. Zu Attikel 12.
Bei Veränderungen des Bestandes der Genossenschaften müssen auf die hinzutretenden Betriebe in Bezug auf die Fragen, welche Per= sonen (6. B. Unternehmer, höher Jelhhnte Betriebsbeamte) der Ver⸗ sicherung unterworfen ind. wercher Arbeitsverdienst (Individuallohn oder Lohn. Durchschnittssätze) zu Grunde zu legen ist, wie die Beiträge zu bemessen sind (Umlage deß Jahresbedarfs oder Kapitaldeckung u. s. w. dieselben Vorschriften zur Anwendung gelangen, wesche für die älteren Mitglieder der Genossenschaft und die von denselben beschäftigten Versonen gelten. Der hiernach unter Umständen eintretende . dieser Vorschriften soll durch den vorliegenden Artikel außer Zweifel gestellt werden. Für die Fälle der Bildung einer neuen Berufs— genossenschaft, sei es durch Vereinigung mehrerer Berufsgenossen⸗ schaften, sei es durch Ausscheidung einzelner Industriezweige oder Theile aus einer Genossenschaft bedarf es besonderer Bestimmungen nicht, da für die neu zu errichtende Organisation das Statut ein⸗ heitlich erlassen werden muß.
Zu Artikel 13. 8.
Die von den vermögensrechtlichen Folgen der Bestands⸗ veränderungen handelnden Vorschriften müssen ebenso wie die Be—⸗ stimmungen über die Voraussetzungen solcher Veränderungen für alle Berufsgenossenschaften übereinstimmend lauten, wobei dem Umstande Rechnung zu tragen ist, daß bei dem Austausch von Betrieben nach dem Inkrafttreten des gleichzeitig vorgelegten Entwurfs eines Ge— setzes, betreffend Erweiterung der Unfallversicherung, nicht bloß Berufsgenossenschaften, die nur den Jahresbedarf umlegen, sondern neben der Tiefbau ⸗Berufsgenossenschaft noch weitere Genossenschaften mit Kapitaldeckungsverfahren betheiligt sein können. .
Für die Fälle der letzteren Art bedurfte es neuer Vorschriften, während bei der Auseinandersetzung zwischen Genossenschaften, die nur den Jahresbedarf umlegen, die bisherigen Grundsätze beibehalten werden konnten. Hinzugefügt ist zur Beseitigung von Zweifeln hier nur die Bestimmung, daß die beim Uebergange von Betrieben mit— übernommenen Entschädigungen gleich den eigenen Genossenschafts— lasten durch die Beiträge der Mitglieder mitaufzubringen sind.
Für die Ausscheidung von Betrieben aus einer den Kapitalwerth der Entschädigungen erhebenden Genossenschaft stellt der Entwurf die Regel auf, daß die Entschädigungspflicht und das gesammte zu ihrer Befriedigung dienende Vermögen der alten Genossenschaft verbleibt. Vorausgesetzt ist hierbei, daß das Deckungskapital für die betreffenden Entschädigungsfälle zur Zeit des Uebergangs der Betriebe bereits fest⸗
estellt und ausgeschrieben ist. Soweit dies noch nicht geschehen ist,
1 die alte Genossenschaft nicht mehr den Kapitalwerth, sondern nur die bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens fälligen Beträge von ihren Mitgliedern einzuziehen; die neue Genossenschaft aber hat die weiteren Entschädigungsansprüche zu befriedigen und die hierzu erforderlichen Betraͤge mit den sonstigen Lasten alljährlich auf ihre Mitglieder zu vertheilen.
Von dem für die Fälle des 5 32a vorgesehenen Uebergang von Theilen des Reservefonds und des sonstigen Vermögens kann hier abgesehen werden. Denn in jedem Uebergangsfalle kommen nur die verhältnißmäßig wenig zahlreichen Renten in Betracht, welche noch nicht durch Kapital gedeckt sind; überdies werden die betheiligten Genossenschaften einen Reservefonds in der Regel nicht besitzen, und deren sonstige Vermögensstücke, wie Inventargegenstände und etwaige eiserne Betriebsfonds, werden regelmäßig zu geringfügig sein, um ein verwickeltes Auseinandersetzungsverfahren zu belohnen.
Bei den Schwierigkeiten eines solchen werden die betheiligten Genossenschaften in allen Fällen wohl thun, sich über eine pauschale
Abfindung zu verständigen (5 320).
Durch § 324 des Entwurfs wird die Frage geregelt, welche Ge⸗ nossenschaft ein bei Unfällen aus übergehenden Betrieben noch schwe— bendes Entschädigungsverfahren durchzuführen hat. In Ueberein⸗ stimmung mit der bisherigen Praxis verordnet der Entwurf, daß die alte Genossenschaft, wenn sie noch irgend einen Theil einer Ent— schädigung zu zahlen hat, das ganze Verfahren bis zur rechtskräftigen erstmaligen Feststellung der Entschädigung durchführen soll. Die neue Genossenschaft hat dann das Ergebniß der Verhandlung gegen sich gelten zu lassen. Wenn dagegen die Zahlungspflicht von Anbeginn an der neuen Genossenschaft obliegt, dann soll sie auch für Unfälle, 39 vor dem Uebergang eingetreten sind, das Entschädigungsverfahren eiten.
Für die auf Grund des Gesetzes vom 28. Mai 1885 gebildeten Berufsgenossenschaften gelten nach 5 1 4. a. O. und für die Tiefbau⸗ Berufsgenossenschaft nach 5 12 des Gesetzes vom 11. Juli 1887 die hier eroͤrterten Bestimmungen leg. Art. 41 des Entwurfẽs).
1
. die durch § 16 des Gesetzes vom 13. Juli 1887 errichtete See⸗Berufsgenossenschaft waren Bestimmungen Über den Uebergang von Betrieben bisher entbehrlich. Für den Fall aber, daß die in dem Entwurf eines Gesetzes, betreffend Erweiterung der Unfallversicherung, in Aussicht genommene Versicherung der Seefischer und der Besatzung kleiner Seefahrzeuge in Kraft treten, bedarf es der Gleichstellung der See⸗Berufsgenossenschaft mit den anderen Trägern der Unfallversiche— rung, weil dann auch ihr Bestand sich wird ändern können. Es sollen deshalb die 5§ 414 bis 41h, welche den bezüglichen Vorschriften der übrigen Unfallversicherungsgesetze entsprechen, in das See⸗Unfallversiche⸗ rungsgesetz gleichfalls aufgenommen werden.
Zu Artikel 14.
Die Entscheidung der Streitigkeiten über die Aufnahme von Be— trieben in das Kataster einer Berufsgenossenschaft (Katasterbeschwerden) wird, sobald der Entwurf eines Gesetzes, betreffend Erweiterung der Unfall⸗ n . Gesetzeskraft erlangt hat, an Bedeutung insofern wesentlich einbüßen, als es sich für alle mit Unfallgefahr verbundenen Betriebe nicht mehr darum handeln wird, ob die Unfallversicherung Platz
reift, sondern nur noch darum, welcher von den für dieselbe errichteten
rganisationen ein Betrieb zu überweisen ist. Es erscheint deshalb angängig, das Reichs⸗Versicherungsamt von diesen Entscheidungen zu entlasten und dieselben an Landesbehörden zu übertragen. Vie Ver— waltungsbehörden aller Bundesstaaten haben seither reichliche Ge⸗ legenheit gehabt, Erfahrungen über die berufsgenossenschaftliche Ein⸗ . Betriebe zu sammeln. Nur für diejenigen Fälle erscheint es zur Wahrung der Einheitlichkeit geboten, die Versicherungsämter zur Entscheidung zu berufen, in denen ein Betrieb von verschiedenen Organisationen als Mitglied in Anspruch genommen wird. In solchen Fällen soll die höhere Verwaltungsbehörde die an sie ge⸗ langende Beschwerde an das Versicherungsamt abgeben. Dasselbe 9 von denjenigen Beschwerden, die sich auf die Veranlagung eines
etriebes zu den Klassen des Gefahrentarifs beziehen (Tarif—= . chwerden), weil die Versicherunggzämter den Einblick in die anläßlich dieser Beschwerden besonders deutlich hervortretenden Wir⸗ kungen und Mängel der Gefahrentarife bei der Genehmigung der an— läßlich der Tarifrevisionen gefaßten Beschlüsse nicht entbehren können.
