Deutscher Neichs⸗Anzeiger
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er Staats⸗Anzeiger.
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Berlin i., Hilhelmstraße Nr. 22.
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Einzelne Kummern ko sten 25 S. P
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Abends.
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1894.
M 282.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
dem Rechnungs⸗Revisor, Rechnungs⸗Rath Buddeberg u Neuwied und dem Buͤrgermeister Kallmann zu Lele i. Schl. den Rothen Adler⸗Srden vierter Klasse,
dem Bezirks Feldwebel a. D. Carl Kühne zu Berlin das Kreuz der Inhaber des Königlichen Haus⸗Ordens von Hohenzollern, ;
dem Polizei⸗Abtheilungs⸗Wachtmeister a. D. Charlottenburg und dem Fußgendarmen a. D. zu Oberursel im Obertaunuskreife das Allgemeine in Gold, sowie
dem Nacht-⸗Wachtmeister Gebhardt zu Halle a. S., dem Guts⸗Forstaufseher Gottlieb Frost zu Knischwitz im Kreise Ohlau, dem Porzellandreher Carl Hacke zu Dittersbach im Kreise Waldenburg und dem pensionierten Nachtwächter Wilhelm Krause zu Berlin das Allgemeine Ehrenzeichen zu verleihen.
Laufer zu Hoffmann Ehrenzeichen
Seine Majestät der Kaiser und König haben Allergnädigst geruht: den nachbenannten Marine⸗Offizieren 2c. die Erlaubniß zur Anlegung der ihnen verliehenen Insignien zu ertheilen, und zwar: des Ehrenkreuzes des Großherzoglich mecklenburg⸗ schwerinschen Greifen-Srdens: dem Korvetten⸗-Kapitän Becker, Torpedo-Direktor der Werft zu Kiel; des Oesterreichisch⸗Kaiserlichen Ordens der Eisernen Krone zweiter Klaffe: dem Kapitän zur See Freiherrn von Bodenhausen, Ober⸗Werft⸗Direktor der Ker zu Wilhelmshaven; sowie der dritten Klasse desselben Ordens: dem Hofrath Feiland im Marinekabinet.
Dentsches Reich.
Bekanntmachung.
Auf die für das Jahr 1894 festzusetzende Dividende der Reichsbankantheile wird vom 15. d. M. ab eine zweite halbjährliche Abschlagszahlung von ein und dreiviertel Prozent oder
52 MS 50 8 für den Dividendenschein Nr. 11 bei der Reichsbank⸗Haupt— kasse in Berlin, bei den Reichsbank⸗Hauptstellen, den Reichsbank⸗ stellen, der Kommandite in Insterburg, sowie bei sämmtlichen Reichsbank⸗Nebenstellen mit Kasseneinrichtung erfolgen. Berlin, den 9. Dezember 1894.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
von Boetticher.
Bekanntmachung. Fahrplan der ostafrikanischen Reichs⸗Postdampferlinie.
Die Fahrten der Reichs⸗Postdampfer der ostafrikanischen . und der zugehörigen beiden Zweiglinien werden im ahre 1895 nach Mahr der in der Zweiten Beilage zur tigen Nummer des „Reichs- und Staats⸗Anzeigers“ ab⸗ gedruckten Fahrpläne stattfinden. Berlin W., den 12. Dezember 1894 Der Staatssekretär des Reichs⸗Postamts. von Stephan.
; nebersicht über die im Jahre 1895 ab uhaltenden Prüfungen von Sedan ficht fa ea er r rr Die Prüfungen beginnen:
in Königsberg am 20. April und 2. September; in Danzig am 22. April Und 13. No vember; in Stettin am 11. März und 21. Sktober; in Rost ock am 26. Februar und 1. Dltober; in Lübeck am 18. März und 14. Oktober;
ö. Flensburg am 23. Januar, 2 Juni und 12. No⸗
vemb Februar, 10. Juli und 25. September;
in Bremen am 6. F Desk m burg am I8. Februar, 6. Mai, 5. August und
Berlin, Mittwoch, den 12. Dezember,
Königreich Preußen.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem dirigierenden Arzt des Deutschen Krankenhauses in Konstantinopel, Rotschafts⸗Arzt Dr. Mühlig den Charakter als Geheimer Sanitäts-Rath, und dem Leiter der klinischen Abtheilung dieser Anstalt ö Mordtmann den Charakter als Sanitäts⸗Rath zu ver⸗ eihen.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: infolge der von der Stadtverordneten⸗Versammlung zu Düren getroffenen Wiederwahl den bisherigen unbesoldeten Beigeordneten der Stadt Düren, Rechtsanwalt Adam Courth daselbst in gleicher Eigenschaft für eine fernere Amtsdauer von sechs Jahren zu bestätigen.
Ministerium der öffentlichen Arbeiten.
Königliches technisches Ober⸗Prüfungsamt.
