1035 104
ö. Bezeichtẽung der Waare.
—
Bezeichnung der Waare.
Bezeichnung der Waare. 2
Maßstab.
zii
bigen, geformten oder gepreßten, sowie „Kalk⸗ und Glazwagren ).. Alle Artikel aus Glas, geschliffen, gra—⸗ viert, bemalt, gefärbt, bedruckt, bunt, dekoriert, versilbert oder vergoldet, be⸗ legtes Tafel oder Spiegelglas nicht K Alle ,,,. Karaffen und andere Glasgefäße oder Glasartikel, falls ge—= schliffen, graviert, bemalt, gefärbt, be⸗ ruckt, bunt, et oder anderweitig verziert oder dekoriert, außer wenn nur der . oder der Stöpsel .
5. oweit nicht besonders in diesem esetz worgesehen, einschl. Porzellan⸗ oder Milchglaswaaren
Falls diese Artikel gefüllt eingehen, soll derselbe Zoll erhoben werden, zusätz⸗ lich zu dem auf den Inhalt zu erheben⸗ den Zoll, als ob sie nicht gefüllt wären, sofern darüber in diesem Gesetz nicht anderweitige Bestimmungen vorgesehen
ind. e nerte Zylinder⸗, Kron⸗ und ge⸗ wöhnliches Fensterglas: nicht über 10 30 15 Quadratzoll groß darüber und nicht größer als 16206 24 Quadratzoll darüber und nicht größer als 24 36 30 Quadratzoll darüber und nicht größer als 24 30 36 Quadratzoll darũber Unpoliertes Zylinder, Kron⸗ und gewöhnliches . das in Kisten eingeführt wird, soll, soweit als es die Größe erlaubt, zu 50 Quadratfuß auf die Riste verpackt sein, und der Zoll hierauf soll nach dem wirklichen Gewicht
des Glases berechnet werden.
Poliertes Zylinder und Kronglas: nicht größer als 16 2 24 Quadratzoll
darüber und nicht größer als 24 30 Duadratzoll darüber und nicht größer als 240 60 Quadratzoll darüber Geriefeltes, gewalztes, oder rauhes Tafel⸗ las, mit Ausschluß von Kron, r ie oder gewöhnlichem Fenster⸗ as: nicht größer als 16 0 24 Quadratzoll über 16 X 24 Quadratzoll und nicht größer als 24 30 30 Quadratzoll darüber Alles geriefelte, gewalzte oder rauhe Tafelglas, über 100 Pfund auf 100 Quadratfuß wiegend, hat einen Zu⸗ schlagszoll auf das Mehrgewicht zu den hierin festgesetzten 3. zu entrichten. Alles . Tafelglas, falls ge⸗ Helin douciert oder verdunkelt, soll emselben Zollsatz wie unbelegtes, ge⸗ gossenes, poliertes Tafelglas unterliegen. Gegossenes poliertes Tafelglas, fertig oder nicht und unbelegt: nicht größer als 16 0 24 Quadratzoll darüber und nicht größer als 242630 Quadratzoll darüber und nicht größer als 24 3060 Quadratzoll darüber Gegossenes poliertes Tafelglas, belegt, und Spiegelgläser, über 144 Quadrat⸗
zoll greg
jedoch nicht größer als 16024 Quadratzoll
darüber und nicht größer als 24 X 30 Quadratzoll
darüber und nicht größer als 24 X 60 Quadratzoll
darüber
Spiegel⸗ oder Tafelglas, belegt, soll, wenn eingerahmt, keinen geringeren Zoll bezahlen, als die gleichen Sorten uneingerahmt, es soll vielmehr außer⸗ dem noch ein Zoll auf die Rahmen entrichtet werden, zu demselben Satz als wenn dieselben für sich eingeführt worden wären.
