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Gegen wärtiger Wortlaut der abzuändernden Gesetze.
Noch: Zu Artikel 31.
die in den §S§ 14, 24, 32, 34, 35, 38, 39, 41, 43, 46, 48, 64, 67, 68, 89. 84, 87, 85, 91, 93, 94, 96, 97, 10, 126 dem Reicht⸗Versicherungsamt über⸗ tragenen Zuständigkeiten auf das Landes⸗Versicherungs⸗ amt über. : .
Soweit jedoch in den Fällen der Sf 38, 41, 43 46, 48, 64, 67, 68 eine der Aufsicht eines anderen Landes⸗Versicherungsamts oder des Reichs⸗Versiche⸗ rungsamts, unterstellte Berufsgenossenschaft mit- betheiligt ist, entscheidet das Reichs⸗Versicherungs amt.
Unter den gleichen Voraussetzungen ist das Reichs⸗ Versicherungsamt zuständig für Entscheidungen auf Grund der . 30, 32, 37, 38, 62, 63 des Unfall⸗ versicherungsgesetzes. .
as Landes-Versicherungsamt hat in derartigen k (Abf. 2 und 3) die Akten an das Reichs⸗ ersicherungsamt zur Entscheidung abzugeben. Zu Artikel 33. Gesetz vom 5. Juli 1884 § 93 Abs. 3:
Die Beschlußfassung des Landes-⸗Versicherungsamts in den im S960 unter p bis e bezeichneten Angelegen⸗ heiten ist durch die Anwesenheit von drei ständigen und zwei nichtständigen Mitgliedern bedingt, zu welchen in den Fällen zu b und e außerdem zwei richterliche Beamte zuzuziehen sind.
Gesetz vom 5. Mai 1886 5 100 Absatz 6:
Die Beschlußfassung des Landes⸗Versicherungsamts in den im S 98 unter b bis o bezeichneten Angelegen⸗ heiten ist durch die Anwesenheit von drei ständigen und zwei nichtständigen Mitgliedern bedingt, zu welchen in den Fällen zu b und e außerdem zwei richterliche Beamte zuzuziehen sind.
Zu Artikel 33. Gesetz vom 6. Juli 1884 8 95: Die nach Maßgabe dieses Gesetzes versicherten ersonen und deren Hinterbliebene können einen nspruch auf Ersatz des infolge eines Unfalls er— littenen Schadens nur gegen diejenigen Betriebs⸗
unternehmer, Bevollmächtigten oder Repräsentanten,
Betriebs⸗ oder Arbeiteraufseher geltend machen, gegen
welche HYurch strafgerichtliches Urtheil fFestgestellt
. ist, daß sie den Unfall vorsätzlich herbeigeführt aben.
In diesem Falle beschränkt sich der Anspruch f den Betrag, um welchen die den Berechtigten na den bestehenden gesetzlichen Vorschriften gebührende Entschädigung diejenige übersteigt, auf welche sie nach diesem Gesetz Anspruch haben.
Gesetz vom 5. Mai 1886 §5 116:
Die nach Maßgabe dieses Gesetzes versicherten ersonen und deren Hinterbliebene koͤnnen einen An pruch auf Ersatz des infolge eines Unfalls erlittenen Schadens nur gegen diejenigen Betriebsunternehmer, Bevollmächtigten oder Repräsentanten, Betriebs⸗ oder Arbeiteraufseher geltend machen, gegen welche durch strafgerichtliches Urtheil festgestellt worden ist, daß sie den Unfall vorsätzlich herbeigeführt haben.
In diesem Falle beschränkt sich der Anspruch auf den Betrag, um welchen die den Berechtigten nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften gebührende Entschädigung diejenige übersteigt, auf welche sie nach diesem Gesetz Anspruch haben.
Die auf landesgesetzlichen Bestimmungen beruhen⸗ den Ansprüche eines Vexletzten auf Ersatz des infolge des Unfalls erlittenen Schadens für die Dauer der ersten dreizehn Wochen nach dem Unfall bleiben vor⸗ behalten, wenn nicht durch die Landesgesetzgebung oder durch statutarische Bestimmung eine den Vor⸗ schriften der 55 6 und 7 des Krankenversicherungs⸗ gesetzes vom 15. Juni 1833 (Reichs ⸗Gesetzbl. S. 73) beziehungsweise der §§ 137 ff. dieses Gesetzes mindestens gleichkommende Fürsorge für den Ver⸗ letzten und seine Angehörigen . ist oder der Verletzte auf Grund des 5 136 dieses Gesetzes von der Krankenversicherungspflicht befreit ist.
Gesetz vom 13. Juli 1887 § 109:
Die nach Maßgabe dieses Gesetzes versicherten e , und deren Hinterbliebene können einen Anspruch guf Ersatz des infolge eines Unfalls er⸗ littenen Schadens gegen den Betriebsunternehmer, gegen einen Mitrheder, Lootsen, Bevollmächtigten oder Repräsentanten, Betriebs⸗ oder Arbeiteraufseher, oder eine Person der Schiffsbesatzung desjenigen Fahrzeugs, zu dessen Besatzung der Verletzte gehört hat, sowie desjenigen Fahrzeugs beziehungsweise Betriebs, in welchem der Unfall sich ereignet hat, nur dann geltend machen, wenn durch strafgericht⸗ liches Urtheil festgestellt worden ist, daß der in Anspruch Genommene den Unfall vorsätzlich herbei⸗ geführt hat.
