Entwurf eines Preußischen Gerichtskostengesetzes.
Wir Wil tze l m, von Gottes Gnaden 1 von Preußen ꝛc. verordnen unter Zustimmung der beiden 2 des Landtags Unserer Monarchie für den ganzen 2. ir r was folgt:
rster eil. Angelegenheiten der nicht streitigen Gerichtsbarkeit. Erster Abschnitt.
All gemeine 1
§ 1.
Zur Zahlung der Kosten ist, soweit nicht in diesem Gesetz ein Anderes bestimmt ift, derjenige verpflichtet, durch dessen Antrag die Thätigkeit des Gerichts veranlaßt ist, und bei Geschäften, welche von Amtswegen betrieben werden, derjenige, dessen Interesse dabei wahr⸗ genommen wird.
S 2.
Mehrere Kostenschuldner haften als Gesammtschuldner. Stehen auf seiten einer Partei mehrere in ie n,, befindliche , so haften dieselben für die Kosten nach Verhältniß ihres
ntheils und, soweit ein bestimmter Antheil nicht zu ermitteln ist, nach Kopftheilen. Sind durch besondere Anträge eines Betheiligten Mehrkosten entstanden, so fallen 53 Kosten ihm allein zur Last.
Die Kosten der Sicherftellung, Feststellung oder Vertheilung von Vermögenamassen, der Ermittelung von Erben und der Ertheilung von Erbbescheinigungen (8 81 2 1 und 2, § 83) können aus der Vermögens⸗ oder Nachlaßmasse erhoben werden. Für die ö. der 6 haften diejenigen, welchen die Masse zufällt, ohne Rücksicht auf eine ihnen zustehende Gebührenfreiheit . Maßgabe derjenigen Vorschriften, welche für die Entrichtung der die Masse treffenden Schulden gelten. —
S 4. Hat jemand durch eine vor Gericht abgegebene oder dem Gericht mitgetheilte Erklärung die Kosten übernommen, so haftet er neben dem zur Zahlung Verpflichteten . Gesammtschuldner.
Durch die Bestimmungen der 885 L bis 4 wird eine nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts begründete Verpflichtung Dritter zur Zahlung der . k und Auslagen nicht berührt.
Bei jedem Antrag auf Vornahme einer Handlung, mit welcher baare Auslagen verbunden sind, ist ein zur Deckung derselben hin⸗ reichender Vorschuß von dem Antragsteller zu zahlen. Das Gericht kann die Vornahme der Handlung von der Zahlung des Vorschusses abhängig machen, sofern nicht die Verzögerung dem Antragsteller einen unersetzlichen Nachtheil bringen würde. Ueber Erinnerungen gegen eine derartige Anordnung wird im Aufsichtswege entschieden.
Die Zurückzahlung eines Vorschusses findet nur insoweit statt, als derselbe den bei Beendigung des Geschäfts in Ansatz kommenden Betrag an Gebühren und a . ũbersteigt.
Bei den besonderen Anordnungen, durch welche für gewisse Rechts⸗ sachen eine gänzliche oder theilweise Gebührenfreiheit bewilligt ist, be⸗ hält es sein Bewenden. Gebührenfrei sind insbesondere alle auf Er⸗ suchen der Verwaltungsbehörden auszuführenden Geschäfte, welche ein öffentliches Interesse betreffen; die auf Ersuchen von Verwaltungs gerichten oder Auseinandersetzungsbehörden vorzunehmenden Geschäfte; die von Amtswegen veranlaßte Vereidigung von Sachverständigen oder von Personen, welche mit dem Forstschutz betraut sind; die Legalisation der Unterschriften der Behörden bei den zum Gebrauch im r lr, bestimmten Urkunden; sowie Verfügungen und Verhandlungen, welche begründet befundene Beschwerden betreffen.
Die Gerichte sind befugt, Gerichtsgebühren, welche durch eine unrichtige Behandlung der Sache ohne Schuld der Betheiligten ent- standen sind, , und für abweisende . owie im Falle der Zurückmahme eines Antrags, wenn der Antrag auf nicht anzurechnender Unkenntniß der Verhältnisse oder auf Unwissenheit be⸗ ruht, Gebührenfreiheit zu gewähren.
§ 8.
Von der Zahlung der Gerichte gebühren sind befreit:
I) der Fiskus des Deutschen Reichs und des Preußischen Staats, sowie alle öffentlichen Anstalten und Kassen, welche für Rechnung des Reichs oder Staats verwaltet werden oder diesen gleichgestellt sind;
Y) alle öffentlichen Armen⸗, Kranken⸗, Arbeits- und Besserungs⸗ anstalten und Waisenhäuser; ferner milde Stiftungen, insofern solche nicht einzelne Familien oder bestimmte Personen betreffen oder in bloßen Studien⸗Stipendien bestehen, sowie endlich die Gemeinden in ö , . .
8) alle öffentlichen Volksschulen;
4 alle öffentlichen gelehrten Anstalten und Schulen, Kirchen, Pfarreien, Kaplaneien, Vikarien und Küstereien, jedoch nur insoweit, als nach dem Zeugnisse der zuständigen Staatsbehörde die Einnahmen derselben die etatsmäßige Ausgabe einschließlich der Besoldung oder des statt dieser überlassenen Nießbrauchs nicht übersteigen; insoweit jedoch eine Angelegenheit zugleich solche Ansprüche betrifft, welche lediglich das zeitige Interesse der für ihre Person zur Nutzung des betreffenden Vermögens Berechtigten berühren, haben letztere die auf ihren Theil verhältnißmäßig fallenden Kosten zu tragen;
5) Militärpersonen, rücksichtlich der von ihnen bei der Mobil⸗ machung errichteten einseitigen und wechselseitigen letzwilligen Ver⸗ fügungen sowie der Zurücknahme derselben. Die Eröffnung dieser Ver⸗ fügungen erfolgt gebührenfrei; auch sind Anträge auf Todeserklärung der im Kriege vermißten Militärpersonen gebührenfrei zu bearbeiten;
6) Privatunternehmungen, welche nicht auf einen besonderen Geldgewinn der Unternehmer gerichtet sind, sondern einen gemein⸗ nützigen, nicht auf einzelne Familien oder Korporationen beschränkten
weck haben, sofern denselben durch besondere gesetzliche Bestimmung
ebührenfreiheit bewilligt ist. Die bisher solchen Unternehmungen, 3. B. Pensions⸗ und Versicherungsanstalten, Bürger. Rettungsinstituten, emeinnützigen Aktienbaugesellschaften u. s. w. bereits bewilligten Be— reiungen bleiben in Kraft. Wenn in einzelnen Fällen die Befreiung jweifelhaft ist, so ist darüber gemeinschaftlich von den Ministern der Finanzen und der Justiz zu entscheiden.
