1894 / 146 p. 10 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 23 Jun 1894 18:00:01 GMT) scan diff

, Unternehmers als land⸗ und sorstwirthschaftliche Betriebe ehandelt werden. Hierdurch wird den Interessen zahlreicher Unter⸗ . die wegen geringfügiger Nebenbetriebe 5. durch die Zu⸗ gehörigkeit zu mehreren . belästigt wurden, Rech⸗ nung getragen, und zugleich fast unlösbaren Schwierigkeiten in Bezug auf Beitrags⸗ und Entschädigungsfragen (bei . gemeinschaft⸗ lichen Fuhrwerks, oder n . derselben Arbeiter im Haupt⸗ und Nebenbetriebe ze.) vorgebeugt werden.

3 den einzelnen Artikeln des Gesetzentwurfs ist Folgendes zu

bemerken: Zu . 1.

Neben den Betriebsbeamten bis zu 2090 ½ Jahresarbeitsverdienst sind, mit der gleichen Beschränkung, Werkmeister und Techniker nach dem Vorgang des Krankenversicherungsgesetzes in der Fassung des Ge⸗ setzes vom 10. April 1892 in , e . S. 379) besonders auf⸗ geführt, weil über die Stellung dieser Personen Zweifel entstanden sind.

.

Zu § 1a. .

Zu Unzuträglichkeiten hat es geführt, daß die in gewerb— lichen und anderen Betrieben beschäftigten Arbeiter von ihren Arbeitgebern . auch zu häuslichen und sonstigen privaten Dienstleistungen herangezogen werden, z. B. der für das Ge⸗ schäft gehaltene Kutscher zu Spazierfahrten oder zur Wartung von Kutschpferden, der für den Gewerbebetrieb angenommene Tischler oder 6 . Handwerker zu Arbeiten in der Familienwohnung des Ge— chäftsleikers, der Fabrikarbeiter zu Botengängen in Privatangelegen⸗ heiten oder zu Arbeiten im Hausgarten des Arbeitgebers. Besonders häufig vermischt sich die Thätigkeit für den Betrieb und für den

aushalt des Unternehmers in kleinen, namentlich landwirthschaft⸗ ichen Betrieben. . pflegt das Hausgesinde auch im Betriebe mit thätig oder umgekehrt das Betrie m fen auch im Haushalt be⸗ schäftigt zu sein. Es ist unzweckmäßig und wird von den Betheiligten nicht verstanden, wenn . die Unfallversicherung in solchen Fällen nur auf denjenigen Theil der Thätigkeit erstreckt, welcher sich im Be⸗ triebe des Arbeitgebers vollzieht. Diesem Uebelstande kann wirksam nur dadurch abgeholfen werden, daß die bezeichneten Personen für ihre gesammte Thätigkeit der Unfallversicherung unterworfen werden.

Die Versicherung soll sich daher nach dem Entwurfe nicht nur auf die Beschäftigung im Betriebe, sondern auch auf häusliche und andere Nebenbeschäftigungen, zu denen versicherte Personen von ihren Arbeitgebern oder deren 2 . werden, erstrecken.

u ö

Betriebe, deren Sitz im Auslande belegen ist, unterliegen der Unfallversicherung nach den deutschen Gesetzen im allgemeinen nicht. Indessen hat es sich als nothwendig erwiesen, bei gewissen Unter—⸗ nehmungen neben dem Sitz im Auslande, von welchem aus die oberste Geschäftsleitung erfolgt, noch einen Sitz des Unternehmens“ im In⸗ lande anzunehmen und insoweit die Versicherungspflicht, eintreten zu lassen. Es erschien nicht angängig, die in Deutschland beschäftigten zahlreichen Arbeiter großer ausländischer Betriebe um deswillen von den Wohlthaten der Unfallversicherung auszuschließen, weil sie einer oberen Leitung vom Auslande her unterstellt waren. In Betracht kommen hier namentlich Betriebe von ausländischen Eisenbahnen, die nach Deutschland hineinreichen, Binnenschiffahrtsbetriebe, die von einem ausländischen Betriebssitze aus einen Verkehr auf deutschen e ftr n unterhalten, Bauunternehmungen, die größere Bauten, Maschinenfabriken, die umfangreiche Montierungsarbeiten vom Aus⸗ lande her bornehmen lassen. Wenn derartige Bestandtheile ausländi⸗ scher Betriebe, wie es gegenwärtig in Oesterreich theils schon der Fall ist, theils beabsichtigt und in anderen Staaten in Erwägung gezogen wird, durch die ausländische Gesetzgebung einer der deutschen ähnlichen Unfallversicherung unterworfen werden, sind die Unternehmer, und zwar sowohl die deutschen Unternehmer, deren Betriebe sich auf das Gebiet eines anderen Staats mit Unfallversicherungszwang erstrecken, als auch die mit ihren Betrieben auf deutsches Gebiet übergreifenden ausländischen Unternehmer dem Nachtheil ausgesetzt, daß für den im Auslande sich vollziehenden Bestandtheil ihres Betriebes andere gesetz⸗ liche Bestimmungen als in dem inländischen Theile Platz greifen. Daneben kann aber sogar eine doppelte Belastung dann eintreten, wenn in den in Betracht kommenden Staaten die Frage der Selbst⸗ ständigkeit oder Abhängigkeit des abgezweigten Betriebstheils ver— schieden beurtheilt wird, was bei der schwankenden Natur dieser Verhältnisse sehr leicht vorkommen kann. Ist doch schon bei der Hand⸗ habung der deutschen Unfallversicherungsgesetze, in dem Be—⸗ streben, deren Wohlthaten möglichst vielen Arbeitern zuzuwenden, nicht immer mit gleichem Maße gemessen worden, je nachdem es sich darum handelte, einen im Inlande sich vollziehenden Betriebstheil als selbständigen Betrieb der y, zu unterwerfen, oder eine im Auslande vor sich gehende Thätigkeit als selbständig gegen⸗ über dem inländischen Hauptbetriebe von der Unfallpersicherung aus— zuschließen.

Es wird keinem Bedenken unterliegen, mit Staaten, welche nach Lage ihrer Gesetzgebung Gegenseitigkeit zu gewähren im stande und bereit sind, Vereinbarungen in der Richtung zu treffen, daß jeder Unternehmer hinsichtlich seines ganzen Betriebes einschließlich der in das Ausland hinüberragenden Bestandtheile der Unfallversicherungs— pflicht im Inlande zu genügen im stande ist.

Zu Vereinbarungen dieser Art soll der Reichskanzler, unter Zu— stimmung des Bundesraths, ,, sein, dem ähnliche Obliegen⸗ heiten schon in den bestehenden Unfa ef ber gc g vergl. SF 1 Abs. 7 und 8 des Gesetzes vom 6. Juli 1884, § 1 Abf. 5. des Gesetzes vom 13. Juli 1887) übertragen sind. .

