1895 / 25 p. 8 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 28 Jan 1895 18:00:01 GMT) scan diff

(Seite 2 der Haushaltungs ⸗Liste.)

A. Serzeichniß aller in der Nacht vom 18. zum 14. Juni A808 in der Wohnung des

Reihenfolge der Einträge:

genossen und vorübergehend Anwesende

Haushaltungsvorstand, Ehefrau, Kinder, andere Anverwandte, Gewerbsgehilfen, häusliche und gewerbliche Dienstboten, sonstige Wohnungs⸗

Geschlecht durch 1

Geburtstag

und

Laufende Nummer

Familienname

Verwandtschaft zum Haushaltungs⸗ vorstand oder sonstige Stellung in der Haushaltung

zu bezeichnen Geburtsjahr

Familien⸗ stand:

Ledig

Verhei⸗ rathet Wittwelr) Geschieden

Religions.

bekenntniß

Sanytberuf (oder alleiniger Beruf

Berufszweig

hauptsächliche oder alleinige Erwerbsquelle

Berufs slennnus darin, ob selbstãndig oder welche andere Stellung

3

8

9

Karl Meier

Haus kaltungevorstand ;

Februar

Landwirthschaft

selbstãndig

Josefine geb. Korn

Ehefrau

X 8

Avril

Franz . ö

Sohn

Januar

Anna ö

Tochter

ö

Juni

Landwirthschaft

Gehilfe

Rudolf .

Bruder

Mai

Wollenplũschweberei

selbstẽndig

Ernst Korn Neffe

März

Schlosserei

Geselle

Erich Huber

Geselle

Dezember

Getreidemũllerei

Geselle

Johann Ziegler

Lehrling

S . e d m.

Juli

Bäcker⸗Lehrling

Rosa Becker

Dienstmadchen

Mal

Dienstmagd für häus liche Arbeiten

Otto Winter

einquartiert

Dezember

Militäãrdienst, aktiv

Musketier

Moritz Zeiß

über Nacht

November

Scherenschleifer

selbstãndig

anderen Liste , mit Nr. 16 u. s. w.

(Seite 3 der Haushaltungs · iste.

Haushaltungsvorstandes und den zugehörigen Näumlichkeiten an wesenden Personen.

Nebenberuf

Für selbstãndige Gewerbetreibende, Hausindustrielle und Heimarbeiter, zutreffenden Falls unter Bezeichnung der verschiedenen in Spalte 8 und 10 genannten Gewerbszweige einer Person, anzugeben,

Nebenerwerb)

ob das Geschäft im Um herziehen (als Hausierer),

eb es vorwiegend in der eigenen Wohnung. für ein fremdes Geschäft Gu Haus für fremde Rechnung 3. H. f. fr. R.) betrieben wird

Berufs zweig Berufsstellung

Falls mehrere Nebenberufe? mit a, b, c zu bezeichnen und untereinander aufzuführen

mindestens einem Gehilfen,

ob im Betriebe verwandt und

wird:

Für männliche und weibliche Arbeiter, Dienstboten, Gesellen und sonstige Arbeitnehmer, auch für Heimarbeiter, mit Ausschluß der dauernd völlig Erwerbsunfähigen,

Für Personen über 16 Jahre:

usindustrielle Bemerkungen

eb für sie eine (insbesondere,

ob das Geschäft mit Umtriebsmaschine

7 * wenn Nein Quittung ob nur vorüber⸗

Lehrling, sonstigen l Arbeiter ꝛc. oder mit thätigen Mitinh abern oder miterwerbenden Familienangehörigen betrieben wird

Wasser, Dampf, Gas,

Petroleum, Benzin, Aether, ißluft, Druckluft oder

Elektrizitãt, oder Dam pf⸗ kessel. Dampffaß oder Dam pfschiff,

K Segelschiff

Ja oder nein. Wenn Ja, siehe den Gewerbebogen

Motor!, bewegt durch Wind,

ob gegen⸗ waͤrtig in Arbeit (in Stellung) Ja oder Nein

10 11 12

seit wie viel Tagen außer Arbeit Stellung)

ob gegen 6 . die n * gesetzliche

. . b rl e.

