— § 9. —
Durch dieses Gesetz werden ortsstatutarische Vorschriften oder sonstige e., , n, welche die Lehrer (Lehrerinnen und deren Hinterbliebene günstiger stellen, als in der dur dieses Gesetz vorgeschriebenen Weise, nicht berührt.
Desgleichen bewendet es bei der Königlich dänischen Ver⸗ ordnung vom 23. März 1857 (Chronol. Sammlung der Ver⸗ ordnungen S. S3), betreffend die Pensionierung der Schul⸗ lehrerwittwen, vorbehaltlich der den Unterhaltungspflichtigen zustehenden Befugniß zur Anrechnung des von ihnen hiernach zu zahlenden Wittwengeldes nach Maßgabe des 8 8 dieses Gesetzes. .
5 . Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1894 in Kraft. . Die Einführung des Gesetzes in den Regierungsbezirk Wiesbaden bleibt Königlicher Verordnung vorhehalten. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel. Gegeben Neues Palais, den 11. Juni 1894. L. S. Wilhelm. . Graf zu Eulenburg. von Boetticher. . Freiherr von Berlepsch. Graf von Caprivi. Miquel. von Heyden. Thielen. Bosse. Bronsart von Schellendorff.
Staats⸗Ministerium.
Der invalide Hoboist und Sergeant Friedrich Tobies ist bei dem Staats⸗-Archiv in Königsberg O⸗Pr. als Kanzlei⸗ Sekretär angestellt worden.
Just iz⸗Ministerium.
Versetzt sind: der Amtsgerichts⸗Rath Haserodt in Halle a. S. als Landgerichts-⸗Rath an das Landgericht daselbst, der Amtsrichter Dr. Rünger in Woldenberg und der Amts⸗ richter Meß in Grätz an das Amtsgericht in Landsberg a. W.
Der Amtsgerichts Rath Raude in Dortmund ist infolge seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft aus dem Justizdienst
eschieden. ; .
ö schz Versetzung des Amtsrichters hr. Schüler in Rügen⸗ walde als Landrichter an das Landgericht in Gleiwitz ist zurückgenommen. . .
Der Kaufmann Julius Grelling in Berlin ist zum Handelsrichter und der Kaufmann Hermann Bamberg in Berlin zum stellvertretenden Handelsrichter bei dem Land⸗— gericht I in Berlin ernannt, . . Dem Notar, Justiz-Rath Plitt in Borken i. H. ist die nachgesuchte Entlassung aus dem Amt ertheilt.
In der Liste der Rechtsanwalte ist gelöscht; der Rechts⸗ anwalt Ernst Schultz bei dem Amtsgericht und Landgericht in Memel.
In die Liste der Rechtsanwalte sind eingetragen: der Rechtsanwalt Howahrde aus Witten bei dem Amtsgericht in Opladen, der Notar Dr. Honecker bei dem Amtsgericht in Ottweiler, der Rechtsanwalt Ernst Schultz aus Memel bei dem Amtsgericht in Czarnikau, der Gerichts⸗Assessor Iwainski bei dem Landgericht in Oppeln, der Gerichts⸗Assessor Haus⸗ mann bei dem Landgericht in Stade.
Der Amtsgerichts⸗-Rath Heitmann in Dorsten, der Rechts⸗ anwalt und Notar, Justiz Rath Sönderop in Stargard und der Rechtsanwalt, Justiz⸗Rath Kamp in Krefeld sind gestorben.
Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal⸗Angelegenheiten.
Der Kreisphysikus Dr. Braun in Bolkenhain ist aus dem Kreise Bolkenhain in gleicher Eigenschaft in den Stadt— und Landkreis Görlitz versetzt, und
der mit der kommissarischen Verwaltung der Kreis⸗ Wundarztstelle des Kreises Inowrazlaw beauftragte praktische Arzt Dr. Schellin in Inowrazlaw zum Kreis-Wundarzt ies Kreises ernannt worden.
Königliche Akademie der Wissenschaften.
Die Königliche Akademie, der Wissenschaften hält am Donnerstag, den 28. d. M., Nachmittags 5 Uhr, eine Äffent⸗ liche Sißung zur Feier des Jahrestags ihres Stifters Leibniz, zu e, der Eintritt auch ohne besondere Ein⸗ ladung lr Karten freisteht.
Berlin, den . Juni 18904
Der vorsitzende Sekretar der Königlichen Akademie der Wissenschaften. Mommsen.
Die Nummer 19 der Gesetz⸗Sammlung, welche von heute ab zur Ausgabe gelangt, enthält unter
Nr. Ih? 9 das Gesetz, betreffend das Ruhegehalt der Lehrer und Lehrerinnen an den öffentlichen nichtstaatlichen mittleren Schulen und die Fürsorge für ihre Hinterbliebenen. Vom 11. Juni 1894.
Berlin, den 23. Juni 1894.
Königliches GesetzSammlungs⸗Amt. Weberstedt.
Bekanntmachung.
Nach Vorschrift des Gesetzes vom 10. April 1872 (Gesetz⸗Samml. S. 357) sind bekannt gemacht: .
I) der Allerhöchste Erlaß vom 15. i 1894, betreffend die Ver⸗ leihung des Rechts zur Chausseegelderhebung an den Kreis Randow für die von ihm gebaute Chaussee von der Stettin⸗Gartzer Provinzial⸗ straße bei Gartz nach Sommersdorf, durch das Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin Nr. 24 S. 1765, ausgegeben am en ne ger, U “) der Allerhöchste Erlaß vom 9. Mai 1894, durch welchen dem Kreise Euskirchen das Enteignungsrecht zur Entziehung und zur dauernden Beschränkung des zum Bau von Kleinbahnen von der Stgtion Liblar nach Cutkirchen und von der Station Arloff zum Anschluß an die erste Linie bei Mülheim — Wichterich in Anspruch zu nehmenden Grundeigenthums verliehen worden ist, durch das Amts⸗ blatt der Königlichen Regierung zu Köln Nr. 24 S. 283, ausgegeben am 13. Juni 1894.
