Die . stskammer kann ein Mitglied, gegen
ein gerichtli K eröffnet wird, bis nach
hluß desselben von seiner Stellung 2 entheben.
diesen Beschluß sind wenigstens zwei Drlttheile der
mmen erforderlich.
en die Beschlüsse der Landwirthschafts kammer steht
die Beschwerde an den Provinzialrath zü,
des eidung endgültig ist. Die Beschwerde hat keine sschiebende Wirkung.
138. Alle drei Jahre wählt i ,, , . einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Diese bilden mit mindestens drei weiteren gewählten Mitgliedern den Vorstand. Für diese weiteren Mitglieder werden für Fälle ihrer dauernden oder vorübergehenden Verhinderung Stellvertreter gewählt. Ihre Zahl und die Reihenfolge der Einberufung im Ver⸗ tretungsfalle ist durch die Satzungen festzusetzen.
5§ 14. . Die Landwirthschaftskammern sind berechtigt, sich bis h einem Zehntel ihrer Mitgliederzahl durch Zuwahl von Sach⸗ verständigen und um die Landwirthschaft verdienten Personen zu ergänzen. Denselben steht das Recht zu, an den Sitzungen mit berathender Stimme theilzunehmen.
815.
Die Landwirthschaftskammer ist berechtigt, einzelne Aus⸗ schüsse aus ihrer Mitte zu bilden und mit efonderen, regel⸗ mäßigen oder vorübergehenden Aufgaben zu betrauen. Dlese Aus . ihrerseits das Recht, sich bis zu einer von der Landwirthschafts kammer festzusetzenden a l durch Nicht⸗ mitglieder der Kammer zu ergänzen. Sie fassen ihre Beschlüsse ö. dieselben sind aber, soweit die Landwirthschafts⸗ kammer den Ausschüssen nicht bestimmte selbständige Aufgaben uugewiesen hat, der Landwirthschaftskammer oder dem Vor⸗ tande zur Bestätigung vorzulegen.
§16.
Die Mitglieder versehen ihr Amt . Doch kann ihnen eine den baaren Auslagen für die Theilnahme an den Sitzungen entsprechende Entschädigung durch Beschluß der r e, , gen, gewährt werden, auch ist bei Aus— n besonderer Aufträge die Gewährung einer Ent—⸗
chädigung zulässig.
Der Geschäftsgang der Landwirthschaftskammer wird in einer von ihr . und zu veröffentlichenden Geschäfts⸗ ordnung geregelt. .
Die . der Landwirthschaftskammer sind öffentlich. Gegenstände, welche sich nach Bestimmung der Landwirthschafts⸗ kammer zur öffentlichen Berathung nicht eignen sowie die⸗ jenigen, welche von der Staatsregierung unter Beding der . mitgetheilt werden, sind in geheimer Sitzung zu behandeln.
Ueber die Verhandlungen werden Protokolle geführt, welche innerhalb vier Wochen dem Minister abschriftlich ein⸗ zusenden sind.
Die Tage der Sitzungen der Landwirthschafts kammer und des Vorstands sind rechtzeitig dem Minister und dem Ober⸗
räsidenten mitzutheilen. Die Vertreter der Staatsregierung sind jederzeit zum Wort zu verstatten.
18.
Die der Landwirthschaftskammer für ihren gesammten Heschäftsumfang entstehenden Kosten werden von , soweit sie nicht durch anderweitige Einnahmen, insbesondere durch Staatszuschüsse gedeckt werden, auf diejenigen Besitzungen, welche den im S 6 Ziffer 1 enthaltenen Bedingungen ent⸗ sprechen, nach dem Maßstab ihres mit Wegfall der Thaler⸗ bruchtheile abzurundenden Grundsteuerreinertrags vertheilt, von den Gemeinden und Gutsbezirken auf Anweisung des Regierungs⸗Präsidenten erhoben und durch Vermittelung der . (Steuer⸗ Kassen an die Landwirthschaftskammern ab⸗ eführt.
ö Sofern es sich um die Kosten solcher Einrichtungen oder Maßnahmen handelt, welche in besonders ,. oder in besonders geringem Maße einzelnen Wahlbezirken zu gute kommen, kann die Landwirthschaftskammer auf Antrag der Mehrheit der Vertreter der betreffenden Bezirke eine Mehr⸗ oder Minderbelastung ö Bezirke eintreten lassen. Derartige Beschlüsse bedürfen der Genehmigung des Ministers.
Die Beitragspflicht für die Landwirthschaftskammer ist den gemeinen öffentlichen Lasten gleichzuachten. Rückständige Beiträge werden in derselben Weise wie Gemeindeabgaben ein⸗
ezogen. ö H ; Die Beschwerde gegen die eingeforderten Beiträge ist innerhalh zwei Wochen nach der Zahlungsaufforderung an den . der Landwirthschaftskammer zu richten, der über dieselbe beschließt. Gegen den Beschluß findet innerhalb zwei Wochen nach der Zustellung die Klage, in dem Bezirk der Landwirthschafts kammer . die Provinz Brandenburg beim . zu Potsdam, in den Bezirken der Übrigen Landwirthschaftskammern bei dem Bezirksausschusse desjenigen Bezirks statt, in dem die Landwirthschaftskammer ihren Sitz hat. Gegen das Endurtheil des Bezirksausschusses ist nur das Rechtsmittel der Revision zulässig. Die Beschwerde hat keine aufschiebende .
Wird auf Grund des § 9 Ziffer 4 das Wahlrecht . an Eigenthümer und Pächter von kleinerem, als dem na Ziffer 1 , , Grundbesitz verliehen, so muß dem⸗ entsprechend gleichzeitig auch die Beitragspflicht auf die be⸗ treffenden Besitzungen ausgedehnt werden.
