1894 / 144 p. 10 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 21 Jun 1894 18:00:01 GMT) scan diff

letzten abzuwarten, der Entschädigungsfrage näher zu treten. Die . bierju erhalten sie aber 9. die polizeilichen Unfall⸗ untersuchungen welche wieder durch die Unfallanzeigen der Unternehmer veranlaßt werden. Es wird nicht ohne Grund als Unbilligteit empfunden, wenn 6 Säumigkeit oder it n, des Betriebs⸗ unternehmers bei Erstattung Rieser Anzeige dazu beiträgt, daß einem Entschädigungsanspruch der Einwand der Verjährung mit Erfolg . werden kann. Dem soll die Vorschrift des Entwurfs orbengen.

Elne Neue enthält auch § 92. Bei dem Ineinandergreifen der . . Sarbeiten eutstehen nicht selten Zweifel darüber, welchem Betriebe die einen Betriebsunfall herbeiführende Thätigkeit zuzurechnen und welche Genossenschaft daher zur Entschädigung verpflichtet ist. Der Verletzte steht dann vor der Frage, an welche Genossenschaft er sich wenden, oder ob er etwa gleichzeitig ver— schiedene Genossenschaften in Anspruch nehmen soll. Nimmt er nur eine Genossenschaft in Anspruch, so kann er leicht den Nachtheil er⸗ leiden, daß, obwohl seine Entschädigungsberechtigung an sich unzweifel⸗ haft ist, die rr der , ,,, sich verzögert, weil Streit darüber besteht, welche y zahlungspflichtig ist. Um dem vorzubeugen, soll in solchen Fällen die zuerst angegangene Genossen⸗ schaft die Entschädigung übernehmen, sofern nichl eine andere Ge— nossenschaft sich hierzu ohne weiteres bereit erklärt. Dem Ent— schädigungsberechtigten ist (o geholfen, und es kommt nunmehr darauf an, den zur Entschädigung Verpflichteten endgültig festzustellen. Hierfür bieten sich Analogien in der Rechtslage des eine vorläufige Unter⸗ stützung an Hilfsbedürftige darreichenden Armenverbandes (55 28, 30, II des Gesetzes über den Unterstützungswohnsitz vom 6. Juni 1870, Reichs⸗Gesetzbl. S. 360) und in der Stellung der Invaliditäts⸗Ver⸗ sicherungsanstalt, die einen Unfallinvaliden vorläufig zu unterstützen gehalten ist . 75, 76 des Gesetzes vom 22. Juni 1889). Ebenso wie dort der Armenverband die von ihm gemachten Aufwendungen von dem endgültig zahlungepflichtigen Verbande wieder einzieht bezw. die ö sich von der zur Unfallentschädigung verpflichteten Genossenschaft ihre Rentenauslage erstatten läßt und in beiden Fällen der endgültig Verpflichtete die ferneren Zahlungen zu übernehmen hat, so soll nach dem Entwurf die Genossenschaft die andere, nach ihrer Ansicht verpflichtete Genossenschaft wegen Uebernahme der Entschädigungspflicht in Anspruch nehmen.

Ueber derartige Ansprüche haben, gleichwie in anderen Fällen ver⸗ mögensrechtlicher Streitigkeiten zwischen Genossenschaften, die Ver⸗ sicherungsämter in der durch die 120 und 122 Absatz 5 vor— geschriebenen Besetzung zu entscheiden. An dieser Entscheidung hat außer den betheiligten Genossenschaften noch der Entschädigungs— berechtigte ein Interesse, weil darüber befunden wird, an welche Ge⸗ nossenschaft er sich endgültig mit seinem Entschädigungsanspruch zu halten, eventuell auch mit weiteren Anträgen auf Erhöhung der Rente 3c, zu wenden hat. Deshalb muß die Entscheidung auch dem Entschädigungsberechtigten zugestellt werden. Dagegen bedarf es seiner Zuziehung als Partei oder von Amtswegen zum Verfahren nicht, weil es für ihn gleichgültig ist, von welcher , er seine Ent⸗ schädigung in dem rechtskräftig feststehenden Betrag erhält. Soweit ein Bedürfniß hervortritt, von dem Entschädigungsberechtigten eine Auskunft einzuziehen, genügt es, ihn als Zeugen vorzuladen.

Ih Falle der Zurückweifung des Anspruchs bewendet es bei der bisherigen Feststellung. Dagegen tritt, falls die Entscheidung zu Gunsten des Anspruchs lautet, unter Fortfall der Zahlungspflicht der ersten Genossenschaft, die Verpflichtung der anderen k ein, die gezahlte Entschädigung zu erstatten und die weitere Entschädigung zu übernehmen. Im letzteren Falle erscheint es gerechtfertigt, daß die andere Genossenschaft, der ja schon zu Anfang des Verfahrens Ge⸗ legenheit gegeben worden ist, die e n e. selbst in die Hand zu . da sie diese Gelegenheit nicht benutzt hat, an die Feststellung der ersten Genossenschaft hinsichtlich der Höhe der Entschädigung ge⸗ bunden bleibt.

Endlich sind auch Fälle denkbar, in denen nach der zweiten noch eine dritte Genossenschaft als zur Entschädigung verpflichtet in Be= tracht kommt. Die Fassung des Entwurfs schließt nicht aus, daß ae. weitere Genossenschaften seitens der ersten Genossenschaft in Anspru genommen werden. Auch diese müssen die einmal feststehende Höhe der Entschädigung gegen sich gelten lassen.

. Zu 93 bis 95.

Die Vorschriften über die Li ferung der zur Feststellung der Entschädigung erforderlichen Lohnangaben, über den Feststellungshescheid und uͤber die Berufung an das Schiedsgericht entsprechen den älteren Unfallversicherungsgesetzen.

Zu g6 bis 98. ;

Abweichend von den bisherigen Unfallversicherungsgesetzen läßt der Entwurf nach dem Vorbilde des Invaliditäts- und, Alters— versicherungsgesetzes gegen die Entscheidungen der Schiedsgerichte nur das Rechsmittel der Revision zu. Nachdem das Feststellungsverfahren vor den Genossenschaftsorganen gemäß § 87 Absatz 3 durch die Zu⸗ ziehung des Verletzten behufs mündlicher Vertretung seines Anspruchs erweitert ist, darf die thatsächliche Seite des Streits durch die Verhandlungen vor dem Schiedsgericht, dessen Mitglieder in der Mehrheit aus Männern des praktischen Lebens bestehen, als genügend eklärt angesehen werden. Die den thatsächlichen Hergängen ferne tehenden Versicherungsämter können daher auch in Unfallversicherungs⸗ sachen füglich auf die Entscheidung der Rechtsfragen, für deren Beurtheilung ihre Zusammensetzung eine besondere Gewähr bietet, beschränkt werden. .

