weder hestthomte Zeit oder unter gestehung bestimmter Kündi gun
auf ar fe. gewährt.
uch für die jetzlderen kann die Kündigung beiderseits oder quch eitig auf bestimmte Zeit ausgeschlofsen werden (vergl. indessen
ö 8 '. hie sonstigen allgemeinen Normen für Gewährung kündbarer 6 Darlehen wird der Aufsichtsrath festsetzen,
22. Die unkündbar en hypothekarischen Darlehen und diejenigen kündbaren hypothekarischen Darlehen, für wel ie Bank den 5 der Kündigung für eine bestimmte
eit vereinbart hat, werden in = enden ö llen ausnahmsweise Liiens der Bank kündbar, soweit bieselbe nicht in dem betreffenden Darlehenzantrag günstigere Bestimmungen ausdrücklich zugestanden hat: a. wenn die vom Schuldner vertrags mäßig zu leistenden i n, und Kosten nicht innerhalb zwei Monaten nach dem
älligkeitstermin an die Bank abgeführt worden sind;.
wenn der verpfändete Grundbesitz oder ein Theil desselben ur Sequestration oder Subhastation gebracht oder auch nur ein des⸗ allsiges Verfahren eingeleitet, oder wenn die Rechtsgültigkeit oder der Rang der bestellten Hypotheken von dem Cigenthümer des Pfand n ftick bestritten wird; ᷣ.
C. wenn der Schuldner in Konkurs verfällt oder die Zahlungen einstellt; ᷣ ;
t d. wenn durch irgend welche Ursache der Werth des hypothekari⸗ schen Unterpfands im Vergleich gegen den bei Gewährung des Dar lehens geschätzten Werth so gesunken ist, daß der nicht amortisierte bezw. zurückbezahlte Theil des Darlehens nicht mehr genügend ge chert . Verminderung des Werth der derpfändeten Grund tücke, insofern derselben kein unwirthschaftliches Verfahren des Be⸗ sitzers zu Grunde en ingleichen solche . en, deren Unschädlichkeit nach Maßgabe der bestehenden gesetzlichen Be⸗ stimmungen von der zuständigen Behörde bescheinigt wird, berechtigen bie Bank zur Kündigung des gegebenen Darlehens nur in dem Betrage, welcher in dem Werthe der verbleibenden Substanz des Pfandobjekts nicht mehr seine statutenmäßige Deckung findet, zur J gj des esammten Darlehens aber nur dann wenn der fe bleibende
etrag desselben nicht den geringsten Satz einer zulässigen Darlehens⸗ bewilligung erreicht; . ö
e. wenn das ÜUnterpfand theilweise veräußert oder unter mehrere Eigenthümer getheilt und nicht wegen Regulierung der Hypothek ein Abkommen mit der Bank getroffen wird;
f. wenn der Schuldner verpfändete Gegenstände nicht nach den vom Aussichtsrath sestgesetzten Normen oder nach den speziellen Be⸗ stimmungen des Darlehensvertrags er Feuersgefahr versichert, wenn er die . ablaufen läßt oder durch Handlungen bezw. ie ungen den unveränderten Fortbestand der Versicherung ge— ährdet.
Wenn diese Autnahmebestimmungen zur Anwendun gebracht werden, so muß in den Fällen unter d und é eine dreimonatliche Kündigung vorhergehen. .
§ 23. Bei kündbaren Darlehen wird das ausgeliehene Kapital fort einforderbar, soweit nicht seitens der Bank in dem betreffenden Darlehentzantrage günstigere Bestimmungen ausdrücklich zugestanden sind:
a. wenn die Zinsen nicht spätestens vierzehn Tage nach Verfall entrichtet werden; .
b. wenn der Schuldner es . hat, von einer Ver⸗ äußerung verpfändeter Immobilien der Bank innerhalb der nächsten vierzehn Tage Anzeige zu machen; =
c. wenn der Schuldner berpfändete Gegenstände nicht nach den vom Aufsichtsrathe , Normen oder nach den speziellen Bestimmungen des Darlehenspertrags gegen Feuersgefahr versichert, wenn er die Feuerversicherung ablaufen läßt oder durch Handlungen 2 . ungen den unveränderten Fortbestand der Versicherung gefährdet.
Titel IV. Ausgabe von Hypotheken-Pfandbriefen.
24. Die Gesellschaft giebt bis zur Höhe der ihr zustehenden, emäß 8 3 Ziffer 1 und 2 erworbenen hypothekarischen oder Grund⸗ chuldforderungen, insoweit sie den Vorschriften des 5 11 entsprechen,
innerhalb der in 54 angegebenen Grenzen verzinsliche Hypotheken⸗ Pfandbriefe aus.
Der Gesammtbetrag der ausgegebenen Hypotheken Pfandbriefe muß in Höhe des Nennpwerths jederzeit durch Hypotheken oder Grund- schulten von mindestens gleicher Höhe und gleichem Zinsertrag ge— deckt sein, und zwar mindestens zur Hälfte 6 unkündbare (Imor- tisationg. Forderungen. Bei vorzeitiger Rückzahlung unkündbarer Forderungen dürfen an Stelle derselben bis zum Ablaufe der plan— mäßigen Tilgungsperiode kündbare Hypotheken und Grundschulden, oder solche mit festen Rückzahlungsterminen zur Deckung benutzt werden.
Die Ausgabe von Hypotheken -Pfandbriefen, deren Einlösungs werth den Nennwerth übersteigt (Zuschlagshypotheken⸗Pfandbriefen), ist nicht gestattet. .