Gegossenes poliertes Tafelglas, belegt oder nicht, sowie Zylinder⸗, Kron⸗ oder gewöhnliches Fensterglas, falls gebogen, geschliffen, verdunkelt, un⸗ durchsichtig ( Cisglas), sandiert, emailliert, facettiert, geätzt, Reliefglas, r,, Ueberfangglas, bunt, gefärbt, emalt oder sonstwie verziert oder dekoriert, unterliegt außer den oben angeführten Zöllen noch einem Zu⸗
lage von
Brillen und Augengläser, Schielbrillen, Operngläser, und andere optische In⸗ a. und Gestelle für dieselben.
. lose, aufgezogen, oder auf karten —
Lin
Schmelzbare Emaille r Laterna Magias
Alle bunten oder bemalten Glasfenster, oder Theile davon, und alle Spiegel, nicht über 144 Quadratzoll groß, mit oder ohne Rahmen oder Etuis, und alle Glasfabrikate, in denen Glas der werthvollste Bestandtheil ist, sofern solche in diesem Gesetz nicht besonders vorgesehen sind
armor und Steine, und Wagren daraus.
Marmor jeder Art in Blöcken, roh oder bloß vi ig behauen
zugerichtet u. orpl
2 ,,
2 rmorplatten, Mosaik⸗ Marmorfllesen..
quadern u
vom Werth 40 0/
Quadrat⸗ fuß
21
vom Werth 1
O 0/o
vom Werth . o/o vom Werth 100,0
ͤ vom lch 3h oo vom Werth 265 0ß
vom Werth 35 o
Kubikfuß
50
85
Tir Fiatten fon een dv. Bi nie geringer als 1 Zoll angenommen werden.
Waaren aus Marmor, Onyx oder Alabaster, in diesem Gesetz nicht be⸗ sonders vorgesehen
Steine.
Quaderstein, Granit, Sandstein, Kalk⸗
‚,. und andere Arten von Bau⸗ oder Idhauerstein, ausgenommen Marmor,
unverarbeitet und nicht zurechtgemacht, uf besonders in diesem 856 vor⸗ gesehen
Quaderstein, Granit, Sandstein, Kalk⸗ stein, und andere Arten von Bau⸗ oder Bildhauerstein, ausgenommen Marmor, nicht besonders in diesem Gesetz vorgesehen, behauen, zugerichtet oder poliert
Schleifsteine, 23. oder nicht
ie fer.
Schiefer, Schiefer⸗Kaminplatten⸗, Kamin⸗
gesimse, Tischplatten und alle anderen
Schieferwaaren, in diesem Gesetz nicht besonders vorgesehen
Dachschiefer
Gruppe C. Metalle und Metallwaaren. Eisen und Stahl.
Eisenerz. einschließlich Manganerz, ebenso die Schlacken und Ruͤckstände von
yritabbrãnden ;
Eisen in Masseln, Ballasteisen, Spiegel eisen, Ferromangan und Ferrosilikon, altes Eisen und alter Stahl ...
Als altes Eisen oder alter Stahl sollen nur Abfälle von Eisen und Stahl, welche sich nur zur Wiederverarbeitung eignen, angesehen werden.
Rundeisen in Rollen oder in Stäben, weniger als 7is Zoll im Durchmesser, und Stangen oder Fagoneisen, ge⸗ walzt, in diesem Gesetz nicht besonders vorgesehen
Alles Eisen in Platten, Wolfseisen, Luppeneisen oder in anderen Formen, weniger weit verarbeitet als Stabeisen aber mehr als Roheisen, ausgenommen Gußstücke
Alles Stabeisen, Wolfseisen, Eisen in Blöcken oder in anderen Größen oder Formen, zu dessen Herstellung Holz kohle als Feuerungsmaterial benutzt ist.
Stabeisen, gewalzt oder gehämmert, einschl. Flacheisen von nicht weniger als 1 Zoll Breite und nicht weniger als 31s Zoll Dicke ;
Rundeisen, nicht weniger als 4 Zoll im Durchmesser, und Quadrateisen nicht weniger als 4 Zoll im Quadrat ..