8 19.
Die J hat jährlich einen Etat auf— ,. öffentlich bekannt zu machen und dem Minister vor— zulegen.
Die Umlagen dürfen ein halbes Prozent des Grund⸗ steuerreinertrags in der Regel nicht übersteigen. Nur in außerordentlichen Fällen kann mit Genehmigung des Ministers eine Erhöhung vorgenommen werden. Ihr Kassen⸗ und ö ordnen die Landwirthschaftskammern selbst⸗ ändig.
20. Die e argen, , hat die rechtliche Stellung.
einer Korporation. ie wird nach außen vertreten dur ihren Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter. Alle Urkunden, welche die Landwirthschaftskammer vermögensre tlich ver⸗ pflichten sollen, find unter deren Namen von dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und noch einem Mitgliede des Vor⸗ stands zu vollziehen.
Die Landwirthschaftskammer führt als Siegel den preußi⸗ schen Adler mit der Umschrift:
„Landwirthschaftskammer für.
Ministers.
Das staatliche , über die Landwirthschafts⸗ kammern wird durch den mster für Landwirthschaft, Domänen und Forsten ausgeübt.
§8 21.
Alljährlich einmal, und zwar bis zum 1. Mai, haben die Landwirt . kammern dem Minister über die Lage der Landwirthschaft ihres Bezirks zu berichten,
Von fünf zu fünf Jahren haben sie einen umfassenden Bericht über die gesammten landwirthschaftlichen Zustände ihres Bezirks an den Minister zu erstatten. Alle Berichte an die Zentralbehörden sind durch den Ober⸗Präsidenten vorzu⸗
legen. J . Auf den Antrag des Staats⸗Ministeriums kann eine Landwirthschaftskammer durch Königliche Verordnung aufgelöst werden. Es sind sodann Neuwahlen anzuordnen, welche innerhalb drei Monaten, vom Tage der Auflösung an, er⸗ olgen müssen. Die neu gewählte K ist innerhalb sechs Monaten nach erfolgter Auflöͤsung zu berufen. Ueber die zwischenzeitliche 9 . ührung und Ver⸗ mögensverwaltung der Landwirthschaftskammer trifft der Minister die erforderlichen Anordnungen.
8 23.
Bei der ersten Einrichtung werden bis zur Konstituierung
die Qbiiegenheiten der Landwirthschaftskammer durch den Ober⸗Präsidenten wahrgenommen.
5 24.
Für die i nn , en Lande tritt überall, wo in diesem Gesetz von Grundsteuerreinertrag die Rede ist, an dessen Stelle das Grundsteuerkapital nach näherer Bestimmung des Desgleichen tritt an Stelle des Ober⸗Präsidenten der Regierungs⸗Präsident, des Provinzialraths der Bezirks⸗ ausschuß, des Kreises der Ober⸗Amtsbeztrk, des Kreistags die Amtsversammlung und an Stelle des Landraths der Ober— Amtmann.
§8 25. ö
Mit der Ausführung dieses Gesetzes ist der Minister für Landwirthschaft, Domänen und Forsten beauftragt. Urkundlich unter Unserer k Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel. Gegeben an Bord Meiner Yacht „Hohenzollern“, Kiel, den 30. Juni 1894. (L. S.) Wilhelm.
Graf zu Eulenburg. von Boetticher. von Schelling. Freiherr von Berlepsch. Graf von Caprivi. Miquel. von Heyden. Thielen. Bosse. Bronsart von Schellendorff.
1
Ministe rium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal⸗Angelegenheiten.
Am Schullehrer⸗Seminar zu Prenzlau ist der Schulamts⸗ Kandidat Gruhl als ordentlicher Seminarlehrer, und
an der Präparanden⸗-Anstalt zu Aurich der Lehrer Hannink als Zweiter Lehrer angestellt worden.
Hauptverwaltung der Staatsschulden.
Re dann t m g chung,
Bei der heute in Gegenwart eines Notars bewirkten Verloosung der für das laufende Jahr 4 tilgenden Stamm-⸗Aktien der Niederschlesisch⸗Märkischen Eisenbahn sind die in der Anlage aufgeführten 2434 Stück gezogen worden.
. . werden den Besitzern mit der Aufforderung gekündigt, den Kapitalbetrag zugleich mit den Zinsen für das 2 Halbjahr 1894 vom 15. Dezember d. J. ab gegen Quittung und Rückgabe der Aktien sowie der dazu gehörigen Zinsscheine Reihe X Nr. 15 bis 20 nebst An— weisungen zur Abhebung der . Reihe XI bei der L n ultr e lger sisst hierselbst, Taubenstraße 29, zu er⸗ heben. Die Zahlung erfolgt von 9 Uhr Vormittags bis 1 Uhr Nachmittags, mit Ausschluß der Sonn⸗ und esttage und der letzten drei Geschäftstage jeden Monats. Dle Einlösun eschieht auch bei den , n , , und in Frank⸗ 43 a. M. bei der Kreiskasse. Zu diesem Zwecke können die Effekten einer dieser e. schon vom 15. November d. J. ab eingereicht werden, welche sie der Staatsschulden⸗Tilgungs⸗ kasse zur 6 vorzulegen hat und nach erfolgter Fest⸗ stellung die Auszahlung vom 15. Dezember d. J ab bewirkt.
Vom 1. Januar 1895 ab ö die Verzinsung der gekündigten Dokumente auf.
