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Gegenwãärtiger Wortlaut der abzuändernden Gesetze.
Zu Artikel 10. 21 vom s. Juli 1884 § 24 Absagtz 1 und 2: Wählbar zu Mitgliedern der Vorstände und zu Vertrauensmännern sind nur die stimmberechtigten — 1 der Genossenschaft beziehungsweise deren gesetzliche Vertreter. Nicht wählbar ist, wer durch erichtliche Anordnung in der Verfügung über sein
ermögen beschränkt ist, .
Die Ablehnung der Wahl ist nur aus denselben Gründen zulässig, aus welchen das Amt eines Vor⸗ munds abgelehnt werden kann. Eine Wiederwahl kann abgelehnt werden.
Gesetz vom 5. Mai 1886 5 24 Absatz 1 und 2:
Wählbar zu Mitgliedern der Vorstände und zu Vertrauensmännern sind nur die Mitglieder der Genossenschaft beziehungsweise deren gesetzliche Ver⸗ treter. Nicht wählbar ist, wer durch gerichtliche An⸗ sSrdnung in der Verfügung über sein Vermögen be— schränkt ist oder sich nicht im Besitze der bürger⸗ lichen Ehrenrechte befindet.
Die Ablehnung der Wahl ist nur aus denselben Gründen zulässig, aus welchen das Amt eines Vor— munds abgelehnt werden kann. Eine Wiederwahl kann abgelehnt werden.
Gesetz vom 13. Juli 1887 5 30 Absatz 1 und 2:
ö zu Mitgliedern der Vorstände und zu Vertrguengmännern sind nur die, stimmberechtigten Mitglieder der Genossenschaft beziehungsweise deren gesetzliche Vertreter. Nicht wählbar ist, wer durch
erichtliche Anordnung in der Verfügung über sein
ermögen beschränkt ist. .
Die lch n der Wahl ist nur aus denselben Gründen zulässig, aus welchen das Amt eines Vor⸗ munds abgelehnt werden kann. Eine Wiederwahl kann abgelehnt werden.
Gefetz vom 13. Juli 1887 § 52 Absatz 3:
Die Ablehnung der Berufung ist nur aus den⸗ elben Gründen julässig, aus denen das Amt eines
ormunds abgelehnt werden kann. Eine Wieder⸗ wahl kann abgelehnt werden.
Zu Artikel 11. Gesetz vom 6. Juli 1884 5 28 Absatz 4:
Die Veranlagung der Betriebe zu den einzelnen Gefahrenklassen liegt nach näherer Bestimmung des Statuts (§ 17) den Organen der Genossenschaft ob. Gegen die Veranlagung steht dem Betriebsunter⸗ nehmer binnen einer Frist von zwei Wochen die Be⸗ schwerde an das Reichs⸗Versicherungsamt zu.
Gesetz vom 5. Mai 1886 § 38 Absatz 1 und 2:
Den Gemeindebehörden sind seitens der Genossen⸗ schaft Verzeichnisse mitzutheilen, aus denen sich er⸗ giebt, welche Betriebe der Gemeinde als zur Ge—⸗ nossenschaft gehörig erachtet werden, und sofern die Umlegung nicht nach dem Maßstabe von Steuern erfolgt, welches das Ergebniß der Veranlagung und Abschätzung der Betriebe ist, und wieviel Arbeiter als dauernd beschäftigt angenommen sind, Die Ge— meindebehörde hat diese Verzeichnisse während zwei Wochen zur Einsicht der Betheiligten auszulegen und
den Beginn dieser Frist auf ortsübliche Weise be⸗
kannt zu machen. .
Binnen einer weiteren Frist von vier Wochen können die Betriebsunternehmer wegen der Auf⸗ nahme oder Nichtaufnahme ihrer Betriebe in die Verzeichnisse, sowie gegen die Veranlagung und Ab⸗ schätzung ihrer Betriebe bei dem Genossenschafts⸗ vorstande beziehungsweise dem Genossenschaftsorgane, durch welches die Veranlagung und Abschätzung er⸗ folgt ist, Einspruch erheben.
Gesetz vom 13. Juli 1887 8 38
Jedem Mitgliede der Genossenschaft ist, sofern eine Veranlagung zu Gefahrenklassen stattgefunden hat, diese Veranlagung (8 37), jedem Rheder aher das Ergebniß der Abschätzung seiner Schiffahrts— betriebe (5 9 mitzutheilen. Gegen die Veranlagung beziehungsweise Abschätzung steht den Betheiligten binnen einer Frist von zwei Wochen nach der Mit⸗ theilung des Ergebnisses die Beschwerde an das Reichs ⸗Versicherungsamt zu.
u Artikel 12. Gesetz vom 6. Juli 1884 §5 31:
Nach erfolgtem Abschluß der Organisation der Be⸗ rufsgenossenschaften sind Aenderungen in dem Be⸗ stande der letzteren mit dem Beginn eines neuen Rechnungsjahres unter nachstehenden Voraussetzungen
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1 Die Vereinigung mehrerer Genossenschaften er⸗ folgt auf übereinstimmenden Beschluß der Genossen⸗ schaftsversainmlungen mit Genehmigung des Bundes⸗
raths.