Für den Geschäftsumfang der Versicherungsämter, von denen namentlich das Reichs⸗Versicherungsamt durch die Rechtsprechung über eine sehr bedeutende Anzahl geringfügiger Streitsachen überbürdet ist, bedeutet diese Beschränkung eine wesentliche und sehr wünschens— werthe Entlastung. Das bisher zugelassene Rechtsmittel des Rekurses hatte im Jahre 1892 in 1812 von 3244 Fällen, mithin in 56, s o/o aller Fälle ausschließlich Streitigkeiten über die thatsächlichen Fragen zum Gegenstand, ob ein Zusammenhang zwischen dem Heer ber f und der Erwerbsunfähigkeit oder . Grad der letzteren anzu⸗ nehmen sei. Dabei handelte es sich meist lediglich darum, ob aus that⸗ sächlichen Gründen einige Prozente der Vollrente mehr zu gewähren, oder die Renten nach einem etwas höheren Lohne zu bemessen, und demgemäß die Beträge der Rente etwas höher anzunehmen seien, als vom Schiedsgericht festgestellt war. Es ist offenbar ein Uebelstand, wenn die letzten Instanzen sich mit einer Fülle derartiger Entschei⸗ dungen befassen müssen.

Den Rechtsmitteln soll, wie im bisherigen Bereich der Unfall⸗ versicherung, eine aufschiebende Wirkung im allgemeinen nicht beigelegt werden (5 9h Absatz 4, § 96 Absatz 1). Jedoch sieht 5 96 Absatz eine Ausnahme bei dem Rechtsmittel der Revision gegen schiedsgerichtliche Entscheidungen insoweit vor, als es sich um Beträge handelt, die für die Zeit nach dem Erlaß des angefochtenen Bescheides nachträglich

ezahlt werden sollen. In solchen Fällen müssen, wenn die Revision

eine aufschiebende Wirkung hat, die vom Schiedsgericht zuweilen für viele Monate rückwärts festgestellten Entschädigungen alsbald gezahlt werden. Wenn dann später das , , unter Abänderung des Schiedsgerichtsurtheils den Anspruch abweist, so erhält, wie die bisherige Erfahrung ergeben hat, die Genossenschaft die zu Unrecht gejahlten Beträge oft nicht zurück, weil der Rentenempfänger die⸗ felben verbraucht hat und in der Regel für größere Beträge nicht zahlungsfähig ist. Es empfiehlt sich daher, dem Rechtsmittel nur für die nach dem 1 des angefochtenen Bescheids fällig gewordenen Beträge die aufschiebende Wirkung zu versagen.

bsatz 2 und 3 des 8 96 wiederholen die Vorschriften im 8 63 Absatz 2 und 3 des Un fallpersicherungsgesetzes, betreffend die Vei⸗ weisung vorweg zu tröffender Entscheidungen über präjudizielle Rechts⸗ verhältnisse e, n ordentlichen Rechtsweg. .

Die N und 98 regeln das Revisionsberfahren in Ueberein⸗ stimmung mit den 55 80 und 81 des Invaliditäts- und Alters⸗ versicherungsgesetzes.

zu § gy. Die Vielgestaltigkeit der Dt deb er haltwiss bringt es zuweilen mit sich, ech ie i ter bei der sich ein Unfall ereignet, sich der Art auf mehrere Betriebe erstreckt, daß eine Scheidung nicht aus⸗

führbar ist. Der Gerechtigkeit kann in solchen . nur durch Ver⸗ theilung der ie en auf die in cht ko 4 mehreren ken enschaften nung getragen werden. Sie . theilung kann im Wege der Verständigung zwischen den betheiligten Genossenschaften, soweit eine solche aber nicht zu stande kommt, nur durch das denselben übergeordnete Reichs- oder Landes⸗Versicherungs⸗ amt (6 122) geschehen. Indessen bedarf es nicht in allen Fällen einer Dur . des Verfahrens bis in die Revisiensinstanz. Vielmehr erscheint es angezeigt, ausdrücklich zuzulassen, daß schon in einem früheren Zeitpunkte die betheiligten Genossenschaften befugt sein sollen, das Versicherungsamt um Vertheilung der Entschädigungs⸗ verpflichtung unter mehrere Genossenschaften anzurufen. Die Ent- scheidungen über die in Frage stehenden vermögengrechtlichen Ver⸗ hältnisse werden in der für enn. Zwecke in den 120 und 122 ., i vorgesehenen Besetzung von den Versicherungsämtern zu reffen sein.

Eine besondere Schwierigkeit kann dann entstehen, wenn der Ent⸗ schädigungsanspruch gegen die zuerst angegangene , aft nicht durch alle Instanzen durchgeführt, sondern im Hinblick auf die In⸗ anspruchnahme einer anderen Genossenschaft, in, der Genossenschafts⸗ oder der Schiedsgerichtsinstanz mit einer rechtskräftig gewordenen Ab⸗ lehnung zum Abschlusse gelangt ist. Hier kann der materiell begrün⸗ dete, ö. wegen der Vielgestaltigkeit der Organisation nicht zur An⸗ erkennung gelangte Rechtsanspruch nur dadurch zur Wirksamkeit

ebracht werden, daß ausnahmsweise dem Versicherungsamt die Be⸗ ugniß beigelegt wird, über die rechtskräftige Entscheidung einer nach⸗ geordneten Instanz hinwegzugehen.

Ein ähnliches Bedürfniß besteht aber auch dann, wenn das Ver⸗ sicherungsamt nicht nur zu einem Theil, sondern zu dem Gesammt— betrag eine andere als die vor ihm in Anspruch genommene Ge⸗ nossenschaft für verpflichtet erachtet, nachdem diese andere Genossen⸗ schaft durch die rechtskräftige Entscheidung einer nachgeordneten In⸗ stanz für nicht verpflichtet erklärt worden ist. In solchen Fällen will der Entwurf die Möglichkeit eröffnen, das alte Verfahren in der Prozeßlage, bis zu der es gediehen war, wieder aufzunehmen, nachdem durch die endgültige Entscheidung des Versicherungsamts in dem vor ihm schwebenden Verfahren die Rechtsfrage eine andere Gestalt ge—⸗ wonnen hat. .

