tritt der Nacherbfolge rechtskräftig geworden ist, erhob sich kein Widerspruch. Es wurde . 6. der K, mn berweisen.
5) Aus dem zu Nr. 4 angenommenen Grundsatze würde an sich folgen, . soweit der Vorerbe über die zur Erbschaft gehörenden Gegenstände mit Wirkung gegen den Nacherben verfügen kann, auch die Gläubiger des Vorerben (nicht bloß die Nachlaßglaͤubiger) berechtigt sind, ihre Befriedigung aus diesen . tänden unbeschränkt zu suchen, solange nicht der Fall der Nacherbfolge eingetreten ist. Man war jedoch der Ansicht, daß die Rechte des Nacherben dadurch in einer den Zwecken der Nacherbschaft nicht entsprechenden Weise gefährdet würden. Uebereinstimmung mit der ufa s ng des Entwurfs (§81 Abs. 1 Satz 1 Abs. 2) soll deshal bestimmt werden, daß eine Verfügung, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollzlehung gegen den Vor⸗ erben oder im Konkurse desselben über einen der Nacherbfolge unterliegenden Gegenstand erfolgt, mit dem Eintritt der Nach⸗ erbfolge unwirksam wird, soweit sie das Recht des Nach⸗ erben vereiteln oder beeinträchtigen würde, daß . Beschränkung jedoch nicht gilt gegenüber den Nachlaß— 1 sowie hinsichtlich der Geltendmachung solcher
echte, die bei dem Eintritt, der Nacherbfolge nicht unwirksam werden, z. B. einer mit Zustimmung des Nach⸗ erben bestellten hy hl Auch die Vorschrift in Sz 1829 Abs. ! Satz 3, wonach ein Gegenstand, dessen Ver⸗ äußerung im Falle des Eintritts der Nacherbfolge unwirksam wird, weder im Konkurs über das Vermögen des Vorerben noch im Wege einer Zwangsvollstreckung gegen ihn veräußert oder überwiesen werden darf, wurde sachlich gebilligt. Diese . soll jedoch theils in die Konkursordnung, theils in die Zivilprozeßordnung eingestellt werden.
6) Der g 18235 bringt den Grundsatz der Surro⸗ gation zum Ausdruck: Zu der Erbschaft gehört, was der Vor⸗ erbe auf Grund eines zu der Erbschaft gehörenden Rechts er⸗ worben hat, sofern es ihm nicht als 5. gebührt, oder was er als Ersatz 6 die Zerstörung, Beschädigung oder Ent⸗ ziehung eines Erbschaftsgegenstands oder durch eine dem Nach⸗ erben gegenüber wirksame Verfügung über einen k gegenstand erworben oder was er dem Inventar eines erbschaft⸗ lichen Grundstücks einverleibt hat. Diese Vorschrift wurde mit dem Zusatz genehmigt, daß, wenn auf Grund derselben der Vorerbe eine Forderung erworben hat, der Schuldner die orderung zu der Erbschaft erst dann gegen
ig
Zugehörigkeit der r sich gelten zu lassen braucht, wenn er von der Zugehör Kenntniß erlangt hat.
7) Nach 1826 Abs. L ist, wenn für den Vorerben ein der Nacherbfolge unterliegendes Recht in das Grundbuch eingetragen wird, zugleich von Amtswegen das Recht des Nacherben einzutragen. ach dem Abs. 2 des
1826 kann der Nacherbe verlangen, daß der Vorerbe sein echt für sich eintragen lasse. Von einer Seite wurde be— ürwortet, den &, durch die Vorschrift zu ergänzen, daß, oweit der Erblasser den Vorerben von den gesetzlichen Verfügungs⸗ beschränkungen befreit habe (vgl. 8 1824), zugleich die Be⸗ freiung in das Grundbuch einzutragen sei. Mit diesem
Zusatz wurde der § 1825 sachlich nach dem Entwurf
angenommen. Der Redaktionskommission blieb die Prüfung
der Frage vorbehalten, ob nicht der Abs. 1 des 1825 in den
Entwurf der Grundbuchordnung zu versetzen, andererseits die
Vorschrift des S 45 Abs. 2 des Entwurfs der Grundbuch⸗
ordnung, soweit sie sich auf die Eintragung bestehender Rechte
bezieht, deren Eintragung die Eintragung eines anderen Rechts voraussetzt, zusammen mit dem s 1836 Abs. Tin den 8 813 des
Entw. Il zu übernehmen sei. .
89) Der Entwurf hat die Frage, inwieweit die Kosten der Erhaltung der zu der Erbschaft gehörenden Gegenstände sowie die auf der Erbschaft ruhenden La sten im Verhältnisse zwischen dem Vorerben und dem Nacherben von dem Vorerben oder von der Erbschaft zu tragen sind, durch Verweisung auf die Vorschriften über den Nießbrauch geregelt (vergl. S 1815 verb. mit 3 9ö5l, 965, gö7 des Entw. II). Statt dessen wurde beschlossen, die Vertheilung der Lasten zwischen dem Vorerben und dem Nacherben der allgemeinen Vorschrift des S 77 des Entwurfs I zu unterstellen, bei den Vorschriften über die Nacherbschaft aber die Beschränkung auszusprechen, daß der Vorerbe dem Nacherben gegenüber nicht die außerordent⸗ lichen Lasten zu tragen habe, die als auf den Stamm⸗ werth der Erbschaftsgegenstände gelegt anzusehen seien.
