1895 / 15 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 18 Jan 1895 18:00:01 GMT) scan diff

Meine Herren, die verbündeten Regierungen baben schon Gelegen⸗ beit gebabt auszusprechen, daß, wo immer festgestellt worden ist, daß es sich wirklich um die Verurtheilung eines Unschuldigen gehandelt batte, die Landes verwaltungen auch bereit gewesen sind, nach ibren Kräften und mit ihren Mitteln zu helfen, soweit sie der einzelne Fall dazu berechtigte nicht im Wege des Rechts freilich, aber im Wege der Gnade. Nach der Ansicht der verbündeten Regierungen ift der Weg der Gnade gerade derjenige, der sich am meisten eignet, um derartiges, durch die Aktion des Staats begangenes, in seiner Tragweite nur schwer bemeßbares Unrecht wieder gut zu machen. Nöthig wäre die Regelung also nicht. Aber der Bundesrath verkennt nicht, daß wir uns auf diesem Gebiet einer Zeitströmung gegenüber befinden, die unwiderstehlich dahin drängt, dasjenige, was bisher im Wege der Gnade gewährt worden ist, mit einem Rechtsanspruch zu umkleiden, und nachdem der Reichstag eine Reihe von Jahren sich zum Träger dieser Auffassung gemacht, seben Sie die Regierungen jetzt bereit, Bestimmungen, die ein Entschädigungs⸗ recht begründen, in den Entwurf aufzunehmen. Wir müssen aber immerbin auch jetzt noch aussprechen, daß es ein Problem bleibt, welches auf diesem Wege gelöst werden sell; es wird ein Weg beschritten, der, abgeseben von Oesterreich, in den größeren Kulturstaaten Europas noch nicht beschritten worden ist, und wir beschreiten ihn durch unsere Vorlage in einem Umfange, wie es auch Oesterreich nicht unternommen bat. Ich glaube deshalb, meine Herren, Sie werden geneigt sein, die Vor⸗ schläge, die die verbündeten Regierungen in diesem Punkt Ihnen machen, mit der gebotenen Zurückhaltung zu prüfen, umsomebhr, da die Vorschläge sich in den Grenzen bewegen, die früher der Reichstag selbst als zutreffend angesehen bat.

Meine Herren, erlauben Sie mir jetzt noch einige Werte zu einem anderen Punkt der Vorlage, den ich bis jetzt nicht berührt babe der aber immerhin von prinzipieller Bedeutung ist, ich meine die Frage der Kompetenzbestimmungen zwischen den derschiedenen Gerichts. instanzen: zwischen den Schöffengerichten, den Strafkammern der Land⸗ gerichte und den Schwurgerichten. Die verbündeten Wegierungen schlagen Ihnen bier zwei Aenderungen der. Sie deantragen zumächst, die Strafkammern von einem Theile der idnen nach der gegenwärtigen Gesetzgebung ufallenden Geschäfte zu entlasten und diese Strafsachen auf die Schoöffengerichte ze übertragen. Es bandelt sich hierbei im wesentlichen um diejenigen Straffälle, die nach § 75 Strasprozeßordnung auf die Schäöffengerichte zu übertragen bereits jetzt in der Hand der Strafkammern liegt. Die Straf. kammern machen, wenn auch in den derschiedenen Tandestheilen nicht in gleichem Umfang, dech annäherungsweise in dem Maße von dieser Befugniß Gebrauch, daß mehr als drei Biertel. bis gegen neun Zehntel aller durch den Cntwurf in Betracht gezogenen, über weisbaren Strafsachen bereits jeßt den den Strafkammern auf die Schöffengerichte übergeben. Gine ma große Mehrbelastung der Schöffengerichte wird also durch diesen Vorschlag., wenn er Gesetz wird, nicht berbeigefübrt werden. Aber, meine Herren es wird auf der anderen Seite Wichtiges erreicht. Es tritt neben einer immerhin nicht zu unterschätzenden Entlaftung der Strafkammern eine erhebliche Beschleunigung der Sachen, die hier in Frage stehen, insofern ein, als die Sachen nicht mehr den Umweg über die Strafkammern zu machen brauchen, um an die zuständige Instanz der Schöffengerichte zu gelangen. Das, meine Herren, ist ein Gewinn, den wir in unseren Verhältnissen, wo, glaube ich, alle Welt danach verlangt, daß die Justiz etwas rascher arbeiten möge, nicht unterschätzen mögen. Sodann die Kompetenzveränderung, die der Gesetzentwurf in dem Verbältniß der Schwurgerichte und der Strafkammern vorschlägt, sie gebt aus anderen Motiven hervor. Ez handelt sich hier um eine kleine Anzabl von Verbrechen, die zur Zuständigkeit der Schwurgerichte ge bören: Amteverbrechen, Urkundenfälschung, betrüglicher Bankerutt, Meineid Verbrechen, die erfabrungsmäßig den Schwurgerichten außerordentlich viel Mühe bereiten, tbeils weil es fich dabei um ein sehr umfangreiches, verwickeltes, thatsächliches Material handelt, theils auch, weil dabei schwierige Rechtsfragen in Betracht kommen, oder auch, weil sich beides mit einander verbindet. Daß die Schwur gerichte in der That für die richtige Würdigung derartiger Verhältnisse sich nicht eignen, das wird mir jeder Kenner der Verhältnisse zugeben. Wir werden auch hier, indem wir die Schwurgerichte entlasten, eine erbebliche Beschleunigung der Aburtheilung der Straffälle berbei= führen, und das ist wiederum ein Gewinn.