Durch die vorstehend erläuterten Bestimmungen, in Verbindung mit dem von der Zuständigkeit der Landesversicherungsämter handeln den 5 122 Absatz J und 2 und dem eine Verbindung mit der Recht⸗ sprechung der ordentlichen Gerichte herstellenden 5 128 dürfte der Entschädigungsberechtigte dagegen sicher gestellt sein, daß sein An⸗ spruch aus formalen Gründen der Wirksamkeit beraubt wird, wie es nach der bisherigen Rechtslage unter Umständen möglich gewesen ist.

In den Absätzen 1 bis 3 des § 99 ist Vorsorge getroffen, daß bei Zweifeln darüber, welche von verschiedenen ,,. zur Entschädigung verpflichtet ist, selbst eine rechtskräftige Abweisung von der Zahlungspflicht nicht befreit, wenn sich nachträglich durch eine end⸗ gültige Entscheidung in letzter Instanz herausstellt, daß die Abweisung ungerechtfertigt gewesen war. Es kann aber auch vorkommen, daß der Verletzte für alle Fälle Hie g elt gegen zwei verschiedene Genossen⸗ schaften in getrenntem Verfahren vorgeht und gegen beide obsiegt. Die ger irh, ermöglichte Erlangung doppelter Entschädigung für die Folgen desselben Unfalles kann der Absicht des Gesetzes ebensowenig entsprechen, wie das Leerausgehen eines Entschädigungsberechtigten. Die Vorschriften der Absätze 4 und 5. wollen dem durch ein Ver⸗ fahren vorbeugen, welches die Möglichkeit gewährt, die zweite Renten⸗ feststellung zu unterbrechen und eine etwa schon ergangene rechtskräftige Feststellung für nichtig zu erklären.

Zu 5 100 und 101.

Die Vorschriften über die Wiederaufnahme des Verfahrens ent⸗ sprechen dem § 82 des Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetzes, die Bestimmung über die Ausstellung des Berechtigungsnachweises den Vorschriften der älteren en,

u 8.

Der 102 entspricht im allgemeinen dem § 65 des Unfall⸗ versicherungsgesetzes. Dabei ist jedoch Folgendes zu bemerken.

Die Organe der zahlungspflichtigen Genossenschaft sind befugt, eine derselben laut rechtskräftiger Entscheidung obliegende Ent⸗ schädigungspflicht wegen wesentlicher Veränderung der Verhältnisse aufzuheben, oder die Entschädigung auf einen geringeren Betrag zu ermäßigen. Bei dieser weitgehenden Befugniß muß mit besonderer Sorgfalt darüber gewacht werden, daß der Entschädigungsberechtigte nicht Schaden leide. Insbesondere hat sich das Bedürfniß heraus— gestellt, daß der Verletzte, wenn der Abänderungsbescheld ergeht, während noch das erste Verfahren über seinen Entschädigungsanspruch vor einem Schiedsgericht oder Versicherungsamt schwebt, ausdrücklich auf die selbständige Anfechtbarkeit des Abänderungsbescheides hingewiesen werde. Außerdem empfiehlt es sich, den Schiedsgerichten und Versicherungs⸗ ämkern die Befugniß beizulegen, die Verfahren über ein und denselben Rentenanspruch zu verbinden und die Höhe der Entschädiglng auch für die Zeit nach Erlaß des neuen Bescheides festzusetzen.

Weiter sollen Rechtsmittel gegen Abänderungsbescheide aus⸗ nahmsweise aufschiebende Wirkung haben, damit die Aenderung nicht auf einseitige Verfügung der entschädigungspflichtigen Genossenschaft in Kraft tritt. Eine Revision wird in solchen Fällen, da es sich um veränderte thatsächliche J , kaum in Frage kommen.

u § 193.

Der § 103 stimmt mit § 66 des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884 überein.

Zu § 104.

Ein Ruhen des Rentenanspruchs war im Bereich der Unfall⸗ versicherung bisher für gewisse Fälle nur bei Bauten (EC§ 39 und 48 des Gesetzes vom 11. Juli 1887) und für die See⸗Unfallversicherung (Gz 75 des Gesetzes vom 13. Juli 1887) vorgesehen. Das Invaliditäts⸗ und Altersversicherungsgesetz hat diese Fälle dem Bedürfniß ent⸗ sprechend erweitert. Nach dem Entwurf, der diesem Vorgang folgt, soll der Rentenanspruch ruhen, so lange der Berechtigte eine Frei⸗ heitsstrafe von gewisser Dauer verbüßt, oder in anderer Weise öffentlicher Fürsorge anheimgefallen ist, ferner so lange der Berechtigte nicht im Inlande wohnt, in letzterem Falle jedoch mit der zu Gunsten der Bewohner gewisser Grenzgebiete und der Angehörigen von Reziprozität gewährenden Staaten schon bei § 16 Absatz 4 vor⸗ gesehenen und in der . erläuterten Einschränkung.

u ö

Mit der gleichen Einschränkung, wie beim Ruhen des Renten⸗ anspruchs, legt der Entwurf den Genossenschaften die Befugniß bei, entschädigungsberechtigte Ausländer, welche dauernd das Reichsgebiet verlassen, durch Kapital abzufinden. Auch die älteren Unfallversicherungs⸗ gesetze kennen eine solche Abfindung der Ausländer, und zwar ist nach den Gesetzen vom 6. Juli 1884 (6 67 für die Industrie und vom 5. Mai 1886 6 727) für die Land und Forstwirthschaft der Abfindungs⸗ betrag in jedem einzelnen Fall besonders festzustellen, während für die Unfallversicherung bei Bauten (§5 39 und 48 des Gesetzes vom 11. Juli 1857 und für Seeleute (G75 des Gesetzes vom 13. uli 1887) als Abfindung der dreifache Betrag der Jahresrente vorgeschrieben ist. Eine Abfindung von Auçländern in der gleichen, ein für allemal fest⸗ gesetzten Höhe läßt auch 8 14 des Invaliditäts- und Altersversicherungs⸗ geseßes vom 22. Juni 1889 zu. Dies empfiehlt sich auch für den Bereich des Entwurf.

Für inländische Entschädigungsberechtigte hält der Entwurf daran . daß gegen den Willen des Verletzten die Rente nicht durch Kapital- zahlung abgelöst werden darf, Mit dessen Zustimmung erscheint es 6 gerechtfertigt, für geringfügige Rentenbeträge eine Ausnahme zu gestatten.

Renten von zehn oder weniger Prozent der Rente für völlige Er⸗ werbsunfähigkeit ergeben in Monatsraten so geringe Beträge, daß ihnen ein wirthschaftlicher Werth kaum beizumessen ist; auf der anderen Seite bildet schon wegen der großen Anzahl so geringfügiger Renten die dauernde Kontrolierung des Körperzustandes der Rentenempfänger und die mit der dauernden Rentenzahlung verbundene sonstige Ver- waltungsthätigkeit eine erhebliche Last für die Genossenschaften. Unter diesen Umständen wird in vielen Fällen eine Abfindung unbedenklich und beiden Theilen erwünscht sein.

