1895 / 5 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 07 Jan 1895 18:00:01 GMT) scan diff

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Weser angekommen. Der Postdampfer Pfalj' ist am 5. Januar Nachmittags auf der Weser . Der Postdampfer Glenmavis“ bat am 5. Januar Morgens die Reise von Oporto nach Brasilien fortgesetzt.

an n. 5. Januar. (W. T. i Ham burg ⸗Ameri⸗ kani sche ge eta iti St efrifff aft. Der Postdampfer Patria“ hat heute Morgen Lizard passiert. .

JT. Januar. (W. T. B.) Der Postdampfer Patria! ist, von Hamburg kommend, heute Morgen 6 Uhr in Cuxhaven ein⸗

etroffen.

Triest, 5. Januar. (W. T. B.) Der Llovd⸗Dampfer Vor wärts ist heute Nachmittag hier eingetroffen.

6. Januar. (W. T. B.) Der Lloyd⸗Dampfer Orien“ ist beute Nachmittag, von Konstantinepel kommend, hier eingetroffen.

London, 7. Januar. (W. T. B.) Der Union⸗ Dampfer Scot' ist am Sonnabend auf der Ausreise von Southampton abgegangen.

Theater und Mufik.

Konzerte.

Der Konzert! und Bühnensänger Herr Luigi Ravelli gab am Freitag im Saal der Sing⸗Akademie ein Konzert, welches er mit einer Romanze aus Meyerbeer's Hugenotten“, Bianca al par“, eröffnete Der hier wohlbekannte Sanger, der auf seinen Kunstreisen sich in Berlin schon öfter (erst neulich im Opernhause) hören ließ, entfaltete in dieser Romanze den ganzen Reiz seiner im piano noch immer sehr ansprechenden Stimme. Besonders aber kamen die Eigenschaften seines Vortrags: Lebendigkeit des Ausdrucks, feine . in allen Stufengraden des ere scendo bis zum forte, in der Romanze, wie in Arien von Méhul, Arthur Bird und Mozart ganz vortrefflich zur Geltung. Gounod's Ave Maria“ für Gesang, Harmonium und Klavier, welches den Be—⸗ schluß des Konzerts machte, wurde mit so lebhaftem Beifall aufgenom men, daß der Künstler sich noch zu einer kleinen Zugabe bewogen fühlte.

An demselben Abend ließ sich im Saal Bechstein die hier ebenfalls bereits bekannte Konzertsängerin Frau Triederike Reiff⸗Finali hören. Die kräftige und umfangreiche Stimme, die deutliche Aussprache, das Verhüllen des Athemansatzes, die Reinheit der Intonation sowie die besonders in den Schumann 'schen Liedern wirksam hervortretende, tief empfindende Ausdrucks⸗ weise erregten mit Recht den Beifall der Hörer, während der Arie Wie nahte mir der Schlummer aus Weber's Freischüz' mebr Belebtheit im Vortrag zu wünschen gewesen wäre. Herr Ossip Sch nirlin (Violine), der das Konzert unterstützte, erfreute durch die technisch vollendete und verständnißvolle Ausführung mehrerer Soli von M. Bruch, Wieniawski, Schnirlin und St. Sasns.

Die Sopranistin Fräulein Martha Ramme, Schülerin des als Konzertsänger und Gesanglehrer geschätzten Herrn Ad. Schulze, ab am Freitag im . des Klubhauses (Potsdamer⸗ . 9) ihr erstes eigenes Konzert. Die sorgfaͤltig aus—

ebildete wohlklingende Stimme sowie ihre verständnißvolle

, , kamen in Liedern von Schubert, Brahms, Bungert und anderen trefflich zur Geltung. Reicher Beifall wurde der Künstlerin zu theil. Gleiche Anerkennung fand auch die mitwirkende Pianistin , , Magdalene Voigt; die mehrere Piscen von Händel,

carlatti, Chopin und anderen mit großer technischer Fertigkeit, der es nur an Innerlichkeit im Vortrag fehlte, zu Gehör brachte.

Die Altistin Rosa Olitzka von der italienischen Oper in London ließ sich nach längerer Pause hier am Sonnabend in der 9 . Akademie wieder hören. Die sehr umfangreiche und klangvolle Stimme kam besonders in der Arie des „Orpheus“ aus Gluck's gleich⸗ namiger Oper durch den männlichen Charakter der tieferen Töne zur Gel⸗ tung. Die dramatisch belebte Ausdrucksweise, die ö. deutliche Aus⸗ sprache, die sorgfältige Ausgleichung der Register erhöhten die Wirkung noch mehr, als dies in ihren früheren Gesangsleistungen der Fall war. Ein in den höchsten Tönen vorkommendes, etwas grell klingendes Tremolieren störte aber auch diesmal mitunter die Sicherheit des Tonansatzes. Außer der genannten Arie trug die Künstlerin noch eine zweite aus Terxes!' von Händel sowie Gesänge von Gounod, Brahms, J. Hey (ihrem Lehrer), Graf Hochberg und anderen vor, auch erfreute sie durch mehrere Wiederholungen und Zugaben. Das

sehr zablreich erschienene Publikum spendete reichliche Beifalls⸗ bejeugungen. Der Großherzoglich mecklenburgische Hofpianist Alfred Sormann erfreute durch den gelungenen Vortrag einiger Piecen von Bach, Chopin, Schumann, Grieg, Sormann und Liszt, die gleich⸗ falls günstig aufgenommen wurden. . Im Saal Bechstein erschien an demselben Abend der Violin⸗ virtuose Baris Kamensky aus St. Petersburg zum ersten Mal hierselbst. Aus der Schule des unggrischen Virtuosen Auer bervor- egangen, bewies er technische Sicherheit und seelenvollen Vortrag in iècen von Vieurtemps, Tschaikomsky, Spendsen, Wieniawski und anderen. Die Konzertsängerin Fränlein Clara Schäffer unter⸗ stützte das Konzert durch einige Lieder von Cornelius, Franz Sommer und anderen, die sie mit klangvoller Stimme, jedoch nicht ohne Spuren einiger Befangenheit vortrug. Beiden Vortragenden wurde reicher Beifall zu theil.

