1894 / 144 p. 9 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 21 Jun 1894 18:00:01 GMT) scan diff

u § 46.

Der § 46 regelt, im in nᷣ mit der Vorschrift des 5 19 über die Au d 23 Nittel, den Maßstab für die Bemessung der Beiträge. In der Erläuterung zu 19 ist bereits auf die verwandten Bestimmungen für die landwirthschaftliche Unfallversicherung hinge=

iesen und die Art von , . Abgaben bezeichnet, welche als den für die Bemessung der Beiträge etwa in Betracht kommen können. Was insbesondere die preußische Gewerbesteuer betrifft, so wird ungeachtet ihrer Aufhebung als Staatssteuer die Veranlagung der einzelnen Betriebe durch Organe der , 9 wecken der Gemeindebesteuerung fortgesetzt werden und daher auch fünftig als Maßstab für die hier in Rede stehenden Verhältnisse brauchbar sein. Der Umstand allein, daß nicht alle Genossenschaftsmitglieder zu einer als Maßstab an sich geeigneten Steuer veranlagt sind, braucht von deren , nicht abzuhalten, wenn es gelingt, eine Grundlage für die gleichmäßige Heranziehung der übrigen Mitglieder zu ge— winnen. ; . Soweit dieser einfachste Maßstab für die Bemessung der Mit⸗ liederbeiträge nicht Anwendung findet, tritt bei der landwirthschaft · ie ,, die h! ung des Arbeitsbedarfs der einzelnen Betriebe an die Stelle (6 36 des Gesetzes vom 5. Mai 1886). Etwgs Aehnliches bezweckt die im Entwurf vorgesehene schätzungsweise Fest⸗ stellung der Zahl der in jedem Betriebe beschäftigten Vollarbeiter. Die Her hr ten über die Ermittelung der thatsächlichen Unterlagen fur diese Schätäung finden sich im § 72 des Entwurfs, während 76 ff. das Verfahren bei der Schätzung regeln. An dieser Stelle ist nur noch zu bemerken, daß die Zahl der zur Zeit des vollen Be⸗ triebs beschäftigten Personen einen brauchbaren Maßstab nicht abgeben würde, weil viele Unternehmungen nicht das ganze Jahr hindurch im Gange sind, zur Zeit des vollen Betriebs aber verhãltnißmãßig zahl⸗ reiche Personen beschäftigen. Solche Unternehmungen würden, wenn sie mit der vollen Zahl ihrer während des vorübergehenden Betriebs beschäftigten Arbeiter herangezogen werden sollten, gegenüber anderen, in denen zwar das ganze Jahr hindurch mit geringeren Kräften, aber gleichmäßig gearbeitet wird, benachtheiligt werden. Es mußte deshalb der Begriff des ‚Vollarbeiters“, als einer das ganze Jahr indurch in dem Betriebe beschäftigten versicherten Person, zur Hilfe genommen werden. ö erschien es bei der Eigenart der unter den Entwurf fallenden Betriebe nicht erforderlich, zwischen Personen männlichen und weiblichen Geschlechts zu unterscheiden, weil die Beschäftigung von Frauen hier nicht solchen Umfang hat, wie in der Landwirthschaft. Vielmehr

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sollen männliche und art che, aber auch jugendliche und erwachsene

onen gleichmäßig berücksichtigt werden. Letzteres ist umsomehr . n eg n Eintritt eines Unfalls jugendliche Arbeiter die

Knfallverficherungsgenossenschaft in fast gleichem Betrage, wie Erwachsene, fg ald vor Erreichung des sechzehnten Jahres ab nach § 15 des Entwurfs ihre Rente stets auf den für Erwachsene vorgesehenen Betrag erhöht wird. Gegen eine niedrigere Einschäßzung der jugend⸗ sichen Arbeiter spricht auch die Erwägung, daß darin ein neuer Anreiz für die in Cwissen Betriebszweigen ohnehin bestehende Neigung zu übermäßiger Beschäftigung solcher Personen zu Ungunsten der älteren Arbeiter gefunden werden könnte. Nachdem der Entwurf sich einmal auf den Standpunkt gestellt hat, daß der Einfachheit halber statt genauer individueller Lohnabgaben nur summarisch die Zahl der Ar⸗ beiter bei der Vertheilung der Lasten zu Grunde gelegt werden soll, obwohl die Entschädigungen nach mannigfach verschiedenen Lohnsätzen (S 14) berechnet werden, konnte auch dabon abgesehen werden, durch das Gesetz festzulegen, welche Arbeitsdauer für einen Vollarbeiter zu berechnen ist. Für die Großindustrie ist von manchen Seiten angeregt worden, im Interesse der Vergleichbarkeit der Angaben den Begriff der Vollarbeit als einer Arbeit von 309 ) 10 3000 Stunden im Jahre anzusehen. Diesem Vorschlag steht aber, und zwar in erhöhtem Maße für den Bereich des Entwurfs, die Verschiedenheit der that— fächlichen Verhältnisse entgegen. Es muß daher den berufenen Or— ganen der Unfall versicherungsgenossenschaften überlassen bleiben, in welcher Weise sie unter gewissenhafter Abwägung der in ihrem, Bezirk obwaltenden Verhältnisse aus den ihnen zu liefernden thatsächlichen Angaben die Zahl der Vollarbeiter ö wollen. u

Für das Maß von Unfallgefahr, welches ein Betrieb mit sich bringt, kommt neben dem Umfang, in welchem Arbeiter beschäftigt werden, hauptsächlich die Gefährlichkeit des Betriebszweiges in Betracht. Von einer obligatorischen Abstufung der Beiträge nach . klassen, wie sie für die industrielle Unfallversicherung vorgeschrieben ist, kann aber für den Bereich des Entwurfs, ebenso wie für die Land⸗ wirthschaft (5 35 Absatz 6, Gesetz vom 5. Mai 18536) und die See⸗ schiffahrt (5 35, Gesetz vom 153. Juli 1357), der Einfachheit halber abgesehen werden, weil hier nur bei ,, Betriebs⸗ zweigen ein wesentlicher Unterschied in der Gefährlichkeit nachweisbar sein wird. Für solche Betriebszweige kann es der statutarischen Selbstbestimmung der Henossenschasten überlassen bleiben, ob sie es vorziehen, behufs genauerer Abmessung der Beiträge nach dem Risiko Gefahrentarife aufzustellen und eine Einschätzung der Betriebe in die Klaffen derselben durchzuführen. Wird ein solcher Beschluß gefaßt, so sollen nach dem Entwurf in Bezug auf die Revision des Tarifs und auf die Genehmigung der bezüglichen Beschlüsse die Grundsätze des Unfallverficherungsgesetzes Anwendung finden. Die Genehmigung des Reichs. Versicherungsamts soll bei allen, auf den Gefahrentarif bezüg— lichen n erforderlich sein. Diese Bestimmung des Entwurfs steht mit der Auslegung und Handhabung, welche 5 28 Absatz 5 des Unfallversicherungsgesetzes gefunden hat, im Einklang.

2) Berufsgenossenschaften. Zu FJ 48, Ih. .