Meine Herren, man hat dem Vorschlage, die Schwurgerichte in dieser Weise zu entlasten, in der Oeffentlichkeit den Verwurf gemacht, daß das der erste Schritt sei zur, wie man sich ausdrückt, Abbröcke⸗ lung der Schwurgerichte, und ich möchte nicht, daß das hohe Haus unter den Eindruck dieses Vorurtheils gelange. Nach der Auffassung der verbündeten Regierungen liegt, wenn man überhaupt an die Ab- schaffung der Schwurgerichte und an ihre Ersetzung durch eine andere Organisation denken will, die Zeit, wo dies geschehen könnte, in nicht absebbarer Ferne. Wir baben also keine Veranlaffung, irgend einen Schritt zu thun, der die Schwurgerichte in ibrem Anseben vor dem Lande beeinträchtigen und zu dem Zweck in ibrer Thätigkeit ein⸗ schränken könnte. Aber, meine Herren, wir haben wohl das Interesse, dabin zu wirken, daß den Schwurgerichten Aufgaben abgenommen werden, die sich nach der Zusammensetzung der Geschworenenbank für ihre Würdigung nicht eignen, die ihnen besondere Schwierigkeiten be⸗ reiten und die vorzugsweise dazu beitragen, daß sich über die Wirk. samkeit der Schwurgerichte eine mißwollende Kritik erbebt. Was wir wollen, ist nicht eine Verringerung, sondern ist eine Stãrkung des Ansehens der Schwurgerichte.

Meine Herren, ich möchte nun noch ein Wort darüber agen, wie die Oeffentlichkeit überhaupt dem Entwurf gegenüber sich geäußert kat.

Wir haben nicht nur den ersten Entwurf fo, wie er an den Bundegrath kam, sondern auch den Entwurf in der Gestalt. wie er den Bundegrath verließ, sobald es möglich war, bekannt gemacht weil wir Werth darauf legten, eine so wichtige Vorlage möglichst gründlich durch alle betheiligten Kreise geprüft zu sehen, bevor sie dieses hohe Haus beschäftigen würde. Wir können im großen und ganzen nur dankbar sein für die eingehende Prüfung, die erfolgt ift Sie ist vielfach ablehnend gegenüber den Vorschlägen des Entwurfg das ist das Recht der Kritik; sie ist aber ernst und gründlich, und das ist eg, was die verbündeten Regierungen dankbar anerkennen.

In einem Punkte, meine Herren, glaube ich jedoch, muß ich schen in diesem Augenblicke zu der Kritik mich ãußern. Sie hat nämlich vielfach der Meinung Ausdruck gegeben und eg ist zweifellos, daß eine folche Meinung

Varurtheile gegen den Entwurf zu nähren geeignet ist al gehe

die Tendenz der Vorlage dahin, den Schutz, den die Strafprozeß-⸗ ordnung dem Angeklagten gegenwärtig gewährt, zu verringern. Es wäre ein schwerer Irrthum von seiten der verbündeten Regierungen, wenn sie in einer Zeit wie der unserigen, in welcher die öffentliche Meinung gegenüber jeder Beeinträchtigung der Rechte des Individuums durch die Aktion der Staatsgewalt zanz besonders empfindlich ist, auch nur den Anschein im Volke aufkommen lassen wollten, als gebe ibre Absicht dahin, gerade dem Angeklagten gegenüber eine Rechtsschmälerung eintreten zu lassen. Das ist gewiß nicht der Fall, und ich boffe, wir werden in der Kommission, welcher voraussichtlich die Vorlage überwiesen werden wird, Gelegenheit baben, nachzuweisen, daß die Stellung des Angeklagten in der That

keine ungünstigere wird. Aber einen Gesichtspunkt läßt die Vorlage

allerdings mehr bervortreten, als es durch das geltende Gesetz ge⸗ scheben ist.

Meine Herren, wenn man die Verbandlungen des Reichstags über die Strasprozeßordnung liest, dann kann man sich dem Eindruck nicht entzieben, als handle es sich bei diesem Gesetz um nichts Anderes als um den Schutz des Angeklagten, als ob außer dem Interesse des Angeklagten bei Erledigung eines Strasperfahrens andere Interessen überhaupt nicht in Betracht kämen. Demgegenüber möchte ich doch bervorbeben und dieser Gesichtspunkt ist allerdings für den Ent. wurf mitdestimmend gewesen daß der Strasprozeß nicht bloß dazu da ist, dem Angellagten Schutz iu gewäbren, sondern daß er auch Schuß gewäbren soll der verletzten Rechtsordnung und den Interessen der bürgerlichen Geschäftsordnung, die durch diese Verletzung berübrt werden. Ich meine auch bier: gerade unsere Zeit legt uns mehr wie je die Micht ans Herz, diesen Gesichtspunkt nicht zu vernachlässigen, wenn wir einen nach allen Seiten gerechten Strasprozeß konstruieren wollen., und ich möchte das hohe Haus bitten, bei der Würdigung der einzelnen Bestimmungen des Entwurfs nicht zu vergessen, daß wir gewiß den Angellagten, daß wir aber auch die Interessen der bürgerlichen Gesellschaft zu schützen haben. Finden Sie, daß der Ausgleich, den die verbündeten Regierungen nach dieser Richtung bin gesucht daben, kein glücklicher und vollkom- mener ist nun, meine Herren, wenn Sie andere Vorschläge zu machen baben, ich kann Ihnen die Zusicherung geben, die Vertreter der ver. bündeten Regierungen werden dabei obne Voreingenommenheit, und ohne an den Buchstaben der Vorlage sich anzuklammern, gern mit Ihnen zusammen arbeiten. (Bravo)