Andererseits soll bestimmt werden, daß die gewöhnlichen Er⸗
haltungskosten im Verhältnisse des Vorerben und des Nach⸗
erben zu einander dem Vorerben zur Last fallen, daß dieser dagegen außergewöhnliche Erhaltungskosten, deren Aufwendung er den Umständen nach für erforderlich halten durfte, aus der
Erbschaft bestreiten kann. ;
Auch hinsichtlich des Ersatzanspruchs des Vorerben wegen Verwendungen, die er auf Erbschaftssachen gemacht hat, verweist der Entwurf auf die Vorschriften über den Nieß⸗ brauch (vergl. S 1815 verb. mit 8 959 des Entw. II. Dem⸗ ir wer wurde die Aufnahme folgender Bestimmungen be⸗
ossen: ö Macht der Vorerbe 16 Zwecke der Bestreitung außer⸗ ewöhnlicher Erhaltungskosten Aufwendungen, die er den mständen nach für erforderlich halten darf, so ist bei dem Eintritte der Nacherbfolge der Nacherbe zum Ersatz ver—⸗ pflichtet. Geht der Vorerbe zu diesem Zweck eine Ver⸗ bindlichkeit ein, deren Eingehung er den Umständen nach 9 erforderlich halten darf, so ist bei dem Eintritte der
acherbfolge der Nacherbe verpflichtet, ihn von der Verbindlichkeit zu befreien; er kann jedoch, wenn die Verbindlichkeit noch nircht fällig ist, dem Vor⸗ erben, statt ihn zu befreien, Sicherheit leisten. * übrigen bestimmt sich die Ersatzpflicht des
orerben zum Ersatz von Verwendungen nach den Vor⸗ chriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag. Die
erzinsung des aufgewendeten Geldes kann der Vorerbe für die Dauer der Vorerbschaft ö. verlangen. Das Recht zur Wegnahme einer Einrichtung steht dem Vorerben in dem gleichen Umfange zu, wie nach 491 Abs. 2 des Entwurfs I einem Miether.
Man war einverstanden, daß diese Verpflichtungen des Nacherben zum Ersatz von Verwendungen als Nachlaßverbind⸗ lichkeiten anzusehen seien, dem Nacherben mithin insoweit die 2 34 des Inventars dem Vorerben gegenüber zur
eite stehe.
9) hach dem Entwurf (8 1815) verbleiben dem Vor⸗ erben auch nach dem Erlöschen seines Rechts die . en der Erbschaft in demselben Umfange wie einem Nießbraucher. Mit Rücksicht auf die allgemeine Vorschrift des s 77m des Entwurfs II hielt man eine besondere, die Vertheilung der
eit
lossen, diese Vorschrift
Nutzungen der Erbschaft zwischen dem Vorerben und dem Nach⸗ erben regelnde Vorschrift 69 entbehrlich. Entsprechend der
immung, daß die außergewöhnlichen auf der . ruhenden Lasten im 3 des Vorerben und des Nach⸗ erben zu einander von der Erbschaft zu tragen sind, soll ae andererseits die Regel des 8 77m des Entwurfs II dur folgende, sich dem 8 949 das. anschließende Vorschrift einge⸗ schränkt werden:
Handelt es sich um Früchte, die der Vorerbe den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirthschaft zuwider oder die er des—⸗ halb im Uebermaße gezogen hat, weil dies infolge eines besonderen Freignisses nothwendig geworden ist, so gebührt dem Vorerben der Werth der Früchte nur insoweit, als durch den übermäßigen Fruchtgenuß die ihm gebührenden Vutzungen beeinträchtigt worden sind und der Werth der Früchte nicht nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Ver⸗ waltung zur Wiederherstellung der Sache zu verwenden ist.
Ferner wurde in Uebereinstimmung mit den für den Nießbrauch geltenden Vorschriften des 8 948 des Entw. II die Aufnahme folgender Vorschriften beschlossen:
Ist ein Wald , der Erbschaft, so kann sowohl der Vorerbe als der Nacherbe verlangen, daß das Maß der Nutzung und die Art der wirthschaftlichen Behandlung durch einen Wirthschaftsplan festgestellt werden. Tritt eine erhebliche Aenderung der Umstände ein, so kann jeder Theil
eine entsprechende Aenderung des Wirthschaftsplans ver⸗
langen. Die Kosten fallen der Erbschaft zur Last.
10) Nach dem Entwurf ist unter denselben Voraussetzungen wie der Nießbraucher auch der Vorerbe zur Sicherheits⸗ léi stung verpflichtet. Leistet der Vorerbe die Sicherheit nicht innerhalb der von dem Gerichte bestimmten Frist, so kann der Nacherbe statt der Sicherheitsleistung verlangen, daß die Verwal⸗ tung der Erbschaft einem von dem Gerichte zu bestellenden Verwalter übertragen werde (vergl. S 1815 verb. mit § 961 des Entw. II). Diese Vorschriften wurden sachlich mit der Erweiterung angenommen, daß der Nacherbe Sicherheitsleistung nicht nur dann verlangen kann, wenn durch das Verhalten des Vorerben, sondern auch dann, wenn durch dessen ungünstige Vermögenslage die Besorgniß einer erheblichen Verletzung der Rechte des Nacherben begründet wird. Eine Er⸗ gänzung erfuhr der Entwurf ferner durch die Vorschrift, daß der Vorerbe mit der Entziehung der Verwaltung das Recht verliert, über Erbschaftsgegenstände zu verfügen, daß jedoch in einem solchen Falle die Vorschriften zu Gunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, entsprechende Anwendung finden, und daß dem Schuldner einer zu der Erb⸗ schaft gehörenden Forderung gegenüber die Entziehung der Verwaltung erst wirksam wird, wenn er von der Entziehung Kenntniß erlangt oder wenn ihm eine Mittheilung von der Entvziehung zugestellt wird. Der Prüfung der Redaktions⸗ kommission blieb vorbehalten, ob diese Zusätze auf alle Fälle einer Sequestration, insbesondere auf den im S 961 bei dem Nießbrauch vorgesehenen Fall, auszudehnen seien.