Im allgemeinen Theil der Begründung ist erörtert, inwieweit für einen Theil der von dem Entwurf betroffenen Betriebszweige die Bildung von neuen oder die Erweiterung von bestehenden Berufs⸗ genossenschaften zugelassen werden soll. Die Anträge auf Bildun don Berufsgenossenschaften sind nicht nur dargufhin zu prüfen, o dazu die zu vereinigenden Betriebe nach ihrer Anzahl und der Zahl der beschäftigten . ausreichen, sondern auch nach der Richtung, ob die Beschaffenheit der Betriebe und ihrer Unternehmer für, eine berufsgenossenschaftliche Organisation geeignek sind. Diese Prüfung wird dem Bundesrath zufallen müssen.

Der Hergang ist im übrigen in Anlehnung an die Vorschriften der 5 12 bis 14 des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884 so

edacht, daß innerhalb einer gewissen Frist nach der Verkündung des 8e es Anträge, die darauf gerichtet sind, neue Berufsgenossenschaften zu bilden oder bestehende zu erweitern, zunächst dem Reichs⸗Versicherungs amt einzureichen sind. Diesem liegt eine Voꝗxprüfung der eingegangenen Anträge ob, welche sodann, ebenso wie es nach 5 13 des Unfall versicherungsgesetzes geschehen ist (Drucksachen des Bundesraths von 1885, Nr. , mit einer gutachtlichen Aeußerung durch Vermittelung des Staatssekretärs des Innern dem Bundesrath vorzulegen sind, damit derselbe prüfe, welche Anträge von der weiteren Berücksichtigung auszuschließen und welchen weitere Folge zu geben ist. Soweit letzteres beschlossen wird, ist damit anerkannt, daß die den Gegenstand des An⸗ trages ausmachenden Betriebe nach ihrer Anzahl und Beschaffenheit geeignet sind, die dauernde Leistungsfähigkeit der Berufsgenossenschaft zu gewährleisten. Der Bundesrath behält aber freie Hand, die Er— richtung der Berufsgenossenschaft im weiteren Verlauf dennoch zu ver⸗ sagen, wenn er die Ueberzeugung gewinnt, daß die Bildung der , n,, wegen ihrer , wegen der Ausschließung gewisser Betriebszweige, wegen der statutarischen Einführung, des Umlageverfahrens aus anderen Gründen nicht zweckmäßig sein würde. .

Wenn einem Antrag auf Einberufung der Generalversammlung weitere Folge gegeben wird, so soll nach dem Entwurf das Reichs⸗Ver⸗ sicherungtzamt, entsprechend dem 5 13 Absaß 4 des Unfall versicherungs⸗ ö es bom H. Juli 1354, die Befugniß erhalten, der Berufsgenossen⸗ 6. zweckmäßig anzuschließende Betriebe, auch wenn der auf Ein= berufung der Generalverfammlung gerichtete Antrag sie nicht umfaßt, dazu mit einzuladen. Darüber, welche Betriebszweige sonach für die Cinladung in Betracht kommen, müssen die Landes-Zentralbehörden verftändigt werden, um wegen der Vorbereitungen für die Einberufung der Generalversammlung dle Unterbehörden mit Weisung zu versehen.

oder

Zu 5§ũ 59. Was die Zusammensetzung der Generalversammlung betrifft, so ist für den Geltungsbereich des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1584 die Betheiligung saͤmmtlicher Unternehmer durchgeführt, wa für die damaligen Verhaͤltnisse gewisse Se if hatte. ö ist aber sehr umständlich und würde hier, wo es 5 eine sehr große Zahl von fleineren Betrieben handelt, wenig Gewähr dafür bieten, daß die Wünsche der Mehrheit der Unternehmer zum Ausdruck ge, langen. Denn es ist anzunehmen, daß nur eine kleine Minderheit der betheiligten Unternehmer persönlich . würde. Eine weitere Anzahl würde sich vielleicht durch Bevollmächtigte, persön⸗ sich erscheinende Genossen, vertreten laͤssen, von denen dann aber ein einzelner eine übermäßig große Zahl aller vertretenen Stimmen in der Hand haben könnte. Durch die auch im Gesetz vom 6. Juli 1884 vorgesehene und überhaupt kaum zu umgehende Zulassung solcher Bevollmächtigung würde im Bereich des Entwurfs die besondere Gefahr entstehen, daß eine verhãltnißmãßig kleine, aber gut organisierte Minderheit die Oberhand gewinnt nnd da⸗ durch eine gedeihllche Entwickelung der Genossenschaft von vornherein efährdet. Derartige Nachtheile werden vermieden, wenn die Ver—⸗ . sich aus bezirksweise gewählten Vertretern, von denen jeder gleiches Stimmrecht hat, zusammensetzt. . Die Vertreter der Unternehmer sollen nach dem Entwurf ähnlich wie nach dem landwirthschaftlichen , S 20 a. a. O) durch Wahlmänner gewählt werden. Doch sollen die Wahl⸗ männer nicht geme in dew eise von der Gemeindevertretung (Gemeinde⸗ behörde) bezeichnet werden, weil nicht in jeder Gemeinde die in Be—⸗ tracht kommenden Gewerbszweige zahlreich genug vertreten sein werden; vielmehr sollen die unteren Verwaltungsbehörden Wahl⸗ männer in der von der Zentralbehörde bestimmten Zahl bezeichnen. Dies wird bei einer Organisation, die jeden politischen Charakters entbehrt, nicht bedenklich gefunden werden können. Die Wahlmänner können zur Vermeidung von weiten Reisen bezirksweise zu Wahlver⸗ sammlungen berufen werden, die von einem Beguftragten der Landes⸗ Zentralbehörde zu leiten sind. Dies empfiehlt sich besonders für Ge— nofsenschaften, deren Bezirk sich über verschiedene Bundes stggten erstreckt. Die Zahl der zur Generalversammlung zu wählenden Vertreter der Unternehmer, fowie deren Vertheilung auf die Gruppen der Wahl⸗ männer wird durch die Wahlordnung bestimmt, die für den ganzen Genossenschaftsbezirk einheitlich von einer Landes behörde, oder, wo mehrere Bundesstaaten betheiligt sind, vom Reichs⸗Versicherungsamt erlassen wird. i 5

Die Einberufung und Eröffnung der Generalversammlungen wird dem Reichs⸗Versicherungsamt zu übertragen sein. Daß die gewählten Vertreter gleiches Stimmrecht haben müssen und ihre Stimme nicht auf andere Personen übertragen, sondern sich nur durch ihre Ersatz⸗ männer vertreten lassen dürfen, folgt daraus, daß jeder von ihnen die Interessen der Gesammtheit der Unternehmer des Bezirks wahr— zunehmen hat. . 1. feen,

