der Genossenschaft betritt, für solche vorübergehende Fälle die Ver⸗ ' erbeiführt. Es ik k. die ere der Versicherung u ermächtigen, die bezeichneten Personen fortan für Rechnung der Un⸗= all versicherungt genossens und Berufsgenossenschaften zu = Die Durchführung der Versicherung wird dabei dem Vorstande zufallen. Die nähere Kegelung der Bedingungen für derartige Versicherungen ist dem Statut zu überlassen.
Eine weitere, dem praktischen Bedürfniß entsprechende Ausdehnung erfährt die Unfallversicherung der einem Betriebe nicht angehörenden
ersonen durch die Bestimmung in Absatz 5. Den Gefahren des Betriebe n mancherlei theils anderweit . Unfall versicherte, theils überhaupt nicht versicherte Personen, oft sogar in regelmäßiger Wiederkehr, gusgesetzt. Hierhin gehören z. B. Frauen, die den Ar⸗ beitern das Mittagessen bringen und dabei mit Betriebseinrichtungen in Berührung kommen, Spediteure, Fuhrleute, Monteure, Boten, die Gegenstände in fremden Betriebsräumen abliefern, die Zuhörer in einem Eyperimentalkursus oder Theilnehmer am Unterricht in einer Lehrwerkstatt. Das Bedürfniß nach einer Versicherung solcher Per⸗ sonen wird 6. in allen Betriebszweigen , n, hervortreten und von den in Rede stehenden Personen selbst vielfach kaum empfunden werden. Zu ihrer allgemeinen Versicherung durch das Gesetz liegt sonach ein ausreichender ö. nicht vor. Dagegen haben unter Um⸗ ständen die Unternehmer versicherungspflichtiger Betriebe ein berechtigtes Interesse daran, daß h nicht neben den Ansprüchen, welche die offentlichrechtliche Versicherung an sie stellt, weiteren Ansprüchen aus esetzt bleiben, die von nicht unter die Unfallversicherung fallenden . onen wegen der gen von Betriebsunfällen auf Grund der Vor⸗
riften des bürgerlichen Rechts über , und Haft⸗ pflicht erhoben werden können. Die Besorgniß vor Ansprüchen der letzteren Art ist in manchen Betriebszweigen neuerdings stärker hervor⸗ eireten und hat eine gewisse Beunruhigung in Unternehmerkreisen k Es erscheint deshalb rathsam, die Ausdehnung der Unfallversicherung auf nicht im Betriebe beschäftigte, aber die Be— triebsstätten besuchende Personen durch statutarische Bestimmung zu⸗ zulassen. Neben dem Unternehmer des einzelnen Betriebes können auch hier, wie in den Fällen des Absatz 4, die Genossenschaftsvorstände als die geeigneten Versicherungsnehmer in Betracht kommen, letzteres z. B., wenn eine Vereinigung von Fachgenossen oder von Studierenden auf Anregung des Vorstandes zur Besichtigung von Betrieben zu⸗ gelassen wird. .
Die nähere Bestimmung des Umfangs und die sonstigen Einzel heiten dieser Versichernng kann ebenfalls der statutarischen Regelung überlassen bleiben.
Die 3 weitere Ausdehnung der Versicherung auf unbestimmte
Kreise von Personen, z. B. solche, die beim Vorübergehen auf der Straße durch Betriebsvorgänge verletzt werden (Passantenversicherung), würde nicht unbedenklich sein. Die Sicherung gegen Uebertreibung und Mißbrauch der in Absatz 5 . Regelung ist in der dem Reichs ⸗Versicherungsamt vor der Genehmigung der Statuten E§ 27, 29) obliegenden Prüfung zu finden.
u .
Der 85 führt die als Träger der Unfallversicherung dienenden Körperschaften auf, die, wie bereits im allgemeinen Theil erwähnt, verschieden gestaltet werden müssen. Vorweg scheiden, wie auch nach den bisherigen Unfallversicherungsgesetzen, die Betriebe des Reichs und der Bundesstaaten aus; sie werden einer gesonderten Verwaltung durch Ausführungsbehörden (5§ 69, 70) unterstellt. Indessen steht, ihnen der Anschluß an die für Privatbetriebe errichteten zuständigen Organisationen offen; derselbe ist von der höchsten vorgesetzten ö. zu erklären. Wird eine Anschlußerklärung abgegeben, so . die Aufnahme stattfinden; die Berufsgenossenschaft oder die Unfallversicherungsgenossenschaft hat ihre Verwaltung hiernach ein⸗ zurichten. Es erscheint aber billig, eine einseitige Zurücknahme des Beitritts auszuschließen; denn ein in größerem Umfange sich voll⸗ ziehender Austritt könnte für die genossenschaftliche Verwaltung nach— theilig werden, weil dadurch das richtige Verhältniß des Verwaltungs⸗ apparates zu der Zahl der Mitglieder und dem Umfang ihrer Betriebe gestört und die Mitwirkung der Leiter von Reichs⸗ und Staatsbetrieben in den Ehrenämtern der Selbstverwaltung, ausgeschlossen werden würde. Es darf erwartet werden, daß der Wiederaustritt von Reichs⸗ und Staatsbetrieben da, wo solche Nachtheile nicht zu befürchten sind und sachliche Gründe dafür geltend gemacht werden, auf Schwierig⸗ keiten bei den Genossenschaftsversammlungen nicht stoßen wird. In der Hauptsache wird aber die Prüfung, inwieweit es für Reichs⸗ und Staatsbetriebe zweckmäßig ist, einer für Privatbetriebe errichteten Organisation beizutreten, vorweg vorzunehmen sein. Durch die Er⸗ fahrungen mit den bereits bestehenden Organisationen wird dies erleichtert werden.
Abweichend von den bisherigen Unfallversicherungsgesetzen sind die Kommunalbetriebe den Reichs⸗ und Staatsbetrieben in diesem Gesetz⸗ Entwurf nicht gleichgestellt. Es handelt sich hierbei vielfach um Be⸗ triebe von so geringem Umfange, daß die Einsetzung einer besonderen Verwaltung für die geschäftliche Behandlung der vorkommenden Unfälle kaum gerechtfertigt sein würde. Für die Gesammtorganisation ist es aber nützlicher, wenn mit der Einbeziehung der Kommunalbetriebe die Möglichkeit eröffnet wird, deren Leiter bei der Selbstverwaltung der Unternehmerverbände zu betheiligen. An hierzu geeigneten Persönlich⸗ keiten könnte andernfalls Mangel sein.
Abgesehen von den Reichs, und Staatsbetrieben sind als Träger der Versicherung auf Gegenseitigkeit der Unternehmer beruhende Körper⸗ schaften, und zwar theils örtliche Unfallversicherungsgenossenschaften, theils nach Betriebszweigen geordnete Berufsgenossenschaften vorge⸗ sehen. Die Gründe für diese Unterscheidung sind bereits oben aus—⸗ einandergesetzt.
Zu § 6.
Der §z 6 entspricht dem 59 Absatz 2 des Gesetzes vom 6. Juli 1884 und den verwandten Bestimmungen der späteren Unfallversiche⸗ rungsgesetze.
Zu § 7.
