1894 / 167 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 18 Jul 1894 18:00:01 GMT) scan diff

Schutzgebiet und dem Congostaat nicht ohne Deutschlands Zustimmung geändert werden könne.

Was die Verpflichtungen . die auf dem von dem Congostaat an Großbritannien verpachteten Landstreifen ruhen,

h erkennt die Regierung Ihrer ö vollkommen ö

ie Bestimmungen des Vertrags zwischen Deutschland und dem Congostaat ug giref bieden . 9. diesen Landstrich auch

i refer Uebergabe an Großbritannien ihre Gültigkeit be⸗ alten. Ich habe die Ehre zu sein ꝛc. 2c.

(gez) Kimberley.

Nr. 11.7) London, den 11. Juni 1894. Milord!

Eurer Excellenz gefällige Note vom 5. d. M. habe ich Zur Kenntniß . 9 ierung gebracht. Namens derselben nehme ich davon Akt, daß die Königlich Großbritannische Re⸗ ierung in Uebereinstimmung mit der Kaiserlichen Regierung ö Ansicht ist, daß eine Aenderung der zwischen dem . Reich und dem ö . 4. Grenzen nicht ohne ustimmung Deutschlands eintreten kann. 51 Eine ö. dieser Grenzen wird nach Artikel II des zwischen Großbritannien und dem Congostaat unter dem . Mai d. J. abgeschlossenen Uebereinkommens von den ver⸗ tragschließenden 6 beabsichtigt, denn die daselbst als lease“ bezeichnete Ueberlassung eines Landstreifens kommt bei der Unbestimmtheit der Zeitdauer und ihrer unabsehbaren Ausdehnung im Effekt einer völligen Abtretung gleich. Hierdurch würden die Rechte des Deutschen eichs beeinträchtigt werden und bie vorerwähnte Abmachung seiner . ebenso bedürfen, alt wenn die Ueber⸗ lassung des Streifens durch Cession erfolgt wäre. Der Charakter dieser ö wird dadurch nicht geändert, daß die Königlich Groß glich ; streifens dem . Reich gegenüber verbindlich macht, die hierüber vertragsmäßig bestehenden Verpflichtungen des Congo⸗ ö. zu übernehmen. Das ist hen nach den Grundsätzen es internationalen Rechts selbstverständlich und folgt übrigens auch ausdrücklich aus dem zwischen dem Deutschen Reich und dem Congostaat geschlossenen Vertrage vom 8. November 1884, wonach im Fall einer Zession der Erwerber in die Pflichten des Congostaats gegenüber dem Deutschen Reich einzutreten hat. Hiernach ist zu den Abmachungen in Art. III des Ab⸗ kommens vom 12. Mai d. J. die Genehmigung Deutschlands erforderlich. . ö Diese Genehmigung wird seitens der Kaiserlichen Re— gierung erst ertheilt werden, nachdem ihre durch jenes Ab⸗ kommen verletzten Interessen ihre volle Befriedigung erhalten haben werden. Bereits bei den Verhandlungen, welche zu dem Deutsch⸗Englischen Abkommen vom 1. Juli, 1890 geführt haben, hat Deutschland den von seiten Großbritanniens estelltn Wunsch auf Ueberlassung eines derartigen 3 zurückgewiesen, weil dadurch seine pelitische Lage verschlechtert und seine unmittelbaren Handelsbeziehungen um Congostaat unterhrochen werden würden. Diese ungünstige . Deutschlands wird unter allen Umständen herbeigeführt, glelchgültig, ob sich der an Großbritannien überlassene Streifen unmittelbar an der Deutschen Grenze befindet, oder sich von ihr einige Kilometer entfernt hält. Durch den Artikel III des mehrerwähnten Abkommens wird der Versuch gemacht, zur Benachtheiligung Deutschlands den im Jahre 1890 nicht erreichten Zweck zu vermirklichen. us diesen Gründen hat die Kaiserliche Regierung gegen das Abkommen vom 12. Mai d. J. Einspruch eingelegt; sie wird dasselbe nicht eher anerkennen, bis ihre dadurch ver⸗ letzten Rechte und Interessen volle Genugthuung erfahren haben. 2c.

(gez) Hatzfeldt.

Seiner Excellenz Lord Kimberley 2c. 2c. zc.

Nr. 12. Telegramm.

Brüssel, den 17. Juni 1893. Der Kaiserliche Gesandte n

a Auswärtiges Amt.

Durch Note bestätigt Congoregierung das nach London wegen Aufhebung von Artikel 3 gerichtete Ersuchen.

gez. Alvensleben.

Nr. 13.