Die Hypotheken⸗Pfandbriefe sind seitens der Inhaber unkündbar, seitens der Bank entweder jederzeit, oder erst nach voraus— bestimmter, zehn Jahre keinesfalls übersteigender Frist kündbar, oder durch planmäßige, auf dem Wege der Verloosung oder des Rückkaufs zu bestimmende ing, rückzahlbar. Auch in letzterem Fall ist die Bank r, , nach Ablauf von zehn Jahren nach Ausgabe der Hypotheken⸗Pfandbriefe zu einer früheren Kündigung und Rückzahlung berechtigt. Diese Bedingungen sind im Hypotheken⸗ Pfandbrief zum Ausdruck zu bringen. Auf das Recht der Kündigung innerhalb der obengenannten Grenze darf die Bank nur insoweit ver— zichten, als ihr gegenüber die Kündbarkeit der zur Unterlage dienenden Hypotheken und Grundschuldforderungen ausgeschlossen ist.
8 25. Die Hypotheken⸗Pfandbriefe werden nach dem Schema R nn,
enselben werden 3 . nach Schema F für je zehn Jahre und Talons nach Schema G beigegeben.
§z 26. Die Hypothelen⸗Pfandbriefe lauten auf den Inhaber und werden mit dem Faksimile der Unterschrift des Vorsitzenden des Auf⸗ ichtsraths oder dessen Stellvertreters und mit rechtsgültiger Unter chrift des Vorstandes versehen.
Stücke unter 100 M werden nicht ausgegeben.
Den Hypotheken⸗Pfandbriefen können Uebersetzungen in fremden Sprachen beigefügt werden.
Auf jedem Sypotheken⸗Pfandbrief ist bei der Emission seitens des Justiziars der Bank oder eines andern vom Aufsichtsrath hiermit zu betrauenden Beamten zu bescheinigen, daß die vorschriftsmäßige Sicherheit nach den Bestimmungen des Statuts vorhanden ist.
F§ 27. Kein . darf e er g, werden, der nicht zuvor durch, der Bank zustehende hypothe schreibungen oder Grundschuldbriefe gedeckt ist.
Wird eine als Unterlage dienende hypothekarische Schuldverschreibung oder ein Grundschuldbrief durch Amortisation, Rückzahlung oder in anderer Weise ganz oder theilweise getilgt, so muß dieselbe bezw. der⸗ selbe durch Hypotheken oder Grundschuldforderungen ersetzt werden, oder es muß mindestens eine gleich große Summe von Hypotheken⸗ Pfandbriefen aus dem Verkehr gezogen werden.
Die pünktliche Zahlung ven Kapital und Zinsen der Hypotheken⸗Pfandbriefe wird gewährleistet durch die Ansprüche der Bank gus den hypothekarisch gesicherten Schuldverschreibungen oder Grundschuldbriefen, von welchen immer ein der Summe der aus⸗ egebenen , mindestens gleicher Betrag bei, der i vorhanden sein muß, sowie überhgupt durch die unbedingte
stung der Bank mit ihrem gesammten Vermögen einschließlich der eservefonds. SFS 29. Soweit die Einlösung der Hypotheken⸗Pfandbriefe mittels Ausloofung erfolgt, geschieht dieselbe in Gegenwart des 2 r des Aufsichtsraths oder seines Stellvertreters, eines weiteren Aufssichts. rathsmitgliedes, eines Mitgliedes des Vorstandes und eines den Akt protokollierenden Notars. . — Die gezogenen Nummern werden dreimal in den Gesellschafts⸗
blättern bekannt gemacht.
arische Schuldver⸗
g, de ele ie u Til. w lltablurtetetui⸗ von e Conaten . — niz Sf it nner ae wre hart bl. Ver.
insung auf.
ö gag Die Rückzahlung der gejogenen Htzpotheken Pfandbriefe,
n. die Honorierung der fälligen Kupons erfolgt bei der Kasse der ank und bei den von derselbem bekannt zu machenden Zahlstellen.
§ 31. Die eingelösten ,,, werden in Gegen ⸗ wart eines Mitglieds des Aussichtsraths von dem Vorstand vernichtet. Ueber die geschehene Vernichtung wird ein notarielles Protokoll auf⸗ enommen.
! 32. Die Zinsscheine der Hypotheken⸗Pfandbriefe verjähren zu Gunsten der Bank binnen fünf Jahren, gerechnet vom 31. Dezember des Jahres, in welchem sie fällig geworden sind.
Die Amortisation abhanden gekommener Hypotheken⸗Pfandbriefe erfolgt entsprechend den im § 10 für abhanden gekommene Aktien
getroffenen Bestimmungen. —
Titel V. Organisation der Gesellschaft.
§z 33. Die Organe der Gesellschaft sind: A. die Generalversammlung, B. der Aufsichtsrath, C. der Vorstand.
A. Die Genzeralversammlung. 834. Die Generalversammlungen finden am Sitze der Bank statt. ie ordentliche Generalversammlung findet alljährlich, spätestens im Monat Juni statt; sie wird durch den Vorstand, außerordentliche Generalpersammlungen werden durch den Vorstand oder den Aussichts⸗˖ rath zusammenberufen, so oft es das Interesse der Bank erheischt.
Aktionäre, deren Antheile zusammen den zwanzigsten Theil des Grundkapitals darstellen, sind berechtigt, in einer von ihnen unter ⸗ zeichneten Eingabe unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Be— rufung einer außerordentlichen Generalversammlung zu verlangen.
F§ 35. Die Berufung der Generalversammlung erfolgt unter Be—⸗ zeichnung der Tagesordnung mittels Bekanntmachung in den Gesell ; schaftsblättern, mindestens 21 Tage vor dem für die betreffende Ver⸗ sammlung anberaumten Termine. . .
