriffene Entscheidung nicht auf der Nichtanwendung oder unrichtigen Anwendung des bestehenden Rechts beruht, sowie ö. das . nicht an wesentlichen Mängeln leidet, und daß ein Verstoß wider den klaren Inhalt der Akten nicht vorliegt, oder ist die Neviston verspätet eingelegt, so kann das Reichs⸗ Versicherungsamt das Rechtsmittel ohne mündliche Verhandlung zurück- weisen. Anderenfalls hat das Reichs-Versicherungsamt nach münd⸗ licher Verhandlung zu entscheiden. Wird das angefochtene Urtheil aufgehoben, so kann das Reichs, Versicherungtamt zugleich in der Sache selbst entscheiden oder dieselbe an das Schiedsgericht oder an den Vorstand der Versicherungsanstalt zurückverweisen. —
Im Fall der Zurückverweisung ist die rechtliche Beurtheilung, auf welche das Reichs ⸗Versicherungsamt die Aufhebung gestützt hat, der Entscheiduug zu Grunde zu legen.
Betheiligung Jö Genossenschaften.
Das Reichs-Versicherungsamt ist berechtigt, auf. Antrag von be⸗ theiligten k die Entschädigungsperpflichtung in jeder Lage des Verfahrens unter mehrere Genossenschaften zu vertheilen, wenn die Beschästigung, bei welcher sich der Unfall ereignet hat, für mehrere zu verschiedenen Gengssenschaften gehörende Betriebe statt⸗ efunden hat. In solchem Fall ist, nach Anhörung der betheiligten Gee festzustellen, mit welchem Antheil jeder Verpflichtete an der Unfallentschädigung betheiligt ist, und welche Beträge demjenigen, der die vorläufige Entschädigung geleistet hat, zu erstatten sind.
Die Heranziehung einer Genossenschaft zur Aufbringung eines An⸗ theils an der Unfallentschädigung kann auch dann noch an n, wenn ein ablehnender Bescheid der Genossenschaft oder eine den Anspruch des Entschädigungsberechtigten ihr gegenüber zurückweisende Entscheidung des Ec e n h. rechtskräftig geworden ist. .
Hat das Reichs- Versicherungs amt einen Entschädigungsanspruch aus dem Grunde zurückgewiesen, weil es nicht die in Anspruch ge⸗ nommene, sondern eine andere, in einem früheren Feststellungs⸗ oder Schiedsgerichtsperfahren für nicht entschädigungspflichtig erachtete Ge—⸗ nossenschaft zur Entschädigung für verpflichtet erachtet, so kann es den Entschädigungsberechtigten ermächtigen, die in dem früheren Verfahren ergangenen ablehnenden Bescheide, ungeachtet des Ablaufs der in den S8 95 und 96 vorgeschriebenen Fristen, mit dem zuständigen Rechts⸗ mittel anzufechten. Die Anfechtung muß binnen vier Wochen seit der Zustellung der Entscheidung des Reichs⸗Versicherungsamts bei der ö. die Verhandlung über das Rechtsmittel zuständigen Stelle eingehen.
h Sobald einem Verletzten oder dessen Hinterbliebenen ein Ent⸗ schädigungsanspruch gegenüber einer Genossenschaft rechtskräftig zu⸗ erkannt 1. ist ein gegenüber einer anderen Genossenschaft wegen des⸗ selben Anspruchs etwa schwebendes Verfahren durch Beschluß einzu⸗ stellen. Gegen den Beschluß einer Genossenschaft oder eines Schieds-
erichts, durch welchen das Verfahren eingestellt, oder ein Antrag auf instellung abgelehnt wird, Fndet binnen einer Frist von vier . der Zustellung die Beschwerde beim Reichs⸗Versicherungs⸗ amt statt.
Wenn das Verfahren ohne Kenntniß der ergangenen anderweiten Entscheidung fortgesetzt ist, so ist die in demselbeu ergehende Ent⸗ scheidung auf Antrag der betheiligten Genossenschaft vom Reichs⸗ Versicherungsamt für nichtig zu erklären. Die auf Grund der für nichtig erklärten Entscheidung geleisteten Zahlungen sind zu erstatten, weitere Zahlungen können nicht beansprucht werden.
Anfechtung . Entscheidungen.
Auf die Anfechtung rechtskräftiger Entscheidungen über einen An—⸗ spruch auf Rente finden, unbeschadet der Vorschrift des 5 99 Abs. 3, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Wiederaufnahme des Verfahrens entsprechende Anwendung, soweit nicht durch Kaiserliche Verordnung mit Zustimmung des Bundesraths anders bestimmt wird.
. 1
Nach erfolgter Feststellung der Entschädigung (5 90) ist dem Berechtigten von seiten des Genossenschaftsvorstandes eine Bescheinigung über die ihm zustehenden Bezüge unter Angabe der mit der Zahlung beauftragten Postanstalt (5 107 und der Zahlungstermine aus⸗
. ird infolge des schiedsgerichtlichen Verfahrens der Betrag der Entschädigung geändert, so ist dem Entschädigungsberechtigten ein anderweiter Berechtigungsausweis zu ertheilen. 66 § 64 des Gesetzes vom 6. Juli 1884; § 69 des Ge⸗ etzes vom 5. Mai 1886; 572 des Gesetzes vom 15. Juli 1887.) Veränderung ö
Tritt in den Verhältnissen, welche für die . tellung der Ent⸗ schädigung maßgebend gewesen sind, eine wesentliche Veränderung ein, so kann eine anderweitige Feststellung der Entschädigung auf Antrag oder von Amtswegen erfolgen. .
Sofern dies geschieht, bevor die frühere n über die öhe der Entschädigung die Rechtskraft erlangt hat, muß die Be⸗ ehrung (z 95 Abs. 3) in der anderweitigen Feststellung darauf hin⸗
weisen, daß diese, ungeachtet des gegen die frühere Entscheidung schwebenden Berufungs⸗ oder Revisionsverfahrens, durch selbständige Berufung angefochten werden kann. Abschrift des neuen Feststellungs⸗ bescheids ist derjenigen Stelle, bei welcher das Verfahren über die ältere Entscheidung schwebt, mitzutheilen. Diese Stelle ist berechtigt, bei Entscheidung der älteren Sache darüber zu befinden, welche Ent⸗ 6 ung für die Zeit nach Erlaß des neuen Bescheids zu gewähren st. 1 eine solche Entscheidung ergeht, so ist ein infolge der An= escheids etwa eingeleitetes Verfahren einzustellen. t der Verletzte, für welchen eine Entschädigung auf Grund des tgestellt war, infolge der Verletzung deff , so muß der An⸗ trag, auf Gewährung einer Entschädigung für die Hinterbliebenen, falls deren Feststellung nicht von Amtswegen erfolgt ist, bei Ver⸗ meidung des Ausschluffes, vor Ablauf von zwei Jahren nach dem
* § 9 fe
. des neuen
Tode des Verletzten bei dem zuständigen Vorstande angemeldet werden. Nach Ablauf . rist 1. der Abmeldung nur dann Folge . geben, wenn zugleich glaubhaft bescheinigt wird, daß der . digungs⸗ berechtigte von 2 . seines Anspruchs durch außerhalb seines Willens liegende Verhäl . abgehalten worden ist. Im übrigen nden auf das Verfahren die Vorschriften der 85 87 bis 94 ent- . n,, . .
