1895 / 26 p. 15 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 29 Jan 1895 18:00:01 GMT) scan diff

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Gattung

der Betriebe.

Bezeichnung der nach §. 1054 zugelassenen Arbeiten.

Bedingungen, unter welchen die Arbeiten gestattet werden.

Gattung

der Betriebe.

Bezeichnung der nach §. 105 4 zugelassenen Arbeiten.

Bedingungen, unter welchen die Arbeiten gestattet werden.

6 2 (

Gattung der Betriebe.

Bezeichnung der nach §. 1054 zugelassenen Arbeiten.

Bedingungen, unter welchen die Arbeiten gestattet werden.

2.

3.

2.

3.

.

seiner

als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonn tag 36 Stunden.

Der Reichskanzler ist be⸗ fugt, Abweichungen hinsicht˖ lich der Dauer der im vorigen Absatz vorgeschriebenen Ruhe zeit zuzulassen; dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer auf die zwischen liegenden Sonntage fallenden

Arbeitszeit erreichen.

Ablösungsmannschaften

dürfen je 12 Stunden nach

Das Entladen und Ver schieben von Eisenbahn ˖ wagen bis zu 5 Stunden.

und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit

nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe

muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern

gewährten Ruhe erreichen.

Die Festsetzung dieser Stunden erfolgt durch die Polizeibehörde. Den Ar⸗

beitern sind mindestens Ruhe⸗

zeiten gemäß §. 105 c Absatz 3

oder, mit Genehmigung der unteren Verwaltungsbehörde,

gemäß 5§. 105 Absatz 4 der Gewerbeordnung zu währen.

ge⸗

.

Die Arbeiten der Kessel⸗ wärter und Stocher (Heizer, Schürer), der Maschinisten, Schmelzer, Gicht und Apparatarbei⸗ ter, die Zufuhr der Roh. stoffe zu den Hochöfen, die Verarbeitung der Schlacken, die Verladung und Abfuhr der Produkte von den Hochöfen.

fugt, sichtlich

währende Ruhe

Die den Arbeitern zu ge— hat min destens zu dauern: entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeits- schichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonn⸗ tag 386 Stunden. Der Reichskanzler ist be⸗ Abweichungen hin— der Dauer der

Ruhezeit zuzulassen; dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter

Das Entladen und Verschieben von Eisen. bahnwagen bis zu 5 Stunden.

nicht verwendet werden. denselben zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.

mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischen—

liegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen.

Ablösungsmannschaften

dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen

Arbeit Die

Beschäftigung zur

Die Festsetzung dieser Stunden erfolgt durch die Polizeibehörde. Den Ar-

beitern sind mindestens Ruhe⸗ zeiten gemäß §. 105 c Absatz 3 oder, mit Genehmigung der

unteren Verwaltungsbehörde, gemäß §. 1050 Absatz 4 der Gewerbeordnung zu ge— währen.

7) Bessemer und Thomas stahlwerke, Martin und Tiegelguß⸗ stahlwerke, Puddel⸗ werke und

zugehörige

Walz und Sammer werke, sowie Hochofen

gießer eien.

In Werken, in welchen die Arbeit an jedem zweiten Sonntage mindestens 36 Stunden ruht, der Betrieb an den übrigen Sonntagen mit Ausschluß der Zeit von 6 Uhr Morgens bis 6 Uhr Abends. Diese Ausnahme findet auf die in das Weih⸗ nachts Neujahrs . Oster⸗· und Pfingstfest fallenden Sonntage keine An⸗ wendung.

Das Entladen und Verschieben von Eisen⸗ bahnwagen bis zu 5 Stunden.

Die den Arbeitern zu ge währende Ruhe hat min destens zu dauern:

für jeden Sonntag ab-

wechselnd 24 und 48 Stunden.

Die Festsetzung dieser Stunden erfolgt durch die Polizeibehörde. Den Ar⸗ beitern sind mindestens Ruhe⸗ zeiten gemäß §. 105 Absatz 3 oder, mit Genehmigung der unteren Verwaltungs behörde, gemäß 5§. 105 c Absatz 4 der Gewerbeordnung zu ge⸗ währen.

