1894 / 283 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 01 Dec 1894 18:00:01 GMT) scan diff

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Seine Cxcellenz der Staats-Minister und Minister der geistlichen, Unterrichts und Medizinal-⸗Angelegenheiten D. Dr. Bosse, nach Harburg.

Aichtamtliches. Deuntsches Reich.

Preußen. Berlin, 1. Dezember.

Seine Majestät der Kaiser und König empfingen, wie W. T. B.“ meldet, im Neuen Palais heute Vormittag den Vize⸗Präsidenten des Staats⸗Ministeriums, Staatssekretär des Innern Dr. von Boetticher zum Vortrag und arbeiteten darauf mit dem Chef des Generalstabs sowie später mit dem Chef des Militärkabinets.

Ihre Majestät die Kaiserin und Königin trafen gestern Nachmittag in Berlin ein und wohnten der aus Anlaß des 25 jährigen Bestehens des Augusta⸗Hospitals hierselbst begangenen . Feier bei. ͤ

Ihre gt besuchten hierauf Ihre Majestät die . Friedrich und kehrten sodann nach dem Neuen Palais zurück.

Das „Armee⸗Verordnungs⸗Blatt“ veröffentlicht folgende Allerhöchste Kabinetsordre, betreffend Anleg u 9. von Trau er für den verewigten Erbgroßherzog Carl Augu st von Sachsen, Königliche Hoheit.

Um da Andenken des verewigten Generals der Kavallerie, Erb⸗ großherzogs Carl August von Sachsen Königliche Hoheit bisher à la suite des 5. Thüringischen Infanterie⸗Regiments Nr. 94 (Groß⸗ herzog von Sachsen) und des Hannoverschen Husaren⸗Regiments Nr. 15 ju ehren, bestimme Ich hierdurch, daß die Offiziere des letzt⸗ genannten Regiments drei Tage Trauer Flor um den linken Unterarm anlegen, während die Offiziere des erstgenannten Regi⸗ ments bezw. der Garnisonen Weimar und Eisenach sich der Landes⸗ trauer anzuschließen haben. Außerdem hat eine Abordnung des Hannoverschen Husaren⸗Regiments Nr. 15, bestehend aus dem Kom mandeur, einem Rittmeister und einem Lieutenant, an den Beisetzungs⸗ Feierlichkeiten theil zu nehmen. Ich beauftrage Sie, Vorstehendes der Armee bekannt zu machen. An die General⸗Kommandos des 1X. und XI. Armee⸗Korps habe Ich verfügt.

Letzlingen, den 24. Nobember 1894.

Wilhelm.

An den Kriegs⸗Minister.

Dem Magistrat von Berlin ist, wie W. T. B.“ berichtet, das nachstehende Schreiben Ihrer Majestät der Kaiserin und Königin Friedrich zugegangen:

Ich habe den Ausdruck herzlicher Theilnahme, welchen der Magistrat von Berlin Mir zu Meinem Geburtstage dargebracht bat, mit lebhaftem Danke empfangen. In den Wünschen, welche gleich⸗ zeitig der Geburt eineß neuen Enkelsohnes gedenken, erblicke Ich einen Beweis treuer Anhänglichkeit, der Mir unendlich wohlgethan hat. Gern nehme Ich bei dieser Gelegenheit von neuem Veranlassung⸗ außzusprechen, wie sehr Mir die fortschreitende Entwickelung der Hauptstadt und ihres großen Gemeinwesens am Herzen liegt.

Berlin, den 26. November 1894.

RVieinrsmn verwittwete Kaiserin und Königin Friedrich. An den Magistrat zu Berlin.

Die vereinigten gu ig. des Bundesraths für Zoll⸗ und Steuerwesen und für Justizwesen, die vereinigten Aus⸗ schüsse für Zoll- und Steuerwesen, für Handel und Verkehr und für Justtzwesen, sowie die vereinigten Ausschüsse für Zoll⸗ und Steuerwesen und für Handel und Verkehr hielten heute Sitzungen.

Die Kommission für die zweite Lesung des Ent⸗ wurfs eines Bürgerlichen Gesetzbuchs für das Deutsche Reich wandte sich in den Sitzungen vom 26. bis 28. November der Berathung der Vorschriften über die Ver⸗ ash von Todeswegen durch Vertrag (85 1940

is 1963) zu. .

Der 1940 läßt den Erbeinsetzungsvertrag im An⸗

hin an die meisten in Deutschland geltenden Rechte un⸗ eschränkt zu. Demgegenüber war von einer Seite beantragt, den Erbeinsetzungsvertrag nur zwischen Ehegatten und zwischen Verlobten, von anderen Seiten, den Vertrag zwar auch zwischen anderen Personen, aber nur in gewissen Faͤllen, insbesondere in Verbindung mit der Annahme an Kindesstatt und mit einem Verpflegungsvertrage, zuzulassen. Nach einer ein⸗ ehenden Erörterung trat sedoch die Mehrheit dem Standpunkt 6. Entwurfs bei. Auch den Abs. 2 des § 1940, wonach durch den . ebensowohl der andere Vertragschließende wie ein Dritter als Erbe eingesetzt werden kann, fand die Zu⸗ stimmung der Mehrheit. Die Vorschrift des 5 1940 Abs. 3, daß von jedem der Vertragschließenden ein Vertragserbe ein⸗ gesetzß werden kann, wurde von keiner Seite beanstandet.