Flacheisen, weniger als 1 Zoll breit, oder weniger als 3 Zoll dick, Rund⸗ eisen, weniger als Z Zoll und nicht weniger als Vis Zoll im Durchmesser,
und Quadrateisen, weniger als 4 Zoll
im Quadrat
Deckenbalken, Trage⸗, Querbalken, Eck⸗ schienen (angles), Hohlrinnen, solche für Bahnwagen, „P T* -Eisen, Säulen und Pfeiler oder Theile oder Abschnitte davon, Deckbalken, Wulst⸗ balken (bulb) und Baueisen, sowie alles andere als Baumaterial ver⸗ wendete Eisen oder Stahl, einfach oder gelocht oder zum Gebrauch fertig
Kessel oder andere Platten von Eisen oder Stahl, mit Ausnahme der nach⸗ stehend besonders genannten Säge⸗ blätter, nicht dünner als Nr. 10 Drahtmaß, beschnitten oder nicht, und Rohrschienen (skelp)è von Eisen oder Stahl, geschnitten oder gewalzt in Hohlrinnen 1 Cent pro Pfund, oder weniger werth
über 1 Cent aber nicht mehr als
14 Cent pro Pfund wert über 15 Cent, aber nicht mehr als
4 Cent pro Pfund werth über 4 Cent pro Pfund werth .. Alle Eisen⸗ oder Stahlplatten dünner als Nr. 10 Drahtmaß sollen denselben Zoll entrichten wie Eisen⸗ oder
Stahlblech.
Geschmiedetes Eisen oder dergleichen Stahl, geschmiedetes Eisen und der⸗ leichen Stahl zusammen, gleichviel n welcher 6 oder in welchem ö der Verarbeitung, in diesem
esetze nicht besonders vorgesehen ..
Geschmiedetes 96 oder dergleichen Stahl oder geschmiedetes Eisen und dergleichen Stahl zusammen, gleich⸗ viel auf welche Weise hergestellt, sollen in keinem Falle mit weniger als 35 o des Werthes verzollt werden.
Reifen., Band; oder Rolleisen oder Stahl, mit Ausnahme des in diesem Gesetz anderweit vorgesehenen ...
Eiserne oder a, und theilweise aus Stahl bestehende Unterlagen für
Eisenbahnschienen (railway bars),
L-Schienen und gelochte, flache Eisen⸗ oder Stahlschienen Eisen⸗ oder Stahlblech, gewöhnliches oder J ,. einschl. allen Stahls oder Gisens, welches im Handel als , . oder . Taggers⸗ isen oder dergleichen Stahl be⸗ ö. wird, sowie eiserne oder tählerne ,. (skelp), 3 2 pro nd oder weniger werth: dünner als Nr. 10 und nicht dünner als Nr. 20 Drahtmaß dünner als Nr. 20 und nicht dünner
Kubikfuß
vom Werth 3 vom Werth 1
/ io
o/ io
vom Werth 30 o/ vom Werth 25 oo
gerteft oder gewellt Alles gewöhnliche oder schwarze Eisen⸗
oder Sta . nicht dünner als Nr. 10
Drahtmaß, soll als Eisen⸗ oder Stahl⸗
platten verzollt werden.
Eisen⸗ und Stahlblech oder Eisen⸗ und Stahlplatten, sowie Reifen, Band⸗ oder Roll⸗Eisen oder ⸗Stahl, mit Ausnahme des im Handel als Weiß— blech, als Terne⸗Blech und Taggerg⸗ Tin bekannten, und hierin nachstehend vorgesehenen, galvanisiert oder mit Zink oder Spiauter oder anderen Metallen oder deren Legierungen über⸗ zogen, L Cent pro Pfund mehr, als die im vorigen Paragraphen für die entsprechenden Maße oder Formen von gewöhnlichem oder schwarzen Blech oder Taggers von CFisen oder Stahl vorgeschriebenen Zölle.
