1895 / 22 p. 9 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 25 Jan 1895 18:00:01 GMT) scan diff

8 zustehenden Tagegelder, Reisekosten und Kommissionsgebühren 111); s 6) die an andere Behörden oder Beamte oder an Rechtsanwalte für deren Thätigkeit zu zahlenden Beträge, insbesondere auch die an Dorf., Feld oder Ortsgerichte zu zahlenden Beträge;

7) die Kalkulaturgebühren; 6

8s) die Kosten eines Transports von Personen oder Sachen;

9) di tkosten. ) die Haftkosten 5 id

h r, . werden für Aussertigungen und Abschriften erhoben.

Die Schreibgebühr beträgt für die Seite, welche mindestens äwanzig Zeilen von durchschnittlich zwölf Silben enthält, zehn Pfennig, auch wenn die Herstellung auf mechanischem Wege stattgefunden hat. * angefangene Seite wird voll berechnet. Die auf die besondere

usstattung einer Urkunde verwendeten Auslagen, insbesondere die= nen. welche durch Verwendung von Pergamentpapier entstehen, sind esonders zu erstatten. .

Neben den Schreibgebühren ist für Ausfertigungen oder be⸗ laubigte Abschriften stempelpflichtiger Urkunden der tarifmäßige tempel zu erheben, falls die Ausfertigungen oder Abschriften nur in⸗

felge eines auf die Ertheilung gerichteten Antrags ertheilt werden. Ist die Urkunde nach den Vorschritten der Stempelgesetze stmpel. pflichtig, so wird die Erhebung des Stempels für Ausfertigungen und beglaubigte Abschriften dadurch nicht ausgeschlossen, daß nach den Vor⸗ schriften dieses Gesetzes der . Ansatz geblieben ist.

ig.. .

1) Sind auf ein und derselben Reise mehrere Geschäfte erledigt, so werden die Tagegelder und Reisekosten der Gerichtspersonen gleich- mäßig nach der Zahl der Geschäfte auf dieselben vertheilt und nur die entsprechenden Theilbeträge von den Zahlunggpflichtigen erfordert. In den Fällen des zweiten Abschnitts sst jedcch mindestens die in S 53 bestimmte Gebühr zu erheben. Die Zahlungespflichtigen haften in allen 16 als zweite Schuldner für die einem Anderen zur Last fallenden

heilbeträge bis zur Höhe der Tagegelder und Reisekosten, welche bei abgesonderter Ausführung des Geschäͤfts entftanden wären.

Sind mehrere Geschäfte auf derselben Reise an verschiedenen Orten ausgerichtet, so werden die Reisekosten auf, die mehreren Ge— schäfte nach Verhältniß derjenigen Beträge vertheilt, welche bei ab= gesonderter Erledigung jedes Geschäfts an Reisekosten entstanden wären.

2) Zu den Reisekosten im Sinne dieses Gesetzes sind auch die in § 3 Absatz 2 der Verordnung vom 24. Dezember 1873, betreffend die den Justizbeamten bei Dienstgeschäften außerhalb des Gerichtsorts zu gewährenden Tagegelder und Reisekosten (Gesetz⸗Samml. 1874 Seite 2) bezeichneten k zu rechnen.

3) Insoweit die Reisen im Interesse der Gerichts verwaltung, ins—⸗ besondere wegen eintretender Behinderung eines Beamten erfolgen müssen, wird von den Parteien . erhoben.

§ 111.

Für die von einer Partei beantragte Mufnahme oder Annahme einer letztwilligen Verfügung außerhalb der Gerichtsstelle steht in den Fällen, in welchen die Gerichtsperfonen Tagegelder und Reisekosten nicht beziehen, dem Richter eine Entschädig ung von 6 6 und dem Gerichtsschreiber eine solche von 4 M zu ö

Diese Entschädigungen sind, sofern die Gerichtspersonen den Weg nach dem in dem AÄAntrage bezeichneten Ort angetreten haben, auch dann zu zahlen, wenn es zur Ausführung des beantragten Geschäfts aus einem in der Person des Antragstellers liegenden Grunde nicht gekommen ist.

§ 112.

Für Rechnungsarbeiten (Kalkulaturgeschäste), welche durch einen zur Anfertigung derselben bestellten Beamten vor enommen werden, ist eine Stundengebühr zu erheben, welche unter zerücksichtigung des Werthes des Gegenstandes auf 60 3 bis 3 S für die Stunde zu bemessen ist. Dieselbe wird nach der Zahl der Stunden herechnet, welche für die Arbeit erforderlich waren. Wurde mit Unterbrechungen gearbeitet, o. wird die nothwendig gewordene Arbeitszeit zusammen— gerechnet. Mit dieser Maßgabe gilt eine angefangene Stunde als eine volle Stunde. .

In ö werden Kalkulaturgebühren für die Prüfung eingereichter Rechnungen oder Vermögenzübersichten nur erhoben, wenn der in der Rechnung nachgewiesene Betrag der Ein⸗ nahme die Summe von 300 M Ubersteigt oder wenn die Ver⸗ mögensübersicht einen Vermögensbestand nach Abzug der Schulden von mehr als 15 000 * ergiebt. j ;

Die Festsetzung der Kalkulaturgebübren erfolgt durch das Gericht. Beschwerden werden im 56 erledigt.

§ 113.

Für die von Amtswegen bewirkten . werden baare Auslagen nur dann erhoben, wenn die Zustellung durch Bekannt⸗ machung in öffentlichen Blättern oder im Ausland erfolgt. Die Er⸗ bebung der Schreibgebühr für die Ausfertigungen und Abschriften des zuzuftellenden Schriftstücks wird hierdurch nicht ausgeschlossen.

Zweiter Theil.

Angelegenheiten der streitigen Gerichtsbarkeit.

§ 114.

Die Vorschriften der §§ 8, 10, 13, 16, 17, 30, 1, 110 finden auch in den Angelegenheiten der streitigen Gerichtsbarkeit Anwendung.

In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten beginnt die Verjãhrung der Gerichtskosten mit dem Ablauf des letzten Dezemhers derjenigen Jahres, in welchem das Verfahren durch unbedingte Entscheidung über die Kosten, durch Vergleich oder Zurücknahme oder anderweite Erledigung beendigt ist. Im Sinne dieser Bestimmung gilt das Verfahren als erledigt, wenn seit der letzten Prozeßhandlung des Gerichts zwei Jahre verflossen sind, ohne daß ein Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens gestellt wäre. Wird das Verfahren während des Laufes der Ver⸗ jährungsfrist wieder aufgenommen, so wird bierdurch die Verjährung unterbrochen.