Die einem Betheiligten bewilligte Befreiung soll in keinem Fall einem anderen Betheiligten zum Nachtheil gereichen.
Die Gebührenfreiheit entbindet nicht von der Zahlung der baagren Auslagen. Bei den besonderen Anordnungen über die Kostenfreiheit bei der ersten Anlegung der Grundbücher behält es sein Bewenden.
Das Gericht kann anordnen, daß Auslagen, welche durch eine von Amtswegen veranlaßte Verlegung eines Termins oder durch eine begründet befundene Beschwerde entstanden sind, von der Partei nicht erfordert werden. Dasselbe gilt von den Schreib⸗ und Postgebühren, falls in Gemäßheit des 57 Absatz 2 die Gerichtsgebuͤhren nieder geschlagen werden. 39
§ 10.
, der unter Vormundschaft stehenden minderjährigen,
irn . blinden oder geisteskranken Personen wird Folgendes immt:
I Während der Dauer der Vormundschaft können ohne Rücksicht . Höhe des Vermögens des Mündels aus demselben erhoben werden
a. alle vor Einleitung der Vormundschaft entstandenen Kosten, insofern sie nicht für Handlungen des Vormundschaftsgerichts zu entrichten sind, welche in . auf die einzuleitende Vor⸗ mundschaft vorzunehmen waren;
b. alle baaren Auslagen, Schreibgebühren. Postgebühren und Kalkulaturgebühren in Ve nn fn gehen jedoch nur dann, wenn der Mündel zur Zeit ihrer Entstehung das ihm nach
Ziffer 5 freizulassende Vermögen besitzt.
2) Mit der Einziehung anderer Kosten sollen die Mündel während der Dauer der Vormundschaft verschont bleiben, wenn und soweit die
*
Kosten nicht aus den nach Bestreitung des Unterhalts und der Er⸗ ziehung etwa übrig bleibenden Ueberschüssen der Einkünfte ihres Ver= mögenz gedeckt werden können. Sobald sich bei einer Rechnunge⸗ legung eln solcher Ueberschuß ergiebt, kann derselbe zur Deckung der bis dahin entstandenen Kosten und zwar zunächst zur Deckung der noch nicht berichtigten baaren Auslagen verwendet werden.
3) Wenn infolge gesetzlicher Vorschriften, einer letztwilligen Ver- fügung oder eines sonstigen Rechtegeschäfts der Mutter oder einem Dritten der Nießbrauch oder die von der Aufsicht des Gerichts befreite Verwaltung des Vermögens zusteht, so hat das Vormundschaftsgericht nach Anhörung des Vormundes . billigem Ermessen zu bestimmen, ob und in welcher Höhe ein Theil des Ertrags des Vermögens als n,, im Sinne der Vorschriften der Ziffer 2 anzusehen ist.
4) Wird die Angabe des Vermögens von demjenigen, welcher von Einreichung eines Inventars befreit ist, verweigert, oder ist die Offen⸗ legung des Inventars verboten, so hat das Vormundschaftsgericht nach freiem Ermessen nach Anhörung des Vormundes sowohl den Betrag des Vermögens als auch die Höhe des Ueberschusses der Einkünfte Ziffer 2) . Diese Festsetzung ist maßgebend für die Er⸗ hebung der in der Vormundschafts ache selbst entstandenen Kosten; andere y sind ohne Rücksicht auf die Vorschrift der Ziffer 2 sofort zu erheben.
6) Die gestundeten Kosten sind nach beendigter Vormundschaft zu erheben; dem früheren Mündel muß jedoch außer dem Bettzeuge, den Kleidungsstücken und Geräthschaften, welche ihm zu seinem per sönlichen Gebrauche etwa verabfolgt oder angeschafft sind, ein reines Vermögen von 500 S belassen werden. Mit der gleichen Maßnahme sind die gestundeten Kosten von weiblichen Mündeln zu erheben, sobald sie si .
Soweit nicht in diesem Gesetze besondere Bestimmungen über die . e,. sind, werden die Gebühren bei Beendigung des eschäfts, baare Auslagen bei , ,. fãllig.
Eine Nachforderung von Gerichtskosten wegen irrigen Ansatzes ist nur zulässig, wenn der berichtigte Ansatz vor Ablauf des nächsten Kalenderjahres nach endgültiger Erledigung des Geschäfts dem Zahlungs⸗ pflichtigen mitgetheilt ist.
S§ 13.
Der Anspruch auf Zahlung von Gerichtskosten verjährt in vier Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ablaufe des letzten Dezembers des Jahres, in welchem die Kostenforderung fällig geworden ist, — bezüglich der von minderjährigen, tauben, stummen, blinden oder geistesktanken Personen, welche unter Vormundschaft stehen, zu entrichtenden Kosten mit dem Ablaufe des letzten Dezembers des Jahres, in welchem die über sie geführte Vormundschaft beendigt ist. Die Verjährung wird ,,, . durch eine an den Zahlungspflichtigen erlassene Aufforderung zur Zahlung, durch Handlungen der Zwangs⸗ vollstreckung oder durch Bewilligung einer Stundung. Mit dem Ab⸗ laufe des letzten Dezembers des Jahres, in welchem die letzte Auf⸗ forderung zugestellt die letzte VollstreckungsZs handlung vorgenommen oder die bewilligte Frist . ift beginnt eine neue Verjährung.
