1894 / 151 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 29 Jun 1894 18:00:01 GMT) scan diff

Short elear middling loko 34. Wolle: Umsatz

2 Fest. 33 Ballen. Umsatz: 21 Faß Kentucky, 20 Packen

Taback. mbalema, 80 Packen Havannah.

London, 28. Juni. (W. T. B.) An der Küste 3 Weizen— la dungen angeboten.

65/0 Japazucker loko 14 ruhig, Rüben ⸗Rohzucker loko 125 ruhig. Chile ⸗Kupfer 38, pro z Monate 383.

Liverpool, 28. Juni. (W. T. B.). (Offizielle Notierungen) American good ordin. 34. do. low middling 33, do. middling 4, do. good middling 44, do, middling fair KR /i, Pernam fair 46, do. good fair 45is, Ceara fair 4 is, do. good fair 4. Egvptian brown fair 43, do. do. good fair 4uisis, do. do. good 5, Peru rough good fair 5o/iz, do. do. good Hi / is, do. do. fine 6g, do. moder. rough, fair 44, do. do. good fair isis, do. do good Hoi, do. smooth fair 4, do. do. good fair 44, M. G. Broach good 31, do. fine 44, Dhollerah good 31, do. fully good 33, do. fine 30 / is Domra good 34, do. fully good 33, do. fine 3osis, Seinde good fair 23, do. good 23, Bengal fully good 23, do. fine 34.

Bradford, 28. Juni. (W. T. B.) Wolle fest, behauptet, mitunter I sh. höher, englische unverändert. Mohairwolle und Alpacca stramm. Garne thätiger, Botany⸗Garne 3 Pence höher per Gros.

Rom, 28. Juni. W. T. B.) Gegenüber dem in Paris ver⸗ breiteten und in auswärtige Blätter 1. Gerücht, in Paris seien Titres der italienischen 5 υ Rente vom Jahre 1894 in Umlauf gesetzt worden, erklärt die „Italie“, daß derartige Titres nicht existieren und niemals von der italienischen Regierung emittiert worden seien. Das Gerücht sei daher unbegründet.

Zürich, 23. Juni. (W. T. B.) Professor Vogt-Zürich hat die Wiederwahl in den Verwaltungsrath der Schweizer Nord⸗ o stbahn abgelehnt.

St. Gallen, 28. Juni. Die Generalversammlung der Vereinigten Schweizerbahnen genehmigte die Anträge des Verwaltungsraths. Die Dividende für die Stammaktien wurde auf 174 * diejenige für die Prioritätsaktien auf * Fr. festgesetzt.

mst er dam, 28. Juni. (W. T. B.) Java-Kaffee good ordinary 524. Ban kazinn 43. ;

New⸗-Hwork, 28. Juni. (W. T. B. Die Börse eröffnete in träger Haltung; im weiteren Verlauf gaben die Kurse nach. Der Schluß war unregelmäßig. Der Umsatz der Aktien betrug 113 000 Stück.

Weizen eröffnete schwach und fiel während des ganzen Börsen⸗ verlaufs infolge günstigen Wetters im Nordwesten und schwächerer Kabelberichte, sowie auf allgemeine Liquidation pro Juli. Schluß schwach. Mais schwächte sich nach Eröffnung auf günstiges Wetter etwas ab, später theilweise erholt, da man eine Abnahme der Ankünfte erwartet. Schluß stetig.

Chicago, 28. Juni. (W. T. B.) Weizen niedriger infolge schwächerer ausländischer Märkte und im Einklang mit New⸗Jorker Weizen. Schluß schwach. Mais allgemein fest während des ganzen Börsenverlaufs.

Verkehrs⸗Anstalten.

amburg, 28. Juni. (W. T. B). Ham burg⸗ Amer ;⸗ kanifche Packetfabrt - Aktien⸗Gesellschaft. Der Schnell⸗ dampfer Columbia“ hat heute früh Lizard passiert. Der Post⸗ dampfer Scandia“ ist heute Morgen in Kuxhafen eingetroffen. London, 28. Juni. (W. T. B.) Der Union⸗Dampfer Trojan“ ist heute auf der Heimreise in Southampton ange⸗ kommen. Der Union⸗-Dampfer Mexican“ ist auf der Aus⸗ reise heute in Kap stadt angekommen. Der Castle⸗Dampfer J ist gestern auf der Heimreise von Kapstadt abgegangen.

Theater und Musik.

Am morgigen Abend verabschiedet sich das Berliner Theater vom hiesigen Publikum. Das Schiller⸗Laube'sche Drama Demetrius“, mit welchem vor sechs Jahren die Wirksamkeit dieses Theaters inauguriert wurde, bildet auch die Abschiedsvorstellung. Eine große Anzahl der ersten darstellenden Mitglieder tritt bei dieser Gelegen. heit zugleich zum letzten Mal in Berlin auf. so die Damen Pospischil, Storm, Welly, sowie die Herren Stahl, Stockhausen, Jacobi, Weiß und Blankenstein.

Cav. Vessella, der Dirigent der Banda municipale di Roma, welche gegenwärtig im Kroll'schen Etablissement konzertiert, hat bon dem Ober. Bürgermeister von Rom, Fürsten Ruspoli folgendes Telegramm erhalten: „Ich sende Ihnen die herzlichsten Glückwünsche zu dem gigen . Ihres Orchesters, das Rom zur Ehre gereicht!“