Während der Dauer einer Vormundschaft können ohne Rücksicht auf die Höhe des Vermögens eines Mündels aus demselben außer den in S 10 Ziffer 1 bezeichneten Kosten auch die Kosten eines Konkurs- oder Zwangsversteigerungs verfahrens sowie eines Aufgebots der Nachlaß . erhoben werden, sobald sich eine Unzulänglichkeit der Konkurs— oder Nachlaßmasse oder des Erlöses der e, zur Be⸗ friedigung der Gläubiger und n. der Kosten ergiebt.

Das Deutsche Gerichtskostengesetz und die Vorschriften des 5 114 finden, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Anwendung auf die vor die ordentlichen oder vor besondere Gerichte gehörigen Rechts sachen, für welche die Deutsche Zivilprozeßordnung oder die Deutsche Straf— prozeßordnung kraft landesgesetzlicher Vorschrift maßgebend sind.

Auf die Kosten für das Verfahren vor den Königlichen Gewerbe gerichten in der Rheinprovinz finden die Bestimmungen der S5 o7 bis 59 des Reichsgesetzes vom 29. Juli 1890, betreffend die Gewerbegerichte (Reichs · Gesetzbl. S. 141), Anwendung.

Die Vorschriften des 16 des Gesetzes vom 18. Februar 1880, betreffend das Verfahren in Auseinandersetzungsangelegenheiten (Gesetz= Samml. S. 9), bleiben an,.

Die auf die Kosten in Strafsachen bezüglichen Vorschriften des Deutschen Gerichtskostengesetzes finden auf die nach dem Gesetze vom 15. April 1878, betreffend den Forstdiebstahl Gesetz⸗Samml. S. 222), zu behandelnden Strafsachen mit folgenden P Ü. en Anwendung:

1) Ist nicht auf Grund der 6, 8 des esetzes vom 15. April 1878 auf Strafe erkannt worden, so werden für jede Instanz, in welcher eine Hauptverhandlung stattgefunden hat, vier Zehntheile der

tze des 5 62 des Deutschen Gerichts kostengesetzes erhoben. 3

3 Ist in Fällen, in welchen der Erlaß des Strafbefehls zulässig kft, ohne Erlaß eines solchen zur Haupwerhandlung geschritten und die Verurtheilung auf sofortiges Geständniß ohne Beweisaufnahme

olgt, 9 werden in erster Instanz zwei Jehntheile der Sätze des 62 erhoben. 3) Ist nach 5 17 des Gesetzes vom 15. April 1878 durch Straf⸗ befehl oder Urtheil auf die Einziehung von Holz erkannt, so ist der

Werth des Holzes an Stelle der Strafe für die Höhe der Gebühr

2 die Gebühr beträgt jedoch in jeder Instanz höchstens 16

§ 117. -

Die Vorschriften des Gesetzes vom 18. Juli 1883, betreffend die Gerichtskosten bei Zwangsversteigerungen und Zwangsverwaltungen von Gegenständen des unheweglichen Vermögens (Geseß, Samml. S. 189), bleiben mit der Maßgabe in Kraft, daß an die Stelle der in Sz für das Zuschlagzurtheil bestimmten Gebührensätze das Zweifache der im F 33 dieses Gesetzes bestimmten Gebühr tritt. Die Vorschriften des F§z 112 über die Erhebung von ö finden Anwendung.

Die Bestimmungen des Gesetzes vom 18. Juli 1883 treten mit den in § 117 bezeichneten Maßgaben auch im Kreise Herzogthum Lauenburg in Kraft. Zablungepflichtig ist bezüglich der Kosten des Zuschlagsurtheils der Erwerber, im übrigen der Antragfteller.

119.

Im Geltungsbereich des öh l ficen Rechts bleiben hinsichtlich eines Vertheilungs verfahrens, auf welches die Vorschriften des Ge. setzes vom 13. Juli 1883, betreffend die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen (Gesetz Samml. S. 131) nicht Anwendung finden, die S§. 30 bis 35 des Gesetzes vom 18. April 1887 über das Verfahren bei Vertheilung von Immobiliarpreisen im Geltungs⸗ bereich des Rheinischen Rechts (GefetzSamml. S. 117) in Kraft. Im übrigen sind die Vorschriften des Gesetzes vom 18. Juli 1883 mit den in 8z 117 bezeichneten Maßgaben auch hinsichtlich derjenigen Grundstücke, welche noch nicht unter Grundbuchrecht gestellt sind, ent⸗ sprechend anzuwenden, § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 18. Juli 1883 mit der Abänderung, daß die Gebühren mit der Rechtskraft des Zu— schlags fällig werden. Zahlungspflichtig ist bezüglich der Kosten des Zuschlagsurtheils der Erwerber, im übrigen der Antragsteller. Auf die von dem letzteren zu entrichtenden Gebühren sind die von ihm verauslagten Gebühren, Honorare und Stempel für die Zustellung der Beschlagnahmeverfügung und des Subhastationgpatents, für die Beurkundung der Anheftung des Patents, für die Transskription der Beschlagnahmeverfügung und für Auszüge aus dem Hypothekenregister in Anrechnung zu bringen. Für das Hypeöthekenreinigungsverfahren bleiben die Ss 62 bis 66 des Gesetzes vom 22. Mai 1887 betreffend das Theilungsverfahren und den gerichtlichen Verkauf von Immobilien im Geltungsbereich des Rheinischen Rechts (Gesetz⸗Samml. S. 136), in Kraft. Für den Verkauf nach erfolgtem Uebergebot sind dieselben Kosten wie für eine Strengen, zu erheben.

Im Gebiete der vormals freien Stadt Frankfurt sind die Vor⸗ schriften des Gesetzes vom 18. Juli 1883 mit den im 5 117 bezeich · neten Maßgaben entsprechend anzuwenden, soweit nicht nachstehend ein Anderes bestimmt ist. Zahlungepflichtig ist bezüglich der Kosten des k der Erwerber, im übrigen der Antragsteller. Die Bebühr für das Zuschlagsurtheil wird für das die Zueignung oder Heimschlagung aussprechende Erkenntniß erhoben; für ein besonderes Einweisungsdekret werden weitere Gebühren nicht erhoben. Die nach F. 2 Ziffer 1 bis 3 und § 3 des bezeichneten Gesetzes zu erhebenden Gebühren werden nach dem Betrage berechnet, ür welchen die Zu⸗ eignung oder Heimschlagung erfolgt. Wird im Wege der Rückstands⸗ klage ein geringerer Werth ermittelt, so ist die zuviel berechnete Gebũhr zurückzuzahlen. Hat das Verfahren nicht zur Zueignung oder Heim⸗ schlagung geführt, so sind die Gebühren nach dein Werthe des Gegen—⸗ standes zu berechnen. Die Festsetzung des Werthes erfolgt nach freiem Ermessen des Gerichts unter Berücksichtigung des Grundsteuerreinertrags und Gebäudesteuernutzungswerths. Die Gebühr für ein Vertheilungs⸗ verfahren wird nach dem hinterlegten Betrag berechnet, welcher Gegen⸗ stand der Vertheilung ist. Die nach 2 Ziffer J bis 3 und § 3 des bezeichneten Gesetzes zu entrichtenden Gebühren werden fällig, sobald das die Zueignung oder Heimschlagung aussprechende Erkenntniß oder vor der Zueignung die gerichtliche Aufforderung zur Erfüllung der Steigbedingungen zugestellt ist. Die im zweiten Absatze des 7 des bezeichneten Gesetzes vorgesehene Begrenzung der Gebühr nach dem Grundsteuerreinertrag und dem fällt fort.