Das Protokoll ist dem Reichs-Versicherungsamt einzureichen un von diesem mittels gutachtlichen Berichts der Aufsichtsbehörde vor⸗ zulegen. Diese führt dann die Entscheidung des Bundesraths herbei. Die Bestimmung des Entwurfs, daß schon in der General⸗ versammlung über Grundzüge für das Genossenschaftsstatut Beschluß zu fassen ist, erleichtert die Vorbereitung eines Statutentwurfs für die erste ordentliche Genossenschaftsversammlung und ermöglicht es, die Ausarbeitung des Statuts dem Genossenschaftsvorstande oder einem Ausschusse zu übertragen (G 54). Sie hat ferner besondere Be⸗ deutung für die Entschließung über die den Berufsgenossenschaften durch 8 21 des Entwurfs gestattete Beschränkung der Umlage auf den Jahresbetrag der Entschaͤdigungen. Wenn eine solche Beschränkung in der Generalversammlung nicht in Aussicht genommen wird, oder ein bezüglicher Antrag nicht die erforderliche Mehrheit findet, und es infolge dessen bei der als Regel vorgeschriebenen Erhebung der Kapitaldeckung bewendet, so kann dieser Umstand, zumal bei Genossen⸗ schaften von weniger kapitalkräftigen Betrieben, für die Zustimmung des Bundesraths zur Bildung der Berufsgenossenschaft von Gewicht sein. Daraus folgt, daß eine spätere Abänderung des Statuts, welche die Umlage des Jahresbedarfs an Stelle der Aufbringung des Deckungs⸗ kapitals einführen will, von der Zustimmung des Bundesraths ab⸗ hängig gemacht werden muß. Andernfalls könnte die in S 57 vor⸗ esehene aushilfsweise Haftung des Reichs für die Verpflichtungen der He gen fn cn; durch einseitigen Beschluß der letzteren eine wesentlich erhöhte Tragweite erhalten.

u § 52.

Neben der Bildung neuer Berufsgenossenschaften läßt der Entwurf auch die Zuweisung von Betriebszweigen zu bereits bestehenden Berufs⸗ genossenschaften zu. Für die Entschließung hierüber kommt der schwer⸗ wiegende Umstand in Betracht, daß die neu hinzutretenden Betriebs— zweige zu den seit dem Bestehen der älteren Berufsgenossenschaften er⸗ wachsenen, aber im Wege des Umlageverfahrens noch nicht gedeckten Unfalllasten für die Zukunft ebenso mit beitragen müssen, wie die früheren Mitglieder der Berufsgenossenschaft. Ohne übereinstimmenden Beschluß der Genossenschaftsversammlung und der Vertreter der an⸗ zuschließenden Unternehmer soll daher eine Erweiterung bestehender Berufsgenossenschaften nicht erfolgen. ; .

Behufs der Beschlußfassung über die Erweiterung einer Berufs⸗ genossenschaft tritt an die Stelle der Einladung der neu in die Ver⸗ sicherung Aufzunehmenden zur Generalversammlung die Beiladung der Vertreter der Unternehmer zur Genossenschaftsversammlung. Die Beiladung der gemäß § 50 des Entwurfs gewählten Vertreter genügt auch, wenn es sich um den Eintritt in solche Berufsgenossenschaften handelt, deren Genossenschaftsversammlung aus der Gesammtheit der Unternehmer besteht, weil die beiden Gruppen getrennt abzustimmen haben. Die Vereinigung zu einer Versammlung bezweckt nur, durch Lemein schaftliche Erörterung ein klareres Urtheil über die beiderseitigen Interessen und die Aussichten für ihre Befriedigung zu gewinnen.

Zu §§ 53 bis 56.

Auf die neuen Berufsgenossenschaften finden im allgemeinen die für ,, maßgebenden Bestimmungen des Entwurfs Anwendung. Einzelne Abweichungen ergeben sich aus den eigenthümlichen Verhältnissen der Berufsgenossenschaften; sie lehnen sich meistens an das Unfallversicherungsgesetz an und bezwecken mög⸗ lichste Einfachheit der Verwaltung, sowie die Zulassung statutarischer Regelung für gewisse Einrichtungen. ;

Um die erste Einrichtung der Genossenschaft möglichst zu ver⸗ einfachen, sollen die Generalversammlung und ihr Vorstand für die erste Wahlperiode als Genossenschaftsbersammlung und Genossenschafts⸗ vorstand in Wirksamkeit bleiben. Die Genossenschaftsversammlun besteht nach dem Entwurf, vorbehaltlich abweichender Regelung dur das Statut, aus Vertretern der Unternehmer. Es treffen hier die zu f 50 entwickelten Gesichtspunkte gleichfalls zu. Für die Genossen⸗ chaftsversammlungen ist übrigens schon im Unfallversicherungsgesetz (Sz 19) die Zusammensetzung aus Vertretern der Unternehmer wahl⸗ weise zugelassen, und hiervon ist bei nicht wenigen industriellen Berufs⸗ genossenschaften Gebrauch gemacht worden.

Soweit nicht durch abweichende Beschlüsse der Generalversammlung andere Verhältnisse geschaffen werden, ist es entbehrlich, daß nach der vom Bundesrath ertheilten Genehmigung zur Bildung der Berufs⸗ genossenschaft alsbald eine Genossenschaftspersammlung abgehalten werde. Denn die Geschäfte einer solchen Versammlung brauchen an ih nur in der Wahl des Genossenschaftsvorstandes und in der Durch

erathung des Statuts zu bestehen. Beide Angelegenheiten sind aber bereits von der Generalversammlung erledigt: ihren Vorstand hat die Genossenschaft durch die Wahl in jener Versammlung erhalten, und die Ausarbeitung des Statuts kann nach der Feststellung der Grund⸗ züge durch die Generalpersammlung ohne Bedenkem dem Vorstande oder einem Ausschusse übertragen werden, der alsdann auch etwaige Beanstandungen, die gegen die Fassung des Statuts etwa vom Reichs⸗ we, ,,, erhoben werden, ohne weiteres erledigen kann.

Eine Mitwirkung von Beamten der Kommunalverbände in den Genossenschaftsvorständen, oder eine Ersetzung des Vorstandes durch eine Behörde findet bei Berufsgenossenschaften nicht statt.

