.
Bezeichnung der nach §. 105654 zugelassenen Arbeiten.
Bedingungen, unter welchen die Arbeiten gestattet werden.
Bezeichnung der nach 5 1635 zugelassenen Arbeiten.
Bedingungen, unter welchen die Arbeiten gestattet werden.
Bezeichnung der nach 5. 1054 zugelassenen Arbeiten.
Bedingungen, unter welchen die Arbeiten gestattet werden.
Bedingungen, unter welchen die Arbeiten gestattet werden.
Bezeichnung der nach 5§. 1054 zugelassenen Arbeiten.
Bedingungen,
Gattun unter welchen z 9
der Betriebe.
Bezeichnung der nach §. 1054 zugelassenen Arbeiten.
Gattung der Betriebe.
Bedingungen, unter welchen
Gattung der Betriebe.
Bezeichnung der nach 5§. 1054 zugelassenen Arbeiten.
Gattung
Gattung — der Betriebe.
der Betriebe.
Gattung der Betriebe.
die Arbeiten gestattet werden.
1.
2.
3.
die Arbeiten gestattet werden.
2.
3.
1.
2.
3.
10 Gewin-
nung von Blut⸗
laugensalz.
Der Betrieb der Schmelz und der Kal⸗ ziniröfen, der Laugerei, der Konzentration und der Krystallisation sowie der Heizung der Trocken. rãume. Diese Ausnahmen finden auf das Weih⸗ nachts,. Oster· und Pfingstfest keine An⸗ wendung.
fugt, sichtlich der
M
Die den Arbeitern zu ge— währende Ruhe hat min⸗ destens zu dauern:
entweder für jeden zweiten
Sonntag 24 Stunden oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeits. schichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonn⸗ tag 36 Stunden. Der Reichskanzler ist be⸗ Abweichungen hin ⸗ Dauer der
Ruhezeit zuzulassen; dieselbe mmuß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer
seiner
auf die zwischen
liegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen.
Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach
und vor ihrer regelmäßigen
Beschäftigung zur
Arbeit nicht verwendet werden. Die
denselben zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelssten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.
11) Gewin-
nung von Rhodan salzen.
—
Die Konzentration der Laugen. Diese Ausnahme findet auf das Weih⸗ nachts, Oster und Pfingstfest keine An
wendung.
fugt⸗ sichtlich der
Die den Arbeitern zu ge— währende Ruhe hat min- destens zu dauern:
entweder für jeden zweiten
Sonntag 24 Stunden oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeits⸗ schichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonn⸗ tag 36 Stunden. Der Reichskanzler ist be—⸗ Abweichungen hin⸗ Dauer der Ruhezeit zuzulassen; dieselbe
muß jedoch für jeden Arbeiter
12) Gewin⸗
nung von a. Ammo⸗ niak.
b. Ammo- niaksalzen.
der übrigen Monate.
tions. und Krystallisa= tionseinrichtungen sowie
Der Betrieb der kon— tinuirlichen Ammoniak ⸗ Destillirapparate.
Für die übrigen Destil⸗ lirapparate der Betrieb während der Zeit vom 1. November bis zum 31. März sowie die zur Beendigung angefangener Deslillationen erforder⸗ lichen Arbeiten während
Der Betrieb der nicht kontinuirlichen Apparate der Kohlendestillations anstalten.
Der Betrieb der Sätti⸗ gungs, der Konzentra⸗
die Heizung der Trocken räume.
mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischen⸗ liegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen. Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewãhrende Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.
Die den Arbeitern zu ge— währende Ruhe hat min— destens zu dauern: entweder für jeden zweiten
Sonntag 24 Stunden
oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden
oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeits schichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonn⸗ tag 36 Stunden.
Der Reichskanzler ist be. fugt, Abweichungen hin sichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischen⸗ liegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen.
Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern
gewährten Ruhe erreichen.
Die den Arbeitern zu ge— währende Ruhe hat min destens zu dauern: entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden
oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden
oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeits schichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonn ; tag 36 Stunden.
Der Reichskanzler ist be⸗ fugt, Abweichungen hinsicht lich der Dauer der Ruhe⸗ zeit zuzulassen; dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischen⸗ liegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen.
Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.
13) Gewin⸗
nung
kohlen⸗ saurer Sal ze.