Für das vormalige Herzogthum Nassau, die vormals Großherzog; lich hessischen Gebietstheile und den vormals Landgräflich hessischen Amtsbezirk Homburg bleiben die Vorschriften in Artikel VI Ziffer 2 und 3 des Gesetzes vom 7. März 1879 (GesetzSamml. S. 193) in der aus der Anlage B zu diesem Gesetze ersichtlichen abgeänderten Fassung in Kraft. Die Vorschriften Jes F 1I2 finden Anwendung.

Bei dem Antrag auf Anordnung der Zwangsvollstreckung in Gegenstände des unbeweglichen Vermögens außer Grundstücken und bei dem Antrag auf Vollziehung eines Arrests in unbewegliches Vermögen finden die Vorschriften des 35 Ziffer? und des F 46 des Deutschen Gerichtskosten⸗Gesetzes entsprechende Anwendung.

Bei Beschwerden in dem Verfahren der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen finden die Vorschriften der 45 und 46 des Deutschen Gerichtskosten⸗Gesetzes entsprechende Anwendung. Wird von dem Beschwerdegericht im Verfahren der Zwangsversteigerung der in unterer Instanz versagte Zuschlag ertheilt, so ist außer der nach den Vorschristen des 5 45 a. a. O. zu erhebenden Gebühr die Gebühr für Ertheilung oder Genehmigung des Zuschlags und der tarifmäßige Stempel zu erheben. 2

§ 123.

In den im Disziplinarverfahren verhandelten Sachen werden nur baa re Auslagen erhoben.

Dritter Theil. Schlußbestimmungen. § 124.

Alle in diesem Gesetze nicht aufrecht erhaltenen landesgesetzlichen Vorschriften über Ansatz und Erhebung bon Kosten in den vor die ordentlichen Gerichte gehörigen Angelegenheiten der nicht streitigen Gerichtsbarkeit werden aufgehoben.

Aufgehoben werden insbesondere: ;

1) die 88 1 bis 30 des Ausführungsgesetzes zum Deutschen Ge— richts kosten. Gesetz und zu den Deutschen Gebübrenordnungen für Gerichts vollzieher und für Zeugen und Sachverstãndige vom 10. März 1879 (Gesetz Samml. S. 145); ;

2) das Gesetz vom 19. Mai 1851, betreffend den Ansatz und die Erhebung der Gerichtskosten (GesetzSamml. S. 627);

das Gefetz vom 9. Mai 1854, betreffend einige Abãnderungen des Gesetzes über den Ansatz und die Erhebung der Gerichts kosten, bom 109. Mai 1851 und des Gesetzes über die den Justizbeamten für die Besgrgung gerichtlicher Geschäfte außerhalb der ordentlichen Ge⸗ richtsstelle zu bewilligenden Diäten und Reisekosten und Kommissions« gebũhren vom 9. Mai 1851 (GesetzSamml. S. 273);

die Verordnung vom 2. Januar 1862, betreffend die durch die Einführung des Allgemeinen Deutschen Handelsgeseßbuches nöthig ge⸗ wordene Ergänzung der Gesetze über die gerichtlichen Gebühren und Koften (Gesetz⸗Samml. S. 33)

das Gesetz vom 1. Mai 1365, betreffend den 4 Gerichtẽ⸗ koften für Nachlaßregulierungen (GesetzSamml. S. 5

der Kostentarif zur Grundbuchordnung vom 5. Mai 1872 ( Gesetz⸗ Samml. S. 503);

das Gesetz vom 21. Juli 1875, betreffend die Kosten, Stempel und Gebühren in Vormundschafte sachen (Gesetz-Samml. S. 97; was Gefetz rom 12 Juni ish, betreffend ie Koften far die infolge des ichsgesetzes vom 29. Ayril 1897 bei der 8 des Fend ere f, vorkommenden Geschäfte (GesetzSamml. 5. 123);

Y die S5 1 bis 18 der Verordnnng vom 309. August 1867, betreffend den Ansaß und die Frhebung der Gerichtskosten und der Gebühren der Notare und Re lte in dem dormaligen Kur- fürftenthum Hessen und den vormals Bayerischen Gebietstheilen mit Ausschluß der Enklave Kauledorf (Gesetz-Samml. S. 1385), und das Fesetz vem 7. Mär 1570, betreffend die Gerichtskosten im Bezirke des Appellationsgerichtsß zu Gassel (Ges

Samml. S. 202); die 55 1 bis 19 der Verordnung vom 30. 1867, be⸗

treffend den Ansatz und die Grhebung der Gerichte koflen und der

Gebühren der Notare und Rechtsanwalte in dem bormgligen Herzog, thum Nassau und den vormals Großherzoglich Hessischen Gebtet⸗ theilen mit Ausschluß des Qberamtsbejrks Meisenheim Geseg. Samml. S. 1399), und das 8 März 1870, betreffend * Gerichte kosten im Bezirke des Appellationsgerichts zu Wiesbaden GesetzSamml, S. 183); die 1 bis 17 der Verordnung vom O. August 1867, betreffend den Ansatz und die Erhebung der Gerichtz= kosten und der Gebühren der Netäre, und Rechtsanwalte in den erzogthümern Holstein und Schleswig nebst Regulativ zur Fi etzung der den Zeugen und Sachverständigen zu bewilligenden Ver ütigungen (Gesetz'Samml. S. 1369); das für das Herzogthum k erlafsene Gesetz vom 4. Dezember 1869, betreffend den Ansatz und die Erhebung der Gerichtskosten (Offiz. Wochenbl. Extra— ausgabe S. 361);

die vorstehend unter Ziffer 3 aufgeführten Gesetze vorbehaltlich der ferneren Anwendung der in den S§5 71, 121, 125 dieses Gesetzez bezeichneten Bestimmungen; .