In Anerkennung der im Prüfungsjahre vom 1. April 1893/94 bei Ablegung der zweiten . (Baumeister⸗) Prü⸗ fung für den Staatsdienst im Baufache dargelegten tüchtigen Kenntnisse und Leistungen sind von dem Herrn Minister der öffentlichen Arbeiten auf unseren Vorschlag den fünf König⸗ lichen Regierungs⸗Baumeistern:
Karl Moritz und
Max Arendt, beide aus Berlin,
Gustav Linde aus Lübeck,
Ernst Seiffert aus Frankfurt a. O. und
Rudolf Hobohm aus Hannover Prämien vgn je 1800 6 zur Ausführung größerer Studien- reisen behufs Förderung ihrer weiteren Aus ildung für ihren Beruf bewilligt worden.
Ferner wurden den fünf Königlichen Regierungs⸗Bau⸗ führern:
Georg Fiebelkorn aus Kalbe a. d. Saale,
Rudolf Reinicke aus Hannover,
Emil Kraefft aus Berlin,
Emil Linden aus Ueckendorf und
Hermann Schwerin aus Sommerfeld, welche sich bei der ersten Haupt⸗ (Bauführer⸗ Prüfung für den Staatsdienst im Baufach im Prüfungsjahre 1. April 1893/94 durch besonders tüchtige Leistungen ausgezeichnet haben, von dem Herrn Minister der öffentlichen Arbeiten Prämien von je 906 M zwecks Ausführung einer Studienreise zuerkannt.
Berlin, den 8. Dezember 1891.
Königliches technisches Ober⸗Prüfungsamt. A. Wiebe.
Ministerium für Landwirthschaft, Domänen und Forsten.
Der Kreis⸗ und kommissarische Grenz⸗Thierarzt Pauli zu Ortelsburg ist unter Entbindung von seinem gegenwärtigen Amt in die Kreis⸗-Thierarztstelle des Kreises Mohrungen, mit dem Amtswohnsitz in Sillehnen bei Mohrungen, versetzk worden.
Dem Kreis⸗Thierarzt Dr. Augstein zu Mohrungen ist unter Entbindung von seinem gegenwärtigen Amt die Kreis⸗ Thierarztstelle des Kreises Ortelsburg mit dem Amtswohnsitz in Srtelsburg verliehen und zugleich die Wahrnehmung der veterinärpolizeilichen Grenzkontrole in den Kreisen Ortelsburg und Neidenburg kommissarisch übertragen worden.
Dem Thierarzt Arno Wagner zu Schwetz ist die von ihm bisher kommissarisch verwaltete Kreis⸗Thierarztstelle für den Kreis Schwetz definitiv verliehen worden.
Aichtamtliches. Deutsches Reich.
Preußen. Berlin, 12. Dezember.
Seine Majestät der Kaiser und König nahmen, wie aus Hannover gemeldet wird, gestern n von 9 Uhr ab im Schlosse den Vortrag des Chefs des ilitärkabinets entgegen und begaben Sich um 11 Uhr zu Pferde nach dem Waterloo⸗Platz, woselbst unter dem Kommando des General⸗ Lieutenants Lenke die Truppen der Garnison Hannover in Parade Aufstellung genommen hatten. Seine Majestät ritten die Front ab und ließen hierguf die Truppen zweimal de— filieren. Um 5 Uhr nahmen Allerhöchstdieselben das Mittags⸗ mahl bei dem Königs⸗-Ulanen⸗Regiment ein und besuchten Abends das Hoftheater.
2. nahmen Seine Majestät der Kaiser am Vormittag den 6 Chefs des Jivilkabinets entgegen und be⸗ gaben Sich Mittags nach dem Jagbschloß Springe.
Die Kommission für die zweite Lesung des Ent⸗ wurfs eines Bürgerlichen Gesetzbuchs für das Deu tsche Reich setzte in den Sitzungen vom 3., 4. und 7. Dezember die Berathung der Vorschriften Über die Ver⸗ fügung von Todeswegen durch Vertrag (85 1940 bis 1963) fort.