Ebensowenig erfuhr der 8 1941 Anfechtung, welcher be⸗

fen daß der Erblasser einen Erbvertrag nur persönlich

chließen kann. ;

Nach 8 1942 kann einen . als Erblasser nur schließen, wer unbeschränkt geschäftsfähig i st. Diese Votschrift fand, unter Ablehnung eines Antrags, welcher als weiteretz Erforderniß die Vollendung des dreißigsten Lebens⸗

Billigung, Ieh wurde die

usnahme hinzugefügt, daß ein minderjähriger oder aus einem anderen Grunde in der Geschäftsfähigkeit beschränkter Ehegatte oder Verlobter als Erblasser mit dem anderen Ehegatten oder

Verlobten einen Erbvertrag schließen kann; in einem solchen Falle soll übrigens die Zustimmun

des gesetzlichen Vertreters und, wenn die Vertretung einem Vormunde zusteht, die Ge⸗ nehmigung des Vormundschaftsgerichts erforderlich sein. .

Der ö! 1913 Abs. JL bringt zum Ausdruck, daß, überein⸗ stimmend mit der im 5 1914 für die Testamentserrichtung

orm, ein D, , , , nur vor e

vorgeschriebenen Gericht oder Notar geschlossen werden kann. Gegen diesen Grundsatz erhob sich kein Widerspruch. Nach 5 1913 Abs. 2

nden auch im übrigen die ieh Errichtung letztwilliger Ver⸗ ügungen geltenden Formvorschriften auf den Erbeinsetzungs⸗ vertrag entsprechende ö edoch mit der Ab⸗ weichung, daß die Errichtung des Vertrags nur durch mündliche Erklärung des Vertragsinhalts nicht durch Uebergabe einer die Vertragsbestimmungen . Schrift (vgl. S 1918) erfolgen kann. Die Mehrheit hielt diese dem geltenden Recht fremde Abweichung nicht für ange⸗ messen. Es wurde daher beschlossen, daß die für die Testa⸗ mentserrichtung geltenden Formvorschriften auch insoweit, als sie fich auf die Errichtung durch Uebergabe einer Schrift be⸗ ziehen (585 1918, 1921, 1922), für den Erbeinsetzungsvertrag maßgebend sein sollen. Eine Formerleichterung wurde jedoch für den Fall vorgesehen, wenn ein Erbvertrag zwischen Ehe⸗

atten oder zwischen Verlobten mit einem Ehevertrag in der⸗ ir Urkunde vereinigt wird; hier soll die für Eheverträge vorgeschriebene Form (8 1333 des Entwurfs II) genügen.

Mit dem zu § 1913 Abs. 2 gefaßten Beschlusse, auch die SS 1918, 1921 auf den Erbeinsetzungsvertrgg zu erstrecken,

atte zugleich der 8 1944 seine Erledigung gefunden, welcher besondere Fürsorge hinsichtlich des Falles trifft wenn einer der Vertragschließenden stumm oder zu sprechen ver⸗ hin dert ist. ö .

Die Vorschriften des 5 1945 über die Verschließung und Verwahrung sowie über die Verkündung des Erb⸗ vertrags gelangten mit einigen nicht erheblichen Aenderungen e r nach dem Entwurfe zur Annahme. Auch der Grund⸗ satz des 5 1946, daß die für die Erbeinsetzung durch letztwillige Verfügung geltenden Vorschriften auf die Erbeinsetzung durch Vertrag entsprechende An— wen dung finden, wurde sachlich nicht beanstandet. Von diesem Grundsatze macht der 1947 eine Ausnahme dahin, daß sich die Gültigkeit der Erbeinsetzung in An— sehung der Willensmängel nach den für Verträge geltenden Vorschriften bestimmen soll; doch wird durch den

1948 Abs. 1 das Recht des Erblassers, den Erbvertrag wegen Irrthums anzufechten, nach Maßgabe der für die Anfechtung letztwilliger Verfügungen geltenden Vorschriften erweitert. Dem gegenüber wurde beschlossen, in Ansehung der Willens⸗ ,, die zu den S5 1780 ff. für letztwillige Verfügungen beschlossenen besonderen Vorschriften in Gemäßheit des im §z 1946 aufgestellten Grundsatzes auf den Erbeinsetzungsvertrag zu übertragen, im übrigen aber es bei den allgemeinen für Verträge geltenden Vorschriften bewenden zu lassen. Dem⸗

emäß sollen unter Streichung des 8 1947 an Stelle des 81948 Abs. 1,2 folgende Bestimmungen aufgenommen werden:

„In den Fällen der 88 1780 bis 1782 ist der Erblasser zur Anfechtung herechtigt. Im Falle des 8 1782 genügt, daß der übergangene Pflichttheilsberechtigte zur Zeit der Anfechtung vorhanden ist. Die J bedarf der gericht⸗ lichen oder der notariellen Form. Ist durch den Erbvertrag ein Dritter als Erbe des einen Vertragschließenden eingesetzt, so erfolgt nach dem Tode des anderen Vertragschließenden die Anfechtung des Vertrags von seiten des Erblassers durch Er⸗ klãrung 6 dem Nachlaßgericht. Das Nachlaßgericht soll diese Erklärung dem Vertragserben mittheilen.

Die Vorschriften des 1783 finden auf einen zwischen Ehegatten oder Verlobten ö Erbeinsetzungsvertrag auch insoweit Anwendung, als ein Dritter als Vertragserbe eingesetzt ist. -

Die übrigen, das Anfechtungsrecht des Erblassers näher regelnden Vorschriften des 5 1948 Abs. 3 bis 5 wurden in der Hauptsache nach dem Entwurf angenommen.