die allgemeine Gebührentare für die Handlungen der frei⸗ willigen Gerichtsbarkeit im Bezirke des Justizsenats zu Koblenz vom 17. Mai 1838 (9. Kamptz Jahrbücher Band 52 S. 272);

5) die im Geltungsbereich des Rheinischen Rechts bestehenden Vorschriften über Gerichtsschreibereigebühren; die Gebũhrentaxe für , und Friedensgerichtsschreiber vom 23. Mai 1859 (Ge— etz Samml. S. 309); der Kostentarif zu dem Gesetze vom 12. April 1888 über das Grundbuchwesen und die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen im Geltungsbereich des Rheinischen Rechts (GesetzSamml. S. 52), mit Ausnahme der durch das 86 . 4. Juli 1893 (Gesetz⸗Samml. S. 185) zugefügten 8 is 12;

6) die in der Provinz Hannover noch in Geltung stehenden Vor⸗ schriften der Hannoverschen Sporteltaxe vom 13. Dezember 1834 Hannov. GesetzSamml. Abth. 1 S. 373) und der preußischen Taxe vom 23. August 1815 über Gerichtskosten , ,. S. 291); Der Kostentarif zu dem Gesetze vom 28. Mai 1873 über das Grundbuchwesen in der Provinz Hannover mit Ausschluß des Jadegebiets (Gesetz⸗Samml. S. 253); die dem Gesetze vom 23. März 1573 über das Grundbuchwesen in dem Jadegebiete beigegebenen zu⸗ sätzlichen Bestimmungen zu dem Kostentarif für 8, (Ge⸗ setzSamml. S. 1119; .

) die für das Gebiet der vormals freien Stadt Frankfurt er⸗ lassenen Taxrollen, soweit ö. 4 auf Gerichtekosten beziehen.

Bezüglich der an Ortsbehörden (Ortsgerichte, Feldgerichte, Dorf⸗ gerichte, K Schultheißen, Schöffen) für Handlungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit oder für ihre Thätigkeit als gerichtliche Hilfsbeamte zu entrichtenden Gebühren behält es bei den bestehenden Vorschriften sein Bewenden. Der Justiz-Minister ist ermächtigt, diese Gebuhren anderweit zu . 4

5 126.

Die Verschriften in Artikel IV des Gesetzes vom 14. Juli 1893, betreffend die im Geltungsbereich des Rheinischen Rechts außerhalb des vormaligen Herzogthums Berg hestehenden Pfandschaften, sowie die Abänderung und Ergänzung des Gesetzes vom 12. April 1888 über das Grundbuchwesen und die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen im Geltungsbereich des Rheinischen Rechts (Gesetzw Samml. S. 156) bleiben unberührt. Bezüglich der Gebühren und er der Hypothekenbewahrer behält es bei den bestehenden Vor⸗ chriften sein Bewenden. 566

§ 127.

Ein zur Abhaltung eines Gerichtstags bestimmtes Lokal gilt im Sinne dieses Gesetzes als 2

Bezüglich des Ansatzes von Transport- und Haftkosten bleiben

die erlassenen Anordnungen , 129.

Ist an Justizbeamte, Zeugen oder Sachverständige oder an die Empfänger von Transportkosten mehr als der endgültig festgestellte Betrag, welcher als baare Auslage nach § 108 dieses Gesetzes oder nach 5 79 des Deutschen Gerichtskostengesetzes zu erheben ift, aus der Staatskasse gezahlt worden, so kann die Wiedereinziehung des zuviel Gezahlten im Wege des Verwaltungszwangsverfahrens erfolgen. Diese Bestimmung findet entsprechende Anwendung hinsichtlich der einem Angeschuldigten in Gemäßheit der 88 499 und 505 der Straf⸗ prozeßordnung aus der . Auslagen.

8

Die Gebühren der Gerichtsvollzieher für Wechselyroteste bestimmen sich nach den in diesem Gesetz für Wechselproteste der Gerichtẽschreiber gegebenen Vorschriften. Die Gerichtsvollzieher beziehen für die zur Aufnahme eines Wechselprotestes unternommenen Reisen Tagegelder und Reisekosten nach den für- die Gerichtsschreiber geltenden Be⸗ stimmungen. 3

8 -

Die in diesem Gesetze für Stempel gegebenen Vorschriften finden auf die nach Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Juni 1875, betreffend das Sportel⸗, Stempel und Taxwesen in den Hohenzollernschen Landen (Gesetz.Samml. S. 235), zu erhebenden Abgaben entsprechende Anwendung. Die Bestimmung des 8 18 bleibt jedoch außer An- wendung, wenn die Abgabe nach den S5 2, 4 oder 5. in Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Juni 1875 berechner wird.

Die Vorschriften des 82 Absatz 2 und des 5 3 des Gesetzes vom 26. März 1873, betreffend die Aufhebung bezw. Ermäßigung

ewisser Stempelabgaben (GesetzSamml. S. 131) werden aufgehoben.

* der Provinz Hannover treten alle noch in Geltung stehenden Bestimmungen des Hannoverschen Stempelgesetzes vom 30. Januar 1859 (Hannov. Gesetz Samml. Abth. 1 S. 3) außer Kraft; die Vorschriften der dem Gesetze vom 24. Februar 1869 wegen Aenderung der Stempelsteuer in der 2 Hannover 6 S. 366 beigefügten zweiten Abtheilung des Stempeltarifs finden fortan auch bei den gerichtlichen Behörden ee Anwendung.

9.

Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Oktober 1895 in Kraft und findet Anwendung auf alle zu diesem Zeitpunkte noch nicht fällig gewordenen Gerichtskosten. Sind in einer am 1. Oktober 1895 no ni t be⸗ endigten Rechtsangelegenheit Kosten und Stempel bereits in Ansatz gekommen, so wird der Betrag derselben auf die nach diesem Gesetze zu erhebenden Kosten und Stempel in Anrechnung gebracht, insoweit es sich icht um Geschäfte handelt, für welche nach den Vorschriften dieses Gesetzes besondere Kosten oder Stempel zu berechnen sind. Eine Anrechnung der in Vormundschafts⸗ und Fideikommiß⸗ und Stiftungẽ⸗ sachen jährlich für Rechnungslegung oder Verwaltung von Grund⸗ stücken zu erhebenden Gebühren 6 nicht statt.

Soweit in anderen Gesetzen auf Bestimmungen der durch 5 124 aufgehohenen Gesetze verwiesen ist, treten die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes an die Stelle.