* en werden die bereits früher ausgeloosten, auf der Anlage verzeichneten, noch rückständigen Dokumente wiederholt und, mit dem Bemerken aufgerufen, daß deren . bereits mit dem 31. Dezember des Jahres ihrer Verloofung aufgehört hat.
Der Betrag der etwa fehlenden, unentgeltlich abzu⸗ liefernden Zinsscheine wird von dem zu zahlenden Kapital— betrage zurückbehalten.
ormulare zu den Quittungen werden von den oben bezeichneten Kassen unentgeltlich verabfolgt.
Berlin, den 2. Juli 1894.
Hauptverwaltung der Staatsschulden. von Hoffmann.
Die Nummer 2 der Gesetz⸗ Sammlung, welche von heute ab zur Ausgabe gelangt, enthält unter
Nr. 684 den Staatsvertrag zwischen Preußen und Lübeck . Herstellung eines neuen Schifffahrts⸗Kanals zwischen der Elbe bei Lauenburg und der Trave bel Lübeck. Vom 4. Juli 1893; unter
Nr. S6 das Gesetz, betreffend die Gewährung eines Beitrags Preußens zu den Kosten der Herstellung des Elbe — Trave⸗Kanals durch die freie und Hansestadt Lübeck. Vom 20. Juni 1894; unter
r. 9686 das Gesetz über die Landwirthschafts kammern.
Vom 30. Juni 1894; und unter
Nr. 9687 das Kirchengesetz, betreffend die Abänderung der Kirchengesetze vom 22. Dezember 1870 (Gesetz⸗Samml. 1871 S. I), vom 5. Juli 1876 (GesetzSamml. S. 277) und vom
28. Juni 1882 (Geset Samml. S. 329) über die Wahlen der Pfarrer in der en Kirche der Provinz Han⸗ nover. Vom 18. Juni 1 1
Berlin W., den 11. Königliches GesetzSammlungs⸗Amt. In Vertretung: ; Bath.
Bekanntmachung.
Nach Vorschrift des Gesetzes vom 10. April 1872 (Gesetz-⸗Samml. S. 357) sind bekannt gemacht
1) das Allerhöchste 1 vom 12. März 1894 zur Ausgabe gauf den. Inhaber lautender Hypothekenpfandbriefe für die Rheinisch. Westfälische Bodenkreditbank zu Köln am Rhein durch das Amtsblatt der , . . zu Köln Nr. 26 S. 2965, ausgegeben am
Jun . .
2) das am 19. März 1894 Allerhöchst vollzogene Statut für die Entwaͤsserungsgenossenschaft Spangdahlem im Kreise 2 durch das Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Trier Nr. 20 S. 157, ausgegeben am 18. Mai 1894
3) das am 19. März 1894 Allerhöchst vollzogene Statut für die Entwässerungsgenossenschaft III zu Wawern im Kreife Prüm durch das Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Trier Nr. 26 S. 1569, ausgegeben am 18. Mal 1894 4) das am 19. März 1894 Allerhöchst vollzogene Statut für die Entwässerungsgenossenschaft zu Rittersdorf im Kreife Bitburg durch das Amteblatt der Königlichen Regierung zu Trier Nr. 2] S. 181, ausgegeben am 25. Mai 1894; ö
5). das am 19. März 1894 Allerhöchst vollzogene Statut für die Entwässerungsgenossenschaft zu Matzen im Kreise Bitburg durch dat Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Trier Nr. 21 S. 185, aus— gegeben am 25. Mat 1894;
S6) das am 13. April 1894 Allerhöchst vollzogene Statut für die , ,, , zu Kurzen⸗ moor im Kreise Pinneberg durch das Amtsblatt der . . zu Schleswig Nr. 23 S. 269, ausgegeben am 26. Mai
7) der Allerhöchste Erlaß vom 9. Mai 1894, betreffend die Ver⸗ leihung des Enteignungsrechts sowie des Rechts zur Chausseegeld= erhebung an den Kreis Fischhausen für die von ihm zu bauende Chausseg von Nadrau nach Mollehnen, durch das Amtsblatt der k zu Königsberg Nr. 25 S. 197, ausgegeben am 21. Juni 1894.
Aichtamtliches. Dentsches Reich. Preußen. Berlin, 11. Juli.
Ihre Majestäten der Kaiser und die Kaiserin
haben vorgestern Nachmittag Stalheim verlassen und sind
über Gudvangen gestern Abend im Fijaerlands Fjord ein—
getroffen. Die Weiterreise nach Bergen war für heute in AUussicht genommen.
Die vereinigten Ausschüsse des Bundes raths für Handel und Verkehr und für Justizwesen hielten heute eine Sitzung.
Nach Ziffer 1 der vom Bundesrath erlassenen Aus⸗ führungsbestimmungen zu dem Gesetz vom 14. April d. Is, betreffend die Abänderung des Zolltarifgesetzes, ist die Be⸗ stimmung darüber, ob und bis zu welcher Grenze eine Mindest— qualität der mit dem Anspruch auf Ertheilung von Ein⸗ fuhrscheinen ausgeführten Waaren zu fordern ist, vor⸗ inn, obersten Landes⸗Finanzbehörden überlassen.
emgemäß hat der Finanz⸗Minister im Anschluß an die in anderen Bundesstaaten Steff en Anordnungen mittels
. ung vom 5. Juli d. J. bestimmt, daß bis auf weiteres Ein ,,. nur für Wagren von marktgängiger Be⸗ schaffenheit zu ertheilen sind. Als marktgängige Waare darf auch solche a, he, werden, welche mit unerheblichen Mängeln (leicht dumpfige Beschaffenheit, Sommergeruch, mäßiger Aus⸗ wuchs, geringer Besatz mit Käfern u. s. w.) behaftet ist. Wenn Zweifel über die marktgängige Beschaffenheit bestehen, so ist eine nähere Untersuchung der Wagre durch Sachverständige 9 veranlassen, welche von der Direktivbehörde ein für alle
tal zu bezeichnen sind.