§ 36. Jede Aktie gewährt eine Stimme, einerlei ob sie einer Serie angehört, deren Aktien vollgezahlt sind, oder einer solchen, auf deren Aktien nur Theilzahlungen eingefordert id. Aktionäre, welche ihr Stimmrecht ausüben wollen, müssen wenigstens fünf . vor dem für die betreffende Generalversamm= lung anberaumten Tage ihre Aktien beziehungsweise Interims⸗ schelne oder die Depotscheine der Reichsbank bei der Bank oder den in der Einladung zur Generalversammlung bekannt gemachten Stellen hinterlegen. .
Auf Grund von Interimsscheinen kann indessen nur derjenige Aktionär sein Stimmrecht geltend machen, welcher durch Eintrag in das Aktienbuch als Inhaber legitimiert ist (vergl. auch § 9). ;
Mit der Quittung über die hinterlegten Aktien bezw. Interims— scheine wird dem Aktionär eine Legitimationskarte ertheilt, die zugleich die Zahl der Stimmen enthält, zu welcher er berechtigt ist. J
F 37. Juristische Personen, Gesellschaften und Handlungshäuser können durch ihre Vertreter, Pflegebefohlene durch ihre Vormünder, Ehefrauen . ihre bevollmächtigten Ehemänner vertreten werden. In allen übrigen Fällen ist die Vertretung von Aktionären nur durch stimmberechtigte, mit Vollmacht versehene Aktionäre gestattet.
§z 38. Zum regelmäßigen Geschäftskreise der ordentlichen General- versammlung gehört insbesondere:
a. die Entgegennahme der Berichte des Vorstands und des Auf⸗ sichtsraths, ft ö die Genehmigung der Bilanz und die Entlastung des Vor—
ands,
C. die Beschlußfassung über die Verwendung des Reingewinns,
d. die Wahl von ä lerne fenen fe
S. die Verhandlung über etwaige anderweitige Gegenstände.
§ 39. In der Generalversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsraths, und im Falle der Behinderung dessen Stellvertreter oder ein vom Aufsichtsrath zu bezeichnendes Mitglied den Vorsitz.
Der Vorsitzende ernennt zwei Stimmzähler, leitet die Ver⸗ handlungen und bestimmt den Modus der Abstimmung.
§ 40. Alle Beschlüsse, mit Ausnahme derjenigen über die in den S§ 215, 215a und 248 des Deutschen Handelsgesetzbuchs und in §z 63 des Statuts bezeichneten Fälle, werden mit absoluter Mehrheit der , . Stimmen gefaßt.
ahlen erfordern gleichfalls absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Wird diese Mehrheit im ersten Wahlgange nicht erzielt, so findet die engere Wahl zwischen den Personen statt, welche die meisten Stimmen erhalten haben, und es wird in diesem Falle die doppelte Zahl der zu Wählenden in die engere Wahl gebracht. Bei k. entscheidet das von dem Vorsitzenden zu ziehende oos.
§ 41. Das Protokoll in der Generalversammlung wird durch einen Notar geführt. Dasselbe muß die Ergebnisse der Verhand⸗ lungen enthalten und wird von dem Vorsitzenden und den beiden Stimmzählern unterzeichnet.
Dem Protokoll ist ein Verzeichniß der zur Versammlung erschie⸗ nenen stimmberechtigten Aktionäre beizufügen.
B. Der Aufsichtsrath.
§z 42. Der Aufsichtsrath besteht aus mindestens zehn und höchstens fünfzehn Mitgliedern. Ihre Wahl erfolgt auf vier Jahre, von General⸗ versammlung zu Generalversammlung gerechnet, jedoch so, daß in . möglichst eine gleiche Anzahl von Mitgliedern aus⸗
eidet.
Bis die Reihe im Austritt sich nach dem Dienstalter gebildet hat, entscheidet darüber das von dem Vorsitzenden zu ziehende Loos. Die Ausscheidenden sind wieder wählbar. Wenn ein . vor Ablauf der Wahlperiode ausscheidet;, so erfolgt die Neuwahl nur für den Rest der Wahlperiode auf Antrag des Aufsichtsraths in der
nächsten ordentlichen Generalversammlung.
Eine außerordentliche Generalversammlung ist zur Ergänzung des Aufsichtsraths zu berufen, wenn die Zahl seiner Mitglieder auf weniger als sieben gesunken ist, oder wenn der Aufsichtsrath eine Er⸗ gänzung für erforderlich hält.
§ 43. Der Aufsichtsrath wählt alljährlich nach der ordentlichen Generalversammlung aus der Zahl seiner Mitglieder einen Vorsitzen⸗ den und einen Stellvertreter.
Wahlfähig sind nur Mitglieder, die in Köln ihr Domizil haben.
Ueber die Wahl wird ein notarielles Préetokoll aufgenommen.
Der Aufsichtsrath kann einzelnen oder mehreren Mitgliedern zusammen vorübergehend oder dauernd bestimmte Funktionen über— tragen.
§ 44. Der Aufsichtsrath versammelt sich auf Einladung des Vorsitzenden oder, im Falle dessen Behinderung, des Stellvertreters, so oft es die Lee iin erheischen, in der Regel aber monatlich einmal am Sitz der Bank.
Ueber die Verhandlungen wird ein Protokoll aufgenommen.