B. Industrie der Steine und Erden.

1) Glas⸗ hüůtten.

Der Betrieb der Schmelzöfen behufs Her stellung der Glasmasse.

Bei der Herstellung von Tafelglas, einschließ ˖

Den Arbeitern sind min destens Ruhezeiten gemäß §. 105 Absatz 3 oder, mit Genehmigung der unteren Verwaltungsbehörde, gemäß §. 105 Absatz 4 der Ge— werbeordnung zu gewähren.

Vor oder nach den ganz oder theilweise in den Sonn⸗

lich des geblasenen Spie gelglases, die Verarbei- tung der Glasmasse. Diese Ausnahme findet auf den ersten Weih⸗ nachts,, Oster⸗ und Pfingsttag keine Anwen⸗ dung.

Bei der Herstellung von Hohl und Preßglas aus Wannenöfen mit dreischichtigem Betriebe die Verarbeitung der Glasmasse, jedoch mit einer 12 stündigen Unter⸗ brechung. Diese Aus- nahme findet auf den ersten Weihnachts, Oster⸗; ö. Pfingsttag teinẽ An⸗ wendung.

Bei der Herstellung von Hohl und Preßglas aus Hafenöfen an dreien von vier aufeinander folgenden Sonntagen so⸗ wie an den nicht auf einen Sonntag fallenden FZesttagen die Verarbei⸗ tung der Glasmasse bis 12 Uhr Mittags. Diese Ausnahme findet auf den ersten Weihnachts , Oster· und Pfingsttag leine An⸗ wendung.

Mme ber gerßelliug von Gußglas (Roh und Spiegelglas) an dreien von vier aufeinander fol genden Sonntagen wie an den nicht auf einen Sonntag fallenden Festtagen die Verarbei⸗ tung der Glasmasse wäh⸗

auf den ersten Weihnachts, Oster⸗ und Pfingsttag

2) Kalk und Gips ˖ brenne reien.

Bei Schachtöfen ohne

9 Uhr Vormittags.

Bei Schachtöfen mit Rostfeuerung das Be— schicken der Oefen und das Ziehen des Arbeits— erzeugnisses bis 9 Uhr Vormittags.

Bei Ring- und Kam— meröfen an mehreren aufeinander folgenden Sonn. und Festtagen mit Ausschluß des ersten dieser Tage das Heraus⸗ nehmen der Arbeitser⸗ zeugnisse und das Ein setzen der Rohstoffe bis 9 Uhr Vormittags.

Bei Etagenöfen der Betrieb mit Ausschluß der Zeit von 6 Uhr Morgens bis 6 Uhr Abends.

so⸗

rend höchstens 9 Stunden. Diese Ausnahme findet

keine Anwendung.

3) Herst el lung von Cement.

Bei Ringöfen das Nach füllen von Rohstoffen.

An mehreren aufein⸗ ander folgenden Sonn- und Festtagen mit Aus— schluß des ersten dieser Tage das Herausnehmen der Arbeitserzeugnisse aus den Ringöfen und das Einsetzen der Rohstoffe bis 9 Uhr Vormittags.

einrichtungen (Darren).

oder Festtag fallenden Ar⸗ beitsschichten ist den Arbeitern eine mindestens 24 stündige Ruhezeit zu gewähren.

Die den Arbeitern zu ge . währende Ruhe hat min—⸗ destens zu dauern:

für zwei aufeinander fol⸗

gende Sonn und Fest tage entweder 36 Stunden oder für jeden der beiden Tage 28 Stun den, für die übrigen Sonn⸗ und Festtage 28 Stunden.

Die den Arbeitern zu ge—⸗ währende Ruhe hat min- destens zu dauern: für einen von vier aufeinander folgenden Sonntagen 36 Stunden,

für die übrigen Sonntage sowie für die nicht auf einen Sonntag fallenden Festtage 18 Stunden.

Die den Arbeitern zu ge währende Ruhe hat min- destens zu dauern:

für einen von vier

aufeinander folgenden Sonntagen 36 Stunden.

. besondere Feuerung das Beschicken der Oefen bis

Die Heizung der Trocken ·

Herstel⸗ lung von

Porzellan · kunöpfen.

