— —— —
Gattung der Betriebe.
der
— *
Bezeichnung nach §. 1054
zugelassenen Arbeiten.
Bedingungen, unter welchen die Arbeiten gestattet werden.
Gattung der Betriebe.
Bezeichnung der nach 5§. 1054 zugelassenen Arbeiten.
Bedingungen, unter welchen die Arbeiten gestattet werden.
Bezeichnung der nach §5. 1054 zugelassenen Arbeiten.
ö — . ö — — d . . = 8 .
Bedingungen,
unter welchen die Arbeiten gestattet werden.
1.
2.
3.
1.
2.
3.
2.
3.
29) Schmalte⸗ fabriken.
Der
dung.
Betrieb
der Schmelzöfen. Diese Aus⸗ nahme findet auf das Weihnachts ., Oster / und Pfingstfest keine Anwen
Die den Arbeitern zu ge währende Ruhe hat min—⸗ destens zu dauern: entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden
oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden
oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeits schichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonn ˖ tag 36 Stunden.
Der Reichskanzler ist be⸗ fugt, Abweichungen hinsicht ; lich der Dauer der Ruhe⸗ zeit zuzulassen; dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischen .˖ liegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen.
Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.
30) Gewin⸗ nung von Anti⸗ monozyd.
Bei der Zersetzung des Schwefelantimons durch die Beendigung der vor 6 Uhr des vor⸗ nden Abends be⸗
Saure
hergehe
gonnenen Operationen.
destens Ruhezeiten gemäß §. 105 Absatz 3 oder, mit Genehmigung der unteren Verwaltungsbehörde, gemãß 8. 1050 Absatz 4 der Ge⸗ werbeordnung zu gewähren.
31) Gewin⸗ nung von Zinnoxyd.
Der
Betrieb der Opy⸗
dationsöfen und der kon
tinuirlichen
von me
Brenndauer.
Schachtöfen hr als sechstãgiger Diese Aus
nahmen finden auf das
Weihnachts Oster und Pfingstfest keine Anwen·
ö.
Die den Arbeitern zu ge— währende Ruhe hat min destens zu dauern:
entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden oder für jeden dritten
Sonntag 36 Stunden oder, sofern an den übrigen
Sonntagen die Arbeits ˖
schichten nicht länger
als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonn tag 36 Stunden. Der Reichskanzler ist be⸗ fugt, Abweichungen hin sichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen, dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischen ˖ liegenden Sonntage fallenden
Arbeitszeit erreichen.
Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewãhrende Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.
32) Pulver ˖ und Spreng⸗ st off
fabriken.
Die Trocken
Die
Heizung räume.
Bedienung der
Kieselguhrbrennöfen
durch
die zur Unter⸗
haltung der Feuer ohnehin erforderlichen Arbeiter.
Die vorstehenden Aus. nahmen finden auf das
Weihnachts,
Oster · und
Pfingflfest keine Anwen⸗
dung.
Die den Arbeitern zu ge währende Ruhe hat min hdestens zu dauern: entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden
oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden
oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeits ˖ schichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonn tag 36 Stunden.
Der Reichskanzler ist be⸗ fugt, Abweichungen hin sichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen, dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischen ˖ liegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen.
Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährendeRuhe muß mindestens das Maß der den abgelbsten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.
!
Den Arbeitern sind min⸗
33) Gewin nung von Ozal sãäu ve.
Die Beendigung der vor 6 Uhr des vorher gehenden Abends be⸗
gonnenen Schmelzen.
Das Eindampfen der
Aetzalkalilaugen.
Der Betrieb der Lau⸗ gerei, der Konzentration und der Krystallisation sowie der Abdampf / und Glühöfen.
Die vorstehenden Aus⸗ nahmen finden auf das Weihnachts, Oster und Pfingstfest keine An. ö
Den Arbeitern sind min⸗ destens Ruhezeiten gemäß §. 105 Absatz 3 oder, mit Genehmigung der unteren Verwaltungsbehörde, gemäß §. 105 Absatz 4 der Ge— werbeordnung zu gewähren. Die den Arbeitern zu ge⸗ währende Ruhe hat min- destens zu dauern: entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden
oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden
oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeits schichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonn . tag 36 Stunden.
