1894 / 246 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 18 Oct 1894 18:00:01 GMT) scan diff

Betriebe.

Bezeichnung der nach § 105 d zugelassenen Arbeiten.

Bedingungen,

unter welchen die Arbeiten gestattet werden.

Gattung der Betriebe.

Bezeichnung der nach § 105 4 zugelassenen Arbeiten.

Bedingungen, unter welchen die Arbeiten gestattet werden.

3

2.

3.

2.

3. .

7) Kalifabriken.

Das Eindampfen der Chlormagnesium⸗ ki. und das Abfüllen derselben in

ässer.

iese Ausnahmen finden auf das Weih⸗ nachts., Oster und Pfingstfest keine An⸗ wendung.

Wie zu 1.

Der ununterbrochene Betrieb der Kohlensäureentwickler und der Kom⸗ pressionspumpen während der Zeit vom 15. Mai bis 15. September.

Diese Ausnahmen finden auf das Pfingstfest keine Anwendung.

Wie zu 1.

5 Fabriken zur ewinnung von Chlorkalk, feat und flüfsigem Chlor.

entwickler und der Chlorabsorptionsein⸗ richtungen . der Kom r mn bei der Fabrikation von flüs vim Chlor.

Diese Ausnahmen finden auf das Weih⸗

nachts⸗, Oster und Pfingstfest keine An⸗ wendung.

Der ununterbrochene Betrieb der Chlor⸗

9) Blutlaugen⸗ salzfabriken.

Der ununterbrochene Betrieb der Schmel⸗ und der Kalzinieröfen, der Laugerei, der Konzentration und der er ell fats? sowie die Heizung der Trocken rãume.

Diese Ausnahmen finden auf das Weih⸗ nachts -, Oster⸗ und Pfingstfest keine An⸗ wendung.

10 Rhodan salz⸗ fabriken.

Die Konzentration der Laugen.

Diese Ausnahme findet 9 das Weih⸗ nachts⸗, Oster⸗ und Pfingstfest keine An⸗ wendung.

1I) Fabriken zur Gewinnung von a. Ammoniak.

b. Ammoniak- salzen.

Der Betrieb der regelmäßig ununter⸗ brochen betriebenen Ammoniak⸗Destvillier⸗ apparate.

Der ununterbrochene Betrieb der nicht kontinuierlichen Apparate der Kohlen⸗ destillationsanstalten.

Für die übrigen Destillierapparate der ununterbrochene Betrieb während der Monate November bis März sowie die zur Beendigung . ener Destilla⸗ tionen erforderlichen Arbeiten während der übrigen Monate.

Der ., Betrieb der Sättigungs⸗, der Konzentrationg⸗ und Krystallisationseinrichtungen sowie die Heizung der Trockenräume.

12) Fabriken zur Gewinnung doppelt kohlen⸗ saurer Salze.

Die Wartung der Kohlensäuresättigungs⸗ apparate und die Krystallisation in den⸗ jenigen Anlagen, welche natuͤrliche Kohlen⸗ säure verwenden.

Diese Ausnahmen finden auf das Weih⸗ nachts⸗, Oster⸗ und Pfingstfest keine An⸗ wendung.

13) Wasserglas⸗ Eeilltes

Der ununterbrochene Betrieb der kon⸗ tinuierlichen Schmelzöfen.

Diese Ausnahme sindet auf das Weih⸗ nachts, Oster⸗ und Pfingstfest keine An= wendung.

1 Chromat⸗ fabriken.

Der ununterbrochene Betrieb der Ein⸗ dampf und Schmelzöfen, der Laugerei, der Konzentration und der Krystallisation sowie die Heizung der Trockenräume. Diese Ausnahmen finden auf das Weih⸗ nachts⸗, Oster⸗ und Pfingstfest keine An⸗ wendung.

15) n , zur

Herstellung von überman saurem

an⸗ ali.

Der ununterbrochene Betrieb der Schmelzöfen, der Laugerei einschließlich der Sättigung der Laugen mit Kohlen⸗ r. der Konzentration und der Krystalli⸗ ation.

Diese Ausnahmen finden auf das Weih⸗ nachts -, Oster⸗ und Pfingstfest keine An= wendung.