Aichtamtliches.
Deu tsches Reich.
Preuß en. Berlin, 23. Juni.
re Majestäten der Kgiser und die Kaiserin
sind, 36 „W. * i meldet, mit Seiner Königlichen ö dem Prinzen Adalbert gestern Nachmittag um 3 Uhr 3 i⸗ nuten in Kiel eingetroffen und haben Sich, nach kurzem Auf⸗ enthalt im Schloß, in Begleitung Seiner Königlichen Hoheit des Prinzen Heinrich von der Barbarossabrücke mit dem Kaiser⸗ boot unter dem Salut der Kriegsschiffe an Bord der Kaiser⸗ lichen a „Hohenzollern“ begeben. Letztere hißte um 4 Uhr die Kaiserstandarte. — — . . Vom heutigen Tage wird weiter aus Kiel gemeldet:
Die Regatta des Norddeutschen Regattavereins fand heute hier statt. Seine Majestät der Kaiser betheiligten Sich an der Regatta an Bord der Jacht „Meteor“. Ihre Majestät die Kaiserin wohnten auf dem Aviso „Grille
der Regatta bei.
eute Nachmittag 1 Uhr fand im Reichsamt des Innern J 9x Stellvertreters des Reichskanzlers, Staats⸗ Ministers Dr. von Boetticher und unter Theilnahme des Finanz⸗ Ministers Dr. Miquel eine Sitzung des Kuratoriums der Reichsbank statt.
Die vereinigten Ausschüsse des Bundesraths für Zoll⸗ und Steuerwesen und für Handel und Verkehr hielten heute eine Sitzung.
Die Kommission für die zweite Lesung des Ent⸗ wurfs eines Bürgerlichen Gesetzbuchs für das Deutsche Reich erledigte in den Sitzungen vom 18. bis 20. Juni zunächst den Rest der allgemeinen Vorschyriften über letztwillige Verfügungen GS 1753 bis 1787).
Der 8 1784 Satz 1 stellt den Grundsatz auf, daß in den Fällen, in denen nach den 88 1780 ff. eine letztwillige Ver⸗ fügung (wegen Drohung, Irrthums u. s. w.) angefochten werden kann, derjenige zur Anfechtung berechtigt ist, welcher, wenn die letztwillige Verfügung nicht errichtet worden wäre, als Erbe oder Vermächtnißnehmer berufen oder von einer Beschwerung befreit oder ein Recht erlangt haben würde. Man war einverstanden, statt dessen zu bestimmen, daß . Anfechtung derjenige berechtigt sein soll, welchem die Auf hebung der letztwilligen Verfügung unmittelbar zu statten kommen würde. ; .
Ueber die Art und Weise der Anfechtung einer letztwilligen Verfügung enthält der Entwurf besondere Be— stimmungen nicht. Es findet daher die allgemeine Vorschrift des 5 114 (des Entwurfs II) Anwendung, daß die Anfechtung durch (formlose) Erklärung gegenüber dem Anfechtungsgegner erfolgt. Beschlossen wurde, von dieser Regel, die Ausnahme zu machen, daß die Anfechtung einer letztwilligen Verfügung, durch welche ein Erbe bestimmt oder ein gesetzlicher Erbe von der Erbfolge ausgeschlossen oder eine Erbeinsetzung aufgehoben wird, durch Erklärung gegenüber dem Nachlaßgericht zu er⸗ folgen hat, das Nachlaßgericht aber die Erklärung denjenigen mittheilen soll, denen die angefochtene Verfügung unmittelbar zu statten kommt. In gleicher Weise soll die Anfechtung letzt⸗ williger Verfügungen erfolgen, durch welche ein Recht eines Anderen nicht begründet, insbesondere eine Auflage angeordnet wird, da es in den Fällen dieser Art nach der allgemeinen Vorschrift des S 114 des Entwurfs II an einem Anfechtungs— gegner fehlt. .
Gegen den sachlichen Inhalt des 8 185 Abs. 1, wonach die Anfechtung innerhalb eines Jahres erfolgen muß, nachdem der Anfechtungsberechtigte von den sein Recht begründenden Thatsachen Kenntniß erlangt hat, erhob sich kein Widerspruch. Nach dem 8 1785 Abs. 2 ist die Anfechtung ohne Rücksicht auf diese Kenntniß ausgeschlossen, wenn seit der Verkündung der letztwilligen Verfügung dreißig Jahre ver—⸗ strichen sind. Demgegenüber war von einer Seite der Zusatz beantragt, daß, wenn innerhalb der dreißig Jahre eine Ver⸗ kündung nicht stattgefunden hat, die dreißigjährige Frist mit der Annahme der Erbschaft beginnen solle, Ein anderer Antrag
ing dahin, den 8 1785 Abs. 2 durch die Vorschrift zu er— . daß die Anfechtung ausgeschlossen ist, wenn seit dem Erbfall dreißig Jahre verstrichen find. Dieser Vorschlag fand die Zustimmung der Mehrheit. Der 5 1785. Abs. 3, wonach auf den Lauf der Fristen die für die Verjährung geltenden Vorschriften des 5 166 (86 171 des Entwurfs II) entsprechende Anwendung finden sollen, wurde mit Beschränkung auf die einjährige Anfechtungsfrist und mit der Maßgabe angenommen, 3a auch die Vorschriften des 8 169 des Entwurfs I auf den Lauf der Frist entsprechende Anwendung finden sollen. .