Die Höhe der Kapitalabfindung muß dabei zwischen

Genossenschaft und dem Entschädigungsberechtigten 2 8 Zu 166. ;

Allen ,, gemeinsam ist der auch in den Entwurf aufgenommene Grundsatz der Ünpfändbarkeit und Unübertrag. barkeit der Entschädigungs forderungen. Die schon bisher zugelassenen Ausnahmen sind im § 196 im Hinblick darauf erweitert, daß nicht selten der Betriebsunternehmer oder ein Mitglied des bei der Renten feststellung betheiligten Genossenschaftsorgans geneigt sein wird, bei Verzögerung der Rentenfeststellung dem Verletzten zur Abwehr einer Nothlage einen Vorschuß zu gewähren, wenn dessen baldige Erstattun gesichert ist. Der Entwurf läßt deshalb insoweit eine rechtswirksam= Uebertragung fälliger a , , n. k zu.

u is ;

Die Vorschriften des Entwurfs über Auszahlungen durch die Post und Liquidationen der Post lehnen sich an die ,, der älteren Unfallversicherungsgesetze an.

Das Verfahren bei Erhebung der Beiträge ist dem Bau-⸗Unfall. versicherungsgesetz (55 25 ff) mit der Maßgabe nachgebildet, daß eine Beschwerde gegen die Beitragsberechnung nur an die untere Ver— waltungsbehörde zugelassen ist, welche endgültig entscheidet. Die Ver⸗ ö mit diesen einfachen Angelegenheiten zu befassen, er— chien nicht zweckmäßig.

Besondere Vorschriften sind im 5 111 für die Fälle getroffen, in denen Gemeinden oder Kommunalverbände die . für leistungsunfähige Betriebszweige (3 20 des Entwurfs) übernommen haben, sowie für Wanderbetriebe.

. . Zu §§ 114 bis 116.

Diese Bestimmungen sind durchweg den älteren Versicherungs— gesetzen entnommen.

VI. Aufsicht.

Zu §§ 117 bis 120.

Für den Zuwachs, den die Geschäfte des Reichs- Versicherungs.

amts erhalten werden, sollen ihm je zwei neue nichtständige Mit⸗ glieder aus dem Stande der Arbeitgeber und der Versicherten nebst den erforderlichen Stellvertretern hinzutreten. Diese Mitglieder sind gemäß § 133 Absatz 2 des Gesetzes vom 22. Juni 1889 für die Rechtsprechung in Angelegenheiten der Invaliditäts- und Alters— versicherung mit zu verwenden. Die Vorschriften über die Zahl der Stellvertreter entsprechen dem Gesetz vom 16. Mai 1892 Reichs⸗ Gesetzbl. S. 66).

Für die Besetzung der Spruchkammern des Reichs⸗Versicherungs⸗ amts (5 120) hat das Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetz als Vorbild gedient, nur ist durch eine etwas abweichende Fassung Be⸗ dacht darauf genommen, daß nur über die Art der Besetzung von vier Stellen in den Spruchkammern eine bindende Vorschrift gegeben ist. Es sollen nach dem Entwurf neben einem ständigen Mitgliede des Reichs⸗Versicherungsamts als Vorsitzenden je ein Vertreter der Arbeit geber und der Versicherten, sowie ein richterlicher Beamter in der Spruchkammer mitsitzen. Als fünftes Mitglied derselben kann ent— weder eines der vom Bundesrath aus seiner Mitte gewählten nicht— ständigen Mitglieder oder ein zweites ständiges Mitglied des Reichs— Versicherungsamts zugezogen werden.

Im übrigen lehnt sich der Entwurf an die älteren Unfallversiche⸗

rungsgesetze an. . Zu 5§5 121, 122.

Die Bestimmungen des Entwurfs über Landes⸗Versicherungsämter regeln deren Zuständigkeit übereinstimmend mit den Vorschriften der älteren Unfallversicherungsgesetze. Für die Wahl der nichtständigen Mitglieder aus dem Stande der Versicherten sind ähnliche Bestim⸗ mungen, wie bezüglich der Zusammensetzung des Reichs⸗Versicherungs— amts (5 117), getroffen. .

Behufs . Abgrenzung des Verhältnisses zwischen Landes— und Reichs⸗Versicherungsamt ist dem § 122 Absatz?2 ein Zusatz hinzu⸗ gefügt worden. Schon bei der Zulassung von Landes⸗Versicherungs⸗ ämtern im Unfallversicherungsgesetz vom 6. Juli 1384 war man sich der Gefahr abweichender Entscheidungen zwischen dem Reichs⸗Ver⸗ sicherungsamt und den neben ihm in letzter Instanz Recht sprechenden Landes ⸗Versicherungsämtern bewußt. Man suchte derselben durch die Vorschrift des 5 92 Absatz 3 des Unfallversicherungsgesetzes vorzu⸗ beugen, welche später durch die auch für den Bereich jenes Gesetzes geltenden Bestimmungen im 5 191 des Gesetzes vom 5. Mai 1886 Absatz 2 bis 4 erweitert worden ist. Hiernach tritt die ausschließliche Zuständigkeit des Reichs⸗Versicherungsaints ein, wenn bei Vermögens— auseinandersetzungen, sowie bei Streitigkeiten über die Zugehörigkeit von Betrieben und über die Entschädigungspflicht mehrere, ver⸗ schiedenen Versicherungsämtern unterstellte Genossenschaften betheiligt sind. In solchen Fällen hat das Landes ⸗Versicherungsamt die Akten an das Reichs⸗Versicherungsamt zur Entscheidung abzugeben. Eine gleiche Bestimmung enthält für den Bereich der Bau⸗Unfallversicherung der 5 45 des Gesetzes vom 11. Juli 1887.

