1894 / 146 p. 8 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 23 Jun 1894 18:00:01 GMT) scan diff

Gegenwärtiger Wortlaut der abzuändernden Gesetze.

Zu Artikel 22. Gesetz vom 6. Juli 1884 5 65:

Tritt in den Verhältnissen, welche für die Fest⸗ stellung der Entschädigung maßgebend gewesen sind, eine wesentliche Veränderung ein, so kann eine anderweitige Feststellung derselben auf Antrag oder von Amtswegen erfolgen.

Ist der Verletzte, für welchen eine Entschädigung auf Grund des §5 festgestellt war, infolge der Ver⸗ letzung gestorben, so muß der Antrag auf Gewährung einer Entschädigung für die Hinterbliebenen, falls deren Feststellung nicht von Amtswegen erfolgt ist, bei Vermeidung des Ausschlusses, vor Ablauf, von zwei Jahren nach dem Tode des Verletzten bei dem zuständigen Vorstande gemeldet werden. Nach Ab— lauf dieser Frist ist der Anmeldung nur dann Folge zu geben, wenn zugleich glaubhaft bescheinigt wird, daß der Entschädigungsberechtigte von der Verfolgung seines Anspruchs durch außerhalb seines Willens liegende Verhältnisse abgehalten worden ist. Im übrigen sinden auf das Verfahren die Vorschriften der S5 57 bis 64 entsprechende Anwendung.

Eine Erhöhung der im §z 5 bestimmten Rente kann nur fur die Zeit nach Anmeldung des höheren Anspruchs gefordert werden. t

Eine Minderung oder Aufhebung der Rente tritt von dem Tage ab in Wirksamkeit, an welchem der dieselbe aussprechende Bescheid 61) den Ent⸗ schädigungsberechtigten zugestellt ist.

Gesetz vom 5. Mai 1886 5 79: ..

Tritt in den Verhältnissen, welche für die Fest— stellung der Entschädigung maßgebend gewesen sind, eine wesentliche Veränderung ein, so kann eine ander weitige Feststellung derselben auf Antrag oder von Amtswegen erfolgen. .

Ist der Verletzte, für welchen eine Entschädigung auf Grund des S6 festgestellt war, infolge der Ver⸗ letzung gestorben, so muß der Antrag auf Gewährung einer Entschädigung für die Hinterbliebenen, falls deren Feststellung nicht von Amtswegen erfolgt ist, bei Vermeidung des Ausschlusses, vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Tode des Verletzten bei dem zuständigen Vorstand angemeldet werden. Nach Ab⸗ lauf diefer Frist ist der Anmeldung vur dann Folge zu geben, wenn zugleich glaubhaft bescheinigt wird, daß der Entschädigungsberechtigte von der Ver⸗ folgung seines Anspruchs, durch außerhalb seines Willens liegende Verhältnisse ö. worden ist. Im übrigen finden auf das Verfahren die Vor⸗ schriften der 55 62 bis 69 entsprechende Anwendung.

Eine Erhöhung der im Sz 6 bestimmten Rente kann nur für die Zeit nach Anmeldung des höheren Anspruchs gefordert werden.

Eine Minderung oder Aufhebung der Rente tritt von dem Tage ab in Wirksamkeit, in welchem der dieselbe aussprechende Bescheid (5 66) den Entschä— digungsberechtigten zugestellt ist.

Gesetz vom 13. Juli 1887 § 73:

Tritt in den Verhältnissen, welche für die Fest— stellung der Entschädigung maßgebend gewesen sind, eine wesentliche Veränderung ein, so kann eine ander⸗ weitige Feststellung derselben auf Antrag oder von Amtswegen erfolgen. .

Ist der Verletzte, für welchen eine Entschädigung auf Grund des 83 festgestellt war, infolge der, Ver⸗ letzung gestorben, so 3. der Antrag auf Gewährung einer Entschädigung für die Hinterbliebenen, falls deren Feststellung nicht von Amtswegen erfolgt ist, bei Vermeidung des Ausschlusses vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Tode des Verletzten bei dem zuständigen Voꝛrstand angemeldet werden. Nach Ablauf dieser Frist ist der Anmeldung nur dann Folge zu geben, wenn zu⸗ leich glaubhaft bescheinigt wird, daß der Ent⸗ fer dl gr e , tighe von der Verfolgung seines An⸗ spruchs durch außerhalb seines Willens liegende Ver⸗ hältnisse abgehalten worden ist. Im übrigen finden auf das Verfahren die Vorschriften der S5 67 bis 72 entsprechende Anwendung.

ine Erhöhung der im 8 9 bestimmten Rente kann nur für die Zeit nach Anmeldung des höheren Anspruchs gefordert werden.

Entwurf eines Gesetzes, betreffend Abänderung der Unfallversicherungsgesetze. . Artikel 21

Reichs⸗Versicherungsamts bei der für die Ver⸗ handlung über das Rechtsmittel zuständigen Stelle eingehen.

36. Sobald einem 3 oder . Hinter⸗ bliebenen ein Entschädigungsanspru egenüber einer Genossenschaft rechtekräftig zuerkannt ist, ist ein gegenüber einer anderen Genossenschaft wegen e m, Anspruchs etwa schwebendes Verfahren durch Beschluß einzustellen. Gegen den Beschluß einer Genossenschaft oder eines Schiedsgerichts, durch welchen das Verfahren eingestellt oder ein Antrag auf Einstellung ab⸗ gelehnt wird, findet binnen einer Frist von vier Wochen nach der Zustellung die Beschwerde beim Reichs⸗Versicherungsamt statt.