Am Mittwoch Nachmittag verstarb hier nach kurzem Leiden der

gezeichnete Bassist des Königlichen Opernhauses. Der „N. A. Itg,“ entnehmen wir über den Lebensgang des Verstorbenen die nach⸗ stehenden Angaben: Fricke war am 24. März 1829 zu Braunschweig geboren. Durch den Baritonisten Meinhardt daselbst zum Sänger ausgebildet, debütierte er an der dortigen Hofbühne im August 1852 als Sarastro, war dann in Bremen, Königsberg und Stettin engagiert und trat nach dreimaligem Gastspiel am 1. Mai 1861 in den Verband des Königlichen ö in Berlin ein. Sarastro, der Komthur, Marcel, Bertram, Hunding, Falstaff, Basilio ꝛc. zählten zu seinen Glanzpartien. Nachdem er das , . e Jubiläum seiner Thätigkeit an der Königlichen Oper unter Auszeichnungen aller Art gefeiert, trat er am 1. Mai 1886 in den Ruhestand. Als Sarastro 6 er sich von der Bühne verabschiedet. Nach seinem Ausscheiden widmete er sich ausschließlich der Malerei, in der er sich schon früher mit Erfolg bethätigt hatte. Auch auf der diesjährigen Kunstausstellung sieht man zwei Landschaftsbilder von ihm, zu denen er sich die Motive aus Nord⸗Amerika geholt hatte, .

Da in diesem Sommer bei den Bayreuther ö die Oper Lohengrin“ zum ersten Mal nach Wagner's In— tentionen einstudiert und aufgeführt wird, so dürfte es nicht bloß für Laien sondern auch für Kenner und Verehrer dieses Werks interessant sein zu erfahren, daß soeben eine sehr gründliche, auf Dichtung und Musik eingehende Entwicklung dieser Oper von Albert Heintz in einer besonderen Broschüre 4 ist, die allen Besuchern der dies⸗ jährigen Festspiele aufs angelegentlichste empfohlen werden kann. (Verlag von Otto Leßmann in Charlottenburg.)

. Kammersänger August Fricke, der langjährige aus—

Mannigfaltiges.

Die trig⸗ Sitzung der Stadtverordneten eröffnete der Vorsteher Dr. Langerhans mit einer Ansprache, die nach dem Be⸗ richt der Tägl. ol. folgenden Wortlaut hatte: Meine Herren! Ich glaube hiermit öffentlich im Namen der Versammlung dem tiefen Schmerz Ausdruck geben zu sollen, den wir über den schweren Verlust der französischen Nation, über den verabscheuungswürdigen Mord des edlen Präsidenten der Französischen Republik empfinden.“ Die Versammlung hatte sich während dieser Ansprache erhoben. X Zur Tagegordnung übergehend, wählt die Versammlung den Stadt—⸗ verordneten Stadthagen zum Mitglied der Armen-⸗-Direktion an Stelle des ausscheldenden Dr. Zadek. Während der Ferien wird die Geschäftsleitung folgendermaßen vertheilt: Vom J. bis 15. Juli Vorsteher Dr. Langerhans, vom 15. bis 31. Juli Stellvertreter Michelet, vom 1. bis 15. August Stadtv. Gericke und vom 16. August bit 1. September Stadtv. Seibert. Stadtv. Sachs I erstattet Bericht über den von ihm und, Genossen gestellten Antrag, betr. die Asphaltierung der noch nicht mit definitivem r f versehenen Theile der Köpenicker und der Schle—

ischenstraße, sowie die Erwerbung des in der letzteren Straße erforderlichen Straßenlandes. Die Versammlung verhält sich zu⸗ stimmend und ersucht den Magistrat, die geeigneten Schritte thun zu wollen. Nachdem Stadtv. Meyer J namens des Ausschusses die Vorlage, betr. den Eisenbahnanschluß der Ixrenanstalt Herzberge bei Lichten berg, empfohlen hat, wird dieselbe an⸗ enommen. Es folgt die Berichterstattung des Stadty. Spinola ber die Vorlage, betr. die Vermehrung des àrztlichen Personals