Diese Bestimmungen sichern, wie ihre Handhabung ergeben hat, die Erreichung ihres Zwecks bei Entschädigungsstreitigkeiten nicht aus— reichend. Ein Entschädigungsberechtigter hatte sich zunächst an eine der Aufsicht des Reichs-Versicherungsamts unterstehende Berufs genossenschaft gewendet und war vom Reichs⸗Versicherungsamt auf Grund der Annahme, daß nicht die angerufene, sondern eine andere, der Aufsicht eines Landes⸗Versicherungsamts unterstehende Berufs— genossenschaft entschädigungspflichtig sei, abgewiesen worden. Der Verletzte wandte sich nunmehr an die letztere Berufsgenossenschaft, welche sich aber, abweichend von der Auffassung des Reichs-Ver— sicherungsamts, ebenfalls für nicht entschädigungspflichtig erklärte eine Rechtsansicht, der das Landes -Versicherungsamt sich anschloß. Dieses nahm aber ferner an, daß es die Akten nicht an das Reichs— Versicherungsamt abzugeben brauche, sondern selbst zur endgültigen Entscheidung zuständig sei, weil die vom Reichs⸗Versicherungsamt porher endgültig für nicht entschädigungspflichtig erklärte andere Berufsgenossenschaft für den vorliegenden Fall ausgeschieden und deß⸗ halb nicht mehr, wie 8 92 Absatz 3 des Gesetzes vom 6. Juli 18384 voraussetze, betheiligt‘ sei. Auf diese Weise wurde der nach dem Gesetze zweifellos entschädigungsberechtigte Verletzte gegenüber beiden in Betracht kommenden Genossenschaften endgültig abgewiesen. Um der Wiederkehr ähnlicher Fälle zu begegnen, bedarf es gesetzlicher Ab, hilfe, welche der Entwurf durch die Zusatzbestimmung im 8 12? Absatz 2 in der Weise gewähren will, daß, wenn ein Entschädigungs. anspruch gegen mehrere Genossenschaften geltend gemacht wird, diese sämmtlich als mitbetheiligt gelten sollen, auch wenn eine oder mehrere von ihnen rechtskräftig für nicht entschädigungspflichtig erklärt sind.

VII. Schluß⸗ und Strafbestimmungen. Zu §§ 124 bis 127. ̃

Die Vorschriften über die persönliche Haftpflicht der Betriebs⸗ unternehmer, Betriebsbeamten und dritter Perfonen find im wesent— lichen aus 58S 5 bis O3 des ÜUnfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1384 übernommen. Durch die etwas abweichende Fassung des 5 124 sol ein über die Tragweite der entsprechenden Vorschrift des 3 95a. a. O. entstandener Zweisel beseitigt und diejenige Auslegung bestätigt. werden welche das Heichsgericht' in seinem Ürtheil, vom 7. März 188

Entscheidungen in Zivilsachen Band 23 Seite 5) als zutreffend ezeichnet hat. Die durch die Vorschriften der bürgerlichen Gesetze begründete Haftpflicht noch weiter zu beschränken, wie von manchen Seiten befürwortet ist, erschien bedenklich. Die Befürchtungen, welche sich an das Fortbestehen der noch übrig gebliebenen und durch die Rechtsprechung des Reichsgerichts in einzelnen Fällen als noch gültig anerkannten Vorschriften Über die Haftpflicht knüpfen, sind weniger durch praktische Erfahrung begründet, als von theoretischen e , getragen; sie verlieren überdies noch an Gewicht in eine Reihe . Bestimmungen des Entwurfs, nach denen theils versicherte Herfonen in erweitertem Umfange 1 Ziffer 2), theils weitere Kreise ö. Perfonen, ingbesondere Ascenden ken, Geschwister, Enkel 6 16 li die und C), fern. Genossenschaftsorgane und ⸗Beamte, sowie anherg . Betriebsstätten besuchende Personen 9 4 Abfatz 4 und 5), . schädigungen nach Maßgabe des Entwurfs erhalten sollen und 3 enn. sonstige Schadenzersatzansprüche gegen die Person des . nehmers oder seiner Beauftragten nicht mehr werden erheben können.

Zu 128.

Die Frage, ob ein nach dem Entwurf entschädigungspflichtiger Betriebsunfall vorliegt, kann bor den ordentlichen Gerichten zur Sprache sommen, wenn ein auf Schadensersatz verklagter Betriebs unternehmer,

und die Genossenschaft, das Schiedsgericht und das Versicherungsamt fahren abgewiesen werden.

andererseits ungerechtfertigter Weise entweder keine oder eine doppelte Entschädigung erstreiten. Diesem Mißstand will der Entwurf dadurch vor⸗ beugen, daß auf Antrag des Beklagten das gerichtliche Verfahren ausgesetzt wird, bis im Unfallversicherungsberfahren eine endgültige Entscheidung ge⸗

troffen ist, welche alsdann auch das Gericht binden soll. Für die Beibringung der die Zuständigkeit des Gerichts begründenden Ent—⸗ scheidung eines Versicherungsamts, daß ein Unfall, den eine versicherte wer 1 untern Person bei dem Betriebe erlitten hat, nicht vorliege, muß dem Kläger Bevollmächtigter oder Repräsentant, Betriebs- oder Arbeiter ⸗Aufseher eine i,, Frist zugestanden werden, welche je nach dem Verlauf seine persönliche Ersatzpflicht mit der Begründung in Abrede stellt, des

baß ein von der Genossenschaft zu entschädigender Betriebsunfall vor⸗ liege. Wenn die Entscheidung auch über diesen Punkt dem ordent⸗ lichen Gericht überlassen bleibt, so kann es sich ereignen, daß Verletzte bei verschiedener Beurtheilung der Frage durch die Gerichte einerseits

nen , ,,,. durch richterliches Ermessen zu be⸗ messen, erforderlichenfalls auch zu verlängern ist. Versaͤumt der Kläger, die nöthigen Schritte bei der Genossenschaft zu thun, oder wird er von dieser entschädigt und kann des halb die verlangte Entscheidung des Versicherungsamts nicht beibringen, so muß er im gerichtlichen Ver⸗

Zu S5 129, 130. 2 Die Vorschriften des Entwurfs über Rechtshilfe, Gebühren- und Stempelfreiheit entsprechen den älteren Unfallversicherungsgesetzen.

Zu F§5 131 bis 137.

Die Strafbestimmungen sind gegen die Vorschriften der älteren Versicherungsgesetze insofern erweitert, als im 8 3 der Ab⸗ chließung von den Versicherten nachtheiligen Verträgen auch die thatsaͤchliche Anrechnung von Beiträgen zur unsehee, den Lohn versicherter Personen unter Strafe gestellt ist.

sicherung auf Zu S5 138. 139.

„Für die Vorschriften Über die guständigkeit der Landesbehörden, über die Verwaltungs Exekution und über Zustellungen haben die Ss§S 129 und 132 des landwirthschaftlichen Unfallversicherungsgesetzes in Verbindung mit § 139 des Invaliditäts- und Altersversicherungs⸗ gesetzes als Vorbilder gedient.

u 140.