Zu Artikel 15.
Bei den Schiedsgerichten der Unfallversicherung hat es sich in . des in einzelnen Gewerbszweigen häufig eintretenden Wechsels in der Beschäftigung der Arbeiter mehrfach ereignet, daß Beisitzer aus dem Arbeiterstande und deren Stellvertreter wegen Fortfalls der Wählbarkeit ausscheiden mußten. Bei der geringen Anzahl von je zwei Stellvertretern bleibt dann zuweilen das Schiedsgericht zeitweise ohne ordnungsmäßige Beisitzer, oder es müssen umständliche Nachwahlen vorgenommen werben. Der Entwurf will daher nach dem Vorbilde des Inyaliditäts. und Alters persicherungsgesetzes auch die Schiedsgerichte in Unfallversicherungs⸗ sachen mit einer nach Maßgabe des Beduͤrfnisses durch das Genossen⸗ schaftsstatut bestimmenden , größeren Zahl, von Beisitzern ausstatten. Besonderer Vertreter für die Schiedsgerichtsbeisitzer be⸗ darf es dann nicht mehr. Durch die vorgeschlagenen Aenderungen wird auch der nöthige Einklang mit den neuen Vorschriften (Art. 16) über die Kesetzung der Schiedsgerichte mit Beisitzern für die Spruch⸗
i herbeigeführt. m Zu Artikel 16.
. n den Schiedegerichten sollen nach dem bisherigen Rechts⸗ . zwar regelmäßig se zwei Arbeitgeber und Arbeiter mitwirken;
zur Beschlußfähigkeit genügt aber nach 8 50 ö 2 des Gesetzes bom 6. Juli 1884 und den entsprechenden Vorschriften der anderen Unfallyersicherungsgesetze schon ein ir me. Kategorie, und that⸗ sächlich haben die Schiedsgerichte vielfach in der Befetzung mit ins— gesammt drei Mitgliedern ohne ersichtliche Nachtheile erkannt.
Unter diesen Umständen erscheint es zweckmäßig, unter Anlehnung an die gleichen Vorschriften für die Invaliditäts- und Altersversicherung (6 74 Abs. 3 des Gesetzes vom 22. Juni 1889) die bisherige Aus- nahme zur Regel zu machen, um bei der Steigerung, welche der Um— fang der schiedsgerichtlichen Spruchthätigkeit durch die neueren Arbeiter⸗ versicherungsgesetze erfahren hat und durch den Entwurf eines Ge— seßkzes, betreffend Erweiterung der Unfallversicherung, noch weiter erfahren wird, die Anforderungen an die Mitwirkung von Laienbeisitzern auf das unabweislich Nothwendige zu beschränken. Ein Bedenken hier gegen wird aus der verminderten Mitwirkung der Arbeiter um so weniger zu entnehmen sein, als solche nach Artikel 18 dadurch wesent— lich verstärkt werden soll, daß Arbeiter schon im Entschädigungs⸗ verfahren zugezogen werden.
II.
Die den Invaliditäts⸗Schiedsgerichten im § 74 Absatz 6 des Gesetzes vom 22. Juni 1889 beigelegte Befugniß, den Betheiligten solche Kosten zur Last zu legen, die durch unbegründete Beweisanträge derselben veranlaßt werden, ist der Unfallversicherung bisher fremd ge— wesen. Indessen liegt diese Befugniß so offenbar in der Billigkeit, daß es angezeigt erscheint, sie auch hier einzuführen.
Zu Artikel 17.
Die Krankenkassen sind nach § 760 des Krankenversicherungs⸗ gesetzes verpflichtet, jeden Erkrankungsfall, welcher durch einen nach den Unfallversicherungsgesetzen zu entschädigenden Unfall herbeigeführt ist, sofern mit dem Ablauf der vierten Woche der Krankheit die Er— werbsfähigkeit des Erkrankten noch nicht wieder hergestellt ist, binnen einer Woche nach diesem Zeitpunkte dem Vorstande der Berufs—⸗ genossenschaft, bei welcher der Erkrankte gegen Unfall versichert ist, anzuzeigen. Durch die Anzeige soll die Genossenschaft in den Stand gesetzt werden, rechtzeitig ihre Entschließung über die Entschädigung des Verletzten vorzubereiten.
Die Zusatzbestimmung im Artikel 17 will Fürsorge treffen, daß die dem gleichen Zwecke dienende polizeiliche Unfalluntersuchung als—Q bald vorgenommen wird. Die Kosten dieser Untersuchung hat, wie bisher, die Polizeibehörde zu tragen, weil es sich um die Erfüllung einer ihr gesetzlich auferlegten Pflicht handelt. Darin ändert es nichts, daß ihr die Anregung zur Untersuchung durch ein Ersuchen der Ge— nossenschaft gegeben wird. Ein solches Ersuchen steht nicht auf gleicher Stufe mit der gemäß § 54 Absatz 2 des Gesetzes vom 6. Juli 1884 auf Antrag und Kosten der Genossenschaft zu bewirkenden Zuziehung von Sachverständigen.
Für den Bereich des Gesetzes vom 11. Juli 1887 tritt die Zusatz⸗ bestimmung nach § 37 4. a. O. gleichmäßig in Geltung (vergl. Art. 41 des Entwurfs). — Für die Seeunfallversicherung würde eine ent— sprechende Bestimmung sich nicht eignen, weil die Seeleute nicht unter der Krankenversicherung stehen.
Zu Artikel 18.
Von verschiedenen Seiten ist dem Wunsche Ausdruck gegeben worden, daß die Stellung des Verletzten im Verfahren ver den Ge— nossenschaftsorganen verstärkt werden möchte. Bisher ist nur vor— gesehen, daß die Unterlagen für die Festsetzung der Entschädigung dem Verletzten zur Aeußerung zuzustellen sind. Es erscheint zweckmäßig, ihm darüber hinaus das Recht zu geben, seinen Anspruch vor dem Feststellungsorgan mündlich zu vertreten. Hierdurch gewinnt er eine werthvolle Garantie für die angemessene Behandlung seines An⸗ spruchs, und wird die in erster Reihe wünschenswerthe Verständigung über das Maß der Entschädigung gefördert werden. Schwierigkeiten, welche sich aus dem Umfange des Genossenschaftsbezirks ergeben sollten, kann durch Bestellung von Ausschüssen (8 57 des Gesetzes vom 6. Juli 1884) an verschiedenen Orten des Genossenschafisbezirks be⸗ gegnet werden.
