1895 / 22 p. 7 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 25 Jan 1895 18:00:01 GMT) scan diff

§ 565.

Die in diesem Abschnitte bestimmten Gebühren umfassen die ge⸗ sammte Thätigkeit des Gerichts einschließlich aller Nebengeschäfte. Neben den Gebühren werden die Beträge der nach den Vorschriften der Stempelgesetze zu entrichtenden Stempelabgaben erhoben.

Dritter Abschnitt. Grundbuch und ö n er.

In Grundbuchsachen beträgt die volle Gebähr

bei einem Werthe des Gegenstandes

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1) bis 20 S einschließlich ö) von mehr als 20 bis

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o Ho 190 606 Die ferneren Wertheklassen steigen um je 10 000 M und die Gebühren bei beiden um 6

. 26.

I) Für die Eintragung des Eigenthümers einschließlich der Ent- gegennahme der Auflassungserklärung oder der Aufnahme des Antrags * Eintragung sowie einschließlich der vorkommenden Nebengeschäfte, ins besondere der gleichzeitig beantragten Eintragung des Erwerbsgrundes und des Erwerbspreises, der Schäßung des Werths nach einer öffent- lichen Taxe und der Feuewersicherungssumme sowie der Uebertragung des Grundstücks und der auf dasselbe bezüglichen Eintragungen auf * . Blatt oder einen anderen Artikel wird der Gebuͤhrensatz A erhoben.

2) Für die nachträgliche Eintragung des Miteigenthums eines Ehegatten oder von Kindern an Grundstücken, welche zur ehelichen Gütergemeinschaft oder zur . Gütergemeinschaft gehören, ingleichen für die Umschreibung der Grundstücke, welche einem Ehe⸗ gatten oder den Erben eines solchen bei der Auseinandersetzung einer aufgelösten Gütergemeinschaft überwiesen sind, auf deren Namen, ein⸗ schließlich der bei diesen Geschäften vorkommenden Nebengeschäfte, werden fũnf 56 des Gebührensatzes A erhoben.

3) Im Falle des S 59 der Grundbuchordnung wird der Gebühren⸗ satz A erhoben.

4 Erfolgt die ir g n, eines Eigenthümers auf Grund eines e g tig estellten Antrags bei mehreren Grundstücken, welche im

ezirke kee Amtsgerichts belegen sind, so werden die vorstehend beftimmten Gebühren nur einmal nach dem zusammenzurechnenden Werthe der Grundstücke erhoben. Ist eine Aufforderung des Gerichts, ein Grundstück, für welches ein besonderes Blatt besteht, auf ein für ein anderes Grundstück bestehendes Blatt übertragen zu lassen, erfolg . , . so werden die Gebühren für dieses Grundstück besonders erechnet.

8) Die Vorschriften des 5 40 des Geseßzes vom 12. April 1888 über das Grundbuchwesen und die Zwangsvollstreckung in das unbeweg⸗ liche Vermögen im Geltungsbereiche des Rheinischen Rechts (Gesetz⸗ Samml. S. 52) bleiben unberührt.

6) Die Entgegennahme der Auflassung und, wenn diese nicht vor dem Grundbuchrichter erfolgt, die Eintragung des neuen Eigenthümers im Grundbuche kann nach dem e, . des Gerichts von einer vor⸗ gängigen Sicherstellung der Staatskasse wegen der Kosten der Ein⸗ tragung und des Stempels für die Auflassung oder das zu Grunde liegende Rechtsgeschäft abhängig gemacht werden. Ueber Erinnerungen gegen derartige Anordnungen wird im Aufsichtswege entschieden.

§ 58.

Für jede endgültige Eintragung in der zweiten oder dritten Ab— theilung und alle dabei vorkommenden Nebengeschäfte wird der Ge⸗ bührensatz B erhoben.

S 59.

Für die Eintragung von Veränderungen aller Art, Vormerkungen und Verfügungsbeschränkungen werden fünf Zehntheile des Gebühren satzes B erhoben.

§ 60.

Die Eintragungen, welche die Zurückführung des Grundbuchs auf die Steuerbücher zum Gegenstande haben oder zum Zwecke der Er— haltung der Uebereinstimmung zwischen dem Grundbuch und den Steuerbüchern erfolgen, sind gebuͤhrenfrei. Dasselbe gilt von den in den SF 5 und 27 der Grundbuchordnung vorgesehenen Geschäften. Die Aufforderung an den Eigenthümer seinen Namen bei einem Grundstüg eintragen zu lassen, und die Feftletzung der dabei auf den . der Nichtbefolgung angedrohten Geldstrafe unterliegen keinem be—⸗ onderen Gebührenansatze. .

Für alle Eintragungen, welche unter keine der vorstehend (58 57 bis 60) getroffenen Bestimmungen fallen, insbesondere ö die Ver⸗ merke, welche durch die ohne Veränderung des Eigenthümers statt⸗ findende Theilung von Grundstücken oder Uebertragung derselben auf ein anderes Blatt oder einen anderen Artikel ,, werden, für die nachträglich beantragte Eintragung des Schätzungswerthes, der Feuerversicherungssumme, des Erwerbsgrundes oder des Erwerbs⸗ preises werden drei Zehntheile , , . B erhoben.

Für jede Löschung und die dabei vorkommenden Nebengeschãfte 5 j Zehntheile der vorstehend für die Eintragungen bestimmten

e erhoben.

Die hiernach zu erhebenden Kosten bleiben insoweit außer Ansatz, als solche bei der Eintragung zugleich für die künftige Löschung ent⸗ richtet worden sind. 36

3 Wird eine Eintragung oder 6 n bei mehreren Grundstücken auf Grund einer Bewilligung oder fonstigen Urkunde vorgenommen, so werden die in den 85 58, 59, 61, 62 bezeichneten Sätze nur für die erste Eintragung oder Löschung, dagegen für jede folgende Ein⸗ tragung oder Löschung nur fünf Zehntheile derselben erhoben. Die leiche , Gebühren findet statt, wenn einzelne Grund tücke in die Mithaft für eine Forderung eintreten oder aus der Mit- ft entlassen werden.