Der § 1949 Abs. 1 Satz 1 bestimmt, daß außer dem Erblasser auch die im 5 1784 bezeichneten Personen den Erb⸗ einsetzungsvertrag nach dem Tode des Erblassers in Gemäß⸗ heit der r 17860 bis 1785 und des § 1948 Abs. 2 anfechten können. Man war einverstanden, daß diese Bestimmung nach den zu 5 1947 und 3 1948 gefaßten Beschlüssen mit Rückficht auf den im 5 19146 ausgesprochenen Grundsatz selbstverständlich und daher zu streichen sei. Nach 5 19849 Abs. 1 Satz 2ist, auch wenn der Erbvertrag von einer der im S 1784 bezeichneten Personen angefochten wird, An⸗ fechtungsgegner derjenige, mit welchem der Erblasser den Vertrag geschlossen hat. Diese Vorschrift wurde gleichfalls gestrichen, und zwar in dem Sinne, daß es bei der all⸗ gemeinen Bestimmung des § 114 Abs. 2 des Entw. II ver⸗ bleiben soll. Gebilligt wurde dagegen der sachliche Inhalt des 3s 1949 Abs. 2, dem zufolge das Anfechtungsrecht der nach 8 1784 zur Anfechtung Berechtigten ausgeschlossen sein soll, wenn zur Zeit des Erbfalls das Anfechtungsrecht des Erb⸗ lassers erloschen ist.

Der § 1950 stellt die Auslegungsregel auf, daß, wenn dem Vertragserben zugleich ein esetzl iches Erb⸗ recht dem Erblasser gegenüber zusteht, im Zweifel ein Verzicht des ö auf sein r iche Erbrecht nicht anzunehmen sei. Man einigte sich dahin, den 1950 zu streichen.

Der Grundsatz des 5 1951, daß durch den Erbeinsetzungs⸗ vertrag das Recht des Erblassers, über sein Ver— mögen durch Rechtsgeschäft unter Lebenden zu ver— fügen, nicht beschränkt wird, wurde sachlich gebilligt. Ins—⸗ besondere wurde der Antrag abgelehnt, daß dem Vertragserben innerhalb der Frist eines Jahres nach dem Erbfall ein An⸗ spruch auf Zurückgewährung des vom Erblasser Verxäußerten gegen den Erwerber zustehen solle, wenn der Erblasser die Veräußerung in der Absicht, das Recht des Vertragserben zu beeinträchtigen, vorgenommen und der Erwerber diese Absicht ur Zeit seines Erwerbs gekannt habe. Andererseits wurde be⸗ chlossen, die im Art 11 des Entwurfs eines Einführungsgesetzes als Abs. 4 des § 621 der ,,, in Aussicht ge⸗ nommene Vorschrift zu streichen, daß der Antrag auf Ent⸗ mündigung wegen Verschwendung gegen denjenigen, welcher einen Verkragserben eingesetzt hat, auch von dem anderen Vertragschließenden gestellt werden kann.

Zufolge der Bestimmung in 5 19652 Abs. J kann, wenn der Srblasser nach der Schließung des Erbeinsetzungsvertrags einem Dritten eine Schenkung gemacht hat, der Vertrags⸗ erbe nach dem Anfall der Erbschaft von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks in Gemäßheit der für die 8 einer ungerechtfertigten Bereicherung geltenden

orschriften fordern, soweit durch die Schenkung sein Recht beeinträchtigt wird; eine Ausnahme sieht der ö. für Schenkungen vor, die durch eine fittliche Pflicht oder die auf den Anstand zu nehmende Rücksicht gerechtfertigt werden. Der Standpunkt des Entwurfs wurde mit der Einschränkung ge⸗

nehmigt, daß der Vertragserbe nur dann die Herausgabe des

.

Geschenks verlangen kann, wenn der Erblasser die Schenkung in der Absicht gemacht ien. das Recht des Vertragserben zu , In Uebereinstimmung mit dem Entwurf 8 1952 Abs. 1 Satz 3) soll der Anspruch des Vertragserben in drei Jahren von dem Anfalle der Erbschaft an ver— jähren. Gegen den sachlichen Inhalt des 5 1952 Abs. 2, wonach, wenn ein vom Erblasser ertheiltes Schenkungs— versprechen der Rückforderung nach der Vorschrift des Abs. 1 unterliegt, der Vertragserbe die Erfüllung (auch nach der Verjährung seines Anspruchs) verweigern kann, erhob sich kein Widerspruch.

Der 5 1953 regelt das Verhältniß des Erbein— setzungsvertrags zu anderen Verfügungen von Todeswegen. Die Vorschrift des Abs. 1 Satz 1, daß eine vor der Schließung des Vertrags von dem Erblasser errichtete letzt⸗ willige ,. aufgehoben wird, soweit die durch den Vertrag erfolgte Erbeinsetzung reicht, erfuhr keine Anfechtung. Dagegen wurde der Satz 2, wonach die frühere letztwillige Verfügung auch dann als aufgehoben gilt, wenn der Vertragserbe vor dem Anfall der Erbschaft stirbt oder die Erbschaft ausschlägt, für entbehrlich erachtet und gestrichen. Der Abs. 2 bestimmt, daß eine Verfügung von Todeswegen, welche nach der Schließung des Vertrags von dem Erblasser errichtet wird, unwirksam ist, soweit sie das Recht des Vertragserben beeinträchtigt. Auch diese Vorschrift fand die Zustimmuͤng der Kommission, jedoch mit folgendem Zusatz: .

„Ist durch den Erbvertrag ein Dritter als Erbe des einen Vertragschließenden eingesetzt und macht sich der Dritte einer Verfehlung schuldig, welche den Erblasser zur Entziehung des Pflichttheils berechtigt oder, falls der Dritte nicht zu den Pflichttheilsberechtigten gehört, zur Entziehung des Pflichttheils berechtigen würde, wenn der Dritte ein Abkömmling des Erb⸗ lassers wäre, so kann nach dem Tode des anderen Vertrag— schließenden der Erblasser nach Maßgabe der für die Ent⸗ ziehung des Pflichttheils geltenden Vorschriften Anordnungen treffen, durch welche das Recht des Vertragserben beein⸗ trächtigt wird.“ .

