Deutscher Reichs ⸗ Anzeiger
Königlich Preußis
und
cher Staats⸗Anzei ger
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Ber Gezugspreis beträgt vierteljährlich 4 M 50 3. ͤ
Alle Nost⸗-Anstalten nehmen Gestellung an;
für Berlin außer den Nost Anstalten auch die Expedition . . . . ö .
SWS. , Wilhelmstraße Nr. 32. EGinzelne AUummern kosten 25 8.
1
Insertionspreis fur den Raum einer Aruchzeile 30 3. Inserate nimmt an:
die stönigliche Expedition des Neutschen Reichs Anzeiger
und Königlich Rreußischen Staats -- Anzeigerz
Berlin 8T., Wilhelmstraßte Nr. 3X. E
M 153.
.
Berlin, Montag,
1894.
Seine Majestät der Kaiser und König haben Allergnädigst geruht:
Allerhöchstihrem außerordentlichen Gesandten und beyoll⸗ mächtigten Minister in Belgrad, Freiherrn von Waecker⸗ Gotter und dem Korvetten⸗Kapitän Grolp, Kommandanten Allerhöchstihres Schiffs „Loreley“, die Erlaubniß zur An⸗ legung der ihnen verliehenen Distghien zu ertheilen, und zwar: ersterem des Großkreuzes des Königlich serbischen Takowo⸗Ordens, — letzterem der dritten Klasse des Ordens der Königlich rumänischen Krone.
Deutsches Reich.
Seine Majestät der Kaiser haben Allergnadigst geruht: den mit Wahrnehmung der Geschäfte des Direktors der ,, für Sprengstoffe beauftragten Professor Dr. Will in Berlin zum nichtständigen Mitglied des Patentamts zu ernennen.
Dem mit der einstweiligen Verwaltung des Kaiserlichen Konsulats in Korfu betrauten Vize⸗Konsul , ist auf Grund des 8 1 des Gesetzes vom 4 Mai 1879 für den Amtsbezirk des Konsulats und die Dauer seiner Geschäfts⸗ führung die Ermächtigung ertheilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichsan af ce, vorzunehmen und die Geburten, Heirathen und Sterbefälle von solchen zu beurkunden.
Bekanntmachung.
Bei dem Kaiserlichen Postamt in Adlershof ist am 25. Juni eine Unfallmeldestelle eingerichtet. Die Auf⸗ lieferung von Unfallmeldungen während der Nachtzeit hat durch ein Fenster zu erfolgen. Zur Herbeirufung des Beamten haben sich die Rulkefse der durch ein Schild kenntlich ge⸗ machten Nachtglocke zu bedienen.
Berlin C., den 28. Juni 1894.
Der Kaiserliche Ober⸗Postdirektor, Geheime Ober⸗Postrath Griesbach.
Bekanntmachung.
Die Postverbindungen nach den Badeorten auf den Inseln Föhr, Amrum und Sylt gestalten sich während der Monate Juli und August wie folgt:
A. Nach Föhr (Wyk):
1) Ueber Dagebüll: .
A. von Niebüll nach Dagebüll: für Postsendungen jeder Art mittels des täglich zweimal verkehrenden Privat⸗Per , . i e barer Anschluß an die nach Wyk (Föhr) fahrenden
ampfschiffe;
b. von Dagebüll nach Wyk (Föhr): täglich zweimal mittels der Dampfer nir df nd. und „Stephan“. Die Ueberfahrt dauert etwa 4 Stunden. Am 1., 15. und 31. Juli, sowie am 14. und 28. August fällt die zweite Fahrt von Dagebüll nach Wyk (Föhr) aus.
2) Von Husum nach Föhr mittels des am 6. bis 12., 20. bis 22. und 24. bis 28. Juli, sowie 3. bis 5., 7. bis 10., 20. bis 22. und 24. bis 26. August täglich. in der übrigen Zeit jeden zweiten Tag von Husum nach Wyk (Föhr) abgehenden Bampfers „Wyk⸗Föhr“. Die Abfahrt richtet sich nach dem Eintritt der Fluth. Die Dauer der Fahrt beträgt etwa 35 Stunden.