Bruxelles, le 16 Juin 1894. Monsieur le Comte,

Jai honneur de porter à votre connaissance que, par déf6rence pour le douvt. Impèérial et à la suite des communications de V. E,, nous Venons de demander au Gouyt. Britannique de consentir au retrait de l'article III de l'arrangement anglo-congolais du 12 mai, qui donnait bail à lAngleterre une bande de territoire entre les lacs Tanganica et Albert Edouard.

Je saisis cette occasion ete.

signé Cte. de Grelle-Rogier. Son Excellence M. le Comte d' Alvensleben, En- voys Extraordinaire et Minister Plénipoten- tiaire etc. Bruxelles.

(Uebersetzung.) Brüssel, den 16. Juni 1894. Herr Graf, .

Ich habe die Ehre Ihnen mitzutheilen, daß wir aus Entgegenkommen für die Kaiserliche Regierung und infolge der Mittheilungen Eurer Excellenz die Britische Regierung er⸗ sucht haben, der Zurückziehung des Art. 3 des Englisch⸗Congo⸗ lesischen Ablommens vom 12. Mai zuzustimmen, durch welchen die pachtweise Ueberlassung eines Landstriches zwischen dem Tanganika⸗ und dem Albert Edward⸗See vereinbart war.

ch benutze diesen Anlaß ꝛc. c. gez. Graf von Grelle⸗Rogier.

Seiner Excellenz Herrn Grafen von Alvensleben Rc.

) Durch Erlaß vom 9. Juni 1894 ist der Kaiserliche Botschafter in London angewiesen worden, die Note vom 11. Juni an Lord Kimberley zu richten. .

ritannische Regierung sich bezüglich dieses Land⸗

Nr. 14. Bruxelles, le 25 Juin 1894. Monsieur le Baron,

Comme Jai eu LPoccasion d'en informer M. le gomte d' Alvensleben par ma lettre en date du 16 juin, le Gouvernement du Roi-Souverain de Etat Indépendant du Gongo, en présence des dernières communications de Votre Excellence ainsi que de celles dont le Ministre d Allemagne à Bruxelles Sest fait organe auprès de moi, et dans son dèsir de donner un nouveau témoignagse de dèéférence au Gouvernement de Sa Majesté l'Empereur, s'est empresss de semettre en rapport avec le Gouvernement de Sa Majestè Britannique à ' effet de supprimer Larticle IIl de l'arrangement du 12 Mai conclu entre Angleterre et Etat du Congo.

A la suite de ges pourparlers, l'article III a. 6öͤts abrogé à Bruxelles le 27 de ce mois. Le texte qui en fait koi a été remis à la méme date à Son Excellence le Comte d'Alvensleben. Je m'empresse, Monsieur le Baron, d'en faire parvenir un double à votre Excellence, aujourd'hui que le Gouvernement Britannique a deja,

orté, par écrit, à la connaissance du Gouvernement mpérial, les termes de accord en question.

Je saisis cette occasion etèe. ete.

(signé) Ci de Grelle Rogier. Son Excenence Mr. l Baron Marschall de Bieber- stein, Seersétaire d'kKtat des Affaires Etrangères,

Berlin.

(Uebersetzuna.) Brüssel, den 25. Juni 1894. Herr Baron, Wie ich schon Herrn Grafen von Alvensleben durch mein Schreiben vom 16. Juni zu benachrichtigen Gelegenheit hatte, hat die Regierung des Unabhängigen Congostaats im Hinblick auf die letzten Mittheilungen Eurer Excellenz und auf die von dem Deutschen Gesandten in Brüssel . Vorstellungen, sowie in dem Wunsche, der Kaiserlichen Regierung einen erneuten Beweis ihres Entgegenkommens zu geben, sich beeilt, mit der Königlich Großbritannischen Regierung wegen Auf⸗ hebung des Artikels 3 des Abkommens zwischen England und dem Congostaate vom 12. Mai in Verbindung zu treten.— Auf Grund weiterer Besprechungen ist der Artikel 3 in Brüssel am 22. d. M. aufgehoben worden. Der Wortlaut der hierüber aufgenommenen Urkunde ist an demselben Tage Seiner Excellenz dem Grafen von Alvensleben übergeben worden. Ich beeile mich, Herr Baron, Eurer Excellenz nun⸗ mehr eine zweite Ausfertigung zu ühersenden, nachdem bereits die Britische Regierung der Kaiserlichen Regierung üher die Bedingungen der in Rede stehenden Vereinbarung eine schrift— liche Mittheilung hat zukommen lassen. Ich benutze diesen Anlaß 2c. 2c. (gez) Graf von Grelle Rogier.

Seiner Excellenz Herrn Freiherrn Marschall von Bieber⸗ stein 2c. ꝛc., Berlin.