In diesem Fall beschränkt sich der Anspruch auf den Betrag, um welchen die den Berechtigten nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften gebührende Entschädigung diejenige übersteigt, auf . sie nach diesem Gesetz Anspruch haben. .
Auf die durch Art. 523 ff. des Handelsgesetzbuchs, FS§ 48 ff. der Seemannsordnung und § 10 dieses Ge⸗ setzes begründete Fürsorgepflicht findet diese Bestim⸗ mung keine Anwendung.
Zu Artikel 34. Gesetz vom 6. Juli 1884 8 99: Verbot vertragsmäßiger Beschränkungen.
Den e n , . sowie den Betriebs⸗ unternehmern ist untersagt, die Anwendung der Be— timmungen dieses Gesetzes zum Nachtheil der Ver— icherten durch Verträge (mittels Reglements oder esonderer Uebereinkunft) auszuschließen oder zu be⸗ schränken. Vertragsbestimmungen, welche diesem Verbote zuwiderlaufen, haben keine rechtliche Wirkung.
Gesetz vom 5. Mai 1886 5 120:
Den Berufsgenossenschaften, sowie den Betriebs⸗ unternehmern ist untersagt, die Anwendung der Be— stimmungen dieses Gesetzes zum Nachtheil der Ver⸗ ö . Verträge (mittels Reglements oder
esonderer Uebereinkunft) auszuschließen oder zu be— schränken. Vertragsbestimmungen, welche diesem Verbote zuwiderlaufen, haben keine rechtliche Wirkung.
Gesetz vom 13. Juli 1887 § 113.
Der Berufsgenossenschaft, sowie den Betriebe⸗ unternehmern, Mitrhedern und Schiffsführern ist untersagt, die Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzes zum Nachtheil der Versicherten durch Ver— träge (mittels Reglements oder besonderer Ueberein⸗ ut auszuschließen oder zu beschränken. Vertrags⸗ bestimmungen, welche diesem Verbote zuwiderlaufen,
haben keine rechtliche Wirkung.
Entwurf eines Gesetzes, betreffend Abänderung der Unfallversicherungsgesetze.
Noch: Artikel 31.
Genossenschaften geltend gemacht, so gelten diese sämmtlich als mitbetheiligt., auch wenn eine oder mehrere von ihnen rechtskräftig für nicht ent⸗ schaͤdigungsverpflichtet erklärt sind. Im Abfatz 3 wird bei den Ziffern der in Bezug 8 Paragraphen hinter 38: 6
und hinter 63: 63 b, 63 c, 63 d, 63 e, 70
eingeschaltet.
Artikel 32. ⸗ —
Im 5§s 93 des Gesetzes vom 6. Juli 1884 wird der Abs. 3 3 folgende Bestimmungen ersetzt:
Die Beschlußfassung des Landes ⸗Versicherungs⸗ amts in den im 5 99 unter Ziffer 1 bis 3 be⸗ zeichneten Angelegenheiten ist durch die An- wesenheit von vier Mitgliedern (emschlieg ich des Vorsitzenden), unter denen sich je ein Ver— treter der Genossenschaftsvorstände und der Ar⸗ beiter befinden müssen, sowie durch die Mit⸗ wirkung eines richterlichen Beamten bedingt. Bei der Genehmigung von Vorschriften zur Verhütung von Unfällen ist mindestens je ein Vertreter der Genossenschaftsvorstände und der Arbeiter zuzuziehen.
Die gleichen Bestimmungen treten im § 100 des Gesetzes vom 5. Mai 1886 an die Stelle des Ab⸗ satzes 6 mit der Maßgabe, daß statt auf 5 90 auf Fz 98 Bezug genommen wird.
Arti kel 33. 3
Im § 9h des Gesetzes vom 6. Juli 1884 und im z II6 des Gesetzes vom 5. Mai 1886 werden im Abs. 1 die Worte: .
nur gegen diejenigen Betriebsunternehmer, Be⸗ vollmächtigten oder Repräsentanten, Betriebs⸗ oder Arbeiteraufseher geltend machen, gegen welche ersetzt durch die Worte:
gegen den Betriebsunter nehmer, dessen Bevoll⸗ mächtigten oder Repräsentanten, Betriebs⸗ oder Arbeiteraufseher nur dann geltend machen, wenn gegen diese Personen
6
Hinter z 95 des Gesetzes vom 6. Juli 1884 wird der folgende neue reg n, eingeschaltet:
52
Wenn gegenüber einer bei den ordentlichen Gerichten wegen eines Unfalls erhobenen Scha⸗ densersatzklage von dem Unternehmer oder einer der anderen im 5 95 Abs. 1 genannten Per⸗ sonen als Beklagten der Einwand erhoben wird, daß ein Unfall vorliege, den eine versicherte Person bei dem Betriebe erlitten habe, so ist das gerichtliche Verfahren, sofern die Unrichtig⸗ keit des Einwandes nicht unzweifelhaft erhellt, auf Antrag des Beklagten auszusetzen, bis der Kläger eine Entscheidung des Reichs⸗Versiche⸗ rungsamts oder eines Landes⸗Versicherungsamts vorlegt, in welcher festgestellt wird, daß ein Unfall, den eine versicherte Person bei dem Be⸗ trieb erlitten hat, nicht vorliege. Diese Ent— scheidung ist insoweit für das über die Schadens⸗ ersatzklage erkennende Gericht bindend. Bringt der Kläger eine solche Entscheidung innerhalb einer nach richterlichem Ermessen festzusetzenden Frist nicht bei, so ist er abzuweisen.