Die vorgeschlagene Ergänzung tritt für das Transportgewerbe ꝛe. lnach 5 1 des Gesetzes vom 28. Mai 1885), die Reichs- und Staats⸗ betriebe (nach 3 a. a. O) und den Bereich der Bauunfall— versicherung (nach § 37 des Gesetzes vom 11. Juli 1887) in Wirk— samkeit (vergl. Art. 41 des Entwurfs).
Zu Art kel 18. 1
Zu den bisherigen Bestimmungen über die zweijährige Ausschluß— frist für die Anmeldung der Entschädigungsansprüche soll die neue Vorschrift hinzugefügt werden, daß, wenn der Betriebs— unternehmer unterlassen hat, den Unfall bei der Polizeibehörde anzu— zeigen, der Fristablauf dem Entschädigungsanspruch nicht hinderlich ist, und daß bei Verspätung der Anzeige die zweijährige Frist erst von dem Tage, an welchem die Anzeige erstattet ist, beginnt. Bestimmend hierfür war die Erfahrung, daß Arbeiter, zumal wenn ein Unfall nicht sofort völlige Erwerbsunfähigkeit zur Folge hat, in dem Ver— trauen, der Unfall werde dem Gesetze gemäß angemeldet und unter— sucht werden, zuweilen die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Schritte unterlassen. Dies Vertrauen ist unter gewöhnlichen Ver— hältnissen gerechtfertigt, denn die Genossenschaften haben regelmäßig von Amtswegen, ohne den Antrag des Verletzten abzuwarten, der Entschädigungsfrage näher zu treten. Die Anregung hierzu erhalten sie aber durch die polizeilichen Unfalluntersuchungen, welche wieder durch die Unfallanzeigen der Unternehmer veranlaßt werden. Es wird nicht ohne Grund als Unbilligkeit empfunden, wenn eine Säumigkeit oder Unterlassung des Betriebsunternehmers bei Erstattung dleser Anzeige dazu beiträgt, daß einem Entschädigungsanspruch der Ein— wand der Verjährung mit Erfolg entgegengesetzt werden kann. Dem soll die Vorschrift des Entwurfs vorbeugen. Auch diese Vorschrift tritt im Bereich der am Schlusse der Bemerkungen zu Artikel 18 in Bezug genommenen Gesetze in Kraft.
11
Wenn sich in einem nicht katastrierten Betriebe ein Unfall ereignet, so kann der Entschädigungsberechtigte in Zweifel sein, bei welcher Genossenschaft er seine Ansprüche anzumelden hat. Aber auch, wenn der Betrieb katastriert ist, entstehen bei dem Ineinandergreifen der verschiedenen Betriebsarbeiten nicht selten Zweifel darüber, welchem Betriebe die einen Betriebgunfall herbeiführende Thätigkeit zuzurechnen und welche Genossenschaft daher zur Entschädigung verpflichtet ist. Der Verletzte steht in allen diesen Fällen vor der Frage, an welche Genossenschaft er sich wenden oder ob er etwa gleichzeitig verschiedene Genossenschaften in Anspruch nehmen soll. Nimmt er nur eine Ge— nossenschaft in Anspruch, so kann er leicht den Nachtheil erleiden, daß, obwohl seine Entschäbigungsberechtigung an sich unzweifelhaft ist, die Feststellung der Entschädigung, sich verzögert, weil er sich im Irrthum über die eff fe lich? Zugehörigkeit des Betriebes befindet, oder weil Streit darüber besteht, welche Genossenschaft zahlungspflichtig ist.
Die . Vorschriften suchen dieser Schwierigkeit bei mangelnder Katastrierung dadurch zu begegnen, daß zunächst das Ver fahren zur Ermittelung der zuständigen Genossenschaft eingeleitet und dieser der Entschädigungsanspruch überwiesen wird. Dieses Verfahren war ,,. so lange die Unfallversicherun . noch nicht für alle derselben bedürfenden Betriebszweige durchgeführt war; dasselbe ist demgemäß für Unfälle bei Bauarbeiten durch § 37 Abs. 2 det Gesetzes vom 11. Juli 1887 bereits aufgehoben, weil mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes alle Bauarbeiten versicherungepflichtig geworden sind. Sobald der Entwurf eines Gesetzes, betreffend Er— weiterung der Unfallversicherung, in Kraft getreten sein wird, sind die betreffenden Bestimmungen überhaupt entbehrlich.
Für den zweiten im Eingang bezeichneten Fall, nämlich wenn es zweifelhaft ist, welche von mehreren Genossenschaften zahlungs— pflichtig ist, sind besondere Vorschriften bisher nicht erlassen.
Es erscheint rathsam, ein Verfahren einzuführen, welches dem Verletzten ꝛe. so schnell als möglich zu der ihm gebührenden Unter⸗ stützung verhilft, während die eranziehung des Unternehmers zur Miitgliedschaft oder zu Genossenschaftsbeiträgen einer besonderen gesetz
lichen Regelung nicht bedarf, sondern der an das Entschädigungs—
veifahren sich naturgemäß ,, , Verwaltungsthätigkeit der Gen guenschaftsborstãnde , leiben kann.
Demgemäß soll nach dem Entwurf der Entschädigungsanspruch in Zweifelsfällen regelmäßig bei dem Vorstande derjenigen Gan ef aft angemeldet werden, welche nach Ansicht des Entschädigungsberechtigten zahlungspflichtig ist. Diese 3 soll iedoch einen ablehnenden Bescheid nur in dem Falle ertheilen dürfen, wenn sie meint, daß ein entschädigungspflichtiger Unfall überbaupt nicht vorliege. Anderenfalls soll sie entweder selbst sofort eine Entschädigung gewähren, oder dem Entschädigungsberechtigten zur Ermittelung der richtigen Genossenschaft beh(lflich sein und ihm inzwischen unter dem Vorbehalt der Erstattung durch den endgültig Zahlungspflichtigen die Entschädigung gewähren Für diese Verhältnisse bieten sich Analogien in der Rechtslage des eine vorläufige Unterstützung an ,,, darreichenden Armen⸗ verbandes (68 28, 30, 31 des Gesetzes über den Unterstützungs⸗ wohnsitz vom 86. Juni 1870, Reichs⸗Gesetzbl. S. 360) und in der Stellung der Invaliditäts⸗Versicherungsanstalt, die einen Unfall— invaliden vorläufig zu unterstützen gehalten ist (68 75, 76 des Gesetzes vom 22. Juni 1889). Ebenso wie dort der Armenverband die von ihm gemachten Aufwendungen von dem endgültig zahlungspflichtigen Verbande wieder ein zieht . die Versicherungsanstalt 6 von der zur Unfallentschädigung verpflichteten Genossenschaft ihre Renten— auslage erstatten läßt, und in beiden Fällen der endgültig Ver— pflichtete die ferneren Zahlungen zu übernehmen hat, so foll nach dem Entwurf die Genossenschaft die andere, nach ihrer Ansicht verpflichtete Genossenschaft wegen Uebernahme der Entschädigungspflicht in An— spruch nehmen.
Ueber derartige Ansprüche haben, gleichwie in anderen Fällen vermögensrechtlicher Streitigkeiten zwischen Genossenschaften, die Ver⸗ sicherungsämter in der für ihre rechtsprechende Thätigkeit vorgeschriebe— nen Besetzung zu entscheiden (Artikel 30 und 31). An dieser Ent— scheidung hat außer den betheiligten Genossenschaften auch der Ent— schädigungsberechtigte ein Interesse, weil darüber befunden wird, an welche Genossenschaft er sich endgültig mit seinem Entschädigungs— anspruch zu halten, eventuell auch mit weiteren Anträgen auf Er— höhung der Rente ze. zu wenden hat. Deshalb muß die Entscheidung auch dem Entschädigungsberechtigten zugestellt werden. Dagegen be— darf es seiner Zuziehung als Partei zum Verfahren nicht, weil es für ihn gleichgültig ist, von welcher Genossenschaft er seine Ent⸗— schädigung in dem rechtskräftig feststehenden Betrage erhält. Soweit ein Bedürfniß hervortritt, von dem Entschädigungsberechtigten eine Auskunft einzuziehen, genügt es, ihn als Zeugen zu vernehmen.