Der Reichskanzler ist be⸗ fugt, Abweichungen hin— sichtlich der Dauer der
Ruhezeit zuzulassen; dieselbe
muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischen⸗ liegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen. Ablõsungsmannschaften
dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern
gewährten Ruhe erreichen.
34) pitein. säure⸗ fabriken.
Der Betrieb bei den Sulfonirungs und Ni⸗ trirungsprozessen. Diese Ausnahmen finden auf
das Weihnachts, Dster· und Pfingstfest keine An⸗
wendung.
fugt sichtlich der Ruhezeit zuzulassen; dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner
Die den Arbeitern zu ge⸗ währende Ruhe hat min⸗ destens zu dauern: entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden
oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden
oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeits schichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonn. tag 36 Stunden.
Der Reichskanzler ist be Abweichungen hin⸗ Dauer der
auf die zwischen⸗ liegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen. Ablösungsmannschaften
dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß
der den abgelssten Arbeitern
gewährten Ruhe erreichen.
35) Saccha⸗ rinfabriken.
Der Betrieb der Appa. rate zur Wiedergewin⸗
nung des Toluols aus toluolsulfosauren Salzen
sowie die Heizung der Trockenrãume. Diese Aus · nahmen finden auf das Oster ˖ und
Weihnachts. Pfingstfest keine Anwen· dung.
fugt, äichtlich der Dauer der
Die den Arbeitern zu ge— währende Ruhe hat min destens zu dauern:
entweder für jeden zweiten
Sonntag 24 Stunden oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden oder, sofern an den übrigen
Sonntagen die Arbeits
schichten nicht länger
als 12 Stunden dauern,
für jeden vierten Sonn ·
tag 36 Stunden.
Der Reichskanzler ist be⸗ Abweichungen hin ·
Ruhezeit zuzulassen, dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischen⸗ liegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen. Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.
36) Glyce⸗
rinfabriken.
Der Betrieb der Destillixapparate und der Knochenkohleglühöfen. Diese Ausnahmen fin⸗ den auf das Weihnachts, Oster· und Pfingstfest
keine Anwendung.
Die den Arbeitern zu ge— währende Ruhe hat min- destens zu dauern: entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden
oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden
oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeits schichten nicht länger als 12 Stunden dauern,
für jeden vierten Sonn⸗ tag 36 Stunden.
Der Reichskanzler ist be⸗ fugt, Abweichungen hin⸗ sichtlich der Dauer der
Rahezeit zuzulassen, dieselbe
mmuß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammt dauer
seiner
auf die zwischen⸗ liegenden Sonntage fallenden
Arbeitszeit erreichen.
Ablösungsmanns. chaften
dürfen je 12 Stunden nach
und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewãhrende Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.
Verkohlung in Retorten.
Der Betrieb bei der
Der Betrieb der zur Trennung und Reini⸗ gung der Destillations⸗ produkte bestimmten Destillirapparate.
Der Betrieb der Krystallisation essigsaurer Salze.
Die vorstehenden Aus. nahmen finden auf das Weihnachts-, Oster und Pfingftfest keine An⸗
wendung.
Die den Arbeitern zu ge— währende Ruhe hat min destens zu dauern:
entweder für jeden zweiten
Sonntag 24 Stunden oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden oder, sofern an den übrigen
Sonntagen die Arbeits⸗ schichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonn⸗ tag 36 Stunden.
Der Reichskanzler ist be fugt, Abweichungen hin⸗ sichtlicchh der Dauer der Ruhezeit zuzulassen, dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischen⸗ liegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen.
Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewãhrende Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.
38) De stil .
lation von Theer und Theerölen.
Die Beendigung der vor 6 Uhr des vorher⸗ gehenden Abend be⸗ gonnenen Destillations⸗ prozesse und die Ent⸗
Den Arbeitern sind min destens Ruhezeiten gemäß §. 105 Absatz 3 oder, mit Genehmigung der unteren Verwaltungs behörde, gemãß
leerung der Deifiillir ; apparate.