Morgen gelangt im Königlichen Opernhau se unter Leitung des Kapellmeisters Dr. Muck Lohengrin“ zur Auffübrung. Die Titel- partie giebt Herr Kraus vom Hof⸗ und National⸗Theagter in Mann beim, die Elsa: . Albani, den König: Herr Stammer, den Telramund: Herr Bulß, die Ortrud: Frau Goetze, den Heerrufer: Herr Fränkel.

Im Königlichen Schauspielhause wird morgen Niemann's Lustspiel Wie die Alten sungen“ in der bekannten Besetzung gegeben.

Im Neuen Theater wird morgen und am Donnerstag ‚Der kleine Mann“, am Mittwoch und Freitag Andrea‘ gegeben. Am Sonnabend gelangt zum ersten Male „Die geschiedene Frau. zur Aufführung. Am Sonntag geht Nachmittags 3 Ubr das Lustspiel Komödianten“, Abends Die . Frau! in Scene.

Der III. Kamm ermusik⸗Abend der . rofessor Carl Halir und Genossen findet morgen im Sag Bechstein statt; die pianistische Mitwirkung übernimmt Herr Robert Freund aus Zürich. Das Programm des Chopin ⸗Abends, den der Pianist Wla⸗ dimir von Pachmann am Mittwoch im Saal Bechstein ver⸗ anstaltet, lautet: Sonate B-moll op. 35; Allegro de Csncert op. 46 Polonaise op. 40; Etuden op. 25, 2 und 53; III. Scherzo. Phan⸗ fasie op. 49; zwei Mazurkas, op. 41, L und 59, III; drei Ecofsfaises (oeuvre posthume); zwei Walzer, op. 70 1 und 34, J.

Mannigfaltiges.

Ven Ihrer Majestät der Kaiserin Friedrich ist dem hiesigen Magistrat das nachstehende Allerhöchste Dankschreiben zu⸗ gegangen:

Mit dem Danke für die freundliche Zuschrift des Magistrats verbinde Ich aufrichtige Wünsche für die Hauptstadt und ihr ferneres Wohl. Es erfüllt Mich mit Genugthuung, auf allen Gebieten des städtischen Lebens nicht nur glücklichen Anregungen, sondern großen und bedeutsamen Fortschritten zu begegnen. Möge das neu be⸗ ginnende Jahr der Stadt Berlin ein Jahr des Glücks und des Se gens werden!

Berlin, den 3. Januar 1895.

Retorte verwittwete Kaiserin und Königin Friedrich.“

In einer am Sonnabend abgehaltenen außerordentlichen Sitzung setzte das Magistrats⸗-Kolleginm die Berathungen zur Fest⸗ stellung des Stadthaushalts; Etats für 1895/96 fort. Der Nat.⸗Itg.“ wird darüber berichtet: Der Spezial⸗Etat für die besoldeten Mitglieder des Magistrats ist in Ausgabe mit 195 585 6 angesetzt. Der Spezial-Etat der Dienstpensionen, der Wittwen⸗ und Waisengelder, der außerordentlich bewilligten Pensionen, Unterstützungen und Erzie hungs . gelder ist in Einnahme mit 252 1 und in Aukgabe mit 1 128 502 ** festgestellt, sodaß aus der Stadt ⸗Hauptkasse ein Zuschuß von 1 123 250 4 erforderlich wird. Unter den Ausgaben befinden sich die Summen von 25 125 6 für Dienstpensionen ehemaliger Magistratsmitglieder, 127 105 46 für ehemalige Lehrer und Lehrerinnen an den städtischen höheren Lehranstalten und 101 597 6 für Gemeindelehrer und Lehrerinnen. Der Spezial⸗Etat für den Taubstummenunterricht schließt in Einnahme mit 727 und in Ausgabe mit 63 491 4 ab, sodaß ein 8e von 62 764 erforderlich wird. Der Spezial Etat für die Blindenanstalt und der Betrieb der Beschäftigungs⸗

anstalt ist in Ausgabe mit 88 807 4 und in Einnahme mit 60 978 festgestellt. In den Einnahmen sind 43 599 4 enthalten für den Erlös aus der Stuhlflechterei u. s. w. Der Spezial⸗Etat der stãdtischen Straßenreinigung und Straßenbesprengung wird in Ein nahme mit 171 576 M und in Ausgabe mit 2 364 6606 beziffert; es wird somit ein Zuschuß von 2182430 460 erforderlich. In den Einnahmen sind die Reinigungskosten⸗Beiträge von den Pferdebahnen mit 167 561 „6 verzeichnet. In den Ausgaben sind u. a. vermerkt: für die r i, Abfuhr des Straßenkebrichts 62 200 , für außerordentliche Leistungen bei starken Schneefällen 100 000 , für die Straßenbesprengung 299 221 4

In der Versammlung des Vereins Deutscher Ingenieure (Berliner Bezirksverein) am 2. Januar sprach Herr Professor W. Hartmann über Petroleummotoren, insbesondere über die von ihm mit nicht weniger als 32 derartigen Maschinen angestellten Versuche. Der Redner schilderte eingehend seine neue Methode, mit Hilfe deren aus den Indikator⸗Diagrammen und den Verhältnissen der Maschine der Verbleib der im Brennmaterial der Maschine zugeführten Wärme, nachgewiesen werden kann. Obgleich im Durchschnitt bei den Petroleummotoren nur etwa 15 bis 160g der zugeführten Wärme in Arbeit verwandelt wird, be⸗ wies der Redner, daß man in einzelnen Fällen den Verbleib derselben bis auf etwa 87 9 und somit genau feststellen kann, welche Rolle die Wärme in der Maschine spielt. Namentlich gelang ihm der Nach- weis bei den Erörterungen des Priestman'schen Petroleummotors, den er bei der Firmg Paul Behrens in Magdeburg einer fünftägigen