Der 5 19564, welcher die Vererblichkeit des Rechts des Vertragserben, falls dieser den Erblasser nicht über⸗ lebt, ausdrücklich verneint, wurde für selbstverständlich erachtet
und daher gestrichen Gegen den sachlichen Inhalt des 8 1955, dem zufolge Vertragschließende in
sowohl der Erblasser als der andere dem Erbvertrage neben der Einsetzung des Vertragserben jede andere Verfügung von Todeswegen treffen darf, welche durch Testament getroffen werden kann, erhob sich kein Widerspruch; ebensowenig gegen die Vorschrift des 5 1956 Abs. 1, wonach auf eine solche Verfügung, soweit sich nicht aus dem Gesetz ein Anderes ergiebt, die für die Errichtung eines Testaments geltenden Vorschriften entsprechende Anwen⸗ dung finden. Dagegen wurde hie Auslegungsregel des 8 1956 Abs. 2, daß eine in dem Erbvertrag enthaltene Erb⸗ einsetzung im Zweifel als Einsetzung eines Vertragserben an⸗ zusehen sei, als entbehrlich gestrichen. Abgelehnt wurde auch der Antrag, den Abs. 2 des 5 1956 durch folgende Vorschrift zu ersetzen: Enthält der Erbvertrag die Einsetzung eines Dritten als Erben des einen Theils und ist anzunehmen, daß nur der Erblasser an der Einsetzung des Dritten ein Interesse hat, so ist die Einsetzung im Zweifel als 6 Ver⸗ fügung anzusehen.“ Infolge des 3 § 19566 Abs. 2 , Gefen, entschied sich die Mehrheit auch für die Streichung des 3 1955 Abf. 3 Satz 1, wonach, wenn die Verfugung in der Anordnung eines Vermächtnisses besteht, das Vermächtniß im Zweifel als vertragsmäßig ver⸗ einbart gilt. Für den Fall, daß ein Vermächtniß durch Vertrag angeordnet ist, sollen nach 8 1956 Abs. 3 Satz 2 f Gunsten des Vermächtnißnehmers die Vorschriften entsprechende Anwendung finden, welche im 81952 zum Schutze des Vertrags⸗ erben gegen Beeinträchtigung seines Rechts durch Schenkungen des Erblassers gegeben sind. Die Mehrheit war der Ansicht, daß diese Vorschriften zum Schutze des Vermächtnißnehmers nicht genügten. Es wurde daher beschlossen, an Stelle des Abs. 3 Saß 2 folgende Vorschriften aufzunehmen:
„Ist ein Vermächtniß durch Vertrag angeordnet, so tritt, wenn der Erblasser den vermachten Gegenstand, in der Ab' sicht, das Recht des Vermächtnißnehmers zu vereiteln oder zu beeinträchtigen, zerstört, bei Seite geschafft oder be⸗ schädigt hat, an die Stelle des vermachten Gegenstandes, soweit die Leistung dadurch unmöglich geworden ist, der dem Werth entsprechende Geldbetrag. Hat der Erblasser den vermachten Gegenstand in dieser Absicht ver⸗ äußert oder belastet, fo ist der Erbe nach Maßgabe des § 1849 verpflichtet, dem Vermächtnißnehmer den Gegenstand zu verschaffen oder ihn von der Belastung zu befreien. Ist die Veräußerung oder Belastung schenkweise erfolgt, so finden die Vorschriften des 8 1952 enisprechende Anwendung, soweit der Vermächtnißnehmer von dem Erben nicht Ersatz zu er⸗ langen vermag.“
Die Vorschrift des 5 1956 Abs. 4, derzufolge andere Ver⸗ fügungen als Erbeinsetzungen und Vermaäͤchtnisse nicht ver⸗ tragsmäßig vereinbart werden können, gelangte nach dem Entwurfe, jedoch mit der Aenderung zur Annahme, daß den Vermächtnissen die Auflagen in 3 Hinsicht gleichgestellt werden sollen.
Eine Ergänzung erfuhr der Entwurf durch folgende als S8 1956 a einzustellende Vorschriften: .
„Haben in einem Erbvertrage Ehegatten sich gegenseitig u Erben eingesezt und bestimmt, daß nach dem Tode des Hing sti dend der gesammte Nachlaß an einen Dritten fallen oll, so ist im Zweifel anzunehmen, daß der Dritte in An⸗ ehung des gesammten Nachlasses als Erbe des zuletzt ver⸗ sterbenden Ehegatten eingesetzt ist. Ist in einem solchen Falle von beiden Ehegatten gemeinschaftlich ein Vermächtniß an⸗ geordnet, dessen Erfüllung nach dem Tode des Längstlebenden erfolgen soll, so ist im Zweifel anzunehmen, daß das Ver⸗ mächtniß erst mit dem Tode des Längstlebenden dem Bedachten anfällt.
Die Vorschriften des 8 1957 über die Aufhebung des Erbvertrags sowie die Vorschriften des § 1958 über den Vorbehalt des Rücktritts wurden im wesentlichen nach dem Entwurf angenommen. Hinzugefügt wurde die Be tim⸗ mung, daß der Erblasser auch ohne den Vorbehalt des Rück⸗ tritts berechtigt sein soll, von dem Erbvertrage zurückzutreten, wenn er zu dem Erben in einem auf Rechtsgeschäft be,, . . steht, vermöge dessen ihm für seine Lebenszelt von dem Erben wiederkehrende n insbesondere zum Zwecke des Unterhalts, zu entrichten sinsd und das Verhältniß vor seinem Tode endigt. .
Nach dem 8 1959 hat, wenn in einem Erbvertrage von beiden Seiten bindende Verfügungen von Todeswegen ge⸗ troffen sind, im Zweifel die Ungültigkeit einer der Ver⸗ fügungen die Un , . des ganzen Vertrags zur Folge; das u e gilt, wenn in einem solchen Vertrag