16 Schwefel natrium“, Chlor- baryum⸗, Chlor⸗

calcium und Antichlor⸗ fabriken.

Der ununterbrochene Betrieb der Reduktions⸗ und Schmelzöfen, der Laugerei, der Konzentration und der Rrystassifation.

Diese Ausnahmen finden auf das Weih⸗ nachts,, Oster und Pfingstfest keine An⸗ wendung.

17) . zur Dar 6 von Alaun und Thon⸗ erdepräparaten.

Der ununterbrochene Betrieb der Gradierwerke, der Konzentrations., unt Krystallisationseinrichtungen. Der. ununterbrochene Betrieb Ter Kal inier · (Muffel Defen, der Schmel⸗ öfen und der Darren. , gen, finden a eihnachts⸗ er⸗ und Pfingst⸗ fest keine Anwendung. Yfugtt

189 Ultramarin⸗ fabriken.

Die Unterhaltung der Feuer an den Oefen und an den Trockeneinrichtungen. Diese Ausnahme findet auf das Weih⸗ nachts, Oster und Pfingstfest keine An⸗ wendung.

19) Fabriken zur Herstellung ge⸗ brannter Magnesia.

ff Der ununterbrochene Betrieb der Glüh⸗ öfen.

Diese Ausnahme findet auf das Weih⸗ nachts ⸗, Oster⸗ und he f keine . wendung.

20) Strontianit⸗ fabriken.

Der ununterbrochene Betrieb der Revolveröfen, der Kalzinieröfen und der . . 32. . . augere er Konzentra . een. ; ö . ö ese Ausnahmen finden auf das Weih- nachts,, Oster⸗ und e he keine 3. wendung.

21) lußsäãure⸗ abr len

Der, ununterbrochene Betrieb der Destillierapyarate und der Sãure⸗Konden⸗ sationgeinrichtungen.

Diese Ausnahmen finden auf das Weih⸗ nachts⸗, Oster⸗ und Pfingstfest keine An⸗

wendung.

23) Fabriken zur Herstellung von komprimiertem Sauerst off und Wasserstoff.

Der ununterbrochene Betrieb der Apparate zur Darstellung von Sauer⸗ stoff sowie der Kompressionspumpen.

Diese Ausnahmen finden auf das Weih⸗ nachts⸗, Oster⸗ und Pfingstfest keine An⸗= wendung.

Der ununterbrochene Betrieb der Kom⸗ pressionspumpen in den Anlagen, welche den bei der Elektrolyse als Nebenprodukt resultierenden Wasserstoff komprimieren.

24 Fabriken zur Herstellung von künstlichem Dünger.

Die Herstellung und das Verpacken der Düngemittel, das Beladen von Eisen⸗ bahnwagen und Schiffen bis zu 5 Stunden während der Monate Februar, März und April, August, September und d. h an

iese Ausnahmen finden auf das Oster⸗ fest keine Anwendung. t s

Der ununterbrochene Betrieb der Laugerei und der Konzentration bei der Gewinnung von Phosphorsäure und Doppelsuperphosphaten, sowie der un⸗ unterbrochene Betrieb der Darren.

Diese Ausnahmen finden auf das Weih⸗ nachts⸗, Oster⸗ und Pfingstfest keine An⸗ wendung.

25) Fabriken zur Herstellung von Baryt⸗

; 36 araten

einschließlich des

Lithopons.

Der ununterbrochene Betrieb der Re⸗ duktions⸗ und der Kalzinieröfen, der . der Konzentration und der Kry .,

Diese Ausnahmen finden auf das Weih⸗ nachts⸗, Oster⸗ und Pfingstfest keine An⸗ wendung.

26 Fabriken zur Herstellung von . Kremserweiß, Mennige und bleisauren Salzen.

Laugerei und der Niederschlagsapparate

Der ununterbrochene Betrieb der Oxydations· und der Trockenkammern mit Ausnahme des Entleerens und Be— schickens.

Der ununterbrochene Betrieb der mit Ausnahme des Entleerens und Be⸗ schickens der letzteren in Fabriken, welche * Bleiweiß (Kremserweiß) aus Lösungen ällen.