robe unterzogen hatte. Es folgte sodann die Besprechung von Ver⸗ uchen, die der Redner bei der Firma Grob u. Co. in Leipzig mit dem neuesten Modell dieser Firma angestellt hat. Der neue Motor wurde bei diesen Versuchen nacheinander mit amerikanischem Petroleum, Solaröl, Pechelbronneröl und Spiritus betrieben. von Spiritus zum Betrieb von Motoren hat die Aufmerksamkeit der landwirthschaftlichen Kreise bereits erregt und es sind namentlich die Brennereibesitzer der Ueberzeugung, daß, wenn zu motorischen wecken der Spiritus steuerfrei benutzt werden kann, hierdurch der Spiritusindustrie Nutzen erwachsen würde. Der Verbrauch von Spiritus ist allerdings noch verhältnißmäßig hoch, kann aber nach des Redners Ueberzeugung noch herabgemindert werden. Sodann wurde von ihm mitgetheilt, daß es Herrn Ober⸗Ingenieur Brünler von der Firma Grob u. Co. gelungen sei, eine sogenannte Petroleum -⸗Ver⸗ brennungsmaschine herzustellen, in welcher die Wärme bis zu über 409,9 ausgenutzt werden kann, und dieses sei ein Resultat, welches die kühnsten Erwartungen bereits überträfe. Zum Schluß kritisierte er die bisherigen Bestrebungen zur Hervorbringung einer brauchbaren Petroleumlokomobile für die Landwirthschaft und hob dabei hewvor, daß bislang die Petroleumlokomobilen nicht diejenige konstruktive Durchbildung erfahren hätten, welche sie unbedingt haben müßten, um vermöge ihrer sonstigen vortheilhaften Eigenschaften die bisherige schwere Dampflokomobile zu verdrängen.

Ueber starken Schneefall und dadurch herbeigeführte Verkehrs

störungen und Unfälle sind nachstehende Meldungen eingegangen: ien, 5. Januar. Hier, in Bu dapest, Graz und Triest

herrscht heftiger Schneefall, durch welchen vielfache Verkehrsstörungen hervorgerufen wurden. Auch Verluste an Menschenleben werden gemeldet.

Foix, 5. Januar. In dem Dorfe Orlu (Kanton Ax les Thermes) ging eine Schneelawine nieder, durch welche 4 Häuser und 12 Scheunen zerstört wurden. 15 Personen wurden getödtet, 8 verwundet. Zahlreiches Vieh wurde verschuͤttet.

Algier, 5. Januar. Heftige Schneestürme wütheten über Algerien und richteten großen Schaden an.

Toronto Canada), 6. Januar. W. T. B.“ meldet: Heute Vormittag brach im hiesigen Geschäftsviertel eine große Feuers⸗ brunst aus, durch welche ein ganzes Stück der Hauptverkehrsstraße sowie die Bureaux der Zeitung „Globe“ zerstört wurden. Zwei Feuerwehrleute sind in den Trümmern begraben. Der Schaden wird auf eine Million Dollars geschätzt.

(Fortsetzung des Nichtamtlichen in der Ersten Beilage.)

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Theater⸗Anzeigen.

Sonnabend: Zum ersten Male; Die geschiedene H. Dechert, unt. güt. Mitw. D. Klaviervirtuosen Fran. (Mariage d'hier.) Schauspiel in 4 Akten

errn Robert Freund.

Die Verwendung

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Stationen.

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und heute Schnee. Uebersicht der Witterung.

Ueber Nordwest⸗Europa ist das Barometer wieder stark gestiegen und hat sich daselbst ein Hochdruck= gebiet ausgebildet, welches in Wechselwirkung mit dem niederen Luftdruck über Mittel Europa ziemlich lebhafte nördliche und nordöstliche Winde im west⸗ Eine tiefe Depression,

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zuschreitend, n Deutschland dauert die trübe n ,, mit Schneefällen fort; die Höhe e eträgt durchschnittlich etwa 16 em; die Temperatur liegt zu Kaiserslautern um 124, zu zu München 17 Grad unter, im nordwestdeutschen Küstengebiet nahe dem Gefrier⸗ 1 Auch in Frankreich ist vielfach Schnee ge⸗

Deutsche Seewarte.

) Dunft. 3) Gestern Schnee.

8) Abends Schnee. ) Gestern

liegt über West⸗ kalte,

haus. 7. Vorstellung. 5 Romantische Dper in 3 Akten von Richar agner. In Scene Er vom Ober Regisseur Tetzlaff. Dekorative inrichtung vom Ober⸗In pettor randt. Dirigent: Kapellmeister Dr. Muck. Anfang 7 Uhr. Schauspielhaus. S8. Vorstellung. Wie die Alten sungen. Lustspiel in 4 ere von Karl Nie⸗ mann. In Scene gesetzt vom Ober⸗Regisseur Max Grube. Anfang 74 Uhr. Mittwoch? Dpernhaus. 8. Vorstellung. Mar⸗ 6 Oper in 5 Akten von Charles Gounod. ext nach Goethe's Faust, von Jules Barbier und Michel Carré. Ballet von Emil Graeb. (Faust: Herr Ben Davies, als Gast.) Anfang 74 Uhr. Schauspielhaus. 9. Vorstellung. Halali. Lust⸗ viel in 4 Aufzügen von Richard Skowronnek. Die stille Wache. Schwank in 1 Aufzug von Richard Skowronnek. Anfang 77 Uhr.

Dentsches Theater. Dienstag: Blau. Cyyrienne. Anfang 74 Uhr. Mittwech: Die Weber.

Denner taz: Blan. Cyprienne.

Serliner Theater. Dienstag: Der Kom⸗

ü Anfang 74 Uhr. NTFrttrecht Ter stompagnon.

Donnerstag Zam erften Male: Der Nanb der Sabinerinnen.

ö 3 Ghiemonda. Residen; Theater. Slemenftraze Nr. 9.

Direttien: Sigmund Lantenbarg Dienstag: Zum 64. Male: er ert. Schrank in 3 Alten von Leon ĩ Dentsch von Marx Schönau. Verter- Billa Bielliebchen. Luft-; Hehn 1Att von Berno Jaccbsea. Anfang *

Mittwoch und folgende Tage: Ter Unterprafekt.

Villa Vielliebchen.

Neues Theater. Scifbaaertann a6.

Dienstag: Der kleine Mann. Diener Schwank in 4 Akten von C. FKarlwei. In e geseßt von Sigmund Lautenburg. Anfang 71 Uhr.

Mittwoch: Andrea. Komödie in 5 Alten ven

Victorien Sardon.

Königliche Schauspiele. Dienstag: Opern. don Victor Jaunet.

Friedrich Wilhelrnstũdtisches Theater. Chaufseestraße 25/26.