Abg. Rintelen (Zentr.): Die Vorlage bat den Vorzug, kein Partei. Gesetzentwurf zu sein; die Ferderungen der Wiederein hrung der Berufung und der Entschädigung unschuldig Verurtbeilter baben von jeber in allen Parteien Freunde gehabt und seit Jahren schon zu Abänderungsvorschlägen gefübrt. Die Regierungen haben sich bisber immer ablebnend een nder dem letzteren derbalten, bis nunmebr die Ansicht durchgedrungen ist, daß die Aufhebung der Berufung ein Febl. griff war. Die Entschädigung unschuldis Verurtbeilter fand eine Gehner. schaft, die mit der Schwierigkeit der Festftellung der Unschuld begründet war. Was die einzelnen Punkte der Verlage betrifft, so tbeile ich die Bedenken gegen die Verweisung gewiffer Straftbaten von den Schwur gerichten an die Strafkammern nicht und ebensowenig die Besergniß, daß zuviel Stellen mit Silserichtern besetzt werden würden; eine Schwächung der Garantien für den Angeklagten würde auch ich nicht wäünschen, deshalb möchte ich das Recht der Verteidigung, schon im Vorverfahren Beweisanträge zu stellen, nicht entbehren. Bedenken babe ich gegen die Bestimmung, daß die Ablehnung eines Richters vom Vor⸗ sitzenden auch aus anderen alg formalen Gründen zurückgewiesen werden kann. Mit besonderer Freude babe ich die Bestimmung be. grüßt, daß die Vereidigung der Zeugen erst nach der Aussage statt.˖ finden soll. desgleichen die Ausdebnung des Kontumazialverfabrenz. Was die Einschränkung der sogenannten Prozeßgarantien betrifft., so kann man darüber nicht so leicht binweggeben, weil es sich um bereits bestebende Vorschriften handelt. die sich eingelebt haben. Be⸗ denklich erscheint mir auch die Bestimmung über ̃ Besetzung der Präsidien der Strafkammern durch die derwaltung, wodurch letztere einen zu. weitgebenden Ginfluß erbält. Früber nahm man mehr als jeßt Rücklicht auf die perfön. lichen Gefüble der Nichter und machte namentlich einen jüngeren Richter nicht zum Vorsitzenden don älteren. In der Rem isien dürften sich noch mebr Punkte sinden. welche eingebende Erwägung derdienen. Ich möchte mit Nücksicht auf die schwierige Arbert. welche die Kommifsien zu erledigen haben wird, nur nech den Wansch aus. rechen, daß ihre Arbeiten nicht durch einen vorzeitigen Schluß der Tagung pro nihilo geschehen mögen.

Ade Dr. Enneccerus (al): Zu unserer Freude baben die der- bündeten Regierungen in diefer Vorlage einen Rech tganfptuch unschuldig Verurtbeilter auf Entschädigung anerkannt. Wir stimmen der Vorlage darin bei. daß diefe Entschädigung nicht denjenigen gewährt werden soll, die zwar im wiederaufgenemmenen Verfahren freigesnrochen werden, auf denen aber immer noch ein schwerer Verdacht lastet. Die Vorlage hat aber leider bier einen Weg eingeschlagen. der mir bedenklich erscheint Nur solchen Verurtheilten fel ein Wiederaufnahmeverfahren ermöglicht werden, deren ᷓnfchuld als dargetban betrachtet werden kann. Bis jetzt war das anderg. Man konnte die Wiederaufnahme des Verfabcens

langen, wenn neue Thatfachen oder Beweismittel derge

wurden. welche die Freisprechung begründen konnten. Im Wiede aufnabmererfahren wird entweder der Schuldbeweis gan zerftört oder eg bleiben einige kleine Schuldmomente besteben, die ju einer Verurtheilung nicht führen können. Ich halte es für eine schwere Ungerechtigkeit, wenn jetzt bloß der erstere Fall berückfichti t werden soll. Soll jemand, der, zu lebenglänglichem Jachthaus verurtheilt, nach- weisen kann, daß die Gründe. auf welche hin seine Verurtheilmg erfelgte, bis auf einen kleinen Rest nmnrichtig find, kein Wiederanfnahmeberfahren der langen kõnnen? Die Praxis lerrt doch daß ein großer Theil der Angeklagten freigefprochen wird, nicht, weil ihre Unschult erwefen i sondern weil man ihnen die Schuld nicht nachweifen konnte. Der Vauptrunkt der Vorlage ift die Frage der Berufung. Es ist gefagt worden, daß für die Berufung eigentlich nur Ortimisten und Idea listen fein könnten. Aber ich glaube doch, daß eine mwangelßaft? Beweis würdigung und ungenügende lückenhafte Vorarberten der ersten Instanz in sehr vielem Fällen erst im einer zweiten Instanz gut gemacht werden kännen. Aach der Juristentag hat sich mit reer Majoritãt für die Berufung ausgesprochen. us den reifen der Na⸗ walte wird ebenfalls dafür eingetreten. Das Gutachten der Anwalte ist um so mehr zu berücksichtigen, als sie dieser Frage naher steßen. Sehr oft erinnerm fie sich erst fräter, daß fie dem ader den Punkt dergessen, daß sie noch einen Zeugen hätten vernehmen laffen mäffen. Die Gründe für die Berufung wiegen bei weitem schwerer, als die dagegen geltend gemachten Bedenken. Auch der gewiffenbafteste Richter kann sich viel cher in der Thatfrage. als in der Rechtsfrage irren. Fine Anzahl der neu aufgenommenen Bestim mungen berschlechtert dag Gesetz, Hierher gehört die Befetzung der Strafkammern mit drei Richtern. anstatt mit fünf, dabei ist bedenklich, daß n einer Verurtheilung jetzt schon zwei Richter genügen soslen, während bisher die Stimmen don vier dazu nöthig waren. Gine andere be= denkliche Bestimmung ist die Befugniß des Gerichts den Umfang der Beweisaufnahme zu bestimmen. Ga ist ja zuzugeben, daß jetzt haufig Mißkrauch mit den Zeugengussagen getrieben wird, and daß inge Produziert werden die garnicht zur Sache geßören. Solche Ausfagen müssen allerdings abgeschnitten werden können, aßer o welt gehende Befugnisse des Gerichtshofs sind dam nicht nöthig. Die Jen gen, die äber erhebliche Thatsachen aussagen können, müssen unter allen Um⸗ ständen vernommen werden. Durch die vorgeschrlebene Protokollterung