§. 45. Der Aufsichtsrath ist beschlußfähig, wenn mindestens sieben Mitglieder einschließlich des Vorsitzenden oder 6 Stellvertreters anwesend sind. Alle Beschlüsse werden mit absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Für Wahlen gilt die in 5 40 getroffene Anordnung. ö
46. Außer den anderweitig in diesem Statut erwähnten Be⸗ fugni . Aufsichtsraths gehören in den Geschäftsbereich desselben namentlich:
a. die Wahl von Vorstandsmitgliedern,
b. die Genehmigung der Bestellung von Prokuristen auf Vor—⸗ schlag des Vorstandes,
C. die Genehmigung des von der Direktion für jedes Jahr vor— zulegenden Gehaltsetats, .
d. die Bestimmung über Errichtung von Zweigniederlassungen und Vertretungen,
Darlehen
s. die ze e ungen und Vertretungen, ,
„die Festsetzung der Normen für die Ertheilung hypothekarischer die Bestimmung der Ausgabe, Verzinsung und Amortisa von ai, . ꝛ . tion
h. die Genehmigung von Darlehen, an Provinzen, Kreise, Be— zirksverbände, Gemeinden, andere öffentliche Korporationen und öffent. liche Genossenschaften aller Art,
i, die Festsetzung allgemeiner Normen für die Verwendung des Gesellschaftsfonds und für den Geldverkehr,
k. die Prüfung der Jahresrechnung, der Bilanzen, der Vor— schläge über die Gewinnvertheilung und die Berichterstattung Über die ausgeführte Prüfung an die ordentliche Generalversammlung,
J. die Ueberwachung der Geschäftsführung des Vorstandes,
m. die Revision der Bücher, der Kasse der Effekten, der Schuld— verschreibungen und des Wechselportefeuilles. Ueber die Revision, ju der mindestens ein Mitglied des Vorstandes zuzuziehen ist, wird ein . aufgenommen, welches dem Aufsichtsrath in dessen nächster
itzung vorgelegt werden muß.
§ 47. Die Mitglieder des Aufsichtsraths beziehen kein Gehalt, be⸗ kommen aber alle Auslagen ersetzt und erhalten eine Tantisme von 1000 desjenigen Betrages, um welchen der Reingewinn nach Dotie, rung des gesetzlichen Reservefonds 40, des eingezahlten Aktienkapitals
übersteigt. C. Der Vorstand.
§ 48. Der Vorstand besteht nach Bestimmung des Aussichts. raths aus zwei oder mehreren Direktoren oder stellvertretenden 3 welche vom Aussichtsrath zu notariellem Protokoll gewählt werden.
49. Jedes Vorstandsmitglied muß Aktien der Bank im
Nominalbetrage von mindestens 0 009 ½ für die Dauer der Dienst⸗ zeit bei der Bank hinterlegen. Die Rückgabe der deponierten Aktien erfolgt bei Beendigung des Dienstvertrags nach stattgehabter Ent. lastung durch die Generalversammlung. S 50. Die Direktoren und stellvertretenden Direktoren beziehen ein festes Gehalt und eine vom Aufsichtsrath zu bestimmende Tan— time. Letztere darf jedoch für alle Direktionsmitglieder zusammen nicht mehr als 1240 desjenigen Betrages, um welchen der Rein⸗ gewinn nach Dotierung des gesetzlichen Reservefonds 40/0 des einge⸗ zahlten Aktienkapitals übersteigt, ausmachen.
§ 51. Der Vorstand vertritt die Bank Dritten gegenüber. Die Direktoren, stellvertretenden Direktoren und Prokuristen legitimieren sich durch ein Attest des Registerrichters. Zur Zeichnung der Firma ist die Unterschrift zweier Direktoren oder eines Direktors und eines stellvertretenden Direktors oder Prokuristen oder zweier sonst zur Zeichnung ermächtigter (stellvertretenden Direktoren oder Prokuristen) erforderlich.
F§ 52. Die Anstellung und Entlassung des Geschäftspersonals erfolgt durch den Vorstand; . ist die Genehmigung des Auf— ichtsraths einzuholen, wenn ein Dienstvertrag auf länger als drei
ahre geschlossen werden oder das jährliche Gehalt 2000 M über⸗ steigen sollte.
F 53. Die Vorstandsmitglieder haben die vom Aufsichtsrath erlassene Dienstinstruktion gewissenhaft zu befolgen, sind gehalten, ihre ganze Thätigkeit dem Geschäfte zu widmen und dürfen in den Auf⸗— sichtsrath anderer Gesellschaften nur mit Genehmigung des Aussichts— raths der Bank eintreten.
Titel VI. Bilanz und Gewinn-Vertheilung.
§ 54. Das Geschäftsjahr schließt mit dem 31. Dezember jedes Jahres ab. Auf diesen Tag wird die Bilanz gezogen.
§z 55. Der Ueberschuß der Aktiva über die Passiva bildet den Reingewinn.
Für die Ermittelung des Reingewinns sind die gesetzlichen Be—⸗ stimmungen und die nachstehenden Vorschriften maßgebend.
§z 56. Die Bilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung, sowie der die Vermögensverhältnisse der Bank entwickelnde 5 sind vom Vorstand spätestens bis zum 31. März dem Aufsichtsrath zur Prüfung vorzulegen.
F 57. In der Gewinn und Verlustrechnung ist in getrennten Positionen der Betrag der ,,, . Hypotheken- und Grund⸗ schuldzinsen, der Verwaltungskostenbeiträge und der etwaigen sonstigen Leistungen der Schuldner ieh len 2.), soweit sie nicht Kapitals= abtrag sind, aufzuführen, ebenso die Höhe der von der Bank gezahlten Hypotheken⸗Pfandbriefzinsen.