Der ununterbrochene Betrieb der Men⸗ nigeöfen und der Schmelz⸗ oder Röst⸗ öfen zur Darstellung hleisaurer Salze.

Die vorstehenden Ausnahmen finden auf das Weihnachts⸗, Oster⸗ und Pfingstfest keine Anwendung.

27) Zinkweiß⸗

fabriken.

Der ununterbrochene Betrieb der Zink⸗ verbrennungsöfen und der zugehörigen ö und Maschinen.

diese Ausnahmen finden auf das Weih⸗— nachts,, Oster⸗ und Pfingstfest keine An= wendung.

28) Schmalte⸗ fabriken.

Der ununterbrochene Betrieb der Schmelzöfen.

Diese Ausnahme findet auf das Weih⸗ nachts, Oster⸗ und Pfingstfest keine An⸗ wendung.

29) Antimon⸗ oxydfabriken.

30) Zinnoxyd⸗ fabriken.

Bei der Zersetzung des Schwefel— antimons 6 Säure die Beendigung der vor 6 Uhr des vorhergehenden Abends begonnenen Operationen.

Den Arbeitern sind mindestens Ruhe⸗

zeiten gemäß 5 1050 Abs. 3 zu gewähren.

Der ununterbrochene Betrieb der DOrydationtöfen und der kontinuierlichen Schachtöfen von mehr als sechstägiger Brenndauer.

Diese Ausnahmen finden auf das Weih⸗ nachts⸗, Oster und Pfingstfest keine An= wendung.

31) Pulver und

prengstoff⸗ .

Die Heizung der Trockenräume. . Die Bedienung der Kieselguhrbrenn⸗ öfen durch die zur Unterhaltung der Feuer ohnehin erforderlichen Arbeiter.

Diese Ausnahmen finden auf das Weih⸗ nachts, Oster⸗ und Pfingstfest keine An. wendung.

32) Oxalsäure⸗ fabriken.

Wie zu 1.

Den Arbeitern sind mindestens Ruhe⸗

Gattung der Getriebe.

Bezeichnung der nach 5 105 d zugelassenen Arbeiten.

Bedingungen, unter welchen die Arbeiten gestattet werden.

y

Gattung der Betriebe.

Bezeichnung der nach § 105 d zugelassenen Arbeiten.

Bedingungen, unter welchen die Arbeiten gestattet werden.

*

2.

3.

4

2.

3.

2 36 Hol z⸗

tillations ven n n.

Der ununterbrochene Betrieb bei der Verkohlung in Retorten.

Der ununterbrochene Betrieb der zur Trennung und Reinigung der Destillations⸗ produkte bestimmten Destillierapparate.

Der ununterbrochene Betrieb der Kry⸗ stallisation eben g. Salze.

Die vorstehenden Ausnahmen finden auf das Weihnachts⸗, Oster⸗ und Pfingstfest keine Anwendung.

37) Fabriken zur e stillation von Theer und Theerölen.

Die nn,, vor 6 Uhr des vorhergehenden bends begonnenen Destillationsprozesse und die Entleerung der Destillierapparate.

Der ununterbrochene Betrieb der Oel- regenerierapparate bei der Gewinnung von Benzol aus den Gasen der Kohlen⸗ destillationsanstalten.

zeiten gemäß § 10656 Absatz 3 zu ge⸗ währen.

Den Arbeitern sind mindestens Ruhe⸗

Wie zu 1.

38) Fabriken zur Herstellung organischer ö. st offe und ihrer Zwischen⸗ produkte.

I) Steagrin⸗ fabriken.

säuren · Destillierapparate.

Der ununterbrochene Betrieb der Kry⸗ stallisation sowie die Heizung der Trockenrãume.

Diese Ausnahmen finden auf das Weihnachts, Oster. und ff keine Anwendung. Im übrigen darf von diesen Ausnahmen an denjenigen Sonn⸗ und Festtagen kein Gebrauch gemacht werden, an welchen nach 6 Uhr des vorhergehenden Abends begonnene Pro⸗ zesse Mitrierungs,, Sulfonierungs⸗ und Sulfurierungs⸗, Chlorierungs,, Bromierungs“, Jodierungs, sowie Re⸗ duktions ,, Orydations. und Schmelz- prozesse, Prozesse,. welche nur bei niedrigen, künstlich erzeugten Tempe⸗ raturen oder bei höherem Druck vor sich gehen, Sublimations⸗ und Destil⸗ lationsprozesse u. a.) auf Grund des § 105 c der Gewerbeordnung über 6 Uhr Morgens hinaus fortgeführt werden.