oder die Hehlerei bezieht, zur Zustäadigleit der S 2

Kammern führen ger Praässßent die

der Zeugenaussagen wird eine erbebliche Verlangsamung des Ver. fabrens und die Gerichtspersonals herbeigeführt. die Bestimmung, daß sie binnen vierzebn a eing muß. Das wird häufig unmöglich sein. Die Ausdebnun Ron. tumazialyer fahrens widerspricht dem sonst durchgeführten Prinzip der Unmittelbarkeit. Sie würden zu Ungunsten der unbemittelten Ange. klagten wirken. Die Frage: ob Nacheid oder Voreid, ist vom Vor. redner zu Gunsten des ersteren beantwortet worden. Ich anch mich dem an. Tadeln möchte ich aber, daß die Vereidi a en, bei der ersten gerichtlichen Vernebmung stattfinden soll. t der Beschleunigung des Verfahrens kann ich mich nur in dem Fall ein. derstanden erklären, daß der Angeklagte geständig ist. Gegen die Be. seßung der Strafkammer durch die Landes. Justizberwaltung lassen si schwere Bedenken geltend machen. In der Regel werden die Präsidien der Landgerichte eine bessere Kenntniß von der v nen der einzelnen Richter baben, als die Landes. Justiwerwaltung. Mein Gesammturtheil über die Vorla ze gebt dahin, daß 9 manches Gute, aber überwiegend Bedenkliches ani t. Ich wünsche und boffe, daß 2 die Gntschadigung unschusdig Verurthellter In der vorgeschlagenen oder in anderer Ferm Gesetz werde. Die Regierungen sollten es sich doch überlegen, ob sie nicht elne Mittelinstans zwischen 8e zerichten und Strafkammern einrichten wollen. Ueber kielne Strafsachen urtbeilen ein Nichter und zwei Lalen, über die große Masse der mittleren nur Richter, und üder die größten Strafsachen nur Laien. Dieser Zustand muß geändert wereen. Laien und Richter müssen sich das Gleichgewicht balten. Den Gerichten in denen Lalen und Richter gleichmäßig zusammenwirken, wird das Volk das größte Vertrauen entgegenbringen.

Staatssekretär des Reichs Justizamts Nieberding: Meine Oerren! Nur eine thatsächliche Berichtigung zu den Aus— sübrungen des Herrn Vorredners. Er hat Bemerkungen über die Wirkungen gemacht, welche die vorgeschlagene Kompetenzverschiebung jwischen den Schöffengerichten und den Strafkammern für die letztere nach sich ziehen würde. Diesen Bemerkungen lag ein Irribhum bezüglich dessen zu Grunde, was ich vorher die Ehre batte auszufübren. Was ich gesagt babe, war Folgendes. Ich bin ausgegangen von denjenigen Strafsachen, die nach dem Entwurf definitiv dem Schöffengericht überwiesen werden sollen, während nach dem bestehenden Gesetz die Strafkammern befugt sind, im einzelnen Falle sie an die Schoöͤffengerichte zu überweisen. Ich babe gesagt. von dieser Befugniß machen die Strafkammern gegen. wärtig in dem Umfang Gebrauch, daß bis zu 90 ο dieser Sachen an die Schoͤffengerichte kommen, während der Rest bei den Strafkammern bleibt. Die Folge des Gesetzentwurfs würde die sein., daß die Strafkammern bezüglich dieses Restes für das ganze Verfahren, be— züglich der 90e für das Vorverfahren entlastet werden. Ich babe die Frage, welche Folgen die in dem Entwurf zu Gunsten der Schoͤffengerichte vorgeschlagene Kompetenzverschiebung im ganzen für die Strafkammern haben würde, überhaupt nicht berührt. Ich babe es nicht getban, weil es schwierig ist, in diesem Punkte, wo die Qualität und der Umfang der Sachen eine große Rolle spielen, ein richtiges Urtheil zu fällen. Wenn Sie aber nach dieser Richtung eine Zablenangabe dermeiden, so kann ich nur Folgendes sagen: Die Ent—= lastung, die infolge des Entwurfs für die Strafkammern überhaupt eintreten wird, darf böchstens auf 1800 aller Arbeiten geschätzt werden, die an die Strafkammern gelangen. Sie würde also bei weitem nicht den Umfang annehmen, den infolge eines Mißverständnisses der Herr Vorredner angenommen hat.

Hierauf wird die Berathung auf Freitag 1 Uhr vertagt.

Die Berufung wird erschwert t werden

Parlamentarische Nachrichten.

Der dem Reichstag vorliegende und gegenwärtig zur Berathung stehende Entwurf eines a betreffend Aenderungen und Ergänzungen es Gerichts⸗ verfassungsgesetzes und der Strafprozeßordnung

lautet: Artikel J.

In dem Gerichtsverfassungsgesetz werden die nachstebenden Be⸗ stimmungen in folgender Weise abgeändert:

§ N. ie Schöffengerichte sind zustãndig:

I) fũr alle Uebertretungen;

2) für diejenigen Vergehen. welche nur mit Gefängniß von böchften drei Menaten oder Geldstrafe von böchstens 2 Mark. allein oder neben Haft oder in Verbindung mit einander oder in Verbindung mit Ginziehung bedroht sind, mit Ausnabme der im S 3W des Strafgeseßbuchs und der im § 74 dieses Gesetzes be⸗ jeichneten Vergeben;

3) für das Vergehen des Hausfriedensbruchs im Falle des § 12 Abs. 3 des Strafgesegbuchs;

4 für das Vergehen der Beleidigung, wenn die Verfolgung im Wege der Privatklage geschiebt;

3) fär das Vergeben der Körperverletzung in den Fällen der nur auf Antrag eintretenden Verfelgmng;

s) für das Vergehen der Bedrohung mit der Begehung eines

rbrechens im Falle des s 211 des Strafgesetzbuchs;

DN für das Vergehen des Diebstahls im Falle des 5 242 des strafgesetz hach, wenn der Werth des Gestohlenen einhundert Mark nicht überfteigt;

89) für das Vergehen der Unterschlagung im Falle des 8 246 des S seßbuchs, wenn der Werth des Unterschlagenen einhundert