11) Der Entwurf verweist, soviel das Rechtsverhältniß zwischen dem Vorerben und dem Nacherben nach dem Eintritt der Nacherbfolge betrifft, ebenfalls auf die Vorschriften über den Nießbrauch (vergl. S 1815 verb. mit den S8 960, g64, 965 des Entw. II). Es wurde be— schlossen, statt der Bezugnahme auf diese Vorschriften folgende denselben entsprechende Bestimmungen aufzunehmen:
Der Vorerbe hat nach dem Eintritt der Nacherbfolge die Erbschaft dem Nacherben herauszugeben und über die von ihm geführte Verwaltung Rechenschaft abzulegen.
Hat der Vorerbe einen zu der Erbschaft gehörenden Gegenstand in seinem Nutzen verwendet, so ist er bei dem Eintritt der Nacherbfolge dem Nacherben zum Ersatze des Werths verpflichtet. Eine weitergehende Haftung wegen Verschuldens bleibt unberührt. Veränderungen oder Ver— schlechterungen von Erbschaftssachen, die durch ordnungs— mäßige Benutzung herbeigeführt worden sind, hat der Vor⸗ erbe nicht zu vertreten.
Auf die Herausgabe eines landwirthschaftlichen Grund⸗ stücks findet die Vorschrift des 8 532, auf die Herausgabe eines Landguts finden die Vorschriften der 858 532, 533 entsprechende Anwendung.
Hat der Vorerbe ein zu der Erbschaft gehörendes Grund⸗ stück vermiethet oder verpachtet, so bestimmt sich, wenn das Mieth⸗ oder Pachtverhältniß bei dem Eintritte der Nach⸗ erbfolge noch besteht, das Rechtsverhältniß des Miethers oder des Pächters zu dem Vorerben und dem Nacherben nach den Vorschriften des 8 965 des Entwurfs II.
Durch die unter Nr. 1 bis 11 gefaßten Beschlüsse hatten die 88 1815 bis 1831 mit Ausnahme des 8 1827 ihre Er⸗ ledigung gefunden. Als entbehrlich wurde der 5 1827 gestrichen, welcher ausspricht, daß sich die Anordnung einer Pfleg⸗ schaft für einen Nacherben, der noch nicht empfangen ist oder dessen Persönlichkeit erst durch ein noch nicht eingetretenes . bestimmt wird, nach den Vorschriften des § 1742 richte.
Die S§ 1832 bis 1838 enthalten Vorschriften über die Rechtsstellung des Vorerben und des Nacherben. Der § 1832, welcher die Wirkung der Ausschlagung der Nacherbschaft und die Zeit bestimmt, zu welcher die Aus⸗ schlagung erfolgen kann, gelangte nach dem Entwurfe zur Annahme, ebenso in der Hauptsache der 3 1833, welcher zum besonderen Ausdrucke bringt, daß mit dem Eintritte der Nach⸗
erbfolge die Wirkungen einer infolge des Erbfalls ein⸗
. Vereinigung von Forderung und Schuld u. s. w. eseitigt werden. Dagegen wurde der 1834, welcher die Frage be⸗ trifft, inwieweit die von dem Erblasser angeordneten Ver⸗ . se im Verhältniß des Vorerben ö. Nacherben der Erbschaft zur Last fallen, als enthehrlich gestrichen. Ein⸗ vernehmen bestand ferner, daß die , . des 5 1835 über die Haftung des Nacherben den Nachlaßgläubigern egenüber ge order t in, sei und daher in Wegfall zu ommen habe. Die weitere Berathung des Erbrechts wurde bis zum 8. Oktober d. J. vertagt.
Die Kommission für Arbeiterstatistik erörterte in ihrer Sitzung vom 27. Juni d. J. die Frage, ob das ihr vorgelegte statistische Material über die Arbeitszeit in Getreide⸗ mühlen eine sichere und zuverlässige Grundlage für ein wei⸗ teres Vorgehen 6 inwieweit es der Erganzung bedürfte, und auf welchem Wege diese Ergänzung zu 1 fe, wäre. Die erstere Frage bejahte die Kommission. Sie be⸗ schloß ferner, den Reichskanzler zu ersuchen, zur Be⸗ urtheilung des Einflusses der fathes ken Arbeitszeiten
Kaiserlichen Gesundheitsamts einzufordern. Die
auf die Gesundheit der Müllergesellen ein Guta 53 a nsichtli verschiedener Punkte noch nothwendige e ung des Materials empfahl die Kommission durch schriftliche Befragung von Arbeitgeber⸗ sowie Arbeitnehmer⸗Vertretungen, und demnächst durch mündliche Vernehmungen von Auskunftspersonen zu beschaffen. Die an die Vertretungen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern zu richtenden Fragen wurden im einzelnen berathen und festgestellt. Ferner wurde die un, der Vertretungen von Arbeitgebern aus der Wa ,,, sowie von Arbeitnehmern aus der Wasser⸗ und Windmüllerei vorgenommen, die Auswahl von Arbeitgebervertretungen aus der Windmüllerei dagegen dem Vorsitzenden übertragen. An den Berathungen nahmen drei Müllermeister und drei Müllergesellen theil. Am Schluß der Sitzung wurden noch einige geschäftliche Mittheilungen gemacht.
Nachdem vor kurzem der Nachtrag zur Rangliste der deutschen Marine, der alljährlich die Stellenbesetzung der Kaiserlichen Marine für den Sommerdienst mittheilt, zur Aus⸗ gabe gelangte, ist nunmehr auch die Rangliste von Be⸗ amten der Kaiserlich deutschen Marine, nach amt⸗ lichen Quellen zusammengestellt, für das Jahr 1894 im Verlage der Königlichen Hof⸗Buchhandlung von E. S. Mittler u. Sohn in Berlin erschienen. Sie giebt, genau der Einrich⸗ tung der Marine⸗Rangliste folgend und diese ergänzend, Aus⸗ unt über die Stellenbesetzung und das Dienstalter aller Marinebeamten, deren Wirkungskreis für den Dienstverkehr der Kaiserlichen Marine von Belang ist.