Eine eingehendere Erörterung knüpfte sich an den 51786, welcher die Anfechtung einer letztwilligen Verfügung aus⸗ schließt, wenn der Erblasser im Falle der Anfechtbarkeit wegen Drohung innerhalb eines Jahres nach der Beseitigung der Zwangslage, bei dem Vorliegen eines sonstigen Anfechtungs⸗
rundes innerhalb eines Jahres nach erlangter Kenntniß von be ehen es unterlassen hat, die Verfügung aufzuheben, ob— schon er dazu im stande war. Von verschiedenen Seiten wurde befürwortet, den 5 1786 ohne Ersatz in Wegfall zu bringen. Von anderen Seiten war beantragt, den 5 178z durch eine Vorschrift zu ersetzen, welche die Anfechlung insoweit aus— schließe, als anzunehmen sei, der Erblasser würde die letzt⸗ willige Verfügung haben gelten lassen, wenn er die inzwischen eingetretenen Umstände gekannt hätte. Die Mehrheit entschied sich dafür, den S 1786 ersatzlos zu streichen. J —
Der g 7d welcher den Einfluß der Unwirksam keit einer einzelnen von mehreren in einem Testament enthaltenen Verfügungen auf die übrigen betrifft, wurde nach dem Entwurf angenommen. .
Eine Ergänzung erfuhr der Entwurf durch die Vorschrift, daß, falls eine letztwillige Verfügung, durch welche die Ver⸗ pflichtung des Bedachten zu einer Leistung begründet wird, wegen Drohung oder wegen Irrthums anfechtbar ist, der Beachte berechtigt sein soll, die 666 zu verweigern, auch wenn die Anfechtung nach § 1785 durch Zeitablauf aus⸗ geschlossen ist. . . .
Die besonderen Vorschriften der 85 1788 bis 1803 über die Erbeinsetzung, welche Auslegungsregeln enthalten, sowie das Anwachfungsrecht, nnd die Ersatz⸗Erbein⸗ setzung betreffen, gelangten sachlich im wesentlichen nach dem
Entwurf zur Annahme; der 5 1789 wurde jedoch als entbehr— lich gestrichen. ö .
Die Berathung wandte sich sodann den Vorschriften über die Einsetzung eines Nacherben G5 1804 bis 1841) zu. Gegen die Aufnahme des Instituts der Nacherbschaft erhob sich kein Widerspruch. Auch der Grundsatz des 8 1861 wurde gebilligt, wonach die Anordnung einer Nacherbschaft k ist und der Nacherbe, wenn die Voraus⸗ setzuingen für den Eint tt der Nacherbfolge vorliegen, die Erbschaft kraft Ge tzes erwirbt, ohne daß es einer Restitutiöon durch den Vorerben bedarf. Zu— stimmung fand ferner die Vorschrift des § 1865, nach welcher die Anordnung des Erblassers, daß der Erbe mit dem Eintritt eines bestimmten Zeitpunktes oder Ereignisses die Erbschaft an einen Anderen herauszugeben habe, als Nacherb⸗ einsetzung gelten soll. Dagegen wurde der 5 1806 gestrichen, welcher der Anordnung des Erblassers, die dem eingesetzten Erben die Errichtung einer Verfügung von Todeswegen ver— bietet, die Bedeutung einer Nacherbeinsetzung zu Gunsten der
esetzlichen Erben des eingesetzten Erben beilegt. Nach dem 3 1507 gelten, falls der Erblasser einen Erben unter einer auflösenden Bedingung oder einem Endtermin eingesetzt hat, ohne den Nacherben zu bestimmen, diejenigen als Nacherben eingesetzt, welche die gesetzlichen Erben des Erblassers sein würden, wenn er zur Zeit des Eintritts der Bedingung oder des Termins gestorben wäre. Die Vorschrift wurde mit dem Zusatze genehmigt, daß der Fiskus nicht zu den Erben im Sinne des 5 1807 gehöre. Der 51808 Abs.] stellt die Regel auf, daß, wenn der Erblasser einen Erben unter einer aufschiebenden Bedingung oder einem Anfangs— termin eingesetzt, aber einen Vorerben nicht bestimmt hat, die esetzlichen Erben des Erblassers als Vorerben berufen sind. 6. Gleiche gilt nach Abs. A, wenn eine zur Zeit des Erbfalls noch nicht erzeugte Person oder wenn jemand als Erbe ein— esetzt ist, dessen Persönlichkeit erst durch ein nach dem Erb⸗ f eintretendes Ereigniß bestimmt wird. Gegen diese Vorschriften erhob sich kein Widerspruch. Der 5 1809, wo⸗ nach in Ermangelung einer anderen Bestimmung des Erb⸗ lassers die Nacherbfolge mit dem Tode des Vorerben eintritt, gelangte mit dem Zusatz zur Annahme, daß, wenn der Erb— lasser eine zur Zeit des Erbfalls noch nicht erzeugte Person als Nacherben eingesetzt hat (vergl. S 1753 Abs. 2 Satz 2), die Nacherbfolge in Ermangelung einer anderen Bestimmung des Erblassers mit der Geburt des Nacherben eintritt. Nach 81810 geht, wenn der Nacherbe den Erblasser überlebt, den 9 der Nacherbfolge aber nicht erlebt hat, das Recht des Nacherben auf dessen Erben über, sofern nicht anzunehmen ist, daß die Einsetzung des Nacherben unwirksam werden solle, wenn derselbe den Fall der Nacherbfolge nicht erlebe. Von verschiedenen Seiten war die Streichung des 5 1810 bean⸗ tragt. Die Mehrheit entschied sich jedoch für die Beibehaltung der Vorschrift. Man war übrigens einverstanden, daß im Fall einer hedingten Nacherbeinsetzung die Auslegungs⸗ regel des 8 1761 Anwendung finde, in einem solchen Falle mithin das Recht des Nacherben im Zweifel nur dann auf dessen Erben übergehe, wenn er den Eintritt der Bedingung erlebe. Nach der Vorschrift des 81811 ist, wenn der Erblasser einem kinderlosen Abkömmling für die Zeit nach dessen Tode einen Nacherben bestimmt hat, die Nacherbeinsetzung nur für den Fall als gewollt anzusehen, wenn der Vorerbe einen Ab— kömmling nicht hinterläßt. Diese Vorschrift wurde mit der Maßgabe gebilligt, daß sie auch Anwendung zu finden hat, wenn dem Erblasser zur Zeit der Errichtung der letztwilligen Verfügung unbekannt war, daß der von ihm als Erbe ein— gesetzte Abkömmling einen Abkömmling habe, .