Wenn das Verfahren ohne Kenntniß der er⸗ gangenen anderweiten Entscheidung fortgesetzt ist, so ist die in demselben ergehende Ent⸗ scheidung auf Antrag der betheiligten Genossen schaft vom Reichs⸗-Versicherungsamt für nichtig zu erklären. Die auf Grund der für nichtig erklärten Entscheidung geleisteten Zahlungen sind zu erstatten, weitere Zahlungen können nicht beansprucht ö

f.

Auf die Anfechtung rechtskräftiger Entschei⸗ dungen über einen Anspruch auf Rente finden, unbeschadet der Vorschrift des 5 63 d, die Vor⸗ schriften der Zivilprozeßordnung über die Wieder⸗ aufnahme des Verfahrens entsprechende Anwen⸗ dung, soweit nicht durch Kaiserliche Verordnung mit Zustimmung des Bundesraths anders be⸗ stimmt wird.

Die gleichen Bestimmungen werden eingeschaltet: a. hinter 5 68 des Gesetzes vom 5. Mai 1886 als 68a bis 685 mit der Maßgabe, daß im §z 684 statt der Anführung der 62 und 63 zu setzen ist: ‚„S§s 67 und 68 und daß im § 68 statt der Anführung des § 634 zu setzen ist: ‚§ 684“, b. hinter § 71 des Gesetzes vom 13. Juli 1887 als §§ 71a bis 71 f mit der Maßgabe, daß im F 714 statt der Anführung der 5S§ 62 und 63 zu setzen ist: ‚S§ 70 und 71 und daß im § Tt statt der Anführung des § 634 zu fffen . . Im S 38 des Gesetzes vom 11. Juli 1887 werden im Absatz 2 die Worte: „den Rekurs“ durch die Worte: „die Revision“ ersetzt, und unter den An⸗ wendung findenden Paragraphen des Unfallversiche⸗ rungsgesetzes hinter S 63 die 63 a bis 63 f hinzu⸗

gefügt. Artikel M*

Dem § 65 Absatz 1 des Gesetzes vom 6. Juli 1884, dem § 70 Absatz 1 des Gesetzes vom 5. Mai 1886 und dem § 73 Absatz 1 des Gesetzes vom 13. Juli 1887 wird Folgendes hinzugefügt:

1

Sofern dies geschieht, bevor die frühere Ent⸗ scheidung über die Höhe der Entschädigung die Rechtskraft erlangt hat, muß die Belehrung in der anderweitigen Feststellung darauf hinweisen, daß diese, ungeachtet des gegen die frühere Ent— scheidung schwebenden Berufungs⸗ oder Revisions⸗ verfahrens, durch selbständige Berufung ange— fochten werden kann. Abschrift des neuen Feststellungsbescheides ist derjenigen Stelle, bei welcher das Verfahren über die ältere Entschei⸗ dung schwebt, mitzutheilen. Diese Stelle ist berechtigt, bei Entscheidung der älteren Sache darüber zu befinden, welche Entschädigung für die Zeit nach Erlaß des neuen Bescheids zu gewähren ist. Wenn eine solche Entscheidung ergeht, so ist ein infolge der Anfechtung des neuen Bescheids etwa eingeleitetes Verfahren einzustellen. Ill In den bei U bezeichneten Gesetzesparagraphen er— hält Abs. 4 folgenden Zusatz: . Rechtsmittel haben in diesem Fall aufschiebende Wirkung. Ulk

Dem S§z 65 des Gesetzes vom 6. Juli 1884 tritt am Schlusse der folgende neue Absatz hinzu:

In den Fällen des 5 636 hat das Reichs- Versicherungsamt die für das Verfahren zu⸗ ständige Genossenschaft zu bestimmen.

Die gleiche Bestimmung tritt als neuer Absatz dem § 70 des Gesetzes vom 5. Mai 1886 mit der Maßgabe hinzu, daß an Stelle des F 636 der 686 angezogen wird, und dem §z 73 des Gesetzes vom 13. Juli 1887 mit der Maßgabe, daß an Stelle des § 636 der F 716 angezogen wird.

Gegenwärtiger Wortlaut der abzuändernden Gesetze. Noch: Zu Artikel 22.

Eine Minderung oder Aufhebung der Rente tritt von dem Tage ab in Wirksamkeit, an welchem der dieselbe aussprechende Bescheid (5 69) den Ent⸗ schädigungsberechtigten zugestellt ist.

Zu Artikel 23. SGesetz vom 6. Juli 1884 5 66

Die Kosten des Heilverfahrens (æz 5 Ziffer 1) und die Kosten der Beerdigung 6 Ziffer 1) sind ,. acht Tagen nach ihrer Feststellung (6 57) zu zahlen.

Die Entschädigungsrenten der Verletzten und der Hinterbliebenen der Getödteten sind in monatlichen Raten im voraus zu zahlen. Dieselben werden auf volle fünf Pfennig für den Monat nach oben abge—

rundet. . Gesetz vom 5. Mai 1886 § 71: Gleichlautend.