Im Falle der Zurückweisung des Anspruchs bewendet es bei der bisherigen Feststellung. Dagegen tritt, falls die Entscheidung zu Gunsten des Anspruchs lautet, unter Fortfall der Zahlungspflicht der ersten Genossenschaft, die Verpflichtung der anderen Genossenschaft ein, die gezahlte Entschädigung zu erstatten und die weitere Ent— schädigung zu übernehmen. Im letzteren Falle erscheint es gerecht⸗ fertigt, daß die andere Genossenschaft, der ja schon zu Anfang des Verfahrens Gelegenheit gegeben worden ist, die Feststellung selbst in die Hand zu nehmen, wenn sie diese Gelegenheit nicht benutzt hat, an die Feststellung der ersten Genossenschaft hinsichtlich der Höhe der Entschädigung gebunden bleibt.
Endlich zul auch Fälle denkbar, in denen nach der zweiten noch eine dritte Genossenschaft als zur Entschädigung verpflichtet in Betracht kommt. Die Fassung des Entwurfs schließt nicht aus, daß ö. weitere Genossenschaften seitens der ersten Genossenschaft in Anspruch genommen werden. Auch diese müssen die einmal feststehende Höhe der Entschädigung gegen sich gelten lassen.
Liegt schließlich der Fall so, daz eine Vertheilung der Ent- schädigungspflicht auf mehrere Genossenschaften in Frage kommt, so ist seitens der zuerst angegangenen Genossenschaft, oder von einer anderen betheiligten Genossenschaft die Entscheidung des Reichs⸗ Versicherungsamts in dem durch Artikel 21, 11 einzuführenden Ver— fahren anzurufen.
Um die hier erörterten Bestimmungen für den gesammten Bereich der Unfallversicherung zur Geltung zu bringen, bedarf es für die Bau⸗Unfallversicherung einer Abänderung der auf die Vorschriften über Feststellung der Entschädigungen bezüglichen Verweisungen. Im Bereich des Ausdehnungsgesetzes vom 28. Mai 1885 finden jene Bestimmungen auf die zu Berufsgenossenschaften vereinigten Betriebe der Transportgewerbe ꝛc. nach F 1 a. a. O. Anwendung (vergl. Art. 41 des Entwurfs), ebenso zwar auch auf die Reichs, und Staatsbetriebe, jedoch ist hier der dem Gesetz vom 6. Juli 1884 hinzugefügte 5 592 an Stelle der früheren Bestimmung im 5§ 59 Absatz 5 unter den nach 53 des Gesetzes vom 28. Mai 1885 nicht anwendbaren Vorschriften anzuziehen.
Zu Artikel 20.
Nachdem das im § 59 Absatz 4 des Gesetzes vom 6. Juli 1884
vorgeschriebene besondere Verfahren aus Anlaß von Unfällen, die sich
in nicht katastrierten Betrieben ereignet haben, fortgefallen und durch
das allgemeine Verfahren vor den Feststellungsorganen und Schieds⸗ gerichten ersetzt ist (Art. 19), sind auch die Vorschriften über die An— fechtung der Bescheide entsprechend zu vereinfachen.
Zu Artikel 21. 1
Abweichend von den bisherigen Gesetzesvorschriften läßt der Ent—
wurf nach dem Vorbilde des Invaliditäts- und Altersversicherungs— gesetzes gegen die Entscheidungen der Schiedsgerichte nur das Rechts— mittel der Revision zu. Nachdem das Feststellungsverfahren vor den Genossenschaftsorganen gemäß Artikel 13 des Entwurfs durch die Zuziehung des Verletzten behufs mündlicher Vertretung seines An— spruchs erweitert ist, darf die thatsächliche Seite des Streits durch die Verhandlungen vor dem Schiedsgericht, dessen Mitglieder in der Mehrheit aus Männern des praktischen Lebens bestehen, als genügend eklärt ange sehen werden. Die den thatsächlichen Hergängen ferner stehenden Versicherungsämter können daher auch in Unfallversicherungs— sachen füglich auf die Entscheidung der Rechtéfragen, für deren Be— urtheilung ihre Zusammensetzung eine besondere Gewähr bietet, be⸗ schränkt werden.
Für den Geschäftsumfang der Versicherungsämter, von denen namentlich das Reichs⸗Versicherungsamt durch die Rechtsprechung über eine sehr bedeutende Anzahl geringfügiger Streitsachen überbürdet ist, bedeutet diese Beschränkung eine wesentliche und sehr wünschenswerthe Entlastung. Das bisher zugelassene Rechtsmittel des Rekurses hatte im Jahre 1897 in 13512 von 3244 Fällen, mithin in 55,8 9so aller Fälle ausschließlich Streitigkeiten über die thatfächlichen Fragen zum Gegenstande, ob ein Zusammenhang zwischen dem Betriebsunfall und der Erwerbsunfähigkeit oder welcher Grad der letzteren anzunehmen sei. Dabei handelt es sich meist lediglich darum, ob aus thatsäch⸗ lichen Gründen einige Prozente der Vollrente mehr zu gewähren, oder die Renten nach einem etwas höheren Lohne zu bemessen, und dem—
emäß die Beträge der Rente etwas höher anzunehmen seien, als vom
Schiedsgericht festgestellt war. Es ist offenbar ein Uebelstand, wenn die letzten Instanzen sich mit einer Fülle derartiger Entscheidungen befassen müssen.
Den Rechtsmitteln soll, wie bisher, eine aufschiebende Wirkung im allgemeinen nicht beigelegt werden. Jedoch sieht der Entwurf hier eine Ausnahme bei dem Rechtsmittel der Revision gegen schieds⸗ gerichtliche Entscheidungen insoweit vor, als es sich um Beträge handelt, die für die Zeit nach dem Erlaß des angefochtenen Bescheides nachträglich gezahlt werden sollen. In solchen Fällen müssen, wenn die Reypision keine aufschiebende Wirkung hat, die vom Schiedsgericht zuweilen für viele Monate rückwärts festgestellten Entschädigungen alsbald keel werden. Wenn dann später das Versicherungsamt unter Abänderung des Schiedsgerichtsurtheils den Anspruch abweist, so erhält, wie die bisherige Erfahrung ergeben hat, die Genossenschaft die zu Unrecht gezahlten Herr eh oft nicht zurück, weil der Renten⸗ empfänger dieselben verbraucht hat und in der Regel für größere Be⸗ träge nicht zahlungsfähig ist. Es empfiehlt sich daher, dem Rechts mittel nur für die nach dem Erlaß des angefochtenen Bescheides fällig gewordenen Beträge die aufschiebende Wirkung zu versagen.
- II
Die §§ 63a und 636 regeln das Revisionsverfahren in Ueberein
stimmung mit den S5 80 und 81 des Invaliditäts, und Alters— versicherungsgesetzes. . 6 6.
