1894 / 215 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 12 Sep 1894 18:00:01 GMT) scan diff

Bezeichnung der Waare.

Maßstab.

Maßstab.

Bezeichnung der Waare.

Maßstab.

n ner i s Gee , , n ö Kandiszucker und alles Zuckerwerk (con- fectionery), ganz oder theilweise aus Zucker . sowie Zucker, welcher na affinieren gefärbt oder irgendwie verfälscht worden ist ...

Glykose oder Traubenzucker

Saccharin

Gruyp Taback und Tabackfabrikate.

Deckblatt⸗Taback:

nicht entrippt, in Ballen, Kisten, Packeten oder lose eingeführt...

entrippt . Einlagetaback:

nicht entrippt, in Ballen, Kisten,

Packeten oder lose eingeführt... entrippt Unter dem Ausdruck. Deckblatt⸗Taback“,

wenn irgend in diesem . gebraucht, ist die im Handel als Deckblatt. Taback bekannte Qualität Blättertaback zu ver⸗ stehen. Unter dem Ausdruck „Einlage⸗ taback“, wenn in diesem Gesetz gebraucht, ist aller unverarbeiteter, nicht im Handel als Deckblatt ⸗Taback bekannter Blätter⸗ taback zu verstehen.

Wenn irgend welcher in Ballen, Listen, Packeten oder lose eingeführter Blättertaback das Produkt verschiedener Länder ist, oder bezüglich der Qualität und des Werths von den nachstehenden Bestimmungen abweicht, so soll der ge⸗ sammte . des Ballens, der Kiste oder des Packets oder der lose einge⸗ führten . demselben Zoll wie Deck⸗ blatt ⸗Taback unterworfen sein.

Wenn sich in einem Ballen, einer Kiste, einem Packet oder in einer lose eingeführten Partie Blättertaback von n,. Qualität mehr als 15 solcher

abackblätter finden, die sich in Farbe,

. der Textur und Größe zu igarren⸗Deckblatt eignen, so soll der

gesammte Inhalt des Hallen, der Kiste,

des Packets oder der lose eingeführten

. demselben Zoll wie Veckblatt⸗ aback unterworfen sein.

Die Zollkollektoren sollen keine Zoll deklaratlon, ausgenommen auf Grund von seitens des Schatzsekretärs erlassenen Vorschriften, zulassen von irgend welchem Blättertaback, der in Ballen, Kisten, Packeten oder lose eingeführt wird, wenn nicht in den betreffenden Fakturen genau angegeben ist, ob der Inhalt aus Deck⸗ blatt oder Einlage⸗Quebrado oder irgend sonstigem Taback besteht, je nach der Lage des Falls.

Bei der Prüfung behufs. Klassifi. zierung von importiertem Blättertaback soll, wenn weniger als zehn, mindestens ein Ballen, und falls mehr, ein Ballen von je zehn, falls der den Werth ab⸗ schätzende Zollbeamte dies für nöthig befinden sollte, von dem Zolltaxator in Person oder einem gesetzlich dazu be—⸗ fugten Beamten untersucht werden, und um die Klassifizierung des Tabacks sowie den darauf zu erhebenden Zollbetrag festzustellen, soll' die Untersuchung von zehn Händen voll Taback aus je einem zu prüfenden Ballen als ordnungs⸗ mãßige n,, r, gelten.

Taback, verarbeitet oder nicht, aller Art, in diesem Gesetz nicht besenders auf⸗ geführt und vorgesehen

Schnupftaback und Schnupftabackmehl, aus trocken oder feucht zerriebenem Taback hergestellt, und gebeizt, wohl⸗

emacht, oder anderswie

Papier⸗Zigarren und Zigaretten, einschl. der Hülsen, sind demselben Zoll⸗ k unterworfen, wie hierin für Zigarren estgesetzt ist.

Gruppe G. Landwirthschaftliche Erzengnisse und Lebensmittel. Lebende Thiere.

Alle lebenden Thiere, in diesem Gesetz nicht besonders vorgesehen. Brotstoffe und mehlhaltige

Substanzen.