Die abschnittweise Inkraftsetzung entspricht dem Verfa bei den älteren ,, sprich fahren be

J. Antersuchungs · Sachen.

2. Aufgebote, Zustellungen u. dergl.

3. Unfall⸗ und Invaliditäts⸗ 2c. Versicherung. 4. . Verpachtungen, Verdingungen ꝛe. 5. Verloosuna ꝛc. von Werthpapieren.

Deffentlicher Anzeiger.

6. Kommandit · Gesellschaften auf Attien u. Aktien · Gesellsch. . Erwerbs. und

S. Niederlassung ꝛc. von Rechtsanwälten.

9. Bank⸗Ausweise.

10. Verschiedene Bekanntmachungen.

irthschafts⸗Genossenschaften.

I) Untersuchungs⸗Sachen.

19160] Steckbrief.

Gegen den Tischlermeister Franz Michael Sauer, geboren am 23. Oktober 1861 zu Semmeritz, Kreis Schwerin a. W., welcher sich verborgen hält, soll eine durch Urtheil des Königlichen Schöffengerichts ] zu Berlin vom 5. Juli 1893 erkannte Gefängniß— strafe von einem Monat vollstreckt werden. Es wird ersucht, denselben zu verhaften und in das nächste Gerichtsgefängniß abzuliefern.

Berlin, den 14. Juni 1894.

Königliches Amtsgericht J. Abtheilung 136.

192365 K. W. Amtsgericht Neckarsulm. Steckbrief.

Gegen die am 17. November 1875 geborene ledige Dienstmagd Marie Theresie Schmab von Ober⸗ kessach. O.⸗A. Künzelsau, welche flüchtig ist, ist die Untersuchungshaft wegen Betrugs verhängt. Es wird ersucht, dieselbe festzunehmen und in das Amtsgerichts⸗ Gefängniß dahier abzuliefern. Die Schwab ist 1,90 m groß, hat blonde Haare, ein volles Gesicht und trägt graue Trikottaille, braunen Rock und schwarzen Schulterkragen. Sie hat wahrscheinlich den Namen „Olga Schwab von Hall“ oder einen anderen falschen Namen angenommen.

Den 18. Juni 1894.

Hilfsrichter Gumbel.

ö und dergl. 19164

Nach heute erlassenem, seinem ganzen Inhalte nach durch Anschlag an die Gerichtstafel und durch Abdruck in den Amtlichen Mecklenburgischen Anzeigen bekannt gemachtem Proklam finden zur Zwangs⸗ versteigerung der dem Weber und Häusler Möller zu Alt⸗Dragun gehörigen Häuslerei Nr. 1 zu Alt— Dragun mit Zubehör Termine

1) zum Verkaufe nach zuvoriger endlicher Regu⸗ lierung der Verkaufsbedingungen am Mittwoch, den 5. September 1894, Vormittags 10 Uhr,

2) zum Ueberbot am Mittwoch, den 26. Sep⸗ tember E894, Vormittags 10 Uhr,

3) zur Anmeldung dinglicher Rechte an das Grund⸗ stück und an die zur Immobiliarmasse desselben ge⸗ hörenden Gegenstände am Mittwoch, den 5. Sep⸗ . 1894, Vormittags 10 Uhr,

tatt.

Auslage der Verkaufsbedingungen vom 21. August d. J. an auf der Gerichtsschreiberei und bei dem zum Sequester bestellten Amtsanwalt Greve hieselbst, welcher Kaufliebhabern nach vorgängiger Anmeldung die Besichtigung des Grundstücks mit Zubehör ge— statten wird.

Gadebunsch, den 18. Juni 1894.

Großherzogl. Mecklenburg⸗Schwerinsches Amtsgericht.

[19218 Bekanntmachung.

Das Verfahren der Zwangsversteigerung, betreffend das Busch'sche Grundstück, Grundbuch von den In⸗ validenhaus⸗Parzellen Band 7 b. Nr. 219, Boyen⸗ straße Nr. 25 und Scharnhorststraße Nr. 14, und die Termine am 5. September 1894 werden auf⸗ gehoben. .

Berlin, den 13. Juni 1894.

Königliches Amtsgericht J. Abtheilung 86.

19165

In der Zwangsvollstreckungssache 1) des Mühlen— pächters Zimmermann in Lucklum, 2) des Mühlen⸗ besitzers Fitzner in ö 3) des Mühlenbesitzers Oscar Klete in Veckenstedt, Kläger, wider 1), den Bäcker Carl Bosse in Hohengören a. d. Elbe, die Ehefrau des Bäckers Ludwig Harder, Wilhelmine, geb. Kühne, hieselbst, Beklagte, wegen Forderung, in sp. die Zwangsversteigerung des Wohnhauses No. ass. 990 hieselbst und des Acker⸗ stüks zu 5 a 3 dm Plannummer 164 auf Atzumer Feldmark betreffend, werden die Gläubiger aufge⸗ fordert, ihre Forderungen unter Angabe des Betrages an Kapital, 5 Kosten und Nebenforderungen binnen zwei Wochen bei Vermeidung des Aus⸗

schlusfes hier anzumelden. Zur Erklärung über

den Vertheilungsplan, sowie zur Vertheilung der Kaufgelder wird Termin auf den 19. Juli 1894 vor dem unterzeichneten Amtsgerichte anberaumt, wozu die Betheiligten und der Ersteher hiermit vorgeladen werden. ö olfenbüttel, den 13. Juni 1894. Herzogliches Amtsgericht. Behrens.

oz as] Aufgebot. ;

Der Geheime Kanzlel⸗Rath Albert Hübner zu Berlin hat, daz Aufgebot der Köln, Mindener Eisen⸗ hr r win, gn IV. Emission Litt. A. Ur. 33 405 über drelhundert Mark beantragt. Der Inhaber der Urkunde wird aufgefordert, spätestens in dem auf den 12. Juli 1895, Vormittags 19 Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte, Justiz⸗=

ebäude, Portal 3, parterre, Zimmer Nr. 57, an= eraumten Aufgebotstermine seine Rechte , und. die Urkunde vorzulegen, widrigenfalls die Kraftlos⸗ erklärung der Urkunde erfolgen wird.

Köln, den 13. Februar 1394.

Das Königliche Amtsgericht. Abtheilung 8.

5077 Aufgebot.

Auf Antrag der unverehelichten Fabrikarbeiterin Pauline Speer von hier wird das auf ihren Namen lautende Quittungsbuch der hiesigen städtischen Spar⸗ kasse Nr. A722, ultimo Dezember 1892 lautend über 10,44 S6, aufgeboten. Der unbekannte In⸗ haber desselben wird aufgefordert, es im Aufgebots⸗ termine am 19. November 1894, Vorm. LH Uhr, vorzulegen, widrigenfalls es für kraftlos wird erklärt werden.

Striegau, den 12. April 1894.