bei den städtischen Kranken häusern. Der Versammlung wird vorgeschlagen, den Magistrat zu ersuchen, folgender Keschlußfassung beizutreten: Bei den drei allgemeinen städtischen Krankenhäusern sollen fobald als möglich angestellt werden 1) für die innere AÄbthei⸗ lung ein diriglerender Arzt mit 4000 * Gehalt, welcher nicht im Krankenhause zu wohnen braucht und zu konsultativer Privatpraxis berechtigt ist; Aerzte mit spezialistischer Vorbildung sind vorzuziehen; 2) für die chirurgische Abtheilung ein dem ärztlichen Direktor untergeordneter Ober⸗Arzt mit einem jährlichen Gehalt von 36500 1 Die Anträge des Ausschusses werden angenommen. Die Vorlage, betr. die geschenkweise , des Modells einer Rieselfeld⸗ Anlage an das Hygyiene⸗Museum der Stadt Rom und Herstellung eines neuen Modells wird, von der Versamm⸗ lung angenommen. Es gt die Vorlage, betreffend die Anlage e iner elektrischen . ahn innerhalb des städtischen Weichbildes. Zu dieser Vorlage lag eine Reihe von Anträgen vor, die eine längere Besprechung veranlaßten. Stadtverordneter Giese beantragt, die Vorlage noch einmal einem Ausschuß zu überweisen. Der letzte Redner Stadtverordneter Meyer J. war ebenfalls für einen Ausschuß, regte aber die Frage an, ob es nicht geboten erscheine, diese Frage in einer Sondersitzung zu berathen. Gegen diese Anregung spricht Stadtverordaeter Dinse, worauf die Versammlung besch hl, eine Sitzung während der Ferien zicht abzuhalten. Die Vorlage selbst wird einem Ausschuß überwiesen. Stadtverordneter Dr. Schwalbe erstattet den Bericht des Ausschusses über die Magistratsvorlage, be— treffend die Abänderung des Vertrags mit der Urania⸗ Uhren und Säulengesellschaft. Der Ausschuß hat mit einigen kleinen Abänderungen die Vorlage des Magistrats gut⸗ geheißen. Der bisherige Vertrag mit der Gesellschaft soll dahin geändert werden, daß I) die Zahl der zu errichtenden Urania⸗Säulen mindestens 50 und höchstens 1090 betragen soll. Bis zum 1. April 1896 sind 50 Säulen zu er⸗ richten. 2) Bezüglich der noch zu errichtenden Säulen sind die Ausstellungsorte mit dem Magistrat zu vereinbaren; es sollen dabei alle Stadttheile berücksichtigt werden. 3) An 265 von den bis zum 1. April 1896 zu errichtenden 50 Säulen sind, unter möglichst gleich⸗ mäßiger Vertheilung auf die verschiedenen Stadttheile, Aspirations⸗ Meteorographen anzubringen und gangbar zu unterhalten. Da⸗ gegen fällt die Verpflichtung der Gesellschaft, an allen Säulen ein Thermo⸗, Baro, und Hygrometer zu errichten, fort. 4) An den 50 nothwendig zu errichtenden Säulen ist auch das zweite Zifferblatt der Uhr zu beleuchten und 5) sind an den Säulen die Stadtpläne, Angabe der Feuermeldestellen, Polizeilokale, Sanitätswachen u. s. w. in der bisherigen Weise zu unterhalten. 6) Auf Verlangen des Magistrats muß die Gesellschaft im öffentlichen Interesse bereits errichtete Säulen gegen Erstattung der Versetzungs—⸗ kosten nach anderen Orten versetzen; 7) ist die Geseilschaft verpflichtet, auf Verlangen des Magistrats 5 Monate nach erfolgter Aufkündigung an allen Säulen den erforderlichen Raum zur Anbringung von Wetterkarten und Wetterberichten, in dem Umfange wie früher, un— entgeltlich herzugeben und die Anbringung der Karten und Berichte gegen Erstattung der nachweislichen Selbstkosten zu bewirken. Der Gesellschaft wird dafür, der Vertrag auf 49 Jahre verlängert und eine jährliche, monatlich nachträglich zahlbare Vergütung von 165 S6 für jeden Aspirations⸗Meteorographen, 77,75 M für die Beleuchtung des zweiten Zifferblattes und 6 S6 für die Stadtpläne u. s. w. gewährt. Jedoch bis zur Höchstzahl von 25 bezw. 50 Säulen. Macht die Gesellschaft von der Befugniß Gebrauch, mehr als 50 Säulen zu errichten, so ist sie verpflichtet, an allen diesen Säulen auch das zweite Zifferblatt zu erleuchten und, die Stadtyläne u. s. w., sowie, an jeder zweiten Säule einen Aspirations⸗Meteorographen anzubringen und zu unterhalten, ohne jedoch bezüglich dieser Säulen einen Anspruch auf Zahlung einer Ver—⸗ Rat zu haben. Bei denjenigen Säulen, welche in dem von der englischen Gasgesellschaft ausschließlich mit Rohrleitungen versehenen Stadttheilen zur Aufstellung gelangen, werden der Gesellschaft die ihr nachweislich erwachsenden baaren Auslagen des Säulen⸗ anschlusses erstattet. Zur Bestreitung der erforderlichen Kosten beantragt der Ausschuß, für das laufende Rechnungtjahr hö00 Me zur Verfügung zu stellen, und empfiehlt ferner, durch eine Resolution den Magistrat zu ersuchen, mit der Gesellschaft und dem Wetterbureau über Wiedereinführung der Wetterkarten event. vom nächsten Etatsjahr ab in Verhandlung zu treten und der Versamm⸗ lung darüber Mittheilung zu machen, event. eine entsprechende Vor—⸗ lage zugehen zu lassen. Stadtverordneter Stadthagen beantragt, den Vertrag mit der Gesellschaft wie bisher nur auf zwanzig Jahre be— stehen zu lassen. Die Vorlage wird mit dieser Aenderung an⸗ genommen.

Potsdam, 29. Juni. Die Jubelversammlung des Branden burgischen Hauptvereins der Gustav Adolf⸗Stiftung be— fal eh wie W. T. B.“ meldet, an Ihre Majestäten den Kaifer und die Kaiserin die nachfolgenden Huldigungs⸗ Telegramme zu senden: ‚An des Kaisers und Königs n an; Grünholz⸗Holstein. Die zur fünfzigjährigen Jubelfeier des Branden burgischen Hauptvereins der Gustab Adolf⸗Stiftung in Eurer Majestät Residenzstadt Potsdam vereinigte Jahresversammlung hat soeben an den Ruhestätten ihrer unvergeßlichen ehemaligen Protektoren, weiland König Friedrich Wilhelm IV. und Kaiser Friedrich III. in pietätvoller Er⸗ innerung geweilt und Kränze dankbarer Liebe au diesen geweihten Stätten niedergelegt. Unser Erstes aber vor dem Eintritt in die Ge⸗ schäfte der Jubelversammlung ist es, Eurer Majestät, dem gegen⸗ wärtigen Protektor des Vereins, der unter der Pflege Allerhöchstihrer erhabenen Vorgänger auf dem Throne zu reich gesegneter Wirksamkeit gediehen ist, für die bisher ihm zu theil gewordene Königliche Huld fowie insbesondere für die Jubelgabe des heutigen Tages unsern aller⸗ unterthänigsten Dank auszusprechen und auch für die Zukunft unser Werk Allerhöchstderen gnädiger Fürsorge zu empfehlen. Bei dem Jubelfeste unseres Vereins gereicht es uns zur besondern Er⸗ höhung unserer Festesfreude, mit Eurer Majestät, dem Schirm⸗ herrn der evangelischen Kirche, uns in dem unverbrüchlichen Festhalten an unserem theueren Glauben, dessen Segnungen wir den Gemeinden in der Zerstreuung erhalten wollen, eins zu wissen. Das Telegramm an Ihre Majestät die Kaiserin hat folgenden Wortlaut: „Eurer Majestät legt die zur fünfzigjährigen Jubelfeier des Brandenburgischen Hauptvereins der Gustav⸗Adolf⸗Stiftung hierselbst vereinigte Jahres versammlung ihren allerunterthänigsten Dank zu Füßen für die zu diefer Feier gestiftete, der Gemeinde Wilda bei Posen bestimmte werthvolle Jubelgabe, indem sie zugleich Eurer Majestät fernere huld⸗ reiche Theilnahme für das Liebeswerk unseres Vereins zu erbitten wagt. Der Vorstand des Brandenburgischen e hte mn, der Gustav⸗ Adolf⸗Stiftung. Aus Anlaß seiner ho jährigen Jubelfeier hat der Hauptverein außerordentliche Jubelgaben im Betrage, von 34 0600 S vertheilen können. Davon sind den Gemeinden Rehhof in Westpreußen, Kröben in Posen, Karthaus bei Trier größere Gaben von je 6606 M zugewendet worden. Demnächst erhielten die Ge— meinden Heinrichsfelde in Westpreußen, Jeszewo⸗Taschauerfelde in Westpreußen, Lipowitz in Ostpreußen je 10090 S6. Die öster⸗ reichischen Gemeinden Trautenau in Böhmen und Neustadt in Mähren sind mit je 500 S6. bedacht worden, und endlich hat die von schwerem Brandunglück heimgesuchte Gemeinde Neu⸗Sandez in Galizien 2000 M erhalten. Für die alljährlich bei der Jahres⸗ versammlung zu stiftende größere Liebesgabe, diesmal im Betrage von nahezu 3406 ƽ, wurde aus drei vorgeschlagenen Gemeinden die Gemeinde Sacken in Oberschlesien gewählt.