In der Bilanz sind in gesonderten Positionen anzugeben:
A. unter den Aktiven:
a. der Betrag der zur Deckung der Hypotheken⸗Pfandbriefe be⸗ stimmten hypothekarischen und Grundschuldforderungen,
b. die Höhe der rückständigen Jahresleistungen der Schuldner,
c. die der Bank gehörigen Grundstücke nach ihrer Gesammtzahl und unter Ansatz des nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs G§ 31, 185 a, 239 b) zu berechnenden Werths;
B. unter den Passiven:
die ausgegebenen Hypathelen· Pfandbriefe nach ihrem Nennwerthe. SFS 58. Das gesammte, im Berichtsjahre bei Begebung von Hypotheken ⸗Pfandbriefen entstandene Disagio und die durch diese Be⸗ gebung erwachsenden Unkosten sind zu Lasten des Berichtsjahres zu verrechnen.
Wenn im Falle der Hinausrückung der Amortisation die Tilgungs⸗ beiträge vorübergehend zu Gunsten der Bank verrechnet worden, dürfen diese Forderungen in der Bilanz nur als besondere Aktivposten eingestellt werden.
Dasselbe gilt von sonstigen, von den Darlehensnehmern beson⸗ ders übernommenen Nebenleistungen (für die Herstellung, Abstempe⸗ lung und Begebung der Hypotheken⸗Pfandbriefe, Provision u. s. w.); diese Beträge dürfen den Schuldnern höchstens auf 10 Jahre gestundet
werden. . Aus der Bilanz oder dem Geschäftsbericht muß hervor
§ 59. gehen:
I) der Gesammtbetrag der der Bank zustehenden ländlichen und städtischen Hypotheken bezw. Grundschulden;
2) der Gesammtbetrag der Amortisations⸗ sowie der ohne Amor⸗ tisation gewährten Darlehen;
3) die Zahl der hestehenden Darlehen;
4 die Zahl der Zwangsversteigerungen und Zwangsverwaltungen (getrennt nach ländlichen und städtischen), an denen die Bank im Berichtsjahre betheiligt war;
3) die Zahl der Grundstücke, die die Bank im Berichtsjahre hat übernehmen müssen, sowie die Verluste oder Gewinne, die beim Wieder⸗ verkauf von erstandenen Grundstücken eingetreten sind;
6) die einzelnen Buchwerthe der von der Bank erstandenen und noch nicht wieder verkauften Grundstücke; — ;
7) die von den der Bank zu entrichtenden Jahretzleistungen vor⸗ handenen Rückstände, getrennt nach den Jahren der Fälligkeit,;
8) die im Betriebsjahre im Wege der regelmäßigen Amortisation, sowie dien aus anderen Gründen erfolgten Rückzahlungen.
3 60. Die Bilanz und die Gewinn. und Verlustrechnung sind ohne e. in den in 5 6 genannten öffentlichen Blättern bekannt zu machen.
Von dem Geschäftebericht nebst Bilanz und Gewinn und Verlust. rechnung ist jedem Inhaber eines . welcher dies unter Vorlegung des Stückes oder Talons bis zum Schlusse desjenigen Heschäftsjahrez, für welches der Bericht gegeben wird, und später, so= lange der Vorrath reicht, verlangt, ein Druckexemplar gegen Zahlung von 50 und Erstattung der Portofosten zu verabfolgen.
5 61. Von dem autz der Bilanz sich ergebenden Reingewinne werden zunächst alljährlich 5 zur Bildung elnes Reservefonds ab
esetzt, bis derselbe 190 S des Aktienkapitals erreicht hat. Der Rest teht nach Deckung der statut, und vpertragsmäßigen Tantiömen zur Verfügung der Generalversammlung. ;
ö. den Dividenden nehmen die Aktien der , Serien
pro ratu bet auf dieselben eingezahlten Kapitaletz theil.
. des Heschäftsreglements für den Borstand, die ts
Die Generalversammlung kann auch beschließen, daß der ver hleibende NUeberschuß ganz oder theilweise zur . 36 ge. referpefonds oder zu Rückstellungen in irgend einer anderen Form Ber.
wendang finde. .
2. Die Ausjahlung der Dividende erfolgt spätestens am 1. Juli jedes Jahres en Einlieferung des Dividendenscheines bei der Gesellschaftskasse oder von dem Vorstande bekannt gemachten
ö Titel vn.
Auflösung und Liquidation.
63. Abgesehen von den Fällen, in welchen sich die Gesellschaft nach 36 e, . Bestimmungen auflösen muß, kann dieselbe auch por Ablauf, ihrer Dauer ihre Auflösung, und zwar auch durch Ver⸗ einigung mit einer anderen Gesellschaft beschließen. ;
Eine zu diesem Zwecke berufene erste Generalversammlung ist nur dann beschlußfähig, wenn mindestens drei Viertel aller Aktien
vertreten sind. .
Ist die erste zur Fassun des Auflösungsbeschlusses berufene Generalversammlung nicht *. lußfähig, so wird innerhalb sechs Wochen eine zweite Generalversammlung berufen, welche ohne Rück⸗
cht auf die Zahl der vertretenen Stimmen beschlußfähig ist. In edem Falle kann die Auflösung nur mit einer Mehrheit von drei Viertheilen des in der betreffenden Generalversammlung vertretenen Grundkapitals beschlossen werden.
Nach der Auflösung dürfen neue Geschäfte nicht mehr abgeschlossen werden, es erfolgt vielmehr die Liquidation durch den Vorstand unter Aufsicht des Aufsichtsraths. ;
Nach beendeter Liquidation geschieht die Legung der Schlußrech— nung, die Ertheilung der Decharge an die Liquidatoren und die Ver- n fan des nach Deckung sämmtlicher Schulden verbleibenden Ueber- schusses an die Aktionäre.