Der § 7 bringt zunächst den bewährten Grundsatz des § 9 4, 3 des Gesetzes vom 6. Juli 1884 zur Geltung, wonach die Unfallversicherung in den verschiedenartige Gewerbszweige umfassenden Betrieben einheitlich durch diejenige Organisation durchzuführen ist, welcher der Hauptbetrieb angehört. Darüber hinaus lassen die bis—⸗ herigen ne e rg g r, eine zusammenfassende Behandlung mehrerer in wirthschaftlichem Zusammenhange stehenden Unternehmungen einer und derselben Person nicht zu; insbesondere besteht eine in der Praxis streng durchgeführte Trennung zwischen der Unfallversicherung in gewerhlichen und in landwirthschaftlichen Betrieben. Diese Trennung, deren Grund einmal auf dem Gebiete der Organisation, sodann aber darin liegt, daß die Lohnberechnung auf jedem der beiden Gebiete verschieden — in der Industrie individuell, in der Landwirthschaft nach Durchschnitts⸗ sätzen — erfolgt, kann auch für den Geltungsbereich des Entwurfs in der . nicht aufgegeben werden. Ausnahmsweise wird jedoch die Zusammenfassung von kleinen landwirthschaftlichen Betrieben mit dem gewerblichen Hauptbetriebe desselben Unternehmers da stattfinden können, wo in den ersteren regelmäßig nicht land⸗ und forstwirth⸗ schaftliche, sondern gewerbliche Arbeiter beschäftigt werden. Die Be⸗ deutung dieser Ausnahme liegt allerdings hauptsächlich auf dem Gebiete des Gesetzes vom 6. Juli 1884, für dessen Geltungsbereich ihre Ein⸗ führung als Zusatz zu z 9 Absatz 3 a. a. O. gleichzeitig mit diesem Gesetzentwurf geplant ist. Immerhin können auch hier derartige . vorkommen, z. B. bei den für Kirchhofsarbeiten angenommenen
rbeitern, die nebenbei für die Unterhaltung einer mit dem Kirchhof verbundenen Garten⸗ oder Parkanlage verwendet werden, oder bei dem in einem Krankenhause angestellten Hilfspersonal, das in ähnlichen Nebenanlagen des Krankenhauses thätig ist. Ferner können, sofern ein ausreichender e, ,. Zusammenhang besteht, hierher Fälle gehören, in denen Arbeiter z, eines unter den Entwurf fallenden Gewerbebetriebes nebenbei mit landwirthfchaftlichen Arbeiten be—
äftigt werden. . Zu §§ 8 und 9.
Die Paragraphen 8 und 9 entsprechen den für den bisherigen Bereich der Unfallversicherung geltenden Bestimmungen. Vergl. 8 5 Absatz 1 und 7, 5 6 Gesetz vom 6. Juli 1884.
Zu § 10.
Zu § 10, welcher sich gleichfalls an geltende Bestimmungen an⸗ lehnt (vergl. S 5 Absatz 8 Gesetz vom 6. Juli 1884, ist zu bemerken, daß den Hin enossenschaften neben der ihnen hier beigelegten Be⸗ fugniß, die Fürsorge für Verletzte über die dreizehnte Woche hinaus auf die Krankenkasse zu übertragen, auf Grund des 8 76 des Kranken- versicherungsgesetzes die i gesegt⸗ Berechtigung zusteht, die Leitung des . von Anbeginn an der Krankenkasse zu entziehen und selbst in die Hand zu nehmen. Den Berufsgenossenschaften stehen nach der Fassung des § 764 a. a. O. die neu zu begründenden Unfall⸗ versicherungsgenossenschaften auch in dieser Beziehung gleich, ohne daß es einer weiteren ausdrücklichen e en, bedarf.
Zu § 11.
Es ist mehrfach Klage darüber geführt worden, daß in der 6. sorge für die durch einen Hef eh enn fel verletzten Arbeiter eine Lücke zwischen der höchstens bis zum Ablauf der dreizehnten ö dauernden Fürsorge der keen e und der mit Beginn der vierzehnten Woche eintretenden Unfallversicherung dann entstehe, wenn das Heilverfahren vor diesem Zeitpunkt r , die volle Erwerbsfähigkeit aber noch nicht wieder hergestellt sei. Die Angelegenheit hat an Bedeutung wesentlich verloren, seitdem die Novelle zum Krankenversicherungsgesetz vom 10. April 1892 durch anderweite Fassung des § 20 Ziffer 1 Vorsorge getroffen hat, daß die Krankenunterstützung, wie es schon früher gema Fz 5 des alten Krankenversicherungsgesetzes von der Gemeinde ⸗Krankenversicherung ke ehen mußte, nunmehr auch von den organisierten Krankenkassen nicht nur im Falle der „Krankheit“, sondern auch im Falle der „durch Krankheit herbei⸗ eführten Erwerbsunfähigkeit! zu gewähren ist. Immerhin kfb noch Fälle möglich, in denen eine beschränkte Erwerbsfähigkeit im Sinne der Unfallversicherung besteht und gleichwohl Krankengeld nicht mehr zu gewähren ist. Für solche Fälle empfiehlt es sich, die Kontinuität zwischen Kranken⸗ und Unfallversicherung herzustellen. Dies soll dadurch geschehen, daß der Krankenkasse aufgegeben wird, auch nach Beendigung ihrer aus der Krankenversicherung . ergebenden Verpflichtung, aber längstens bis zum Beginn der vierzehnten Woche nach dem Eintritt des Unfalls, eine weitere Entschädigung zu zahlen, sofern nicht die Genossenschaft es vorzieht, die Fürsorge für den Ver⸗ letzten selbst in die Hand zu nehmen. Diese Zahlung kann aber nur als Vorschuß verlangt werden, da es sich um eine nicht mehr den Charakter der Krankenfürsorge tragende, sondern lediglich durch den Unfall verursachte Entschädigung handelt. Eine solche fällt ihrer Natur nach den Unfallversicherungsgenossenschaften und Berufs— genossenschaften zur Last und ist deshalb von diesen zu erstatten, — Ein fester Entschädigungssatz, wie ihn der Entwurf auf die Hälfte des ortsüblichen Tagelohns gewöhnlicher Tagearbeiter des Be⸗ schäftigungsorts bemißt, empfiehlt sich, weil es wesentlich darauf
ankommt, dem Verletzten eine Beihilfe ohne Unterbrechung, wie sie
durch Erörterungen über die Höhe der Unterstützung leicht herbeigeführt werden kann, zukommen zu ö 6. n 6 17.
. solche gegen Unfall . Personen, die der Kranken⸗
3 erung entbehren, muß für die ersten dreizehn Wochen nach dem Unfall anderweit Fürsorge getroffen werden. Die zu diesem Zweck im S 12 vorgeschlagenen Bestimmungen lehnen sich an die gleichen Bestimmungen für Land⸗ und Forstwirthschaft sowie für Regie⸗ bauarbeiter (5 10 des Gesetzes vom 5. Mai 1886 und §]7 des Ge⸗ setzes vom 11. Juli 1887) an, beschränken die Fürsorge auf das Heil verfahren und legen dessen Kosten der Gemeinde des Beschäftigungs⸗ orts oder Wohnorts auf, soweit nicht ein anderer Verpflichteter vorhanden ist.
Auf Betriebsunternehmer, die sich selbst versichern, sowie auf Betriebsbeamte und ähnliche Angestellte braucht diese Fürsorge ebenso⸗ wenig erstreckt zu werden, wie im Geltungsbereich der Gesetze vom; 5. Mai 1886 und 11. Juli 1887.
Zu § 13.