Dieselbe Vorschrift wird im Gesetz vom 5. Mai 1886 hinter 5 116 als § 1162 mit der Maßgabe eingeschaltet, daß an Stelle des 5 95 auf den §5 U6, ebenso im Gesetz vom 13. Juli 1887 hinter F 109 als § 1092 mit der Maßgabe, daß an Stelle des 965 auf den 5 109 Bezug genommen wird.
Artikel 34. Dem F§z 99 des Gesetzes vom 6. Juli 1884, dem 317 des Gesetzes vom 5. Mai 1886 und dem 113 des Gesetzes vom 13. Juli 1887 treten fol—⸗ gende Bestimmungen hinzu:
Arbeitgeber oder deren Angestellte, welche derartige Verträge geschlossen haben, werden, sofern nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften eine härtere Strafe eintritt, mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark oder mit Haft n .
Die gleiche Strafe trifft Arbeitgeber oder deren Angestellte, welche Beiträge zur Unfall versicherung den Versicherten ganz oder theil⸗ weise auf den Lohn in Anrechnung bringen, oder eine solche Anrechnung wissentlich bewirken.
Gegenwärtiger Wortlaut der abzuändernden Gesetze.
Zu Artikel 35. Gesetz vom 6. Juli 1884 5§ 103:
Die Genossenschaftsvorstände sind befugt, gegen Betriebsunternehmer Ordnungsstrafen bis zu fünf⸗ hundert Mark zu ö . .
I) wenn die von denselben auf Grund gesetzlicher oder statutarischer Bestimmung eingereichten Arbeiter⸗ und Lohnnachweisungen unrichtige thatsächliche An⸗ gaben enthalten;
2) wenn in der von ihnen gemäß § 36 erstatteten Anzeige als Zeitpunkt der Eröffnung oder des Be⸗ ginns der Versicherungäpflicht des Betriebs ein
späterer Tag angegeben ist als der, an welchem die⸗
selbe stattgefunden hat. Zu Artikel 36. Gesetz vom 6. Juli 1884 § 106 Absatz 2: Gegen die Strafverfügung des Genossenschafts. vorstandes steht den Betheiligten binnen zwei Wochen, von deren Zustellung an, die Beschwerde an das Reichs⸗Versicherungsamt zu. Gesetz vom 5. Mai 1886 § 126 Absatz 2: Gleichlautend. Gesetz vom 13. Juli 1887 § 120 Absatz 1: Gleichlautend. Zu Artikel 37. Gesetz vom 6. Juli 1884 5 110: Zustellungen, welche den Lauf von Fristen be⸗ dingen, erfolgen durch die Post mittels eingeschriebenen Briefs gegen Empfangsschein. Gesetz vom 5. Mai 1886 § 1323. Zustellungen, welche den Lauf von Fristen be⸗ dingen, erfolgen durch die Post mittels eingeschriebenen Briefs. Der Beweis der Zustellung kann auch durch behördliche Beglaubigung geführt werden. Gesetz vom 11. Juli 1887 § 50: Wie vorstehender Paragraph.
Zu Artikel 38. Gesetz vom 5. Mai 1856 § 33: .
Durch das Statut kann, sofern nicht durch die Landesgesetzgebung die Versicherung der Familien angehörigen des Betriebsunternehmers ausgeschlossen ist (6 1 Abs. 3), bestimmt werden, daß die Beiträge der Berufsgenossen durch Zuschläge zu direkten Staats oder Kommunalsteuern aufgebracht werden. Sofern das Statut eine solche Vorschrift enthält, muß dasselbe auch darüber Bestimmung treffen, wie solche Mitglieder, welche die der Erhebung zu Grunde gelegte Steuer für ihren gesammten Betrieb oder einen Theil desselben nicht zu entrichten haben, zu den Genossenschaftslasten heranzuziehen sind.
Sofern das Statut die Umlegung nach dem Maß—⸗ stab von Steuern nicht vorschreibt, erfolgt die Um⸗ legung der Beiträge nach der Höhe der mit dem Betrieb verbundenen Unfallgefahr und dem Maß der in den Betrieben durchschnittlich erforderlichen mensch⸗ lichen Arbeit.
Zu Artikel 39. Gesetz vom 5. Mai 1886 § 77:
Erfolgt die Umlegung nach dem Maßstab von Steuern (5 33 Abs. I), so ist der Berechnung die betreffende Steuer für denjenigen Zeitabschnitt zu Grunde zu legen, für welchen die Umlegung erfolgt.
Zu Artikel 40.
Gesetz vom 5. Mai 1886 8 87 Absatz 1 und 2:
Die Genossenschaften sind befugt, für den Umfang des Genossenschaftsbezirks oder für bestimmt ab⸗ zugrenzende Theile desselben oder für bestimmte In⸗ dustriezweige oder Betriebsarten über die von den Mitgliedern zur Verhütung von Unfällen in ihren Betrieben zu treffenden Einrichtungen Vorschriften zu erlassen und darin die Zuwiderhandelnden mit Zuschlägen bis zum doppelten Betrage ihrer Bei⸗ träge oder, sofern eine Einschätzung in Gefahren⸗ klassen stattgefunden hat und der Betrieb des Zu⸗ widerhandelnden nicht in der höchsten Gefahrenklasse sich befindet, mit Einschätzung des Betriebes in eine höhere Gefahrenklasse zu bedrohen.