Der Ansatz der Gebühren und Auslagen erfolgt bei dem Gericht, bei welchem die Rechtsangelegenheit anhängig geworden ist, auch wenn dieselbe bei einem ersuchten Gericht entstanden sind oder die Angelegenheit früher bei einem anderen Gericht anhängig war. Der Ansatz erfolgt bei dem Gericht der Instanz, in welcher die Ge⸗ bühren und Auslagen n,,
Die Aushändigung von Ausfertigungen und Abschriften sowie die Rückgabe der aus Änlaß eines Geschäfts der nicht streitigen Gerichts⸗ barkeit vorgelegten Urkunden ist in der Regel von vorheriger Zahlung der Kosten und Stempelabgaben abhängig zu machen. Ueber Erinne— n gegen eine derartige Anordnung wird im Aufsichtswege ent⸗
ieden.
§ 16.
Die zwangsweise Einziehung der Gerichtskosten, insbesondere die Eintragung im Grund⸗ oder Hypothekenbuche, erfolgt im Wege des Verwastungszwangs verfahrens.
Die Zwangsversteigerung von Gegenständen des unbeweglichen Vermögens wegen einer Kostenforderung ist weder gegen den ursprüng⸗ lichen Schuldner, noch gegen einen Ehegatten oder Descendenten des⸗ selben oder den Ehegatten eines , . zulässig.
§ 17.
Hinsichtlich der Stundung und Niederschlagung von Kosten wegen Armuth kommen folgende Vorschriften zur Anwendung.
Ein nach den Vorschriften der Deutschen Zivilprozeßordnung (§ 109 Absatz?) für den Schuldner eines Kostenbetrages ausgestelltes Jr hi soll in der Regel ausreichen, um die völlige oder theilweise Nieder⸗ schlagung oder die Stundung des Kostenbetrages zu begründen. Der Schuldner ist jedoch verpflichtet, auf Verlangen der Kassenverwaltung nach den Vorschriften des 5 711 der Deutschen Zivilprozeßordnung sein Vermögen anzugeben und den Offenbarungseid zu leisten.
Durch die Niederschlagung der Kosten wird deren spätere Ein⸗ ziehung innerhalb der Verjährungsfrist nicht ausgeschlossen.
Ueber Beschwerden wegen verweigerter Niederschlagung oder Stundung wird im Aufsichtswege entschieden. ü
Werden Pachtverträge, welche auf länger als drei Jahre geschlossen sind, vor Ablauf der vertragsmäßigen Zeit aufgelöst, so ist der Justiz⸗ Minister ermächtigt, die Rückzahlung der für die Aufnahme des Pacht- vertrages entrichteten Gebühren insoweit anzuordnen, als dieselben denjenigen Gebührensatz übersteigen, welcher bei Verabredung der wirklichen Vertragsdauer an,, wãre.
Ist neben den Gebühren für die Eintragung des Eigenthümers im Grundbuche der e, , ,. zu erheben, so ist die behufs Berechnung der Stempelabgabe getroffene Werthsfestsetzung auch bei dem Ansatze der 53 1
In allen übrigen Fällen wird der Werth des Gegenstandes des Geschäfts vom Gericht nach freiem Ermessen unter 6 der nachfolgenden Vorschriften festße ez,
Für die Werthsberechnung ist der Zeitpunkt der Fälligkeit der Gebühren entscheidend. Maßgebend für den in Ansatz zu bringenden Werth ist nur der Eten des Geschäfts. Früchte, Nutzungen, Zinsen, Schäden, ertragsstrafen und Kosten werden nur berücksichtigt, wenn sie für sich den Gegenstand eines besonderen . bilden.
1) Bei der Berechnung des Werths einer Sache ist nur der gemeine Werth derselben in Betracht zu ziehen; handelt es sich um einen Verkauf derselben, so ist als Werth der Betrag des vereinbarten Kaufpreises mit Hinzufügung des Werths der vorbehaltenen Nutzungen und ausbedungenen Leistungen in Ansatz zu bringen.
2) Der Werth des Besitzes einer Sache ist in der Regel dem Werthe der Sache gleich zu achten.
3) Der Werth eines Pfandrechts oder der Sicherstellung einer Forderung richtet sich nach dem Betrage der Forderung; hat der Gegenstand des Pfandrechts einen geringeren Werth, so ist dieser maß⸗ gebend, soweit nicht die besonderen Vorschriften für Eintragungen im Grund oder Hypothekenbuche (5 64) entgegenftehen. Bei Vorrechts⸗ einräumungen richtet sich der Werth nach dem Betrage der vortreten⸗ den Post und, wenn der Betrag der zurücktretenden Post der geringere ist, nach diesem.
4) Der Werth einer Grunddienstbarkeit wird durch den Werth, welchen dieselbe für das herrschende Grundstück hat, und wenn der Betrag, um welchen sich der Werth des dienenden Grundstücks durch die Dienstbarkeit mindert, n, . ist, durch diesen Betrag bestimmt.
5) Der Werth des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach den Vorschriften der 85 15 bis 19 des Erbschafts« steuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Mai 1891 (Gesetz⸗Samml. S. 78) mit der Maßgabe berechnet, daß bei immer⸗ währenden Nutzungen oder Leistungen das Fünfundzwanzigfache des
einjährigen Betrags maßgebend ist. Steht der Zeitpunkt des An. kene ie 3 o ritt an dessen Stete der Zeitpunlt der Vegrũndung es Bezugsrechts. s
6) Der Werth eines Mieths. oder Pachtrechts beftimmt sich nach dem zusammenzurechnenden Werthe aller 1 oder Pächters während der ganzen Vertragszeit. i länger alz 25 Jahre dauernden Mieth⸗ oder Pachtverhältnissen ist der fünf⸗ undzwanzigfache Betrag der einjährigen Leistung maßgebend. Bei unbestimmter Dauer des Vertrags erfolgt die Berechnung bei länd- lichen Grundstücken unter rr un ele ng dreier Jahre, in allen anderen Fällen unter Zugrundelegung eines Jahres; kann jedoch bei Verträgen, deren Dauer von einer Kündigung abhängt, die Auflösung des Vertragsverhältnisses erst zu einem späteren Zeitpunkt geschehen, so ist dieser Zeitpunkt maßgebend
7) Der Werth der einem Fideikommiß oder Lehnsfolger an— 1 Rechte ist nach den Bestimmungen unter Ziffer 5 zu be⸗ rechnen.