Zu §
Die Vielgestaltigkeit der Betriebsverhältnisse bringt es zuweilen mit sich. daß die Thätigkeit, bei der sich ein Unfall ereignet, fich der⸗ art auf mehrere Betriebe erstreckt, daß eine Scheidung nicht aus— führbar ist. Solche Fälle haben öfters zu Schwierigkeiten geführt, deren befriedigende Lösung nach der bisherigen Lage der Gesetz gebung nicht zu erreichen war. Der Gerechtigkeit entspricht allein eine Ver⸗ theilung der Entschädigungspflicht auf die in Betracht kommenden mehreren Genossenschaften s§ 63 c). Diese Vertheilung kann im Wege der Verständigung zwischen den betheiligten Genossenschaften, soweit eine solche aber nicht zu stande kommt, nur durch das den selben übergeordnete Reichs oder Landes-Versicherungsamt geschehen. Indessen bedarf es nicht in allen Fällen einer Durchführung des Ver— fahrens bis in die Revisionsinstanz. Vielmehr erscheint es angezeigt, ausdrücklich zuzulassen, daß schon in einem früheren Zeitpunkte die betheiligten Genossenschaften befugt sein sollen, das Versicherungsamt um Vertheilung der Entschädigungsverpflichtung unter mehrere Ge— nossenschaften anzurufen. Die Entscheidungen über die in Frage stehenden vermögensrechtlichen Verhältnisse werden in der für ähn— liche Zwecke in den S8 990 und 93 Abs. 3 des Unfallversicherungs— ger und den entsprechenden Vorschriften der anderen Gesetze vor—⸗ gesehenen Besetzung von den Versicherungsämtern zu treffen sein.
Eine besondere Schwierigkeit kann dann kö wenn der Ent⸗ schädigungsanspruch gegen die zuerst angegangene Genossenschaft nicht durch alle Instanzen durchgeführt, sondern im Hinblick auf die In— anspruchnahme einer anderen Genossenschaft, in der Genossenschafts— oder der Schiedesgerichtsinstanz mit einer rechtskräftig gewordenen Ablehnung zum Abschlusse gelangt ist. Hier kann der materiell begründete, aber wegen der Vielgestaltigkeit der Organisation nicht zur Anerkennung gelangte Rechtsanspruch nur i nr. zur Wirksamkeit gebracht werden, daß ausnahmsweise dem Versicherungsamt die Be— fugniß beigelegt wird, über die rechtskräftige Entscheidung einer nach⸗ geordneten Instanz hinwegzugehen.
Ein ähnliches Bedürfniß besteht aber auch dann, wenn das Ver— sicherungsamt nicht nur zu einem Theil, sondern zu dem Gesammt⸗ betrage eine andere als die vor ihm in Anspruch genommene Genossen— schaft für verpflichtet erachtet (§ 63 d), nachdem diese andere Genossen— schaft durch die rechtskräftige Entscheidung einer nachgeordneten r en, für nicht verpflichtet erklärt worden ist. In solchen Fällen will der Entwurf die Möglichkeit eröffnen, das alte Verfahren in der Prozeß⸗ lage, bis zu der es gediehen war, wieder aufzunehmen, nachdem durch die endgültig Entscheidung des Versicherungsamts in dem vor ihm schwebenden Verfahren die Rechtsfrage eine andere Gestalt gewonnen hat.
Durch die vorstehend erläuterten Bestimmungen, in Verbindung mit dem von der Zuständigkeit der Landes. Versicherungsämter handeln⸗ den Artikel 31l' und dem eine Verbindung mit der Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte herstellenden Artikel 3 dürfte der Entschädigungs— berechtigte dagegen sichergestellt sein, daß sein Anspruch aus formalen Gründen der Wirksamkeit beraubt wird, wie es nach der bisherigen Rechtslage unter Umständen möglich gewesen ist.
In den §§ 632 und 63d ist Vorsorge getroffen, daß bei Zweifeln darüber, welche von verschiedenen Genossenschaften zur Entschädigung verpflichtet ist, selbst eine rechtskräftige Abweisung von der Zahlungs— pflicht nicht befreit, wenn sich nachträglich durch eine endgültige Ent— scheidung in letzter Instanz herausstellt, daß die Abweisung ungerecht⸗ fertigt gewesen war. Es kann aber auch vorkommen, daß der Verletzte für alle Fälle gleichzeitig gegen zwei verschiedene Genossenschaften in getrenntem Verfahren vorgeht und gegen beide obsiegt. Die hierdurch ermöglichte Erlangung doppelter Entschädigung für die Folgen des— selben Unfalles kann der Absicht des Gesetzes ebensowenig entsprechen, wie das Leerausgehen eines Entschädigungsberechtigten. Die Vor⸗ schriften des F 636 wollen dem . ein Verfahren vorbeugen, welches die Möglichkeit gewährt, die zweite Rentenfeststellung zu unterbrechen, und eine etwa schon ergangene rechtskräftige Feststellung für nichtig zu erklären.
Su S 63.
Die Vorschriften über die Wiederaufnahme des Verfahrens ent— sprechen dem 5 82 des Invaliditäts« und Altersversicherungsgesetzes. Zu Artikel 22.
Die Organe der zahlungspflichtigen Genossenschaft sind befugt, eine derselben laut rechtskräftiger Entscheidung obliegende Entschä— digungspflicht wegen wesentlicher Veränderung der Verhältnisse auf— zuheben, oder die Entschädigung auf einen geringeren Betrag zu er mäßigen. Bei dieser weitgehenden . muß mit besonderer Sorgfalt darüber gewacht werden, daß der Entschädigungsberechtigte nicht Schaden leide. Insbesondere hat sich das Bedürfniß heraus⸗ gestellt, daß der Verletzte, wenn der Abänderungsbescheid ergeht, während noch das erste Verfahren über seinen Entschädigungsanspruch vor einem Schiedsgericht oder Versicherungsamt schwebt, ausdrücklich auf die selbständige Anfechtbarkeit des Abänderungsbescheids hingewiesen werde. Außerdem empfiehlt es sich, den Schiedsgerichten und Ver—⸗ sicherungsämtern die Befugniß beizulegen, die Verfahren über ein und denselben Rentenanspruch zu verbinden und die Höhe der Enschädigung auch für die Zeit nach Erlaß des neuen Bescheides festzusetzen.
Weiter sollen Rechtsmittel gegen Abänderungsbescheide aus— nahmsweise aufschiebende Wirkung haben, damit die Aenderung nicht auf einseitige Verfügung der entschädigungspflichtigen Genossenschaft in Kraft tritt. Eine Revision wird in solchen Fällen, da es sich um veränderte thatsächliche Verhältnisse handelt, kaum in Frage kommen.
Endlich liegt es im Bedürfnisse, daß, wenn eine Rente von mehreren Genossenschaften gemeinschaftlich und antheilweise aufzu⸗ bringen ist, die eine der letzteren mit den entsprechenden Abänderungen der festgestellten Entschädigung betraut werden muß.
Zu Artikel 23.
Ein Ruhen des Rentenanspruchs war im Bereich der Unfall versicherung bisher für gewisse Fälle nur bei Bauten (55 39 und 48 des Gesetzes vom 11. Juli 1887) und für die See⸗Unfallversicherung (Sz 75 des Gesetzes vom 13. Juli 1887) vorgesehen. Das Invali⸗ ditäts, und Altersversicherungsgesetz vom 22. Juni 1839 hat im § 34 diese Fälle dem Bedürfniß entsprechend erweitert. Nach dem Ent— wurf, der diesem Vorgang folgt, soll der Rentengnspruch ruhen, so lange der Berechtigte eine Freiheitsstrafe von gewisser Dauer verbüßt, oder in anderer Weise öffentlicher Fürsorge anheimgefallen ist, ferner so lange der Berechtigte nicht im Inlande wohnt, in letzterem Falle jedoch mit der zu Gunsten der Bewohner gewisser Grenzgebiete und der Angehörigen von Reziprozität gewährenden Staaten schon im Artikel 5 Ziffer V vorgesehenen und in der Begründung dazu erläuterten Einschränkung.