Die Vorschriften über Ansammlung des Reservefonds für die ein

Deckungskapital nicht erhebenden Berufsgenossenschaften entf e fer, nene e, 6

esetzes. Es ist . im . 3 des Entwurfs darüber hinaus dem Bundesrath die Er- . we

ng ertheilt, eine Verstärkung des Reservefonds anzuordnen r die in Betracht kommenden Betriebszwelge unter Um sslanden eine e, mt der zur Sicherung der Leistungsfähigkeit der Berufz. genossenschaft dienenden Rücklagen rm sein kann. 5 3 Die Vorschriften über 9 Auflösung leistungsfäbi er Berufs. enossenschaften und über den Uebergang ihrer Rechtsansprüche und geg fn auf das Reich entsprechen dem § 33 des Unfallver⸗ sicherungsgesetzes. . 3) Veränderungen. * § 58. . Im Vorstehenden ist die Bildung neuer Organisationen (Unfall. versicherungsgengssenschaften und neue Berufsgenossenschaften) und die Crwelterung bestehender Berufsgenossenschaften durch Zutheilung neuer Betriebszweige erörtert worden. Der vorliegende § 8 behandelt die Einschränkung des Bestandes vorhandener Berufsgenossenschaften durch Ausscheidung von Betriebszweigen, die entweder örtlichen Ver⸗ bänden (Unfallversicherungsgenossenschaften) oder neuen Berufsgenossen. schaften zugetheilt werden sollen. . Die Bestimmungen des §z 58 sollen nur für die Uebergangszeit gelten; inwieweit sie zur Anwendung gelangen, wird davon abhängen, in welchem Umfange eine Ausscheidung von Betrieben aus den alteren , in der Uebergangsperiode beantragt wird. Für die Behandlung solcher Anträge bedarf der Bundes rath einer größeren Freiheit der Dispositionen, als sie ihm für Vexände⸗ rungen in dem Bestande der auf den älteren Gesetzen beruhenden Träger der Unfallversicherung zusteht, damit nicht die gedeihliche Wirksamkeit der Gesammtorganisation durch den Entwickelungsgang der unabhängig von einander ins Leben gerufenen Einzelorganisationen beeinträchtigt wird. Um dies zu verhüten, soll bei der hier in Frage stehenden Ausscheidung von Betrieben vorübergehend von der durch die bis herigen Gesetze erforderten Beschlußfassung und Zustimmung der Be— theiligten abgesehen, und nur die Anhörung der Vorstände verlangt werden. Dagegen bleibt der Grundsatz, daß den Berufsgenossenschaften gegen ihren Willen neue Betriebe nicht zugetheilt werden dürfen, auch für die neu zu ö 6 , aufrecht erhalten. U D 2. 1

Nachdem der Entwurf in seinem ganzen Umfange Gesetzeskraft erlangt haben wird, sollen bei Veränderungen im Bestande aller Un— fallversicherungs- und Berufsgenossenschaften einheisliche Grundsätze Anwendung finden. Neues enthalten diese Grundsätze in der Haupt⸗ fache nur hinsichtlich der vermögensrechtlichen Folgen von Bestands— veränderungen (55 62 ff.). Dagegen entsprechen die in dem F 59 geregelten Voraussetzungen des Uebergangs von Betrieben in andere Genossenschaften in allen wesentlichen Beziehungen den Vorschriften der älteren Gesetze (5 31 des Gesetzes vom 6. Juli 1884, S 12 des Gesetzes vom 117 Juli 1887, 8 42 des Gesetzes vom 5. Mai 1886). Für die See⸗Berufsgenossenschaft, hinsichtlich deren eine entsprechende Bestimmung beim Erlaß des Gesetzes vom 13. Juli 1887 entbehrlich war, tritt in dieser Hinficht eine Gleichstellung mit den anderen Be—

rufsgenossenschaften ein. fogenossenschaf .

Die bei der Einrichtung und Verwaltung der Unfallversicherungt genossenschaften betheiligten Stellen müssen, ebenso wie nach S6 des Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetzes bei der Veränderung des Bezirks einer Versicherungsanstalt befugt sein, Anträge auf Abänderung des Bestandes zu stellen. . k .

Wegen ihrer aushilfsweisen Haftung für die Verpflichtungen der Unfallversicherungsgenossenschaft (3 26 Absatz 1) ist die Anhörung der betheiligten Landesregierungen und Kommunalverbände vor Abãnde⸗ rungen des Bestandes für den Fall nicht zu umgehen, daß die Ab- änderungsanträge von anderer fr ,, werden.

u S§61.

Innerhalb einer jeden Berufs⸗ oder Unfallversicherungsgenossen schaft müffen alle Mitglieder und Entschädigungsberechtigten nach gleichen Grundsätzen behandelt werden. Der Entwurf verbindet des, halb mit der Zutheilung von Betrieben zu einer . die Rechtsfolge, daß die für diese Genossenschaft geltenden Bestimmungen, insbesondere hinsichtlich des Umfangs der Versicherung und der Ent— schädigung, auch dann Anwendung finden sollen, wenn die hinzutretenden Betriebe ursprünglich anderen gesetzlichen und statutarischen Bestim—⸗ mungen unterworfen gewesen waren. Hierdurch wird selbstredend hin⸗ llc der aus den übergehenden Betrieben herrührenden und bereits sestgestellten Renten, auch soweit deren Zahlung auf die neue Genossen⸗ schaft übernommen wird, nichts geändert, die rechtskräftig gewordenen Unterlagen für die Entschädigung können nicht nachträglich nach ander⸗ weiten Grundsätzen von Neuem festgestellt werden.

Zu 62 bis gb. .

Die von den vermögensrechtlichen Folgen der Bestands verände⸗ rungen handelnden Vorschriften des Entwurfs müssen Ebenso wie die Bestimmungen über die Voraussetzungen solcher Veränderungen (S 59) nicht nur für die neu errichteten Genossenschaften, sondern auch für die älteren Berufsgenossenschaften Geltung haben, weil bei dem Austausch von Betrieben fortan nicht mehr bloß Berufsgenossenschaften, die nur den Jahresbedarf umlegen, sondern auch Genossenschaften mit Kapitaldeckungsverfahren betheiligt sein werden. ‚.

Für die Fälle der letzteren Art bedurfte es neuer Vorschriften, während bei der Auseinandersetzung zwischen Genossenschaften, die Mur den Jahresbedarf umlegen, die bisherigen Grundsätze beibehalten werden konnten. Insoweit stimmen daher die 62 und 53 des Entwurfs mit 5 32 des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 133 überein. hin n fußt ist zur Beseitigung von Zweifeln nur die Be— stimmung, daß die beim Üebergang von Betrieben mit übernommenen Entschädigungen gleich den eigenen Genossenschaftslasten durch die Beiträge der Mitglieder aufzubringen sind. ö :

Für die Ausscheidung von Betrieben aus einer den Kapitalwerth der Entschädigungen erhebenden Genossenschaft stellt der Entwurf die Regel auf, daß die Entschädigungspflicht und das gesammte iu ihrer Ker g gun dienende Vermögen der alten Genossenschaft ver, bleibt. Voraus et ist hierbei, daß das Deckungskapital e. betreffenden i fh gu fir zur Zeit des Uebergangs der Betriebe bereits festgestellt und ausgeschrieben ist. Soweit dies noch nicht ge schehen ist, hat die alte Genossenschaft nicht mehr den Favit lien h sondern nur die bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens fälligen . von ihren Mitgliedern einzuziehen; die neue Genossenschaft aber hat ä weiteren Entschädigungsanfhrüche zu befriedigen und die hierzu , lichen Beträge mit den sonstigen Lasten alljährlich auf ihre Mitglieder zu vertheilen. Freilich bestehen dann innerhalb der neuen ,. schaft, wenn diese für ihre eigenen Lasten das Deckungskapital! erhe J während einer gewissen Uebergangszeit zwei verschiedene irh arten nebeneinander. Allein dies läßt sich wegen der Sowie inlet, denen eine Berechnung des Kapitalwerths der zu. übernehn en laufenden Renten, und die erst nach dem Abschluß dieser Deren un r, ,. Heranziehung der inzwischen ausgeschiedenen untern s hn zur Aufbringung der Deckungsmittel begegnen würde, nicht meg ö. meiden, und eg werden daraus Unzuträglichkeiten kaum entst ö. Schon bisher ist bei dem Uebergang von Betrieben aus h . ewerks⸗Berufsgenossenschaften in die Tiefbau · Berufs geno senschaf d .

achtheil so verfahren worden. Von dem für die Fälle des f .. vorgesehenen Uebergang von Theilen des Reservefonds und des son . Vermögens kann hier abgesehen werden. Denn in jedem , . falle kommen nur die verhältnißmäßig 6 zahlreichen Ren ä Betracht, welche noch nicht durch Kapital * t sind; überdies n die betheiligten Genossenschaften einen Reservefonds in der . nicht bestzzen, und deren sonstige Vermögensstücke, wie I lwentat i slände und etwaige eiserne Betriebsfonds, werden regelmäßig zu . . i fein, um ein verwsckelteg Autzeinandersetzungs verfahren ohnen.

