1894 / 161 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 11 Jul 1894 18:00:01 GMT) scan diff

Staats⸗Anzeiger.

ö Alle Rost⸗Anstalten nehmen Bestellnug au;

suür Berlin außer den Nost Anstalten auch die Expedition

S8W., Withelmstraße Nr. 32. Sinzelne A um mern kosten 25 3.

Der Armageprei, beträgt atertelsahrin, , ö .

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und Königlich Hreußtschen Ktantz- Anzeiger

Zusertious preia für den Naum einer Aruqhzeile 3903. p Inserate nimmt au; die Königliche Expedition /

des Aentschen Reichs · Anzeigers

Berlin 8W., Wilhelmftraße Nr. 32. KR

n 161.

ö. . M MH . e .

Berlin, Mittwoch,

n

den JI. Juli, Abends.

1894.

8

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

dem Steuer⸗Einnehmer erster Klasse 4. D. Reimann zu Krappitz im Kreise Oppeln, bisher zu Sprottau, und dem Seminar⸗Oberlehrer a. D., Musik-Direktor Zimmer zu Osterburg den Rothen Adler⸗Orden vierter Klasse,

dem J a. D., Geheimen Ober⸗Justiz⸗ Rath Johow zu Berlin den Königlichen Kronen-Orden zweiter Klasse mit dem Stern, .

dem Kanzler bei dem Kaiserlich deutschen Konsulat in Vien, Vize⸗Konsul Dr. Edler von Vivenot den Königlichen

Kronen⸗Orden dritter Klasse,

dem Prokuristen Heinrich Voigt zu Langensalza den Königlichen Kronen⸗Orden vierter Klasse,

. Kirchenältesten und Kirchenprovisor, Bauer⸗Altsitzer Wilhelm Doege zu Heinrichsdorf im Kreise Neustettin das Allgemeine Ehrenzeichen in Gold, sowie

dem Gerichtsdiener und Gefangen-Aufseher a. D. Schmidt zu Lauchstedt im Kreise Merseburg und dem Ge— nein dediener Hartung zu Altengottern im Kreise Langensalza das Allgemeine Ehrenzeichen zu verleihen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Mitgliede der General Direktion des Thüringischen oll und Steuer Vereins, Herzoglich sachsen⸗altenburgischen Uber⸗Regierungs Rath Br. Geutebrück zu Erfurt die ihr hn ig zur Anlegung des ihm verliehenen Fürstlich reußischen jüngerer Linie Chrenkreuzes zweiter Klasse zu ertheilen.

Deutsches Reich.

e r dn n ng,

betreffend die Paßpflichtigkeit der aus Rußland kommenden Reisenden.

Vom 30. Juni 1894.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c.

verordnen im Namen des Reichs, auf Grund des 8 g des Hesetzes über das Paßwesen vom 12. Oktober 1867 (Hundes— Heseßbl. S. 33) unter Aufhebung der Verordnung vom Y. Dezember 1880, betreffend die Paßpflichtigkeit der aus ua g, kommenden Reisenden (Reichs⸗Gesetzbl. 1831 S. I), was folgt:

8 4. Die Verpflichtung der aus Rußland kommenden Reisenden, . Paäͤsse gemäß den g und 2 der Verordnung vom 14 Juni 1879 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 155) visieren zu lien, wird auf⸗

gehoben. 2

ö. 8 2. Ian Durch diese Bestimmung werden die übrigen Vorschriften Verordnung vom 14. Juni 1879 nicht berührt.

3

83 f Der Reichskanzler ist ermächtigt, die zur Ausführung , . Verordnung erforderlichen allgemeinen An⸗ ordnungen zu treffen.

der

Urkundlich unter Unserer 8 steigenhändigen Unterschrift und heigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Kiel, den 30. Jun! 1854. (L. 8.) Wilhelm. . Graf von Caprivi.

Bekanntmachung.

In neuerer 8 sind falsche Reichs-Kassenscheine zu fine a, zum Vorschein gekommen und angehalten worden. Wir sichern eme gen. welcher einen Verfertiger oder vissentlichen Verbreiter solcher Falschstücke zuerst ermittelt und der Poligei. oder Gerichtsbehörde dergestalt nachweist, daß der Verhtecher zur Untersuchung und Strafe gezogen werden ann, eine nach den Umständen von uns zu bemessende Be⸗ lohnüng bis auf Höhe von

zu. tan k Berlin, den . November 1893 Reichsschulden⸗Verwaltung. von Hoffmann.

Die Nummoet 3e bez Reichs- Gesehhlatts, welche von heute ab ö ö. gelangt, enthält unter . h. Nr. Ils die Berordnung, betreffend die Paßpflichtigleit der us Rußland kommenden Heifenden. Vom 3 Juni 163. Berlin, den 11. Juli 1894

Kaiserliches Post⸗Zeitungsamt. In Vertretung:

83

Königreich Preußen.