Zugleich wurde beschlossen, daß in dem bezeichneten Falle, so lange der andere Vertragschließende noch am Leben ist, der Erblasser nach Maßgabe des S 1958 von dem Vertrage soll zurücktreten können.

Der Königliche Gesandte in Hamburg, Geheime Legations— Rath von Kiderlen⸗Waechter ist auf seinen Posten zurückgekehrt und hat die Geschäfte der Gesandtschaft wieder übernommen.

Der Königlich sächsische Gesandte am hiesigen Allerhöchsten I. Graf von Hohenthal und Bergen ist von kurzem Urlaub nach Berlin zurückgekehrt und hat die Geschäfte der Gesandtschaft wieder übernommen.

Die Bevollmächtigten zum Bundesrath, Königlich württem⸗ bergischer Regierungs-Direktor von Schicker und Groß⸗ herzoglich oldenburgischer Staats⸗Minister Jansen sind in Berlin angekommen.

Potsdam, 1. Dezember. Dem Magistrat und der Stadt⸗ verordneten⸗Versammlung ist, wie „W. T. B.“ meldet, das folgende Dankschreiben Ihrer Majestät der Kaiserin und Königin Friedrich zugegangen:

Dem Magistrat und den Stadtve rordneten von Potsdam danke Ich aufrichtig für den Mir zu Meinem Geburtstage dargebrachten Ausdruck guter Wünsche und treuer Gesinnung. Gern erneuere Ich bei diesem Anlaß die Versicherung Meiner lebhaften Theilnahme an dem Wohle Potsdams und seiner Bewohner.

Berlin, den 24. November 1894. ;

Victoria, Verwittwete Kaiserin und Königin Friedrich.

Görlitz, 30. November. Bezüglich der gestrigen Plenar⸗ sitzung des Kommunal-Landtags der preußischen Oberlausitz ist noch zu erwähnen, daß der Vorsitzende namens des Landtags ein Beileids⸗-Telegramm an den Füͤrsten Bismarck anläßlich des Todes der . gerichtet hat, dessen Wortlaut verlesen wurde. Der Landtag erklärte sich mit der Absendung des Telegramms einstimmig einverstanden. In der heutigen dritten Plenarsitzung wurde nach Genehmigung einiger Urlaubsgesuche sofort in die Tagesordnung eingetreten, auf der ausschließlich Vorlagen standen, deren Gegenstand die Beschlußfassung über die an den Landtag gerichteten Gesuche um Beihilfen zu kirchlichen, wohlthätigen und ge— meinnützigen 4. war. Mit wenigen Ausnahmen wurden die Gesuche durch Bewilligung berücksichtigt. Nach Erledigung der Tagesordnung schloß der Vorsitzende die Sitzung und beraumte die nächste auf morgen, Sonnabend, Vormittag 10 Uhr, an.

Itzehoe, 30. November. Ihre Hoheit die i , Luise zu Schleswig⸗Holstein⸗-Sonderburg⸗Glücks⸗ burg, eine Schwester Seiner Majestät des Königs von Dänemark, Aebtissin des hiesigen adeligen Konvents, ist, wie die „Kiel. Ztg.“ berichtet, heute hier nach schweren Leiden gestorben.

Cassel, 29. November. Der 6. Pro vinzial⸗Landtag der . Hessen⸗-Nassau ist heute nach Erledigung der vorliegenden Geschäfte durch den Ober⸗Präsidenten Magde⸗ burg geschlossen worden, worauf der Vorsitzende ein Hoch auf Seine Majestät den Kaiser und König ausbrachte, in das die Versammlung lebhaft einstimmte.

Württemberg.

Ihre Majestäten der König und die Königin kehren wie der Er Ihk f. W.“ meldet, heute von Bebenhausen nach Stuttgart zurück.

Sachsen⸗Meiningen.

Seine Hoheit der Herzog ist gestern in Meiningen ein⸗ getroffen.

Sachsen⸗Coburg⸗Gotha.

Gestern Nachmittag ist Ihre Kaiserliche und Königliche Hoheit die Herzogin aus St. Petersburg, und Ihre 66. liche Hoheit die Prinzessin Beatrir aus Darmstadt in Coburg eingetroffen.

Schwarzburg⸗Sondershaus en.

Der Landtag ist nach Erledi gung seiner Arbeiten vor— gestern im Auftrage Seiner Durchleucht des Für st en durch en Staatt-Minister Peter sen geschlossen worderr

Desterreich⸗ Ungarn.

Rr König, die Königin und der Prinz Georg von Griechenland, sowie der Groß fürst Sergius sind gestern aus St. Petersburg in Wien eingetroffen.