§5 134. ö Der Justiz⸗Minister ist mit der Ausführung dieses Gesetzes be⸗ auftragt. . . ö Urkundlich unter Unserer Höchsteigenen Unterschrift und beige⸗ drucktem Königlichen Insiegel. Gegeben den ͤ 189. Beglaubigt. . Der Finanzminister Der Justiz⸗Minister. iguel. Schönfeldt.

2. r. ,,.

2. *. ote, Justellungen u. dergl.

3. Unfall⸗ und Invaliditãts. ꝛc. Werficherung. 4.

Ve dafs. Ver acht n, Herd JVerloofung ꝛc. von , n 4

Fommandit⸗Gesellschaften

Deffentlicher Anzeiger. J feier

10. Verschiedene Bekanntmachungen.

Attien u. Aktien ⸗Gesellick.

9 Untersuchungs⸗ Sachen.

63747 Steckbrief.

Gegen den unten beschriebenen Maurer oder Zimmermann. Fritz Hartmaun aus Hamburg, welcher flüchtig ist, ist die Untersuchungshaft wegen Körperverletzung mit tödtlichem inh. verhãngt. Es wird ersucht, denselben zu verhaften und in das Landgerichtsgefängniß zu Hanau abzuliefern.

Hauau, den 22. Januar 1895.

Der Unter suchungsrichter bei dem Königl. Landgericht.

Angeschul digter, der von Fulda, wo er in der Herberge sich aufgehalten hat, wahrscheinlich in der Richtung nach Cassel gereist ist und möglicherweife falschen Namen angenommen hat, ist etwa 43 Jahre alt, mittlerer Statur, auf einem Auge dem linken ?) blind, hat dunkelblondes Haar und Kinn⸗ bart, tragt schwarzen breitrandigen Schlapphut, unter dem Sackrock ein wollenes Wamms und helle

Hose.

63745 Steckbriefs⸗Ernenerung.

Der hinter den Portier, Schreiber, Krankenwärter Josef Schwarz, 34 Jahre alt, aus Seeburg ge⸗ bürtig, vom Herrn Untersuchungsrichter unterm 24. Juni 1890 in den Akten U. R. II 238 90 J. IV B. 690. 90 r. erlassene, unterm 5. November 1890 erneuerte Steckbrief wegen Betrugs bezw. Unterschlagung wird hierdurch nochmals erneuert.

Berlin, den 18. Januar 1895.

Königliche Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht J.

63746 Steckbriefs ˖ Ernenerung.

Der gegen den Kommis Joseph Losse aus Volk— mannsdorf in Schlesien unter dem 14. Februar 1888 in den Akten JN. IIIa 84. 1888 erlassene Steckbrief wird hiermit erneuert.

Berlin, den 18. Januar 1895.

Der Erste Staatsanwalt am Königlichen Landgericht J.

(637665 Steckbriefs⸗Erneuerung.

Der hinter den Kellner Emil Haupt, 25 Jahre alt, aus Landsberg a. W. gebürtig, wegen Betruges bezw. Unterschlagung von dem Herrn Untersuchungs⸗ richter unter dem 29. Auqust 1890 in den Akten VU. R. II 2383. 90 J. IV. B. 690. 90 er- lassene und unter dem 5. November 1890 erneuerte Steckbrief wird hierdurch nochmals erneuert.

Berlin, den 18. Januar 1895.

Königliche Staatsanwaltschaft beim Landgericht J.

[636744] Steckbriefs Erneuerung.

Der hinter den Kaufmann Josef Smilowéoky, 44 Jahre alt, aus Kowall gebürtig, von dem Herrn Untersuchungsrichter unter dem 16. September 1889 wegen betrüglichen Bankerutts in den Akten L. R. II. 330. 89 J. IV. B. 690. 89. erlassene und unter dem 9. Mai 1892 erneuerte Steckbrief wird hierdurch nochmals erneuert.

Berlin, den 18. Januar 1895.

Königliche Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht J.

(63743

Der Lehrer Felix Fischer aus Schönberg ist wegen Uebertretung gegen 5 360 Nr. 3 des Str. G.⸗B. durch Erkenntniß des Großherzogl. Schöff engerichts hieselbst vom 18. März 18857 rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 50 S event. zu einer Haftstrafe von 14 Tagen verurtheilt. Wir bitten um Mittheilung des Aufenthaltsorts des ꝛc. Fischer.

Schönberg i. Meckl., 21. Januar 1895.

Amtsgericht. G. Horn. 63 148 Beschluß.

In der Strafsache gegen den Schmiedemeister Franz Czaruecki aus Thorn wegen Meineides wird auf Antrag der Königlichen Staatsanwaltschaft das im Deutschen Reich befindliche Vermögen des steck⸗ ö verfolgten Angeschuldigten mit Beschlag

legt.

Thorn, den 19. Januar 1895.

önigliches n,. Strafkammer III. Neitsch. artell. Bischoff.

G36 60 Bekanntmachung. . Durch Beschluß der Strafkammer des Kaiser—⸗ lichen Landgerichts hier vom 16. Januar 1895 wurde das im Deutschen Reich befindliche Vermögen I) der Wilhelmine Sofie, genannt Lina Tönniffeu, Kell⸗ netin, geboren zu Donaueschingen (Baden), 27 Sofie

eeb. Wittwe von Wilhelm Tönnissen, geboren zu reudenstadt (Württemberg), beide zuletzt hier wohn⸗

ift, gegenwartig sich in der Schweiz aufhaltend, mit Vn belegt, was in Gemäßheit der S5 333 und 334 St. P.⸗-O. hiermit bekannt gemacht wird.

Straßburg i. Els., den 21. Januar 1895.

Der a,, Staatsanwalt: eit.

lz 42 Bekanntmachung. .

Dur en, der Strafkammer des Kaiserlichen Landgerichts zu Jabern 1. Elf. vom 15. Januar 1895 wurde das im Deutschen Reiche befindliche Ver⸗ mögen des der Verletzung der Wehrpflicht angeklagten duclan Michael Renner, geboren zu Straßburg i. Els. den 8. August 1875, zuletzt in Zabẽrn wohn haft, mit Beschlag belegt.

Zabern i. Elf., den 22. Januar 1895.

Der Kaiserliche Erste Staatsanwalt.