In den Fällen der S§ 10 bis 12 können Streitigkeiten theils wegen der Gewährung von Entschädigungen, theils wegen der Erstattung verauslagter Beträge entstehen. Diese Streitigkeiten werden, wie nach den gleichartigen Vorschriften der älteren UÜnfall⸗ versicherungsgesetze, in dem im § 58 Absatz 1 und 4, beziehungsweise F§z 58 Absatz? des Krankenversicherungsgesetzes vorgesehenen Verfahren zum Austrag zu bringen sein. .
Zu ;
Nach dem Vorgange der Unfallversicherung für die Landwirthschaft und für die Seeschiffahrt ist von der Berechnung der Renten nach dem individuellen Arbeitsverdienste des Verunglückten abgesehen worden. Die regelmäßige Zugrundelegung von Durchschnittslohnsätzen wird den Arbeitern im e. und ganzen gerecht und ermöglicht zu ihren Gunsten eine schnellere Festsetzung der Renten; auf der anderen Seite würden viele Unternehmer der dem Entwurf unterstellten Betriebe kaum in der Lage sein, die für individuelle Berechnungen erforderlichen Unterlagen an Lohnnachweisungen ꝛc. zu liefern.
Für die große Mehrzahl der nach dem Entwurf Versicherten bildet der für ihr Krankengeld maßgebende Durchschnittslohn, nach dem sich ja auch ihre Beiträge zur Invaliditäts- und Altersversicherung bemessen (6 22 66 vom 22. Juni 1889), eine hinreichend abgestufte Grundlage für die Feststellung des Arbeitsverdienstes. Die Bestim⸗ mungen in 5 14 umfassen sowohl die Zwangsmitglieder als auch die freiwilligen Mitglieder der Krankenkassen.
Dabei wird es für die Mitglieder eingeschriebener Hilfskassen ꝛc. allerdings noch der Feststellung des für sie in Betracht kommenden Durchschnittslohns bedürfen, was jedoch erhebliche Weiterungen nicht machen wird, weil es sich nur um den seltenen Fall einer Renten⸗ berechnung handelt.
Für andere versicherte Personen bleibt nur übrig, ebenso wie es in den älteren Unfallversicherungsgesetzen (vergl. S 5 Absatz 5. des Gesetzes vom 6. Juli 1884, § 6 Absatz 3 des Gesetzes vom 13. Juli 1887) und im Invaliditäts⸗ und Altersversicherungsgesetz ( 22 Gesetz vom 22. Juni . geschehen ist, aushilfsweise den ortsüblichen Tage— lohn gewöhnlicher Tagegrbeiter zu Grunde zu legen. Indessen genügt dieser Satz nicht für höher gelohnte Betriebsbeamte zc.; vielmehr er— scheint es billig, hier, entsprechend der Vorschrift in 5 6 Absatz 4 des Gesetzes vom 5. Mai 1886, den wirklichen Arbeitsverdienst zu Grunde zu legen, was bei der geringen Zahl der in Betracht kommenden Per⸗ onen nicht bedenklich ist. Den Betriebsbegmten werden in dieser Beziehung die Organe und Beamten der Genossenschaften C 4 Absatz gleichzustellen sein.
Die . Bestimmungen des Paragraphen, insbesondere einer⸗ seits die Erhöhung ungewöhnlich niedriger, thatsächlicher Arbeits⸗ derdienste auf den als Mindestsatz angesehenen Betrag des ,. Tagelohns gewöhnlicher Tagegrbeiter, andererseits die Minderung hoher Arbeits verdienste durch Anrechnung von nur einem Drittel des 4 M0 übersteigenden täglichen Lohns oder Gehalts, entsprechen den Vor— schriften der älteren Unfallversicherungsgesetze.
3 1h
n 3 1h. Die Vorschrift des 5§ 19 entspricht der Bestimmung im § 6 Absatz 2 des landwirthschaftlichen n ern ern eln,
Zu §5 16.
Der § 16 regelt den Schadenersatz der Hinterbliebenen wesentlich in Uebereinstimmung mit den Vorschriften der älteren Unfallversicherungs⸗ gesetze, jedoch mit folgenden Abweichungen:
12. Es kommt nicht selten vor, daß ein Verletzter, der wegen be⸗ , . Unfallrente bezieht, den Rest seiner Erwerbsfähigkeit durch Arbeit in einem versicherungspflichtigen Betriebe gegen entsprechend geringen Lohn verwerthet. Wenn ein folcher Arbeiter in, diesem Betrieb einen tödtlichen Unfall erleidet, fo wird es als Härte empfunden, daß die Rente für die Hinterbliebenen sich nur nach dem letzten geminderten, Arbeitsverdienst berechnet. In der That liegt es in der Billigkeit, daß die von dem Getödteten neben seinem wirk⸗ lichen Arbeitsverdienst bezogene Rente — welche den Erfatz für den durch einen früheren Betriebsunfall eingetretenen Verlust eines Theils der Erwerbsfähigkeit darstellt — bei der Entschädigung der Hinter⸗ bliebenen mit fer ch wird. Diese Erwägungen haben zu der Vorschrift in Absatz 2 dieses Paragraphen geführt, die auch für das bisherige Gebiet der Unfallversicherung zur Geltung gebracht werden
soll. Ein Bedenken gegen die Durchführung dieser Billigkeitsforderun besteht freilich insofern, als die ältere Rente unter Umständen a einer anderen Berufsgenossenschaft oder von einer anderen Unfall. versicherungsgenossenschaft gezahlt worden sein kann, als von derjenigen der die Entschädigung für den Todesfall gere Die Leistungen der leßteren werden alsdann gesteigert, ohne daß sie hierfür durch höher. Beiträge einen Ausgleich erhalten hat. Dieses Bedenken darf aber nicht davon abhalten, den Hinterbliebenen die als billig erkannte höhere Entschädigung zu gewähren. Nur könnte in Frage kommen, ob weg der erwähnten Mehrleistung ein Zurückgreifen auf die zur Zahlung der früheren Unfallrente rn lich etẽ Berufsgenossenschaft ꝛe. e fe werden soll. Von einem solchen mit großer Umständlichkeit verbundenen Verfahren wird indessen, wenigstens einstweilen, abzusehen sein, weil im, großen und ganzen ein wechselseitiger Ausgleich der den ver— schiedenen Trägern der Unfallversicherungsgenossenschaften erwachsenden überdies kaum sehr bedeutenden Mehrleistungen zu erwarten ist. ⸗
2) Die Gewährung der Ascendentenrente soll nach dem Ent— wurfe (Absatz 2 unter p) schon dann eintreten, wenn der Verstorbene zum Unterhalt des Ascedenten wesentlich beigetragen hat. Die Vor— schrift der früheren Gesetze, welche die Gewährung der Ascendentenrente an die Bedingung knüpfen, daß der Verstorbene der einzige Ernährer des Aseendenten gewesen war, ist in der Praxis als eine zu weit gehende Beschränkung in der Versorgung hilfsbedürftiger Ascendenten empfunden worden und hat auch fur das Interesse der Unternehmer insofern bedenkliche Folgen gehabt, als den hiernach von der Unfall fürsorge ausgeschlossenen Ascendenten nach einem Erkenntniß des Reichs. ü g. vom 15. November 1889 die aus den bürgerlichen Gesetzen herzuleitenden Entschädigungsansprüche erhalten bleiben.