Königliches Amtsgericht.

19169 Aufgehot. C. H. Lorentz hier, als väterlicher Vormund 1 minderjährigen Tochter Emma Johanna orentz, Hermann Siebert, hier, Wittwe Magdalena Brunkhorst, geb. von Eitzen, in Neuhof, Otto Eicke in Bergedorf, Carl Friedrich Koch, hier, als Bevollmächtigter von Carl Wilhelm Rieger, und Johann Heinrich Diercks in Laack, bei Freiburg a. d. Elbe, sämmtlich vertreten durch die hiesigen Rechtsanwalte Dres. jur. Antoine⸗Feill und Dr. jur. Hübener, haben den Erlaß eines Aufgebots beantragt, zur k der nachste hend bezeichneten Urkunden, und zwar: ad 1) des Sparkassenbuches Nr. 60 936 der Ham⸗ burger Sparkasse von 1827 über M 428,49; ad 2) des mit „Distrikt 5 Nr. 57 528 und dem Namen „Siebert“ bezeichneten Sparkassen⸗ buches der Hamburger Sparkasse von 1827 über ea. M 1500, ad 3) des mit „Distrikt Vi Nr. 28 314 und dem Namen ‚Wittwe Brunkhorst“ ö Spaꝛkassenbuches der Hamburger Sparkasse von 1827 über M 2656,29; ad 4) des mit „Distrikt 1 Nr. 74 697 etzt 81 235) und dem Namen Otto August Eicke“ be⸗ zeichneten Sparkassenbuches der Hamburger Sparkasse von 1827 über S 585,74; ad 5) des mit „Bureau IV Nr. 60 582“ und dem Namen Frau Minna Rieger“ bezeichneten Sparkassenbuches der Hamburger Sparkasse von 1827 über S 1009,06; und

ad 6) des mit „Distrikt 1 Nr. 74 196 und dem Namen „Hans Sellhorn“ bezeichneten Spar kassenbuches der Hamburger Sparkasse von 1827 über M 26851. ĩ

Die Inhaber dieser Urkunden werden daher auf⸗ gefordert, ihre Rechte bei der Gerichtsschreiberei des unterzeichneten Amtsgerichts, Poststraße 19, 2 Stock, Zimmer Nr. Hl, spätestens aber in dem auf Freitag, den l. März 1895, Nachmittags 1 Uhr, an⸗ beraumten Aufgebotstermine, im Justizgebäude, Dammthorstraße 10, Parterre links, Zimmer Nr. 7, anzumelden und die Urkunden vorzulegen, widrigen⸗ falls die Kraftloserklärung der Urkunden erfolgen wird.

Hamburg, den 7. Juni 1894.

Das Amtsgericht ,, Abtheilung für Aufgebotssachen. (gez. Tesdorpf Pr.

Veröffentlicht: Ude, Gerichtsschreibergehilfe. 19158 Aufgebot.

Folgende Urkunden, welche angeblich verloren ge⸗ gangen sind, werden aufgeboten;

F. 2.94. J. Auf Antrag des Käthners Ludwig Sa⸗ dowski in Skodden, Vormund des minderjährigen Michgel Gusek zu Skodden, das Sparkassenbuch der Johannisburger Kreissparkasse Nr. 1731 über 298,17 6 für oben genannten Mündel.

F. 4/94. II. Auf Antrag des Arbeiters Johann Jacuschewski in Anderten bei Misburg, vertreten durch den Rechtsanwalt Podschwatek hier, der von dem Antragsteller auf den Eigenthümer Carl Chrzan in

oseggen gezogene nnd von dem letzteren angenommene

echsel vom 5. März 1893 über 200 M, zahlbar am 6. März 1894, e

F. 6.94. III. Auf Antrag des Altsitzers Ludwig Przystawik aus Orlowen, Vormund der nunmehr großjährigen unverehelichten Auguste Nisch in Abbau Gut Bialla, das Sparkassenbuch der Johannisburger Kreissparkasse Nr. 36621 über 1,87 M für oben⸗ genannte Auguste Nisch.

Die unbekannten Inhaber der erwähnten Urkunden werden aufgefordert, spätestens in dem Aufgebots⸗ termine vom 29. Dezember 1894, V. M. II Uhr, im Amtsgericht, Zimmer Nr. 8, ihre Rechte anzumelden und die Urkunden vorzulegen, widrigenfalls die Urkunden für kraftlos erklärt werden.

Johannisburg, den 11. Juni 1894.

Königliches Amtsgericht. von Fumetti.

19162

Bekanntmachung.

In Sachen, betreffend die Anlegung des Grundbuchs fuͤr die Katastergemeinde Ruppichteroth, haben die in nachstehender Uebersicht genannten, im Flurbuche als CEigenthümer der untenbezeichneten Grundstücke eingetragenen Personen nicht ermittelt werden können. In Gemäßheit des 5 58 Absatz 2 des Gesetzes vom 12. April 1888 werden diese Artikel, Eigenthümer resp. deren, der Person und dem Aufenthaltsorte

nach unbekannten Erben hiermit zu dem auf

Donnerstag, den 6. September 1894, Vorm. 190 Uhr, bestimmten Termine vor das unterzeichnete Amtsgericht nach Ruppichteroth in das Gasthaus Schmitt geladen mit der Aufforderung, spätestens in diesem Termine ihre etwaigen Ansprüche an den bezeichneten Grundstücken geltend zu machen, widrigenfalls die Eintragung in das Grundbuch ohne Einwilligung der

ee = , r e,

Geladenen gemäß § 58 Ablatz 1 1. 6. erfolgen wird.

Bezeichnung der im Flur⸗ buche genannten Eigenthümer

Artikel der Grundst⸗ M.⸗Rolle

Nummer der Flur Parz.

Bezeichnung der Grundstücke

Größe

gdm

Bezeichnung

der Lage u. s. w. Kulturart

O D 8

Kleff, Johann, zu Miller 232 scheid

Lang, Johann, zu Lindscheid Jacobs, Wilhelm II., zu

9) Lindscheid ĩ

Jacobs, Christian Erben, zu Lindscheid

Schmitz, Anton, zu Neß— hoven

Much, Christian, zu Scheuk⸗ hausen Faßbender, Ursula, zu Bölkum

Lutz, Heinrich und Johann ei zu Retscheroth

Q O CO OM 22 O C

Malzkorn, Adam, Schmied zu Dörgen .

Becker, Gerhard. Fabrik⸗ arbeiter zu Holsterhausen bei Essen

Dienes, Johann, Wittib zu 352 indscheid . Müller, Johann, Wittib zu 529

Bruchhaufen ö

560

Eitorf, den 6. Juni 1894.