X für das Vergehen des Betrugs im Falle des 8 263 der Straf gesegbuchg, wenn der Schaden einhundert Mark nicht äbersteigt

lG) für die Vergehen des strafharen Gigennutzes in den . des 5 235 Abf. 2 and der 55 230 291 un? Is des Strafgesetzbuch⸗

11) für das Vergehen der Sachbeschäbigung in dem Falle der 3 203 des Strafgesetzr uch wenn der Schaden einhundert Mark nir aberfteigt;

2) für das Vergehen der Begünstignag und für das Vergeber der Hehlerei in den Fällen des 5 255 Nr. J und des F 255 * Strafgefeßbuchs wenn dir Handlung, auf welche , . Veglinstige ng

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Ist die Zastaadiglei 6 Sache oder den Betrog eines S Hamwtrerhand lung heraus, daß einhundert Marl beträgt, so nur dann auszusprechen, wenn aus anßeren (Getnhzen wie der Verhandlung gebeten erschelnt

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361. Den Vorsitz im Plenum aͤ⸗ der . en Morsstz i *

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Die getroffene Maorßnn g ra, , dns, dee, Gegen. nur genßert werßen, wenn Fed cage, Gage fenen, fe,, ne Fammer oder infolge Machs⸗lg her wan, de, Reh ehm, dame mer. Mitglieder des (Jericht roter fies id

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S268 Nr. 2 und der SF 22 und 273 des Stra

S 63. e im vorstehenden Paragraphen bezeichneten Anordnungen er— . die Landes.. Ju . 65. neber die Vertretung des Präsidenten in den ihm als solchem obliegenden, durch dieses Gesetz bestimmten Geschäften wird von der d g, Juftizder waltung Bestimmung getroffen. F 69 Absatz 1. Soweit die Vertretung eines a n nicht durch ein Mitglied desselben Gerichtg möglich ist, erfolgt dle Anordnung derselben auf den Antrag des Präsidenten durch die Landes. Justizverwaltung.

§ 73. Die Strafkammern sind als erkennende Gerichte ie 7 39 Rö. Vergehen, welche nicht zur Zuständigkeit der Schöffen⸗ erichte gehören; ? 1 r diejenigen Verbrechen, welche mit Zuchthaus von höchstens fünf Jabren, allein oder in Verbindung mit anderen Strafen bedroht ind. Diese Bestimmung Findet . Anwendung in den Fällen der S6, 190 und 106 des Strafgesetzbuchs; ; I) für die ö der Vi onen, welche zur Zeit der That das achtzebnte Lebensjahr noch nicht vollendet hatten; 4) für das Verbrechen des Widerstands gegen die Staatsgewalt in den Fällen der S5 118 und 119 des Stra n 8; 5) für das Verbrechen des Meineids in den Fällen der 163, od und 195 des Strafgesetzbuchs; 6) für das Verbrechen der Unzucht in den Fällen des § 176 des eta ,,. ; . . 7 für das Verbrechen des Diebstahls in den Fällen der 8 243 und 244 des Strasgesetzbuchsß; 8) für das Verbrechen der Hehlerei in den Fällen der §5 260 und 261 des Strafgesetzbuchs; 9) für das Verbrechen des Betrugs im Falle des § 264 des Strafgesetzbuchs; 10) für das Verbrechen der Urkundenfälschung in den Fällen des d ae seb buch! [i5 für die Verbrechen im Amt in den Fällen der S' 349 und 36! des Strafgesetzbuchs; 12) für die nach 58 209 und 212 der Konkurgordnung strafbaren Verbrechen. § 76. Die Strafkammer kann bei Eröffnung des Hauptverfahrens wegen der Vergehen: . 1) des Widerstands gegen die Staatsgewalt in den Fällen der s§s 13, 114, 117 Abs. L und des 8 129 des Strafgesetzbuchs; 2) wider die öffentliche Ordnung im Falle des 1357 des Straf⸗ neseßbuchs . ö 3) wider die Sittlichkeit im Falle des 5183 des Strafgesetzbuchs; 4) der Beleidigung in den Fällen der nur auf Antrag eintre— tenden Verfolgung; ; 5) der M brr Wberletzung in den Fällen des 223 und des § 230 Abs. 2 des Strafgesetzbuchs; ö. 6) der Nöthigung im Falle des 5 240 des Strafgesetzbuchs; 7) des Diebstahls im Falle des 5 242 des Strafgesetzbuchs; 8) der Unterschlagung im Falle des 5 246 des Strafgesetzbuchs; 9) der Begünstigung; 10) der Hehlerei in den Fällen des § 2683 Nr. 1 und des § 2659 des Stra gesch bucht . UI) des Betrugs im Falle des F 263 des Strafgesetzbuchs; 12) des strafbaren Eigennutzes in den Fällen des § 286 Abs. ] und der S8 288 und 289 des Strafgesetzbuchs; 13) der Sachbeschädigung in den Fällen der 303 und 304 des Strafgesetzbuchs; und . . 14] wegen der gemeingefährlichen Vergehen in den Fällen des §5 327 . l und des § 328 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs; erner 15) wegen derienigen Vergehen, welche nur mit Gefängniß von höchstens sechs Mongten oder Geldstrafe von höchstens eintausend⸗ fünfhundert Mark, allein oder neben Haft oder in Verbindung mit einander oder in Verbindung mit Einziehung bedroht sind, mit Ausnahme der in den §§ 128, 271, 296 a, 361, 320, 331 und 347 des Strafgesetzbnuchs und der im § 74 dieses Gesetzes bezeichneten Vergehen; sowie - 7 wegen ir Zuwiderhandlungen gegen die Verschriften über die Er chung öffentlicher Abgaben und Gefälle, deren Strafe in dem mebrfachen Betrag einer hinterzogenen Abgabe oder einer anderen Leistung besteht, ö auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Verhandlung und Ent— scheidung dem Schöffengericht, soweit dieses nicht schon zuständig ist, überweisen, wenn nach den Umständen des Falles anzunehmen ist, daß wegen des Vergehens auf keine andere und höhere Strafe, als auf die im 5 27 Nr. T bezeichnete und auf keine höhere Buße als sechs⸗ hundert Mark zu erkennen sein werde. Beschwerde findet nicht statt. ö Hat im Falle der Nr. 16 die Verwaltungsbehörde die öffentliche Klage erhoben, so steht ihr der Antrag auf Ueberweisung an das Schöffengericht in gleicher Weise wie der Staatsanwaltschaft zu. § 77. Die Zivilkammern und die Strafkammern entscheiden in der Be— setzung von drei Mitgliedern mit Einschluß des Vorsitzenden.

