1895 / 26 p. 17 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 29 Jan 1895 18:00:01 GMT) scan diff

——

Gattung der Betriebe.

der

*

Bezeichnung nach §. 1054

zugelassenen Arbeiten.

Bedingungen, unter welchen die Arbeiten gestattet werden.

Gattung der Betriebe.

Bezeichnung der nach 5§. 1054 zugelassenen Arbeiten.

Bedingungen, unter welchen die Arbeiten gestattet werden.

Bezeichnung der nach §5. 1054 zugelassenen Arbeiten.

ö . ö d . . = 8 .

Bedingungen,

unter welchen die Arbeiten gestattet werden.

1.

2.

3.

1.

2.

3.

2.

3.

29) Schmalte⸗ fabriken.

Der

dung.

Betrieb

der Schmelzöfen. Diese Aus⸗ nahme findet auf das Weihnachts ., Oster / und Pfingstfest keine Anwen

Die den Arbeitern zu ge währende Ruhe hat min—⸗ destens zu dauern: entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden

oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden

oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeits schichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonn ˖ tag 36 Stunden.

Der Reichskanzler ist be⸗ fugt, Abweichungen hinsicht ; lich der Dauer der Ruhe⸗ zeit zuzulassen; dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischen liegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen.

Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.

30) Gewin⸗ nung von Anti⸗ monozyd.

Bei der Zersetzung des Schwefelantimons durch die Beendigung der vor 6 Uhr des vor⸗ nden Abends be⸗

Saure

hergehe

gonnenen Operationen.

destens Ruhezeiten gemäß §. 105 Absatz 3 oder, mit Genehmigung der unteren Verwaltungsbehörde, gemãß 8. 1050 Absatz 4 der Ge⸗ werbeordnung zu gewähren.

31) Gewin⸗ nung von Zinnoxyd.

Der

Betrieb der Opy⸗

dationsöfen und der kon

tinuirlichen

von me

Brenndauer.

Schachtöfen hr als sechstãgiger Diese Aus

nahmen finden auf das

Weihnachts Oster und Pfingstfest keine Anwen·

ö.

Die den Arbeitern zu ge— währende Ruhe hat min destens zu dauern:

entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden oder für jeden dritten

Sonntag 36 Stunden oder, sofern an den übrigen

Sonntagen die Arbeits ˖

schichten nicht länger

als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonn tag 36 Stunden. Der Reichskanzler ist be⸗ fugt, Abweichungen hin sichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen, dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischen ˖ liegenden Sonntage fallenden

Arbeitszeit erreichen.

Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewãhrende Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.

32) Pulver ˖ und Spreng⸗ st off

fabriken.

Die Trocken

Die

Heizung räume.

Bedienung der

Kieselguhrbrennöfen

durch

die zur Unter⸗

haltung der Feuer ohnehin erforderlichen Arbeiter.

Die vorstehenden Aus. nahmen finden auf das

Weihnachts,

Oster · und

Pfingflfest keine Anwen⸗

dung.

Die den Arbeitern zu ge währende Ruhe hat min hdestens zu dauern: entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden

oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden

oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeits ˖ schichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonn tag 36 Stunden.

Der Reichskanzler ist be⸗ fugt, Abweichungen hin sichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen, dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischen ˖ liegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen.

Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährendeRuhe muß mindestens das Maß der den abgelbsten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.

!

Den Arbeitern sind min⸗

33) Gewin nung von Ozal sãäu ve.

Die Beendigung der vor 6 Uhr des vorher gehenden Abends be⸗

gonnenen Schmelzen.

Das Eindampfen der

Aetzalkalilaugen.

Der Betrieb der Lau⸗ gerei, der Konzentration und der Krystallisation sowie der Abdampf / und Glühöfen.

Die vorstehenden Aus⸗ nahmen finden auf das Weihnachts, Oster und Pfingstfest keine An. ö

Den Arbeitern sind min⸗ destens Ruhezeiten gemäß §. 105 Absatz 3 oder, mit Genehmigung der unteren Verwaltungsbehörde, gemäß §. 105 Absatz 4 der Ge— werbeordnung zu gewähren. Die den Arbeitern zu ge⸗ währende Ruhe hat min- destens zu dauern: entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden

oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden

oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeits schichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonn . tag 36 Stunden.