Gruppe Vn der Gewerbestatistik. Forstwirthschaftliche Nebenprodukte, Leuchtstoffe, Fette, Oele und Firnisse.

Der ununterbrochene Betrieb der Fett⸗

Diese Ausnahme findet auf das Weih⸗ nachts⸗, Oster⸗ und Pfingstfest keine An⸗ wendung.

Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat mindestens zu dauern. entweder für jeden zweiten Sonn⸗

tag 4 Stunden oder für jeden dritten 36 Stunden ! oder, sofern an den übrigen Sonn⸗ tagen die Arbeitsschichten nicht länger als 12 Stunden dauern, Sonntag

Sonntag

für jeden vierten 36 Stunden. ;

Der Reichskanzler ist befugt, Abwei⸗ chungen ef tn der Dauer der Ruhe⸗ zeit zuzulassen, dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammt⸗ dauer seiner auf die zwischenliegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen. Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regel maͤßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu ge⸗ währende Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern gewährten

Ruhe erreichen.

t tions anstalten

en n,

laröl⸗

ern nge gn eer⸗Destilla⸗

So ineral fabriken u. s. w..

esse. Der d, ,,, Betrieb der zur Gewinnung des Paraffins und Weich paraffins benutzten Eismaschinen und sonstigen Kühlapparate. .

Diese Ausnahme findet auf das Weih⸗ nachts,, Oster⸗ und Pfingstfest keine An⸗ wendung. .

Die Gewinnung von Weichparaffin

durch Ausnutzung der Winterkälte.

Den Arbeitern sind mindestens Ruhe⸗ zeiten gemäß § 1059 Abs. 3 der Ge⸗ werbeordnung zu gewähren.

Wie zu 1.

Wie zu 1.

3) Palm kernöl⸗ fab riken.

Der ununterbrochene Betrieb während der Monate Oktober bis März.

Diese Ausnahme findet auf das Weih⸗ nachts⸗ und Osterfest keine Anwendung.

Wie zu 1.

c Petroleum⸗ raffinerien.

Die Beendigung der vor 6 Uhr des vorhergehenden Abends begonnenen Destillationsprozesse.

Den Arbeitern sind mindestens Ruhe⸗ zeiten gemäß § 1059 Abs. 3 der Ge⸗ werbeordnung zu gewähren.

5) Anlagen zur Entfettung von Knochen.

Die Beendigung der vor 6 Uhr des vorhergehenden Abends begonnenen Extraktionen und die Entleerung der Extrakteure.

Den Arbeitern sind mindestens Ruhe⸗ zeiten gemäß §5 10650 Abs. 3 der Ge⸗ werbeordnung zu gewähren.

6) Leimfabriken. a. Anlagen mit un⸗ unterbrochenem

Betriebe.

b. Anlagen, welche nicht das ganze Jahr hindurch be⸗ trieben werden.

Die Behandlung von Knochen mit Säuren (Maceration) und das Verkochen des Leimgutes zu Leimbrühe.

Diese Ausnahmen finden auf das Weih⸗ nachts⸗, Oster⸗ und Pfingstfest keine An⸗ wendung. ;

Der ununterbrochene Betrieb während der Monate April bis November.

Diese Ausnahme findet auf das Oster⸗

Wie zu 1.

7) Samenkleng⸗ anstalten.

8) Wachs⸗ bleichereien.

I) Zellstoff⸗ fabriken.

Pappenfabriken.

3) Lederfabriken.

2) Papier⸗ und

und Pfingstfest keine Anwendung.

Der Betrieb der Darren.

Diese Ausnahme findet auf das Weih⸗

nachts⸗, Oster⸗ und Pfingstfest keine An⸗ wendung.

ununterbrochene

Das Umwenden der zur Belichtung ausgelegten Wachsstreifen während der

Monate April bis November.