Dienstag. In durchaus neuer glänzender Aus⸗ stattung. Neue Bearbeitung: Orpheus. Große Ausstattungscperette in 4 Akten . Bildern) von Jacques Offenbach. Anfang 795 Uhr.

Mittwoch: Orpheus.

Thenter Unter den Linden. Bebrenstr. / B. Direktion: Julius Fritzsche. Dienstag: Neu einstudiert Der Vogelhändler. Operette in 3 Akten nach einer Idee des Bieville von L. Held und M. West. Musik von Carl Zeller. Regie: Herr Ober⸗Regisseur Julius Gpstein. Dirigent: Herr Kapellmeister Federmann. Anfang 7 Uhr.

Mittwoch: Der Vogelhändler.

Bentral - Theater. Alte Jakobfstraße Nr. 30. Direktion: Richard Schultz. Dienstag: Emil Thomas a. G. Anna Bäckers. Josefine Dora. Zum 128. Male: O, diese Berliner! Große

sse mit Gesang und Tanz in 6 Bildern (nach

ingré's Reise durch Berlin) von Julius e. Musik von Julius Einödshefer. Anfang

Uhr. Mittwoch: O, diese Berliner!

Adolph Ernst Theater. Dienstag: Auf⸗ treten der Grotesktänzerin Miß Rose Batchelor vom Prince of Wales Theater in Zondon. Zum 15. Male: Ein fideles Corps. Große Gesangs⸗ posse mit Tanz. Nach dem englischen A Gaiety Girl von Jonas Sidney frei bearbeitet von Gduard Jacobson und Jean Kren. Anfang 71 Uhr

Mittwoch: Dieselbe Vorstellung.

onzerte.

Konzert · Jaus. Dienstag: Karl Meder; Konzert. Ouv. Guryanthen, Weber. Tann⸗ hãuser mer. Zanetta,, Auber. TValss caprice v. Rubinstein. Sirenenzauber, Waljer v. Waldteufel. Ländler f. d. Violine v. Bohm (Herr Carnier) Bergmadel n. der Mond f. Piston r. Philiyy (Herr Werner).

Saal Sechstein. Sinkstraß: 42. Dienstag, Leiang 7 Uhr: III. ammermusi Abend. Carl Halir, Carl Markees, Ad. Müller,

Birkus Renz (Karlstraße). Dienstag: Große Extra ⸗Vorstellung. Besonders hervorzuheben: Agat, arabischer Vollblutschimmelbengst, als Feuerpferd in Freiheit dressiert und vorgeführt vom Direktor Fr. Renz. Liberator, ostpreuß. Rapphengst, in der hoben Schule geritten von Herrn Rohert Renz. Großeg gymnastisches Luftpotpourri von Miß Kate. Das Schulpferd Cyd, hierauf der Steiger Solon, geritten von Frau Renz⸗Stark. Grand double Pas de deus sérieux. Mr. Clark, Jockey. Auftreten des beliebten Klown und August Mr. Lavater Lee, sowie der vorzüglichen Clowns Eugene und Hermann 2c. Zum Schluß: Tjo Ni En. (Beim Jahreswechsel in Peking.) Neue Musikeinlagen. Foa ma, (gr. Ponyspringen)⸗. Anfang 74 Uhr. .

Mittwoch, Abends 77 Uhr: Jubiläums⸗Gala⸗ Vorstellung. Zum 75. Male: Tio Ni En. Erstes Auftreten des Schulreiters Herrn Gustab Hüttemann (als Gast) mit dem Schulpferde Cincinatus. Erstes Auftreten der Herren Vasilesku und Banola in ihren unübertrefflichen Leistungen am dreifachen Reck.

Familien⸗Nachrichten.

Verlobt: Frl. Hella Fischer mit Hrn. Ritterguts vächter Wilhelm Grosser (Rawitsch =- Schlenz bei Sulau). Frl. Olga Petschelt mit Hrn. Lieut. Max Hamscher (Ober⸗Polgsen = Rastatt). Frl. Margarete . mit. Hrn. Hauptmann Ludwig Haus halter Juppendorf Rawitsch).

Geboren: Ein Sohn: Hrn. Hauptmann 33 Raitz von Frentz II. Berlin). Eine Tochter; Hrn. Grafen Baudissin⸗Zinzendorf (Rantzau bei Plön). Hrn. Hauptmann Adolf von Waldow Neustrelitz). 9

Gestorben: Frau Fanny von Nell, geb. 4 Trier). Hr. Heinrich von Ostau (Ringelsdorh. Hr. Landrath von der Trengk (Rastenburg] Verw. Frau Pastor Clara Thiele, geb. Lüdke (Leipzig! Dr. Lieut. Georg von Heuthausfen Kaltenbriegnitz bei Quaritz⸗ Hr. Kreis ˖ Schul⸗ inspektor, Schultath Otto Eberstein (Brieg.)

Verantwortlicher Redakteur:

J. V. Siemenroth in Berlin. Verlag der Eypedition (Scholy in Berlia. Drug der Nordteutschen Vuchdrucherel und Verlagt⸗ . Sechs Beilagen

leinschließ lich Börsen⸗Beilage). (27)

Entwurf eines Gesetzes

zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs.

§. 1.

Wer es unternimmt, im geschäftlichen Verkehr durch unrichtige Angaben thatsächlicher Art über die Beschaffenheit oder die Preis⸗ bemessung von Waaren und gewerblichen Leistungen, über die Bezugs⸗ Ruelle von Waaren, über den Besitz von Auszeichnungen, über die Menge der Vorräthe oder den Anlaß zum Verkauf den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen, kann auf Unterlassung der unrichtigen Angaben in Anspruch genommen werden. Dieser Anspruch kann von jedem Gewerbtreibenden, der Waaren oder Leistungen gleicher Art herstellt oder in den geschäftlichen Verkehr bringt, und von Verbänden Gewerbtreibender geltend gemacht werden. gin Sicherung des Anspruchs können 6 Verfügungen erlassen werden, . wenn die in den §§. 814, 819 der Cipilprozeßordnung bezeichneten besonderen , nicht zutreffen.