2) Das Ausscheiden einzelner Industriezweige oder örtlich abgegrenzter Theile aus einer Genossenschaft und die Zutheilung derselben zu einer anderen Ge⸗ nossenschaft erfolgt 3. Beschluß der betheiligten Genossenschaftsversammlungen mit Genehmigung des Bundesraths. Die Genehmigung kann versagt wer⸗ den, wenn durch das Ausschelden die Leistungsfähig—⸗ keit einer der hetheiligten Genossenschaften in Bezug auf die ihr obliegenden Pflichten . wird.
3) Wird die Vereinigung mehrerer Genossen⸗ schaften oder das Ausscheiden einzelner Industrie⸗ zweige oder örtlich abgegrenzter Theile aus einer Genossenschaft und die Zutheilung derselben zu einer anderen Genossenschaft auf Grund eines Genossen⸗ schaftsbeschlusses beantragt, dagegen von der anderen betheiligten . abgelehnt, so entscheidet auf Anrufen der Bundesrath.
4) Anträge auf Ausscheidung einzelner Industrie⸗ zweige oder örtlich abgegrenzter Theile aus einer Geno isheß und Bildung einer besonderen Ge⸗ nossenschaft für b ff ind zunächst der Beschluß⸗ . ung der Genossenschg . zu unter⸗
reiten und sodann dem Bundesrath zur Entscheidung vorzulegen. Die Genehmigung zur Bildung der neuen Genossenschaft kann versagt werden, wenn einer der im 5 12 Ziffer 1 und 2 angegebenen Gründe vorliegt.
Wird die Genehmigung ertheilt, so erfolgt die Beschlußfassung über das Statut für die neue Ge— nossenschaft nach Maßgabe der Bestimmungen in den FS§ 16 bis 20.
Gesetz vom 5. Mai 1886 §5 422
Nach erfolgtem Abschlusse der Organisation der Berufsgenossenschaften sind Aenderungen in dem Be⸗ ande der letzteren mit dem Beginn eines neuen
m clabre unter nachstehenden Voraussetzungen
lässig: ng n Vereinigung mehrerer Genossenschaften
sversammlungen mit Genehmigung des Bundes
53. auf überein stimmenden Beschluß der Genossen ö.
raths. ö ) Das Ausscheiden einzelner örtlich abgegrenzter
J
Entwurf eines Gesetzes, betreffend Abänderung der Unfallversicherungsgesetze.
Artikel 10.
An die Stelle des 5 24 Absatz? des Gesetzes vom 6. Juli 1884, des 5 29 Absatz 2 des Gesetzes vom 5. Mai 1886, sowie des § 30 . 2 und des § 52 Absatz 3 des Gesetzes vom 15. Juli 1887 treten folgende ,
Wahlen zu solchen Stellen, welche als Ehren⸗ amt wahrzunehmen sind, können von den Arbeit- ebern der nach Maßgabe dieses Gesetzes ver⸗ cherten Personen nur aus denselben Gründen abgelehnt werden, aus welchen die Ablehnung des Amts eines Vormunds zulässig ist. Die Wahrnehmung eines auf Grund der Gesetze, . die Krankenversicherung, die Unfall . erung oder die Invaliditäts- und Alters- versicherung, übertragenen Ehrenamts steht der Führung einer Vormundschaft gleich. Durch das Statut können die Ablehnungsgründe anders geregelt werden. Die bezeichneten Personen, welche eine Wahl ohne zuläffigen Grund ab⸗ lehnen, oder sich der Ausübung ihres Amts ohne hinreichende Entschuldigung entziehen, werden, soweit besondere Bestimmungen nicht getroffen sind, vom Vorstand mit Geldstrafen bis zu eintausend Mark belegt. Die Wiederwahl kann für eine Wahlperiode abgelehnt werden.
Artikel 11.
Der § 28 Absatz 4 des Gesetzes vom 6. Juli 1884, der 5 38 Absatz ? des Gesetzes vom 5. Mai 1886 und der § 38 des Gesetzes vom 13. Juli 1887 er⸗ halten Jö Due.
Nach der Veranlagung kann die Genossenschaft einen Betrieb neu veranlagen, wenn die vorige Veranlagung auf unrichtigen Angaben des Be⸗ triebsunternehmers beruht. Auf die erneute Veranlagung finden die für die vorige Veran⸗ lagung maßgebenden Vorschriften Anwendung.
Arttkel 12. Hinter 5 31 des Gesetzes vom 6. Juli 1884 wird der folgende neue . eingeschaltet: 31a.
Bei den im § 31 unter 2 und 3 zugelassenen Bestandsveränderungen finden auf die Wersiche⸗ rung der in den ausscheidenden Betrieben be⸗ schäftigten Personen, insbesondere hinsichtlich des Umfangs der Versicherung und der Entschä⸗ digung, von dem Zeitpunkt der Veränderung ab die für die Genossenschaft, der sie hinzutreten, geltenden gesetzlichen und statutarischen Bestim⸗ mungen Anwendung.