966 die Eintragung oder 6 bei mehreren Grundstũcken desselben Eigenthümers auf Grund eines gleichzeitig gestellten Antrags, so werden die Eintragungs⸗ oder ,, nur einmal er⸗ hoben, wenn die Grundstücke in demselben Amtsgerichtsbezirk belegen sind und eine erfolglose Aufforderung des Gerichts, die Vereinigung derselben auf einem Blatt zu beantragen, nicht ang ist. Im Sinne dieser Bestimmung gelten Grundstücke, welche Eheleuten ge⸗ hören, mögen dieselben in Gütergemeinschaft leben oder nicht, als Grundstücke eines Eigenthümers.

64.

Bei der Eintragunz oder Löschung von Hypotheken oder Grund⸗ schulden ist der Betrag der Forderung für die Gebührenberechnung maßgebend; bei den in 5 63 Absatz 1 bezeichneten Eintragungen oder Löschungen ist jedoch der Werth des Grundstücks, falls derselbe der geringere ist, als Maßstab ,,

.

1) Für die Ertheilung eines Hypotheken- oder Grundschuldbriefs werden fünf. Zehntheile der in 8 33 bestimmten Gebühr, für die Er⸗ neuerung eines Hypotheken- oder Grundschuldbriefs und die dabei vorkommenden Nebengeschäfte, ingleichen für die Ausfertigung eines Bvpotheken oder Grundschuldbriefs an Stelle einer anderen Urkunde über die Hypothek oder Grundschuld zwei Zehntheile der in 5 33 be⸗ stimmten Gebühr erhoben. Die Vorschriften der 55 63, 64 finden entsprechende Anwendung. .

2) Für die Ertheilung beglaubigter Abschriften werden fünf Zehntheile der in 5 33 bestimmten Gebühr erhoben, wenn eine Ab⸗ schrift des vollständigen Grundbuchblatts oder Artikels ertheilt wird, und vier Zehntheile, wenn die Abschrift nur einen Theil des Grund⸗ buchblatts oder Artikels betrifft.

3) Für Bescheinigungen des Grundbuchrichters über den Inhalt des Grundbuchs oder für Vermerke desselben auf dem Hypotheken. oder Grundschuldbriefe, welche nicht ein gebührenfreies Nebengeschäft y werden drei Zehntheile der in 5 33 bestimmten Gebühr erhoben.

4) Für die Ertheilung eines Zinsgquittungsbogens zu einer Grund⸗ schuld und für jede Erneuerung eines solchen werden drei Zehntheile der nach dem Zinsbetrage zu berechnenden Gebühr des 5 33 erhoben.

5) Die Einsicht des . ist gebührenfrei.

Z Die vorstehend für Grundstücke gegebenen Vorschriften sind auf Bergwerke und selbständige Gerechtigkeiten entsprechend anzuwenden. Dabei wird jedoch der Gebührensatz A nur zur Hälfte erhoben, wenn die anderweitige Eintragung eines Eigenthümers durch die Konsolida—⸗ tion mehrerer Bergwerke, welche bis dahin verschiedenen Eigenthümern (Gewerkschaften) gehörten, veranlaßt wird. Für die Eintragung von Veränderungen bei den auf Kuxscheinen eingetragenen Pfandrechten, sowie für Löschungen werden dieselben Gebühren erhoben, wie für Eintragung von Veränderungen n Löschungen im Grundbuche.

Neben den in diesem Abschnitt bestimmten Gebühren werden u. für Auflassungen und Eintragungsanträge bestimmten Stempel erhoben.

§ 68.

Wenn Urkunden, deren Verlegung zur Erwirkung von Ein⸗ schreibungen nothwendig war, von den Betheiligten ohne Uebergabe einer für die Grundakten bestimmten Abschrift zurückgefordert werden, so werden für die auf Anordnung des Grundbuchrichters zu fertigenden Abschriften Schreibgebühren erhoben. Die Beglaubigung der von den Betheiligten überreichten ö erfolgt gebührenfrei.

Für die erste Anlegung eines jeden Grundbuchblatts oder Artikels und für das ganze Verfahren, welches zu diesem Zwecke stattfindet, werden nach der Summe der Werthe der auf dem Grundbuchblatt oder Artikel verzeichneten Grundstücke erhoben.;

bei Gegenständen im Werthe

2, / 50

3 von mehr als 75 bis 600 4 einschl. 1 . , 600. 3060 ö .

3 hn 15 gg ö 3 15 9909 69099090 . 85

a

In Neuvorpommern und Rügen werden fünfzehn Jehntheile dieser Gebühren für das Verfahren zur Feststellung der Rangordnung der bei Anlegung des Grundbuchs eingetragenen Rechte erhoben.

Für die Ertheilung einer Bescheinigung über die erfolgte An—= 3 und die Eintragungsfählgkeit des Titels zur Hypothek wird der in 8 65 Ziffer 1 für die Ertheilung eines Hypothekenbriefs be— stimmte Saß erhoben, jedoch mit dem Vorbehalt der Anrechnung auf die Kosten für den Hypothekenbrief, welcher demnächst an die Stelle dieser Bescheinigung tritt.

In den Landestheilen, in welchen die Grundbuchordnung durch besondere Gesetze eingeführt ist, behält es bei den bisherigen Vor schriften über die Kosten der 16. der Grundbücher sein Bewenden.

In Ansehung der Kosten für Eintragungen in älteren gerichtlichen Büchern, auf welche die Vorschriften der Grundbuchordnung keine An⸗ wendung finden, sind, soweit nicht nachstehend ein anderes bestimmt ist, die Vorschriften dieses , . entsprechend anzuwenden.