Eisen⸗· oder Stahlblech, poliert, ge⸗
lättet oder geblendet, ohne Unter⸗ i, der Benennung Platten, Bleche oder Taggers aus
Eisen oder Stahl, gleichviel welcher
Benennung, andere als die vorgenannten
polierten, geglätteten oder geblendeten,
wenn ö. Säure oder durch irgend ein anderes Material oder Verfahren gebeizt oder gereinigt, oder wenn kalt gewalzt, nur geglättet, aber nicht poliert,
Cent pro Pfund mehr, als die ent- prechenden aße von gewöhnlichem oder schwarzen Eisen⸗ oder Stahlblech oder Taggers.
Eisen⸗ oder Stahl⸗Platten oder ⸗Bleche, oder Taggers⸗Eisen oder ⸗Stahl, mit Zinn oder Blei oder einer Mischung, deren Bestandtheile diese Metalle oder eines dieser Metalle bilden, durch Ein⸗ tauchen oder ein anderes Verfahren überzogen und im Handel als Weiß— blech, Terne⸗Blech oder Taggers⸗Tin
aun soll vom 1. Oktober 1894 ab in
aft treten. Kein Artikel, der in diesem
Gesetz nicht besonders vorgesehen ist,
ganz oder theilweise hergestellt aus dem
vorgenannten Weißblech, Terne⸗Blech oder
Eisen⸗ oder Stahl⸗Blech oder Platten,
oder dessen werthvollster Bestandtheil
. Terne⸗Blech oder Eisen⸗ und
Stahl⸗Blech und Platten bilden, soll
einem niedrigeren Zoll unterliegen als
Weißblech, Terne⸗Blech oder Eisen⸗
und Stahl. Blech oder Platten, woraus
er gefertigt ist oder dessen werthvollsten
Bell * i dieselben bilden.
Stahlingots, gezahnte Ingots, Luppen
und Kolben, ohne Rücksicht auf die
Art der Herstellung; Stanzblöcke oder
Münzplatten; Billets und Barren
und konische oder abgeschrägte Barren;
Schiffs. Kurbel⸗ und andere Wellen;
Transmissionsbäume; Kurbel⸗ oder
Lagerzapfen; Kuppel⸗ und Piston⸗
stangen; gepreßte, geschnittene oder
gestanzte Formen; Sägeblätter, ganz
oder theilweise fabriziert; Hammer⸗
formen oder Gesenkstahl; Gewehr⸗
laufformen, nicht in Stangen; Legie⸗
rungen, als Ersatz für Stahlwerkzeug
dienend; alle Arten und Formen von
Trockenfand. Lehm⸗ oder Eisenform⸗
Stahlguß; Bleche und Platten, in
diesem Gesetz nicht besonders vor⸗
gesehen; Stahl, in allen Gestalten
und Formen, in diesem Gesetz nicht
besonders vorgesehen: alle die vor⸗ stehend vorgesehenen Arten: .
1 Cent pro Pfund oder weniger
werth
mehr als 1 Cent aber nicht mehr
als 14s10 Cent pro Pfund werth
mehr als 14/10 Cent aber nicht mehr
als 18/1 Cent pro Pfund werth
mehr als 1810 Cent aber nicht mehr
als Ai Cents pro Pfund werth
mehr als 2210 Cents aber nicht
mehr als 3 Cents pro Pfund werth
mehr als 3 Cents aber nicht mehr
als 4 Cents pro Pfund werth.
mehr als 4 Cents aber nicht mehr
als 7 Cents pro Pfund werth.
mehr als 7 Cents aber nicht mehr
als 10 Cents pro Pfund werth.
mehr als 10 Cents aber nicht mehr
als 13 Cents pro Pfund werth.