Nr. 15. Foreign Office, June 26., 1894. our Excellency,

L have had the honour to discuss with you perso— nally the contents of the note which you addressed to me on the 11m instant, stating the objections of the German Government to Article III of the agreement, signed on the 12th May last, between Great Britain and His Majesty the King of the Belgians, as Sovereign of the Independent State of the Congo, and protesting against the agreement on that account.

Her Majesty's Government have given those objec- tions their most careful attention, and L propose to address to Her Majesty's Ambassador at Berlin some explanations of the vieyv s and objects of Her Majesty's Government in regard to the Article, which will, I hope, enable him to satisfy your Government that there was not, and could not have been, any intention of infringing the rights or injuring the interests of Germany.

But they would greatly regret that such a matter ö be allowed to become a cause of difference, or to impair, even for a moment, the friendly feeling happily existing between the two countries, and they are particularly anxious that no action should be taken, and no agreement entered into by them, that could in any way be deemed by the German Government to be opposed to the spirit and general tenour of their agreement with Germany of the L't July, 1890, which was concluded in the mutual interest of the British and German possessions, and to the maintenance of which they attach the greatest, value.

They have, therefore, had no hesitation in complying with the request of His Majesty the king of the Belgians, that the Article shall be withdrawn.

L have the honour to inclose herewith copy of à formal Declaration which has been signed at Brussels to that effect, and IJ shall be obliged if our Excellency will at once bring it to the knowledge of vour Government.

L have the honour to be etc. ete.

(signed) Kimberley.

His Excellency Count Hatzfeldt etc. etc. ete.

Anlage zu Nr. 15.

„In ne, with the request made by His Majesty the king of the Belgians, Sovereign 6öf the Independent State of the Congo, that the Government of Her Britannic Majesty will consent to the withdrawal of Article III of the Agreement of May 12. 1894, the undersigned, duly authorized by their respective Govern- ments, agree that the said article be withdrawn.“

(Uebersetzung.) Auswärtiges Amt, den 26. Juni 1894.

Mit Eurer Excellenz hatte ich die Ehre persönlich den Inhalt der unter dem 11. d. M. an mich gerichteten Note zu erörtern, welche die Einwendungen der Deutschen Regierung gegen Artikel 3 des , . Großbritannien und Seiner Majestät hem König der Belgier als Souverän des Unab— hängigen Congostaats getroffenen Abkommens vom 12. Maid. 8. und den hierauf sich gründenden Einspruch gegen das Ab⸗ kommen enthält.

Die Regierung Ihrer Majestät hat diese Einwendungen d

in sorgfältigste Erwägung gezogen. Ich beabsichtige, . Hensche iet in Berlin die nöthigen il ärungen über die Absichten und Ziele der ei n Ihrer Hann e g des gedachten Artikels zu übermitteln, welche, wie ch hoffe, ihn in den Stand setzen werden, der Kaiserlichen Re ierung befriedigende ,,, darüber abzugeben, daß cz n keiner Weise in unserer Absicht gelegen hat oder lie en konnte, die Rechte Deutschlands zu beeinträchtigen oder seine Interessen zu verletzen. ;

Die Königliche . würde aber in hohem Maße bedauern, wenn eine Angelegenheit wie die vorliegende ge⸗ eignet sein sollte, den Anlaß zu einem Streitfall zu bieten oder, selbst auch nur für kurze Zeit, die freundschaftlichen Be— ziehungen, welche glücklicher Weise zwischen den beiden Reichen be— stehen, zu trüben. Dieselbe ist n besonders darauf bedacht, nichtz u unternehmen und kein Abkommen zu treffen, das in den g der Deutschen Regierung mit dem Geist und dem Sinn des Vertrages mit dem Deutschen Reich vom 1. Juli 1896 im Widerspruch zu stehen scheint, eines Vertrages, welcher im beiderseitigen Interesse der Britischen und Deutschen Besitzungen abgeschlossen worden ist, und dessen Aufrechterhaltung diesseitz der größte Werth beigemessen wird. t

Die Regierung Ihrer Majestät hat daher nicht gezögert, dem Ersuchen Seiner Majestät des Königs der Belgier auf Aufhebung des Artikels zu entsprechen.

Abschrift der zu diesem Zwecke in Brüssel unterzeichneten Erklärung beehre ich mich Eurer Excellenz mit der Bitte zu

übersenden, dieselbe schleunig zur Kenntniß Ihrer Regierung

bringen zu wollen. Ich habe die Ehre zu sein ꝛc. ꝛc. gez. Kimberley. Seiner Excellenz Herrn Grafen von Hatzfeldt ꝛc. ꝛc.

Anlage.