Für das vormalige Herzogthum Nassau, die vormals Großherzoglich bessischen Gebietsthelle, den dormals Landgräflich hessischen Amts- bezirk Homburg und den Kreis Herzogthum Lauenburg bleiben die bis— herigen Vorschriften in der aus der Anlage A zu diefem Gesetz ersicht⸗ lichen abgeänderten Fassung in Kraft. Bie für den Kreis Herzogthum Lauenburg geltenden Vorschriften sind auch in den übrigen Theilen der Provinz Schleswig ⸗Holstein auf die Führung der Schuld. und Pfand⸗ protokolle ohne Unterscheidung zwischen Namen- und Realfolien mit der Maßgabe anzuwenden, daß Delierungen (Löschungen) in allen Fällen in e e, erfolgen. 32

12.

Im Gebiete der vormals freien Stadt Frankfurt werden erhoben: 1) acht Zehntheile des Gebührensatzes W für die Eintragung einer Eigenthumsveränderung im Transskriptionsbuch, einschließli des Transstriptionsattestes und der Eintragungen in den Registern und dem Lagerbuch sowie der gerichtlichen Vermerks im Flurbuch;

2A fünf Zehntheile des Gebührensatzes B für die infolge der Bestellung einer Hypothek, einer Realkaution, eines diestt l f nin; oder eines richterlichen Pfandrechts (Rachtung) vorgenommenen Ein⸗ tragungen und Vermerke; ;

3) drei Zehntheile des Gebübrensatzes B für die Eintragung einer Erhöhung oder Verringerung, Zession, Löschung oder einer fonstigen Veränderung der Hypothek, der Realkaution, des Restkaufschillings oder richterlichen Pfandrechts, sowie für die Eintragung von Ver— fügungsbeschränkungen, ferner für die durch Theilung oder Zusammen⸗ legung von Grundstücken veranlaßten Eintragungen;

4 ein Zehntheil des Gebührensatzes B für die Erneuerung einer Hvpothekenurkunde, sowie für die Ertheilung eines Auszugs oder eines Attestes aus dem Transskriptionsbuch, dem Hypothekenbuch oder dem Verbotsbuche. .

Neben den zu Wund 3 bestimmten Sätzen werden, wenn die Beurkundung eines Rechtsgeschäfts durch das Gericht erfolgt, Gebühren und Stempel nach Maßgabe des zweiten Abschnitts erhoben. Die Vorschriften der 55 57 *r 4, 65, 64, 66, 68 finden entsprechende Anwendung.

Vierter Abschnitt. Registerführung. §5 73.

Für jede auf Antrag bewirkte Eintragung oder Löschung in einer Landgüter oder Höferolle einschließzlich der darüber dem Cigenthümer u. e , Mittheilung wird eine Gebühr von 3 * erhoben. ö Zuschreibungen oder Löschungen in Landgüterrollen, welche von

mtswegen erfolgen, sowie für den Vermerk der Nummer des Rollen⸗ blattes . dem Blatte oder Artikel des Grundbuchs sind Gebühren nicht zu erheben.

.

Die Gestattung der Ginsicht der Landgüter oder Höferolle erfolgt

gebũhrenfrei.

5 74. Für die Eintragungen in das Handelsregister sind folgende Ge= bühren zu erheben: 1I) bei Einzelkaufleuten ö. a. für die Eintragung der Firma, sowie für die Eintragung von Vernderungen . je nachdem der Gewerbebetrieb nach den 6 bis 8, 24. 34 des Gewerbesteuergesetzes vom 24. Juni 1891 (Gesetz. Samml. S. 205) in die erste, zweite, dritte oder vierte Gewerbesteuerklasse e t 50, 30, 20 oder 10 4, bei Gewerbebetrieben welche wegen geringen Ertrags und Kapitalz von der Gewerbesteuer frei sind, 2 M6 Soweit eine Einschätzung zur Gewerbesteuer nach Maßgabe des Gesetzes vom 24. Juni 1891 nicht erfolgt, geschieht die Einreihung in die verschiedenen Klassen 2 dem Ermessen des Gerichts; b. für die Löschusg der Firma bei den drei ersten Gewerbesteuer⸗ klassen die Hälfte der Sätze zu a, im übrigen 2 A; schast bei offenen Handelsgesellschaften und Kommanditgesell⸗

en a. für die erste Eintragung derselben das Zweifache der Saͤtze

zu 12,

b. für jede spätere Eintragung die Sätze zu 124;

3) bei Kommanditgesellschaften auf Aktien, Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung ;

a. für die Eintragung der Gesellschaft, sowie für die Eintragung

ee 3 über Erhöhung oder Herabsetzung des Gesell⸗ apitals

die in 5 33 bestimmte Gebühr mit der Maßgabe, daß von

100 000 46 an die ferneren Werthsklassen um je 10 000 4

und die Gebühren um je 2 M steigen und mindestens das

Zweifache der Sätze zu La zu erheben ist.

Die Gebühren werden nach dem Betrage des ell⸗ schaftskapitals, bei Erhöhungen oder Herabsetzungen desselben nach dem Betrage der Erhöhung oder Herahsetzung berechnet. Ist das Gesellschaftskapital nicht voll eingezablt, so ist der Ge⸗ sellschaft auf Verlangen zu gestatten, zunächst nur denjenigen Gebührenbetrag zu zahlen, welcher dem eingezahlten Kapital entspricht und den Rest nach Maßgabe der erfolgenden Ein⸗ zahlungen nachträglich zu entrichten; in jedem Falle ift mindestens das Zweifache der Sätze zu La sofort zu zahlen;

für alle sonstigen Eintragungen die Sätze zu 1a.