Der General-Lieutenant von Winterfeld, General Adjutant Seiner Majestät des Kaisers und Königs, Allerhöchst been eh mit der Führung des Garde⸗Korps, hat Berlin verlassen.
Der Königlich württembergische Gesandte am hiesigen Allerhöchsten Hofe Freiherr von Varnbüler hat sich nach Dresden begeben, um am Königlich sächsischen Hofe, woselbst er gleichfalls beglaubigt ist, seine Kreditive zu überreichen.
Der Wirkliche Geheim Ober ⸗Regierungs⸗Rath Dr. Schneider im Ministerium der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal-Angelegenheiten ist nach Bad Ems abgereist.
Der Bevollmächtigte zum Bundesrath, Königlich bayerische Ministerial⸗Rath von Heller ist von Berlin abgereist.
Der Regierungs⸗Assessor Roth in Naugard, Regierungs⸗ bezirk Stettin, ist der Königlichen Regierung zu Danzig, der Regierungs⸗Assessor Or. Gold schmidt zu Altena, Regierungs⸗ bezirk Arnsberg, der Königlichen Regierung zu Schleswig und der ö Dütschke in Hagen in Westfalen der Königlichen Regierung zu Köln zur weiteren dienstlichen Ver⸗ wendung überwiesen worden.
Der bisher dem Landrath im Kreise Memel als Hilfs⸗ arbeiter zugetheilte Regierungs⸗Assessor von Hohenhausen ist dem Königlichen Polizei⸗Präsidium zu Königsberg und der bisher dem Landrath im Kreise Ortelsburg zur Hilfeleistung zugetheilte Regierungs- Assessor Tappen der Königlichen Polizei⸗Direktion in Danzig zur weiteren dienstlichen Verwendung überwiesen worden.
Der Regierungs-⸗Assessor Höckner zu Gelsenkirchen, Regierungsbezirk Arnsberg, ist bis auf weiteres dem Landrath des unf. Altena, Regierungsbezirk Arnsberg, zur Hilfe⸗ leistung in den landräthlichen Geschäften zugetheilt worden.
Der neuernannte Regierungs⸗Assessor Graf von Keyser⸗ ling aus Breslau ist dem Landrath des Kreises Naugard, Regierungsbezirk Stettin, der neuernannte Regierungs⸗ Assessor von Rumohr aus Liegnitz dem Landrath des Kreises Fa gfn, Regierungsbezirk Arnsberg, und der neuernannte Regierungs⸗Assessor Keßler aus Trier dem Landrath des Landkreises Essen, Regierungsbezirk Düsseldorf, bis auf weiteres zur . in den landräthlichen Geschäften zugetheilt worden.
Laut telegraphischer Meldung an das Ober⸗Kommando der Marine ist S. M. Kreuzer „Seeadler“, Kommandant Korvetten⸗Kapitän von der Groeben, am 30. Juni d. J. in Sansibar eingetroffen.
Württemberg.
Der Erfolg der von Ihrer Majestät der Königin in Wildbad gebrauchten Badekur hat, wie der „St.⸗A. f. W.“ meldet, den darauf gesettzn Hoffnungen und Erwartungen durchaus 3 ; . definitiv geschlossen; sämmtliche Entzündungserscheinungen sind — schon seit längerer Zeit — verschwunden und die Gebrauchs⸗ fähigkeit des kranken Beines hat namentlich in den letzten Wochen so bedeutende Fortschritte gemacht, daß die Königin es bald wieder so gut wird benutzen können, wie vor der Erkrankung. Immerhin wird sich Ihre Majestät noch einige Zeit von größeren Anstrengungen ferne zu halten haben; im übrigen läßt der Gesundheitszustand Ihrer Majestät nichts zu wünschen übrig.
Sach sen⸗Coburg⸗Gotha.
Gestern ist in Coburg der Landtag des Herzog⸗ thums Coburg unter dem Vorsitz des Landtags⸗-Präsidenten Ober⸗Bürgermeister Muther zu einer Sitzung zusammen⸗
etreten, worin die Eingänge der Herzoglichen Staatsregierung owie verschiedene Petitionen bekannt gere, wurden. In Gotha trat gestern der Landtag des Herzogthums Gotha gleichfalls zusammen.
Elsasß⸗Lothringen.
Der Kaiserliche Statthalter Fürst Hohenlohe ist gestern von Straßburg nach Gastein abgereist. .
Oesterreich⸗Ungarn.
Der Kaiser besichtigte gestern die in Trient garniso⸗ nierenden Truppen und drückte nach dem Parademarsch dem Offizierkorpz seine vollste Befriedigung über die vorzüglichen Leistungen und die musterhafte Haltung
ie Operationswunden haben sich
der Truppen aus. Später inspizierte der Kaiser das ort San Rocco, von den begeisterten ,,. des ublikums begleitet. Im Laufe des Nachmittags unternahm der Kaiser weitere ö en und wurde dabei auf allen Fahrten auf das lebhafteste begrüßt. Die beabsichtigte Sere⸗ nade unterblieb auf Allerhöchsten Wunsch.
Großbritannien und Irland.
Gestern Vormittag fand in London in der dortigen französischen Kirche Notre Dame de France ein aer g
vom Kardinal Vaughan zelebrierter Trauergottesdienst h den verstorbenen Präsidenten Car not statt, welchem der
rinz von Wales, die Herzoge von Coburg, York und Cambridge, die englischen Minister und das gesammte diplomatische Korps beiwohnten. Die Königin hatte sich ebenfalls vertreten lassen.
Das Unterhaus beendete gestern die Einzelberathun der Budgetbill und erörterte hierauf von neuem 5 A, 6 den die Spritsteuer erhöht wird. Der Abg. Claney be⸗ antragte die Verwerfung des Paragraphen; dieser Antrag wurde indessen mit 198 gegen 185 Stimmen abgelehnt und der Paragraph angenommen.