Die 55 1812, 1815 beschränken die Wirksamkeit der Einsetzung eines Nacherben sowohl in Ansehung der Zahl der zulässigen Nacherbfolgefälle als auch in Ansehung der Zeit, innerhalb deren die Nacherbfolge eintreten kann. Nach 5 1812 ist nur eine einmalige Nacherbfolge zulässig. Der § 1813 bestimmt, daß die k tun eines Nacherben, die nicht für den Fall des Todes des Vorerben erfolgt ist, unwirksam wird, wenn der Vorerbe gestorben ist und dreißig Jahre verstrichen sind, bevor der Fall der Nacherbfolge ein⸗ getreten ist. Von verschiedenen Seiten wurden diese Be— schränkungen als zu weitgehend und den Zwecken der Nach⸗— erbschaft nicht entsprechend beanstandet. Nach einer eingehenden Erörterung wurde beschlossen, den 51812 zu streichen und den 5s 1813 durch folgende Vorschriften zu ersetzen: 2
Die Einsetzung eines Nacherben ist unwirksam, wenn eit dem Erbfall dreißig Jahre verstrichen sind, ohne daß der Fall der Nacherbfolge eingetreten ist. Diese Beschränkung gilt nicht, wenn die Einsetzung für den Fall des Eintritts eines Ereignisses in der Person des ersten Vorerben oder für den Fall des Ein— tritts eines Ereignisses in der Person desjenigen erfolgt ist, welcher als Nacherbe berufen ist, aber zur Zeit des Erbfalls bereits erzeugt war. Die Beschränkung gilt auch dann nicht, wenn einem Nacherben für den Fall, daß ihm ein Bruder oder eine Schwester geboren wird, der Bruder oder die Schwester als Nacherbe bestimmt ũist.
Der § 1814 entscheidet die Frage, ob das Recht des Nacherben sich auf die durch Anwachsung erfolgte Eeweiterung des Erbtheils des Vorerben er st reckt, in bejahendem Sinne; dagegen soll sich das Recht des Nach- erben nicht auf dasjenige erstrecken, was dem Vorerben als Ersatzerben anfällt oder was ihm durch ein Voraus⸗ vermächtniß zugewendet wird. Einvernehmen bestand, daß eine verschiedene Behandlung desjenigen, was der Vorerbe durch Anwachsung, und desjenigen, was er durch Ersatz⸗ berufung erwerbe, nicht gerechtfertigt sei. Dagegen gingen die Meinungen darüber auseinander, ob das, was der Entwurf für den Fall der Anwachsung bestimmt, auf den Fall der Ersatzberufung, oder ob umgekehrt das, was der Entwurf für den letzteren Fall bestimmt, auf den ersteren Fall ausgedehnt werden solle. Die Mehrheit entschied sich dafür, an Stelle des 5 1814 folgende Porschrift aufzunehmen: Das Recht des Nacherben erstreckt sich im Zweifel auch auf das⸗ jenige, was dem Vorerben infolge des Wegfalls eines Mit⸗ erben anfällt; es erstreckt sich nicht auf dasjenige, was dem Vorerben durch ein Vorausvermächtniß zugewendet wird.
Die Kommission für Arbeiterstatistik trat heute unter dem Vorsitz des Unter⸗-Staatssekretärs Dr. von Rotten⸗ hurg im Reichsamt des Innern zu einer Sitzung zusammen— Als Kommissare des Reichskanzlers wohnen die Geheimen Re—
ierungs⸗Räthe Dr. Wilhelini und r. Sell, der Regierungs⸗Rath . Wutz dorf sowie die Regierungs⸗A1sscssoren Lohmann und Koch,
als Kommissare des Ministers für Handel und Gewerbe die Re⸗
leicht, wie auch jetzt nur in erregten Zeiten die Vielheit der
gierungs⸗Assessoren Dönhoff und von Meyeren und als Kom⸗ missar des Senats der 9 Stadt Hamburg der Gewerbe⸗ Inspektor Steinert den r . bei. Die Tagesordnung ist folgende: geschäftliche Mittheilungen. 2) r gerda, vom 7. Januar 1893. über die Arbeitszeit im Bäcker⸗ und Konditorgewerbe 4) Untersuchung über die Arbeitszeit in Getreidemühlen. 53) Untersuchung über Arbeitszeit, Kündigungsfristen und Lehr⸗ lingsverhältnisse im Handelsgewerbe.