Die gleiche Vorschrift wird hinter 5 42 des Ge⸗ setzrs vom 5. Mai 1886 als § 42a eingeschaltet.
Gegenwärtiger Wortlaut der abzuändernden Gesetze. Noch: Zu Artikel 12.
Theile aus einer Genossenschaft und die Zutheilun derselben zu einer anderen Genossenschaft erfolgt au Beschluß der betheiligten Genossenschaftspersamm lungen mit Genehmigung des Bundesraths. Die Genehmigung kann versagt werden, wenn durch das r . die Leistungsfähigkeit einer der betheiligten Genossenschaften in Bezug auf die ihr obliegenden Pflichten gefährdet wird.
3) Wird die Vereinigung mehrerer . schaften oder das Ausscheiden einzelner örtlich abge⸗ grenzter Theile aus einer e, ,. und die Zutheilung derselben zu einer anderen Genossenschaft auf Grund eines , beantragt, dagegen von der anderen betheiligten Genossenscha abgelehnt, so entscheidet auf Anrufen der Bundegrath. 4) Anträge auf Ausscheidung einzelner örtlich ab⸗ gegrenzter Theile aus einer Genossenschaft und Bil dung einer besonderen Genossenschaft für dieselben sind zunächst der Beschlußfassung der Genossenschafts⸗ versammlung zu unterbreiten und sodann dem Bundesrath zur Entscheidung vorzulegen.
Wird die Genehmigung ertheilt, so erfolgt die Beschlußfassung über das Statut für die neue Ge— nossenschaft nach Maßgabe der Bestimmungen in den
S§ 19 bis 25. Zu Artikel 13. Gesetz vom 6. Juli 1884 § 32.
Werden mehrere Genossenschaften zu einer Genossen⸗ schaft vereinigt, so gehen mit dem Zeitpunkt, zu welchem die ö in Wirksamkeit tritt, alle Rechte und Pflichten der vereinigten Genossenschaften auf die neugebildete Genossenschaft über.
Wenn einzelne Industriezweige oder örtlich ab⸗ gegrenzte Theile aus einer Genossenschaft ausscheiden und einer anderen Genossenschaft angeschlossen werden, so sind von dem Eintritt dieser Verände⸗ rung ab die Entschädigungsansprüche, welche gegen die erstere Genossenschaft aus den in Betrieben der . Genossenschaftstheile eingetretenen Unfällen erwachsen sind, von der Genossenschaft zu befriedigen, welcher die Genossenschaftstheile nun⸗ mehr angeschlossen sind.
Scheiden einzelne Industriezweige oder örtlich ab⸗ gegrenzte Theile aus einer Genossenschaft unter Bildung einer neuen Genossenschaft aus, so sind, von dem Zeltpunkte der Ausscheidung ab die Entschädi⸗ gungsansprüche, welche gegen die erstere Genossenschaft aus den in Betrieben der ausscheidenden Genossen⸗ schaftstheile eingetretenen Unfällen erwachsen sind, von der neugebildeten Genossenschaft zu befriedigen.
Insoweit zufolge des Ausscheidens von Industrie⸗ zweigen oder örtlich abgegrenzten Theilen Entschädi⸗ gungdansprüche auf andere Genossenschaften über⸗ gehen, haben die letzteren Anspruch auf einen ent⸗ sprechenden Theil des Reservefonds und des sonstigen Vermögens derjenigen Genossenschaft, aus welcher die Ausscheidung stattfindet.
Die vorstehenden Bestimmungen können durch übereinstimmenden Beschluß der betheiligten Ge⸗ nossenschaftsversammlungen abgeändert oder ergänzt werden.
Streitigkeiten, welche in Betreff der Vermögens⸗ auseinandersetzung zwischen den betheiligten Genossen⸗ schaften entstehen, werden mangels Verständigung derselben über eine schiedsgerichtliche Entscheidung von dem Reichs⸗Versicherungsamt entschieden.
Gesetz vom 5. Mai 1886 § 43.
Werden mehrere Genossenschaften zu einer Ge⸗ nossenschaft vereinigt, so gehen mit dem Zeitpunkt, zu welchem die Veränderung in Wirksamkeit tritt, alle Rechte und Pflichten der vereinigten Genossen⸗ schaften auf die neugebildete Genossenschaft über.
Wenn einzelne örtlich abgegrenzte Theile aus einer Genossenschaft ausscheiden und einer anderen Ge— nossenschaft angeschlossen werden, so sind von dem Eintritt dieser Veränderung ab die Entschädigungs⸗ ansprüche, welche gegen die erstere Genossenschaft aus den in Betrieben der ausscheidenden Genossen⸗ schaftstheile eingetretenen Unfällen erwachsen sind, von der Genossenschaft zu befriedigen, welcher die Genossenschaftstheile nunmehr angeschlossen sind.
Scheiden einzelne örtlich abgegrenzte Theile aus einer Genossenschaft unter Bildung einer neuen Ge⸗ nossenschaft aus, so sind von dem Zeitpunkte der Ausscheidung ab die Entschädigungsansprüche, welche gegen die erstere Genossenschaft aus den in Betrieben der ausscheidenden Genossenschaftstheile eingetretenen Unfällen erwachsen sind, von der neugebildeten Ge⸗ nossenschaft zu befriedigen.