Der Betrieb der Oel regenerirapparate bei der Gewinnung von Benzol aus den Gasen der Kohlen · destillationsanstalten.
S. 105 e AÄbsatz 4 der Ge—
werbeordnung zu gewähren.
Die den Arbeitern zu ge—
währende Ruhe hat min
destens zu dauern:
entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden
oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden
oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeits. schichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonn tag 36 Stunden.
Der Reichskanzler ist be fugt, Abweichungen hin- sichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen, dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter
mindestens die Gesammtdauer seiner
auf die zwischen⸗
liegenden Sonntage fallen? n Arbeits zeit erreichen.
Ablösungsmannschaften
dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen
Beschãftigung Arbeit
zur
nicht verwendet werden. Die denselben zu gewähren de Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen
Gattung
der Betriebe.
Bezeichnung der nach 5. 1054 zugelassenen Arbeiten.
Bedin gungen, unter welchen die Arbeiten gestattet werden.
Bezeichnung der nach 5§5. 1054 zugelassenen Arbeiten.
Bediũg ungen, unter welchen die Arbeiten gestattet werden.
der Betriebe.
Gattung
Bezeichnung der nach 5. 1054 zugelassenen Arbeiten.
Bedingungen, unter welchen die Arbeiten gestattet werden.
1
2.
3.
2.
3.
2
3. =.
39) Ser⸗ stellung otganischer
Farbstoffe
und ihrer
Zwischen produkte.
1
Die Einleitung neuer Operationen durch die⸗ jenigen Arbeiter, welche u den auf Grund des §ę. 105 Absatz 1 Ziffer 3 oder 4 der Gewerbeord⸗ nung gestatteten Arbeiten
ohnehin erforderlich sind.
Der Betrieb der Krystallisation und der
ssichtlich der Dauer Ruhezeit zuzulassen, dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner sliegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen.
Die den Arbeitern zu ge währende Ruhe hat min⸗ destens zu dauern: entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden
oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden
oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeits ˖ schichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonn ˖ tag 36 Stunden.
Der Reichskanzler ist be = fugt, Abweichungen hin- der
auf die zwischen⸗
Ablösungsmannschaften
dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe
zur Arbeit
muß mindestens das Maß
Trockeneinrichtungen.
Die vorstehenden Aus nahmen finden auf das Weihnachts, Oster ·˖ und Pfingfffest keine An
wendung.
der den abgelösten Arbeitern
gewährten Ruhe erreichen.
E. Forstwirthschaftliche Nebenprodukte, Leuchtstoffe, Fette, Oele und Firnisse.
I) Stearin⸗ fa briken.
Der Betrieb der Fett ⸗ säuren · Destillirapparate. Diese Ausnahme findet auf das Weihnachts“, Oster· und Pfingstfest
keine Anwendung.
.
lchtüc
Die den Arbeitern zu ge⸗ währende Ruhe hat min destens zu dauern:
entweder für jeden zweiten
Sonntag 24 Stunden oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeits schichten nicht länger als 12 Stunden dauern, 9 jeden vierten Sonn tag 36 Stunden.
Der Reichskanzler ist be fugt, Abweichungen hin der Dauer der
Ruhezeit zuzulassen; dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer
seiner
auf die zwischen⸗
liegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen.
Ablösungsmannschaften
dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen
Beschäftigung
zur Arbeit
nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern
gewährten Ruhe erreichen.
27) Braun ⸗
ko hlen⸗ theer⸗ und Torftheer⸗ Destilla tion
(Paraffin,
Solaröl.Vĩ, Nin eralöl⸗ fabriken u. s. w.).
nutzten Eismaschinen und sonstigen Kühlapparate.
Die Beendigung der vor 6 Uhr des vorher⸗ gehenden Abends begon neuen Destillations pro- zesse und die Entleerung der Destillirapparate.
Der Betrieb der zur Gewinnung des Paraffins und Weichparaffins be⸗
Diese Ausnahme findet auf das Weihnachts, Oster· und Pfingstfest keine Anwendung.