Bei Weizen, Roggen, Hafer, a en fre en, Gerste, Raps und Rübsaat sind etwa vorhandene fremde Bestandtheile (Sand, Unkraut u,. s. w. nicht zu beanstanden, sofern sie nicht mehr als zwei Gewichtsprozente der Waare ausmachen. Fur der⸗
leichen Waaren mit einem höheren Prozentsatz von Unreinig⸗ eit sind Einfuhrscheine nicht zu ertheilen.
In Bezug auf die J der Mühlenfabrikate finden im übrigen die auf Grund des Regulatips für die Gewährung einer Zollerleichterung bei der Ausfuhr von Mühlen⸗ und Mälzereifabrikaten dieserhalb getroffenen An⸗ ordnungen auch bei den mit dem Anspruch auf Ertheilung von Einfuhrscheinen zur Ausfuhr angemeldeten Mühlen— fabrikaten Anwendung.
In dem zufolge . vom 28. April d. J. wegen etwaiger Aenderung der Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetz vom 14. April d. J. zu erstattenden Bericht haben die Provinzial⸗Steuer⸗Direktoren 2c. sich auch darüber zu ö. ob nach den gemachten Erfahrungen Aenderungen in Bezu auf die vorstehenden Vorschriften ,. 16 n Zuglei 9 der Finanz⸗-Minister bestimmt, ö. diese Berichte nicht chon zum J. August, sondern erst zum 1. Oktober d. Is zu erstatten sind und die Berichterstattung eventuell mit der 1 derten Aeußerung über die Wirkungen des bezeichneten Ge⸗ setzes im allgemeinen zu verbinden ist.
Der Kaiserliche Botschafter in Paris, Graf zu Münster hat einen ihm Allerhöchst bewilligten Urlaub angetreten. Als Geschäftsträger fungiert bis zur Rückkehr des beurlauhbten Bots . der Zweite Sekretär, Legationg⸗Rath Graf reo⸗Valley.
Der General⸗Inspekteur der Fuß⸗Artillerie, General⸗ Lieutenant Edler von der Planitz hat Berlin verlassen.
von
Heimathsrechts verabscheue;
Oesterreich⸗ Ungarn.
Die „Wiener Ztg.“ vom heutigen Tage veröffentlicht die andelskon vention zwischen K und rer Großbritannien und Irland.
Unterhause erklärte . der Parlaments⸗ Sekretär des Auswärtigen Sir E. Grey, es gehe aus dem im Jahre 1887 veröffentlichten Schriftwechsel betreffs Chinas hervor, daß Rußland sich verpflichtet habe, falls die englische Besetzung von . Hamilton aufhöre, unter keinen Umständen . Gebiet u nehmen. .
Der bisherige Gesandte in Mexico Le Poer Trench ist zum Gesandten in Japan ernannt worden.
Frankreich.
Die Bureaux der Deputirtenkammer wählten estern die Kommission für den Gesetzentwurf zur ekämpfung des Anarchismus. Zehn Mitglieder find nach einer Meldung des W. T. B.“ 1 des Entwurfs, ein einziges ist Gegner desselben. Bei der Wahl der Kommissions⸗ mitglieder waren 225 Deputirte für den Gesetzentwurf, 165 dagegen. Mehrere. Mitglieder der Kommission machten ewisse Vorbehalte hinsichtlich des er des Schwurgerichts . das e , n, sowie hinsichtlich des Verbots der Veröffentlichung der Verhandlungen. Der Minister⸗Präsident Dupuy erklärte in dem Bureau, dem er angehört, die Regierung werde im Verein mit der Kommission die Abänderungen, die an dem Entwurf angebracht werden könnten, prüfen, damit die Kammer ihre Wünsche in vollster Kenntniß der Sachlage äußern könne. Mehrere dem ö gegnerisch gesinnte Abgeordnete forderten eine Reform der Polizei und Regelung des Ausweisungsrechts mit Rücksicht auf die Anarchisten.
Die Deputirtenkammer genehmigte gestern, nachdem die Dringlichkeit angenommen worden war, . Debatte das Abkommen über die Abgrenzung von Kamerun, und setzte dann die Berathung der direkten Steuern fort.
Nach einer Meldung des „Temps“ aus Madrid ist in Junquera ein Anarchist verhaftet worden, welcher der Theilnahme an einem Komplot gegen den Präsidenten Casimir⸗Périer verdächtig ist — In Cannes wurde gestern der italienische Anarchist Salvagin verhaftet. — . in Lyon , e der Unruhen am 25. und 26. Juni verhaftete Direktor des Journals „Peuple“ ist wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt und Beleidigung der Polizeibeamten zu sechs Monaten Gefängniß ver⸗ urtheilt worden.
Italien.
Die Deputirten kammer begann, wie „W. T. B.“ meldet, in ihrer gestrigen Sitzung die erste Lesung des Ge⸗ setzes über die 3wangsdomizile. Der Deputirte Bon ajuto beantragte die Absetzung des Entwurfs von der Tagesordnung, und erklärte, daß er Ausnahmegesetze zur Regelung des es müsse vorerst die Kammer⸗ auflösung erfolgen. (Der Pröäsident ertheilte dem Abg. Bonagjuto einen Ordnungsruf) Die Kamnier lehnte nahezu einstimmig den Antrag , n, ab und nahm die General⸗ debatte auf. Nachdem acht Redner gesprochen hatten, wurde die weitere Verhandlung auf heute vertagt.