Beträge, die binnen sechs Monaten, gerechnet vom Tage der öffentlichen Bekanntmachung, nicht abgehoben werden, sind auf Kosten
der Säumigen bei den für die aufgelöste Bank zuständigen Hinter⸗
legungsstellen zu deponieren. Titel VIII. Staatsaufsicht.
§ 64. Die Aufsichtsbehörde ist heft zur Wahrnehmung des Aufsichtsrechts für beständig oder für einzelne Fälle einen Kommissar zu ernennen. .
Derselbe ist insbesondere befugt, die Gesellschaftsorgane, einschließ⸗ lich der Generalversammlung, gültig zu berufen, ihren Berathungen beizuwohnen und jederzeit von den Kassenbüchern, Rechnungen und sonstigen Schriftstücken der Gesellschaft Einsicht zu nehmen.
Uebergangsbestim mungen.
Das erste Geschäftsjahr endigt mit dem 31. Dezember des auf die Eintragung des Gesellschaftsvertrages in das Handelsregister folgenden Jahres, Falls bei der notariellen Vollziehung des Gesell⸗ rn er re, sämmtliche Aktionäre anwesend bezw. vertreten sind, o konstituieren sich dieselben nach Thätigung des Aktes ohne weitere Förmlichkeiten als Generalversammlung, um insbesondere die Wahl des ersten Aufsichtsraths vorzunehmen. Derselbe versieht sein Amt bis zum Ende des ersten Geschäftsjahres, und zwar ,
Vor Ablauf des ersten Geschäftsjahres hat behufs Neuwahl des Aufsichtsraths eine außerordentliche Generalversammlung stattzufinden;
in der folgenden ordentlichen Generalversammlung beginnt alsdann der im § 42 gedachte, durch das Loos festzusetzende Turnus.
Sollten bei der Eintragung des Gesellschaftsvertrags in das andelsregister redaktionelle Aenderungen des Statuts verlangt werden, o ist der erste Aufsichtsrath berechtigt, namens der Aktionäre in die elben zu willigen.
Schema A. Rheinisch⸗Westfälische Boden⸗Kredit⸗ Bank in
Mt nn, über Tausend Mark.
Der Inhaber dieser Aktie hat für den obigen darauf eingezahlten Betrag nach . abe des Statuts Antheil an dem Vermögen der Rheinisch⸗Westfã . Boden⸗Kredit⸗Bank mit allen statutmäßigen Rechten und Pflichten.
Köln.
Der Vorstand. (Unterschrift
(Unterschrift des zweier Mitglieder.)
Vorsitzenden oder seines Stellvertreters in Faksimile.) Eingetragen im Aktienbuch Fol. . .
(L. 8.)
Der Kontrolbeamte. Unterschrift.)
Schema B. ; Rheinisch⸗ Westfälische Boden⸗Kredit⸗ Bank in Köln—
1 Dividendenschein zur Aktie Serie... zahlbar spätestens am 1. Juli 1 ...
Köln, Der Aufsichtsrath. Unterschrift des (L. S.) Vorsitzenden oder seines Stellberfreters in Faksimile.) Eingetragen Fol. ...
Der Vorstand. Unterschrift zweier Mitglieder in Faksimile.)
Der Kontrolbeamte. Unterschrift.) ⸗ . (Auf der Rückseite.)
Eine Amortisation von Dividendenscheinen findet nicht statt. Die⸗ selben sind, wenn sie nicht innerhalb 4 Jahren, vom 3L. Dezember desjenigen Jahres gerechnet, in welchem sie fällig geworden sind, er⸗ hoben werden, werthlos, und die betreffenden Dividenden verfallen der Bank. Ofr. F 10 des Statuts.
Schema GC. Rheinisch⸗Westfälische Boden-Kredit⸗Bank
Talon zur Aktie Serie... Nr. .. Der Inhaber dieses Talons erhält 2 dessen Rückgabe nach
in Köln.
näherer Bekanntmachung neue Dividendenscheine nebst Talon zur Er⸗
hebung weiterer Dividendenscheine. Köln, ᷣᷣ Der Aufsichtsrath. (Unterschrift des Vorsitzenden oder . Stellvertreters in Faksimile.) Eingetr. Fol. . ..
Der Vorstand. Unterschrift zweier
(L. S.) Mitglieder in Faksimile.)
Derr e tt
nterschrift.
(Auf der Rückseite.)
Talons werden nicht amortisiert, wohl aber ist der Vorstand
befugt, dem Inhaber der Aktie, welcher den Verlust des Talons
behauptet, die neue Serie von Diypidendenscheinen auszuhändigen,
wenn nicht im Laufe eines Jahres, gerechnet von dem Tage, an welchem
die Ausgabe der neuen Serie ihren Anfang genommen hat, von einem
2 Ansprüche auf dieselben geltend gemacht sind. COfr. § 10 des atuts.
Sichen D. Rheinisch-⸗Westfälische Boden⸗-Kredit⸗ Bank in Köln.
Talon zu den angehefteten Interimsscheinen über Einzahlungen auf die Aktien:
. . ö. w Die Zahlung von Dividenden, welche auf vorbezeichnete fünf Aktien entfallen, insoweit diese nicht vollgezahlt und gegen den be—⸗
treffenden Interimsschein eingetauscht worden sind, geschieht gegen Ab⸗ 6 dieses Talons.
Der Aufsichtsrath. (Unterschrift des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters in Faksimile.) Eingetragen Fol. ...
Der Vorstand. Unterschrift zweier Mitglieder.)
C. 8.)
Der Kontrolbeamte. Unterschrift.) . (Auf der Rückseite. Dieser Talon darf nicht abgetrennt werden. ... zu gegenwärtigem Talon gehörige... Interimsschein. .. hierdurch an
über
(Wiederholung.)