8) Bei Kurs habenden Werthpapieren ist der Tageskurs als Werth anzusehen. Die Umrechnung der in anderer als Reichs währung angegebenen Summen erfolgt nach den für die Erhebung des Wechsel⸗ stempels vom Bundesrath festgesetzten Mittelwerthen und insoweit solche nicht bestimmt worden sind, nach dem laufenden Kurse.
§ 22.
Bei nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten wird der Werth des Gegenstandes zu 2000 A, aus nahmsweise niedriger oder höher, jedoch nicht unter 200 M und nicht über 50 900 M angenommen.
Ist mit einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit eine mit ihr zusammenhängende vermögensrechtliche verbunden, so ist nur ein Werth, und zwar der höhere, .
Die Festsetzung des Werths des Gegenstands erfolgt gebührenfrei durch Beschluß des Gerichts, falls dieselbe von dem Kostenschuldner beantragt oder nach der Natur des Gegenstands erforderlich wird.
Der Kostenschuldner ist verpflichtet, die zur Festsetzung des Werths erforderlichen Angaben zu machen. Das Gericht kann eine Beweißs⸗ aufnahme, insbesondere die Einnahme des Augenscheins oder die Begut⸗ achtung durch Sachverständige, auf Antrag oder von Amtswegen an⸗ ordnen. In dem Beschlusse, durch welchen der Werth festgesetzt wird, ist über die Kesten der Beweisaufnahme zu entscheiden. Dleselben sind ganz oder theilweise demjenigen zur Last zu legen, welcher durch Unter⸗ lassung der ihm obliegenden Werthsangabe, durch unrichtige Werths.« angabe oder durch unbegründete ge , die Beweisaufnahme veranlaßt hat. 34
Ueber Erinnerungen des Zahlungspflichtigen oder der Staatskasse egen den Ansatz von Gebühren und Auslagen entscheidet das Gericht, 6 welchem der Ansatz erfolgt ist, gebührenfrei. § 25.
Die Entscheidungen über Werthsfestsetzung oder über Erinnerungen gegen den Kostenansatz können von dem Gerichte, welches dieselben getroffen hat, oder von dem Gerichte der höheren Instanz von Amts— wegen geändert werden. 32
Gegen die in den S8§ 23 bis 25 gedachten Entscheidungen . Beschwerde nach Maßgabe der 8§8 531 bis 538 der Deutschen Zivil. prozeßordnung statt. Gegen die Entscheidung der Landgerichte als Beschwerdegerichte findet auch dann, wenn ein neuer selbständiger Beschwerdegrund nicht vorliegt, die weitere Beschwerde statt, falls die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruht. Die Vor schriften der 88 512, 513 der Deutschen Zivilprozeßordnung finden in diesem Falle entsprechende Anwendung.
Die . von Erinnerungen oder Beschwerden kann in allen Fällen durch Erklärung zum Protokolle des Gerichtsschreibers oder schriftlich ohne Mitwirkung eines Anwalts erfolgen.
§ 27.
Soweit die Aenderung einer Werths oder Kostenfestsetzung von Amtswegen oder die Verhandlung und Entscheidung von Beschwerden den Ober⸗Landesgerichten als Gerichten höherer Instanz oder Be—⸗ schwerdegerichten zusteht, ist das Kammergericht ausschließlich zuständig, wenn nicht ein anderes Ober ⸗Landesgericht gleichzeitig über eine Be⸗ schwerde in der Angelegenheit, für welche Kosten in Ansatz gebracht sind, zu entscheiden hat. Die Entscheidung erfolgt in einem Zivilsenat.
Die Bestimmungen des 5 20 des Ausführungsgesetzes zum Deutschen Gerichtsverfassungsgesetze vom 24. April 1878 über die Bestimmung des örtlichen Gerichtsstandes durch das Ober -⸗Landesgericht oder den Justiz⸗Minister finden in den durch dieses Gesetz den Gerichten zuge⸗ wiesenen Angelegenheiten entsprechende Anwendung.
§ 28.
Sind die Ober ⸗-Landesgerichte in erster Instanz zuständig, so erfolgt die Entscheidung über Beschwerden der in § 26 erwähnten Art durch einen Zivilsenat des Kammergerichts. Hat ein Senat des Kammer gerichts in erster Instanz entschieden, so erfolgt die Entscheidung über die Beschwerde durch einen J dieses Gerichts.
Eine Erhebung von Stempeln neben den Gebühren findet nur in denjenigen Fällen statt, in welchen es in diesem Gesetze ausdrücklich angeordnet ist.
Urkunden, welche in einem den Vorschriften dieses Gesetzes unter⸗ liegenden Verfahren errichtet werden, bleiben, soweit ihr Inhalt über den Gegenstand des Verfahrens hinausgeht, den allgemeinen Vor— schriften über Erhebung von 3 unterworfen.
Eine Verwendung von Stempelmaterial findet bei den Gerichten nicht statt. Wenn Stempelabgaben neben den Gebühren zu erheben sind, werden dieselben nach den für Gerichtsgebühren geltenden Vor— schriften eingezogen und auch sonst als Gerichts gebühren behandelt. Die Vorschriften der 85 1, 2, 7, 8, 12, 13, 16 Absatz 2. 19 bis 22 bleiben jedoch hinsichtlich der Stempelabgaben außer Anwendung. Gegen die Entscheidungen des Ober⸗-Landesgerichts über die Festsetzung des für eine Stempelberechnung maßgebenden Werths oder über Er⸗ innerungen oder Beschwerden, betreffend den gj von Stempel beträgen, findet Beschwerde an den Justiz⸗Minister statt; 5 28 bleibt insoweit außer Anwendung. Der Justiz⸗-Minister kann den Ansatz dieser Beträge in allen Fällen von Amtswegen berichtigen. Die Vorschriften über die Zulässigkeit des Rechtswegs werden durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt. Bezüglich des Verfahrens bei der Beanstandung der im Falle einer Auflassung gemachten Werthsangabe behält es bei den stempelgesetzlichen Vorschriften sein Bewenden.
Auf die nach stempelgesetzlichen Vorschriften zu stundenden Stempel beträge finden die Bestimmungen des ersten Absatzes keine Anwendung. Diese Beträge werden durch die Behörden der Verwaltung der indirekten Steuern eingezogen.