Die gleichen Gesichtspunkte haben dazu geführt, unter é die Enkel und Geschwister des Verstorbenen als entschädigungs— berechtigt neu aufzunehmen. k des Anspruchs soll auch hier nur sein, daß der Getödtete zur Zeit der Verletzung thatsächlich zum Unterhalt dieser Hinterbliebenen wesentlich beigetragen hat, nicht dagegen, daß der Unterhalt auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung
ewährt worden ist. Gegen die Aufnahme dieser letzteren Bedingung pricht schon die Verschiedenheit der gesetzlichen Bestimmungen über Alimentationspflicht in den verschiedenen Rechtsgebieten des Reichs, vor allem aber die Erwägung, daß es sich hier darum bandelt, einem durch den Unfall verursachten thatsächlichen Nothstand abzuhelfen. Der Betrag der den Enkeln und Geschwistern zu gewaͤhrenden Rente und ihr Verhältniß zu anderen Hinterbliebenenrenten ist nach den gleichen Gesichtspunkten geregelt wie bei den Renten anderer Hinterbliebener.
3) Die Bestimmung der älteren Unfallversicherungsgesetze, wonach Hinterbliebene eines Ausländers einen Anspruch auf Unfalltente nicht haben, sofern sie zur Zeit des Unfalls nicht im Inlande wohnten, ist aus Billigkeitsgründen nach zwei Richtungen gemildert worden.
Zunächst soll der Bundesrath, wie in F 34 Ziffer 4 des In— validitäts⸗ und Altersversicherungsgesetzes, ermächtigt werden, jene Vorschrift für bestimmte Grenzbezirke außer Kraft zu setzen. Aus den an die deutsche Grenze anstoßenden Bezirken des Auslands nehmen zahlreiche Personen für längere Zeit oder auch dauernd inner— halb des Reichsgebiets Arbeit, ohne ihren Wohnsitz im Ausland auf— zugeben, sie lassen ihre Familien in dem benachbarten Orte des Auslands und kehren dorthin nur für kurze Zeit zurück. Wenn solche Familien ihren Ernährern nicht folgen, so geschieht dies in der Regel nur um deswillen, weil sie auch jenseits der Grenze der in— ländischen Arbeitsstätte ihres Ernährers nahe genug wohnen. Solche Ausländer stehen in allen für Unfallversicherung wesentlichen Be— ziehungen den Inländern gleich; es ist daher billig, auch ihre Hinter— bliebenen hinsichtlich der Unfallrente den Inländern gleich zu behandeln.
Aehnliche Billigkeitsgründe sprechen dafür, die Unfallfürsorge den Angehörigen solcher Staaten, welche nach Lage ihrer Gesetzgebung im stande und bereit sind, deutschen Arbeitern die gleichen Vortheile zu gewähren, ohne Rücksicht auf die größere oder geringere Nähe ihres Wohnorts in demselben Umfange wie den Inländern zuzuwenden. Die Prüfung des Vorhandenseins dieser Voraussetzungen und die sich darauf gründende Beschlußfassung wird auch hier dem Bundesrath zu überlassen sein.
Die Vorschriften der beiden letzten Absätze des § 16 sind ins— besondere für die unter den Entwurf fallenden Fischer und Seeleute auf kleinen Seefahrzeugen von Bedeutung. Sie entsprechen den gleichartigen Bestimmungen des § 14 des See⸗Unfallversicherungs⸗
gesetzes. Zu § 17.
Die Boraussetzungen, unter denen einem Verletzten an Stelle der Rente freie Kur und Verpflegung in einem Krankenhause nach dem Ermessen der Genossenschaft gewährt werden kann (6 7 des Unfall⸗ versicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884), sind in Uebereinstimmung mit § ] des Krankenversicherungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes um 16. Ahrit fo? (eich Gesedble Sazzs) fun ten Wrelch Entwurfs theils genauer festgestellt, theils dem praktischen Bedürfnisse entsprechend erweitert.
Daß der Genossenschaft die Befugniß beigelegt wird, Verletzte, die die ärztlichen Anordnungen nicht befolgen oder dauernd überwacht werden müssen, im Krankenhause unterzubringen, entspricht ebenso sehr dem wahren Interesse der Verletzten, als dem Bedürsnisse der Genossenschaften (vergl. 5 7 Ziffer 1 des ,,
Durch die Unterbringung eines Verletzten im Krankenhause macht aber die Genossenschaft, wenn der Verletzte unterstützungsberechtigte Angehörige nicht hat, unter Umständen nicht unerhebliche 6 Andererseits bedürfen alleinstehende Verletzte kleiner Beihilfen auch im Krankenhause, besonders aber zur Erleichterung des Rücktritts in das Erwerbsleben. Es erscheint daher gerechtfertigt, auch den allein= stehenden in ein Krankenhaus aufgenommenen Verletzten wenigstens eine geringe baare Rente zu gewähren. Eine ähnliche Erweiterung der Lefst i gen ist für Orts⸗Krankenkassen durch 5 21 Ziffer 3 des Krankenversicherungsgesetzes .
u Fz 18.
Im S§ 18 ist das 4 zwischen Leistungen auf Grund der Unfallversicherung einerseits und sonstiger Unterstützungspflicht anderer—⸗ seits (Leistungen der Kranken⸗, Sterbe⸗, Invpaliden- und anderer Unter⸗ stützungskassen, sowie der Gemeinde⸗ und Armenverbände) ebenso, wie in den älteren a m,, geregelt.
u § 19. .
Iin allgemeinen Theil der Begründung ist dargethan, weshalb für den Bereich des Entwurfs die Aufbringung des Deckungẽlapita für die im Laufe des Rechnungsjahres den Genoffenschaften zur Last gefallenen Entschädigungen die Regel bilden soll. .
Im einzelnen ist der vorliegende Paragraph den bezüglichen Pe, stimmungen des Bau⸗Unfallversicherungsgesetzes vom 11. Juli 155. nachgebildet. Nur ist an Stelle der mit einer umständlichen Listen⸗ führung verbundenen Aufbringung der Mittel ö. Maßgabe der bon den einzelnen Versicherten t n nh verdienten Löhne und Gehältet ein einfacherer Maßstab aufgesucht worden. Wenn auch um den Preis thunlichster Entlastung der unter den Entwurf fallenden, meist kleineren Ünternehmer auf volle Genauigkeit verzichtet werden mag, so muß do ein Maßstab angewendet werden, der zu dem thatsächlichen Umfange des Betriebes in einem festen Verhältniß steht. Dieser Anforde run genügen bei der landwirthschaftlichen Unfall versicherung die in dem Geset vom 75. Mai 1885 (5 33) asternativ verwertheten Maßstäbe de Steuer (Grundsteuer) und des Arbeitsbedarfs. Bieselben passen . für den Entwurf. Bei einer großen Anzahl der in den Unfallbersihe rg n g gh, vereinigten Betriebe wird die nach Lande , . erhobene Gewerbesteuer einen geeigneten Maßstab für die , pflicht abgeben — r ch iich gewisser Korrekturen durch den . fahrentarlf ( 47) und von Ergänzungen für solche Betriebe, , Steuer nicht unterliegen (5 467. Wo dieser Maßstab nicht ann . ist, mögen andere Steuern demselben Zwecke dienen können, Ne . diesem einfachsten , kommt die Schätzung des. Umfangk, ö welchem versicherte Perfonen in jedem Betriebe beschäftigt , Betracht (Zahl der Vollarbeiter 685 72, 76), ohne da il e. sächlich beschäftigt gewefenen Ginzelbersonen oder deren thatjsä er Löhne na . zu werden brauchen.
getztere erden, wie Huth oben erörtert ist, im Geltungsbereich des Entwurfs für den
nitt nicht gar zu erhebliche y, . aufweisen. Hierdurch wird 6. Mitgliedern der Genossenschaften die e ud . Lohnlisten und der Genossenschaft die umständliche Verarbeitung eines umfangreichen Lohnlisten Materials erspart. Der hieraus erwachsende Vortheil der Einfachheit und Billigkeit der Verwaltung erscheint be— deutend, genug, um das Bedenken aufzuwiegen, daß die Gleichmäßigkeit der Beitragsleistung der verschiedenen Höhe des von den Genossen⸗ schaften getragenen Risikos insoweit nicht völlig entspricht, als in der Höhe der Entschädigungen gewisse Verschiedenheiten nach Durchschnitts« oder Individuallöhnen vorgesehen sind (3 14 Litt. A- 4 des Entwurfs).