(Schluß in der Vierten Beilage.)

Vierte Beilage

zum Deutschen Reichs⸗-Anzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger.

Mn 144.

Berlin, Donnerstag, den 21. Juni

1894.

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(Schluß aus der Dritten Beilage.)

Bei den Schwierigkeiten eines solchen werden die betheiligten Genossenschaften in allen Fällen wohl thun, sich über eine pauschale Abfindung zu verständigen.

Durch 8 66 des Entwurfs wird die Frage geregelt, welche Ge— nossenschaft ein bei Unfällen aus übergehenden Betrieben noch r. bendes Entschädigungsverfahren durchzuführen hat. In Uebereinstim— mung mit der Praxis bei den älteren Berufsgenossenschaften ver— ordnet der Entwurf, a alte ö , wenn sie noch irgend einen Theil einer Entschädigung zu zahlen hat, das ganze Verfahren his zur rechtskräftigen erstmaligen Feststellung der Entschädigung durch⸗ führen soll. Die neue Genossenschaft hat dann das Ergebniß der e and lung gegen sich gelten zu lassen. Wenn dagegen die Zahlungs⸗ pflicht von Anbeginn an der neuen Genossenschaft obliegt, dann soll je auch für Unfälle, die vor dem Uebergang eingetreten sind, das Ent⸗ ie n de fle, leiten.

. Zu §§ 67 und 68.

Die Vorschriften dieser Paragraphen entsprechen denen des Invaliditätsversicherungsgesetzes (8 67 4. a. O.); und, was den § 68 angeht, außerdem den älteren Unfallversicherungsgesetzen.

4) Reichs⸗ und Staatsbetriebe. . Zu §§ 69 und 70.

Die Bestimmungen des Entwurfs über die Einsetzung von Aus— führungsbehörden für Betriebe des Reichs oder eines Bundesstaats entsprechen denen der Unfallversicherungs gesetze vom 28. Mai 1885, 5. Mai 1886, 11. Juli 1887 und 13. Juli 1687. Die Erwägungen, welche dazu geführt haben, hier die Kommunalbetriebe den Reichs— und ö nicht gleichzustellen, sind bereits bei 5 H dargelegt.

3. Vertreter der Versicherten bei der Unfalluntersuchung und für Schiedsgerichtsbeisitzer aus dem Arbeiterstande braucht nicht be— sonders gesorgt zu werden, da die hierfür in den 81, 85 vorgesehenen Cinrichtungen auch auf den Geschäftsbereich der Ausführungsbehörden Anwendung finden. .

Soweit es noch besonderer Bestimmungen bedarf, können dieselben nach dem Vorgange der oben angeführten Gesetze für die Reichs—⸗ berwaltung dem Reichskanzler, für die Landes verwaltungen den Zentral⸗ behörden überlassen werden (6 69 . D.

. J chaft. r

u § 71.

Die Mitgliedschaft ist in den Unfallversicherungs- und Berufs⸗ genossenschaften die Quelle wichtiger Rechtsfolgen. Es bedarf deshalb bestimmter Vorschriften über ihren Beginn, welche 5 71 im Anschluß an die älteren Versicherungsgesetze trifft (vergl. S 14 des Unfall— versicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884).

Für die bereits versicherten Betriebszweige, die in eine der nach dem Entwurf zu errichtenden Organisationen übergeführt werden, ist Vorsorge zu treffen, daß die neue Mitgliedschaft sich unmittelbar an das Ausscheiden aus der vormaligen anschließt, aber erst mit der Ver— sicherung in der neuen r m, r wirksam wird.

Zu 5 7

X

Die Bestimmungen der S5 72 bis 80 verfolgen den Zweck, als Grundlage für die genossenschaftliche Verwaltung brauchbare Mit⸗ gliederverzeichnisse (Kataster) zu beschaffen.

Grundverzeichnisse der versicherungspflichtigen Betriebe werden die Gemeindebehörden vermöge ihrer Kenntniß der Verhältnisse aufzustellen in der Lage sein. Die Ermittelung der versicherungspflichtigen Be⸗ triebe soll daher wie bei den landwirthschaftlichen Berufsgenossen⸗ schaften (vergl. 5s§ 34, 46 des Gesetzes vom 5. Mai 1886) erfolgen, wobei die Angaben der Gemeindebehörden über die Zahl zc. der be— schäfligten Personen als Grundlage für die schätzungsweise Feststellung der Zahl der Vollarbeiter (8 76) dienen sollen. In Genossenschaften, welche die Beiträge nach dem Maßstabe von öffentlichen Abgaben er⸗ heben, bedarf es einer Angabe der Zahl der beschäftigten Personen nicht. Dagegen sind Angaben über das Gewerbe, welches jeder Unter⸗ nehmer betreibt, schon um deswillen erforderlich, weil aus den Ver— zeichnissen die einer etwa neu zu bildenden Berufsgenossenschaft zu überweisenden Betriebe auszuscheiden sind (5 73 Absatz 2). Aber auch die Unfallpersicherungsgenossenschaften müssen aus dem Unternehmer⸗ berzeichnisse den Betriebszweig jedes Unternehmers ersehen können, weil sie nach 5 47 berechtigt sind, die Beiträge nach dem Grade der mit dem Betriebe verbundenen Unfallgefahr abzustufen.

Endlich bedarf es zur Ermittelung der Mitgliedschaft in denjenigen Fällen, in denen ein Betrieb wesentliche Bestandtheile verschiedenartiger Hewerbszweige umfaßt, der Angabe des für die Zutheilung des Ge⸗ sammthetriebs entscheldenden Hauptbetriebs. Wenn ein Nebenbetrieb einer Berufsgenossenschaft angehörte, der Hauptbetrieb aber noch un— dersichert war, hört diese zwiespältige Behandlung desselben Betriebs nach dem allen Unfallversicherungsgesetzen gemeinsamen Grundsatze, daß der Nebenbetrieb dem Hauptbetriebe folgt (vergl. z. B. S 9 Abfatz 5 des Gesetzes vom 6. Juli 1884 und F] des Entwurfs), mit dem Inkrafttreten des Entwurfs auf.