. Y Aufgehote, Zustellungen und dergl.

los bo wangsverfteigeruug. 8d im Grundbuche von der Dorotheenstadt and 8 Nr. 452 auf die Namen 1) des Baumeisterg Faden Kornfeld zu Berlin, 2) des Kaufmanns Jofef e, . zu Berlin eingetragene, Neue Wilhelm⸗ . Id. Ecke der Dorotheenstraße 57, belegene sundstück all auf Antrag des Kaufmanns Jofef j unck zu Berlin zum Zwecke der Auteinander⸗ * ag unter den Miteigenthümern am 18. März od, Vormittags 15 jihr, vor dem Uunter'

zeichneten Gericht an Gerichtsstelle, Neue Friedrich⸗ straße 13, Hof, . C., Erdgeschoß, Zimmer 40, zwangsweise versteigert werden. Bas Grundstuck hat eine Fläche von 7 2 71 am und ist mit 30 600 416 Nutzungewerth zur Gebäudesteuer veranlagt. Auszug aus der Steuerrolle, beglaubigte Abschrift des Grundbuchblattz, etwaige Abf ätzungen und andere das Grundstück betreffende Nachweifungen, fowie besondere Kaufbedingungen können in) der Ge⸗ richtsschreiberei ebenda, Zimmer 42, eingesehen werden. 5 welche das Eigenthum des Grundstücks beanspruchen, werden aufgefordert, vor Schluß des , , die Einstellun des Verfahrens herbeizuführen, widrigenfalls . erfolgtem Zuschlag das Kaufgeld in Bezug auf den Anspruch an die Stelle des Grundstücks tritt. Das Urtheil über die Ertheilung des Zuschlags wird am 2E. März 1895, Vormittags 11 Uhr, an Gerichtsstelle verkündet werden.

Berlin, den 19. Januar 1895.

Königliches Amtsgericht J. Abtheilung 87.

63761] Zwaugsversteigerung.

Im Wege der Zwangsvollstreckung solQl das im FHrundbuche von den Umgebungen Berlins im Kreife Niederbarnim Band 24 Nr. 1241 auf den Namen der Frau Restaurateur Krüger, Emilie, geb. Schmidt, hier 3 in der Koloniestraße Nr. 94 be⸗ legene Grundstück am 21. März üsgs, Vor⸗ mittags 10 Uhr, vor dem unterzeichneten Ge— richte, an Gerichtsstelle Neue Friedrichstraße 15, Hof, Eingang G. Erdgeschoß, Saal 40, ver— steigert werden. Das Grundstück hat eine Fläche von 52 a 51 4m und ist mit 2950 46 Nutzungs⸗ werth zur Gebäudesteuer veranlagt. Auszug aus der Steuerrolle, beglaubigte Abschrift des Grundbuchblatts, etwaige Abschäßungen und andere das Grundstück betref⸗ fende Nachweisungen, sowie besondere Kaufbedingungen können in der Gerichtsschreiberei, ebenda, Eingang B. Zimmer 42, eingeseben werden. Diejenigen, welche das Eigenthum des Grundstücks beanspruchen, werden aufgefordert, vor Schluß des Versteigerungstermins die Einstellung des Verfahrens herbeizuführen, widri⸗ genfalls nach erfolgtem Zuschlag das Kaufgeld in Bezug auf den Anspruch an die Stelle des Grund⸗ stücks tritt. Das Urtheil über die Ertheilung des Zuschlags wird am 25. März 18935, Vormittags EE Uhr, an Gerichtsstelle, wie oben angegeben, verkündet werden.

Berlin, den 19. Januar 1895.

Königliches Amtsgericht J. Abtheilung 87. lõ3750]

In Sachen der Braunschweigischen Bank zu Braun= schweig, Klägerin, wider den Landwirth und Kohlen- händler Oskar Plümecke zu Blankenburg, Beklagten, wegen Hypothektapitals, wird, nachdem auf Antrag der Klägerin die Beschlagnahme der dem Beklagten gehörigen Grundstücke als:

1) der neben Nr. 397 belegenen Hälfte des Plans Nr. 398 auf dem Mühlenstiege zu 8 La (= 39 Rihn.) und von der anderen Hälfte eine Breite von 2 Fuß am Acker entlang mit dem darauf erbauten Wohn⸗ hause No. ass. 444 nebst Zubehör,

2) 30 Ruthen daselbst von Nr. 389 d. K.,

3) 7 Ruthen daselbst von Nr. 388 d. K.

4) 9,80 a daselbst Nr. 397 d. K., zum Zwecke der Zwangsversteigerung durch Beschluß vom 15. Januar 1895 verfügt, auch die Eintragung dieses Beschlusses im Grundbuche am 15. Januar 1895 erfolgt ist, Termin zur Zwangsversteigerung auf den 8. Mai 1895, Morgens 10 Uhr, vor Herzoglichem Amtsgerichte hierselbst angesetzt, in welchem die Hypothekgläubiger die Hypothekenbriefe zu überreichen haben.

Blankenburg, den 18. Januar 1895.

Herzogliches Amtsgericht. Sommer.

63771]

In Sachen des Arbeiters Heinrich Ahrens und dessen Ehefrau Dorette, geb. Reinecke, hieselbst, Kläger, wider den Maurer Wilhelm Weber und dessen Ehefrau Auguste, geb. Pinnecke, hieselbst, Be— klagte, wegen Hypothekzinsen wird, nachdem auf Antrag der Kläger die 6 des den Beklagten gehörigen, an der Beckenwerperstraße No. ass. 1066 zu Braunschweig belegenen Hauses und Hofes sammt dem Neupetrithorfeldmark Blatt I Nr. 248 im Eichthale belegenen Abfindungsplane zu 7a 34 4m zum Zwecke der Zwangsversteigerun durch Beschluß vom 3. Januar 1895 verfügt, au die Eintragung dieses Beschlusses im Grundbuche am 5. Januar 1885 erfolgt ist, Termin zur Zwangs⸗ versteigerung auf den 2. Mai 1895, Morgens 11 Uhr, vor Herzoglichem Amtsgerichte Braun⸗ schweig, Auguststraße 6. Zimmer Nr. 43, angesetzt, in welchem die Hypothekgläubiger die Hypotheken⸗ briefe zu überreichen haben.

Braunschweig, den 10. Januar 1895.

Herzogl. Wutegericht. VII.

63753 . ̃

In Sachen der He en Kreiskasse hier, Klägerin, wider den Bauunternehmer Fritz Franke hier, Beklagten, wegen rückständiger Abgaben an die Armen und Wegebesserungskasse, wird, nachdem auf Antrag der Klägerin die Beschlagnahme des dem Beklagten gehörigen Nr. 55 e, Blatt IV des Feld⸗ risses . en an der Ecke der Wendenmasch und Lampe . zu Braunschweig belegenen Grundstücks zu 3 a 66 4m zum Zweqce der Zwangsversteigerun durch Beschluß vom J. Januar 1895 verfügt, au die , dieses Beschlusses im Grundbuche am 7. Januar 1855 erfolgt ist, Termin zur Zwangs ver. steigerung auf den 14. Mai 1895, Morgens 10 Uhr, vor Herzoglichem Amtsgerichte Braun⸗ schweig, Auguststraße 6, Zimmer Nr. 37, angesetzt, in welchem die Hypothekgläubiger die Hypotheken- briefe zu überreichen haben.