Wenn infolge solcher Vereinbarungen ausländische Betriebs⸗ unternehmer aus einer deutschen Berufsgenossenschaft ausscheiden, so wird dies wegen der Verpflichtung zur Zahlung von Genossenschafts⸗ beiträgen immer erst mit dem Schlusse des Rechnungsjahres ge— schehen können. ;

Die Bestimmung des Entwurfs hat auch für den Geltungs— bereich des Gesetzes vom 28. Mai 1885 über die Ausdehnung der Unfall⸗ und Krankenversicherung Anwendung zu finden. Um jeden Zweifel darüber auszuschließen, daß bei der im § 1 a. 4. O. ver⸗ ordneten Anwendung des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884 auf die Transportgewerbe ꝛc, die zu dem letzteren Gesetz ergangenen gesetzlichen Abänderungen mit anzuwenden sind, ist durch Artikel 41 des Entwurfs ein entsprechender Zusatz zu 51 des Gesetzes vom 28. Mai 1885 vorgesehen.

Bei land⸗ und forstwirthschaftlichen Betrieben findet die Vor⸗ schrift, daß für den Sitz des Betriebes die Lage der gemeinsamen Wirthschaftsgebäude entscheidend ist (5 44 Abs. 2 des Gesetzes vom 5. Mai 1886), nach der Auslegung des , ., keine Anwendung, wenn die Wi r fte bar im Auslande belegen sind. Es kann das Bedürfniß bestehen, mit anderen Staaten die gegenseitige Anwendung jener Vorschrift zu vereinbaren. Deshalb empfiehlt sich die Aufnahme der Bestimmung des § 1b auch in das landwirthschaftliche Unfallversicherungsgesetz.

Dieselbe Bestimmung kann bei Tiefbau⸗ Unternehmungen von Nutzen sein und soll daher auch in das Gesetz vom 11. Juli 1887

aufgenommen werden. ö. Die Begründung ist mit den Bemerkungen zu Artikel 7 zu II

verbunden. Zu Artikel 2. L und II. . .

Die Unternehmer kleiner gewerblicher Betriebe sind U wirth⸗ chaftlich nicht in wesentlich günstigerer Lage, als die von ihnen be⸗ hellen Personen, bei regelmäßiger Mitarbeit aber mindestens der gleichen, oft sogar einer größeren Un me wie die letzteren ausgesetzt, weil sie als Meister die schwierigsten Arbeiten selbst auszuführen ge⸗ nöthigt sind. Es ist unbillig, solche Unternehmer gesetzlich anzuhalten, daß sie ihre Arbeiter versichern, wenn man ihnen nicht kraft eee. die Befugniß giebt, sich selbst in gleicher Weise sicherzustellen. Aehn⸗ liche Erwägungen haben bereits bei der landwirthschaftlichen Unfall⸗ , ,, G. 2 des Gesetzes vom 5. Mai 1886), sowie bei der See ⸗Ünfallversicherung (5 4 des Gesetzes vom 13. Juli 1887) dazu

geführt, den Unternehmern, sofern ihr Jahresarbeitsverdienst 2000 nicht übersteigt, das Recht der Selbstversicherung beizulegen, und die gleiche Befugniß haben nach S8 2, 48 des Bau, Unfall ersicherungs⸗ esetzes vom 11. Juli 1887 die kleineren Unternehmer in den Bau⸗ etrieben.

Die nämliche Befugniß soll hier auch für den Bereich des Unfall⸗ versicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884 eingeführt werden und gu ei für das Geltungsgebiet des Gesetzes hom 28. Mai 1885 in Geltung

treten. Um in letzterer Hinsicht jedem Zweifel , ist zu

F 1 a. a. O. im Artikel 41 des Entwurfs ein Zusatz vorgesehen, nach welchem das un ren en sgesetz mit den gesetzlichen Abände⸗ rungen“ für den Bereich des Ausdehnungsgesetzes vom 28. Mai 1885 Anwendung zu finden hat.

Wenn durch die Vorschrift unter JL die Unternehmer von Gesetzes⸗ wegen berechtigt werden, so ist die bisherige Vorschrift im 52 Ahsatz? des Gesetzes vom 6. Juli 1884, betreffend die Versicherung derselben durch Statut, aufzuheben. .

Von verschiedenen Seiten ist das Bedürfniß hervorgehoben worden, auch die Organe und Beamten der Berufsgenossenschaften gegen die Unfallgefahr zu versichern, welcher sie beim dienstlichen Besuche der versicherungspflichtigen Betriebe und überhaupt in ihrem Beruf (z. B. auf Dienstreisen) ausgesetzt sind. Als „andere Personen“ konnten sie schon nach 52 des Un ,,,, vom 6. Juli 1884 von den einzelnen Unternehmern für deren Rechnung versichert werden; hierdurch aber wird dem Bedürfnisse schon um deswillen nicht genügt, weil es praktisch undurchführbar ist, daß jeder einzelne Be⸗ triebsunternehmer, dessen Betrieb ein Vorstandsmitglied oder ein Beamter der Genossenschaft betritt, für solche vorübergehende Fälle die Versicherung herbeiführt. Es ist unbedenklich, die Träger der Versicherung zu ermächtigen, die bezeichneten Personen fortan für Rechnung der Berufsgenossenschaften zu versichern. Die Durchführung der Versicherung wird dabei dem Vorstande zufallen. Die nähere Regelung der Bedingungen für derartige Versicherungen ist dem Statut zu Überlassen.

Eine weitere, dem praktischen Bedürfnisse entsprechende Aus— dehnung erfährt die Unfallversicherung der einem Betriebk nicht an— gehörenden Personen durch die Bestimmung im zweiten Absatz. Den Gefahren des Betriebes sind mancherlei theils anderweit gegen Unfall versicherte, theils überhaupt nicht versicherte Personen, oft sogar in regelmäßiger Wiederkehr, ausgesetzt. Hierhin gehören z. B. Frauen, die den Arbeitern das Mittagessen bringen und dabei mit Betriebs— einrichtungen in Berührung kommen, ferner Spediteure, Fuhr— leute, Monteure, Boten, die Gegenstände in fremden Betriebs räumen abliefern. Das Bedürfniß nach einer Versicherung solcher Personen wird nicht in allen Betriebszweigen gleichmäßig hervor⸗ treten und von den in Rede stehenden Personen selbst vielfach kaum empfunden werden. Zu ihrer allgemeinen Versicherung durch das Gesetz liegt sonach ein ausreichender Anlaß nicht vor. Dagegen haben unter Umständen die Unternehmer versicherungspflichtiger Be⸗ triebe ein bee Hliar Interesse daran, daß sie nicht neben den An⸗ sprüchen, welche die öffentlichrechtliche Versicherung an sie stellt, weiteren Ansprüchen ausgesetzt bleiben, die von nicht unter die Unfall versicherung fallenden Personen wegen der . von Betriebsunfällen auf Grund der Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Schadens⸗ ersatz und Haftpflicht erhoben werden können. Die Besorgniß vor Ansprüchen der letzteren Art ist in manchen Betriebszweigen neuer— dings stärker hervorgetreten und hat eine gewisse Beunruhigung in Unternehmerkreisen . erufen. Es erscheint deshalb rathsam, die Ausdehnung der I auf nicht im Betriebe beschäftigte, aber die Betriebsstätten besuchende Personen durch statutarische Be⸗ stimmung zuzulassen. Neben dem Unternehmer des einzelnen Betriebs können auch hier, wie in den Fällen des Absatz 1, die Genossenschafts⸗ vorstände als die geeigneten Versicherungsnehmer in Betracht kommen, letzteres z. B., wenn eine Vereinigung von Fachgenossen oder von Studierenden auf Anregung des Vorstandes zur Besichtigung von Be⸗ trieben zugelassen wird.