Buchweizen, Korn oder Mais, Mais⸗ mehl, Hafer, Roggen, Roggenmehl, Weizen und Weizenmehl ,

e, Perlgerste, Grütze Gerstenmalz . ; Makkaroni, Vermicelli und alle ähn⸗ n. Präparate

eis:

gereinigter nicht gereinigter, oder Reis, der von der ãußeren Hülse befreit ift, aber noch die innere Haut aufweist Reismehl, und Bruchreis, der durch ein im Handel als Drahtsieb Nr. 12 bekanntes Sieb geht . pn oder Reis mit der äußeren e Meiereiprodukte. 3 und deren Surrogate Milch, konserviert oder präpariert, einschl. des Gewichts der Verpackung.

oder D Saucen

*

aller = .

Gallone

vom Werth 3 vom Werth 15 00 vom Werth 25 0s

Pfund

1

und hom Werth

1

. 1

5 Osoœ

vom Werth 200i

vom Werth 200,9 vom Werth 15900 vom Werth 300) vom Werth 40 0/9

. vom Werth 20

Pfund

14

sio

gg ann

k gespaltene

in Pappschachteln, Papierdüten oder in anderen kleinen Verpackungen Kartoffeln

. Sämereien. Ricinus⸗Bohnen oder Samen

Flachs⸗ oder Leinsamen, Mohn⸗ und andere ölhaltige Samen, nicht beson⸗ ders vorgesehen

Garten⸗ Feld⸗ und andere Sämereien, nicht befonders vorgesehen

Gemüse in ihrem natürlichen Zustande, nicht besonders vorgesehen

Stroh

Kardendisteln

. e. Anchovis und Sardinen, in Oel oder anderweit: in Blechbüchsen verpackt, welche nicht länger als 5 Zoll, nicht breiter als 4 Zoll und nicht höher als ö Zoll sind in halben Büchsen, nicht länger als 5H Zoll, nicht breiter als 4 Zoll und

Früchte und Nüsse.

Aepfel, grüne oder reife, getrocknete, ge⸗ dörrte, gedämpfte oder in anderer Weise präpariert

Datteln und Ananas

Trauben

lose

Kisten oder Fässer, in welchen sich die genannten Früchte befinden, entrichten außerdem einen Zoll von 30 9,½0 vom Werth. Es soll jedoch das sogenannte dünne Holz, welches die Seiten, Böden und Deckel von Apfelsinen / und Zitronen⸗ kisten bildet, wenn dieses in den Vereinigten Staaten gewachsen oder verarbeitet und als i elfe, und Zitronenkisten⸗Stäbe ausgeführt worden ist, in fertiger Form

geschãl Peanuts oder Erdnüsse

ei leischextrakt chmal

oder au nicht be Fehlt.

Kakaobutter oder Kafaobutterine . ;

Löwenzahnwurzeln und Gicheln, präpa⸗ riert, und andere als Kaffee oder als

) Vergl. auch 5 451. (D. Red.)

Bushel im

Pfund Bushel

Bushel im Gewicht v. 60 Pfund

Pfund

Bushel im Gewicht v. 60 Pfund

Gewicht v. 50 Pfund

Bushel im Gewicht v. 6 Pfund 20

vom Werth 10 vom Werth 100,0

vom Werth 15 0 vom Werth 15 00

ö. Q 2 vom Werth 40 0

Pfund

vom Werth ö oo

vom Werth 200i vom Werth 20 09 vom Werth 20 0ͤ9 vom Werth 20 0o

Kubikfuß Inhalt? 8 106860 Stück 1 50

vom Werth 30 oo vom Werth 2) o/o

. vom Werth 30 0/9

Pfund 3 , 5

ö. 2 n, ee, 4 vom Werth 20 0iJ

vom Werth 20 0s

vom Det 20 0so vom Werth 15 10

Pfund J

vom Werth 20 9iᷣ Pfund J .

Vaffccfurrogar cbrauchie Irie. nicht besonders aufgeführt = ö

Stärke, einschließlich aller Präparate, aus irgend welcher Substanz hergestellt, die gewöhnlich als. Stärke benutzt werden

Dextrin, gebrannte Stärke, Gummiersatz oder Britisch⸗ Gummi

Senf, gemahlen, eingemacht oder zube⸗ reitet, in Flaschen oder anderswie

Orchideen, Maiblümchen, Azaleen, Pal⸗ men und andere Pflanzen, welche in Treibhäusern für Schnittblumen oder zu Zierzwecken gezogen werden...