Den Arbeitern sind mindestens Ruhe⸗ zeiten gemäß § 1059 Abs. 3 der Ge⸗ werbeordnung zu gewähren.

Gruppe X der Gewerbestatistik.

Papier und Leder.

Der ununterbrochene Betrieb der Zell⸗ stoffkocher und der Entwässerungs⸗ maschinen sowie der Laugebereitung.

Diese Ausnahmen finden, abgesehen von der Sulfitlaugebereitung unter Verwen⸗ dung der im eigenen Betriebe durch Rösten geschwefelter Erze gewonnenen schwefligen Säure, auf das Weihnachts⸗ Oster⸗ und Pfingstfest keine Anwendung.

Der ununterbrochene Betrieb der zum Eindampfen der Endlaugen verwendeten Oefen und Apparate.

Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat mindestens zu dauern: entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden oder, sofern an den übrigen Sonn⸗ tagen die Mrd n n gem nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonntag 36 Stunden. Der Reichskanzler ist befugt, Ab⸗ weichungen hinsichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; dieselbe 24 jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Ge⸗ sammtdauer seiner auf die zwischenliegen⸗ . Sonntage fallenden Arbeitszeit er⸗ reichen. Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer 6 mäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu ge⸗ währende Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.

Der Betrieb des Mahlzeuges . der, Kollergänge) innerhalb 12 Stunden vor der Wiederaufnahme des werktägigen Betriebs der Papiermaschinen. . Diese Ausnahme findet auf das Weih⸗

nachts-, Oster⸗ und Pfingstfest keine An⸗ wendung.

Das Trocknen der Pappdeckel im Freien und die Heizung von Trockenräumen.

Bleichen des Sämischleders im Sonnen⸗

lichte.

Das Trocknen des Lackleders und das

Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat mindestens zu dauern: für zwei auf einander folgende Sonn⸗ und Festtage 36 Stunden, für die übrigen Sonntage entweder 24 Stunden oder für jeden zweiten Sonntag 36 Stunden. Den Arbeitern sind mindestens Ruhe⸗ zeiten gemäß § 165 4 Absatz 3 der Ge⸗ werbeordnung ju gewähren.

Den Arbeitern sind mindestens Ruhe⸗ zeiten gemäß § 165 Absatz 3 der Ge⸗

werbeordnung zu gewähren.

Statistik und Volkswirthschaft. Armenpflege in Bayern im Jahre 1892.

Seit dem Jahr 1883 hat sich (bis einschließli Gesammtvermögen der iche von 17 784 475 S auf 20 876 134 M, jenes der Distrikts⸗Armenfonds von 3 100 574 ½ς auf 3 443 979 S, jenes der unter gemeindlicher Verwaltung stehenden Wohlthätigkeitsdnstalten von 50 890 587 endlich jenes der unter gemeindlicher Ver⸗ waltung stehenden Wohlthätigkeitsstiftungen von 50 364 312 M auf Gleichzeitig ist das rentierende Vermögen der

tierende

auf 69 Oh 862 A6.

öl. S09 5h9 44

ehoben.

gemeindlichen

1892) das ren⸗ Armenfonds

gegen 29 160 im Vorjahre.

auf die ganz oder

rung gegen das Jahr 1891

An den den dauernd Unterstützten gewährten Unterstu nahmen mittelbar durch Familienzugehörigkeit 29 764 Personen

Von den vorübergehend Unterstützten treffen 435 538 63,3 oso theilweise Arbeitsunsfähigen (gegen 41937 62,0 0/9 im Vorjahre) und 25 255 36, oso auf die Ar⸗ beits fähigen (gegen 25 693 389 im Vorjahre). der Gesammtzahl der . Unterstützten eingetretene Meh⸗

t sonach ausschließlich in die Gruppe der ganz oder theilweise Arbeitsunfähigen, bei welcher die Mehrung 1601 2,4 9 beträgt, während bei der Gruppe der vorübergehend unterstützten Arbeitsfaͤhigen eine Minderung um 438 0,7 9 ein⸗

ntheil 1 16 Æ (Oberfranken armten für

Die bei Die für

itzungen 12 S6 (Niederbayern) und 39 M (Oberpfalz), für das Land zwischen z 7 S (Oberfranken) und 27 M (Schwaben), im

und 27 M (Schwaben) —, tädte zwischen 33 M (Pfalz) und 117 46 (Unter- franken)B, für das Land zwischen 486 (Pfalz) und S9 (Schwaben), im ganzen zwischen 50 S6 (Pfalz) und 93 4 Schwaben).