Frankreich.
Der Präsident Casimir-Périer empfing gestern Rach⸗ mittag die zu der Beisetzung Carnot's nach Paris gesandten außerordentlichen Vertreter der auswärtigen Staaten. Heute empfängt der Präsident das gesammte diplomatische Korps.
Der Marine⸗-Minister Felix Faure begab sich gestern Nachmittag in Begleitung des Admirals Gervais nach der deutschen Botschaft, um dem Botschafter Grafen zu Mün ster seinen Dank anläßlich des von Seiner Majestät dem Kaiser vollzogenen Begnadigungsakts auszusprechen.
Die äußerste Linke hat beschlossen, unmittelbar nach der Wahl des Kammer⸗Präsidenten einen Antrag auf Erlaß einer Amnestie für Vergehen bei Arbeiterausständen und für Preßvergehen in der Deputirtenkammer einzubringen. Die Amnestie soll sich nicht auf anarchistische Verbrecher erstrecken.
Die in der gestrigen Nr. d. Bl. unter den nach Schluß der Redaktion eingetroffenen Depeschen gebrachte Nachricht des Evénement“, wonach ein italienischer Arbeiter in der Nähe von Ra ney mißhandelt worden und seinen Verletzungen erlegen wäre, wird von amtlicher Seite für unrichtig erklärt.
Bei Argenteuil und Choisy⸗le⸗Roi rotteten sich gestern französische Erdarbeiter zusammen und nahmen gegenüber den italienischen Arbeitern eine drohende . an. Der Gendarmerie gelang es bisher, die Ruhe aufrecht zu erhalten.
Italien.
Die vorgestern in der Deputirtenkammer von dem Minister⸗Präsidenten Crispi eingebrachte Vorlage über die Aufreizung zu verbrecherischen Handlungen und die Vertheidigung von Verbrechen durch die Presse gelangte gestern zur Vertheilung. Der Gesetzentwurf ist von einem Motivenbericht begleitet, worin ausgeführt wird, daß durch den Entwurf keinerlei Eingriff in die Preß⸗ freiheit geplant, sondern nur angestrebt werde, daß die Ver⸗ brecher nicht durch die Beihilfe der Presse sich dem raschen und energischen Einschreiten der Justiz entzögen.
Die Deputirtenkamm er genehmigte gestern in zweiter Lesung die Vorlage über die Explosivstoffe. Darauf wurde die Sitzung geschlossen.
Wie verlautet, wird der Prozeß gegen den Anarchisten Lega Mitte Juli zur Verhandlung kommen. — Den Abend⸗ blättern zufolge mehren sich die Anzeichen, die auf einen Zusammenhang zwischen den von Lega und Caserio verübten Attentaten hinweisen. Seitens der Polizei werden die Nachforschungen nach den Spuren dieses inter⸗ nationalen Komplots fortgesetzt.
Spanien.
In Madrid versuchte gestern, wie W. T. B.“ berichtet, ein Arbeiter, den Marquis Cubas, den Führer des spanischen Arbeiterpilgerzuges nach Rom, zu erdolchen, während dieser die Arbeiten in der Kathedrale von Madrid besichtigte. Der Dolch traf einen anderen Arbeiter, der sich zwischen die Waffe und den Marquis Cubas geworfen hatte, und verwundete ihn schwer, während der Marquis unverletzt blieb. Der Mörder wurde verhaftet.
Amerika.
Der Senat setzte nach einer Meldung des „W. T. B.“ aus Washington gestern die Berathung der Tarifbill fort. Für die Tonne Eisen wurde ein Zoll von 60 Cents an⸗ gesetzt, ferner wurde die Zollfreiheit für bearbeitetes Holz genehmigt. Der Verwerfung der r mf wurde zuge⸗ stimmt, diese soll in Kraft ireten, sobald die betreffende Bill angenommen sein wird. Ein Amendement, wonach der Differentialzoll für Zucker aus solchen Ländern, die Prämien bezahlen, aufgehoben werden soll, wurde abgelehnt; dagegen wurde ein weiteres Amendement, das diesen Zoll für Proben abschafft, die keine Prämien erhalten haben, angenommen. In Buenos Aires eingetroffenen Meldungen besagen in Lima eine Krisis als unmittelbar bevorstehend. Die Un⸗
ruhen im Norden von Peru dauerten fort.
Asien.
Wie die „Times“ aus Shanghai meldet, setzt Japan die , zum Kriege in großem Maßstabe fort. Es hat den König von Korea aufgefordert, das Su⸗ zeränetätsverhältniß zu China y, ,,, unter den Schutz von Japan zu elch und den chinesischen Residenten fortzuschicken.
Dem „Reuter'schen Bureau“ wird aus Shanghai ge⸗ meldet, die unmittelbare Entsendung von zwanzig Bataillonen chinesischer Truppen nach Korea sei angeordnet worden, weil es scheine, daß keine Hoffnung auf eine friedliche Lösung der Schwierigkeit mit Japan mehr vorhanden sei.
Entscheidungen des Reichsgerichts.
Ist bei der Zession einer Forderung dem Schuldner, welchem weder vom Zedenten noch vom Gericht die geschebene Zession gehörig bekannt gemacht worden, nur vom Zessionar eine Bekannt . egen der Zession, aber ohne die im § 415 1 11 des Preuß. A.