Entsprechend dem Ersuchen Seiner Majestät des Königs der Belgier, Souverän des Unabhängigen Congostaats, daß die Regierung Ihrer Britannischen , der Zurückziehung des Art. III des Abkommens vom 12. Mai 1894 zustimmen wolle, sind die Unterzeichneten, durch ihre Regierungen gehörig bevollmächtigt, dahin übereingekommen, daß der genannte Artikel hierdurch zurückgezogen wird.

Nr. 16. London, den 1. Juli 1894. Milord.

Eurer Excellenz gefällige Note vom 26. Juni 1894 nebst Anlage habe ich mich beeilt, zur Kenntniß meiner Regierung zu bringen. Dieselbe nimmt mit Genugthuung und Befriedi— gung davon Akt, daß es bei Abschluß des Abkommens zwischen

er Königlich Großbritannischen Regierung und der Regierung

des Unabhängigen Congostaats vom 12. Mai d. J. nicht in der Absicht der Regierung Ihrer Majestät der Königin von Großbritannien und Irland gelegen hat, die Rechte und Interessen des Deutschen Reichs zu verletzen.

In dieser loyalen Erklärung der Königlich Großbritanni— schen Regierung ö die Kaiserliche Regierung erfreut, eine er— neute Bürgschaft dafür zu sehen, daß die freundschaftlichen Beziehungen, welche bisher zwischen den beiden Reichen be⸗ standen haben, auch in Ait, fortdauern werden.

Indem die Kaiserliche Regierung von der neuen Verein—⸗ barung zwischen der Königlich Großbritannischen Regierung und der Regierung des n , Congostaats über die Auf⸗ hebung von Art. III des Abkommens vom 12. Mai 1894 gern Akt nimmt, erklärt sie auch ihrerseits ihren hiergegen er⸗ hobenen Einspruch für erledigt.

Mit der ausgezeichnetsten Hochachtung ꝛc. 2c.

gez. Hatzfeldt. Seiner Excellenz Lord Kimberley 2c. c.

Nr. 17.

ö Foreign Office July 2. 1894. Sir,

Lhave forwarded to yon in my despatch No. 90 ot the 131 ultimo a copy of Count Hatzfeldt's Note of the 111 ultimo, proötesting against the Agreement recently concluded between Great Britain and His Majesty the King of the Belgians, as So/ ̈eign of the Independent State of the Congo.

The protest of the German Government is based, as Tour Excellency will have observed, upon their ob- jections to Article III of the Agreement, which they consider to be an infringement of the rights of German), and injurious to German interests.

Her Majesty's Government had been informed by

the Government of the Congo State, shortly after the publication of the Agreement, that the German Govern-

ment required from them an assurance that the strip opf

territory to be leased to Great Britain under Article IIl should be at a distance of at least twenty kilometres from the German frontier. Her Masesty's Government at once and willingly acquiesced in this assurance being given.

From the correspondence inclosed in gount Hatz- feldt's note of the 3rd. ultimo, IL gathered that while the German Government made no objection to the prin- ciple of the lease, they maintained that, under the Treaty of the Sinh of November, 1884, the Govern- ment of the Independent Congo State was re— sponsible for the fulfilment of the obligatiens attaching to the strip of territory in question until the new occupier had, with the consent of Germany, taken over those obligations, and they re- quired that, before the strip of land Was handed over to Great Britain, they should be informed in sufficient time to enable them to secure the rights and interests guaranteed to them by Treaty.

Although the tréaty of the 8a November 18h between Germany and the Congo State stipulates in Article IV that, in cases of cession of the actual oh future territories of the Association, the obligations o the Congo State towards Germany should be binding on the new possessor, 1 have been anapie to find in ihat instrument any stipulation, either expressed or implied, that the transfer of territory with the accompanxyin obligations is to be dependent on the consent o

Germany.

and the Congo

It seemed te Her Majesty's Government however just and reasonable that in regard to territory lying in uch close proximity to her frontiers as that iow under discussion, Germany should receive every assurance that due regard would be had to her rights and interests. therefore at once, and spontaneously, addressed to Gount Hatæzfeldt my note of the Hin ultimo, in which expressed agreement in the view that the frontier between

Germany and the Congo Free State cannot be altered

without the assent o Germany, and gave an explieit assurance that, Her . Government recognized that all the ö, of the Treaty between Germany

tate would continue to apply to the strip of territory to be leased to Great Britain after it had

peen handed over to her.

Llearned, however, with regret, from Count Hatz- feldt's note of the 1110 ultimo, that these explanations and assurances had not satisfied the German Government,

It seems that, in the first place the assurance which was given at their request, that the territory to be leased should be removed to a certain distance from their frontier, did not, in their opinion, suffice to meet their objections to the lease as constituting an alteration of that frontier. /

Secondly, although Her Majesty's Government declared that they acknowledged, and were ready to fulfil, all the obligations which are stipulated in Article IV of the Treaty of the Stn November 1884, yet German Govern- ment continued to hold that their rights were infringed, and that their interests would be injuriously affected.