Der Reichskanzler ist be⸗ fugt, Abweichungen hin— sichtlich der Dauer der

Ruhezeit zuzulassen; dieselbe

muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischen⸗ liegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen. Ablõsungsmannschaften

dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern

gewährten Ruhe erreichen.

34) pitein. säure⸗ fabriken.

Der Betrieb bei den Sulfonirungs und Ni⸗ trirungsprozessen. Diese Ausnahmen finden auf

das Weihnachts, Dster· und Pfingstfest keine An⸗

wendung.

fugt sichtlich der Ruhezeit zuzulassen; dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner

Die den Arbeitern zu ge⸗ währende Ruhe hat min⸗ destens zu dauern: entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden

oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden

oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeits schichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonn. tag 36 Stunden.

Der Reichskanzler ist be Abweichungen hin⸗ Dauer der

auf die zwischen⸗ liegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen. Ablösungsmannschaften

dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß

der den abgelssten Arbeitern

gewährten Ruhe erreichen.

35) Saccha⸗ rinfabriken.

Der Betrieb der Appa. rate zur Wiedergewin⸗

nung des Toluols aus toluolsulfosauren Salzen

sowie die Heizung der Trockenrãume. Diese Aus · nahmen finden auf das Oster ˖ und

Weihnachts. Pfingstfest keine Anwen· dung.

fugt, äichtlich der Dauer der

Die den Arbeitern zu ge— währende Ruhe hat min destens zu dauern:

entweder für jeden zweiten

Sonntag 24 Stunden oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden oder, sofern an den übrigen

Sonntagen die Arbeits

schichten nicht länger

als 12 Stunden dauern,

für jeden vierten Sonn ·

tag 36 Stunden.

Der Reichskanzler ist be⸗ Abweichungen hin ·

Ruhezeit zuzulassen, dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischen⸗ liegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen. Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.

36) Glyce⸗

rinfabriken.

Der Betrieb der Destillixapparate und der Knochenkohleglühöfen. Diese Ausnahmen fin⸗ den auf das Weihnachts, Oster· und Pfingstfest

keine Anwendung.

Die den Arbeitern zu ge— währende Ruhe hat min- destens zu dauern: entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden

oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden

oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeits schichten nicht länger als 12 Stunden dauern,

für jeden vierten Sonn⸗ tag 36 Stunden.

Der Reichskanzler ist be⸗ fugt, Abweichungen hin⸗ sichtlich der Dauer der

Rahezeit zuzulassen, dieselbe

mmuß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammt dauer

seiner

auf die zwischen⸗ liegenden Sonntage fallenden

Arbeitszeit erreichen.

Ablösungsmanns. chaften

dürfen je 12 Stunden nach

und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewãhrende Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.

Verkohlung in Retorten.

Der Betrieb bei der

Der Betrieb der zur Trennung und Reini⸗ gung der Destillations⸗ produkte bestimmten Destillirapparate.

Der Betrieb der Krystallisation essigsaurer Salze.

Die vorstehenden Aus. nahmen finden auf das Weihnachts-, Oster und Pfingftfest keine An⸗

wendung.

Die den Arbeitern zu ge— währende Ruhe hat min destens zu dauern:

entweder für jeden zweiten

Sonntag 24 Stunden oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden oder, sofern an den übrigen

Sonntagen die Arbeits⸗ schichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonn⸗ tag 36 Stunden.

Der Reichskanzler ist be fugt, Abweichungen hin⸗ sichtlicchh der Dauer der Ruhezeit zuzulassen, dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischen⸗ liegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen.

Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewãhrende Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.

38) De stil .

lation von Theer und Theerölen.

Die Beendigung der vor 6 Uhr des vorher⸗ gehenden Abend be⸗ gonnenen Destillations⸗ prozesse und die Ent⸗

Den Arbeitern sind min destens Ruhezeiten gemäß §. 105 Absatz 3 oder, mit Genehmigung der unteren Verwaltungs behörde, gemãß

leerung der Deifiillir ; apparate.