Um die Einnahmen der Unfallversicherungs enossenschaften sicher zu stellen, empfiehlt sich die . von Ern üssen von den Mitgliedern (vergl. S 19. Absatz 2 des Bau⸗Unfallversicherungsgesetzes vom 11. Juli 1887). Diese Vorschüsse sollen nach Bestimmung des Statuts nicht nur viertel⸗ sondern auch halbjährlich erhoben werden dürfen, weil es nach den Erfahrungen der Bau⸗Berufsgenossenschaften weder immer angehen noch immer erforderlich sein wird, den kürzeren Zeitraum innezuhalten. Für den letzteren spricht allerdings, daß kleinere Unternehmer leichter mehrmals im Jahre eine kleine, als auf einmal eine größere Summe zahlen können. Auf der anderen Seite kommen aber in vielen Gewerbszweigen theils gewohnheitsmäßig, theils wegen des nicht zu jeder Jahreszeit gleichmäßigen Betriebes die Ein— nahmen, aus denen die Beiträge gezahlt werden, nur in längeren
wischenräumen ein, welche bei halbjährigen Vorschüssen besser berück⸗ ichtigt werden können. olende Einsendung von Vorschüssen als belästigend empfunden werden.
Besonderer Schwierigkeit begegnet, wie die Einziehung von Bei⸗ trägen überhaupt, so auch die Einziehung der Vorschüsse von solchen Mitgliedern, welche ihr Gewerbe im Umherziehen betreiben. Um die Genosseuschaft vor Ausfällen zu bewahren, empfiehlt es sich, für die⸗ selben ein besonderes Erhebungsverfahren in der Weise zuzulassen, daß die Beiträge nach näherer Bestimmung der Landes⸗Zentralbehörden vor der Aushändigung des Wandergewerbescheins (6 61 der Gewerbe⸗ Ordnung) zu zahlen sind. Der Zentralbehörde bleibt dabei überlassen, ob sie die Einziehung und die Abführung der Beiträge an die Ge— nossenschaft ihren Behörden übertragen oder anordnen will, daß diesen die Zahlung durch den Zahlungspflichtigen nachzuweisen ist. Eine ähnliche Einrichtung besteht beispielsweise in Preußen laut §6 des Hausirsteuer⸗ gesetzes vom 3. Juli 1876 (Gesetz⸗Samml. S. 247), nach welchem vor Beginn des Gewerbebetriebes im Umherziehen ein die Quittung über Entrichtung der Gewerbesteuer enthaltender Gewerbeschein für jedes Jahr, in welchem der Gewerbebetrieb stattfinden soll, eingelöst werden muß. Der Gewerbesteuer würden in dieser Beziehung die Beiträge an die Unfallversicherungsgenossenschaft gleichgestellt werden können.
Zu S§ 20.
Manche von den in Betracht kommenden Betriebszweigen werfen einen so geringen Gewinn ab und werden von Unternehmern in so ärmlichen er gltufffen betrieben, daß es mißlich sein würde, die Bei⸗ träge den Unternehmern aufzuerlegen. Solche Betriebe, wie es in der landwirthschaftlichen Unfallversicherung (5 16 des Gesetzes vom 5. Mai 1886) unter gewissen Voraussetzungen geschehen, von Beiträgen ganz zu befreien, erschien gegenüber den Mitgliedern aus anderen Berufs⸗ zweigen nicht billig, zumal da es sich bei einigen der in Betracht kommenden Betriebszweige, wie bei einem Theile der Fischerei und der kleinen Seeschifffahrt, um Betriebe mit hoher Unfallgefahr handelt. Dagegen bieten die Bestimmungen der 5§ 21 Litt. b und 30 des Bau⸗ Unfallversicherungsgesetzes vom 11. Juli 1887 ein Vorbild für die Auf— bringung eines Theils der Unfallversicherungslasten durch Gemeinden. Während es sich aber dort um überall vorkommende Arbeiten (kleinere Bauarbeiten im Regiebetriebe) handelt, und demgemäß alle Gemeinden, über deren Bezirke die betreffende Bau⸗Berufsgenossenschaft sich erstreckt, nach dem Verhältnisse der Bevölkerungsziffer zu Beiträgen herangezogen werden konnten, liegen hier die Verhältnisse anders. Es soll deshalb eigener Bestimmung der Gemeinden und weiteren Kommunalverbände, unter Vorbehalt der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde, überlassen bleiben, ob und inwieweit, sowie nach welchem Maßstabe sie an Stelle der Unternehmer die Beiträge als Kommunallast auf⸗ bringen wollen. Wenn beispielsweise das Bedürfniß sich herausstellen sollte, den kleinen Küstenfischern der Ostsee, um sie in ihrem Nahrungs⸗ stande zu erhalten, die Lasten der Unfallversicherung abzunehmen, so würde nach dem Entwurf zunächst in Frage kommen, ob die betreffende Küstenprovinz als weiterer Kommunalverband eintreten will, und wenn dies nicht geschieht, ob die Gemeinden, denen Fischer angehören, einzeln oder in Vereinigungen sich dieser Aufgabe unterziehen wollen. Durch den bezüglichen Beschluß muß, wenn nicht die Aufbringung nach dem Fuß der Gemeindeabgaben beliebt wird, auch über den Vertheilungs⸗ maßstab bestimmt werden. Die Genehmigung der höheren Ver⸗ waltungsbehörde erscheint zur Gültigkeit solcher Beschlüsse erforderlich, damit alle in Betracht kommenden Interessen gewahrt werden.
Zu S§ 21.
Auch soweit neue Berufsgenossenschaften gebildet werden, empfiehlt es sich aus den oben dargelegten Gründen, als Regel die Aufbringung des Kapitalwerths der Renten und die . hebung von viertel⸗ oder halbjährlichen Vorschüssen, sowie die Vertheilung der Last nach dem Maßstabe einer geeigneten Steuer oder nach der geschätzten Zahl der Vollarbeiter beizubehalten. In⸗ dessen kann es für einzelne Berufsgenossenschaften ausnahmsweise gerechtfertigt sein, nur den Jahresbetrag der Entschädigung auf ihre Mitglieder umzulegen. Als Voraussetzung für eine solche Aus— nahme wird im allgemeinen die größere Kapitalkraft der in der Ge⸗ nossenschaft vereinigten Unternehmer in Verbindung mit der eine längere Dauer versprechenden Beschaffenheit der einzelnen Betriebe anzusehen sein. Die Ausnahme soll übrigens nur dann eintreten, wenn dies den Wünschen von mindestens drei Vierteln der Genossen⸗ schaftsmitglieder entspricht. Selbstverständlich bedarf es bei der auf den Jahresbedarf beschränkten Umlage zur Ausgleichung der Lasten für die verschiedenen Jahre und zur Sicherung dauernder Leistungsfähigkeit der Genossenschaft der Ansammlung eines reichlichen Reservefonds (Gz 56 des Entwurfs).