Das Schiff wird postseitig nur zur ,, von Brief⸗ sendungen benutzt. Briefsendungen, welche mit dem 5 Uhr 40 Min. Vorm. von Hamburg . abgehenden Eisenbahnzuge (ab Berlin, Lehrter Bahnhof, 11 Uhr 25 Min. Nachts) zur Beförderung gelangen, treffen noch an demselben Tage auf Föhr ein.
B. Nach Amrum (Wittdün, Nebeh über Wyk n, täglich zweimal mittels der Dampfschiffe Nordfriesland und, Stephan“ für Postsendungen 5 Art. Die Schiffe fahren etwa 15 Minuten nach ihrem Eintreffen aus Dagebüll von Wyk (Föhr) nach Amrum 66 die Fahrzeit zwischen Wyk (Föhr) und Amrum beträgt eine
nde.
Am 14, 15. und 31. Juli, sowie am 14. und 28. August fällt die zweite Fahrt nach Amrum aus. . CO. Nach Sylt (Groß⸗Morsum, Keitum, Wenningstedt,
Westerland) —
über Hoyer⸗Schleuse: mittels der Dampfer ‚Nordsee'. „Sylt“ und Westerland“ en, zweimal für Postsendungen . Art; außerdem findet am 1., 2., 7., 13., 15., 72., 23. und 34. Juli, sowie am 5., 6., 22., 23. 27. und 29. August noch eine Beförderung nur von
Brieffendungen .
Die Abfahrt von Hoyer - Schleuse ist vom Eintritt der Fluth abhängig. Die Ueberfahrt dauert 14 bis 2 Stunden. Bei der Benutzung des 7 Uhr 45 Min,. Vorm, von Hamburg diost? n abgehenden 2 (ab Berlin, Lehrter Bahn⸗ of, 11 Uhr 25 Min. Nachts) treffen Briefsendungen noch an dem- selben Tage bezw. in der Nacht auf Sylt ein.
D. Zwischen Föhr und Sylt nur für Briefsendun ö iffe verkehren an folgenden Ta
en mittels der zwischen Wyk (Föhr) und Munk⸗ . Sylt) verkehrenden Dampfschiffe Germania? und Hamburg“. ie en: a. in der Richtung von We (Föhr) nach Sylt: am 2. und 4. bis 31. Juli, sowie im Monat August täglich;
b. in der Richtung von Sylt nach Wyk
am 1., 3., 5. bis 11., 15. bis 31. Juli, sowie im außer 25. — täglich. .
Am 10, 128., 26. und 28. Juli, sowie am 9. und 21. August
finden in der Richtung von Wyk (Föhr) nach Sylt, am 9, 11. 22.
öhr): onat August —
25. und 27. Juli, sowie am 8., 20 und 24. August in der Richtung
von Sylt nach Wyk (Föhr) je 2 Fahrten statt. Die Abgangszeit der Schiffe ist vom Eintritt der Fluth abhängig. Die Ueberfahrt dauert etwa 25 Stunden. Kiel, den 28. Juni 1894. Der . Ober⸗Postdirektor. asch e.
Flaggenatteste sind ertheilt worden:
1) von dem Kaiserlichen Konsulat in Santos unter dem 15. Mai d. J. der im Jahre 1874 in Nantes aus Eichenholz erbauten, bisher unter norwegischer Flagge gefahrenen Bark Norsemann“ von 235,10 britischen Registertons Netto⸗ Raumgehalt nach dem Uebergang derselben unter dem Namen „Frida“ in das ausschließliche Eigenthum des deutschen Reichsangehörigen Fritz Peter Witt in Hamburg, welcher Hamburg zum Heimathshafen des Schiffs gewählt .
2 ven dem Kaiserlichen Vize⸗Konsulat in Blyth unter dem 29. Mai d. J. dem im Jahre 1869 in Lossiemouth aus Eichenholz erbauten, bisher unter schwedischer Flagge ge⸗ fahrenen Dreimastschooner „Freya“ von 236,91 britischen Registertons Netto⸗Raumgehalt nach dem Uebergang desselben unter dem Namen „Frieda“ in das ausschließliche Eigen⸗ thum des deutschen ,, , Carl Johann Theodor Carlberg in Blyth, welcher Rostock zum Heimathshafen des Schiffs gewählt hat.