In der gestrigen Sitzung des Wahlre form au sschusses des österreichischen Abge ordnetenhauses leitete, wie W. T. B.“ meldet, der Minister des Innern Marquis Bacquehem die Berathung mit einer kurzen Rede ein. Er wies darauf hin, daß alle, nicht bloß die koaliertem Parteien, den von der ö betretenen Weg der Ausschuß⸗ herathung als korrekt anerkannt hätten. Der allseitig gebilligte Gedanke der Schaffung einer Vertretung der gewerblichen Arbeit sei als ein positives Ergebniß der bisherigen Besprechungen zu bezeichnen. Aber auch die Berücksichtigung anderer bisher nicht wahlberechtigter Träger der wirthschaft— lichen Arbeit und der Bildung sei zu erwägen. Der Minister schloß mit dem Wunsche nach Beschleunigung der Berathungen und mit der Zusicherung, daß die Regierung bereitwillig mit— wirken werde. Der Abg Baern reit her acceptierte die Grund⸗ züge der Regierungsvorlage als Grundlage für die Ausschuß⸗ berathung. Der Abg. Jedrzegowicz erklärte, der Polenklub wolle den autonomistischen Standpunkt wahren, jedoch der politischen Lage und dem Bedürfnisse der Bevölkerung Rechnung tragen. Der Klub werde die Arbeit nicht verzögern. Die Polen hätten die Koalition als staatserhaltende rind einzig mögliche Parteigruppierung anerkannt. Sie wollten daran festhalten und nichts vornehmen, was die Koalition schwächen könne, vielmehr alles aufbieten, damit die Lösung der Wahl⸗ teformfrage die Koalition befestige. Der Minister des Innern Marquis Bacguehem erläuterte alsdann ausführlich die Wahlkörper und die Steuerverhältnisse in den Städten und Landgemeinden. Der Abg. Menger führte den aufgetauchten Entwürfen seien nür die Grundzüge der Regierung und der Entwurf Rutowski's zweckmä ig und durchführbar; unbestreitbar sei die Regierung unablässig be⸗ müht, die Wahlreform zu realisieren. Der Abg. Eu pul fand die Wahlreform nothwendig und zeitgemäß und beantragte die Einsetzung eines Subcomités zur Ausarbeitung eines Ent— wurfs. Der Abg. Fanderlik betonte den autonomistischen Standpunkt, stimmte aber der Einsetzung eines Sub⸗ comitfs zu. Der Abg. Dipauli, obwohl an dem Standpunkt des Oktober ⸗Diploms festhaltend, wollte die Lösung der Frage durch Betonung der au tonomisti⸗ schen ia ng nicht erschweren, begrüßte die Er⸗ richtung von Arbeiterkammern und wünschte eine gerechte Ver⸗ theilung des Wahlrechts. Der Abg. Sy lva⸗Tarosu ca theilte den Standpunkt des Vorredners, sprach sich aber für die Wahlreform aus und dankte dem Minister-Präsiden ten Fürsten Windischgrätz für die Bethätigung des ernsten Willens und der Ablehnung des allgemeinen Wahlrechts. ierauf wurde die Sitzung geschlossen; die nächste findet am Dienstag statt.

Das ungarische Unterhaus genehmigte gestern in der Generaldebatte mit 1233 gegen 98 Stimmen Sen Gesetz⸗ entwurf wegen. Gewährung eines zinsfreien Darlehens von V0 000 Fl. für ein in der Hauptstadt zu gründendes TLustspiel⸗ Theater. In der heutigen Sitzung interpellierte zunächst der Abg. Pazmandy die Regierung, ob sie davon Kenntniß habe, daß eine rumaͤnische Wählerversammlung am 28. No⸗ demher in Hermannstadt beschlossen habe, einen Kongreß der verschiedenen Nationalitäten Ungarns einzuberufen, und daß diese Versammlung ein geheimes Comité eingesetzt habe, um die Verbindung der ungarischen Rumänen mit dem Aus⸗ land zu pflegen; was gedenke die Regierung angesichts dieser den Landesfrieden störenden Umtriebe zu thün?

Frankreich.

In der gestrigen Sitzung des Senats ersuchte der Senator Borriglio ne den Minister des Auswärtigen Hanmotaux, so⸗ bald wie möglich die Grenze gegen Italien in dem Departement der Alpes Maritimes fest zu le gen, da⸗ mit die fortwährenden Beschwerden vermieden würden. Der Minister des Auswärtigen Hanotaux erwiderte, die für die Grenzfestsetzung verlangke Kommission sei bereits in Thätigkeit, die Arbeiten und Vorstudien würden fortgesetzt. Italien habe den. Generalen in Turin, Alessandria und Piacenza vorge⸗ schrieben, sich einer versöhnlichen Haltung zu befleißigen. Zum Schluß sagte der Minister: „Ich habe nicht nöthig hinzu— zufügen, daß wir selbst jeden Zwischenfall zu vermeiden suchen, der bedauerliche Schwierigkeiten veranlassen könn te.“ Damit war der Zwischenfall erledigt. Der Senat nahm dann in erster Lesung die Vorlage über die Verbesserung des Hafens von Havre und der unteren Seine an.

Der ehemalige Administrator des Journals „a Paix“ Trocard und der Baron Heffler sind dem „XW. T. B.“ ufolge wegen Theilnahme an der Erpressungs⸗AUngelegenheit Portalis' verhaftet worden. Das heutige „Journal des Debats, meldet gerüchtweise, daß heute weitere Verhaftungen in der Erpressungs⸗Angelegenheit vorgenommen werden würden. Die „Libre Parole“ spricht von verschiedenen Zeitungs⸗Direltoren und von einem hohen Beamten des Ministeriums des Innern, die in der . stark kompromittiert sein sollen.

Italien.