Eine Erhöhung der im § 9 bestimmten Rente kann nur für die Zeit nach Anmeldung des höheren Anspruchs gefordert werden. Eine Minderung oder Aufhebung der Rente tritt von dem Tage ab in Wirksamkeit, an welchem der dieselbe aussprechende Bescheid §z 94) den Entschädigungsberechtigten zugestellt ist. Rechtsmittel hben in diesem Falle aufschiebende Wirkung.
In den Fällen des 8 99 Abs. 1 und 2 hat das . rungsamt die für das Verfahren zuständige Genossenschaft zu be—⸗
timmen. (Vergl. Sz 65 des Gesetzes vom 6. Juli 1884; § 70 des Gesetzes vom b. Mai 1886; 5 73 des Gesetzes vom 15. Juli 1887.) k
Die Kosten des fei er, (8 9 Ziffer I) und die Kosten der Beerdigung (6 16 Ziffer I) sind binnen einer Woche nach ihrer Fest⸗ stellung (5 87) zu zahlen. . Die Entschädigungsrenten der Verletzten und der Hinterbliebenen der Getödteten sind in monatlichen Raten im vorgus zu zahlen. Die⸗ selben werden auf volle fünf Pfennig für den Monat nach oben ab⸗ erundet. ; (Vergl. 5 66 des Gesetzes vom 6. Juli 1884; §5 71 des ö vom 5. Mai 18866; §5 74 des Gesetzes vom
13. Juli 1887.) Ruhen der Rente. § 104.
Der Rentenanspruch ruht: IN so lange der Berechtigte eine die Dauer von einem Monat
übersteigende Freiheitsstrafe verbüßt, oder so lange er in einem Arbeits⸗ haus oder einer Besserungsanstalt untergebracht ist;
2) so lange der Berechtigte nicht im Inlande wohnt. Durch Beschluß des Bundesraths kann diese Bestimmung für bestimmte Grenzgebiete oder für solche auswärtigen Staaten, durch deren Gesetz⸗ gebung deutschen, durch einen Betriebzunfall verletzten Arbeitern eine entsprechende Fürsorge . ist, außer Kraft gesetzt werden.
(Vergl. S 38 Abs. 1 und § 48 des Gesetzez vom 11. Juli 1887; 5 75 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Juli 1887 und § 34 Ziffer 3 und 4 des Gesetzes vom 22. Juni 1889.)
ern,, .
Sofern bei theilweiser Erwerbsunfähigkeit eine Rente von zehn oder weniger Prozenten der Rente für böllige Erwerbsunfähigkeit sestgestellt ist, kann zwischen der Unfallversicherungsgenossenschaft oder der Berufgenossenschaft und dem Entschädigungsberechtigten eine einmalige Kapitalabfindung vereinbart werden. ; .
Ausländer, welche dauernd das Reichsgebiet verlassen, können für ihren Entschädigungsanspruch mit dem dreifachen Betrag der Jahres rente abgefunden werden. Durch Beschluß des Bundesraths kann diese Bestimmung für bestimmte Grenzbezirke oder für die Angehörigen solcher auswärtiger Staaten, durch deren Gesetzgebung deutschen, durch Unfall bei dem Betrieb verletzten Arbeitern eine entsprechende Für⸗ sorge gewährleistet ist, außer Kraft gesetzt werden.
(Vergl. Sz 67 des Gesetzes vom 6. Juli 1884; 5 72 des Gesetzes vom b. Mai 1886; § 39 Absatz 2 und § 48 des Gesetzes vom 11. Juli 1887; 5 355 Absatz 2 des Gesetzes vom 13. Juli 1887 und 8 14 des Gesetzes vom 22. Juni 1889.) npfändbarkeit der k 6.
Die den Entschädigungsberechtigten auf Grund dieses Gesetzes zu⸗ stehenden Forderungen können mit rechtlicher Wirkung weder ver⸗ pfändet, noch für andere als die im § 749 Abs. 4 der Zivil yrozeß⸗ ordnung bezeichneten Forderungen der Ehefrau und ehelichen Kinder und die des ersatzberechtigten Armenverbandes gepfändet werden.
(Vergl. S 68 des Gesetzes vom 6. Juli 1884; § 73 des Ge— , 5. Mai 1886; 5 76 des Gesetzes vom 13. Juli 1887.
Die Uebertragung der Entschädigungsforderung auf Dritte hat nur insoweit rechtliche Wirkung, als sie zur Deckung eines Vorschusses erfolgt, welcher dem Entschädigungsberechtigten auf seine Entschädi⸗ gungtansprüche von dem Betriebsunternehmer oder einem Mitgliede des bei der Rentenfeststellung betheiligten Genossenschaftsorgans ge⸗ geben worden ist.
Auszahlungen durch die Post. .
Die Auszahlung der auf Grund dieses Gesetzes zu leistenden Ent⸗ e ger wird auf Anweisung des Genossenschaftsvorstandes vor⸗ schußweise durch die Postverwaltungen, und zwar in der Regel durch dasjenige Postamt, in dessen Bezirk der Entschädigungsberechtigte zur Zeit des Unfalls seinen Wohnsitz hatte, bewirkt.
Verlegt der Entschädigungsberechtigte seinen Wohnsitz, so hat er die Ueberweisung der K der ihm zustehenden Entschädigung an das Postamt seines neuen Wohnorts bei dem Vorstande, von welchem die Zahlungsanweisung erlassen worden ist, zu beantragen.
(Vergl. S 69 des . vom 6. Juli 1884; § 74 des Ge⸗ setzes vom 5. Mai 1886 und §5 77 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Juli 1887.)
, n,, Post.