R. vorgeschriebene Yen mn der Richtigkeit der Bekannt⸗ machung fare genen, so ist, nach einem Urtheil des Reichsgerichts, IV. Zivilsenats, vom 12. ö. 1894, im Gebiet des A. L. R. vom Schuldner diese mangelhafte ,, ,, insoweit zu berück⸗ sichtigen, daß er sich bei dem Zeden t en über die Richtigkeit der behaupteten Zesston zu er kundigen hat und nur für den Fall, daß Zedent die
Richtigkeit der behaupteten Zession Leug net, sich über die Schuld mit dem e n r, edenten weiter einlassen darf. Den Ansprüchen des angeblichen , . gegenüber hat sodann der Schuldner den Beweis zu erbringen, daß JZedent die Richtigkeit der Zession ge⸗ leugnet hat. „In den S§ 415, 416 1 11 A. 2.R. ist bestimmt, daß der Zessionar zu seiner Legitimation und um den Schuldner an ferneren . mit dem Zedenten zu hindern, die Richtigkeit seiner Angaben, daß die Zession auf ihn aus gestellt worden, bescheinigen muß, daß die Bescheinigung innerhalb dreier Tage entweder durch Vorzeigung des zedierten und gehörig über⸗ schriebenen Instruments oder sonst zu erfolgen hat, und daß, wenn die Frist nicht innegehalten ist, und der Zedent die Richtigkeit der Zession leugnet, der Schuldner mit dem Zedenten gültige Verhandlungen über die Forderung vornehmen kann. — 5 darf der Schuldner die unbes einigte Mittheilung des Zessionars über die geschehene Dien nach drei Tagen nicht einfach unberüͤcksichtigt lassen; er muß vielmehr, bevor er weitere Zahlungen an den Zedenten leistet, sich bei diesem über die Richtigkeit der Zession erkundigen und kann erst dann, wenn der Zedent die Richtigkeit leugnet, ferner an ihn zahlen. (293, 93.)
— Für den Ort der Erfüllung eines als Handelsgeschäft zu beurtheilenden Bürgschaftsvertrages ist, nach einem Urtheil des Reichsgerichts, IV. Zivilsenats, vor: i5. Februar 1894, nicht die Hauptschuld sondern allein der Bürgschaftsvertrag selbst maß⸗ gebend. Der Bürge hat daher an demjenigen Drte zu er—⸗ füllen, welcher in dem Bürgschaftsvertrage oder nach der Natur des Bürgschaftsvertrages oder der Absicht der Kontrahenten als Ort der Erfüllung der Bürgschaft anzusehen ist, und wenn es an diesen Voraussetzungen fehlt an demjenigen Orte, an welchem der Bürge zur Zeit des Vertragsabschlusses seine Handelsniederlassung oder in deren Ermangelung seinen Wohnort hatte. Es ist mit der Vor⸗ schrift des Art. 324 des H.-G. B. unvereinbar, die die solidarische Haftung des Bürgen aussprechende Norm des Art. 281 des H.-G.⸗B. auch auf den Akt der Erfüllung des Bürgschaftsvertrages auszudehnen. Maßgebend nach Art. 324 H.-G. -B. . den Akt der Erfüllung des Bürgschaftsvertrages ist vielmehr die ser Vertrag. . . .“ (382 935.)
Entscheidungen des Ober⸗Verwaltungsgerichts.
l n. und der Kommune die freie Ein— schätzung der Gesellschaft, gemäß § 3 des Kommunalabgabenges. vom 27. Juli 1885, nach den für die Staats⸗Einkommensteuer⸗Ein⸗ schätzung maßgebenden Grundsätzen zusteht. .... Es kann, wie bereits in einem Endurtheile des O. V.-G. vom 20. Oktober 1893 aus⸗ . ist, die Regel des an sich für die Kommunalbesteuerung maß— gebenden § 16 Abs. 3 des Eink.⸗Steuer⸗Ges. doch nur da Anwendung finden, wo das der Kommunalbesteuerung unterliegende Einkommen sich mit dem staatssteuerpflichtigen deckt; in jedem anderen Falle würde es an einem der einfachen Uebertragung auf das kommunal⸗ steuerliche Gebiet fähigen Ergebnisse der Ermittelung fehlen. Eine solche Kongruenz des staatsstenerpflichtigen mit dem kommunalsteuer⸗ pflichtigen Einkommen und somit ein verwendbares Ergebniß liegen aber jedenfalls da nicht vor, wo der Gewerbebetrieb der Aktiengesell⸗ schaft sich in das Ausland hinein — im Gegensatz zu dem Gebiete des Deutschen Reichs — erstreckt. Denn die Staatseinkommensteuer ergreift nach 55 6— 83 des Einkommensteuergesetzes das gesammte Einkommen des inländischen Zensiten, einschließlich des aus aus⸗ ländischem Gewerbebetriebe erwachsenen Theiles, während die Kommunalsteuerpflicht der Aktiengesellschaften sich nach § 1 Kommunalabgabengesetzes beschränkt auf das ihnen in der Gemeinde zufließende Einkommen, zu dem jeden⸗ falls nicht derjenige Theil gehört, welcher in ausländischen, selbständigen Agenturen — wie deren Existenz für Feuer⸗ und Trans⸗ portversicherung die Klägerin selbst zugiebt — erwächst. Hiernach fehlt es vorliegenden Falles an einer Identität des staats, und des gemeindesteuerpflichtigen Einkommens und damit an einem nach § 16 des Einkommensteuergesetzes verwendbaren Ergebniß der Ermittelung. — Ist somit eine selbständige Einkommensermittelung als Grundlage der Besteuerung erforderlich, so muß dieselbe nach den für die Ein⸗ schätzung zur Staatseinkommensteuer geltenden Grundsätzen er⸗ felgen G dn)
Statistik und Volkswirthschaft.