Insoweit zufolge des Ausscheidens von örtlich ab⸗ gegrenzten Theilen Entschädigungsansprüche auf andere Genossenschaften übergehen, haben die letzteren An⸗ spruch auf einen entsprechenden Theil des Reserve⸗ fonds und des sonstigen Vermögens derjenigen Ge⸗ nossenschaft, aus welcher die Ausscheidung stattfindet.
Die vorstehenden Bestimmungen können durch über⸗ einstimmenden Beschluß der betheiligten Genossen⸗ schaftsversammlungen abgeändert oder ergänzt werden.
Streitigkeiten, welche in Betreff der Vermögens⸗ auseinandersetzung zwischen den betheiligten Genossen⸗ schaften ,, werden mangels Verständigung derselben über eine schiedsgerichtliche Entscheidung von dem Reichs⸗Versicherungsamt entschieden.
Entwurf eines Gesetzes, betreffend Abänderung der Unfallversicherungsgesetze.
Artikel 13. 1
Im § 32 des Gesetzes vom 6. Juli 1884 treten an die Stelle der Absaͤtze 2 bis 6 folgende Bestim⸗ mungen:
§ 324.
Wenn einzelne Betriebszweige oder örtlich abgegrenzte Theile aus einer nur den Jahres- betrag der Entschädigungen umlegenden Ge— nossenschaft ausscheiden und einer anderen Ge⸗ nossenschaft angeschlossen werden, so sind von dem Eintritt dieser Veränderung ab die Ent⸗ schädigungsansprüche, welche gegen die erstere Genossenschaft aus den in Betrieben der aus— scheidenden Genossenschaftstheile eingetretenen Unfällen erwachsen sind, von der Genossenschaft zu befriedigen, welcher die Genossenschaftstheile neu angeschlossen sind. Nach Ablauf jedes Rechnungsjahres sind die auf Grund dieser Be⸗ stimmung gezahlten Entschädigungen durch die Beiträge der Mitglieder mit aufzubringen.
Scheiden einzelne Betriebszweige oder örtlich abgegrenzte Theile aus einer nur den Jahres⸗ betrag der Entschädigungen umlegenden Ge⸗ nossenschaft unter Bildung einer neuen Genossen— schaft aus, so sind von dem Zeitpunkt des Aus—⸗ scheidens ab die Entschädigungsansprüche, welche gegen die erstere Genossenschaft aus den in Be⸗ trieben der ausscheidenden Genossenschaftstheile eingetretenen Unfällen erwachsen sind, von der neugebildeten Genossenschaft zu befriedigen. Nach Ablauf jedes Rechnungsjahres sind die auf Grund dieser Bestimmung gezahlten Entschädi⸗ gungen durch die Beiträge der Mitglieder mit aufzubringen.
Insoweit zufolge des Ausscheidens von Be— triebszweigen oder örtlich abgegrenzten Theilen Entschädigungsansprüche auf andere Genossen⸗ schaften übergehen, haben diese Anspruch auf einen entsprechenden Theil des Reservefonds und des sonstigen Vermögens derjenigen Genossen— schaft, aus welcher w, stattfindet.
329.
Scheiden einzelne Betriebszweige oder abge—⸗ grenzte Theile aus einer den Kapitalwerth der Entschädigungen erhebenden Genossenschaft aus, so verbleibt dieser Genossenschaft das bisher an⸗ gesammelte Deckungskapital und das sonstige Vermögen, sowie die Verpflichtung zur Be— friedigung aller Ansprüche, deren Kapitalwerth auf die Mitglieder durch die Heberolle bereits ausgeschrieben ist.
Soweit die Ausschreibung des Kapitalwerths noch nicht stattgefunden hat, ist für die bis zum Eintritt der Veränderung zu zahlenden Ent— schädigungen nicht der Kapitalwerth zu erheben, sondern nur der bis zum Zeitpunkte des Aus⸗ scheidens thatsächlich zu zahlende Betrag umzu— legen. Von dem Eintritt der Veränderung ab sind die Ansprüche von derjenigen Genossenschaft zu befriedigen, welcher die Betriebe neu ange⸗ schloffen sind. Nach Ablauf jedes Rechnungs— jahres sind die auf Grund dieser Bestimmung gezahlten Entschädigungen durch die Beiträge der Mitglieder mit gufhubringen.
3 8.
Die vorstehenden Bestimmungen über die Vermögensauseinandersetzung können durch über— einstimmenden Beschluß der betheiligten Ge⸗ nossenschaftsversammlungen abgeändert oder er⸗ gänzt werden.
324.