Neben den Gebühren werden in den Fällen der Eintragung der Gesellschaft oder eines den Gesellschaftsvertrag abändernden Vertrages oder Beschlusses für die Eintragung einer voll⸗ ständigen beglaubigten Abschrift des Gesellschafts vertrages oder des abänderdnden Vertrages oder Beschlusses Schreibgebühren erhoben. Wird zur Bewirkung dieser Eintragung ein Abdruck oder eine Abschrift des Vertrages oder Beschlusses dem Gericht eingereicht, so wird für die Beglaubigung die Hälfte der als Schreibgebühren zu erhebenden Beträge in Ansatz gebracht.

4 für die Eintragung einer Prokura oder Handlungsvollmacht oder des Erlöschens derselben die Sätze zu 12,

5) für die Eintragung der Ausschließung oder Aufhebung der Gemeinschaft der Güter oder des Eiwerbs unter Eheleuten oder einer sonstigen Abweichung von dem gesetzlichen oder gewohnheits.« rechtlichen Güterrechte 5 0.

Im Geltungsbereich des Rheinischen Rechts wird der Satz unter Ziffer 5 für die Eintragung von Gheverträgen in die von den Amts- . Tabellen einschließlich der Bekanntmachung der⸗ elben erhoben.

§ 75.

Geschieht eine Eintragung sowohl in das Handelsregister der Hauptniederlassung, als in das einer Zweigniederlassung, so ist für jede Eintragung in jedes Register der in 5 74 vorgeschriebene Satz besonders zu erheben, im Falle der Ziffer 32 des § 74 jedoch für die Eintragung in das Register der Zweigniederlassung nur das Zweifache der Sätze zu 1La.

Wenn auf Grund einer und derselben Anmeldung mehrere Ein—⸗ tragungen, welche auf dieselbe Firma oder dieselbe Prokura oder die= selbe Gesellschaft sich beziehen, in das Handelsregister desselben Ge⸗ richts erfolgen, so wird nur der höchste Satz von den für die einzelnen Eintragungen nach § 74 zu n,, Sätzen erhoben.

Wenn von den zur Begründung einer Anmeldung vorgelegten Urkunden wegen Zurückforderung derselben beglaubigte Abschriften haben zurũckbehalten werden müssen, so werden für diese Abschriften Schreibgebühren erhoben.

Für ein aus dem Handelsregister ertheiltes Attest, sowie für be—= glaubigte Ab riften oder Auszüge aus denselben sind in allen Fällen . den Schreibgebühren zwei Zehntheile der in § 74 unter 12 bestimmten 3 zu erheben. Für einfache Abschriften kommen nur die Schreibgebühren zum Ansatz.

* Gebũhren kommen nicht zum , I) für die Aufnahme einer zur Eintragung in das Handels- register bestimmten Anmeldung, falls sie vor dem zur Führung des Registers bestellten Gerichte geschieht;

2) für die Aufnahme einer Verbandlung über die Zeichnung einer Firma oder Unterschrift, sofern diese Verhandlung vor dem zur Füh⸗ rung des Registers bestellten Gerichte erfolgt;

3) für die Gestattung der Einsicht des Handelsregisters und der eingereichten Zeichnungen der Firmen und Unterschriften;

4) für die Eintragung der i, mn .

Für die Eintragungen in das Schiffsregister und die dabei vor— kommenden Nebengeschãfte werden erhoben: I) für die Eintragung des Schiffs in das Schiffsregister einschließlich der Verhandlungen zur Fest= stellung der Voraussetzungen der Eintragung fünf Zehntheile des in sz 56 bestimmten Gebührensatzes A; 7 für die Eintragung von Ver⸗ änderungen einschließlich aller derselben vorausgehenden . ohne Unterschied, ob dabei das Schiff auf ein neues Blatt eingetragen wird, fünf Zehnteile des in 5 56 bestimmten Gebührensatzes B; 563 die Eintragung der Verpfändung eines Schiffs einschließlich des Ver⸗ merks auf den betreffenden Urkunden, für die Einschreibung der ein eingetragenes Pfandrecht betreffenden Veränderungen oder Löschungen fünf Zehntheile der für die entsprechenden Eintragungen im Grundbuche bestimmten Sätze

Für die Löschung eines Schiffs im Schiffsregister kommen Ge—⸗ bühren nicht zum Ansatz.

ö. die Ertheilung des Zertifikats über die Eintragung in das Schiffsregister ist der in 5 55 Ziffer J für die Ertheilung eines Bypothekenbriefs bestimmte Satz und für den Vermerk einer Ver⸗ änderung auf dem Zertifikate die Hälfte dieses Betrags zu erheben.

Die Einsicht des Et if eren f ist gebührenfrei.

Für die Geschäfte, welche die Register für Wa ssergenossenschaften oder die Vorrechtsregister betreffen, werden nur Schreibgebühren und sonstige baare Auslagen erhoben.

§ 80. Der Gebührentarif zu dem Reichsgesetz vom 6. Februar 185 über die Beurkundung des Personenstands und die Eheschließu Meichs⸗Gesetzblatt S. 23) nebst den Vorschriften des § 16 dase Findet auf die nach Maßgabe landes gesetzlicher Vorschriften gefährza . . den Gerichten aufbewahrten Standesregister oder . wendung.

(Schluß in der Dritten Beilage.)

zun Deutschen Reichs⸗A

M 22.

(Schluß aus der Zweiten Beilage.)

