1894 / 303 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 27 Dec 1894 18:00:01 GMT) scan diff

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Deutscher Neichs Anzeiger

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Königlich Preußischer S

( Ber Gezugsprris brträgt virrteljährtlich 4 M 50 5. ; Alle Fost-Austalten nehmen Kestellnng an; ; für Berlin außer den Post-Anstalten auch die Eyprdition

Sw., Wilhelmstraße Nr. 32.

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JIuserate nimmt an: die izaigliche Expedition den Reutschen Reichs Anzeiger und Königlich Rrenßischtn Staatz- Anzeiger

Berlin S.., Wilhelmstrase Nr. 22. ;

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1894.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

dem General⸗Major z. D. von Tschudi, bisher In— spekteur der 2. Ingenieur⸗Inspektion, den Rothen Adler⸗Orden zweiter Klasse mit Eichenlaub,

dem Major a. D. Elsner, zuletzt Bataillons-Komman⸗ deur bei der Haupt⸗-Kadetten⸗Anstalt, die Königliche Krone zum Rothen Adler⸗Orden vierter Klasse,

dem Rittmeister a. D. von Peters dorff, bisher Eskadron⸗Chef im Dragoner⸗Regiment Prinz Albrecht von Preußen (Litthauisches) Nr. 1, und dem Hauptmann a. D. Lengemann, bisher Kompagnie-Chef im Fuß-Artillerie—⸗ Regiment Nr. 11, den Rothen Adler-Orden vierter Klasse,

dem Oberst⸗Lieutenant a. D. Rochs, bisher Kommandeur des Niederschlesischen Pionier-Bataillons Nr. 5, und dem Oberst⸗Lieutenant a. D. Müller, bisher Distrikts- Offizier bei der Gendarmerie-⸗Brigade in Elsaß-Lothringen, den König— lichen Kronen⸗Orden dritter Klasse,

dem Kompagnieführer in der Kaiserlichen Schutztruppe für Deutsch-Ostasfrika, Premier-Lieutenant a. D. Scherner den Königlichen Kronen-Orden vierter Klasse, sowie

dem Sergeanten Hamann im Magdeburgischen Pionier— Bataillon Nr. 4 und dem Unteroffizier Pol zin im Grena—⸗ dier⸗Regiment König Friedrich J. (4. Ostpreußischesꝰ Nr. 5 die Rettungs- Medaille am Bande zu verleihen.

Seine Majestät der Kaiser Allergnädigst geruht:

den nachbenannten Offizieren ꝛc. der Marine die Er⸗ laubniß zur Anlegung der ihnen verliehenen fremdherrlichen Dekorationen zu ertheilen, und zwar:

und König haben

des Kommandeurkreuzes zweiter Klasse des König⸗ lich spanischen Ordens Isabella's der Katholischen: dem Kapitän zur See Stubenrauch, Kommandanten in Helgoland;

der dritten Stufe der zweiten Klasse des Kaiserlich chinesischen Ordens des doppelten Drachen: dem Korvetten⸗Kapitän Grafen von Bau dissin, Kom⸗ mandeur der III. Matrosen⸗Artillerie⸗Abtheilung, bisher Kom⸗

mandant S. M. S. „Iltis“;

der ersten Stufe der dritten Klasse desselben Ordens: dem Lieutenant zur See Schmidt Erstem Offizier S. M. S. „Iltis“, den Lieutenants zur See Ties meyer und Löhlein, Wachoffizieren desselben Schiffs, und dem Assistenz⸗Arzt erster Klasse Dr. Metz ke, Schiffsarzt desselben Schiffs; der dritten Stufe der dritten Klasse desselben Ordens:

dem Steuermann Gerasch an Bord S. M. S.

der vierten Klasse desselben Ordens: dem Ober⸗Boctsmannsmaaten Malolewski an Bord S. M. S. „Iltis“; sowie der fünften Klasse desselben Ordens: den Ober⸗Matrosen Brauer, Albrecht und Jonas und

den Matrosen Dannenberg, Schulz und Schmidt, sämmtlich an Bord S. M. S. „Iltis“.

von Schwind,

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Deutsches Reich.

Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht: den Ober⸗Postdirektoren Ritzler in Erfurt und Hage⸗ mann in Hannover den Charakter als Geheimer Ober⸗Post⸗ rath mit dem Range der Räthe zweiter Klasse, dem Kanzlei⸗Rath im Reichs⸗Postamt Ilius in Berlin den Charakter als Geheimer Kanzlei⸗Rath, . den Geheimen expedierenden Sekretären im Reichs⸗Postamt Voebels, Petri und Schellhorn in Berlin, den Qber⸗ Postkassen-Rendanten Schalck in Stettin, Hoell in Halle Saale, Brandt in Aachen, dem General⸗Postkassen⸗ uchhalter Kayser in Berlin, dem Telegraphenamtg-Kassierer Nölke in Hamburg, den Ober-Postdirektions⸗Sekretären Pöhler in Oldenburg (Großh.), Petry in Köln (Rhein), Mahlke in Berlin, Röntsch in Leipzig, Kretschmann in Magdeburg, Su cksdorff in Berlin, Steffens in Düssel⸗ dorf, . in Berlin, dem Ober⸗Postsekretär Mödinger in Berlin und dem Materialienverwalter bei der Reichs⸗ druckerei Brett in Berlin den Charakter als Rechnungs⸗Rath zu verleihen, sowie . . . den Postdirektoren Klindt in Berlin, . in Karls⸗ ruhe (Baden, Mirow in Celle, Hering in Halle (Saale), olzendorff in Berlin, den Telegraphen⸗-Direktoren ohrmann in Dresden, Wittenberg in Braun⸗

schweig. Greffin. in Danzig, den Postdirektoren von Bötticher in Siegen, Oehme in Leipzig,

Nastelski in Köln-Deutz, Gutwasser in Dresden, Bach⸗ mann in Frankfurt (Main), Hülsenkamp in Kottbus, Drescher in Hamburg, Möller in Metz, Dobler in Alten⸗ burg (S⸗A.), Höffke in Rostock (Mecklb. , Jacobsen in? Magdeburg, Dittrich in Zittau, Ziegenbein in Greiz, Rothmaler in Plauen (Vogtl) und Romberg genannt Kerkhoff in Mülhausen (Elsaß) den Rang der Räthe vierter Klasse beizulegen.

Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht: dem Geheimen Rechnungs⸗Revisor bei dem Rechnungshof des Deutschen Reichs, Rechnungs-Rath Goedtke von Adlersberg den Charakter als Geheimer Rechnungs⸗Rath, den Geheimen Rechnungs⸗Revisoren bei derselben Behörde Tiedeke und Zander den Charakter als Rechnungs⸗Rath, und dem Geheimen Registrator bei derselben Behörde Jesse den Charakter als Kanzlei⸗Rath zu verleihen.

In der in Nr. 302 d. Bl. veröffentlichten Verleihung des Charafters als Geheimer Rechnungs-Rath an den n gseh des Lombard⸗Komtors der Reichs⸗Hauptbank, bisherigen . Maync ist dieser Name so, nicht Maynec, zu lesen.

Landespolizeiliche Anordnung.

Auf Grund der S5 6 und? des Reichsgesetzes vom 23. Juni 1880, betreffend die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen, und des S3 des preußischen Ausführungsgesetzes vom 12. März 1881 ordne ich mit Ermächtigung des Herrn Ministers für Landwirthschaft, Domänen und Forsten hier⸗ durch für den Umfang des Regierungsbezirks Königsberg Folgendes an:

§ 1

Die Einfuhr von Wiederkäuern und Schweinen

aus Großbritannien und Irland wird verboten. 8 2.

Die Zulassung von Sendungen von Wiederkäuern und Schweinen, die bis einschließlich den 24. d. M. von Groß⸗ britannien und Irland abgegangen sind, wird unter Be⸗ dingung sofortiger Abschlachtung gestattet.

8 58

Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnungen unterliegen den Strafbestimmungen der 65 Nr. 1 und 66 Nr. 1 des Reichsgesetzes vom 25. Juni 1880 und des 328 des Reichs⸗ Strafgesetzbuchs.

§ 4. Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. Königsberg, den 23. Dezember 1894. Der Regierungs⸗Präsident. von Tieschowitz.

Bekanntmachung.

Wegen Auftretens der Maul⸗ und Klauenseuche in Eng⸗ land verbiete ich hiermit in Gemäßheit der Bestimmungen des §z 7 des Reichs⸗Viehseuchengesetzes vom 23. Juni 1886 bezw. 83 3 des preußischen Ausführungsgesetzes vom 12. März 1881 und mit Genehmigung des Herrn Ministers für Landwirth⸗ schaft, Domänen ünd Forsten die Einfuhr von Wieder⸗ käuern und Schweinen aus Großbritannien und Irland in den hiesigen Regierungsbezirk bis auf weiteres gänzlich. Nur die von England bis einschließlich den 24. d. M. abgegangenen Viehtransporte lasse ich unter der Bedingung zu, daß sie alsbald nach der Ankunft am Orte des Ankunftshafens abgeschlachtet werden.

Danzig, den 25. Dezember 1894.

Der Regierungs⸗Präsident. In Vertretung: Rathlev.

Bekanntmachung.