Die „Gazzetta Ufficiale“ von gestern veröffentlicht Dekrete, wonach abgeändert werden, 1) die Organisation der Armee, 2) die Eintheilung der Militärbezirke, 3) die Bezahlung und die Zuschüsse der Offiziere und Soldaten. Des weiteren werden zwei Dekrete, über die Organisation der

. ri nm tam, veröffentlicht. Unter den be⸗ chlossenen eformen sind als die hauptsächlichsten hervorzuheben; 1) die Aufhebung mehrerer Generals⸗

poften, M die Umwandlung von sechs Feld⸗Batterien in Gebirgs⸗Hatterien, 3) die Auflösung von fünf Festungs⸗

Artillerie⸗ Regimentern Ih die Aufhebung von vierzehn Territorial-Artillerie⸗Direktlonen, 5) die Errichtung von zwölf lokalen Artillerie⸗Kommandos, bestehend aus je einem technischen Offizier für das Geschütz⸗ und sonstige aterial

und von zwei oder mehreren Brigaden Küsten⸗ oder Festungs⸗ Artillerie, 6) die Verstärkung der Festungs-Artillerie Um acht Kompagnien, 7) die 2 der fünfzehn artilleristischen girl enn auf zehn, 9 die Bildung eines fünften Genie⸗ Regiments (Mineure), M die Aushhebung der Kadettenanstalten,

aus, von

10) die Aufhebung von fünf Militärgerichten. Die an⸗ geordneten Reformen sichern eine Ersparniß von insgesammt 500 900 Fr. Die Dekrete werden eingeleitet durch einen Bericht des Kriegs ⸗-Ministers, worin versichert wird, die Armee werde durch die Reformen gestärkt werden; es ergebe sich daraus eine Vereinfachung des Dienstes, eine Verstärkung der Friedenspräsenz der Kompagnien, eine bessere Vorbereitung für den Krieg, eine festere Organisation der Milizen und eine raschere Mobilisierung. Die Anzahl der Affiziere aller Grade wird durch die Reform um mehr als 209 und die der Zivilbeamten, die dem Kriegs-Ministerium unterstehen, um mehr als 400 reduziert.

Schweiz.

Der Bundesrath hat, wie W. T. B.“ berichtet, den vom Eisenbahn⸗Departement vorgelegten Gesetzentwurf über die Eisenbahngesellschaften im wesentlichen genehmigt. Er wird ihn nunmehr der Bundesversammlung unterbreiten. Der Entwurf bestimmt, daß das Stimmrecht in der Generalversammlung nur solchen Aktionären i soll, deren Aktien auf den Namen umgeschrieben und seit wenigstens einem halben Jahre auf diesen Namen im Aktienbuche eingetragen sind; der Aktionär darf seine Aktien nur durch einen einzigen Namenaktionär vertreten lassen und darf nicht gleichzeitig an der Generalversammlung theilnehmen. Bei Zuwiderhandlung tritt eine Buße bis zu 19000 Frg. ein. In die Verwaltung können in der Regel nur schweizerische Bürger gewählt werden. Der Bundesrath wählt ein bis zwei Mitglieder; jeder Kanton, auf dessen Gebiet sich das Bahnnetz erstreckt, wählt bis zu acht Mitgliedern, jedoch dürfen die Vertreter der Kantone höchstens ein Drittel der Gesammtzahl der Verwaltungsmitglieder ausmachen. Beschlüsse der Generalversammlung und Verwaltung, die öffentliche Interessen gefährden oder verletzen, können vom Bundesrath unter Vorbehalt des Rekurses an die Bundes⸗ versammlung aufgehoben werden.

Türkei. In Cetinje eingetroffenen Meldungen zufolge hat die türkische Regierung beträchtliche Truppenmafsen in Al—⸗

um Entwaffnung der Albanesen.

Griechenland.

In der gestrigen Sitzung der Deputirtenkammer fand eine sehr bewegte Berathung über die Finanzverhand⸗ lungen der Regierung statt. Schließlich wurde ein Antrag, der der Finanzpolitik des Kabinets das Vertrauen ausspricht, mit 99 gegen 76 Stimmen angenommen. Die Minister nahmen an der Abstimmung teil. Itumãnien. . Der Prinz Ferdinand ist gestern aus St. Petersburg wieder in Sinaja eingetroffen. Im Se nat ist ein Gesetzentwurf über den Bergbau eingebracht worden. Bulgarien. Die Sohranje erklärte die Wahl des Deputirten von Baltschik Gabe für ungültig. Gabe ist Ausländer. Wie die „Agence Balcanique“ meldet, wird voraussichtlich heute in der 6 ein mit zahlreichen Unterschriften

versehener Antrag Gubeldelnikow vertheilt werden, den dieser vorgestern dem Präsidenten angekündigt hat. Der Antragsteller darin die Wahl

verlangt

einer aus sieben Mitgliedern be hen. Untersuchungs⸗ kommission, die sich mit der Thätigkeit der früheren Regierung während deren ganzen Dauer beschäftigen solle. Es handele sich keineswegs um die Versetzung des . Kabinets in Anklagezustand, wie in der Verfaffung vorgesehen sei. Man glaubt, daß das Ergebniß der Arbeiten dieser eventuell einzusetzenden Kommission zweifelhaft sein werde, . würden die Arbeiten sehr lange Zeit in Anspruch nehmen.

Amerika.

Der „Times“ wird aus Buenos Aires gemeldet, in der nächsten Woche werde in der Kammer eine Vorlage über die Konsolidierung der Provinzialschulden auf der Grundlage interner Goldbonds der Nationalregierung einge— bracht werden. Die Vorlage bestimme die Ausgabe weiterer Bonds über das nominelle Schuldenkapital hinaus für Tuku⸗ man und andere Provinzen, die entschieden mehr als die vorgeschlagenen 3 Proz. Zinsen zahlen könnten. Der Kongreß werde das Projekt wahrscheinlich genehmigen.

Asien.

Nach einer Meldung der „Times“ aus Kobe scheine Japan entschlossen, den Krieg fortzusetzen und treffe Vorbereitungen für einen Winter⸗Feldzug.

Parlamentarische Nachrichten.