§ 78 . 2. .

Die Besetzung einer solchen Strafkammer erfolgt aus Mitgliedern des Landgerichts oder Amtgrichtern des Bezirks, für welchen die Kammer gebildet wird. Der Vorsitzende wird ständig von der Landes. Justizverwaltung bestellt, die übrigen Mitglieder werden von derselben in Gemäßheit der 62, 63 berufen.

§ 121.

Die Bestimmungen der 61 68 finden entsprechende An⸗ wendung.

§ 123.

Die Ober Landesgerichte sind zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel: . . ) der Berufung gegen die Endurtheile der Landgerichte in bürger⸗ lichen Rechtsstreitigkeiten; .

2) der Berufung gegen Urtheile der Strafkammern in erster

Instanz; Urtheile

3) der Revision dern eig n n . . . i chwerde gegen Entscheidungen der Landgerichte in dürgerlichen Rechtestreitigkelien; ]

8) der Beschwerde gegen strafrichterliche Entscheidungen erster Instanz, sowelt nicht die Juständinkelt der Straslammer begründet ist, und gegen Entscheldungen der Strafkammern in der Beschwerde⸗ nstanz und Berusungelnstanz.

gegen der Strafkammern in der

S 124. . Die Senate der Hher⸗Landesgerlchte eutschelden in der Besetzung

don fünf Mügliedern mlt Ginschtüß des Verstkenden. Durch Anoidnnng der Vandes« Justtzwernwalfung kann für die vom Siß des Ober Vandesderichts entfernteren Vaude ylchte bei einem oder mehreren derselben en Eirgfsengt Geblsdet nd den selben für den ibm Uuzuweisenden Went die Jesgimnste Nhätegkelt des wen Wudezgerichta n der Berusundssnstass sbertfagen werden, De, Reer eines elchen Strassengts erfelgt (üs Mötgltedern des Ver ede gertcht, der Mitgliedern elne gher wehie'g Vöndgerhte des Verrts, für welchen der engt (ehlstel iz, Ve Wenslkende wd dig von der dandes · Jissiw erg Lig belegt, vie hren Min leder werden don der selben'n ij . wee , , , ern fen

Durch die Gesekgghang Ci diu n beta laren, keen n enden WU die Bezesh t ang rb Eike der bel Wangen, , denden Strafsengte nb bie Wige big Megnlrk lun WMaöhe e (Ge . erfolgen bal

133. Die Bestimmungen der 61 bitz 68 finden mit der Maßgab Anwendung, daß an die ö. der kandes. Ju fiber r n 8 s 3

sident tritt. § 136 Absa

1.

In Strafsachen ist das Reichs t zuständig:

I) für die Untersuchung und Entscheidung in erster und letzter Instanz in den Fällen des Hochverratht und des Landegverrafhs, ö. enn . Verbrechen gegen den Kaiser oder das Reich ge— richtet sind;

M für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel der Revision gegen Urtheile der Ober ⸗Landesgerichte in der ö instanz und gegen Urtheile der Schwurgerichte, sowie über das Rechts. mittel der Beschwerde gegen Entscheidungen der Ober - Landesgerichte in der Berufungsinstanz. en ,

rtikel II.

Die Strafprezeßordnung erhält die Fassung, welche sich aus der nachbezeichneten Einschaltung und Aufhebung von Bestimmungen, . aus dem veränderten Wortlaut der nachstehend unter der bis. erigen Paragraphenziffer aufgeführten Bestimmungen ergiebt:

8a. Der Gerichtsstand ist auch bei demjenigen Gericht begründet, in dessen Bezirk der . worden ist. ;

Ist der Ort, an welchem die strafbare Handlung begangen ist, im Auslande gelegen oder nicht ermittelt und ein Gerichtsstand in Ge— mäßheit der S8 8 und Sa. nicht begründet, fo wird daz zustãndige Gericht vom Reichsgericht bestimmt. =

23 Absatz 3 3 26 Absatz 3

§ 26 a.

Ist das Ablehnungsgesuch verspätet oder nicht unter Angabe und Glaubhaftmachung des Ablehnungsgrundes, oder in der offenbaren Absicht angebracht worden, nur das Verfahren zu verschleppen, so hat der 1 das Ablehnungsgesuch, auch wenn es gegen ihn gerichtet ih. als unzulässig zu verwerfen.

Die Vorschrift findet, wenn das Ablehnun . gegen einen Untersuchunggzrichter oder einen Amtsrichter gerichtet ift, auf diesen entsprechende Anwendung.

wird aufgehoben.

wird aufgehoben.

§ 27.

Wird dag Gesuch nicht als unzulässig verworfen, so hat der abgelehnte Richter sich über den Ablehnungsgrund dienstlich zu äußern.

Ueber das Ablehnungèsgesuch entscheidet das Gericht, welchem der Abgelehnte angehört; wenn dasfelbe durch Ausscheiden des abgelehnten Mitglieds beschlußunfähig wird, das zunächst obere Gericht.

Wird ein Untersuchungsrichter oder ein Amtsrichter abgelehnt, so entscheidet das Landgericht. Einer Entscheidung bedarf es nicht, wenn der Abgelehnte das . . für begründet hält.

8 2

D .

Gegen den Beschluß, durch welchen das Ablehnungsgesuch für be— gründet erklärt wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluß, durch welchen das Gesuch für unbegründet erklärt wird, findet sofortige Beschwerde statt.