Krankenversicherung im Großherzogthum Sachsen. Im Jahre 1893 waren nach der Th. C. H́4 639 Personen ver⸗ ichert, darunter 37 672 männliche und 16976 weibliche, gegen 47 902 ersonen (33 309 m., 14593 w.), im Jahre 1889, also etwa 16,8 09 der ganzen Einwohnerschaft des Staats versichert, 1893 4828 Personen in 10 Gemeindekrankenversicherungen, 37 006 in 48 Orts⸗ krankenkassen, 5905 in 34 Betriebs⸗ (Fabrik⸗J Krankenkassen, 273 in 3 Innunggzkassen, 6627 in 30 eingeschriebenen Hilfskassen. Ein Rück— ang in der Zahl der Kassen und der bei denselben eingeschriebenen ö ergiebt sich nur bei den eingeschriebenen Hilfskassen. Da bei diesen der Arbeitgeber nichts zu den Kosten beiträgt, bedeutet diese Erscheinung eine verstärkte Heranziehung der Arbeitgeber zu den Kosten und eine . der Arbeitnehmer. Die Gesammtzahl der Krank⸗ heitstage betrug 305 706 gegen 2086 560 in 1889, sodaß auf eine ver⸗ . Person 5,66 Krankheitstage entfallen; die Ausgabe pro Person etrug 13,76 M Die Gesammtausgabe betrug 752 059 M, die Ge⸗ sammteinnahme 789 418 j6 Von den Ausgaben entfallen nur 10069 (75 494 S) auf die Verwaltungskosten, sodaß neun Zehntel lediglich den Versicherten zu gute gekommen sind. ;
Zur Arbeiterbewegung.
Aus Essen schreibt man der Berliner 6 Die mit Begründungen versehenen Forderungen, welche die Bergleute dem Verein für die bergbaulichen Interessen eingereicht haben, lauten: Es wird eine 20 prozentige Lohnerhöhung für sämmtliche Arbeiter auf und in den Gruben gefordert; jedoch ein Minimallohn von 3,50 M für Hauer und 3 „ für Schlepper. — Das Ein⸗ kommen der auer und Lehrhauer ist, bei . Arbeitsleistung gleichzustellen — Die Schicht einschließlich der Ein! und Ausfahrt hat für sämmtliche auf und in den Gruben beschäftigten Arbeiter acht Stunden zu betragen unter Wegfall aller r g ten — Ferner wird gefordert: Anstellung und Entlassung. der Steiger durch die Bergbehörde, Wegfall der Tantisme und entsprechende Erhöhung des Gehalts. — Alle aus den Arbeitsverhältnissen hervorgehenden Strafgelder, auch diejenigen aus der Förderung unreiner Kohlen und e,, Wagen c en der Knappschaftskasse if egg Dreimonatlich sollen die Zechenverwal⸗ tungen eine genaue Aufstellung mit Angabe der Art und der Höhe der Strafe anfertigen, die durch den Revierbeamten geprüft und durch Anschlag öffentlich bekannt gegeben wird. ᷣ
n Leipzig beschlossen, wie die „pz. gi berichtet, die Schlosser . am Sonnabend, den Plan der sozial⸗ . Parteidruckerei für Leipzig zu unterstützen und
m . der neunstündigen Arbeitszeit durch eine Kom⸗ n
mission mit der Innung zu verhandeln. — Eine gut besuchte Ver⸗
sammlung der Buchbindergehilfen sprach sich am Sonnabend mit geringer Majorität für den Anschluß an den Zentralverband der Buchbinder aus. — Die k
. en den . allerdings nicht bedeutenden Bestand ihrer Lokalkasse für die zu
gründende Parteidruckerei an. . Aus Erfurt, wird dem Goth. Tabl.“ geschrieben: Die sozial demokratische Agitations⸗Kommission für Thüringen hat en arteitag der Sozialdemokraten Thüringens auf den
9. Juli nach Erfurt einberufen.
Aus Epinal meldet. W. T. B.“: Die französischen Erdarbeiter in Remiremont traten in den Ausstand ein und verlangten die Ent⸗ lassung der Italiener.
Der schottische Kohlengrubenarbeiter⸗Ausstand hat, wie die Londoner A. K. vom 36. v. M. berichtet, schon die Folge gehabt, daß alle zur See ankommenden Kohlen in London um 6 4 ir eng theurer sind. Vom 2. Juli an sollte das Publikum 1 s mehr zahlen.
Zum Ausstand der Eisenbahnbediensteten in den Ver= einigten Staaten von Amexika wird dem Wolff schen Bureau“ aus Washington gemeldet: Die Regierung wird den Bundes truppen in Chicago für den Fall von Meutereien Verstärkungen senden. Präsident Cleveland hält die Lage für ernst. — Wie aus Chieago berichtet wird, droht das Bundesgericht den Ausständigen mittels Dekrets an, es werde alle der Regierung zur Verfügung stehenden Mittel anwenden, um die Ruhe wiederherzustellen.
Land⸗ und Forstwirthschaft.
Die an der Königlichen Landwirthschaftlichen Hoch⸗ schule zu Berlin angekündigten Vorlesungen werden im gegen⸗ wärtigen Sommer⸗Semester von 6835 Studierenden (gegenüber 97 Studierenden im Sommer⸗Semester 1893), und zwar von 422 ordent⸗ lichen und außerordentlichen Hörern (3665 im Vorjahre), 90 Hospi⸗ tanten (. 5), 54 Studierenden der Universität (345. 4 Studierenden der Berg Akademie (3), 2 Studierenden der Technischen Hochschule (), 111. Studierenden der Thierärztlichen Hochschule inkl. Militär⸗Roßarzt⸗ schule (114) besucht.
Gesundheitswesen, Thierkrankheiten und Absperrungs⸗ Maßregeln.
ortugal.
Durch Verordnung des Deng portugiesischen Ministeriums des Innern sind sämmtliche Häfen Belgiens seit dem 10. v. M. für choleraverdächtig erklärt worden.
Dur Vererd ; . en. schen R
urch Verordnung der Königlich norwegischen Regierung vom . . . ist Galizien sowie die Bukowina für choleraverseucht er⸗ ärt worden.
Cholera.