Die nähere Bestimmung des Umfangs und der sonstigen Einzel— heiten dieser Versicherung kann ebenfalls der statutarischen Regelung überlassen bleiben.

Die noch weitere Ausdehnung der Versicherung auf unbestimmte Kreise von Personen, z. B. solche, die beim Vorübergehen auf der Straße durch Betriebsvorgänge verletzt werden (Passantenversicherung), würde nicht unbedenklich sein. Die Sicherung gegen Uebertreibung und Mißbrauch der im Absatz 2 zugelassenen Regelung ist in der dem Reichs⸗Versicherungsamt vor der Genehmigung der Statuten ob— liegenden Prüfung zu finden.

Zu Artikel 3.

Der Rentenberechnung ist nach 55 Absatz 5 des Unfallversiche⸗ rungsgesetzes stets mindestens das Dreihundertfache des ortsüblichen Tagelohns gewöhnlicher Tagearbeiter zu Grunde zu legen. Dies gilt auch dann, wenn der Verletzte keinen oder nur einen geringeren Lohn bezogen hat, ohne Rücksicht darauf, aus welchem Grunde dies der Fall war.

Die Unternehmerbeiträge dagegen werden gemäß § 3 des⸗ selben Gesetzes dann nach dem geringeren Lohn berechnet, wenn die Geringfügigkeit des Lohns in anderen Umständen, als dem jugend⸗ a, Alter oder der noch nicht beendigten Ausbildung ihren Grund

indet.

Diese Ungleichmäßigkeit will der Entwurf beseitigen. Es soll fortan in allen Fällen auch der Berechnung der Beitrage mindestens das Dreihundertfache des ortsüblichen Tagelohns gewöhnlicher Tage⸗ arbeiter zu Grunde gelegt werden.

Eine Abweichung von diesem Grundsatz findet nach dem Ent—⸗ wurf nur insofern statt, als nach Artikel 4, 1 die Rente für jugend⸗ liche Arbeiter unter Umständen vorübergehend niedriger, nämlich nach dem Ortslohn der jugendlichen Tagearbeiter, bemessen werden soll, während die Beiträge für dieselben dauernd nach dem Ortslohn der Erwachsenen zu berechnen sind. Diese Abweichung rechtfertigt sich aber um deswillen, weil die Rente der bezeichneten Personen, sobald . das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, nach dem höheren Lohn be— messen und dann dauernd in diesem höheren Betrage gezahlt wird.

Zu Artikel 4.

i.

Nach § 5 Absatz 5 des Unfallversicherungsgesetzes wird bei den—⸗ jenigen Verletzten, deren Arbeitsverdienst vor dem Unfall den von der höheren Verwaltungsbehörde gemäß § 8 des Krankenversicherungs⸗ esetzes für Erwachsene festgesetzten ortsüblichen Tagelohn gewöhnlicher Arbeiter nicht erreicht, ausnahmslos der letztere der Berechnung der Rente zu Grunde gelegt. Diese Bestimmung hat zur Folge, daß jugendlichen Atbeitern (jungen Leuten und Kindern), welche nach Ab⸗ lauf von 13 Wochen noch einem Heilverfahren unterworfen werden und während desselben die Rente für völlige Erwerbsunfähigkeit be⸗ ziehen, regelmäßig mehr Rente gezahlt wird, als ihr Verdienst vor dem Unfall betrug. Diese Zuwendung ist um so weniger angezeigt, als sie das Interesse des Verletzten an einer baldigen Beendigung des Heilverfahrens zu beeinträchtigen geeignet ist. Im landwirthschaft— lichen , ist die Unzuträglichkeit dadurch ver mieden, daß nach 5 6 Absatz 2 a. a. O. die Grundlagen für die Be⸗ rechnung der Rente nach den festgesetzten durchschnittlichen Jahres- arbeitsverdiensten nicht nur für männliche und weibliche, sondern auch für jugendliche und erwachsene Arbeiter abgestuft sind. Dabei ist dort dem Umstande, daß der verletzte jugendliche Arbeiter später mindestens den ortsüblichen Tagelohn eines erwachsenen gewöhnlichen Arbeiters erzielen würde, wenn er nicht vorher verunglückt wäre, dadurch Rech⸗ nung getragen, daß die Rente vom vollendeten sechzehnten Lebensiahre des Verletzten ab auf den nach dem Verdienst Erwachsener zu be⸗ rechnenden Betrag zu erhöhen ist. Nachdem auf die aus der bis—⸗ herigen Bestimmung des § 5 Absatz 5 des , r, ,,, . erwachsende Unzutraͤglichkeit aus dem Kreise der industriellen Berufs⸗ genossenschaften aufmerksam gemacht worden ist, erscheint es angezeigt, die gleiche Regelung, wie im landwirthschaftlichen Unfallversicherungs⸗ esetze, auch in das Unfallversicherungsgesetz vom 6. Juni 1884 wenig- err für diejenigen Fälle aufjunchmen, in denen das Krankengeld nach dem für jugendliche Personen festgesetzten niedrigeren Lohne (5 8 Abs. 2

des Krankenversicherungsgesetzes) bemessen wird. Nach 1 des Gesetzez vom 28. Mai 1885 und § 6 Absatz 1 des Bau⸗Unfallversicherungs. gesetzes vom 11. Juli 1887 gilt diese Bestimmung auch für den Bereich dieser Gesetze (vergl. Art. I).

II. Die Vorschrift im 5 5 Absatz 9 des gel, vom 6. Juli 1884 über Erhöhung des Krankengeldes für die Zeit vom Beginn der fünften Woche nach dem Unfall ist bisher nur in das See⸗Unfall— versicherungsgesetz für diejenigen unter 5 1 desselben fallenden Per— sonen übernommen worden, welche nach den Bestimmungen des Kranken

ö gegen Krankheit versichert sind (5 10 Abs. 1

a. a. D.). ie ,, erfordert, daß die unter das land⸗— wirthschaftliche und das Bau⸗Unfallversicherungsgesetz fallenden Per⸗ sonen, sofern auch sie nach den Bestimmungen des Krankenversiche⸗ rungsgesetzes versichert sind und . während der ersten dreizehn Wochen nach dem en Krankengeld erhalten, der gleichen Verbesse⸗ rung ihrer Lage theilhaftig 2