Gesetz vom 11. Juli 1887 § 39 Absatz 1: Solange der Berechtigte nicht im Inlande wohnt, ist die Genossenschaft befugt, die Zahlung der Ent— schädigungsrenten einzustellen.

Gesetz vom 13. Juli 1887 § 75 Absatz 1: Solange der Berechtigte nicht im Inlande wohnt, ist die Berufsgenossenschaft befugt, die Zahlung der Entschädigungsrenten einzustellen.

Zu Artikel 24. Gesetz vom 6. Juli 1854 8 67: Die Genossenschast kann Ausländer, welche dauernd das Reichsgebiet verlassen, durch eine Kapitalzahlung für ihren Entschädigungsanspruch ab⸗

finden. Gesetz vom 5. Mai 1886 §5 72:

Gleichlautend.

Gesetz vom 11. Juli 1887 § 39 Abs. 2:

Ist der Berechtigte ein Ausländer, so kann ihn die Genossenschaft für seinen Entschädigungsanspruch pit dem dreifachen Betrage der Jahresrente ab⸗

nden.

Gesetz vom 13. Juli 1887 5 75 Abs. 2:

Gleichlautend.

Zu Artikel 25. Gesetz vom 6. Juli 1884 §5 68:

Die den Entschädigungsberechtigten auf Grund dieses Gesetzes zustehenden Forderungen können mit rechtlicher Wirkung weder verpfändet, noch auf Dritte übertragen, noch für andere als die im 5749 Abs. 4 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Forderungen der Ehefrau und ehelichen Kinder und die des ersatz— berechtigten Armenverbandes gepfändet werden.

Gesetz vom 5. Mai 1886 § 73:

Gleichlantend.

Gesetz vom 13. Juli 1887 § 76:

Gleichlautend.

Zu Artikel 26. Gesetz vom 6. Juli 1884 § 72

Von dem Genossenschaftsvorstande wird auf Grund der ihm vorliegenden Nachweisungen (5 71) eine summarische Gesammtnachweisung der im abgelaufenen Rechnungsjahr von den Mitgliedern der Genossen— schaft beschäftigten versicherten Personen und der von denselben verdienten anrechnungsfähigen Gehälter und Löhne aufgestellt und demnächst für jedes Genossen— schaftsmitglied der Beitrag berechnet, welcher auf dasselbe zur Deckung des Gesammtbedarfs (6 71 Absatz 1) entfällt.

Jedem Genossenschaftsmitglied ist ein Auszug aus der zu diesem Zweck aufzustellenden Heberolle mit der Aufforderung zuzustellen, den festgesetzten Beitrag zur Vermeidung der zwangsweisen Beitreibung binnen zwei Wochen einzuzahlen. Der Auszug muß die⸗ jenigen Angaben enthalten, welche den Zahlungs— pflichtigen in den Stand setzen, die Richtigkeit der angestellten Beitragsberechnung zu prüfen.

Gesetz vom 5. Mai 1886 5 82:

Der Auszug aus der Heberolle (6 81) muß die— jenigen Angaben enthalten, welche die Zahlungs⸗ pflichtigen in den Stand setzen, die Richtigkeit der angestellten Beitragsberechnung zu prüfen. Die Ge⸗ meindebehörde hat den Auszug während zwei Wochen zur Einsicht der Betheiligten auszulegen und den Beginn dieser Frist auf ortsübliche Weise bekannt zu machen.

Binnen einer weiteren Frist von zwei Wochen kann der Betriebsunternehmer, unbeschadet der Ver⸗ pflichtung zur vorläufigen Zahlung, gegen die Bei⸗ tragsberechnung bei dem Genossenschaftsvorstande Einspruch erheben. Durch diesen Einspruch kann die nach 35 und 36 erfolgte Veranlagung und Ab⸗ schätzung nicht angefochten werden. Auf das weitere Verfahren finden die Vorschriften des 5 38 Abs. 3 und 4 entsprechende Anwendung.

Tritt infolge des erhobenen Widerspruchs oder der erhobenen Beschwerde eine Herabminderung des Bei⸗ trags ein, so ist der Ausfall bei dem Umlageverfahren des nächsten Rechnungsjahres zu decken.

Gesetz bom 13. Juli 1887 5 82:

Auf Grund der vorstehenden Vertheilungsgrund⸗ sätze wird von dem Genossenschaftsvorstande der Bei⸗ trag berechnet, welcher auf jedes Mitglied der Ge— noslenschaft zur Deckung des Jahresbedarfs entfällt.

Jedem Korrespondentrheder oder Bevollmächtigten 17) und, soweit ein solcher nicht bestellt ist, jedem Mitgliede der gene fen chf, ist ein Auszug aus der zu diesem Zweck aufzustellenden Heberolle mit der Aufforderung zuzustellen, den festgesetzten Beitrag bei Vermeidung der zwangsweisen Beitreibung binnen zwei Wochen einzuzahlen. Der Auszug muß die⸗ jenigen Angaben enthalten, welche den Zahlungs⸗ ie gen in den Stand setzen, die Richtigkeit der angestellten Beitragsberechnung zu prüfen.

Zu Artikel 27. Gesetz vom 6. Juli 1884 5 74:

Rückständige Beiträge, sowie die im Falle einer Betriebseinstellung etwa zu leistenden Kautions⸗ beträge (5 17 Ziff. 7) werden in derselben Weise beigetrieben, wle Gemeindeabgaben. Dasselbe gilt von den Strafzuschlägen in dem Falle der Ablehnung von Wahlen (5 24 . 3.