Für die Herstellung der vorgeschriebenen Einrich— tungen ist den Mitgliedern eine angemessene Frist zu bewilligen.
Entwurf eines Gesetzes, betreffend Abänderung der Unfallversicherungsgesetze.
Artikel 35.
Im § 103 des Gesetzes vom 6. Juli 1884 ist unter Ziffer U hinter dem Worte „Lohnnachweisungen“ einzuschalten:
oder die den zuständigen Genossenschaftsorganen behufs Veranlagung der Betriebe zu den 42. des Gefahrentarifs abgegebenen Erklärungen.
Artikel 36.
Im S 106 des Gesetzes vom 6. Juli 1884 und im § 126 des i vom 5. Mai 1886 werden im Abs. 2, im 5 120 des Gesetzes vom 13. Juli 1887 werden im Absatz 1 die Worte: an das Reichs⸗Versicherungsamt : ersetzt durch die Worte:
an die für den Sitz des Betriebs zuständige höhere Verwaltungsbehörde.
Artikel 37.
Der § 110 des Gesetzes vom 6. Juli 1884, der § 132 des Gesetzes vom 5. Mai 1886 und der § 50 des Gesetzes vom 11. Juli 1887 erhalten die fol— gende Fassung:
Zustellungen, welche den Lauf von Fristen be⸗ dingen, erfolgen regelmäßig durch die Post mittels eingeschriebenen Briefs. Der Beweis der Zustellung kann auch durch behördliche Be⸗ glaubigung geführt werden.
. welche nicht im Inlande wohnen, können von den zustellenden Behörden und Ge— nossenschaftsorganen aufgefordert werden, einen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen. Wird ein solcher innerhalb der gesetzten Frist nicht bestellt oder ist der Aufenthalt jener Personen unbekannt, so kann die Zustellung durch öffent⸗ lichen Aushang während einer Woche in den Geschäftsräumen der zustellenden Behörde oder der Organe der Genossenschaften ersetzt werden.
Artikel 38.
Hinter 5 33 des Gesetzes vom 5. Mai 1886 wird
der folgende neue Paragtayh eingeschaltet: D 2 A.
Sofern das Statut die Aufbringung der Ge⸗ nossenschaftsmittel (5 15) nach dem Maßstab der Grundsteuer anordnet, kann dasselbe ferner be⸗ stimmen, daß die Beiträge als Grundsteuer⸗ zuschläge von denjenigen Personen zu erheben sind, welche die Grundsteuer für die den Be⸗ trieben der Genossenschaft zugehörigen Grund⸗ . nach gesetzlicher Vorschrift zu entrichten
aben.
Wenn der Beitrag von einem Grundsteuer⸗ pflichtigen erhoben ist, der nicht der Betriebs⸗ unternehmer ist, so hat der letztere vorbehaltlich anderweiter Vereinbarung dem Grundsteuer⸗ pflichtigen den Beitrag zurückzuerstatten.
Streitigkeiten über solche Erstattungsansprüche werden von der unteren Verwaltungsbehörde entschieden, in deren Bezirk sich der Sitz des versicherungspflichtigen Betriebs befindet. Gegen die Entscheidung findet innerhalb einer Frist von vier Wochen nach der Zustellung die Beschwerde an die höhere Verwaltungsbehörde statt, welche endgültig entscheidet.
Artikel 39.
Im Gesetz vom 5. Mai 1886 wird hinter §5 77
folgender neuer Paragraph eingeschaltet: (( a.
Von den Unternehmern land⸗ und forstwirth⸗ schaftlicher Betriebe, die mit Nebenbetrieben gewerblicher Art verbunden sind, können auf Grund statutarischer Vorschrift besondere Zusatz⸗ beiträge erhoben werden.
Artikel 40. J
Im § 87 des Gesetzes vom 5. Mai 1886 treten an die Stelle der Absätze 1 und 2 die folgenden Bestimmungen:
Die Genossenschaften sind befugt, für den Um⸗ fang des Genossenschaftsbezirks oder für be⸗ stimmt abzugrenzende Theile desselben oder für bestimmte Industriezweige oder Betriebsarten Vorschriften zu erlassen:
I) über die von den Mitgliedern zur Verhütung von Unfällen in ihren Betrieben zu treffenden Einrichtungen; durch diese Vorschriften können die Zuwiderhandelnden mit Zuschlägen bis zum doppelten Betrage ihrer i oder mit einer Ordnungsstrafe bis zu dreihundert Mark oder, sofern eine Einschätzung in Ge— fahrenklassen stattgefunden hat und der Be⸗— trieb des Zuwiderhandelnden nicht in der höchsten e, , sich befindet, mit Ein⸗ schätzung des Betriebes in eine höhere Ge⸗— fahrenklasse bedroht werden.
Für die Herstellung der vorgeschriebenen Einrichtungen ist den Mitgliedern eine an— gemessene Frist zu bewilligen; über das in den Betrieben von den Ver— sicherten zur Verhütung von Unfällen zu be⸗— obachtende Verhalten unter Bedrohung der Zuwiderhandelnden mit Geldstrafen bis zu sechs Mark.