Es ist mehrfach Klage darüber geführt worden, daß in der Für— sorge für die durch einen Betriebsunfall verletzten Arbeiter eine Lücke n g der höchstens bis zum Ablauf der dreizehnten Woche dauernden Fürsorge der dee f und der mit Beginn der vierzehnten Woche eintretenden Unfallversicherung dann entstehe, wenn das Heilverfahren vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen, die volle Erwerbsfähigkeit aber noch nicht wieder hergestellt sei. Die Angelegenheit hat an Bedeutung wesentlich verloren, seitdem die Novelle zum Krankenversicherungsgesetz vom 10. April 1892 durch anderweite Fassung des § 20 Ziffer 1 Vor⸗ sorge getroffen hat, daß die Krankenunterstützung, wie es schon früher gemäß § 5 des alten Krankenversicherungsgesetzes von der Gemeinde⸗ Krankenversicherung geschehen mußte, nunmehr auch von den organi⸗ sierten Krankenkassen nicht nur im Falle der „Krankheit“, sondern auch im Falle der „durch Krankheit herbeigeführten Erwerbsunfähigkeit“ zu gewähren ist. Immerhin bleiben noch Fälle möglich, in denen eine beschränkte Erwerbsfähigkeit im Sinne der Unfallversicherung besteht und gleichwohl Krankengeld nicht mehr zu gewähren ist. Für solche Fälle empfiehlt es sich, die Kontinuität zwischen Kranken⸗ und Unfall⸗ versicherung herzustellen. Dies soll dadurch geschehen, daß der Kranken⸗ kasse aufgegeben wird, auch nach Beendigung ihrer aus der Kranken— versicherung sich ergebenden Verpflichtung, aber längstens bis zum Be⸗ ginn der vierzehnten Woche nach dem Eintritt des Unfalls, eine weitere Entschädigung zu zahlen, sofern nicht die Genossenschaft es vorzieht, die Fürsorge für den Verletzten selbst in die Hand zu nehmen. Diese Zahlung kann aber nur als Vorschuß verlangt werden, da es sich um eine nicht mehr den Charakter der Krankenfürsorge tragende, sondern lediglich durch den Unfall verursachte Entschädigung handelt. Eine solche fällt ihrer Natur nach den Berufsgenossenschaften zur Last und ist deshalb von diesen zu erstatten. Ein fester Entschädigungs⸗ satz, wie ihn der Entwurf auf die Hälfte des ortsüblichen Tagelohns gewöhnlicher Tagearbeiter des Beschäftigungsorts bemißt, empfiehlt sich, weil es wesentlich darauf ankommt, dem Verletzten eine Beihilfe ohne Unterbrechung, wie sie durch Erörterungen über die Höhe der Unterstützung leicht herbeigeführt werden kann, zukommen zu lassen.

In den Fällen dieser Art können Streitigkeiten theils wegen der Gewährung von Entschädigungen, theils wegen der Erstattung veraus⸗ lagter Beträge entstehen. Diese Streitigkeiten werden, wie nach gleich⸗ artigen Vorschriften der Unfallversicheungsgesetze, in dem im § 58 Absatz 1 und 4, beziehungsweise 5 538 Absatz 2 des Krankenversiche⸗ rungsgesetzes be , Verfahren zum Austrag zu bringen sein.

Die hier über den früheren Beginn der Entschädigung vorge— sehenen Vorschriften gelten auch für den Bereich des Gesetzes vom 28. Mai 1885 nach F 1 a. a. O. und des Gesetzes vom 11. Juli 1887 nach § 6 4. a. O. (vergl. Artikel 41). Dagegen sind die⸗ selben für die Gebiete der land und forstwirthschaftlichen, sowie der See⸗Unfallversicherung besonders einzuführen. Es ist alsdann für sämmtliche gegen Unfall Versicherte, soweit sie der Krankenversicherung unterliegen, auf die Dauer der ersten dreizehn Wochen nach dem Unfall

in gleicher Weise gesorgt. Zu Artikel 5. 1

Die Gewährung der Asecendentenrente soll nach dem Ent⸗ wurf schon dann eintreten, wenn der Verstorbene zum Unterhalt des Ascendenten wesentlich beigetragen hat. Die bisherige Vorschrift, welche die Gewährung der Ascendentenrente an die Bedingung knüpft, daß der Verstorbene der einzige Ernährer des Aszendenten gewesen war, ist in der Praxis als eine zu weit gehende Beschränkung in der Ver⸗ sorgung hilfsbedürftiger Ascendenten empfunden worden und hat auch für das Interesse der Unternehmer insofern bedenkliche Folgen gehabt, als den hiernach von der Unfallfürsorge ausgeschlossenen Ascendenten nach einem Erkenntnisse des Reichsgerichts vom 15. November 1889 die aus den bürgerlichen Gesetzen herzuleitenden Entschädigungsansprüche erhalten bleiben.

II. und III.

Die gleichen Gesichtspunkte haben dazu geführt, unter c die Enkel und Geschwister des Verstorbenen als entschädigungs⸗ berechtigt neu aufzunehmen. Voraussetzung des Anspruchs soll auch hier nur sein, daß der Getödtete zur Zeit der Verletzung thatsächlich zum Unterhalt dieser Hinterbliebenen wesentlich beigetragen hat, nicht dagegen, daß der Unterhalt auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung ewährt worden ist. Gegen die Aufnahme dieser letzteren Bedingung [nch schon die Verschiedenheit der gesetzlichen Bestimmungen über Alimentationspflicht in den verschiedenen Rechtsgebieten des Reichs, vor allem aber die Erwägung, daß es sich hier darum handelt, einem durch den Unfall verursachten thatsächlichen Nothstande abzuhelfen. Der Betrag der den Enkeln und Geschwistern zu gewährenden Rente und ihr Verhältniß zu anderen Hinterbliebenenrenten ist nach den

. Gesichtspunkten geregelt wie bei den Renten anderer Hinter⸗— iebener.

1

Es kommt nicht selten vor, daß ein Verletzter, der wegen be⸗ schränkter Erwerbsfähigkeit eine Unfallrente bezieht, den Rest seiner Erwerbsfähigkeit durch Arbeit in einem versicherungspflichtigen Be— triebe gegen entsprechend geringeren Lohn verwerthet. Wenn ein solcher Arbeiter in diesem Betriebe einen tödtlichen Unfall erleidet, so wird es als Härte empfunden, daß die Rente für die Hinterbliebenen sich nur nach dem letzten, geminderten, Arbeitsverdienst berechnet. In der That liegt es in der Billigkeit, daß die von dem Getödteten, neben seinem wirklichen Arbeitsverdienst bezogene Rente welche den Ersatz für den durch einen früheren Betriebsunfall eingetretenen Verlust eines Theils der Erwerbsfähigkeit darstellt bei der Entschädigung der Hinterbliebenen mit berücksichtigt wird. Diese Erwägungen haben zu der Vorschrift des Entwurfs geführt. Ein Bedenken gegen die Durch- führung dieser Billigkeitsforderung besteht freilich insofern, als die ältere Rente unter Ümständen von einer anderen Berufsgenossenschaft gezahlt worden sein kann, als von derjenigen, der die Entschädigung für den Todegfall obliegt. Die Leistungen der letzteren werden alsdann gesteigert, ohne 3 sie hierfür durch höhere Beiträge einen Ausgleich erhalten hat. Diefes Bedenken darf aber nicht davon abhalten, den Hinterbliebenen die als billig erkannte höhere Entschädigung zu gewähren. Nur könnte in Frage kommen, ob wegen der , Mehrleistung ein Zurückgreifen auf, die zur Zahlung der früheren Unfallrente verpflichtete Berufggenossenschaft zugelassen werden soll. Von einem solchen mit ,. Umständlichkeit verbundenen Verfahren wird indessen, wenigstens einstweilen, n . sein, weil im großen und ganzen ein wechselseitiger Ausgleich der den verschiedenen Trägern der Unfallversicherungsgenossenschaften ,, überdies kaum sehr bedeutenden Mehrleistungen zu er= warten ist.