Binnen acht Wochen nach Ablauf jedes n . haben die Zentral-Postbehörden den einzelnen Genossenschaftsvorständen Nachweisungen der auf Anweisung der Vorstände geleisteten Zahlungen zuzustellen und gleichzeitig die Postkassen zu bezeichnen, an welche die zu erstattenden Ser einzuzahlen sind. (Vergl. 5 70 des Gesetzes vom 6. Juli 1884, § 75 des Ge⸗ setzes vom 5. Mai 1886; § 40 des Gesetzes vom 11. Juli 1887 und § 78 des Gesetzes vom 13. Juli 1887.)
Nach Ablauf eines Jahres, von dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an, sind die , berechtigt, von jeder Genossenschaft einen Betriebsfonds einzuziehen. Derselbe ist in vierteljährlichen Theilzahlungen an die von der Zentral⸗Postbehörde zu bezeichnenden Kassen abzuführen, und darf die für die Genossenschaft im abgelaufenen Rechnungsjahre vorgeschossenen Beträge nicht übersteigen.
Verfahren bei ö der Beiträge.
Die von den Zentral⸗Postverwaltungen zur Erstattung liquidierten Beträge sind aus den verfügbaren Mitteln der Berufsgenossenschaft zu entnehmen. Gleichzeitig 1 nach den Bestimmungen des § 19 der Kapitalwerth der im vergangenen Rechnungsjahre neu entstandenen, der Genossenschaft erwachsenen Lasten zu berechnen und unter Berück⸗ sichtigung der besonderen Verpflichtungen oder Berechtigungen, welche aus der gemeinschaftlichen Tragung der Lasten (5 45) oder den Be⸗ stimmungen über den Reservefonds (8§ 21, 26) erwachsen, nebst den , . zur Deckung der Verwaltungskosten nach dem festgestellten Vertheilungsmaßstab (Kataster 18 78) und unter Verrechnung der erhobenen Vorschüsse (5 19) von den Mitgliedern einzuziehen.
(Vergl. S 41 des Gesetzes vom 11. Juli 1887.)
Wenn eine Berufsgenossenschaft nur den Jahresbetrag der Renten 6 21) erhebt, so sind die von den Zentral ⸗Postverwaltungen liqui⸗ dierten Beträge an Stelle des Kapitalwerths umzulegen.
(Vergl. 5 71 Absatz 1 des Gesetzes vom 6. Juli 1884; § 76 des Gesetzeß vom 5. Mai 1886 und § 79 des Gesetzes vom 13. Juli 1887.) 964
0. Der auf jedes , , , , fallende Betrag wird in eine Heberolle eingetragen. Auszüge aus der Heberolle sind den Ge⸗ meindebehörden für die Betriebe, welche ihren Sitz im Gemeindebezirk haben, mit dem Ersuchen zuzustellen, die Beiträge einzuziehen und in
enthalten, welche die Zahlungspflichtigen in den Stand setzen, Richtigkeit der angestellten Beitragsberechnung zu prüfen. Die 6 meindebehörde hat den Auszug während zwei Wochen zur Einsicht der Betheiligten auszulegen und den Beginn dieser Frist. auf die für ihre Bekanntmachungen vorgeschriebene oder übliche Weise mit der Auf⸗ forderung bekannt zu machen, die festgestellten Beträge spätestenz binnen zwei Wochen nach Ablauf der für die Auslegung des Aus zugt festgesetzten Frist einzuzahlen. ; .
Binnen der 1 Frist können die Mitglieder, unbeschadet der Verpflichtung zur vorläufigen Zahlung, gegen Beitragsberechnung bei dem Gern fe char fen? tande Einspruch erheben. Durch diefen Einspruch kann weder die Mitgliedschaft, noch die Feststellung der Grundlagen für die Beitragserhebung . ochten werden.
Gegen den auf den Einspruch schriftlich zu ertheilenden Bescheid steht dem Einsprechenden, falls seinem Antrage nicht oder nicht in dem verlangten Umfange Folge gegeben ist, binnen zwei Wochen nach der Zustellung die Beschwerde an die für den Sitz des Betriebes zu⸗ ständige untere Verwaltungsbehörde zu. Die Beschwerde kann nur auf Rechenfehler oder auf unrichtigen Ansatz der Beitragsberechnung gegründet werden.
(Vergl. 8 72 des Gesetzes vom 6. Juli 1884; § 81 Absatz 1 und ?z und 8§ 82 des Gesetzes vom 5. Mai 1886; 5 82 Absatz? des Gesetzes vom 13. . .
Soweit die Beiträge der Unternehmer von Gemeinden oder Kommunalverbänden getragen werden (5 20, sind sie nicht in die zur Auslegung bestimmten Auszüge aus der Heberolle aufzunehmen; viel—
mehr ist ein diese Unternehmer umfassender, den Vorschriften des
§ 110 Absatz 1 entsprechender Auszug aus der Heberolle den Gemein⸗ den oder Kommunalverbänden mit dem Ersuchen zuzustellen, den fest⸗ gesetzten Betrag bei Vermeidung der zwangsweisen Beitreibung binnen zwei Wochen einzuzahlen. Den Gemeinden und Kommunalverbänden stehen die im 5 110 Absatz 2 und 3 bezeichneten Rechtsmittel zu.
Innerhalb der Gemeinden und weiteren Kommunalverbände werden 29. 9. dieselben entfallenden Lasten wie Gemeindeabgaben auf⸗ gebracht. ; .
Durch die Landesgesetzgebung oder durch statutarische Bestimmung der Gemeinden und weiteren Kommunalverbände, welche der Geneh— migung der höheren Verwaltungsbehörde bedarf, kann ein anderer Vertheilungsmaßstab festgestellt werden. ; J
Bei Betrieben, für die ein Wandergewerbeschein ertheilt ist, ist der Auszug aus der Heberolle derjenigen Behörde (8 198 Absatz 5), welche für das neue Rechnungsjahr die Erhebung der Vorschüsse ver— mittelt, mit dem Ersuchen um Einziehung zu übersenden. Die Bei⸗ träge sind in gleicher Weise einzuziehen, wie die Vorschüsse. Den Unternehmern stehen der Einspruch und die Beschwerde gemäß 5 110 Absatz 2B und 3 zu. Die Beschwerde ist an die für den Sitz der Erhebungsbehörde zuständige ö ; zu richten.
Tritt infolge des Einspruchs oder der Beschwerde eine Herab— minderung des Beitrags ein, so ist der ausfallende Betrag im nächsten Jahre mit einzuziehen. .