Die
Wartung Kohlensäuresättigungs⸗ doppelt apparate und die Krystalli⸗ sation in denjenigen An⸗ lagen, welche natürliche Kohlensäure verwenden. Diese Ausnahmen fin den auf das Weihnachts Oster. und. Pfngftfest keine Anwendung.
Die den Arbeitern zu ge—⸗ währende Ruhe hat min⸗ destens zu dauern: entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden
oder für jeden dritten Sonatag 36 Stunden
oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeits schichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonn tag 36 Stunden.
Der Reichskanzler ist be—⸗ fugt, Abweichungen hin sichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischen⸗ liegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen.
Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.
14 Herstel.
lung von
Wasserglas.
Oster
Der Betrieb der kon—⸗ tinuirlichen Schmelzöfen. Diese Ausnahme findet auf das Weihnachts, und. Pfingftfes
keine Anwendung.
Die den Arbeitern zu ge währende Ruhe hat min- destens zu dauern: entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden
oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden
oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeits schichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonn- tag 36 Stunden.
Der Reichskanzler ist be⸗ fugt, Abweichungen hin sichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischen—⸗ liegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen.
Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß
der den abgelösten Arbeitern
gewährten Ruhe erreichen.
l5) Gewin-
nung von
Chromaten.
Der Betrieb der Ein dampf und Schmelzöfen, der Laugerei, der Konzen · tration und der Krystalli⸗ sation sowie die Heizung der Trockenräume. Diese Ausnahmen finden auf das Weihnachts, Oster⸗ und Pfingstfest keine An⸗ wendung.
Die den Arbeitern zu ge— währende Ruhe hat min⸗ destens zu dauern: entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden
oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden
oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeits⸗ schichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonn⸗ tag 36 Stunden.
Der Reichskanzler ist be—⸗ fugt, Abweichungen hin sichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen, dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischen liegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen.
Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.
16) Her⸗
stellung von
ü berman⸗ gan saurem Kali.
Der Betrieb der
Schmelzöfen, der Laugerei
einschließlich der Sätti⸗ gung der Laugen mit Kohlensäure, der Konzen tration und der Krystalli-⸗ sation. Diese Ausnahmen finden auf das Weih⸗ nachts., Oster · und Pfingstfest keine An⸗
wendung.
Die den Arbeitern zu ge— währende Ruhe hat min⸗ destens zu dauern: entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden
oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden
oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeits. schichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonn⸗ tag 36 Stunden.
Der Reichskanzler ist be⸗ fugt, Abweichungen hin- sichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischen⸗ liegenden Sonntage fallenden
Arbeitszeit erreichen.
Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.
17 Gewin⸗
nung von Schwefel natrium, Chlor · baryum, Chlor · calcium und Anti chlor.
Der Betrieb der Re⸗ duktions und Schmelz öfen, der Laugerei, der Konzentration und der Diese Ausnahmen finden auf das Weihnachts, Oster . und Pfingstfest keine An⸗
Krystallisation.
wendung.
Die den Arbeitern zu ge— währende Ruhe hat min- destens zu dauern: entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden
oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden
oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeits⸗ schichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonn⸗ tag 36 Stunden.
Der Reichskanzler ist be⸗ fugt, Abweichungen hin—⸗ sichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen, dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischen⸗ liegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen.
Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe
muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern
gewährten Ruhe erreichen.
18) Dar⸗
stellung von Alaun und
Thonerde⸗
präparaten.
Der Betrieb der Gra⸗ dirwerke, der Konzentra⸗ tions- und Krystallisa⸗
tionseinrichtungen.
Der Betrieb der Kal⸗ zinir · (Muffel / Oefen, der Schmelzöfen und der
Darren.
Die vorstehenden Aus⸗ nahmen sinden auf das Weihnachts. Oster· und Pfingstfest keine Anwen⸗
dung.
fugt, ssichtlich Ruhezeit zuzulassen; dieselbe
Die den Arbeitern zu ge⸗ währende Ruhe hat min- destens zu dauern:
entweder für jeden zweiten
Sonntag 24 Stunden oder für jeden dritten
Sonntag 36 Stunden oder, sofern an den übrigen
Sonntagen die Arbeits
schichten nicht länger
als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonn⸗ tag 36 Stunden. Der Reichskanzler ist be⸗ Abweichungen hin⸗ der Dauer der
muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischen . liegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen. Ablsungsmannschaften
dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß
19 Ultra-
marin⸗ fabrik en.