Entwurf eines Gesetzes betreffend Abänderung der Unfall verficherungsgesetze

. Artikel 23. Hinter 5 66 des Gesetzes vom 6. Juli 1884 wird der folgende neue nan, . eingeschaltet: a.

Der Rentenanspruch ruht:

I) solange der Berechtigte eine die Dauer von einem Monat . Freiheitsstrafe verbüßt oder solange er in einem hause oder einer Besserungsanstalt

ebracht ist;

. der Berechtigte nicht im Inlande

wohnt. Durch Beschluß des Bundesraths

kann diese Bestimmung für bestimmte Grenz— gebiete oder für solche auswärtigen Staaten, durch deren Gesetzgebung deutschen, durch einen

Betriebsunfall verletzten Arbeitern eine ent—

sprechende Fürsorge gewährleistet ist, außer

Kraft gesetzt werden.

Die gleiche Vorschrift wird hinter 5 71 des Ge— setzes vom 5. Mai 1886 als F 71a eingeschaltet und tritt im Gesetz vom 11. Juli 1887 an die Stelle des §39 Abs. 1, sowie im Gesetz vom 13. Juli 1887 an die Stelle des 5 75 Abs. 1.

Artikel 24.

Der § 67 des Gesetzes vom 6. Juli 1884 und der Sz 72 des Gesetzes vom 5. Mai 1886 erhalten folgende Fassung:

Sofern bei theilweiser Erwerbsunfähigkeit eine Rente von zehn oder weniger Prozenten der Rente für völlige Erwerbsunfähigkeit festgestellt ist, kann zwischen der Berufsgenossenschaft und dem Entschädigungsberechtigten eine einmalige Kapitalabfindung vereinbart werden.

Ausländer, welche dauernd das Reichsgebiet verlassen, können für ihren Entschädigungs— anspruch mit dem dreifachen Betrage der Jahres rente abgefunden werden. Durch Beschluß des Bundesraths kann diese Bestimmung für be— stimmte Grenzbezirke oder für die Angehörigen solcher auswärtigen Staaten, durch deren Gesetz⸗ gebung deutschen, durch Unfall bei dem Betriebe verletzten Arbeitern eine entsprechende Fürsorge gewährleistet ist, außer Kraft gesetzt werden.

Dieselben Bestimmungen treten im § 39 des Ge— setzes vom 11. Juli 1887 und im S 75 des Gesetzes vom 13. Juli 1887 an die Stelle der bisherigen Absätze 2.

Arbeits. unter⸗

Artikel 25

Im 68 des Gesetzes vom 6. Juli 1884 im F 73 des Gesetzes vom 5. Mai 1886 und im § 76 des Gesetzes vom 13. Juli 1887 werden die Worte: „noch auf Dritte übertragen“ gestrichen, und als zweiter Absatz folgende Bestimmungen hinzugesetzt:

Die Uebertragung der Entschädigungsforderung auf Dritte hat nur insoweit rechtliche Wirkung, als sie zur Deckung eines Vorschusses erfolgt, welcher dem Entschädigungsberechtigten auf seine Entschädigungsansprüche von dem Betriebs⸗ unternehmer oder einem Mitglied des bei der Rentenfeststellung betheiligten Genossenschafts— organs gegeben worden ist.

Artikel 26.

Dem § 72 des Gesetzes vom 6. Juli 1884 treten die folgenden Absätze hinzu:

Nach der Zustellung des Auszuges aus der Heberolle ist die Genossenschaft zu einer ander— weiten Feststellung des Beitrags befugt, wenn die Veranlagung des Betriebes zu den Gefahren—⸗ klassen nach 5 28 Abs. 4 nachträglich abgeändert oder eine im Laufe des Rechnungsjahres einge⸗ tretene Aenderung des Betriebes nachträglich bekannt wird.

Sind in solchen Fällen oder infolge unter— lassener Anmeldung der Eröffnung eines neuen Betriebes schon in früheren Rechnungsjahren der Genossenschaft Beiträge, auf die sie Anspruch hatte, entgangen, so hat der Unternehmer den Fehlbetrag nachträglich zu entrichten.

Bei der erneuten oder nachträglichen Fest⸗ stellung des Beitrags ist ebenso zu verfahren, wie bei der erstmaligen allgemeinen Feststellung der Beiträge.

Die gleichen Bestimmungen treten dem 82 des Gesetzes vom 5. Mai 1886 mit der Maßgabe hinzu, daß im ersten der hinzugefügten Absätze .

a. an Stelle der Worte: „Nach der Zustellung des Auszuges aus der Heberolle“ zu setzen ist:

Nach der Auslegung des Auszuges aus der Heberolle

b. an Stelle des 5 28 Abs. 4 der § zogen wird.

Die gleichen Bestimmungen treten ferner dem F§z 82 des Gesetzes vom 13. Juli 1887 mit der Maßgabe hinzu, daß im ersten der hinzugefügten Absãätze

a. an Stelle der Worte: Nach der Zustellung des Auszuges aus der Heberolle“ zu setzen ist:

Nach der Zustellung des Auszuges aus der Heberolle an den , den Bevollmächtigten oder das Mitglied der Ge— nossenschaft

b. an Stelle des 5 28 Abs. 4 der § 38 ange⸗ zogen wird.