Neben dem Anspruch auf Unterlassung der unrichtigen Angaben haben die vorerwähnten Gewerbtreibenden auch Anspruch auf Ersatz des durch die unrichtigen Angaben verursachten Schadens gegen den . der Angaben, falls 333 ihre Unrichtigkeit kannte oder kennen mußte.

Im, Sinne der vorstehenden Bestimmungen sind den Angaben thatsaͤchlicher Art solche Veranstaltungen gleich zu achten, die darauf berechnet und geeignet sind, derartige Angaben zu ersetzen.

2.

Wer es unternimmt, in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mittheilungen, welche an einen größeren Kreis von Personen sich richten, durch wissentlich unwahre Angaben thatsächlicher Art über die Beschaffenheit oder die Preisbemessung von Waaren oder gewerblichen Leistungen, über die Bezugsquelle von Waaren, über den Besitz von . oder den Anlaß zum Verkauf den Anschein eines be⸗ sonders günstigen Angebots hervorzurufen, wird mit Geldstrafe bis zu 36 s. oder mit Haft oder mit Gefängniß bis zu sechs Monaten

estraft.

8.

Durch Beschluß des Bundesraths kann bestimmt werden, daß ge⸗ wisse Waaren im Einzelverkehr nur in bestimmten Mengen⸗Einheiten oder mit einer auf der Waare oder ihrer Aufmachung anzubringenden . der Menge gewerbsmäßig verkauft oder feilgehalten werden ürfen.

Die durch Beschluß des Bundesraths getroffenen Bestimmungen sind durch das Reichs⸗Gesetzblatt zu veröffentlichen.

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des Bundesraths werden mit Geldstrafe bis 150 M oder mit Haft bestraft.

§. 4.

Wer über ein Erwerbsgeschäft, über die Person seines Inhabers, über die Waaren oder gewerblichen Leistungen eines Geschäfts oder seines Inhabers Behauptungen thatsächlicher Art aufstellt oder ver⸗ breitet, welche geeignet sind; den Absatz des Geschäfts oder den Kredit des Inhabers zu schädigen, ist, sofern die Behauptungen nicht erweislich wahr sind, dem Verletzten zum Ersatze des entstandenen Schadens verpflichtet. Auch kann der Verletzte den Anspruch geltend machen, daß die Wieder⸗ holung oder Verbreitung der Behauptungen unterbleibe.

Die Bestimmungen des ersten Absatzes finden keine Anwendung, sofern die Absicht, den Absatz des Geschaͤfts oder den Kredit des In— habers zu schädigen, bei dem Mittheilenden ausgeschlossen erscheint. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn er oder der Empfänger der Mittheilung an ihr ein berechtigtes Interesse hatte.

8. 5.

Wer über ein Erwerbsgeschäft, über die Person seines Inhabers, über die Waaren oder gewerblichen Leistungen eines Geschäfts oder seines Inhabers wider besseres Wissen unwahre Behauptungen that sächlicher Art aufstellt oder verbreitet, welche geeignet sind, den Absatz des Geschäfts zu schädigen, wird mit Geldstrafe bis zu 1500 oder mit Gefängniß bis zu einem Jahr bestraft.

S. 6.

Wer im geschäftlichen Verkehr einen Namen, eine Firma oder die besondere Bezeichnung eines Erwerbsgeschäfts in einer Weise benutzt, welche darauf berechnet und geeignet ist, Verwechselungen mit dem Namen, der Firma oder der Bezeichnung eines Erwerbsgeschäfts her⸗ vorzurufen, deren sich ein Anderer n, bedient, ist diesem zum Ersatze des Schadens verpflichtet. uch kann der Anspruch auf ,,, der mißbräuchlichen Art der Benutzung geltend gemacht

zerden.

. 33

Wer Geschäfts. oder Betriebsgeheimnisse, die ihm als Angestellten, Arbeiter oder Lehrling eines Geschäftsbetriebes vermöge des Dienst⸗ perhältnisses anvertraut oder sonst zugänglich geworden sind, vor Ab⸗ lauf von zwei Jahren seit Beendigung des Dienstverhältnisses zu Zwecken des Wettbewerbs mit jenem Geschäftsbetriebe unbefugt an Andere mittheilt oder anderweit verwerthet, wird mit & ef bis zu 3000 6 oder mit Gefängniß bis zum einem Jahr bestraft und ist zum Ersatze des entstandenen Schadens verpflichtet.

§. 8.

Wer es unternimmt, einen Anderen zu einer Zuwiderhandlung gegen die Vorschrift unter 5. 7 zu verleiten, wird mit Geldstrafe bis 1500 M oder mit Gefängniß bis 2. Monaten bestraft.

In den Fällen der §§. 5, 7 und 8 tritt die Strafverfolgung nur auf Antrag ein. Die Zurücknahme des Antrags ist zulässig.

Wird in den Fällen des 8. 2 auf Strafe erkannt, so kann angeordnet werden, daß die Verurtheilung auf Kosten des Schuldigen öffentlich bekannt zu machen sei.

Wird in den Fällen des 8. 5 auf Strafe erkannt, so ist zugleich dem Verletzten die Befugniß zuzusprechen, die Verurtheilung innerhalb bestimmter Frist auf Kosten des Verurtheilten bekannt zu machen.

Die Art der Bekanntmachung ist im Urtheil zu bestimmen.

Neben einer , . dieses Gesetzes verhängten Strafe kann auf Verlangen des erletzten auf eine an ihn zu erlegende u. bis zum Betrage von 10 000 ½ erkannt werden. Für diese Buße haften die zu derselben Verurtheilten als Gefammtschuldner. Sine erkannte . . die Geltendmachung eines weiteren Entschädigungs⸗

aus.

. §. 10. R In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in welchen durch Klage oder 3 iderllage ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht l wird die Verhandlung und Entscheidung letzter Instanz im Sinne * §. 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfaffungsgesetze dem eichsgericht zugewiefen. . .

Wer im Inland eine Hauptniederlassung nicht besitzt, hat auf den Schutz dieses Gesetzes nur insoweit Anspruch, als in ö. Staate, 1 welchem seine Hauptniederlaffung sich befindet, nach einer im

eichs Gesetzblatt enthaltenen Bekanntmachung deutsche Gewerbtrei⸗ ende einen entsprechenden Schutz genießen.