Hamburg, 28. Juni. Der Allgemeine Deutsche Journalisten⸗ und Schriftstellertag wurde heute Abend mit einer Bewillkommnungsfeier im Hamburger Hof“ eingeleitet. Ungefähr 400 fremde Thellnehmer sind dem . W. T. B. zufolge bereits eingetroffen. Der Vorsitzende des hiesigen Vereins, Redakteur Büsching, hielt die Begrüßunghrede, auf die Dr, Petzet von der Münchener Allgemeinen Zeitung“ erwiderte. Die Gesammtezahl der Theilnehmer beläuft sich bis jetzt auf etwa 700.

Wien, 28. Juni. In Reichenberg ist heute Vormittag, wie die N. Fr. Pr. meldet, ein Theil eines Neubaues eingestürzt, wobei dreißig Arbeiter unter den Trümmern begraben wurden. Man vermuthet, daß der Einsturz durch Bodensenkungen verursacht wurde. Bis zum späten Abend waren elf Todte und siebzehn Schwerverletzte ausgegraben. Dem . W. T. B. zufolge wird befürchtet, daß auch die noch nicht aufgefundenen zwei Personen todt sind.

London, 28. Juni. Das Grubenunglück in der Albion— Zeche bei Po ntypridd in Wales hat, der .A. K.‘ zufolge, noch mehr Opfer gefordert, als man anfangs annahm. Bis gestern sind 288 Leichen an das Tageslicht gefördert worden, und damit ist die Todtenliste noch nicht abgeschlossen. Schon gestern fanden zahlreiche Beerdigungen statt. Die Grubenarbeiter vom Rhondda⸗Thal waren in Schaaren über die Berge gekommen, um ihrer Trauer Ausdruck zu geben. Viele Zechen blieben den Tag über geschlossen.

Wetterbericht vom 29. Juni, 8 Uhr Morgens.

Stationen. Wetter.

in o Celsius

Bar. auf 0 Gr.

u. d. Meeressp Temperatur

50 C. 40R

8 . 2 red. in Millim.

wolkenlos heiter Nebel wolkenlos wolkenlos halh bed. wolkig bedeckt heiter bedeckt

Belmullet Aberdeen . Christiansund. Kopenhagen Stockholm. aparanda .. t. Petersburg Moskau.

. 1 Cork, Queenstown 4 Cherbourg. 5 Velder J , 1 Hamburg 3 Swinemünde 3 heiter!) Neufahrwasser . . 2 heiter 15 . Z wolkenlos 17 1 4 1 4 1 4 3 3

22 ö do T-

wolkenlos wolkenlos wolkenlos

Münster . wolkenlos 21 Karlsruhe. wolken.) Wiesbaden. wolkenlos München wolkenlos Chemnitz heiter Berlin wolkig Wien.. wolkenlos Breslau. wolkenl. ?)

w Iwolkenlos 24

1) Thau. 2) Thau. 3) Nachm. Regen. . Uebersicht der Witterung.

Die Luftdruckvertheilung hat sich seit gestern wiederum nur wenig geändert, doch ist das Barometer meist noch gestiegen, sodaß die im Südosten Europas befindliche Depression nunmehr auf Rußland beschränkt ist. Demnach dauert auch das heitere trockene Wetter und die schwache, meist nordöstliche Luftströmung über Deutschland fort; die Morgentemperaturen liegen heute nur noch vereinzelt im Binnen lande unker den normalen. Fortdauer des heiteren, meist trockenen Wetters wahrscheinlich. Deutsche Seewarte.

8 MW

Theater⸗Anzeigen.

Deutsches Theater. Sonnabend: Letzte Vorstellung unter der Direktion von Adolph L'Arronge: Die Journalisten, 2. Akt, Verwandlung. Die Kinder der Excellenz, 2. Akt. Der Herr Senator, 2. Akt. Prinz Friedrich von Homburg, 5. Akt, 1. Verwandlung. Das Wintermärchen, 3. Akt. Anfang 71 Uhr.

Berliner Theater. Sonnabend: Letzte Vorstellung unter der Direktion von Ludwig Barnay. Demetrius. Anfang 74 Uhr.

Residenz Theater. (Direktion: Sigmund Lautenburg.) Vorletzte Woche. Sonnabend: Zu volksthümlichen Preisen. Zum 189. Male. Jugend. Ein Liebesdrama in 3 Akten von Max Halbe. In . gesetzt von Sigmund Lautenburg. Parquet 2 M Anfang 7 Uhr.