St. Petersburg, 3. Juli., Wie W. T. B.‘ berichtet, ist auch in Kronstadt bereits die Cholera⸗Epidemie aufgetreten; vom 20. bis 29. Juni sind 12 Personen erkrankt und 6 gestorben. Vom 29. bis 30. Juni sind nach amtlicher Feststellung 7 ge, de. erkrankt und 3 . Der Militär⸗Gouperneur von RKronstadt, Vize⸗ Admiral Kasnakom, hat weitgehende Maßregeln zur Unterdrückung der Epidemie getroffen. Das Gouvernement Kie lee ist auf Ver⸗ fügung des Ministers des Innern für choleraverdächtig erklärt worden.
Handel und Gewerbe.
Bckben Abrechnungsstellen der Reichsbank wurden im Monat Juni d. J. abgerechnet 1 558 458 100 S6 gegen 1546 806 300 S6 im Mal d. J., 1566 330 800 im Juni 1893, 1 423 115 500 S im Juni 1892 und 1495 211 409 4 im Juni 1891. .
Tägliche Wagengestellung fär Kohlen und Koks an der Ruhr und in Oberschlesien. An der Ruhr sind am 2. d. M. gestellt 9957, nicht rechtzeitig gestellt keine Wagen. In Oberschl 6 sind am 30. v. M. gestellt 2536, nicht recht⸗ zeitig gestellt keine Wagen.
Magdeburg, 2. Jult. (W. T. B.) Zuckerbericht. Kornzucker exkl., von 92 / — —, neue — —, Kornzucker exkl. S8 o/ Rendement — — neue 12,10, Nachprodukte exkl., 75 fe Rendement 3840. Matt. Brotraffinade J. — Brotraffinade I.. —. Gem. Raffinade mit Faß — —, Gem. Melis L, mit Faß — —. Geschäftslos. Rohzucker. J. Produkt Transtto f. a. B. Hamburg vr. Juni 11,77 bez., 11,80 Br., pr. August 11,75 Gd., 11,80 Br., vr. September 11,46 Gd., 11,50 Br., pr. Oktober Dezember 1190 Gd, 11,065 Br. Stetig.
Kassel, 2. Juli. (W. T. B) Gewinnziehung der Kurhessischen 40 Thaler⸗Loose: 40 000 Thlr. Nr. 128196, S000 Thlr. Nr. 112423, 4000 Thlr. Nr. 150098, 2000 Thlr. Nr. 107609, 1500 Thlr. Nr. 12294 67539, 1000 Thlr. Nr. 4261 27129 141877.
Leipzig, 2. Juli. (W. T. B.) Kammzug-Termin⸗ handel. La . Grundmuster B. per Juli 3, 423 M, per August 3, 426 S, ver September 3,45 , per Oktober 3,45 M, per No⸗ vember 3,474 , per Dezember 3,47 M, per Januar 3,50 M, per Februar 3,52 , per März 3,52 M, per April 3,52 M, per Mai — , per Juni — 16. Umsatz 15 000 kg.
Meiningen, 2. Juli. (W. T. B). Serienziehung der Meininger? Fl Loose: 283 351 385 398 637 738 822 gos 1091 1106 1137 1152 1214 1227 1303 1357 1369 1482 1679 1713 1994 2090 2073 2100 2143 2156 2222 2331 2339 2369 2396 2418 2440 2524 2575 2593 2626 2933 2935 2944 3109 3128 3154 3170 3185 3260 3389 3557 3528 3638 3782 3879 3903 3963 4077 4171 4255 4307 4418 4646 4717 4718 4732 4765 5124 5413 5577 5587 5757 5765 5793 5795 5801 5866 5971 6162 6244 6344 6371 6505 6516 6576 6596 6724 6741 7116 7162 7173 7223 7247 7267 7282 7555 7748 Sols 823 S416 S572 S600 8662 S672 S781 8811 8876 S917 9066 9082 9100 9261 g308 gag? gö567 9583 9730 9791.
Braunschweig, 2. Juli. (W. T. B.) Serienziehun der Braunschweiger 20 Thaler ⸗Loose: 327 634 696 99 1247 1265 1383 1504 1546 1705 1907 1959 2116 2476 2693 2820 2840 2938 3207 3230 3290 3366 3518 3607 3913 3956 4288 4615 4803 5013 5146 5204 5394 5431 5659 6009 6125 6672 6708 6764 2 7501 7688 7696 7739 7759 7918 8012 8031 8290 214 9g568
Bremen, 2. Juli. (W. T. B.) Börsen⸗Schlußbericht. Raffiniertes Petroleum. (Offizielle Notierung der Bremer Petroleum Börse.) Ruhig. Loko 4,75 Br. — aum wolle. Matt. Uvland middling, loko 38 83. — Schmalz. Fest. Wilcox 366 4, Armour shield 36 3, Cudahy 37 3, Fairbanks 318 3. — Speck. Besser. Short elear middling loko 35. — Taback. Umsatz:
992 Packen St. Felix. am burg, 2. Juli. (W. T. B.) Serienziehung der Hamburgischen Staats⸗Prämien⸗Anleihe von 1846 4 129 141 170 200 227 258 259 261 336 343 377 429 506 524 657 690 758 761 782 787 830 868 963 964 1041 1073 1084 1144 1195 1209 1234 1322 1341 1354 1360 1392 1441 1491 1563 1601 1623 1816 1856 1871 1874 1878. . Wien, 2. Juli. (W. T. B.) 53 der österreichischen 1854er Staats- Loose: 41 s8 148 192 z13 401 508 571 575 668 712 727 773 872 919 978 989 1005 1033 1057 1231 1315 1388 1410 1441 1513 1592 1621 1626 1655 16658 1691 1734 1964 2018 2062 2141 2178 22530 2364 2395 2405 2487 2723 A31I 2810 2846 29658 3024 3139 3209 3278 3322 3431 3634 3721 3993 3913 3914 3964 3984 3995. Prämienverloosung findet am 1. Oktober . . London, 2. Juli. (W. T. B.) An der Küste 5 Weiz la dun gen angeboten. J