Gesetz über die Landwirthschaftskammern. Vom 30. Juni 1894.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. . verordnen, unter Zustimmung der beiden Häuser des Landtags Unserer Monarchie, was folgt: 1 Zum Zwecke der korporattven Organisation des landwirth⸗ schaftlichen Berufsstandes können durch Königliche Verordnung nach Anhörung des Provinzial⸗Landtags Landwirthschafts⸗ kammern errichtet werden, welche in der Regel das Gebiet einer Provinz umfassen. Im Bedürfnißfalle konnen für eine Provinz mehrere Landwirthschaftskammern errichtet werden.

8 2.

Die Landwirthschaftskammern haben die Bestimmung, die Gesammtinteressen der Land⸗ und Forstwirthschaft ihres Bezirks wahrzunehmen, zu diesem Behuf alle auf die Hebung der Lage des ländlichen Grundbesitzes abzielenden Einrichtungen, insbesondere die weitere korporative Organisation des Berufs⸗ standes der Landwirthe zu fördern. Auch haben sie das Recht, selbständige Anträge zu stellen.

Die Landwirthschaftskammern haben ferner die Ver— k bei allen die Land- und Forstwirth⸗ schaft betreffenden Fragen durch thatsächliche Mittheilungen und Erstattung von Gutachten zu unterstützen. Sie haben nicht nur über solche Maßregeln der Gesetz⸗ gebung und Verwaltung sich zu äußern, welche die all⸗ . Interessen der Landwirthschaft oder die besonderen

andwirthschaftlichen Interessen der betheiligten Bezirke be⸗ rühren, sondern auch bei allen Maßnahmen mitzuwirken, welche die Organisation des ländlichen Kredits und sonstige gemein⸗ same Aufgaben betreffen.

Die Landwirthschaftskammern haben außerdem den tech⸗ nischen Fortschritt der Land ir thschaft durch zweckentsprechende Einrichtungen zu fördern. Zu diefem Zwecke sind sie nament— lich befugt, die Anstalten, das gesammte Vermögen, sowie die Rechte und Pflichten der bestehenden land e f h fte, ö auf deren Antrag zur bestimmungsniäßigen

erwendung und Verwaltung zu übernehmen und mit deren bisherigen lokalen Gliederungen ihrerfeits in organischen Verband zu treten, sowie sonstige Vereine und Genossenschaften, welche die Förderung der landwirthschaftlichen Verhältniffe zum . haben, in der Ausführung ihrer Aufgaben zu unter— tützen.

Den Landwirthschafts kammern wird nach Maßgabe der für die Börsen und Märkte zu erlassenden Bestimmungen eine Mitwirkung bei der Verwaltung und den Preisnotierungen der Produktenbörsen, sowie der Märkte, insbesondere der Vieh⸗ märkte, übertragen. g3

Die Errichtung einer Landwirthschaftskammer erfolgt durch Königliche , ng auf Grund von Satzungen, welche den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechen. Aenderungen der Satzungen bedürfen, soweit die Königliche Verordnung nicht etwas Anderes heslimmt, der Königlichen Genehmigung. Die Satzungen, sowie Aenderungen derselben sind durch den „Staats⸗Anzeiger“ zu veröffentlichen. ;

Die Landwirthschaftskammer hat als ersten Gegenstand ihrer sachlichen Verhandlungen die Satzungen durchzuberathen.

§ 4.

Die Satzungen müssen innerhalb der durch dieses Gesetz gegebenen Vorschriften Bestimmungen enthalten über:

1) den Sitz der Landwirthschaftskammer;

2) das nach dem Grundsteuerreinertrag anzugebende mf des zum passiven Wahlrecht berechtigenden Grund⸗ besitzes

4 ö Zahl der Mitglieder und ihre Vertheilung auf die Wahlkreise; . 4 die Reihenfolge des Ausscheibens der Mitglieder;

5) die für die Beschlußfähigkeit erforderliche Zahl der Mitglieder; .

S) die Wahl und die Zusammensetzung des Vorstands, die Befugnisse des Vorstands und des Vorsitzenden;

7) die Form für die Legitimation des Vorstands und seiner Mitglieder; ; . ,

S) die Voraussetzungen ünd die Form für die Zusammen⸗ 6 der Landiwlrthschaft s kammer;

9) die Bezeichtzutig der Gegenstände, welche der Beschluß⸗ fassung der K vorbehalten bleiben; N die Form der Bekanntmachungen;

11) das Verfahren bei e. der Satzungen.

Die Mitglieder der Lan ö ,, . e⸗ wählt, Voraussetzung des passiven Wahlrechts ist die An⸗ gehörigkeit zu einem deutschen Bundesstaat und ein Alter von mindestens 30 Jahren. ö.

Vom Wahlrecht sind ausgeschlossen .

1 ö welche nicht im Besitz der bürgerlichen Chrenrechte sind;

Jahr betragt.

2) Personen, über deren Vermögen der Konkurs eröffnet ist, oder deren Grundstücke der Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung unterliegen.