38 ange⸗

Artikel 27. . Hinter S 74 des Gesetzes vom 6. Juli 1884 wird der folgende neue ö eingeschoben:

A.

Auf Antrag des Genossenschaftsvorstandes kann die untere Verwaltungsbehörde widerruflich an⸗ ordnen, daß für die Beiträge solcher Unter⸗ nehmer der unter 5 1 Absatz ? und 8 fallenden

(Fortsetzung in der Dritten Beilage.)

M 146.

Dritte Beilage zum Deutschen Reichs⸗-Anzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger.

Berlin, Sonnabend, den 23. Juni

(Fortsetzung aus der Zweiten Beilage.)

Gegenwärtiger Wortlaut der abzuändernden Gesetze.

Noch: Zu Artikel 27.

Uneinziehbare Beiträge fallen der Gesammtheit der Berufsgenossen zur Last. Sie sind vorschußweise aus dem Betriebsfonds oder erforderlichenfalls aus dem Reservefonds der Berufsgenossenschaft zu decken und bei dem Umlageverfahren des nächsten Rechnungs⸗ jahres zu berücksichtigen.

Gesetz vom 11. Juli 1887 42 Absatz 1 und 2; IReückftandiige Beiträge und Prämien, sowie die im Falle einer Betriebseinstellung von Gewerbetreibenden etwa zu leistenden Kautionsbeträge (5 12 dieses Ge⸗ setzes beziehungsweise 5 17 Ziffer 7 des Unfall⸗ , ,, werden in derselben Weise bei⸗ getrieben, wie Gemeindeabgaben. Dasselbe gilt von den Strafzuschlägen in dem Falle der Ablehnung von Wahlen (6 12 dieses Gesetzes beziehungsweise 5 24 Absatz 3 des Unfallversicheruͤngsgesetzes).

Uneinziehbare Beiträge und Prämien fallen der Gesammtheit der Berufsgenossen beziehungsweise der in der Versicherungsanstalt versicherten Unternehmer zur Last. Sie sind vorschußweise aus dem Betriebs⸗ fonds oder erforderlichenfalls aus dem Reservefonds der Berufsgenossenschaft beziehungsweise der Ver⸗ fert e r zu decken und bei den Beiträgen des nächsten Jahres beziehungsweise bei Feststellung des neuen Prämientarifs zu berücksichtigen.

Zu Artikel 28. Gesetz vom 6. Juli 1884 § 76:

Die Einnahmen und Ausgaben der Genossen⸗ schaften sind von allen den Zwecken der letzteren fremden Vereinnahmungen und Verausgabungen ge⸗ sondert festzustellen und zu verrechnen; ebenso sind die Bestände gesondert zu verwahren. Verfügbare Gelder dürfen nur in öffentlichen Sparkassen oder wie Gelder bevormundeter Personen angelegt werden.

Sofern besondere gesetzliche , . über die Anlegung der Gelder Bevormundeter nicht bestehen, kann die Anlegung der verfügbaren Gelder in Schuldverschreibungen, welche von dem Deutschen Reich, von einem deutschen Bundesstaate oder dem Reichslande Elsaß⸗Lothringen mit Ei er Er⸗ mächtigung ausgestellt sind, oder in Schuldverschrei⸗ bungen, deren Verzinsung von dem Deutschen Reich, von einem deutschen Bundesstaate oder dem Reichs lande Elsaß⸗ Lothringen gesetzlich garantiert ist, oder in Schuldverschrelbungen, welche von deutschen kommunalen Korporationen (Provinzen, Kreisen, Gemeinden ꝛc.) oder von deren Kreditanstalten ausgestellt und entweder seitens der Inhaber kündbar sind, oder einer regelmäßigen Amortisation unterliegen, erfolgen. Auch können die Gelder bei der Reichsbank verzinslich angelegt werden.

Gesetz vom 5. Mai 1886 5 85 und Gesetz vom 13. Juli 1887 5 88: Gleichlautend.

Zu Artikel 29. Gesetz vom 6. Juli 1884 § 78 Absatz 1 Ziffer 1:

Die Genossenschaften sind befugt, für den Umfang des Genossenschaftsbezirks oder für bestimmte In—⸗ dustriezweige oder Betriebsarten oder hestimmt ab— zugrenzende Bezirke Vorschriften zu erlassen.

I) über die von den Mitgliedern zur Verhütung von Unfällen in ihren Betrieben zu treffenden Ein richtungen unter Bedrohung der, , mit der Einschätzung ihrer Betriebe in eine höhere Gefahrenklasse, oder falls sich die letzteren bereits in der höchsten Gefahrenklasse befinden, mit Zuschlägen bis zum doppelten Betrage ihrer Beiträge.

Gesetz vom 13. Juli 1887 § 99:

Die Genossenschaft ist befugt, für den Umfang des Genossenschaftsbezirks oder bestimmt abzugrenzen der Bezirke oder für bestimmte Kategorien von Fahr= zeugen oder Betrieben Vorschriften über Einrichtungen zur Verhütung von Unfällen, oder über zu be— schaffende Ausrustungsgegenstände der Fahrzeuge zu erlassen und die Zuwiderhandelnden mit der Ein. schätzung in eine höhere Klasse des Gefahrentarifs oder, falls sich das Fahrzeug beziehungsweise der Betrieb bereits in der höchsten Klasse befindet oder ein Gefahrentarif nicht aufgestellt ist, mit Zuschlägen bis zum doppelten n. ihrer J zu be⸗ drohen. Für die Herstellung der vorgeschriebenen

Entwurf eines Gesetzes, betreffend Abänderung der Unfallversicherungsgesetze.