Zu § 2.
Die auf Grund des Entwurfs errichteten Unfallversicherungsgenossen⸗ schaften und Berufsgenossenschaften sollen gleich den bisherigen Be⸗— rufsgenossenschaften Beiträge nur für die durch das Gesetz bestimmten Zwecke und für Verwaltungskosten erheben dürfen. ie Aufwen⸗ dungen unterliegen der gleichen Beschränkung. Dabei ist als zu⸗ lässiger Verwendungszweck auch die Gewährung von Prämien für Rettung Verunglückter und für Abwendung von Unglücksfällen aus den älteren Gesetzen übernommen. Die entsprechenden Be— stimmungen derselben haben unter anderem den Nutzen gehabt, daß Berufsgenossenschaften für die Erfindung guter , Preisbewerbungen ausgeschrieben haben. In ähnlicher Weise werden unter Umständen auch die neuen Genossenschaften für die Unfall— verhütung wirken können, wenngleich nicht beabsichtigt wird, einen speziellen Unfallverhütungsdienst mit der zugehörigen Ueberwachung der einzelnen Betriebe durch Beauftragte auch bei den neuen Genossen⸗ schaften einzuführen. Nach der Beschaffenhelt der unter den Entwurf fallenden Gewerbszweige kann die Verhütung von Unfällen nicht in ähnlich wirksamer Weise betrieben werden, wie bei der mit Kraft⸗ und Arbeitsmaschinen arbeitenden Großindustrie, bei Bauten und anderen von den bereits unfallversicherungspflichtigen Betrieben. Die Hestimmungen über die Beschaffung der Verwaltungskosten für das erste Fahr entsprechen den H e der älteren Unfall⸗ ver icherungsgeseßze . z. B. S 10 Absatz 4 des Gesetzes vom 6. Juli 1854, 8 18 Absatz 3 des Gesetzes vom 5. Mai 1886) mit der Maßgabe, daß die Beiträge sich mangels anderweitiger statutarischer . nach der Zahl der Vollarbeiter (3 59) bemessen. Die assung des 6 läßt gleich den früheren Gesetzen die Möglich- eit offen, * ein Vorschuß zur Bestreitung der Verwaltungskosten des ersten Jahres ohne Umlageverfahren beschafft wird, sei es, daß z. B. der Kommunalverband, für dessen Gebiet die Unfallbersicherun ge, er senschast ö wird, die nöthigen Beträge zur Verfügung tellt, oder daß diefe durch Anleihen bes afft werden. Erwähnt mag dabel werden, daß nach 5 45 des Invaliditäts, ꝛc. Versicherunggesetzes vom 22. Juni 1889 die Kommunalverbände und Bundesstaaten ver
Auch kann die viermal im Jahre sich wieder⸗
pflichtet sind, dig durch die erste Einrichtung der V sanstalt entstehenden Kosten vorzuschießen. chtung der Versicherungsansta
II. Organisation.
ö Zu S 23.
Behufs Durchführung der Unjallversicherung sieht der Entwurf, abgesehen von den Reichs, und Staatsbetrieben, die entsprechend den älteren Bestimmungen gesondert behandelt werden (85 698, 70), zwei Formen vor: die Unfallversicherungsgenossenschaft (58 23 bis . und die Berufsgenossenschaft (38 48 bis 37). Ein weiterer Abschnitt GS§ 58 bis 58) handelt von den Veränderungen im Bestande beider Arten von Genossenschaften.
Die allgemeinen Gründe, welche dazu geführt haben, in erster Reihe örtliche Unfallversicherungsgenossenschaften vorzusehen und nur ausnahmsweise Berufsgenossenschaften zuzulassen, sind bereits oben dargelegt. Es genügt, an dieser Stelle die für Unfallversicherungs⸗ genossenschaften erlassenen Vorschriften im einzelnen zu erläutern. Vorweg wird dabei bemerkt, daß die für diese Genossenschaften ge— troffenen Bestimmungen nach 53 des Entwurfs für die neu errichteten Berufsgenossenschaften gleichfalls gelten sollen, soweit nicht besondere Vorschriften getroffen sind.
Die FCrrichtung der ,,,, . soll in der ö wie die Errichtung der Versicherungsanstalten der
nvaliditäts- und Altersversicherung erfolgen (6 41 des Gesetzes vom 22. Juni 1889), und zwar nach Bestimmung der Landesreglerungen für weitere Kommunalverbände oder für das Gebiet eines Bundesstaats oder für mehrere Bundesstagten oder Gebietstheile derselben oder für mehrere weitere Kommunalverbände eines Bundesstaats. Auch die Befugnisse des Bundesraths bei Bildung der Genossenschaften sind wie im, Gesetz vom 22. Juni 1889 geregelt.
Die Unfallversicherungsgenossenschaft umfaßt in Anlehnung an § 41 [n, 3 des Invaliditätsversicherungsgesetzes ohne Unterschied des Betriebszweiges alle nicht einer ene fen zugetheilten Privat- und Kommunalbetriebe, deren 3 im Bezirk der Unfall⸗ dersicherungsgenossenschaft liegt. Für Betriebe, welche keinen Sitz im Inlande haben, insbesondere für die Wanderbetriebe der Hauslerer, Kunstreiter, Seiltänzer z, muß ein Betriebssitz von einiger Dauer fingiert werden, da es schon wegen der Beitragsentrichtung nicht angeht, die Zugehörigkeit dieser Betriebe zu den bezirksweise abgegrenzten Genossenschaften von den wechselnden Beschäftigungsorten abhängig zu machen. Solche Betriebe sollen für die Dauer eines Rechnungs⸗ jahres derjenigen Genossenschaft angehören, in deren Bezirk die versicherten Personen im Laufe dieses Jahres zuerst beschäftigt worden sind.
Die Gründe, aus welchen es sich empfiehlt, Kommunalbetriebe in Bezug auf die selbständige Durchführung der Unfallversicherung den Reichs, und Staatsbetrieben nicht gleichzustellen, sind bereits bei
S§z H dargelegt. . Zu S§ 24 bis 29.
Die Bestimmungen des Entwurfs über Sitz, vermögensrechtliche Stellung und Statuten der Unfallversicherungsgenossenschaften ent— sprechen den für die Berufsgenossenschaften und die Inpaliditäts⸗Ver⸗ sicherungsanstalten geltenden Vorschriften. Wie bei den durch landesrecht⸗ liche Bestimmung nach Bezirken gebildeten land- und forstwirthschaftlichen Berufsgenossenschaften (6§ 18, 110, 113, Gesetz vom 5. Mai 1886) und Invaliditäts⸗ und Altersversicherungsanstalten (5§ 41, 44, Gesetz vom 22. Juni 1889) soll auch nach dem Entwurf der Kommunal verband oder der Bundesstaat, für welchen die Genossenschaft errichtet ist, im Unvermögensfalle für deren Verbindlichkeiten aufkommen. Eine entsprechende Einwirkung der Kommunalverbände beziehungs— weise Bundesstagten auf die Verwaltung der Unfallversicherungs— genossenschaften ist durch 58 33, 34 des Entwurfs sicher gestellt. Für neu gebildete Berufsgenossenschaften haben es dagegen die F§ 57, 122 des Entwurfs bei den Vorschriften der 55 33, 92 des Unfall versicherungsgesetzes belassen, wonach das Reich oder, sofern die Be—⸗ rufègenossenschaft der Aufsicht eines Landesversicherungsamts unterstellt ist, der betreffende Bundesstaat die Garantie zu übernehmen hat.