(Vergl. 5 73 Abs. 4 des Gesetzes vom 6. Juli 1884; 5 8 a. E. des Gesetzes vom 5. Mai 1886; § 85 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Juli 1887.) ;
Die Erstattung zu viel erhobener Beträge erfolgt durch An⸗ rechnung auf die nächste Vorschuß⸗ oder Beitragszahlung des Unter⸗ nehmers und, falls der zu erstattende Betrag hierdurch nicht erfüllt ist oder falls der Unternehmer Beiträge nicht mehr zu zahlen hat, durch baare Zurückzahlung. 4
Vorschüsse (6 19, rückständige Beiträge, sowie Strafzuschläge (G 42) werden in derselben Weise beigetrieben wie Gemeindeabgaben. Uneinziehbare Beiträge fallen der Gesammtheit der Mitglieder zur Last. Sie sind vorschußweise aus den bereitesten Beständen zu decken und bei dem Einziehungsverfahren des nächsten Rechnungsjahres zu berücksichtigen. . . ; . (Vergl. 5 74 des Gesetzes vom 6. Juli 1884; 5 81 Absatz 2 des Gesetzes vom h. Mai 1886; 5 42 des Gesetzes vom 11. Juli 1887 und § 86 Absatz 3 des Gesetzes vom 13. Juli 1887) Für ihre Mitwirkung bei der Einziehung der Beiträge ist der Gemeindebehörde von den Genossenschaften eine Vergütung (Hebe⸗ gebühr) zu gewähren, deren Betrag von der Lende gm bcherk⸗ festgesetzt wird. ĩ . — . Umfaßt der Bezirk der Genosseenschaft Gebietstheile verschiedener Bundesstaaten, so entscheidet, falls eine Verständigung zwischen den betheiligten Zentralbehörden nicht herbeizuführen ist, der Bundesrath. Die Gemeindebehörde haftet für diejenigen Beträge, bei denen sie den wirklichen Ausfall oder die fruchtlos erfolgte Zwangsvollstreckung nicht nachweisen kann, und muß dieselben vorschußweise mit einsenden. Durch die Landes Zentralbehörden kann bestimmt werden, daß statt der Gemeindebehörden andere Behörden oder Beamte zur Mit— wirkung bei Einziehung der Beiträge heranzuziehen sind. Derartige Bestimmungen sind den betheiligten Genossenschaften mitzutheilen. Abführung der ö an die Postkassen.
Die Genossenschaftsvorstände haben die von den Zentral— Postbehörden liguidierten Beträge innerhalb drei Monaten nach Empfang der Liquidationen an die ihnen bezeichneten Postkassen abzuführen. ; K
Gegen Genossenschaften, welche mit der Erstattung der Beträge im Rückstande bleiben, ist auf 6 der Zentral-Postbehörden von dem Reichs⸗Versicherungsamt vorbehaltlich der Bestimmungen des F 5h, das Zwangsbeitreibungsverfahren einzuleiten.
Das Reichs-Versicherungsamt ist befugt, zur Deckung der An⸗ sprüche der Postverwaltungen zunächst über bereite Bestände der Ge⸗ nossenschaftskassen zu verfügen. Soweit diese nicht ausreichen, hat dasselbe das Beitreibungsverfahren gegen die Mitglieder der Ge— noffenschaft einzuleiten und bis zur Deckung der Rückstände durchzu⸗
führen. (Vergl. S 765 des Gesetzes vom 6. Juli 1884: § 84 des Ge— setzes vom 5. Mai 1886 und 5§ 87 des Gesetzes vom 15. Juli 1887.) Vermögensverwaltung 6 Rechnungsführung.
Die Einnahmen und Ausgahen der Genossenschaften sind von allen den Zwecken derselben fremden Vereinnahmungen und Veraus⸗ abungen gesondert festzustellen und zu verrechnen; ebenso sind die Gen , gesondert zu verwahren. Verfügbare Gelder dürfen nur in öffentlichen Sparkasfen oder wie Gelder bevormundeter Personen an⸗ gelegt werden.
Sofern besondere gesetzliche Vorschriften über die Anlegung der Gelder Bevormundeter nicht bestehen, kann die Anlegung der verfüg⸗ baren Gelder in Schuldverfschreibungen, welche von dem Deutschen Reich, von einem deutschen Bundesstaat oder dem Reichsland Elsaß⸗ Lothringen mit gesetzlicher Ermächtigung ausgestellt sind, oder in Schuldverschreibungen, deren Verzinsung von dem Deutschen Reich, von einem deutschen Bundes stact oder dem Reichsland Elsaß⸗Lothringen gesetzlich garantiert ist, oder in Schuldverschreibungen, welche von
Dder Fon deren Kreditanftalten ausgestellt und entweder seitens der Inhaber kündbar sind oder einer regelmäßigen Amortisation unter⸗ fegen, erfolgen. Auch können die Gelder bei der Reichsbank verzins= lich angelegt werden. Vergl. 5 76 des Gesetzes vom 6. Juli 1884; 8 86 des 96 . ö. b. Mai 1555 und 8 S8 des Gefetzes bom 15. Juli 1887. ⸗ Auf Antrag einer Genossenschaft kann widerruflich ,. werden, 9 das Vermögen bis zum vierten Theil in anderen ; I tragenden Papieren oder . oder in Grundstücken i. . werde. Ueber derartige Anträge entscheidet der Kommunalver ; 1 oder die Zentralbehörde des Bundesstaats, für welchen die , versicherungsgenossenschaft errichtet ist; bei Unfallver erungggenos ö. schaften, die fich über das Gebiet eines Bundesstaats hinqus
ganzer Summe binnen acht Wochen an den Genossenschaftsvorstand einzusenden. Der Auszug aus der Heberolle muß diejenigen Angaben
ktrecken, fall eine Verständigung zwischen den betheiligten Landet
deutschen ommunalen Korporationen ( rovinzen, Kreisen, Gemeinden ꝛc)
entralbehörden nicht erzielt wird, sowie bei Berufsgenossenschaften, 8. nicht der Aufsicht eines Landes⸗Versicherungsamts . tellt ha ff , bei anderen Berufsgenossenschaften die Landes- entralbehörde, ( ; 3 Werthpapiere . nach näherer Bestimmung der Zentralbehörde desjenigen Bundesstaatg, in 36 Gebiet die Genossenschaft ihren Sitz hat, bei iner zur Aufbewa ö von Geldern oder Werthpapieren befugten öffentlichen Behörde * , niederzulegen. Die Genossenschaften sind verpflichtet, dem Reichs Versicherungs⸗ amt nach näherer Anweisung desselben und in den von ihm vor⸗ zuschreibenden Fristen Uebersichten über ihre Geschäfts⸗ und Rechnungs⸗ ergebnisse einzureichen, Die Art und Form der Rechnungsführung wird durch das Reichs · Versicherungsamt geregelt. Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr. (Vergl. S 77 des Gesetzes vom 6. Juli 1884 und Bekannt⸗ machung des Reichskanzlers vom 25. Februar 1885 DZentral⸗
Blatt S. 51). VI. Aufsicht. wan,
Die Genossenschaften unterliegen in Bezug auf die Befolgung dieses Gesetzes der Beaufsichtigung des Reichs⸗Versicherungsamts (8 8. des Unfallversicherungsgesetzes). )
Dem Reichs ⸗Versicherungsamt treten vier nichtständige Mitglieder hinzu, von welchen zwei von den gewählten Mitgliedern der Vorstände der lu sa ler chern s en fen f hc , und der auf Grund dieses Gesetzes errichteten Berufsgenossenschaften aus dem Stande der Arbeit i und jwei von den dem Stande der Versicherten angehörenden Beisitzern der für den Geltungsbereich dieses Gesetzes bestehenden Schiedsgerichte aus diesem Stande gewählt werden. 55 ein Schieds⸗ gericht mehr als zwei Beisitzer dieser Art (5 71 Abs. 3 des Gesetzes vom 22. Juni 18892), so sind zwei Beisitzer behufs Theilnahme an der Wahl durch das in einer Sitzung des Schiedsgerichts vom Vor⸗ sitzenden zu ziehende Loos zu bestimmen.