Noch: Artikel 27.

versicherungspflichtigen Baubetriebe, die mit der Zahlung . Beiträge im Rückstande geblieben sind und deren Zahlungsunfähigkeit im Zwangs⸗ beitreibungsverfahren festgestellt worden ist, der Bauherr während eines Jahres nach der end⸗— gültigen Feststellung der Beiträge haftet. Sind Zwischenunternehmer vorhanden, so haften diese vor dem Bauherrn.

Die Anordnung muß diejenigen Unternehmer, für welche sie gelten soll, nach Namen, Wohn⸗ ort und Geschäftsbetrieb deutlich bezeichnen und ist diesen Unternehmern sowie den Orts⸗Polizei⸗ behörden ihres Betriebssitzes und ihres Wohn⸗ orts schriftlich mitzutheilen. Wenn der Unter⸗

verlegt, so hat die Orts, Polizeibehörde des letz= teren die für den neuen et e beziehungs⸗ weise Wohnort zuständige Orts⸗Polizeibehörde von der getroffenen Anordnung zu benachrichti⸗ gen. Die Orts⸗Polizeibehörden haben auf Er⸗ suchen jedem Betheiligten von der getroffenen Anordnung Kenntniß zu geben.

Die von solchen Anordnungen betroffenen Unternehmer sind verpflichtet, dieselben vor der Uebernahme eines auf ihr Bauunternehmen bezüglichen Auftrages dem Auftraggeber vorzu⸗ legen. Unterlassen sie dies, so werden sie, sofern nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften eine strengere Strafe verwirkt ist, mit Gefängniß bestraft, neben welchem auf Geldstrafe bis zu dreitausend Mark erkannt werden kann.

Die untere Verwaltungsbehörde hat die An⸗ ordnung aufzuheben, sobald ihr durch eine Bescheinigung des Genossenschaftsvorstandes nachgewiesen wird, daß von dem Unternehmer oder für Rechnung desselben alle rückständigen und fälligen Verpflichtungen gegenüber der Genossenschaft erfüllt sind.

Gegen die Anordnung der unteren Ver⸗ waltungsbehörde, gegen die Versagung einer solchen Anordnung sowie gegen den auf den Antrag wegen Aufhebung der Anordnung erlassenen Bescheid findet binnen einer Frist von zwei Wochen nach der Zustellung die Beschwerde an die höhere Verwaltungsbehsrde statt. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Die Entscheidung der höheren Verwaltungs— behörde ist endgültig.

Die gleichen Bestimmungen werden hinter 5 42 des Gesetzes vom 11. Juli 1887 als neuer § 422 mit der Maßgabe eingeschoben, daß im Absatz 1 an die Stelle der Worte: „solcher Unternehmer der unter f 1 Abs. ? und 8 fallenden Betrieben zu setzen ist:

solcher Betriebsunternehmer. Artikel 28.

Der § 76 des Gesetzes vom 6. Juli 1884 erhält folgenden Zusatz:

Auf Antrag einer Genossenschaft kann wider⸗ ruflich gestattet werden, daß die verfügbaren Gelder bis zum vierten Theil in anderen als den im Abs. 2 bezeichneten zinstragenden Papieren oder in Hypotheken oder in Grundstücken an⸗ gelegt werden. Ueber derartige Anträge ent⸗ scheidet bei Berufsgenossenschaften, welche der Aufsicht eines Landes⸗Versicherungsamts unter⸗ stellt sind, die Landes⸗Zentralbehörde, im übrigen der Bundesrath. .

Werthpapiere sind nach näherer Bestimmung der Zentralbehörde desjenigen Bundesstaats, in dessen Gebiet die Genossenschaft ihren Sitz hat, bei einer zur Aufbewahrung von Geldern oder Werthpapieren befugten öffentlichen Behörde oder Kasse niederzulegen.

Der § 85 des Gesetzes vom 5. Mai 1886 erhält dieselben Zusätze mit der Maßgabe, daß der zweite Satz des ersten Absatzes folgendermaßen zu lauten hat:

Ueber derartige Anträge entscheidet bei Be—⸗ rufsgenossenschaften, welche der Aufsicht eines Landes⸗Versicherungsamts unterstellt sind, oder 6 deren von der Befugniß des §5 U0 Gebrauch gemacht worden ist, die für den Si der Genossenschaft zuständige Landes⸗Zentral⸗ behörde, im übrigen der Bundesrath.

Der § 88 des Gesetzes vom 13. Juli 1887 erhält dieselben Zusätze mit der Maßgabe, daß der zweite Satz des ersten Absatzes zu lauten hat:

Ueber derartige Anträge entscheidet der Bundesrath.

Artikel 29

Im 78 des Gesetzes vom 6. Juli 1884 unter Ziffer J! und im 8 90 des Gesetzes vom 13. Juli 1887 wird hinter den Worten: mit Zuschlägen bis zum doppelten Betrage ihrer Beiträge hinzugesetzt:

oder mit einer Ordnungsstrafe bis zu drei⸗ hundert Mark.

nehmer keinhn , oder seinen Wohnort

Gegenitttiger Wortlaut der abzuändernden Gesetze. Noch: Zu Artikel 29.