Wenn zum Gebrauch bei Gericht bestimmte Vollmachten, Taxen und Inventarien ohne den vorgeschriebenen Stempel eingereicht oder behufs Ausschließung des Auflassungsstempels oder des für die Ein⸗ tragung, Abtretung oder Verpfändung einer Hypothek oder Grundschuld zu entrichtenden Werthstempels die Urkunden über das der Auflassung oder Eintragung zu Grunde liegende Rechtsgeschäft ohne den verge⸗ schriebenen Stempel vorgelegt werden, so finden auf die Einziehung des Stempels die Vorschriften des § 30 entsprechende Anwendung. Dasselbe gilt, wenn letztwillige Verfügungen zur gerichtlichen Annahme
oder Aufbewahrung eingereicht werden hinsichtlich des für Testamente
und Verfügungen von Todeswegen vorgeschriebenen Stempels bon 146 50 J, sowie wenn privatschriftliche Punktationen oder sonstige Urkunden zur gerichtlichen Vollziehung, Anerkennung des Inhalt Einregistrierung oder gerichtlichen Genehmigung überreicht werden. In denjenigen Fällen, in welchen bei nicht oder nicht ordnungsmäßig erfolgter Verwendung des Stempels nach den stempelgesetzlichen Vor. schriften Stempelstrafen eintreten würden, sind die ö den Stempelstrafe frei, wenn die Einreichung der Urkunde bei Gericht innerhalb der für die Verwendung des Urkundenstempels sonst verge. schriebenen Frist erfelgt. Die Verpflichtung der Notare, für die Ein · ziehung der Stempel zu sorgen, wird hierdurch nicht berührt.
en vormals Großherz
gen und Atteste der Feld⸗ oder erichte öffen im vormaligen Herzogthum Nassau, in ꝛ ich Hessischen Gebietstheilen, im vormals Iundgräflich Hessischen Amtsbezirk Homburg, in den Landgemeinden ker vormals freien Stadt Frankfurt und im Bezirke des vormaligen zuftizsenats zu Ehrenbreitstein, welche nach allgemeinen Vorschriften um Zwecke der Vornahme eines gerichtlichen Heschäfts beigebracht
den müssen, sind unter Angabe dieses Zwecks ohne Verwendung pon Stempelmaterialien ju ertheilen. Die für solche Schriftstücke forderlichen Stempelbeträge werden unter Anwendung der Vor- hriften des 8 z0 mit den Herre , te, für das betreffende Geschäft eingezogen und auf die gnzusetzenden Kosten dergestalt angerechnet, daß nur der überschießende Betrag der letzteren zu erheben *
§ 32.
Der Mindestbetrag einer Gebühr ist zwanzig Pfennig. ö
Pfennigbeträge, welche ohne Bruch nicht durch zehn theilbar sind, werden auf den nächst höheren durch zehn theilbaren 2 abgerundet.
Die Gebühren, welche für Beträge von je 400, 1600, 2000 4 bestimmt sind (88 91, 93), werden auch für die nur angefangenen Beträge voll in Ansatz gebracht.
n ns der Abrundung der Stempelbeträge bewendet es bei den Vorschriften der Stempelgesetze.
Zweiter Abschnitt. Gerichtliche Beurkundungen und Bestätigungen.
S 33. Die Gebühren für gerichtliche Beurkundungen und Bestätigungen werden nach dem Werthe des Gegenstands erhoben. Die volle Gebühr beträgt bei Gegenständen im Werthe 1) bis 20 6 einschließlihoooo 0490 40 2 von mehr als 20 bis 60 0 einschließlich O,. 70 . 1 16 ö 1,20
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d ⸗ Die ferneren Werthsklassen steigen
Gebühren um je 1 S § 34.
Die volle Gebühr wird erhoben für die Aufnahme einseitiger Rechtsgeschäfte, namentlich solcher, durch welche nur von seiten einer Partei Verbindlichkeiten übernommen oder bestehende Rechte anerkannt, abgetreten oder aufgehoben werden, ohne Unterschied, ob die Erklä⸗ rungen nur von einzelnen Personen oder von mehreren Personen als Theilnehmern abgegeben werden und ob die der anderen Partei gemachten Zugeständnisse in derselben Verhandlung angenommen sind
oder nicht. S 35.
Das Zweifache der vollen Gebühr wird erhoben für die Aufnahme gegenseitiger Verträge von zwei oder mehreren Personen. Eheverträge gelten stets als gegenseitige Verträge.
. 40 10 000 M und die
S8 * — M
§ 36.
Wird mit der Beurkundung eines Rechtsgeschäfts die Beurkun⸗ dung solcher Erklärungen eines Dritten verbunden, welche mit dem Rechtsgeschäft in innerem Zusammenhange stehen (z. B. Bürg⸗ schaften, Vorrechtseinräumungen, Anerkennung einer abgetretenen For⸗ derung seitens des Schuldners), so werden neben den in den 88 34, 35 . Gebühren zusätzlich fünf Zehntheile der vollen Gebühr erhoben. r
Für die Zusatzgebühr ist der Werth der Erklärung des Dritten maßgebend.
§37.
Fünf Zehntheile der vollen Gebühr werden erhoben: .
I) für jede besondere Urkunde, in welcher die Zustimmung ein⸗ ielner Theilnehmer zu einer bereits beurkundeten Erklärung auf- , wird, ohne Unterschied, ob die letztere von derselben Be⸗ oͤrde aufgenommen ist oder nicht; 2) . Vollmachten; ; 3) für nachträgliche ergänzende oder abändernde Erklärungen, welche für sich kein besonderes Geschäft bilden und von derselben Be— hörde aufgenommen werden;
4 für die Aufnahme der Wiederaufhebung eines noch von keiner Seite erfüllten Vertrags. ö.
8 Bei der Berechnung der Gebühren ist der Werth des Rechts. verhältnisses maßgebend, dessen Begründung, Uebertragung, Feststellung oder Aufhebung den Gegenstand des Rechtsgeschäfts bildet. Bei Ver⸗ trägen, welche den Austausch von Leistungen zum Gegenstande haben, kommt nur der Werth der Leistungen des einen Theils und, wenn
der Werth der beiderseitigen Leistungen ein verschiedener ist, der höhere
in Betracht.