Zu denjenigen Perhandlungen des Reichs-Versicherungsamts, bei denen es sich ausschließlich um Angelegenheiten der dem gegenwärtigen Gesetz unterliegenden Genossenschaften handelt, sind diese nichtstän⸗ digen Mitglieder statt der sonstigen von Genossenschaftsvorständen und ö der Arbeiter gewählten nichtständigen Mitglieder zuzuziehen.
Die Wahlen erfolgen mittels schriftlicher Abstimmung unter Leitung des Reichs, Versicherungsamts nach relativer Stimmenmehr—⸗ heit; bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos. Das Stimmen — verhältniß der wahlberechtigten Vorstände bestimmt der Bundesrath unter Berücksichtigung der Zahl der versicherten Personen.
Jeder Schiedsgerichtsbeisitzer hat eine Wahlstimme.
Die Amtsdauer der nichtständigen Mitglieder währt vier Jahre. Für jedes nichtständige Mitglied sind nach Bedarf Stellvertreter zu bestellen, welche das elbe in Behinderungsfällen zu vertreten haben. Scheidet ein solches Mitglied während seiner Amtsdauer aus, so haben für den Rest derselben die Stellvertreter nach ihrer Reihenfolge als Mitglieder einzutreten.
(Vergl. S 95 des Gesetzes vom 5. Mai 18865 und § 97 des Gesetzes vom 13. Juli 1887.) . J
Ui
Die Entscheidungen des Reichs⸗Versicherungsamts sind endgültig, soweit in diesem Gesetz nicht ein anderes bestimmt ist.
Die Aufsicht des Reichs⸗-Versicherungsamts über den Geschäfts— betrieb der Genossenschaften hat sich auf die Beobachtung der gesetz⸗ lichen und statutarischen Vorschriften zu erstrecken.
Das Reichs⸗Versicherungs amt ist befugt, jederzeit eine Prüfung der Geschäftsführung der Genossenschaften vorzunehmen.
Die Porstandsmitglieder, Vertrauensmänner und Beamten der Genossenschaften sind auf Erfordern des Reichs⸗Versicherungßamts zur Vorlegung ihrer Bücher, Beläge, Werthpapiere und Geldbestände, sowie ihrer auf den Inhalt der Bücher und die Festsetzung der Renten ꝛc. bezüglichen Schriftstücke verpflichtet. Das Reichs-Versiche⸗ rungzamt kann dieselben hierzu sowie zur Befolgung der gesetzlichen und statutarischen Vorschriften durch Geldstrafen bis zu eintausend Mark anhalten.
(Vergl. 8 88 des Gesetzes vom 6. Juli 1884; 8 96 des Ge— setzes vom 5. Mai 1886 und § 98 des Gesetzes vom 13. Juli 1887.)
§ 119.
Das Reichs⸗Versicherungsamt entscheidet, unbeschadet der Rechte Dritter, über 2 welche sich auf die Rechte und Pflichten der Organe der Genossenschaften, fowie der Mitglieder dieser Organe, auf die Auslegung der Statuten und auf die Gültigkeit der vollzogenen . soweit über letztere nicht nach 5 50 Absatz 2 zu befinden ist, eziehen.
(Vergl. S 97 des Gesetzes vom 5. Mai 1886 und § 99 des Gesetzes vom 13. Juli 1887.)
; Auf die dienstlichen Verhältnisse der auf Grund des § 34, Absatz 1 bestellten Beamten findet diese Vorschrift keine Anwendung. * ga hg
Die Entscheidungen des Reichs- Versicherungsamts erfolgen regel⸗ mäßig in der Besetzung von vier Mitgliedern (einschließlich des Vor⸗ sienden) unter denen ich je ein Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten befinden müssen, und unter Zuziehung eines richterlichen ö nin getsth handelt: ö
um die Entscheidung auf Revisionen gegen die Entscheidungen der Schiedsgerichte; t ̃ . . ! ö 2 um die Entscheidung vermögensrechtlicher Streitigkeiten bei Veränderungen des Bestandes der Ünfallversicherungsgenossenschaften und Ferufegenostenschasten; ;
3 um die Entscheidung in den Fällen der 85 92 und 99.
Bei der Vorbereitung der Beschlußfassung des Bundesraths über
Anfallversicherungsgesetz 8 87:
. Die Genossenschaften unterliegen in Bezug auf die Befolgung dieses Gese es der Beaufsichtigung des Reichs⸗Versicherungsamts.
Das Reichs-Versicherungsamt hat seinen Sitz in Berlin. Es besteht aus mindestens drei ständigen Mitgliedern, einschließlich des Vorsittzenden, und aus acht nichtständigen Mitgliedern.
Der Vorsitzende und die übrigen ständigen Mitglieder werden auf Vorschlag des Bundesraths vom Kaiser auf Lebenszeit ernannt. Von den ni tständigen Mitgliedern werden vier vom Bundesrath aus seiner Mitte, und je zwei mittels schriftlicher Abstimmung von den Kenossenschaftsporstanden und, von den Vertretern der versicherten Arbeiter G 41), aus ihrer Mitte in getrennter Wahlhandlung unter deitung des Reichs ⸗Versicherungsa mts gewählt. Die Wahl erfolgt nach relativer Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet das Looß. Die Amtsdauer der nichtständigen Mitglieder währt vier
ahre. Das Stimmenperhältniß der einzelnen Wahlkörper bei der Wahl der nichtständigen Mitglieder bestimmt der Bundesrath unter Bericsichtigung der Zahl der versicherten .