Fünfter Abschnitt. Nachlaßsachen und Auseinandersetzungen. S 51. Für die Ausstellung einer Erbbescheinigung einer Bescheinigung des Nachlaßgerichts, daß sich nach erfolgter öffentlicher Ladung niemand

gemeldet habe, der ein besseres Erbrecht in Anspruch nimmt, oder

darüber, ob und welche Vorbehaltserben vorhanden sind, sowie der in den 85 8,9 des Gesetzes vom 12. März 1869, betreffend die Aus- stellung gerichtlicher Erbbescheinungen (Gesetz Samml. S. 473) erwähnten. Bescheinigungen einschließlich des vorangegangenen Ver⸗ fahrens wird das Zweifache des in bestimmten Gebührensatzes B erhoben. Die Hälfte dieser Gebühr wird, wenn das Verfahren mit einem Verfahren zur Sicherstellung des Nachlasses (5 82) oder einem Erbtheilungs verfahren (6 S4) verbunden wird, auf die für das letztere Verfahren zu erhebende Gebühr angerechnet.

Neben den in Absatz 1 bestimmten Gebühren wird für die in dem Verfahren abgegebene eidesstattliche Versicherung die in § 33 be⸗ stimmte volle Gebühr, jedoch dicht mehr als vier Zehntheile des in F 56 bestimmten Gebührensatzes B erhoben. Treten einzelne Erben der bereits von anderen abgegebenen Versicherung bei so wird für die Aufnahme ihrer eidesstattlichen Versicherung die vorstehend bestimmte Gebühr nur zur Hälfte erhoben.

Bei der Berechnung der Gebühren wird der Werth des Nachlasses und wenn die Bescheinigung nur zur Verfügung über einzelne Gegen⸗ stände berechtigt, der Werth dieser Gegenstände nach Abzug der auf dem Nachlaße oder auf diesen Gegenständen haftenden Schulden zu Grunde gelegt. Der Abzug der Schulden findet insoweit nicht statt, als dadurch der Werth um mehr als die Hälfte verringert werden würde. Wird über mehrere Erbfälle eine Bescheinigung ertheilt, so werden die Beträge der mehreren Nachlässe zusammengerechnet. Bei den Bescheinigungen, daß sich trotz erfolgter öffentlicher Ladung niemand gemeldet habe, der ein besseres Erbrecht in Anspruch nimmt, oder darüber, ob und welche Vorbehaltserben vorbanden sind, kommt an Stelle des Werthes des Nachlasses nur der Werth des Grund besitzes in Betracht.

Für die nach den Gesetzen über das Reichsschuldbuch und das Staatsschuldbuch von Rechtsnachfolgern kraft letztwilliger Verfügung beizubringende Bescheinigung, daß sie über die eingetragene Forderung zu verfügen berechtigt sind, owie für die in den S8 39, 40 der Grund buchordnung vorgesehenen Bescheinigungen werden drei Zehntheile der in § 33 bestimmten Gebühr bis zum Höchstbetrage von 10 M erhoben. Sind in den Fällen der 58 39, 40 der Grundbuchordnung die der Bescheinigung zu Grunde liegenden Urkunden vom Gericht selbst auf— genommen, so werden für die ö Gebühren nicht erhoben.

Findet die Sicherstellung eines Nachlasses durch Siegelung oder auf andere Weise statt, so wird für das ganze Verfahren, einschließ—⸗ lich der Anordnungen wegen Aufbewahrung des Nachlasses, Ermittlung der Erben und Ausantwortung des Nachlasses an dieselben, der in F 56 bestimmte Gebührensatz B erhoben. Wird eine Nachlaßpfleg⸗ schaft eingeleitet, so werden statt dessen die in 91 bestimmten Ge. bühren erhoben.

Neben den in Absatz 1 bestimmten Gebühren werden, wenn die Siegelung, Entsiegelung oder Aufnahme des Vermögeasverzeichnisses durch das Gericht erfolgt, die ines 49 bestimmten Gebühren erhoben.

S 85.

Auf die Einweisung von Erben in den Besitz des Nachlasses finden unbeschadet der Bestimmung in 8 44 Absatz 3 die für Aus⸗ stellung von Erbbescheinigungen in §z II gegebenen Vorschriften Anwendung.

Für das gesammte Erbtheilungsverfahren wird das Dreifache und, soweit das eingeleitete Erbtheilungsverfahren nicht durch Rezeß abgeschlossen wird, das Zweifache des in S 56 bestimmten Gebühren⸗ satzes B erhoben. Ein zur Deckung des zweifachen Satzes voraussicht- li ausreichender Betrag kann nach Einleitung des Verfahrens als Vorschuß erhoben werden. .

Die Gebühren für Vermögensverzeichnisse, Schätzungen und Ver⸗ steigerungen werden neben den in Absatz 1 bestinimten Gebühren besonders erhoben. Wird mit einem Dritten, insbesondere einem überlebenden Ehegatten, vor dem Theilungsgericht zum Zwecke der Auseinandersetzung ein Vertrag geschlossen, fo wird von dem Dritten die Hälfte der nach den Vorschriften des zweiten Abfsthnitts zu berech nenden Gebühr für die Beurkundung des Vertrags erhoben. .

Die Verhandlungen zur Ermittlung und Feststellung der Nachlaß⸗ masse sind in der Gebühr des Absatzes 1 mit inbegriffen. Beschränkt sich die Thätigkeit des Gerichts auf diese Verhandlungen, so wird das Zweifache des in 5 56 bestimmten Gebührensatzes B erhoben.

Wird die Erbtheilung nicht unter Leitung des Gerichts vor— genommen, sondern nur der Erbtheilungsvertrag von den Betheiligten zu Protokoll gegeben, so findet die Vorschrift des 5 35 Anwendung.

§ 85.

Die Vorschriften über Erbtheilungen sind auf die Auseinander⸗

setzung von Gütergemeinschaften oder sonstigen Gemeinschaften, sowie

auf die Auseinanderseßung geschiedener Ehegatten entsprechend an— zuwenden.

S 36.

Wenn in der Provinz Schleswig⸗Holstein die Auseinandersetzung zjwischen den Kindern und ihrem Vater ohne Erbtheilung durch Ver= lautbarung der rechtlichen Aussage herbeigeführt wird, so ist für diese Erklärung das Zweifache des in S 56 bestimmten Gebührensatzes B bon dem Betrage des in der Aussage angegebenen Vermögens der Kinder zu erheben.