Der Betrieb der Oel regenerirapparate bei der Gewinnung von Benzol aus den Gasen der Kohlen · destillationsanstalten.

S. 105 e AÄbsatz 4 der Ge—

werbeordnung zu gewähren.

Die den Arbeitern zu ge—

währende Ruhe hat min

destens zu dauern:

entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden

oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden

oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeits. schichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonn tag 36 Stunden.

Der Reichskanzler ist be fugt, Abweichungen hin- sichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen, dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter

mindestens die Gesammtdauer seiner

auf die zwischen⸗

liegenden Sonntage fallen? n Arbeits zeit erreichen.

Ablösungsmannschaften

dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen

Beschãftigung Arbeit

zur

nicht verwendet werden. Die denselben zu gewähren de Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen

Gattung

der Betriebe.

Bezeichnung der nach 5. 1054 zugelassenen Arbeiten.

Bedin gungen, unter welchen die Arbeiten gestattet werden.

Bezeichnung der nach 5§5. 1054 zugelassenen Arbeiten.

Bediũg ungen, unter welchen die Arbeiten gestattet werden.

der Betriebe.

Gattung

Bezeichnung der nach 5. 1054 zugelassenen Arbeiten.

Bedingungen, unter welchen die Arbeiten gestattet werden.

1

2.

3.

2.

3.

2

3. =.

39) Ser⸗ stellung otganischer

Farbstoffe

und ihrer

Zwischen produkte.

1

Die Einleitung neuer Operationen durch die⸗ jenigen Arbeiter, welche u den auf Grund des §ę. 105 Absatz 1 Ziffer 3 oder 4 der Gewerbeord⸗ nung gestatteten Arbeiten

ohnehin erforderlich sind.

Der Betrieb der Krystallisation und der

ssichtlich der Dauer Ruhezeit zuzulassen, dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner sliegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen.

Die den Arbeitern zu ge währende Ruhe hat min⸗ destens zu dauern: entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden

oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden

oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeits ˖ schichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonn ˖ tag 36 Stunden.

Der Reichskanzler ist be = fugt, Abweichungen hin- der

auf die zwischen⸗

Ablösungsmannschaften

dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe

zur Arbeit

muß mindestens das Maß

Trockeneinrichtungen.

Die vorstehenden Aus nahmen finden auf das Weihnachts, Oster ·˖ und Pfingfffest keine An

wendung.

der den abgelösten Arbeitern

gewährten Ruhe erreichen.

E. Forstwirthschaftliche Nebenprodukte, Leuchtstoffe, Fette, Oele und Firnisse.

I) Stearin⸗ fa briken.

Der Betrieb der Fett säuren · Destillirapparate. Diese Ausnahme findet auf das Weihnachts“, Oster· und Pfingstfest

keine Anwendung.

.

lchtüc

Die den Arbeitern zu ge⸗ währende Ruhe hat min destens zu dauern:

entweder für jeden zweiten

Sonntag 24 Stunden oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeits schichten nicht länger als 12 Stunden dauern, 9 jeden vierten Sonn tag 36 Stunden.

Der Reichskanzler ist be fugt, Abweichungen hin der Dauer der

Ruhezeit zuzulassen; dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer

seiner

auf die zwischen⸗

liegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen.

Ablösungsmannschaften

dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen

Beschäftigung

zur Arbeit

nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern

gewährten Ruhe erreichen.

27) Braun

ko hlen⸗ theer⸗ und Torftheer⸗ Destilla tion

(Paraffin,

Solaröl.Vĩ, Nin eralöl⸗ fabriken u. s. w.).

nutzten Eismaschinen und sonstigen Kühlapparate.

Die Beendigung der vor 6 Uhr des vorher⸗ gehenden Abends begon neuen Destillations pro- zesse und die Entleerung der Destillirapparate.

Der Betrieb der zur Gewinnung des Paraffins und Weichparaffins be⸗

Diese Ausnahme findet auf das Weihnachts, Oster· und Pfingstfest keine Anwendung.