Bei der Aufstellung des Unternehmerverzeichnisses wird es öfters nöthig werden, von den Unternehmern nähere Auskunft über ihre Betriebs verhãlinisse zu erfordern. Im Hinblick auf die Wichtigkeit der Verzeichnisse als Grundlage für die Verwaltung der Genossenschaft müssen Unternehmer, welche die verlangte Auskunft nicht rechtzeitig oder überhaupt nicht ertheilen, dazu durch Strafen angehalten werden können. Außerdem muß die Gemeindebehörde ermächtigt sein, nöthigen⸗

falls die durch Schuld des Ünternehmers verursachte Lücke nach

bestem Wissen selbst auszufüllen, wobei ein nachträglicher Einspruch des säumigen Unternehmers auszuschließen sein wird (8 77 Absatz 6 es Entwurfs). . Bu 6 Soweit vor der Aufstellung der Unternehmerverzeichnisse neue Berufsgenossenschaften gebildet oder bestehende erweitert werden, ollen auf Anordnung der Landes⸗Zentralbehörde für die hiervon be⸗ troffenen Betriebe besondere Unternehmerverzeichnisse aufgestellt oder akatanzeigen eingereicht , 82 u § 74. Damit die Unternehmerverzeichnisse dem Genossenschaftsvorstande eine brauchbare Grundlage für die Feststellung der Genossenschafts—⸗ mitglieder und der Verhältnisse ihrer Betriebe bieten, müssen diefelben nem Einspruchsverfahren unterworfen werden. Der Einspruch kann sich gegen die Aufnahme oder Nichtaufnahme von Betrieben, sowie . die Angaben über Zahl, Art und Beschäftigungsdauer der rbeiter u. a. richten. Die Gemeindebehörde kann die Verzeichnisse, . ihr. die Behauptungen des Einsprechenden glaubhaft erscheinen, albst berichtigen; anderenfalls hat sie die entstandenen Verhandlungen tener gukachtlichen Fleußerung dem Genoffenschaftsvorstande zur ntschließung vorzulegen.

ö Zu § 75. . et Die bei der erstmaligen Herstellung der Unternehmerverzeichnisse wa ibersehenen , , versicherungspflichtiger Betriebe, sowie 1 päter einen derartigen Betrieb eröffnenden Unternehmer haben die Ü. Zutheilung der Betriebe zu den Genossenschaften erforderlichen

vel agen ihrerseits zu 1. Die Befolgung dieser Vorschrift, ö. e für die rechtzeitige Ergänzung des Genossenschaftskatasters und po anziehung der . zu den ihnen obliegenden Beiträgen at wich i gkei ist, soll durch die Androhung gleicher Nachtheile, wie 6 Ir erstmaligen Ermittelung der versicherungspflichtigen Betriebe Absatz 5), sicher gefellt und außerbem, foweit es fich um Be⸗

. oder um die Anmeldung neuer Betriebe handelt, mit Strafe bedroht werden G 132). 9 .

Auf Grund der von der Gemeindebehörde gelieferten Unterlagen hat der Genossenschaftsvorstand zunächst die Mitgliedschaft der ange⸗ meldeten Unternehmer zu prüfen und die Grundlagen für die Bemessung der Beiträge festzustellen. Diese Aufgabe gestaltet sich am einfachsten bei der Umlegung nach dem Steuerfuß (8 19 und 46), da hier für alle steuerpflichtigen Mitglieder nur die von der Gemeindebehörde angegebenen Beträge (6 72 Absatz 3) eingestellt zu werden brauchen und nur für die übrigen Mitglieder die durch das Statut näher zu regelnde anderweite eranlagung erforderlich ist. Schwieriger, aber nach einiger Uebung auch nicht sonderlich zeitraubend wird es für die Vorstände sein, die Zahl der Vollarbeiter auf Grund der in den Unternehmerverzeichnissen (6 72 Absatz 2) enthaltenen Angaben der in jedem Betriebe dauernd und vorübergehend beschäftigten männlichen und weiblichen, jugendlichen und erwachsenen Betriebsbeamten und Arbeiter 2c, festzustellen. Mit dieser Feststellung kann da. wo Gefahren⸗ tarife (53 47) eingeführt werden, die Einschätzung des Betriebs in die Klassen des Tarifs verbunden werden. Ein abgesondertes Verfahren, wie es im 28 des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884 vor— geschrieben ist, erscheint hierfür nicht erforderlich, da sich bei der Aus⸗ führung jenes Gesetzes gezeigt hat, daß die Einschätzung in die Klassen des Gefahrentarifs sehr wohl mit der Entscheidung über die Aufnahme des Betriebs in die Genossenschaft verbunden werden kann.

( Zu § 77.

Aus den gemäß S 76 festgestelkten Grundlagen wird ein Entwurf des Genossenschaftskatasters zusammengestellt, welcher in gemeinde⸗ weise geordneten Auszügen zur Einsicht der Betheiligten auszulegen, welche innerhalb einer bestimmten Frist Einspruch erheben können. Zu demselben Zweck ist den Berufsgenossenschaften, aus denen Betriebe ausscheiden und in die Unfallbersicherungsgenossenschaft oder in eine neue Berufsgenossenschaft übergehen sollen, ein Auszug aus dem Katasterentwurf zuzustellen.

Auf die Einsprüche (Katasterbeschwerden) der Unternehmer und der Genossenschaftsvorstände hat die untere Verwaltungsbehörde Bescheid zu ertheilen, gegen den die Beschwerde an die höhere Ver⸗ waltungsbehörde stattfindet, welche endgültig entscheidet. Der Ent⸗ wurf weicht hierin von den bisherigen Unfallversicherungsgesetzen vergl. 5 37 Absatz 4 des Gesetzes vom 6. Juli 1884) ab, die zur Entscheidung über Katasterbeschwerden das Reichs- oder das Landes— bersicherungsamt berufen. Bei der beabsichtigten Erweiterung der Unfallversicherung erscheint es angängig, das Versicherungsamt von diesen Entscheidungen zu entlasten, weil inzwischen die Verwaltungs behörden aller Bundesstaaten bei der berufsgenossenschaftlichen Ein⸗ theilung der Betriebe 6 Erfahrungen auf diesem Gebiete ge⸗ sammelt haben. Es kommt hinzu, daß es sich für den Bereich des Entwurf in der Hauptsache nicht um Berufsgenossenschaften für weite Gebiete handelt, sondern um örtliche Verbände, bei denen Verschieden⸗ heiten, beispielsweise in der landesüblichen Zusammengehörigkeit von Betriebszweigen (Verhältniß von Haupt- und Nebenbetrieb), berück⸗ sichtigt werden können. Endlich werden die Katasterstreitigkeiten, so⸗ bald der Entwurf Gesetzeskraft erlangt hat, an Bedeutung insofern wesentlich einbüßen, als es sich für alle mit Unfallgefahr verbundenen Betriebe nicht mehr darum handeln wird, ob die Unfallversicherung Platz greift. sondern nur noch darum, welcher von den für dieselbe errichteten. Organisationen sie zu überweisen sind. Nur für die⸗ jenigen Fälle erscheint es zur Wahrung der Einheitlichkeit geboten, die Versicherungsämter zur letzten Entscheidung zu berufen, in denen ein Betrieb von verschiedenen Organisationen als Mitglied in Anspruch genommen wird. In solchen Fällen soll die höhere Verwaltungsbehörde die an sie gelangende Beschwerde an das Versicherungsamt abgeben. Dasselbe gilt von denjenigen Beschwerden, die sich auf die Veran— lagung eines Betriebes zu den Klassen des Gefahrentarifs beziehen Ta rifbeschwerden), weil die Versicherungsämter den Einblick in die, anläßlich dieser Beschwerden besonders deutlich hervortretenden Wirkungen und Mängel der Gefahrentarife bei der Genehmigung der anläßlich der Tarifrevisionen gefaßten Beschlüsse (6 47) nicht ent⸗— behren können. Unternehmer, die ihrer Anzeigepflicht nicht genügen (8 72 Absatz 5, S 75 Absatz 2, I6 Absatz 2), sollen des Einspruchs⸗ rechts verlustig gehen, soweit es sich um Berichtigung der anderweit beschafften Unterlagen handelt.