Sonntag und folg. Tage: Dieselbe Vorstellung.

Konzerte.

Kroll's Etablissement. Sonnabend u. folg. Tage: Doppel . Konzert der Randa municipale di Roma, Dirigent: Masstro Cavaliere Allessandro Vessella, und des Neuen Orchesters: Paul Prill. Entrée 1 M Anfang 64 Uhr.

Die Banda municipale di Roma konzertiert nur noch bis Dienstag. .

Auf der bedeckten Terrasse am Königsplatz: Restaurant, Cafs, Wein⸗- und Bier⸗Ausschank bei freiem Entrée.

Familien⸗Nachrichten.

Verlobt: Frl. Gertrud Parisius mit Hrn. Predigtamts⸗Kandidaten Konrad Stolze (Neiden bei Torgau Halle).

Geboren: Ein Sohn: Hrn. Hauptmann Kurt von Lindenau (Freiburg i. Breisgau. Hrn. Kapitän⸗Lieutenant von Heeringen (Groß Lichterfelde) Eine Tochter: Hrn. Amtsrichter Lieber (Berlin). Hrn. Pastor Paul Rauch (Gramschütz bei Glogau).

Gestorben: Hrn. Regierungs⸗Rath A. Klotzsch Sohn Hans (Magde⸗

. Hr. Baurath Wilhelm Bertram (Verden). Fr. Kreis

gerichts⸗Rath Marie Grabitz (Frankfurt a. O.). Hr. Fürstl.

hlessischer Bergwerks-Direktor und Prem. Lieut. a. D. Heinrich Wegge

(Waldenburg i. Schl.). Hr. Hauptmann a. D. und e n .

6 Piper (Schimmerau bei Prausnitz). Verw. Fr. Pastor ilhelmine Wendlandt, geb. Holtz (Anklam). Hr. Militär⸗

Intendant und Major a. D. Anders (Königsberg i. Pr.). Hr.

Jandrath, Geheimer Regierungs⸗Rath Hermann Glaeser (Schöne⸗

berg bei Berlin).

Verantwortlicher Redakteur: Direktor Dr. H. Klee in Berlin. Verlag der Expedition (Scholz) in Berlin.

Druck der Norddeutschen Buchdruckerei und Verlagsanstalt, Berlin 8W., Wilhelmstraße 32.

Fünf Beilagen (einschließlich Börsen⸗Beilage).

zum Deutschen Reichs⸗Anz

M 151.

Erste Beilage

Berlin, Freitag, den 29. Juni

eiger und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger.

1891.

Aichtamtliches.

Preußen. Berlin, 29. Juni.

Der Bundesrath hat in seiner gestrigen Plenarsitzun dem Entwurf eines Gesetzes zur Revision des Straf— prozesses in nachfolgender Fassung zugestimmt:

Artikel J.

In dem Gerichtsverfassungsgesetze werden die nachstehenden Be⸗ stimmungen in folgender Weise abgeändert: § 2.

Die Schöffengerichte sind zuständig:

I) für alle Uebertretungen;

2) für diejenigen Vergehen, welche nur mit Gefängniß von höchstens drei Monaten oder Geldstrafe von höchstens . Mark, allein oder neben Haft oder in Verbindung mit einander oder in Verbindung mit Einziehung bedroht sind, mit Ausnahme der im 3 Strafgesetzbuchs und der im §74 dieses Gesetzes bezeichneten Vergehen; :

3) für das Vergehen des Hausfriedensbruchs im Falle des § 123 Abs. 3 des Strafgeseßbuchs;

4) für das Vergehen der Beleidigung, wenn die Verfolgung im Wege der Privatklage geschieht;

5) für das Vergehen der Körperverletzung in den Fällen der nur auf Antrag eintretenden Verfolgung;

6) für das Vergehen der Bedrohung mit der Begehung eines Verbrechens im Falle des 5 241 des Strafgesetzbuchs;

7) für das Vergehen des Diebstahls im Falle des 242 des r wenn der Werth des Gestohlenen einhundert Mark nicht übersteigt;

8) für das Vergehen der Unterschlagung im Falle des 8 246 des Strafgesetzbuchs, wenn der Werth des Unterschlagenen einhundert Mark nicht übersteigt;

9) für das Vergehen des Betrugs im Falle des 5 263 des Strafgesetzbuchs, wenn der Schaden einhundert Mark nicht übersteigt;

lö) für die Vergehen des strafbaren Eigennutzes in den Fällen des § 286 Absatz 2 und der 55 290, 291 und 298 des Strafgesetzbuchs;

II) für das Vergehen der Sachheschädigung in dem Falle des 56e . Strafgesetzbuchs, wenn der Schaden einhundert Mark nicht übersteigt;

125 für das Vergehen der Begünstigung und für das Vergehen der Hehlerei in den Fällen des 5 258 Nr. 1 und des § 259 des Strafgesetzbuchs, wenn die Handlung, auf welche sich die Begünstigung oder die Hehlerei bezieht, zur Zuständigkeit der Schöffengerichte ö

F 28.

Ist die Zuständigkeit des Schöffengerichts durch den Werth einer Sache oder den Betrag eines Schadens bedingt und stellt sich in der e nen n , heraus, daß der Werth oder Schaden mehr als ein⸗

undert Mark beträgt, so hat das Gericht seine Unzuständigkeit nur

dann auszusprechen, wenn aus anderen Gründen die Aussetzung der

Verhandlung geboten erscheint. . 8

Den Vorsitz im Plenum führt der Präsident, den Vorsitz in den Kammern führen der Präsident und die Direktoren. ; ing)

Ueber die Zusammensetzung der Kammern, über die regelmäßige Stellvertretung des Vorsitzenden und der anderen Mitglieder der Kammern in Verhinderungsfällen, sowie über die Vertheilung der Geschäfte unter den Kammern wird für die Dauer jedes Geschäfts⸗ jahres im voraus a,,, ,. Jeder Richter kann zum Mitgliede mehrerer Kammern bestimmt werden.