II. Hinter 5 87 des Gesetzes vom 5. Mai 1886 wird folgender neuer ,
§ 87a. ;
Zu der Berathung und Beschlußfassung der Genossenschafts⸗ oder Sektionsvorstände über diese Vorschriften sind Vertreter der Arbeiter zuzuziehen. Dieselben werden in gleicher Zahl wie die betheiligten Vorstandsmitglieder aus den dem Arbeiterstande angehörenden Beisitzern der Schiedsgerichte (6 51 Abs. 3) durch das in einer Sitzung des Vorstands durch den Vor— sitzenden zu . Loos berufen und erhalten Ersatz jür Reisekosten und entgangenen Arbeits. verdienst nach den Bestimmungen der 5§§ 30 und 53 Abf. 2.
Die Vertreter der Arbeiter haben volles Stimmrecht. Das über die Verhandlungen aufzunehmende Protokoll, aus welchem die Ab= stimmung der Vertreter der Arbeiter ersichtlich . muß, ist dem Reichs⸗Versicherungsamt vor⸗ zulegen.
Gegenwärtiger Wortlaut der abzuändernden Gesetze.
Zu Artikel 41. Gesetz vom 86. Mai 1885.
Das Unfall versicherungsgesetz vom 6. Juli 1884 Reichs ⸗Gesetzbl. S. 69) sindet mit den aus nach⸗ stehenden Bestimmungen sich ergebenden Abänderungen Anwendung auf
1) den . Betrieb der Post, Telegraphen⸗ und Eisenbahnverwaltungen, sowie sämmtliche Be⸗= triebe der Marine⸗ und Heeresverwaltungen, und zwar einschließlich der Bauten, welche von diesen Verwaltungen für eigene Rechnung ausgeführt werden;
2) den Baggereibetrieb;
3) den gewerbsmäßigen Fuhrwerks⸗, Binnen⸗ schiffahrts, Flößerei, Prahm⸗ und Fährbetrieb, sowie den Gewerbebetrieb des Schiffsziehens (Treidelei);
4) den gewerbsmäßigen Speditions, Speicher- und Kellereibetrieb;
5) den Gewerbetrieb der Güterpacker, Güterlader, . Bracker, Wäger, Messer, Schauer und Stauer.
.
Soweit Betriebe der Post⸗, Telegraphen⸗ und Eisenbahnverwaltungen sowie Betriebe der Marine⸗ und Heeresverwaltungen bereits auf Grund des Unfallbersicherungsgesetzes einer Berufsgenossenschaft zugetheilt sind, scheiden dieselben aus der letzteren mit den aus § 32 a. a. O. sich ergebenden Rechts—⸗ wirkungen aus. Dasselbe gilt von Anlagen, welche Bestandtheile eines Binnenschiffahrtsbetriebes sind.
Gesetz vom 5. Mai 1886. § 101 Ablat U bis 3.
Der Beaufsichtigung des Landes⸗Versicherungsamts unterstehen diejenigen Berufsgenossenschaften, welche nur solche Betriebe umfassen, deren Sitz im Gebiete des betreffenden Bundesstaats belegen ist. In den Angelegenheiten dieser He m genen eften gehen die in den S§ 14, 24, 32, 34, 35, 35, 39, 41, 43, 46, 48, 64, 67, 68, 89, 84, 87, 88, 1, 93, 94, 96, 97, 107, 126 dem Reichs⸗Versicherungsamt übertragenen Zuständigkeiten auf das Landes⸗Versicherungsamt über.
Soweit jedoch in den Fällen der §§ 38, 41, 43, 46, 48, 64, 67, 68 eine der Aufsicht eines anderen Landes⸗-Versicherungsamts oder des Reichs⸗Ver— sicherungsamts unterstellte Berufsgenossenschaft mit⸗ betheiligt ist, entscheidet das Reichs⸗Versicherungsamt.
Unter den gleichen Voraussetzungen ist das Reichs⸗ Versicherungsamt zuständig für Entscheidungen auf Grund der §8§ 30, 32, 37, 38, 62, 63 des Unfall— versicherungsgesetzes.
Gesetz vom 11. Juli 1887. S 6 Abfaß I.
Die Ermittelung des Jahres⸗Arbeitsverdienstes, der Gegenstand der Versicherung, der Umfang der Entschädigung und das Verhältniß der Unfallver— ef n zu den eingeschriebenen Hilfskassen, zu den onstigen Kranken, Sterbe⸗, Invaliden- und anderen Unterstützungskassen, zu den Leistungen der zur Unterstützung hilfsbedürftiger Personen verpflichteten Gemeinden oder Armenverbände sowie der Unter—⸗ nehmer und Kassen, welche die den Gemeinden und Armenverbänden obliegende Verpflichtung zur Unter⸗ stützung auf Grund gesetzlicher Vorschrift erfüllt haben, bestimmt sich, vorbehaltlich der Vorschriften der S§5 7 und 8 dieses Gesetzes, nach den 58§ 3, 5 bis 8 des Unfallversicherungsgesetzes.
§ 10 Absatz 1.
Die Mittel zur Deckung der von der Berufs ⸗ genossenschaft zu leistenden Entschädigungsbeträge und der Verwaltungskosten werden, vorbehaltlich der Be⸗ stimmungen der S§ 21 ff. von den Mitgliedern durch Beiträge aufgebracht. Die Beiträge sind so zu be⸗ rechnen, daß durch dieselben außer den sonstigen Leistungen der Berufsgenossenschaft der Kapital⸗ werth der ihr im abgelaufenen Rechnungs⸗ jahre zur Last gefallenen Renten gedeckt wird. Die Grundsätze für die Berechnung des Kapital⸗ werthes werden durch das Reichs⸗Versicherungsamt festgestellt. Die Ausschreibung der Beiträge erfolgt nach Maßgabe der in den Betrieben der Mitglieder von den Versicherten verdienten Löhne und Gehälter, beziehungsweise des Jahresarbeitsverdienstes jugend⸗ licher und nicht ausgebildeter Arbeiter (5 3 Abs. 3 des Unfallversicherungsgesetzes), sowie des statuten⸗ mäßigen Gefahrentarifs (5 28 a. a. O.).