Einrichtungen ist den Betriebsunternehmern eine an⸗ gemessene Frist zu bewilligen. Zu Artikel 30. Gesetz vom 6. K 90 Absatz 1 bis 3:

satz J.

Die Beschlußfassung des Reichs⸗Versicherungsamts ist durch die Anwesenheit von mindestens 6 Mit⸗ gliedern leinschließlich des Vg ee, unter denen sich je ein Vertreter der Genossenschaftsvorstände und der Arbeiter befinden müssen, bedingt, wenn es sich handelt

a. um die Vorbereitung der Beschlußfassung des Bundesraths bei der Bestimmung, welche Betriebe mit einer Unfallgefahr nicht verbunden und deshalb nicht versicherungspflichtig sind (5 I), bei der Ge⸗ nehmigung von Veränderungen des Bestandes der Genossenschaften (5 31), bei der Auflösung einer ,, Genossenschaft (5 33), bei der Bildung von Schiedsgerichten (5 46;

J 6e f g re vermögens rechtlicher Streitigkeiten bei Veränderungen des Bestandes der Genossenschaften (5 32);

c. um die Entscheidung auf Rekurse gegen die Entscheidungen der Schiedsgerichte (5 63);

d. um die Genehmigung von Vorschriften zur Verhütung von Unfällen (5 78);

8. um die Entscheidung auf Beschwerden gegen Strafverfügungen der Genossenschaftsvorstände

G 106. Absatz 2.

tz ; Solange die Wahl der Vertreter der Genossen⸗ schaftsvorstände und der Arbeiter nicht zu stande gekommen ist, genügt die Anwesenheit von fünf an⸗ deren Mitgliedern ,, des Vorsitzenden).

Absatz 3. In den Fällen zu h uad oa erfolgt die Beschluß⸗ fassung unter Zuziehung von jwei richterlichen Beamten. Gesetz vom ö. ö 596 Absatz 1 bis 3:

satz J. Die , des Reichs⸗Versicherungsamts ist durch die Anwesenheit von mindestens fünf Mit— liedern (einschließlich des Vorsitzenden, unter denen fh je ein Vertreter der Genoffenschaftsporstande und der Arbeiter befinden müssen, bedingt, wenn es sich handelt ;

a. um die Vorbereitung der Beschlußfassung des Bundesraths bei der Genehmigung von Ver⸗ änderungen des Bestandes der Genossenschaften (§z 42), bei der Auflösung einer leistungsunfähigen Ge⸗ nossenschaft (5 14), bei der Bildung von Schieds⸗ gerichten (5 50);

b. um die Entscheidung Streitigkeiten bei Veränderungen des Genossenschaften (6 43)

c. um die Entscheidung auf Rekurse gegen die Entscheidungen der Schiedsgerichte (q 68);

d. um die Genehmigung von Vorschriften zur Verhütung von Unfällen (5 87);

6. um die Entscheidung auf Beschwerden gegen Strafverfügungen der i e lara hes 126).

a

Solange die Vertreter der Genossenschaftsvorstände nicht gewählt und Vertreter der Arbeiter nicht be⸗ rufen sind, genügt die Anwesenheit von fünf anderen Mitgliedern i e, ö Vorsitzenden).

atz?

Ablatz 5. ‚. In den Fällen zu b und e erfolgt die Beschluß— ofen untér Zuziehung von zwei richterlichen Be—⸗ amten. Gesetz vom 13. Juli 1887 100 Absatz 1 bis 3: Absatz 1

satz 1. Die Beschlußfassung des rie n he eg ist durch die Anwesenheit von mindestens fünf Mit⸗ gliedern (einschließlich des Vorsitzenden), unter denen sich je ein Vertreter des Genoössenschaftsvorstandes und der Versicherten befinden müssen, bedingt, wenn es sich handelt

a. um die Vorbereitung der Beschlußfassung des Bundesraths bei der Auflösung der Genossenschaft wegen Leistungsunfähigkeit (6 42), sowie bei der Bildung von Schiedsgerichten (6 49); .

b. um die Entscheidung auf Rekurse gegen die Entscheidungen der Schiedsgerichte 6 71);

c. um die Genehmigung bon Vorschriften zur Ver⸗ hütung von Unfällen (6 90;

d. um die Entscheidung auf Beschwerden gegen Strafverfügungen des Genossenschaftsvorstandes

G 120). ( Absatz 2. ;

Solange die Wahl der Vertreter des Genossen⸗ schaftsvorstandes und der Versicherten nicht zu stande gekommen ist. genügt die Anwesenheit von fünf anderen Mitgliedern She gl des Vorsitzenden).

atz 3. In den Fällen zu b g die Beschlußfassung unter Zuziehung von zwei richterlichen Beamten. Zu Artikel 31. . Gesetz vom 6. Juli 15 gin Absatz 2 und 3: atz 2.