Die getroffene Anordnung kann im Laufe des Geschäftsjahres nur geändert werden, wenn dies wegen eingetretener Ueberlastung einer Kammer oder infolge Wechsels oder dauernder Verhinderung ein⸗ zelner Mitglieder des Gerichts J wird.

§ 63.

Die im vorstehenden Paragraphen bezeichneten Anordnungen er⸗

olgen durch die J 9

Ueber die Vertretung des Präsidenten in den ihm als solchem obliegenden, durch dieses Gesetz bestimmten Geschäften wird von der Landes⸗Justizverwaltung Bestimmung getroffen.

§ 69 Absatz 4.

Soweit die Vertretung eines Mitglieds nicht durch ein Mitglied desselben Gerichts möglich ist, erfolgt die Anordnung derselben auf den Antrag des Präsidenten durch die Landes⸗Justizverwaltung.

§ 73.

Die Strafkammern sind als erkennende Gerichte zuständig:

1) für die Vergehen, welche nicht zur Zuständigkeit der Schöffen gerichte gehören;

2 für diejenigen Verbrechen, welche mit Zuchthaus von höchstens fünf Jahren, allein oder in Verbindung mit anderen Strafen bedroht sind. Diese Bestimmung findet nicht Anwendung in den Fällen der 86, 100 und 106 des Strafgesetzbuchs;

3j für die Verbrechen der Personen, welche zur Zeit der That das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hatten;

4) für das Verbrechen des Widerstands gegen die Staatsgewalt in den Fällen der 55 118 und 119 des Strafgesetzbuchs;

5) für das Verbrechen des Meineids in den Fällen der 153, 154 und 165 des Strafgesetzbuchs; .

6) für das Verbrechen der Unzucht in den Fällen des § 176 des Strafgesetzbuchs;

7) für das Verbrechen des Diebstahls in den Fällen der 55 243 und 244 des Strafgesetzbuchs;

s) für das Verbrechen der Hehlerei in den Fällen der 260 und 261 des Strafgesetzbuchs;

9) für das Verbrechen des Betrugs im Falle des 5 264 des Strafgesetzbuchs; . ĩ 16) sür das Verbrechen der Urkundenfälschung in den Fällen der 268 Nr. 2, A2 und 273 des Strafgesetzbuchs;

II) für die Verbrechen im Amt in den Fällen der 88 349 und 351 des Strafgesetzbuchs; ö

12 für die nach 85 209 und 212 der Konkursordnung strafbaren Verbrechen. ;

3 75

Die Strafkammer kann bei dehnung des Hauptverfahrens wegen der Vergehen: . ;

I) des Widerstandes gegen die Staatsgewalt in den Fällen der 58 113, 114, 117 Abs. J und des 5 120 des Strafgesetzbuchs;

3) wider die öffentliche Ordnung im Falle des § 157 des Straf⸗ gesetzhuchs; .

ce wider die Sittlichkeit im Falle des 5 183 des Strafgesetz⸗

uchs; ( ) der Beleidigung in den Fällen der nur auf Antrag eintretenden Verfolgung; -. ö 5) der in den Fällen des 5 2232 und des § 230

buchs; mie fg y 240 des Strafgesetzbuchs;

der Nöthigung im Falle des 75 des Diebftahls im Falle des 5 242 des Straf eseßbuchs; trafges itzuchts .

s) der Unterschlagung im Falle des 5 246 des 9) der Begünstigung;

10) der Hehlerei in den Fällen des 5 258 Nr. 1 und des §5 259 des Strafgesetzbuchs; d z 1) des Betrugs im Falle des 3 263 des Strafgesetzbuchs; 12) des strafbaren Eigennutzes in den Fällen des 5 286 Absatz 1 und der 88 288 und 2539 des Strafgesetzbuchs; 13) der Sachbeschädigung in den Faͤllen der 303 und 304 des i, . etzbuchs; un 14) wegen der . Vergehen in den Fällen des 5 327 ö. 1 und des § 328 Absatz 1 des Strafgesetzbuchs; erner . 4 derjenigen Vergehen, welche nur mit Gefängniß von höchstens sechs Mongten oder Geldstrafe von höchstens eintausend fünfhundert Mark, allein oder neben Haft oder in Verbindung mit einander oder in Verbindung mit Einziehung bedroht sind, mit Aus, nahme der in den 126, 271, 2962, 301, 329, 331 und 347 des Strafgesetzbuchs und der im § 74 dieses Gesetzes bezeichneten Vergehen; sowie 16) wegen solcher Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Erhebung öffentlicher Abgaben und Gefälle, deren Strafe in dem mehrfachen Betrage einer hinterzogenen Abgabe oder einer anderen Leistung besteht, auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Verhandlung und Ent⸗ e nf dem Schöffengericht, soweit dieses nicht schon zuständig ist, überweisen, wenn nach den Umständen des Falls anzunehmen ist, daß wegen des Vergehens auf keine andere und höhere Strafe, als auf die im § 27 Nr. 2 bezeichnete und auf keine höhere Buße als sechshundert Mark zu erkennen sein werde. Beschwerde findet nicht statt. Hat im Falle der Nr. 16 die Verwaltungsbehörde die öffentliche Klage erhoben, so steht ihr der Antrag auf Ueberweisung an das Schöffengericht in gleicher Weise wie der Staatsanwaltschaft zu.

77 Die Zivilkammern und die Strafkammern entscheiden in der Be⸗ setzung von drei Mitgliedern mit Einschluß des Vorsitzenden. K F§z 78 Absatz 2.