Königreich Preußen.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
den vortragenden Rath im Geheimen Zivilkabinet, Geheimen Negierungs⸗Rath Scheller zum Geheimen Ober— Regierungs⸗Rath,
den Regierungs⸗ und Forstrath Balthasar zu Bromberg zum Ober⸗Forstmeister mit dem Range der Ober⸗Regierungs⸗
e,
die Oberförster Krumhaar zu Neubrück und Paetsch zu Jänschwalde zu Regierungs- und Forsträthen,
den Direktor des Gymnasiums in Altona, Professor Dr. Genz zum Provinzial⸗Schulrath,
den e, Kreisphysikus, Sanitäts-Rath Dr. Grisar in Trier zum Regierungs- und Medizinal⸗Rath, und
den bisherigen Seminar⸗Direktor Dr. phil. Albert Otto zu Homberg zum Regierungs- und Schulrath zu ernennen;
dem Landes⸗-Baurath Jessen in Kiel den Charakter als Geheimer Baurath,
dem Provinzial⸗Steuer⸗Sekretär Haicke zu Berlin, dem Haupt⸗Steueramts⸗Rendanten Fuchs zu Stargard i. Pom. und dem Rentmeister — zu Liegnitz bei ihrem Uebertritt in den Ruhestand den Charakter als Rechnun 1 sowie
dem Provinzial⸗Steuer⸗Sekretär Pagel zu Berlin bei seinem Uebertritt in den Ruhestand den Charakter als Kanzlei⸗ Rath zu verleihen.
Gesetz zur Ausführung des Reichsgesetzes, betreffend Abänderung des Gesetzes über die Ab⸗
wehr und Unterdrückung von Viehseuchen, vom h 1 33 1894. n h
Vom 18. Juni 1894.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc. . verordnen zur Ausführung des Gesetzes, betreffend Abänderung des Reichs⸗Viehseuchengesetzes, vom 1. Mal 1894 Reichs⸗ Gesetzbl. S. 405) mit Zustimmung beider Häuser des Land⸗ tags Unserer Monarchie, was folgt:
.
Die Provinzialverbände, die Kommunalverbände der Re⸗ gierungsbezirke Cassel und Wiesbaden, der Landes⸗Kommunal⸗ verband der Hohenzollern'schen Lande und der Kommunal⸗ verband des Kreises Herzogthum Lauenburg, sowie der Stadt⸗ kreis Berlin können beschließen, daß nach Feststellung des Ausbruchs der Lungenseuche in einem Rindviehbestand alle
der Ansteckung ausgesetzten Thiere der Schutzimpfung unter⸗
worfen werden. 82
Als der Ansteckung ausgesetzt Seuchengehöft befindlichen Rindvieh ; von . nach den örtlichen Verhältnissen zu vermuthen ist, daß sie während der letzten sechs Monate vor dem Seuchen⸗ ausbruch mit dem Rindvieh des Seuchengehöfts in unmittel⸗ bare oder mittelbare Berührung gekommen sind. Die Landes⸗
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26 außer dem auf dem h olche Rindviehbestände,
polizeibehörde entscheidet endgültig darüber, welche Viehbestände als der Ansteckung ausgesetzt zu erachten sind.
83.
Die Landespolizeibehörde hat die Ausführung der Schutz⸗ impfung gemäß der von ihr zu erlassenden Anweisung anzu⸗ ordnen. Die Impfung ist von beamteten Thierärzten oder unter deren Aufsicht von anderen Thierärzten zu bewirken.
8 4. .
Die Entschädigung, welche nach den Bestimmungen des Artikels 7a des Reichsgesetzes vom 1. Mai 1894 für infolge der polizeilich angeordneten In fung eingegangene Thiere zu de, . ist, sowie die Kosten der Erhebung und Verwaltung er Beiträge und der Schätzung werden innerhalb des Ver⸗ bandes nach Maßgabe des vorhandenen Rindviehbestandes von sämmtlichen Rindviehbesitzern aufgebracht. .