Da für die Entschädigungen Kapitaldeckung erhoben werden soll, kann es dem Ermessen der y, überlassen werden, ob sie außer dem Deckungskapital noch einen Reservefonds ansammeln wollen.
Zu FS 30.
Die Zusammensetzung der Genossenschaftsversammlung ist ähnlich wie bei den landwirthschaftlichen Berufsgenossenschaften gestaltet (vergl. FS§ 20, 23 des Gesetzes vom 5. Mair 1886). Es 5 zunächst Wahlmänner gewählt werden, welche sihrerseits die die Genossenschafts⸗ versammlung bildenden Vertreter der versicherungspflichtigen Unter⸗ nehmer zu wählen haben. Die näheren Bestimmungen über die Wahl und die Zahl der Wahlmänner, über das Verfahren bei der Wahl der Vertreter der Unternehmer, sowie über die Dauer der Wahlperioden bleiben der Landes⸗Zentralbehörde überlassen. Diese erhält dadurch Gelegenheit, darauf hinzuwirken, daß unter den Wahlmännern Vertreter verschiedener Gewerbszweige, welche in der , vereinigt werden sollen, sich be⸗ finden, und daß die bestehenden Unternehmerorganisationen in einer ihrer Bedeutung entsprechenden Weise bei der Wahl zur Geltung kommen. Dabei ist zur Wahrung der Interessen des Handwerks be⸗ sonders vorgeschrieben, daß die vorhandenen Innungen als die zur Zeit gesetzlich anerkannten Organisationen des Handwerks an den Wahlen zur Genossenschaftsversammlung betheiligt werden müssen; denselben kann an Stelle der einzelnen Innungsmitglieder oder neben denselben die Bezeichnung von Wahlmännern übertragen werden. Wo Innungs⸗ verbände bestehen, sollen diese an die Stelle der ihnen angehörenden Innungen treten. Eine weitere Berücksichtigung sichert der Entwurf den Innungen und Innungsverbänden bei der Zusammensetzung des Genossenschaftésvorstandes (5§8 34, 35) und bei der Bestellung der Vertrauensmänner (G 38).
Zu S5 31, 32.
Da die Genossenschaftsversammlung aus Vertretern der Unter⸗ nehmer besteht, so ist jedem Mitgliede das gleiche Stimmrecht beigelegt. Aus demselben Grunde kann den Mitgliedern nicht wohl angesonnen werden, auf eigene Kosten an der Versammlung k zumal da es sich vielfach um wenig begüterte Per⸗ sonen handeln wird. Die Mittel zur Zahlung der durch die kon⸗ stituierende Genossenschaftsversammlung entstehenden Reisekosten und Tagegelder können gemäß 5 22 des Entwurfs dadurch beschafft werden, daß von den Genossenschaftsmitgliedern für das erste Jahr ein Bei⸗ trag im voraus erhoben wird. Hiervon wird da Gebrauch zu machen sein, wo eine weniger umständliche Beschaffung der Mittel, z. B. durch Entnahme von Vorschüssen aus der Kasse des Kommunalver— bandes oder durch Aufnahme einer Anleihe, nicht ausführbar ist.
Zu §§ 33 bis 36.
Aus den im allgemeinen Theil der Begründung dargelegten Er⸗ wägungen und im Hinblick auf die Verschiedengrtigkeit der Gewerbs⸗ zweige und sonstigen Beschäftigungsarten, die in den Unfallversiche⸗ rungögenossenschaften er nr fe ff. sind, mußte von einer rein ehrenamtlichen Verwaltung ihrer Angelegenheiten abgesehen werden. Insbefendere zur Verwaltung des bald zu bedeutender Höhe an—⸗ wachsenden Genossenschaftsvermögens wird den Mitgliedern vielfach die genügende Geschäftserfahrung fehlen. Deshalb und wegen der ver— mögensrechtlichen Haftung der Kommunalverbände ze. (5 26) ist es gerechtfertigt, diesen einen . ebenden Einfluß auf Tie Verwaltung der a, nn g , . einzuräumen. Deren Vorstand soll daher aus ernannten Beamten des Kommunalverbandes ꝛc. und aus gewählten Mitgliedern der Unfallversicherungsgenossenschaft zu, n ,, der Vorsitzende des Vorstandes aber behördlich ernannt werden. Aehnliche ,, bestehen für die Invaliditäts- und i e e m , adurch wird die Betheiligung derselben Personen an den Ge . beider Körperschaften und ein Zusammen⸗ wirken der letzteren erleichtert und die Uebersichtlichkeit der Gesammt⸗ organisation der Arbeiterversicherung gefördert werden. Wie bei der Invaliditätsversicherung von den e ,. so sollen hier von den Unfa nere , n, aften dem Kommunalverbande die Aufwendungen für . m Vorstande verwendeten Beamten und deren , . erstattet werden. J
Hinsichtlich der aus Wahlen hervorgehenden Mitglieder des Vor⸗
standes können die nähkeren Bestimmungen im allgemeinen dem Statut überlassen bleiben. Jedoch empfiehlt es sich, zur Vermeidung zu häufiger Wahlen für die Wahlperioden durchweg eine fünfjährige Dauer vorzuschreiben, die Wahl von . allgemein anzu⸗ ordnen und auch die Vorausfetzungen der Wählbarkeit in Anlehnung an die älteren Versicherungsgesetze gesetzlich zu regeln. Die Entscheidung darüber, ob den Innungsverbänden eines Bezirks eine folche Bedeutung — e. . 6 , . ö die Besetzung einer Stelle im Vorstande zu übertragen, le er En in di der w ; ⸗ rr, für gemein same Un allversicherungsgenossenschaften (5 23 Absatz 2) sind in § 35, ähnlich wie in 64 des e n und re versicherungsgeser es, besondere Bestimmungen getroffen.
Zu F§ 37.
Bei der landwirthschaftlichen Unfallversicherung ist in beträcht lichem Umfange von der den Genossenschaften durch 3 26 Absatz 3 ö. Gesetzes vom . Mai 1886 eingeräumten Befugniß, die Verwaltun soweit sie den Vorständen zustehen würde, auf Srgane der en . verwaltung mit deren Zustimmung zu übertragen, mit Erfolg Gebrauch gemacht worden. Aehnliche Bestimmungen sind aus prak⸗ tischen Gründen auch für den Bereich des Entwurfs zu empfeblen. Mit der Leitung der neuen Genossenschaften können neben den zunächst in Betracht ommenden Vorständen anderer Organisationen der Arbeiterversicherung, nämlich den Vorständen der Invaliditäts, und Altersversicherungsanstalten und den mit der landwirthschaftlichen Unfallversicherung betrauten Organen der Kommunalverwaltung, fehr wohl auch andere Behörden oder Beamte betraut werden. Immerhin wird es hierzu eines Antrags der Genossenschaftsversammlung und der Vermittelung der Zentralbehörde bedürfen; der letzteren soll wegen der großen Bedeutung, welche einer Vereinigung der Vorstands⸗ geschäfte für die verschiedenen örtlich zusammenfallenden Veranstal⸗ tungen der Arbeiterversicherung beigelegt werden muß, zugleich die Befugniß eingeräumt werden, die Vorstände der Invaliditätsversiche⸗ rungsanstalten und die die landwirthschaftlichen Berufsgenossenschaften leitenden Organe der Kommunaloverwaltung auch ohne ihre Zustim⸗ mung mit dieser weiteren Aufgabe zu betrauen. Mit der Ueber⸗ tragung der Verwaltung ist über die Erstattung der durch dieselbe entstehenden Kosten durch die Genossenschaft Bestimmung zu treffen.