Die Gewinnung von Weichparaffin durch Aus .

fugt,

icht ich Ruhezeit zuzulassen;, dieselbe muß jedoch für jeben Arbeiter

Den Arbeitern sind min destens Ruhezeiten gemäß §. 105 c Absatz 3 oder, mit Genehmigung der unteren Verwaltungs behörde, gemäß

F. 1065e Absatz 4 der Ge—⸗ werbeordnung zu gewähren.

Die den Arbeitern zu ge— währende Ruhe hat min— destens zu dauern: entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeits schichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonn⸗ tag 36 Stunden. Der Reichskanzler ist be⸗ Abweichungen hin der Dauer der

mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischen liegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen. Ablösungsmannschaften

dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelssten Arbeitern

nutzung der Winterkälte.

gewährten Ruhe erreichen.

3) Palm kern öl⸗ fa briken.

Der Betrieb während der Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. März. Diese Ausnahme findet auf das Weihnachts und Osterfest keine Anwendung.

Die den Arbeitern zu ge währende Ruhe hat min destens zu dauern:

entweder für jeden zweiten

Sonntag 24 Stunden oder für jeden dritten

Sonntag 36 Stunden

oder, sofern an den übrigen

Sonntagen die Arbeits⸗ schichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonn tag 36 Stunden.

Der Reichskanzler ist be⸗

sichtlich der Dauer Ruhezeit zuzulassen; dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner

fugt, Abweichungen hin- der

auf die zwischen⸗ liegenden Sonntage fallenden

Arbeitszeit erreichen.

Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die

denselben zu gewähren de Ruhe muß mindestens das Maß

der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.

4 Petro⸗ leum⸗ ra ffinerien.

Die Beendigung der vor 6 Uhr des vorher- gehenden Abends begon⸗ nenen Destillationspro-⸗ zesse und die Entleerung der Destillirapparate.

Den Arbeitern sind min⸗ destens Ruhezeiten gemäß §. 105 Absatz 3 oder, mit Genehmigung der unteren Verwaltungsbehörde, gemäß S. 105 Absatz 4 der Ge⸗ werbeordnung zu gewähren.

5) Anlagen

zur Ent- fettung von, Knochen.

Die Beendigung der vor 6 Uhr des vorher gehenden Abends begon⸗ ne, Extraktionen und die Entleerung der Exz⸗ tralteure.

Den Arbeitern sind min destens Ruhezeiten gemäß §. 105 Absatz 3 oder, mit Genehmigung der unteren Verwaltungsbehörde, gemäß §. 1050 Absatz 4 der Ge werbeordnung zu gewähren.

6) CEeresin⸗ gewinnung.

7) Leim ˖ gewinnung.

Die Beendigung der vor 6 Uhr des vorher gehenden Abends begon⸗ nenen Extraktionen und die Entleerung der Ex⸗ trakteure.

Den Arbeitern sind min destens Ruhezeiten gemäß §. 105 c Absatz 3 oder, mit Genehmigung der unteren Verwaltungsbehörde, gemäß §. 1050 Absatz 4 der Ge—⸗ werbeordnung zu gewähren.

In Anlagen, Betrieb auf die wärmere Jahreszeit beschränkt ist, der Betrieb während der Zeit vom 1. April bis zum 30. November.

Verkochen des Leimgutes zu Leimbrühe.

Die vorstehenden Aus. 1 finden auf das Weihnachts . Oster und

dung.

deren

In den übrigen An. lagen die Behandlung von Knochen mit Säuren Mareration) und das

Pfingstfest leine Anwen.

Die den Arbeitern zu ge— wahren Ruhe hat min— destens zu dauern:

entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeits schichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonn tag 36 Stunden. Der Reichskanzler ist be— sfugt, Abweichungen hin- ssichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer einer auf die zwischen⸗ liegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen. Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.

8s) Samen

kleng⸗ anst alten.

Der Betrieb der Darren.

Oster · und Pfingstfest

keine Anwendung.

Diese Ausnahme findet auf das Weihnachts-,

Die den Arbeitern zu ge⸗ währende Ruhe hat min destens zu dauern: entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeits schichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonn ˖ tag 36 Stunden.