In regard, to this latter point, Count Hatæfeldt states that in the course of the negotiations which preceded the Treaty between Germany and Great Britain of the 13 July 1890, Germany refused to con— sent to the acquisition by Great Britain of a strip of territory in this situation, because it would have pre- judiced the political position of Germany and have inter- rupted direct trade communications with the Congo State.

After careful examination of the papers relating to those negotiations, J cannot find any record that pro- posal for the acquisition of a narrow strip of this kind Was actually made on behalf of Great Britain, or rejec- ted on behalf of Germany, although it may undoubtedly be inferred from the general tenour of the negotiations, and from observations made by Lord Salisbury in the House of Lords after their conclusion, that if made it wWounld not have been accepted.

It did not, however, occur to Her Majesty's Govern- ment, or to the Government of the Congo State, that the objections of the Imperial Government to an acqui- sition of territory by Great Britain in full sovereignty wWonld apply to the very different arrangement contem- plated by Article III ef the present Agreement. For by the IV Article, Great Britain distinctly declares that she neither has, nor seeks to acquire ary political rights in the strip of territory. The right f administration, therefore, conceded to her during the period of the léase, could only be used for , of commerce or communication. In these, as in all other respects, the British Administration would have been subject to all the obligations of the Congo State in regard to neuntrality, freedom of commerce and absence of all restrictions or burdens on transit across the strip under lease.

Such an arrangement did not appear to Her Majesty's Government to threaten either the progress or the sechrity of the German colonial possessions.

They have thought it right to make these obser-— vVations in reply to the note which Count Hatzfeldt has been instructed to address to me.

But since the German Government consider that Article III modifies to the detriment of Germany the situation created by the Treaty of the 18t July, 1890, an instrument to which Her Majesty's Government attach the highest importance, Her Majesty's Government have had no hesitation in complying with the request ad- dressed to them by His e g. the King of the Bel- gians, Sovereign of the Congo State, that the Article should be withdrawn, and accordingly as Tour Excellency is aware, they havs entered into à formal undertaking to that effect with the Government of the Congo State. I have forwarded a copy of the Declaration with- drawing the Article to Count Hatzfeld for communication to the German Government, who will, L trust, ses in it a practical proof of the friendly feelings and intentions of Her Majesty's Government.

Lrequest Vour Excellency to read this despatch to Baron von Marschall, and to leave a copy of it with His Excellency if he should desire it. He will understand that it has been written, not for the purpose of contro— Versy upon an Article which has now been removed from the Agreement, hut in order to clear up what appeared to be misconceptions as to the views and objects of Her Majesty's Government in regard to it.

Lam etc. ete. (64 Kimberley.

His Excellency the Right Honourable Sir E. Malet G. C. B. G. C. M. G.

(Uebersetzung.) Abschrift. . Auswärtiges Amt, den 2. Juli 1894. ir!

Mit meinem Erlasse Nr. 90 vom 13. v. M. habe ich Ihnen Abschrift der Note des Grafen ih vom 11. v. M. übersandt, worin gegen das kürzlich zwischen Großbritannien und Seiner Majestät dem König der Belgier als Souverän des Unabhängigen Congostaats abgeschlossene Abkommen Ein⸗ hrug eher, wird. ;

Wie Eure Excellenz erfahren haben werden, gründet sich der Einspruch der Deutschen Regierung auf Einwendungen gegen irt. II des Abkommens, durch welchen ihrer Meinung nach die Rechte Deutschlands beeintrãchtigt und Deutsche Interessen . . Ihrer Majestät kurz nach Veröffent⸗

ie Regierung Ihrer Majestät war kurz na eröffen lichung des Abkommen von ber Regierung des ar fn, in Kenntniß gesetzt worden, daß die Fru he Regierung von ihr eine , , des Inhalts verlange, daß der nach

Art. III. an. Großbritannien pachtweise zu Überlassende Ge⸗ bietsstreifen sich mindestens 20 km von der Deutschen Grenze entfernt halten würde. Die Regierung Ihrer 6. tät stimmte sofort und bereitwillig der Err, dieser Zusicherung zu.

Wie ich aus dem der Note des Grafen Hatzfeldt vom 3. v. M. beigefügten Schriftwechsel weiter entnahm, hatte die Deutsche Regierung gegen die Verpachtung im rinzip nichts einzuwenden, hielt aber an der Auffassung fest, daß nach dem Vertrag vom 8. November 188 die Regierung des Un— abhängigen Congostaats für die Erfüllung der auf dem in Rede stehenden. Gebietsstreifen ruhenden Verpflichtungen solange hafte, bis sie unter Zustimmung Deutschlands von dem neuen Erwerber übernommen worden seien; die Deutsche Regierung verlangte hiernach vor Ueberlassung des Land⸗ strelfens an Großbritannien so rechtzeitig in Kenntniß gesetzt zu werden, daß sie ihre vertragsmäßig gesicherten Rechte und Interessen zu wahren in der Lage sei.