Infolge des Auftretens der Maul⸗ und Klauenseuche in England ordne ich auf Grund der mir von dem Herrn Minister für . Domänen und Forsten unter dem gestrigen Tage gemäß 87 des Reichsgesetzes über die z weh! und Unterdrückung von Viehseuchen vom 23. Juni 1880 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 153) in Verbindung mit dem 81 der Bundesraths⸗Instruktion vom 24. Februar 1881 (Zentr⸗Bl. f. das Deutsche Reich S. 37) ertheilten Ermächtigung an:

Die Einfuhr von Wiederkäuern und . aus Großbritannien und Irland wird bis auf weiteres verboten.

dingung sofortiger Abschlachtung und unter Beobachtung der nöthigen Isolierungsmaßregeln eingelassen werden.

Ich weise hierbei darauf hin, daß derjenige, welcher die 9 Verhütung des Einführens oder Verbreikens von Vieh⸗ euchen erlassenen Absperrungs⸗ oder Aufsichtsmaßregeln oder Verbote wissentlich verletzt, mit Gefängniß bis zu einem Jahre bestraft wird.

Im übrigen wird auf die Strafbestimmungen

Titels III des erwähnten Gesetzes Bezug genommen.

Stralsund, den 22. Dezember 1894.

Der Regierungs-Präsident.

des

Ein fuhrverbot.

Wegen Auftretens der Maul⸗ und Klauenseuche in England wird die Einfuhr von Wiederkäuern und Schweinen aus Großbritannien und Irland ver⸗ boten. Von dort bis einschließlich 24. d. M. abgegangene Viehtransporte sind unter der Bedingung sofortiger Ab⸗ schlachtung noch einzulassen.

Schleswig, den 21. Dezember 1894.

Der Regierungs-Präsident.

Bekanntmachung, betreffend das Verbot der Einfuhr von Wieder- käuern und Schweinen aus Großbritannien und Irland.

Zur Abwehr der Einschleppung der in England aufgetre⸗ tenen Maul und Klauenseuche erlasse ich auf Grund des § 7 des Reichs⸗Viehseuchengesetzes vom 23. Juni 1880 bezw. des 38 3 des preußischen Ausführungsgesetzes dazu vom 12. Mäcz 1881 und mit Genehmigung des Herrn Ministers für Land⸗ wirthschaft Domänen und Forsten die nachfolgenden An⸗ ordnungen:

Die Einfuhr von Wiederkäuern und Schweinen aus Groß⸗ britannien und Irland über die Grenzen des Regierungs⸗ Bezirks Aurich ist untersagt.

Viehsendungen, welche bis einschließlich den 24 dieses Monats von Großbritannien oder Irland abgegangen sind, können unter der Bedingung sofortiger Abschlachtung der Thiere noch eingelassen werden.

Mit der Bekanntmachung dieser Anordnung verbinde ich den Hinweis auf den 5 66 des Reichs⸗Viehseuchengesetzes, woselbst bestimmt ist:

Mit Geldstrafe bis zu 150 6 oder mit Haft wird, sofern nicht nach den bestehenden Bestimmungen eine höhere Strafe verwirkt ist, bestraft:

1) wer den auf Grund des § 7 dieses Gesetzes an⸗ geordneten Einfuhrbeschränkungen zuwiderhandelt. Neben der Strafe ist auf Einziehung der verbotswidrig eingeführten Thiere oder Gegenstände zu erkennen, ohne Unterschied, ob sie dem Verurtheilten gehören oder nicht.

Aurich, den 22. Dezember 1894.

Der Regierungs⸗Präsident. von Estorff.

Bekanntmachung. ,

Da in England die Maul⸗ und Klauenseuche in . Umfang ausgebrochen ist, so wird die Einfuhr von Wieder⸗ käuern und Schweinen aus Großbritannien und Irland in das Herzogthum bis weiter verboten. Nur solche Sendungen, welche bis einschließlich den 24 d. M. von dorther rag n gen sind, werden unter der Bedingung sofortiger Ab⸗ schlachtung zugelassen werden. Uebertretungen dieses Verbots werden nach 5 328 des , ke. nach § 66 Ziff. 1 des Reichsgesetzes vom 23. Juni 1880 bestraft. Oldenburg, den 21. Dezember 1894. ö , oldenburgisches Staats⸗Ministerium,

epartement des Innern.

Jansen.

Die Nummer 45 des Reichs⸗Gesetzblatts, welche von heute ab zur Ausgabe gelangt, enthält unter Nr. 2204 eine Bekanntmachung, betreffend Ergänzung und Berichtigung der dem internationalen Uebereinkommen den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügten Liste. Vom 22. De⸗ zember 1894. . Berlin, den 27. Dezember 1824. Kaiserliches Post⸗Zeitungsamt. Weberstedt.

Viehtransporte, welche aus dem genannten Lande bis ein⸗ schließlich den 24. d. M. abgegangen 165 dürfen unter Be⸗