Der Betrieb der Oefen und der Trockeneinrich⸗ tungen. Diese Ausnahme auf das Weih⸗ und
Pfingstfest keine Anwen⸗
findet
nachts., Oster⸗
dung.
der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.
Die den Arbeitern zu ge— währende Ruhe hat min⸗ destens zu dauern:
entweder für jeden zweiten
Sonntag 24 Stunden oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeitẽ . schichten nicht länger
2.
3.
2.
3.
2.
3.
als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonn⸗ tag 36 Stunden.
Der Reichskanzler ist be⸗ fugt, Abweichungen hin- sichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen, dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischen⸗ liegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen.
Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigund zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.
20) Her⸗ stellung
gebrannter Magnesia.
dung.
Der Betrieb der Glüh⸗ öfen. Diese Ausnahme findet auf das Weih⸗ nachts, Oster⸗ und Pfingstfest keine Anwen⸗
fugt, sichtlich der Ruhezeit zuzulassen; dieselbe
Die den Arbeitern zu ge— währende Ruhe hat min destens zu dauern:
entweder für jeden zweiten
Sonntag 24 Stunden oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeits⸗ schichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonn⸗ tag 36 Stunden. Der Reichskanzler ist be Abweichungen hin⸗ Dauer der
muß jedoch für jeden Arbeiter
mindestens die Gesammtdauer
seiner auf die zwischen⸗
liegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen.
Ablösungsmannschaften
dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.
zur Arbeit
21) Stron⸗
tianit fab riken.
27 Gewin von Fluß säu re.
nung
nachts ⸗
Der Betrieb der Re⸗ volveröfen, der Kalzinir⸗ öfen und der Kammer⸗ (Glüh) Oefen sowie der Laugerei, der Konzentra⸗ tion und der Krystalli⸗ sation. Diese Ausnahmen finden auf das Weih⸗ Oster˖ und Pfingstfest keine Anwen⸗ dung.
fugt, sichtlich der Ruhezeit zuzulassen, dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die liegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen.
Die den Arbeitern zu ge— währende Ruhe hat min⸗ destens zu dauern:
entweder für jeden zweiten
Sonntag 24 Stunden oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden
oder, sofern an den übrigen
Sonntagen die Arbeits- schichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonn tag 36 Stunden. Der Reichskanzler ist be— Abweichungen hin⸗ Dauer der
zwischen
Ablösungsmannschaften
dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern
Arbeit
gewährten Ruhe erreichen.
Der Betrieb der Destillirapparate und der Säure Kondensationsein⸗ Diese Aus ⸗ nahmen finden auf das Weihnachts , Oster, und Pfingstfest keine Anwen⸗
richtungen.
dung.
Die den Arbeitern zu ge— währende Ruhe hat min⸗ destens zu dauern: entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden
oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden
oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeits- schichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonn⸗ tag 36 Stunden.
Der Reichskanzler ist be fugt, Abweichungen hin sichtlicch der Dauer der Ruhezeit zuzulassgn; dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischen⸗ liegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen.
Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach
und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe
muß mindestens das Maß
der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen:
23) Her⸗ stel lung flůssig er Kohlen sä ure.
Der Betrieb der Koh lensäureentwickler und der Kompressions pumpen während der Zeit vom 15. Mai bis zum 15. Sep- tember.
Die den Arbeitern zu ge— währende Ruhe destens zu dauern: entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden
oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden
oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeits schichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonn⸗ tag 36 Stunden.
Der Reichskanzler ist be⸗ fugt, Abweichungen hin— sichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischen— liegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen.
Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.
24) Her⸗
stellung
von kom⸗ primirtem
Sauerstoff und Wasser⸗
st off.
Der Betrieb der Ap— parate zur Darstellung von Sauerstoff sowie
der Kompressionspumpen. Diese Ausnahmen fin⸗ den auf das Weihnachts, Oster· keine Anwendung.
und Pfingstfest
Die den Arbeitern zu ge— währende Ruhe hat min⸗ destens zu dauern: entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden
oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden
oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeits schichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonn. tag 36 Stunden.