Entwurf eines Gesetzes, betreffend Abänderung der Unfa versicherungsgesetze.
Artikel 41.
Im 5 1 des Gesetzes vom 28. Mai 1885 wird hinter die Worte das Unfallversicherungsgesetz vom 6. Juli 1884 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 69) eingeschaltet:
in der durch gesetzliche Abänderungen desselben sich ergebenden Fassung.
Dieselben Worte werden eingeschaltet im § 101 Abf. 3 des Ergen vom 5. Mai 1886, im § 6 Abs. 1. § 10 Abs. 1, § 12 Abs. 1, § 37 Abs. 1, § 45 Ab. 3, Fz 44 und § 49 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. Juli 1887 hinter die Worte „des Unfall⸗ versicherungsgesetzes“).
Im § 12 des Gesetzes vom 28. Mai 1885 wird an Stelle von F 32 a. a. O.“ eingeschaltet:
S 32 des Unfallversicherungsgesetzes in der durch 9. liche Abänderungen desselben sich ergebenden Fassung.
Im § 45 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juli 1887
wird hinter die Worte „bewendet es“ eingeschaltet: unter Beachtung der ergangenen gesetzlichen Ab⸗ änderungen.
Gegenwärtiger Wortlaut der abjuãndernden Gesetze. Noch: Zu Artikel 41.
§ 12 Absatz 1.
Auf die Berufsgenossenschaft finden die Bestim- mungen des 5 9 Abs. 4 und 5, des 5 10 Abs. 3 und der 55 16, 17, 19 bis 33 des Unfallversicherungs⸗ gesetzes Anwendung, und zwar die des § 31 Ziff. 2 und 4 mit der Maßgabe, daß der Bundesrath auch ohne Beschluß der Gengssenschaftsversammlungen die im § 1 S a4. a. O. bezeichneten Betriebe aus der nach 5 4 Ziff. 1 des gegenwärtigen Gesetzes ge⸗ bildeten Berufsgenossenschaften ausscheiden und einer anderen Berufsgeno nf ef, zutheilen kann.
Auf die Anzeige und Untersuchung der Unfälle, sowie auf die Feststellung der Entschädigungen finden die Bestimmungen der Sß§ 51 bis 58, 59 Absatz 1 bis 3, 60, 61 des Unfallversicherungsgesetzes ent⸗ sprechende Anwendung.
⸗. § 43.
Verfügbare Gelder und Werthpapiere sind bei einer zur Aufbewahrung von Geldern oder Werthpapieren ö . fern ger Behörde oder Kasse nieder⸗ zulegen.
Das Rechnungsjahr beginnt mit dem 1. Januar und endet mit dem 31. Dezember.
Im übrigen finden die Bestimmungen der §5§ 76 und 77 des nn n ,,,, Anwendung.
Die Bestimmungen der §5§ 78 bis 86 des Unfall⸗ versicherungsgesetzes finden mit folgenden Maßgaben Anwendung: —
I) Unfallverhütungsvorschriften können 1 für die Bauarbeiten derjenigen Unternehmer erlassen werden, welche nicht Mitglieder der Genossenschaft sind, aber in dem Bezirke derselben Bauarbeiten ausführen.
In den Unfallverhütungsvorschriften, welche auf derartige Bauarbeiten Anwendung finden sollen, sind für die Zuwiderhandelnden Zuschläge bis zum dop⸗ pelten Betrag der Prämie oder, sofern es sich um Bauarbeiten der im 5 21 Litt. b bezeichneten Art handelt, Exekutivstrafen bis zu einhundert Mark an⸗ zudrohen. Die Vorschriften sind von der höheren Verwaltungsbehörde in geeigneter Weise zu ver⸗ öffentlichen.
2) Zur Festsetzung der im § 78 Ziff. 2 4. a. O. vorgesehenen Geldstrafen sind neben den Vorständen der Betriebs- (Fabrik-) Krankenkassen auch die Vor—⸗ stände der Baukrankenkassen (8 69 ff. des Kranken⸗ versicherungsgesetzes) befugt, sofern eine solche für die Bauarbeit oder den Betrieb, bei dem der Zuwider⸗ handelnde beschäftigt war, errichtet ist.
3) Die Berechtigung der Genossenschaft zur Ueber wachung der Betriebe und die Verpflichtungen der Unternehmer wegen Gestattung des Zutritts zu den Betriebsstätten und wegen Vorlegung ihrer Bücher und Nachweisungen erstrecken sich auch auf Unter⸗ nehmer, welche, ohne Mitglied der Genossenschaft zu sein, in dem Bezirke derselben Bauarbeiten aus⸗
führen. § 45 Absatz 1.
Wegen der Organisation und Zuständigkeit des Reichs⸗Versicherungsamts und der Landes-⸗Versiche⸗ rungsämter bewendet es bei den Bestimmungen der FS§ 87) bis 93 des Unfallversicherungsgesetzes, sowie des § 101 Abs. 2 bis 5 des Gesetzes, betreffend die Unfall- und Krankenversicherung der in land⸗ und forstwirthschaftlichen Betrieben beschäftigten Per⸗ sonen, vom 5. Mai 1886 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 132).