Zu Artikel 4.
Mit der gleichen Einschränkung, wie beim Ruhen des Renten anspruchs, legt der Entwurf den Genossenschaften die Befugniß bei, entschädigungsberechtigte Ausländer, welche dauernd das Reichsgebiet 3 durch Kapital abzufinden. Auch die älteren Unfall⸗ versicherungegesetze kennen eine solche Abfindung der Ausländer, und zwar ift nach den Gesetzen vom 6. Juli 1884 (8 67 für die Industrie und vom 5. Mai 1886 (8 72) für die Land und Forstwirthschaft der Abfindungsbetrag in jedem einzelnen Falle besonders festzustellen; während für die Unfallversicherung bel Bauten (5 39 und 48 des Gesetzes vom 11. Juli 1887) und für Seeleute (8 75 des Gesetzes vom 13. Juli 1887) als Abfindung der dreifache Betrag der Jahres⸗ rente vorgeschrieben ist. Eine Ib u von Ausländern in der gleichen, ein für allemal festgesetzten Höhe läßt auch § 14 des In—⸗ validitäts⸗ und Altersversicherungsgesetzes vom 22. Juni 1889 zu. Dies empfiehlt sich auch für den Bereich des Entwurfs
Für inländische Entschädigungeberechtigte hält der Entwurf daran sest, daß gegen den. Willen des Verletzten die Rente nicht durch bit: ahl abgelöst werden darf. Mit dessen Zustimmung er⸗ cheint es jedoch gerechtfertigt, für geringfügige Rentenbeträge eine usnghme zu gestatten. ;
Renten von zehn oder weniger Prozent der Rente für völlige Er⸗ werbsunfähigkeit ergeben in Monattraten so geringe Beträge, daß ihnen ein wirthschaftlicher Werth kaum beizumessen ist; auf. der anderen Seite bildet schon wegen der großen Anzahl fo geringfügiger Renten
die dauernde Kontrolierung des Körperzustandes der Rentenempfänger und die mit der dauernden Rentenzahlung verbundene sonstige Ver⸗ waltungsthätigkeit eine erhebliche Last für die Genossenschaften. Unter diesen Umständen wird in vielen Fällen eine Abfindung unbedenklich und beiden Theilen erwünscht sein.
Die Höhe der Kapitalabsindung muß dabei zwischen der Ge— nossenschaft und dem Entschädigungsberechtigten vereinbart werden.
; . 3u Artikel 25.
Allen Arbeiterversicherungsgesetzen gemeinsam ist der Grundsatz der Unpfändbarkeit und Unübertragbarkeit der Entschädigungsforde⸗ rungen. Die schon bisher zugelassenen Ausnahmen will der Entwurf im Hinblick darauf erweitern, daß nicht selten der Betriebsunternehmer oder ein Mitglied des bei der Rentenfeststellung betheiligten Ge— nossenschaftsorgans geneigt sein wird, bei Verzögerung der Renten— feststellung dem Verletzten zur Abwehr einer Nothlage einen Vor⸗ schuß zu gewähren, wenn dessen baldige Erstattung gesichert ist. In⸗ soweit soll eine rechtswirksame Uebertragung fälliger Entschädigungs—2— raten ausnahmsweise zulässig sein.
Zu Ar tik e] 26.
Mit dem Abschluß der Heberolle ist die Vertheilung des Jahres—⸗ bedarfs der Genossenschaft auf deren einzelne Mitglieder vollendet; eine nachträgliche Erhöhung der durch die Heberolle nachgewiesenen Beiträge findet nicht statt; etwaige Fehlbeträge werden bei der nächsten Umlage mit eingezogen. Dies kann dazu führen, daß Unternehmer, die entweder durch unrichtige Angaben eine zu günstige Veranlagung ihrer Betriebe erzielt, eine die Gefahrenklasse beein—⸗ flussende Abänderung ihres Betriebes nicht rechtzeitig angezeigt oder die Anzeige von der Eröffnung eines neuen Betriebes unterlassen haben, auf Kosten ihrer Berufsgenossen von denen ihnen von Rechts—⸗ wegen zur Last fallenden Beiträgen ganz oder zum theil frei blieben. Auch Strafvorschriften bieten keine ausreichende Abhilfe, weil auch der Höchstbetrag der Strafen die unter Umständen erheblichen Hinter ziehungen nicht immer decken wird, der Zweck der Strafe auch auf einem anderen Gebiet liegt. .
Der Entwurf will daher, entsprechend einem aus dem Kreise der Berufsgenossenschaften kundgegebenen Wunsche, ausnahmsweise eine nachträgliche Berichtigung der Beitragshöhe, daneben aber auch eine nachträgliche Heranziehung von Unternehmern, die infolge ihres eigenen Verhaltens zu wenig beigetragen haben, für vergangene Rechnungs— jahre zulassen.
Das der ordentlichen Beitragserhebung anzupassende Verfahren wird keine Schwierigkeiten bereiten.
Neben der hier eingeführten nachträglichen Beitragserhebung ist durch Artifel 35 die Ausfüllung einer in den Strafbestimmungen bisher vorhandenen Lücke vorgesehen.
3u Motte 27,
In neuerer Zeit mehren sich die Fälle, daß gewerbsmäßige Bau⸗ unternehmer, namentlich in großen Städten, auf Kosten der mit ihnen in geschäftliche Verbindung tretenden Personen zu leben und sich ihren Verpflichtungen zu entziehen wissen. Von solchen Unternehmern heißt es in einer Eingabe des Verbandes der deutschen Baugewerks« Berufsgenossenschaften: „Meist mittellos und zahlungsunwillig, verstehen sie es, mit Hilfe von Baustellenverkäufern und Baugelddarleihern Schiebungen vorzunehmen, welche demjeni⸗ gen es unmöglich machen, Befriedigung seiner Ansprüche zu erhalten, welchem sie nicht gutwillig gerecht werden wollen.“ Es wird darüber geklagt, daß derartige Bauunternehmer jahraus, jahrein umfangreiche Bauten gewerbsmäßig herstellen, durch die dabei vor— kommenden Unfälle die Berufsgenossenschaft belasten, ihre Beiträge aber niemals zahlen und sich der zwangsweisen Beitreibung durch an⸗ scheinende Zahlungsunfähigkeit zu entziehen verstehen.