Um den Abschluß des Katasters insoweit, daß es für die weiteren Verwaltungshandlungen des Genossenschafsvorstandes zur Grundlage dienen kann, nicht allzuweit hinauszuschieben, ist den auf Einspruch ergehenden Bescheiden der unteren Verwaltungsbehörden vorläufige Vollstreckbarkeit beigelegt.

. Zu §5§ 78 bis 80.

Sobald die im § 77 behandelten Streitigkeiten erledigt, oder bis zu einer vollstreckbaren Entscheidung gefördert sind, kann das Kataster als Unterlage für die Erhebung der Beiträge benutzt werden. Es muß dann aber entsprechend den Veränderungen der Betriebe richtig erhalten werden. Zu diesem Zweck verpflichtet der Entwurf, wie 5 38 des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884, unter Strafandrohung F 132) die Unternehmer zur Anzeige von Veränderungen. An dies Anzeige knüpft sich behufs Berichtigung des Katasters ein ähnliches Verfahren, wie bei der ersten Herstellung desselben.

Gleiches gilt von der Ergänzung des Katasters durch Aufnahme neu eröffneter Betriebe (58 75 und 80).

IV. Schiedsgerichte. . u 6. .

Im Interesse der Zugänglichkeit der Schiedsgerichte für die Ver⸗ letzten sowie der Kostenersparniß für die Sitzungen, zu denen Beisitzer vielfach von außerhalb erscheinen müssen, ist es wünschenswerth, die Bezirke der Schiedsgerichte nicht zu groß zu bemessen. Nach solchen Rücksichten ist schon bei der landwirthschaftlichen Unfallversicherung und der Invaliditäts⸗ und Altersverstcherung vorgegangen, für welche die Schiedsgerichtsbezirke beispielsweise in Preußen sich an die unteren Verwaltungsbezirke anschließen. Die Schiedsgerichte für die In⸗ validitäts und Altersversicherung sind aber auch nach ihrer Zusammen⸗ setzung aus Unternehmern und Versicherten der verschiedenartigsten Berufszweige durchaus geeignet, auch für die Unfallversicherungs⸗ genossenschaften thätig zu sein, wie der Entwurf vorschlägt.

reilich liegt hierin eine wesentliche Abweichung von den bisherigen Einrichtungen insofern, als zwischen den älteren Berufsgenossenschaften und den Schiedsgerichten ein organischer Zusammenhang besteht, indem die Beisitzer hon den Genossenschaftsmitgliedern und den von ihnen beschäftigten Arbeitern aus ihrer Mitte gewählt werden, mithin aus der Genossenschaft selbst hervorgehen (5 47 Absatz 3 und 4 des Gesetzes vom 6. Juli 1884, § 51 Absatz 3 bis 5 des Gesetzes vom 5. Mai 1886, 8 36 des Gesetzes vom 11. Juli 1887, §5§ 56, 5l des 6 vom 13. Juli 1887). i ist das Hauptgewicht auf die Lebeng⸗ stellung der Beisitzer als Arbeitgeber und Arbeiter zu legen. Daß die ,, demselben Betriebszweige, wie der Verletzte angehören, ist im allgemeinen von geringerer Bedeutung und hat schon bei der Mehrzahl, der bisherigen Berufsgenossenschaftnn wegen der , der in vielen derselben vereinigten Betriebszweige regelmäßig sich nicht ermöglichen lassen. Auf der anderen Seite bietet die Benutzung der Invaliditäts Schiedsgerichte für die neuen Organi⸗ sationen den großen Vortheil, daß ⸗diesen und den etwa sonst mit der Wahl der Beisitzer aus dem Arbeiterstande zu betrauenden Körper⸗ schaften, daß namentlich von den Krankenkassen⸗orständen als ehr belästigend empfundene, mit Kosten und Zeitversäumniß verbundene

Wahlgeschäft erspart bleibt. Auch kann es vom allgemeinen Stand⸗ punkte nicht erwünscht sein, daß den für denselben Verwaltungsbezirk bereits bestehenden zwei Schiedsgerichten (landwirthschaftliches Unfall⸗ Schiedsgericht und Invaliditäts-Schiedsgericht) noch ein drittes für die kleingewerbliche Unfallversicherung hinzutritt.

Die erhebliche Vereinfachung der Gesammtorganisation, welche auf dem vorgeschlagenen Wege erzielt wird, laßt es gerechtfertigt er= scheinen, dieselben Schiedsgerichte auch für die unter der Herrschaft dieses Gesetzes etwa neu errichteten Berufsgenossenschaften, sowie für, die, in Betracht kommenden Reichs. und Staatsbetriebe in Thätigkeit zu setzen. Auch diese Genossenschaften und Betriebe werden von der leichten 3 der Einfachheit und Billigkeit der Einrichtung Nutzen aben, und da es sich auch bei ihnen nicht mehr um Betriebe der . und große fiskalische Unternehmungen (Eisenbahnen, Post, auverwaltungen, Werften ꝛc. handelt, so fällt die ie n, der Schiedsgerichts-Besitzer weniger ins Gewicht.

Was die Zahl der Beisitzer betrifft, so entscheiden die bezeichneten Schiedsgerichte nach 5 74 Absatz 3 des Gesetzes vom 22. Juni 1589 in der Besetzung von drei Mitgliedern, unter denen sich ein Arbeit⸗ geber und ein Versicherter befinden . In den bisherigen Unfallversicherungs⸗Schiedsgerichten sollen zwar regelmäßig je zwei Arbeitgeber und Arbeiter mitwirken; zur Beschlußfähigkeit genügt aber nach 5 509 Absagtz 2 des Gesetzes vom 5. Juli 1884 und den entsprechenden Vorschriften der anderen Unfallversicherungsgesetze ein Beisitzer jeder Kategorie, und thatsächlich haben die Schiedsgerichte vielfach in der Besetzung mit insgesammt drei Mitgliedern ohne ersicht⸗ liche Nachtheile erkannt.