Dieses Gesetz tritt am in Kraft.

rte Beilage zum Deutschen Reichs⸗Anze 5.

Berlin, Montag, den 7. Januar

Den kschrift.

Das Gesetz zum Schutze der Waarenbezeichnungen vom 12. Mai 1894 (Reichs⸗Gesetzblatt Seite 441) hat sich die Aufgabe gestellt, neben einer wirksameren Gestaltung des Nechtsschutzes gegen die Nachahmung von eingetragenen Waarenzeichen einen Schutz auch gegen andere auf dem Gebiete der Waarenbezeichnung liegende Mißbräuche einzuführen, welche, ohne unter den Begriff der Zeichenverletzung zu fallen, doch ebenso wie diese geeignet sind, berechtigte Interessen von Gewerbs⸗ . zu verletzen und das Publikum über die Herkunft, über die Beschaffenheit und den Werth von Waaren irrezufüͤhren. Zu diesem Zweck ist in den *. 15 und 16 des Gesetzes unter gewissen Voraus⸗ setzungen die unbefugte Nachahmung der als Kennzeichen eines anderen Geschäftsbetriebs im Verkehr anerkannten Art der Aufmachung und Verpackung von Waaren und die Verwendung unrichtiger geographisch er Ursprungsangaben mit Strafe bedroht.

In der öffentlichen Erörterung, die sih an die Bekanntgabe des Entwurfs dieses Gesetzes knüpfte, sowie bei der späteren Berathung im Reichstag hatten zwar die erwähnten Vorschriften fast allseitige Zustimmung gefunden, gleichzeitig jedoch zu dem Verlangen nach einer Verallgemeinerung des ihnen zu Grunde liegenden Gedankens An⸗ regung gegeben. Es wurde . gemacht, 83 man das beabsichtigte Vorgehen nicht auf das Gebiet des Waarenbezeichnungswesens be⸗ schränken dürfe, da auch auf anderen Gebieten zum Nachtheil des redlichen Geschäftsverkehrs Mißbräuche beständen, welche es nahe legten, den vorliegenden Anlaß zu einer grundsätzlichen Lösung der Fach der Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs zu benutzen. Im Reichstag fand diese Auffassung in dem Vorschlage Ausdruck, in theilweiser Anlehnung an einen schon früher zur Gewerbeordnung ge— stellten, jedoch nicht zur Erledigung gelangten Antrag folgenden Zu⸗ satz in das Waarenbezeichnungsgesetz einzuschalten:

Wer zum Zweck der Täuschung in Handel und Verkehr über den Ursprung und Erwerb, über ö Eigenschaften und Aus⸗ zeichnungen von Waaren, über die Menge der Vorräthe, den Anlaß zum Verkauf oder die Preisbemessung falsche Angaben macht, welche geeignet sind, über Beschaffenheit, KHelth oder Herkunft der Waare einen Irrthum zu erregen, wird vorbehaltlich des Ent— schädigungsanspruchs des Verletzten mit Geldstrafe ... oder mit Gefängniß .. .. bestraft.

Das Gericht kann auf Antrag der Betheiligten . . . . im Wege der einstweiligen Verfügung Anordnungen treffen, die geeignet sind, die zum Zwecke der Täuschung bewirkten Veranstaltungen und An⸗ kündigungen zu verhindern.

Wenn dieser Antrag, dessen innere Berechtigung von keiner Seite in Zweifel gezogen wurde, gleichwohl nicht zur Annahme gelangt ist, so war hierfür neben anderen sachlichen und formalen Bedenken vor allem die Erwägung maßgebend, daß eine Vorschrift von so ein—⸗ schneidender Bedeutung für den gewerblichen und geschäftlichen Ver⸗ kehr eine eingehendere Vorprüfung erheische, als ihr gelegentlich der Berathungen über das Waarenbezeichnungsgesetz nach der damaligen parlamentarischen Geschäftslage zu theil werden konnte. Der Reichs— tag beschränkte sich daher darauf, an die verbündeten Regierungen das Ersuchen zu richten: . ;

baldigst einen Gesetzentwurf vorzulegen, durch dessen Bestim⸗

mungen dem unlauteren Wettbewerb in Handel und Verkehr

im weiteren Umfange entgegengetreten wird.

Den Vorarbeiten für einen solchen Gesetzentwurf, welche darauf unverweilt in Angriff genommen wurden, ist es in hohem Maße förderlich gewesen, daß der Gegenstand, der bis dahin in Broschüren und 3 und in den Verhandlungen von Fachvereinen mehr gelegentlich gestreift, als erschöpfend behandelt war, durch die an das Waarenbezeichnungz gesetz sich anschließenden Diskussionen in den Vorder⸗

rund des öffentlichen Interesses . worden ist. Die Tages⸗ und

. hat in eingehenden Darlegungen die Frage beleuchtet, wissenschaftliche, gewerbliche und kaufmaͤnnische Vereine der ver⸗ schiedensten Richtungen haben und zwar der überwiegenden Mehr- zahl nach, im Sinne eines durchgreifenden gesetzgeberischen Vor⸗ gehens Stellung genommen, und die berufsmäßlgen Vertretungen des Handels- und Gewerbestandes haben sich in gemeinsamer Thätig⸗ keit der Aufgabe unterzogen, aus der Praxis des Verkehrs eine größere an typischen Fällen des unlauteren Geschäftsgebahrens zusammen— zustellen.

Die Einmüthigkeit der Bewegung, welche auf den Erlaß gesetzlicher Vorschriften abzielt, liefert den Beweis, daß die Uebelstände, um die es sich handelt, in weiten Kreisen drückend empfunden werden. Wenn diese Empfindung neuerdings mit größerer Lebhaftigkeit als früher an die n icht tritt, so erklart sich dies dadurch, daß unter der Einwirkung der schnellen Verkehrsentwicklung während der letzten Dezennien und angesichts der stetigen, die Nachfrage vielfach überflügelnden Steigerung des Angebots das Bestreben, in dem Absatz von Waaren einen Vorsprung vor den Erwerbsgenossen zu 6 einen immer schärferen Karakter annimmt, daß es in den Mitteln, deren es sich zu diesem Zwecke bedient, immer weniger wählerisch wird, zur Bekämpfung des Konkurrenten, den es als Gegner betrachtet, vor dem Gehrauch unlauterer Waffen immer weniger zurückschreckt und sich vom Betrug häufig nur noch durch die Schwierigkeit, das Vorhandensein aller feiner rechtlichen Merkmale nachzuweisen, unterscheidet. Der Kampf ums Dasein, der unter den heutigen Verhältnissen besanders für die mittleren Schichten der Erwerbsstände schon schwer genug ist, wird dadurch ein Kampf mit ungleichen Waffen, wobei das redliche Gewerbe den Kürzeren zieht. Daß hierin eine Gefahr für die Wohlfahrt weiter achtungswerther Kreise unseres Volks und damit für die Gesundheit des Staats wesens selber liegt, ist nicht zu verkennen.