Obgleich der Vertrag zwischen Deutschland und dem Congostaat vom 8. Noveinber 1881 in Art. IV be— stimmt, daß im . einer Abtretung der gegen⸗ wärtigen oder zukünftigen Gebiete der Congogesellschaft die Verpflichtungen des Congostaats gegenüber Deutschland auch für den neuen Erwerber bindend sein sollen, so bin ich doch nicht

im stande gewesen, in dieser Urkunde, weder ausdrücklich noch

dem Sinne nach, irgend eine Bestimmung zu finden, wonach die Abtretung des Gebieis nebst den darauf ruhenden Verpflichtungen an die Zustimmung Deutschlands gebunden wäre.

Es schien jedoch der Regierung Ihrer Majestät recht und billig zu sein, dem Deutschen Reich im Hinblick darauf, daß das in Rede stehende Gebiet in so naher Entfernung von der Deutschen Grenze liegt, jede Zusicherung zu geben, daß auf seine Rechte und Interessen die schuldige Rück sicht genommen werden würde. Ich habe daher sofort und aus eigenem Antriebe unter dem 5. v. M. an Graf Hatzfeldt eine Note gerichtet, worin ich meine Ueberein⸗ stimmung mit der ziffer erklärte, daß die Grenze zwischen Deutschland und dem Eongostaat nicht ohne Deutsch⸗ lands Zustimmun geändert werden kann; zugleich gab ich ausführlich die Versicherung ab, daß die Regierung Ihrer Majestät anerkenne, daß alle Bestimmungen des Vertrags zwischen Deutschland und dem Congostaat für den zu pachtenden Gebietsstreifen auch nach dessen Uebergabe an Großbritannien ihre Gültigkeit behalten.

Aus Graf Hatzfeldt's Note vom 11. v. M. habe ich jedoch zu meinem Bedauern entnommen, daß diese Erklärungen 6. Zusicherungen die Deutsche Regierung nicht befriedigt haben.

„Anscheinend hat ersteres die ihr auf ihren Wunsch er— theilte Zusicherung, daß das gepachtete Gebiet in einem ge⸗ wissen Abstand von ihrer Grenze entfernt bleiben solle, nicht genügt. die Bedenken gegen die Pachtung zu beseitigen, urch welche ihrer Meinung nach eine Veränderung jener Grenze bewirkt wird.

Die Deutsche Regierung hält ferner an der Behauptung fest, daß ihre Rechte beeinträchtigt seien und ihre Interessen nachtheilig berührt werden würben, obgleich die Regierung Ihrer Majestät erklärt hat, sie erkenne alle in Art. V des Vertrages vom 8. November 1884 vereinbarten Verpflichtungen an und sei bereit, dieselben zu erfüllen.

Bezüglich des letzteren Punktes behauptet Graf Hatzfeldt, daß bereits im Laufe, der Verhandlungen, die dem Abschlu des Deutsch⸗Englischen Abkommens vom 1. Juli 18 vorausgegangen seien, Deutschland sich geweigert habe, der Ueberlassung eines derartigen Gebiets- streifens an Großbritannien zuzustimmen, weil dadurch seine politische Lage verschlechtert und seine unmittelbaren Handels⸗ beziehungen zum Congostaat unterbrochen werden würden.

Trotz sorgfältiger Prüfung der auf jene Verhandlungen bezüglichen Aktenstücke habe ich keine Aufzeichnung darüber finden können, daß in der That ein Antrag wegen Ueberlassung eines derartigen schmalen Streifens seitens Keen m nn gestellt oder seitens Deutschlands zurückgewiesen ist, wenngleich nach dem Gang der Verhandlungen im allgemeinen und nach den Bemerkungen Lord Salisbury's im Oberhause nach Ab— schluß derselben zweifellos gefolgert werden kann, daß, wenn ein solcher Antrag gestellt worden wäre, er keine Annahme gefunden hätte.