Braͤunschweig. 1. Januar 1895.

dericgliche 1 22 Nolte.

63759

In Sachen des Getreidehändlers August Müller zu . Kl. Exerzierplatz Nr. 4, Klägers, wider den Viehhändler Carl Schulje aus Dibbes⸗ dorf, z. Zt. in der Landesstrafanstalt zu Wolfen. büttel, Beklagten, wegen Hypothekzinsen, wird, nach= dem auf Antrag des Klägers die Beschlagnahme des dem ,,,. gehörigen, zu Dibbes dorf belegenen Anbauerwesens Ro. ass. 22 nebst Zubehör? zum Zwecke der Zwangsversteigerung durch Beschluß vom 15. Januar 1895 verfügt, auch die Eintragung diefes Beschlusses im Grundbuch am 15, Januar 1595 er⸗ folgt ist. Termin zur Zwangsversteigerung auf den 20. Mai 1895. Nachmittags A Ühr, vor Herzoglichem Amtsgericht Riddagshausen in der Kerften schen Gastwirthschaft zu Dibbesdorf angesetzt, in welchem die Hypothekgläubiger die Hypotheken. briefe zu überreichen haben.

Braunschweig, den 15. Januar 1895.

Herzogliches ö . Riddagshausen. aabe.

63764

In Sachen, den Konkurs des Oekonomen Theodor Tolle in Gittelde betreffend, wird, nachdem auf An. trag des Konkursverwalters die Zwangsversteigerung der dem c. Tolle gehörigen, zu Gittelde belegenen Grundstücke:

1) der Großkothhöfe No. ass. 78 und 98,

der Anbauerwesen No. ass. S2 und 149,

3) des vormals Billerbeck'schen Gutes No. ass. 141, mit sämmtlichen Zubehörungen, zusammen circa 330 Morgen Grundbesitz, durch Beschluß vom 19. Januar 1895 verfügt ist, Termin zur Zwangs- versteigerung auf Montag, den 8. Juli 895, Nachmittags 3 Uhr, vor Herzoglichem Amts— gerichte in der Tolle'schen Gastwirthschaft in Gittelde angesetzt, in welchem die Sypothek⸗ . die Hypothekenbriefe zu überreichen haben. Bemerkt wird, daß mit No. ass. 783 Realfkrug— gerechtsame verbunden und die darin betriebene 6 wirthschaft bislang verpachtet ist.

Seesen, den 15. Januar 1895.

Herzogliches Amtsgericht. Unterschrift. )

(63754

In, der Seidenwirker Wartenberg'schen Zwangs dersteigerung des Grundstücks, Umgebungen von Nieder⸗Barnim 18 Nr. 993, Griönthalerstr. 34 o5 K. 94. 94 werden die Termine am 30. Januar 1895, sowie das Verfahren aufgehoben.

Berlin, den 21. Januar 1855.

Königliches Amtsgericht J. Abtheilung 85.

63769

Der in Sachen der Gebr. Querfurth, Holzhand—⸗ lung in Wernigerode, Klägerin, wider den Tischler Christian Steuerwald in Benzingerode, Beklagten, wegen Forderung auf den 17. April 1895 angesetzte Termin zur Zwangsversteigerung des Kothhofes No. ass. 4 nebst Zubehör und des Planes Nr. 386, die Dorfbreite zu 37,52 a ist auf Antrag der Klä⸗— gerin aufgehoben.

Blankenburg, den 21. Januar 1895.

erzogl. Amtsgericht.

H. Sommer. 63511] Aufgebot.

Die Wittwe. Bäckers August Quabeck, Wil⸗ helmine, geb. Mattheis, zu Hattingen, hat das Auf— gebot der angeblich verloren gegangenen, am 1. No⸗ vember 1875 ausgestellten, auf den Inhaber und über je 300 e lautenden Aktien Nr. T2 und 227 der Aktien ⸗Gesellschaft Hattinger Wasserwerk zu Hattingen, zu welchen Talons mit Dividendenscheinen zuletzt am 1. November 1885 auf 10 Jahre aus⸗ gegeben sind, beantragt. Die Inhaber der betreffen den Aktien werden hiermit aufgefordert, spätestens im Aufgebotstermin am 7. Angust 1895, Vorm. 11 Uhr, ihre Rechte bei Gericht anzumelden und die Aktien vorzulegen, widrigenfalls die Kraftlos⸗ erklärung der Aktien erfolgen wird.

Hattingen, 10. Januar 1895.

Königliches Amtsgericht. 63767] Bekauntmachung.

Auf den Antrag des Herrn Prästdenten des König— lichen Ober⸗Landesgerichts zu Köln werden, da die Rückgabe der Amtskaution des aus dem Dienst ent⸗ lassenen Gerichtsvollziehers Johann e . Kümmel zu Beeck in Frage steht, alle unbekannten Inter⸗ essenten, welche etwaige Ausprüche aus dem SDienst⸗ verhältniß des genannten Gerichtsvollziehers haben, aufgefordert, diese Ansprüche spaäͤtestens in dem vor dem unterzeichneten Amtsgericht auf den 28. März 1895, Morgens 10 Uhr, anberaumten Auf⸗ gebotstermin anzumelden, widrigenfalls nach frucht⸗ losem Ablauf des Aufgebotstermins die Gläubiger ihres Anspruchs an die Amtskaution verlustig gehen.

Wegberg, den 16. Januar 1895.

Königliches Amtsgericht. 637581 Aufgebote.

I) Die Wittwe Görder Nr. 263 in Horn hat das Aufgebot des Einlagebuches der Fürstlichen Landessparkasse in Detmold Nr. 3050 vom 12. April 1894 über 1550 ,

2 die Minna Plöger aus Nienhagen, z. Zt. in Schlangen, das Aufgebot des Scheines der Fürst⸗ lichen I e arm f, in Detmold Nr. 6589 vom 2. September 1893 über 590 6 und

3) der Fr. Schönbäumer in Dahlhausen, als Vormund der Auguste Fliege, daselbst, das Aufgebot der Scheine derselben Kasse Nr. 11325 vom 1. No- vember 1890 über 24 S und Nr. 2269 vom 17, Februar 1883 über 9 beantragt. Der In⸗ haber der Urkunden wird aufgefordert, spätestens in dem auf den 16. Oktober 1895, ,. 10 Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte anbe⸗ raumten Aufgebotstermine seine Rechfe anzumelden und die Urkunden vorzulegen, widrigenfalls die Kraft⸗ loserklärung der Urkunden erfolgen wird. ; Detmold, den 19. Januar 1895.