Bei gemeinsamen Unfallversicherungsgenossenschaften (5 23 Absatz 2), die über den Bezirk eines Bundesstaats hinausgehen, bedarf es zu einer solchen Maßregel der Zustimmung aller betheiligten Landeßregierungen.
Wenn eine Maßregel der in diesem Paragraphen bezeichneten Art getroffen ist, dann soll sie nicht einseitig rückgängig gemacht werden können. Denn die Verwaltung einer in fal e g ,, erfordert besondere Einrichtungen, die wenigstens zum theil auf dauernden Bestand berechnet werden müssen. Zwar ist nach der analogen Bestimmung des Gesetzes vom 5. Mai 1386 die Ueber tragung der Verwaltung nur „für einen bestimmten Zeitraum“ vor⸗ gesehen. Allein diese Fassung hat zu Zweifeln darüber Anlaß ge— gegeben, ob die Berufsgenossenschaft einseitig das Verhältniß aufheben könne, oder an welche Voraussetzungen sie dabei gebunden sei.
ö Zu § 38.
Als örtliche Organe der , sind ausschließlich Vertrauensmänner vorgesehen. Eine Eintheilung nach Sektionen mit besonderen, kollegialen Sektionsvorständen, wie ein Theil der älteren Berufsgenossenschaften sie besitzt, würde bei den be⸗ sonderen Verhältnissen der Unfallversicherungsgenossenschaften schwer einzurichten und kostspielig sein.
Die Auswahl geeigneter Personen für das wichtige Amt des Ver⸗ trauenzmanns kann nicht gut der vielköpfigen und der Verwaltung fernstehenden Genossenschaftsversammlung übertragen werden. Hierzu ist vielmehr der engere Kreis des Vorstandes, der die Geschäftsführung selbst auf passende Persönlichkeiten hinführen wird, besser geeignet.
Es wird sich regelmäßig empfehlen, daß für einen und denselben Bezirk mehrere Vertrauensmänner unter sachlicher oder örtlicher Ab⸗ grenzung ihrer Obliegenheiten bestellt werden. Hierbei soll die . in der Weise berücksichtigt werden, daß für die der Genossenschaft angehörenden Innungsmitglieder auf Antrag ein Mitglied derselben oder einer anderen . als Vertrauensmann bestellt wird.
Zu 8 39.
Die in 8 28 der Genossenschaftsversammlung übertragene Wahl eines Ausschusses zur Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung findet ihren Vorgang in gleichartigen Bestimmungen des landwirthschaftlichen Unfallversicherungsgesetzes (æ 26 Absatz 3) und des See⸗Unfallversiche⸗ rungsgesetzes (G 28 Absatz 3). Die Amtsdauer des Ausschusses ist in §z 39 entsprechend der Wahlperiode der Vorstandsmitglieder (3 34 Absatz 3) auf fünf Jahre bemessen, um ein Zusammentreten der Ge⸗ , ,,, zu Wahlen in kürzeren Zwischenräumen ent⸗ behrlich zu machen. Die näheren Bestimmungen, insbesondere über die Zahl der Ausschußmitglieder und die zur Beschlußfähigkeit er⸗ forderliche Stimmenzahl, die zweckmäßig viel geringer zu bemessen sein wird, als die Zahl der Ausschußmitglieder, bleiben dem Statut überlassen.
Soweit Behörden und Beamte an die Stelle des Genossen⸗ schaftsvorstandes treten, werden dieselben in finanzieller Hinsicht nicht durch ein Genossenschaftsorgan, sondern nur durch die vorgesetzte Dienstbehörde bezw. durch diejenige Stelle überwacht werden können, welche die Rechnungen der Invaliditäts- und Alterspersicherung dar⸗ stellt oder der landwirthschaftlichen Berufsgenossenschaft prüft und
abnimmt. Zu S5 40 bis 44.
Diese Paragraphen entsprechen im wesentlichen den 5§ 58 62 des Invaliditätsversicherungsgesetzes vom 22. Juni 1889. Zu be⸗ merken ist nur, daß die Bestimmung über die Bezüge der Schieds⸗ gerichtsbeisitzer ihre Begründung in der durch § 81 des Entwurfs , Benutzung der für die Invaliditätsversicherung er⸗ richteten Schiedsgerichte findet.
Was die Gewährung von Vergütungen an Vorstandsmitglieder betrifft, so lassen 8 25 des Unfallversicherungsgesetzes vom 6 Juli 1884. 5 30 des landwirthschaftlichen Unfallversicherungsgesetzes vom 5. Mai 1886 und S 31 des See⸗Unfallversicherungsgesetzes vom 13. Juli 1887 eine durch das Statut zu bestimmende Entschaͤdigung für den durch Wahrnehmung der Genossenschaftsgeschäfte erwachsenden Zeit⸗ verlust zu. Nach §z 47 des Invaliditäts⸗ und Altersversicherungs⸗ gesetzes vom 22. Juni 1889 haben die ernannten Mitglieder . auf volle Besoldung, welche dem bestellenden Kommunalverbande dur die Versicherungsanstalt zu ersetzen ist; den gewählten Mitgliedern des Vorstandes kann durch Statut eine Besoldung zugebilligt werden, deren Höhe der Ausschuß der Versicherungsanstalt festzusetzen hat. Der Entwurf schließt sich an diese Bestimmungen des Invaliditätsversiche⸗ rungsgesetzes im wesentlichen an (vergl. S 34) und gestattet insbesondere in etwas erweiterter Fassung, daß den gewählten Mitgliedern, welche nach ihrer Vermögenslage vielfach nicht im stande sein werden, zeitraubende Genossenschaftsgeschäfte unentgeltlich wahrzunehmen, Ver⸗ gütungen für ihre Mühewaltung gewährt werden.
enn bei den ö am Schluß des § 42 . auf besondere anderweite Bestimmungen hingewiesen ist, so bezieht sich dies auf 81 Absatz 3 des Entwurfs, wonach auf die Bestrgfung von F,, m welche sich der Ausübung ihres Amt ohne hinreichende Entschuldigung entziehen, die Vorschriften in 5 73
J
Ides Invaliditätsversicherungsgesetzes Anwendung finden sollen.
Durch die Bestimmung des 3 4353 in Verbindung mit der für Berufsgenossenschaften geltenden Bestimmung des § 54 Absatz 4 wird die Durchführung der Unfallversicherung nach dem Vorgange der älteren Gesetze (3 27 des Gesetzes vom 6. Juli 1884 u. s. w) guch dann
. wenn die Organe der Selbstverwaltung den Dienst 2 — ten. Für die Unfa versicherungsgenossenschaften bedarf es zu diesem Zwecke nicht, wie bei den Berufsgenossenschaften, der Heranziehun des Reichs ⸗Versicherungsamts zur aushilfsweisen erwaltung, biel=
gefetzes vom 22. Juni 1889, der als Vorsitzender des Geno enscha
mehr kann hier, ebenso wie nach 5 61 des Invaliditãts v fen g. vorstandes eingesetzte Beamte G 34) eintreten.