Der Pa pst empfing gestern den österreichisch⸗ ungarischen Botschafter Grafen Revertera, der sich auf Urlaub begiebt, und den Koadjutor des Erzbischofs von Santa Fé de Bogota. Der Leibarzt des Papstes Dr. Lapponi erklärte auf eine An⸗ frage die Gerüchte über ein Unwohlsein des Papstes für unbegründet. Der Papst habe selbst unter der Hitze der letzten Tage nicht gelitten. In nächster Zeit wird der Papst in der Villa Leo's IV. in den vatikanischen Gärten seinen Sommeraufenthalt nehmen.
Spanien.
. 2. ammer ertheilte gestern ihrem Prä—⸗ sidenten ein Vertrauensvotum. Infolge dessen zog dieser sein
Entlassungsgesuch zurück.
Serbien.
Wie die Neue Freie Presse“ aus Belgrad meldet, hat der Sul tan dem serbischen Minister⸗Präsidenten N ik ol ajewie den Osmanièé⸗Orden erster Klasse in Brillanten verliehen.
Bulgarien.
Der Prinz 1 von Sach sen⸗Coburg hat sich in der letzten Nacht von Sofia nach Wien begeben.
Nachdem die Ergebnisse der i g g n . in Sofia veröffentlicht waren, trug die Jubelnde Menge mehrere Kandidaten auf den Schultern vor das Palais des Prinzen Fer dinand, der eben von einem Spaziergang ö kehrte und mit lebhaften Begrüßungen empfangen wurde,. Sodann begab sich die Menge vor das Haus des Minister⸗Präsidenken Stoilow. Ein Theil der Mani⸗ festanten zog vor das Haus Stambulow's, das von einem tarken Polizeikordon umgeben war; die Menge verweilte daselbst während einer halben Stunde unter Pfeifen und Aus⸗ rufen: „Nieder mit Stambulow!“
Schweden und Norwegen.
Wie „W. T. B.“ aus Christiania berichtet, gelangte gestern im Odelsth ing der Vorschlag des Konsulatsausschusses über die Aenderung der Kon sulats esetze zur Berat ung. Ein Antrag Sch weigaard, den Vorfchlaß des Konsulats= ausschusses in diesem Jahre nicht zu berathen, weil er nicht genügend vorbereitet sei, wurde verworfen. Gegen diesen Antrag siimmte die Linke, dafür die Rechte und die Gemäßigten. Darauf wurden sämmtliche Paragraphen des Ausschuß⸗ vorschlags mit den Stimmen der Linken gegen diejenigen der Rechten und der Gemäßigten angenommen. Ferner nahm das DOdelsthing den i über die Arbeiter⸗Unfall⸗ versicherung in derselben Form wie das Lagthing an.
Asien. Mach einer gestern im Haag ein elaufenen amtlichen Depesche ist die nach der Insel ce . Expedition bei ihren ö auf keinen . gestoßen. Der Gesundheitszustand der Truppen ist gut. ei e. der Häupt⸗ ling von Bali, einem Han ea des Sultans von Lombok, at beschlossen, seine Truppen in Stärke von 1200 Mann urch niederländische Truppen nach Bali zurückführen zu lassen,
wahrend er selbst in der holländischen Armee verbleibt.
. 2
Nr. 27 A dez , der Bauverwaltung“, herausgegeben im Ministerium der öffentlichen Arbeiten, vom 11. Juli, hat folgenden Inhalt: Geseß über die Wohnung“ pflege in Hamburg. — Umssellung von Weichen durch Fisenbahn= wagen. — es, Feierlichkeiten zu Ehren Prof. Schäfer's in Berlin. — Heschäftzbericht des Preußischen Beamtenvereing in Han— . — Erweiterung der Generalkommission in Cassel. — Reue ente.
Entscheidungen des Reichsgerichts.