das Königreich sich . Jahresunterstützung einer Perfon mit 55 bei den dauernd Ünterstützten wird überschritten in den Regierungsbezirken Ober- bayern, Mittelfranken, Unterfranken und Schwaben, nicht erreicht in den Regierungsbezirken Niederbayern, Pfalz, Oberpfalz und Oberfranken mit 21 S bei den vorübergehend Unterstützten ist se die gleiche

anzen zwischen

ei den Ver⸗

berechnende durchschnittliche

vorhergehenden bends Schmelzen. Das Eindampfen der Aetzalkalilaugen. Der ununterbrochene Betrieb der Laugerei, der Konzentration und der Kry— n sowie der Abdampf und . en. Die vorstehenden Ausnahmen finden . das Weihnachts, Oster⸗ und Pfingst⸗ fest keine Anwendung.

begonnenen

Die nn vor 6 Uhr des

33) Pikrinsäure⸗ fabriken.

Der ununterbrochene Betrieb bei den Sulfonierungs und Nitrierungsprozessen.

Diese Ausnahmen finden . das Weihnachts⸗, Oster⸗ und Pfingstfest keine Anwendung.

zeiten gemäß § 1050 Absatz 3 zu ge— währen.

Wie zu 1.

34) Saccharin⸗ fabriken.

Der ununterbrochene Betrieb der Appa⸗ rate zur Wiedergewinnung des Toluols auß toluolsulfosauren Salzen sowie die Heizung der Trockenräume,.

Diese Ausnahmen finden auf das Weihnachts-, Oster⸗ Und Pfingstfest keine Anwendung.

35) Glycerin⸗ fabriken.

Der ununterbrochene Bet , . ch 1 iese Ausnahme findet auf das

Weihnachts-, Oster⸗ und Pfingstfest keine Anwendung.

privaten Wohlthätigkeitsanstalten und -Vereine von 6 666 660 auf UI 863 404 M angewachsen. Unter Berücksichtigung einer in dem⸗ selben Zeitraum bei den gemeindlichen Anstalten ,, , ziffer⸗ mäßigen und ,. lich auf Aenderung des Charakters solcher An⸗ stalten und dergleichen Umständen beruhenden Minderung von 1I0 23 ½ ergiebt si . für 10 Jahre eine Mehrung des gesammten öffentlichen und privaten Armen vermögens n 28 1 ö „6 = 20,3 oso und bezw. 2 813110 M durchschnittlich r ein Jahr. ;

Die Gesammtzahl der im Jahre 1892 in' der gemeindlichen Armenpflege überhaupt unterstützten Personen hetrl 183 220 gegen 180 921 im Vorjahre). Es liegt songch eine geringe Mehrung von 2299 Personen 1,3 60 vor, welche 266 für das Ver⸗ hältniß der Gesammtzahl der Unterstützten zur Gesammtbevölkerung keine Aenderung bewirkt. Denn wie im Vorjahre treffen auf 100 Ein⸗ wohner 3,2 Unterstützte. .

Die Gefammtzahl der Unterstützten vertheilt sich auf 114 427 daugrnd enn gn ger d. i. S244 0/0 (gegen 113291 6236 060 im Vorjahre) und 65 793 vorübergehend Unterstützte, de i. Utz o (gegen 67 630 = 37,4 dο im Vorjahre). Gegenüber dem

ahre 1891 ergiebt sich darnach bei den dauernd Unterstützten eine hehrung von 136 1,90 / 9 und bei den vorübergehend Unterstützten eine solche von 1163 1,7 0. ie Zahl der Verarmken berechnet sich auf 79 352 43,8 Co Unterstützten und 66,8 vso der dauernd Unterstützten. (gegen 18 453,3 o bezw. 69,2 69 im Vorjahre. Es ist sohin gegen 1 Jahr 1851 wieder eine Mehrung um ö „20g eingetreten. ö. Einwohner treffen indessen gleich dem Vorjahre nur 1,4 e.