Füůrftliches . II. Sieg.

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63768 Aufgebot.

Auf Antrag des re z, Jakob . zu St. Johann wird folgendes Aufgebot erlassen: Das auf den Namen des Antragstellers von der Spar⸗ und Darlehnskasse des Kreises Saarbrücken ausge⸗ stellte Sparkassenbuch Nummer 16 276, auf eine Ge⸗ sammteinlage von M 1890,95 lautend, ist verloren gegangen. Der Besitzer desselben wird aufgefordert, PVätestens in dem auf den 19. September 1895, Vormittags 10 Uhr im hiesigen Amtsgerichtsge⸗ bäude, Zimmer 2, bestimmten Aufgebotstermine seine Rechte anzumelden und das Sparkasfenbuch vorzulegen, widrigenfalls dasselbe für kraftlos erklärt werden wird.

Saarbrücken, den 20 Januar 1895.

Königliches Amtsgericht. J.

(L. S.) gez) Münch.

Beglaubigt: Böhme, Erster Gerichtsschreiber.

613841 Aufgebot.

A. Auf dem Grundbuchblatt des dem Ziegelmeister August Seifert zu Nieder⸗Oelsa gehörigen Grund besitzes Förstgen Nr. 40 steht in Abtheilung Il unter Nr. 5 folgende Hypothek eingetragen:

8 Thlr. 18 Sgr. 3 Pf. und

ö Kosten

8 Thlr. 7 Sgr. 3 Pf. und die Exnexuations- und Eintragungskosten sind auf Requisition des Prozeßgerichts vom 27. Januar 1859 für den In⸗ wohner Karl Bräunig zu Trebus ex deereto vom 2 Februar 1859 eingetragen worden. Die Post ist angeblich getilgt der Gläubiger aber nicht zu er⸗ mitteln. Die Post soll im Grundbuche gelöscht werden.

B. Folgende Sparkassenbücher der Oberlausitzer Provinzial ⸗Nebensparkasse zu Niesky

l TLitt. M. Nr. 1221 über 481 nebst 34 o/ Zinsen seit 1 Januar 1893, ausgefertigt für den Schankwirth Gustav Beyer in Trebus,

2) Litt. M. Nr. 16487 über 83,359 S nebst o/o Zinsen seit 1. Januar 1893, ausgefertigt für Frau Christiane Beyer, geborene Walker, zu Neu⸗ Gersdorf (jetzt in Trebus),

3) Litt. Af. Nr. 8342 über 28,22 A nebst 35 Zinsen seit 1. Januar 1893, ausgefertigt für die minorenne Helene Beyer zu Trebus,

4 Litt. M. Nr. 1488 über 247,72 4 nebst 33

insen seit 1. Januar 1893, ausgefertigt für August

wald Walter in Prauske,

sind angeblich im Februar 1893 den Eigenthümern gestohlen worden.

Auf Antrag der Eigenthümer zu A. und B. 1-3 und der zu B. 2 genannten Frau Beyer zu B. 4 soll das Aufgebot der Post zu A und der 4 Sparbücher zu B. V

Es werden deshalb auftzefordert

a. der zu A. genannte Gläubiger bezw. seine un⸗ bekannten Rechtsnachfolger, ihre Ansprüche und Rechte auf die Post bis zum E55. Mai 1895, Vor⸗ mittags 9 Uhr, beim unterzeichneten Gericht an— zumelden, widrigenfalls sie mit ihren Ansprüchen auf die Post ausgeschlossen werden,

b. die Inhaber der zu B. genannten Bücher, spätestens bis zum 6. August 18535, Vormittags 9 Hhr, beim unterzeichneten Gerichte ihre Rechte auf dieselben anzumelden und die Bücher vorzulegen, . die Kraftloserklärung derselben erfolgen wird.

Niesky, den 5. Januar 1895.

Königliches Amtsgericht. Hahn.

63770 Aufgebot.

Der Kolon August Vogt Nr. 37 in Oberschönhagen hat das Aufgebot der Urkunde vom 28. September 1880 wonach für seinen Bruder Wilhelm Vogt auf seinem Grundhuchblatte unter Nr. 5 als Präzlpuum A6 2090 Hypothek eingetragen stehen, beantragt. Der Inhaber der Urkunde wird aufgefordert, spätestens in dem auf den 26. Auguft 1895, Vormittags EO Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte anbe— raumten Aufgebotstermine seine Rechte anzumelden und die Urkunde vorzulegen, widrigenfalls die Kraft⸗ loserklärung der Urkunde erfolgen wird.

Detmold, den 18. Januar 1895.

Fürstliches Amtsgericht. III. berhardt.

(63827 ö Aufgebot.

Der Vollhufner Heinrich Grünwoldt zu Krüzen bei Lauenburg a. E. hat das Aufgebot der Hypotheken⸗ scheine über je 1000 A6, eingetragen für ihn Fol. 6 und 7 des Grund. und Hyvothekenbuches des Erb⸗ mühlengehöftes ju Wredenhagen beantragt. Der Inhaber der Urkunden wird aufgefordert, spätestens in dem auf Donnerstag, den 14. Oktober 1895. Vormittags LR Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte anberaumten Aufgebotstermine seine Rechte anzumelden und die Urkunden vorzulegen, widrigen⸗ 6 die Kraftloserklärung der Urkunden erfolgen wird.

Röbel, den 18. Januar 1895.

Großherzoglich Mecklenburg⸗Schwerinsches Amtsgericht.

(63763 Aufgebot.

Die in der Gemarkung Kolonowska an der Mala⸗ pane gelegenen beiden Parzellen Kartenblatt 2 Nr. 62,1 und 73/2, Größe zusammen 6 ar 41 am, werden auf Antrag des Bauern Anton Smandzik zu Groß⸗Stanisch zum Zweck der Anlegung eines Grundbuchblattes anfgeboten. Es werden daher alle unbekannten Eigenthumsprätendenten und dinglich Berechtigten aufgefordert, spätestens im Aufgebots⸗ termine den 25. März 1895, Vormittags 1H Uhr, Zimmer Nr. 12 des Amtsgerichts ihre Ansprüche und Rechte bei Vermeldung der Ausschließung geltend zu machen.

Grosf⸗Strehlitz, den 21. Januar 13895.

önigliches Amtsgericht.

63833 Aufgebot.

Auf Antrag der Erben von Johann Metzler J. lebend Schnelder, in Bubenheim wohnhaft gewesen, werden alle diejenigen, welche Ansprüche auf die in

der Gemarkung Bubenheim gelegenen, auf dem