(Schluß in der Vierten Beilage.)

Vierte Beilage

zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger.

M E46.

Berlin, Sonnabend, den 23. Juni

1894.

(Schluß aus der Dritten Beilage.)

V.

Die bisherige Bestimmung der Unfall versicherungsgesetze, wonach Hinterbliebene eines Ausländers einen Anspruch auf Unfallrente nicht aben, sofern sie zur Zeit des Unfalls nicht im Inlande wohnten, ist aus Billigkeitsgründen nach zwei Richtungen gemildert worden.

Zunächst soll der Bundesrath, wie in 8 34 Ziffer 4 des Inva⸗ liditäts- und Altersversicherungsgesetzes, ermächtigt werden, jene Vor— schrift für bestimmte Grenzbezirke außer Kraft zu setzen. Aus den an die deutsche Grenze anstoßenden Bezirken des Auslandes nehmen zahl— reiche Personen für längere Zeit oder auch dauernd innerhalb des Reichsgebietes Arbeit, ohne ihren Wohnsitz im Ausland aufzugeben, sie lassen ihre Familien in dem benachbarten Orte des Auslandes und kehren dorthin nur für kurze Zeit zurück. Wenn solche Familien ihren Ernährern nicht folgen, so geschieht dies in der Regel, weil sie auch jenseits der Grenze der inländischen Arbeitsstätte ihres Ernährers nahe genug wohnen. Solche Ausländer stehen in allen für die Unfall— versicherung wesentlichen Beziehungen den Inländern gleich; es ist daher billig, auch ihre Hinterbliebenen hinsichtlich der Unfallrente den Inländern gleich zu behandeln. .

Aehnliche Billigkeitsgründe sprechen dafür, die Unfallfürsorge den

Angehörigen solcher Staaten, welche nach Lage ihrer Gesetzgebung im stande und bereit sind, deutschen Arbeitern die gleichen Bortheile zu gewähren, ohne Rücksicht auf die größere oder geringere Nähe ihres Wohnortes in demselben Umfange wie den Inländern zuzuwenden. Die Prüfung des Vorhandenseins dieser Voraussetzungen und die sich darauf gründende Beschlußfassung wird auch hier dem Bundesrath zu überlassen sein.

„Für den Bereich der Transport- c. Gewerbe sowie der Bau⸗ Unfallversicherung finden die unter J bis IV erörterten Vorschriften nach 5 1 des Gesetzes vom 28. Mai 1885 und § 6 des Gesetzes vom 11. Juli 1887 gleichfalls Anwendung (vergl. Art. 41).

Zu Artikel 6.

ö J J. und II.

Die Voraussetzungen, unter denen einem Verletzten an Stelle der Rente freie Kur und Verpflegung in einem Krankenhause nach dem Ermessen der Genossenschaft gewährt werden kann, sind in Ueber— einstimmung mit 57 des Krankenversicherungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 19. April 1892 (Reichs Gefetzbl. S. 379) theils genauer festgestellt, theils dem praktischen Bedürfnisse entsprechend erweitert.

Daß der Genosenschaft die Befugniß beigelegt wird, Ver— letzte, die die ärztlichen Anordnungen nicht befolgen oder dauernd überwacht werden müssen, im Krankenhaufe unterzubringen, entspricht ebenso sehr dem wahren Interesse der Verletzten, als dem Bedürfniffe der . (vergl. 5 7 Ziffer 1 des Krankenversicherungs⸗ gesetzes).

Durch die Unterbringung eines Verletzten im Krankenhause macht aber die. Genossenschaft wenn der Verletzte unterstützungs berechtigte Angebörige nicht hat, unter Umständen nicht unerhebliche Ersparnisse. Andererseits bedürfen alleinsteheude Verletzte kleiner Beihilfen auch im Krankenhause, besonders aber zur Erleichterung des Rücktritts in das Erwerbsleben. Es erscheint daher gerechtfertigt, auch den allein— stehenden in ein Krankenhaus aufgenommenen Verletzten wenigstens eine geringe baare Rente zu gewähren. Eine ähnliche Erweiterung der Leistungen ist für Orts-⸗Krankenkassen durch 5 21 Ziffer 3 des Krankenversicherungsgesetzes zugelassen.

Gemäß F 1 des Gesetzes vom 28. Mai 1885 und § 6 des Ge— setzes vom 11. Juli 1887 gelten die hier erörterten Bestimmungen auch für den Bereich der Transport- 2c. Gewerbe und der Bau— Unfall versicherung (vergl. Art. 41).

3u Artikel 7. ö.

; Die Bestimmung, daß als Unternehmer derjenige gilt, für dessen Rechnung der Betrieb erfolgt, hat Zweifel darüber, welche Genofsfen⸗ schaft zur Gewährung der Unfallentschädigung verpflichtet sei, in den— jenigen Fällen entstehen lassen, in denen derselbe Arbeiter in ver— schiedenen Betrieben verwendet wird. Derartige Fälle treten im wirthschaftlichen Verkehr häufig ein. Als typisch mögen folgende Beispiele erwähnt werden:

I) Eine Maschinenfabrik entsendet ihren Monteur zur Aufstellung der sür eine Textilfabrik gelieferten Maschinen; letztere hat vertrags— mäßig das zur Aufstellung erforderliche Hilfspersonal zu stellen.

2) Ein Sägemüller kauft vom Forstbesitzer einen Waldbestand auf dem Stamme zum Abtrieb; Fällung, Bewaldrechtung und Ab— fuhr des Holzes besorgen die Arbeiter des Sägemüllers.

In solchen Fällen erfolgen Betriebshandlungen, die ihrer Natur nach dem einen Betriebe angehören (in obigen Beispielen das Auf— stellen der Maschine, die Faͤllung und Bewaldrechtung des Holzes), ganz oder theilweise für Rechnung eines anderen Unternehmers. Bei der Frage, welcher Genossenschaft die mit diesen Betriebshandlungen verbundene Unfallgefahr zufällt, geht eine Ansicht dahin, daß die Berufsgenossenschaft desjenigen Betriebes zu belasten sei, zu dem die Handlungen ihrer Natur nach gehören, und daß die Arbeiter des anderen Betriebes versicherungsrechtlich in den ersteren übertreten. Darauf, wer den Lohn für die Montagearbeit oder für die Nutzbar— machung des Holzes zahlt, für wessen Rechnung also die Arbeiten ge— schehen, kommt es nach dieser Ansicht nicht an.