Bei unerledigten Entschädigungsansprüchen aus Unfällen, welche sich in einem übergehenden Betrieb vor dem Zeitpunkt des Uebergangs er⸗ eignet haben, liegt die erstmalige Festsetzung der Entschädigung, fowie die Vertretung derselben im Berufungs⸗ und Revisionsverfahren auch nach diesem Zeitpunkt der Genossenschaft, aus der die Ausscheidung stattfindet, in , Fällen ob, in denen es sich um eine Zahlungs⸗ pflicht dieser Genossenschaft handelt. Wenn eine solche Zahlungspflicht nicht in Frage steht, so hat auch für Unfälle, die sich vor der Ver⸗ änderung in der Zugehörigkeit der Betriebe ereignet haben, die Genossenschaft, der die Be⸗ triebe neu zugetheilt sind, die atschädigung fest⸗ zusetzen.
§ 326.
Streitigkeiten, welche in Betreff der Ver⸗ mögensaußeinandersetzung zwischen Unfall ver⸗ ‚n , , nen,, und erufsgenossen· chaften entflehen,. werden mangelg Verständi= gung über eine , , ,. Entscheidung von dem Reichs⸗Versicherungsamt entschieden. Die gleichen Bestimmungen treten im 6 vom 5. Mai 1886 als S§ 43a bis e an die Stelle der Absätze 2 bis 6 des § 43.
(Fortsetzung in der Zweiten Beilage)
zum Deutschen Reich
M 146.
3 weite
Beilage
Berlin, Sonnabend, den 23. Juni
⸗Anzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger.
1894.
(Fortsetzung aus der Ersten Beilage.)
Gegenwärtiger Wortlaut der abzuändernden Gesetze.
Zu Artikel 14. Gesetz vom 6. Juli 1884 § 37 Absatz 4 und 5: Absatz 4.
Gegen die Aufnahme in das Kataster, sowie een die Ablehnung derselben steht dem Unternehmer binnen einer Frist von zwei Wochen nach erfolgter Zustellung des Mitgliedscheins beziehungsweise des ablehnenden Bescheides die Beschwerde an das Reichs⸗ Versicherungsamt zu. Dieselbe ist bei der unteren Verwaltungsbehörde einzulegen. Stellt sich bei der Verhandlung der Beschwerde heraus, daß der Betrieb keiner der vorhandenen Genossenschaften zugehört, so ist derselbe durch das Reichs⸗Versicherungsamt der⸗ jenigen ,,, zuzuweisen, der er seiner Natur nach am nächsten steht.
Absatz H.
Wird gegen einen ablehnenden Bescheid von dem Betriebsunternehmer innerhalb der angegebenen Frist Beschwerde nicht erhoben, so hat die untere Ver⸗ waltungsbehörde den Fall dem Reichs⸗Versicherungs⸗ amt zur Entscheidung vorzulegen.
Gesetz vom 13. . ö 44 Absatz 4 und h: a
tz 4.
Gegen die Aufnahme in das Kataster, sowie gegen die Ablehnung derselben steht dem Unternehmer binnen einer Frist von zwei Wochen nach ö Zustellung des Mit de hen beziehung weise des ablehnenden Bescheides die ,, . an das Reichs⸗ Versicherungsamt zu. Dieselbe ist bei der unteren Verwaltungsbehörde ti .
atz 5. Wird . einen ablehnenden Bescheid innerhalb der angegebenen Frist Beschwerde nicht erhoben, so hat die untere Verwaltungsbehörde die Entscheidung des Reichs⸗Versicherungsamts einzuholen.
Gesetz vom 5. Mai 1886 § 38 Absatz 1 bis 3:
Den Gemeindebehörden sind seitens der Genossen⸗ schaft Verzeichnisse mitzutheilen, aus denen sich ergiebt, welche Betriebe der Gemeinde als zur Ge⸗ nossenschaft gehörig erachtet werden, und sofern die Umlegung nicht nach dem Maßstabe von Steuern erfolgt, welches das Ergebniß der Veranlagung und
Entwurf eines Gesetzes, betreffend Abänderung der Unfallversicherungsgesetze.
Noch: Artikel 13.
II Im Gesetz vom 13. Juli 1887 werden hinter 5 41 folgende Paragraphen ,. § 41 a.
Aenderungen in dem Bestande der nach diesem Gesetz errichteten Genossenschaft sind unter nach⸗ stehenden Voraussetzungen zulässig:
1) Die Vereinigung der Genossenschaft mit anderen Genossenschaften erfolgt auf übereinstimmenden Beschluß der Genossenschaftsversammlungen mit Genehmigung des Bundesraths.
2) Das Ausscheiden einzelner Betriebszweige oder örtlich abgegrenzter Theile aus der Genossen⸗ schaft und deren Zutheilung zu einer anderen Genossenschaft erfolgt auf Beschluß der be⸗ . Genossenschaftsversammlungen mit Genehmigung des Bundesraths. Die Genehmi⸗ an kann versagt werden, wenn durch das Aus⸗ cheiden die Leistungsfähigkeit einer der be⸗ theiligten Genossenschaften in Bezug auf die ihr obliegenden Pflichten gefährdet wird.