Weder die Regierung Ihrer Majestät, noch die Regierung des Congostaats konnte aber annehmen, daß der Widerspruch der Kaiserlichen Regierung gegen eine Gebietsüberlassung zur vollen Souveränitaͤt an Großbritannien sich auch auf die durchaus verschiedenartige Vereinbarung, welche Art. II des vorliegenden Abkommens enthält, erstrecken würde. Denn durch Art. IV erklärt Großbritannien ausdrücklich, daß es in dem fraglichen Gebietsstreifen an f Rechte weder besitzt noch zu erwerben trachtet. Das uns für die Dauer des Pachtverhältnisses eingeräumte Recht der Verwaltung könnte daher nur zu Zwecken des Handels und Verkehrs gebraucht werden. In dieser wie in allen anderen Beziehungen würde die Britische Verwaltung sämmtlichen Verpflichtungen des Congo⸗ staats hinsichtlich der Neutralitaͤt, der Handelsfreiheit und des Verbots aller Einschränkungen und Erschwerungen des Transits über den gepachteten Streifen unterworfen gewesen sein.

Eine . , konnte in den Augen der Re⸗ gierung Ihrer Majestät für die Entwickelung oder die Sicher⸗ heit der Deutschen Schutzgebiete nicht bedrohlich sein.

Sie hat es für richtig gehalten, in Erwiderung auf die Note, welche Graf Hatzfeldt im Auftrage seiner Regierung an mich gerichtet hat, die vorstehenden Erklärungen abzugeben.

Aber nachdem die deutsche Regierung in Art. I eine Veränderung der Lage zum Nachtheile Deutschlands erblickt, welche durch den Vertrag vom 1. Juli 1890, dem die Regie⸗ rung Ihrer Majestät die größte Bedeutung beimißt, geschaffen worden ist, so hat die Regierung Ihrer Majestät nicht gezögert, dem . Seiner Majestät des Königs der ö Sou⸗ veräns des Congostgats, auf Aufhebung des Artikels zu ent⸗ sprechen; e . dessen ist dieselbe, wie Eure Excellenz Een; u diesem Zwecke mit der Regierung des Congostaats amtlich in

erbindung getreten. Eine en der auf die Zurückziehung des Artikels bezüglichen Erklärung habe ich dem Grafen Hatzfeldt zur Mittheilung an die Deutsche Regierung übersandt, welche, wie ich . ierin einen 5 Beweis der freundschaft⸗ lichen Gesinnungen und Absichten der Regierung Ihrer Majestät erblicken wird. ;

re Excellenz ersuche ich, diesen Erlaß dem Freiherrn von Marschall vorzjulesen und ihm, wenn Seine Excellenz es wünschen h eine Abschrift n,, Er wird ver⸗ stehen, daß die Mittheilung erfolgt nicht zur Erörterung der Streitfrage über einen Artikel des Abkommens, der nun . aufgehoben ist, sondern zur Aufklärung anscheinender Miß⸗

verftündnisse über die Absichten und Ziele der Regierung Ihrer Majestät hinsichtlich dieses Artikels. ö ö ; Ich bin ꝛc. ꝛc. w gez. Kimberley. Seiner Excellenz Sir E. Malet ꝛc. ꝛc.

Nr. 18. . Berlin, den 5. Juli 1894.

Der Königlich Großbritannische Botschafter hat mir heute den in ni r . beifolgenden Erlaß von Lord Kimberley vom 2. vorgelesen und mir auf Verlangen Abschrift⸗) hiervon zurückgelassen.

Da die Königlich Großbritannische Regierung, nachdem sie in bereitwilliger Weise den unseren Rechten und 6. widersprechenden Artikel IL des Abkommens vom 12. Mai d. J. aufgehoben hat, bei ihren Erörterungen nicht den Zweck verfolgt, die aus diesem Anlaß entstandenen Streitfragen fort⸗ dauern zu lassen, vielmehr die Absicht hat, die nach ihrer Auffassung vorhanden e e , Mißverständnisse zu beseitigen, so erachtet es auch die Kaiserliche Regierung nicht mehr für angezeigt, ihren gegenüber dem Artikel III mehrfach zum Ausdruck gebrachten Standpunkt zu wiederholen.

Die Bemerkung in dem Erlaß von Lord Kimberley, daß die Kaiserliche Regierung gleich nach dem Bekanntwerden des Abkommens von dem Congostaat das Zurücktreten des ver⸗ pachteten Landstreifens um 20 km von der Grenze gefordert habe, könnte den Anschein erwecken, als ob wir mit dieser freiwillig von der Regierung des Congostaats ge⸗