Die von dem Buregu⸗Direktor des Hauses der Abgeordneten, Geheimen Regierungs- Rath Kleinschmidt herausgegebenen Ueber⸗ sichten über die Geschäftsthätigkeit des Haufes der Abge— ordneten in der letzten Session sind soeben erschienen. Sie sind in der bisherigen Art angefertigt und zerfallen in die Rednerliste, die Uebersicht über den Staatshausbhalts -Etat und die Hauptübersicht. Die Rednerliste ergiebt den Tag, an welchem, sowie den Gegenstand, über welchen jeder einzelne Redner gesprochen bat, unter Hinweis auf die betreffenden Seiten der stenographischen

Berichte. Die GStatsübersicht macht die bezüglichen ' Anträge, Petitionen und Verhandlungen ersichtlich und weift bei den berschiedenen Verwaltungen sämmtliche Etatstitel mit ihren

Beträgen nach. Die alphabetisch geordnete auptübersicht umfaßt, , von dem Staatshaushalts⸗Etat, ant zur Erörterung ge⸗ langten Gegenstände, unter Darlegung des Verlaufs der Berathung. Die Regierung vorlagen, sowie die Anträge zu denselben sind darin in ihrem Wortlaut übernommen und die Verhandlungen über ein und denselben Gegenstand, auch wenn dieselben zu verschiedenen Zeiten und bei verschiedenen Gelegenheiten stattgefunden haben, auf diner Stelle verzeichnet. Zu der Hauptübersicht gehört ein besonderes In⸗ haltsverzeichniß, dem eine Gesammtübersicht der Be—⸗ rathungsgegenstände beigefügt ist.

Nr. 49 des Zentralblatts fär das Deutsche Reich, herausgegeben im Reichsam t des Innern, vom 30. November, hat folgenden Inhalt; Militärwesen: Ausfübrungsbestimmungen zu dem Gesetz vom 28. Mai 1894, betreffend den Schutz der Brieftauben und den Brieftaubenderkehr im Kriege. Statfftik: Beffimmungen, betreffend die Herstellung einer Konkursstatistil.! Polizeiwefen

Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiet.

banien zusammengezogen. Man glaube, es handle sich

Nr. 48 des n, ,,, der Bauverwaltun herausgegeben im Ministerium der öffentlichen Arbeiten vom 1. Dezember, hat folgenden Inhalt: Zur au g schich . , Der Elbe ⸗Trave⸗Kanal. Uhren system der. Gesellschaft Normalzeit in Berlin. Vermisch

bewerb für eine Kirche in Magdeburg., Künstli Selbstthätiger Riegelverschluß für

; e en , , nn der Liverpooler Hochbahn für die erste Hälfte 1399 Bücherschau.

Entscheidungen des Reichsgerichts.

S 590 Thb. JL Tit. 11 des Preuß. Allg. Landrechts der Käufer, gegen verhältnißmäßige Herabsetzung des Kaufgelds, sich soviel abrechnen lassen, als zur Saat und Unterhaltung der Wirthf aft sonst fehlen würde. In Bezug auf diese Bestlmmung hat das Reichsgericht, V. Zivilsenats, durch Urtheil bom 16. Sr. tober 1894 ausgesprochen, daß der Landwirth nur insoweit zu der erwähnten Abrechnung von dem verkauften Gr= trage seines Guts befugt ist, als er den geernteten Ertrag thatsächlich zur eigenen Wirth schaftsführung ge— braucht. Verbraucht aber der Landwirth das für feine . erforderliche Quantum nicht für seine Wirthschaft, sondern verkauft er es anderweitig (indem er den dafür erzielten Kaufpreis zur Wirth⸗ schaftsführung verwendet), so braucht sich der erste Käufer eine Ab⸗ rechnung von dem gekauften Quantum nicht gefallen zu lassen. Der Rittergutsbesitzer W. verkaufte dem Kaufmann T. laut Schlußschein vom 25. Juni 1891 von seiner nächsten Ernte 50 Tonnen Roggen, die Tonne zum Preise von 170 64. Davon waren 20 Tonnen im September, 20 im Oktober und 10 Tonnen im November 91 zu liefern. W. lehnte, als er liefern sollte, die Erfüllung des Vertrags ab, weil das erforderliche Saat⸗ und Wirthschaftskorn seine gesammte Ernte an Roggen absorbiert habe und ihm infolge der totalen Mißernte zum uf Roggen nicht verblieben sei. Der Käufer forderte klagend Schadenersatz in der Differenz zwischen dem bedungenen Preise und dem zur Zeit der Erfüllung geltenden Marktpreis, indem er behauptete, daß W. seine angeblich für die Wirthschaftsführung erforderliche gesammte Roggen⸗ ernte thatsächlich nicht für seine Wirthschaft verbraucht, fondern ander= weitig verkauft habe. Die Klage wurde in beiden Instanzen abgewiesen, indem die Instanzrichter die Veräußerung jener für die Wirthschaft erforderlichen Vorräthe für bedeutungslos erachteten. Auf die Reyifion des Klägers hob das . das Berufungsurtheil auf, indem es begründend ausführte: „Der Berufungsrichter ist von der Ansicht geleitet, daß bei Ermittelung der zur Aussaat und zur Wirthschaftsz— führung erforderlichen Quantitäten allein die objektiven Verhält⸗ nisse des Gutes entscheidend seien. Diese Ansicht kann nicht ebilligt werden. Das 94 giebt im 5 590 a. a. O. dem Landwirth K. Be⸗ fugniß, von den

sonft zur Aussaat und zur Wirthschaftsführung fehlen würbe—

Soweit er das geerntete Getreide nach den Grundsätzen einer rationellen Landwirthschaft zu Wirthschaftszwecken ver⸗ wendet, braucht er den Vertrag nicht zu erfüllen. Dagegen

steht ihm nicht frei, unter Abweichung von einer rationellen Wirih⸗ schaftsmethode Getreide, das er nach einer solchen dem Käufer nicht zu liefern brauchte, an Dritte zu verkaufen, auch wenn er den dadurch erzielten Kaufpreis zur Wirthschaftsführung verwenden wollte und ver⸗

nommenen Verpflichtungen nur insoweit entbunden, als er den ge—⸗ ernteten Roggen thatsächlich zur Wirthschaft gebraucht hat.“ (120 94.)