ö und Alters⸗

Gehalt) versicherung beschãftigt ausgestellt und in

Gebrauch ist Ja oder Nein

ob außer Arbeit Stellung) wegen vorũber⸗ gehender Arbeits⸗ unfähigkeit Ja oder Nein

gehend anwesend und im

Verzeichniß B: Grund

der Abwesenheit).

w— 19 75

a. Getreidemũllerei

selbstãndi b. Bãcker⸗Mei ;

Meister

13 ͤ 14 15

Ja, Sp. 102 Ja, Sp. 102 Ja. Sp. 10 Nein, Sp. 106

Nein

Bãckerei hilft

Nein

Nein

. gandn nr ihschast hilft

Zandwirthschaft

. anwesend

8 —— . . 2 8 8 8 S8 D 5 * 33 26 * ö 8 - = 8 2 O 8 2 * * 2 8 8 2 D 8 383

Summe der Anwesenden

K. Verzeichniß der ans der Haushaltung vorüber

in Kost und Wohnung

eb.

Zuckerfabrit

Chemiler

Besondere Fragen betr. Landwirthschaftsbetrieb und

gehend abwesen den Personen.

auf Geschãftsreise

(Seite 1 der Landwirthschaftskarte.)

w

Staat: . ö .

Bezirk:

Die Nachweise, welche mittels der Landwirthschaftskarten erhoben werden, sollen dazu dienen, über wichtige Verhältnisse der deutschen Landwirthschaft (insbesondere die Vertheilung der Betriebe nach Größenklassen) und durch Vergleich mit früher erhobenen Nachweisen auch über die Entwickelung derselben ein sicheres Urtheil zu gewinnen. Die Haushaltungsvorstände sind nach dem Reichsgesetz vom verpflichtet, die zur Ausfüllung der Landwirthschaftskarte erforderliche Auskunft zu ertheilen.

A. Fläche. Angaben in Reichsmaß (Hektar und Ar). Wer, sie nur in anderem Flaäͤchenmaß machen kann, wolle die Zahlen links neben die Fragen an den Rand setzen und die Maßeinheit darüber vermerken.

1) Wie groß ist die von der Haushaltung . z 7 Wirthschaft) aus bewirthschaßtete hettar Ar Gesammtfläche leinschließlich Haus und Hofraum, Garten, Wald⸗ und Holzland, Wege, Gewässer u. s. w.)?

Davon ist: a. eigenes Land.

b. gepachtete Landd⸗ꝛꝛ⸗. c. auf Halbscheid oder gegen einen anderen Ertragsantheil, bewirth— schaftetes Land (Theilbau). ö Deputatland (. i. Kartoffel land, Leinland u. dgl. als Theil des

Lohnes, s. um stehend? ... selbstbewirthschaftetes Dienst land (s. umstehend) Antheil am Gemeindeland (Allmend, Gemeindeloose, Bürger⸗ stück) zur zeitweiligen Benutzung.

Berufs⸗ und Gewerbezühlung vom 14. Juni 1895.

Drucksache Nr. I.

Zãhlbezirk Nr ——

Landwirthschaftskarte.

Zur Haushaltungs⸗Liste Nͤ́)ny——

2) Wieviel von der Gesammtfläche ist

a. landwirthschaftlich benutzt (als Acker, Wiese, bessere Weide, Hopfen⸗ land u. wee,

gärtnerisch n, w davon für die Zwecke der Kunst⸗ und Handelsgärtnere i Settar Ar Wein garten, Weinberg? ..

forstwirthschaftlichbenutzt (mit Waldhäumen oder Busch hestanden, einschließlich Räumden und Blößen)? Oed-⸗ und Unland einschl. un⸗ kultivierte geringe Weiden und k son tige Fläche (Daus und Hof⸗ raum, Ziergarten, Wege und Ge⸗ M i;

in . H. Viehstand.

Wieviel gehören zur Haushaltung (Wirthschaft)

I) Pferde zum landwirthschaftlichen Betrieb, auch zur Zucht oder Aufzucht (Gesammtzahl, einschließlich Fohlen)? .

Wieviel von diesen Pferden dienen zur Ackerarbeit?

Stück Rindvieh (Gesammtzahl, einschließlich , Wieviel davon dienen zur ͤ . und Ochsen? k Schafe (Gesammtzahl, einschl. Lämmer)? . Schweine (Gesammtzahl, einschl. Ferkel)? Ziegen (Gesammtzahl, einschl. Lämmer)? .