Handelt es sich um Aenderungen eines bestehenden Rechtsverhält⸗ nisses und erhellt, daß die Aenderung einen bestimmten Geldwerth für die Betheiligten hat, so ist dieser maßgebend; anderenfalls ist die Bestimmung des z 27 mit der Einschraͤnkung anwendbar, daß der Werth des von der Aenderung betroffenen Rechtsverhältnisses nicht überschritten werden darf.
Bei zustimmenden Erklärungen einzelner Theilnehmer (6 37 Ziffer 1) kommt nur der Antheil derfelben in Betracht. ;
Der Werth einer Generalvollmacht ist unter, entsprechender An⸗ wendung des § 22 zu bestimmen. Bei Vollmachten zum 2 eines bestimmten Rechtsgeschäfts ist der für dieses . Wert in Ansatz zu ö g cn jedoch ist der Werth höchstens auf 50 900 Mark anzunehmen und bei der von einem Theilnehmer ausgestellten Vollmacht nur der Antheil desselben in n ;
uf Anmeldungen zum Handelsregister oder ähnlichen Registern findet die Vorschrift des 3 22 entfprechende Anwendung.
ö § 39. J e Wenn in einer Verhandlung mehrere selbständige Rechte geschäfte Fr n det werden, so wird für jedes derselben die nach der Art des schäfts und dem Werthe des Gegenstandz zu berechnende Gebühr esonders erhoben. d Stehen mehrere in einer Verhandlung beurkundete Erklärungen gigestalt in einem inneren Zusammenhange, daß sie ein einheitliches echtsgeschäft bilden, fo werden die in den S5 4 bis 37 beftimmien
klärung werden dieselben
Gebühren nur einmal erhoben. Dabei wird, wenn die mehreren Sr klärungen einen verschiedenen Gegenstand haben, der Werth derselben zusammengerechnet, anderenfalls der Werth nur einmal zum Ansatz gebracht. Ist eine Forderung und deren Sicherstellung gleichzeitig Gegenstand des Rechfsgeschäfts, so wird der einmalige Betrag der Forderung der Gebührenberechnung zu Grunde gelegt. Unterliegen die jzu einem Rechtsgeschäfte vereinigten Erklärungen zum theil dem Satze des 8 34, zum theil dem des s 35, so tritt die Verdoppelung der Gebühr nur nach dem Werthe des gegenseitigen Vertrags ein.
Im Zweifel ist anzunehmen, daß alle in einer Urkunde zusammen⸗ gefaßten rklärungen, welche sich auf denselben e, n, e. beziehen oder die rechtlichen Beziehungen derselben Personen betreffen, ein ein« heitliches Rechtsgeschäft bilden. 39
Für die gerichtliche Bestätigung einer Verhandlung werden fünf Zehntheile der vollen Gebühr 3
Ist die zu bestätigende Verhandlung bei dem für die Bestätigung zuständigen Gericht selbst aufgenommen oder wird die Bestätigung zum Zweck einer beantragten Eintragung bei dem Grund⸗, Hypotheken⸗ oder Kontraktenbuch nachgesucht, so werden für die Bestätigung besondere Gebühren nicht erhoben. Dasselbe gilt, wenn mit der Bestätigung eine Anerkennung des Inhalts (9 4) verbunden ist.
.
Für die , , des Inhalts einer schriftlich abgefaßten Er ⸗ l Gebühren wie für die Aufnahme der Erklärung, jedoch nicht mehr als die volle 6 erhoben.
Für die Anerkennung oder Beglaubigung von Unterschriften oder Handzeichen, sowohl bei einseitigen, als . bei gegenseitigen Geschäften werden fünf Zehntheile der vollen Gebühr erhoben. Die Vorschriften der S5 38, 39 sind entsprechend anzuwenden.
Außer den Bestimmungen des Reichsgesetzes vom 31. Mai 1891, betreffend das Reichs⸗Schuldbuch (Reichs. Gesetzbl. S. 321) bleiben auch die in 5 35 der Hinterlegungs ordnung vom 14. März 1879 (Gesetz⸗ Samml. S. 249) und in § 21 Absatßz 3 des Gesetzes vom 260. Juli 1833, betreffend das Staats Schuldbuch (GesetzSamml. S. 120) ent⸗ haltenen Vorschriften in Kraft, die letzteren mit der Maßgabe, daß die 5 1 bestimmte Gebühr zu erheben ist, falls dieselbe geringer ist.
43. Werden Anträge oder en dn en welche zur Herbeiführung einer Eintragung oder Löschung im Grundbuche bestimmt sind, ohne gleichzeitige Beurkundung des zu Grunde liegenden Rechtsgeschäfts auf⸗ genommen oder beglaubigt, so werden die Gebühren der S§ 34 oder 42, jedoch nicht mehr als zwei Zehntheile des in f 56 bestimmten Gebuhrensatzes A erhoben. Dasselbe gilt für die Aufnahme oder Be⸗ laubigung bon Vollmachten zur Auflassung, sowie der in Artikel 1 14 des Gesetzes vom 24. Mai 1887, betreffend die Ergänzung des Gesetzes über die Veräußerung und khypothekarische Belastung von Grundstücken im Geltungsbereich des Rheinischen Rechts vom 26. Mai 1885 (GesetzSamml. S. 161) bezeichneten Vollmachten, ferner für Schuldurkunden, welche bei Aufnahme oder Beglaubigung des Antrags auf Eintragung einer Hypothek oder der Bewilligung dieser Eintragung
beglaubigt werden. 8 44
Für die Aufnahme von letztwilligen Verfügungen und Erb— vertragen wird das Zweifache der vollen Gebühr erhoben, wenn dieselben mündlich zu Protokoll erklärt werden oder der Entwurf derselben vom Gericht angefertigt wird. In allen anderen Fällen wird für die zur Errichtung von letztwilligen Verfügungen oder Erb— , erfolgende Mitwirkung des Gerichts die volle Gebühr erhoben.
Für die Aufbewahrung einer letztwilligen Verfügung oder eines Erbvertrags werden bei der Annahme fünf 3 der vollen Gebühr erhoben. Diese Gebühr bleibt außer Ansatz, wenn eine der in Absatz 1 bestimmten Gebühren zu erheben ist.