; 6. Waäͤhlbar zu Mitgic ed der Landwirthschaftskammern sind unter den im 8 5 bezeichneten Voraussetzungen:

I) die Eigenthümer, Nutznießer und Pächter land⸗ oder⸗ forstwirthschaftlich genutzter Grundstücke, deren Grundbesitz oder Pachtung im Bezirk der ,, wenigstens den , einer selbständigen Ackernahrung hat oder, für den Fall rein forstwirthschaftlicher K. zu einem jähr⸗ lichen Grundsteuerreinertrage von mindestens 150 M veranlagt ist, sowie deren gesetzliche Vertreter und Bevollmãͤchtigte;

2) im Bezirk der Landwirthschaftskammer wohnende Per⸗ sonen, welche

. nach Nr. 1 als Eigenthümer, Nutznießer oder Pächter wählbar gewesen sind, oder

b. mindestens zehn Jahre als Vorstandsmitglieder oder Beamte von i n , ef und zweckverwandten Ver⸗ einen, landwirthschaftlichen Genossenschaften und Kreditinstituten thätig sind, oder welchen

e. wegen ihrer Verdienste um die Landwirthschaft von der Landwirthschaftskammer die Wählbarkeit beigelegt ist.

7.

Wahlbezirke sind in der e die Landkreise; durch die Satzungen können mehrere Kreise zu einem Wahlbezirke ver⸗ einigt werden. Ebenso können Stadtkreise behufs der Wahl , ,, . Landkreisen zu einem Wahlbezirke vereinigt werden.

In jedem Wahlbezirke sind in der Regel zwei Mitglieder zu wahlen.

88.

Die Wahl erfolgt durch Kreistage. Die Kreistags mitglieder aus dem Wahlverbande der Städte nehmen nur insoweit an der Wahl theil, als sie nach z 6 wählbar sind; Ausnahmen von dieser Beschränkung können durch die Satzungen bezüglich solcher Städte zugelassen werden, deren Einwohner überwiegend Landwirthschaft treiben.

Falls Stadtkreise mit Landkreisen zu einem Wahlbezirk vereinigt werden, wird die 57 der den Stadtkreisen zu⸗ kommenden Wahlmänner na erhältniß des Grundsteuer⸗ reinertrags der Stadt- und Landkreise des Wahlbezirks durch die Satzungen bestimmt. Die Wahlmänner der Stadtkreise werden von der Gemeindevertretung aus der Zahl der nach Ss 6 wählbaren Einwohner der Stadtkreise gewählt.

Die Wahl geschieht unter Leitung des Landraths nach absoluter Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet das durch den Vorsitzenden zu ziehende Loos. Ergiebt ein Wahlgang nicht die absolute Mehrheit, so findet eine Stich⸗ wahl zwischen denjenigen beiden statt, welche die meisten Stimmen erhalten . Das Nähere bestimmt eine von dem Minister zu erlassende Wahlordnung.

§ 9.

Die Landwirthschaftskammern können eine Aenderung des Wahlverfahrens (5 8) auf folgender Grundlage ,

1 Das aktive Wahlrecht sieht Ei . Nutz nießern und Pächtern eines zum passiven Wahlrecht berechtigenden ländlichen Grundbesitzes unter den Voraussetzungen des 8 ) . der Maßgabe zu, daß das erforderliche Alter 35 Jahre beträgt.

3) Das Wahlrecht stuft sich nach dem Grundsteuer⸗ reinertrag ab.

3) Die Wahl ist indirekt.

4 Das Wahlrecht kann 36 an Eigenthümer und Pächter von kleinerem, als dem nach Ziffer 1 angegebenen Grundbe tze verliehen werden.

Die auf Grund dieses Paragraphen beschlossenen Satzungs⸗ veränderungen bedürfen der Königlichen Genehmigung.

. § 10.

Das Ergebniß der Mitgliederwahl ist von dem Wahl- vorstande der Landwirthschaftskammer unter Beifügung des Wahlprotokolls mitzuthellen. Sinsprüche gegen die Wahl werden von der Landwirthschaftskammer endgültig entschieden.

ftskammern werden auf

811. Die Mitglieder der K 1f sechs Jahre gewahlt. Alle drei Jahre scheiden die Vertreter der n, Wahlbezirke nach einer durch die Saßungen festzu , , ge aus. Ist die Zahl der Wahlbezirke eine ungerade, so scheidet das erste Mal die größere Zahl aus . Die ausscheidenden Mitglieder sind wieder wählbar und 2 so fe in ihrer Stellung, bis eine Neuwahl statt⸗ gefunden hat. J Scheidet ein Mitglied durch den Tod oder aus sonstigen Gründen aus, so hat eine Ersatzwahl für den Rest der ahl periode stattzufinden, sofern dieser Rest mindestens ein volles .

eder in der Person eines Mitglieds eintretende Um fun f f hd dasselbe, wenn er do . Dahl vorhanden g . wesen wäre, von der Wählbarkeit ausgeschlossen haben wäre hat das Erlöschen der Miigliedschaft zur Folge.