1895 / 26 p. 16 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 29 Jan 1895 18:00:01 GMT) scan diff

.

Bezeichnung der nach §. 105654 zugelassenen Arbeiten.

Bedingungen, unter welchen die Arbeiten gestattet werden.

Bezeichnung der nach 5 1635 zugelassenen Arbeiten.

Bedingungen, unter welchen die Arbeiten gestattet werden.

Bezeichnung der nach 5. 1054 zugelassenen Arbeiten.

Bedingungen, unter welchen die Arbeiten gestattet werden.

Bedingungen, unter welchen die Arbeiten gestattet werden.

Bezeichnung der nach 5§. 1054 zugelassenen Arbeiten.

Bedingungen,

Gattun unter welchen z 9

der Betriebe.

Bezeichnung der nach §. 1054 zugelassenen Arbeiten.

Gattung der Betriebe.

Bedingungen, unter welchen

Gattung der Betriebe.

Bezeichnung der nach 5§. 1054 zugelassenen Arbeiten.

Gattung

Gattung der Betriebe.

der Betriebe.

Gattung der Betriebe.

die Arbeiten gestattet werden.

1.

2.

3.

die Arbeiten gestattet werden.

2.

3.

1.

2.

3.

10 Gewin-

nung von Blut⸗

laugensalz.

Der Betrieb der Schmelz und der Kal⸗ ziniröfen, der Laugerei, der Konzentration und der Krystallisation sowie der Heizung der Trocken. rãume. Diese Ausnahmen finden auf das Weih⸗ nachts,. Oster· und Pfingstfest keine An⸗ wendung.

fugt, sichtlich der

M

Die den Arbeitern zu ge— währende Ruhe hat min⸗ destens zu dauern:

entweder für jeden zweiten

Sonntag 24 Stunden oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeits. schichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonn⸗ tag 36 Stunden. Der Reichskanzler ist be⸗ Abweichungen hin Dauer der

Ruhezeit zuzulassen; dieselbe mmuß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer

seiner

auf die zwischen

liegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen.

Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach

und vor ihrer regelmäßigen

Beschäftigung zur

Arbeit nicht verwendet werden. Die

denselben zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelssten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.

11) Gewin-

nung von Rhodan salzen.

Die Konzentration der Laugen. Diese Ausnahme findet auf das Weih⸗ nachts, Oster und Pfingstfest keine An

wendung.

fugt⸗ sichtlich der

Die den Arbeitern zu ge— währende Ruhe hat min- destens zu dauern:

entweder für jeden zweiten

Sonntag 24 Stunden oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeits⸗ schichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonn⸗ tag 36 Stunden. Der Reichskanzler ist be—⸗ Abweichungen hin⸗ Dauer der Ruhezeit zuzulassen; dieselbe

muß jedoch für jeden Arbeiter

12) Gewin⸗

nung von a. Ammo⸗ niak.

b. Ammo- niaksalzen.

der übrigen Monate.

tions. und Krystallisa= tionseinrichtungen sowie

Der Betrieb der kon— tinuirlichen Ammoniak Destillirapparate.

Für die übrigen Destil⸗ lirapparate der Betrieb während der Zeit vom 1. November bis zum 31. März sowie die zur Beendigung angefangener Deslillationen erforder⸗ lichen Arbeiten während

Der Betrieb der nicht kontinuirlichen Apparate der Kohlendestillations anstalten.

Der Betrieb der Sätti⸗ gungs, der Konzentra⸗

die Heizung der Trocken räume.

mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischen⸗ liegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen. Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewãhrende Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.

Die den Arbeitern zu ge— währende Ruhe hat min— destens zu dauern: entweder für jeden zweiten

Sonntag 24 Stunden

oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden

oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeits schichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonn⸗ tag 36 Stunden.

Der Reichskanzler ist be. fugt, Abweichungen hin sichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischen⸗ liegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen.

Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern

gewährten Ruhe erreichen.

Die den Arbeitern zu ge— währende Ruhe hat min destens zu dauern: entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden

oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden

oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeits schichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonn ; tag 36 Stunden.

Der Reichskanzler ist be⸗ fugt, Abweichungen hinsicht lich der Dauer der Ruhe⸗ zeit zuzulassen; dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischen⸗ liegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen.

Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.