Stahlingots ꝛc. Fortsetzung):
mehr als 13 Cents aber nicht mehr
als 16 Cents pro Pfund werth
mehr als 16 Cents pro Pfund werth
Draht. Drahtstäbe:
Nieten, Schrauben⸗, Zaun⸗ und andere Eisen⸗ oder Stahl⸗Drahtstäbe, gleich⸗ viel ob rund, oval, flach oder vier⸗ eckig oder in irgend einer anderen . und Nagel ⸗Drahtstäbe in
ollen oder anderswie: 4 Cents pro Pfund oder weniger werth mehr als 4 Cents pro Pfund werth Alle runden Eisen. oder Stahl⸗Draht⸗ stäbe, dünner als Nr. 6 Drahtmaß, sollen als Draht klassifiziert und ver⸗ zollt werden. Draht:
Runder Eisen⸗ oder Stahldraht, alle Größen:
nicht dünner als Nr. 13 Draht-
sowie Draht⸗ oder Reifenstahl, ge⸗
Fund
Paragraph
Bezeichung der Waare.
Maß stab.
Paragraph
Bezeichnung der Waare.
Paragraph
Bezeichnung der Waare.
Kein des
und
ohne ihrer
Eiser
Kessel.
Sch Eisen bes
mehr als
und Radiermesser eingeführt, sollen keinem geringeren Zollsatze unterworfen sein, als solcher hierin für . Taschen⸗ und . .
Cents pro Dutzend vorgesehen ist. Säbel, Sah ar . und Seite . Tisch⸗ und Tranchier⸗Messer und i mehr als 4 Dollars für das Dutzend Stück werth, er . Klin⸗
gen, ganz oder theilweise fertig, Scheren aller Art .
ahle Feilen hleb und
Mus keten,
Klavier⸗, Uhr⸗
Stahldraht, poli in Rollen oder geschnitten,
Allgemeine Bestim mungen.
. 6g ost, oder Entfärbung für Eisen oder Stahl irgend welcher Art, . ganz oder theilweise aus Eisen oder Stahr hergestellte Artikel bewilligt werden.
Eisen⸗ und Stahlwaaren. Anker, oder deren Theile aus Eisen oder Stahl, schmiedeeiserne Mühleneisen
Artikel für Schiffe, und alle aus Eisen
oder Stahl oder aus beiden vereint geschmiedeten Artikel für
Achsenstücke Achs
Schmie dehämmer und Zuschlagshämmer, eisen, aus Eisen oder Stahl.
röhren,
j cher⸗Messer, Gabeln und ⸗Wetz⸗
Korseidroht. Bohrstabe,
raht6, der zur Herste
Nachlaß oder keine Ermäßigung Zolls soll für einen theilweisen Schaden infolge von
Mühlenzapfen, schmiedeeiferne
Schiffe,
und Lokomotiven
Rücksicht a Vollendung
1ibahnwerkzeuge, Keile und Brech⸗ Dampf⸗
Leitungsrohre, und Stützen aus Schmiedeeisen oder
und andere Röhren,
als 30 Cents, aber nicht mehr 50 Cents pro Dutzend werth
erthe von mehr als
abeln,
*.
M
euerwaffen orderlader⸗Schrotflinten,
Nadel⸗, und aller sonstige . ö, kö gerade und zu Längen durch Stanzen kalt ge⸗ zogen, ferner Hutdraht,
Stahldraht oder in Streif schnittenes Stahlblech, unbef oder über Seide od
platter en ge⸗ ponnen , . Baumwolle, er anderem Material oder Metall, und alle die vorgenannten Fabrikate von Eisen oder Stahi, von irgend welcher Gestalt oder gern mehr als 4 Cents pro Pfund er Von Eisen⸗ und Stahldraht fabri⸗ zierte Artikel sollen den höchsten Tel ks zahlen, der auf . welchen ; ung solcher Artikel verwandt wird, gelegt ist, und dazu noch einen Zuschlag von
vom Werth 45 0½
vom Werth 35 0
Dutzend
11
15
vom Werth 25 0
Pfund 14
Quadrat ; fuß 40 . 36
Pfund — 60
*. 8 / 19 . /i
‚ — 2 vom Werth 30 0/0
vom Werth 25 0.