3) Wird die Vereinigung der Genossenschaft mit anderen Genossenschaften oder das Ausscheiden einzelner Betriebszweige oder örtlich abgegrenzter Theile aus der Genossenschaft und deren Zu⸗ theilung zu einer anderen Genossenschaft auf Grund eines Genossenschaftsbeschlusses beantragt, dagegen von einer der betheiligten Genossen⸗ schaften abgelehnt, so entscheidet auf Anrufen der Bundesrath.
4) Anträge auf Ausscheidung einzelner Betriebs⸗ zweige oder örtlich abgegrenzter Theile aus der Genossenschaft und Bildung einer besonderen Genossenschaft für dieselben sind zunächst der Beschlußfassung der Genossenschaftsversammlung zu unterbreiten und sodann dem Bundesrath zur Entscheidung vorzulegen. Die Genehmigung zur Bildung einer neuen Berufsgenossenschaft kann versagt werden:
a. wenn die betheiligten Betriebe nach ihrer Anzahl oder Beschaffenheit nicht geeignet sind, um die dauernde Leistungsfähigkeit der Be⸗ rufsgenossenschaft in Bezug auf die bei der Unfallversicherung ihr obliegenden Pflichten zu gewährleisten;
wenn Betriebe von der Aufnahme in die Be⸗ rufsgenossenschaft ausgeschlossen werden sollen, welche ihr zweckmäßiger Weise zuzutheilen wären.
Wird die Genehmigung ertheilt, so erfolgt die Beschlußfassung über das Statut für die neue Genossenschaft nach den Bestimmungen der SS 2 bis 25.
ö § 41b.
Bei den im § 41a unter 2 und 3 zu⸗ gelassenen Bestandsveränderungen finden auf die Versicherung der in den ausscheidenden Betrieben beschäftigten Personen, insbesondere hinsichtlich des Umfangs der Versicherung und der Ent- schädigung, von dem Zeitpunkte der Ver⸗ änderung ab die für die Genossenschaft, der sie hinzutreten, geltenden gesetzlichen und statuta⸗ rischen Bestimmungen Anwendung.
§S 4c.
Wird die Genossenschaft mit einer anderen zu einer einzigen Genossenschaft vereinigt, so gehen mit dem Zeitpunkte, zu welchem die Verände⸗ rung in Wirksamkeit tritt, alle Rechte und Pflichten der vereinigten Genossenschaften auf die neugebildete Genossenschaft über.
Als §§ 414 bis 41 sind ferner die gleichen Be⸗ stimmungen, wie sie nach Art. 13 I als S§ 32a bis 326 dem Gesetze vom 6. Juli 1884 hinzutreten sollen, einzuschalten.
Artikel 14.
Im § 37 des Gesetzes vom 6. Juli 1884 und im §z 44 des Gesetzes vom 13. Juli 1887 wird der Abs. 4 wie folgt abgeändert:
Gegen die Aufnahme in das Kataster sowie gegen die Ablehnung derselben kann der Unter⸗ nehmer binnen einer Frist von zwei Wochen nach erfolgter Zustellung des Mitgliedscheins be⸗ ziehungsweise des ablehnenden Bescheides Ein⸗ spruch bei der unteren Verwaltungsbehörde er⸗ heben. Die untere Verwaltungsbehörde hat, wenn sie den Betrieb für versicherungspflichtig erachtet, zu bestimmen, welcher Berufsgenossen⸗ schaft oder welcher Unfallversicherungsgenossen⸗ schaft derselbe anzugehören hat. .
Gegen den auf den Einspruch schriftlich zu ertheilenden Bescheid steht dem Betriebsunter⸗ nehmer und den betheiligten Genossenschafts⸗ vorständen binnen einer Frist von zwei Wochen nach der Zustellung die Beschwerde an die für den Sitz des Betriebes zuständige höhere Ver⸗ waltungsbehörde zu. Dieselbe hat, sofern es sich um einen Streit zwischen Genossenschaften über die . eines Betriebes handelt, die Sache an das Reichs⸗Versicherungs amt zur Ent⸗ scheidung abzugeben; im übrigen entscheidet sie endgültig.
Im Abs. 5 der beiden eingangs bezeichneten Para⸗
raphen treten an die Stelle der Worte: „dem
eichs, Versicherungsamt? beziehungsweise , des Rei s Versicherungsamtz die Worte: der höheren Verwaltungsbehörde.
Im § 38 Abs. 3 des Gesetzes vom 5. Mai 1886 werden die Schlußworte: „an das Reichs⸗Versiche⸗ rungsamt zu. in folgender Weise ersetzt:
an die höhere Verwaltungsbehörde zu. Dieselbe hat, sofern es sich um die Veranlagung eines Betriebs zu den Klassen des Gefahrentarifs handelt, die Sache an das Reichs⸗Versicherungs⸗ amt zur Entscheidung abzugeben; im übrigen entscheidet sie endgültig.
Im § 46 des Gesetzes vom 5. Mai 1886 werden
Gegenwärtiger Wortlaut der abzuändernden Gesetze.
Noch: Zu Artikel 14.
Abschätzung der Betriebe ist, und wieviel Arbeiter
als dauernd beschäftigt angenommen sind. Die Ge⸗
meindebehörde hat diese Verzeichnisse während zwei
Wochen zur Einsicht der Betheiligten auszulegen und
.. 69 dieser Frist auf ortsübliche Weise bekannt n.