Hat der Vormund bei der hypothekarischen Anlegung von Mündelgeldern auf ein städtisches Grundstück unterlassen, auf Vor⸗ legung einer gerichtlichen Wertht axe des Grundstücks zu dringen, indem er von der Meinung ausgeht, daß die Mündelgelder jedenfalls innerhalb der ersten Hälfte des Werths zu stehen kommen, so kann er, nach einem Urtheil des Reichsgerichts, 17. Zivilsenats, vom 12. Februar 1894, im Gebiet der Preußischen Vormundschafts— ordnung nicht für den späteren Ausfall der Mündel“ gelder bei der Zwangsversteigerung des Grundstücks haftbar gemacht werden, wenn er den Nachweis zu erbringen vermag, daß die Kapitalsanlage, wenn das Grundstück zur Zeit derselben ordnungs— mäßig gerichtrich abgeschätzt worden wäre, sich in der ersten Hälfte der gerichtlichen Taxe bewegt hätte.... Es ist dem auf Schadens⸗ ersatz in Anspruch , e,. Vormunde der Rechtsbehelf nicht zu versagen, daß der Schade auch bei Beobachtung der Vorschrift des
39 der Vormundschaftsordnung entstanden sein würde. Ein Grund⸗ tück kann eine dergestalt zweifellose Sicherheit für den Mündel bieten, daß die Aufnahme einer Taxe in Wahrhest nur als eine überflüssige Förmlichkeit erscheinen würde. Tritt in einem solchen Fall infolge ungünstiger Konjunkturen dennoch ein Ausfall am Kapital ein, so wird sich der Vormund von der Ver— antwortlichkeit dem Mündel gegenüber durch den Nachweis frei machen können, daß die Kapitalsanlage, wenn das Grundstück zur Zeit der⸗ selben ordnungsmäßig abgeschätzt worden wäre, sich als völlig sicher ergeben haben würde. In diefem Fall müßte angenommen werden, daß es an einem ursächlichen Zusammenhang zwischen der Zuwider— handlung gegen den § 39 der Vormundschaftzordnung vom 5. Juli 1875 und dem Schaden des Mündels gebräche.“ (295593)
— Nach 5§ 50 des Strafgesetzbuchs sind, wenn das Gesetz die Strafbarkeit einer Handlung nach den perfönlichen Eigen— schaften oder Verhältnissen desjenigen, welcher dieselbe egangen hat, erhöht oder vermindert, diese besonderen Thatumständd dem Thäter oder demjenigen Theilnehmer (Mitthäͤter, Anstifter, Gehilfen) zuzu⸗ rechnen, bei welchem sie vorliegen. In Bezu auf diese Bestimmung haben die vereinigten nenn des Reichsgerichts durch Beschluß vom 18. April 1894 den —ᷣ . ausgesprochen; Die Begriffsmerkmale der Gewerbe⸗ und Gewohnheitsmäßigkeit gehören zu den persönlichen Eigenschaften oder Verhältnissen, welche nach 5 50 Str. G. B. nur demjenigen Thäter oder Theilnehmer zuzurechnen sind, bei welchem fie vorliegen. — In dem zu Grunde liegenden Fall handelte es sich um Beihilfe zum gewerbs- und gew ah nh eit smäßi en Wucher. Der Instanzrichter hatte den Angeklagten wegen . hilfe hierzu verurtheilt, ohne gegen ihn die Gewerbs— und Gewohnheitsmäßigkeit festzustellen. - ,. trage der Hang zur Verübung eines bestimmten Delikts den Charakter des Dauernden, Zuständlichen an sich, indem er den Willen des betreffenden Menschen in einer bestimmten Richtung stetig beeinflusse. Derselbe könne deshalb ohne jeden Zwang als ein das Wesen und die Charaktereigenthümlichkeit des Menschen bezeichnendes Moment, also als eine persönliche Eigenschaft, aufgefaßt werden. Ebenso beherrsche die Absicht, aus der ,, Ver⸗ übung eines Deliktes eine ständige Erwerbsquelke zu machen, dauernd den Willen der mit ihr behafteten Person derart, daß die auf dieser Absicht beruhenden Einzelhandlungen als aus einer zu⸗ . if gewordenen Willensrichtung erfließend erscheinen ...*
Entscheidungen des Ober⸗Berwaltun gsgerichts.
Die Befreiung der Mitglieder des vormaligen hannoverschen Königshauseg, des vormaligen kurhessischen und des vormaligen Herzoglich nassauischen Fürstenhauses von der Staats. einkommensteuer durch das Ginkommensteuergesetz vom 24. Juni 1891 hat, nach einem Urtheil des Ober⸗Verwaltungsgerichts, II. Senats, vom 12. Dezember 1893, keineswegs auch eine 6 derselhen von der Kommunal Einkommensteuer zur Folge, eben sowenig können sie sich auf die etwa bestimmte Kommunal⸗Steuerfreiheit der vormaligen reichsunmittelbaren deutschen Reichsfürsten berufen. — Der minderjährige Prin; von Hessen⸗Philippsthal⸗ Barchfeld, Inhaber des . der Philipps⸗ thaler Linien bezog von seinem Wohnsitze aus — dem Schlosse Roten⸗ burg (Fulda) — am 26. April 1892 das Gymnasium zu Goslar und verblieb daselbst vom 1. Mai 1892 bis 31. März 1893 in einer Pension. Der Magistrat zu Goslar zog ihn für die gedachte Zeit mit seinem ganzen Kapitaleinkommen zur Gemeinde⸗Einkommensteuer heran. Auf die Klage des Zensiten erachtete der Bezirks ausschuß den Kläger nur für verpflichtet, die ., seines Kapitaleinkommens in Goslar zu versteuern, weil er während seines Aufenthalts in Goslar seinen Wehnsitz in Rotenburg nicht aufgegeben hatte. Auf die dagegen vom Kläger eingelegte Revision (und ö die auch von der Bek agten ein gelegte Revision) bestätigte das Ober⸗Verwaltungsgericht die Vor⸗ entscheidung, indem es begründend gusführte: ‚Das Rechtsmittel des Klägers anlangend, ist der in der Revision geltend gemachte Gesichts⸗ punkt keinesfalls zutreffend. Kläger legt hier ee Gewicht darauf, daß die Mitglieder des vormalig kurhessischen Fürstenhauses
leich denen des Königlichen Hauses von der staatlichen Einkommen euer befreit seien, während er in erster Instanz die seinerseits vor⸗ ausgesetzte Steuerfreiheit der vormalig reichsunmittelbaren deutschen Reichsfürsten dahin zu verwerthen suchte, daß doch die Angehörigen des ehemaligen kurhessischen Fürstenhauses nicht füglich als ö gestellt angesehen werden könnten. Die eine Argumentation ist so unan⸗ nehmbar wie die andere. Beide rechnen nicht mit positiven, dem Kläger etwa unmittelbar zur Seite stehenden Satzungen, wie es solcher zur Be⸗ ründung eines besonderen Anspruchs auf Steuerfreiheit bedurft hätte, ö laufen darauf hinaus, daß es immerhin billig oder sachgemäß ewesen sein würde, der einen Gruppe von Betheiligten nicht zu ver⸗ . was anderen zugestanden worden sei, wobei noch offene Frage leibt, ob zu Hine aller dieser anderen das behauptete Zugeständniß in der That besteht. Abgesehen aber auch pon 3 letzteren Gesichtspunkte, ist nicht entscheidend, was das Gesetz hätte bestimmen können, vielleicht auch bestimmen sollen, sondern lediglich und allein, was es thatsächlich bestimmt, und eine in diesem Cie für ihn sprechende Satzung hat Kläger für sich geltend zu machen nicht einmal versucht, wie es denn eine . auch . iebt. Vollends unhaltbar ist ,,, der Schluß, daß die M , ee des vormaligen kurhessischen Hauses schon um des willen, weil sie durch das Gesetz vom 24. Juni 1891 gleich den Mitgliedern des Königlichen Hauses von der staatlichen Einkommensteuer befreit seien, dasselbe Vorrecht in 2 auch auf die kommunale Einkommen⸗ besteuerung in Anspruch zu nehmen hätten. Auch das neueste Kom⸗ munalab ,,. vom 14. Juli 1893 (6 40) bekennt sich durchaus nicht zu dieser Konsequenz. (II. 1373.) .