Dutzend — *
. n . 75 vom Werth 50 oso
vom Werth 25 0G
vom Werth 3h oo
36 b0
11 *
—
Falls eine auswärtige Regierung auf
Jagdgewehre, kombinierte
er, Zweck Nade ö ö Geschnittene Nägel und aus Eisen oder Sta
S 89 en, Geschnitte Düker
Kreis sägen
esehen rauben, t
oder hauptsächlich aus
oder einem anderen Metall Räder oder deren Theile, gus Eifen oder Stahl, Räder mit stählernen Rad— reifen für Eisenbahnen, gleichviel ob ganz oder nur zum theil fertiggestellt,
für Lokomotiven, Eisenbahn. Waggont n,. oder deren Theile, 6 nur zum theil fertiggestellt, und Ingots, gezahnte Ingots, Deuls oder sonstige Halbfabrikate für dieselben, ohne Rück⸗ sicht auf den Grad der Fabrikation. Wenn eiserne oder stählerne Räder oder deren Theile mit eingepaßten eisernen oder stählernen Achsen eingefuhrt werden, so sollen die Räder und Achfen zusammen zu demselben Satze verzollt werden, wie für getrennt eingeführte Räder vor⸗ geschrieben ist. Verschiedene Metalle und Fabrikate daraus. Aluminium in rohem Zustande und Legie⸗ . een, , ö deren auptbestandtheil dem We Aluminium ist .
Fäden, aus Silber oder anderem Metall, im on . besonders vorgesehen .
ch dem Muster und der Probe im 8e e , Die Probierungs. und Werthbestim⸗ mungs⸗Methode soll diejenige fein, welche gewöhnlich für kommerzielle Zwecke in den öffentlichen Probier— anstalten der Vereinigten Staaten zur ,, kommt. Blei in Mulden und Barren, geschmol⸗ zenes und altes Abfallblei, in Blöcke oder Barren g chm lien sowie altes Blei (Abfälle, nur zur Um⸗ arbeitung verwendbar
Bleierz und Bleischlacken oder blei⸗ haltige Silbererze bei der . nach den Vereinigten Staaten elnen Ausfuhrzoll legen ele oll der Zoll auf solche Erze und solches Bler in Mulden und Barren, geschmolzenes und altes Abfallblei, in Blöcke und
n. .
Hufnägel, Absatzz wecken, und alle anderen Nägel aus Schmiedeeisen oder Stahl, in diesem Gesetz nicht besonders vor=
1 . rt, Stereotypplatten, und Platten aus graviert oder litho⸗
Sand Rücken⸗ und alle anderen Sägen, in diesem Gesetz nicht befonders bor?
und eiserne oder stählerne Radreifen
vom Werth 30 0½
vom Werth 35 0½
vom Werth 229 0n½)
vom Werth 30 0ͤ9 vom Werth 25 0
vom 6 2h O vom Werth 25 0o
vom Werth 25 0
vom Werth 25 0,9
vom Werth 25 0/9 vom Werth 25 0
Fuß — 6 ö — 10 é — 38 vom Werth 250i vom Werth 25 0,9
Pfund
vom Werth 50 0
. — 10 vom Werth 15 90
vom Werth 1060
vom Werth 40 0½
vom Werth 20 0
vom Werth 25 oo vom Werth 30 oo vom Werth 30 0 o
Pfund — J
Der Importeur von
Die hierin getroffenen Bestimmungen
9.
ö Kraft befindlichen
z e , ederhalterspitzen, Federhalt ĩ derselben, und , , J Stecknadeln aus Metall Nadeln mit aarnadeln,
h
e. Quecksilb Schriftme
Pfund
sch
Uhren, Stande oder Schiffschronometer und deren Theile Tasch
. ö diesem orgesehen, gan Metall und 2 gestellt Grupyve P.