§ 37. ,

Für den Geltungsbereich des Rheinischen Rechts bleiben die Vor⸗ schriffen der s 59, 63 bis 66 des Gefetzes vom 22. Mai 1887, betreffend das Ihr lun per fahren und den gerichtlichen Verkauf von Immobilien im Geltungsbereich des Rheinischen Rechts (Gesetz⸗Samml. S. 136), in Kraft.

888. . Für die Aufnahme oder Niederlegung von Erklärungen, welche den Antritt oder die Entsagung einer Erbschaft, den Vorbehalt der Rechtswohlthat des Inventars, die Annahme der Gütergemeinschaft oder den Verzicht auf dieselbe betreffen, für die Bestimmung oder Verlangerung von gien zu solchen Erklärungen, sowie für die Nieder legun eines Inventars werden fünf Zehntheile des in S 56 bestimmten Geb srensatzes B erhoben. Finden diese Handlungen in Verbindung mit einem in diesem Abschniste bezeichneten Verfahren statt, so wird eine besondere Gebühr für diefelben nicht erhoben. Ist mit der Nieder⸗ legung des Inventars eine gerichtliche . und Bestãtigung ** . so wird das Zweifache des Gebührensatzes B in atz gebracht.

J 60 der . der Gebühren wird der Werth der Ver⸗ mögengmasse nach Abzug der Schulden zu Grunde gelegt. Der Abzug der Schulden findet jedoch insoweit nicht stalt, als dieselben die Hälfte de Aktivpermögens Üüberfteigen. Diese Beschränkung kommt bei Ver⸗ nichten in Wegfall, bei denselben 54 die Gebühr mindestens 1 4

Soweit nicht vorstehend . bestimmt ist, werden in den unter diefen Abschnitt fallenden Angelegenheiten die Gebühren von

Dritte Beilage

Berlin, Freitag den 25. Januar

nzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger.

1895

dem Betrage der den Gegenstand des Verfahrens bildenden Ver—

mögensmasse ohne Abzug der Schulden berechnet.

Betrifft ein Verfahren mehrere im Zusammenhang stehende Massen, so werden die Werthe derselben zusammengerechnet. Die nach dem Gesammtwerth berechnete Gebühr wird auf die einzelnen Massen nach Verhältniß des Werths derselben vertheilt. Wird die Theilung des Nachlasses eines Ehegatten, welcher in Gütergemeinschaft gelebt hat, mit der Auseinandersetzung der Gütergemeinschaft ver⸗ bunden, so wird bei der Anwendung der Vorschriften dieses Absatzes der Werth der gütergemeinschaftlichen Masse nur zur Hälfte in Än⸗ satz gebracht.

Werden nur einzelne Theile der Masse von den in diesem Ab— schnitte bezeichneten Gattun gen von Geschäften berührt, so werden die

Gebühren nur nach dem Werthe dieser Theile berechnet.

Sechster Abschnitt. Vormundschaften.

Bei den zur Wahrnehmung einzelner Geschäfte eingeleiteten Pflegschaften und im Falle der Bestellung eines Gegenvormunds neben dem gesẽtzlichen Vormund ist nach dem Werthe des Gegenstands die in § 33 bestimmte Gebühr zu erheben.

Diese Gebühr kommt jedoch kei Pflegschaften nur insoweit zum Ansatz, als nicht rücksichtlich der Perfonen, in deren Interesse ein Pfleger bestellt wird, eine Vormundschaft oder Pflegschaft eingeleitet oder einzuleiten ist, auf welche die Bestimmungen des § 91 An⸗ wendung finden.

Der Gesammtbetrag der nach Absatz 1 zu erhebenden Gebühren darf bei keinem Mündel den Betrag der nach § 91 Ziffer 1 zu er⸗ bebenden Gebühr überschreiten. .

1) Bei anderen Pflegschaften und bei Vormundschaften mit Aus⸗ nahme der gesetzlichen Vormundschaft ist von dem Vermögen des Mündels, auf welches sich die Vormundschaft oder Pflegschaft erstreckt, von je 400 6 1 zu erheben.

2) Außerdem sind, soweit über die Verwaltung des Vermögens dem Vormundschaftsgericht Rechnung gelegt werden muß, jährlich von je 400 M des Vermögens 10 3 zu erheben. Dabei wird das an⸗ gefangene Kalenderjahr sowohl am Anfang, als auch am Ende der Verwaltung voll gerechnet.

3) Tritt die gesetzliche Vormundschaft nur nach Feststellung des Grundes der Bevormundung durch das Vormundschaftsgericht ein, so wird die in § 33 bestimmte Gebühr nach dem Vermögen des Mündels erhoben. Wird später eine andere Vormundschaft eingeleitet. so ist der erhobene Betrag auf die Kosten derselben anzurechnen.

4) Bei der Berechnung des Betrags des Vermögens werden die Schulden in Abzug gebracht. ö

Für Verhandlungen und Verfügungen, welche von den Vormund⸗ schaftsgerichten als solchen oder behufs Sicherstellung, Verwaltung oder Beaufsichtigung des Vermögens des Mündels von den Nachlaß gerichten vorgenommen oder erlassen werden, ingleichen für die Aus⸗ einandersetzungen über den Nachlaß des Vaters oder der Mutter oder desjenigen, durch dessen Tod die Vormundschaft oder Pflegschaft nöthig geworden ist, einschließlich des Erbbescheinigungsverfahrens dürfen bei Vormundschaften und Pflegschaften neben den in den S8§ 90, 91 be⸗ stimmten Gebühren nur bagre Auslagen und die Kosten eines etwa gerichtlich aufgenommenen Vermögensverzeichnisses angesetzt werden.