Der Betrieb der Brenn⸗ öfen. Diese Ausnahme findet auf das Weih—⸗ nachts,, Oster. und Pfiugstfest keine An⸗ wendung.

Den Arbeitern sind min destens Ruhezeiten gemäß §z 1050 Absatz 3 oder, mit Genehmigung der unteren Verwaltungsbehsrde, gemäß § 10656 Absatz 4 der Ge— werbeordnung zu gewähren.

Die den Arbeitern zu ge währende Ruhe hat min—⸗ destens zu dauern:

für das Weihnachts‘

Oster · und Pfingstfest sowie für zwei auf- einander folgende Sonn⸗ und Festtage entweder 36 Stunden oder für jeden der beiden Tage 24 Stunden, für die übrigen Sonntage entweder 24 Stunden oder für jeden zweiten Sonntag 36 Stun den.

Den Arbeitern sind min destens Ruhezeiten gemäß §. 105 Absatz 3 oder, mit Genehmigung der unteren Verwaltungsbehörde, gemäß §. 105 Absatz 4 der Ge— werbeordnung zu gewähren.

Die den Arbeitern zu ge— währende Ruhe hat min destens zu dauern:

entweder für jeden zweiten

Sonntag 24 Stunden oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeits

schichten nicht länger

fugt,

Beschäftigung

als 12 Stunden dauern, a ,. tag 36 Stunden. Der Reichskanzler ist be⸗

sichtlich der Dauer Ruhezeit zuzulassen, dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischen⸗ liegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen. Ablbsungsmannschaften

dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen zur Arbeit?

nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelssten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.

C. Metall verarbeitung; Maschinen, Apharate.

1) Emaillir⸗ wer ke.

Der Betrieb der Schmelzöfen für Emaillir⸗ masse. Diese Ausnahme findet auf das Weih— nachts, Oster · und Pfingstfest keine Anwen⸗ dung.

Die im Betriebe der Schmelzöfen beschäftigten Ar⸗ beiter sind an drei von je vier Sonntagen von jeder Arbeit freizulassen.

27) Ent zinnung von Weiß ˖ blech auf elektro⸗ lytischem Wege.

Der Betrieb mit Aus⸗ schluß der Zeit von 6 Uhr Morgens bis 6 Uhr Abends. Diese Aus⸗ nahme findet auf das Weihnachts, Oster und Pfingstfest keine Anwen⸗ dung.

Die den Arbeitern zu ge— währende Ruhe hat min destens zu dauern:

für zwei aufeinander fol⸗

gende Sonn- und Fest⸗ tage entweder 36 Stunden oder für jeden der beiden Tage 24 Stunden, für die übrigen Sonntage entweder 24 Stunden oder für jeden zweiten Sonntag 36 Stun⸗ den.

3) Ser⸗ stellung elektrischer Maschinen un d Apparate.

1) Gewinn ˖

nung von Schwefel säu re.

und Pfngffest keine An⸗ wendung.

Die Prüfung von Dynamomaschinen und Apparaten am Ser⸗ stellungs, und am Auf sellungsorte. Diese Aus⸗ nahme findet auf das Weihnachts, Neujahrs, Oster, Simmelfahrts

Den Arbeitern sind min⸗ destens Ruhezeiten gemäß §. 105 Absatz 3 oder, mit Genehmigung der unteren Verwaltungsbehörde, gemäß §. 1050 Absatz 4 der Ge⸗ werbeordnung zu gewähren.

D. Chemische Induftrie.

Der Betrieb der Röst⸗ öfen, der Kondensations⸗ und Konzentrationsein⸗; richtungen sowie der Transport der Säure zu dem Lagerraum.

Die den Arbeitern zu ge währende Ruhe hat min- destens zu dauern: entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden

oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden

oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeits schichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonn tag 36 Stunden.

Der Reichskanzler ist be— fugt, Abweichungen hin sichtlich der Dauer der

Ruhezeit zuzulassen; dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter

mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischen liegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen. Ablösungsmannschaften

dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die

denselben zu gewährende Ruhe

muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.

2) Gew in

nung von

Schwefel⸗

säuremono⸗

hydrat.