. Die Besetzung einer solchen Strafkammer erfolgt aus Mit⸗ gliedern des Landgerichts oder Amtzrichtern des Bezirks, für welchen die Kammer gebildet wird. Der Vorsitzende wird ständig von der Landes⸗Justizverwaltung bestellt, die übrigen Mitglieder werden von derselben in Gemäßheit der 5§5 62, 63 berufen.

§5 21 Die Bestimmungen der §§ 61 bis 68 finden entsprechende An⸗ wendung. § 123.

Die Ober⸗Landesgerichte sind zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel: ;

. I) der Berufung gegen die Endurtheile der Landgerichte in bürger⸗

lichen Rechtsstreitigkeiten; .

3 ft der Berufung gegen Urtheile der Strafkammern in erster nstanz;

3) der Revision gegen Urtheile der Strafkammern in der Be⸗ rufungsinstanz;

4) der Beschwerde gegen Entscheidungen der Landgerichte in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten;

5) der Beschwerde gegen strafrichterliche Entscheidungen erster Instanz, soweit nicht die gig ndirel n der Strafkammer begründet ist, und gegen Entscheidungen der Strafkammern in der Beschwerdeinstanz und Berufungsinstanz. 861

Die Senate der Ober⸗Landesgerichte entscheiden in der Besetzung von fünf Mitgliedern mit Einschluß des Vorsitzenden.

Durch Anordnung der LandesJustizberwaltung kann für die vom 23 des Ober ⸗Landesgerichts entfernteren Landgerichte bei einem oder mehreren derselben ein Strafsenat gebildet und demselben für den ihm zuzuweisenden Bezirk die gesammte Thätigkeit des Ober-Landes⸗ gerichts in der Berufungsinstanz übertragen werden. Die Besetzung eines solchen Strafsenats erfolgt aus Mitgliedern des Ober⸗Landes⸗ erichts oder Mitgliedern eines oder mehrerer Landgerichte des Bezirks, ür welchen der Senat gebildet wird. Der Vorsitzende wird ständig bon der Landes⸗Justizverwaltung bestellt, die übrigen Mitglieder werden von derselben in Gemäßheit der S8 62, 963 berufen.

Durch die Gefetzgebung eines Bundesstaats kann bestimmt werden, daß die Bezeichnung der Sitze der bei Landgerichten zu bildenden Strafsenate und die Abgrenzung ihrer Bezirke im Wege des Gesetzes zu erfolgen hat. 61

Die Bestimmungen der 55 61—– 68 finden mit der Maßgabe Anwendung, daß an die Stelle der Landes⸗Justizverwaltung der Präsi⸗

dent tritt. § 136 Absatz J.

In Strafsachen ist das Reichsgericht zuständig:

DH für die Unterfuchung und Entscheidung in erster und letzter Instanz in den Fällen des Hochverraths und des Landesverraths, in n ö. Verbrechen gegen den Kaiser oder das Reich ge⸗ richtet sind;

2) für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel der Revision gegen Urtheile der Ober⸗Landesgerichte in der Be—⸗ rufungsinstanz und gegen Urtheile der Schwurgerichte, sowie über das Rechtsmittel der Beschwerde gegen Entscheidungen der Ober⸗ Landesgerichte in der Berufungsinstanz.

Artikel II.

Die Strafprozeßordnung erhält die Fassung, welche sich aus der

nachbezeichneten ,, und ie, von Bestimmungen,

sowie aus dem veränderten Wortlaut der nachstehend unter der bis⸗ herigen Paragraphenziffer aufgeführten Bestimmungen ergiebt:

§ 8a. . Der Gerichtsstand ist auch bei demjenigen Gericht begründet, in dessen Bezirk der Beschuldigte ergriffen worden ist.

§ 9. . Ist der Ort, an welchem die strafbare Handlung begangen ist, im Auslande gelegen oder nicht ermittelt und ein Gerichtsstand in Gemãß⸗ helt der 85 und 8a nicht begründet, so wird das zuständige Ge— richt vom Reichsgericht bestimmt. § 23 Absatz 3

wird aufgehoben. ; 8 26 Absatz

wird aufgehoben.

§ 26a. Ist das e nnn, verspätet oder nicht unter Angabe und Glaubhaftmachung des Ablehnungsgrundes, oder in der offenbaren Abficht angebracht worden, nur das Verfahren zu verschleppen, so hat der Vorsitzende das Ablehnungsgesuch, auch wenn es gegen ihn gerichtet ist, als unzulässig zu verwerfen. .

Die Vorschrift findet, wenn das Ablehnungsgesuch gegen einen Unterfuchungsrichter oder einen Amtsrichter gerichtet ist, auf diesen entsprechende Anwendung.

27. Wird das Gesuch nicht als unzulässig verworfen, so hat der abgelehnte Richter sich über den Ablehnungsgrund dienstlich zu äußern.

Ueber das Ablehnungsgesuch entscheidet das Gericht, wel Abgelehnte angehört; wenn dasselbe durch Ausf . . Mitgliedes beschlußunfähig wird, das zunächst obere Gericht.

Wird ein Untersuchungsrichter oder ein Amtsrichter abgelehnt, so entscheidet das Landgericht. Einer Entscheidung bedarf es nicht, wenn der Abgelehnte das Ablehnungsgesuch für begründet hält.

§ 28. Gegen den Beschluß, durch welchen das Ablehnungs ür be⸗ . 5 3 . 9. , . . urch welchen das Gesuch für unbegründet erklärt wird, i ö ö ,, g ird, findet sofortige er Beschluß, durch welchen ein gegen einen erkennenden Richt angebrachtes ir n r ef! für unbegründet erklärt wird, kann 93 für sich allein, 3. nur mit dem Urtheil angefochten werden. „Die worstehenden Bestimmungen finden auf die im 5 25a be= zeichneten Verfügungen entsprechende Anwendung. § 39. Bei denjenigen Zustellungen, welche von Amtswegen erfol

können durch Anordnung der Landes⸗Justizverwaltung k 5 für den Rachweis der gu fe fen zugelassen werden.