ü I) Eingänge und bänderung des 3 13 der 3) Untersuchung
Das „Armee-Verordnungs⸗ Blatt“ veröffentlicht in der heute ausgegebenen Nr. 14 folgende Allerhöchsten Kabinetsordres:
Ich genehmige die Einführung 1) der für Linien- und Landwehr Infanterie etatsmäßigen Litewka aus blauem Molton auch bei der Garde⸗Infanterie, sowie bei den Eisenbahntruppen und bei der Luft⸗ schiffer Abtheilung, 2) einer Litewka aus grauem Molton bei den Jägern und Schützen, 3) der Chargenabzeichen für sämmtliche unter J und? be⸗ zeichneten Litewken nach Maßgabe der beifolgenden Proben. Auch dürfen auf den Kragen Spiegeln der Litewka allgemein von denjenigen Regimentern GardeAbzeichen geführt werden, welche solche am Waffenrock tragen. Das Kriegs⸗Ministerium hat hiernach das weitere zu veranlassen. Neues Palaig, den 7. Juni 1894. Wilhelm. Bronsart von Schellendorff. An das Kriegs⸗-Ministerium.
Ich, bestimme, daß bei der Kavallerie, der Feld-Artillerie, der Fuß⸗Artillerie und dem Train an Unteroffiziere, Gemeine bezw. Train⸗ soldaten für gute Leistungen im Schießen — bei der Artillerie mit Geschützen — , nach der durch Meine Ordre vom 27. Januar 1894 als Schützenabzeichen eingeführten Probe — bei der Artillerie mit der aus der beiliegenden besonderen Probe ersichtlichen Ab⸗ weichung — zu verleihen sind. Die durch die Ordre bom 13. Mai 186) be⸗ fohlenen Abzeichen für Unteroffiziere der Artillerie kommen in Wegfall. Das Kriegs-Ministerium hat das weitere zu veranlassen. Neues Palais, den 16. Juni 1894. Wilhelm. Bronsart von Schellendorff. An das Kriegs⸗-Ministerium.
Eine besondere Beilage zur heutigen Nummer des „A. V.-Bl.“ enthält die neuen Bestimmungen über Beför— derung der Unteroffiziere im Frieden, vom 14. Juni d. IJ, welche mit Allerhöchster Genehmigung an die Stelle der Bestimmungen vom 20. Februar 1890 treten.
Für den Fall, daß die Cholera in diesem Jahre in Preußen Verbreitung finden sollte, besteht die Absicht, an den Binnen— schiffahrtsstraßen, wie früher Stationen zur gesundheits⸗ polizeilichen Ueberwachung der Schiffsbevölkerung und zur Desinfektion der Fahrzeuge einzurichten. Behufs Be— setzung dieser Stationen, soweit die dafür bereits verfügbaren ärztlichen Kräfte nicht ausreichen sollten, hat der Minister der geistlichen 2c. Angelegenheiten eine Bekanntmachung erlassen, durch welche rüstige Aerzte aufgefordert werden, sich bei den el n n n en ihres Wohnbezirks — in Berlin bei dem Polizei-Präsidenten — zu melden. Die Vergütung für die Dienstleistung beträgt 20 M0 täglich.
In der Ersten, Zweiten, Dritten und Vierten Beilage zur heutigen Nummer des „Reichs- und Staats- Anzeigers“ wird der Entwurf eines Gesetzes, betreffend Abänderung der Unfallversicherungsgesetze, mit einer Gegenüber— stellung des gegenwärtigen Wortlauts der abzuändernden Gesetzesvorschriften veröffentlicht.
Der General⸗Lieutenant von Boms dorff, Kommandeur der 2. Garde⸗-Infanterie-Division, hat einen kurzen Urlaub angetreten.
S. M. Kreuzer „Seeadler“, Kommandant Korvetten— Kapitän von der Groeben, wird laut telegraphischer Mel— dung an das Ober-Kommando der Marine am 235. Juni von den Seychellen nach Sansibar zurückkehren.
Baden.
. Die Zweite Kammer begann in ihrer vorgestrigen Sitzung die Berathung der Ankräge auf Abänderung des Wahlrechts ünd der Wahlkreiseintheilung. Der Abg. Heimburger (Demokrat) und Gen. beantragte die Ein— führung der direkten Wahl mit Proportionalvertretung, der Abg. von Buol (klerikal) u. Gen. die Aenderung der Wahlkreis— eintheilung bei direkter Wahl. Der Abg. Heimburger hatte ferner einen Eventualantrag auf direkte Wahl unter dem jetzigen System eingebracht. Ueber den Verlauf der Sitzung entnehmen wir dem „St.⸗Anz. f. W.“ Folgendes:
Jerichterstatter Heimburger (Demokrat) begründete seine Anträge auf Einführung des direkten Wahlrechts zugleich mit dem Pro— vortionalwahlrecht, vorausgesetzt, daß die Cinführung des ersteren durch die des letzteren nicht verzögert werde. Er freue sich des n früher größeren Entgegenkommens der liberalen Partei und der e gierung; es sei dadurch bewiesen, daß die Richtung des Antrags nicht mehr alt „republikanisch! betrachtet werde. Redner fucht sodann namentlich den Einwand zu widerlegen, daß durch das Proportional- Wahlrecht die Interessen der einzelnen Bezirke allzusehr zurückgedrängt würden. Die verschiedenen Anträge hätten den Zweck, auch denjenigen das Eintreten für die direkte Wahl zu ermöglichen, welche nicht zugleich den „Proporz“ oder die Aenderung der Wahlkreiseintheilung gutheißen. — Abg. von Buol (Hentr.) giebt zu, daß das Pro⸗ portionalwahlrecht zu neu sei, um der Regierung bezüglich der Form eine bestimmte ö zu stellen. Etwaige Kautelen dürften jedenfalls nicht die Rechte der Volksvertretung oder den Grundsatz des direkten Wahlrechts treffen. Das direkte Wahlrecht bedeute