Der Betrieb der Kälte⸗ erzeugungsmaschinen so⸗ wie das Beschicken und Entleeren der Gefrier zellen. Diese Ausnahmen finden auf das Weih⸗ nachts., Oster⸗ und Pfingstfest keine Anwen⸗ dung.

Die den Arbeitern zu ge— währende Ruhe hat min— destens zu dauern: entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden

oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden

oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeits schichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonn tag 36 Stunden.

Der Reichskanzler ist be⸗

fugt, Abweichungen hin

sichtlich der Dauer der

Abweichungen hin.. der

Gattung der Betriebe.

Bejeichnung der nach 5§. 1054 zugelassenen Arbeiten.

Bedingungen, unter welchen die Arbeiten gestattet werden.

Bezeichnung

der nach §. 10564 zugelassenen Arbeiten.

/ // /

Bedingungen, unter welchen die Arbeiten gestattet werden.

Gattung

der Betriebe.

Bezeichnung der nach 5. 105 4 zugelassenen Arbeiten.

Bedingungen, unter welchen die Arbeiten gestattet werden.

2.

3.

2.

3.

2.

3.

Ruhezeit zuzubassen; dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischen⸗ liegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen. Ablösungsmannschaften

dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit

nicht verwendet werden. Die

den selben zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.

Der Betrieb der Röst⸗ öfen, der Schwefelverbren · nungsöfen, der Anhydrid-⸗ oder Oxydationsöfen und der Apparate zur Dar⸗ stellung von Sauerstoff, sowie der Transport des verpackten Fabrikates zu dem Lagerraum.

Die den Arbeitern zu ge— währende Ruhe hat min destens zu dauern:

entweder für jeden zweiten

Sonntag 24 Stunden oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden oder, sofern an den übrigen

Sonntagen die Arbeits- schichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonn⸗ tag 36 Stunden.

Der Reichskanzler ist be fugt, Abweichungen hin sichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen, dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischen⸗ liegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen.

Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.

4) Gewin⸗ nung von Sulfat⸗ und von Salz sãure.

Der Betrieb der Sulfat⸗ öfen und der zugehörigen Salzsäure⸗Kondensations einrichtungen. Diese Aus⸗ nahme findet auf das Weihnachts Oster und

Pfingstfest keine Anwen⸗ dung.

Der Betrieb der Zer— setzungsöfen für Chlor- magnesium, der zugehöri⸗ gen Salzsäure⸗Konden⸗ sations⸗ und Konzen⸗ trationseinrichtungen so⸗ wie der Chlorabsorptions einrichtungen.

Die den Arbeitern zu ge—⸗ währende Ruhe hat min⸗ destens zu dauern: entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden

oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden

oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeits schichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonn⸗ tag 36 Stunden.

Der Reichskanzler ist be⸗ fugt, Abweichungen hin⸗ sichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen, dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischen⸗ liegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen.

Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.

5) Her⸗ stellung von kalzinirtem

Glauber⸗

salz.

Das Auflösen des Sulfats sowie die Rei—⸗ nigung und das Ein— dampfen der Lösungen. Diese Ausnahmen finden auf das Weihnachts, Oster. und. Vfingfffest

keine Anwendung.

Die den Arbeitern zu ge— währende Ruhe hat min destens zu dauern: entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden

oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden

oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeits ˖ schichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonn tag 36 Stunden.

Der Reichskanzler ist be⸗ fugt, Abweichungen hin⸗ sichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen, dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischen liegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen.

Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.

6) Gewin⸗ nung von Soda und

Pottasche:

a. nach dem Leblane⸗

Verfahren.

b. nach dem Ammoniak sodaverfahren sowie nach dem Magnesia · und Ammoniak⸗ Magnesia⸗ verfahren.

c. Gewinnung von Pottasche aus Rüben⸗ melasse.

d. Gewin⸗ nung von Pottasche aus Wollschweiß.

Der Betrieb der Soda und Pottascheschmelzöfen,

der Kalziniröfen, Laugerei,

der

der Konzen⸗

tration und der Krystalli⸗ sation. Diese Ausnahmen finden auf das Weih⸗

nachts, Oster.

und

Pfingstfest keine Anwen⸗

dung.