§ 49 Absatz 2.
Im übrigen finden die Vorschriften der S8 95 bis 109 des Unfallversicherungsgesetzes entsprechende . die Strafbestimmungen der §§ 1603 bis 108 a4. a. O. insbesondere auch bezüglich der Ein⸗ reichung und Richtigkeit der für die Berechnung der Prämien maßgebenden Nachweisungen (§ 22).
Entwurf eines Gesetzes betreffend Abänderung der n,, ,,
Artikel 42.
Der Reichskanzler wird ermächtigt, den Text der Gesetze vom 6. Juli 1884, 28. Mai 1885, 5. Mai 1886, 11. Juli 1887 und 13. Juli 1887, wie er sich aus den Aenderungen durch das gegenwärtige Gesetz in Verbindung mit den durch Art. 32 des Gesetzes vom 10. April 1892 (Reichs- Gesetzbl. S. 379) und durch das Gesetz vom 16. Mai 1892 (Reichs-Gesetzbl. S. 665) eingeführten Aenderungen ergiebt, durch das Reichs. Gesetzblatt bekannt zu machen.
Das Unfallversicherungsgesetz vom 6. Juli 1884 hat sich während einer nunmehr achtjährigen Wirksamkeit sowohl nach seinen Grund⸗ lagen als auch in seinen einzelnen Bestimmungen im wesentlichen als zweckmäßig erwiesen. Gleich günstige Erfahrungen sind mit dem Gesetze über die Ausdehnung der Unfall. und Krankenversicherung vom 28. Oktober 1885, dem Gesetze, betreffend die Unfall- und Kranken⸗ versicherung der in land⸗ und forstwirthschaftlichen Betrieben be—⸗ schäftigten Personen, vom 5. Mai 1886, dem Gesetze, betreffend die Unfallpersicherung der bei Bauten beschäftigten Personen, vom 11. Juli 1857, und dem Gesetze, betreffend die Unfallversicherung der Seeleute und anderer bei der Seeschiffahrt betheiligten Personen, vom 13. Juli 1887 gemacht worden. Wie es indessen bei dem weiten Umfange des Gebiets, dessen Regelung in diesen Gesetzen zum ersten Mal versucht worden ist, und bei der Mannigfaltigkeit der in Be⸗ tracht kommenden Verhältnisse nicht wohl anders zu erwarten war, haben sich bei der Handhabung der Gesetze einige Mängel heraus⸗ gestellt, deren Beseitigung wünschenswerth und auf Grund der bisher gemachten Erfahrungen ausführbar erscheint. Es handelt sich dabei uf um Einzelheiten, welche die allgemeinen Grundlagen unberührt assen.
Ueber die Tendenz der vorgeschlagenen Abänderungen mögen der Begründung im einzelnen einige allgemeine Bemerkungen voran geschickt werden.
1) Der Umfang der Fürsorge für die nach den bisherigen Ge⸗ setzen versicherten Personen weist in verschiedenen Beziehungen Lücken auf, die im Interesse der Verletzten und ihrer Hinterbliebenen aus⸗ gefüllt werden müssen. Unter diesem Gesichtspunkte sieht der Ent⸗ wurf vor, daß versicherte Personen nicht nur gegen Betriebsunfälle, ondern auch gegen Unfälle bei Nebenbeschäftigungen im Hause oder onst im Dienste des Betriebsunternehmers persichert sein sollen. Ferner soll der Bezug einer Unfallrente unter Umständen schon vor dem Beginn der vierzehnten Woche nach dem Unfall eintreten, näm⸗ lich dann, wenn der aus der Krankenversicherung erwachsende Anspruch auf Krankengeld vorher fortfällt, aber bei dem Verletzten noch eine die Gewährung der Unfallrente rechtfertigende Beschränkung der Er— werbe fähigkeit fortbesteht. Sodann soll dafür gesorgt werden, daß der Entschädigungsberechtigte nicht infolge von Streitigkeiten darüber, welche Genossenschaft die Entschädigung zu gewähren hat, einstweilen ohne die gesetzliche Unterstützung gelassen werde, oder gar infolge widersprechender Entscheidungen in den vor den Schiedsgerichten ver— schiedener Genossenschaften und vor verschiedenen Versicherungzämtern verhandelten Verfahren gänzlich leer ausgehe. — Eine günstigere
Begründung.
Gestaltung des Entschädigungsanspruchs sieht der Entwurf ferner insofern vor, als bei Bemessung der Rente für Hinter— bliebene solcher Getödteten, die wegen eines früher erlittenen Unfalls nur noch wenig verdienen konnten, unter Umständen die ältere Unfall— rente dem Jahresarbeitsverdienst des Getödteten hinzugerechnet und infolge dessen der Entschädigung ein höherer Jahresarbeitsverdienst zu Grunde gelegt wird. Endlich soll, der Kreis der entschädigungs. berechtigten Hinterbliebenen auf die Enkel und Geschwister des Ge⸗ tödteten ausgedehnt und diesen sowie den Aseendenten ein Entschädi⸗ gungsanspruch schon eingeräumt werden, wenn der Getödtete zu ihrem Unterhalt wesentlich beigetragen hat. Diese Erweiterungen liegen übrigens auch im Interesse der Unternehmer, deren zivilrechtliche Ent⸗ schädigungspflicht in demselben Maße zurücktritt, wie der Kreis der zur öffentlichen Fürsorge berechtigten Personen ausgedehnt und die Voraussetzungen für das Eintreten dieser Fürsorge erleichtert werden.