Gewürze, gemahlen oder pulverisiert nicht besonders aufgeführt

Spanischer oder rother Pfeffer, unge⸗

Neutralisierung einer Unze (Troygewicht)

Essig erfordert.

Gruppe I. Spiritnosen, Weine und andere Getränke.

Spirituosen. ö

Branntwein und andere Spirituosen, aus Getreide oder anderen Materialien hergestellt oder destilliert, und in diesem Gesetz nicht besonders aufgeführt .

Jedes Maß⸗ oder Weingallon soll als wenigstens 1 Gallone Normalstärke in Ansatz gebracht werden; und für die Feststellung der Stärke von Brannt⸗ wein und anderen Spirituosen, welche eingeführt werden, sollen die Gesetze, wie sie bei den inneren Steuern maß⸗ gebend sind, zur Anwendung gebracht werden. Branntwein und andere Spirituosen, die in Gebinden von weniger als 14 Gallonen Gehalt ein geführt werden, verfallen den Ver⸗ einigten Staaten. Der Schatzsekretär wird ermächtigt, die Feststellung der Stärke von Wein, Liqueuren und sonstigen Spirituosen nach seinem Dafürhalten durch Destillation oder in anderer Weise bewirken zu lassen, wenn das Verfahren nach den be—⸗ stehenden Gesetzen und Vorschriften iht als unausführbar herausstellen ollte.

Bei allen Mischungen oder Präparaten (ausgenommen solche, die in den vor⸗ stehenden Paragraphen der Gruppe Chemikalien bezeichnet sind und sich auf medizinische Präparate beziehen, in denen Alkohol einen Bestandtheil bildet), in denen destillierte Spiri⸗ tuosen dem Werthe nach den Haupt⸗ bestandtheil bilden, nicht besonders in diesem Gesetz vorgesehen, sollen nicht niedriger als destillierte Spirituosen

verzollt werden.

Kordials, Liqueure, Arak, Absynth, Kirschwasser, Ratafia und andere spi⸗ rituose Getränke oder Bitters aller Art, welche Spiritus enthalten und nicht besonders in diesem Gesetz auf⸗ geführt sind

Von Brandy, Sprit und anderen alkohol⸗ haltigen Getränken soll kein niedrigerer * ls oder niedrigerer Zollbetrag er⸗

oben werden, als der durch Gesetz für den ersten Grad (first proof) festgesetzte; jedoch soll der Zoll ver⸗ hältnißmäßig erhöht werden, wenn der Gehalt den des „first proof“ über- steigt, und alle Nachahmungen von Brandy oder Sprit oder Weinen, gleichviel unter welchem Namen sie eingeführt werden, sollen dem höchsten n . unterliegen, der für die echten Artikel, welche sie repräsentieren sollen, vorgesehen ist, in keinem Fall aber weniger als

Bay⸗Rum oder Bay⸗Wasser, destilliert oder gemischt, für den ersten Grad (first Proof)

und für den über den „first proof

hinausgehenden Gehalt verhältniß⸗

mäßig mehr.

Weine.

Champagner und alle anderen Schaum⸗ weine in Flaschen:

je nicht mehr als ein Quart und mehr

als ein Pint enthaltend

je nicht mehr als ein Pint aber mehr

als ein halbes Pint enthaltend.

je ein halbes Pint oder weniger ent⸗

haltend

Wenn in Flaschen oder anderen Ge⸗

fäßen von mehr als je einem Quart

Inhalt, so soll außer dem Zoll von

8 Doll. pro Dutzend auf den Mehrinhalt

über ein Quart ein Zuschlagszoll zum

Satze von 2,50 Doll. pro Gallone er⸗

hoben werden.

Nicht moussierende Weine, einschließlich

Ingwerwein oder Ingwerliqueur und Wermuth, in Fässern oder anderer Verpackung als in Flaschen oder Krügen: . wenn 14 9,½ oder weniger reinen Al- kohol enthaltend falls mehr als 140,0 enthaltend : In Flaschen oder Krügen, pro Kiste von einem Dutzend Flaschen oder Krügen von je nicht mehr als einem Quart und mehr als einem Pint, oder von 24 Flaschen oder Krügen

Pfund

Pfund

Gallone

Dutzend

von je nicht mehr als einem Pint

Kiste

(Fortsetzung in der Zweiten Beilage.)

vom Werth 25 0,0

vom Werth 100,9

3 21 1

*

Z me it e. Beilage zum Deutschen Reichs⸗-Anzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗Ainzeiger.

M 215. Berlin, Mittwoch, den 12. September 1894

(Fortsetzung aus der Ersten Beilage)

Bezeichnung der Waare. Maßstab. Bezeichnung der Waare. Maßstab.

Paragraph! Paragraph

Baumwollen zeuge, welche nicht mẽhr als 50 Fäden in Schuß und Kette auf den Quadratzoll zählen:

nicht gebleicht, gefärbt, farbig, bunt

D S do

gebleicht:

wenn nicht mehr als 35 Quadrat. Quadrat- yards auf das Pfund yard

wenn mehr als 31, aber Fcht mehr

Bezeichnung der Waare. Maßstab.

Paragraph

Wenn die in den Flaschen und Rrugen stained), bemalt oder bedruckt. . Quadrat⸗ enthaltene Quantität größer als die vor⸗ ö. stehende angegebene ist, so sollen für ch . jedes Pint oder jeden Bruchtheil des—⸗ selben 5 Cents mehr entrichtet werden, I indessen soll kein besonderer oder Zuschlags⸗ ö zoll auf die Flaschen oder Krüge erhoben werden. zie , r n g , mn, . ie mehr als 24 0 Alkohol enthalten, nicht gebleicht, gefärbt, farbig, ; sollen als Spirituosen klassifiziert werden 3 ö. . und dem entsprechenden Zoll unterliegen. Für Bruch, Leckage oder Beschädigung bei der Einfuhr von Wein, Ligueuren, Kordials oder destillierten Spirituofen soll keine K werden. Wein, Liqueur, Brandy und andere spirituose Getränke, welche in Flaschen oder Krügen eingeführt werden, sollen in Ums chließungen verpackt sein, welche je nicht weniger als ein Dutzend Flaschen oder Krüge enthalten dürfen, oder es soll ein Zoll bezahlt werden, als ob solche Um⸗ als 9 Quadratyards auf das schließungen mindestens ein Dutzend Pfund Flaschen oder Krüge enthielten. Der Prozentgehalt von Alkohol in Weinen und Fruchtsäften soll in der vom 9 vorzuschreibenden Weise er⸗ mittelt werden. Ale, Porter und Bier: in Flaschen oder Krügen (jedoch soll kein besonderer oder Zuschlagszoll auf die Flaschen und Krüge ö. werden)

als 4 Quadratyardg auf das Pfund . wenn mehr als 45, aber nicht mehr als 6 Quadratyardt auf das Pfund . wenn mehr als 6 Quadfatyardtz auf das Pfund ö gefärbt, farbig, bunt, bemalt, oder bedruckt:

wenn nicht mehr als 6 Quadrat yards auf das Pfund.. wenn mehr als 6, jedoch nicht mehr als 9 Quadratyards auf das Pfund

zoll zahlen: nicht gebleicht, gefärbt, farbig, bunt, bemalt, oder bedruckt und über 10 Cents pro Quadratyard werth wenn gebleicht und über 12 Cents pro Quadrgtzoll werth und wenn gefärbt, farbig, bunt, be⸗ malt, oder bedruckt und über 125 Cents pro Quadratyard werth Baumwollen zeuge, welche mehr als 265 Fäden in Schuß und Kette auf den Quadratzoll zahlen: ; nicht gebleicht, gefärbt, farbig, bunt, bemalt, oder bedruckt:

wenn nicht mehr als 6 Quadrat- hards auf das Pfund wenn mehr als 6, aber nicht mehr

vom Werth 3h o/ vom Werth 35 9so

bedruckt: vom Westh 4p s

wenn nicht mehr als 6 Quadrat⸗ yards auf das Pfund . wenn mehr als 6, aber nicht 6 an. Quadratyards auf a ö wenn nicht me 2 Gallone nue, . ö Quadratyards yards ö . n! 2 Quadrat⸗ auf da un ; 5 ard ö Alle Bau mwoll en zeuge, welche nicht wenn mehr als 23, aber nicht mehr ; mehr als 100 Faden in Schuß und als z Quadratyards auf das Pfund . Kette auf den Quadratzoli zählen: wenn mehr als 34, aber nicht mehr nicht gebleicht, gefärbt, farbig, bunt, als 5 Quadratyards auf das Pfund ö. bemalt oder bedruckt, und über wenn mehr als 5 Quadrathards auf Cents pro Quadratyard werth. das Pfund gebleicht und nicht über 9 Cents pro gebleicht: ; Quadratyard werth nicht mehr als 2 Quadratyards auf das Pfund