Der Reichskanzler ist be⸗ fugt, Abweichungen hin sichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen, dieselbe

muß jedoch für jeden Arbeiter

mmindestens die Gesammtdauer

seiner auf die zwischen

liegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen.

Ablösungsmannschaften

dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen

Beschäftigung Arbeit

zur

nicht verwendet werden. Die denselben zu gewãhrende Ruhe muß mindestens das Maß

der den abgelösten Arbeitern

gewährten Ruhe erreichen.

9) Wachs⸗ bleichereien.

) Zellstoff .

fabriken.

zur Belichtung ausge⸗ legten Wachsstreifen wäh⸗ rend der Zeit vom 1. April bis zum 1. No. vember.

Das Umwenden 2.

Den Arbeitern sind min destens Ruhezeiten gemäß §. 105 Absatz 3 oder, mit Genehmigung der unteren Verwaltungsbehörde, gemäß

FS 105 Absat 4 der Ge.

werbeordnung zu gewähren.

Papier und Leder.

Der ö. der Zell · stofffocher und der Ent- waerunge maschnen so⸗˖ wie der Laugebereitung. Diese Ausnahmen finden, abgesehen von der Sulfit⸗ laugebereitung unter Ver⸗· wendung der im eigenen Betriebe durch Rösten ge⸗ schwefelter Erze gewon— nenen schwefligen Säure, auf das Weihnachts, Oster⸗ und Pfingstfest keine Anwendung.

Der Betrieb der zum Eindampfen der End⸗ laugen verwendeten Oefen und Apparate.

Die den Arbeitern zu ge— währende Ruhe hat min— destens zu dauern: entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden

oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden

oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeits schichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonn tag 36 Stunden.

Der Reichskanzler ist be fugt, Abweichungen hin— sichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischen— liegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen.

Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß

der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.

2) Her⸗

stellung von Papier und

Pappe.

Der Betrieb des Mahl⸗ zeuges (Holländer, Koller⸗ gänge) innerhalb 12Stun⸗ den vor der Wiederauf⸗— nahme des werktägigen Betriebes der Papier⸗ maschinen. Diese Aus- nahme findet auf das Weihnachts-, Oster und Pfingstfest keine An⸗

wendung.

Das Trocknen der Pappdeckel im Freien und die Heizung von Trockenräumen.

Die den Arbeitern zu ge—⸗ währende Ruhe hat min— destens zu dauern:

für zwei auf

folgende Sonn ˖ Festtage 36 Stunden, für die übrigen Sonntage entweder 24 Stunden oder für jeden zweiten Sonntag 36 Stun den.

einander und

Den Arbeitern sind min destens Ruhezeiten gemäß §. 105 Absatz 3 oder, mit Genehmigung der unteren Verwaltungsbehörde, gemäß §. 105 Absatz 4 der Ge⸗ werbeordnung zu gewähren.

3) Her⸗ stellung von Lackleder und Sämisch⸗ leder.

1) Roh⸗ zucker fabriken.

7

Das Trocknen des Lack⸗ leders und das Bleichen des Sämischleders im Sonnenlichte.

Den Arbeitern sind min⸗ destens Ruhezeiten gemäß §. 105 c Absatz 3 oder, mit Genehmigung der unteren Verwaltungsbehörde, gemäß §. 1050 Absatz 4 der Ge—

werbeordnung zu gewähren.

G. Nahrungs⸗ und Genußzmittel.

Die Reinigung und

Die den Arbeitern zu ge—

Zerkleinerung der Rüben währende Ruhe hat min- mit Ausschluß der Zeit destens zu dauern:

von 6 Uhr Morgens bis 6 Uhr Abends.

Der Getrieh her Schnitzeldarren und der Knochenkohleglühbfen.

für jeden Sonntag ab⸗ wechselnd 18 und 24 Stunden.

Die den Arbeitern zu ge⸗ währende Ruhe hat min destens zu dauern: entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden

oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden

oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeits. schichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonn⸗ tag 36 Stunden.

Der Reichskanzler ist be— fugt, Abweichungen hin sichtlich der Dauer der

Ruhezeit zuzulassen; dieselbe