Nach einer anderen Auffassung kommt es lediglich auf das für die Betriebshandlung maßgebende privatrechtliche Verhältniß an: wer den Lohn zahlt, oder wem das Eigenthum am Holz zusteht, der sei als Unternehmer der Betriebshandlung anzusehen und dessen Berufs⸗ genossenschaft müsse für die Unfallentschädigungen aufkommen. Da⸗ zwischen stehen Meinungen, die die privatrechtlichen Verhältnisse zwar auch berücksichtigt wissen, ihnen aber nur in beschränkterem Maße einen Einfluß einräumen wollen. Namentlich ist die Ansicht ver treten, daß es in solchen Verhältnissen darauf ankomme, wer die ge⸗ schäftliche Leitung in der Hand habe. Es wird dabei Folgendes er. wogen: Die ordnungsmäßige Montage der gelieferten Maschine liege im Interesse beider betheiligten Unternehmer; für die genossenschaft⸗ liche Zugehörigkeit komme in Betracht, ob die Textilfabrik die Montage übernommen habe und sich nur des mitgeschicklten Monteurs zur sachverständigen Leitung der Arbeit bediene, oder ob die Maschinen⸗ fabrik die Montage bewirken lasse und nur behufs billiger Beschaffung der Hilfskräfte diese von der Textilfabrik entnehme. Beim Holz⸗ abtrieb sei von Bedeutung, ob der Waldbesitzer dem Holzkäufer ber— lasse, nach seinem Gutdünken die zur Entnahme des Holzes erforder⸗ lichen Arbeiten in der Forst vornehmen zu lassen, oder ob er die Leitung des Abtriebes, auch wenn diefer für Kechnung des Käufers erfolgt, sich vorbehalte.

Wenn solche Zweifel beseitigt werden . so ist auf eine möglichst einfache und den wirthschaftlichen Verhältnissen entsprechende

bgrenzung der in einander greifenden Betriebe Bedacht zu nehmen. Unter diesem Gesichtspunkte empfiehlt es fich, die thatsächlich aus dem Betriebe abgesonderten, wenn auch ihrer Natur nach demselben zugehörigen Betrlebshandlungen auch rechtlich auszusondern, sie unter die allgemeine zer lig Regel zu stellen, nach welcher derjenige, für dessen Rechnung die etriebshandlungen verrichtet werden, als deren

nternehmer anzusehen ist, und demgemäß die entstehende Unfallgefahr erlenigen Genossenschaft, der dieser Unternehmer im übrigen an⸗ gehört zur Last zu legen.

Soweit bei dem Ineinandergreifen verschiedener Betriebe diese

Lösung zur Beseitigung aller Zweifel nicht ausreicht, wird unter Um⸗ ständen zu der im Artikel 2111 zugelassenen Vertheilung der Ent⸗ schädigungspflicht auf mehrere Genossenschaften zu greifen fein.

3 15

Es besteht zur Zeit eine strenge Abgrenzung zwischen den unter das Gesetz vom 6. Juli 1884 fallenden industriellen Betrieben einer⸗ seits und den unter das Gesetz vom 5. Mai 1886 fallenden land und forstwirthschaftlichen Betrieben andererseits. Nach 5 1 Abf. 2 des letzteren Gesetzes können Betriebe, welche für sich allein betrachtet unter 5 1 des Gesetzes vom 6. Juli 1884 fallen, auch dann nicht als Nebenbetriebe des landwirthschastlichen Betriebes gelten, wenn ssiie in wirthschaftlichem Zusammenhange mit dem letzteren stehen. Der land⸗ wirthschaftliche Unternehmer eines solchen Betriebes muß also wegen des letzteren auch der betreffenden gewerblichen Berufsgenossenschaft angehören. Ebensowenig kann gegenwärtig ein landwirthschaftlicher Betrieb versicherungsrechtlich einer gewerblichen Berufsgenossenschaft als Nebenbetrieb mitangehören, weil der aus 5 9 Abs. 3 des Unfall— versicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884 sich ergebende Grundsatz, daß der Nebenbetrieb dem Hauptbetriebe folgt, sich nur auf ver⸗ 1 Industriezweige, also nicht auf die Landwirthschaft bezieht.

Für die grundsätzliche Beibehaltung dieser Scheidung sprechen triftige Gründe. Die Arbeiter in gewerblichen Betrieben beziehen nach, ihrem individuellen Arbeitslohn im allgemeinen höhere Entschädigungen, als die unter Zugrundelegung von Durch— schnittslöhnen zu entschädigenden landwirthschaftlichen Arbeiter; sie würden also Nachtheil davon haben, wenn ein gewerblicher Betrieb als Nebenbetrieb eines landwirthschaftlichen Hauptbetriebes dem letzteren in die zuständige land⸗ und forstwirthschaftliche Berufs— genossenschaft folgte. Die Verwaltung dieser Genossenschaften würde ferner bedeutend erschwert werden, wenn ihnen Nebenbetriebe gewerb⸗ licher Art (Brennereien, Brauereien, Ziegeleien, Schneid⸗ und Mahl⸗ mühlen u. a.) in erheblicherem Umfange zugewiesen würden. Die landwirthschaftlichen Berufsgenossenschaflen machen nämlich von der ihnen nach § 35 Abs. 6 des Gesetzes vom 5. Mai 18386 zustehenden Befugniß, von der Aufstellung eines Gefahrentarifs Abstand zu nehmen, mit Genehmigung der Versicherungsämter vielfach Gebrauch. Bei dem Hinzutreten von Nebenbetrieben gewerblicher Art würde aber die Einführung eines Gefahrentarifs und die umständliche Einschätzung jedes einzelnen Betriebes in die Klassen desselben kaum zu umgehen sein, weil andernfalls die Unternehmer der mit solchen Nebenzweigen nicht verbundenen, rein landwirthschaftlichen Betriebe sich durch die Belastung mit Unfällen aus fremdartigen Betrieben benachtheiligt fühlen würden. In Bezug auf die Unfallverhütung kann ferner geltend gemacht werden, daß bei solchen Nebenbetrieben die aus⸗ schließlich gewerbliche Betriebe derselben Art umfassende gewerbliche Berufsgenossenschaft wirksamer eingreifen werde, als die landwirth⸗ schaftliche Berufsgenossenschaft, in welcher derartige Betriebe ver⸗ hältnißmäßig eine nur untergeordnete Rolle spielen.