aller 184

getreten ist. ; Der Gesammtbetrag der im Jahre 1892 gewährten Unter⸗

stützun gen, einschließlich des Werths der Naturalien, beträgt 7732 297 S6 gegen 75460 028 M im Vorjahre. Die eingetretene Mehrung beträgt 192 269 M 2,5 . Von der Gesammtsumme wurden 5 287 752 M S1, 3 oso für die dauernd Unterstützten (gegen 6 146 322 M 1,5 oο im Vorjahre) und 1 441 545 M 18,70 für die vorübergehend Unterstützten (gegen 1 393 7063 18,6490 im Vorjahre) verausgabt. Es liegt sohin eine Mehrung der Unter⸗ stützungen bei den dauernd Unterstützten von 141 430 M½. 2,3 9so und 99 den vorübergehend Unterstützten von 50 839 6 3,6 0 o vor. Von der Gesammtsumme für dauernde Unterstützungen wurden 3 0bl 128 M 48,55 in Geld gewährt (gegen 2646 370 M 43,1 9 , im Vorjahre) 976 812 S6 15,5 C0 durch Naturalien (gegen 932 485 e = 16,1 0so im Vorjahre), endlich 2259 812 M 36,0 os . Unterbringung in Anstalten (gegen 2567 467 6 41, oo im Vorjahre). Ferner treffen von dem auf dauernde Unter, stützungen entfallenden Gesammthetrage 1334 0635 ος9 2120 auf jugendliche Personen (gegen 1292 146 ½ 21,0 G im Vorjahre), und zwar 1193 381 6 19,000 guf Erziehung und Erhaltung gegen 1169 818 M 18,7, im Vorjahre) und 140 634 M 2 bso auf Schulgeld⸗ oder Lehrmittelbefreiung (gegen 141 330 2,3 0 im Vorjahre). . . Die durchschnittliche K in den Regierungs⸗ bezirken schwankt bei den dauernd Unterstützten für die Städte zwischen 33 M (Pfali) und 94 ο Unterfranken), für das Land fe, 36 S6 (Sberfranken) und 64 MS (Oberbayern und Schwaben), im ganzen zwischen 40 M (Oberfranken) und 70 M , , ,. bei ken vorübergehend Ünterstützten für die Städte zw schen

wie in dem Regierungsbezirk Oberpfalz, wird ü erschritten in den Regierungsbezirken Niederbayern, Mittelfranken und Schwaben, nicht erreicht in den Regierungsbezirken Oberbayern, Pfalz,. Ober- franken und Unterfranken; mit 77 M bei den Verarmten ist sie die gleiche wie in dem Regierungsbezirk Niederbayern, wird überschritten in den Regierungsbezirken U Mittelfranken, Unterfranken und Schwaben, nicht erreicht in den Reglerungsbezirken Pfalz, Ober

pfalz und Oberfranken.

Zur Arbeiterbewegung.

Das sozialdemokratische Zentralblatt „Vorwärts. ver⸗ öffentlicht heute den Bericht des Parteivorstands für den bevorstehenden Frankfurter Parteitag. Die allgemeinen Ausführungen enthalten nichts Bemerkenswerthes und ebenso wenig bieten die Mittheilungen über die Maifeier, die Agitation im allgemeinen und die Land⸗ agitation im besonderen neue Gesichtspunkte oder Austz⸗ blicke dar. Die Parteipresse hat nach dem Bericht im Laufe des letzten Jahres, was die Zahl der erscheinenden Blätter an belangt, eine wesentliche Aenderung nicht erfahren; die Zahl der Tagesblätter ist gegen das Vorjahr um 5, von Y au 37 . Die ahl der dreimal wöchentli erscheinenden Blätter ist aber von 253 auf zurückgegangen. Das entralorgan „Vorwärts“ hat einen Üeberschuß von 47 504 . 40 6565 M im Vorjahre erbracht; vom 1. Juli bis e September d. J.