2) Eine weitere Verbesserung erfährt die Lage des Entschädigungs⸗ berechtigten durch die im Entwurf vorgesehene Bestimmung, wonach eine mündliche Verhandlung über den Entschädigungsanspruch schon vor dem , der Berufsgenossenschaft stattfinden kann. Wenn auf diesem Wege erreicht wird, daß die thatsächlichen Umstände sowohl hinsichtlich des Hergangs bei dem Unfall als auch hinsichtlich der Folgen desselben und ihrer Einwirkung auf die Erwerbsfähigkeit des Verletzten schon in dem Feststellungsverfahren vor der Genossen⸗ schaft besser aufgeklärt werden, so erscheint es
3) zulässig, die thatsächlichen Fragen der bisher zugelassenen Nach⸗ prüfung im Rekursverfahren vor den Versicherungsämtern zu ent⸗ ziehen. Durch diese, im Gebiet der Invaliditäts, und Altershersiche⸗ rung bereits durchgeführte Beschränkung der rechtsprechenden Thätig⸗ keit der obersten Instanz auf ein Revisionsverfahren, welches sich auf die rechtliche . die Richtigstellung von Verstößen wider den klaren Inhalt der Akten und die Beseitigung wesentlicher Mängel des Verfahrens erstreckt, wird eine wesentliche Entlastung der höchsten Instanz erreicht, die sich namentlich für das Reichs⸗Versicherungsamt als nothwendig herausgestellt hat. Eine fernere Entlastung soll hin- sichtlich minder wichtiger Geschäfte dadurch herbeigeführt werden, daß die Entscheidungen über die Versicherungspflicht der Betriebe und ihre Zugehörigkeit zu den Genossenschaften sowig über Beschwerden gegen Strafverfügungen der , auf Landesbehörden übergehen. In naher Berührung hiermit stehen die zur Ersparung von Arbeitskräften in dem Personal an Beamten und Laien vor— geschlagenen Vereinfachungen bei der Besetzung der Spruchkammern der Versicherungsämter sowie der Tach e te! Nach dem Vor⸗
ede der Invaliditäts- und Altersversicherung erscheint es unbedenk⸗ ich, die Zahl der zu den Sitzungen der Spruchkammern der Ver⸗ sicherungsämter neben dem Vorsitzenden zuzuziehenden Beisitzer von sechs auf vier, und die Zahl der zu jeder Spruchsitzung heranzuziehenden Laienbeisitzer der Schiedsgerichte regelmäßig von vier auf zwei herab⸗— zusetzen, zumal diese schwächere Besetzung schon nach den bisherigen Vorschriften gen , um das Schiedsgericht beschlußfähig zu machen.
4) Weitere Abänderungen der Unfallversicherungsgesetze zielen darauf hin, in der Verwaltung der Berufsgenossenschaften hervorgetretene Schwierigkeiten zu beseitigen. Hierher gehören u. a. die Vorschriften des Entwurfs darüber, wie die Entschäͤdigungsvflicht abzugrenzen ß wenn Arbeiten, die ihrer Natur nach zu einem Betriebe gehören (3. B. Fällen und Bewaldrechten der Stämme in der Forst), von Arbeitern eines anderen Betriebes (3. B. eines Holzverarbeitungsbetriebes), mit verschiedener berufsgenossenschaftlicher Zugehörigkeit. verrichtet werden; ferner wie die Entschädigungspflicht auf mehrere Berufagenossen⸗ schaften zu vertheilen ist, wenn eine unfallbringende Thätigkeit mehreren, zu verschiedenen Berufsgenossenschaften gehörenden Betrieben dient. Eine Erleichterung für die Verwaltung der Berufsgenossen⸗ schaften wird auch dadurch erreicht werden, daß für kleine Renten don 10 oder weniger Prozent der Rente für völlige Erwerbsunfähigkeit Kapitalabfindung zugelassen werden soll. Ferner mag hier noch auf die wesentliche , hingewiesen werden, die für eine Reihe von ,,, . durch die nach dem Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Erweiterung der Unfallversicherung, beabsichtigte Ueher⸗ nahme n,, etriebe aus den industriellen ö schaften in die Unfallversicherungsgenossenschaften herbeigeführt werden wird. Die vermögensrechtlichen Folgen solcher Ueberweisungen aus—⸗ scheidender Betriebszweige sind in dem vorliegenden Entwurf für den Bereich der älteren Unfallversicherungsgesetze neu geregelt.
8) Endlich soll eine Vereinfachung bei der Behandlung von . und Nebenbetrieben insofern eintreten, als die grundsätzliche Verschiedenheit, welche jetzt bei der Unfallversicherung in land- und forstwirthschaftlichen Betrieben einerseits und, in gewerblichen Be⸗ trieben andererseits besteht, für die Fälle beseitigt wird, daß in dem gewerblichen Nebenbetriebe eines land⸗ und n ftr ftlichen Hauptbetriebes überwiegend land. und forstwirt ,. Arbeiter, oder im land und forstwirthschaftlichen Nebenbetriebe eines gewerb⸗ lichen Hauptbetriebes überwiegend gewerbliche Arbeiter verwendet werden. In solchen Fällen sollen die land⸗ und forstwirthschaftlichen Nebenbetriebe eines . Unternehmers fertan als gewerbliche Betriebe, die gewerblichen Nebenbetriebe eines land⸗ oder forstwirth⸗
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