Für jedes durch die Genofsenschaftsvorftände sowie durch die Vertreter der Arbeiter gewählte Mitglied sind ein erster und ein weiter Stellvertreter zu wählen, welche dasselbe in Behinderungs⸗ ällen zu vertreten haben. Scheidet ein solches Mitglied während der Wahlperiode aus, fo haben für den Rest derselben die Stellvertreter in der Reihenfolge ihrer Wahl als Mitglied einzutreten.
Re Die übrigen Beamten des Reichs-Versicherungsamts werden vom eichskanz ler ernannt. Gesetz vom 22. Juni 1889 § 71 Absatz 3: . ie Beisitzer werden in der durch das Statut bestimmten Zahl dem Autschuß der Versichexungsanstalt, und zwar zu gleichen heilen in getrennter Wahlhandlung von den Arbeltgebern und den X erten, nach einfacher Stimmenmehrheit gewählt. h glich der ö ählbarkeit gelten die Bestimmungen des § 56, bezüglich der Ab— ehnungegründe die Bestimmungen des § 60.
Veränderungen des Bestandes der Genossenschaften ist mindestens je ein nichtständiges Mitglied aus dem Stande der Arbeitgeber und der . , zie z
Im übrigen können die Formen des Verfahrens und der Ge— schäftsgang des Reichs-⸗Versicherungsamts durch Kaiferliche Verordnung unter Zustimmung des Bundesraths geregelt werden.
(Vergl. 5 90 Absatz 4 des Gefetzes vom 5. Juli 1884.) *,
Werden in den einzelnen Bundesstaaten für das Gebiet und auf Kosten derselben von den Landeßregierungen Landes⸗-Versicherungsämter errichtet (58 92, 93 des Unfallversicherungsgesetzes J, so finden hin sichtlich der Zusammensetzung derselben die 8 des § 117 mit folgenden Maßgaben Anwendung:
rL.An der. Wahl der aus dem Stande der Arbeitgeber zu wählenden nichtständigen Mitglieder nehmen nur die Vorstände der⸗ jenigen Genossenschaften theil, welche Betriebe, deren Sitz im Gebiet eines anderen Bundetstaats belegen ist, nicht umfassen. Das Stimmen⸗ verhältnih der Vorstände wird unter Berücksichtigung der Zahl der in den betreffenden Genossenschaften versicherten Perfonen von der Landesregierung bestimmt.
2) An der Wahl der aus dem Stande der Versicherten zu wäh⸗ lenden nichtständigen Mitglieder nehmen nur Beisttzer derjenigen . theil, deren Sitz in dem betreffenden Bundesstaat
elegen ist.
3) Die Wahlen erfolgen unter Leitung des ,, amts. So lange eine Wahl nicht zu ö. gekommen ist, werden Vertreter der mer von der Landes⸗Zentral⸗ behörde ernannt.
. Die den nichtständigen Mitgliedern wird durch die Landesregierung geregelt. (Vergl. 5 100 des ö 5. Mai 1886.)
3 122.
. Der Beaufsichtigung des Landes⸗Versicherungsamts unterstehen diejenigen Unfallversicherungs⸗Genossenschaften und Berufsgenossen⸗ schaften, welche Betriebe, deren Sitz im Gebiet eines andern Bundes—⸗ staats belegen ist, nicht umfassen. In den Angelegenheiten dieser Genossenschaften gehen die in den S§ 20, 21, 29, 47, 50 Abf. 4, hl, Abs. 8, 5e, 68, 77, 77 79, d. 97, 99 197 11 1g. 1 dem Reichs⸗Versicherungsamt übertragenen Zuständigkeiten auf das Landes · Versicherungsamt über.
Soweit jedoch in den Fällen der SS 68, 77, 79, 92, 99, 102 eine der Aufsicht eines anderen Landes⸗Versicherungsamts oder des Reichs, Versicherungsamts unterstellte Genossenschaft mitbetheiligt ist, entscheidet das Reichs-Versicherungsamt. Wird ein Entschädigungs— anspruch gegen mehrere Genossenschaften geltend gemacht, so gelten diese sämmtlich als mitbetheiligt, auch wenn eine oder mehrere von ihnen rechtskräftig für nicht entschädigungsverpflichtet erklärt find.
Das Landeg⸗-Versicherungsamt hat in derartigen Fällen die Atten an das Reichs⸗Versicherungsamt zur Entscheidung abzugeben.
Wird eine der im Absatz J genannten, der ÄAufsicht eines Landes versicherungst amts unterstellten Berufsgenossenschaften wegen Leistungs⸗ unfähigkeit (6 57) aufgelöst, so gehen die Rechtsansprüche und Ver—⸗ pflichtungen auf den betreffenden Bundesstagt über.
Die Beschlußfassung des Landes-Versicherungsamts in den im z 120 bezeichneten Angelegenheiten ist durch die Anwesenheit von vier Mitgliedern (einschließlich des Vorsitzenden), unter denen sich je ein Arbeitgeber und ein Arbeitnehmer befinden müssen, sowie durch die Mitwirkung eines richterlichen Beamten bedingt.
Vergl. 5 92 Absatz 2 des Gesetzes vom 6. Juli 1884 und §z 101 des Gesetzes vom 5. Mai 1886.) VII. Schluß⸗ und Strafbestimmungen. Allgemeines. ,,,,
Den Gemeinden im Sinne dieses Gesetzes stehen die selbständigen Gutsbezirke und Gemarkungen (ausmärkische Bezirke) gleich. Soweit den Gemeinden aus diesem Gesetze Rechte oder Verbindlichkeiten er⸗ wachsen, tritt an die Stelle der Gemeinde der Gutsherr oder der Ge⸗ markungsberechtigte.
(Vergl. 5 131 des Gesetzes vom 5. Mai 1886.) Haftpflicht der Betriebsunternehmer, Betriebsbeamten und dritter Personen. . ö
Die nach Maßgabe dieses Gesetzes versicherten Personen und deren Hinterbliebene können einen Anspruch auf Ersatz des infolge eines Unfalls erlittenen Schadens gegen den Betriebsunternehmer, dessen Bevollmächtigten oder Repräsentanten, Betriebs oder Arbeiter⸗ aufseher nur dann geltend machen, wenn gegen diese Personen durch strafgerichtliches Urtheil festgestellt worden ist, daß sie den Unfall vor⸗ sätzlich herbeigeführt haben.