nicht Revolution, sondern einen Damm gegen dieselbe; in einer richtigen Volksvertretung müßten alle Klassen ihren berechtigten Ausdruck sinden. Der Volksvertretung, in welcher doch immer eine gewisse Eifersucht der Parteien Herrktze, könne es nicht obliegen, ein— gebende Reformvorschläge zu formulieren; das sei die Aufgabe der über den Parteien stehenden Regierung. Für das jetzige indirekte Wahlsystein habe die Bevölkerung kein Interesse mehr. Die be— stehende Wahlkreiseintheilung sei, sowohl nach der Zahl der Berechtigten wie nach den Steuerberhältnissen der Bezirke u. s. w. unhaltbar. Die Regierung trage eine große Verantwortung, wenn sie den jetzigen Zustand e,, lasse. Abg. Strübe (nl.) will nicht ohne zwingende Noth an der bewährten n n, rütteln; man besitze bereits das allgemeine Wahlrecht ohne jede inschränkung. Auch bei dem Proportlonalwahlrecht sei der Wühlerei Thür und Thor geöffnet und eine große Betheiligung werde vlel—
alsnd r Schon arteien, zu welchen immer neue hinzu— träten, lasse die Vorzüge der Proportionalwahlen sehr zweißfel⸗
haft erscheinen. — Abg. Rüdt (Soz.) legt den sozialistischen Standpunkt dar. — Präsident Gönner rügt den Redner für daz Bereiniehen der Person des Landesherrn und die Unterftellung, daß der Minister in der Kommission gewissermaßen das Gegentheil seiner wirklichen Anschauung vorgetragen habe. — Abg. Gerber (Zentr.) will nichts von den e , ,. wissen; er sehe nicht ein, warum man immer die Massen‘ fürchte. — Abg. . (nl.) hält das Proportionalwahlsystem für gerecht und durchführbar; die mittel⸗ bare Wahl habe sich überlebt und ein dauernder Widerstand sei nicht wohl durchführbar. In dem Proportionalsystem liege durch die Ver— tretung der Minderheiten die Bürgschaft für einen maßvolleren Wahl⸗ kampf und im n, , . ganzen auch für die Ausgleichung der sozialen und wirt schaftlichen Interessen. Die Erste Kammer habe im Verfassungs leben des Landes ihre Aufgabe würdig und pflichttreu gelöst; vielleicht sei es möglich, ihr eine Interessenvertretung der Städte der Industrie und des Handels beizugeben. — Minister des Innern, Ge— heimer Rath Eisenlohr erklärt, die Regierung nehme den Kom- missionsgntrag in dem Sinn an, daß sie auf Grund des direkten Wahlrechts mit roportionalvertretung unter Berücksichtigung der besonderen Interessen ein Gesetz für den nächsten Landtag auzarbeiten werde, Ueber die Mittel und Wege habe die Regierung noch keine Entscheidung getroffen; was er darüber in der Kommission ausgeführt habe, sei seine Privatmeinung. Auch sei die Frage des gemischten Wahlsystems (Proyortionalsystem in größeren Städten, bis⸗ heriges System in kleineren Bezirken) zu erwägen. Der Einfluß des Mittelstands nach seiner persönlichen und steuerlichen Berechtigung müsse gewahrt bleiben, und die Interessen der Gemeinden und' der Bezirke dürften nicht in einen allgemeinen Wahlstrudel aufgelöst werden. Bei der proportionalen Wahl gehe die Stimme des einzelnen Wählers vollständig verloren, wenn er sich nicht blindlings einer ihm unter Umständen höchst mißliebigen Führerschaft unterwerfe. Die Ab⸗ änderung der Wahlkreiseintheilung für sich allein fei nicht geboten. — Abg. Birkenmeyer (Zentr) spricht für direkte Wahl. — Abg. Klein un kann im Volk keine Sehnsucht nach direkten Wahlen entdecken; eute sorge man sich um ganz andere Dinge. — Abg. Frank (nl), für direkte Wahl, fürchtet von den Proportionalwahlen eine Schädigung der Landbezirke. Eine richtige Wahlkreiseintheilung könne die' be e Interessen wahren. — Abg. Gesell (ul.) könnte einer richtig gewählten Interessenvertretung auch für die Zweite Kammer bei Ein? führung der direkten Wahl zustimmen. — Abg. Kiefer (nl.) betont, daß die liberale Partei keinen Grund habe, die Einführung des direkten Wahlrechts zu fürchten; aber es sei nothwendig, daß die Mit- glieder der gebildeten und mittleren Stände in unmittelbarer Be— rührung mit dem Volke bleiben und unausgesetzt für das Verständniß der politischen, sozialen und wirthschaftlichen Fragen wirken.
In der gestrigen Sitzung hat die Zweite Kammer, wie „W. T. B.“ berichtet, den Antrag Heimburger mit 52 gegen 8 Stimmen, den Antrag von Buol mit 31 gegen 29 Stimmen und den Eventualantrag Heimburger mit 41 gegen 18 Stimmen angenommen.
Mecklenburg⸗Schwerin.
Der zum preußischen Gesandten für die beiden Groß⸗ herzogthümer Mecklenburg und die Hansestädte ernannte Ge⸗ heime Legations-Rath von Kiderlen-Wächter wurde, wie die „Mecklbg. Nachr.“ melden, gestern von Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzog zur Entgegennahme seiner Kreditive in feierlicher Audienz empfangen.
Seine Hoheit der Herzog Adolph Friedrich ist am 21. d. M. wohlbehalten in Konstantinopel eingetroffen.
Oesterreich⸗Ungarn.
Die Kaiserin ist gestern Nachmittag zu mehrwöchigem Aufenthalt nach Campiglio abgereist.