Die Gewinnung von Weichparaffin durch Aus .
fugt,
icht ich Ruhezeit zuzulassen;, dieselbe muß jedoch für jeben Arbeiter
Den Arbeitern sind min destens Ruhezeiten gemäß §. 105 c Absatz 3 oder, mit Genehmigung der unteren Verwaltungs behörde, gemäß
F. 1065e Absatz 4 der Ge—⸗ werbeordnung zu gewähren.
Die den Arbeitern zu ge— währende Ruhe hat min— destens zu dauern: entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeits ⸗ schichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonn⸗ tag 36 Stunden. Der Reichskanzler ist be⸗ Abweichungen hin der Dauer der
mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischen liegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen. Ablösungsmannschaften
dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelssten Arbeitern
nutzung der Winterkälte.
gewährten Ruhe erreichen.
3) Palm kern öl⸗ fa briken.
Der Betrieb während der Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. März. Diese Ausnahme findet auf das Weihnachts und Osterfest keine Anwendung.
Die den Arbeitern zu ge währende Ruhe hat min destens zu dauern:
entweder für jeden zweiten
Sonntag 24 Stunden oder für jeden dritten
Sonntag 36 Stunden
oder, sofern an den übrigen
Sonntagen die Arbeits⸗ schichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonn tag 36 Stunden.
Der Reichskanzler ist be⸗
sichtlich der Dauer Ruhezeit zuzulassen; dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner
fugt, Abweichungen hin- der
auf die zwischen⸗ liegenden Sonntage fallenden
Arbeitszeit erreichen.
Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die
denselben zu gewähren de Ruhe muß mindestens das Maß
der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.
4 Petro⸗ leum⸗ ra ffinerien.
Die Beendigung der vor 6 Uhr des vorher- gehenden Abends begon⸗ nenen Destillationspro-⸗ zesse und die Entleerung der Destillirapparate.
Den Arbeitern sind min⸗ destens Ruhezeiten gemäß §. 105 Absatz 3 oder, mit Genehmigung der unteren Verwaltungsbehörde, gemäß S. 105 Absatz 4 der Ge⸗ werbeordnung zu gewähren.
5) Anlagen
zur Ent- fettung von, Knochen.
Die Beendigung der vor 6 Uhr des vorher gehenden Abends begon⸗ ne, Extraktionen und die Entleerung der Exz⸗ tralteure.
Den Arbeitern sind min destens Ruhezeiten gemäß §. 105 Absatz 3 oder, mit Genehmigung der unteren Verwaltungsbehörde, gemäß §. 1050 Absatz 4 der Ge werbeordnung zu gewähren.
6) CEeresin⸗ gewinnung.
7) Leim ˖ gewinnung.
Die Beendigung der vor 6 Uhr des vorher gehenden Abends begon⸗ nenen Extraktionen und die Entleerung der Ex⸗ trakteure.
Den Arbeitern sind min destens Ruhezeiten gemäß §. 105 c Absatz 3 oder, mit Genehmigung der unteren Verwaltungsbehörde, gemäß §. 1050 Absatz 4 der Ge—⸗ werbeordnung zu gewähren.
In Anlagen, Betrieb auf die wärmere Jahreszeit beschränkt ist, der Betrieb während der Zeit vom 1. April bis zum 30. November.
Verkochen des Leimgutes zu Leimbrühe.
Die vorstehenden Aus. 1 finden auf das Weihnachts . Oster und
dung.
deren
In den übrigen An. lagen die Behandlung von Knochen mit Säuren Mareration) und das
Pfingstfest leine Anwen.
Die den Arbeitern zu ge— wahren Ruhe hat min— destens zu dauern:
entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeits schichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonn tag 36 Stunden. Der Reichskanzler ist be— sfugt, Abweichungen hin- ssichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer einer auf die zwischen⸗ liegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen. Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.
8s) Samen
kleng⸗ anst alten.
Der Betrieb der Darren.
Oster · und Pfingstfest
keine Anwendung.
Diese Ausnahme findet auf das Weihnachts-,
Die den Arbeitern zu ge⸗ währende Ruhe hat min destens zu dauern: entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeits schichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonn ˖ tag 36 Stunden.