13) Gewin⸗

nung

kohlen⸗ saurer Sal ze.

Die

Wartung Kohlensäuresättigungs⸗ doppelt apparate und die Krystalli⸗ sation in denjenigen An⸗ lagen, welche natürliche Kohlensäure verwenden. Diese Ausnahmen fin den auf das Weihnachts Oster. und. Pfngftfest keine Anwendung.

Die den Arbeitern zu ge—⸗ währende Ruhe hat min⸗ destens zu dauern: entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden

oder für jeden dritten Sonatag 36 Stunden

oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeits schichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonn tag 36 Stunden.

Der Reichskanzler ist be—⸗ fugt, Abweichungen hin sichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischen⸗ liegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen.

Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.

14 Herstel.

lung von

Wasserglas.

Oster

Der Betrieb der kon—⸗ tinuirlichen Schmelzöfen. Diese Ausnahme findet auf das Weihnachts, und. Pfingftfes

keine Anwendung.

Die den Arbeitern zu ge währende Ruhe hat min- destens zu dauern: entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden

oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden

oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeits schichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonn- tag 36 Stunden.

Der Reichskanzler ist be⸗ fugt, Abweichungen hin sichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischen—⸗ liegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen.

Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß

der den abgelösten Arbeitern

gewährten Ruhe erreichen.

l5) Gewin-

nung von

Chromaten.

Der Betrieb der Ein dampf und Schmelzöfen, der Laugerei, der Konzen · tration und der Krystalli⸗ sation sowie die Heizung der Trockenräume. Diese Ausnahmen finden auf das Weihnachts, Oster⸗ und Pfingstfest keine An⸗ wendung.

Die den Arbeitern zu ge— währende Ruhe hat min⸗ destens zu dauern: entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden

oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden

oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeits⸗ schichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonn⸗ tag 36 Stunden.

Der Reichskanzler ist be—⸗ fugt, Abweichungen hin sichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen, dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischen liegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen.

Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.

16) Her⸗

stellung von

ü berman⸗ gan saurem Kali.

Der Betrieb der

Schmelzöfen, der Laugerei

einschließlich der Sätti⸗ gung der Laugen mit Kohlensäure, der Konzen tration und der Krystalli-⸗ sation. Diese Ausnahmen finden auf das Weih⸗ nachts., Oster · und Pfingstfest keine An⸗

wendung.

Die den Arbeitern zu ge— währende Ruhe hat min⸗ destens zu dauern: entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden

oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden

oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeits. schichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonn⸗ tag 36 Stunden.

Der Reichskanzler ist be⸗ fugt, Abweichungen hin- sichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischen⸗ liegenden Sonntage fallenden

Arbeitszeit erreichen.

Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.

17 Gewin⸗

nung von Schwefel natrium, Chlor · baryum, Chlor · calcium und Anti chlor.

Der Betrieb der Re⸗ duktions und Schmelz öfen, der Laugerei, der Konzentration und der Diese Ausnahmen finden auf das Weihnachts, Oster . und Pfingstfest keine An⸗

Krystallisation.

wendung.

Die den Arbeitern zu ge— währende Ruhe hat min- destens zu dauern: entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden

oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden

oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeits⸗ schichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonn⸗ tag 36 Stunden.

Der Reichskanzler ist be⸗ fugt, Abweichungen hin—⸗ sichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen, dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischen⸗ liegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen.

Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe

muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern

gewährten Ruhe erreichen.

18) Dar⸗

stellung von Alaun und

Thonerde⸗

präparaten.

Der Betrieb der Gra⸗ dirwerke, der Konzentra⸗ tions- und Krystallisa⸗

tionseinrichtungen.

Der Betrieb der Kal⸗ zinir · (Muffel / Oefen, der Schmelzöfen und der

Darren.

Die vorstehenden Aus⸗ nahmen sinden auf das Weihnachts. Oster· und Pfingstfest keine Anwen⸗

dung.

fugt, ssichtlich Ruhezeit zuzulassen; dieselbe

Die den Arbeitern zu ge⸗ währende Ruhe hat min- destens zu dauern:

entweder für jeden zweiten

Sonntag 24 Stunden oder für jeden dritten

Sonntag 36 Stunden oder, sofern an den übrigen

Sonntagen die Arbeits

schichten nicht länger

als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonn⸗ tag 36 Stunden. Der Reichskanzler ist be⸗ Abweichungen hin⸗ der Dauer der

muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischen . liegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen. Ablsungsmannschaften

dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß

19 Ultra-

marin⸗ fabrik en.