Kunst und Wissenschaft.
An der Königlichen Technischen Hochs setzt sich unter dem gegenwärtigen Rektorat des Ge Raths, Professors Rietschel der Lehrkörper im laufenden Sommer Sem efter zusammen aus: 68 etatsmäßig angeftellten Professoren bezw. 6 aus Staatsmitteln remunerierten Dozenten, 4 dozenten bezw. zur Abhaltung von Sprachstunden berech und 144 zur Unterstützung der Dozenten bestellten Afsistenten.
Zahl der Studierenden beträgt 1681; 165 sind in diesem Se⸗ mester neu, 22 wieder immatrikuliert. Von den Studierenden sind 166 Ausländer, und zwar aus Belgien 2, Bul⸗ grien J, Dänemark 2, Griechenland 2, 21 ritannien 4, talien 5, Luxemburg 1, den Niederlanden 8, Norwegen 31, Desterreich⸗ 66 10, Portugal 1, Rumänien 7, Rußland 79, Schweden 3, der Schweiz 2, Serbien 6, Spanien 1, den Vereinigten Staaten von Jiord⸗ Amerika 7, Brastlien , Mexiko 1, Japan 3. Ferner nehmen 569 Hospitanten und andere Personen, welche dazu 1 bezw. zu⸗ ö sind, am Unterricht theil. Zählt man hierzu die Studierenden SSI), so ergiebt sich als Gesammtjahl der Hörer, welche für das ommer Semester 1894 Vorlesungen angenommen haben, 2260.
ule zu Berlin eimen
In der Julisitzung der Ber liner Gesellschaft für Erdkunde, der letzten vor Beginn der Sommerferien, die bis in den Oktober währen, nannte der Porsitzende, Geheime Reglerungs-⸗Rath, Professor Dr. Frei- herr von Richthofen zunächst eine Reihe der wichtigsten neueren Erscheinungen auf dem Gebiete der ,, ,, Literatur und machte die Mittheilung, daß die Kark⸗Ritter⸗MRedaille in diesem Jahre dem ir e gor von Loczi in Budapest, der als Geologe an der Expedition des Grafen Bela Szechenyi in Oft · Asien theil⸗ , und vor kurzem ein sehr verdienstvolles Werk über die
rgebnisse der Reise veroͤffentlicht hat, zuerkannt werden solle. Ueber die deutsche Kamerun-Expedition und ihre eographischen Ergebnisse sprach sodann Dr. , ie durch Sammlungen und mit Hilfe der Kolonialgese schaft aus⸗ gerüstete Expedition unter Leitung, des Freiherrn on Uechtri verließ im Juni v. J. Berlin, erreichte am 8. n Akassa an der Nigermündung, am 31. August Jola am oberen Benus. Von Land und Leuten in Adamaua und den Nachbargebieten entwarf der Vortragende ein übersichtliches Bild. Urwälder giebt es in Adamaua nirgends; nirgends eine zahlreiche Thier⸗ welt., Von den Dickhäutern ist das Rhinoceros haufig. In der Bevölkerun unterscheiden sich zwei Gruppen: Mohammedaner und die zahlreichen Heidenstämme. Von den mohammedanischen Fulahs erwähnte der Vortragende, daß sie nicht zu den Regern gehören und ein fast kaukasisches Gesicht haben. In Adamaua leben noch viele reine Fulahs; ihre w, mit Negern ist hier noch nicht sehr weit vorgeschritten. Je mehr Negerbkut in den Mischlingen rollt, um so dunkler ist ihre autfarbe, um so muskulöser ihr Körperbau, krauser ihr Haar. Solche Mischlinge der Fulahs sind von den Häussa und Kanuri nicht zu unterscheiden. In zahlreiche Stämme zerfallen die Heiden, auch in mehrere Sprachabtheilungen. Ihr Typus ist mittelgroß und mehr brachycephal; breite plumpe. Nasenrücken und starke Nasenflügel charakterisieren die Gesichtsbildung; in jeder Beziehung ein Gegensatz zu den Fulahs. In ihrer Lebensweise schließen sie sich den Mohamme— danern an. Ihre Bewaffnung ist dieselbe: Speer, Pfeil und Bogen. Ob sie Wurfmesser früher gehabt haben, sst nicht zu sagen. Die Frauen tragen Blaͤttergürtel als einziges Bekleidungsstäck. Sie Nohammedaner haben Städte und 3 die fruchtbare Ebene. Die Heiden im Gebirge zahlen den Fnlahs Tribut oder leben mit ihnen ununterbrochen in Krieg. Sie sind groß in der Schmiedekunst und in der Bereitung des Halzes ein blau⸗ graues krystallinisches Pulver, das aus der Asche gewssser Pflanzen ge⸗ wonnen wird und nach Kalisalzen , ur aus der 5 des Landes werden die heutigen Verhältnisse in Adamaua verftändlich. Im fünfzehnten Jahrhundert sind dorthin über den Niger die = e. eingedrungen; sie haben sich als Hirten ,, Zu Anfang dieses Jahrhunderts beginnt der Auffchwung der Fulahs; von Adama, ihrem Führer, führt das Land Adamaua den Namen. Die