Binnen einer weiteren Frist von vier Wochen können die Betriebsunternehmer wegen der hu , oder Nichtaufnahme ihrer Betriebe in die Verzeichniffe, wie fn die Veranlagung und Abschätzung ihrer Betriebe bei dem Genossenschaftsvorstande beziehungs⸗ weise dem Genossenschaftsorgane, durch welches die . und Abschätzung erfolgt ist, Einspruch erheben.
Gegen den auf den Einspruch schriftlich zu er— theilenden Bescheid steht dem Betriebsunternehmer binnen zwei Wochen nach der Zustellung die Be— schwerde an den Genossenschaftsausschuß 22 Ziff. 3) und gegen die Entscheidung des letzteren binnen gleicher Frist die Berufung an das k zu.
Von der Eröffnung eines neuen Betriebs hat die Gemeindebehörde durch Vermittelung der unteren Verwaltungsbehörde dem ,, Kenntniß zu fee. Derselbe hat die Zugehörigkeit zur Genossenschaft zu prüfen. Wird die , keit anerkannt, so ist nach §S§ 37 und 38 zu ver— fahren. Wird die Zugehörigkeit abgelehnt, so hat der Genossenschaftsvorstand der unteren Verwaltungs⸗ behörde hiervon Mittheilung zu machen. Diese hat sodann die Entscheidung des Reichs⸗Versicherungs⸗ amts einzuholen.
§ 48.
In Betreff der Anmeldung von Aenderungen in dem Betriebe, welche für die Zugehörigkeit desselben zur Gengssenschaft oder für die Umlegung der Bei— träge (§§ 16, 33, 35, 36) von Bedeutung sind, sowie in Betreff des weiteren Verfahrens hat das Ge— nossenschaftsstatut (8 22) Bestimmung zu treffen.
Gegen die auf die Anmeldung der Aenderung oder von Amtswegen ergehenden Bescheide der zuständigen Genossenschaftsorgane steht dem Betriebsunternehmer binnen einer Frist von zwei Wochen die Beschwerde an das Reichs⸗Versicherungsamt zu.
3u Artikel 15. Gesetz J 1884.
Jedes Schiedsgericht besteht aus einem ständigen Vorsitzenden und aus vier Beisitzern.
Der Vorsitzende wird aus der Zahl der öffent⸗ lichen Beamten, mit Ausschluß der Beamten der— jenigen Betriebe, welche unter dieses Gesetz fallen, von der Zentralbehörde des Landes, in welchem der Sitz des Schiedsgerichts belegen ist, ernannt. Für den Vorsitzenden ist in gleicher Weise ein Stell— vertreter zu ernennen, welcher ihn in Behinderungs⸗ fällen vertritt.
Zwei Beisitzer werden von der Genossenschaft oder, sofern die Genossenschaft in Sektionen getheilt ist, von der betheiligten Sektion gewählt. Wählbar sind, die stimmberechtigten Genossenschaftsmitglieder sowie die von denselben bevollmächtigten Leiter ihrer Betriebe, sofern sie weder dem Vorstande der Ge⸗ nossenschaft, noch dem Vorstande der Sektion, noch den Vertrauensmännern angehören und nicht durch richterliche Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind.
Die beiden anderen Beisitzer werden nach näherer Bestimmung des Regulatibs (8 45) von den im F 41 bezeichneten Vertretern der Arbeiter aus der Zahl der in den Betrieben der Genossenschaft beschäftigten, dem Arbeiterstande angehörenden versicherten Per— sonen, welche den im § 42 genannten Kassen an⸗ gehören, gewählt.
Für jeden Beisitzer sind ein erster und ein zweiter Stellvertreter zu wählen, welche ihn in Behinderungs⸗ fällen zu vertreten haben.
Die Beisitzer und Stellvertreter werden auf vier Jahre gewählt. Alle zwei Jahre scheidet die Hälfte der Beisitzer und ihrer Stellvertreter aus. Die erstmalig Ausscheidenden werden durch das Loos bestimmt, demnächst entscheidet das Dienstalter. Scheidet ein Beisitzer während der Wahlperiode aus, so treten für den Rest derselben die Stellvertreter in der Reihenfolge ihrer Wahl für ihn ein. Aus⸗ scheidende Beisitzer und Stellvertreter sind wieder wählbar.
§ 48.
Der Name und Wehnort des Vorsitzenden sowie der Mitglieder des Schiedsgerichts und der Stell⸗ vertreter derselben ist von der Landes ⸗Zentralbehörde S 47 Abs. 2) in dem zu deren amtlichen Veröffent⸗ lichungen bestimmten Blatte öffentlich bekannt zu
machen. § 49.
„Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter, die Bei⸗ sitzer und deren Stellvertreter sind mit Beziehung auf ihr Amt zu beeidigen. .