Sind bei einzelnen Geschäften, für welche dem Mündel besondere Kosten nicht angesetzt werden dürfen, andere Personen betheiligt, so müssen diese die für solche Geschäfte in anderen Fällen bestimmten Kosten nach dem Verhältniß ihres Antheils entrichten.

Die Wiederinkurssetzung der auf Anordnung des Vormundschafts⸗ gerichts außer Kurs gesetzten Werthpapiere erfolgt gebührenfrei.

Siebenter Abschnitt. Fideikommisse, Stiftungen und Vermögens— verwaltungen.

8 93.

1) Für die Beaufsichtigung von Fideikommissen und Stiftungen werden jährlich nach dem Betrage des Vermögens (5 91 Ziffer 4) fünf Zehntheile der in § 33 bestimmten Gebühr erhoben. Dabei wird das angefangene Kalenderjahr sowohl am Anfang, als auch am Ende der Beaufsichtigung voll gerechnet. .

2) Soweit bei dem Gerichte eine Rechnungslegung über die Ver⸗ waltung des Vermögens stattfindet, werden jährlich statt der in Ziffer J bestimmten Gebühr von je 1000 S des Vermögens (8§ 91 Ziffer 4) erhoben

1 von dem Mehrbetrage bis 20 000 C . 1 . . . ö one,,

Von dem Mehrbetrage über 50 000 SM werden von je 2000 50 3 erhoben. Der Mindestbetrag dieser Gebühr ist 5 6p

3) Liegt dem Gerichte die Aufsicht über die Verwaltung eines Grundstücks ob, so werden hierfür noch besonders nach dem Betrage der Einkünfte, welche nach Berichtigung der Verwaltungskosten und der auf dem Grundstücke haftenden Lasten und Abgaben verbleiben, für jedes Rechnungsjahr fünf Zehntheile der im 5 38 des Deutschen Gerichtskostengesetzes bestimmten Gebühr erhoben. Diese Bestim⸗ mung findet auf andere Fälle einer Vermögensverwaltung entsprechende Anwendung.

r,

9 94

Neben den in 8 93 bestimmten Gebühren werden für die Be⸗ urkundung einzelner Handlungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit die dafür bestimmten Gebühren und Stempel besonders in Ansatz

gebracht. ö Achter Abschnitt. Sonstige , nr 5

Für die gerichtliche Ergänzung, der Einwilligung eines Ehegatten zu einer Rechts handlung, für Entscheidungen betreffend die Erziehung der Kinder, für Erlassung von Rückkehr⸗ und Besserungsbefehlen, für Groß= jahr igkeitserklärungen, Ertheilung von Dispensationen und Heirathk⸗ erlaubnißscheinen, Genehmigung der . don Gheyermõögen oder von Vermögen der Hauskinder, sowie für sonstige Verfügungen des Gerichts in Familienangelegenheiten werden drei Zehntheile der Sätze des 5 8 des Deutschen Gerichtskostengesetzes erhoben. Der Werth des Gegen . wird in allen Fällen nach der Vorschrift des § 22 Abs. L berechnet. s Die Vorschrift des 5 11 des Gesetzes vom 13. März 1878, be— treffend die Unterbringung verwahrloster Kinder (Gesetz Samml. S. 132), bleibt unberührt.

6.

Im Geltungsbereich des Rheinischen Rechts wird für das ge— sammte, eine 2 betreffende . die in 88 des Deutschen Gerichtskostengesetzes bestimmte Gebühr und für das gesammte Ver⸗ fahren der Ehescheidung auf Grund gegenseitiger Einwilligung das Zweifache dieser Gebühr erhoben.

Für ein nicht nach den Vorschriften der Deutschen Zöoilprozeß⸗ ordnung behandeltes Aufgebotsverfahren, falls dasselbe nicht einen Theil eines anderen Verfahrens bildet, für Todeserklärungen, welche ohne Aufgebot erfolgen, und für das Verfahren der Abwesenheits⸗

erklärung im Geltungsbereich des Rheinischen Rechts werden drei Zehn⸗ tbeile der Sätze des 5 8 des Deutschen Gerichtskostengesetzes erhoben.

Für die vorläufige und für die endgültige Einweisung in den Besitz des Vermögens des Abwesenden wird daneben die in 5 83 be—⸗ zeichnete Gebübr erhoben. , t

§ 98.

Für Anordnungen über den Verkauf oder die Hinterlegung von Pfändern und anderen Gegenständen werden drei Zehntheile der Sãtze des § 8 des Deutschen Gerichtskostengesetzes erhoben. Dasselbe gilt von Anordnungen, welche die Feststellung des Zustandes von un beweglichen oder beweglichen Sachen zum Gegenstande haben; findet eine Beweiserhebung seitens des Gerichts durch Einnahme des Augen scheins, Vernehmung von Zeugen oder Sachverftändigen statt, so werden daneben zwei Zehntheile der Sätze des 5 8 des Deutschen Gerichte kostengesetzes erhoben. 5 o

In dem nach den Artikeln 5 und 6 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuche vom 24. Juni 1861 (GesetzSamml. S. 44 tretenden Verfahren werden in jeder Instanz die Sätze de Deutschen Gerichtskostengesetzes erboben

I) für die Festsetzung der Ordnungsstrafe;

2) für die Verhandlurg in den nach §3 des Artikels 5 an⸗ beraumten Terminen;

3) für die Anordnung einer Beweisaufnahme.

Die Gebühr für die Anordnung einer Beweisaufnahme wird nur zur Hälfte erhoben, wenn die Beweisaufnahme weder ganz noch theil⸗ weise stattgefunden hat. Die vorstebhend bestimmten Gebühren werden in jedem Verfahren nur einmal erhoben. Jede Wiederholung der Ordnungsstrafe gilt als ein besonderes Verfahren

Als Werth des Streitgegenstands ist die Höhe der festgesetzten Ordnungsstrafe anzusehen.