Der Beschluß, durch welchen ein gegen einen erkennenden Richter angebrachtes Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt wird, kann ni für sich allein sondern nur mit dem Urtheil angefochten werden.

Die vorstehenden Bestimmungen finden auf die im § 26a be— zeichneten Verfügungen n ,,, ,,,

Bei denjenigen Zustellungen welche von Amtswegen erfolgen, lönnen durch Anordnung der Landes, Justizverwaltung einfachere Formen für den Nachweis der Zustzllung zugelassen werden.

§ 56a.

Die Beeidigung eines Zeugen darf unterbleiben, wenn die Aus— sage desselben sich nach richterlicher Ueberzeugung als offenbar un— glaubwürdig oder unerheblich darstellt und letzterenfalls die Beeidigung nicht beantragt ist. ö

)

5 66.

Die Beeidigung der Zeugen erfolgt nach dem Abschluß seiner Vernehmung.

Der Richter darf eine Mehrzahl von Zeugen gleichzeitig beeidigen.

861.

Der von dem . zu leistende Eid lautet:

daß Zeuge nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt, nichts

verschwiegen und nichts hinzugesetzt habe.

§ 63.

Der Eid wird mittels li , nn oder Ablesens der die Eides« norm enthaltenden Eidesformel geleistet.

Bei gleichzeitiger Beeidigung mehrerer Zeugen hat der Richter den zu Beeidigenden die Eidesnorm mit der Eingangsformel:

„Sie schwören bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden“ vorzusprechen. Die Zeugen leisten den Eid, indem jeder einzeln die Worte spricht: .

Ich schwöre es bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden,

so wahr mir Gott helfe“. ö

her ner Schwörende soll bei der Eidesleistung die rechte Hand erheben.

Stumme, welche schreiben können, leisten den Eid mittels Ab— n, n. und Unterschreibens der die Eidesnorm enthaltenden Eides ormel.

Stumme, welche nicht schreiben können, leisten den Eid mit Hilfe eines Dolmetschers durch tt gin

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Die Beeidigung erfolgt bei der ersten gerichtlichen Vernehmung des Zeugen. .

Im Vorverfahren kann die Beeidigung unterbleiben, wenn Be— denken gegen deren Zulässigkeit obwalten, sowie wenn der Richter die Beeidigung für den Zweck des Vorverfahrens nicht als erforderlich erachtet und die , nicht beantragt.

Wird ein eidlich vernommener Zeuge in derselben Strafsache nochmals vernommen, so kann der Richter, statt der nochmaligen Beeidigung, den Zeugen die Richtigkeit seiner Aussage unter Berufung auf den geleisteten Eid versichern ,

Der Sachverständige ist vor oder nach der Erstattung des Gut. achtens zu beeidigen. Der vor der Begutachtung zu leistende Eid lautet: daß er das von ihm erforderte Gutachten unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen erstatten werde. Der nach der Begutachtung zu leistende Eid lautet; daß er das von ihm erstattete Gutachten unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen abgegeben habe. . Ist der Sachverständige für die Erstattung von Gutachten der betreffenden Art im allgemeinen beeidigt, so genügt die Berufung auf den geleisteten Eid. r § 112 Absatz 1.

Der Angeschuldigte darf nur dann in Untersuchungshaft genommen werden, wenn dringende Verdachtsgründe gegen ihn vorhanden sind und entweder er der Flucht verdächtig ist oder Thatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, daß er Spuren der That vernichten oder daß er Zeugen oder Mitschuldige zu einer salschen Aussage oder Zeugen dazu verleiten werde, sich der Zeugnißpflicht zu entzieben, oder daß er seine Freiheit zur Begehung neuer strafbarer Dandlungen miß brauchen werde. Diese T lehr, sind aktenkundig zu machen.

S 126.

Der n. S 128 erlassene Naftbefebl ist aufzubeben. wenn die Staataanwaltschaft es beantragt, oder wenn nicht binnen fechs Wochen wach Vollstreckung desselben die erfolgte Erbebung der (ffentlichen KFlage zur Kenntniß des Amtsrichters gelaugt. .

Bei Uebertretungen, mit Ausnahme der im F und

S 3861 Ne dez Strafaesezbuchs verge sedenen, beträgt die Frist zwei Wochen.

§ 140.

Vie Vertheldigung ist nothwendig in den Sachen, welche vor dem Reichsgericht in erster Instanz oder vor dem Schwurgericht zu verhandeln .

In Sachen, welche vor dem Landgericht in erster Instanz zu ver⸗ handeln sind, ist die Vertheidigung nothwendig:

1) wenn der . te taub oder stumm ist oder das sech— jehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat;

2) wenn ein Verbrechen den Gegenstand der Untersuchung bildet und der Beschuldigte oder sein eg flicher Vertreter kie Be⸗ stellung eines Vertheidigers beantragt.

Diese Bestimmung findet 3 Anwendung, wenn die le , . Handlung nur deshalb als ein Verbrechen sich darstellt, weil sie im Rückfalle begangen ist.

In den Fällen des Absagtzes 1 und des Absatzes 2 Nr. Jist dem ig legten welcher einen Vertheidiger noch nicht gewählt hat, ein solcher von Amtswegen zu bestellen, sobald die Eröffnung des Haupt— verfahrens beschlossen ist. In dem Falle des Abfatzes 2 Nr. 2 ist der Antrag binnen einer i von drei Tagen 6. der Bekannt⸗ machung des Eröffnungsbeschlusses zu stellen.

Für das Verfahren in der Berufungsinstanz ist in den Fällen des Abs. 2 Nr. 1 dem Angeklagten, welcher ohne gewählten Vertheidiger ist, ein solcher gleichzeitig mit der Anberaumung des Termins zur Dauptverhandlung zu bestellen. In den Fällen des Abs. 2 Nr. 2 ist der Antrag auf Bestellung eines Vertheid fr soforn er nicht schon in erster Instanz gestellt war, spätestens binnen einer Frist von drei ffn nach der Zustellung der Ladung zur Hauptverhandlung

zu stellen.

s 166 Absatz 2. . Bei strafbaren Handlungen, deren Verfolgung nur auf Antrag eintritt, muß der Antrag schriftlich oder zu Protokoll angebracht

werden. . F 176 Absatz 2. In denjenigen Strafsachen, welche zur n, der Land⸗ gerichte gehören, findet die Voruntersuchung statt, wenn die Staatsz— anwaltschast dieselbe beantragt.