In einer großen Zahl der zur Sprache gebrachten Fälle bieten die bestehenden gesetzlichen Vorschriften, wie weiter anerkannt werden muß, keine genügende Handhabe, um den angedeuteten Mißbräuchen entgegenzutreten; namentlich der trügerischen Reklame gegenüber versagt die Betrugsbestimmung des Strafgesetzbuchs meistens um deswillen, weil das Thatbestandsmerkmal der Vermögensbeschädigung nicht vorhanden oder doch nicht nachweisbar ist.

Unter diesen Umständen können die auf Säuberung des Geschäfts⸗ verkehrs von schädlichen Auswüchsen gerichteten Bestrebungen nur dann Erfolg haben, wenn sie durch einen Ausbau des geltenden Rechts wirksam unterstüßt werden. In dieser Beziehung herrscht nahezu Einstimmigkeit. agegen gingen über den Weg, welchen die Gesetz⸗ gebung einzuschlagen haben wird, über die Art, den Umfang und die Ziele der zu schaffenden Rechtsbehelfe die Ansichten ursprünglich weit auseinander. .

Die Wahrnehmung, daß die französische Rechtsprechung die Vor⸗ schrift im Art. 1382 des code civil:

„Tout fait quelconque de Ehomme qui cause à autrui

un dommage, oblige celui par la faute duquel il est

arrivs, 10 reparèer? .

zu einem umfassenden Schutzsystem gegenüber dem unlauteren Wett⸗ bewerb ausgebildet hat, schien den Gedanken nahezulegen, die Aufgabe auch bei uns durch Ausstellung eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes, . es in wörtlicher Anlehnung an die Vorschrift des franzoöͤsischen Ge—⸗ etzes, sei es durch ein Verbot des unlauteren Wettbewerbs schlechthin zu lösen. Ob auf diesem Wege eine Besserung des gegenwärtigen Rechtszustandes zu erreichen sein würde, wird um so eher dahingestellt bleiben können, als allgemeine Bestimmungen von ähnlichem Inhalt wie die genannte Vorschrift des französischen Rechts ohnehin schon in verschieden en Rechtsgebieten des Reichs in Kraft stehen (vergl. z. B.

iger und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger.

1895.

8 und 10 des Preußischen Allgemeinen Landrechts Theil LU Tit 6).

enn aber zu Gunsten jenes Vorschlags bemerkt worden ist, daß bei der überaus großen Mannigfaltigkeit der Schleichwege, welche die Un= redlichkeit für ihre Zwecke zu finden weiß, nur eine allgemein gehaltene Vorschrift jede denkbare Erscheinungsform des unlauteren Geschäfts⸗ ebahrens zu treffen vermöge, so ist dem entgegenzuhalten, daß es zur eit nur darauf ankommen kann, bestimmte, nach den bisherigen Er fahrungen für den redlichen Erwerbsgenossen besonders nachtheilige Mißbräuche zu verhindern. Auch liegt es im dringenden Interesse der Rechtssicherheit, die Scheidelinie zwischen dem Erlaubten und dem Unerlaubten im Gesetz selbst in klar erkennbarer Weise festzulegen. Gerade der Umstand, daß in e,, . von Spezial vorschriften auf dem hier fraglichen Gebiet eine sichere Rechtsgewohnheit über die Grenzen des vom Standpunkte der geschäftlichen Moragl- aus Zu— lässigen, sich trotz der vielfach geltenden allgemeinen Verpflichtung zum Schadensersatz herauszubilden nicht vermocht hat, macht es rath⸗ sam, die Merkmale dessen, was künftig als gefetzlich verboten gelten soll, bestimmt zu bezeichnen.

Daß es zum Zwecke der Bekämpfung des unlauteren Wett⸗ bewerbs in erster Linie nothwendig ist, für den Geschädigten einen in den Formen des bürgerlichen Rechtsstreites geltend zu machenden Anspruch auf Schadensersatz und auf Unterlassung künftiger Benach—⸗ theiligungen zu begründen, wird von keiner Seite bestritten. Dagegen sind über die Frage, ob die Wirksamkeit des Rechtsschutzes durch Strafandrohungen Cher zu stellen sei, die Meinungen getheilt. Für den verneinenden Standpunkt ist auf das Beispiel auswärtiger Gesetz⸗ gebun en hingewiesen, welche sich mehr oder weniger auf rah fn, g. Vorschriften beschränken; auch hat man die Besorgniß geäußert, durch Strafbestimmungen einen Anreiz zu unbegründeten und leichtfertigen Denunziationen zu schaffen. Dieses letztere Bedenken mag bis zu einem gewissen Grade berechtigt sein. Auch kann zugegeben werden, daß es grundsätzlich nicht nothwendig und nicht wünschenswerth ist, jede Ausschreitung im Konkurrenzkampfe, auch wenn sie nach ihrer Art oder nach dem Umfange des Anderen zugefügten Schadens von Sine Erheblichkeit ist, zur strafrechtlichen Verantwortung zu ziehen.