älteren Bewohner des Landes wurden in die Berge gedrängt. Eine Reihe von Reichen wurde von den Fulahs begründet, in ähnlicher Weise, wie sie heute noch vordringen. Unter Führung eines Häuptlings erobern fie ein Land, das dann der arabische König dem Häuptling oder Statthalter zur m, , . der Bedingung e, , einen Tribut in Vieh zu entrichten. Auch die Kinder des Häuptlings haben bei Hofe zu erscheinen, woselbst 9 als Zeichen ihrer Würde den Turban erhalten. Der Häuptling verleiht das Land weiter. Man findet hier affo ein entwickeltes Lehnssystem, Vasallenstaaten, wie in Europa im Mittel- alter. Wesentlich unterscheiden sich die zentral gelegenen Staaten von denen an der Peripherie. Der Fulah ist nur Eh und Hirte, während Handel und Industrie — Gerberei, Färberei, Töpferei Schmiede⸗ kunst vor allem — von den Kanuri und ebenso von den Haussa betrieben werden. In den Zentralstaaten verarmt der Fulah und wird abhängig von den thätigen Kanuri und Häussa. In den peripheren Staaten dagegen wachsen dem Lehnsherrn die Vasallen über den Kopf. Immer⸗ hin ist der Einfluß des Königs von Jola noch mächtig: sein Geleitshrief wird überall respektiert. Vom Senegal ostwärts bis zum Schar haben allen Handel die Häuffa in ihrer Hand: ein sehr intereffantes Volk. Ihr Hauptabsatz gebiet war früher Tripolis und Tunis, die Mittelmeerhäfen; durch Vermittelung der Araber gingen dorthin das Elfenbein, die Straußenfedern und andere Produkte des Südens. Jetzt nimmt der europäische Import und Export seinen Weg Über den Niger und Benus. Curopäische Waaren sind billig und gelten at wenig; so ist es für den Europäer theuer, dort zu reisen. Das 3 war früher ein wichtiges , , . der Kanuri, das sie aus der Wüste brachten; jetzt ist Sal ein Haupthandelsartikel der Nigercompagnie. Für den ganzen Süden ist Adamaua das Hauptgebiet bes Sklaven⸗ handels; die Europäer werden deshalb in ihrem Bemühen, diefen andel zu unterdrücken, ernste . mit den Fulahs zu bestehen aben. Die meiste Aussicht auf eine wirthschaftliche Entwi elung haben die Häussa, denen gegenüber der Fulah verarmt, und denen die Kanuri sich assimilieren, denn jeder Kanuri spricht die Häufsa⸗, kein Häussa die Kanurisprache. . die Kultivierung des Landes ist es darum von großer Bedeutung, ob der äussa die europäische Kultur voll und ganz annehmen wird. damaua ist überwiegend Gebirgsland; nur zwei Gebiete gestatten größere Staaten bildungen, Garua und Marua. Marua soll 56 000 Einwohner haben; dort ist der größte Tauschmarkt, blüht die Pferdezucht; ganz Adamaug wird von dort mit Pferden versorgt. In den übrigen Gebieten wohnen. Vasallen von Jola, dessen Hauptstärke seine Reiterei ist. Auch Garug, das Freiherr von Uechtritz und Dr. Passarge zweimal besuchten, ist von Jola abhängig; künst 1 wird es durch =. Sultan von Yola niedergehalten. Garuas Lage ist eine sehr günstige, mehrere Karamanenstraßen kreuzen hier. Wenn die Eiferfucht des Sultans von Jola beseitigt sein wird, so muß Garuas Bedeutung noch mehr wachsen und dieser Platz der wichtigste Handelspunkt werden.
Den zweiten Vortrag des Abends hielt Professor Dr. Schwein⸗ 6 der über seine letzte Reise mit Br. Max Schoeller n Nord ⸗Abessinien“ berichtete. In der Colonia Pritren, von der eine ausführliche Karte des Instituto r militare von dem General Ferero im Maßstabe von 1: vorlag, ist Professor Schweinfurth schon früher zweimal e. Von der dritten,
Pr. Max Schoeller augerÜsteten Cypedition hat der Vortragende Sammlungen und eine Reihe ꝑbotographischer Aufnahmen 4 Wenn man Höhen von 1090 Fuß erreicht hat, findet man die Ge⸗ hänge in Nordabessinien bewachfen mit mittel roßen Bäumen und dichtem Buschwerk. Man trifft dort wilde Srangeng e und wild wachsend die merkwürdigsten Pflanzen, die in Cgypten seit alte
Zeit in Kultur stehen, auch kleine Zitronen. Des Vorkommens wilder Zitronen hat schon G. 6 ge . Schweinfurth hat 34 einer letzten se daß Drangen wie itronen dort in ; , die einander ausschließen, wild wachsen: von 759 — 16690 m die kleinen Zitronen, von 1600 bis 1960 m Orangen. Ihre Heimath