§ 181. Gegen den Beschluß des Gerichts, durch welchen der Antrag der Staats anwaltschaft auf. Eröffnung der Voruntersuchung w worden ist, findet sofortige Beschwerde statt.

§ 199

S 206 Absatz

208.

Betraf das Vorverfahren mehrere derselben Person zur Last ge—

legte strafbare Handlungen, und erscheint für die Strafzumessung die

eststellung des einen oder des anderen Straffalles unwesenklich, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft beschließen, daß in w . eines solchen das Verfahren einzustellen sei.

Dasselbe gilt, wenn einer zu Freiheitsstrafe rechtskräftig ver— urtheilten Person eine strafbare Handlung zur Last gelegt wird und die Feststellung des Straffalles mit Rücksicht auf die noch nicht voll. ständig verbüßte Strafe unwesentlich erscheint.

Die Aufhebung des (Einstellungsbeschlusses kann im Fall des Abs. L binnen einer Frist von drei Monaten nach Rechtskraft Des Urtheils von der Staatsanwaltschaft beantragt werden, wenn nicht Verjährung eingetreten ist. ;

§ 211.

Personen, welche auf frischer That betroffen oder verfolgt und vorläufig festgenommen worden sind, können von der Staatsanwalt. schaft unmittelbar dem zuständigen Gericht mit dem Antrag auf sofortige Aburtheilung vorgeführt. werden. Dieser Antrag ist auch dann zulässig. wenn der Beschnldigte in den Fällen des F 16 einem danach zuständigen Gericht 1. wird.

Das Gericht hat ohne schriftlich erhobene Anklage und ohne eine Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens sofort oder spätestens am zweiten Tage nach der Vorführung zur Hauptverhand— lung zu schreiten und dabei über die Verhaftung oder Ee, rr, des Angeklagten zu entscheiden. Der wesentliche Inhalt der Anklage ist in das Sitzungsprotokoll aufzunehmen.

Die ordnunggmäßige Ladung der Zeugen kann von jedem Beamten der Staattzanwaltschaft oder des Polizei, und Sicherheitsdienstes mündlich erfolgen.

Erweist sich die Sache in der Hauptverhandlung als nicht spruch— reif, so hat das Gericht die Verhandlung auf eine der nächsten Sitzungen zu vertagen. In fällen, wo eine Voruntersuchung stattbaft ist, kann das Gericht die Eroͤffnung derselben auf Antrag der Staats. anwaltschaft beschliqßen.

Auf das Verfahren vor dem Neichagericht und vor dem Schwur. gericht finden die Bestimmungen . Paragraphen keine Anwendung. § 211 a.

Vor den Schöffengerichten kann nach der Vorschrift des z Al auch dann verfahren werden, wenn der Beschuldigte entweder sich frei— willig stellt, oder infolge einer vorläufigen Festnahme in anderen als den im § 211 bezeichneten Fällen dem Gericht vorgeführt oder nur wegen Uebertretung verfolgt wird.

§5 211b.

Der Amtsrichter kann in dem Fall der Vorführung des Be— schuldigten mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft ohne Zuziehung von Schöffen zur e , schreiten, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte That eingesteht. Gegen die im Laufe der Hauptverhandlung ergehenden Ents , und Urtheile des Amts—« richter finden Nieselben Rechtsmittel Halt, wie gegen die Ent. scheidungen und Urtheile der e , n.

8 .

Die Anklageschrift und der Bes luß über die Eröffnung deg Hauptverfahrens sind dem Angeklagten spätestens mit der Ladung zu

zustellen. . § 215 Absatz J.

Die Ladung eines auf freiem Fuße befindlichen Angeklagten ge⸗ schieht schriftlich unter Hinweis auf die gesetzlichen Folgen sesnes un— entschuldigten Ausbleibens.

F 216 Absatz 1.

Zwischen der Zustellung der Ladung (5 215) und dem Tage der Hauptverhandlung muß eine Frist von mindestens einer Woche oder, wenn eine Uebertretung den Gegenstand der Untersuchung bildet, von mindestens drei Tagen liegen.

§z 224 n.

Vor der Hauptverhandlung kann auf Grund neu hervorgetretener Umstände die Staatsanwaltschaft zu Gunsten des Angeklagten die Wiederaufhebung des Eröffnungsbeschlusses und eine anderweite Be— schlußfassung in Gemäßheit der . ff. beantragen.

Bleibt der gehöri schuldigung aus, so ist befehl zu erlassen. .

In den vor den Schöffengerichten und vor den Strafkammern zu verhandelnden Sachen kann jedoch das Gericht zur , , n,. schreiten, sofern es die Anhörung des Angeklagten zur Aufklärung der Sache nicht für erforderlich erachtet. In diesem Falle findes die Vorschrift des Abs. 1 keine Anwendung.

§ 230 2 6.

Entfernt der Angeklagte sich dennoch, oder bleibt er bei der . seßung einer unterbrochenen Hauptverhandlung aus so kann diese in seiner Abwesenheit zu Ende geführt werden. Für die Hauptpoerhand-⸗ lung vor dem Reichsgericht und vor dem Schwurgericht it dies nur dann, wenn die Vernehmung des Angeklagten über die Anklage schen erfolgt war und das Gericht seine fernere Anwesenheit nicht für erforderlich erachtet. .

wird aufgehoben . § 232.

Ist das Grscheinen eines Angeklagten wegen großer Entfernung feines Aufenthaltsortes desonders erschwert und hat der Angeklagte

wird aufgehoben.

wird aufgehoben.

eladene Angellagte ohne genügende Ent- ie Vorführung anzuordnen oder ein Haft