. . § 56a.

Die Beeidigung eines Zeugen darf unterbleiben, wenn die Aus— sage desselben sich nach richterlicher Ueberzeugung als offenbar un⸗ glaubwürdig oder unerheblich darstellt und letzternfalls die Beeidigung nicht beantragt ist.

. § 60. Die Beeidigung des Zeugen erfolgt nach dem Abschluß seiner Vernehmung. Der Richter darf eine Mehrzahl von Zeugen gleichzeitig beeidigen. § 61. Der von dem Zeugen zu leistende Eid lautet: daß a. nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt, nichts verschwiegen und nichts hinzugesetzt habe. . Der Eid wird mittels Nachsprechens oder Ablesens der die Eides⸗ norm enthaltenden Eidesformel geleistet. Bei gleichzeitiger Beeidigung mehrerer i. hat der Richter den zu Beeidigenden die Eideznorm mit der Eingangsformel:

Sie schwören bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden porzusprechen. Die Zeugen leisten den Eid, indem jeder einzeln die Worte spricht:

ich schwöre es bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden,

so wahr mir Gott helfe“.

Der Schwörende soll bei der Eidesleistung die rechte Hand erheben. Stumme, welche schreiben können, Hie den Eid mittels Ab⸗ . und Unterschreibens der die Eidesnorm enthaltenden Eides⸗ ormel. Stumme, welche nicht schreiben können, leisten den Eid mit Hilfe eines Dolmetschers durch Zeichen.

65.

Die Beeidigung erfolgt bei der ersten gerichtlichen Vernehmung des Zeugen.

Im Vorverfahren kann die Beeidigung unterbleiben, wenn Be⸗ denken gegen deren Zulässigkeit obwalten, sowie wenn der Richter die Beeidigung für den Zweck des Vorverfahrens nicht als erforderlich erachtet und die Staatsanwaltschaft dieselbe nicht beantragt.

5§5 66.

Wird ein eidlich vernommener Zeuge in derselben Strafsache noch⸗ mals vernommen, so kaun der Richter, statt der nochmaligen Beeidigung, den Zeugen die Richtigkeit seiner Aussage unter Berufung auf den geleisteten Eid versichern lassen.

§ 79.

Der Sachverständige ist vor oder nach der Erstattung des Gut⸗ achtens zu beeidigen.

Der vor der Begutachtung zu leistende Eid lautet:

daß er das von ihm . Gutachten unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen erstatten werde.

Der nach der Begutachtung zu leistende Eid lautet:

f er das von ihm erstattete Gutachten unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen abgegeben habe.

Ist der Sachverständige für die Erstattung von Gutachten der betreffenden Art im allgemeinen beeidigt, so genügt die Berufung auf

den geleisteten Eid. § 112 Absatz 1.

Der Angeschuldigte darf nur dann in Untersuchungshaft genommen werden, wenn dringende Verdachtsgründe gegen ihn vorhanden sind und entweder er der Flucht verdächtig ist oder Thatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, daß er Spuren der That vernichten oder daß er Zeugen oder Mitschuldige zu einer falschen Aussage oder Zeugen dazu verleiten werde, sich der Zeugnißpflicht zu entziehen, oder daß er seine Freiheit zur Begehung neuer strafbarer Handlungen mißbrauchen werde. Diese Thatsachen sind aktenkundig zu machen.

126.

Der gemäß § 125 erlassene Haftbefehl ist aufzuheben, wenn die Staatsanwaltschaft es beantragt, oder wenn nicht binnen sechs 32 nach Vollstreckung desselben die erfolgte Erhebung der öffentlichen Klage zur Kenntniß des Amtsrichters gelangt.

Bei Uebertretungen, mit Ausnahme der im § 361 Nr. 3 und 4 des Strafgesetzbuchs vorgesehenen, beträgt die Frist zwei Wochen.

§ 140.

Die Vertheidigung ist nothwendig in den Sachen, welche vor dem Reichsgericht in erster Instanz oder vor dem Schwurgericht zu ver handeln sind. .

In Sachen, welche vor dem Landgericht in erster Instanz zu ver⸗ handeln sind, ist die Vertheidigung nothwendig:

I) wenn der Angeschuldigte taub oder stumm ist oder das sech⸗ zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat;

2) wenn ein Verbrechen den Gegenstand der Untersuchung bildet und der Beschuldigte oder sein gesetzlicher Vertreter die Bestellung eines Vertheidigers beantragt. . .

Diese Bestimmung findet nicht Anwendung, wenn die strafbare . nur deshalb als ein Verbrechen sich darstellt, weil sie im

ückfalle begangen ist. .

In den Fällen des Absatzes 1 und des Absatzes 2 Nr. 1 ist dem Angeklagten, welcher einen Vertheidiger noch nicht ö,. hat, ein folcher von Amtswegen zu bestellen, sobald die Eröffnung des Haupt⸗ verfahrens beschlossen ist. In dem Falle des Absatzes ? Nr. 2 ist der Antrag binnen einer 3 von drei Tagen nach der Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses zu stellen. . . ö

Für das Verfahren in der Berufungsinstanz ist in den ällen des Absaßes 2 Nr. J dem Ängerlagten, welcher ohn gewählten Ver theidiger ist, ein solcher glei niitig mit der Anberaumung des Termins zur Hauptverhandlung zu 866 In den Fällen des Abfatzes 2 Nr. J sist. der Antrag auf Bestellung eines Vertheidigers, sofern er nicht schon in erster Instanz gestellt war, r, binnen einer Frist bon drei Tagen nach der Zustellung der Ladung zur Hauptverhandlung zu stellen. § 166 Absatz 2.

Bei strafbaren n. en, deren Verfolgung nur auf . eintritt, muß der Antrag ftr oder zu Protokoll angebrach werden.