Für die Eröffnung und Ausfertigung einer letztwilligen Ver⸗ fügung oder eines Erbvertrags, für die Beschreibung eines eigen⸗ händigen oder mystischen Testaments, sowie für die auf Grund des kö erfolgende Besitzeinweisung wird die volle Gebühr erhoben.
Für die Zurücknahme und Zurückgabe letztwilliger Verfügungen oder von Erbverträgen werden fünf Zehntheile der vollen Gebühr erhoben. Diese Gebühr fällt fort, wenn die Zurückgabe gleichzeitig mit der Errichtung oder Ueberreichung einer neuen letzwilligen Ver⸗ fügung oder eines Erbvertrages beantragt wird.
Soweit die Gebühren bei Lebzeiten des Verfügenden fällig werden, ist als Werth des Nachlasses der Werth des Vermögens zur Zeit der Fälligkeit anzusehen. .
Der Berechnung der Gebühren sind in der Regel die Angaben des Verfügenden über den Werth des Gegenstandz zu Grunde zu legen. Eine Nachforderung der infolgedessen zu wenig angesetzten Ge⸗ bühren wird durch die Vorschrift des § 12 nicht ausgeschlossen. Be⸗ züglich dieser Nachforderung beginnt die Verjährung erst mit dem Ablaufe des letzten Dezembers des Jahres, in welchem die Eröffnung oder Rückgabe der Verfügung e. ist.
§ 45.
Für die Errichtung von Familienfideikommissen, Familien⸗ stiftungen und Familienschlüssen wird das Zweifache der vollen Ge⸗ bühr erhoben.
Bei freiwilligen Versteigerungen zum Zwecke des Verkaufs oder der Verpachtung von Grundstücken oder anderen Gegenständen des unbeweglichen Vermögens werden erhoben: 9 .
I) für die Vorbereitung der Versteigerung fünf Zehntheile der vollen Gebühr; ö t .
2) für die Aufnahme einer gerichtlichen Schätzung fünf Zehntheile der vollen Gebühr; . t .
. ö. für die Abhaltung eines jeden Versteigerungstermins die volle ebũhr;
3 für die Beurkundung des Zuschlags die volle Gebühr.
Im vormaligen Herzogthum Nassau, sowie in den vormals Großherzoglich hessischen Gebietstheilen und dem vormals Landgräflich hessischen Amtsbezirk Homburg werden erhoben: .
II. für die Vorbereitung der Versteigerung, insbesondere für die gerichtliche Verfügung, durch welche eine freiwillige Versteigerung ge, stattet oder dem Bürgermeister der Gemeinde aufgetragen wird, fünf Zehntheile der vollen Gebühr; ; .
2 für jeden vom Amtsgericht abgehaltenen Versteigerungstermin die volle Gebühr; f
3) für die Genehmigung der Zuschlagsertheilung von seiten des Versteigerers, wenn dieselbe gerichtlich aufgenommen oder gerichtlich beglaubigt wird, die in den 5§ 34. 37 oder 42 bezeichneten Gebühren.
Der Versteigerungstermin gilt als abgehalten, wenn in dem⸗ selben zur Abgabe von Geboten aufgefordert worden ist.
Werden mehrere Grundstäcke oder sonstige Gegenstände des un⸗ beweglichen Vermögens in demselben Verfahren versteigert, so sind die Gebühren nach dem zusammenzurechnenden Werthe der mehreren Gegenstände des Verfahrens zu berechnen; die Gebühr für die Be⸗ urkundung des Zuschlags oder für die Genehmigung der Zuschlags⸗ ertheilung von seiten des Versteigerers wird jedoch für jeden Käufer besonders nach dem zusammenzurechnenden Werthe der ihm zu⸗ geschlagenen Gegenstãnde berechnet. . ;
Finden mehrere Versteigerungstermine statt, so wird die Gebühr für jeden Termin nach dem zusammenzurechnenden Werthe der in ihm ausgebotenen Gegenstände besonders berechnet.
Schuldner der Kosten für die ir e r ist der Eisteher; im übrigen finden auf die Zahlungspflicht die allgemeinen Be stimmungen Anwendung. . f. .
Im Geltungsbereich des Rheinischen Rechts behält es in An— sehung der Gerichtsgebühren im Falle des gerichtlichen Verkaufs von Immobilien bei den Vorschriften der 88 50, 63 bis 66 des Gesetzes dom 22. Mai 1887, betreffend das Theilungsverfahren und den ge⸗ richtlichen Verkauf von Immobilien im Geltungsbereich des Rheinischen Rechts (Gesetz⸗Samml. S. 136) sein Bewenden.
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Für die Versteigerung von 2 Sachen, von Früchten auf
dem Halm und von Holz auf dem Stamme, sowie von Forderungen
oder sonstigen Vermögenrechten werden nach dem zusammenzurechnen-
den Werthe der Gegenstände erhoben:
von dem Betrage bis ju 100 AÆ 5 vom Hundert, ö ö , . ö
jedoch nicht unter 2 ; Aus dem an das Gericht bezahlten Erlöse sind die Kosten vorweg zu entnehmen. ö.
§ 48.
Das Zweifache der vollen Gebühr wird erhoben für die Be⸗ urkundung des Hergangs bei Verloosungen, bei Ausloosung oder Ver nichtung von Werthpapieren und bei Wahlversammlungen, ingleichen für die Beurkundung der Beschlüsse der Generalversammlungen, Auf⸗ sichtsräthe oder sonstigen Organe von Aktiengesellschaften oder anderen Vereinigungen.
Bei der Beurkundung von Verloosungen oder Ausloosungen ent⸗ scheidet der Werth des zu verloosenden oder auszuloosenden Gegen—⸗ standes. Auf die Beurkundung der Beschlüsse von Generalversamm— lungen, Aufsichtsräthen und sonstigen Organen von Aktiengesellschaften oder anderen Vereinigungen, sowie auf die Beurkundung des Hergangs bei Wahlversammlungen finden, sofern ein bestimmter Geldwerth nicht erhellt, die Vorschriften des § 22 mit der Maßgabe An— wendung, daß der Werth in der Regel zu 20 000 4 anzunehmen ist.
§ 49.