Rheinisch⸗Westfälische Boden⸗Kredit⸗Bank in Köln. Inte rimsschein
von
Der Vorstand. Unterschrift zweier Mitglieder.) .
er Aufsichtsrath. Unterschrift des Vorsitzenden oder seines Stellverfreters in Faksimile.) Eingetragen Fol....
(L. S.]
ven e n rift. (Wiederholung.)
Schema E. . Rheinisch⸗Westfälische Boöden⸗Kredit⸗Bank in Köln.
Hypotheken⸗Pfandbr Serie . LIitt
M0.
Die Rheinisch⸗Westfälische Boden⸗Kredit⸗Bank in Köln schuldet dem Inhaber dieses Hypotheken⸗Pfandbriefs unter der im 5 25 des Statuts angegebenen Sicherheit und Haftu tp, verzinslich zu.., vom Hundert fuͤr das Jahr.
Dieser Hypotheken Pfandbrief ist seitens des Inhabers unkündbar und wird durch die Rheinisch⸗Westfälische Boden⸗Kredit⸗Bank nach ,, der umstehenden Bedingungen eingelöst.
öln, 189 Der Aufsichtsrath. , des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters in Faksimile.) Daß für den vorstehenden Hypotheken⸗Pfandbrief die vorschrift ö , n., nach den Bestimmungen des Statuts vorhanden ist, escheinig
i ef
Den Vorstand. (Unterschriften ]
Der Kontrolbeamte. (Unterschrift. Auf der Rückseite) Abdruck der Amortisations⸗ und Rück jahlungsbedingungen.
Schema F. Rheinisch⸗Westfälische Boden⸗Kredit⸗Bank in Köln. (Efd. Nr) (fd. Nr) Zins kup on m.... prozentigen ,, ,. Li Nr
Sahlbae ii; , an der Gesellschaftskasse oder den bekannt zu machenden Stellen für die Zeit vom.... bis
Köln, Rheinisch⸗Westfãlische Boden⸗Kredit⸗Bank. Unterschriften des Vorstandes in Faksimile.) Eingetragen Fol Der Kontrolbeamte. Unterschrift. - (Auf der Rückseite Die Zinsscheine verjähren zu Gunsten der Bank binnen fünf Jahren, gerechnet vom 31. Dezember des Jahres, in welchem sie fällig geworden sind.
Schema G. Rheinisch⸗Westfälische Boden ⸗Kredit⸗Bank
. Talon zu dem Hypotheken. Pfandbriefe Serie Titt. Nr. Der Inhaber empfängt gegen diesen Talon nach näherer Bekannt⸗ machung Zinskupons für fernere zehn Jahre zu obigem Hypotheken⸗ Pfandbriefe.
in Köln.
Rbeinisch Westfälische Boden⸗Kredit. Bank. (Unterschriften des Vorstandes in Fakstmile)
Der Kontrolbenmte. (Unterschrift )
Untersuchungs⸗Sachen.
Aufgebote, ed gen u. dergl.
3. t und Invaliditäts⸗ c. Versicherung. ; . Verpachtungen, Verdingungen 2e. Verloosung ꝛc. von Werthpapieren.
Kommandit⸗Gesellschaften auf Aktien 1. Mtien⸗Gesellsch.
6. 7. Erwerbs. und Wirthschafts⸗Genoffenschaften. e en er 1 —ᷣ er 8. Niederlaffung 2c. von Rechtsanwälten. * 3. Han ue melse
10. Verschiedene Bekanntmachungen.
I) Untersuchungs⸗Sachen.
9 Uhr,
nung des Hauptverfahrens zur Hauptverhandlung auf den 10. Oktober 1894, Vormittags vor das Königliche Schöffengericht zu
widerspricht, dem Gerichte
ider ̃ — laubhaft zu machen, widrigenfalls dieselben bei Feststellung des geringsten Nach heute erlasfenem, seinem ganzen Inhalte nach Gebots nicht berücksichtigt werden und bei . *
26109
durch Anschlag an die Gerichtstafel bekannt gemachtem
26733
Steckbrief.
Gegen den Kellner John Allemond, geboren am 5. Juni 1869 in Sennion, West ⸗ Afrika, welcher flüchtig ist und sich verborgen hält, soll eine durch Urtheil des Königlichen Amtsgerichts 1 zu Berlin vom 13. Juli 1894 erkannte Gefängnißstrafe von einer Woche vollstreckt werden. Es wird ersucht, denselben zu verhaften und in das nächste Gerichts- gefängniß abzuliefern.
Berlin, den 12. Juli 13894.
Königliches Amtsgericht J. Abtheilung 136.
L26072
Kgl. Landgericht Uim, Strafkammer II.
Aufforderung.
In der Strafsache gegen den am 17. Mai 1861 in Adelberg, O. A. 3 geborenen, zuletzt in Göppingen wohnhaft gewesenen Kommissionär Christian Gottlob Wöhrle wegen Urkundenfälschung und Betrug, hat die K. Staatsanwaltschaft be⸗ antragt, die von Wöhrle geleistete Sicherheit in Höhe von 3000 ½ der Staatskasse für verfallen zu erklären, da derselbe sich durch die Flucht der Unter⸗ uchung entzogen. Es ergeht nun gemäß § 122 bs. W der St. P. O. an ze. Wöhrle die Aufforde⸗ rung, sich vor der Entscheidung über jenen Antrag binnen der Frist von einem Monat zu erklären.
Den 11. Juli 1894.
(gez.) Bucher. ; ur Beglaubigung: Gerichtsschreiberei des R. Landgerichts. Bam es, Sekretär.