ür solche Fälle möchte es an sich wohl genügen, wenn der Ge— schädigte in den Stand gesetzt wird, im Wege der Civilklage sich Genugthuung zu verschaffen, und es würde zur Anwendung 0ffent⸗ licher Strafmittel selbst dann kaum ein Anlaß vorliegen, wenn jener auf die prozessuale Geltendmachung seines Anspruchs verzichtet. Dieser Erwägung gegenüber muß jedoch zunächft die Thatfache in Betracht gezogen werden, daß der durch unlautere Geschäftspraktiken entstehende Schaden meistens über den Interessenkreis einzelner Gewerbtreibenden weit hinausgreift. Es sind Fälle zur Sprache ge— bracht, in denen die Veranstalter von Ausverkäufen durch schwindel⸗ hafte Vorspiegelungen für minderwerthige Waaren einen Absatz erzielt haben, der den Bedarf eines Ortes oder eines ganzen Bezirkö auf. Jahre hinaus deckte und für den entsprechenden Zeitraum die Thätigkeit aller übrigen in demselben Geschäftszweige arbeitenden Ge— werbtreiben den nahezu lahm legte. Mißbräuche dieser Art sind als gemeinschädlich zu bezeichnen. Ihre Bekämpfung kann, wenn anders der redliche Geschäftsbetrieb einen ausgiebigen Schutz erhalten soll nicht der durch mannigfache äußere Umstände bedingten Entschließung eines Einzelnen und der von der Art des Prozeßbetriebes ab⸗ hängigen Entscheidung einer Civilklage überlassen bleiben.

Aber selbst wenn der angerichtete Schaden sich in engeren Grenzen hält, so stellt sich doch der unlautere Wettbewerb nach den Mitteln, die er anwendet, und nach den Zwecken, die er verfolgt, in zahlreichen Fällen als eine gröbliche Verletzung der die Grundlage des geschäftlichen Verkehrs bildenden Prinzipien von Treu und Glauben und somit als ein Bruch der allgemeinen Rechtsordnung dar, der vom sittlichen Standpunkt kaum milder zu beurtheilen ist als Betrug, strafbarer Eigennutz oder Untreue. Das öffentliche Interesse erfordert, wie für diese Vergehen, so auch für schwerere Ausschreitungen im geschäftlichen Wettbewerb eine strafrechtliche Sühne, und die Besorgniß, in ein⸗ zelnen Fällen unbegründete oder frivole Strafanzeigen n, wird den Gesetzgeber, der an die Bekämpfung des Uebels herantritt, nicht zum grundsätzlichen Verzicht auf das wirksamste Bekämpfungs— mittel bestimmen dürfen. Uebrigens hat die Gesetzgebung an diesem Mittel auf einem nahe verwandten Gebiet bereits Gebrauch gemacht, indem sie in den 85. 14 ff. des Gesetzes zum Schutze der Waaren« bezeichnungen nicht nur die Aneignung eines fremden Waarenzeichens, sondern auch die Erregung eines Irrthums über die Beschaffenheit und den Werth von Waaren durch fälschliche Benutzung von öffent—⸗ lichen Wappen und von Ortsnamen unter Strafe stellt.

Die Grenzen des gesetzgeberischen Vorgehens ergeben sich im all— gemeinen aus dem Begriff des unlauteren Wettbewerbs. Es kann nicht in der Absicht liegen, den Wettbewerb als solchen einzuschränken oder ihn in der Anwendung von Mitteln zu behindern, welche, ohne gegen die Gepflogenheiten eines ehrbaren Geschäftsmanns zu verstoßen, anderen Gewerbtreibenden lästig oder unbequem sein mögen. Auf der anderen Seite würde man Unmögliches anstreben, wenn man ver— suchen wollte, in Handel und Wandel jedem Verstoß gegen die gute Sitte schlechthin durch gesetzliche Bestimmungen vorzubeugen. Nur insoweit, als gewisse Mittel, welche moralisch verwerflich, wenngleich vom Gesetz bisher nicht verboten sind, zu dem Zweck angewendet werden, um unberechtigte Vortheile gegenüber den Konkurrenten zu gewinnen, ist Abbülfe nöthig und erreichbar. Der Schutz des konsumirenden Publikums gegen Uebervortheilungen sst nicht der un mittelbare Zweck eines gegen den unlauteren Wettbewerb gerichteten Gesetzes, wenngleich Maßregeln, die in den gegenseitigen Beziehungen der Gewerbtreibenden Treu und Glauben zu befestigen bestimmt sind, mittelbar auch dem Interesse ihrer Abnehmer entgegenkommen werden. Eine weitere Begrenzung der gesetzgeberischen Aufgabe folgt aus der Erwägung, daß es sich nur darum handeln kann, allgemein verbindliche Grundsätze aufzustellen. Besondere Mißstände, welche sich bei einzelnen Gruppen von Gewerbtreibenden in bestimmten Zweigen der Erwerbsthätigkeit oder in örtlich abgegrenzten Gebieten fühlbar machen, können daher nur insoweit Ke , une finden, als die zur Abhälfe dienlichen Maßregeln sich zur allgemeinen Anwendung eignen. Endlich kann es nicht die Aufgabe des beabsichtigten Sonder⸗ gesetzes sein, in Gebiete überzugreifen, die durch allgemeine Reichs⸗ gesetze, wie das Handelsgesetzbuch, die Gewerbeordnung, die Konkurs⸗ ordnung, die Gesetze über den Verkehr mit Nahrungsmitteln ꝛc., mit Ersatzmitteln für Butter, mit Wein ꝛc. geregelt sind, oder welche, wie das landesrechtlich nach verschiedenen Grundsätzen gestaltete Hypo⸗ thekenrecht einer reichsgesetz lichen Abänderung in Einzelheiten widerstreben.

Den vorstehend entwickelten Gesichtspunkten hat eine von der Reichsverwaltung zusammenberufene Versammlung von , ,. digen, unter denen die hauptsächlich in Betracht kommenden Erwerbs⸗ zweige vertreten waren, im Allgemeinen zugestimmt. Wünsche und Bedenken, welche zu den der Besprechung zu Grunde gelegten Vor⸗ schlägen geäußert worden sind, haben in dem vorliegenden Entwurfe soweit als thunlich Berücksichtigung gefunden. erselbe enthält Vorschriften

gegen Ausschreitungen im Reklamewesen (5§. 1 und Y),

gegen QuantitätsVerschleierungen (5. 3),

gegen unwahre, dem Absatz oder dem Kredit von Erwerbsgenossen

nachtheilige Behauptungen (5§. 4 und 5), gegen die 4 Huhn berechnete Benutzung von Namen oder irmen (§. 6), , gegen den Verrath von Geschäfts. oder Betriebsgeheimnissen (6S§.7 und 9.