flüssiger:

in Fässern . im fe Kin,

vom Werth 25 oo vom Werth 25 0j

vom Werth 30

wenn nicht mehr als 180, Alkohol enthaltend Gallone zoll zählen: nicht gebleicht, gefärbt, farbig, bunt, Gallone bemalt oder bedruckt: Normal⸗ wenn nicht mehr als 4 Quadrat⸗ stãrke 80 ö

yards auf das Pfund ...

.. ,, gefärbt, farbig bemalt, oder bedruckt: nicht mehr als 37 Quadratyards auf das Pfund

Ingwer Ale oder Ingwer⸗Bier (jedoch soll kein besonderer oder Zuschlagszoll . Flaschen und Krüge erhoben

erden).

wenn mehr als 4, aber nicht mehr als 6 Quadratyards auf das

vom Werth 20 0; Pfund

vom Werth 20 0/0 das Pfund wenn mehr als 8 Quadratyards auf das Pfund gebleicht: wenn nicht mehr als 4 Quadrat- vards auf das Pfund.... wenn mehr als 4, oder nicht mehr 0 als 6 Quadratyards auf das aus a r l Pfund gleichviel

Bündeln, Strähnen oder Knäueln Cops) oder in irgend einer anderen orm (ausgenommen nachstehend

Wr ihren Baumwollengarn auf

Spu en):

nicht farbig, gebleicht, gefärbt oder n, über den einfachen Zustand hinaus wenn mehr als vervollkommnet durch Zusammen⸗ auf das Pfund fügen oder ,, von

wei der mehr einzelnen Fäden:

für alle Nummern bis zu Nr. 15 einschließlich

für alle Nummern über 15 und bis 30 einschließlich

wenn nicht mehr als 4 Quadrat- yards auf das Pfund.... wenn mehr als 4, aber nicht deren , e. 2. Quadratyards auf na n für alle Nummern über 30 3. . . i farbig, gebleicht, gefärbt, gekũmmt mehr als 8 Quadratyards auf oder über den einfachen Zustand Pfund hinaus vpervollkommnet durch Zu⸗ sammenfügen oder Zusammen⸗ fund. ), C drehen von zwei oder mehr ein— 7 zelnen Fäden, ob in Haspeln, . Bündeln, Strähnen oder Knäueln, oder irgend einer anderen Form (ausgenommen nachstehend auf⸗ 6 rte Baumwollengarne auf pulen): für alle Nummern bis Nr. 20 ein⸗ schließlich für alle Nummern über Nr. 20 Nummer

Der zn erfebegde Zoll sol scdoch iht nd Pfund

er zu erhebende Zoll soll jedoch n 506

8. Cents pro Pfund übersteigen für 2 . Sei 4

Garne im Werthe von nicht mehr als

25 Cents pro Pfund, und nicht 15 Cents Schu

pro Pfund für Garne, die über 25 Cents oll z

aber tigt mehr als 40 Cents pro Pfund ae dn farbig, bunt,

werth sind. Auf alle Garne, die mehr edruckt:

als 40 Cents pro Pfund werth sind, * als

soll ein Zoll bon 15 d, vom Werth Pf Quadrat

Hie, erhoben und bezahlt werden. yard weit au aumwollengarn auf Spulen: Strümpfe,

pro Spule nicht mehr als 100 Vards säumt, fagonniert, v Garn enthaltend ö Pf , oder n eil auf

wenn mehr aber nicht mehr en pro Spule mehr als 109 Jards ent⸗ . . 2 3. e im

als 6 Quadratyards auf das Pfund 5 der ickt, haltend, des weit undert meh 36 d ge 66. oder Ee Pla 5 ; 1 5 5 ö . . * ee

Pfund

vom Werth 30 0 /

Pfund vom Werth 35 0n½

Run

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