Der Betrieb mit Aus⸗

nahme

der Zuführung

von Roh- und Brenn— stoffen zur Fabrik, sowie des Verpackens und Ver⸗ ladens des Fabrikates.

Der Betrieb der zum Eindampfen der Schlempe dienenden Apparate und Oefen, der Kalziniröfen, der Laugerei, der Konzen tration und der Krystalli⸗ sation. Diese Ausnahmen finden auf das Weih—

nachts., Pfingstfest

wendung.

Oster⸗ keine

und An⸗

Der Betrieb der Oefen, der Laugerei, der Konzen ˖ tration und der Frystalli⸗ sation. Diese Ausnahmen finden auf das Weih⸗

nachts., Pfingstfest

wendung.

Oster⸗

keine

und An⸗

Die den Arbeitern zu ge währende Ruhe hat min⸗ destens zu dauern

entweder für jeden .

Sonntag 24 Stunden

oder für jeden dritten

oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeits schichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonn⸗ tag 36 Stunden.

Der Reichskanzler ist be—⸗ fugt, Abweichungen hin⸗ sichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen, dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischen⸗ liegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen.

Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe

muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.

Die den Arbeitern zu ge⸗ währende Ruhe hat min⸗ destens zu dauern: entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden

oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden

oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeits- schichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonn⸗ tag 36 Stunden.

Der Reichskanzler ist be⸗ fugt, Abweichungen hin— sichtlih der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischen⸗ liegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen.

Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.

Die den Arbeitern zu ge⸗ währende Ruhe hat min⸗— destens zu dauern: entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden

oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden

oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeits schichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonn⸗ tag 36 Stunden.

Der Reichskanzler ist be⸗ fugt, Abweichungen hin- sichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen, dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischen⸗ liegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen.

Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.

Die den Arbeitern zu ge— währende Ruhe hat min⸗ destens zu dauern:

entweder für jeden zweiten

Sonntag 24 Stunden oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeits schichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonn

tag 36 Stunden.

Sonntag 36 Stunden

*

fugt,

Der Reichskanzler ist be—⸗ Abweichungen hin⸗ der Dauer der

sichtlich

Ruhezeit zuzulassen; dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer

seiner auf die zwischen⸗

liegenden Sonntage fallenden

Arbeitszeit erreichen. Ablösungsmannschaften

dürfen je 12 Stunden nach

und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.

Der Betrieb der Kausti⸗ zirung, der Vakuum- und Konzentrirapparate sowie der Schmelzkessel. Diese Ausnahmen finden auf das Weihnachts, Oster⸗ und Pfingstfest keine

Anwendung.

Die den Arbeitern zu ge— währende Ruhe hat min destens zu dauern: entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden

oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden

oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeits- schichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonn⸗ tag 36 Stunden.

Der Reichskanzler ist be— fugt, Abweichungen hin⸗ sichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischen⸗ liegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen.

Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.

8) Kali⸗ fabriken.

Das Eindampfen der Chlormagnesiumlaugen und das Abfüllen der— selben in Fässer. Diese Ausnahmen finden auf das Weihnachts“, Oster⸗ und Pfingstfest keine An wendung.

Die den Arbeitern zu ge— währende Ruhe hat min— destens zu dauern: entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden

oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden

oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeits⸗ schichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonn⸗ tag 36 Stunden.

Der Reichskanzler ist be— fugt, Abweichungen hin sichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischen⸗ liegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen.

Ablösungsmannschaften

dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung

zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.

9) Gewin⸗ nung von

Chlorkalk,

Chloraten und

f lůssigem Chlor.

Der Betrieb der Chlor⸗ entwickler und der Chlor⸗ absorptionseinrichtungen sowie der Kompressions⸗ pumpen bei der Fabri⸗ kation von flüssigem Chlor. Diese Ausnahmen finden auf das Weih⸗ nachts., Oster, und Pfingstfest keine Anwen⸗ dung.

Die den Arbeitern zu ge— währende Ruhe hat min destens zu dauern: entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden

oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden

oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeits- schichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonn tag 36 Stunden.

Der Reichskanzler ist be⸗ fugt, Abweichungen hin sichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischen liegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen.

Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelssten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.