Der Reichskanzler ist be⸗ fugt, Abweichungen hin sichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen, dieselbe
muß jedoch für jeden Arbeiter
mmindestens die Gesammtdauer
seiner auf die zwischen
liegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen.
Ablösungsmannschaften
dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen
Beschäftigung Arbeit
zur
nicht verwendet werden. Die denselben zu gewãhrende Ruhe muß mindestens das Maß
der den abgelösten Arbeitern
gewährten Ruhe erreichen.
9) Wachs⸗ bleichereien.
) Zellstoff .
fabriken.
zur Belichtung ausge⸗ legten Wachsstreifen wäh⸗ rend der Zeit vom 1. April bis zum 1. No. vember.
Das Umwenden 2.
Den Arbeitern sind min ⸗ destens Ruhezeiten gemäß §. 105 Absatz 3 oder, mit Genehmigung der unteren Verwaltungsbehörde, gemäß
FS 105 Absat 4 der Ge.
werbeordnung zu gewähren.
Papier und Leder.
Der ö. der Zell · stofffocher und der Ent- waerunge maschnen so⸗˖ wie der Laugebereitung. Diese Ausnahmen finden, abgesehen von der Sulfit⸗ laugebereitung unter Ver⸗· wendung der im eigenen Betriebe durch Rösten ge⸗ schwefelter Erze gewon— nenen schwefligen Säure, auf das Weihnachts, Oster⸗ und Pfingstfest keine Anwendung.
Der Betrieb der zum Eindampfen der End⸗ laugen verwendeten Oefen und Apparate.
Die den Arbeitern zu ge— währende Ruhe hat min— destens zu dauern: entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden
oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden
oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeits schichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonn tag 36 Stunden.
Der Reichskanzler ist be fugt, Abweichungen hin— sichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischen— liegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen.
Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß
der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.
2) Her⸗
stellung von Papier und
Pappe.
Der Betrieb des Mahl⸗ zeuges (Holländer, Koller⸗ gänge) innerhalb 12Stun⸗ den vor der Wiederauf⸗— nahme des werktägigen Betriebes der Papier⸗ maschinen. Diese Aus- nahme findet auf das Weihnachts-, Oster und Pfingstfest keine An⸗
wendung.
Das Trocknen der Pappdeckel im Freien und die Heizung von Trockenräumen.
Die den Arbeitern zu ge—⸗ währende Ruhe hat min— destens zu dauern:
für zwei auf
folgende Sonn ˖ Festtage 36 Stunden, für die übrigen Sonntage entweder 24 Stunden oder für jeden zweiten Sonntag 36 Stun den.
einander und
Den Arbeitern sind min destens Ruhezeiten gemäß §. 105 Absatz 3 oder, mit Genehmigung der unteren Verwaltungsbehörde, gemäß §. 105 Absatz 4 der Ge⸗ werbeordnung zu gewähren.
3) Her⸗ stellung von Lackleder und Sämisch⸗ leder.
1) Roh⸗ zucker fabriken.
7
Das Trocknen des Lack⸗ leders und das Bleichen des Sämischleders im Sonnenlichte.
Den Arbeitern sind min⸗ destens Ruhezeiten gemäß §. 105 c Absatz 3 oder, mit Genehmigung der unteren Verwaltungsbehörde, gemäß §. 1050 Absatz 4 der Ge—
werbeordnung zu gewähren.
G. Nahrungs⸗ und Genußzmittel.
Die Reinigung und
Die den Arbeitern zu ge—
Zerkleinerung der Rüben währende Ruhe hat min- mit Ausschluß der Zeit destens zu dauern:
von 6 Uhr Morgens bis 6 Uhr Abends.
Der Getrieh her Schnitzeldarren und der Knochenkohleglühbfen.
für jeden Sonntag ab⸗ wechselnd 18 und 24 Stunden.
Die den Arbeitern zu ge⸗ währende Ruhe hat min destens zu dauern: entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden
oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden
oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeits. schichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonn⸗ tag 36 Stunden.
Der Reichskanzler ist be— fugt, Abweichungen hin sichtlich der Dauer der
Ruhezeit zuzulassen; dieselbe