ebenen Zusicherung zufrieden gewesen seien und erst e. materielle Anstände gegen den Artikel III des Abkommens erhoben hätten. Es mag sein, daß die Congoregierung die Meinung gehabt hat, durch ein derartiges Zurücktreten des an Großbritannien überlassenen Streifens die von der Kaiserlichen Regierung erhobenen Ansprüche beseitigt zu haben. Dlese Meinung wurde aber durch eine dem Grafen von Alvens⸗ leben aufgetragene und von ihm dem Grafen de Grelle⸗Rogier gegenüber abgegebene Erklärung sofort in ihrem ersten Keime 6 Der Kaiserliche Gesandte in Brüssel erklärte, daß die Absicht des Congostaats, unmittelbar an unserer Grenze einen Landstreifen an Großbritannien zu übertragen, nach unserer k eine Verletzung der dem Deutschen Reich ,,, Rücksicht enthalten würde, daß vor der formellen Beseitigung dieser unmittelbaren Abtretung ein Verhandeln mit der Regierung des Congostaats über die materielle Bedeutung des Artikels I für die Kaiserliche Regierung unmöglich sei und daß ihr anderen Falls nur übrig bliebe, den Vertrag vom 12. Mai d. J. Teutschland gegen⸗ über als nicht geschehen zu betrachten.

Daß die Regierung des Congostaats dieser Auffassung bereitwillig Rechnung getragen hat, ergießt das weitere von ihr eingeschlagene Verfahren.

Die Kaiserliche Regierung weiß es zu schätzen, wenn die Königlich gl an f . Regierung in dem eingangs er⸗ wähnten Erlaß bestrebt ist, die Loyalität ihrer Absicht uns gegenüber zum Ausdruck zu bringen.

Angesichts dieser entgegenkommenden Haltung und der zu unserer vollkommenen Befriedigung erfolgten Aufhebung des Artikels III erübrigt es sich, auf die einzelnen Argumente von Lord Kimberley, welche noch nach einer oder der anderen Seite einer Berichtigung bedürfen würden, näher einzugehen.

Eure Excellenz ersuche ich ergebenst, 4 Erlaß Lord Kimberley vorzulesen und Seiner Herrlichkeit auf einen in dieser Beziehung zu erkennen gegebenen Wunsch eine Abschrift zurückzulassen.

gez. Roten han.

Seiner Excellenz dem Kaiserlichen Botschafter Herrn Grafen von Hatzfeldt, London.

7 Val n, .

Gesundheitswesen, Thierkrankheiten und Absperrungõs⸗ Maßregeln.

Spanien.

Durch Königliche Verordnung vom 13. d. M. ist gegen Her⸗ künfte vom Hangö⸗Udd (Finland) und Umgebung in einer . von 166 dm Quarantäne angeordnet worden.

Die „Gaceta de Madrid“ veröffentlicht eine Verordnung, wonach Herkünfte von Danzig und Umgegend in einer Entfernung von 165 Em einer Quarantäne unterliegen.

Cholera.

Danzig, 17. Juli. Laut Meldung des Staatskommissars ist in Schillno gestern ein Flößer unter choleraverdächtigen Er—⸗ scheinungen gestorben. Im Stadtbezirk Danzig sind, wie der Polizei= Direktor meldet, seit gestern Veränderungen nicht eingetreten.

Die heißere Temperatur der Luft, die während der 6 vom 1. bis 7. Juli in Berlin vorherrschte, übte keinen günstigen Einfluß auf, den Gesundheitsstand aus und veranlaßte auch eine höhere Sterb⸗ lichkeit (oon je 1000 Einwohnern starben, aufs Jahr berechnet, 20 7). Insbesondere kamen akute Darmkrankheiten in ansehnkich ge⸗ steigerter Zahl zum Vorschein und führten auch in 131 Fällen (hegen 82 der Vorwoche) zum Tode. In der überwiegenden Mehrza . Fälle wurden von diesen Krankhestsformen jedoch nur Kinder im Alter von noch nicht 2 Jahren betroffen. Die Betheiligung des Säͤuglings⸗ alters an der Sterblichkeit war eine größere als in der 5 von je 10 000 Lebenden starben, aufs Jahr berechnet, 90 Säug⸗ linge. Von den Infektionskrankheiten blieben Erkrankungen an Unterleibstyphus selten; Erkrankungen an Masern und Scharlach wurden etwas mehr zur Anzeige gebracht, und zwar zeigten sich Masern im Stralauer Vierkel und in Moabit am zahlreichsten. Erkrankungen an Diphtherie haben abgenommen und gelangten nur aus der Rosenthaler Vorstadt in nennengwerther

ahl zur Anzeige. Erkrankungen an Kindbettfieber wurden 3 bekannt. Rosenartige Entzündungen des Zellgewebes der Haut kamen ,. . ärztlichen , . ngen an Keuchhusten 1 en

er

eltener, auch blieb der auf meist ein milder. Rheumatt . chwerden aller Art zeigten in ihrem Vorkommen keine wesentliche

eränderung. Akute Entzündungen der Athmungsorgane kamen weniger zur ärztlichen Behandlung, Erkrankungen und Sterbefälle an Grippe wurden nicht gemeldet.

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