Der Minister des Innern Marquis Bacquehem hat sich gestern nach Karwin begeben.
Das ungarische Oberhaus hat gestern die Ehegesetz⸗ vorlage in zweiter und dritter Lesung angenommen. Ueber den Verlauf der Debatte meldet W. T. B.“ Fürst⸗ primas Vaszary beantragte die Aufnahme des Wortes gZivilehe“ in den Titel des Gesetzes. Nach kurzer Debatte wurde der Antrag abgelehnt. Bei § 25 be— antragte der Fürstprimas, gesetzlich festzusetzen, daß auch bei einem Religionswechsel das Irvdensgelübde ein Ehehinderniß bilde. Der Justiz-Minister S ilagyi erklärte, man könne die Vorschriften einer Religion nicht auf jemanden anwenden, der sich nicht mehr zu dieser Religion be⸗ kenne. Der Antrag Vaszary wurde abgelehnt, wobei die der griechisch⸗katholischen Kirche angehörigen geistlichen Mitglieder des Oberhauses nicht für den Antrag stimmten. Ben § 39 brachte Keglevich den von ihm bereits angekündigten Antrag ein, wonach die Zivilfunktionäre der Parteien , aufmerksam zu machen haben, daß durch die Ziviltrauung den kirchlichen Anforderungen nicht ge⸗ nügt werde. Fürstprimas Vaszarm stellte drei nur im Text von einander sich unterscheidende Anträge, nach welchen die kirchliche Eheschließung der Zivileheschließung vorangehen soll. Der Justiz⸗-Minister sprach sich gegen diese drei Anträge aus, weil sie das Prinzip der Vorlage verletzten. Den Antrag Keglevich hielt der Minister für überflüssig, da das Gesetz in einer alle Theile, befriedigenden Weise werde durchgeführt werden, sobald die Bischöfe ihre Organe anwiesen, mit den Zivilbeamten einträchtig zusammenzuwirken. Wer nur im Geiste des Gesetzes vorgehe, werde gewiß dahin wirken, daß mit der Aufrechterhaltung der gesetzlichen Erforder⸗ nisse alles geschehe, was die Kirche in ihrem Wirkungskreise befiehlt. Graf Algdar Andrasfy beantragte die Einschal⸗ tung eines neuen ., der lauten soll: „Dieses Ge⸗ 8. läßt die religiösen Pflichten unberührt.“ Der Justiz⸗
inister hielt 466 diesen Antrag für überflüssig, weil der— selbe etwas Selbstverständliches enthalte; wenn es jedoch zur Beruhigung des Hauses diene, habe die Regierung nichts gegen die Einschaltung dieses Antrags als vor— letzten Paragraphen. Keglevich zog hierauf seinen Antrag zurück, lehnte aber den Antrag Andrassy ab, da dieser das Inslebentreten des Gesetzes verzögere. Die Anträge Vaszary wurden abgelehnt und der Antrag Andrassy mit 114 gegen 9 Stimmen angenommen. Ferner wurden auch die weiteren Amendements Vaszary's zu anderen Paragraphen abgelehnt. n, war die Spezialdebatte erledigt, und es erfolgte zum
chluß die Annahme des ganzen Gesetzes. Wie man ssich er⸗ innert, wurde das Ehegeseß im Abgeordnetenhause zum ersten Mal am 12. April mit 271 gegen 106 Stimmen angenommen; im Oberhause am 10. Mal mit 139 gegen 118 Stimmen abgelehnt; im Abgeordnetenhause am 21. Mai zum zweiten Mal mit 272 gegen 104 Stimmen angenommen. Nachdem es jetzt im Oberhause angenommen, muß es wegen der durch den Antrag Andrassy herbeigeführten Aenderung noch einmal an das , ,,, urückgehen.
Im bannen t, e beantragte der Minister⸗ Präsident Dr. Wekerle gestern, noch vor den Ferien die Gesetzentwürfe über die freie Religionsübung, die Rezeption
der Juden, die Religion der Kinder und die Regelung der
Dr. Wekerle, die Regierung habe die nothw aß nahmen getroffen zum Scr und zur Unterstützung der Ueber⸗ ,,. und werde Vo ichtsmaßregeln ergreifen, um einer
iederholung solcher Katastrophen vorzubeugen.
Großbritannien und Irland.
Die Prinzessin Alix von Hes sen, Braut des Groß⸗ fürsten⸗Thronfolgers von Rußland, ist aus Harrogate in London eingetroffen, um mit der Prin essin Heinrich von Battenber in Walton on Thames . zu nehmen.
Bei dem gestrigen Zeugenverhör in dem Prozeß gegen den Anarchisten Brall wurde ausgesagt, daß Brall eine Woh—⸗ nung in Tottenham Court Road inne hatte, wo er zahlreiche Besuche von Ausländern * und dem Anarchisten Francis Unterkunft gewährte. Die Nachbarn hörten Nachts wiederholt heftige Explosionen in dem Zimmer Brall s. Nach der Haus⸗ suchung im Klub „Autonomie“ zog Brall aus der Wohnung aus. Die weitere Verhandlung soll nach dem gestrigen Be⸗ schluß des Gerichtshofs vor dem Schwurgericht stattfinden.
Frankreich. Heute Vormittag 10 Uhr hat sich der Präsident Carnot,
begleitet vom Minister-Präsidenten Dupuy und dem General Borius, nach Lyon begeben, woselbst er bis Montag ver⸗ weilen wird.
Der Senat nahm gestern den von der Kammer enehmigten Gesetzentwurf, betreffend die Verbesserung der esundheits⸗ verhaͤltnisse in Paris durch ein einheitlich angelegtes Kanali⸗ sationssystem, an.