Die aus derartigen Verhältnissen entstehenden Mißstände haben schon im 5 52a des Krankenversicherungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 10. April 1892 zu einer Ausnahmevorschrift geführt. Dort ist J, . daß bei der Einziehung der I nr e . zu den Krankenkassen die Vermittelung solcher Unternehmer, die mit der Abführung der Beiträge im Rückstande geblieben sind und deren Zahlungsunfähigkeit im ,, festgestellt wor⸗ den ist, durch obrigkeitliche Anordnung ausgeschlossen werden kann. Solchen Unternehmern wird dadurch die Möglichkeit entzogen, die bei der Lohnzahlung einbehaltenen Krankenkassenbeiträge ihrer Arbeiter in ihrem eigenen Nutzen zu verwenden und die Kassen hierdurch zu schä⸗— digen. Die Vorschrift des Krankenkassengesetzes läßt sich auf die Unfallversicherung nicht ohne weiteres übertragen, weil hier die Unter⸗ nehmer die Genossenschaftsbeiträge ohne Betheiligung der Arbeiter aus eigenen Mitteln zu tragen haben. Will man daher auch den Berufs—⸗ genossenschaften einen Schutz gegen das pflichtwidrige Verhalten von Bau⸗ unternehmern gewähren, so muß ein anderer Weg eingeschlagen werden. Nun ist es ein weit verbreiteter Gebrauch, daß K den Bau⸗ herren bestimmte Beträge für die Arbeiterversicherung in Rechnung stellen, sodaß thatsächlich die Bauherren die Lasten der Unfall versicherung aus den Baubetrieben zu tragen haben. An dieses auf dem privatrechtlichen Vertrage zwischen Bauherrn und Bauunter⸗ nehmer beruhende Rechtsverhaͤltniß läßt sich eine gesetzliche Regelung in der Art anschließen, daß in Fällen der geschilderten Art nach obrig⸗ keitlicher Prüfung und Anordnung den Bauherren eine Haftung für die Beitrage der damit rückständigen Bauunternehmer auferlegt werde.
Eine allgemeine Haftung der Bauherren für die Beiträge der von ihnen angenommenen Baugewerbtreibenden einzuführen, würde schon wegen der damit verbundenen Belästigung der genossenschaftlichen Ver⸗ waltung und des bauenden Publikums nicht gerechtfertigt sein. Dem Bedürfniß wird aber auch schon genügt, wenn diese Maßregel nach dem Vorgange des Krankenversicherungsgesetzes auf den Geschäfts⸗ verkehr mit den als nicht vertrauenswürdig gekennzeichneten Unter— nehmern beschränkt wird. Ein vorsichtiger Bauherr wird sich, bevor er mit einem ihm nicht als zahlungsfähig und vertrauenswürdig be— kannten Baugewerbtreibenden in ein Vertragsverhältniß tritt, durch Rückfrage bei der Orts⸗Polizeibebörde des Betriebssitzes oder des Wohn orts über das Bestehen einer Anordnung, wie sie Abs. I des Artikels 27 in Aussicht nimmt, zu erkundigen haben, um sich durch geeignete Ver tragsbestimmungen oder durch den Abschluß mit einem zuverlässigeren Bauunternehmer vor Schaden zu bewahren. Den Vorschriften des Entwurfs liegt die Absicht zu Grunde, möglichst zu verhindern, daß das Bestehen der Anordnung dem Bauherrn entgehen könne.
Die Aufhebung der Anordnung soll erfolgen, sobald die Berufs⸗ genossenschaft wegen ihrer rückständigen und faͤlligen Ansprüche be—
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friedigt ist.
3 die Verfügungen der zunächst zur Entscheidung berufenen unteren Verwaltungsbehörde soll die Beschwerde an die höhere Ver⸗ waltungsbehörde . stehen.
Zu Artikel 28.
Bei den Berufsgenossenschaften ist das Bedürfniß hervorgetreten, eigene Unfall“, Kranken. oder Rekonvaleszentenhäuser zu errichten. Auch zu anderen Zwecken, beispielsweise behufs dauernder Unter⸗ bringung der Geschäftsräume, kann es für eine Berufsgenossenschaft wirthschaftlich zweckmäßig und ohne Beeinträchtigung der bestimmungs⸗ gemäßen Verwendung . Mittel durchführbar sein, Grundbesitz zu erwerben. Derartigen Bedürfnissen sucht der Entwurf durch eine dem § 129 Absatz 2 des Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetzes nachgebildete Vorschrift, die außerdem auch die Anlegung eines Theils des Vermögens in ö oder in ausländischen Fonds zuläßt, Rechnung zu tragen. abei ist daran festgehalten, daß die Genossen⸗ schaft zu der von der gesetzlichen Regel abweichenden Anlegung der Genehmigung derjenigen Stelle bedarf, welche im Falle der Leistungs⸗ unfähigkeit der ge gen fc für deren Verpflichtungen aufzukommen hat. Zur Genehmigung soll demgemäß auch hier fi das Reich der Bundesrath, für den Bundesstaat die Zentralbehörde zuständig sein. Eine Besonderheit liegt in den Fällen des F 110 des Gesetzes vom 5. Mai 1836 dann vor, wenn einer durch Landes⸗ esetz gebildeten landwirthschaftlichen a,, auf Hiend des § 114 94. a. O. das Gebiet oder ein Theil des Ge⸗ biets eines anderen Bundesstaats angeschlossen ist. Obwohl dann der sein Gebiet anschließende Bundesstaat im Falle der Leistungsunfähigkeit der Genossenschaft für deren Verpflichtungen antheilweise haftet, er⸗
scheint doch auch in diesen Fällen die Genehmigung der für den Si der Genossenschaft zuständigen Landes. Jentralbehörde ausreichend. z Der zweite Absatz der e, ,, . Zusatzbestimmung entspricht dem 5 129 Abs. 3 des Invaliditäts. und Altkersversicherungsgesetzes und füllt eine in den Ünfallversicherungsgesetzen bisher bestehende
Lücke aus. Zu Arti kel 29.
Durch die Unfallverhuͤtungsvorschriften können bisher Zuwider⸗ handlungen der Betriebsunternehmer nur mit Einschätzung idrer Be⸗ triebe in eine höhere Gefahrenklasse oder mit Zuschlägen bis zum doppesten Betrage ihrer Beiträge bedroht werden. BDiese Straf— androhungen entsprechen nicht in allen Fällen dem Bedürfnisse. Na⸗ mentlich können dadurch unbedeutende Zuwiderhandlungen in großen Betrieben so übermäßig hart betroffen werden, daß eine Verwirklichung der Strafandrohung kaum zu rechtfertigen sein würde. Wenn beispiels⸗ weise ein großer Bauunternehmer auf einem Bau die Unfallverhütungs⸗ vorschriften nicht ordnungsmäßig ausgehängt hat, so entspricht es Fer Bedeutung dieser Versäumniß nicht, ihm deswegen für seinen ganzen Betrieb erhöhte Beiträge aufzuerlegen, die mehrere Tausend Mark betragen können. Aehnlich verhält es sich, wenn in einem umfang⸗ reichen maschinellen Betriebe an einer Stelle eine vor— geschriebene Schutzvorkehrung fehlt. — Andererseits kann es vorkommen, daß eine grobe Zuwiderhandlung des Unternehmers eines kleinen Betriebs auf Grund der bestehenden Vor⸗ schriften nicht angemessen geahndet werden kann. Bei der in vielen Gefahrentarifen nicht erheblichen Verschiedenheit der Beitragsziffern kann nämlich für Betriebe mit geringem anrechnungs⸗ fähigen Lohnbetrage die um eine oder einige Stufen erhöhte Ein— schääzung des Betriebes eine zu unbedeutende und deshalb unwirksame Strafe bilden. Diesen Uebelständen will der Entwurf, einem aus dem Kreise der Berufsgenossenschaften geäußerten Wunsche entsprechend, durch die wahlweise Zulassung einer Geldstrafe abhelfen. Der Höchst⸗ betrag ist auf die im § 194 des Unfallversicherungsgesetzes für andere Pflichtwidrigkeiten vorgesehene Summe von 300 „M festgesetzt.