Der Betrieb der Oefen und der Trockeneinrich⸗ tungen. Diese Ausnahme auf das Weih⸗ und

Pfingstfest keine Anwen⸗

findet

nachts., Oster⸗

dung.

der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.

Die den Arbeitern zu ge— währende Ruhe hat min⸗ destens zu dauern:

entweder für jeden zweiten

Sonntag 24 Stunden oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeitẽ . schichten nicht länger

2.

3.

2.

3.

2.

3.

als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonn⸗ tag 36 Stunden.

Der Reichskanzler ist be⸗ fugt, Abweichungen hin- sichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen, dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischen⸗ liegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen.

Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigund zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.

20) Her⸗ stellung

gebrannter Magnesia.

dung.

Der Betrieb der Glüh⸗ öfen. Diese Ausnahme findet auf das Weih⸗ nachts, Oster⸗ und Pfingstfest keine Anwen⸗

fugt, sichtlich der Ruhezeit zuzulassen; dieselbe

Die den Arbeitern zu ge— währende Ruhe hat min destens zu dauern:

entweder für jeden zweiten

Sonntag 24 Stunden oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeits⸗ schichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonn⸗ tag 36 Stunden. Der Reichskanzler ist be Abweichungen hin⸗ Dauer der

muß jedoch für jeden Arbeiter

mindestens die Gesammtdauer

seiner auf die zwischen⸗

liegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen.

Ablösungsmannschaften

dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.

zur Arbeit

21) Stron⸗

tianit fab riken.

27 Gewin von Fluß säu re.

nung

nachts

Der Betrieb der Re⸗ volveröfen, der Kalzinir⸗ öfen und der Kammer⸗ (Glüh) Oefen sowie der Laugerei, der Konzentra⸗ tion und der Krystalli⸗ sation. Diese Ausnahmen finden auf das Weih⸗ Oster˖ und Pfingstfest keine Anwen⸗ dung.

fugt, sichtlich der Ruhezeit zuzulassen, dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die liegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen.

Die den Arbeitern zu ge— währende Ruhe hat min⸗ destens zu dauern:

entweder für jeden zweiten

Sonntag 24 Stunden oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden

oder, sofern an den übrigen

Sonntagen die Arbeits- schichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonn tag 36 Stunden. Der Reichskanzler ist be— Abweichungen hin⸗ Dauer der

zwischen

Ablösungsmannschaften

dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern

Arbeit

gewährten Ruhe erreichen.

Der Betrieb der Destillirapparate und der Säure Kondensationsein⸗ Diese Aus nahmen finden auf das Weihnachts , Oster, und Pfingstfest keine Anwen⸗

richtungen.

dung.

Die den Arbeitern zu ge— währende Ruhe hat min⸗ destens zu dauern: entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden

oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden

oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeits- schichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonn⸗ tag 36 Stunden.

Der Reichskanzler ist be fugt, Abweichungen hin sichtlicch der Dauer der Ruhezeit zuzulassgn; dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischen⸗ liegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen.

Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach

und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe

muß mindestens das Maß

der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen:

23) Her⸗ stel lung flůssig er Kohlen ure.

Der Betrieb der Koh lensäureentwickler und der Kompressions pumpen während der Zeit vom 15. Mai bis zum 15. Sep- tember.

Die den Arbeitern zu ge— währende Ruhe destens zu dauern: entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden

oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden

oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeits schichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonn⸗ tag 36 Stunden.

Der Reichskanzler ist be⸗ fugt, Abweichungen hin— sichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischen— liegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen.

Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.

24) Her⸗

stellung

von kom⸗ primirtem

Sauerstoff und Wasser⸗

st off.

Der Betrieb der Ap— parate zur Darstellung von Sauerstoff sowie

der Kompressionspumpen. Diese Ausnahmen fin⸗ den auf das Weihnachts, Oster· keine Anwendung.

und Pfingstfest

Die den Arbeitern zu ge— währende Ruhe hat min⸗ destens zu dauern: entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden

oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden

oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeits schichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonn. tag 36 Stunden.