S28/316 am Landgraben Holz

auf'm Heidgen Acker

in der Heide ⸗. unten in der Dellenbach . im Heringssiefen d in der hintersten Eisen⸗ -

schlade Beim Dehlenbachspfühl⸗

en . in der Dehlenbach as.

im Stückchen das.

auf'm Stückchen an der . ö Eisenschlade as.

oberm Holterssiefen in der Harth

auf den . Birken auf den Hesselen Birken

M E M = .

do O 0

unterm alten Feld oben am Ritschenweg vor im Nescheid im kleinen Nescheid

. Ischeid

das.

oben in der Stegwiese Im Stückchen

In der Hofwiese unterm Hof im alten Garten

im Dammergarten Neberm Garten

in der hintersten Eisen⸗ schlade

auf'n Gleichen

im schwarzen Puhl

im Hohnssiefen

in der Hardt

SI I C.

0 do M 0

Königliches Amtsgericht. IIc. Heyden.

(12659 Aufgebot.

Der Auszügler Christian Demmel in Mühlsdorf hat das Aufgebot der Ausfertigung der Schuld. und Pfandverschreibung d. d. Roßlau, den 7. Juli 18374 über 1125 S6 Forderung des ꝛc. Demmel an den Häusler Gottfried Biermann und dessen Ehefrau Dorothee, geborene Krüger, in Ströeetz, eingetragen

Streetz geführten Grundstück, beantragt. Der In⸗ haber der Urkunde wird aufgefordert, spätestens in dem auf den 1. Dezember 1894, Vor⸗ mittags 10 Uhr, vor dem unterzeichneten Ge⸗ richte anberaumten Aufgebotstermine seine Rechte anzumelden und die Urkunde vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung der Urkunde erfolgen wird.

Roßlau, den 10. Mai 1894.

Herzogliches Amtsgericht.

Richter.

19157 Aufgebot.

Auf Antrag ihres Vormundes, des Besitzers Julius Arndt aus Wolitta werden

a. der Seefahrer Eduard Korn,

b. der Seefahrer Wilhelm Korn, welche vor länger als 10 Jahren, nämlich der erstere im Jahre 1864, der letztere im Jahre 1868 ihren damaligen Wohnort Wolitta verlassen haben und seitdem nichts von sich haben hören lassen, aufge⸗ fordert, sich spätestens im Aufgebotstermin den 7. Juni 1895, Vormittags 10 Uhr, bei dem unterzeichneten Gerichte zu melden, widrigenfalls ihre Todeserklärung erfolgen wird.

Heiligenbeil, den 16. Juni 1894.

Königliches Amtsgericht.

191565 P

Der am 11. Juli 1822 zu Obernkirchen geborene Apotheker Carl Wilbelm Pape ist im Jahre 1848 nach Amerika ausgewandert, und ist seit Jahren über sein Fortleben nichts bekannt geworden. Auf Antrag der Frau Marie Kahler, geb., Pape, in Battenberg, als einer vermuthlichen Miterbin des Verschollenen, wird der genannte Carl Wilhelm Pape aufgefordert, spätestens in dem auf den 12. Januar 1895, Vormittags 11 Uhr— bestimmten Termin zu erscheinen, i enn, der⸗ selbe für todt erkärt und wegen Verab ing des Vermögens an die präsumtiven Rechtsnachfolger Verfügung getroffen wird.

Obernkirchen, 13. Juni 1894.

Königliches Amtsgericht.

19159 Aufgebot.

Die unbekannten Erben der am 12. Oktober 1893 verstorbenen, hier wohnhaft gewesenen, unver⸗ ehelichten Amalie Wiegand werden auf Antrag des Nachlaßpflegers, Rechtsanwalts Grabower, auf- gefordert, spätesten; in dem auf den 25. April 1895, Mittags 12 Uhr, vor dem unter- zeichneten Gerichte, Neue Friedrichstraße 15, Hof Flügel B., part,, Saal 32, anberaumten Aufgebotstermine sich zu melden, widrigenfalls der Nachlaß dem sich legitimierenden Erben zur freien Disposttion perabfolgt werden wird, und der nach erfolgter Präklusion sich etwa erst meldende nähere oder gleich nahe Erbe alle Handlungen und Dispo⸗ sitionen jenes Erben anzuerkennen und zu übernehmen schuldig, von ihm weder Rechnungslegung noch Ersatz der gehobenen Nutzungen zu fordern berechtigt, son⸗ dern sich lediglich mit dem, was alsdann noch von der 6 vorhanden sein wird, zu begnügen ver⸗ bunden sein soll.

Berlin, den 16. Juni 1894.

Königliches Amtsgericht J. Abtheilung 82.

[19161 Aufgebot. Von dem hiesigen Erbschaftsamte, vertreten durch den hiesigen Rechtsanwalt Dr. jur. Otte Meier, ist in nachstehenden Nachlaßsachen der Erlaß eines Kollektib⸗Aufgebots beantragt; ö 1) Am 2. März 1893 verstarb hier der Jollenführer Marx Jochim Holler, nachdem bereits am 28. Mai 1891 seine Ehefrau Catharina Elsabea, eb. Thun, verstorben war. Für den Nachlaß e als Erben des Ehemannes ein Bruder und fünf Schwesterkinder, als Erbin der Ehefrau eine Nichte genannt. Die Namen sind dem Amtsgericht aufgegeben. . Am 109. Januar 1894 wurde hier die Buffet. mamsell Henriette Christine EClisabeth Lies todt ,,, Als Erbin ist die Mutter enannt. in 23. April 1894 verstarb zu Billwärder an der Bille der Krämer Wilhelm Heinrich Theodor Trost. Gefetzlicher Erbe soll der Vater Hans einrich Troff in Lauenburg an der Elbe sein. c Am 2. September 1893 verstarb in Reinbeck der in Hamburg wohnhaft, gewesene Kaufmann Ludwig (auch Ludewig, è. Ludowig) Amandus Farl Reichwagen, Mitinhaber der Firma Louis Reichwagen. Als gesetzliche Erbin nimmt die Tochter Emilie Marianne r . E. Rei n, 2 Buchbinder Ehefrau, den Nachlaß in Anspruch. i l April 1894 verstarb hier mit Hinter. ihn. eines am 7. Juli 1890 zu . des GIrbschaftsamts eingereichten, am 19. April 1864 ier publizierten Testaments der neider ürgen Heinrich Steinhauer. 6) Um J. November 1893 verstarb in Altong der

3

Stellmacher Ernst Wil ˖ . e in , e,,

auf dem Band 1 Blatt 1 des Grundbuchs von

w —t ——