Die vorgeschlagene Abänderung des Unfallversicherungsgesetzes gilt nach §l des Gesetzes vom 28. Mai 1885 und nach § 44 des Gesetzes pom 11. Juli 1887 auch für den Bereich dieser Gesetze (vergl. Artikel 41 des Entwurfs). Die für die landwirthschaftliche Unfall⸗ versicherung erforderliche Ergänzung des § 87 des Gesetzes vom 5. Mai 1836 ist in Verbindung mit einer weiteren Abänderung des⸗ selben Paragraphen im Artikel 40 des Entwurfs vorgesehen.
. Zu Artikel 30.
Für die Vorschriften über die Besetzung der Spruchkammern des Reichs-Versicherungsximts hat das Invaliditäts- und Altersversiche⸗ rungsgesetz als Vorbild gedient; dabei ist jedoch die Fassung in der Weise geändert, daß nur für die Besetzung von vier Stellen eine bindendende Vorschrift 6 ist. Es sollen nach dem Entwurfe neben einem ständigen itgliede des Reichs⸗Versicherungsamts als Vorsitzenden je ein Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten, sowie ein richterlicher Beamter in der Spruchkammer mitsitzen. Daneben kann als fünftes Mitglied entweder eines der vom Bundes⸗ rath aus seiner Mitte gewählten nichtständigen Mitglieder, oder ein zweites ständiges Mitglied des Reichs-Versicherungsamts zugezogen werden.
Die in Artikel 30 enthaltenen weiteren Abänderungen sind durch die in den Artikeln 19, Il, 21, II und 36 vorgesehenen Erweiterungen und Einschränkungen der Obliegenheiten des Reichs⸗Versicherungsamts veranlaßt. Die ,,, in Abs. 2 des § 90 des Gesetzes vom 6. Juli 1884 und die entsprechende Bestimmung in den anderen Unfallversicherungsgesetzen haben inzwischen ihre Be⸗ deutung verloren.
Im übrigen handelt es sich nur um Fassungsänderungen. Von einer gesetzlichen Feststellung der Zahl der Mitglieder, welche an der Beschlußfassung über die im zweiten Absatz der neuen Fassung be⸗ handelten Gegenstände theilnehmen, ist Abstand genommen; erforder⸗ lichenfalls kann eine solche Feststellung durch einen mit Zustimmung des Bundesraths zu erlassenden Zusatz zu der Kaiserlichen Ver— ordnung über das Verfahren vor dem Reicht⸗Versicherungsamt ge⸗
troffen werden. Zu Artikel 31.
Die Bezugnahme auf die durch die Artikel 19 und 21 des Entwurfs dem Reichz⸗Versicherungsamt übertragenen Obliegenheiten bei Anführung der Gesetzesparggraphen, welche die Zuständigkeit der Landes, Versicherungsämter regeln, entspricht der allgemeinen Stellung dieser Aemter.
Behufs schärferer Abgrenzung des Verhältnisses zwischen Landes⸗ und Reichs⸗Versicherungsamt fügt der Entwurf dem § 161 des Ge⸗ setzes vom 5. Mai 1886 einen Zusatz hinzu. Schon bei der Zu⸗ ö von Landes , Versicherungsämtern im Unfallversicherungs⸗ gesetz vom 6. Juli 1884 war man sich der Gefahr ab- weichender Enscheidungen zwischen dem Reichs⸗Versicherungsamt und den neben ihm in letzter Instanz Recht sprechenden Landes⸗ Versicherungsämtern bewußt. Man suchte derselben durch die Vorschrift des 5 92 Abs. 3 des Unfallversicherungsgesetzes vorzubeugen, welche später durch die auch für den Bereich jenes Gesetzes geltenden Be⸗ stimmungen im § 101 des Gesetzes vom 5. Mai 1886 Absatz 2 bis 4 erweitert worden ist. Hiernach tritt die ausschließliche Zuständigkeit des Reichs⸗Versicherungsamts ein, wenn bei Vermögensauseinander⸗ setzungen, sowie bei Streitigkeiten über die Zugehörigkeit von Be⸗ trieben und über die Entschädigungspflicht mehrere, verschiedenen Versicherungsämtern unterstellte Genossenschaften betheiligt sind. In solchen Fällen hat das Landes- Versicherungsamt die Akten an das Reichs⸗Versicherungsamt zur Entscheidung abzugeben. Eine gleiche Bestimmung enthält für den Bereich der Bau⸗Unfallversicherung der F§ 45 des Gesetzes vom 11. Juli 1887.
Diese Bestimmungen sichern, wie ihre Handhabung ergeben hat, die Erreichung ihres Zweckes bei Entschädigungsstreitigkeiten nicht ausreichend. Ein Entschädigungsberechtigter hatte 1 zunächst an eine der Aufsicht des Reichs⸗ ö unterstehende Berufs⸗
enossenschaft gewendet und war vom Reichs-⸗Versicherungsamt auf hien der Annahme, daß nicht die angerufene, sondern eine andere, der Aufsicht eines Landes. Versicherungsamts unterstehende Berufs⸗ enossenschaft entschädigungspflichtig sei, . worden. Der Ver⸗ . wandte sich nunmehr an die letztere Berufsgenossenschaft, welche sich aber, abweichend von der Auffassung des Reichs. Versicherungsamts, ebenfalls für nicht entschädigungspflichtig erklärte — eine Rechts⸗ ansicht, der das Landes⸗Versicherungsamt sich anschloß. Dieses nahm aber ferner an, daß es die Akten nicht an das Reichs⸗Versicherungs⸗ amt abzugeben brauche, sondern selbst zur endgültigen Entscheidung zuständig sei, weil die vom Reichs. Versicherungsamt vorher endgültig für nicht entschädigungspflichtig erklärte andere Berufsgenossenschaft für den vorliegenden Fall ausgeschieden und deshalb nicht mehr, wie §5 92 Absatz 3 des Gesetzes vom 6. Juli 1884 voraussetze, betheiligt“ sei. Auf diese Weise wurde der nach dem Gesetze zweifellos ent—⸗ schädigungeberechtigte Verletzte gegenüber beiden in Betracht kommen⸗ den Genossenschaften endgültig abgewiesen. Um der Wiederkehr ähnlicher Fälle zu begegnen, bedarf es gesetzlicher Abhilfe, welche der Entwurf durch die Zusatzbestimmung im § 101 Absatz 2 des Gesetzes vom 5. Mai 1886 in der Weise gewähren will, daß, wenn ein Ent⸗ schädigungsanspruch gegen mehrere Genossenschaften geltend gemacht wird, uf sämmtlich als mitbetheiligt gelten sollen, auch wenn eine oder mehrere von ihnen rechtskräftig für nicht entschädigungspflichtig erklärt sind. Diese Bestimmung tritt nach § 45 des Bau-Unfall= versicherungsgesetzes vom 11. Juli 1887 für den Bereich dieses Gesetzes in Kraft (vergl. Art. 41 des Entwurfs).
Zu Artikel 32.
Die Vorschriften über die Besetzung der Spruchkammerg der Landes⸗Versicherungsämter sind eine . der im Artikel 30 für dags Reichs ⸗Versicherungsamt getroffenen Bestium mungen.
Zu Artikel 33.
9 Die Vorschristen über die persönliche Haftpflicht der Betriebs
unternehmer, Betriebsbeamten und dritter Personen sind im wesent⸗
lichen unverändert gelassen worden. Durch die etwas abweichende Fassung des bisherigen Wortlauts des 8 95 des Unfallversicherungs⸗