. anderen Seite ist indessen nicht zu verkennen, daß eine strenge Aufrechterhaltung der Scheidung wenigstens dann empfindliche Uebelstände mit sich bringt, wenn es sich um unbedeutende Neben⸗ betriebe handelt. Landwirthschaftliche Unternehmer, die einen kleinen Nebenbetrieb vielleicht nur zeitweise mit einem Arbeiter und einer geringen Wasserkraft betreiben, sind genöthigt, wegen desselben neben der landwirthschaftlichen noch einer gewerblichen Berufsgenossenschaft anzugehören. Die hieraus erwachsende Unbequemlichkeit kann sich zu einer schwer erträglichen Last in den nicht seltenen Fällen steigern, in denen ein Unternehmer mehrere derartige kleine Nebenbetriebe hat. Da diese zwar von der Landwirthschaft, aber nicht von einander wirthschaftlich abhängig sind, so hat der Unternehmer unter Umständen einer ganzen Reihe von Berufsgenossenschaften als Mitglied anzu⸗ gehören, ihre Statuten zu beobachten, ihnen allerhand Nachweisungen zu liefern u. s. w. Kommt dann noch hinzu, daß, wie fast re

der Fall, das landwirthschaftliche Fuhrwerk allen diesen

dient, und daß der landwirthschaftliche Betrieb mit seinem Pers

in den gewerblichen Betrieb eingreift, so entstehen fast unlösb wickelungen, unter denen nicht nur der Unternehmer, sonder Entschädigung suchende Arbeiter und die berufsgenossenschaftliche Verwaltung leiden.

Diesen Uebelständen. welche in weiten Kreisen der Landwirth⸗ schaft schwer empfunden werden, sollen die im Entwurf (Art. 1, IL, Art. 7, II und Art. 39) vorgesehenen Bestimmungen abhelfen, ohne daß erhebliche Nachtheile daraus entstehen werden. Indem die Zutheilung zur landwirthschaftlichen Berufsgenossenschaft auf diejenigen, naturgemäß kleineren gewerblichen Unternehmungen beschränkt wird, in denen überwiegend, vielleicht abgesehen von dem Leiter des Betriebes (Brenner, Brauer, Ziegelmeister) oder einem Vorarbeiter und der⸗ gleichen, ausschließlich landwirthschaftliche Arbeiter beschäftigt werden, bleiben wirthschaftlich selbständigere gewerbliche Nebenunternehmungen mit eigenem, gewerblichem Arbeiterstamm auch ferner außerhalb der landwirthschaftlichen Berufsgenossenschaft. Für die in den zuge— lassenen Nebenbetrieben verwendeten landwirthschaftlichen Arbeiter tritt ein Nachtheil nur insofern ein, als denselben höchstens der bisherige, sachlich nicht gerechtfertigte Vortheil entgeht, daß sie höhere Ent— schädigung beziehen, wenn sie bei einer dem industriellen Betrieb zu— zurechnenden Thätigkeit verunglücken, als wenn dies bei dem land— wirthschaftlichen Theile ihrer Gesammtthätigkeit geschieht. Die lei⸗ tenden Vorarbeiter der Nebenbetriebe können vor Nachtheil dadurch geschützt werden, daß sie durch eine gemäß § 1 Absatz 4 des Gesetzes vom 5. Mai 1886 zu erlassende statutarische Bestimmung als Be⸗ triebsbeamte anerkannt und demnach laut 5 6 Absatz 4 4. 4. O. nach ihrem individuellen Lohn entschädigt werden. Für landwirthschaft⸗ liche Berufsgençssenschaften, die Beiträge nach dem Grundsteuerfuß erheben (5 35 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Mai 18386) oder sonst nach Lage ihrer Verhältnisse Werth darauf legen müssen, die Ver⸗ waltung ohne Gefahrentarif zu führen, wird dem Bedürfnisse nach einer entsprechenden Heranziehung der Nebenbetriebe durch Zulassung von Zuschlagsbeiträgen Rechnung getragen werden können (vergl. Art. 39). Ganz ohne Ausgleichungen dieser Art wird man sich nicht behelfen können, wenn eine Schädigung der rein landwirthschaft⸗ lichen Betriebe durch die Erhöhung der Gesammtbelastung, die mit dem Hinzutreten gewerblicher Nebenbetriebe verbunden ist, vermieden werden soll. Daß eine solche Erhöhung in der That voraussichtlich stattfinden wird, zeigt die Unfallstatistik. Es entfallen nämlich auf je 1000 versicherte Personen nach der Unfallstatistik vom Jahre 1891 in der Land und Forstwirthschaft 1,59 Getödtete und entschädigte Verletzte, dagegen nach der Unfallstatistik im Jahre 1887 in der Ge— sammtheit der industriellen Berufsgenossenschaften 4,14 Getödtete und entschädigte Verletzte. Bei den einzelnen in Betracht kommenden Berufsgenossenschaften der letzteren Art stellt sich das Verhältniß theils noch ungünstiger, theils günstiger. Beispielsweise beträgt die . der Getödteten und entschädigten Verletzten in der Müllerei⸗ Berufsgenossenschaft 6,23, in der Brauerei⸗Berufsgenossenschaft 9, 9B, in der Brennerei. Berufsgenossenschaft 3,25, in der Ziegelei⸗Beruft⸗ genossenschaft 203 guf 1009 versicherte Personen.

Was lie lig die Unfallverhütung betrifft, so bietet deren Durchführung und Ueberwachung in den vereinzelt belegenen ländlichen Betrieben für die gewerblichen Berufsgenossenschaften besondere Schwierigkeiten, denen nur unter Aufwendung unverhältnißmäßiger Kosten , . werden kann. Dagegen darf erwartet werden, daß hier die Organe der lande hh igen Berufsgenossenschaften eher in der Lage sein werden, eine Ueberwachung in Verbindung mit ihrer

sonstigen Verwaltungsthätigkeit auszuüben und daß sie für diese Auf— gabe auch ausreichendes technisches Verständniß 36 3 ö .

Ebenso wie Betriebe gewerblicher Art bei überwiegender Ver⸗ wendung landwirthschaftlicher Arbeiter als Nebenbetriebe der Land—⸗ wirthschaft, so empfiehlt es sich nach dem Vorschlage im Artikel 711 des Entwurfs, Betriebe landwirthschaftlicher Art bei regelmäßiger Verwendung gewerblicher Arbeiter als Nebenbetriebe des gewerblichen Hauptbetriebeß zuzulassen. Hierfür spricht insbesondere der Umstand, daß andernfalls gewerbliche Arbeiter, die bei einer vorübergehenden landwirthschaftlichen Beschäftigung, der sie sich nicht entziehen können, zu Schaden kommen, sich ungerechtfertigterweise mit geringeren Ent⸗ schädigungen würden begnügen müssen, als ihnen bei ihrer eigentlichen ke,, . zustehen.

Weitere Abänderungen der bestehenden Gesetze werden durch die erörterten Vorschriften des Entwurfs nicht bedingt. Namentlich be⸗ darf die Bestimmung in F 13 des Gesetze- vom 5. Mai 1886, wonach die landwirthschaftlichen Berufsgenossenschaften für örtliche Bezirke zu bilden sind und alle im 5 1 a. a. O. genannten Betriebe umfassen, einer Aenderung nicht. Zu dieses Bestimmung verhält sich die neu vorgeschlagene Vorschrift als Ausnahme. Ein ähnliches Verhältniß besteht schon gegenwärtig zwischen der Regel des 5 34 des Unfall versicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884, wonach jeder Unternehmer eines im Bezirke der industriellen Berufsgenossenschaft belegenen Be⸗ triebes derjenigen Industriezweige, für welche die Berufsgenossenschaft errichtet ist, Mitglied der letzteren ist, und der Sonderbestimmung des § 9 Absatz 3 a. a. O. Auch fur die besonderen Verhältnisse der Baubetriebe bedarf es einer Aenderung nicht, weil schon die nach § 48 des Gesetzes vom 11. Juli 1887 auf die Mitglieder sämmtlicher Bau—⸗ Berufsgenossenschaften anwendbare Vorschrift im 59 Absatz 3 a. a. O. im Baugewerbe allgemein die Nebenbetriebe den Hauptbetrleben folgen läßt. Der Wortlaut schließt auch Nebenbetriebe landwirthschaftlicher

Art nicht aus. Zu Artikel s.