Der Reichskanzler ist be— fugt, Abweichungen hin— ssichtlich der Dauer der
Ruhezeit zuzulassen, dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer sseiner auf die liegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen.
zwischen ·
Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach
und vor ihrer regelmäßigen Der Betrieb der Kom⸗ pressionspumpen in den Anlagen, welche den bei der Elektrolyse als Neben⸗ produkt resultirenden Wasserstoff komprimiren.
Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß
der den abgelösten Arbeitern
gewährten Ruhe erreichen.
25) Her⸗ stel lung von
kün stliche m
Dünger.
Die Herstellung und das Verpacken der Dünge destens zu dauern:
mittel.
Der Betrieb der Lau- gerei und der Konzen⸗ tration bei der Gewin⸗ nung von Phosphorsäure und Doppelsuperphos⸗ phaten, sowie der Betrieb der Darren.
Das Beladen und Ver⸗ schieben von Eisenbahn—⸗ wagen sowie das Be— laden von Schiffen bis zu 5 Stunden während der Monate Februar,
Die den Arbeitern zu ge— währende Ruhe hat min
entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeits schichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonn- tag 36 Stunden. Der Reichskanzler ist be⸗ fugt, Abweichungen hin— sichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; dieselbe
muß jedoch für jeden Arbeiter
mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischen⸗ liegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen. Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß
gewährten Ruhe erreichen.
Die Festsetzung dieser Stunden erfolgt durch die Polizeibehörde.
Den Arbeitern sind min destens Ruhezeiten gemäß §. 1050 Absatz 3 oder, mit
hat min⸗
der den abgelösten Arbeitern
März und April, August, September und Oktober.
.
Die vorstehenden Aus
nahmen finden auf das Weihnachts, Oster · und Pfingstfest keine Anwen ; dung.
Genehmigung der unteren Verwaltungsbehörde, gemäß §. 1059 Absatz 4 der Ge⸗ werbeordnung zu gewähren.
w 26) Her- Der Betrieb der Re— stellung duktions, und der Kal— von Baryt ziniröfen, der Laugerei, präparaten der Konzentration und ein der Krystallisation. Diese schließlich Ausnahmen finden auf Lithopon das Weihnachts, Oster— und und Pfingstfest keine An En glisch⸗ wendung. Roth. .
Die den Arbeitern zu ge—⸗ währende Ruhe hat min⸗ destens zu dauern: entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden
oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden
oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeits- schichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonn- tag 36 Stunden.
Der Reichskanzler ist be⸗ fugt, Abweichungen hin⸗ sichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischen⸗ liegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen.
Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.
27) Her⸗ Der Betrieb der Oxy⸗ stellung von dations und der Trocken- Bleiweiß, kammern mit Ausnahme Kremser⸗ des Entleerens und Be—
weiß, scschickens.
Mennige
und blei⸗
sauren⸗
Salzen.
Der Betrieb der Lau- gerei und der Nieder- schlagsapparate, mit Aus⸗ nahme des Entleerens und Beschickens der letzteren, in Fabriken, welche das Bleiweiß (Kremserweiß) aus Lösungen fällen.
e, Dnteß der Mennigeöfen und der Schmelz oder Röstöfen zur Darstellung bleisaurer Salze.
Die vorstehenden Aus. nahmen finden auf das Weihnachts, Oster⸗ und
Pfingstfest keine Anwen dung.
Die den Arbeitern zu ge⸗ währende Ruhe hat min⸗ destens zu dauern: entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden
oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden
oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeits schichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonn⸗ tag 36 Stunden.
Der Reichskanzler ist be— fugt, Abweichungen hin⸗ sichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen, dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischen⸗ liegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen.
Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.
28) Gewin⸗ nung von
Zinkweiß.
Der Betrieb der Zink⸗ verbrennungsöfen und der zugehörigen Apparate und Maschinen. Diese Aus nahme findet auf das Weihnachts „ Oster und Pfingstfest keine Anwen⸗ dung.
Die den Arbeitern zu ge— währende Ruhe hat min— destens zu dauern:
entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden
oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeits schichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonn tag 36 Stunden.
Der Reichskanzler ist be—⸗ fugt, Abweichungen hin sichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischen⸗ liegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen.
Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß
der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.