Ackerarbeit und zwar. ü

Hektar Ar

Stückzahl

benutzt:

Breitwürfige Sãemaschine ? Drill maschine? Düngerstreu⸗ maschine? Milchzentrifuge (i Betrieb) ..

Nein)

m eigener

C. Benutzung landwirthschaftlicher Maschinen. Wurden im letzten Jahre (d. i. seit Juni v. IJ) landwirthschaft⸗ liche Maschinen folgender Art, seien es eigene oder sei es leihweise

Dampfpflug ? (Ja od. Nein —— Hackmaschine ?( Ja od Nein) Mähmaschine? (.) 2 Dampf · Dresch⸗ maschine? 69 Andere Dresch⸗ maschine? a mit Handbetrieb? (Ja oder Nein) ; raftbetrieb? 6 DPD. Besondere Fragen.

1) Werden angebaut: Rüben zur Zuckerfabrifation?7 ; Kartoffeln zu Brennereizwecken oder zur Stärkefabrikation? (Ja oder

k ö

06) * .

2) Betreiben Sie Molkerei? (Ja oder Nein) Wenn Ja, mit wieviel Kühen? 3) Ist die Wirthschaft an einer Sammesmolkerei betheiligt? (Ja oder Nein viel Mahen R ; 96 4) Hat die Hausbaltung Antheil an gemeinsamer Nutzung von ungetheilter Weide im Besitz einer Gemeinde oder Korporation: (Ja oder Nein) oder von ungetheilter Waldfläche im Besitz einer Gemeinde oder Korporation? (Ja oder Nein)

Au szufüllen nach der Anleitung auf der Rückseitel

Molkerei Genossenschaft oder

069 ,

Hektar Ar

und mit wie

bescheinigt

Die wahrheitsgemäße Ausfüllung der obigen Landwirthschaftskarte Miterchr ii

1 . .

Gewerbebogen sind auf der letzten Seite zu beantworten.

Anleitung zur Ausfüllung der Landwirthschaftskarte.

Zu A. Fläche.

Es ist die ganze bewirthschaftete Fläche anzugeben, gleichpiel ob diese innerhalb oder außerhalb der Gemeinde, der Drts⸗ oder Gutsgemarkung, zu welcher die Haushaltung gehört, belegen ist.

Die Angaben sind von demjenigen zu machen, der die Bodenfläche bewirthschaftet und den Ertrag gewinnt. Demnach sind anzugeben:

verpachtete Grundstücke vom Pächter, nicht vom Eigenthümer; als Pachtland ist auch solches anzusehen, welches dem Nutz⸗ nießer gegen Düngung überlassen wird;

Grundstücke, die auf Halbpacht (Halbscheid) oder gegen einen anderen Ertragsantheil vergeben sind, vom Antheilpächter (Theilbauer), nicht vom Eigenthümer; .

Grundstücke, die als Theil des Lohnes an Tagelöhner, Arbeiter u. s. w. ausgegeben und von diesen selbst bewirthschaftet werden (sogen. Deputatland, z. B. Kartoffelland, Leinland), vom Tagelöhner ꝛc., nicht vom Dienstherrn oder Arbeitgeber; Deputatland, welches vom Dienstherrn zwar bestellt wird, dessen Ertrag aber dem Tagelöhner oder Arbeiter zukommt, ist von der Betriebsfläche des Dienstherrn auszuscheiden und bei der Haushaltung des Tagelöhners oder Arbeiters anzugeben; etwaiges Deputatland des Scharwerkers oder Hofgängers ist dem Deputatland des Tagelöhners oder Arbeiters zuzurechnen; Deputatland des in der Haushaltung des Dienstherrn ge— haltenen Gesindes ist von der Fläche des Dienstherrn nicht

auszuscheiden; ;

selbstbewirthschaftetes Dienstland vom Nutzungsberechtigten; als Dienstland ist ein Grundstück anzusehen, das einem weltlichen oder kirchlichen Beamten (einem Förster, Geistlichen u. s. w.) als Theil der Besoldung gegeben wird.