Zur Bestreitung der Entschädigungen können auch die in Gemäaͤßheit der Bestimmungen in den 8 15 ff. des Gesetzes vom 12. März 1881 (GesetzSamml. S. 128) zu Entschaͤdi⸗ gungen für wegen Lungenseuche getödtete Rinder angesammel⸗ ten Fonds verwendet werden.
55. Die Feststellung, ob ein Thier infolge der gegangen ist, erfolgt nach den Vorschriften im setzes vom 12. März 1881.
5856 Die näheren Vorschriften über die Schätzung, Ermittelung und . der zu gewährenden Entschaͤdigung, sowie über die Erhebung und Verwaltung der Beiträge werden von der Vertretung der Verbände durch Reglements festgestellt, welche der Genehmigung der Minister des Innern und für Landwirthschaft, Domänen und Forsten bedürfen.
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Die Bestimmungen über die Kosten des Verfahrens in den S§ 23 bis 28 des Gesetzes vom 12. März 1881 finden auch auf diejenigen Kosten Anwendung, welche aus der An⸗ wendung der nach dem Reichsgesetze vom 1. Mai 1894 und nach dem gegenwärtigen Gesetze zulaͤssigen veterinärpolizeilichen Maßregeln erwachsen. J;
Urkundlich unter Unserer , , Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 18. Juni 1894.
(LI. S.) Wilhelm.
Graf zu Eulenburg. von Boetticher, von 539 Freiherr von Berlepsch. Graf von Caprivi. Miquel. von Heyden. Thielen. Bosse. Bronsart von Schellendorff.
mpfung ein⸗ 21 des Ge⸗
Ministerium für Handel und Gewerbe.
Der bisherige kommisfarische . ektor, Eisen⸗ bahn⸗Betriebs⸗Werkmeister Reuter zu Dorsten z unter Ver⸗ 66 der etatsmäßigen Stelle eines Gewerbe⸗Inspektors daselbst zum Königlichen Gewerbe⸗Inspektor ernannt worden.
Ministerium für Landwirthschaft, Domänen und Forsten.
Dem Ober⸗Forstmeister Balthasar ist die Ober⸗Forst⸗ . zu Stade, . h die Jer em Regierungs⸗ un orstra rumhaar die Forst⸗ an,. 3 5 2 h Paetsch die Horn em Regierungs⸗ un orstra aet ie . inspektion Bromberg⸗Schneidemühl ü gen worden. Der Ober⸗Forstmeister Tiburtius ist von Stade nach marken hehe eye oer Kah gef ie Oberfochechen er Forstmeister Hepe von Pütt auf die s Bog enderf im n,, , . Stralsund, . r Forstmeister Röckner von e, n auf die Ober ⸗r försterstelle Glinke im Regierungsbezirk Bromberg, . der Ober förster , von Taubenwalde auf die Ober ⸗ försterstelle Jagdschütz im Reg . 8 der Oberförster Wohlers von Morbach auf die Ober⸗ försterstelle Klütz im Regierungsbezirk Stettin, ö der Oberförster Bachmann von Waice auf die Ober⸗ försterstelle Pütt im Regierungsbezirk Stettin, . der Oberförster Greve von Gottsbüren auf die Ober⸗ försterstelle Ebstorf im Regierungsbezirk Lüneburg, 8.
der Oberförster Schöpffer von Kloo försterstelle Neubrück im n, / — der Oberförster Voigt von Ky Or Balesfeld, auf die de =, Waice mit dem An Klein⸗Krebbel, Regierungsbezi . und der Oberfoͤrster Tie de von . auf di terstelle Jinschwalde im Regierungsbezirk Fran
v 4. worden. . Die Forst⸗Assessoren, Premier ⸗Lieutenants im eld 237 orps Packenius, Luther und Lück 2 ssessoren Freiherr von Wolff⸗Met ann, Volk, Stechow, Hartog und zu Oberförstern ernannt. ö. .