Der Reichskanzler ist be— fugt, Abweichungen hin— ssichtlich der Dauer der

Ruhezeit zuzulassen, dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer sseiner auf die liegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen.

zwischen ·

Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach

und vor ihrer regelmäßigen Der Betrieb der Kom⸗ pressionspumpen in den Anlagen, welche den bei der Elektrolyse als Neben⸗ produkt resultirenden Wasserstoff komprimiren.

Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß

der den abgelösten Arbeitern

gewährten Ruhe erreichen.

25) Her⸗ stel lung von

kün stliche m

Dünger.

Die Herstellung und das Verpacken der Dünge destens zu dauern:

mittel.

Der Betrieb der Lau- gerei und der Konzen⸗ tration bei der Gewin⸗ nung von Phosphorsäure und Doppelsuperphos⸗ phaten, sowie der Betrieb der Darren.

Das Beladen und Ver⸗ schieben von Eisenbahn—⸗ wagen sowie das Be— laden von Schiffen bis zu 5 Stunden während der Monate Februar,

Die den Arbeitern zu ge— währende Ruhe hat min

entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeits schichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonn- tag 36 Stunden. Der Reichskanzler ist be⸗ fugt, Abweichungen hin— sichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; dieselbe

muß jedoch für jeden Arbeiter

mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischen⸗ liegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen. Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß

gewährten Ruhe erreichen.

Die Festsetzung dieser Stunden erfolgt durch die Polizeibehörde.

Den Arbeitern sind min destens Ruhezeiten gemäß §. 1050 Absatz 3 oder, mit

hat min⸗

der den abgelösten Arbeitern

März und April, August, September und Oktober.

.

Die vorstehenden Aus

nahmen finden auf das Weihnachts, Oster · und Pfingstfest keine Anwen ; dung.

Genehmigung der unteren Verwaltungsbehörde, gemäß §. 1059 Absatz 4 der Ge⸗ werbeordnung zu gewähren.

w 26) Her- Der Betrieb der Re— stellung duktions, und der Kal— von Baryt ziniröfen, der Laugerei, präparaten der Konzentration und ein der Krystallisation. Diese schließlich Ausnahmen finden auf Lithopon das Weihnachts, Oster— und und Pfingstfest keine An En glisch⸗ wendung. Roth. .

Die den Arbeitern zu ge—⸗ währende Ruhe hat min⸗ destens zu dauern: entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden

oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden

oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeits- schichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonn- tag 36 Stunden.

Der Reichskanzler ist be⸗ fugt, Abweichungen hin⸗ sichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischen⸗ liegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen.

Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.

27) Her⸗ Der Betrieb der Oxy⸗ stellung von dations und der Trocken- Bleiweiß, kammern mit Ausnahme Kremser⸗ des Entleerens und Be—

weiß, scschickens.

Mennige

und blei⸗

sauren⸗

Salzen.

Der Betrieb der Lau- gerei und der Nieder- schlagsapparate, mit Aus⸗ nahme des Entleerens und Beschickens der letzteren, in Fabriken, welche das Bleiweiß (Kremserweiß) aus Lösungen fällen.

e, Dnteß der Mennigeöfen und der Schmelz oder Röstöfen zur Darstellung bleisaurer Salze.

Die vorstehenden Aus. nahmen finden auf das Weihnachts, Oster⸗ und

Pfingstfest keine Anwen dung.

Die den Arbeitern zu ge⸗ währende Ruhe hat min⸗ destens zu dauern: entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden

oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden

oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeits schichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonn⸗ tag 36 Stunden.

Der Reichskanzler ist be— fugt, Abweichungen hin⸗ sichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen, dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischen⸗ liegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen.

Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.

28) Gewin⸗ nung von

Zinkweiß.

Der Betrieb der Zink⸗ verbrennungsöfen und der zugehörigen Apparate und Maschinen. Diese Aus nahme findet auf das Weihnachts Oster und Pfingstfest keine Anwen⸗ dung.

Die den Arbeitern zu ge— währende Ruhe hat min— destens zu dauern:

entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden

oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeits schichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonn tag 36 Stunden.

Der Reichskanzler ist be—⸗ fugt, Abweichungen hin sichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischen⸗ liegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen.

Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß

der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.