Unter diesen Umständen erscheint es e, ,. die bisherige Ausnahme allgemein zur Regel zu machen, um bei dem durch den Entwurf wiederum gesteigerten Umfang der schiedsgerichtlichen Spruch⸗ thätigkeit die Anforderungen an die Mitwirkung von Laien⸗Beisitzern auf das unabweislich Nothwendige zu beschränken. Als Ausgleichung ist, im 5 87 Absatz 3 des Entwurfs eine verstärkte Zuziehung der Arbeiter im Entschädigungsverfahren vorgesehen.

Daß die für das Verfahren der Invaliditäts- Schiedsgerichte ergangenen Vorschriften, insbesondere die Kaiserliche Verordnung vom 1. Dejember 1890 (Reichs- Gesetzbl. S. 193), sowie etwaige Abänderungen derselben auch für den Bereich des Entwurfs Geltung haben, braucht nicht ausdrücklich bestimmt zu werden. Dagegen war die Anwendbarkeit der Bestimmungen des Invaliditäts— und Altersversicherungsgesetzez über die Bezüge der Beisitzer und über die eventuelle Bestrafung säumiger Beisitzer befonders auszusprechen. Ferner bedurfte es einer Regelung i ich der Kostenvertheilung zwischen den Versicherungsanstalten einerfeits und den Genossenschaften und Ausführungsbehörden, welche die Thätigkeit eines Schiedsgerichts in Anspruch nehmen, andererseits. Diese Ver⸗ theilung wird um so weniger Schwierigkeiten machen, als ähnliche Aufgaben schon jetzt sich häufig da er eben, wo an einem Orte mehrere Schiedsgerichte den Vorsitzenden, die Geschäftsräume und das Büreau⸗ personal gemeinsam haben und sich daher wegen der allgemeinen Kosten der Gerichtshaltung auseinandersetzen .

Der Grundsatz, daß der Vorsitzende des Schiedsgerichts zur . seiner Unabhängigkeit eine Vergütung von der Genossen« schaft nicht beziehen darf, ist aus der bestehenden Unfallversicherungs⸗ gesetzgebung übernommen.

Dagegen ist die den Invaliditäts- Schiedsgerichten im 5 74 Absatz 5 des Gesetzes vom 22. Juni 1889 beigelegte Befugniß, den Betheiligten solche Kosten zur Last zu legen, die durch unbegründete Beweisanträge derselben veranlaßt werden, der Unfall versicherung bisher fremd gewesen. Indessen liegt, dies. Befugniß so offenbar in der Billigkeit, daß kein Grund vorliegt, sie für den Bereich des Entwurfs

auszuschließen. V. Verfahren. Zu S5 832 bis 86.

Das Verfahren zur Feststellung der Entschädigungen ist im wesentlichen den älteren Unfallversicherungsgesetzen nachgebildet. Neu ist im 8 8 die ausdrückliche Verpflichtung der Ortspolizeibehörde, die im 5 76 des Krankenversicherungsgesetzes bezeichneten Unfälle, d. h. diejenigen, infolge deren die Erwerbsfähigkeit des Verletzten mit dem Ablauf von vier Wochen noch nicht wieder hergestellt ist, schon vor Ablauf von 13 Wochen, und zwar spätestens unmittelbar nach Eingang eines Ersuchens der Genossenschaft zu untersuchen. Die Kosten dieser Untersuchung hat, wie nach den bisherigen Gesetzen, die Polizei. behörde zu tragen, weil es sich um die Erfüllung einer ihr gesetzlich auferlegten Pflicht handelt. Darin ändert es . daß ihr die An⸗ regung zur Untersuchung durch ein Ersuchen der Genossenschaft gegeben wird. Dagegen liegt die im 5 85 Absatz 3 vorgesehene Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen außerhalb der Grenzen regelmäßiger polizeilicher Untersuchung. In diesem Falle soll daher die Genossen⸗ schaft die Kosten tragen. .

Daß den bei den Untersuchungsverhandlungen zuzuziehenden Arbeiter die Gemeindebehörde bezeichnet (8 85), bildet eine für alle Theile annehmbare Vereinfachung gegenüber der im §z 54 des Unfall versicherungsgesetzes vorgeschriebenen ö eines Bevollmächtigten der Krankenkasse, zumal diesem letzteren, wenn er nicht am Ort der Untersuchung wohnt, die Theilnahme an den Verhandlungen dadurch erschwert ist, daß er für Reisekosten und sonstige baare Auslagen Er⸗ satz von der Genossenschaft nicht erhält.

Zu 87 bis 95.

Auch die Bestimmungen über Feststellung der Entschädigungen schließen sich an das durch Erfahrung bewährte Muster der älteren Unfallversicherungsgesetze an. Es erschien jedoch gerechtfertigt, die Stellung des Verletzten im Verfahren vor den Genossenschaftsorganen zu verstärken. In den älteren Gesetzen ist nur vorgesehen, daß die Unterlagen für die Festsetzung der Entschädigung dem Verleßten zur Aeußerung zuzustellen sind. Darüber hinaus giebt ihm . Absatz 3 des Entwurfs das Recht, seinen Anspruch vor dem Feststellungs organ mündlich zu vertreten. Hierdurch gewinnt er eine werthvolle Garantie für die angemessene Behandlung seines Anspruchs, und wird die in erster Reihe wünschenswerthe Verständigung über das Maß der Ent⸗ schädigung gefördert werden. Schwierigkeiten, welche sich aus dem Umfange des Genossenschaftsbezirks ergeben sollten, kann durch Be⸗ stellung von i . an verschiedenen Orten des Genossenschafts⸗ bezirks nach 5 87 Absatz 2 begegnet werden.

Der § 88 entspricht dem F 58 des Unfallversicherungsgesetzes vom s. Juli 1884 in etwas veränderter Fassung, welche bezweckt, die thun⸗ lichste Beschleunigung des Feststellungsverfahrens zur gesetzlichen Pflicht zu machen und namentlich zu verhüten, daß eine Lücke in der Fürsorge zwischen dem Schluß der Leistungen der Krankenkasse und dem Beginn der genossenschaftlichen Fürsorge eintritt. .

Im F 89, der die zweijährige Ausschlußfrist für die Anmeldung der Entschädigungsansprüche regelt, ist die neue Vorschrift enthalten, daß, wenn der Betriebsunternehmer unterlassen hat, den 6 bei der Polizeibehörde i gen der Fristablauf dem Entschädigungz⸗ anspruch nicht hinderlich ist, und daß bei Verspätung der ö ie zweijährige Frist erst von dem Tage, an welchem die Anzeige erstattet ist, beginnt. Bestimmend hierfür war die Erfahrung, daß Arbeiter, umal wenn ein Unfall nicht sofort völlige Erwerbsunfähigkeit zur olge hat, in dem Vertrauen, der Unfall werde dem ga. gemãß angemeldet und it , werden, zuweilen die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Schritte unterlassen. Dies Vertrauen ist unter gen ff l en Verhäͤltnissen gerechtfertigt; denn die Genossen⸗

schaften haben regelmäßig von Amtswegen, ohne den Antrag des Ver⸗