Der Beaufsichtigung des Lende e icherungsamts unterstehen diejenigen Berufsgenossenschaften, welche ich nicht über das Gebiet des betreffenden Bundes e hinaus erstrecken. In den Angelegenheiten dieser Berufsgenossenschaften gehen die in den SS 16, 18, 20, 27, 28, 36, 32, 33, 37, 38, 39, 40, 62, 63, 73, 75, 78, 80, 83, 85, 86, 88, 89, 106 dem Reichs⸗ Versicherungs amt übertragenen Zuständigkeiten auf das ,, ö

a

Soweit jedoch in den nen der 30. 32, 37 und 38 eine der Aufsicht des Reichs⸗Versicherungs. amts unterstellte Berufsgenossenschaft mitbetheiligt ist, entscheidet das ,, , .

Gesetz vom 5. Mai 1886 5 101 Absatz 1 bis 4:

Der Beaufsichtigung des Landes. Versicherungsamts unterstehen diejenigen Berufsgenossenschaften, welche nur solche Betriebe umfassen, deren Sitz im Gebiete des betreffenden Bundesstaats gelegen 5. In den Angelegenheiten dieser 2 aften gehen

vermögensrechtlicher estandes der

1894.

Entwurf eines Gesetzes, betreffend Abänderung der Unfallversicherungsgesetze.

Artikel 30.

Im §z 0 des Gesetzes vom 6. Juli 1884 treten . 9 Stelle der Absätze 1 bis 3 folgende Vor⸗

riften:

Die Entscheidungen des Reichs⸗Versicherungs⸗ amts erfolgen regelmäßig in der w von vier Mitgliedern (einschließlich des Vorsitzenden), unter denen sich je ein Vertreter der Genossen⸗ schaftsvorstände und der Arbeiter befinden müssen, und unter Zuziehung eines richterlichen Beamten, wenn es sich handelt:

1) um die Entscheidung auf Revisionen gegen die ,,,, der Schiedsgerichte;

2) um die Entscheidung vermögensrechtlicher Streitigkeiten bei Veränderungen des Bestandes der Berufsgenossenschaften;

3) um die Entscheidung in den Fällen der 5 59e, 63 e, 63 4 und 63 e. Bei der Vorbereitung der Beschlußfassung des

Bundesraths über die Bestimmung, welche Be⸗ triebe mit einer Unfallgefahr nicht verbunden und deshalb nicht versicherungspflichtig sind (S I), über die Genehmigung von Veränderungen des Bestandes, der Berufsgenossenschaften G 31), über die Auflösung einer leistungs⸗ unfähigen Genossenschaft (5 33), über die Bil⸗ dung von Schiedsgerichten (5 46), sowie bei der Genehmigung von Vorschristen zur Verhütung von Unfällen (8 78) ist mindestens je ein nicht⸗ ständiges Mitglied aus den Vertretern der Ge⸗ . und der Arbeiter zuzu⸗ ziehen.

Im §z 98 des Gesetzes vom 5. Mai 1886 treten an die Stelle der Absätze 1 bis 3: .

a. der erste Absatz der vorstehenden Vorschriften mit der Maßgabe, daß unter Ziff. 3 statt der 59 c, 63 c, 63 4 und 636 die

FS§ 64e, 68 c, 684 und 686 angezogen werden, sowie

p. außerdem folgende weitere Bestimmung:

Bei der Vorbereitung der Ven fang des Bundesraths über die Genehmigung von Ver⸗ änderungen des Bestandes der Genossenschaften G3 42), die Auflösung einer leistungsunfähigen Benoffenschaf⸗ 14) und die Bildung von Schiedsgerichten (5 50), sowie bei der Ge⸗ nehmigung von Vorschriften zur Verhütung von Unfällen (8 87) ist mindestens je ein nicht⸗ ständiges Mitglied aus den Vertretern der Ge⸗ noss ei daft, m d, und der Arbeiter zuzuziehen.

Im §z 109 des Gesetzes vom 13. Juli 1887 treten an die Stelle der Absaͤtze 1 bis 3

a. der erste Absatz der vorstehenden Vorschriften mit der Maßgabe, daß im Eingang statt der Worte: je ein Vertreter der Genossenschaftsvorstände und der Arbeiter“ zu setzen ist:

je ein Vertreter des Genossenschaftsvorstandes und der Versicherten, und daß unter Ziffer 3 statt der 59 c, 63 c, 63 d und 63 6 die 68 c, 71 c, 71 4 und 716 angezogen werden, sowie

b. außerdem folgende weitere Bestimmung:

Bei der Vorbereitung der Beschlußfassung des Bundesraths über die Auflösung der Ge⸗ nossenschaft wegen Leistungsunfähigkeit (5 42), und über die Bildung von Schiedsgerichten (§z 49), sowie bei der Genehmigung von Vor- schriften zur Verhütung von enn G 90 ist mindestens je ein Vertreter des Genossenschafts⸗ vorstandes und der Versicherten zuzuziehen.

Artikel 31.

Im § 92 Abs. 2 des Gesetzes vom 6. Juli 1884 wird bei den Ziffern der in Bezug genommenen 3 hinter 40:

C8

und hinter 63: 63 b, 630, 63 d, 63 e, 65

eingeschaltet. 666 101 des Gesetzes vom 5. Mai 1886 wird

bei den Ziffern der in Bezug genommenen Para⸗ ö im Abs. 1 hinter 64: C

hinter 68: 68 b, 68, 684, 680, 70 und hinter 87:

87 a . ferner im Absatz?2 hinter 64: d . 68 inter 683: ö 6 68 e, 684, 68e, 70 . Dieser Absatz erhält ferner folgenden

usatz: . Wird ein Entschädigungsanspruch gegen mehrere