Der Bericht der Budgetkommission der Deputirten— kammer über die Nach tragsbewilligungen stellt fest, daß die Ausgaben im Jahre 1893 die Einnahmen um 77 Millionen überschritten, welcher Betra , , durch Mindereinnahmen der indirekten Steuern ö Monopole im Betrage von 33 Millionen verursacht wurde. Für 1894 er- giebt sich bisher ein Ueberschuß von 57 S00 000 Fr., wovon ein Theil auf die durch die Umwandlung der 4 /aprozentigen Renten erzielten Ersparnisse und 30 Millionen auf die durch die gesteigerte Getreide⸗Einfuhr verursachte Erhöhung der Zolleinnahmen ent⸗ fällt. — Der Finanz⸗Minister hat der Budgetkommission den ausführlichen Bericht über die von den einzelnen Ministerien an ihren Budgets für 1895 vorgenommenen Abzüge über⸗ mittelt. Der Gesammtbetrag dieser Abzüge beläuft sich auf 3412 Millionen, wovon 111 Millionen auf das Kriegsbudget, 1560 000 auf die Marine, I/. Millionen auf das Kolonial . und 6900 000 auf das Arbeits⸗Ministerium ent⸗ allen.
Turfwetten zu erledigen. Bezüglich des ef af e. 56 igen z
Italien.
Die Deputirtenkammer sghe gestern die Berathung der Finanzmaßregeln fort. achdem die ersten sieben Paragraphen des zum ersten Artikel gehörigen Dekrets ange⸗ nommen waren, trat die Kammer in die Berathung des § 8, betreffen Erhöhung des Salzpreises, ein. Eaba— lotti und Imbriani erklärten, die Minister hätten der Krone anrathen sollen, sich Opfer hinsichtlich der Zivilliste aufzuerlegen. Imbriani zog sich hierbei einen Ordnungsruf zu. Die Minister Sonnini und Crispi vertheidigten den Antrag der Regierung, indem sie nachwiesen, daß es sich um eine geringe 6 des . handle, die nicht die Käufer, sondern die mit dem Verkauf des Salzes betrauten Personen treffe. Sie fügten hinzu, die Maßregel werde seit mehreren Monaten angewendet, ohne daß dagegen irgend ein Protest erhoben worden . Die Abstimmung über die Erhöhung des Salzpreises erfolgte durch Namens⸗ aufruf, der die Annahme dieses Vorschlags mit 201 gegen 135 Stimmen ergab. Hierbei stimmten für die Vor—⸗ lage: Branca, Brin, Chimirri, Damiani, Mordin Villa, gegen dieselbe Bonacci, Dong, Bovio, Cavallotti, Colombo, udini, Luigi. Ferrari, Imbriani, Lacava, Luigi, Luzzatti, Martini, Vacchelli und Zanardelli. Zum Schlusse der Sitzung brachte der Präsident eine Anfrage der Deputirten Ca“ vallotti, Imbriani und anderer an Crispi und den Justiz⸗Minister zur Verlesung, dahin gehen welche Maßnahmen die Regierung infolge der orgänge im Prozeß gegen die Banca Romana ergriffen habe, und ob sie ber e . dem gerichtlichen Verfahren sämmtliche einschlägigen Dokumente zu⸗ gänglich zu machen. Des weiteren wurde seitens Caval— loti's und 24 anderer Deputirten ein Antra eingebracht, welcher besagt Die Kammer spricht unter dem üͤefen Eindruck, welchen die Ereignisse der letzten Tage auf die öffent⸗ liche Meinung ausgeübt haben, den Wunsch aus, daß alle Deputirte, die durch die Enthüllung und die Schluß—⸗ folgerungen der letzten parlamentarischen Untersuchungs⸗ kommission in eine mißliche Lage geriethen, den ihnen hier⸗ aus der Kammer gegenüber erwachsenden Verpflichtungen Rechnung tragen mögen. Ein gleicher Antrag wurde von Gavazzi, Papadopoli, Odescalchi und vierzehn anderen De⸗ putirten unterzeichnet. Bovio stellte den Antrag, daß das ge⸗ heime Aktenmaterial der Untersuchungskommission veröffentlicht werde, da das Land verlange, daß über diese Angelegenheit volles Licht verbreitet werde. Der Präsident erklärte, er werde heute den Tag für die Berathung über diese Anträge bestimmen. .
Am Donnerstag ist im Kriegs⸗-Ministerium die aus Ge⸗ nerglen zusammengesetzte Kommission zusammengetreten, welche sich mit dem Studium der Reformen zu befassen hat, die in der italienischen Armee behufs Erzielung von Ersparungen eingeführt werden könnten. Die ein zige Schranke, welche dem Mandat dieser Kommission gezogen wurde, besteht in der unbedingten Aufrecht⸗ erhaltung der Anzahl der Armee-Korps, wie diese durch das Gesetz von 1882 festgesetzt worden ist. Den Vorsitz in der Kommission führt General Cosenz; ferner 6 ihr die Generale Mezzacapo, Primerano, bricht! Di San Marzano, Pastore und Tournon an.
Spanien.
Die Deputirtenkammer nahm gestern das Gesetz über das Arrangement zwischen dem Schatz und der Bank von Spanien, wie es von den Ministern , worden war, an. Das Gesetz . heute zur Diskussion im Senat gelangen. Die Kammer wird behufs Beschleunigung ihrer Arbeiten käg⸗ 1 sechsstündige Sitzungen abhalten. Dem Anschein nach haben sich die Republikaner entschlossen, ihre Obstruktions⸗ politik aufzugeben.
Schweiz.
Im Nationalrath wurde gestern der von . ürich eingebrachte Antrag auf Revision des Aktien- und Eisenbahn⸗