Für die Androhung von Strafen werden Gebühren nicht erhoben. Bei der Festsetzung der Ordnungsstrafe ist der Betheiligte zugleich in die Kosten des Verfahrens zu verurtheilen.

§ 166.

Soweit nicht in diesem Gesetz oder reichsgefetzlich ein anderes bestimmt ist, werden für die Erledigung der im Handelsgesetzbuch und den Einfübrungsgesetzen zu demselben, sowie in dem Genossenschafts⸗ gesetz und dem Gesetz, betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, den Gerichten zugewiesenen, von den deutschen Prozeß⸗ ordnungen nicht betroffenen Angelegenheiten, welche eine Entscheidung des Gerichts erfordern, drei Zehntheile der Sätze des 58 des Deutschen Gerichtskostengesetzes erhoben.

§101.

Auf die Entscheidung über die Ertheilung einer vollstreckbaren Ausfertigung sind in allen Fällen die Vorschriften des Deutschen Gerichts⸗ kostengesetzes anzuwenden.

§ 102.

In den nach der Gemeinheitstheilungsordnung vom 19. Mai 1851 (Gesetz⸗Samml. S. 371) zu behandelnden Thbeilungen und Ab⸗ lösungen in den Landestheilen des linken Rheinufers werden nur Schreibgebühren und sonstige baare Auslagen erhoben. Ist über Streitigkeiten Einzelner von dem Landgericht zu entscheiden, so finden auf das hierauf bezügliche Verfahren die Vorschriften des Deutschen Gerichtskostengesetzes ö n.

8 3.

Für die Erledigung des Ersuchens eines nicht preußischen Gerichts in Angelegenheiten, welche durch das Deutsche Gerichtskostengesetz nicht betroffen werden, sind außer den baaren Auslagen zu erheben:

1) wenn eine Handlung vorgenommen wird, für welche besondere Gebühren bestimmt sind, diese Gebühren; .

2) wenn nur um die Zustellung oder Aushändigung eines Schrift⸗ stücks ersucht ist, ein Zehntheil der Sätze des § 8 des Deutschen Gerichtskostengesetzes, jedoch nicht über 10 46;

3) in allen anderen Fällen zwei Zehntheile der erwähnten Sätze, jedoch nicht über 20 0.

Die bestehenden nnn n , . hierdurch nicht berührt.

§ 104.

In dem Verfahren, betreffend den Austritt aus der Kirche oder einer Synagogengemeinde, werden außer dem Stempel für die über den Austritt zu ertheilende Bescheinigung nur Schreibgebühren und sonstige baare Auslagen . 39.

O.

Ist für ein gerichtliches Geschäft eine Gebühr weder reichsgesetz⸗ lich noch in diesem Gesetz bestimmt, so werden fünf Zehntheile der in § 33 bestimmten Gebühr erhoben.

Neunter Abschnitt. Vereitelte Anträge . Beschwerden. , § 166.

1) Die Auf- und Annahme von Gesuchen, Anträgen oder Be⸗ schwerden erfolgt gebührenfrei. In Grundbuchsachen findet diese Vor⸗ schrift bezüglich derjenigen Anträge keine Anwendung, welche zur Herbeiführung einer Eintragung oder Löschung in beglaubigter Form gestellt werden müssen. ,

2) Soweit nicht besondere Vorschriften getroffen sind, ist im Falle der Zurücknahme eines Antrags, bevor auf denselben eine Ent⸗ scheidung erlassen ist oder die beantragte Verhandlung stattgefunden hat, sowie für die Zurückweisung unbegründeter oder unzulässiger An⸗ träge eine Gebühr zu erheben, deren Höhe sich nach der Gebühr, welche für die beantragte Verhandlung oder Entscheidung zu erheben gewesen wäre, richtet, und zwar werden erhoben im Falle der Zurück⸗ nahme drei Zehntheile dieser Gebühr, jedoch höchstens 6 6, für die Zurückweisung fünf. Zehntheile, jedoch höchstens 10 6 .

3) Für die Entscheidung in der Beschwerdeinstanz einschließlich des vorangegangenen Verfahrens wird, wenn die Beschwerde als un⸗ begründet oder unzulässig verworfen wird, dieselbe Gebühr, welche für die beantragte Verhandlung oder Entscheidung zu erheben gewesen wäre, jedoch mindestens 1 6 und höchstens 20 6, erhoben. Auf Beschwerden in Rechtssachen, für welche in erster Instanz Gebühren- freiheit besteht, insbesondere auf Beschwerden der in § 26 bezeichneten Art, finden die Vorschriften der 55 45, 46 des Deutschen Gerichts⸗=- kostengesetzes Anwendung.

§ 10.

Für einen durch Säumniß einer Partei oder eines Zeugen oder Sachverständigen vereitelten Termin wird eine vom Gericht fest= zusetzende Gebühr, welche mindestens auf 1 6 und höchstens auf 20 ο zu bemessen ist, in Ansaßz gebracht. Diese Gebühr nebst den entstandenen baaren Auslagen fällt dem Säumigen zur Last.

Die Bestimmungen des ersten Absatzes bleiben außer Anwendung, soweit gegen einen säumigen 6 eder Sachverständigen Zwangẽ⸗ maßregeln nach Maßgabe der Vorschriften der Deutschen Zivilprozeß; ordnung oder der Deutschen Strafprozeßordnung zulässig find.

Zehnter Abschnitt. Auslagen. § 108.

An baaren Auslagen werden erhoben:

) die 8 , n. .

2) die Postgebühren einschließlich der Deer, engekähren

3) die lh inrtckung einer Bekanntmachung in dffentli che n,, 8. 8 zer tant

ie an Zeugen und Sachber sfändige un zahlenden Gebühren; e ber fene . der Gerecht stelle den er ie.