Für je eine Haushaltung mit Landwirthschaft ist stets nur eine Landwirthschaftskarte aufzustellen. Befinden sich also mehrere ,. in der Haushaltung, welche eine Bodenfläche bewirthschaften, o erfolgen die Angaben über die Flächen und die Viehhaltung für alle diese Personen gemeinsam in einer Landwirthschaftskarte.

Wird eine landwirthschaftliche Besitzung (Gut, Hof u. s. w.) von einem Administrator oder sonst in Vertretung für einen anderen selbständig bewirthschaftet, so beantwortet der Administrator oder sonstige Vertreter die Fragen der Landwirthschaftskarte; die Angaben über das eigene und das gepachtete Land (Ziff. 1 unter a und b) macht er dann für denjenigen, den er vertritt. Bei Gütern mit Vorwerken u. dergl., welche mit diesen zusammen einen ungetrennten Betrieb bilden, ist eine gemeinsame Angabe zu machen; es ist dann Vorsorge zu treffen, daß keine Doppeljählung vorkomme, und auf der Haushaltungsliste des Vorwerksverwalters ꝛc. ist zu vermerken, daß die Angaben über den Landwirthschaftsbetrieb zusammen mit denen über das Hauptgut erfolgen.

Bei gemeinschaftlicher Bewirthschaftung der nämlichen Fläche Miteigenthum, Mitpacht sind die Angaben nur einm al zu machen; die Betheiliaten haben sich darüber zu verständigen, von wem dies geschehen soll.

Landwirthschaftskarten sind auch für rein forstwirthschaft⸗ liche Betriebe (d. h. solche, die nicht mit Landwirthschaftsbetrieb verbunden sind) aufzustellen. Wird ein derartiger Betrieb vom Be⸗ sitzer selbst geleitet, so macht dieser die erforderlichen Angaben. Ueber Forsten, welche von Forstbeamten oder Vertretern des Besitzers ver⸗ waltet werden, bat der Betriebsleiter die Landwirthschaftekarte aus. zufüllen; sind mehrere Forstbeamte in dem Betrieb beschäftigt, so liegt dem obersten, die Verwaltung nach einem Betriebsplan führenden Beamten die Nachweisung ob, für Staats⸗ und unter staatlicher Ver⸗

waltung stehende Forsten beispielsweise dem Oberförster. Verwaltet

(Seite 2 der Landwirthschaftskarte.)

ein Forstbeamter Waldflächen verschiedener Eigenthümer, so hat er für jeden Forsteigenthümer eine besondere Karte aufzustellen. Die Angaben über das eigene und gepachtete Land (Ziff. 1 unter a und b der Landwirthschaftskarte) sind vom Standpunkt desjenigen zu machen, für den die Forsten verwaltet werden. Die zur Wirthschaft der Forstbeamten selbst gehörigen Ländereien sind nicht mit den ver⸗ walteten Forsten gemeinsam, sondern auf einer besonderen Landwirth⸗ schaftskarte nachzuweisen.

Zu beachten ist, daß sowohl die bei 12 bis f, als auch die bei 2a bis f nachgewiesenen Flächen zusammen die oben bei 1 aufgeführte Gesammtfläche ergeben müssen.

Zu E. Viehstand.

Es handelt sich nicht um eine allgemeine Viebzählung, sondern um die Feststellung des Viehstandes der einzelnen landwirthschaftlichen Betriebe. Viehhaͤndler, Fleischer u. s. w., welche zugleich Landwirth⸗ schaft betreiben, geben ihren Viehstand nur insoweit an, als er für ihren landwirthschaftlichen Betrieb gehalten wird. Arbeitsthiere, die nicht für die Zwecke eines landwirthschaftlichen Betriebs gehalten 2 kommen nicht zur Nachweisung, ebensowenig Luxuspferde u. dergl.

Das Vieh ist bei derjenigen Haushaltung anzugeben, zu der es gehört, auch wenn es am Zählungstag vorübergehend abwesend ist. Dies gilt namentlich auch von denjenigen Thieren, welche von einer Haushaltung aus auf entfernte Weiden oder Sennereien getrieben sind; dieselben sind also bei dieser Haushaltung anzugeben, und nicht am Ort der Weide oder der Sennerei.

Zu D. Besondere Fragen.

Bei der Frage 4 ist zu beachten, daß gemeinsame Hutungen auf 1 u. s. w. der einzelnen Besitzer nicht unter diese Frage allen.