In diesem Fall beschränkt sich der Anspruch auf den Betrag, um welchen die den Berechtigten nach den bestehenden gesetzlichen Vor⸗ schriften gebührende Entschädigung diejenige übersteigt, auf welche sie nach diesem Gesetz Anspruch haben.
(Vergl. 5 5 des Gesetzes vom 6. Juli 1884; 8§8 des Gesetzes vom 15. März 1886; 5 116 Abs. 1, 2 des Gesetzes vom 5. Mai 1886 und § 109 . vom 13. Juli 1887.)
rbeitgeber und Arbeitne
zu gewährende Vergütung
Diejenigen Betriebgunterneh mer. Bevoll mchtigten oder Reprä⸗ sentanten, Betriebs, oder Arbeiteraufseher, gegen welche durch straf⸗
Ih Unfallversicherungsgesetz 5 92 und 93:
§ 92. In den einzelnen Bundesstaaten können für das Gebiet und auf Kosten derselben Landes⸗Versicherungsämter von den Landes⸗ regierungen errichtet werden.
Der Beaufsichtigung des Landes-Versicherungsamts unterstehen diejenigen Berufsgenossenschaften, welche sich nicht über das Gebiet des betreffenden Bundesstaats hinaus erstrecken. In den Angelegen⸗ heiten dieser Berufsgenossenschaften gehen die in den 8§ 16, 18, 20, 27, 28, 30, 32, 38, 37, 38, 39, 40, 62, 63, 73, 75, 78, 890, 83, 8h, 86, 88, 89, 1066 dem Reichs-Versicherungsamt übertragenen Zuständig⸗ keiten auf das Landes⸗Versicherungsamt über.
Soweit jedoch in den Fällen der 5§ 30, 32, 37 und 38 eine der f des Reichs⸗Versicherungsamts unterstellte Berufsgenossen⸗ schaft mitbetheiligt ist, entscheidet das Reichs⸗Versicherungsamt.
Treten für eine der in Absatz 2 genannten, der Aufsicht eines Landes ⸗Versicherungsamts unterstellten Berufsgenossenschaften die Vor- aussetzungen des 5 33 ein, so gehen die Rechtsansprüche und Ver⸗ pflichtungen auf den betreffenden Bundesstaat über. . ;
J. Das Landes Versicherungsamt besteht aus mindestens drei ständigen Mitgliedern, einschließlich des Vorsitzenden, und aus vier nichtständigen Mitgliedern.
Die ständigen Mitglieder werden von dem Landesherrn des betr. Bundesstaats auf Lebenszeit ernannt; die 6 Mitglieder werden von den Genossenschaftsvorständen derjenigen Genossenschaften, welche sich nicht über das Gebiet des betr. Bundesstaats hinaus er⸗ strecken und von den Vertretern der versicherten Arbeiter (C 41) aus ihrer Mitte mittels schriftlicher Abstimmung unter Leitung des Landes 3 erungsamts gewählt. Das Stimmenverhältniß der einzelnen Wahlkörper bestimmt die Landesregierung unter Berücksichtigung der Zahl der in den betr. Genossenschaften 6 Personen. Im Übrigen finden die Bestimmungen des F 87 über die Wahl, die Amtzs⸗ dauer und die Stellvertretung dieser nichtständigen Mitglieder gleich⸗ mäßig Anwendung. So lange eine Wahl der Vertreter der Genossen⸗ schaftsvorstände und der Arbeiter nicht zu stande kommt, werden Ver treter der Betriebsunternehmer und der Versicherten von der Landes Zentralbehörde ernannt.
Die Beschlußfassung des Landes⸗Versicherungsamts in den im § 90 unter b. bis e bezeichneten Angelegenheiten ist durch die An⸗ wesenheit von drei ständigen und zwei nichtständigen Mitgliedern bedingt, zu welchen in den Fällen zu b und ( außerdem zwei richter liche Beamte zuzuziehen sind. ö ;
Die Formen des Verfahrens und der ,, bei dem Landes ⸗Versicherungsamt, sowie die den nichtständigen Mitgliedern zu gewährende Vergütung werden durch die Landesregierung geregelt.
gerichtliches Urtheil festgestellt worden ist, daß sie den Unfall v oder durch Fahrlässigkeit mit Wie nes enn. . zu der sie vermöge ihres Amtes, Berufes oder Care, besonders 1 ichtet sind, n, ,. haben, haften für alle Aufwendungen, welche infolge des Unfalls auf Grund diefes Gesetzes oder des . Versicherungsgesetzes vom 10. April 1892 Reichs⸗Gesetzbl. S. 417) von den Genossenschaften oder Krankenkaffen gemacht worden sind. In gleicher Weise haftet als Betriebsunternehmer eine Aktien- gesellschaft, eine Innung oder eingetragene Genossenschaft für die durch w r,. ihres He,. . eine ane ls en ichen, eine Innung oder eingetragene Genossenschaft für di i ine i,. ö tee,, rsatz für die Rente kann in diesen Fä . e,, ö. ö sen Fällen deren Kapital er Anspruch verjährt in achtzehn Monaten von dem welchem das strafrechtliche Urtheil rechtskräftig geworden e Tage ö Vergl. S 96 des. Gesetzes vom 6. *. 1384; § 117 des Ge⸗ e em 5. Mai 1886 und § 110 des Gesetzes vom 13. Juli
§ 126.
Die in den S§ 124, 125 bezeichneten Ansprüche können, a ohne daß die . vorgesehene Feststellung . , Urtheil stattgefunden hat, geltend gemacht werden, falls diese Fest⸗ stellung wegen des Todes oder der Abwesenheit des Betreffenden oder aus einem anderen in der Person desselben liegenden Grunde nicht , tag, des Ges
ergl. des Gesetzes vom 6. Juli 1884; 8§ g des Gesetzes vom 15. März 1886; 118 des Gesetzeg vom 5. Mal . und § 111 des Gesetzes ö Juli 1887.)
§ 127. Die Haftung dritter, in den § 124, 125 nicht bezeichneter Per—⸗ sonen, welche den Unfall vorsätzlich herbeigeführt oder J. r schulden verursacht haben, bestimmt sich nach den bestehenden gefetz, lichen Vorschriften. Jedoch geht die Forderung der Entschädigungs⸗ berechtigten an den Dritten auf die Genossenschaft insoweit über, als die Verpflichtung der letzteren zur Entschädigung durch dieses Gesetz k . 38 ö ergl. 8 des Gesetzes vom 6. Juli 1884 und § 119 Gesetzes vom 5. Mai 6a ; . 128.