Auf das Amt der Beisitzer des Schiedsgerichts inden die Bestimmungen der 58 24 Abs. 2 und 25 nwendung. Die von den Versicherten gewählten Beisitzer erhalten nach den durch das Genossenschafts⸗ statut zu bestimmenden Sätzen Ersatz für den ihnen infolge ihrer Theilnahme an den Verhandlungen entgangenen Arbeitsverdienst. Die Festsetzung des Ersatzes sowie der baaren Auslagen erfolgt durch den ,,, .
Die Behörde, welche daz im 5 43 vorgesehene Regulativ erlassen hat, ist berechtigt, die Ueber⸗ nahme und die Wahrnehmung der Obliegenheiten des Amts eines Beisitzers oder Stellvertreters durch Geldstrafen bis zu fünfhundert Mark gegen die ohne gesetzlichen Grund. . Weigernden zu erzwingen. Die Geldstrafen fließen zur Genossenschaftskasse. Verweigern die Gewählten gleichwohl ihre Dienst⸗ leistung, oder kommt eine Wahl nicht zu stande, so hat, solange und soweit dies der Fall ist, die
untere Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk der Sitz
Entwurf eines Gesetzes, betreffend Abänderung der k g gans
Noch: Artikel 14.
die Worte: „des Reichs⸗Versicherun ö
die Worte: . re, der höheren Verwaltungsbehörde
ersetzt.
Im K 48 des Gesetzes vom 5. Mai 1886 werden die Schlußworte: an das Reichs. Versicherungsamt zu. in folgender Weise ersetzt:
an die höhere Verwaltungsbehörde zu. Die⸗ selbe hat, sofern es sich um einen Streit zwischen Genossenschaften über die Zugehörig⸗ keit des Betriebs oder um die Veranlagung des Betriebs zu, den Klassen des Gefahren⸗ tarifs handelt, die Sache an das Reichs⸗Ver⸗ sicherungs amt zur Entscheidung abzugeben; im übrigen entscheidet sie endgültig.
Artikel 15. *. Im S§z 47 des Gesetzes vom. 6. Juli 1884 und im § 51 des Gesetzes vom 5. Mai 1886 wird Folgendes geändert: A.
Der Abs. I lautet: Jedes Schiedsgericht besteht aus einem ständigen Vorsitzenden und aus Beisitzern. Die Zahl der Beisitzer muß aus der Klasse der Arbeitgeber und der Versicherten mindestens je zwei betragen. B. Im Abs. 3 heißt es im Eingang an Stelle der Worte; „Zwei Besitzer werden“: Die Beisitzer werden in der durch das Statut bestimmten Zahl zur einen Hälfte 0
Im Ab 4 heißt es im Eingang an Stelle der Worte; „Die beiden anderen Beisitzer werden“: Die andere Hälfte der Beisitzer wird II
Im § 47 des Gesetzes vom 6. Juli 1884 wird der Abs. 5 und im 5 51 des Gesetzes vom 5. Mai 1886 der Abs. 6 gestrichen.
III
Im 47 des Gesetzes vom 6. Juli 1884 treten an die Stelle des Abs. 6 und im § 51 des Gesetzes vom 5. Mai 1886 an die Stelle des Abs. 7 folgende Bestimmungen:
Die Wahl erfolgt auf fünf Jahre. Die Ge⸗ wählten bleiben nach Ablauf dieser Zeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger ihr Amt an⸗ getreten haben. Die Ausscheidenden sind wieder wählbar.
IV. Im Sz 48 des Gesetzes vom 6. Juli 1884 und im 8 52 des Gesetzes vom 5. Mai 1886 werden die Worte: „und der Stellvertreter derselben“ ge⸗
strichen. J.
Im § 49 des Gesetzes vom 6. Juli 1884 und im S8 53 des Gesetzes vom 5. Mai 1886 werden im Abs. 1 die Worte: „die Beisitzer und deren Stell⸗ vertreter“ ersetzt durch die Worte: .
sowie die Beisitzer und im Abs. 3 die Worte: „oder Stellvertreters“ gestrichen. VI
Das Gesetz vom 13. Juli 1887 wird in folgenden Punkten abgeändert:
Im Sz 50 tritt an die Stelle des Abs. 1 die oben unter 1A vorgesehene Bestimmung, im Abs. 3 an die Stelle der Worte: „Zwei Bei⸗ sitzer und je zwei Stellvertreter derselben wer⸗ den“ der oben unter 1B angegebene Wortlaut und im Abs. 4 an die Stelle der Worte: Die beiden anderen Beisitzer und für jeden derselben drei Stellvertreter werden“ die oben unter 10 angegeben⸗ Fassung. .
Im F 5 sind die Worte: und ihrer Stell- vertreter (6 50 Abs. 4)“ zu streichen.
Im § 52 treten an die Stelle der ersten beiden Absätze die oben unter III vorgesehenen Bestimmungen und sind im Abs. 4 die Worte: oder Stellvertreters zu streichen.
Im 5§ 53 fallen die Worte: „und der Stell vertreter“ fort.
Im § 5b hat der Eingang an Stelle der Worte: „Der Vorsitzende, die Beisitzer und die Stellvertreter zu lauten:
Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter. sowie die Beisitzer.