Holz und Holzwaaren. Fehlt.)
Korbweide oder Weide, für Korbmacher hergerichtet Waaren aus Korbweide oder Weide ö Stuhlrohr, oder Binsen, bearbeitet oder
olz,
anz oder theilweise fertigg ö., garen aus Holz, oder deren Haupt⸗ bestandtheil dem Werthe nach Holz ist, in diesem Gesetz nicht besonders vorgesehen
Zucker. Von dem am 1. Bktober 1590 in Kraft getretenen Gesetz zur Verminderung der Regierungen künfte, zur Aus⸗ leichung der Zölle und zu anderen wecken! werden diejenigen Para⸗ graphen aufgehoben, welche die Er- theilung von Erlaubnißscheinen zur Her ste ng von Zucker, sowie die Zah⸗ ung einer Prämie an die Produzenten von Zucker aus Rüben, Sorghum oder Juckerrohr, innerhalb des Gebiets der Vereinigten Staaten gewachsen, oder aus Ahornsaft, in den Vereinigten Staaten gewonnen, betreffen, und die Ausgabe von Erlaubnißscheinen zur Zuckergewinnung, sowie die Zahlung einer Prämie fuͤr die Herstellung von Zucker irgend einer Art, wie in' dem erwähnten Gesetz vorgesehen, soll hin⸗ fort ungesetzlich sein. Aller Zucker und Zuckersatz, Syrup von Zuckerrohr⸗ und Zuckerrüben saft, Me⸗ lade, konzentrierte Melade, verdickte und konzentrierte Melasse Aller Zucker über Nr. 16 Holl. Standard in Farbe und aller entfärbte Zucker, zusaͤtzlich zu dem erst erwähnten Zoll von 40 do vom Werth Aller Zucker, Zuckerrohr⸗
welche eines eit, als
f bezahlte, zusätzli ten i . . 4 mpoꝛ Zucker, der Er⸗ zeugniß eines Landes ist, dessen Regie⸗ rung solche direkte oder indirekte Praͤmie zahlt, soll von der Entrich⸗ 1 dieses zusaͤtzlichen Zolles in Ge⸗ mäßheit der vom , ekretär zu er⸗ lassenden Vorschriften 84 werden, falls der Importeur eine? escheinigung der betreffenden Regierung vor egt, daß über die von den verwendeten Rüben oder das verarbeitete Zucker⸗ rohr erhebene Steuer hinaus Feine indirekte Prämie auf den betreffenden Zucker ,. worden ist. und daß keine direkte Prämie bezahlt worden ist oder bezahlt werden wird.
sollen nicht so ausgelegt werden, als würden dadurch 6 estimmungen des zwischen den Vereinigten Staaten und dem König der Hawali-Inseln am 30. Januar 1875 . enen Reziprozitätsvertrags oder die Bestim⸗= mungen irgend einer Akte des Kon resses, die zur Ausführung desfelben er⸗ assen worden ist, aufgehoben oder irgend⸗ wie beeinträchtigt oder berührt werden.
Pfund 14
*. . 6 vom Werth 20 0 Groß — 38 vom Werth 25 0½
vom Werth 250 Pfund . . vom Werth 15 9so vom Werth 100ͤG
vom Werth 25 0G Pfund — 1
= — 11 ,
vom Werth ö. o
vom Werth 20 0½9 vom Werth 25 oo
vom Wetth 10 0ͤ9
vom Werth 26 o/o vom Werth 35 0/9
. 1
5 0/o
als Nr. 25 Drahtma
dünner als Nr. 25 Drahtmaß ... Melasse, die über 9 und nicht Über
Driginal heißt es int lime and glassware; es sind oz Grade Polarisation zeigt..
und Kalkglaswaaren gemeint. (D. Red.) sowie Jagdbüchfen, und Theile davon! vom Werth 25 9
Barren umgeschmolzen, sowie altes
7 wohl Fl wöhnlich bekannt als Krinolindraht,