Wenn gegenüber einer bei den ordentlichen Gerichten wegen eines Unfalls erhobenen Schadensersatzklage von dem Unternehmer 3 einer der anderen im § 124 Abs. 1 genannten Personen als Beklagten der Einwand erhoben wird, daß ein Unfall vorliege, den eine versicherte Person bei dem Betrieb erlitten habe, so ist das gerichtliche Ver= fahren, sofern die Unrichtigkeit des Einwands nicht unzweifelhaft erhellt, auf Antrag des Beklagten auszusetzen, bis der Kläger eine Entscheidung des Reichs⸗Versicherungsamts oder eines Landes⸗-Versicherungsamts vorlegt, in welcher festgestellt wird, daß ein Unfall, den eine versicherte Person bei dem Betrieb erlitten hat, nicht vorliege. Diefe Ent⸗ scheidung ist insoweit für das über die Sa n e , erkennende Gericht bindend. Bringt der Kläger eine solche Entscheidung inner⸗ halb einer nach rxichterlichem Ermessen festzusetzenden Frist nicht bei, so ist er abzuweisen.
Rechtshilfe.
. § 135.
Die öffentlichen Behörden sind verpflichtet, den im Vollzuge dieses Gesetzes an sie ergehenden Ersuchen des Reichs-Versicherungs⸗ amts, anderer öffentlicher Behörden, sowie der Genossenschafts⸗ und Sektionsvorstände und der Schiedsgerichte zu entsprechen und den be— zeichneten Vorständen auch unaufgefordert alle Mittheilungen zukommen zu lassen, welche für den Geschäftsbetrieb der Genossenschaften von Wichtigkeit sind. Die gleiche Verpflichtung liegt den Organen der Genossenschaften unter einander ob.
Die durch die Erfüllung dieser Verpflichtungen entstehenden Kosten sind von den Genossenschaften als eigene Verwaltungskosten (6 19 insoweit zu erstatten, als sie in Tagegeldern und Reisekosten von Be⸗ amten oder Genossenschafttzorganen sowie in Gebühren für Zeugen und Sachverständige oder in . baaren Auslagen bestehen.
Vergl. S 101 des Gesetzes vom 6. Juli 1884; § 121 des Gesetzes vom 5. Mai 1886 und 5§ 115 des Gefetzes vom 13. Juli 1887.) Gebühren⸗ und Stempelfreiheit. § 130
Alle zur Begründung und Abwickelung der Rechtsverhältnisse zwischen den Unfallversicherungsgenossenschaften oder Berufsgenossen⸗ schaften einerseits und den Versicherten andererseits erforderlichen schiedsgerichtlichen und außergerichtlichen Verhandlungen und Urkunden sind gebühren⸗ und stempelfrei.
(Vergl. 5 102 des Gesetzes vom 6. Juli 1884; 5 122 des Gesetzes vom 5. Mai 1886 und § 116 des Gesetzes vom 15. Juli 1557.)
K
Die Genossenschaftsvorstände sind befugt, gegen Betriebsunter⸗ nehmer Ordnungsstrafen bis zu fünfhundert Mark zu verhängen, wenn die von denselben auf Grund der 5§ 72, 75, 76, 79 eingereichte Aus⸗ kunft über ihren Betrieb oder die nach 93 eingereichte Nachweisung über die Krankenversicherung oder über Löhne und Gehälter unrichtige thatsächliche Angaben enthält.
(Vergl. S 103 Ziff. 1 des Gesetzes vom 6. Juli 1884; 5 123 des Gesetzes vom 5. Mai 1886 und § 117 des Gesetzes vom 13. Juli 1887.) ö.
Betriebsunternehmer, welche den ihnen obliegenden Verpflichtungen in Betreff der Anmeldung von neuen Betrieben oder Betriebs änderungen (55 75, 76, 79), in Betreff der Einreichung der Nach⸗ weisungen über die Krankenversicherung, über Löhne und Gehälter (§ 93) oder in Betreff der Erfüllung der für Betriebseinstellungen gegebenen statutarischen Vorschriften nicht rechtzeitig nachkommen, können von dem Genossenschaftsvorstand mit einer Ordnungsstrafe bis zu dreihundert Mark belegt werden.
Die gleiche Strafe kann, wenn die Anzeige eines Unfalls in Ge—⸗ mäßheit des 82 nicht rechtzeitig erfolgt ist, gegen denjenigen ver⸗ hängt werden, welcher zu der Anzeige verpflichtet war.
(Veral. S 104 des . vom 6. Juli 1884; § 124 des Ge⸗ setzes vom 5. Mai 1886 und §5 118 des Gesetzes vom 13. Juli 1887.)
8 138.
Die Strafvorschriften der 85 131 und 132 finden auch gegen die gesetzlichen Vertreter handlungsunfähiger Betriebsunternehmer, des⸗ klei en gegen die Mitglieder des Vorstands einer Aktiengesellschaft, Innung oder eingetrggenen Genossenschaft, sowie gegen die Liquidatoren einer Handelsgesellschaft, Innung oder eingetragenen Genossenschaft Anwendung.
. § 105 des Gesetzes vom 6. Juli 1884; § 125 des Ge—⸗ etzes vom 5. Mai 1886 und § 119 Absatz 2 des Gesetzes vom 15. Juli 1887.) g 13
Zum Erlaß der in den Fz 1531 bis 133 bezeichneten Straf⸗ verfügungen ist der Vorstand derjenigen Genossenschaft zuständig, zu welcher der Betriebsunternehmer gemäß § 71 gehört.
Gegen die k des Genossenschaftsborstandes steht den Betheiligten binnen zwei ö von deren Zustellung an, die Be⸗ schwerde an die für den Sitz des Betriebs zuständige höhere Ver walt gegen nen in die Genessenschftetaff
ie Strafen fließen in die Genossenscha ; (Vergl. S 106 des Gesetzes vom 6. Juli n F§z 134 des Ge⸗ setzes vom 5. Mai I856 und § 1 22 Abs. 2? des Gesetzes vom 15. Juli 1887.)
135. — Den Un ahne ,,, und Berufsgenossenschaften sowie den n n, und ihren Ängestellten ist untersagt, durch Üebereinkunst oder mittels Arbeitsordnungen die Anwendung der Be⸗
stimmungen diefes Gesetzes zum Nachtheil der Versicherten ganz oder