26126 Oeffentliche 2
In der Privatklage 6. des Arbelters Christoph Aschmonest, früher zu Falkenwalde, seßzt undckannten Aufenthalts Privatklägerg, gegen den Chausseegeld 'rheber Dehn zu Falken walde, Angeklagten, wegen ih ndinn wird der Privalkläger auf Anordnung es Königlichen Ämtsgerichts bierselbst nach Gröff=
Pölitz geladen.
Wenn Privatkläger weder selbst noch durch einen mit ö Vollmacht versehenen Rechtsanwalt erscheint, so gilt die Privatklage als zurückgenommen.
Pölitz, den 14. Juli 1894.
Graffunder, Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts.
2) Aufgebote, Zustellungen und dergl.
26092 Zwangsversteigerung.
Im Wege der n soll das im Grundbuche von den Umgebungen Berlins im Kreise Niederbarnim Band 29 Blatt Nr. 1514 auf den Namen des Maschinenbauers Franz Liebherr zu Berlin eingetragene, irn Frelenwalderstraße 17, be⸗ legene Grundstück am 24. September 1894, Vormittags 109 Uhr, vor dem unterzeichneten Gericht an Gerichtsstelle, Neue Friedrichstraße 13 Hof, Eingang C., Erdgeschoß, Saal 40, versfeigert werben. Daz Grundstück ist mit 3590 4M Nutzungt⸗— werth zur Gebäudesteuer veranlagt. Auszug aus der Steuerrolle , e . des Grundbuchblatts etwaige if . en und andere das Grundstũck betreffende Nachwe kungen. sowie besondere Kauf⸗ bedingungen können in der Gerichtsschreiberei, ebenda,
a D., Zimmer 42, en,. werden. Alle Real⸗ erechtigten werden aufgefordert, die nicht von . auf den Ersteher übergehenden Ii e . eren Vorhandensein oder Betrag aus dem Grund⸗ buche zur e der Eintragung des e,, vermerks nicht beben genf insbesondere derartige
orderungen von Kapital, Zinsen, wiederkehrenden
bungen oder Kosten, spätestens im Versteig — lermin vor der Aufforderung 6 Abgabe von * boten anzumelden und, falls der betreibende Gläubiger
lung des Kaufgeldes gegen die berücksichtigten An- spruüche im Range zurücktreten. Diejenigen, welche das Eigenthum des Grundftücks beanspruchen, werden aufgefordert, vor Schluß des Versteigerungstermins die Einftellung des Verfahrens herbetzuführen, widrigenfalls nach erfolgtem uschlag das Kaufgeld in Bezug . den Anspruch an die Stelle des Irin ts tt. Das Urtheil über die Ertheilung des Zuschlags wird am 24. September 1894, Mittags I2 Uhr, an Gerichtsstelle, wie oben, ver⸗ kündet werden. Berlin, den 16. Juli 1894. Königliches Amtsgericht J. Abtheilung 87.
26s 105
Nach heute erlassenem, seinem ganzen Inhalte nach durch i ng an die Gerichtstafel und durch Abdruck in den Amtlichen Mecklenburgischen An⸗ zeigen bekannt gemachtem Proklam finden zur Zwangs⸗ versteigerung der Büdnerei Nr. 5 in Viez mit Zu⸗ behör Termine
I) zum Verkaufe nach zuvoriger endlicher Regu⸗ lierung der Verkaufsbedingungen am 9. Ok⸗ tober 1894,
2) zum Ueberbot am 6. November 1894, jedesmal Vormittags 11 Uhr,
3) zur Anmeldung dinglicher Rechte an das Grund⸗ 3 und an die zur Immobiliarmasse des⸗ selben gehörenden Gegenstände am 9. Ok. tober iüs9g4, Vormittags 10 Uhr,
im hiesigen Amts d,, der statt.
Auslage der Verkaufsbedingungen vom 26. Sep⸗ tember an auf der Gerichtsschrelberei und bei dem um . bestellten Kaufmann Fiedelmeyer ierselbst, we ö. Kaufliebhabern nach vorgängiger An⸗ meldung die Besichtigung des Grundstücks 263 Zu⸗ behör gestatten wird. .
Hagenom, den 17. Großher ogl Amtsgericht.
roklam finden zur — des dem
üller Bebncke gehörigen Erbmühlengebẽftes Nr. 12 zu Kladrum mit Zubehör Termine
1) zum Verkaufe nach zuvoriger endlicher Regulierung der Verkaufsbedingungen am Montag, den S8. Oktober 1894, Vormittags II Uhr.
2) zum Ueberbot am Montag, den 29. Ortader 1894, Vormittags 11 .
3) zur Anmeldung dinglicher Rechte an das Srund · stück und an die zur Immobiliarmaffe des fel ben gehörenden Gegenstãnde am den
S. Oktober 18914, Vormittags I Hnr. = 8 Nr. 6 des hiesigen Amtsogerichtagebãn es statt.
Auslage der Verkaufsbedingungen dem 18. Ser- tember an auf der Gerichteschreiberei and bei dem zum Seguester bestellten Kaufmann Schmidt za Frivitz welcher Kaufliebbabern nach voergängiger Anmeldung die Besichtigung des Grund stuͤcks mit Zubehör gestatten wird.
Crivitz, den 17. Juli 1894.
Großherzogl. Mecklenburg · Schwerinsches Amtsgericht.
lee Nach heute , —
durch Anschlag an die Gerichtsta * am finden zur *** auses Nr. 215 zu Bützow 1) . Verkaufe nach ierung der Verkaufs abend, den 28. mittags 11 Uhr. 2) zum U t Saher. m gebã
bei dem zum ju Bützow,