3.

Nachdem die bisher im § 3 Absatz 3 des Gesetzes vom 6. Juli 1834 vorgeschriebene Bemessung der Genossenschaftsbeiträge nach dem geringeren Jahresarbeitsverdienste jugendlicher und nicht ausgebildeter Arbeiter durch Artikel 3 beseitigt ist, muß auch in den Vorschriften über die Aufbringung der Mittel die Bezugnahme auf jene geringeren Jahresarbeits verdienste gestrichen und durch die Bezugnahme auf den dreihundertfachen Betrag des ortsüblichen Tagelohns gewöhnlicher er⸗ wachsener Tagearbeiter ersetzt werden.

.

Die Einziehung von Vorschüssen auf die Beiträge der Mitglieder ist bisher nur im Bau-Unfallversicherungsgesetz vom 11. Juli 1887 für die Tiefbau. Berufsgenossenschaft ,, außerdem ist nach 5 48 a. a. O. den Baugewerks⸗Berufsgenossenschaften die Befugniß „beigelegt, durch das Genossenschaftsstatut die Vorschußleistung der Unternehmer einzuführen. Aus den Kreisen der Berufsgenossenschaften ist der Wunsch ausgesprochen worden, daß entsprechend dem § 10 Abf. 2 des genannten Gesetzes allen Berufsgenossenschaften das Recht gewährt werde, Vorschüsse auf die Beiträge einzufordern.

Es unterliegt keinem Bedenken, diesem Wunsche Rechnung zu tragen. Dabei ist eine Erweiterung dahin vorgesehen, daß die Vor⸗ schüss nach Bestimmung des Statuts nicht nur viertel⸗, sondern auch halbjährlich sollen erhoben werden dürfen, weil es nach den Er— fahrungen der Bau⸗Berufsgenossenschaften weder immer angehen noch immer erforderlich sein wird, den kürzeren Zeitraum innezuhalten. Für den letzteren spricht allerdings, daß kleinere Unternehmer leichter mehrmals im Jahre eine kleine, als auf einmal eine größere Summe zahlen können. Auf der anderen Seite kommen aber invielen Gewerbs⸗ zweigen theils gewohnheitsmäßig, theils wegen des nicht zu jeder Jahres⸗ zeit gleichmäßigen Betriebes die Einnahmen, aus denen die Beiträge gezahlt werden, nur in längeren Zwischenräumen ein, welche bei halbjaͤhrigen Vorschässen besser berücksichtigt werden können. Auch kann die viermal im Jahre sich wiederholende Einsendung von Vorschüssen als be⸗ lästigend empfunden werden.

Zu Artikel 9.

Die Vertrauens männer haben naturgemäß nur kleine Bezirke, ihre Zahl ist deshalb in den über weite Gebiete sich erstreckenden Ge— nossenschaften beträchtlich, und die bezüglichen Veröffentlichungen im „Reichs⸗Anzeiger“ sind erfahrungsgemäß umfangreich und kostspielig. Ein entsprechender Nutzen für die Berufsgenossenschaft oder für dle versicherten Personen wird durch die Aufwendung dieser Kosten nicht erzielt, weil die Kenntniß der Bezirke und Namen der Vertrauenz⸗ männer nicht für allgemeine, sondern nur für örtliche Interessen Be⸗ deutung hat, denen durch andere Arten der Veröffentlichung wirksame Rechnung getragen werden kann.

Die im Entwurf vorgesehene Aenderung gilt auch für die unter das Gesetz vom 28. Mai 1885 fallenden Berufsgenossenschaften (S§S J und 3 a. 4. O.), sowie für die Tiefbau ⸗Berufsgenossenschaft (6 12 des Gesetzes vom 11. Juli 1887, vergl. Artikel 41 des Entwurfs). Auf die See⸗Berufsgenossenschaft muß sie ausdrücklich ausgedehnt werden.

Für die land- und forstwirthschaftlichen Berufsgenossenschaften schreibt 5 25 des Gesetzes bom 5. Mai 1886 eine Veröffentlichung der Namen der Vertrauensmänner nicht vor. Es bedarf deshalb hier nur der Streichung der auf die Bezirke der Vertrauensmänner bezüglichen Veröffentlichung.

Zu Artikel 10.

Die Vorschriften über Ablehnung von Wahlen sind den durch den erweiterten Umfang der Arbeiterversicherung bedingten Verhält⸗ nissen entsprechend nach dem Vorbilde des § 60 des Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetzes umgestaltet.

Für das See⸗Unfallversicherungsgesetz vom 13. Juli 1887 ist die Umgestaltung ausdrücklich auch auf die Wahlen zu Schiedsgerichts⸗ beisitzern (6 52 a. 4. O ausgedehnt; bei den anderen Gesetzen bedarf es dessen nicht, weil nach den Gesetzen vom 6. Juli 1884 (8§ 49 Abs. 3 und vom 5. Mai 1886 (5 53 Abs. 2) die für Vorstandswahlen geltenden Grundsätze auch auf die Wahlen zum Schiedsgericht An⸗ wendung finden, und für den Bereich der Bau⸗Unfallversicherung die bezüglichen Vorschriften des Unfallversicherungsgesetzes gemäß 8 12 des Gesetzes vom 11. Juli 1887 Geltung haben (vergl. Artikel 41

des Entwurfs). . Zu Artikel 11.

Die Einschätzung der Betriebe in die Klassen des , wird in einem an Fristen gebundenen Verfahren, welches für die Dauer der Tarifperiode formales Recht zwischen Genossenschaft und Unternehmer schafft, abgeschlossen. Soweit nicht Aenderungen deß Tarifs oder des Betriebs erfolgen, steht die Veranlagung des letzteren für die Tarifperiode unabänderlich fest. Demgemäß bleibt auch eine durch unrichtige Angaben erschlichene Veranlagung in Geltung. Diesem

Uebelstande on durch einen Zusatz zu § 28 . des 9e er

vom 6. Juli 1884 und zu den entsprechenden Vorschriften anderen vin ge lern geh he abgeholfen werden, welcher für solche älle eine Wiederaufnahme des Veranlagungsverfahrens zuläßt ür den Bereich der Bau⸗Unfallversicherung findet die Zusatzbestim⸗ mung nach §§ 1 und 19 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juli 1887 Anwendung (vergl. Artikel 41). = Im Zusammenhang hiermit steht die im Artikel 26 vorgeschlagene Abänderung des § 72 des Gesetzes vom 6. Juli 1881, sowie die Strafbestimmung in Artikel 29.

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