Entscheidungen des Ober⸗Verwaltungsgerichts.

Das Gesetz vom 11. Juli 1891 bestimmt im Art. L 8 31, daß die Lan darm en verbände verpflichtet seien, für Bewahrung, Kur und Pflege der hilfsbedürftigen Geisteskranken, Fdloten, Epil eptischen, Taub stummen und Blin den, sowest dieselben der Anstaltspflege bedürfen, in geeigneten Anstalten Fürforge zu treffen; in 5 3La, daß der Landarmenverband die allgemeinen Ver⸗ waltunggkosten der Anftalten und die Kosten der von der Anstalt felbst be⸗ wirkten Beerdigung trage, aber, sofern es sich nicht um einen landarmen Hilfsbedürftigen handele, berechtigt sei, vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarung Ersatz der sonstigen Kosten von dem endgültig unter⸗ stützungspflichtigen Srtsarmen verband zu verlangen, daß die Er⸗ stattung durch Vermittelung des Kreises, welchem der Ortsarmen⸗ verband angehört, erfolge und daß der Kreis verpflichtet sei, dem Ortsarmenverbande mindestens zwei Drittel der von letzterem auf⸗ zubringenden Koften als Beihllfe zu gewähren; in 5 31e, daß Streitigkeiten zwischen den Orts armenverbänden und den zur Beihilfe verpflichteten Kreißsen der Entscheidung im Verwaltungsstreit⸗ verfahren unterliegen, daß in erster Instanz der Bezirksausschuß in zweiter das Ober⸗Verwaltungsgericht zuständig fei. In Bezug auf diese letzte Bestimmung (6 31 hat das Ober⸗Verwaltungsgericht, 11. Senat, durch Urtheil vom 9. Februar 1894 ausgesprochen, daß ein Streit- verfahren erst dann zulässig ist, wenn die Aufnahme des Hilfs⸗ bedürftigen in der Anstalt erfolgt ist, daß dagegen eine vor der Aufnahme in der Anstalt erhobene Feststeklungsklage zur Ent- scheidung der Frage, ob und welche Beihilfe der Kreis zu gewähren , 3 wenn die Aufnahme stattgefunden, nicht zulässig ift. MI ;

Eine provisorische Vereinigung einer Ortschaft mit einem benachbarten Gemeindebezirk ist, nach einem Urtheil des Ober⸗ Verwaltungasgerichts, J. Senats, vom 2. Oktober 1894, un zulässig und rechtlich wirkungslos. „Der Bezirksausschuß ist, wie die Begründung seines Beschlusses unzweideutig ergiebt, davon ausgegangen, daß es während der Dauer des voraussichtlich längere Zeit währenden Streitverfahrens über die kommunale Eigenschaft der Ortschaft Cronthal bei dem durch den Beschluß des Kreisausschusses geschaffenen Zustande = der -Kommunalfreiheit.; der Ortschaft im öffentlichen Interesse nicht bewenden dürfe, daß sich vielmehr in diesem letzteren eine Vereinigung der Ortschaft mit der Stadt Crone rechtfer. tige, wodurch jedoch der Entscheidung der kommunalen Frage im Streitverfahren nicht präjudiziert werden solle. Hiernach ist sopiel klar, daß es sich bei dem Beschlusse des Bezirksausschusses nur um eine provisorische Vereinigung handeln soll. Ein Akt solchen Inhalts ist aber als ein rechtsgültiger überhaupt nicht anzuerkennen, da die bestehenden Gesetze (6 2 der Städteordnung vom 39. Mai 1855, S 2 der Landgemeindeordnung vom 3. Juli 1891) die Eingemeindung nur als dauernde, endgültige nicht als provisorische, d. h. an Zeit

Bauten.

Zu dem Wettbewerb für den Neubau einer Kirche für die deutsch, reformierte Gemeinde in Magdeburg waren, wie das „Zentr. Bl. d. Bauverw.“ berichtet, 76 Entwürfe enn, Der erste Preis von 2500 4 ist dem Entwurf Magdeburg“, Ver⸗ fasser Architekt 8. v. Abbema in Düsseldorf, der zwelte Preigs von 1509 αε, dem Entwurf „Berlin⸗Magdeburg. von Profe ssor Joh. Vollmer in Berlin. der dritte Preis von 1000 1 dem Architekten C. Nordmann in Essen a. d. Ruhr zuerkannt worden. ö

undheitswesen, ierkr eit d k we 7 2

Preußen. . Der von dem ö für das Memel⸗Preg Gebiet anläßlich der diesjährigen Choleragefahr eingerichtete S

überwachungsdtenst in den ezirken Schmalleningken,

Hat ein Landwirth von dem künftigen Ertrage oder uwachß seiner Grundstücke eine bestimmte Quantität 83 so 1 nach

rträgen des Gutes alles abzurechnen, was ihm

wendet hat. Der Beklagte ist hiernach von seinen in dem Vertrag über⸗

oder Bedingung geknüpfte Bezirksveränderung kennen. (I. 102.)

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