Die volle Gebühr wird erhoben:
1) für die Ertheilung von Bescheinigungen über Thatsachen oder Verhältnisse, welche offenkundig oder urkundlich nachgewiesen sind;
2) für die Abnahme von Eiden und eidesstattlichen Versicherungen mit Ausnahme der im Erbbescheinigungsverfahren abzugebenden eides⸗ stattlichen Versicherungen (5 81 Abjatz 2) und für die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen, soweit diese Geschäfte nicht einen Theil eines anderen Verfahrens bilden; ;
3) für Beurkundungen, welche die Uebergabe oder Rückgabe von Sachen, insbesondere solcher, welche einem Nutzungsrecht unterworfen 6 ö. waren, oder die Feststellung der Grenzen eines Grundstücks
etreffen;
) für die Aufnahme der im Deutschen Handelsgesetzbuche vor gesehenen Protesturkunden und für die Aufnahme von Verklarungen;
5) für Siegelungen einschließlich der Entsiegelungen, sowie für die Aufnahme von Schätzungen oder ö
Für die Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses und die Bor— nahme von Siegelungen und Entsiegelungen durch einen Gerichts— schreiber werden nach dem Werthe der verzeichneten oder versiegelten
Gegenstãnde erhoben ; bei einem Betrage bis . At einschließlich J 6 0 2
* 6 300 14 * = 19090 ö ö 5 000 i.
Nimmt die Aufnahme einen Zeitaufwand von mehr als zwei Stunden in Anspruch, so erhöht sich die Gebühr für jede angefangene weitere Stunde um ein Viertheil. Für Siegelungen und Ent⸗ siegelungen durch einen Gerichtsschreiber wird, wenn mit denselben die Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses nicht verbunden ist, die Hälfte der Gebühren erhoben.
Soweit die nach Absatz? und 3 zu berechnende Gebühr die in Absatz 1 bestimmte übersteigt, ist die erstere Gebühr zuch dann zu erheben, wenn die Siegelung oder Entsiegelung oder die Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses durch den Richter erfolgt.
§ 50.
Für die Aufnahme von Wechselprotesten, einschließlich einer etwaigen Interventionserklärung werden fünf Zehntheile der vollen Gebühr erhoben. Diese Gebühr erhöht sich für jeden Weg, welchen der Richter behufs ,, des Wechsels oder behufs Nachsuchung der Wohnung bei der Polizeibehörde unternimmt, um je ein Zehntheil der vollen Gebühr. (
Findet die Aufnahme eines Wechselprotestes durch einen Gerichts schreiber statt, so beträgt die Protestgebühr⸗
bei einem Werthe bis 50 * einschließlich 4 9 A6.
* * 50090 . . ö,, ö und die Erhöhung für jeden Weg zwei Zehntheile dieser Sätze. .
Die in Absatz 2 bestimmten Gebühren sind auch bei der Auf— nahme des Protestes durch einen Richter zu erheben, falls sie höher sind, als die in Absatz 1 bestimmten Sätze. .
Auf die Wegegebühren werden die den Gerichtspersonen zustehen⸗ den Tagegelder und Reisekosten angerechnet. Dieselben sind auch dann zu erheben, wenn der Auftrag zur Protesterhebung nach Antritt des Weges seine Erledigung gefunden hat. ;
Für die Abschrift des Wechsels im Protest werden Schreibgebühren nicht erhoben. —ů.
.
Für die Beglaubigung von Abschriften sowie für die Erneuerung von Ürkunden werden drei Zehntheile der vollen Gebühr erhoben. Für die Ertheilung von Ausfertigungen oder beglaubigten Abschriften von Urkunden, welche das Gericht selbst aufgenommen hat, werden nur Schreibgebühren erhoben. Dasselbe gilt hinsichtlich der Aus= fertigungen oder beglaubigten Abschriften von den in Verwahrung des Gerichts befindlichen Urkunden der Auditeure, Notare und Schieds⸗ mãnner.
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n. * . .
S 52.
Drei Zehntheile der vollen Gebühr werden erhoben: . —
I) für die Wiederinkurssetzung von Werthpapieren; wird die Wiederinkurssetzung mehrerer Papiere durch einen Antragsteller gleich⸗ zeitig beantragt, so ist die Gebühr nur einmal nach der Summe des Werths der wieder in Kurs gesetzten Papiere zu berechnen; Z) für die Einregistrierung von Privaturkunden einschließlich der Bescheinigung eines jeden gag? (Gesetz vom 23. April 1824 über die Einregistrierung in den Rheinprovinzen, Gesetz⸗Samml. S. 80.
S 55.
Wird auf Verlangen der Partei oder mit Rücksicht auf die Art der Rechtshandlung die letztere außerhalb der Gerichtsstelle vorgenommen, so werden neben den in diesem Abschnitte bestimmten Gebühren — mit Ausnahme der in den §§ 47, 49 Absatz ? und 50 vorgeschriebenen Gebühren — fünf Zehntheile der vollen Gebühr, jedoch mindestens L M und höchstens 10 , erhoben. Kann das Geschäft nicht an einem Kalendertage beendigt werden, so wird die Zusatzgebühr für jeden Tag, an welchem das Gericht außerhalb der Gerichtestelle thätig war, besonders erhoben; die Gebührenstufe für die Zusatzgebühr wird in diesem Falle durch eine Theilung des Werths des Gegenstands nach der Zahl der Tage ermittelt. Beziehen die Gerichts personen Tagegelder und Reisekosten oder die in S 11] bezeichnete Gebühr, so wird der Betrag derselben auf die Zusatzgebühr angerechnet.
Die Zusatzgebühr wird, sofern die Gerichtspersonen den Weg zur Vornahme des Geschäfts angetreten haben, auch dann in Ansatz ge⸗ bracht, wenn das Geschäft aus einem in der Person des Betheiligten liegenden Grunde nicht zur Ausführung gelangt ist.
Die Vorschriften über die Erhebung von Vorschüssen für baare Auslagen finden auf die Zusatzgebühr entsprechende Anwendung.
S5 54.
Unterbleibt die beantragte Aufnahme einer Erklärung, nachdem das Gericht über dieselbe mit den Betheiligten verhandelt hat, so werden fünf Zebntheile der für die Aufnahme bestimmten? Gebühr bis zu einem Höchstbetrage von 20 M erhoben.